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Bezirksgericht AI, E 63/02

29. Januar 2003 · Präsidialentscheid · Deutsch

Fristlose Kündigung während ordentlicher Kündigungsfrist (Art. 337 OR)

Bezirksgericht AI · E 63/02 · Deutsch

Fristlose Kündigung während ordentlicher Kündigungsfrist (Art. 337 OR)

Erwägungen:

(...)

7.
Art. 337 OR bestimmt, dass insbesondere der Arbeitgeber jederzeit das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos auflösen kann. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung muss das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart gestört sein, dass die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (vgl. BGE 116 II 142). Die Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der ein ausserordentlicher Kündigungsgrund geltend macht (vgl. Rebinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, Bern 2002, N 357). Auslöser der fristlosen Kündigung war, dass der Kläger nicht rechtzeitig ausstempelte, womit er seine Treuepflicht verletzte. Es kann offen bleiben, ob diese Handlung allein eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Der Kläger wurde jedoch zuvor bereits zweimal verwarnt, unter Androhung der fristlosen Entlassung bei einem erneuten Zuwiderhandeln gegen seine Arbeits- oder Treuepflicht.

Beim ersten Vorfall missachtete der Kläger die berechtigte Weisung der Beklagten, die zumutbare Ersatzarbeit auszuführen. Dieses Verhalten des Klägers stellte eine offenkundige Arbeitsverweigerung dar. Die fristlose Kündigung wäre nach herrschender Rechtsprechung bereits zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen, obwohl keine vorherige Ermahnung oder Verwarnung vorlag (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 337 N 5, 8). Die Beklagte sprach jedoch lediglich die erste Verwarnung aus.

Beim zweiten Vorfall kam der Kläger der Weisung der Beklagten zu Unrecht nicht nach, Überstunden generell, bzw. am Samstag, den 8. Dezember 2001, zu arbeiten. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist für sich allein wohl zu wenig schwerwiegend, um eine fristlose Kündigung auszusprechen, weshalb die Beklagte auch lediglich die zweite Verwarnung aussprach.

Bei den vorliegenden Verfehlungen im Leistungs- oder im Vertrauensbereich, die für sich allein jedoch nicht schwer zu wiegen brauchen, wäre eine ausserordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung gerechtfertigt gewesen, da sie das Vertrauen auf künftige Zusammenarbeit endgültig zerstört haben und daher das Arbeitsverhältnis unzumutbar machen, auch wenn die Frist einer vorangegangenen ordentlichen Kündigung bereits läuft (vgl. Berner Kommentar, a.a.O., Art. 337 OR N 2). Ob die Unzumutbarkeit auch vorgelegen hätte, wenn die ordentliche Kündigungsfrist in wenigen Tagen, und nicht wie vorliegend erst in 4 Monaten, abgelaufen wäre, braucht nicht beurteilt zu werden.

Nach erfolgter Androhung der fristlosen Entlassung genügt aber in der Regel ein kleinerer Verstoss zur gerechtfertigten fristlosen Kündigung (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 337 N 13).

Somit ist die fristlose Entlassung durch die Beklagte nicht zu Unrecht erfolgt und demzufolge unterbleibt auch die Bezahlung des Schadenersatzes gemäss Art. 337c OR. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

(Bezirksgericht Appenzell, Präsidialentscheid, Urteil E 63/02 vom 29. Januar 2003)