DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Bezirksgericht AI, EO 8/99

29. März 2000 · Bezirksgericht Oberegg · Deutsch

Haftung nach Art. 41 OR / Herabsetzung nach Art. 44 OR

Bezirksgericht AI · EO 8/99 · Deutsch

Haftung nach Art. 41 OR / Herabsetzung nach Art. 44 OR

Erwägungen:

Der Kläger befuhr mit seinem Mountainbike eine asphaltierte Nebenstrasse, die mit einer Fahrverbotstafel mit dem Zusatz „Anstösser gestattet“ versehen ist. Derweil war der Sohn des Beklagten, D., daran, die Kühe von der Weide in den Stall zu treiben. Er hatte etwa 40 Meter vor dem Hof den Weidedraht geöffnet, hielt diesen über die Strasse und liess die Kühe auf die Strasse, so dass sie zum Stall gehen konnten, der kurz nach dem Wohnhaus des Beklagten ebenfalls links der Strasse liegt. Am Ende des Stalles war von einer Dachrinne weg ein Seil auf die andere Strassenseite gespannt. Die Kühe sollten dadurch gezwungen werden, durch die kurz davor liegende Türe in den Stall zu gehen. Als D. den Kläger von hinten gewahrte, hielt er den Draht auf die rechte Strassenseite und liess ihn passieren.

Der Kläger fuhr am links der Strasse liegenden Wohnhaus des Beklagten vorbei und wollte nach eigenen Angaben mit Schwung in die letzte Steigung gehen. Er hielt den Kopf wegen des Regens nach unten gebeugt. In der Folge übersah er die von der Dachrinne des Stalles auf die gegenüberliegende Seite der Strasse gespannte Schnur und stürzte.

(…)

4.
a) Als Haftungsgründe fallen die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR oder die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR in Betracht.

Die Strasse beim A. ist nach Auskunft des entsprechenden Bezirksamtes eine Flurstrasse. Eigentümerin ist eine Flurgenossenschaft. Weil vorliegend nicht gegen diese geklagt wurde, verbietet sich die Prüfung der Werkeigentümerhaftung. Im Folgenden wird daher nur die Haftung nach Art. 41 OR untersucht.

b)
Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 41 OR sind das Vorliegen eines Schadens, die adäquat kausale Verursachung des Schadens, die Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers. In Anwendung von Art. 8 ZGB, der im Grundsatz bestimmt, dass eine Tatsache zu beweisen hat, wer aus ihrem Vorhandensein Rechte ableitet, hat der Geschädigte die Voraussetzungen der Haftung zu beweisen.

(…)

7.
a) Adäquat kausale Verursachung setzt eine natürliche Ursache voraus. Diese darf nicht wegzudenken sein, ohne dass auch der Erfolg wegfällt (Brehm, a.a.O., N 109 zu Art. 41 OR; Honsell, a.a.O., 22 f.).

Ein adäquat kausaler Zusammenhang ist gegeben, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung generell geeignet ist, einen derartigen Schaden herbeizuführen (vgl. dazu BGE 96 II 395, 101 II 73, 107 II 243 f.).

Negativ wird teilweise gefordert, dass der Zusammenhang nicht durch höhere Gewalt, grosses Selbstverschulden oder Drittverschulden unterbrochen wird (s. anstelle vieler Schnyder, a.a.O., N 21 zu Art. 41 OR). Selbst- und Drittverschulden wirken nur unterbrechend, wenn das betreffende Verschulden grob und sehr intensiv ist (ebd.). Blosses Überwiegen des Selbst- oder Drittverschuldens reicht nicht aus (Brehm, a.a.O., N 134 zu Art. 41 OR). Das Selbst- oder Drittverhalten muss derart ausserhalb des normalen Geschehens liegen oder derart unsinnig sein, dass damit schlicht nicht zu rechnen war (BGE 116 II 524).

b)
Der Beklagte hatte eine Nylonschnur über die Strasse gespannt. Der Kläger stürzte darüber. Als Folge hiervon ergaben sich die Schädigungen am Fahrrad. Die Handlung des Beklagten ist offensichtlich eine natürliche Ursache für die Schäden.
c)
Anlässlich des Augenscheins vom 26. Oktober 1999 war die Schnur, erst noch trocken und versehen mit blauen Bändeln, von der Strasse auf der Höhe des Wohnhauses aus, also aus etwa 20 Metern Entfernung, knapp sichtbar. Die am Unfalltag verwendete Schnur war nicht mehr neu und daher durch die Witterung angedunkelt. Zudem regnete es, was die Schnur nochmals dunkler wirken liess. Die allgemeine Sicht war durch den Regen eingeschränkt. An der Schnur war gemäss Beweisaufnahme nichts befestigt, was die Sperre auffällig erscheinen liess. Die durch Feuchtigkeit und Witterung angedunkelte Schnur hob sich nur schlecht vom dunklen Hintergrund der nassen Strasse ab. Die Schnur war wohl selbst bei grosser Aufmerksamkeit erst aus einer Distanz von wenigen Metern klar zu erkennen. Die Schnur war entgegen der Auffassung des Beklagten (ger. act. 12, S. 3) nur schlecht und erst sehr spät zu erkennen.

Das Spannen einer schlecht erkennbaren Schnur über eine Strasse ohne flankierende warnende Zeichen ist zweifellos geeignet, Unfälle der vorliegenden Art zu begünstigen. Wer eine solche Schnur über die Strasse spannt, hat jederzeit damit zu rechnen, dass ein nicht vollständig vorsichtiger Fahrzeugführer das Hindernis nicht oder zu spät sieht. Dass Fahrzeuglenker nicht immer mit der idealen Vorsicht fahren, entspricht einer Alltagserfahrung. Ein Vorfall der vorliegenden Art war mit anderen Worten voraussehbar.

d)
Von Seiten des Beklagten wurde die Voraussehbarkeit sinngemäss unter Hinweis auf das geltende Fahrverbot und die ungenügende Aufmerksamkeit des Klägers verneint.

Mit Bezug auf die Frage der Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges ist lediglich zu prüfen, ob ein Verhalten des Geschädigten derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt oder derart unsinnig ist, dass damit schlicht nicht zu rechnen war. Die Alltagserfahrung lehrt, dass Fahrverbotstafeln insbesondere von Radfahrern immer wieder missachtet werden. Auch nicht immer optimal aufmerksame Radfahrer sind nicht so aussergewöhnlich, dass mit ihnen schlicht nicht zu rechnen ist.

Selbst wenn den Kläger ein allfälliges Selbstverschulden träfe, so hätte dieses im vorliegenden Fall doch nicht das erforderliche Gewicht, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.

e)
Es bleibt demnach festzuhalten, dass der Beklagte durch die Absperrung der Strasse mit einem schlecht sichtbaren Seil eine adäquat kausale Ursache für den Sturz des Klägers und damit für die in dessen Vermögen eingetretene Schädigung gesetzt hat.
8.
a) Im Rahmen der Verschuldenshaftung wird jemand grundsätzlich dann zur Verantwortung gezogen, wenn er einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat (Honsell, a.a.O., 46; Schnyder, a.a.O., N 45 zu Art. 41 OR). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht lässt (Honsell, a.a.O., 48). Die erforderliche Sorgfalt bemisst sich nach objektiven Kriterien. Als Massstab wird der durchschnittlich sorgfältige Mensch herangezogen, der dem Alter, dem Geschlecht, der Berufsgattung sowie den physischen Kräften des Schädigers entspricht, und der in derselben Lage umsichtig und besonnen gehandelt hätte (Brehm, a.a.O., N 184 zu Art. 41 OR). Wäre dieser Mustermensch gleich vorgegangen wie der Schädiger, so ist diesem kein Verschulden anzulasten.
b)
Der Beklagte machte geltend, es sei in der Landwirtschaft üblich, die Strasse mit einem Seil abzusperren, damit die Kühe den Weg in den Stall fänden. Blosse Üblichkeit eines Verhaltens ist kein Garant für Sorgfalt und steht somit der Annahme von Fahrlässigkeit nicht entgegen (vgl. dazu BGE 72 II 50). Das Übliche kann auch eine Unsitte sein, welche das Mass der erforderlichen Sorgfalt nicht herabsetzt (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 Rz. 83). Auch bei üblichem Verhalten ist immer zu prüfen, ob es der im Verkehr erwarteten Sorgfalt entspricht.

Soweit mit der Üblichkeit aber Gewohnheitsrecht gemeint ist, kommt dieses als Mass für die erwartete Sorgfalt in Frage. Gewohnheitsrecht setzt langdauernde, ununterbrochene und einheitliche Praxis, Rechtsüberzeugung bei Behörden und Betroffenen sowie das Vorhandensein einer Gesetzeslücke voraus.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es für die behauptete Praxis am Nachweis der Dauer, des fehlenden Unterbruchs und der Einheitlichkeit sowie der Rechtsüberzeugung fehlt. Im Bereich der öffentlichen Strassen ist überdies auf das Fehlen einer Gesetzeslücke hinzuweisen (vgl. dazu SJZ 1956 Nr. 51). Art. 4 SVG hält für Hindernisse eine abschliessende Regelung mit einer behördlichen Bewilligungspflicht fest. Dieser Auffassung steht auch BGE 59 II 171 nicht entgegen, denn dort geht es nicht um die Frage, ob das Legen von Absperrungen auf Alpweiden Gewohnheitsrecht entspricht, sondern lediglich darum, ob diese einen Mangel im Sinne von Art. 58 OR bilden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass auch ohne behördliche Erlaubnis gelegte Sperren nicht unbedingt einen Werkmangel bilden müssen, was gegebenenfalls zu einem Ausschluss der Werkeigentümerhaftung führe.

Damit ergibt sich, dass dem Hinweis auf die Üblichkeit keine eigenständige Bedeutung zukommt. Es ist gleichwohl unter Heranzug des durchschnittlich sorgfältigen Menschen zu prüfen, ob das Verhalten fahrlässig ist.

c)
Zunächst ist fraglich, ob ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch überhaupt eine Schnur über die Strasse gespannt hätte. Der Kläger verneinte dies sinngemäss, unter Hinweis auf Art. 44 der Verordnung zum Gesetz über das Strassenwesen des Kantons Appenzell I.Rh. (StrV), welcher die Sperrung von Strassen generell verbiete.

Die Strasse beim A. ist wie bereits ausgeführt eine Flurstrasse. Sie ist mit einer Fahrverbotstafel mit Vorbehalt für Anstösser versehen. Da offenbar nicht einmal Zubringern das Befahren erlaubt ist, ist von einem ausschliesslich privaten Gebrauch der Strasse auszugehen.

Weil die besagte Strasse ausschliesslich privatem Gebrauch dient, gelangt die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes (v.a. SVG und VRV) auf sie nicht zur Anwendung (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV). Die zum Zeitpunkt des Unfalles gültige kantonale Strassengesetzgebung fand aus dem nämlichen Grund keine Anwendung (s. Art. 1 alte Fassung des Gesetzes über das Strassenwesen des Kantons Appenzell I.Rh. [aStrG]). Das seit 1999 in Kraft stehende kantonale Strassengesetz umfasst zwar Strassen der vorliegenden Art (vgl. dazu Art. 1 Abs. 3 StrG), es äussert sich aber nicht zu Absperrungen, sodass ihm für die hier zu behandelnde Frage keine Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die Strasse beim A. abgesperrt werden durfte und unter welchen Bedingungen, ist daher nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Das öffentliche Recht und insbesondere die Bestimmungen von Art. 4 SVG und Art. 83 Abs. 3 SSV sind nicht oder höchstens analog massgebend.

Das Zivilrecht kennt keine Regelung, die es dem durch Einwilligung des Strasseneigentümers Berechtigten generell verbietet, eine Schnur über die Strasse zu spannen. Er hat lediglich darauf zu achten, dass mit diesem Eingriff keine Grunddienstbarkeiten und andere Rechte verletzt werden. Es ist damit festzuhalten, dass der Kläger an sich eine solche Schnur spannen durfte. Eine solche Praxis entspricht denn auch einem ausgewiesenen Bedürfnis der Landwirte.

d)
Ein besonnener Bauer hätte indes die mit dem Spannen des Seils geschaffene Gefahr erkannt und hätte entsprechende Sicherungsmassnahmen ergriffen, welche das Übersehen des Seils weitestgehend ausschliessen. In jedem Fall hätte er die Schnur speziell kennzeichnen müssen. Dies anerkannte auch der Beklagte indirekt, indem er für sich in Anspruch nahm, blaue Bändel angehängt zu haben. Die Kennzeichnung müsste aber weit über das Anbringen zweier dünner Bändel hinausgehen, um das Übersehen bestmöglich zu verhindern. Es wären Zeichen von der Auffälligkeit roter und weisser Wimpel festzumachen, wie dies Art. 83 Abs. 3 SSV für schwach befahrene öffentliche Strassen vorsieht. Auch ein grosses reflektierendes Tuch würde genügen. Zusätzlich hätte eine Tafel mit einem unmissverständlichen Hinweis aufgestellt werden können, die allerdings jeweils mit dem Wegnehmen der Schnur ebenfalls zu entfernen oder abzudecken gewesen wäre.

Der Beklagte hat die Massnahmen, die ein besonnener Landwirt ergriffen hätte und die ohne weiteres auch ihm zuzumuten waren, nicht getroffen. Es trifft ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Zum gleichen Schluss gelangt man, will man den Gefahrensatz als haftpflichtbegründend betrachten. Nach diesem Grundsatz hat derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Der Beklagte hat diese Massnahmen nicht ergriffen und damit fahrlässig gehandelt.

9.
Damit ergibt sich, dass der Beklagte für die Schädigung des Klägers grundsätzlich haftet.
10.
a) Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).

Von Selbstverschulden wird gesprochen, wenn der Geschädigte selbst eine adäquate Ursache für den Schaden gesetzt hat und ihn, hätte er einen Dritten geschädigt, zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit träfe (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 Rz. 137).

Eine Unterlassung wird als schadenstiftende Ursache betrachtet, wenn eine Handlungspflicht besteht und der Schaden wahrscheinlich ausgeblieben wäre, wenn pflichtgemäss gehandelt worden wäre (Brehm, a.a.O., N 126 zu Art. 41 OR; Oftinger/Stark, a.a.O., § 3 Rz. 52 ff.).

Die vom Richter vorzunehmende Reduktion des Schadenersatzes bemisst sich einerseits nach der Schwere des Selbstverschuldens, andererseits nach der Gewichtung allfälliger weiterer für die Schadenersatzbemessung massgebender Faktoren (Rey, a.a.O., Rz. 402).

b)
Der Kläger anerkennt, den Kopf wegen des Regens nach unten gebeugt gehalten zu haben. Zudem habe er an der Unfallstelle ein beträchtliches Tempo gefahren, weil er mit Schwung in die letzte Steigung gehen wollte. Die gesenkte Kopfhaltung des Klägers bewirkte eine Einengung des Sichtraums vor dem Fahrrad auf wenige Meter. Bei nicht ganz tiefen Tempi führt dies zur Gefahr, Dinge auf der Strasse so spät zu erkennen, dass ein rechtzeitiges Bremsen nicht mehr möglich ist. Dies trifft gerade bei nasser Witterung in besonderem Masse zu. Dieser Gefahr ist - nicht nur mit Blick auf Objekte, mit deren Vorhandensein man auf der Strasse weniger rechnen muss, sondern ganz generell - mit geeigneten Massnahmen zu begegnen. Man fährt entweder ein sehr tiefes Tempo oder man trägt eine Brille, die es einem ermöglicht, den Kopf trotz Regens aufrecht zu halten.

Wäre der Kläger den ihn treffenden Pflichten nachgekommen und wäre sehr langsam gefahren oder hätte den Kopf aufrecht gehalten, so hätte er die auf wenige Meter gut sichtbare Schnur wohl noch im letzten Moment wahrgenommen, und der Sturz wäre wahrscheinlich zu vermeiden gewesen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit aber wäre dieser weit weniger heftig und der Schaden geringer ausgefallen. Die Pflichtversäumnisse des Klägers erweisen sich als adäquate Mitursache für die Sturzfolgen.

c)
Dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe wissen müssen, dass eine Strassenabsperrung komme. Er habe ja gesehen, wie Kühe ein Stück vor dem Hof auf die Strasse getrieben worden seien, und hätte daraus folgern müssen, dass dort, wo die Kühe die Strasse wieder zu verlassen haben, eine Sperre eingerichtet sei. Entsprechend hätte er ganz langsam fahren müssen.

Der Kläger hat gesehen, wie der Sohn des Beklagten Kühe auf die Strasse liess. Er überholte die Kühe nachher auch. Aufgrund dieser Begebenheiten musste der Kläger damit rechnen, dass weiter vorne entweder eine Person oder eine Absperrung kommt, welche die Kühe zum Verlassen der Strasse bewegt. Allerdings durfte er darauf vertrauen, dass eine allfällige Sperre genügend markiert ist. Er musste seine Fahrweise nicht auf eine sehr schlecht sichtbare Sperre abstimmen. Der Kläger durfte ein den äusseren Verhältnissen angepasstes Tempo fahren.

Ob der Kläger am Unfallort ein unangemessenes Tempo fuhr, lässt sich rückblickend nicht mehr mit der nötigen Sicherheit feststellen. Es ist entsprechend gegen den Beweisführer davon auszugehen, der Kläger habe eine angepasste Geschwindigkeit gewahrt.

Demgemäss kann diesem aus dem Umstand, dass er mit einer Sperre rechnen musste, kein Vorwurf gemacht werden.

d)
Der Beklagte will in der Missachtung des Fahrverbotes durch den Kläger zumindest eine teilweise Mitursache für den Schaden erblicken.

Durch das Hinstellen von Verbotsschildern kann keine einseitige Wegbedingung der Haftung erreicht werden (s. Brehm, a.a.O., N 133 zu Art. 58 OR; Oftinger/Stark, a.a.O., § 12 Rz. 6). In den Verboten können höchstens Hinweise auf gewisse Gefahren enthalten sein, die bei Missachtung des Verbotes dem Kenntnisstand des Geschädigten zugerechnet werden und eine Reduktion der Haftpflicht begründen (ebd.). Voraussetzung für eine solche Reduktion ist aber, dass das Verbot, allenfalls in Verbindung mit weiteren äusseren Umständen, etwa dem sichtbaren Zustand eines bestimmten Werkes, Hinweise auf die kommende Gefahr enthält. Einem Fahrverbot mit Vorbehalt für Berechtigte ist bei einer nicht weiter auffälligen Strasse und bei Fehlen besonderer Umstände kein Hinweis auf bestimmte Gefahren zu entnehmen. Wer ein solches Fahrverbot missachtet, hat allein rechtliche Sanktionen, etwa Bussen, zu erwarten. Mit kaum erkennbaren Hindernissen muss er dagegen nicht rechnen.

Die Strasse beim A. ist mit einer Fahrverbotstafel mit Vorbehalt für Anstösser ausgestattet. Hinweise auf bestimmte Gefahren enthält die Tafel nicht. Auch unter Berücksichtigung der sich dem unbefangenen Betrachter präsentierenden weiteren Umstände wie den konkreten Strassenverhältnissen ergeben sich keine Hinweise auf Sperren.

Demgemäss musste der Kläger sich nicht aufgrund des Verbotsschildes besonderer Aufmerksamkeit befleissigen. Dass er dies unterlassen hat, kann ihm daher nicht angelastet werden.

(…)

f)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Kläger der Vorwurf trifft, mit nach unten gebeugtem Kopf bzw. bei dieser Haltung zu schnell gefahren zu sein und damit den Schaden mitverursacht bzw. zur Verschlimmerung des Schadens beigetragen zu haben.
g)
Wer wie der Kläger mit unvermindertem Tempo in gebeugter Haltung fährt, schafft ein erhebliches Risiko für Sturzunfälle. Das Selbstverschulden kann daher nicht mehr als leicht angesprochen werden.

Das Spannen eines schlecht erkennbaren unmarkierten Seils über eine Strasse beinhaltet auch bei nur schwach befahrenen Strassen eine grosse Gefährdung für Radfahrer. Das Verschulden des Beklagten ist als gross zu bezeichnen. Es überwiegt jenes des Klägers deutlich.

Die vom Beklagten geschaffene Gefahrenlage begünstigt Unfälle der vorliegenden Art in hohem Masse. Die vom Kläger zu verantwortende Gefahr führt immerhin noch bei schlecht erkennbaren Hindernissen zur deutlichen Begünstigung solcher Unfälle.

In Abwägung der beiden von den Parteien geschaffenen Risiken, die als Ursache für die Schädigung zu betrachten sind, und unter Berücksichtigung des mit ihnen verbundenen Verschuldens, erscheint es gerechtfertigt, den Beklagten zu zwei Dritteln in die Pflicht zu nehmen, den Kläger zu einem Drittel. (Bezirksgericht Oberegg, Urteil EO 8/99 vom 29. März 2000)