Sammelwerk AI, Nr. 719
26. Juni 2012 · Deutsch
Baugesetz vom 28. April 1985 (BauG, GS 700.000) Art. 68 BauG: Das Dach ist ein wesentliches Element der Gebäudegestaltung und hat einen erheblichen Einfluss auf das Ortsbild. Wird das Dach im Verlauf des Bewilligungsverfahrens wesentlich geändert, muss das Projekt neu aufgelegt werden. Erfolgt keine Neuauflage, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der nicht von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann.
Sammelwerk AI · Nr. 719 · Deutsch
- 1.5.
- Erneute Auflage eines Bauprojekts nach Änderung der Dachgestaltung Baugesetz vom 28. April 1985 (BauG, GS 700.000)
Art. 68 BauG:
Das Dach ist ein wesentliches Element der Gebäudegestaltung und hat einen erheblichen Einfluss auf das Ortsbild. Wird das Dach im Verlauf des Bewilligungsverfahrens wesentlich geändert, muss das Projekt neu aufgelegt werden. Erfolgt keine Neuauflage, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der nicht von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann. Aus den Erwägungen der Standeskommission:
(…)
- 2.1.
- Die Rekurrenten rügen, dass die Änderung der Dachgestaltung nicht öffentlich aufgelegt worden ist. Bezüglich dieses Einwands ist auf Art. 68 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) zu verweisen, wonach Baugesuche während zehn Tagen unter Angabe des Gesuchstellers, des Standorts und des Endtermins für Baueinsprachen zu veröffentlichen sind. Zusammen mit der Visierung im Sinne von Art. 70 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) bildet die Veröffentlichung, Ausschreibung und Bekanntmachung das einzige Mittel, durch das Nachbarn und weitere Interessierte beziehungsweise zur Einsprache berechtigte Personen vom Bauprojekt Kenntnis und damit Gelegenheit erhalten, sich vor dem Entscheid zum Baugesuch zu äussern. Die Unterlassung der Veröffentlichung eines Baugesuchs stellt denn auch stets eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Einspracheberechtigten dar. Laut Art. 68 Abs. 3 BauG kann bei geringfügigen Bauvorhaben und somit auch bei geringfügigen Änderungen, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren, von der öffentlichen Auflage und von der Absteckung im Gelände durch ein Baugespann abgesehen werden. Diese Bestimmung wird gemäss ständiger Praxis dahingehend ausgelegt, dass Bagatellprojekte gemeint sind, die aufgrund ihrer Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit generell nicht geeignet erscheinen, sich in erheblicher Weise negativ auf das benachbarte Grundeigentum auszuwirken und die Interessen Dritter zu verletzen.
Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Dach um ein wesentliches Element eines Gebäudes handelt, von dessen Gestaltung nicht bloss die Interessen der Nachbarn, sondern wegen seines Einflusses auf das Ortsbild auch jene der Allgemeinheit betroffen sein können, hätte die Projektänderung öffentlich aufgelegt werden müssen. Die Vorinstanz begründet den Verzicht auf eine Auflage unter anderem damit, dass während der ersten Planauflage vom 20. bis 30. Dezember 2011 lediglich A. B. Einsicht in die Pläne genommen habe. Weitere Interessenten hätten sich nicht gemeldet. Diese Argumentation stösst ins Leere. Wegen des Ausmasses der Dachaufbaute können sowohl das öffentliche Interesse als auch jenes von Privaten betroffen sein, die zwar an der ursprünglichen Dachgestaltung nichts auszusetzen hatten, an deren Änderung aber schon. Aufgrund des Gesagten lässt sich eine öffentliche Auflage der Projektänderung nicht umgehen.
- 2.2.
- Wie dargelegt, stellen die fehlende Publikation und Auflage der Umgestaltung des Daches eine Verletzung des rechtlichen Gehörs möglicher Einsprecher dar. Wohl lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung von Gehörsverletzungen zu. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine solche Heilung allerdings nicht. Einerseits stellen die fehlende Publikation und die fehlende öffentliche Auflage einen erheblichen Verfahrensmangel dar, welcher bereits für sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt. Anderseits kann es grundsätzlich nicht Sache der Standeskommission sein, die unterlassene Publikation und Auflage im Rahmen des Rekursverfahrens nachzuholen.
- 2.3.
- Der Rekurs ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 719 vom 26. Juni 2012