Obergericht AR, OG ARGVP 1995 2144
28. Juni 1995 · Deutsch
Obergericht AR · OG ARGVP 1995 2144 · Deutsch
B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2144
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kommt eine ver gleichsweise noch längere Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur An wendung, die es namentlich dem Rechtskundigen in aller Regel er laubt, Antrag zu stellen und seine Beschwerde zu begründen. Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Grund, im Beschwerdeverfah ren von dieser gefestigten, restriktiven Praxis zu Art. 22 Abs. 3 VwVG abzuweichen. Mithin gewährt auch das Verwaltungsgericht Anwälten und anderen Rechtskundigen nur ausnahmsweise und auf begründe tes Gesuch hin eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung oder -begründung. Im übrigen wird auf unvollständige Beschwerden Rechtskundiger grundsätzlich nicht eingetreten.
VGer 31.5.1995
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Strassenverkehr, Führerausweisentzug: Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsge richtsbarkeit, VwGerG, bGS 143.6).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensmissbrauch und -Überschreitung) und die unrichtige oder unvollständige Feststel lung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle Überprüfungsbefugnis, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, hat das Verwaltungsgericht nur, soweit sein Entscheid an eine Bun desinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann (Art. 11 Abs. 2 VwGerG; vgl. auch Art. 98a Abs. 3 OG). Im Falle eines Führerausweisentzuges kann das Bundesgericht nach Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG die Angemessenheit der angefochtenen Ver fügung nicht überprüfen, da diesbezüglich weder das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) noch das übrige Bundesrecht diese Rüge vorsehen. Entsprechend eingeschränkt ist daher auch die Ko gnition des Verwaltungsgerichtes.
VGer 28.6.1995
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