Sammelwerk AI, Nr. 219
15. Februar 2011 · Deutsch
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) Art. 24c RPG: Über die Änderung einer bestandesgeschützten zonenwidrigen Baute ausserhalb der Bauzonen entscheidet das Bau- und Umweltdepartement als einzige Behörde und ausschliesslich. Der raumplanerische Entscheid beurteilt auch die Einpassung der vorgesehenen Änderung in die Umgebung abschliessend. Die örtliche Baubewilligungsbehörde kann keine zusätzlichen Gestaltungsauflagen in die Baubewilligung nehmen.
Sammelwerk AI · Nr. 219 · Deutsch
- 1.5.
- Umfang der Bewilligungszuständigkeit für Bauten ausserhalb der Bauzonen
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700)
Art. 24c RPG: Über die Änderung einer bestandesgeschützten zonenwidrigen Baute ausserhalb der Bauzonen entscheidet das Bau- und Umweltdepartement als einzige Behörde und ausschliesslich. Der raumplanerische Entscheid beurteilt auch die Einpassung der vorgesehenen Änderung in die Umgebung abschliessend. Die örtliche Baubewilligungsbehörde kann keine zusätzlichen Gestaltungsauflagen in die Baubewilligung nehmen.
Aus den Erwägungen der Standeskommission:
(…)
- 2.
- Das vom Bauvorhaben betroffene Wohnhaus liegt in der Landwirtschaftszone und dient nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken. Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produktiven Gartenbau nötig sind. Da das Wohnhaus weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem Gartenbau dient, ist das Wohnhaus nicht zonenkonform. Auch daran vorgenommene Massnahmen können demgemäss nicht zonenkonform sein.
- 3.1.
- Ist die Zonenkonformität des zur Diskussion stehenden Bauvorhabens nicht gegeben, ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob es allenfalls gestützt auf Art. 24c RPG bewilligungsfähig ist.
Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden aufgrund von Art. 24c Abs. 1 RPG in ihrem Bestand geschützt. Solche Bauten und Anlagen können nach Abs. 2 des gleichen Artikels mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Laut Art. 41 RPV ist Art. 24c RPG anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, die jedoch durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten als "seinerzeit" erstellte Bauten und Anlagen in erster Linie solche, die vor dem 1. Juli 1972, das heisst vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung errichtet wurden. Mit diesem Gesetz wurde nämlich erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen (vgl. dazu Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 4 zu Art. 24c und dort aufgeführte Gerichtsentscheide).
- 3.2.
- Gegenstand des Baugesuches ist ein Wohnhaus, welches gemäss Aktenlage bereits vor dem 1. Juli 1972 nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken diente. Demnach fällt das bestehende zonenwidrige Wohnhaus unter den Bestandesschutz nach Art. 24c RPG.
Nach Art. 24c Abs. 2 RPG sind Änderungen und Erneuerungen von in ihrem Bestand geschützten zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzonen dann zugelassen, wenn sie mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar sind. Diese Vorschrift wird in Art. 42 Abs. 1 RPV präzisiert. Demnach sind Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, dann zulässig, wenn die Identität der Baute oder der Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Ob dies erfüllt ist, ist nach Art. 42 Abs. 3 RPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen.
- 4.1.
- Laut Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass eine einzige kantonale Behörde diese wichtige Frage zu beantworten hat. Dasselbe ergibt sich auch aus der generellen Zuständigkeitsregelung von Art. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG). In Gebieten ausserhalb der Bauzonen ist nämlich gestützt auf Art. 2 Abs. 8 BauG einzig das Bau- und Umweltdepartement für die Bewilligungserteilung zuständig. In Art. 63 Abs. 2 BauG wird folgerichtig festgelegt, dass alle zonenfremden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine raumplanerische Bewilligung des Bau- und Umweltdepartements im Sinne von Art. 24 ff. RPG erfordern. Zu diesen raumplanerischen Bewilligungen zählt auch die Bewilligung der Änderung einer bestandesgeschützten zonenwidrigen Baute ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG.
Allein das Bau- und Umweltdepartement ist demgemäss für die Beurteilung der Frage zuständig, ob die vorgesehene Sanierung des strittigen Wohnhauses den wichtigen Anliegen der Raumplanung Rechnung trägt. Er hat zu prüfen, ob die Identität des Wohnhauses einschliesslich seiner Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.
- 4.2.
- Im Gesamtentscheid vom 24. August 2010 hat das Bau- und Umweltdepartement die raumplanerische Bewilligung für die Sanierung des bestehenden zonenwidrigen Wohnhauses gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG erteilt. Es schloss aufgrund der Projektunterlagen, dass die Sanierung das äussere Erscheinungsbild des Wohnhauses einschliesslich seiner Umgebung nicht oder doch nur unbedeutend verändern wird. Es hat nach Würdigung der gesamten Umstände gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV ausdrücklich festgestellt, dass die Identität des bestehenden Hauses mit der Sanierung in der Hauptsache wesensgleich bleibt. Der Entscheid wurde der örtlich zuständigen Baubewilligungsbehörde weitergeleitet, welche ihn gemeinsam mit dem eigenen baupolizeilichen Entscheid dem Baugesuchsteller zu eröffnen hat (Art. 70a Abs. 4 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986; BauV).
- 4.3.
- Die im Rahmen des Vollzugs der Baugesetzgebung und der örtlichen Baupolizei für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Bezirksbehörde hat in ihren baupolizeilichen Bedingungen vom Baugesuchsteller verlangt, die geplanten neuen Fenster und die Balkontüre mit Sprossen zu unterteilen, um das Bauprojekt an die umliegenden Häuser anzupassen. Die Bezirksbehörde hat dabei übersehen, dass das Bau- und Umweltdepartement im Gesamtentscheid in eigener Zuständigkeit und abschliessend beurteilt, ob ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zonenkonform ist oder ob für dieses eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Da die Bezirksbehörde für Umbauten von bestandesgeschützten Bauten ausserhalb der Bauzonen nicht zuständig ist, kommt der vom Rekurrenten angefochtenen Auflage des Anbringens von Fenstersprossen in der Baubewilligung keine Rechtswirkung zu. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die angefochtene Auflage ist aus der Baubewilligung zu streichen.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 219 vom 15. Februar 2011