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Bezirksgericht AI, E 100/04

27. Oktober 2004 · Deutsch

ZGB

Bezirksgericht AI · E 100/04 · Deutsch

Vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte Art. 961 ZGB

Erwägungen:

(…)

2.
Der Erblasser A verstarb im Jahre 2002. Gemäss Erbbescheinigung der Erbschaftsbehörde Appenzell sind die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerinnen die einzigen Erben des Erblassers. Sämtliche Erbinnen haben die Firma X-AG mit der Liquidation des Nachlasses beauftragt.
3.
Der Erblasser war Eigentümer der Liegenschaft Z, welche als landwirtschaftliche Liegenschaft das einzige noch unverteilte Nachlassaktivum bildet, über deren Zuteilung sich die Erben nicht einigen konnten. Auf Antrag der Gesuchsgegnerin 1 wurde von der Erbschaftsbehörde Appenzell am 22. März 2004 die Versteigerung der Liegenschaft unter den Erben im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB angeordnet. Die Erbschaftsbehörde Appenzell gab den Miterben mit eingeschriebenem Brief vom 20. April 2004 den Zeitpunkt und die Steigerungsbedingungen bekannt. Ziffer 5 dieser Steigerungsbedingungen lautet: "Der Zuschlag ist verbindlich und die Miterbinnen sind verpflichtet, sämtliche allenfalls benötigten Unterschriften (für die erbrechtliche Übernahme, Eigentumsübertragung infolge Zuschlag in der Versteigerung unter den Miterbinnen, etc.) zu Handen der Erbschaftsliquidatorin X-AG zu leisten." Zudem wies die Erbschaftsbehörde Appenzell im letzten Abschnitt dieses Schreibens ausdrücklich darauf hin, dass "die Erbengant nur dann durchgeführt wird, wenn die obigen Bedingungen vorbehaltlos und vollständig akzeptiert werden. Sofern sich nach Bekanntgabe des Gant-Termins und der vorerwähnten Bedingungen oder auch erst anlässlich der Erbengant, eine oder mehrere der Erbinnen mit den Bedingungen unter Ziff. 1 bis 6 oder auch nur mit einer dieser Bedingungen, nicht einverstanden erklären, wird die Erbschaftsbehörde Appenzell das Verfahren wegen Nicht-Durchführbarkeit einstellen. Diesfalls bleibt es den Erbinnen oder einer einzelnen Erbin überlassen, die Teilung mittels gerichtlicher Klage zu erwirken."

Die Erbengant fand am 13. Mai 2004 statt, bei welcher N den Zuschlag für Fr. 682'000.-- erhielt. Im Steigerungsprotokoll wurde unter der Rubrik "Bemerkungen" notiert, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 den Raum um 14.40 Uhr verlassen hat, nach erfolgtem Zuschlag, ohne das Protokoll zu unterschreiben. Mit Ausnahme des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin 1 bestätigten sämtliche Erbinnen die Richtigkeit des Steigerungsprotokolls mit ihrer Unterschrift und unterzeichneten auch die im Steigerungsprotokoll integrierte Grundbuch-Anmeldung für die Eigentumsübertragung in das Alleineigentum der Gesuchstellerin. Die Liegenschaft ist gemäss unbestritten gebliebener Angabe der Gesuchstellerin am 6. Juli 2004 auf den Namen der Erbengemeinschaft A eingetragen worden.

4.
Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Gesuchsgegnerin 1 ihren sämtlichen, im Zusammenhang mit der von ihr selbst herbeigeführten Erbengant abgegebenen Verpflichtungen und Versprechungen zuwiderhandle. Insbesondere verweigere sie als einzige die Unterschrift auf der Grundbuchanmeldung und blockiere auf diese Weise das Verfügungsgeschäft, welches nach dem rechtsgültig zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäft für die Überführung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Gesuchstellerin noch notwendig sei. Fehle es an der Zustimmung eines der Berechtigten, könne diese durch richterliches Erkenntnis ersetzt werden mit der Wirkung, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam werde (vgl. Art. 961 Abs. 2 ZGB). Das Verhalten der Gesuchsgegnerin 1 sei missbräuchlich und offenkundig einzig geleitet von der Tatsache, dass sie nicht selbst als Gewinnerin aus der Erbengant hervorgegangen sei. Die Steigerungsbedingungen hielten klar fest, dass die Miterbinnen verpflichtet seien, sämtliche allenfalls benötigten Unterschriften, insbesondere für die Eigentumsübertragung infolge Zuschlages in der Versteigerung zu Handen der Liquidatorin zu leisten. Die Gesuchsgegnerin 1 habe sich bis zum Zuschlag an die Gesuchstellerin nicht gegen die Steigerungsbedingungen gewendet, ansonsten die Gant androhungsgemäss abgebrochen worden wäre. Die ungerechtfertigte Weigerung sei daher durch Anordnung des Gerichts antragsgemäss zu ersetzen. Durch das Steigerungsprotokoll sei ohne weiteres erwiesen, dass die Gesuchstellerin durch Verpflichtungsgeschäft am 13. Mai 2004 rechtmässig Alleineigentümerin der heute umstrittenen Liegenschaft geworden sei und diese Rechtslage nur durch die von der Gesuchsgegnerin 1 ungerechtfertigt verweigerten Unterschrift auf der Grundbuchanmeldung behindert worden sei. Überdies finde sich in den Steigerungsbedingungen 1-6 kein Hinweis, dass das Protokoll unterzeichnet werden müsse. Vielmehr würden die Steigerungsbedingungen festhalten, dass der Zuschlag verbindlich sei und die Erben zur Unterschrift verpflichten würden. Mit dem Zuschlag sei die Erbengant deshalb gemäss Ziffer 4 und 5 verbindlich erfolgt und das Verpflichtungsgeschäft irrtumsfrei zustande gekommen. Das Verfügungsgeschäft könne demzufolge gerichtlich erzielt werden.
5.
Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 hingegen macht geltend, dass es zu den Spielregeln der Erbengant gehört habe, dass sie nur durchführbar sei, wenn sämtliche Beteiligten bis zum Schluss der Steigerung mit den Bedingungen, wie sie in den Steigerungsbedingungen niedergelegt seien, einverstanden wären. Die Gesuchsgegnerin 1 habe zum Schluss der Steigerung, nachdem die Gesuchstellerin Fr. 682'000.-- geboten hätte, durch ihren Rechtsvertreter - und damit noch vor dem Zuschlag durch den Präsidenten der Erbschaftsbehörde - mitteilen lassen, sie erkläre sich mit dem Ergebnis der Erbengant nicht einverstanden, worauf man das Gantlokal verlassen habe. Die Gesuchsgegnerin 1 habe konsequent nach den erwähnten Spielregeln gehandelt.

Was die Erbschaftsbehörde im letzten Absatz ihrer Einladung zur Erbengant mitgeteilt habe, decke sich mit der Rechtslage gemäss ZGB und GBV. Eine amtliche gestützt auf Art. 612 Abs. 3 ZGB oder unter den Erben ohne amtliche Mitwirkung vereinbarte Erbengant verschaffe ohne die nachherige Unterschrift sämtlicher beteiligter Erbinnen unter den Teilungsvertrag oder das Erbengantprotokoll als Grundlagen für die Anmeldung keinen Rechtsgrund für eine Grundbucheintragung - weder im Rahmen eines raschen Rechtsschutzes noch für die definitive Handänderung. Denn bei einer Versteigerung unter den Erben nach Art. 612 Abs. 3 ZGB habe die grundbuchliche Eigentumsübertragung gestützt auf einen schriftlichen Teilungsvertrag oder aufgrund einer schriftlichen Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben zu erfolgen. Das Verpflichtungsgeschäft sei gerade nicht rechtsgültig zustande gekommen. Die fehlende Zustimmung der Gesuchsgegnerin 1 könne daher auch nicht durch ein richterliches Erkenntnis ersetzt werden. Vielmehr müsse, wenn eine allseitige Einigung der Erbinnen weiterhin nicht gelinge, eine Teilungsklage nach Art. 604 ZGB angestrengt werden.

Dass die Gesuchsgegnerin 1 die Erbengant habe scheitern lassen, werde von der Gesuchstellerin als rechtsmissbräuchlich dargestellt. Dieser Einwand sei allein deswegen unbegründet, weil die Gesuchsgegnerin 1 nur von den Spielregeln Gebrauch gemacht habe, welche die Erbschaftsbehörde dieser Erbengant zugrunde gelegt hätte.

6.
Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB können vorläufige Eintragungen zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte vorgemerkt werden.

Über das Begehren entscheidet das Gericht in schnellem Verfahren und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkungen (Art. 961 Abs. 3 ZGB).

a.
Die vorläufige Eintragung gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dient zur Sicherung eines bereits bestehenden, aus dem Grundbuch jedoch nicht ersichtlichen dinglichen Rechts. Die vorläufige Eintragung ist nur möglich, wenn das im Grundbuch nicht eingetragene dingliche Recht ausserbuchlich entstanden ist. Obligatorische Ansprüche können mittels einer vorläufigen Eintragung nicht geschützt werden (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 961 ZGB N 1 ff.).
b.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Bestand des geltend gemachten dinglichen Rechts, nämlich des zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäfts über die Liegenschaft, als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 961 ZGB N 16).
7.
Die Parteien haben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers erworben (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Sie sind Gesamteigentümer des einzig noch unverteilten Nachlassaktivums, nämlich der landwirtschaftlichen Liegenschaft (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 652 ZGB N 22). Durch die Zuteilung der Liegenschaft als letztes Nachlassaktivum, welches durch jeden Miterben verlangt werden kann, wird die Erbengemeinschaft als solche aufgelöst bzw. wird die Erbteilung abgeschlossen (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 654 ZGB N 1).
a.
Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages (Art. 634 Abs. 1 ZGB). Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB).
b.
Art. 634 ZGB regelt den Abschluss der Erbteilung, deren Endzweck die Überführung der Erbschaftsgegenstände in die Alleinberechtigung der Erben ist. Nach Abs. 1 wird die Teilung und damit der Erbgang entweder durch Aufstellung und Entgegennahme der Lose (Realteilung - Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zugleich) oder durch einen schriftlichen Erbteilungsvertrag abgeschlossen. In beiden Fällen wird eine Einigung aller Erben vorausgesetzt (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 634 ZGB N 1).

Auch beim Vorliegen von Liegenschaften ist nicht nur der teilungsvertragliche Abschluss, sondern auch jener durch Entgegennahme der Lose zulässig (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, Art. 634 N 1). Können sich wie im vorliegenden Fall die Erben über die Teilung nicht einigen, so wird die Behörde zur Mitwirkung aufgefordert, wenn ein Erbe dies verlangt (Art. 611 ZGB). Die Behörde hat sich an die Teilungsgrundsätze zu halten. Werden die Lose den Erben zugeteilt, so ist in erster Linie deren einheitlicher Wille massgebend. Einigen sich die Erben nicht, so kommt es zur Losziehung, allenfalls unter Mithilfe der zuständigen Behörde. Diese schafft aber nicht die Verbindlichkeit der Erbteilung. Vereinbarungen über die Zuteilung der Lose oder Losziehung sind blosse Vorbereitungshandlungen und für die Erben unverbindlich. Erst die Inempfangnahme durch den Erben der zu seinem Erbtreffnis gehörenden Gegenstände, oder besser die Überführung derselben aus der gesamten Hand in die Individualrechtssphäre, in das Vermögen der einzelnen Erben, bedeutet die Entgegennahme der Lose. Bei der Realteilung sind für alle einzelnen Erbschaftsobjekte die ihrer juristischen Natur entsprechenden sachen- oder obligationenrechtlichen Übertragungsformen zu beachten. So ist für das Eigentum an Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Berner Kommentar, a.a.O., Art. 634 ZGB N 5 f.; Basler Kommentar, a.a.O., Art. 634 ZGB N 3 f.). Die Behörde kann nur den Teilungsplan entwerfen, aber nicht für verbindlich erklären (Berner Kommentar, a.a.O., Art. 634 ZGB N 4; Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Band IV., 2. Halbband, Basel 1981, § 110, S. 852). Können sich die Erben mit dem Teilungsplan nicht einverstanden erklären, so muss die Teilung aufgrund eines Teilungsurteils des zuständigen Gerichts nach Art. 604 ZGB erfolgen (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 634 N 2). Für einen ausserbuchlichen Erwerb von Grundeigentum besteht bei der Erbteilung somit kein Raum. So sieht auch Art. 18 GBV als Rechtsgrundausweis für die Eintragung des Eigentums im Falle von Erbteilung neben dem schriftlichen Teilungsvertrag einzig die schriftliche Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben vor (vgl. BGE 102 II 197 ff.).

c.
Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB).

Durch die Gesuchsgegnerin 1 wurde eine Erbengant verlangt. Art. 612 Abs. 3 ZGB findet auch Anwendung, wenn Güter den Wert eines Teils oder Loses übersteigen und nicht wegen Wertverlusts, sondern aus anderen Gründen nicht materiell geteilt werden können oder eine Teilung in natura auch sonstwie untunlich ist (Piotet, a.a.O., S. 885).

Bei der vorgenommenen Erbengant handelt es sich um eine freiwillige private Versteigerung. Der Geltungsbereich der Sonderregelung (Art. 229-236 OR) erstreckt sich nicht auf die private Versteigerung. Grundstückversteigerungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Balser Kommentar, a.a.O., vor Art. 229-236 OR N 16). Die sachenrechtliche Wirkung des Zuschlags ist somit nur bei der öffentlichen Versteigerung gegeben, weshalb im vorliegenden Fall irrelevant ist, ob der Zuschlag vor oder nach Opposition der Gesuchsgegnerin 1 gegenüber der Erbengant erfolgt ist. Bei der freiwilligen privaten Versteigerung bleiben somit die allgemeinen Regeln über das Vertrags- und Kaufrecht anwendbar (Giger, Berner Kommentar, Bern 1999, vgl. Vorbem. zu Art. 229-236 OR N 37 ff., Art. 235 OR N 6). Demzufolge untersteht die private Versteigerung der öffentlichen Beurkundung, wenn sie sich auf ein Grundstück bezieht (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 657 ZGB N 27). Hingegen ist die private Versteigerung unter Erben gemäss Bundesgericht der Schriftlichkeit - d.h. sämtliche Erben haben die Unterschriften unter das Steigerungsprotokoll zu setzen - unterworfen, da sie im Rahmen der Teilung stattfindet, die selbst schriftlich vereinbart werden kann. Bezüglich der Versteigerung im Sinne von Art. 612 ZGB finden sich keine kantonalen Bestimmungen (vgl. Art. 71 ff. EG zum ZGB). Wohl wird in Art. 188 ff. EG zum ZGB die Versteigerung gemäss OR geregelt, diese finden jedoch wie oben ausgeführt keine Anwendung auf freiwillige private Versteigerungen unter den Erben und es gelten die bundesrechtlichen Vorschriften gemäss obgenannten Ausführungen.

Eine durch die Erbschaftsbehörde angeordnete Versteigerung unter den Erben stellt jedoch wie die Zuteilung der Lose oder Losziehung eine Modalität der Teilung dar, die für die Erben noch nicht verbindlich ist und einer endgültigen Bestätigung bedarf, sei es durch einen schriftlichen Teilungsvertrag, sei es durch eine Realteilung oder ein Teilungsurteil (Piotet, a.a.O., § 110, S. 887 ff.; Pra 46, Nr. 152, S. 497ff.; Berner Kommentar, a.a.O., Art. 612 ZGB N 26). So kann es nicht angehen, dass die Erbschaftsbehörde mit einer von ihr angeordneten Versteigerung unter den Erben ohne deren ausdrückliche Zustimmung die Teilung verbindlich regeln kann. Dies bleibt dem zuständigen Gericht vorbehalten.

8.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, den Bestand des dinglichen Rechts glaubhaft zu machen. Es fehlt an einem rechtsgültig zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäft, hätte doch die Gesuchsgegnerin 1 entweder das Steigerungsprotokoll, welches dadurch als Teilungsvertrag gegolten hätte, oder die Grundbuchanmeldung, womit das Verfügungsgeschäft hätte vorgenommen werden können, unterzeichnen müssen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht erfolgt. Um ihren Anspruch an der Liegenschaft durchzusetzen, hat sich die Gesuchstellerin der Erbschaftsklage gemäss Art. 598 Abs. 1 ZGB zu bedienen (Piotet, a.a.O., § 110, S. 887 ff.; Berner Kommentar, a.a.O., Art. 612 ZGB N 26). Das Gesuch um vorläufige Eintragung ins Grundbuch des Grundbuchamtes Appenzell ist demnach abzuweisen.

(Bezirksgericht Appenzell, Urteil E 100/04 vom 27. Oktober 2004)