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Sammelwerk AI, Nr. 1283

15. November 2011 · Deutsch

Baugesetz vom 28. April 1985 (BauG, GS 700.000) Art. 51 Abs. 1 BauG: Stützmauern sind für die Überbauung einer Bauparzelle in einer Hanglage grundsätzlich zulässig, sofern die Baute harmonisch dem gewachsenen Terrain angepasst wird. Demgegenüber stellt die Anpassung des Geländes an einen Neubau mit massiven Stützmauern und steilen Böschungen keine ausreichende Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung dar.

Sammelwerk AI · Nr. 1283 · Deutsch

1.6.
Zulässigkeit von Stützmauern für Wohnzonen
Baugesetz vom 28. April 1985 (BauG, GS 700.000)
Art. 51 Abs. 1 BauG: Stützmauern sind für die Überbauung einer Bauparzelle in einer Hanglage grundsätzlich zulässig, sofern die Baute harmonisch dem gewachsenen Terrain angepasst wird. Demgegenüber stellt die Anpassung des Geländes an einen Neubau mit massiven Stützmauern und steilen Böschungen keine ausreichende Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung dar.

Aus den Erwägungen der Standeskommission:

(…)
Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und Art. 51 Abs. 1 BauG sind Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern und dürfen das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen. Diese grundsätzlichen Vorschriften werden im vorliegenden Fall durch das Quartierplanreglement verschärft. Laut Art. 3 des Quartierplanreglements bezweckt der Quartierplan die Erstellung einer gut in das Orts- und Landschaftsbild eingepassten Überbauung. In Ausführung des Zweckartikels schreibt Art. 6 Abs. 1 des Quartierplanreglements denn auch vor, dass Bauten und Anlagen, insbesondere bezüglich Massstab, architektonischem Ausdruck, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung, in sich und untereinander zu genügen und eine gute Gesamtwirkung und Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild zu erzielen haben. Ausserdem ist der Abstimmung auf die ortstypischen Bauten ausreichende Beachtung zu schenken. Im Weiteren schreibt Art. 8 Abs. 1 des Quartierplanreglements vor, dass Geländeveränderungen und Stützbauwerke dem gewachsenen Terrain möglichst harmonisch anzupassen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken sind.

Ob ein Bauprojekt den Anforderungen der erwähnten Vorschriften entspricht, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen, wobei es weder auf den Eindruck besonders empfindsamer Personen noch auf das Volksempfinden ankommt. Der rechtsanwenden Behörde bleibt ein erheblicher Beurteilungsspielraum offen. Das Mass des Beurteilungsspielraumes wird unter anderem durch die vorbestehende Bauweise begrenzt (vgl. dazu Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, 1982, N. 28 und 31). Bauten und Anlagen fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn sie das Gesamtbild nicht nachteilig verändern. (…)
Nicht zu befriedigen vermag die Umgebungsgestaltung. Zur Stabilisierung des Geländes sind verschiedene Stützmauern und Böschungen vorgesehen, die sich vom früheren Projekt nur unwesentlich unterscheiden. Die Mauern und steilen Böschungen werden nur erstellt, damit das Haus die unterliegenden Bauten im Interesse der Aussicht so weit als möglich überragt.

Stützmauern und Böschungen sind in Hanglagen unentbehrlich, weshalb deren Erstellung gemäss Art. 32 der Bauverordnung vom 17. März 1986 (BauV) grundsätzlich zulässig sind. Laut Art. 8 Abs. 1 des Quartierplanreglements haben sich diese allerdings möglichst harmonisch dem gewachsenen Terrain, also dem ursprünglichen Geländeverlauf anzupassen.

Vorliegend kann nicht von einer entsprechend gestalteten und dem natürlichen Geländeverlauf angepassten Terrain- und Umgebungsgestaltung gesprochen werden. Die geplanten Terrassierungen und Stützmauern stehen zum gewachsenen Terrain in keinem harmonischen Verhältnis.

Es muss festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall nicht, wie vom Quartierplan gefordert, das Gebäude dem Gelände angepasst ist, sondern umgekehrt das Gelände dem Gebäude angepasst werden soll.

(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 1283 vom 15. November 2011