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Bezirksgericht AI, S 12-2012

1. Oktober 2012 · Präsident als Einzelrichter · Deutsch

Abänderung eines Scheidungsurteils

Bezirksgericht AI · S 12-2012 · Deutsch

2.5.
Abänderung eines Scheidungsurteils
Gerichtliche Weisung, an einer "Therapie für Eltern in Trennung" teilzunehmen (Art. 307 ZGB).
1.
Im Ehescheidungsverfahren S 9-2010 genehmigte der Bezirksgerichtspräsident, nach Anhörung des Kindes, mit Urteil vom 30. April 2010 die durch M. und V. eingereichte Konvention, insbesondere bezüglich der elterlichen Sorge über den gemeinsamen Sohn S., welche lautet: "Die Ehegatten beantragen dem Gericht, dass der gemeinsame Sohn S., geboren 2003, in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern M. und V. zu belassen sei. Der Hauptwohnsitz von S. ist bei der Mutter M."
2.
Gegenstand des aktuellen Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils S 9-2010 ist eine Neuregelung der elterlichen Sorge, da S. aufgrund von andauernden Konflikten stark leide und sich dies in verschiedenen Bereichen (Schulleistung, Stottern) auswirke.
3.
Mit Zwischenverfügung S 12-2012 vom 29. Juni 2012 errichtete der Bezirksgerichtspräsident in Anwendung von Art. 308 ZGB i.V.m. Art. 315a ZGB eine umfassende Erziehungsbeistandschaft über S.; dies in Absprache mit den Parteien und deren Einverständnis: "B. wird als Beistand für S., geboren 2003, im Sinne von Art. 308 Abs. 1-3 ZGB eingesetzt, um im Sinne der Erwägungen die Eltern bei der Erziehung mit Rat und Tat zu unterstützen und notfalls Weisungen zu erteilen. Er hat alle ihm notwendig erscheinenden Massnahmen zu ergreifen, um damit eine Kindswohlgefährdung zu vermeiden. (…)"
4.
Am 25. September 2012 fand in Anwesenheit der Eltern und des Beistands eine Besprechung dessen ersten Berichts über die persönlichen Verhältnisse von S. (Instruktionsverhandlung) statt. Die Eltern stimmten dem Bericht inhaltlich zu, fanden ihn jedoch beschönigend; die Zustände rund um das Besuchsrecht und die Erziehungsfragen seien weit dramatischer als geschildert. Auch mit den im Bericht an sie gerichteten Empfehlungen erklärten sie sich einverstanden. Zum Schluss dieser Besprechung wurde S. kindsgerecht informiert.

Es zeigt sich sowohl aus dem Bericht als auch anlässlich dieser Gerichtsverhandlung, dass insbesondere keine sinnvolle Kommunikation zwischen den Eltern möglich ist und S. stark darunter leidet. Offensichtlich werden die Kommunikationsfertigkeiten von M. und V. durch unverarbeitete Themen aus der Paarebene (frühere Ehe) derart beeinträchtigt, dass sie auf der Elternebene bezüglich ihres gemeinsamen Sohns aktuell nicht funktionieren.

5.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft das Gericht die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Es kann insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 315a ZGB). Das Gericht trifft im Sinne von Art. 284 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 276 ZPO auch bei Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
5.1.
Kindesschutz soll rasch, nachhaltig, fachlich korrekt, doch mit minimalem Eingriff in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen (Verhältnismässigkeitsprinzip). Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (BSK-ZGB, Peter Breitschmid, Art. 307 N 4). Kindesschutzmassnahmen werden von Amtes wegen getroffen, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Dass auch ohne Antrag eines Elternteils eine solche Massnahme getroffen werden kann, versteht sich von selbst; denn das Kindeswohl steht hier auf dem Spiel (BSK-ZPO, Kurt Siehr, Art. 276 N 7; vgl. auch CHK, Yvo Biderbost, Art. 307 ZGB N 15). Kindesschutz verlangt vorausschauendes Handeln. Statt einem spektakulären "Grossaufgebot im Katastrophenfall", in welchem das Kind bereits erheblich strapaziert wurde, ist möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben. Nach dem Prinzip der Stufenfolge lassen sich die einmal getroffenen Massnahmen bei Bedarf verstärken, sowie auch ein stufenweiser Abbau denkbar und durch das Verhältnismässigkeitsprinzip geboten ist (BSK-ZGB, Peter Breitschmid, Art. 307 N 5). Weisungen, mit welchen Eltern verpflichtet werden, bei einer geeigneten Therapie mitzumachen, sind grundsätzlich zulässig (BSK-ZGB-I, Peter Breitschmid, Art. 307 N 22; CHK, Yvo Biderbost, Art. 307 ZGB N 16).
5.2.
Da ihnen das Kindswohl am Herzen liegt, haben sich die Eltern anlässlich der Besprechung vom 25. September 2012 bereit erklärt, gemeinsam eine spezifische Therapie für ihre konkrete Situation als Eltern in Trennung durchzuführen und den Gerichtspräsidenten ersucht, eine geeignete Person für diese Therapie zu bestimmen.
5.3.
Im Rahmen des Abänderungsverfahrens musste aus Gründen des Kindeswohls bereits eine Beistandschaft über das Kind nach Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB verfügt werden. Trotzdem gelang es nicht, eine sinnvolle Besuchsrechtsregelung durchzusetzen; einmal kam es in diesem Zusammenhang sogar zu einem Polizeieinsatz. Eine sinnvolle direkte Kommunikation zwischen den Eltern bezüglich sämtlicher Kinderbelange ist nicht möglich; teilweise läuft sie über den Beistand. Offensichtlich reicht auch die im Abänderungsverfahren bereits errichtete umfassende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB vorliegend nicht aus, das Kindswohl ausreichend zu gewährleisten. Es droht bei Zuwarten die Elternentfremdung (Parental Alienation Syndrome, PAS) mit seinen unabsehbaren Folgen für das Kind.

Die in Art. 297 Abs. 2 ZPO vorgesehene Mediation führt in einem solchen Fall nicht zum Ziel, da in einem solchen Prozess grundsätzlich rationale Lösungen erarbeitet werden. Emotionale Themen aus der aufzulösenden Paarbeziehung können demgegenüber in Mediationen weder systematisch verarbeitet noch insbesondere therapiert werden. Eine mögliche Begutachtung des Kindes (unter Einschluss seiner Eltern) ist dem Kindeswohl kurzfristig nicht förderlich und führt grundsätzlich nur zur Feststellung der aktuellen Verhältnisse, aber kaum zu langfristig tragbaren Lösungen. Teilweise verfügen Gerichte in ähnlichen Situationen eine Paartherapie. Eine Paartherapie ist jedoch schon bezüglich Begrifflichkeit für Personen in Trennungssituationen schwierig zu akzeptieren und auch inhaltlich nicht indiziert; auch der Therapieansatz dürfte jedenfalls suboptimal sein. Demgegenüber hat eine spezifische "Therapie für Eltern in Trennung" (konkret in gerichtlichen Verfahren betreffend Eheschutz, Ehetrennung und Scheidung mit minderjährigen Kindern), in welcher die Eltern in Einzel- und Gruppensitzungen die sie belastenden Themen ihrer aufgelösten Beziehung systematisch aufarbeiten, bei dieser hocheskalierten Konfliktsituation die grössten Erfolgsaussichten, die Paar- und Elternebene aufzutrennen, was im Hinblick auf das Kindswohl konkret von entscheidender Bedeutung ist. In Würdigung der gesamten Umstände dieses Falls erscheint eine solche Therapie für Eltern in Trennungssituation auch als mildeste mögliche Massnahme. In Anwendung von Art. 307 ZGB sind die Eltern im Sinne einer Weisung zu verpflichten, an dieser "Therapie für Eltern in Trennung" teilzunehmen, solange die therapierende Fachperson diese als nötig bzw. sinnvoll erachtet. Auf die mögliche Strafdrohung nach Art. 292 StGB im Weigerungsfall ist zurzeit zu verzichten, da beide Elternteile ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Therapie erklärt haben (vgl. BGE 5A_140/2010 Erw. 3 bezüglich einer angeordneten Therapie zur Behandlung der PAS-Indikation).

5.4.
Nach entsprechender Rücksprache ist T. mit dieser "Therapie für Eltern in Trennung" zu beauftragen. In der Therapie geht es inhaltlich darum, die belastenden Themen auf der Paarebene aufzuarbeiten, mit dem Ziel, dass M. und V. auf der Elternebene ihre Fähigkeiten wieder zum uneingeschränkten Wohle des gemeinsamen Sohns einsetzen können. Die Therapeutin ist frei, die Therapie in Einzel- oder Gruppensitzungen durchzuführen bzw. den Übergang von Einzel- in Gruppensitzungen (evtl. teilweise unter Einbezug von S.) zu bestimmen. Ihre Terminabsprache erfolgt direkt mit den Eltern. Nach Abschluss der Therapie, auch bei deren allfälligem Scheitern, wird die Therapeutin aufgefordert, innert 14 Tagen dem Gericht einen Abschlussbericht einzureichen, welcher als (Teil-)Grundlage für die Sorgerechtszuteilung dienen kann.

In analoger Anwendung zu Art. 184 ZPO wird die gerichtlich eingesetzte Therapeutin bezüglich des Berichts zur Wahrheit verpflichtet und hat diesen fristgerecht abzuliefern. Die Therapeutin wird auch auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hingewiesen.

(Bezirksgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Zwischenentscheid S 12-2012 vom 1. Oktober 2012)