Sammelwerk AI, Nr. 882

28. August 2012 · Deutsch

Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV, GS 700.010) Art. 50 BauV: Da Tiefbauten im Sinne der Baugesetzgebung maximal einen Meter über das gewachsene Terrain hinausragen dürfen, tangieren sie die mit den Abstandsvorschriften gesicherten Interessen der Nachbarn nicht erheblich. Sie haben daher nur einen reduzierten Grenzabstand von einem Meter einzuhalten. Dieser reduzierte Abstand gilt auch bei einer Erweiterung einer An- und Nebenbaute, soweit der erweiterte Teil nicht mehr als ein Meter über das gewachsene Terrain hinausragt.

Sammelwerk AI · Nr. 882 · Deutsch

1.6.
Reduzierte Grenzabstände für Tiefbauten
Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV, GS 700.010)
Art. 50 BauV:

Da Tiefbauten im Sinne der Baugesetzgebung maximal einen Meter über das gewachsene Terrain hinausragen dürfen, tangieren sie die mit den Abstandsvorschriften gesicherten Interessen der Nachbarn nicht erheblich. Sie haben daher nur einen reduzierten Grenzabstand von einem Meter einzuhalten. Dieser reduzierte Abstand gilt auch bei einer Erweiterung einer An- und Nebenbaute, soweit der erweiterte Teil nicht mehr als ein Meter über das gewachsene Terrain hinausragt.

Aus den Erwägungen der Standeskommission:

(…)

2.1.
Strittig ist, welchen Abstand die geplante Erweiterung (der Garage) gegenüber der rekurrentischen Parzelle einzuhalten hat. Um diese Fragestellung zu beantworten, muss Klarheit darüber bestehen, ob es sich dabei um eine Nebenbaute oder Tiefbaute oder gar um einen Bestandteil einer Hauptbaute handelt, denn je nach rechtlicher Qualifikation gelten unterschiedliche Grenzabstände.
2.2.
Art. 46 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) bestimmt sowohl den kleinen als auch den grossen Grenzabstand der dort abschliessend aufgeführten Hauptbauten. Dabei beträgt der kleine Grenzabstand je nach Baute und Zone 4m oder 5m und der grosse Grenzabstand 4m, 8m oder 10m.

Aufgrund von Art. 49 Abs. 2 BauV haben An- und Nebenbauten in allen Zonen einen verminderten Grenzabstand von 2m einzuhalten. Nach Abs. 1 des gleichen Artikels gelten als An- und Nebenbauten Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen, gedeckte Sitzplätze und dergleichen) bis höchstens 50m2 Grundfläche, 10m Gebäudelänge und einer Firsthöhe von höchstens 4.5m bei Schrägdächern beziehungsweise höchstens 3m Gebäudehöhe bei Flachdächern. Nach der gleichen Vorschrift dürfen Nebenbauten zudem weder als Wohnung noch als Betriebsstätte oder Ladengeschäft verwendet werden.

Tiefbauten, die entlang der nachbarlichen Grenze den gewachsenen Erdboden nicht über 1m überragen, haben laut Art. 50 BauV gegenüber benachbarten Grundstücken einen Grenzabstand von 1m zu beachten.

2.3.
Nach Auffassung der Vorinstanz sind die bestehende Garage als oberirdische Anbaute und die geplante Erweiterung als Tiefbaute zu qualifizieren. Demgegenüber hält die Rekurrentin dafür, dass - damit eine Baute in den Genuss des privilegierten Abstands von Art. 50 BauV kommen kann - der gesamte Baukörper, also die bestehende Garage inklusive die Erweiterung, als Einheit berücksichtigt werden muss. Die Baute wäre demnach nur dann abstandsprivilegiert im Sinne von Art. 50 BauV, wenn diese insgesamt das gewachsene Terrain entlang der nachbarlichen Grenze durchgehend nicht um 1m übersteigen würde.
3.
Massgebend für die Qualifikation einer Baute als Tiefbaute ist nach Art. 50 BauV einzig, ob diese in vertikaler Ausdehnung nicht mehr als 1m über dem gewachsenen Terrain nach aussen in Erscheinung tritt. Somit kann jede Baute oder jeder Bauteil als Tiefbaute qualifiziert werden, welche diese Bedingung erfüllt. Allfällige weitere mögliche Kriterien wie beispielsweise flächenmässige Ausdehnung, Funktion etc. sind demnach ohne Bedeutung.

Wenn Tiefbauten hinsichtlich des Grenzabstands gegenüber Hauptbauten privilegiert werden, so steht dahinter offensichtlich die Überlegung, dass durch sie die Interessen, um deretwillen die Abstandsvorschriften aufgestellt worden sind, nicht in erheblicher Weise tangiert werden können.

Mit Grenzabständen werden einerseits öffentliche Interessen, namentlich solche der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der Siedlungsgestaltung und der Ästhetik verfolgt. Andererseits sollen die Abstandsvorschriften dazu dienen, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern, zum Beispiel Beeinträchtigung von Besonnung und Belichtung, Belüftung und Aussicht, Schattenwurf, Einsehbarkeit oder Lärm, Erschütterungen und Gerüche usw.

4.
Aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass die zur Diskussion stehende Erweiterung in südlicher Richtung durchgehend in das Erdinnere zu liegen kommt. Sie kann somit als abstandsprivilegierte Tiefbaute im Sinne von Art. 50 BauV qualifiziert werden.
5.
Gemäss klarem Wortlaut von Art. 50 BauV verlangt diese Bestimmung nicht, dass eine Baute nur dann als Tiefbaute gelten könnte, wenn sie vollständig, das heisst im gesamten Umfang ihres Grundrisses die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es nach der Formulierung von Art. 50 BauV, dass auch nur ein Teil einer Baute nicht mehr als 1m über das gewachsene Terrain hinausragt. Dieser Teil kann im Gegensatz zum Rest der Baute als abstandsprivilegierte Tiefbaute qualifiziert werden. Eine solche Annahme ist auch mit der Regelungsabsicht, die mit dem verminderten Grenzabstand verfolgt wird, vereinbar, weil von diesem Bauteil eine weit geringere Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück ausgeht als von der Hauptbaute beziehungsweise vom Rest der Baute.

(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 882 vom 28. August 2012