Sammelwerk AI, Nr. 292

16. März 2021 · Deutsch

Einräumung eines Notwegs

Sammelwerk AI · Nr. 292 · Deutsch

3.
Einräumung eines Notwegs
Vor einigen Jahren wurden im Rahmen einer Teilung eines grossen Grundstücks acht kleinere Grundstücke ausgeschieden und im Grundbuch eingetragen. Auf zwei dieser Grundstücke erstellten zwei separate Eigentümerschaften ein Zweifamilienhaus. Die Eigentümerschaft des hinterliegenden Hausteils muss über die Parzelle des davorliegenden Hauses fahren, um auf die Quartierstrasse zu gelangen. Da seit jeher unbestritten war, dass dies so möglich sein soll, wurde auf die Errichtung eines Fahr- und Fusswegrechts zugunsten des hinterliegenden Grundstücks und zulasten des davorliegenden Grundstücks verzichtet. Mit der Zeit wurde die Zufahrt zum hinterliegenden Grundstück vermehrt durch parkierte Fahrzeuge erschwert, weshalb die Eigentümerschaft dieses Grundstücks um Einräumung eines Notwegrechts mit einer Breite von mindestens 3.5m ersuchte. Der zuständige Bezirksrat räumte einen Notweg mit einer Breite von 3m ein und legte eine Entschädigung fest. Gegen diesen Entscheid erhob die Eigentümerschaft der hinterliegenden Parzelle Rekurs und beantragte unter anderem, es sei ein breiterer Notweg einzuräumen.

Eine knapp bemessene Dimension entspricht der Natur eines Notwegs. Ein Anspruch auf eine komfortable Lösung besteht nicht. Der Rekurs wurde daher abgewiesen. (…)

2.
Anspruch auf einen Notweg
2.1.
Gemäss Art. 694 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) kann eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer, die oder der keinen genügenden Weg von ihrem oder seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, von ihren oder seinen Nachbarinnen und Nachbarn gegen volle Entschädigung die Einräumung eines Notwegs beanspruchen.
2.2.
Die Rekurrenten und die Rekursgegner sind sich darin einig, dass ein Anspruch der Eigentümer der Parzelle B auf einen Notweg zu Lasten der Parzelle A besteht. Der Bezirksrat C bestätigte diesen Anspruch in seinem Entscheid. Auf die Anspruchsvoraussetzungen für einen Notweg muss deshalb nicht eingegangen werden. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, könnten die Garage und der Parkplatz ohne Zufahrt von der öffentlichen Strasse nicht bestimmungsgemäss genutzt werden. Die Eigentümer der Parzelle B haben einen Anspruch auf einen Notweg zu Lasten der Parzelle A.
2.3.
Strittig ist hingegen die Linienführung des einzuräumenden Notwegs sowie die dafür zu zahlende Entschädigung. Auf diese beiden Punkte ist im Folgenden genauer einzugehen.
3.
Rügegründe
3.1.
Der Bezirksrat C räumte mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 dem Grundstück B einen 3m breiten, unbefristeten Notweg zu Lasten des Grundstücks A ein. Mit der Linienführung sind die Rekurrenten nicht einverstanden; sie beantragten mit Rekursschrift einen 3.5m breiten Notweg zu verfügen. (…)
4.
(…)
5.
Linienführung
5.1.
Beim Anspruch auf einen Notweg nach Art. 694 Abs. 1 ZGB geht es darum, einen «genügenden» Weg zur öffentlichen Strasse zu erhalten. Bei der Wahl zwischen mehreren Wegen, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, dem Berechtigten einen genügenden Zugang zur öffentlichen Strasse zu vermitteln, ist in erster Linie nicht darauf zu achten, welcher dieser Wege für den Berechtigten der günstigste sei, sondern darauf, welche Lösung dem Belasteten am wenigsten schade. Dass von mehreren geeigneten Wegen der bequemste als Notweg bezeichnet werde, kann der Berechtigte nur verlangen, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des Belasteten entgegenstehen. Nichts Anderes kann gemeint sein, wenn Art. 694 Abs. 3 ZGB vorschreibt, bei der Festlegung des Notwegs sei auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. Entsprechend der Natur und des Zwecks eines Notwegs muss sich der Belastete eine Beschränkung seines Eigentums nur insoweit gefallen lassen, als dies erforderlich ist, um die «Not» zu beheben. Wo dies auf verschiedene Weise geschehen kann, muss daher vor allem massgebend sein, welcher Wegverlauf die Interessen des Belasteten am wenigsten beeinträchtigt. Nur wenn es vom Gesichtspunkt der berechtigten Interessen des Belasteten aus gleichgültig ist, welche Lösung gewählt werde, dürfen die Interessen des Berechtigten den Ausschlag geben (BGE 86 II 235 E. 4). In diesem Bundesgerichtsentscheid ging es um verschiedene Strassen, welche als Notwege zur Auswahl standen. Die Ausführungen können aber auch für die Ausgestaltung der Linienführung einer Zufahrt über einen bestehenden Vorplatz angewendet werden.
5.2.
Entsprechend haben die Notwegberechtigten keinen Anspruch auf eine möglichst bequeme Linienführung ohne Kurve bei der Rückwärtsfahrt, sondern lediglich auf eine fahrbare Linienführung, welche die Notwegbelasteten möglichst wenig beeinträchtigt. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist die Linienführung zweckmässig, und es liegt kein unangemessener Entscheid der Vorinstanz vor.
5.3.
Im [von der Vorinstanz als Grundlage für den Entscheid beigezogenen] Gutachten befinden sich zwei Pläne mit eingezeichneten Schleppkurven für die Ein- und Ausfahrt aus der Garage (einmal für Vorwärtsfahrt und einmal für Rückwärtsfahrt). Diese beiden Schleppkurven wurden den Parteien auch per E-Mail vom 17. Juni 2019 durch den Bezirksrat C zugestellt. Schleppkurven dienen der Ermittlung des Flächenbedarfs eines beliebigen Fahrzeugs und werden eingesetzt, um die Befahrbarkeit einer Verkehrsfläche nachzuweisen. Den vorliegenden Schleppkurven kann entnommen werden, dass bei der gewählten Linienführung die Ein- und Ausfahrt aus der Garage möglich ist. Die Dimension der Notwegfläche ist zwar knapp bemessen, doch entspricht dies eben gerade der Natur des Notwegrechts, soviel wie notwendig, aber auch nicht mehr zuzusprechen. Entscheidend ist, dass die Ein- und Ausfahrt fahrbar ist, was die Schleppkurven belegen. Die Rekurrenten haben es denn auch bei der pauschalen Behauptung belassen, die Ein- und Ausfahrt sei nicht möglich. Die Schleppkurven wurden nicht bemängelt. Aufgrund des Gesagten ist die Ein- und Ausfahrt aus der Garage und die Zufahrt zum Parkplatz neben der Garage bei der verfügten Linienführung von 3m als fahrbar zu beurteilen. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit zweckmässig und nicht unangemessen. (…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 292 vom 16. März 2021