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Bezirksgericht AI, E 120/03

23. September 2003 · Präsidialentscheid · Deutsch

Definitive Rechtsöffnung: Einwendungen (Art. 81 Abs. 1 SchKG)

Bezirksgericht AI · E 120/03 · Deutsch

Definitive Rechtsöffnung: Einwendungen (Art. 81 Abs. 1 SchKG)

Erwägungen:

(...)

3.
Von der Schuldnerin wird nicht bestritten, dass mit dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Appenzell vom 4. Februar 2003 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Hingegen macht sie Verrechnung einerseits aus Stornoguthaben im Umfang von Fr. 10'227.20 und andererseits aus zuviel vorgenommenen Steuerabzügen im Umfang von Fr. 16'074.-- geltend.
a.
Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Richter hat hierbei zu überprüfen, ob die Tilgung zivilrechtlich gültig ist. Der Beweis der Tilgung muss durch Urkunden geleistet werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 4 zu Art. 81). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden (BGE 104 Ia 15; 102 Ia 367). Nach Lehre und Rechtsprechung können als Beweis der Tilgung durch Verrechung nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144, S. 370, Ziff. 3; BGE 115 II 100). Es bedarf einer vorbehaltlosen schriftlichen Schuldanerkennung (Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81, OGer AG, AGVE 1992, S. 64).
b.
Auch wenn das Schreiben der Gläubigerin vom 30. April 2003 als Schuldanerkennung über die der Schuldnerin zustehenden Stornoguthaben von Fr. 4'996.30 bzw. Fr. 5'230.90 angesehen würde, macht die Gläubigerin darin ihrerseits Verrechnung mit Schadenersatzforderungen geltend.

Wird in der Schuldanerkennung das Recht zur Verrechnung mit Gegenforderungen ausdrücklich vorbehalten, so muss die provisorische Rechtsöffnung verweigert werden, wenn der Schuldner die Verrechnung erklärt. Es handelt sich dann um eine resolutiv-bedingte Schuldanerkennung, wobei Resolutivbedingung die blosse Verrechnungserklärung, nicht der materielle Bestand der Gegenforderung ist (Staehelin, a.a.O., N 38 zu Art. 82).

Demzufolge liegt zumindest für die Stornoguthaben kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor.

c.
Die Gläubigerin erwähnt im Telefaxschreiben vom 15. August 2003 ausdrücklich, dass dieses Schreiben inkl. Beilagen nicht als Schuldanerkennung bezüglich der zuviel abgezogenen Quellensteuerabzüge gelte.
d.
Die Schuldnerin kann somit keine vorbehaltlosen Schuldanerkennungen vorlegen, welche als provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne des oben Gesagten gewertet werden könnten. Demzufolge ist für den Forderungsbetrag von Fr. 24'560.45 definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

(Bezirksgericht Appenzell, Präsidialentscheid, Urteil E 120/03 vom 23. September 2003)