Sammelwerk AI, Nr. 671

19. Juni 2012 · Deutsch

Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) Art. 52 und 56 VerwVG: Vorbereitungshandlungen einer Exekutivbehörde im Hinblick auf eine Versammlung oder eine Urnenabstimmung können nicht das Anfechtungsobjekt einer Stimmrechtsbeschwerde sein. Der Stimmberechtigte muss jedoch festgestellte Mängel der Vorbereitungshandlungen in jedem Fall unverzüglich gegenüber der Exekutivbehörde rügen, ansonsten er das Recht verwirkt, Beschlüsse der nachfolgenden Versammlung oder Abstimmung aus denselben Gründen mit Stimmrechtsbeschwerde anzufechten.

Sammelwerk AI · Nr. 671 · Deutsch

1.4.
Abgrenzung zwischen Stimmrechts- und Aufsichtsbeschwerde Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600)
Art. 52 und 56 VerwVG:

Vorbereitungshandlungen einer Exekutivbehörde im Hinblick auf eine Versammlung oder eine Urnenabstimmung können nicht das Anfechtungsobjekt einer Stimmrechtsbeschwerde sein. Der Stimmberechtigte muss jedoch festgestellte Mängel der Vorbereitungshandlungen in jedem Fall unverzüglich gegenüber der Exekutivbehörde rügen, ansonsten er das Recht verwirkt, Beschlüsse der nachfolgenden Versammlung oder Abstimmung aus denselben Gründen mit Stimmrechtsbeschwerde anzufechten.

Aus den Erwägungen der Standeskommission:

(…)

1.1.
Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. April 2000 (VerwVG) können Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezirke und Spezialgemeinden mit Stimmrechtsbeschwerde bei der Standeskommission angefochten werden. Somit ist die Standeskommission für die Behandlung der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde zuständig.
1.2.
Anfechtungsobjekte einer Stimmrechtsbeschwerde können gemäss klarem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 VerwVG nur Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezirke und Spezialgemeinden, nicht jedoch entsprechende Vorbereitungshandlungen der Exekutivbehörden sein. Den Stimmberechtigten ist es demnach verwehrt, mittels Stimmrechtsbeschwerde Vorbereitungshandlungen einer Exekutivbehörde im Hinblick auf eine Versammlung oder eine Urnenabstimmung anzufechten. Vorbereitungshandlungen wie der Versand der Abstimmungsunterlagen, die Organisation und Durchführung der Orientierungsversammlung sowie die Ankündigung von Versammlung oder Urnenabstimmung gelten nach kantonalem Recht als Realakte und sind als solche nicht anfechtbar. Vorbereitungshandlungen müssen laut Art. 52 Abs. 3 VerwVG jedoch unverzüglich gerügt werden, ansonsten das Beschwerderecht gegen die Abstimmung selber verwirkt ist. Ist eine Rüge rechtzeitig angebracht worden und wurde der behauptete Mangel nicht behoben, ist der Anzeiger nach Durchführung der Versammlung oder Urnenabstimmung berechtigt, die Beschlüsse der Versammlung oder Urnenabstimmung anzufechten. Dabei bildet der jeweilige Beschluss der Versammlung oder Urnenabstimmung und nicht die gerügte Vorbereitungshandlung das Anfechtungsobjekt. Die gerügte Vorbereitungshandlung wird aber der Anfechtungsgrund sein. Im vorliegenden Fall bemängelt der Beschwerdeführer den Inhalt der Abstimmungsunterlagen, die Einladung zur Orientierungsveranstaltung, aber auch die Art der Durchführung derselben. Er macht insbesondere geltend, dass im Vorfeld der Urnenabstimmung durch den Bezirksrat unzureichend und teilweise falsch informiert worden sei. Damit rügt der Beschwerdeführer ausschliesslich Vorbereitungshandlungen und nicht die Abstimmung als solche oder deren unmittelbare Durchführung. Dass er sich nicht am Ausgang der Abstimmung stört, zeigt die Tatsache, dass er die Stimmrechtsbeschwerde bereits vor der Abstimmung eingereicht hat, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Resultat der Abstimmung noch nicht feststand. Ausserdem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift explizit fest, dass er ungeachtet des Abstimmungsergebnisses Stimmrechtsbeschwerde erhebe.
1.3.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.

(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 671 vom 19. Juni 2012