Bezirksgericht AI, B 9/02
17. März 2004 · Deutsch
Die Erblasserin schloss ihre Brüder (nachfolgend: Kläger) als Erben aus, unter anderem mit einer öffentlichen letztwilligen Verfügung aus dem Jahre 1994 mit folgendem Inhalt: "1. Ich stelle fest, dass ich keine pflichtteilsberechtigten Erben hinterlasse. 2. Ich schliesse alle meine gesetzlichen Erben gänzlich vom Erbrecht und von der Erbfolge aus. 3. An wen mein Nachlass übergehen soll, bestimme ich in einer separaten eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Diese Verfügung befindet sich in meinem Tresorfach der Bank B. 4. Zu meinem Willensvollstrecker im Sinne von Art. 517 ZGB bestimme ich X." In der Folge erliess die Erblasserin verschiedene eigenhändige letztwillige Verfügungen, in welchen sie über ihren Nachlass positiv verfügte, jedoch die Kläger weder als Erben noch als Vermächtnisnehmer begünstigte.
Bezirksgericht AI · B 9/02 · Deutsch
Nichtigkeit letztwilliger Verfügungen (Art. 519 f. ZGB)
Die Erblasserin schloss ihre Brüder (nachfolgend: Kläger) als Erben aus, unter anderem mit einer öffentlichen letztwilligen Verfügung aus dem Jahre 1994 mit folgendem Inhalt: "1. Ich stelle fest, dass ich keine pflichtteilsberechtigten Erben hinterlasse. 2. Ich schliesse alle meine gesetzlichen Erben gänzlich vom Erbrecht und von der Erbfolge aus. 3. An wen mein Nachlass übergehen soll, bestimme ich in einer separaten eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Diese Verfügung befindet sich in meinem Tresorfach der Bank B. 4. Zu meinem Willensvollstrecker im Sinne von Art. 517 ZGB bestimme ich X." In der Folge erliess die Erblasserin verschiedene eigenhändige letztwillige Verfügungen, in welchen sie über ihren Nachlass positiv verfügte, jedoch die Kläger weder als Erben noch als Vermächtnisnehmer begünstigte.
Erwägungen:
(…)
- 1.
- Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung, welche durch fehlende Willenserklärungen oder qualifizierte inhaltliche Rechtswidrigkeiten zustande gekommen ist, ist schlechthin rechtsunwirksam. Qualifizierten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten entsprechen Extremfälle der von Art. 519-520 erfassten Tatbestände, die nach Nichtigkeit rufen. Gemäss oder analog zu Art. 20 Abs. 2 OR ist in den meisten Fällen Teilnichtigkeit denkbar (Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 519/520 N 4). Nichtigkeit ipso iure kennt das Erbrecht nur in Sonderfällen (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 12 N 24). Nichtige Testamente sind alle Akte, die keine Verfügungen von Todes wegen zu sein beanspruchen, wie zum Beispiel Geschäfte unter Lebenden, Entwürfe zu Verfügungen von Todes wegen, widerrufene Verfügungen oder Akte ohne schlüssigen Inhalt, zum Beispiel Verfügungen, welche in der Redaktion derart missraten sind, dass sie trotz allen Auslegungskünsten keinen schlüssigen Sinn ergeben (Druey, a.a.O., § 12 N 59 ff.).
- a.
- Damit die Kläger ihre gesetzliche Erbenstellung gewinnen würden, müssten diejenigen Testamente nichtig sein, in denen die Erblasserin die Kläger von der Erbschaft ausschloss, somit das öffentliche letztwillige Testament vom 19. Januar 1994. Die späteren eigenhändigen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin, auch jene, in welchen sie lediglich auf das öffentliche Testament verwiesen hat, sind für die Erbenstellung der Kläger zumindest betreffend Nichtigkeit unbedeutend, da die Erblasserin später keine letztwillige Verfügung errichtet hat, die dem öffentlichen Testament widersprach.
- b.
- Die Kläger behaupten, dass es sich bei der öffentlich letztwilligen Verfügung um ein rein negatives Testament handle, da die Erblasserin lediglich alle ihre gesetzlichen Erben, somit auch die Kläger, vom Erbrecht und von der Erbfolge ausschloss, darin jedoch keine positiven Verfügungen, welche ihr Nachlassvermögen zuteilen würden, getroffen habe.
- c.
- Allein dadurch, dass die Erblasserin in der öffentlichen letztwilligen Verfügung keine positive Erbeinsetzung bzw. Vermächtnisausrichtung vornahm, liegt gemäss obgenannten Ausführungen kein nichtiges Testament vor. So garantiert bereits die öffentliche Beurkundung die Formgültigkeit und die Absicht der Erblasserin, dass sie ein Testament errichten wollte. Auch kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass die letztwillige öffentliche Verfügung ohne schlüssigen Inhalt sei. So hielt die Erblasserin neben dem Ausschluss der Kläger als deren Erben ausdrücklich fest, dass sie in einer separaten eigenhändigen letztwilligen Verfügung, welche sich in ihrem Tresorfach bei der A-Bank, befinde, bestimme, an wen ihr Nachlass übergehen solle. Es kann von den Klägern nicht bewiesen werden bzw. wurde von ihnen auch nicht zum Beweis offeriert, dass sich zum damaligen Zeitpunkt kein Testament in Tresorfach der A-Bank befunden hatte. So wäre zumindest möglich gewesen, dass ein Testament zum damaligen Zeitpunkt im Bankfach lag. Auch wenn die Erblasserin zum damaligen Zeitpunkt noch keine eigenhändige letztwillige Verfügung errichtet gehabt hätte, hätte das Gemeinwesen geerbt (vgl. Basler Kommentar, Art. 466 N 2).
- 2.
- Zentrales Prozessthema ist demnach die Frage der Urteils- bzw. Testierfähigkeit der Erblasserin im Jahr 1994, d.h. in dem Jahr, in welchem sie die Kläger vom Nachlass ausschliessende öffentliche letztwillige Verfügung und das ihre Erben bestimmende eigenhändige Testament errichtet hat. Sollte die Erblasserin nämlich im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung noch urteilsfähig gewesen sein, aber nicht mehr im Zeitpunkt, in welchem sie das Testament schrieb, das ihre Erben bestimmte, so würden die Beklagten ihre Teilnahme am Nachlass der Erblasserin verlieren. Es würde dann an den Klägern liegen, ihre Erbenstellung trotz deren Ausschlusses im öffentlichen Testament gegenüber dem Gemeinwesen geltend zu machen.
Würden nur die übrigen Testamente der späteren Jahre, in denen Vermächtnisse ausgerichtet wurden, ungültig erklärt, würde sich an der grundsätzlichen Frage, wer Erbenstellung einnimmt, nichts ändern.
- a.
- Gemäss Art. 467 ZGB ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Eine Verfügung von Todes wegen wird gemäss Art. 519 ZGB auf erhobene Klage für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war.
- b.
- Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird vermutet: Wer deren Nichtvorhandensein behauptet, hat dies zu beweisen. Geht es um eine erwachsene Person, bei der die Urteilsfähigkeit im Allgemeinen gegeben ist, obliegt es somit demjenigen, der mit der Testamentsanfechtung ein Recht auf die Erbschaft ableiten will, den Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu erbringen. Eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit der Urteilsfähigkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst, genügt, insbesondere wenn es sich um den Geisteszustand einer verstorbenen Person handelt, weil in diesem Fall die Natur der Dinge selber einen absoluten Beweis unmöglich macht (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 519/520 N 17; BGE 117 II 231). Im Interesse der Aufrechterhaltung des Testaments hat der Beweis der Urteilsunfähigkeit mit Strenge gewürdigt zu werden. An sich ist der Beweis nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, zu erbringen. Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen (BGE 117 II 231; Weimar, Berner Kommentar, Art. 457-480 ZGB, Bern 2000, Art. 16 N. 44 ff. ZGB).
- c.
- Die Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente, ein intellektuelles Element, die Fähigkeit, den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und ein Willens- und Charakterelement, die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen und ohne Fremdbeeinflussung zu handeln (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 467/468 N 9; BGE 117 II 231). Worauf es ankommt ist nur, ob der Erblasser vernünftig zu handeln imstande ist. Vernunftgemäss ist ein Handeln, das im Fühlen, Denken und Wollen hinreichend vom Ich des handelnden und seiner Bewusstheit überwacht, in seinen kognitiven, emotionalen und voluntativen Grundlagen gelenkt ist. Vernunftgemäss handelt, wer sich in einer gegebenen Situation angemessen verhält, auf ein Ereignis angemessen reagiert. Ob eine Verfügung im Einzelfall vernünftig im Sinne von zweckmässig und billigenswert ist, ist nicht zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der Erblasser nicht etwa aus Laune, Ärger, Lieblosigkeit, Leidenschaft, Sympathie und Antipathie oder aus persönlichkeitstypischer "Schrulligkeit" Unbegreifliches anordnet (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 467/468 N 9; Tuor, Berner Kommentar, Art. 457-536 ZGB, Bern 1952, Art. 467 N 2). Immerhin wird unter Umständen der objektive Inhalt der Verfügung bzw. die Vernünftigkeit als Indiz bei der Feststellung der Verfügungsfähigkeit in Betracht kommen. Insbesondere gilt dies, wenn nicht nur eine einzelne Anordnung im Testament, sondern deren mehrere oder alle als unvernünftig erscheinen, oder wenn gar aus der Zeit um die Testamentserrichtung ein ganzer Komplex unvernünftiger Handlungen des Erblassers nachweisbar ist (Tuor, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 467 N 3; BGE 117 II 231). Der Testamentsinhalt kann jedoch nur in einem ganz extremen Fall Indiz für die fehlende Urteilsfähigkeit des Verfügenden sein (BGE 5P.21/2000/min).
Dazu kommt, dass die Urteilsfähigkeit relativ zu verstehen ist: Sie darf nicht abstrakt festgestellt werden, sondern es ist konkret, in jedem einzelnen Fall auf Grund der gesamten Umstände zu prüfen, ob der Erblasser für die konkreten Vorkehren im Zeitpunkt der Errichtung - dieser umfasst sowohl eine allfällige Beratungs- als auch die Realisationsphase - als urteilsfähig betrachtet werden kann (Basler Kommentar, Art. 467/468 N 12; BGE 117 II 231; Weimar, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 467 N 8 ff.). Die Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit dürfen nicht überspannt werden: Der Erblasser muss auch in prekären (aber vielfach für die Testamentserrichtung typischen) Situationen psychischer oder physischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen. Es ist für die rechtliche Beurteilung nicht der abstrakte "Krankheitswert" entscheidend, sondern der Umstand, ob sich eine erblasserische Fehlvorstellung so ausgewirkt hat, dass die getroffene Anordnung weder den objektiven tatsächlichen Verhältnissen (wirtschaftliche Verhältnisse, tatsächliche Hintergründe eines Zerwürfnisses) entspricht, noch ihre Rechtfertigung in einer adäquat wahrgenommenen Sympathie zum Begünstigten findet (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 467/468 N 3).
Eine Person ist dann urteilsunfähig, wenn ihre Fähigkeit, vernünftig zu handeln, eingeschränkt ist, so bei Geisteskrankheit, bei Geistesschwäche oder in Zuständen, die genügend schwer sind, um die Fähigkeit, im bestimmten Fall und im betreffenden Tätigkeitsbereich vernunftgemäss zu handeln, tatsächlich zu beeinträchtigen (BGE 117 II 231).
Unter Geisteskrankheit sind ausgeprägte und dauerhafte psychische Störungen zu verstehen, die auf das äussere Verhalten der betroffenen Person offensichtliche Auswirkungen haben, die in ihrer Eigenschaft als auch in ihrem Ausmass einen aufmerksamen Laien verunsichern. Es handelt sich oft um Zwangsvorstellungen und Wahnideen (BGE 117 II 231). Das Vorliegen einer Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen (BGE 5C.21/2000/min). Geistesschwäche liegt vor, wenn auf die Dauer psychische Störungen auftreten, die dem besonnenen Laien (unter Umständen sehr stark) auffallen, ihm jedoch nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger Störung und "Verrücktheit" wie bei Geisteskrankheit machen, sondern noch einfühlbar erscheinen, weil sie nach aussen nur als quantitativ vom "Normalen" abweichend in Erscheinung treten (BGE 5C.21/2000/min).
Wichtiges Kriterium der Urteilsfähigkeit ist zudem, ob die Erblasserin in diesen Zeitpunkten durch gewisse in ihren Testamenten Bedachte beeinflusst war und demzufolge nicht mit freiem Willen letztwillig verfügte, z.B. durch starke mentale Verfangenheiten mit einnehmenden Organisationen weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung oder dominanten Personen im Umfeld. Wo ein Testament zu Gunsten solcher Personen oder Organisationen errichtet wird, ist abzuklären, ob der Erblasser aus eigener, ethisch schützenswerter Überzeugung oder unter übermässiger, seine Willensbildung bestimmender und damit persönlichkeitswidriger Einflussnahme testiert hat. Es ist zu prüfen, ob - ausgehend von der Lebensauffassung des Erblassers - ein nachvollziehbares schützenswertes Motiv vorhanden ist. Die Ausrichtung nach den Einstellungen des Erblassers ist deshalb geboten, weil nicht auf diesem Weg eine Zulässigkeitsprüfung des Verfügungsinhalts installiert und dieser nicht einer allgemeinverbindlichen Sozialmoral untergeordnet werden darf; selbst in nach objektiviertem Durchschnittsempfinden zweifelhaften Bereichen hat die staatliche Regelungsordnung für die Durchsetzung legitimer Anliegen der Rechtsunterworfenen Gewähr zu bieten (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 467/468 N 16).
- 3.
- Nachstehend ist zu prüfen, ob die Erblasserin bei der Errichtung ihrer entscheidrelevanten Testamente urteilsfähig war.
(…)
g. Die Kläger behaupten überdies, dass die Vielzahl der testamentarischen Anordnungen an einem klaren Willen und an der Fähigkeit rationalen Denkens zweifeln lasse. Zudem könne aus den Testamenten selbst festgestellt werden, dass diese wirr, unvernünftig und in sich krass widersprüchlich seien.
aa. So werde das öffentliche Testament als ausschliesslich negatives Testament, welches nur die gesetzlichen Erben ausschliesse, ohne positiv an deren Stelle jemanden zum Erben einzusetzen, angefochten.
Wie bereits unter Erwägung 1 ausgeführt, ist ein Testament, welches sämtliche gesetzlichen Erben ausschliesst, zumindest nicht nichtig, da der Staat als "letzter Erbe" an deren Stelle tritt. Vielmehr sind zur Auslegung eines Testaments sein übriger Kontext, Gegebenheiten ausserhalb des Testaments (Beziehung des Erblassers zu den Anwärtern auf Nachlasswerte bzw. zu den gesetzlichen Erben, Situation bei der Verfügung, Äusserungen des Erblassers über seine Vorstellungen) oder rechtliche Auslegungshilfen beizuziehen (Druey, a.a.O, § 12 N 1 f., 7 ff.; BGE 124 III 412). Die Auslegung eines Testamentes ist nach dem Willensprinzip vorzunehmen und somit nach dem Willen des Erblassers zu forschen (Druey, a.a.O, § 12 N 5).
Die Kläger verkennen, dass das öffentliche Testament zusammen mit den weiteren letztwilligen Verfügungen der Erblasserin sehr wohl einen Sinn ergeben. Überdies ist vielmehr die Argumentation der Kläger widersprüchlich, dass unter Beizug des Blattes 5 eines eigenhändigen Testaments anzunehmen sei, dass die Erblasserin nicht subsidiär den Staat erben lassen wollte. Gerade durch diese eigenhändige letztwillige Verfügung hat sie das öffentliche Testament ergänzt und ihren gesamten Nachlass geregelt. So ist ein Testament erst im Erbgang einer verstorbenen Person, und nicht bereits zu Lebzeiten, auszulegen.
Des Weiteren erbringt das öffentliche Testament als öffentliche Urkunde für die durch dieses bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Nicht zum Urkundeninhalt gehört aber beim öffentlichen Testament die Erklärung der beiden Zeugen auf der Urkunde, dass sich die Erblasserin nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden hat. Diese bildet jedoch ein Indiz zugunsten der Urteilsfähigkeit (vgl. BGE 117 II 231).
bb. Die Kläger bringen weiter vor, die Bestimmung in einem weiteren Testament, dass die gesetzlichen Erben nichts von den Anordnungen erfahren sollen, sei rechtsunwirksam. Überdies sei das Testament nicht unterzeichnet.
Das Recht kann eine Verfügung nicht schützen, die ihrerseits gegen das Recht verstösst (Druey, a.a.O., § 12 N 33). So ist eine letztwillige Verfügung an alle Personen zu eröffnen, die in Frage kommen können, aus der Erbschaft etwas zu erhalten, somit auch an beide Kläger als gesetzliche Erben, welchen die Erbenstellung durch die Erblasserin entzogen wurde (Basler Kommentar, a.a.O. Art. 558 N 2). Die Beklagten stimmen denn auch der Auffassung der Kläger zu, dass die Bestimmung, die gesetzlichen Erben dürften nichts von den Anordnungen erfahren, rechtsunwirksam sei.
Die Unterschrift hat unter anderem zum Zweck, dass die Endgültigkeit des Testaments bekundet wird. Auf das Formelement der Unterschrift wird grundsätzlich nicht verzichtet (vgl. ZBJV 1995, S. 175). Die Erblasserin hat in der eigenhändigen letztwilligen Verfügung zwar nicht unterschrieben, sie hat jedoch einleitend festgehalten "bestimme ich, G, …". Es besteht kein Zweifel, dass die Erblasserin das Testament niedergeschrieben hat, was durch die Kläger auch nicht bestritten wurde. Zudem erachtete die Erblasserin das Testament als definitiv, zumal sie es bereits am 18. Juli 1994, mithin 2 Tage nach Errichtung, in die Erbschaftslade einliefern liess (vgl. ZBJV 1995, S. 175; bekl.act. 77). Eine formale Eigentümlichkeit eines Laien soll nicht aus rein fachlich-beurkundungstechnisch orientierter Sicht a priori zur bedingungslosen Vernichtung eines ernstlich gewollten und womöglich besonders gut gemachten Testaments führen, was sich bei zweckorientierter Würdigung der Form ohne weiteres vermeiden liesse (vgl. ZBJV 1995, S. 180). Die Bestimmungen, nämlich dass die Erblasserin an der öffentlichen letztwilligen Verfügung nach wie vor festhalte und dass ihre vom Erbrecht ausgeschossenen gesetzlichen Erben keine Erbenstellung hätten, sind demnach gültig verfügt worden (vgl. Berner Kommentar, a.a.O., Art. 469 N 3). Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Testament keine weitreichende Bedeutung hat, mit Ausnahme der nochmaligen Wiederholung des bereits im öffentlichen Testament Gesagten. Eine eigenständige Verfügung - neben derjenigen, welche aber rechtsungültig ist - wird darin jedenfalls nicht getroffen.
cc. Vor allem machen die Kläger geltend, dass vom Blatt 2 der eigenhändigen letztwilligen Verfügung zwei widersprüchliche Versionen existierten. So werde auf der einen Version die Institution E mit dem halben Inventar der Liegenschaften bedacht, während der Willensvollstrecker und seine Ehegattin sowie die Nachbarn P je mit Liegenschaften bedacht werden. In der anderen Version erhalte die Institution E beide Liegenschaften und das gesamte Barvermögen bis auf Fr. 20'000.--, die dem Willensvollstrecker ausgerichtet werden sollen. Jedenfalls beweise die Existenz der beiden Versionen schon für sich allein, dass die Erblasserin offensichtlich Widersprüchliches angeordnet habe, die nicht mehr lösbar seien, der Wille nicht mehr aufrecht erhalten werden könne und somit keine wirksame oder gültige Verfügung über die Liegenschaften vorliege und dass die Erblasserin geisteskrank und urteilsunfähig gewesen sei.
Die allfällige Widersprüchlichkeit der beiden Varianten des Blatts 2 der eigenhändigen letztwilligen Verfügung würde die Kläger nur dann betreffen, wenn durch deren Ungültigkeit die Kläger zu ihrer Erbenstellung kommen würden. Dies wäre jedoch nicht der Fall, da auch bei fehlender Auslegungsmöglichkeit der restlichen testamentarischen Bestimmungen dieser Verfügung nicht die Kläger, sondern der Staat letzter Erbe wäre. So erbt das Gemeinwesen auch dann, wenn der Erblasser alle gesetzlichen Erben ausgeschlossen und keine anderen eingesetzt hat, und zwar selbst dann, wenn auch das Gemeinwesen ausgeschlossen wurde, wie dies die Erblasserin auf dem Blatt 5 der nämlichen Verfügung vorgenommen hat (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 466 N 2).
Die von den Klägern als widersprüchlich bezeichneten Verfügungen steht der Beachtung des wahren Willens der Erblasserin aber nicht im Weg, da dieser sich feststellen lässt; die Verfügung ist dann gemäss Art. 469 Abs. 3 richtig zu stellen (vgl. Weimar, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 469 N 16). So kann durch eine neue Verfügung von Todes wegen explizit oder implizit den Testamentsinhalt revoziert werden (vgl. Art. 511 ZGB; Tuor, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 509-511 ZGB; Druey, a.a.O., § 9 N 62 f.). Ein in der Verfügung wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommener Wille des Erblassers ist rechtlich zu beachten (Weimar, Berner Kommentar, a.a.O., 14. Titel. Die Verfügungen von Todes wegen - Einleitung N 71). In einer späteren eigenhändigen letztwilligen Verfügung, welche beim Erbschaftsamt im Depot lag, stellt die Erblasserin ausdrücklich fest, dass ihre letztwillige Verfügung vom 8. September 1994 im Bankfach der Bank B deponiert sei und es ihr persönlicher letzter Wille sei. Diese Verfügung traf die Erblasserin, nachdem sie am 6. Januar 1998 der Beklagten 6 die andere Version des Blattes 2 zu deren Deponierung überliess. Die Erblasserin bringt damit zum Ausdruck, dass andere Testamente, die den im Bankfach der Bank B deponierten letztwilligen Verfügungen widersprechen, nicht gültig sind. Dieselbe Auslegung des Erbschaftsamts (bekl.act. 90), nämlich dass diejenige Variante des Blatts 2 der nämlichen Verfügung gelte, in welcher der Willensvollstrecker, dessen Frau und die Nachbarn P eingesetzte Erben sind, wurde überdies von der Institution E nicht innert der einjährigen Frist zur Durchsetzung der sie begünstigenden Variante des Blattes 2 angefochten. Die Tatsache, dass die Erblasserin diese eigenhändige letztwillige Verfügung in der Erbschaftslade deponiert hatte, somit an einem Ort, wo sie sicher war, dass es von niemandem vor ihrem Ableben gelesen werden kann, lässt darauf schliessen, dass die Erblasserin frühere Dokumente, die denjenigen im Banktresor widersprechen, nicht mehr als gültig betrachtet haben wollte (vgl. auch Druey, a.a.O, § 12 N 8).
(Bezirksgericht Appenzell, Urteil B 9/02 vom 17. März 2004)