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Bezirksgericht AI, E 34/00

19. Juli 2000 · Deutsch

Einkommensfestsetzung bei Selbständigerwerbenden im Rahmen von Statusprozessen

Bezirksgericht AI · E 34/00 · Deutsch

Einkommensfestsetzung bei Selbständigerwerbenden im Rahmen von Statusprozessen

Erwägungen:

(…)

10.
Bei Selbständigerwerbenden ist es in der Regel angebracht, die Einkommenssituation über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren zu betrachten, um mögliche Schwankungen zu glätten und auf einen repräsentativen Durchschnittswert zu gelangen (vgl. Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Bern 1996, S. 82; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 149 zu Art. 145 aZGB, N 264 zu Art. 156 aZGB). Übersteigen die Privatbezüge während längerer Zeit regelmässig den buchmässig ausgewiesenen Reingewinn, darf für die Festsetzung allfälliger Unterhaltsbeiträge das Nettoeinkommen in jedem Fall höher angesetzt werden, unter Umständen bis auf die Höhe der effektiven Bezüge (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 153 zu Art. 145 aZGB).

(...)

12.
Der Reingewinn der letzten 3 Jahre betrug vorliegend im Durchschnitt Fr. 13'450.--, der Privatverbrauch Fr. 49'606.--. Im Durchschnitt der letzten 6 Jahre betrug der Reingewinn gut Fr. 17'500.--, der Privatverbrauch gut Fr. 50'000.-- [vgl. Jahresabschlüsse des Gesuchsgegners für die Jahre 1994 − 1999]. Damit überstieg der Privatverbrauch den Reingewinn regelmässig deutlich, weshalb für die Festsetzung des monatlichen Nettoeinkommens des Gesuchsgegners nicht auf den durchschnittlichen Reingewinn allein abgestellt werden darf. Es erscheint angemessen, das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners aufgrund dieser Zahlen ermessensweise auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Diese Zahl ist der Ausbildung des Gesuchsgegners mit langjähriger Berufserfahrung und zusätzlicher Handelsschulausbildung angemessen und könnte von ihm andernorts mit Sicherheit auch erreicht werden. Dem Gesuchsgegner ist auf seinen Hinweis des stetigen Cash Drains (jährliche Abnahme des Eigenkapitalkontos um Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.--) zu entgegnen, dass Selbständigerwerbende sich nicht ohne weiteres während Jahren auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage berufen können, ohne allenfalls einen Wechsel zur unselbständigen Erwerbstätigkeit vorzunehmen (vgl. zu dieser Argumentation den Bundesgerichtsentscheid 6S.885/1999 vom 9. Mai 2000, veröffentlicht in der Neuen Zürcher Zeitung Nr. 144 vom 23. Juni 2000).

(Bezirksgericht Appenzell, Urteil E 34/00 vom 19. Juli 2000)