Bezirksgericht AI, B 3/02
2. Mai 2003 · Deutsch
Der Beklagte hat im Jahr 1983 die Pachtsache als Zupacht von seinem Vater übernommen. Der Kläger seinerseits ist als Käufer der Heimat A. als Eigentümer der Pachtsache am 25. Oktober 1999 in den Pachtvertrag eingetreten. Der Verpächter kündigte das Pachtverhältnis per 30. Mai 2001 und verlangt die Rückgabe des Milchkontingents. Im Zeitpunkt des Beginns des Pachtverhältnisses im Jahre 1983 ist das LPG nicht anwendbar (Art. 60 Abs. 1 LPG). Auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1989 über die Änderung des OR, welche am 1. Juli 1990 in Kraft getreten sind und durch welches das gesamte Miet- und Pachtrecht geändert haben, finden auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung.
Bezirksgericht AI · B 3/02 · Deutsch
Rückgabe eines Milchkontingents
Der Beklagte hat im Jahr 1983 die Pachtsache als Zupacht von seinem Vater übernommen. Der Kläger seinerseits ist als Käufer der Heimat A. als Eigentümer der Pachtsache am 25. Oktober 1999 in den Pachtvertrag eingetreten. Der Verpächter kündigte das Pachtverhältnis per 30. Mai 2001 und verlangt die Rückgabe des Milchkontingents. Im Zeitpunkt des Beginns des Pachtverhältnisses im Jahre 1983 ist das LPG nicht anwendbar (Art. 60 Abs. 1 LPG). Auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1989 über die Änderung des OR, welche am 1. Juli 1990 in Kraft getreten sind und durch welches das gesamte Miet- und Pachtrecht geändert haben, finden auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung.
Erwägungen:
(...)
- 2.
- Nach Ansicht des Klägers habe der Beklagte das Milchkontingent bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch unter Geltung der neuen Verordnung über die Kontingentierung der Milchprodukte (MKV) dem Verpächter zurückzugeben, da es sich um Zupacht eines Gewerbes handeln würde und der Beklagte die Parzellen zusammen mit einem Kontingent gepachtet habe. Bei Verletzung dieser Rückgabepflicht mache sich der Pächter schadenersatzpflichtig. Der Kläger behauptet weiter, dass im Kanton Appenzell I.Rh. die Praxis bestehen würde, dass der Pächter das Kontingent am Ende des Pachtverhältnisses namentlich auf den Verpächter zu übertragen habe.
Der Beklagte bestreitet die Qualifikation der Pachtsache als Gewerbe. Er habe lediglich Parzellen zugepachtet. Überdies bestreitet er sowohl das Bestehen der vom Kläger genannten Praxis im Kanton Appenzell I.Rh. als auch den Anspruch des Klägers auf Rückgabe des Kontingentes, da das Pachtland ohne Kontingent übernommen worden sei.
- a.
- Wenn wie vorliegend kein schriftlicher Vertrag besteht, der eine Regelung über das Milchkontingent enthält, so ist das Kontingent ebenfalls zur Nutzung zu übertragen, wenn es bei Abschluss des Pachtvertrags bereits vorhanden war (Studer, Die landwirtschaftliche Pacht - im Spannungsfeld zu Milchkontingentierung, persönlicher Bewirtschaftung und Hauptreparaturen, publ. in Blätter für Agrarrecht, Jahr 1999, Heft 2, S. 89). Die Massnahmen zur Einschränkung der Verkehrsmilchablieferung gemäss Verordnung über die individuelle Abgabe bei übermässigen Milchlieferungen vom 30. März 1977 wurden auf das am 1. Mai 1977 beginnende Milchjahr 1977/78 eingeführt. Die Einführung der Milchkontingentierung in den Bergzonen 2-4 erfolgte erst im Jahre 1981 (SR 916.350.102). Der Vater des Beklagten hatte die Heimat A. 1978 (einen Teil davon schon 1975) übernommen, bevor die Milchkontingentierung geregelt war. Da der Beklagte wie unter Ziff. 1 ausgeführt in die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den damaligen Verpächtern eingetreten ist, hat auch dieser die Heimat A. ohne Kontingent übernommen.
- b.
- Aus öffentlichem Recht ergibt sich ebenfalls kein Recht des Klägers auf die Übertragung des Kontingents oder ein daraus abgeleiteter Schadenersatzanspruch. Mit der Änderung vom 7. Dezember 1998 (in Kraft seit 1. Mai 1999) wurde die neue MKV eingeführt, welche die Kontingente vom Boden loslöste und einen Wechsel zur flächenunabhängigen Milchkontingentierung brachte (vgl. AJP 1/1993 S. 58). Das Kontingent befindet sich somit beim Bewirtschafter und ist nicht mehr wie bisher an eine bestimmte Fläche gebunden (Bundesamt für Landwirtschaft: Weisungen und Erläuterungen vom 30. April 1999 (Stand 25. Juni 2002) zur MKV, zu Art. 29 Ziff. 2.1).
- c.
- Hat sich der Pächter mit einer privatrechtlichen Vereinbarung verpflichtet, das Kontingent am Ende der Pachtdauer auf den neuen Bewirtschafter der Fläche zu übertragen, so ist das Kontingent faktisch an die Fläche gebunden (Bundesamt für Landwirtschaft, a.a.O., S. 4). Da der Pachtvertrag zwischen den damaligen Verpächtern und dem Vater des Beklagten mangels aktenkundigem schriftlichen Pachtvertrags lediglich mündlich abgeschlossen wurde, kann zumindest nicht bewiesen werden, dass eine privatrechtliche Regelung betreffend Übertragung des Kontingents getroffen wurde.
Eine Pflicht zur Übertragung oder zur Leistung eines Schadenersatzes kann aber aus den allgemeinen Bestimmungen zur Pacht hervorgehen. Es gilt der Art. 283 Abs. 1 OR zu beachten, der inhaltlich dem Art. 283 aOR entspricht. Gemäss dieser Bestimmung muss der Pächter die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen. Diese Norm gilt auch für die landwirtschaftliche Pacht. Was konkret mit dem geschuldeten sorgsamen Umgang mit der Pachtsache gemeint ist, bestimmt der Pachtvertrag bzw. die "Natur" der Pachtsache (Higi, Die Pacht, Art. 275-304 OR, Zürich 2000, Art. 283 N 6 ff.). Eine Pflicht des Pächters zur Bewirtschaftung besteht allerdings nur dann und nur soweit, wie sie vereinbart ist oder im Fall mangelnder Vereinbarung die Unterlassung der Bewirtschaftung die Pachtsache schädigt (Higi, a.a.O, Art. 283 N 22). Die Pflicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung umfasst zum Beispiel Massnahmen eines Pächters, die Weiterexistenz eines Pachtbetriebes zu sichern. Dazu gehört bei einem Milchwirtschaftsbetrieb die Erhaltung der Milchproduktion. Wenn aber aus dem Pachtvertrag und den Umständen nicht hervorgeht, dass als bestimmungsgemässe Bewirtschaftung die Verkehrsmilchproduktion vorausgesetzt wird, erleidet der Verpächter keinen Nachteil aus einem bei der Pachtrückgabe nicht vorhandenen Kontingent.
Bevor die Heimat pachtweise an den Vater des Beklagten als Zupacht überging, hatten die damaligen Verpächter dort ihren eigenen Stammbetrieb geführt. Sie hatten jedoch keine Milchwirtschaft betrieben, sondern Schweine, Ziegen und einen Esel gehalten. Eine Milchwirtschaft hätte dort schon wegen der Stallungen und Gebäulichkeiten nicht aufgebaut werden können, d.h. es hätten zuvor erhebliche Investitionen getätigt werden müssen. Auch hätte es im gepachteten Stall weder Wasser noch eine Heubelüftung gehabt, womit es unmöglich gewesen wäre, Milchwirtschaft zu betreiben. Der Beklagte hätte nur Galtwirtschaft auf den gepachteten Parzellen geführt. Auch hätte der Vater des Beklagten die Betriebsführung völlig umgestellt, wozu dem Vater des Beklagten und dem Beklagten selber nie irgendwelche Vorschriften gemacht worden seien. Der Kläger hat nicht bestritten, dass vor Pachtantritt im Jahr 1975 bzw. 1978 keine Milchwirtschaft betrieben wurde.
Auch aus Art. 23 LPG kann der Kläger keinen Anspruch auf Rückübertragung oder auf Schadenersatz ableiten. Gemäss Abs. 1 ist der Pachtgegenstand in dem Zustand, in dem er sich befindet, bei Beendigung der Pacht zurückzugeben. Die Rückgabe des Pachtobjekts im "Endzustand" bedeutet, dass der Pächter selbst angebrachte und mit dem Pachtobjekt fest verbundene Einrichtungen nicht entfernen darf. Der Pächter muss jene von ihm vorgenommenen Verbesserungen belassen, welche durch die Wegnahme stark beschädigt oder gar zerstört oder aus deren Gründen stark entwertet würden. Der Pächter darf jedoch Einrichtungen wegnehmen, die mit dem Pachtobjekt nur in lösbarer Verbindung stehen (Studer/Hofer, a.a.O., S. 157). Gemäss Abs. 3 kann der Pächter für Verbesserungen, die lediglich aus der gehörigen Bewirtschaftung hervorgegangen sind, keinen Ersatz fordern. Aufgrund der obgenannten Ausführungen hat der Beklagte zur gehörigen Bewirtschaftung der Heimat A. keine Verpflichtung, Milchkontingente zu erwerben. Der Beklagte hätte somit auch ohne Erwerb von Milchkontingenten die Heimat A. gehörig bewirtschaftet.
- d.
- Nur wenn der Pächter vor Beginn der Milchkontingentierung ein Gewerbe ohne Verkehrsmilchproduktion übernahm, fällt das Kontingent bei späterer Verschaffung von Milchkontingenten dem Verpächter zu, da der Pächter mit der Pflicht einer die nachhaltige Ertragsfähigkeit sichernden Bewirtschaftung auch zur Sicherung der Weiterexistenz des Gewerbes beizutragen hat (Studer, Die landwirtschaftliche Pacht - im Spannungsfeld zu Milchkontingentierung, persönlicher Bewirtschaftung und Hauptreparaturen, publ. in Blätter für Agrarrecht, Heft 2/1999, S. 89). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei der Pacht der Heimat A. um eine Gewerbepacht handelte.
Für die Bestimmung des Begriffs des landwirtschaftlichen Gewerbes ist auf die bisherige Rechtsprechung und Lehre zum EGG abzustellen (Studer/Hofer, a.a.O., S. 25). Demnach liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des EGG vor, wenn die vorhandenen landwirtschaftlichen Liegenschaften und Gebäulichkeiten die Führung eines Landwirtschaftsbetriebes ermöglichen. Für das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Gewerbes genügt es also, dass die betreffende Liegenschaft mit den darauf befindlichen Gebäulichkeiten einer Bauernfamilie als Lebenszentrum und als Grundlage für den Betrieb der Landwirtschaft zu dienen vermag (BGE 97 II 277 Erw. 4; Botschaft zum LPG, S. 13, BBl 1982 I 269). So sind die betrieblichen Verhältnisse massgebend und die Entscheidung ist aufgrund objektiver Kriterien zu treffen (Studer/Hofer, a.a.O., S. 25f.). Eine ausreichende Existenz ist für den Gewerbebegriff des LPG nicht Voraussetzung. Es genügt, wenn es sich um einen Zuerwerbsbetrieb handelt (Studer/Hofer, a.a.O., S. 26).
Mittelpunkt und somit Betriebszentrum der Tätigkeit des Beklagten und seiner Familie war die ebenfalls gepachtete Liegenschaft B., welche somit den Stammbetrieb darstellt. Auf der Heimat A. befinden sich wohl zwei Ställe und ein Wohnhaus. Das Wohnhaus wurde aber unbestrittenermassen weder vom Vater des Beklagten, noch von diesem selber jemals bewohnt, weshalb es nicht möglich war, ein Lebenszentrum auf dem fraglichen Gebiet zu begründen. Ferner sind die Stallungen nicht zur Milchbewirtschaftung geeignet, da diese gemäss unbestritten gebliebenen Aussagen des Beklagten weder mit Warmwasser, noch mit einer Heubelüftung ausgestattet sind. Der Beklagte hat somit die Heimat A. nicht als Gewerbe gepachtet.
- 3.
- Der Beklagte durfte somit bei Beendigung des Pachtverhältnisses das von ihm geschaffene Milchkontingent mitnehmen. Der Beklagte hat die Parzellen von seinem Vater übertragen erhalten, welcher diese, auf denen zuvor keine Milchwirtschaft betrieben worden war, von den Rechtsvorgängern des Klägers ohne Kontingent zugepachtet hatte. Der Kläger konnte weiter nicht darlegen und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass zwischen dem Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern und dem Beklagten bzw. seinem Vater eine privatrechtliche Vereinbarung auf Rückgabe des Milchkontingentes bestand. Auch war der Beklagte nicht nachweislich verpflichtet, auf dem Pachtobjekt ein Milchkontingent zu erstellen. Letztlich handelt es sich nicht um eine Gewerbepacht, welche den Beklagten verpflichtet hatte, die weitere Existenz des Gewerbes zu sichern und deshalb auch das Kontingent zurückzugeben. Eine Praxis im Kanton Appenzell I.Rh., nach der der Pächter das Kontingent am Ende des Pachtverhältnisses auf den Verpächter zu übertragen habe, wurde weder nachgewiesen noch ist diese gerichtsnotorisch. (Bezirksgericht Appenzell, Urteil B 3/02 vom 2. Mai 2003)