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Bezirksgericht AI, B 4/01

7. März 2002 · Abteilung Zivilgericht · Deutsch

Nachdem die Parteien angeblich mündlich den Umfang und Preis der Arbeiten vereinbart hatten, schickte die Beauftragte (nachfolgend Klägerin) ein Bestätigungsschreiben, welches gemäss Behauptung des Auftraggebers (nachfolgend Beklagter) von der vorausgegangenen mündlichen Vereinbarung abgewichen sei. Er, der Beklagte, habe nicht auf das falsche Bestätigungsschreiben der Klägerin reagiert, weil er sich auf die Gültigkeit der mündlichen Vereinbarung verlassen habe.

Bezirksgericht AI · B 4/01 · Deutsch

Bedeutung des Bestätigungsschreibens im Geschäftsverkehr (Art. 6 OR) Nachdem die Parteien angeblich mündlich den Umfang und Preis der Arbeiten vereinbart hatten, schickte die Beauftragte (nachfolgend Klägerin) ein Bestätigungsschreiben, welches gemäss Behauptung des Auftraggebers (nachfolgend Beklagter) von der vorausgegangenen mündlichen Vereinbarung abgewichen sei. Er, der Beklagte, habe nicht auf das falsche Bestätigungsschreiben der Klägerin reagiert, weil er sich auf die Gültigkeit der mündlichen Vereinbarung verlassen habe.

Erwägungen:

(…)
6.a) Die Klägerin behauptete, für einen Teil ihrer Verrichtungen sei eine Pauschale vereinbart gewesen, für die weiteren Handlungen sei kein Preis vereinbart worden. Der Beklagte behauptete demgegenüber, durch die Zahlung der Pauschale von Fr. 10'000.-- seien alle Arbeiten und Aufwendungen abgegolten. Beide bestreiten die Version des Rechtsgegners zumindest sinngemäss.

b)
Die Klägerin hat auf die mündlichen Verhandlungen hin dem Beklagten ein Bestätigungsschreiben geschickt. Der Beklagte hat sich zum Schreiben, das er gemäss eigener Schilderung empfangen hat, nicht vernehmen lassen. Zu prüfen ist nunmehr, welche Bedeutung dem Bestätigungsschreiben und dem unterbliebenen Widerspruch im Zusammenhang mit dem Preis zukommt.

Herrschende Lehre und Praxis betrachten ein unwidersprochenes Bestätigungsschreiben im Geschäftsverkehr als Beweis für dessen Inhalt (Schmidlin, Berner Kommentar, N 84 und 90 zu Art. 6 OR; Bucher, Basler Kommentar, N 22 zu Art. 6 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, 7. A., Bd. II, Rz. 1161; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. I, Rz. 1676; BGE 114 II 250 ff.). Der Empfänger hat die Möglichkeit, die Beweiswirkung durch Gegenbeweis oder Beweis des Gegenteils zu beseitigen (Schmidlin, a.a.O., N 85 zu Art. 6 OR; Bucher, a.a.O., N 23 zu Art. 6 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz. 1161; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. I, Rz. 1676). Anders sieht es bei einer einfachen Auftragsbestätigung aus, mit der kein vorgängiger Vertragsschluss bestätigt werden will, sondern mit der nur eine Auftragsofferte angenommen wird (Schmidlin, a.a.O., N 120 zu Art. 6 OR). Hier bewirkt das Schweigen grundsätzlich nichts (ebd.; s. auch Art. 6 OR).

Nach Auffassung des Bezirksgerichts kann der Empfänger in solchen Fällen den Gegenbeweis antreten. Er kann etwa Zweifel säen an der Loyalität des Bestätigenden, er kann Hinweise auf dessen bewusstes oder grob fahrlässiges Abweichen vom ursprünglich Vereinbarten liefern, er kann Indizien für den tatsächlichen und abweichenden Inhalt des vorgängig Abgemachten beibringen, er kann seine eigene Unmöglichkeit für eine Reaktion nachweisen usw. Unterlässt er dies oder gelingt ihm dies nicht, so ist vom Bestand des Vertrages gemäss Bestätigungsschreiben auszugehen.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte einzig vorgebracht, er sei davon ausgegangen, er müsse auf die seiner Meinung nach stark abweichende Bestätigung nicht reagieren, wozu er das Beweismittel der Parteibefragung anbot. Nachdem sich beide Parteien im Rahmen der Rechtsschriften ausdrücklich zu diesem Punkt geäussert haben und weitere Kontrollmöglichkeiten nicht ersichtlich sind, ist von einer Parteibefragung nichts zu erwarten. Es wird auf die Abnahme des Beweises verzichtet. Hinweise auf eine tatsächliche Abweichung zum mündlich Vereinbarten oder Ähnliches sind nicht gegeben. Es fehlt an jedwelchen Hinweisen für ein treuwidriges oder unsorgfältiges Verhalten der Klägerin. Bei diesem Stand der Dinge kommt dem Bestätigungsschreiben der Wert eines Beweises für die darin festgehaltenen Tatsachen zu.

Im Weiteren ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin für die im Schreiben genannten Verrichtungen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen, den Betrag von Fr. 10'000.-- schuldet. Nach Anrechnung der Akontozahlung von Fr. 5'000.-- besteht noch eine Schuld gleicher Höhe.

c)
Wollte man indessen aus der Nichtbeantwortung der Auftragsbestätigung keinen Beweis für den Inhalt des Schreibens ableiten, so wäre immerhin noch davon auszugehen, dass mit Blick auf die Preise für die Verrichtungen der Klägerin weder deren Behauptung noch jene des Beklagten zutreffen. Die Parteien hätten sich mithin nur über den Leistungsinhalt geeinigt, nicht jedoch über den Preis. In dieser Lage wäre zur Bestimmung der Forderung auf den am Ausführungsort üblichen Preis und die tatsächlichen Auslagen abzustellen (s. Gautschi, Berner Kommentar, N 4d zu Art. 374 OR; s. auch unter nachstehender Erwägung). Nachdem der Beklagte die Üblichkeit der klägerischen Preise ausdrücklich anerkannt und die Auslagen nicht bestritten hat, wäre für die Verrichtungen gemäss Bestätigungsschreiben ebenfalls auf eine Forderung von Fr. 10'000.-- zu erkennen, und nach Abzug der Akontozahlung auf eine offene Forderung von Fr. 5'000.--.
d)
Die nachträglichen Arbeiten müssen, wie weiter oben schon festgestellt, als inhaltlich von der Vereinbarung miterfasst betrachtet werden. Für diesen Teil ist keine Preisabsprache nachgewiesen.

Im Regelfall ist bei Fehlen einer Vereinbarung über den Preis als subjektiv wichtiges Vertragselement vom Scheitern des Zustandekommens des Vertrages auszugehen. Im Werkvertrags- oder Auftragsrecht trifft dies jedoch nicht zu. Für das Werkvertragsrecht bestimmt Art. 374 OR: Ist der Preis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Dem Tatbestand, dass der Preis zum Voraus nicht bestimmt worden ist, sind alle Fälle gleichzusetzen, wo eine Festpreisvereinbarung nachträglich bestritten und nicht nachgewiesen werden kann und allgemein in allen Fällen, wo der Preis nicht oder nicht mehr bestimmbar ist (Bühler, Zürcher Kommentar, N 8 zu Art. 374 OR). Im Bereich der Arbeit ist auf die üblichen Ansätze am Ausführungsort abzustellen (Gautschi, a.a.O., N 4d zu Art. 374 OR). Die Aufwendungen richten sich dagegen in aller Regel nach den tatsächlichen Auslagen (ebd., N 5a ff. zu Art. 374 OR). Für das Auftragsrecht gilt Analoges (s. Fellmann, Berner Kommentar, N 398 ff., insb. 409 ff. zu Art. 394 OR).

Die Höhe der tatsächlichen Auslagen der Klägerin wurde nie bestritten. Zudem hat der Beklagte die Üblichkeit der Preise der Klägerin ausdrücklich anerkannt. Es ist mithin bei der Ermittlung der Forderungshöhe für diese nachträglichen Verrichtungen und Aufwendungen von den in Rechnung gestellten Beträgen auszugehen. (Bezirksgericht Appenzell, Abteilung Zivilgericht, Urteil B 4/01 vom 7. März 2002)