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Bezirksgericht AI, E 84/00

22. November 2000 · Deutsch

Amtsbefehlsverfahren zur Entfernung einer vorschriftswidrigen Baute

Bezirksgericht AI · E 84/00 · Deutsch

Amtsbefehlsverfahren zur Entfernung einer vorschriftswidrigen Baute

Erwägungen:

(…)

1.
A. verlangte beim Bezirksgerichtspräsidenten von Appenzell als Einzelrichter, es seien die Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die im privatrechtlichen Grenzabstand von 3 m befindliche Holzbaute innert angemessener Frist zu entfernen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Sistierung des Amtsbefehlsverfahrens, weil er gleichentags einen Rekurs an die Standeskommission gegen einen Entscheid der Feuerschaukommission erhoben habe, mit dem den Beklagten auf der Parz.Nr. XY in der Kernzone K eine Baubewilligung für einen Geräteschopf mit Velounterstand mit einem Grenzabstand von 0,5 m gegenüber der Liegenschaft des Klägers erteilt worden war.

(…)

5.
Für das Amtsbefehlsverfahren berief sich der Kläger in erster Linie auf Art. 88 Abs. 1 EG ZGB, wonach Gebäude ohne Zustimmung des Nachbars auf neuen Baustellen nur in der Entfernung von wenigstens 3 m von der nachbarlichen Grenze erstellt werden dürfen. Im Rekurs an die Standeskommission wies der Kläger hingegen zu Recht auf Art. 49 Abs. 2 BauV hin, wonach An- und Nebenbauten in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden dürfen.
6.
Im kantonalen Recht gibt es Abstandsvorschriften im öffentlichen Recht und im Privatrecht. Bei den nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften gilt jedoch ganz allgemein der Vorrang des öffentlichen Rechts (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, N 13b zu Art. 12).

Die Grenzabstände sind in der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) in Art. 42 ff. geregelt. In Art. 46 Abs. 1 BauV sind die kleinen und die grossen Grenzabstände für verschiedene Zonen (u.a. Kernzone [lit. a], Wohnzone [lit. b], Wohn- und Gewerbezone [lit. c], Gewerbe- und Industriezone [lit. d]) geregelt. In Art. 49 Abs. 2 BauV wird statuiert, dass An- und Nebenbauten in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden dürfen.

Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch datiert vom 30. April 1911. Die Verordnung zum Baugesetz und das Baugesetz selbst sind wesentlich jüngeren Datums (das Baugesetz datiert vom 28. April 1985). Innerhalb der Bauzonen gehen deshalb die Grenzabstandsregelungen dieser beiden Erlasse jüngeren Datums des öffentlichen Rechts dem privatrechtlichen Grenzabstand des EG ZGB vor. Die Statuierung öffentlich-rechtlicher Grenzabstände, die vom privatrechtlichen Grenzabstand abweichen, würde sonst keinen Sinn machen.

Somit ist bei Verletzung der Grenzabstände innerhalb der Bauzonen grundsätzlich der öffentlich-rechtliche Rechtsweg einzuschlagen, wie dies der Kläger auch getan hat. Auf eine privatrechtliche Eingabe wie vorliegend das Begehren um Erlass eines Amtsbefehls ist deshalb nur einzutreten in Fällen, wo es um einen Grenzabstand ausserhalb der Bauzonen geht. Selbst im Fall einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit mit dem Inhalt des Näherbaurechts muss der betroffene Grundeigentümer innerhalb der Bauzone im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens Einsprache erheben (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 BauV). In einem solchen Fall kann die Baubewilligungsbehörde ein zivilrechtliches Verfahren einleiten (vgl. Art. 70 Abs. 2 BauG).

(...)

Im Weiteren ist anzumerken, dass das Amtsbefehlsverfahren zur schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht strittigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen vorgesehen ist (Art. 247 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Ein Amtsbefehlsverfahren einzuleiten und es sogleich sistieren zu lassen, muss wohl als missbräuchlich bezeichnet werden. Der Kläger gibt mit dem Antrag auf Sistierung diesfalls selbst zu verstehen, dass sein Begehren im Zeitpunkt der Einreichung nicht notwendig ist. Auch aus diesem Grund wäre die Kostenverlegung zugunsten der Beklagten vorzunehmen gewesen.

Die Einleitung zweier Verfahren gleichzeitig mit dem Antrag, eines davon zu sistieren, mag bei Unsicherheiten bezüglich Rechtsweg angezeigt erscheinen, um eine gesetzliche Frist zu wahren (vgl. z.B. Eingaben beim Bundesgericht als ordentliches Rechtsmittel und als staatsrechtliche Beschwerde); ein Amtsbefehlsverfahren kann jedoch nie fristwahrend sein.

Das öffentlich-rechtliche Baurecht sieht im übrigen ein eigenständiges Verfahren für die Entfernung vorschriftswidrig erstellter Bauten vor (vgl. Art. 74 BauG). Dieses Abbruchverfahren übernimmt im öffentlichen Baurecht die Funktion des Amtsbefehlsverfahrens, das wie gezeigt, nur noch bei Bauten ausserhalb der Bauzone überhaupt in Frage kommen könnte.

(Bezirksgericht Appenzell, Beschluss E 84/00 vom 22. November 2000)