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Sammelwerk AI, Nr. 593

10. Mai 2011 · Deutsch

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Art. 62 lit. c AuG: Präzisierung der Voraussetzung für den Widerruf von Bewilligungen für Ausländer bei erheblichen und wiederholten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz.

Sammelwerk AI · Nr. 593 · Deutsch

1.7.
Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
Art. 62 lit. c AuG: Präzisierung der Voraussetzung für den Widerruf von Bewilligungen für Ausländer bei erheblichen und wiederholten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz.

Aus den Erwägungen der Standeskommission:

(…)

3.
Der Rekurrent ist seit dem 1. März 2001 im Besitz der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG). Solche Bewilligungen sind nach Art. 3 Abs. 3 AuG befristet und können verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

Gemäss Art. 62 lit. c AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach dem genannten Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Aufgrund von Art. 33 Abs. 3 AuG sind die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG auch für die Beurteilung der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen massgebend (vgl. dazu Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., N.14 zu Art. 62).

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG liegt laut Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsfähigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) unter anderem insbesondere vor bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (lit. b). Laut Abs. 2 des gleichen Artikels liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betreffenden Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Art. 62 lit. c AuG setzt im Gegensatz zu lit. b des gleichen Artikels nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Mit der offenen Formulierung in Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE wird zum Ausdruck gebracht, dass auch das Vorliegen mehrerer Verstösse, die je für sich allein genommen für einen Widerruf nicht ausreichen, Grund für einen Bewilligungsentzug bilden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person mit ihrem negativen Verhalten objektiv zeigt, dass sie auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Darunter können etwa die gehäufte Verurteilung zu geringfügigeren Freiheitsstrafen oder auch Geldstrafen fallen (vgl. dazu Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel, 2009, N.8.29 zu § 8).

4.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rekurrent mehrfach und wiederholt gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet hat. Die Summe dieser Verstösse wiegt schwer und ist mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vereinbar. Zu Ungunsten des Rekurrenten spricht zudem der Umstand, dass die von ihm begangenen Delikte im Verlaufe der Zeit immer schwerer geworden sind. Richteten sich die ersten Delikte noch gegen fremdes Eigentum (Sachbeschädigungen und Diebstahl), ist mit fortdauernder Delinquenz eine Verlagerung zu schweren Straftaten feststellbar, die sich gegen Leib und Leben richteten. Dabei ist auffallend, dass sich die verübten Gewalttätigkeiten ausschliesslich gegen männliche Schweizer gerichtet haben.

Es kommt hinzu, dass dem Rekurrenten seitens des Amtes für Ausländerfragen durch eine zweimalige Verwarnung (am 26. Juni 2006 und am 6. Juli 2009) Bewährungschancen eingeräumt wurden, die zu nutzen er nicht gewillt oder nicht fähig war. Dessen ungeachtet delinquierte er weiter, und zwar mit zunehmender Brutalität und Skrupellosigkeit. Das gesamte bisherige Verhalten, insbesondere seine Uneinsichtigkeit, lassen darauf schliessen, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Vielmehr geht von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Die verübten Straftaten können nicht – wie der rekurrentische Anwalt weismachen will – als gerade noch entschuldbare Handlungen eines pubertierenden Jugendlichen bezeichnet werden. Aufgrund seiner intensiven, und teilweise gefährlichen Kriminalität ist ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aus dem Gebiet der Schweiz zweifellos in hohem Masse gegeben.

5.
Im Hinblick auf einen Widerruf oder eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung neben den öffentlichen Interessen auch jene des betroffenen Ausländers am Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen. In die Abwägung einzubeziehen sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration.

Die 10-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht unbestrittenermassen zugunsten von X. Dem steht jedoch gegenüber, dass er bereits als Jugendlicher mit 13 Jahren straffällig geworden ist und seither regelmässig delinquierte. Auch ist davon auszugehen, dass er sehr schlecht in der Schweiz integriert ist. Da er am 27. April 2011 volljährig geworden ist, ist es ihm zumutbar, die Schweiz zu verlassen und nach Mazedonien zurückzukehren. Aus den Akten des Ausländeramtes geht zudem hervor, dass er in Mazedonien Verwandte hat, bei denen er unterkommen kann. Aufgrund der Akten steht auch fest, dass er mit seiner Familie regelmässig die Ferien in Mazedonien verbracht und dort regelmässige Kontakte gepflegt hat. Dementsprechend verfügt er auch über die notwendigen Sprach- und Ortskenntnisse, um sich in Mazedonien zu reintegrieren. (…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 593 vom 10. Mai 2011