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Bezirksgericht AI, E 146/03

2. Dezember 2003 · Präsidialentscheid · Deutsch

Forderung: Verrechnungseinrede (Art. 120 Abs. 1 OR)

Bezirksgericht AI · E 146/03 · Deutsch

Forderung: Verrechnungseinrede (Art. 120 Abs. 1 OR)

Erwägungen:

(...)

7.
Die Beklagte Z. AG erhob gegenüber der Forderung des Klägers Verrechnungseinrede mit der Forderung, welche mit Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2003 (K 10/01) auf Fr. 21'560.45 festgesetzt wurde.
a.
Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung kann nur stattfinden, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet (Basler Kommentar, Art. 120 N 5).

Vorliegend macht die Beklagte die Verrechnungseinrede mit einer Forderung geltend, deren Schuldnerin gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2003 (K 10/01) die Y. GmbH ist. Der Kläger sei mit der Y. GmbH, welche verpflichtet wurde, der Klägerin für begangene Wettbewerbsverstösse nach Art. 9 Abs. 3 UWG mit Fr. 21'560.45 zu entschädigen, gemäss Art. 50 OR solidarisch haftbar.

b.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solidarisch, wenn sie gemeinsam den Schaden als Anstifter, Urheber oder Gehilfen verschuldet haben.

In der Streitsache, welche mit Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2003 (K 10/01) entschieden wurde, ist nur die Y. GmbH zu Schadenersatz verpflichtet worden. Der Kläger handelte lediglich als Organ der Y. GmbH. Handelt das Organ widerrechtlich, so ist es die Gesellschaft, die widerrechtlich handelt (Handschin, Die GmbH, Zürich 1996, § 18 Rz. 10). Die Y. GmbH haftet demzufolge mit ihrem Vermögen für den der Beklagten zugefügten Schaden.

c.
Der Kläger würde nur dann subsidiär für Gesellschaftsschulden haften, wenn das Stammkapital nicht voll einbezahlt wäre und die Y. GmbH aufgelöst, erfolglos betrieben worden oder in Konkurs gefallen wäre (vgl. Art. 568 Abs. 3 i.V.m. Art. 802 Abs. 1 OR; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2004, § 13 N 34 und § 18 N 36).
d.
Auch aus Verantwortlichkeitshaftung gemäss Art. 827 i.V.m. Art. 757 OR könnte der Kläger als Gründer oder Geschäftsführer der Y. GmbH erst dann belangt werden, wenn feststeht, dass die Y. GmbH ihre Forderungen nicht mehr erfüllen kann. Dies ist erst im Konkurs der Fall, folgerichtig ist das Vorliegen des Konkurses Voraussetzung für die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche durch die Beklagte (Handschin, Die GmbH, Zürich 1996, § 19 Rz. 57). Aus den Akten und aus dem aktuellen Handelsregisterauszug der Y. GmbH sind keine Hinweise auf deren Löschung, deren erfolglose Betreibung oder deren Konkurs zu entnehmen.
e.
Der Kläger ist somit für den Schaden, welchen die Y. GmbH der Beklagten verursacht hat, weder aus Art. 50 Abs. 1 OR noch aus Art. 802 Abs. 1 OR oder aus Art. 827 OR haftbar. Demzufolge ist auch die Verrechnung nicht möglich, da es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt.

(Bezirksgericht Appenzell, Präsidialentscheid, Urteil E 146/03 vom 2. Dezember 2003)