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Sammelwerk AI, Nr. 591

10. Mai 2011 · Deutsch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Art. 703 Abs. 3 ZGB: Der Kanton Appenzell I.Rh. hat von der Möglichkeit, die Bodenverbesserungsvorschriften gemäss Art. 703 ZGB auf Baugebiete auszudehnen, keinen Gebrauch gemacht. Sie gelten daher nur für landwirtschaftliche Zwecke und landwirtschaftliche Liegenschaften. Die Gründung einer Flurgenossenschaft zur Verbesserung der Verhältnisse in der Bauzone ist ausgeschlossen.

Sammelwerk AI · Nr. 591 · Deutsch

1.3.
Einbezug von Baugebieten in einen Flurgenossenschaftskreis
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Art. 703 Abs. 3 ZGB: Der Kanton Appenzell I.Rh. hat von der Möglichkeit, die Bodenverbesserungsvorschriften gemäss Art. 703 ZGB auf Baugebiete auszudehnen, keinen Gebrauch gemacht. Sie gelten daher nur für landwirtschaftliche Zwecke und landwirtschaftliche Liegenschaften. Die Gründung einer Flurgenossenschaft zur Verbesserung der Verhältnisse in der Bauzone ist ausgeschlossen.

Aus den Erwägungen der Standeskommission:

(…)

2.2.
Können Bodenverbesserungen wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen und dergleichen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, sind laut Art. 703 ZGB die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die Kantone haben das diesbezügliche Verfahren zu ordnen.

Der Kanton Appenzell I.Rh. ist dieser Vorschrift mit dem Erlass des Flurgenossenschaftsgesetzes nachgekommen. Laut Art. 703 Abs. 3 ZGB kann die kantonale Gesetzgebung die Bodenverbesserungsvorschriften auch für die Erschliessung von Baugebieten als anwendbar erklären, wovon jedoch der Kanton Appenzell I.Rh. keinen Gebrauch gemacht hat.

2.3.
Bei den Bodenverbesserungen im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB handelt es sich um gemeinschaftlich ausgeführte Massnahmen oder gemeinsam erstellte Werke und Anlagen mit dem hauptsächlichen Zweck, in einem bestimmten Gebiet direkt oder indirekt die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen und dessen Bewirtschaftung zu erleichtern. Derartige Massnahmen sind gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann Bodenverbesserungen gemäss Art. 703 Abs. 1 ZGB, wenn sie der Landwirtschaft dienen (vgl. dazu Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, das Sachenrecht, Zürich 1977, N. 1 zu Art. 703; Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, N. 1, 4 und 5 zu Art. 703; BGE 99 Ib 331 E. 7). Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters von Art. 703 Abs. 1 ZGB kann für eine Definition sowohl auf Art. 77 Abs. 1 des alten Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (vgl. dazu BGE 99 Ib 330 E. 6) als auch auf die heute geltenden Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG) und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (SVV) verwiesen werden (vgl. dazu Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 703). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Rücksicht darauf, dass mit dem Zwangsbeitritt gemäss Art. 703 Abs. 1 ZGB in das Eigentum des Einzelnen eingegriffen wird, bei der Beurteilung, ob eine Bodenverbesserungsmassnahme im landwirtschaftlichen Interesse liegt, ein strenger Massstab anzulegen (vgl. dazu BGE 99 Ib 331 E. 7. a.).
2.4.
Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass acht Grundstücke, (...), mit einer Fläche von insgesamt 17'867 m2 in das Beteiligtenverzeichnis aufgenommen worden sind. Davon sind die Parzellen Nr. (...) der Landwirtschaftszone und die übrigen Parzellen der Wohnzone W2 zugeteilt. Die Parzellen Nr. (...), also 77.47% der Gesamtfläche, werden landwirtschaftlich genutzt. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement kam deshalb in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass die geplante Sanierung zum überwiegenden Teil der Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung diene. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der jetzige Ausbaustand des Weges für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung genügend erscheint. Das gemähte Gras oder das geerntete Heu können problemlos mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen über den bestehenden Weg abtransportiert werden. Die vorgesehene Sanierung des Weges, welcher übrigens nicht ausgemarcht ist und sich in privatem Eigentum befindet, dient in erster Linie den nicht landwirtschaftlich und für gewöhnliche Wohnzwecke genutzten Grundstücken. Weder eine Staubfreimachung noch eine Befestigung der Strassenoberfläche führt zu einer spürbaren Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Ein hinreichendes landwirtschaftliches Interesse ist somit nicht gegeben (vgl. dazu BGE 99 Ib 331 E. 7b). Ein solches ist im Gesuch denn auch nicht geltend gemacht worden. Im Gegenteil, dieses ist lediglich mit der Verbesserung der Erschliessungssituation und der Vermeidung von Staubimmissionen der nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke begründet worden.

Da der Kanton Appenzell I.Rh. von der Ermächtigung nach Art. 703 Abs. 3 ZGB, wonach die Bodenverbesserungsvorschriften auch auf Baugebiete ausgedehnt werden können, keinen Gebrauch gemacht hat, können die in der Wohnzone W2 gelegenen und somit auch die der Rekurrentin gehörende Parzelle nicht Gegenstand einer Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB sein, und zwar selbst dann nicht, wenn für die übrigen sich in der Landwirtschaftszone befindlichen Grundstücke ein hinreichendes landwirtschaftliches Interesse bejaht werden müsste. Der Einbezug der rekurrentischen Parzelle ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich.

2.5.
Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen weder zur Gründung einer Flurgenossenschaft noch zum Einbezug der rekurrentischen Parzelle in den Flurgenossenschaftskreis gegeben, was zur Gutheissung des Rekurses und zur Aufhebung des Zustimmungsbeschlusses des Bezirksrates führen muss. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die angestrebte Verbesserung der strassenmässigen Erschliessung von Liegenschaften entweder aufgrund der Strassengesetzgebung oder aber mit privatrechtlichen Instituten wie der Gründung einer Weggemeinschaft im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zu bewerkstelligen ist. Die Gründung einer einfachen Gesellschaft kann jedoch weder von der Standeskommission noch vom Bezirksrat eingeleitet und zwangsweise durchgesetzt werden, da es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt.

(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 591 vom 10. Mai 2011