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Sammelwerk AI, Nr. 221

15. Februar 2011 · Deutsch

Heilung eines Formmangels im Rechtsmittelverfahren

Sammelwerk AI · Nr. 221 · Deutsch

1.1.
Heilung eines Formmangels im Rechtsmittelverfahren
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101
Art. 29 Abs. 2 BV: Eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Baubehörde kann im Verfahren vor der Rekursinstanz geheilt werden. Voraussetzungen für eine Heilung im Rekursverfahren.

Aus den Verhandlungen der Standeskommission:

(…)

2.1.
Die Rekurrenten erheben verschiedene Einwände formeller Natur. So hätten sie weder Einsicht in die entscheidrelevanten Akten gehabt noch sei der angefochtene Entscheid begründet gewesen. Sie rügen somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).
2.2.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Aus diesem Prinzip folgt, dass vor dem Erlass einer Verfügung den Betroffenen in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung, namentlich zur Teilnahme an Augenscheinen und Einsicht in die Akten, zu geben ist. Der Rechtsunterworfene soll nicht durch eine im Geheimen vorbereitete Verfügung einfach überrascht werden.

Ebenso leitet sich daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. dazu BGE 127 I 56; 124 I 242; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, N. 1705).

2.3.
Im vorliegenden Fall hat es die Vorinstanz versäumt, dem Rekurrenten vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung sämtliche Akten zur Stellungnahme zuzustellen.

Auch wenn vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist, führt dies nicht zwangsläufig zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz. In Betracht zu ziehen ist die Möglichkeit der Heilung des Verfahrensmangels durch die Rekursinstanz. Eine solche ist in einem Rechtsmittelverfahren möglich, wenn die Oberinstanz mit einer umfassenden und freien Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist und die unterlassene Gehörsgewährung tatsächlich in vollem Umfang nachgeholt wird. Ausserdem darf die Schwere sowie die Tragweite der Gehörsverletzung nicht besonders gravierend sein (vgl. dazu BGE 129 I 129; 126 I 68; 121 V 156; 120 V 362 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern 1997, N. 48 ff. zu § 8).

Die im vorliegenden Fall der Vorinstanz angelastete Gehörsverweigerung wiegt angesichts des Umstandes, dass vor dem Erlass der Verfügung am 15. Juni 2010 und 15. September 2010 Besprechungen im Beisein der Parteien sowie einer Delegation des Bezirksrates und der Fachkommission durchgeführt worden sind, nicht besonders schwer. Anlässlich dieser Augenscheine sind die Rekurrenten nämlich darüber einwandfrei in Kenntnis gesetzt worden, dass die Höhe der Mauer durch ein Ingenieurbüro überprüft und dabei eine Höhenüberschreitung festgestellt worden ist. Ausserdem wurde auch die Einfügung der Mauer in das Ortsbild zur Diskussion gestellt. Die für den angefochtenen Entscheid relevanten Argumente sind damals offengelegt und thematisiert worden. Die Rekurrenten hatten somit anlässlich der besagten Augenscheine Gelegenheit, sich zu den wesentlichen Kritikpunkten zu äussern.

Aufgrund der Besprechungen vom 15. Juni 2010 und 15. September 2010 wussten die Rekurrenten unzweifelhaft, dass die Höhe der Stützmauer von den bewilligten Plänen abweicht. Auch wenn die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes damals offenbar nicht im Vordergrund stand, mussten sie aufgrund der Sachlage damit rechnen, dass eine solche Massnahme angeordnet werden kann. Die angefochtene Verfügung kann somit für die Rekurrenten keine Überraschung darstellen.

Im Weiteren kann die Standeskommission gestützt auf Art. 13 und 19 VerwVG die angefochtene Verfügung frei und umfassend überprüfen, weshalb das von der Vorinstanz Versäumte tatsächlich auch nachgeholt wird. Einer Heilung des Verfahrensmangels steht damit nichts im Wege (vgl. dazu BGE 107 Ia 2 f.; ZBl 1989 S. 362).

2.4.
Was die Rüge der mangelnden Begründung der angefochtenen Verfügung betrifft, ist zu bemerken, dass eine Begründung dann den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV entspricht, wenn die Betroffenen durch sie in die Lage versetzt werden, die Tragweite einer Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1706 und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide).

Der angefochtene Entscheid genügt dieser Anforderung, denn aus ihm gehen sowohl der Sachverhalt als auch die rechtlichen Folgen in genügender Klarheit hervor. Ausserdem war den Rekurrenten aufgrund der Augenscheinverhandlungen vom 15. Juni 2010 und 15. September 2010 ohnehin im Voraus bekannt, weshalb der Bezirksrat so entschieden hat. Die Rekurrenten waren somit durchaus in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen. Bezeichnenderweise haben sie denn auch die fragliche Verfügung mit Rekurs und einer entsprechenden Begründung angefochten. Der Vorwurf der mangelnden Begründung vermag somit nicht zu verfangen.

(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 221 vom 15. Februar 2011