Sammelwerk AI, Nr. 501
11. Mai 2021 · Deutsch
Photovoltaikanlage auf einem Dach in der Kernzone
Sammelwerk AI · Nr. 501 · Deutsch
- 2.
- Photovoltaikanlage auf einem Dach in der Kernzone
Die Grundeigentümerschaft eines Wohnhauses im Dorfkern von Appenzell möchte auf ihrem Dach eine Photovoltaikanlage erstellen. Die Fachkommission Heimatschutz hat sich in der Baubegutachtung unter Hinweis auf die im Dorfkern Appenzell geltende Ortsbildschutzzone gegen das Bauvorhaben ausgesprochen. Die Baukommission erteilte die Baubewilligung dennoch. Einen dagegen erhobenen Rekurs der Fachkommission Heimatschutz hat die Standeskommission abgelehnt und damit den Bewilligungsentscheid der Baukommission bestätigt.
Eine nach den Vorgaben des Bundesrechts genügend eingepasste Solaranlage stellt auf dem Dach eines nicht besonders geschützten Gebäudes im Dorfkern Appenzell keine wesentliche Beeinträchtigung der Ortsbildschutzzone dar.
(…)
- 2.
- Bewilligungspflicht von Photovoltaikanlagen
- 2.1.
- Grundsätzlich dürfen Solaranlagen auf Dächern gemäss Art. 18a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) ohne Baubewilligung erstellt werden, sofern sie genügend angepasst sind; solche Anlagen unterliegen lediglich einer Meldepflicht. Das kantonale Recht kann eine Baubewilligungspflicht vorsehen (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG). Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung; sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Als solche Denkmäler gelten unter anderem Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung, das heisst mit dem Erhaltungsziel A (Art. 32a Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV, SR 700.1). Das Dorf Appenzell ist als Objekt Nr. 378 im Anhang 1 zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 (VISOS, SR 451.12) aufgeführt. Nach den Einträgen im Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS Ortsbilder von nationaler Bedeutung Kanton Appenzell A.Rh. und I.Rh., Bundesamt für Kultur, 2007, S. 232 f.) liegt das Baugrundstück im geschützten Dorfkern. Dessen Gebiet ist dem Erhaltungsziel A zugeordnet. Für Gebiete mit dem Erhaltungsziel A gilt: «Erhalten der Substanz. Alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen» (Erläuterungen zum ISOS, S. 1, admin.ch ↗, besucht am 21. April 2021). Als Einzelobjekt ist das Gebäude, auf dem die strittige Photovoltaikanlage erstellt werden soll, nicht im ISOS aufgeführt.
- 2.2.
- Im Kanton Appenzell I.Rh. sind Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden in Ortsbildschutzzonen stets bewilligungspflichtig (Art. 1 Abs. 3 lit. b des Standeskommissionsbeschlusses über die Bewilligungspflicht von Solaranlagen vom 1. Juli 2014, GS 700.015).
- 2.3.
- Das Baugrundstück liegt im durch das ISOS geschützten Dorfkern und nach dem Zonenplan der Feuerschaugemeinde Appenzell in der Ortsbildschutzzone Integral. Für die Photovoltaikanlage auf dem Dach ist daher eine Baubewilligung erforderlich.
- 3.
- ISOS
- 3.1.
- Formell verlangte und erteilte die Vorinstanz denn auch eine Bewilligung. In materieller Hinsicht, also was die Bewilligungsvoraussetzungen angeht, hielt sie in ihrer Rekursvernehmlassung vom 28. Oktober 2020 fest, die Rekurrentin leite aus dem Eintrag im ISOS ab, dass die dort festgelegten Schutzziele massgebend seien. Das ISOS sei aber nur zu berücksichtigen, wenn Bundesaufgaben erfüllt würden. Die Erteilung einer Baubewilligung für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen sei keine Bundesaufgabe. Das ISOS sei daher unerheblich und die darauf beruhende Argumentation der Rekurrentin nicht zu berücksichtigen. Auch der Rekursgegner bezeichnete die Berufung der Rekurrentin in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2020 als unerheblich. Die Rekurrentin liess sich zu diesem Argument in ihrer Replik vom 24. November 2020 nicht vernehmen.
- 3.2.
- Gemäss Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Wann die Rücksichtnahme- und Erhaltungspflicht als Bundesaufgabe zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) in nicht abschliessender Weise aus. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde verfügt hat. Voraussetzung ist, dass die Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Im Bereich des Bau- und Raumplanungsrechts sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Eine Bundesaufgabe ist indessen auch in diesem Bereich gegeben, soweit es um Bewilligungen, Teilbewilligungen, Ausnahmen oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht konkret regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben. Dazu gehören zum Beispiel Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone (Urteil des Bundesgerichts 1C_700/2013 vom 11. März 2014, E. 2.2).
- 3.3.
- Für die strittige Photovoltaikanlage ist keine Bewilligung erforderlich, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Insbesondere sind für die Photovoltaikanlage am fraglichen Ort keine der in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG aufgeführten Bewilligungen erforderlich. Dort genannt werden Bewilligungen für den Bau von Verkehrsanlagen und Transportanstalten, Bewilligungen für die Erstellung von Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Rodungsbewilligungen. Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone würden ebenfalls als Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten; das Baugrundstück liegt aber innerhalb der Bauzone. Mit der angefochtenen Bewilligung wird demnach keine Bundesaufgabe vollzogen. Dass das Baugrundstück zu einem Gebiet gehört, das im ISOS aufgeführt ist, bedeutet daher nicht, dass die im ISOS definierten Erhaltungsziele unmittelbar anwendbar wären. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn das Gebäude, auf dem die Photovoltaikanlage geplant ist, als Einzelobjekt im ISOS aufgeführt wäre (Bundesgerichtsurteil 1C_700/2013, E. 2.4, wonach auch die Aufnahme eines Gebäudes ins ISOS als Einzelobjekt noch nicht bedeutet, dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe erging). Der Auffassung der Vorinstanz und des Rekursgegners, dass das ISOS nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt, ist demnach beizupflichten.
- 3.4.
- Das ISOS kann aber mittelbar Auswirkungen zeitigen: Die Kantone sind verpflichtet, das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne zu berücksichtigen (Art. 4a VISOS). Richtpläne haben im Sinne von Planungsgrundlagen jedoch bloss behördenverbindliche Wirkung (Art. 9 Abs. 1 RPG). Die konkrete Umsetzung des ISOS in der Form einer allgemein (und auch für Grundeigentümerinnen und -eigentümer - hier für den Rekursgegner) verbindlichen Regelung des Ortsbild- und Denkmalschutzes bleibt damit dem kantonalen Recht überlassen. Sie muss auf dem Weg über die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG) erfolgen, insbesondere durch die Ausscheidung von Schutzzonen nach Art. 17 Abs. 1 RPG und die Anordnung von anderen Schutzmassnahmen nach Art. 17 Abs. 2 RPG (BGE 135 II 209 E. 2.).
Zu beachten ist weiter, dass Art. 18a Abs. 3 RPG nicht nur vorsieht, dass eine Solaranlage auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung bedürfen, sondern auch, dass die Solaranlagen diese Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen.
- 4.
- Kantonale und kommunale Schutzvorschriften
- 4.1.
- Bauten und Anlagen haben im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen (Art. 65 Abs. 1 BauG, 1. Satz). Dieser Grundsatz gilt in Ortskernen verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz). Das Baugrundstück liegt in der Kernzone; die Bauten auf dem Grundstück haben deshalb im Ortsbild und für sich eine sehr gute Gesamtwirkung zu erzielen. Mit dem Erlass des neuen Baugesetzes am 29. April 2012 hat der Gesetzgeber die Baukultur stärken und einen Paradigmenwechsel vom Verunstaltungsgebot, das bis zur Revision galt, zu einem Gestaltungsgebot einführen wollen (Landsgemeindemandat 2012, S. 152; Ziff. 2.2). Es genügt daher nicht, wenn eine Baute oder ein Umbau keine Verunstaltung bringt.
Das Baugrundstück liegt in der Ortsbildschutzzone Integral. Mit Ortsbildschutzzonen können besonders schöne und historisch bedeutsame Gebäude, Freiräume, Gebäudegruppen, Strassenzüge, Siedlungsteile oder Siedlungen überlagert werden (Art. 40 BauG). Der Schutz ist in einem Reglement festzulegen (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989, VNH, GS 450.010). In der Ortsbildschutzzone Integral von Appenzell sind nach dem Baureglement der Feuerschaugemeinde vom 15. April 2016 (BauR) alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen.
Nach Art. 29 lit. b VNH können Kulturobjekte, unter anderem Gebäude, unter Objektschutz gestellt werden, wenn sie von besonderem historischem, kunstgeschichtlichem, architektonischem oder handwerklichem Wert sind. Steht eine Baute unter Schutz, ist sie ungeschmälert zu erhalten (Art. 31 Abs. 1 VNH) und es sind «innere und äussere bauliche Änderungen, umfassende oder teilweise Renovationen (inklusive neuer Fenster oder Farbgebung) sowie Zweckänderungen jeder Art bewilligungspflichtig» (Art. 33 VNH). Das Baureglement der Feuerschaugemeinde unterscheidet zwischen drei Typen von unter Schutz gestellten Einzelobjekten: Denkmalschutzobjekte, ortsbildprägende Bauten und ortsbildrelevante Bauten (Art. 11 BauR). Das Gebäude, auf welchem die Photovoltaikanlage erstellt werden soll, ist als ortsbildrelevante Baute im Inventar der schützenswerten Bauten und Baugruppen der Feuerschaugemeinde Appenzell aufgeführt (Kulturobjekt Register-Nr. 7747). Nach Art. 14 BauR sind ortsbildrelevante Bauten in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu erhalten.
- 4.2.
- Nachdem Art. 65 Abs. 2 BauG die Gestaltung der Gebäudeproportionen und -höhen so- wie der Dachformen (lit. d) und die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs (lit. f) ausdrücklich als Beurteilungselemente für die Einordnung bezeichnet, und etwa die Dachform nach Art. 7 Abs. 1 BauR ein Beurteilungskriterium in der Ortsbildschutzzone Integral ist, dürfen auf der im Ortskern und der Ortsbildschutzzone Integral liegenden Baute des Rekurrenten hohe Anforderungen an Bauteile auf dem Dach gestellt werden.
Dagegen bildet der Umstand, dass das Gebäude als ortsbildrelevante Baute geschützt ist, keinen Anlass für hohe Anforderungen, sind doch ortsbildrelevante Bauten in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu erhalten und erfährt ein Gebäude durch eine Photovoltaikanlage keine nennenswerte Änderung in Bezug auf Stellung und Volumen.
- 4.3.
- Handelt es sich bei einem Bauvorhaben um eine Solaranlage auf einem Dach, so kommen diese hohen Anforderungen des kantonalen und kommunalen Rechts allerdings, wenn überhaupt, nur abgeschwächt zum Tragen. Denn Solaranlagen gelten kraft Bundesrecht als genügend angepasst, wenn sie (Art. 32a Abs. 1 RPV):
«a) die Dachfläche im rechten Winkel um höchsten 20cm überragen;
- b)
- von vorne und oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
- c)
- nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und
- d)
- als kompakte Fläche zusammenhängen.»
Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind nur anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als der eben zitierte Art. 32a Abs. 1 RPV (Art. 32a Abs. 2 RPV). Das heisst, dass allfällige Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts im Ergebnis nicht restriktiver sein dürfen als das Bundesrecht. Damit können diese konkreten Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts den Bau von Solaranlagen nur erleichtern und nicht erschweren (Hettich/Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der Rechtspraxis, AJP 10/2015, S. 6 f.).
- 5.
- Kritik der Rekurrentin
- 5.1.
- Es ist nun zu prüfen, ob die Rekurrentin Argumente anführt, die bei der Beurteilung der strittigen Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind.
- 5.2.
- (…)
- 5.3.
- (…)
- 5.4.
- Die Fachkommission Denkmalpflege führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, das Erhaltungsziel A des ISOS sehe vor, dass alle Bauten und Anlageteile integral zu erhalten und störende Eingriffe zu vermeiden seien. Die Dächerlandschaft sei als wesentlicher Bauteil zu bezeichnen und somit in ihrem Bestand zu erhalten. Die grossflächige, dunkle und homogene Oberfläche einer Photovoltaikanlage stehe der kleinteiligen Verspieltheit der Dächerlandschaft als deutlicher Störfaktor entgegen.
Entgegen der Auffassung der Fachkommission Denkmalpflege sind die ISOS-Vorgaben nicht direkt anwendbar. Eine Bewilligung kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, gemäss dem ISOS seien störende Eingriffe zu vermeiden und die Photovoltaikanlage sei ein störender Eingriff.
- 5.5.
- Die Fachkommission Denkmalpflege machte weiter sinngemäss geltend, gemäss Art. 18a Abs. 3 RPG dürften Solaranlagen Denkmäler von kantonaler und nationaler Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigen. Im öffentlichen Interesse sei auch mit der Dächerlandschaft des geschützten Ortsbilds ein schonender Umgang walten zu lassen. Daran vermöge der in Art. 18a Abs. 4 RPG vorgesehene Vorgang der Interessen an der Nutzung der Solarenergie gegenüber den ästhetischen Anliegen nichts zu ändern. Beeinträchtigt würde nach Auffassung der Fachkommission Denkmalpflege das Ortsbild von Appenzell.
Nach Art. 18a Abs. 3 RPG gelten als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung unter anderem Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit dem Erhaltungsziel A (Art. 32b lit. b RPV). Der Dorfkern von Appenzell ist im ISOS als Gebiet mit diesem Ziel aufgeführt. Das Grundstück mit dem Gebäude, auf welchem die Photovoltaikanlage geplant ist, liegt in diesem Gebiet. Der Dorfkern von Appenzell ist ein Kulturdenkmal. Die Photovoltaikanlage darf dieses Kulturdenkmal nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Fachkommission Denkmalpflege fordert einen schonenden Umgang mit der Dächerlandschaft. Inwiefern die strittige Photovoltaikanlage eine wesentliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals Dorfkern Appenzell darstellen soll, führt sie indessen nicht näher aus. Solche wesentlichen Beeinträchtigungen sind auch nicht ersichtlich. Geschützt durch das ISOS ist der Dorfkern von Appenzell als Gebiet. Dass sich dieses Gebiet durch eine homogene Dachlandschaft auszeichnen würde, die durch eine Photovoltaikanlage beeinträchtigt werden könnte, ist dem ISOS nicht zu entnehmen und behauptet auch die Fachkommission Denkmalpflege zu Recht nicht. Sie führt einzig aus, die grossflächige, dunkle und homogene Oberfläche einer Photovoltaikanlage stehe der kleinteiligen Verspieltheit der Dächerlandschaft entgegen. Gefordert ist aber eine wesentliche Beeinträchtigung des ISOS-Gebiets Dorfkern Appenzell.
- 5.6.
- Die Rekurrentin verweist weiter auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016, mit welchem das Bundesgericht den Einbau einer Solaranlage auf einem ISOS-Objekt mit Erhaltungsziel A abgelehnt habe. Ohne weitere Erläuterungen zitiert die Rekurrentin wörtlich die Erwägungen 3.3, 4.5 und 4.6 des Bundesgerichts. In diesen Erwägungen führte das Bundesgericht aus, nach seiner Praxis sei die Schwere der Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals des ISOS im Einzelfall anhand der entsprechenden Schutzziele zu beurteilen. Eine wesentliche Beeinträchtigung liege vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machten und aufgrund welcher es unter Schutz gestellt worden sei, in erheblicher oder umfangreicher Weise beeinträchtige. Dagegen liege keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt werde (Urteil 1C_26/2016, E. 3.3). Das Bundesgericht führte aus, im Fall, den es zu beurteilen hatte (es ging um ein Bauvorhaben in einer Siedlung, die im ISOS mit Erhaltungsziel A aufgeführt war), hätten die kantonalen Behörden ihr Ermessen nicht überschritten, als sie annahmen, die geplante grossflächige Solaranlage mit dunklen Solarzellen stelle in der Dachlandschaft der Siedlung mit erdfarbenen Ziegeldächern einen auffälligen Fremdkörper dar, der das geschützte einheitliche Erscheinungsbild dieser Siedlung wesentlich beeinträchtige (Urteil 1C_26/2016, E. 4.5). Die Verweigerung der Baubewilligung verstosse daher nicht in unzulässiger Weise gegen das mit Art. 18a RPG grundsätzlich verfolgte Ziel, die Nutzung der Sonnenenergie zu fördern, weil dieses Ziel namentlich durch Abs. 3 Satz 2 beschränkt werde, der vorsehe, dass Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung diese Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürften. Daran ändere auch der in Art. 18a Abs. 4 RPG vorgesehene grundsätzliche Vorrang der Interessen an der Nutzung der Solarenergie gegenüber den ästhetischen Anliegen nichts, weil dieser Vorrang aufgrund des Worts «ansonsten» namentlich für die in Art. 18a Abs. 3 RPG geregelten Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern nicht gelte (Urteil 1C_26/2016, E. 4.6).
Währendem es im Bundesgerichtsentscheid um ein ISOS-Gebiet ging, in welchem das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung geschützt war, und die dunkle Solaranlage deswegen abgelehnt wurde, weil sie auf einem der einheitlich erdfarbenen Ziegeldächer einen auffälligen Fremdkörper dargestellt hätte, zeichnet sich der Dorfkern von Appenzell gerade nicht durch eine einheitliche Dachlandschaft aus, sondern durch eine lebhafte Struktur. Die Fachkommission Denkmalpflege wies denn auch in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 selber daraufhin, dass die Dächerlandschaft im Dorfkern von Appenzell vom Zusammenspiel vieler kleiner Teilflächen und den sich mit Alter und Witterung verändernden Tonziegeln lebt. Mit der geplanten Photovoltaikanlage wird daher, anders als im Fall, welchen das Bundesgericht zu beurteilen hatte, nicht ein einheitliches Bild gestört.
Auch aus dem von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid kann die Rekurrentin daher nichts für sich ableiten.
- 5.7.
- (…)
- 5.8.
- In der Replik vom 20. November 2020 machte die Rekurrentin schliesslich sinngemäss geltend, Solaranlagen würden auf einem Dach nur als genügend angepasst gelten, wenn sie den Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 2 RPV (vgl. dazu Erw. 4.3) entsprächen. Im Meldeformular für Solaranlagen des Kantons Appenzell I.Rh. würden diese Voraussetzungen wie folgt ergänzt: «Für die Einfassungen und Panels der Solaranlagen sei ein dunkler, unbunter Farbton zu wählen». Diese letzte Regelung sei kontraproduktiv. Sie sei gut gemeint, wirke sich aber nur positiv aus, wenn das betroffene Objekt mit einer dunklen Dachhaut versehen sei. Das strittige Dach wie auch die Dächer der benachbarten Bauten seien mit ziemlich hellen, roten Ziegeln eingedeckt. Dunkle Paneele stünden in scharfem Kontrast zum fraglichen Dach und der umgehenden Dachlandschaft. Es sei also gerechtfertigt, von einer wesentlichen Beeinträchtigung zu sprechen. (…)
In der Sache ist festzuhalten, dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machten und aufgrund welcher es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher oder umfangreicher Weise beeinträchtigt. Keine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt wird (Bundesgerichtsurteil 1C_26/2016 mit Verweisen, unter anderem auf den von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführten BGE 127 II 273, E. 4c).
Im vorliegenden Fall ist nicht das Gebäude, auf dem die strittige Photovoltaikanlage erstellt werden soll, als Kulturdenkmal geschützt, sondern das im ISOS umrissene Gebiet Dorfkern Appenzell. Im Bundesgerichtsurteil 1C_26/2016 wurde eine erhebliche Beeinträchtigung erkannt. Die in jenem Fall durch das ISOS geschützte Siedlung zeichnete sich durch eine Dachlandschaft mit erdfarbenen Ziegeldächern aus, indem die geplante dunkle Photovoltaikanlage einen auffälligen Fremdkörper darstellte, der das geschützte einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich beeinträchtigte. Inwiefern sich das Anbringen einer Photovoltaikanlage auf einem Haus in einer relativ lebhaften Dachlandschaft, wie sie in Appenzell besteht, erheblich nachteilig auswirken soll, ist nicht erkennbar. Auch aus dem ISOS ergeben sich keine Hinweise, dass gerade die Dachlandschaft besonders geschützt sein soll. Im Abschnitt über das geschützte Gebiet im Inventar («Der historische Ortskern», ISOS Ortsbilder von nationaler Bedeutung Kanton Appenzell A.Rh. und I.Rh., Bundesamt für Kultur, 2007, S. 244 bis S. 246) sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, nach denen auf die Dachlandschaft ein besonderes Augenmerk zu richten wäre.
Es kann entgegen den Behauptungen der Rekurrentin nicht wegen der strittigen Photovoltaikanlage von einer wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Gebiets Dorfkern Appenzell gesprochen werden. Der Rekurs ist damit abzuweisen. Standeskommissionsbeschluss Nr. 501 vom 11. Mai 2021