Sammelwerk AI, Nr. 1272
4. Dezember 2012 · Deutsch
Gesetz über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (Feuerschutzgesetz FSG; GS 963.100) Art. 20 Abs. 1 FSG: Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "überbaute Liegenschaft2 als Grundlage für die Erhebung von Löschkostenbeiträgen. Der unabhängig der Grösse und der konkreten Nutzung einer Baute verlangte einheitliche Beitrag von Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und Jahr steht in einem vernünftigen Verhältnis zur staatlichen Leistung der Feuerwehr zugunsten der beitragspflichtigen Grundeigentümer.
Sammelwerk AI · Nr. 1272 · Deutsch
- 1.7.
- Erhebung von Löschkostenbeiträgen
Gesetz über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (Feuerschutzgesetz FSG; GS 963.100) Art. 20 Abs. 1 FSG:
Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "überbaute Liegenschaft2 als Grundlage für die Erhebung von Löschkostenbeiträgen. Der unabhängig der Grösse und der konkreten Nutzung einer Baute verlangte einheitliche Beitrag von Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und Jahr steht in einem vernünftigen Verhältnis zur staatlichen Leistung der Feuerwehr zugunsten der beitragspflichtigen Grundeigentümer.
Aus den Erwägungen der Standeskommission:
(…)
- 4.
- Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (FSG) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 FSG haben die Bezirke den Feuerwehrdienst zu organisieren beziehungsweise eine Feuerwehr zu unterhalten. Diese hat gestützt auf Art. 9 Abs. 4 FSG in erster Linie Brände zu bekämpfen, jedoch als allgemeine Schadenwehr auch Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen zu leisten. Aufgrund des Pflichtenhefts und der Aufgaben der Feuerwehren steht zweifelsfrei fest, dass die Eigentümer von überbauten Liegenschaften oder Stockwerkeigentümerschaften im Schaden- oder Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehren profitieren, zumal der Einsatz selber nach Art. 19 Abs. 1 FSG grundsätzlich unentgeltlich geleistet wird. Die Tatsache, dass die Öffentlichkeit Feuerwehren unterhält, bringt den Eigentümern von überbauten Liegenschaften somit einen gewissen Vorteil.
- 5.
- Beim Löschkostenbeitrag im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FSG handelt es sich um eine sogenannte Vorzugslast. Als solche wird eine Abgabe bezeichnet, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt wird, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Vorteil auch effektiv ausgenutzt wird. So hat das Bundesgericht in Bezug auf die Erhebung von Abwasseranschlussgebühren festgehalten, dass diese nicht nur Entgelt für eine dem Bürger zukommende Sonderleistung des Gemeinwesens sind, sondern ebenso eine Gegenleistung für die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung jederzeit benutzen zu können. Bestehen solche Verhältnisse, sind die entsprechenden Beiträge geschuldet, selbst wenn der Anschluss nicht erfolgt ist und die Kanalisation vom Grundeigentümer noch nicht benützt werden kann.
Somit genügt für die Erhebung eines Löschkostenbeitrags allein der Umstand, dass die Öffentlichkeit Feuerwehren unterhält, die im Brand- oder Schadenfall bereit sind, zugunsten der Eigentümer von Gebäulichkeiten einzuschreiten.
- 6.
- Nach Art. 20 Abs. 1 FSG bildet in sachlicher Hinsicht die "überbaute Liegenschaft" den beitragsbegründenden Tatbestand. Beim Begriff der überbauten Liegenschaft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den der Gesetzgeber nicht näher umschrieben hat. Insbesondere geht aus dem Gesetzestext nicht hervor, welcher Art die Überbauung sein muss. Es stellt sich somit die Frage, wie diese Bestimmung auszulegen ist. Zur Klärung dieser Fragestellung ist es naheliegend, beim Begriff der Baute im Sinne der Baugesetzgebung anzuknüpfen.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern oder die Erschliessung oder die Umwelt beeinträchtigen.
Unter dem Gesichtspunkt des Zwecks der Feuerschutzgesetzgebung ist der oben definierte Begriff, der neben den eigentlichen Gebäulichkeiten auch andere Anlagen und landschaftsverändernde Vorkehrungen umfasst, auf die Gebäude zu reduzieren. Darunter versteht man in den Boden eingelassene oder darauf stehende Bauwerke, die Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse bieten. Gebäulichkeiten sind also Bauwerke, die künstlich und räumlich in Erscheinung treten und derart ausgestaltet sind, dass sie geeignet sind, Menschen, Tiere oder Sachen gegen Witterungseinflüsse ganz oder teilweise zu schützen. Stehen auf einer Liegenschaft Gebäulichkeiten im oben umschriebenen Sinne, kann zweifellos von einer überbauten Liegenschaft ausgegangen werden.
Aufgrund des Wortlauts von Art. 20 Abs. 1 FSG ist es übrigens unerheblich, ob und wie die Baute effektiv genutzt wird. Im Weiteren schweigt sich das Gesetz über die Grösse und das Volumen der Bauten aus. Somit muss davon ausgegangen werden, dass auch dieses Kriterium grundsätzlich unerheblich ist.
- 7.
- Vorzugslasten sind dem Äquivalenzprinzip unterstellt. Das Äquivalenzprinzip bedeutet, dass die Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf. Die Höhe des Beitrags muss also im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist eine gewisse Pauschalisierung zulässig. Eine vernünftige Relation zwischen Höhe der Gebühren und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben.
Eine solche Relation ist in der Regel auch bei kleinen Bauten gegeben, zumal diese im Brandfall ebenfalls durch die Feuerwehr gelöscht würden, nicht zuletzt auch wegen eines allfälligen Übergreifens der Flammen auf die unmittelbare Umgebung oder auf einen je nach Witterung trockenen Torfboden oder eine trockene Streue. Der Feuerschutz wird also auch kleinen und bescheiden ausgestatteten Bauten gewährt. Aus diesem Grunde ist es denn auch unerheblich, in welchem Umfang und in welcher Dichte eine Liegenschaft überbaut ist.
Im vorliegenden Fall ist von einer mit vier Wänden abgeschlossenen und mit einem Dach versehenen Torfhütte auszugehen, welche gemäss Grundbucheintrag eine Fläche von rund 11m2 aufweist. Die Parzelle ist somit überbaut im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FSG. Die Standeskommission gelangt deshalb zum Schluss, dass die Anwendung der gesetzlichen Norm nicht zu einem offensichtlich unangemessenen Resultat führt. (…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 1272 vom 4. Dezember 2012