Bezirksgericht AI, EO 19/06
29. Mai 2007 · Bezirksgericht Oberegg · Deutsch
Anordnung einer Mediation bezüglich Kinderbelange und Verfahrenssistierung im Rahmen eines Eheschutzes mit strittigem Besuchsrecht (Art. 176 Abs. 3 und 315a ZGB)
Bezirksgericht AI · EO 19/06 · Deutsch
Anordnung einer Mediation bezüglich Kinderbelange und Verfahrenssistierung im Rahmen eines Eheschutzes mit strittigem Besuchsrecht (Art. 176 Abs. 3 und 315a ZGB)
(…)
- 3.
- Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens, sofern die Ehegatten unmündige Kinder haben, trifft das Gericht nach Art. 176 Abs. 3 ZGB insbesondere die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft in diesen Fällen das Gericht die notwendigen Massnahmen. Es kann die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 i.V.m Art. 315a ZGB).
Die Kompetenz des Eheschutzgerichtes beschränkt sich nicht mehr nur auf die Regelung der gesetzlichen Pflichten im Eltern-Kind-Verhältnis. Es kann auch Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB anordnen (SCHWANDER, Basler Kommentar, Art. 176 ZGB N 12). Das Gericht kann vor der Anordnung eigentlicher Eheschutzmassnahmen beispielsweise Sachverständige wie Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Erzieher, aber auch Mediatoren beiziehen (SCHWANDER, a.a.O, Art. 172 ZGB N 10 f.). Solche Anordnungen, welche sich auf konkretes Unterlassen oder Tun richten (darunter fällt beispielsweise auch die Anordnung einer Therapie), können als Ermahnungen oder Weisungen erfolgen. Während Ermahnungen den Obhutsinhabern Mängel und Risiken ihres Vorgehens vor Augen führen sollen, sind die Weisungen verbindlicher und können mit der Androhung der Ungehorsamstrafe (Art. 292 StGB) verbunden werden (BREITSCHMID, Basler Kommentar, Art. 307 ZGB N 21 f.).
Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aus Gründen des Kindeswohls, vor dem Entscheid über das Besuchsrecht, im Sinne einer Weisung eine Kindermediation mit den Kindern A. und B., freiwillig unter Miteinbezug des volljährigen C., anzuordnen. Ziel der Mediation ist die Ausarbeitung der Kindesinteressen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, unter Berücksichtigung der diesbezüglich mit der konkreten Trennungssituation auf die Kinder wirkenden Belastungen. Den Eltern können dabei Risiken und Chancen von Vorgehensweisen vor Augen geführt werden.
Als Mediatoren werden nach vorgängiger Rücksprache die Mediatorin X. und der Mediator Y. bestimmt. Die Mutter als Obhutsberechtigte wird aufgefordert, innert Wochenfrist mit letzterem zwecks Terminabsprache telefonisch Kontakt aufzunehmen. Da dieses Vorgehen grundsätzlich mit den Parteien abgesprochen ist, wird auf die Androhung der Ungehorsamsstrafe verzichtet. Nach dem Wortlaut von Art. 315a Abs. 1 ZGB sind auch bei richterlicher Zuständigkeit zur Anordnung der Kindesschutzmassnahmen die vormundschaftlichen Behörden mit dem Vollzug zu betrauen, da grundsätzlich das gerichtliche Verfahren mit dem Entscheid abgeschlossen wird, während der Schutz des Kindes meist eine kontinuierliche weitere Begleitung erfordert (BREITSCHMID, a.a.O, Art. 315/315a/315b ZGB N 2). Konkret wird jedoch die Massnahme, nämlich eine Kindermediation, mit einem Zwischenentscheid verfügt, dient lediglich einer kindgerechten Regelung des Besuchsrechts und ist damit vor dem Endentscheid wieder abgeschlossen. Die Kosten der Mediation gelten somit als Teil der amtlichen Gerichtskosten. Entsprechend rechtfertigt es sich, in diesem speziellen Fall, e contrario den Vollzug der Massnahme dem Gericht zu belassen. Es erübrigt sich deshalb, im jetzigen Zeitpunkt und solange die angeordnete Massnahme noch während dem Gerichtsverfahren abgeschlossen werden kann, die Vormundschaftsbehörden zu informieren.
Die Mediatoren werden gebeten, die Angelegenheit beförderlich an die Hand zu nehmen und möglichst bald auch abzuschliessen, damit das Gericht den Entscheid anschliessend fällen kann. Der Abschlussbericht über die Kindermediation ist, zusammen mit der Kostennote, dem Gericht einzureichen. (Bezirksgericht Oberegg, Beschluss EO 19/06 vom 29. Mai 2007)