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Bezirksgericht AI, E 128/00

15. September 2000 · Deutsch

Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei Verzicht auf einen Prozesskostenvorschuss

Bezirksgericht AI · E 128/00 · Deutsch

Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei Verzicht auf einen Prozesskostenvorschuss

Erwägungen:

(…)

2.
Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen (Art. 53 Abs. 1 GOG).
3.
Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung geht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips der Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht nach. Zu berücksichtigen ist dabei in erster Linie die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten
(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 84 N 16; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, N 6a zu Art. 281). Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann vom mittellosen Ehegatten nur beansprucht werden, wenn der andere Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss zu leisten nicht in der Lage oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht einbringlich ist (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 306 zu Art. 145 aZGB m.w.Hinw.).
4.
Vorliegend hat die Gesuchstellerin im Rahmen des Verfahrens zu den vorsorglichen Massnahmen ihren Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch ihren Ehemann zurückgezogen, mithin darauf verzichtet.
5.
Ein Ehegatte kann nicht auf den Prozesskostenvorschuss verzichten, um statt dessen die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung in Anspruch nehmen zu können (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 83 f.). Der Verzicht auf mögliches Einkommen bedeutet, dass kein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu Lasten des Staates besteht (Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Diss. Zürich 1986, S. 92).
6.
Diese Situation ist vergleichbar mit jener im Sozialversicherungsrecht, wo eine Person vom Staat finanzielle Leistungen verlangt, z.B. Ergänzungsleistungen zur AHV oder zur IV, aber auf mögliches Einkommen oder Vermögen verzichtet. Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ein EL-Berechtigter verzichtet hat, als Einkommen und Vermögen anzurechnen. Die Motivation für den Verzicht ist nicht zu prüfen (Carigiet, Kommentar Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, N 96, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1998, Loseblattordner; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Habil. Fribourg 1999, 234).

Steht der versicherten Person ein gesetzlicher, vertraglicher, ehe- oder erbvertraglicher oder ausservertraglicher Rechtsanspruch auf eine Geld- oder Naturalleistung zu und macht sie diesen im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht geltend, unterlässt eine mögliche Vollstreckung, macht von vorhandenen Rechten faktisch keinen Gebrauch oder hat rechtsgültig einen Rechtsanspruch abgeschrieben, liegt ein Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vor (Riemer-Kafka, a.a.O., 233 f.).

7.
Nicht anders verhält es sich vorliegend, wo die Gesuchstellerin im Rahmen des Verfahrens zur vorsorglichen Massnahme den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses vorbehaltlos zurückgezogen hat, obwohl sie in ihrer eigenen Berechnung des Notbedarfs von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 12'200.-- und einem Notbedarf des Ehemannes von Fr. 4'600.-- ausging. Der vorbehaltlose Rückzug in einem Prozess bedeutet den Verzicht auf den eingeklagten Anspruch (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 400).
8.
Anders ist die Situation, wenn eine Partei zuerst ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und der befasste Richter feststellt, dass ein Prozesskostenvorschuss durch den Ehegatten geleistet werden kann. Vorliegend hat die Gesuchstellerin im Bewusstsein, dass der Ehemann einen Prozesskostenvorschuss leisten könnte, darauf verzichtet und erst nachträglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.

(Bezirksgericht Appenzell, Urteil E 128/00 vom 15. September 2000)