Sammelwerk AI, Nr. 1101
23. Oktober 2012 · Deutsch
Anordnung öffentlicher Parkplätze in der Kernzone
Sammelwerk AI · Nr. 1101 · Deutsch
- 1.2.
- Anordnung öffentlicher Parkplätze in der Kernzone
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01)
Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG:
In der Kernzone des Dorfes Appenzell besteht ein öffentliches Interesse für die Anordnung zusätzlicher öffentlicher Parkplätze. Die mit dem Parkieren von Fahrzeugen verbundenen Lärmimmissionen sind in einer Kernzone nicht übermässig.
Aus den Verhandlungen der Standeskommission:
(…)
- 4.
- Nach Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden. Andere Beschränkungen oder Anordnungen, sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen, können gestützt auf Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG unter anderem dann erlassen werden, wenn die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können nach der gleichen Vorschrift, insbesondere in Wohnquartieren, der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Schaffung von benötigtem Parkraum kann als ein in den örtlichen Verhältnissen liegender Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG gesehen werden, weshalb das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im vorliegenden Fall zum Erlass der strittigen Verkehrsanordnung berechtigt ist. (…)
- 5.1.
- (…)
- 5.2.
- (…)
- 6.1.
- Das mit der Anwendung der Generalklausel von Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG verfolgte Ziel muss durch öffentliche Interessen gedeckt sein, die gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen, im vorliegenden Fall eine möglichst kleine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Immissionen, überwiegen. Diese Abwägung ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände vorzunehmen. Es ist somit zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der im Streite liegenden Verkehrsanordnung besteht. Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt unter Abwägung der verschiedenen Interessen die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu beurteilen.
- 6.2.
- Im Dorfkern von Appenzell sind zu wenig öffentliche Parkflächen vorhanden. Die zur Verfügung stehenden Parkplätze vermögen der Nachfrage nicht zu genügen. Die Bereitstellung von öffentlichen Parkierungsgelegenheiten am Rande des Dorfkerns dient der gedeihlichen wirtschaftlichen Entwicklung. Die Ausscheidung von zusätzlichem Parkraum erweist sich daher im öffentlichen Interesse als notwendig.
- 6.3.
- Im vorliegenden Fall ist die Schaffung von insgesamt elf Parkfeldern vorgesehen. Von den geplanten Parkplätzen stossen deren vier direkt an die Grenze der rekurrentischen Parzelle an. Die Rekurrenten rügen, dass mit der Ausscheidung der im Streite liegenden Parkfläche eine zusätzliche Belastung durch Lärm und Abgase auf sie zukommen. Sie sind nicht bereit, diese Mehrbelastung hinzunehmen. Insbesondere bemängeln sie, dass vier Parkplätze unmittelbar vor ihrem Wohnhaus ausgeschieden werden.
- 6.4.
- Die fragliche Fläche befindet sich in der Kernzone gemäss Art. 17 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG). Nach Abs. 2 des gleichen Artikels sind darin öffentliche Bauten, Wohnbauten sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Gemäss dem Zonenplan der Feuerschaugemeinde Appenzell gilt für Kernzonen die Empfindlichkeitsstufe III im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), welche für Zonen vorgesehen ist, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind. In der Kernzone ist somit eine mässige Lärmbelastung zonenkonform.
Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung durch einen Parkbetrieb wesentlich ist, ist auf das Empfinden von Durchschnittspersonen abzustellen. Somit kann das subjektive Empfinden von Nachbarn nicht Richtschnur sein. Eine wesentliche Beeinträchtigung kann sich aus der Art der Geräuschimmissionen selbst ergeben. Das Hin- und Wegfahren von Motorfahrzeugen und das Schliessen oder gar Zuschlagen von Autotüren verursacht kein Dauergeräusch, sondern verklingt relativ rasch wieder. Zudem ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass bei elf Parkfeldern die Fahrzeugbewegungen und die Türgeräusche für sich genommen nicht so zahlreich sein werden, dass eine durchschnittlich empfindliche Person sich ernsthaft beeinträchtigt fühlen könnte. Die mit Autoabstellplätzen verbundenen Lärmeinwirkungen sind mit der Kernzone und der Lärmempfindlichkeitsstufe III vereinbar.
- 6.5.
- (…)
- 6.6.
- Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat eine behördliche Massnahme ganz allgemein ihrem Zweck zu entsprechen, zu diesem in einem vernünftigen Verhältnis zu stehen und darf insbesondere über das zu seiner Erreichung Notwendige nicht hinausgehen. (…)
Die Anordnung des benötigten Parkraums ist zur Verbesserung des erforderlichen Parkplatzangebots zweckmässig und notwendig. Ausserdem sind die damit verbundenen Lärmeinwirkungen mit dem Zonenzweck vereinbar. Dem öffentlichen Interesse kommt bei dieser Sachlage gegenüber dem privaten Interesse der Rekurrenten ein höheres Gewicht zu.
Die angefochtene Verkehrsanordnung erweist sich als geeignete und notwendige Massnahme zur Schaffung von öffentlichem Parkraum. Sie ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 1101 vom 23. Oktober 2012