Sammelwerk AI, Nr. 718
26. Juni 2012 · Deutsch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Art. 554 Abs. 1 und Art. 556 Abs. 3 ZGB: Liegt im Zeitpunkt des Todes eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, muss die Erbschaftsbehörde die Erbmasse entweder einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder eine Erbschaftsverwaltung anordnen. Wird der Erbanspruch eines eingesetzten Erben von einem gesetzlichen Erben bestritten, kann nicht die Erbschaftsbehörde, sondern nur das Gericht über die Erbberechtigung entscheiden. Da bei dieser Konstellation dem gesetzlichen Erben gegenüber dem eingesetzten Erben eine Vorzugsstellung zukommt, sollte eine Erbschaftsverwaltung angeordnet werden.
Sammelwerk AI · Nr. 718 · Deutsch
- 1.1.
- Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei strittiger Erbberechtigung Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
Art. 554 Abs. 1 und Art. 556 Abs. 3 ZGB:
Liegt im Zeitpunkt des Todes eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, muss die Erbschaftsbehörde die Erbmasse entweder einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder eine Erbschaftsverwaltung anordnen. Wird der Erbanspruch eines eingesetzten Erben von einem gesetzlichen Erben bestritten, kann nicht die Erbschaftsbehörde, sondern nur das Gericht über die Erbberechtigung entscheiden. Da bei dieser Konstellation dem gesetzlichen Erben gegenüber dem eingesetzten Erben eine Vorzugsstellung zukommt, sollte eine Erbschaftsverwaltung angeordnet werden.
Aus den Erwägungen der Standeskommission:
(…)
- 2.1.
- Der Rekurrent ist der Auffassung, dass die Erbschaftsbehörde nach Art. 556 Abs. 3 ZGB verpflichtet gewesen wäre, die Erbschaft entweder einstweilen dem gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
Nach Einlieferung einer oder mehrerer letztwilliger Verfügungen muss sich die Behörde für eine der in Art. 556 Abs. 3 ZGB erwähnten zwei Alternativen provisorischer Massnahmen entscheiden. Sie kann die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anordnen. Sie hat, soweit tunlich, die Beteiligten anzuhören, kann aber ihre Massnahme auch ohne eine solche Anhörung erlassen. Die Behörde hat ein erhebliches Ermessen, welche von beiden Varianten sie anwenden will. Sie ist aber nicht berechtigt, eine andere, im Gesetz nicht vorgesehene Variante zu wählen.
Sie kann die Erbschaft den gesetzlichen Erben überlassen. Dabei bedeutet Überlassen "Weiterausübenlassen" der tatsächlichen Gewalt über den Nachlass und nicht Besitzanweisung in den Nachlass. Die tatsächliche Gewalt steht den gesetzlichen Erben durch den Tod des Erblassers automatisch zu, sodass sie ihnen nicht förmlich übertragen werden muss. Diese "Überlassung" der Erbschaft ist nur gegenüber den gesetzlichen Erben zulässig. Die Behörde darf den Besitz an der Erbschaft nicht den eingesetzten Erben übertragen, auch wenn diese gemäss letztwilliger Verfügung alleinberechtigt sein sollten. Wegen des Grundsatzes der Bevorzugung der gesetzlichen vor der gewillkürten Erbfolge darf die Erbschaftsbehörde die Erbschaft den eingesetzten Erben nur dann überlassen, wenn ihr Erbanspruch nicht von den gesetzlichen Erben bestritten wird. Die Behörde kann laut Art. 556 Abs. 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung anordnen. Diese gilt als Anwendungsfall von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB und unterliegt nicht den Voraussetzungen von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung ist vorab dann angezeigt, wenn die gesetzlichen Erben noch nicht bekannt beziehungsweise abwesend sind oder wenn eingesetzte Erben vorhanden sind und deshalb einstweilen Unsicherheit besteht, wem an der Erbschaft das bessere Recht zukommt. Liegt ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben vor oder ist gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung an die eingesetzten Erben durch die gesetzlichen Erben Einsprache erhoben worden, sollte im Zweifelsfalle die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. Ferner kann die Erbschaftsverwaltung auch angeordnet werden, wenn die Erben wegen ihrer Entfernung nicht in den Besitz eingewiesen werden können. Abzulehnen ist aber die Auffassung, dass bei Erbeinsetzungen immer und zwingend die Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei.
- 2.2.
- Im vorliegenden Fall liegt ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen dem Rekurrenten als gesetzlichem Erben und A. B. als eingesetzter Erbin vor. Aufgrund der ärztlichen Befunde ist nicht restlos geklärt, ob der Erblasser im Zeitpunkt, als er die letztwillige Verfügung verfasst hatte, urteils- und damit testierfähig im Sinne von Art. 467 ZGB war. Daran vermögen weder die blosse Einschätzung der Erbschaftsbehörde über das Bestehen der Urteilsfähigkeit noch die Ausführungen der eingesetzten Erbin, wonach die Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentsverfassung gemäss den Aussagen der Vertrauensärztin unzweifelhaft gegeben gewesen sei, etwas zu ändern. Die Behörde hat zwar eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfungspflicht, nicht aber eine materielle Entscheidungsbefugnis. Der Behörde steht kein Urteil über den Vorzug der einen oder der anderen Erbberechtigung zu, nicht einmal über die formelle Gültigkeit des Testaments. Da die allfällig fehlende Erbberechtigung des Rekurrenten im vorliegenden Fall erst durch gerichtliches Urteil oder Anerkennung festgestellt werden kann, darf die Behörde gestützt auf die letztwillige Verfügung nicht davon ausgehen, dass tatsächlich keine Erbberechtigung besteht. Hinzu kommt, dass der Rekurrent Wohnsitz in Deutschland hat und nicht in den Besitz des sich in der Schweiz befindlichen Nachlasses des Erblassers eingewiesen werden kann.
Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 556 Abs. 3 ZGB anzuordnen. (…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 718 vom 26. Juni 2012