Sammelwerk AI, Nr. 539

15. Mai 2012 · Deutsch

Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) Art. 37 lit. b VerwVG: Gegen Quartierpläne gibt es in Abweichung zum Baubewilligungsverfahren kein Popularbeschwerderecht. Für die Beschwerdeerhebung werden eine besondere Beziehung zum Quartierplangebiet und ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung des bestrittenen Planungsentscheids verlangt.

Sammelwerk AI · Nr. 539 · Deutsch

1.3.
Einsprachelegitimation gegen Quartierpläne
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600)
Art. 37 lit. b VerwVG:

Gegen Quartierpläne gibt es in Abweichung zum Baubewilligungsverfahren kein Popularbeschwerderecht. Für die Beschwerdeerhebung werden eine besondere Beziehung zum Quartierplangebiet und ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung des bestrittenen Planungsentscheids verlangt.

Aus den Erwägungen der Standeskommission:

(…)
Laut Art. 37 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG) ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) verlangt auf dem Gebiete der Raumplanung die Gewährleistung der Legitimation im kantonalen Verfahren im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). In der Praxis zu Art. 89 BGG knüpft das Bundesgericht an die Grundsätze an, die zur Legitimation bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl. dazu BGE 133 ll 249 E. 1.3.1). Ein Einsprecher oder Beschwerdeführer muss demnach zur Streitsache (im vorliegenden Fall das Quartierplangebiet) eine besondere, beachtenswerte Beziehung haben und einen praktischen Nutzen an einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was dann zu verneinen ist, wenn das fragliche Projekt keine massgeblichen Auswirkungen, namentlich wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile für den Einsprecher oder den Beschwerdeführer zu begründen vermag. Er muss durch den Streitgegenstand insbesondere stärker als jedermann betroffen sein (vgl. dazu BGE lb 117 / 2007 vom 6. Dezember 2007; BGE 121 ll 171).

Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich die rekurrentische Parzelle nicht im Quartierplangebiet befindet. Sie liegt zudem rund 150m südwestlich des Quartierplangebiets und stösst somit auch nicht direkt an dieses an. Es besteht demnach keine hinreichend enge nachbarliche Beziehung zum Quartierplangebiet, weshalb die Rekurrenten dadurch nicht mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt sind. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements nur Einfamilien- oder Doppelfamilienhäuser zugelassen sind. Aufgrund der vorgesehenen und im Quartierplanreglement fixierten Überbauung ist demnach auch für die nähere Umgebung nicht mit einer übermässigen Beeinträchtigung durch grosse Bauten zu rechnen. Es geht also nicht um die Realisierbarkeit einer relativ grossen Überbauung mit markantem Erscheinungsbild, welche relativ einschneidende Auswirkungen auch auf die weitere Umgebung hätte. Zusammenfassend ergibt sich, dass den Rekurrenten unter den konkreten Umständen die erforderliche enge räumliche Beziehung zum Quartierplangebiet fehlt. Die Quartierplanung berührt sie in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen nicht. Die Vorinstanz hat die Einsprachelegitimation daher zu Recht verneint.

(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 539 vom 15. Mai 2012