Bezirksgericht AI, E 130/97
26. September 1997 · Bezirksgerichtsgerichtspräsident · Deutsch
URTEIL97.doc 1
Bezirksgericht AI · E 130/97 · Deutsch
URTEIL97.doc 1
Veröffentlichte Gerichtsentscheide 1997
(Auszug aus Geschäftsbericht 1997)
Rechtsvorschlag: Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG 1. Gestützt auf einen Konkursverlustschein liess der Gläubiger beim Betreibungsamt Appenzell einen Zahlungsbefehl gegen den Schuldner (…) ausfertigen. Auf die Zustellung des Zahlungsbefehls (…) reagierte der Schuldner mit Rechtsvorschlag. Zur Begründung fügte er an, er sei zu keinem neuen Vermögen gekommen. Am 27. August 1997 legte das Betreibungsamt Appenzell dem Gerichtspräsidium den Rechtsvorschlag des Schuldners vom 25. August 1997 in der genannten Betreibung zur Bewilligung vor.
Nach Ablauf der dem Schuldner eingeräumten Frist zur Beschaffung der Urkunden für den Nachweis des nicht vorhandenen neuen Vermögens wurden die Parteien am 12. September 1997 ordnungsgemäss zur Verhandlung vom 26. September 1997 vorgeladen. Der Schuldner ist nicht erschienen. In Anwendung von Art. 239 Abs. 3 ZPO ist trotzdem zu entscheiden.
- 2.
- Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 SchKG).
Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265a Abs. 2 SchKG).
- 3.
- a) Der Schuldner wurde mit Schreiben vom 29. August 1997 aufgefordert, innert 10 Tagen alle Beweise einzureichen, die geeignet sind, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erhellen. Namentlich erwähnt waren Bank- und Postcheckkontoauszüge, Lohnausweise, die Steuerveranlagungsverfügung, Lebensversicherungsausweise sowie Belege über Grundeigentum und Wertpapiere. Zudem wurde der Schuldner darauf aufmerksam gemacht, dass der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden könne, wenn bis zur Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Appenzell der Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbleibe bzw. die Vermögenslosigkeit nicht anderweitig nachgewiesen werde. Mit Schreiben vom 4. September 1997 teilte der Schuldner mit, dass er der Aufforderung um Einreichung der genannten Belege nicht Folge leisten könne, da er „nichts von dem“ habe. Auch ein anderweitiger Nachweis der Vermögenslosigkeit unterblieb. Der Schuldner machte aber geltend, er sei Fürsorgeempfänger.
- b)
- Es mag zutreffen, dass der Schuldner keinen Lohnausweis, kein Bank- oder Postcheckkonto, keine Lebensversicherung, kein Grundeigentum und keine Wertpapiere besitzt und deshalb nicht in der Lage war, die entsprechenden Belege einzureichen. Immerhin aber dürfte er steuerlich veranlagt sein, sodass er den Steuerausweis hätte einreichen können. Nach eigenen Angaben ist er auf die Fürsorge angewiesen. Auch von dieser Stelle wären Urkunden erhältlich zu machen gewesen, welche die Vermögenslage zu belegen geeignet gewesen wären.
URTEIL97.doc 2
Der Nachweis der Vermögenslosigkeit ist vorliegend nicht einmal im Ansatz geleistet worden, obschon der Schuldner wie gesehen die Möglichkeiten hierzu hatte. Von einer Glaubhaftmachung der Vermögenslosigkeit kann nicht die Rede sein. Bei dieser Sachlage kann der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden.
Ersatzweise zu erwägen wäre höchstens, ob die Veranlassung dieses Verfahrens durch den Schuldner bei gleichzeitiger Unterlassung seiner Obliegenheiten als rechtsmissbräuchlich anzusprechen und das Gesuch nicht bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
- 4.
- Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265a Abs. 3 SchKG). Der Wert des festgestellten neuen Vermögens bildet die Höchstgrenze für die Fortsetzung der Betreibung (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 48 N 42). Im Vergleich zur gewöhnlichen Betreibung geniesst der Schuldner bei diesem Verfahren den Vorteil, die Passiven von den Aktiven abziehen zu können, und er profitiert von einer grosszügigeren Berechnung des Existenzminimums (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3. A., Zürich 1993, § 53 Rz. 14 f.).
Beteiligt sich der Schuldner nicht am Verfahren, so stellt sich die Frage, wie der Richter bei der Feststellung des neuen Vermögens vorzugehen hat. Die Formulierung im ersten Satz von Art. 265a Abs. 3 SchKG könnte vermuten lassen, der Richter habe das neue Vermögen von Amtes wegen festzustellen, es herrsche mit anderen Worten die Instruktionsmaxime. Die Vermutung, der Richter müsse den Sachverhalt auch ohne die Mithilfe des Schuldners abklären, erweist sich jedoch bei genauerem Hinsehen als falsch. Bereits aus dem systematischen Aufbau von Art. 265a SchKG ergibt sich, dass den Schuldner die Obliegenheit der Mithilfe trifft. So hat dieser bei der Prüfung für die Bewilligung des Rechtsvorschlages seine Einkommens- und Vermögenslage darzulegen, und ist dort für den Unterlassungsfall die Verweigerung des Rechtsvorschlags vorgesehen. Hätte der Richter das neue Vermögen ohne Mithilfe des Schuldners zu bestimmen, so erwiese sich die Statuierung der genannten Obliegenheit in vielen Fällen mit abgelehntem Rechtsvorschlag als überflüssig. Stellte der Richter nämlich im Rahmen seiner amtlichen Prüfung kein neues Vermögen fest, so würde auf diesem Umweg faktisch der Rechtsvorschlag wieder eingeführt. Dies kann aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben. Vielmehr ist anzunehmen, die Feststellung des neuen Vermögens habe gerade aufgrund der im Rahmen der Bewilligung des Rechtsvorschlages ausgebreiteten schuldnerischen Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erfolgen. Zudem widerspräche eine Feststellung des neuen Vermögens allein durch den Richter der in Art. 25 Abs. 2 lit. d SchKG vorgeschriebenen summarischen Natur des Verfahrens für die Feststellung des neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 3 SchKG. Die ausschliesslich amtswegige Untersuchung durch den Richter kann, gerade wenn sich der Schuldner gänzlich passiv verhält, nicht in einem summarischen Verfahren durchgeführt werden. Schliesslich ist für viele Fälle zu bezweifeln, dass der Richter ohne Mithilfe des Schuldners überhaupt eine taugliche Feststellung zu machen im Stande wäre, was ebenfalls klar für die Mithilfeobliegenheit des Schuldners spricht. Es gilt insgesamt also festzuhalten, dass den Schuldner die Obliegenheit der Mithilfe bei der Feststellung des neuen Vermögens trifft. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so hat er die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen.
Vereitelt der Schuldner durch passives Verhalten oder sonstwie die Feststellung des URTEIL97.doc 3
neuen Vermögens, so kann diese unterbleiben. Aufgrund seines Verhaltens hat es der Schuldner diesfalls hinzunehmen, dass keine ihn begünstigende Berechnung des Existenzminimums Platz greift und die Passiven grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen werden. Er hat es mit andern Worten zu ertragen, wie ein gewöhnlicher Schuldner ohne konkursite Vergangenheit behandelt zu werden. Keine Vereitelung trotz Passivität des Schuldners läge aber beispielsweise vor, wenn dem Richter die notwendigen Daten bereits aus anderen Quellen bekannt sind.
Fraglich ist, wie diese Auffassung mit der Bestimmung von Art. 265a Abs. 4 SchKG vereinbar ist, gemäss welcher der Schuldner innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens einreichen kann. Die genannte Bestimmung setzt offensichtlich voraus, dass neues Vermögen festgestellt worden ist. Ist die Feststellung infolge der Vereitelung durch den Schuldner unterblieben, so fehlt es auch am Anfechtungsobjekt. Es ist für diese Fälle anzunehmen, dass das Rechtsmittel wegfällt. Da Art. 265a Abs. 4 SchKG die Anfechtung des summarischen Feststellungsentscheides auf bundesrechtlicher Ebene abschliessend behandelt, ist auch kein Platz für ein kantonales Rechtsmittel. Demnach wird der Schuldner, wenn er die Feststellung neuen Vermögens verunmöglicht, im Ergebnis so gestellt, als hätte er keinen begründeten Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 265a Abs. 1 SchKG erhoben. Er wird behandelt wie ein gewöhnlicher Schuldner, der nie in Konkurs gefallen ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Erhebung des begründeten Rechtsvorschlags bei anschliessender vorsätzlicher Vereitelung der Vermögensfeststellung als rechtsmissbräuchlich betrachtet und ihn rückblickend für nicht beachtlich erklärt.
- 5.
- Der Schuldner hat die angeforderten notwendigen Unterlagen betreffend seine Vermögens- und Einkommenssituation trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht beigebracht und damit die Feststellung des neuen Vermögens vereitelt, sodass diese unterbleibt. Damit kann die Betreibung fortgesetzt werden wie wenn der Schuldner keinen oder einen unbegründeten Rechtsvorschlag erhoben hätte. Im vorliegenden Fall ist wohl vom Vorliegen eines gewöhnlichen Rechtsvorschlags auszugehen (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., § 53 Rz. 9, insb. Fn. 16), sodass ein Rechtsöffnungsverfahren einzuleiten wäre.
(Bezirksgerichtsgerichtspräsident Appenzell: Urteil E 130/97 vom 26. September 1997)