Bezirksgericht AI, E 110/04
17. August 2004 · Deutsch
Schutzschrift betreffend dringliche Anordnungen
Bezirksgericht AI · E 110/04 · Deutsch
Schutzschrift betreffend dringliche Anordnungen
Erwägungen:
(…)
- 2.
- Die Gesuchsteller begründen das Gesuch damit, dass unbekannte Opponenten eine Baustoppverfügung der Baukommission des Bezirks Appenzell bezüglich der Fassadenerrichtung am Einfamilienhaus der Gesuchsteller wegen getroffener Materialwahl veranlasst hätten. Nachdem die Baueinstellungsverfügung per sofort aufgehoben worden sei, seien die Gesuchsteller im Begriff, die Fassaden fertig zu erstellen. Es sei ihnen jedoch bekannt geworden, dass ihrem Vorhaben weiterhin Widerstand erwachse. Mit der Schutzschrift werde um Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht, bevor zum Schaden der Gesuchsteller irgendwelche superprovisorischen Anordnungen erlassen würden.
- 3.
- Bei Schutzschriften handelt es sich um vorbeugende Verteidigungsmittel gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer dringlichen Anordnung, welche das Ziel verfolgt, die dringliche Anordnung zu verhindern, indem entweder eine mündliche Verhandlung verlangt wird oder der Sachstandpunkt der Gegenpartei dem Richter schon im voraus unterbreitet wird (vgl. BGE 119 Ia 57 f.). Die Zulassung der Schutzschrift trägt dazu bei, die - gesetzlich zwar vorgesehene, nichtsdestoweniger aber vorhandene - Härte einer Anordnung ohne Anhörung möglicherweise zu verhindern (ZR 96 (1997) Nr. 46).
Das Rechtsinstitut der Schutzschrift ist in der ZPO des Kantons Appenzell Innerrhoden nicht geregelt. In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob Schutzschriften überhaupt zulässig sind (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, § 33 N 3a; Leuenberger/Uffer-Tobler, ZPO SG, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 203 N 2b.). Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet ihre Entgegennahme, Aufbewahrung und Beachtung, soweit dies nicht zu einer Verzögerung führt, die der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die überwiegenden Interessen des Antragstellers an einem raschen Rechtsschutz bewusst verhindern wollte (vgl. BGE 119 Ia 57 ff.; GVP 1988 Nr. 63).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Schutzschrift aus folgenden Gründen nicht erfüllt:
Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass es sich beim bisherigen Streitobjekt um die Fassadengestaltung des Einfamilienhauses der Gesuchsteller handelte und nur öffentliches Recht zur Anwendung kam. Es ist fraglich, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Anspruch eines Dritten bezüglich des Fassadenbaus, allenfalls eines Nachbarn, geltend gemacht werden kann. Die Gesuchsteller begründen ihr Gesuch um Entgegennahme der Schutzschrift damit, dass ihnen bei einer allfälligen Anhängigmachung eines Begehrens um superprovisorische Verfügung das rechtliche Gehör einzuräumen sei. Der Gesetzgeber hat jedoch in Art. 240 ZPO vorgesehen, dass der Gerichtspräsident sofort - und somit ohne Anhörung der Gegenpartei - nach Eingang des Begehrens für die Dauer des summarischen Verfahrens die nötigen Verfügungen treffen kann, wenn Gefahr in Verzuge liegt. Voraussetzung für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung ist demgemäss entweder grosse zeitliche Dringlichkeit, die eine normale Abwicklung eines summarischen Verfahrens bis zum Entscheid nicht mehr erlaubt, oder die Gefahr der Vereitelung von Massnahmen durch die Gegenpartei (vgl. auch Art. 247 ZPO). Es liegt am Richter abzuwägen, ob es die Interessen der gesuchstellenden Partei am sofortigen Rechtsschutz zu Lasten des verfassungsmässigen Rechts der Gegenpartei auf rechtliches Gehör gebietet, dass eine superprovisorische Verfügung erlassen werden kann (Leuenberger, Art. 203 N 1a). Der Gerichtspräsident hat somit die Voraussetzungen für die Anordnung superprovisorischer Massnahmen von Amtes wegen zu prüfen. Sind diese gegeben, so kann das rechtliche Gehör gerade nicht vor Erlass der superprovisorischen Verfügung gewährt werden, sondern wird im hängigen Verfahren nachzuholen sein. Die Notwendigkeit einer Schutzschrift ist somit nicht gegeben, zumal der von den Gesuchstellern geltend gemachte drohende Schaden durch die allfällig eine superprovisorische Verfügung ersuchende Partei sichergestellt würde, bevor auf deren Gesuch eingetreten würde (vgl. Art. 249 Abs. 2 ZPO).
(Bezirksgericht Appenzell, Verfügung E 110/04 vom 17. August 2004)