Obergericht BE, SK 2018 469
26. März 2021 · Strafkammern · Deutsch
qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2018 469 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 18 469 +470
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
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Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2021
Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Neuenschwander
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1/Berufungsführer 1
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter 2/Berufungsführer 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern
v.d. Staatsanwalt K.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
Anschlussberufungsführerin 1
und
E.________ AG
v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt L.________
Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin 2
und
G.________GmbH
v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________
beschwerte Dritte 1
und
I.________ GmbH
v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________
beschwerte Dritte 2
und
J.________ GmbH
v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________
beschwerte Dritte 3
Gegenstand qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 17. August 2018 (WSG 18 2+3)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 17. August 2018 sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) frei von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen zwischen dem 6. und 10. Januar 2011 zum Nachteil der E.________ AG (nachfolgend E.________ AG oder Privatklägerin; Vorwurf gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Es erklärte ihn dagegen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ AG schuldig, begangen:
- (1)
- am 23. Dezember 2010 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 600'087.15 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);
- (2)
- am 06. Januar 2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'625.00 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);
- (3)
- am 07. Januar 2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 273'142.55 (Ziff. 1.4 der Anklageschrift).
Gestützt auf die einschlägigen Artikel verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 dafür zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob sie auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest. Zudem verurteilte sie ihn zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 36’985.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) für die Gesamtverfahrenskosten von CHF 73’970.00. Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 650'000.00 an den Kanton Bern, welche in Anrechnung an ihre Zivilforderung der E.________ AG herauszugeben sei.
Betreffend den Beschuldigten 2, gegen welchen als Mittäter identische Tatvorwürfe zur Diskussion standen, fällte die Vorinstanz den gleichen Freispruch und die gleichen Schuldsprüche aus wie beim Beschuldigten 1 (Ziff. III. und IV. des Dispositivs) und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre. Auch ihm auferlegte sie die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 36’985.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1 für die Gesamtverfahrenskosten von CHF 73’970.00.
Hinsichtlich des Zivilpunkts (Ziff. VI. des Dispositivs) verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigten unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO weiter, der Privatklägerin CHF 883'854.70 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 600'087.15 seit dem 24. Dezember 2010, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 273'142.55 seit dem 7. Januar 2011 sowie zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 10'625.00 seit dem 7. Januar 2011 zu zahlen. Soweit weitergehend verwies sie die Klage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Daneben verpflichtete sie die Beschuldigten unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 65'185.20 (250 Std. à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'685.20) an die Privatklägerin.
Im Übrigen bestimmte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten (Ziff. V. des Dispositivs) und traf die weiteren notwendigen Verfügungen (Ziff. VII. des Dispositivs). Hinsichtlich des Beschuldigten 1 verfügte sie insbesondere die Aufrechterhaltung diverser Kontosperren und die Vernichtung je zweier Laptops und Festplatten. Bezüglich der vier beim Beschuldigten 2 beschlagnahmten ZIP-Datenträger verfügte sie, diese seien dem Beschuldigten 2 nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. Sämtliche weiteren beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen wurden als Beweismittel bei den Akten belassen.
- 2.
- Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten je fristgerecht (der Beschuldigte 1 am 23. August 2018, pag. 772; der Beschuldigte 2 am 24. August 2018, pag. 774) die Berufung an.
Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 5. November 2018 (pag. 781 ff.).
In seiner Berufungserklärung vom 26. November 2018 (pag. 926 ff.) beschränkte der Beschuldigte 1, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, seine Berufung auf die ihn betreffenden erstinstanzlichen Schuldsprüche inkl. der damit verbundenen Straf- und Kostenfolgen, den Zivilpunkt und die Aufrechterhaltung der Kontosperren. Auch der Beschuldigte 2, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, focht das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufungserklärung vom 26. November 2018 (pag. 932 ff.) nur in Teilen an. Konkret wandte auch er sich gegen die ihn betreffenden Schuldsprüche inkl. Straf- und Kostenfolgen und den Zivilpunkt.
In seiner Eingabe vom 11. Dezember 2018 (pag. 943 ff.) erklärte Staatsanwalt K.________ – der von der Generalstaatsanwaltschaft für das vorliegende Verfahren mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben beauftragt worden war (Verfügung vom 6. November 2018, pag. 919 f.) – Anschlussberufung. Im Einzelnen wandte er sich gegen die erstinstanzlich ausgefällten Freisprüche und die Höhe der Strafen (pag. 944 f.).
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 (pag. 948 ff.) erklärte schliesslich die E.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F.________ und L.________, Anschlussberufung und wandte sich darin gegen das von der Vorinstanz für den Schadensausgleich gewählte Vorgehen mit der Ersatzforderung, die Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung und die teilweise Aufhebung der verfügten Kontosperren.
Keine der Parteien machte in der Folge Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten geltend. Auch bezüglich der Anschlussberufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurden keine solche Gründe geltend gemacht.
- 3.
- Gang des oberinstanzlichen Verfahrens und (beantragte) Beweisergänzungen
- 3.1
- In seiner Berufungserklärung vom 26. November 2018 stellte der Beschuldigte 1 die nachfolgenden Beweisanträge (pag. 926 ff.):
- 1.
- Es sei die Revisorin der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, M.________, oder ein neu zu bestellender gerichtlicher Sachverständiger mit beruflicher Befähigung zur Wirtschaftsprüfung zu beauftragen, folgende Fragen und Sachverhalte abzuklären und zu erläutern:
- 1.1
- Hat die E.________ AG im Zeitraum vom 24.12.2010 bis zum 31.12.2011 von der N.________AG Leistungen bezogen?
- 1.2
- Wurden der E.________ AG im Zeitraum vom 24.12.2010 bis zum 31.12.2011 von der N.________AG Leistungen verrechnet?
- 1.3
- Wenn der E.________ AG im Zeitraum vom 24.12.2010 bis zum 31.12.2011 von der N.________AG Leistungen erbracht bzw. verrechnet wurden, in welchem Gesamtbetrag wurden diese verrechnet?
- 1.4
- Wie wurden diese Rechnungen von der E.________ AG beglichen; sind für diesen Zeitraum Zahlungen an die N.________AG ausgewiesen, welche der Rechnungsstellung entsprechen?
- 1.5
- Welche Zahlungen hat die E.________ AG in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 an die O.________D.O.O. (mit Sitz in BC.________) geleistet?
- 1.6
- Welche Leistungen wurden mit den Zahlungen gemäss Frage 4.3.5 vergütet?
- 1.7
- Welche Zahlungen hat die E.________ AG in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 an die P.________S.A. (mit Sitz in BD.________) geleistet?
- 1.8
- Welche Leistungen wurden mit den Zahlungen gemäss Frage 4.3.7 vergütet?
Hinweis: Für die Untersuchung der Fragen 4.3.5 bis 4.3.8 kann stellvertretend auf die Auszüge der AW.________ des Kontos ________, lautend auf E.________ AG für den Zeitraum 01.01.2010 bis 12.06.2012 verwiesen werden (p. 07 111 001).
- 1.9
- Kann die Revisorin beurteilen, ob Zahlungen an O.________D.O.O.. und / oder P.________S.A. der E.________ AG finanzielle Nachteile entstanden?
- 1.10
- Auf welche Unterlagen und Informationen stützt sich die Beurteilung der Revisorin?
- 2.
- Es seien die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an den Entitäten O.________D.O.O.. mit Sitz in BC.________ und P.________S.A. mit Sitz in BD.________ gerichtlich zu erheben. Die Eigentumsverhältnisse interessieren während der Jahre 2010 und 2011.
- 3.
- Es sei Rechtsanwalt Q.________, als Zeuge zu befragen.
- 4.
- Es sei über den Stand der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft im Nachgang zur Strafanzeige vom 21.09.2017 zu informieren; insbesondere sei anzugeben, ob und allenfalls gegen wen eine Strafuntersuchung eröffnet wurde.
Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 946) als auch die Privatklägerin (pag. 953) beantragten eine Abweisung der vom Beschuldigten 1 gestellten Beweisanträge. Mit Beschluss vom 5. Juli 2019 (pag. 976 ff.) hiess die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten 1 nur insoweit gut, als sie die Staatsanwaltschaft aufforderte, einen Sachstandsbericht hinsichtlich der am 21. September 2017 gegen unbekannte Täterschaft erhobenen Strafanzeige einzureichen. Soweit weitergehend, wies sie die Beweisanträge ab. Dabei verwies die Kammer zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 249 ff) und der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (pag. 14 002 088), wo der Beschuldigte 1 die ersten beiden Beweisanträge bereits einmal gestellt hatte. Die Kammer erwog, an der Sachlage habe sich auch im oberinstanzlichen Verfahren nichts geändert. Zur Beantwortung der sich im Zusammenhang mit der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen stellenden Beweisfragen sei die Kammer weder auf einen zusätzlichen Fachbericht noch auf Auskünfte zu den wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen der beiden genannten Gesellschaften angewiesen. Dass Rechtsanwalt Q.________ von R.________ als «Vertrauensperson» bezeichnet worden sei, ändere nichts daran, dass er sich vor dem Berufungsgericht erfolgreich auf das Anwaltsgeheimnis werde berufen können. In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2018 (pag. 259) habe er klargemacht, er sei seinerzeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung der Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010, für R.________ als Rechtsanwalt tätig gewesen. Eine andere Funktion sei auch für die Kammer kaum denkbar. Auf eine Vorladung könne unter diesen Umständen verzichtet werden.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 (pag. 988) teilte Staatsanwalt K.________ hinsichtlich der am 21. September 2017 wegen ungetreuer Geschäftsführung eingereichten Strafanzeige mit, das Verfahren sei nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft hängig und werde weiter gegen unbekannte Täterschaft, die Verantwortlichen der E.________ AG, geführt. Staatsanwalt K.________ informierte sodann über Bankeditionen von Oktober 2019 und die – rechtshilfeweise – vorgesehenen nächsten Ermittlungshandlungen.
- 3.2
- Mit Schreiben seines Verteidigers vom 9. April 2020 (pag. 1022 ff.) liess der Beschuldigte 1 einerseits beantragen, es seien die Akten der Voruntersuchung W 17 343 und W 19 468 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, beizuziehen und es sei ihm anschliessend umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Andererseits beantragte er, die oberinstanzliche Hauptverhandlung sei abzusetzen und auf später zu verschieben. Am 14. April 2020 stellte der Beschuldigte 2 unter Bezugnahme auf die Eingabe des Beschuldigten 1 die gleichen Anträge. Auch hinsichtlich der Begründung schloss er sich im Wesentlichen derjenigen des Beschuldigten 1 an (pag. 1075 f.).
Mit Verfügung vom 15. April 2020 (pag. 1081 ff.) setzte die Verfahrensleitung die auf den 28./29. März und 5. April 2020 anberaumte Berufungsverhandlung primär aus Rücksicht auf die Covid-19-bedingte Quarantänesituation von Rechtsanwalt B.________ ab. Gleichzeitig gab sie den übrigen Parteien Gelegenheit, sich innert 10 Tagen zum Beweisantrag der beiden Beschuldigten zu äussern.
Nach Eingang der Stellungnahmen der Privatklägerin (Eingabe vom 27. April 2020, pag. 1111 ff.) und der Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 5. Mai 2020, pag. 1115 ff.), wies die Kammer den Beweisantrag der Beschuldigten mit begründetem Beschluss vom 18. Mai 2020 ab (pag. 1120 ff.). Die Kammer stellte fest, der Beschuldigte 1 habe in beiden, von ihm angesprochenen Verfahren Akteneinsicht gehabt. Im Weiteren seien Vorgänge in der O.________AG im Zusammenhang mit den vorliegend zur Diskussion stehenden Vorwürfen nicht von Belang. Ein Beizug der Akten verspreche deshalb keinen Erkenntnisgewinn.
- 3.3
- Mit Eingabe vom 13. November 2020 beantragte der Beschuldigte 1, es sei das Expertengutachten der S.________AG zu den Akten zu erkennen. Ferner sei Herr T.________, lic. rer. pol., diplomierter Wirtschaftsprüfer c/o S.________AG, als sachverständiger Zeuge zu befragen (pag. 1135 ff.).
In ihren Stellungnahmen vom 2. Dezember 2020 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin je die Abweisung der Beweisanträge (pag. 1104 ff. und pag. 1158 ff.). Der Beschuldigte 2 andererseits unterstützte die Beweisanträge des Beschuldigten 1 in seiner am gleichen Tag eingereichten Eingabe vollumfänglich (pag. 1162).
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 erkannte die Kammer das Expertengutachten der S.________AG vom 3. Juli 2020 (inkl. Beilagenordner/Datenträger) im Sinne eines Parteivorbringens zu den Akten. Den Antrag auf Einvernahme von T.________ als sachverständigen Zeugen wies sie ab. Die Kammer erwog, zur Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen könne sie sich bereits auf zahlreiche Einvernahmen, ein Revisionsgutachten sowie umfangreiche Bank- und Buchhaltungsunterlagen stützen. Das Expertengutachten der S.________AG vom 3. Juli 2020 würdige weitgehend bekannte Aktenstücke und ziehe daraus eigene Schlüsse. Das Gutachten unterliege der freien Beweiswürdigung durch die Kammer und werde im Sinne eines Parteivorbringens zu den Akten erkannt. Demgegenüber verspreche sich die Kammer von einer mündlichen Befragung des Verfassers keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Es könne dazu auch auf die zutreffenden Ausführungen in der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2020 verwiesen werden (pag. 1168 ff.).
- 3.4
- Am 10. Dezember 2020 reichte der Beschuldigte 1 ein Schreiben von Rechtsanwalt U.________ vom 9. Dezember 2020 ein und ersuchte darum, dieses zu den Akten zu erkennen (pag. 1212). Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den anderen Parteien erkannte die Kammer das Schreiben in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2020 zu den Akten. Schliesslich liess der Beschuldigte 1 in der Berufungsverhandlung beantragen, es sei die Fortsetzung seiner Zinsberechnung zu den Akten zu erkennen, welche er für die beanspruchten Überbrückungskredite in Anspruch genommen habe. Die übrigen Parteien stellten sich nicht gegen den entsprechenden Antrag und die Kammer nahm die Zinsberechnung zu den Akten (pag. 1253).
- 3.5
- Bereits im Hinblick auf die im Frühjahr 2020 angesetzte Berufungsverhandlung hatte die Kammer je einen Strafregisterauszug und einen Leumundsbericht über die beiden Beschuldigten eingeholt (Beschuldigter 1: Leumundsbericht vom 28. März 2020 [pag. 1008 ff.], Strafregisterauszug vom 6. April 2020 [pag. 1006]; Beschuldigter 2: Leumundsbericht vom 13. März 2020 [pag. 993 ff.], Strafregisterauszug vom 6. April 2020 [pag. 1007]). Ergänzende, aktuelle Strafregisterauszüge holte die Kammer am 23. November 2020 ein (Beschuldigter 1: pag. 1152; Beschuldigter 2: pag. 1153).
- 3.6
- Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand ab dem 18. Dezember 2020 (Parteiverhandlungen) bis zum 22. Dezember 2020 statt (pag. 1221 ff). Beide Beschuldigten wurden in der Hauptverhandlung zu ihrer persönlichen Situation und zur Sache befragt, die Parteivertreter hielten ihre Plädoyers und die Parteiverhandlungen wurden am 18. Dezember 2020, 17.20 Uhr, geschlossen (pag. 1224 ff.).
Im Anschluss daran fand die geheime Urteilsberatung statt. Im Zuge dieser Beratung beschloss die Kammer am 22. Dezember 2020, die von den Kontensperren gemäss Ziffer III. 1 der Anklageschrift vom 16. Januar 2018 betroffenen Gesellschaften G.________GmbH, I.________ GmbH und J.________ GmbH allesamt als beschwerte Dritte ins Verfahren miteinzubeziehen. Sie brachte ihnen das erstinstanzliche Urteilsdispositiv sowie die oberinstanzlich gestellten Anträge des Beschuldigten 1, der Privatklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, sich zum Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte zu äussern. Hierzu eröffnete die Kammer das Beweisverfahren erneut und setzte die für den 23. Dezember 2020 vorgesehene mündliche Urteilseröffnung ab (pag. 1343).
- 3.7
- Für die neu ins Verfahren einbezogenen beschwerten Dritten beantragte der Beschuldigte 1 am 14. Januar 2021 eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, welche ihm bis zum 26. Januar 2021 gewährt wurde (Verfügung vom 15. Januar 2021, pag. 1374 ff.). Namens der beschwerten Dritten und der V.________ GmbH reichte Rechtsanwalt Dr. H.________ am 26. Januar 2021 eine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen beantragte er die Aufhebung der bestehenden Kontosperren (pag. 1377; zu den Anträgen Ziff. 4 sogleich).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 gab die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, sich zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. H.________ zu äussern. Gleichzeitig wurde bei der AV.________ AG ein Sachstandsbericht zum Konto der V.________ GmbH IBAN ________, welches bis anhin weder Gegenstand der Anklage noch des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, eingeholt (pag. 1394 ff.). Die Privatklägerin liess sich bereits am 1. Februar 2021 vernehmen (pag. 1399 f.). In der Hauptsache hielt sie an ihrem bisherigen Standpunkt, wonach die Voraussetzungen für einen Durchgriff hinsichtlich der drei vom Verfahren betroffenen Gesellschaften erfüllt seien, fest. Einzig mit Bezug auf die V.________ GmbH räumte sie ein, von dieser Gesellschaft habe das Wirtschaftsstrafgericht keine Vermögenswerte eingezogen und solches sei auch im Berufungsverfahren von keiner Seite beantragt worden. Sofern Vermögenswerte der V.________ GmbH mit Beschlag belegt und noch nicht freigegeben worden seien, hätte das wohl zu geschehen. Die Auskunft der AV.________ AG zum Konto der V.________ GmbH IBAN ________ vom 9. Februar 2021 (pag. 1403) wurde den Parteien am 10. Februar 2021 zugestellt (pag. 1408 ff.).
Während der Beschuldigte 2 auf eine Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. H.________ vom 26. Januar 2021 verzichtete (pag. 1411), verwies der Beschuldigte 1 in seiner Eingabe vom 22. Februar 2021 auf die Stellungnahme der beschwerten Drittpersonen, welche sich inhaltlich mit seiner Auffassung decke (pag. 1413). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 19. Februar 2021 vernehmen. In Bezug auf die V.________ GmbH schloss sie sich den Ausführungen der Privatklägerin an und erklärte sich für den Fall, dass noch Vermögenswerte dieser Gesellschaft mit Beschlag belegt sein sollten, mit einer Freigabe der Gelder einverstanden. Bezüglich der Eingaben der beschwerten Dritten hielt sie fest, daraus hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Sie verwies auf ihre eigenen, nach wie vor zutreffenden Ausführungen sowie diejenigen der Privatklägerschaft und der Vorinstanz (pag. 1415). Schliesslich reichte Rechtsanwalt Dr. H.________ mit Eingabe vom 4. März 2021 – unter Wiederholung des Antrages, die Konten der V.________ GmbH seinen sofort freizugeben – noch ein vom 20. März 2012 datierendes Schreiben der AV.________ AG nach (pag. 1418 ff.).
- 3.7
- Nachdem sich die Parteien mit dem von der Verfahrensleitung in Aussicht genommenen Vorgehen einverstanden erklärt hatten, schloss die Kammer am 8. März 2021 das Beweisergänzungsverfahren und stellte den Parteien die schriftliche Eröffnung des Urteils in Aussicht.
Hinsichtlich des Kontos der V.________ GmbH IBAN ________ bei der AV.________ AG beschloss sie den sofortigen Widerruf der am 13. März 2012 verfügten, aber nie formell aufgehobenen, Kontosperre. Sie wies die AV.________ AG an, das Konto unverzüglich zu entsperren und den sich darauf befindlichen Saldo der V.________GmbH, zur Verfügung zu halten (pag. 1422 ff.). Mit Schreiben vom 9. März 2021 bestätigte die AV.________ AG die Freigabe des besagten Kontos (pag. 1428).
- 4.
- Anträge der Parteien
Für den Beschuldigten 1 stellte Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung folgende Anträge (pag. 1287):
- 1.
- A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach und in Mittäterschaft mit C.________ begangen im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG durch
- a)
- Überweisung von CHF 600'087.15 an die J.________ GmbH (Valuta 24.12.2010),
- b)
- Überweisung von CHF 10'625.00 an A.________ (Valuta 07.01.2011),
- c)
- Überweisung von CHF 273'142.55 an die J.________ GmbH (Valuta 07.01.2011).
- 2.
- A.________ sei für die durch das gegen ihn geführte Strafverfahren erlittene Unbill eine Genugtuung zuzusprechen; deren Höhe sei nach gerichtlichem Ermessen und in Würdigung aller Umstände festzusetzen.
- 3.
- A.________ sei eine Entschädigung für Zinskosten für die Aufnahme von Fremdmitteln während der Dauer der Vermögenssperre im Gesamtbetrag von CHF 89'083.95 (berechnet per 31.12.2020) auszurichten.
- 4.
- Die Zivilklage der Privatklägerin vom 31.07.2018, ev. vom 16.08.2018 sei abzuweisen.
[5.] Die Verfahrenskosten seien dem Staat Bern aufzuerlegen.
- 6.
- A.________ seien seine Verteidigungskosten zuzüglich MWST gemäss eingereichter Kostennote zu ersetzen.
- 7.
- Die Sperre von Vermögenswerten sei aufzuheben. Die Vermögenswerte seien zu Gunsten der jeweils wirtschaftlich Berechtigten freizugeben. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass allfällige Gebühren für die Kontenführung und / oder Negativzinsen vom Staat Bern zu entschädigen seien.
Der Beschuldigte 2 verwies in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die in der Berufungserklärung gestellten Anträge (pag. 934 f.; Hervorhebungen im Original):
- 1.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 17. August 2018 des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf den Freispruch von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen zwischen dem 06.01.2011 und dem 10.01.2011 im Deliktsbetrag von CHF 14`500.00 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG (gemäss Ill. des Urteils);
- 2.
- C.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ AG, angeblich mehrfach begangen
- 2.1
- am 23.12.2010 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 600`087.15 (gemäss IV. Ziff. 1. des Urteils);
- 2.2
- am 06.01.2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 10`625.00 (gemäss IV. Ziff. 2. des Urteils);
- 2.3
- am 07.01.2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 273`142 55 (gemäss IV. Ziff. 3. des Urteils);
- 3.
- Die Zivilklage sei abzuweisen, evtl. sei sie auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge;
- 4.
- Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten sowie für die gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss noch separat einzureichender Honorarnote und eine Genugtuung in richterlich zu bestimmen[d]er Höhe, zuzüglich 5% Zins ab 23. Dezember 2010 auszurichten.
Staatsanwalt K.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft was folgt (pag. 1309 f.; Hervorhebungen im Original):
A. A.________
A.________ sei schuldig zu erklären:
der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach vollendet begangen in der Zeit von November 2010 bis Februar 2011, in BA.________, zum Nachteil der E.________ AG, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 898'354.70 (vollendet)
und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon seien 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
- 2.
- zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO).
B. C.________
C.________ sei schuldig zu erklären:
der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach vollendet begangen in der Zeit von November 2010 bis Februar 2011, in BA.________, zum Nachteil der E.________ AG, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 898'354.70 (vollendet)
und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, davon seien 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
- 2.
- zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO).
C. Verfügungen
Im Weiteren sei zu verfügen:
- 1.
- Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (gem. III. Weitere Angaben der Anklage vom 16. Januar 2018,) seien — soweit sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen — einzuziehen und der Verwertungserlös — soweit sie den Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden können — an die Geschädigten zu restituieren.
- 2.
- Es sei eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber den Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, festzusetzen (Art. 71 StGB).
- 3.
- Die bestehenden Kontisperren seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.
- 4.
- Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Die Privatklägerin stellte folgende Anträge (Hervorhebungen im Original):
- I.
- Erweiterung/Abänderung der Urteilsdispositiv-Ziffern 11. 3. sowie VII. 1.1.1., 1.1.8, 1.1.9. und 1.2. (Einziehung/Ersatzforderungen/ Beschlagnahme):
- 1.
- Es seien die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte der Privatklägerin zuzuweisen und es seien dazu die nachfolgend genannten Finanzinstitute anzuweisen, die betreffenden Vermögenswerte auf ein von der Privatklägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen:
- a.
- mindestens CHF 96.55 des Saldos des Kontos Nr. ________ bei der AX.________, lautend auf die J.________ GmbH;
- b.
- mindestens CHF 334.89 des Saldos des Kontos Nr. ________ bei der AW.________ AG, lautend auf die J.________ GmbH;
- c.
- CHF 10`625.00 vom Konto Nr. ________ bei der AY.________ AG, lautend auf den Beschuldigten 1;
Eventualiter seien die genannten Vermögenswerte einzuziehen;
- 2.
- Es seien zur Leistung einer Ersatzzahlung an den Staat zu verpflichten:
- a.
- die J.________ GmbH und der Beschuldigte 1 unter solidarischer Haftung im Umfang von CHF 873`229.70, abzüglich allfälliger gemäss Anschlussberufungs-Rechtsbegehren Ziffer 1. a) und b) direkt zugewiesener oder eingezogener Beträge;
- b.
- die I.________ GmbH und die G.________GmbH im Umfang von CHF 840`000.00, unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten 1;
- c.
- der Beschuldigte 1 zusätzlich im Umfang von CHF 10'625.00, abzüglich allfälligem gemäss Anschlussberufungs-Rechtsbegehren Ziffer 1. c) direkt zugewiesenem oder eingezogenem Betrag;
- 3.
- Es seien der Privatklägerin allfällige von den Beschuldigten zu zahlenden Geldstrafen oder Bussen, die eingezogenen Vermögenswerte gemäss Anschlussberufungs-Rechtsbegehren Ziffer 1 (Eventualbegehren) sowie die verfügten Ersatzforderungen gemäss Anschlussberufungs-Rechtsbegehren Ziffer 2 bis zur Höhe der von der Privatklägerin geltend gemachten Zivilforderung und in Anrechnung an diese zu Eigentum zuzusprechen;
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin unter Vorbehalt und im Umfang der Zusprechung von Ersatzforderungen an sie die Abtretung ihrer Forderungen an den Staat erklärt;
- 4.
- Die mit Verfügungen vom 13. März 2013 angeordneten Sperren der Bankkonten seien, soweit die Guthaben nicht gemäss Anschlussberufungs-Ziffer 1 der Privatklägerin zuzusprechen oder einzuziehen sind, zur Sicherung der Ersatzforderungen mindestens bis zu deren vollständiger Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten;
- II.
- Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziffer VI. 2. (Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin):
- 5.
- Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren von CHF 122`977.10 zu verpflichten.
- III.
- Im Übrigen sei das Urteils der Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 17. August 2018 (WSG 18 2+3) zu bestätigen. Die Berufungen der Berufungsführers 1 und 2 seien entsprechend vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % MwSt. zulasten der Beschuldigten.
Schliesslich stellte Rechtsanwalt Dr. H.________ für die beschwerten Dritten die folgenden Anträge (pag. 1386):
- 1.
- Die Kontensperren bezüglich der J.________GmbH, der G.________GmbH, der I.________ GmbH […] sind [recte: seien] unverzüglich aufzuheben.
- 2.
- Den vorgenannten Gesellschaften sei ein angemessener Kostenersatz für die mit diesem Verfahren verbundenen Rechtskosten zuzuerkennen.
Die Verfahrenskosten seien vom Staate Bern zu tragen.
- 5.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Während die Beschuldigten ihre Berufungen auf die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche, den Zivilpunkt und die damit verbundenen Folgepunkte beschränkten, richtete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung gegen die erstinstanzlichen Freisprüche und die ausgefällten Strafen. Die Privatklägerin beanstandete den Umgang mit der Ersatzforderung, deren Höhe und die ihr erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung. Das erstinstanzliche Urteil ist somit praktisch vollumfänglich angefochten. Einzig die Herausgabe der vier beschlagnahmten ZIP-Datenträger an den Beschuldigten 2 (Ziff. VII.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ansonsten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer gesamthaft zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2005; StPO; SR 312.0). Angesichts der seitens der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft erhobenen Anschlussberufungen kann das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot kommt vorliegend nicht zur Anwendung.
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 6.
- Vorwurf gemäss Anklageschrift
Den Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 16. Januar 2018 (pag. 001 ff.) mehrfache, in Mittäterschaft begangene qualifizierte ungetreue Geschäftsführung vorgeworfen. Dabei sollen der Beschuldigte 1 als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied, Mitaktionär und CEO der E.________ AG und der Beschuldigte 2, als einzelzeichnungsberechtigtes Geschäftsleitungsmitglied und Finanzchef der E.________ AG, im Zeitraum zwischen November und Januar 2011 diverse Handlungen vorgenommen haben, die in Verletzung ihrer Sorgfalts- und Treuepflichten zu ihrer Bereicherung bzw. zur Schädigung der E.________ AG geführt hätten.
Gegenstand des Verfahrens sind insbesondere drei – nachfolgend vereinfacht umschriebene – Transaktionen:
- (1)
- Am 23. Dezember 2010 sollen die Beschuldigten die Saldierung eines zuvor im Namen der E.________ AG eröffneten (und vor den übrigen Verwaltungsräten geheim gehaltenen) Kontos (nachfolgend zuweilen als Geheimkonto bezeichnet) veranlasst und die sich darauf befindlichen CHF 600'087.15 an eine einzig vom Beschuldigten 1 beherrschte Gesellschaft überwiesen haben. Da diese Überweisung weder auf eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage zurückgegangen sei und auch keine Gegenleistungen erbracht worden seien, hätten die Beschuldigten der E.________ AG so einen Vermögensschaden im besagten Umfang verursacht (Ziff. II.1.2 der Anklageschrift).
- (2)
- Im Wissen um seine für den 6. Januar 2011 traktandierte Abwahl als CEO der E.________ AG und der Beschränkung seiner Einzelzeichnungsberechtigung habe der Beschuldigte 1 der nämlichen Gesellschaft am 2. Januar 2011 sein Verwaltungsratshonorar pro 2011 von CHF 10'625.00 in Rechnung gestellt. Der Beschuldigte 2, der Kenntnis von dieser Situation gehabt habe, habe die Rechnung visiert und die Überweisung ab einem Konto der E.________ AG auf ein persönliches Konto des Beschuldigten 1 veranlasst. Da der Beschuldigte 1 unmittelbar nach der Verwaltungssitzung vom 6. Januar 2011 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten sei, habe der Zahlung der E.________ AG keine Gegenleistung entgegengestanden. Mit ihren Handlungen hätten die Beschuldigten der E.________ AG Vermögensschaden in der Höhe des ausbezahlten Verwaltungsratshonorars zugefügt (Ziff. II.1.3 der Anklageschrift).
- (3)
- Nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 habe der Beschuldigte 2 am 7. Januar 2011 – und damit nach dem Entzug seiner Zeichnungsberechtigung – weitere CHF 273'142.55 von einem Konto der E.________ AG auf das Konto einer vom Beschuldigten 1 beherrschten Gesellschaft überwiesen, ohne dass es dafür eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage gegeben habe oder der Zahlung eine Gegenleistung gegenübergestanden sei. Deshalb hätten die Beschuldigten der E.________ AG wiederum einen Vermögensschaden zugefügt (Ziff. II.1.4 der Anklageschrift).
Schliesslich sollen die Beschuldigten gemäss Ziff. II.1.5 der Anklageschrift die E.________ AG im Umfang von weiteren CHF 14'500.00 geschädigt haben, indem sie deren Mobiliar und IT-Infrastruktur zunächst zu tief bewertet und anschliessend zu einem wesentlich zu tiefen Preis an eine ausschliesslich vom Beschuldigten 1 beherrschte Gesellschaft übertragen hätten.
- 7.
- Vorbemerkungen
Neben den oben umschriebenen Vorwürfen beleuchtet die Anklageschrift im Rahmen der Ziffern I. (Vorbemerkung) und II.1.1 (Vorausgehender Sachverhalt) diverse Umstände, welche für die strafrechtliche Beurteilung von Relevanz sind. Es sind dies einerseits Geschehnisse, welche den vorliegend zu beurteilenden Transaktionen zeitlich vorausgehen. Andererseits ist es die Entwicklung des Verhältnisses der Aktionäre der E.________ AG zueinander, wobei insbesondere die zunehmend schwierige Beziehung zwischen R.________ und dem Beschuldigten 1 bzw. die Ereignisse, die schliesslich zum Bruch zwischen den beiden geführt haben, von besonderer Bedeutung sind.
Die unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Handlungen der Beschuldigten sind sodann nicht ohne den firmengeschichtlichen Hintergrund der E.________ AG bzw. denjenigen der diversen anderen Gesellschaften im jeweiligen Einflussbereich des Beschuldigten 1 und R.________ zu verstehen.
Diesen Themenbereichen nahm sich die Vorinstanz in einem allgemeinen Teil an und würdigte die vorhandenen Beweismittel ein erstes Mal. Sie orientierte sich dabei an den Vorbemerkungen (Ziff. I) und dem als «vorausgehender Sachverhalt» (Ziff. II.1.1) bezeichneten Teil der Anklageschrift. Auf ihre Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel (S. 16-48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 796-828) sowie die allgemeinen Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 828) ist bereits an dieser Stelle zu verweisen. In einem daran anschliessenden besonderen Teil griff die Vorinstanz die konkreten Tatvorwürfe auf und würdigte die dafür relevanten Beweismittel.
Auch die Kammer schliesst sich im Grundsatz dem Aufbau der Vorinstanz an und nimmt die konkreten Vorwürfe erst nach einem einleitenden Teil auf. Da der zeitliche Aspekt für die strafrechtliche Beurteilung der Handlungen der Beschuldigten vielerorts von entscheidender Bedeutung ist, geht die Kammer chronologisch vor und nimmt die Anklagepunkte jeweils im Kontext mit den Entwicklungen innerhalb der Gesellschaften bzw. mit den Spannungen auf, die zwischen den Aktionären immer wieder auftraten. Die Ausführungen beschränken sich dabei auf jene Teile, die für das Verständnis als erforderlich erachtet werden oder seitens der Parteien umstritten sind.
Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind einzig die den Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte. Deshalb geht die Kammer auch nicht näher auf die diversen abgeschlossenen oder noch hängigen Verfahren («Verfahren Datenklau» W 12 61; Schiedsverfahren; Strafverfahren im Zusammenhang mit der O.________AG in Liq: W 17 343; W 19 468) ein, in welchen sich die Parteien auch noch gegenüberstehen bzw. gegenüberstanden.
- 8.
- Gesellschaften
Die Vorinstanz hat vorab eine Übersicht der Gesellschaften erstellt, welche im Einflussbereich des Beschuldigten 1 oder von R.________ standen/stehen und welche die relevanten Veränderungen im Bereich der Firmenbezeichnungen, der Gesellschaftsverhältnisse und der Zeichnungsberechtigungen nachvollziehbar erklären. Auf ihre zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen (S. 16-18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 796-798). Im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit wird die zusammenfassende tabellarische Aufstellung der Vorinstanz integral übernommen (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 796 f.):
Heutige Firma Frühere Firmenbezeichnung(en)
Relevante Gesellschaftsverhältnisse
Zeichnungsberechtigung
E.________ AG
(E.________ AG)
W.________AG R.________ (40%), A.________ (32.5%),
X.________ (27.5%)*
A.________*,
C.________*,
R.________,
X.________
J.________GmbH AH.________ Ltd;
N.________AG
A.________*, X.________*
G.________GmbH
A.________,
C.________
I.________GmbH Y.________Gmb
H
A.________*,
X.________*, andere*,
G.________GmbH
A.________,
C.________
G.________GmbH A.________
(neu: Z.________)
A.________
AA.________AG R.________,
AB.________,
AC.________
O.________AG AD.________AG R.________, A.________*,
C.________*
AE.________AG AF.________AG R.________, AB.________
AC.________
*frühere Verhältnisse
Was die Funktionen und damit verbunden die Befugnisse der beiden Beschuldigten innerhalb der Gesellschaften angeht (wie sie in Ziff. I.a. und I.b. der Anklageschrift beschrieben sind), führte die Vorinstanz in Ziff. 2.2.4 (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 836 f.) aus:
Unbestritten, bzw. aufgrund der oben zitierten Dokumente erstellt ist, dass A.________ wie in Ziff. I.a. der Anklageschrift umschrieben, in der fraglichen Zeitspanne einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der E.________ AG, der N.________AG, der I.________ GmbH und der G.________GmbH war bzw. teilweise nach wie vor ist. Auch die Übertragung der Aktien bzw. Stammanteile der I.________ GmbH bzw. der J.________ GmbH (N.________AG) auf die G.________GmbH bereits am 10. September 2010, und damit vor dem endgültigen Bruch mit R.________, ist aufgrund der sich in den Nebenakten befindlichen Dokumente erstellt. Auch die in Ziff. I.b. umschriebenen Sachverhalte sind unbestritten: C.________ verfügte über die genannten Zeichnungsberechtigungen und sein Arbeitsvertrag wurde per 1. April 2010 von der E.________ AG auf die damalige N.________AG übertragen (heute J.________ GmbH), wobei er faktisch weiterhin CFO der E.________ AG war.
Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an, sie sind auch oberinstanzlich nicht bestritten.
- 9.
- Firmengeschichte der E.________ AG und Entwicklungen
- 9.1
- Gründung der E.________ AG
Die Umstände, unter welchen sich die drei späteren Aktionäre der E.________ AG (der Beschuldigte 1, R.________ und X.________) kennenlernten, werden von allen Parteien unterschiedlich geschildert. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Standpunkte zutreffend zusammengefasst (S. 48-50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 828-830). Wie sie weiter zutreffend festhält, sind diese Ereignisse für die weitere Beurteilung der vorliegenden Vorwürfe von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich und unbestritten bzw. erstellt ist (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 829), dass R.________ im Herbst 2005 32,5% der Aktien der E.________ AG gratis an A.________ und 27,5% der Aktien ebenso gratis an X.________ abtrat. Dieser wurde zum Verwaltungsratspräsidenten, während A.________ zum CEO ernannt wurde und R.________ sich die Rolle des Chief Operating Officer (COO) gab. R.________ brachte seine beiden Sparten "BE.________" und "BF.________" in die Partnerschaft ein, während A.________ zumindest zu Beginn "bloss" seine guten Geschäftskontakte, sein Netzwerk und "seriösen" Kunden und X.________ sein juristisches Wissen und seine Verbindungen zur Werbung und zur BG.________ einbringen konnten. Dabei gilt es festzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt der Kundenstamm von A.________ noch sehr überschaubar war. Angesichts dessen, dass die E.________ AG zuvor im Alleineigentum von R.________ gestanden hatte, er die von Anfang an gewinnbringenden Geschäftsteile einbrachte und er auch die meisten Aktien behalten konnte, erachtet das Gericht als erstellt, dass er damals die treibende Kraft war und A.________ auf dessen Infrastruktur und technisches Know-How angewiesen war.
- 9.2
- Aktionärbindungsvertrag und anfängliche Zusammenarbeit
Ihre Verbindung innerhalb der E.________ AG regelten die drei Aktionäre und neuen Geschäftspartner mit dem Aktionärbindungsvertrag vom 12./14. Dezember 2005 (pag. 04 002 032 ff.). Der Inhalt wurde von der Vorinstanz in Ziff. 1.3.4. Bst. a (S. 21 f. der Urteilsbegründung, pag. 801 f.) zutreffend wiedergegeben. Speziell zu erwähnen sind an dieser Stelle einzig das strikte Konkurrenzverbot (Ziff. V.3 des Aktionärbindungsvertrags) und die vereinbarte feste Mindestdauer bis Ende 2010 (Ziff. XI.4 des Aktionärbindungsvertrags: «Die vorliegende Vereinbarung bleibt fest in Kraft bis Ende des Jahres 2010 und verlängert sich anschliessend auf unbestimmte Zeitdauer, wobei alle Parteien diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6. Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderjahres, frühestens per 31. Dezember 2011, aufkündigen können.»).
Anfänglich schien die Zusammenarbeit der Aktionäre zu funktionieren; zumindest entwickelten sich die Geschäfte der E.________ AG von Anfang an erfreulich, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 830): Bereits 2006 konnte in der Jahresrechnung ein Gewinn von CHF 15'480.00 ausgewiesen werden, dies trotz der Vornahme von Abschreibungen, 2007 stieg der Reingewinn auf CHF 24'487.00. Auch 2008 gab es einen moderaten Anstieg des Reingewinns auf CHF 28'924.00 und 2009 wurde in der revidierten Jahresrechnung gar ein Reingewinn von CHF 169'597.00 ausgewiesen.
Während der Beschuldigte 1 die Kunden in der Schweiz betreute, war R.________ der Mann für das Technische. Er verfügte in diesem Bereich nicht nur über ein beträchtliches Know-how (vgl. dazu beispielsweise die Aussagen des Beschuldigten 1 auf pag. 05 001 002 Z. 28), sondern erbrachte mit den sich in seinem Einflussbereich befindlichen bc.________ (im Ausland angesiedelten) Firmen auch die entsprechenden IT-Leistungen. Dies zu vermutlich besseren Konditionen, als wenn für die Leistungserbringung lokale Unternehmen beigezogen worden wären.
- 9.3
- Einstellung des Beschuldigten 2
Am 29. August 2007 schloss der Beschuldigte mit der E.________ AG einen Arbeitsvertrag. Darin steht in Ziff. III: «Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren.» (pag. 3030 037). In der Folge amtete der Beschuldigte 2 bei der E.________ AG als CFO und verfügte in dieser Eigenschaft über eine Einzelzeichnungsberechtigung.
Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 836), gaben beide Beschuldigten übereinstimmend an, sie hätten sich beim Vorstellungsgespräch kennengelernt und danach ein ausschliesslich geschäftliches Verhältnis gepflegt, so wie es ein CEO zu seinem CFO eben habe. Nicht weiter bestritten ist, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 «beratend und unterstützend» zur Seite stand und als CFO umfassend über den Geschäftsgang der einzelnen Firmen informiert war. Anders als von X.________ in den Raum gestellt, verneinten die beiden Beschuldigten das Vorliegen einer persönlichen Freundschaft. Immerhin arbeitet der Beschuldigte 2 auch heute noch in geringem Umfang für den Beschuldigten 1, obwohl er nicht mehr bei dessen Firmen angestellt ist (pag. 1234 Z. 32-35). Mit der Vorinstanz geht aber auch die Kammer insgesamt davon aus, dass das Verhältnis zwischen den eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht überstieg.
Aufgrund der hierarchischen Stellung in den jeweiligen Unternehmen ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschuldigten 2 weisungsbefugt war. Dies ändert indessen nichts daran, dass die beiden Beschuldigten die wesentlichen Entscheidungen gemeinsam absprachen und sich in verschiedenen Bereichen koordinierten (so der Beschuldigte 1 explizit anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auf pag. 626 Z. 155-167). Wie bereits in früheren Einvernahmen gab der Beschuldigte 2 auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, sie («wir» [gemeint er und der Beschuldigte 1]) hätten mit der Eröffnung des Geheimkontos versucht, einem Zugriff von R.________ Einhalt zu gebieten (pag. 1235 Z. 44 f.). Er gab des Weiteren unumwunden zu, er habe den Beschuldigten 1 bei den Verhandlungen zur Ausgleichung der seitens der bc.________ Firmen bezogenen Mehrbeträge unterstützt und auch bei der Ausarbeitung der Vorschläge mitgewirkt, welche sie R.________ mit Mail vom 22. November 2010 (vgl. dazu Ziff. 11.2 hiernach) unterbreitet hätten. Zur Rechtfertigung dieser Differenzzahlung berief er sich sodann auf die Vereinbarung vom 29. Mai/26. Juni 2010 (pag. 1237 Z. 24 f.), welche der Beschuldigte 1 mit R.________ abgeschlossen hatte (und worin grundsätzlich striktes Stillschweigen gegenüber Dritten vereinbart worden war [Ziff. 10 der Vereinbarung]). Diese Aussagen zeigen beispielhaft, dass der Beschuldigte 2 nicht blosser Weisungsempfänger war. Vielmehr wurde er in die wichtigen Geschäftsentscheide eingebunden, wo er eigene Reflexionen anstellte und einbrachte, die vom Beschuldigten 1 auch geschätzt wurden (vgl. dazu auch dessen Aussage auf pag. 05 002 032 Z. 488-492 oder pag. 626 Z. 155 ff.).
- 10.
- Spannungen innerhalb der E.________ AG
- 10.1
- Anfängliche Annäherung zwischen R.________ und dem Beschuldigten 1 Während das vornehmlich von R.________ betriebene «BE.________- und BF.________-Geschäft» hochrentabel war, nahm sich der Beschuldigte 1 den «seriösen» Kunden in der Schweiz an und baute diesen Bereich aus. Dass er dies relativ erfolgreich tat, zeigt sich mitunter an der Akquisition zahlreicher Grosskunden wie beispielsweise der AN.________, AO.________, AS.________, AT.________ und AU.________. Auch wenn die E.________ AG für die technische Unterstützung nach wie vor auf die Dienste der im Einflussbereich von R.________ stehenden bc.________ Firmen zurückgriff, war es der Beschuldigte 1, welcher den Grosskunden in der Schweiz entgegentrat und die E.________ AG so gegen aussen verkörperte.
Die Privatklägerin machte in ihrer Strafanzeige geltend, der Beschuldigte 1 habe sich ab Anfang 2009 distanziert und die übrigen Verwaltungsräte nicht mehr mit den nötigen Informationen versorgt. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwog (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 830 f.), machte der Beschuldigte 1 bei seinen Einvernahmen kein Geheimnis daraus, dass er sich als treibende Kraft bzw. federführende Person bei der E.________ AG sah. In diesem Sinne gab er zu Protokoll, er sei E.________AG und der mache daher keine Unterscheidung zwischen E.________AG und N.________AG (pag. 05 001 003 Z. 86 f.). Es ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Beschuldigte 1 auch R.________ und X.________ mit diesem Verständnis gegenübertrat. Weiter schien er seinen Beitrag am Erfolg der E.________ AG höher zu gewichten, als das Zutun seiner beiden Mitaktionäre. In diesem Sinne führte er zumindest aus, R.________ habe zwar 100% Lohn von der E.________ AG bezogen, sich aber nur zu ca. 10% seiner Arbeitszeit um sie gekümmert (pag. 05 001 010 Z. 340 f.), während X.________ ohnehin nur zwei Mal im Jahr in der Firma aufgetaucht sei (pag. 05 001 005 Z. 166 f.).
Umgekehrt hatten auch die beiden anderen Verwaltungsräte ihre Vorbehalte bezüglich der Entwicklung der Zusammenarbeit. Aus der vorhandenen E-Mail Korrespondenz ergibt sich beispielsweise, dass R.________ – der offensichtlich einen grossen Teil seiner Zeit in BC.________ verbrachte – immer wieder sein Unverständnis darüber ausdrückte, weshalb die E.________ AG nicht mehr Gewinn abwerfe. X.________ – der von seinen Mitaktionären als Mann im Hintergrund ohne technisches/fachliches Know-how verstanden wurde – monierte auf der einen Seite seine mangelnde Involvierung und den mangelnden Informationsfluss bezüglich der vom Beschuldigten 1 betreuten Projekte, warf R.________ auf der anderen Seite aber verschiedentlich Verletzungen des Aktionärbindungsvertrags vor (vgl. dazu z.B. die E-Mail Korrespondenz und Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 26. Juni 2009 [pag. 04 002 055-04 002 059] und die E-Mails von X.________ von Anfang 2010).
Diese Reibereien mögen dazu geführt haben, dass mit dem Beschuldigten 1 und R.________ die beiden aktiveren Gesellschafter Anfang 2010 das Ziel ins Auge fassten, X.________ auszukaufen und klare Regeln für eine gemeinsame geschäftliche Zukunft zu definieren. Sie begannen darum unter Beizug von Rechtsanwalt Q.________ eine entsprechende Vereinbarung auszuarbeiten (vgl. Mail von R.________ vom 9. März 2010; pag. 07 300 157 ff.).
- 10.2
- Absichtserklärung vom 26. März 2010
Die Verhandlungen führten in einem ersten Schritt zur Absichtserklärung vom 26. März 2010 zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ (pag. 05 001 046 ff.). Diese wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (S. 22 f. und 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 802 f. und 831):
R.________ und A.________ vereinbarten darin, die Aktien von X.________ zu einem Preis von rund CHF 500'000.00 abzukaufen und sie so unter sich zu verteilen, dass danach beide je 50% halten würden. Sie beschlossen weiter, für die E.________ AG neue Strukturen zu schaffen, die insbesondere beinhalteten, dass die aktuellen Angestellten der E.________ AG zu einer Gesellschaft von A.________ oder R.________ wechseln sollten und dass sowohl die Leistungen, welche das von A.________ übernommene Personal für die E.________ AG erbringen werde, als auch die Leistungen, die aus BC.________ für die E.________ AG erbracht würden, bis Ende 2010 je mit einer monatlichen Pauschalzahlung von CHF 120'000.00 entschädigt werden sollten. Weiter vereinbarten sie, dass neue Verträge nur noch im Einverständnis beider Parteien abgeschlossen werden dürften und dass das Zeichnungsrecht auf kollektiv zu zweien geändert werden sollte. Wie von der Privatklägerin vorgebracht und auch von der Vorinstanz festgehalten, entfaltet diese Absichtserklärung für die E.________ AG keine Wirkung und kann insbesondere nicht als Begründung dafür herhalten, ein für sie potentiell schädliches Rechtsgeschäft abzuschliessen (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 831). Mit anderen Worten entband diese Vereinbarung den Beschuldigten 1 nicht von seinen Pflichten als Verwaltungsrat der E.________ AG gemäss Art. 717 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220).
Obwohl es sich erst um eine Absichtserklärung handelte, die in verschiedenen Punkten noch konkretisiert werden sollte und vom (zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkretisierten) Kauf der Aktien von X.________ abhängig war, schickte sich der Beschuldigte 1 umgehend an, das Vereinbarte umzusetzen. Im Einzelnen firmierte er die mittlerweile ihm allein gehörende AH.________ Ltd. in N.________AG um, übertrug per 1. April 2010 sämtliche Anstellungsverhältnisse der Mitarbeitenden der E.________ AG – darunter jenes des Beschuldigten 2 – auf die N.________AG und liess dieser ab den Bankkonten der E.________ AG monatlich
CHF 120'000.00 überweisen. Wie den Bank-/Buchhaltungsunterlagen zu entnehmen ist, erfolgte die Überweisung dabei jeweils am 20. des Monats (pag. 05 002 089). Dass er mit «N.________AG» für sein neues Unternehmen einen Namen wählte, der gegenüber der E.________ AG hochgradig verwechselbar war, ist offensichtlich und wurde von R.________ mit E-Mail vom 10. Mai 2010 (pag. 04 003 012) oder auch von dessen Anwalt mit E-Mail vom 12. Mai 2010 (pag. 04 003 133) beanstandet. Auch Logo, Briefpapier und sonstiger Auftritt der N.________AG gegen aussen waren demjenigen der E.________ AG zum Verwechseln ähnlich. Sogar die Mitarbeiter hatten gemäss der Aussage von AI.________ teilweise Mühe zu verstehen, für wen sie gerade Arbeiten erledigt hatten (pag. 07 300 063). Indem R.________ und der Beschuldigte 1 diese Vorgänge vor X.________ geheim hielten, wandten sie sich vom Vorgehen ab, welches im Aktionärbindungsvertrag für entsprechende Vorgänge vorgesehen war.
- 10.3
- Vereinbarung vom 29. Mai/26. Juni 2010
Weil die Absichtserklärung die künftige Zusammenarbeit von R.________ und dem Beschuldigten 1 nur in der Form eines Entwurfs regelte, verhandelten die beiden in der Folge – wiederum unter Einbezug von Rechtsanwalt Q.________ – über eine Geheimvereinbarung (pag. 04 002 060 ff.).
Inhaltlich entspricht die von der Vorinstanz ebenfalls korrekt zusammengefasste Vereinbarung (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 803 f) in weiten Teilen der zuvor abgeschlossenen Absichtserklärung. Weshalb die Vertragspartner nun plötzlich davon ausgingen, X.________ die Aktien zum Nominalwert (von CHF 27‘500.00) abkaufen zu können, ist vor dem Hintergrund der früher diskutierten Verkaufspreise (z.B. im Mail von R.________ vom 9. März 2010; pag. 07 300 157 ff.) nicht nachvollziehbar und sollte sich in den nächsten Monaten denn auch als unmöglich herausstellen.
Trotz des Abschlusses der «Geheimvereinbarung» und der Auslagerung des Personals auf die N.________AG kehrte unter den Aktionären keine Ruhe ein. Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 833), könnte dies einerseits daran gelegen haben, dass sich der Kauf der Aktien von X.________ schwieriger gestaltete, als R.________ und der Beschuldigte 1 antizipiert hatten (vgl. dazu z.B. das Mail von Rechtsanwalt Q.________ an den Beschuldigten 1 vom 28. Oktober 2010 [Kopie an R.________] mit den Gegenvorschlägen von X.________ zum Verkauf der Aktien für CHF 440'000.00; pag. 3044 088 f.). Andererseits offenbarten sich in dieser Zeit die teilweise stark divergierenden Ansichten des Beschuldigten 1 und von R.________ bezüglich der Regeln der künftigen Zusammenarbeit und der Abgeltung der Leistungen der sich in ihrem jeweiligen Machtbereich befindlichen Unternehmen durch die E.________ AG.
Beispielhaft wird im Mailwechsel zwischen R.________ und dem Beschuldigten 1 vom 25./26. Oktober 2010 (pag. 3044 016 ff.) über ein Missverständnis in der Handhabung der Pauschalleistungen gesprochen, welches bereinigt werden müsse. Beide schienen dabei aber nach wie vor vom Vorgehen überzeugt, welches mit der Absichtserklärung in Angriff genommen und mit der Geheimvereinbarung fortgesetzt worden war. Daraufhin deutet zumindest, dass beide Parteien betonten, der Fokus müsse auf einer fairen Lösung für das Jahr 2011 liegen. Nur wenige Tage später sprach dann aber der Beschuldigte 1 in einer Mail vom 3. November 2010 an Rechtsanwalt Q.________ (mit Kopie an X.________) von einer Trennung und bot R.________ seine Aktien zum Kauf an. Begründend führte er aus, er sei verwirrt vom stetigen Hin und Her von R.________ und es werde nicht mit offenen Karten gespielt (pag. 3044 087 ff.).
- 11.
- Weitere Geschehnisse/Entwicklungen, die schliesslich zur Trennung der Aktionäre und zur Einleitung des Strafverfahrens führten
- 11.1
- Eröffnung des Geheimkontos
- 11.1.1
- Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
Kurz nach dem erwähnten Mail vom 3. November 2010 und damit mitten in einer Phase, in welcher die Klärung einer künftigen Zusammenarbeit anstand bzw. die Bedingungen einer solchen geklärt werden sollten, eröffnete der Beschuldigte 2 bei der AX.________ am 9. November 2010 ein neues Konto (Konto Nr. IBAN ________) lautend auf die E.________ AG. Auf der Ebene des Sachverhalts nicht (mehr) bestritten ist, dass sowohl die Eröffnung, als auch die Speisung des Kontos mit CHF 600'000.00 von einem Konto der E.________ AG bei der AW.________ AG, welche der Beschuldigte 2 am Folgetag (dem 10. November 2010) veranlasste, nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 erfolgte. Die Beschuldigten bestreiten weiter nicht, die Existenz dieses Kontos vor den beiden anderen Verwaltungsräten der E.________ AG geheim gehalten zu haben. Dies ergibt sich sodann eindeutig aus der «falschen» E-Mail, welche der Beschuldigte 2 am 16. Dezember 2010 an R.________ sandte und über die er den Beschuldigten 1 umgehend informierte (pag. 3044 071). Eine Vollmacht für dieses Konto erteilten die Beschuldigten nur sich selber.
Während sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz die Eröffnung des Kontos mit den späteren strafrechtlich zu beurteilenden Transaktionen in Verbindung brachten, stellten sich die Beschuldigten auch im oberinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, damit im besten Interesse der E.________ AG gehandelt zu haben. Als Begründung hierfür brachten sie vor, R.________ habe gegenüber dem Beschuldigten 1 durchblicken lassen, CHF 500'000.00 von der E.________ AG abziehen zu wollen. Da er über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt habe, wäre dies für ihn auch einfach zu bewerkstelligen gewesen. Um die E.________ AG vor einem entsprechenden Zugriff zu schützen, habe man das Geld – welches für den Kauf der Aktien von X.________ vorgesehen gewesen sei – in einem ersten Schritt versteckt und es anschliessend für die Begleichung von offenen Verbindlichkeiten verwendet.
- 11.1.2
- Erwägungen der Kammer
Wie von der Vorinstanz – auf deren Ausführungen ergänzend zu verweisen ist (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 846 f.) – dargelegt, sind auch für die Kammer keine plausiblen Gründe für das Vorgehen der Beschuldigten auszumachen. Zunächst gibt es in den Akten weder Hinweise darauf, dass R.________ jemals einen entsprechenden Willen gegenüber dem Beschuldigten 1 geäussert hätte, noch sind Versuche eines tatsächlichen Zugriffs dokumentiert; dies obwohl der Beschuldigte 1 in dieser Zeit gegenüber R.________ auf eine entsprechende Anfrage hin (fälschlicherweise) ein Konto mit mehr als CHF 700'000.00 an flüssigen Mitteln offengelegt hatte (E-Mail vom 16. Dezember 2010, pag. 3044 071). Das von den Beschuldigten gewählte Vorgehen erscheint des Weiteren äusserst unüblich, um einen Zugriff, wie sie ihn angeblich befürchteten, zu verhindern. Viel einfacher und transparenter wäre es gewesen, die Befürchtung in den Verwaltungsrat zu tragen, um dort geeignete Vorkehrungen zu treffen. Indem die beiden Beschuldigten dies nicht taten, sondern das neu erstellte Konto für sich behielten und bei einer konkreten Anfrage zu den bestehenden Konten bzw. den aktuellen Kontoständen gar aktiv verheimlichten (besagte E-Mail vom Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1 vom 16. Dezember 2010, pag. 3044 071), entsteht der Eindruck, dass es ihnen nicht in erster Linie darum ging, die E.________ AG vor R.________ zu schützen, sondern dass sie sich die flüssigen Mittel für allfällige spätere Transaktionen erhalten wollten. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn man sich die weiteren Entwicklungen vor Augen führt und sich vergegenwärtigt, wie die Gelder schliesslich verwendet wurden.
Auch das diesbezüglich ausweichende Aussageverhalten bzw. die sich nachträglich als teilweise falsch herausstellenden Aussagen des Beschuldigten 1 deuten darauf hin, dass er sich über die problematischen Zusammenhänge durchaus im Klaren war. So gab er bei seiner ersten Befragung beispielsweise noch an, er könne nichts zu der Überweisung der CHF 600'000.00 sagen (pag. 05 001 011 Z. 378). Vielleicht habe der Beschuldigte 2 die Zahlung veranlasst (pag. 05 001 011 Z. 381). Er könne auch nichts dazu sagen, weshalb der Beschuldigte 2 das Konto gegenüber R.________ nicht genannt habe (pag. 05 001 012 Z. 402 f.). Nachdem er bei seiner zweiten Einvernahme weitgehend die Aussagen verweigert hatte (pag. 05 001 063 ff.), las er zu Beginn der dritten Befragung eine Stellungnahme vor (pag. 05 001 127 Z. 20 ff.) und äusserte sich danach wiederum ausweichend: Er könne weder sagen, warum gerade CHF 600'000.00 transferiert worden seien, noch wo der Betrag heute sei bzw. was der Grund für die Saldierung gewesen sei (pag. 05 001 138 Z. 446 ff.).
- 11.2
- Weitere Entwicklungen: Unklarheit bezüglich der Zusammenarbeit im Jahr 2011 und Streit über Pauschalleistungen
Mitte November drängten die neuen Geschäftsführer der bc.________ Partnerunternehmen, AC.________ und AB.________, darauf, endlich eine verbindliche schriftliche Regelung für die Abgeltung ihrer Leistungen für die E.________ AG im Jahr 2011 zu treffen. Ansonsten werde man die bisher für die E.________ AG eingesetzten Ressourcen verschieben (Mail vom 11. November 2010; pag. 3044 006 f.). Nachdem sich der Beschuldigte 1 bei AC.________ über R.________ und seine Spielchen beschwert hatte, wurde für den 16. November 2010 ein gemeinsames Treffen (ohne R.________) in BA.________ vereinbart (pag. 3044 06). Dieses Treffen fand offenbar statt und wurde von AC.________ in der Email vom 19. November 2010 zusammengefasst (pag. 3044 004 f.). Sie hielt fest, im Jahr 2010 habe man auf einer mündlichen Zusicherung von R.________ basiert, wonach E.________ AG für die erbrachten Leistungen bezahlen werde. Weil bis dahin noch kein Vertrag für das Jahr 2011 in Sicht sei, werde die O.________AG, ab 1. Januar 2011 keine weiteren Leistungen für E.________ AG erbringen. Das Interesse für eine weitere Zusammenarbeit sei aber nach wie vor vorhanden, wenn sich die Situation innerhalb der E.________ AG stabilisiert habe und vor allem R.________ ein «smooth payment» von E.________ AG an ihr Unternehmen für zukünftige Leistungen garantiere. Mit R.________ arbeite man seit Jahren ohne Vertrag und nur auf Vertrauensbasis zusammen. Er sei eine Vertrauensperson und man wolle ihn neben dem Beschuldigten 1 in einer vertraglichen Regelung involviert sehen.
Im Anschluss daran brach der Konflikt zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ erneut auf. Dabei ging es einerseits um die Abgeltung der Leistungen der bc.________ Firmen, vergangene und künftige Pauschalzahlungen, aber auch um den Kauf der Aktien von X.________. Verschiedentlich wurden unliebsame Punkte aufgegriffen und in die Diskussion einbezogen. Es wurden Lösungsansätze diskutiert aber auch verschiedentlich offen erwogen, ob man das Ganze nicht einfach sein lassen solle. Zum besseren Verständnis werden relevante Nachrichten aus dieser Zeit zusammengefasst wiedergegeben:
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- Mail vom 22. November 2010, 08:05 Uhr vom Beschuldigten 1 an R.________, Rechtsanwalt Q.________ und AC.________ (pag. 3044 003 f.). Mit dieser Mail reagiert der Beschuldigte 1 auf die soeben erwähnte Mail von AC.________ und führt aus, auch er sei an einer Vereinbarung mit den bc.________ Partnerfirmen interessiert, die ihm das Planen für das Jahr 2011 ermögliche. Da er hinter den Kulissen aber eine wichtige Rolle spiele bzw. weil er in verschiedener Hinsicht und mit verschiedensten Firmen involviert sei, müsse auch R.________ mithelfen. Gemäss Rechtsanwalt Q.________ sollte er (der Beschuldigte 1) demnächst einen Vertragsvorschlag für die Ablösung von X.________ erhalten. Für das Jahr 2011 solle R.________ – als Partner der E.________ AG und «trustet person» der bc.________ Firmen einen Vorschlag (a) zu den Konditionen 2011 und (b) zu den Kosten des Datacenters machen.
In einem zweiten Punkt greift der Beschuldigte 1 in der besagten Mail die «Pauschalen-Problematik» auf und rekapituliert die mit Vereinbarung vom 29. Mai/26. Juni 2010 geregelten Punkte («Grundsatz: 50:50, alles wird gemeinsam entschieden und Gewinn wird geteilt»; Pauschalen von je CHF 120'000.00 für seine und die sich im ehemaligen Besitz von R.________ befindlichen bc.________ Firmen). Er wundert sich darüber, dass [seitens der bc.________ Firmen] (1) jeweils Akontorechnungen über CHF 150‘000.00 gestellt worden seien und dass (2), wie nun aus den Abrechnungen ersichtlich gewesen sei, nicht eine Pauschale abgerechnet, sondern der Sockelbetrag von CHF 110‘000.00 auf CHF 120‘000.00 angehoben worden sei.
Der Beschuldigte 1 geht in der Folge dazu über, drei Varianten aufzuzeigen, aus welchen die Gegenseite wählen könne. Bei allen Varianten geht es um einen Ausgleich der Mittel, welche die E.________ AG an die im Einflussbereich von R.________ stehenden bc.________ Firmen zu viel bezahlt habe. Diese sollen bei zukünftigen Leistungen (ganz oder teilweise) zur Verrechnung gebracht werden können bzw. soll der Beschuldigte 1 für seine Firma analoge Beträge in Rechnung stellen bzw. Differenzen ausgleichen dürfen.
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- Mit Email vom 22. November 2010, 11:38 Uhr sendet Rechtsanwalt Q.________ den Aktionären der E.________ AG den Entwurf des Aktienkaufvertrags für die Aktien von X.________, welche zu je 13.75% an die AJ.________ und die G.________GmbH gehen sollten (13 003 306 ff.).
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- Den Entwurf für den Aktienkaufvertrag zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ lässt Rechtsanwalt Q.________ den Vorgenannten kurz darauf, genauer um 11:41 Uhr, zukommen. Demnach würde R.________ dem Beschuldigten 1 3.75 % seiner Aktien verkaufen, so dass schlussendlich sie beide mit je 36.25 % und ihre beiden Gesellschaften mit je 13.75 % an der E.________ AG beteiligt wären (13 003 312 ff.).
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- R.________ meldet sich daraufhin mit Email vom 22. November 2010, 15:12 Uhr beim Beschuldigten 1 und Rechtsanwalt Q.________. Er bringt vor, er finde es schade, dass der Beschuldigte 1 wiederum versuche, Sachen zu vermischen, statt AC.________ eine Antwort zu geben. Er überlege sich, im Jahr 2011 eine Pause zu machen und sich bis 2012 nur um ausländische Geschäfte zu kümmern. Es bleibe ihm nichts Anderes übrig, weil man mit ihm (dem Beschuldigten 1) keine Einigung erzielen könne.
Weiter legt er dem Beschuldigten 1 und Rechtsanwalt Q.________ seine Sicht der Dinge dar und stellt in Aussicht, danach ganz offen auch X.________ zu involvieren. Im Einzelnen wirft er dem Beschuldigten 1 vor, er habe gegen seinen Willen allen E.________ AG-Leuten gekündigt; ihm (R.________) sei nichts Anderes übriggeblieben, als sich bei AF.________AG anzustellen, um sich Lohn und Pensionskasse zu sichern. Als Angestellter der AF.________AG trete er aber nirgends auf dem Markt auf und verletzte darum den Aktionärbindungsvertrag nicht. Auf der anderen Seite habe der Beschuldigte 1 mehrfach gegen den Aktionärbindungsvertrag verstossen, Einzelheiten bräuchten nicht aufgelistet zu werden, sie wüssten beide Bescheid. Weiter wisse er (der Beschuldigte 1) nicht, was er wolle. So sei es seine Idee gewesen, X.________ auszukaufen. Nun, wo dieser einverstanden sei, laufe er einfach davon. R.________ erinnert den Beschuldigten 1 daran, er habe seinerzeit gratis 60% der E.________ AG-Aktien bekommen und über Nacht einen Lohn von CHF 15‘000.00 gehabt. Während er (R.________) mit seinem Teil des Business viel Geld generiere, sei er (der Beschuldigte 1) mit seinem Business immer noch nicht profitabel. Er (der Beschuldigte 1) habe erreicht, dass er (R.________) und X.________ nicht mehr miteinander sprächen und so die E.________ AG in den letzten Jahren ganz allein beherrsche. Weiter drängt R.________ darauf, den Vertrag mit X.________ ohne irgendwelche Konditionen abzuschliessen, andernfalls breche man heute die Verhandlungen sofort ab und bleibe beim Aktionärbindungsvertrag bis Ende 2011. Weiter solle der Beschuldigte 1 E.________ AG-interne Sachen von BC.________ trennen. BC.________ habe mit E.________ AG keinen Vertrag und wenn der Beschuldigte 1 nicht zur Vernunft komme, wolle BC.________ ab dem 1. Januar 2011 nichts mehr mit ihnen zu tun haben. Wenn die Verhandlungen scheiterten sei dies einzig und allein die Schuld des Beschuldigten 1 und er (R.________) müsse sich von jeder Verantwortung bei E.________ AG distanzieren. Falls der Beschuldigte 1 noch zur Vernunft komme, sei er (R.________) bis Ende nächster Woche oder dem 6. Dezember 2010 bereit, einen Vertrag zu unterschreiben. Danach wolle er nichts mehr unterschreiben und habe auch absolut kein Interesse mehr an einer Auflösung des Aktionärbindungsvertrags (05 001 041 f).
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- Mit Nachricht vom 22. November 2010, 17:25 Uhr gelangen AC.________ und AB.________ an den Beschuldigten 1 (mit Kopie an R.________ und Rechtsanwalt Q.________) und bringen vor, sie würden den Punkt im Mail des Beschuldigten 1 nicht sehen. Wie beim Meeting in der Vorwoche erwähnt, wolle man nicht in E.________ AG-interne Angelegenheiten zwischen R.________ und dem Beschuldigten 1 involviert werden. Soweit diesbezüglich eine Vereinbarung gefunden werde, sei man weiterhin bereit, mit der E.________ AG zu arbeiten. Nur eine Gesellschaft mit einem stabilen Management garantiere für sie eine stabile und längerfristige Geschäftsbeziehung. Was Punkt zwei (die «Pauschalen-Problematik») angehe, müsse der Beschuldigte 1 dies mit R.________, mit welchem er einen Vertrag abgeschlossen habe, klären. Von bc.________ Seite habe man Leistungen erbracht, welche bezahlt werden müssten. Wie er (der Beschuldigte 1) wisse, sei der Aufwand in den letzten Monaten höher geworden – genauso wie ihre Kosten aber auch die Marge der E.________ AG. Wenn der Beschuldigte 1 mit der derzeitigen Kostenkalkulation nicht einverstanden sei, mache es für sie wirtschaftlich keinen Sinn, diese Dienstleistungen weiterhin zu erbringen (pag. 05 001 040).
- -
- Mit Nachricht vom 23. November 2010 wendet sich Rechtsanwalt Q.________ an den Beschuldigten 1 und hält einleitend fest, die Situation werde scheinbar immer verworrener. R.________ wolle den abzuschliessenden Aktienkaufvertrag mit X.________ nicht an weitere Konditionen, insbesondere nicht an Verträge zwischen E.________ AG und BC.________ knüpfen. X.________ wolle seinen Vertrag ebenfalls nicht mit anderweitigen Aspekten verknüpfen, sondern lediglich seine E.________ AG-Aktien verkaufen und dies möglichst zeitnah. X.________ habe weiter verschiedene Optionen angedeutet, welche er sich für den Fall offenhalte, dass der Aktienkauf nicht zustande komme. Namentlich behalte er sich aufgrund der begangenen Verletzungen des Aktionärbindungsvertrags vor, gegen den Beschuldigten 1 und auch gegen R.________ zu klagen oder sich mit R.________ zusammenzutun, die Aktienmehrheit zu bilden und das Heft bei der E.________ AG selber in die Hand zu nehmen. Echt interessiert sei X.________ aber ausschliesslich am Verkauf seiner E.________ AG-Aktien. X.________ schlage daher nochmals ein offenes Gespräch zwischen allen dreien vor, falls der Vertrag nun nicht innert Tagen abgeschlossen werden könne (pag. 3043 053).
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- Am 29. November 2010 wendet sich der Beschuldigte 1 an Rechtsanwalt Q.________ und bestätigt ihm (erneut – vgl. dazu Mail vom 26. November 2010, pag. 3043 046) mit den Vertragsentwürfen einverstanden zu sein. Gleichzeitig wendet er ein, es sei ihm wichtig, zumindest für das Jahr 2011 Planungssicherheit zu haben, da R.________ den nach der Auflösung des Aktionärbindungsvertrag gültigen Vertrag auch schon wieder umgehe. Er (der Beschuldigte 1) verlange, dass die Konditionen für Zusammenarbeit mit BC.________ vor Vertragsunterschrift bekannt seien. Zudem wolle er Transparenz über die Datacenter-Kosten. Seit man den geltenden Kostenschlüssel (50:50 zwischen AA.________ AG und E.________ AG) abgemacht habe, hätten sich die Verhältnisse geändert und es stünden jetzt sicherlich schon 100 zusätzliche Server im Datacenter. Auch dies könne nicht so schwer sein, ausser es gebe etwas zu verbergen (pag. 3043 041).
- -
- Mit Nachricht vom 30. November 2010 unterstreicht X.________ gegenüber dem Beschuldigten 1 seinen Wunsch, dass der Vertrag betreffend sein Ausscheiden aus der E.________ AG endlich zustande komme. Er sei der Auffassung, dass diese Vereinbarung nicht mit Fragen behaftet sein dürfe, welche allein ihn (den Beschuldigten 1) und R.________ beträfen (pag. 3043 042).
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- Mit Nachricht vom 1. Dezember 2010 antwortet der Beschuldigte 1 auf die vorherige Mail von X.________ und bittet ihn, sich zu erinnern, dass ihre Probleme mit den ABV-Verletzungen von R.________ begonnen hätten und dieser zudem immer gesagt habe, er wolle ihn (X.________) nicht. Man könne es ja so drehen, dass nur er (der Beschuldigte 1) der Böse sei und nur er profitiere. Sein Ansatz sei gewesen, endlich dieses Problem zu lösen, denn er sei der Einzige, der operativ betroffen sei. Sowohl er (X.________) als auch R.________ hätten je ihre Existenz. Wieso sollte er (der Beschuldigte 1) R.________ in Freiheit entlassen, wenn dieser der E.________ AG morgen den Boden unter den Füssen wegziehe? X.________ solle die Mail an Rechtsanwalt Q.________ lesen und sagen, ob seine Forderungen unverschämt seien. Er lasse sich nicht erpressen, es gehe auch um einige Arbeitsplätze in BA.________ (Anmerkung: An dieser Stelle ist Email an Rechtsanwalt Q.________ vom 29. November 2010 ist in die Nachricht hineinkopiert). Weiter schreibt der Beschuldigte 1, er verstehe die Situation von X.________, dieser solle aber auch seine verstehen. Wie er (X.________) habe auch er (der Beschuldigte 1) keine Lust auf einen Rechtsfall, sehe einem Verfahren aber gelassen entgegen. Wer sich wirklich fürchten müsse sei R.________. Das Geld sei reserviert. Er bitte ihn (X.________) auch seine Seite zu verstehen und ihn zu unterstützen (pag. 3043 041).
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- Mit Nachricht vom 3. Dezember 2010 wendet sich R.________ an den Beschuldigten 1 (mit Kopie an Rechtsanwalt Q.________ und X.________) und hält einleitend fest, Zeit für Verhandlungen gebe es eigentlich keine mehr. Zudem werde er X.________ immer in alles involvieren. Er (R.________) setzt die «Deadline» für die Vertragsunterzeichnung auf den 6. Dezember 2010 und unterbreitet dem Beschuldigten 1 drei Varianten für das weitere Vorgehen.
Variante A: Wenn der Vertrag mit X.________ nicht unterzeichnet werde, übernehme er (R.________) die operative Führung der E.________ AG. Er werde X.________ ausbezahlen und innerhalb der E.________ AG übernehme jeder für seinen Bereich die volle Verantwortung. Es gebe keine Quersubventionierungen mehr und Verhandlungen mit BC.________ müsse jeder für seinen Bereich selber führen.
Variante B: Wenn der Vertrag mit X.________ unterschrieben werde, hätten er (R.________) und der Beschuldigte 1 je 50% der Aktien und sie würden Entscheidungen zusammen (und das Zusammen sei ihm wichtig) unterschreiben. Diesfalls müsse die Auszahlung von X.________ sofort klar geregelt werden. Auch hier übernehme jeder für seinen Bereich die volle Verantwortung. Quersubventionierung bleibe möglich, aber nur mit einem Vertrag, der die Rückzahlung an die subventionierende Firma regle. In diesem Fall sei er (R.________) daran interessiert, eine starke E.________ AG zu bauen, ohne sie in Zukunft verkaufen zu wollen. Auch bei dieser Variante führe jeder Partner seine Verhandlungen mit BC.________ separat für seinen Businessbereich.
Variante C: Er (R.________) siehe sich aus dem Schweizer Geschäft zurück und der Aktionärbindungsvertrag bleibe für alle bis Ende 2011 in Kraft. Alle könnten vor Gericht gehen und gegenseitig klagen. Auch bei dieser Variante werde er (R.________) als Aktionär der E.________ AG mit allen legalen Mitteln versuchen, zu retten, was zu retten sei (pag. 3043 039 f.).
- -
- Mit Nachricht vom 6. Dezember 2010 wendet sich der Beschuldigte 1 an R.________, Rechtsanwalt Q.________ und X.________. Er schreibt, auch dieses Mal habe die Zermürbungstaktik von R.________ und Rechtsanwalt Q.________ wieder Erfolg. Er möge nicht mehr. «Lieber Herr R.________, lieber Herr Q.________, bei solchen Geschichten bleibt immer was hängen.» Man solle ihm die Verträge schicken oder bringen und ihn dann mit den Spielchen in Ruhe lassen. Der Beschuldigte 2 solle sich bitte um die Abwicklung kümmern. Betreffend Datacenter sei er als E.________ AG nicht bereit, mehr als 50% zu bezahlen. Das Angebot solle von R.________ kommen, nicht umgekehrt (pag. 3043 039).
- 11.3
- Rechnung Differenzzahlungen / Mandatsvertrag
Der 6. Dezember 2010 ist insofern von Bedeutung, als dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt dem Beschuldigten 1 klar gewesen sein musste, dass R.________ mit der von ihm im Mail vom 22. November 2010 vorgeschlagenen Ausgleichszahlung alles andere als einverstanden war. Im Gegenteil: Die wiedergegebene Korrespondenz zeigt, dass sich die Fronten stetig verhärteten und eine Einigung – sogar hinsichtlich der Konditionen der zukünftigen Zusammenarbeit – zunehmend unwahrscheinlich erschien. Trotz (oder gerade wegen) dieser sich zuspitzenden Situation liessen die Beschuldigten die N.________AG der E.________ AG am Folgetag (dem 7. Dezember 2010) eine Rechnung über CHF 387‘229.70 für die «Abrechnung der Differenz gemäss Vertrag vom 26. Juni 2010» ausstellen (pag. 04 003 035) und unternahmen so einen ersten konkreten Schritt in die Richtung der vom Beschuldigten 1 anvisierten Lösung. Diese Lösung zementierten sie am Tag darauf weiter mit dem Abschluss eines Mandatsvertrags (pag. 04 003 041 ff.). Dieser hatte zum Ziel, die Pauschalzahlungen der E.________ AG an die N.________AG über den 31. Dezember 2010 hinaus auch für die Zukunft zu fixieren. Darin sicherte die N.________AG (für sie unterzeichnete der Beschuldigte 2) der E.________ AG gewisse Dienstleistungen zu. Die E.________ AG (für sie unterschrieb der Beschuldigte 1) verpflichtete sich im Gegenzug (rückwirkend für die Zeit ab dem 1. April 2010) zur Leistung einer Mindestpauschale von CHF 120'000.00, zuzüglich «Zusatzleistungen analog der Rechnungen von BC.________ und BD.________».
Wenn sich die Beschuldigten für die Rechtfertigung der umstrittenen Zahlungen von der E.________ AG an die N.________AG zu einem späteren Zeitpunkt auf diese Dokumente stützen, sind die Umstände ihrer Entstehung im Hinterkopf zu behalten: Ins Auge sticht zunächst, dass die Beschuldigten damit genau jene Regelung realisierten, die der Beschuldigte 1 zwar angestrebt hatte, aber von R.________ explizit abgelehnt worden war und mutmasslich auch von X.________ nicht akzeptiert worden wäre. Letzterer hatte ja genau in diesem Zeitraum unmissverständlich zu verstehen gegeben, er wolle seine Aktien so rasch und so gewinnbringend wie möglich verkaufen; er konnte somit kein Interesse an einem Mittelabfluss bei der E.________ AG haben. Es erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, dass die Beschuldigten die beiden anderen Aktionäre nicht in ihr Vorhaben involvierten, sondern die Regelung hinter deren Rücken abschlossen und so ein (zivilrechtlich problematisches) In-sich-Geschäft realisierten. Der Umstand, dass sie sich dazu veranlasst sahen, eine explizite Grundlage für die Differenzzahlungen und die Erhöhung der Pauschale zu schaffen, deutet weiter daraufhin, dass sie selber nicht davon ausgingen, dass derartige Zahlungen unter den geltenden Vereinbarungen zulässig gewesen wären. So nahmen sie mit dem Mandatsvertrag denn auch konkret Bezug auf die Regelung der Pauschalleistungen in der Geheimvereinbarung – und damit auf einen Vertrag, der zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ abgeschlossen worden war – und ersetzten diese durch die ihnen vorschwebende Neuregelung. Auch den Beschuldigten musste die mit ihrem Vorgehen verbundene Problematik bewusst gewesen sein; anders ist es nach Ansicht der Kammer nicht zu erklären, dass sie vorerst mit der Umsetzung zuwarteten. So liessen sie die E.________ AG zu diesem Zeitpunkt weder die (fällige) Rechnung bezahlen (vgl. dazu die Frist auf pag. 04 003 035), noch erhöhten sie die von der E.________ AG an die N.________AG zu entrichtende Pauschale. Dies taten sie erst, nachdem die Vertragsverhandlungen definitiv gescheitert waren und sie nicht mehr damit rechnen konnten, zu einem späteren Zeitpunkt auf die entsprechenden Mittel zugreifen zu können, weil ihnen eine Beschränkung ihrer Zeichnungsberechtigung in Aussicht gestellt worden war (So der Beschuldigte 2 explizit auf pag. 05 002 037 Z.665-669; vgl. dazu auch Ziff. 11.5 hiernach). Es scheint, als hätten die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt zwar nach wie vor auf eine einvernehmliche Lösung gehofft, sich aber gleichzeitig umfassend für die Möglichkeit gewappnet, dass diese nicht zustande käme.
- 11.4
- Weitere fruchtlose Vertragsverhandlungen und endgültiger Bruch am 16. Dezember 2010
Auch wenn Mitte Dezember 2010 eine Einigung zwischenzeitlich wieder möglich schien und auch die Verhandlungen über den Aktienkauf von X.________ nach wie vor im Gange waren, blieb die Situation – wie die nachfolgend zusammengefasst wiedergegebene E-Mail-Korrespondenz zeigt – zerfahren.
- -
- Mit Nachricht vom 13. Dezember 2010 wendet sich der Beschuldigte 1 an R.________ und zeigt diesem an, er habe die Verträge letzten Freitag erhalten und unterzeichnet zurück an Rechtsanwalt Q.________ geschickt (vgl. Verträge pag. 13 003 307 ff., pag. 13 003 313 f. und pag. 18 001 053 ff.). Da er budgetieren müsse und die Zeit dränge, schlage er bezüglich des Entgeltens der Leistungen vor, als Übergangslösung wie bisher weiterzumachen (pag. 3043 038).
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- Mit Nachricht vom 14. Dezember 2010 wendet sich R.________ an den Beschuldigten 1 und führt einleitend aus, ihre Zusammenarbeit befinde sich in einer Sackgasse, er glaube nicht, dass es in Zukunft besser werde. Weiter will er vom Beschuldigten 1 wissen, was eine Aufteilung 50:50 bedeute, bevor er unterzeichne. Er macht in der Folge Vorschläge, legt Ideen dar und stellt alles wieder in Frage. Zudem stellt er auch diverse Fragen, insbesondere zu den Konten der E.________ AG (ob es deren zwei oder drei gebe; und ob es solche gebe, auf die er keinen Zugriff habe). Statt weiter zu schreiben, spreche man lieber um 07:30 Uhr (pag. 05 003 135).
- -
- In der Nachricht vom 15. Dezember 2010 an den Beschuldigten 1 (Kopie an Rechtsanwalt Q.________) nimmt R.________ Bezug auf ein Gespräch vom Vortag. Er (R.________) gehe davon aus, dass man wie besprochen «einen kleinen einfachen Vertrag über weiteres Vorgehen bei E.________ AG» mache, nachdem die Aktien von X.________ gekauft seien. Er habe Rechtsanwalt Q.________ die Punkte für den kleinen Vertrag mitgeteilt und den Entwurf sollten sie bald bekommen. Er erwarte, dass man noch diese Woche alle Unterschriften habe. Auch X.________ erwarte, bis Ende Woche alles zu erledigen (pag. 13 003 335).
Nachrichten vom 16. Dezember 2010
08:06 Uhr R.________ wendet sich mit dieser Nachricht (Betreff: «Kleiner Vertrag ab 1.1.2011») an den Beschuldigten 1 und sendet diesem eine von Rechtsanwalt Q.________ ausgearbeitete Rohfassung für den (bereits am Vortag angesprochenen) «kleinen Vertrag». Er fügt an, sie sollten dies beide studieren und hoffentlich morgen unterzeichnen. Weiter bittet er den Beschuldigten 1 um Rückruf, egal ob er 100 Kunden habe. Er betrachte dies als einen der wichtigsten Momente ihrer Zusammenarbeit. Falls sie jetzt keine Zeit fänden lohne sich eine Zusammenarbeit nicht (pag. 13 003 334).
08:31 Uhr R.________ gelangt an den Beschuldigten 1 und führt aus, er habe gerade ein Mail an alle senden wollen, worin er mitteilt, dass in letzter Minute alles geplatzt sei, weil sie (R.________ und der Beschuldigte 1) nicht in der Lage gewesen seien, letzte kleine Punkte zu bereinigen und nun alles beim Alten bleibe. – «Da kam Dein SMS, das ich nicht verstehe. Falls wir diesen Dummen letzte Shit unterschreiben OK, falls nicht eigentlich ist für mich noch besser!» etc. R.________ gibt dem Beschuldigten 1 noch eine Möglichkeit, wenn sich dieser heute noch melde. Er sei aber froh, wenn er nichts mache und damit negativ entscheide (Betreff: «Leider gibt es kein Vertrag»; pag. 13 003 338).
10:29 Uhr Bezugnehmend auf die Nachricht von R.________ (von 8:31 Uhr) wendet sich der Beschuldigte 1 an Rechtsanwalt Q.________ und schreibt: «Nach dem Problem ist vor dem Problem?»; er könne das Papier heute nicht unterschreiben. Er müsse es mit seinem Anwalt besprechen und es habe noch nicht definierte Stellen. Er bittet um Rückruf (pag. 3043 019 f.).
11:31 Uhr Der Beschuldigte 2 gibt R.________ die Konti der E.________ AG bekannt (2 Konti bei der AW.________ AG; ein Konto bei der AZ.________ AG). Er verschweigt dabei das Konto bei der AX.________ (pag. 3044 071).
12:02 Uhr Der Beschuldigte 1 wendet sich an X.________ und leitet ihm seine Nachricht von 10:29 Uhr an Rechtsanwalt Q.________ weiter. Dazu schreibt er, er versuche mit Rechtsanwalt Q.________ zu sprechen. Er finde es gut und logisch, dass es mit R.________ eine neue Regelung gebe, aber nicht so. Dieser solle jetzt den Vertrag unterschreiben und nicht wieder Bedingungen stellen (pag. 3043 019).
13:11 Uhr X.________ antwortet dem Beschuldigten 1 auf seine Email von 12:02 Uhr und führt aus, er sehe sein Problem nicht ganz. Er solle mit Rechtsanwalt Q.________ sprechen. Er selber wolle sich nicht in seine Dinge (jene des Beschuldigten 1) einmischen, sondern lediglich definitiv aus der E.________ AG ausscheiden. X.________ erwähnt erneut, dass er sich vorstellen könne, seine Aktien treuhänderisch bei Rechtsanwalt Q.________ zuhanden von R.________ zu deponieren oder mit R.________ zu stimmen. Denn nochmals: die Geschichte müsse nun ein Ende haben (pag. 3043 018).
13:34 Uhr Der Beschuldigte 1 antwortet X.________, wenn wie vereinbart unterschreiben werde, habe er das Geld bis Ende Jahr. Er (der Beschuldigte 1) habe unterschrieben und die Papiere seien bei Rechtsanwalt Q.________, wie abgemacht. Nun wolle R.________ seit heute nicht unterschreiben. Wenn R.________ wieder neue Papiere schreiben wolle, brauche das Zeit und er (X.________) bekomme das Geld nicht. Er (der Beschuldigte 1) denke, es helfe speziell ihm (X.________), wenn sie diesen Teil schliessen könnten. Danach sei selbstverständlich, dass er (der Beschuldigte 1) mit R.________ ein weiteres Papier machen müsse (pag. 3043 018).
13:43 Uhr X.________ gelangt zurück an den Beschuldigten 1 und merkt an, R.________ wolle die Sache dieses Jahr erledigen; und er auch.
R.________ sei mit anderen Worten nicht mehr bereit, wenn der separate Vertrag mit ihm (dem Beschuldigten 1) nicht auch dieses Jahr geschlossen werden könne. Damit komme es zum geschilderten Szenario und R.________ evtl. zur treuhänderischen Mehrheit an E.________ AG. «Ich weiss nicht, ob das ist was du willst» (pag. 3043 018).
13:55 Uhr Daraufhin antwortet der Beschuldigte 1 X.________: «Dann macht das». Es sei nicht fair, ihn einen Vertrag unterschreiben zu lassen mit der Aussage «6. Dezember» und nun ändere man das Spiel wieder.
Aber egal, er belästige ihn (X.________) nicht mehr, wenn er lieber mit R.________ arbeite (pag. 3043 018).
14:11 Uhr Der Beschuldigte 2 leitet dem Beschuldigten 1 das Auskunftsmail, welches er um 11:31 Uhr an R.________ gesendet hat mit dem Kommentar weiter: «Hi A.________ Hier noch meine ‚falsche‘ Mail an R.________.» (pag. 3044 071).
20:57 Uhr R.________ wendet sich an den Beschuldigten 1 und Rechtsanwalt Q.________. Die Zeit für Verhandlungen sei definitiv abgelaufen. Er habe erwartet, dass man heute noch zur Vernunft kommen wolle. Leider seien die Bemühungen in letzter Minute geplatzt. Er und der Beschuldigte 1 seien nicht in der Lage gewesen, kleine Punkte zu bereinigen. Damit behalte jeder Aktionär seine Anteile und der ABV bleibe in Kraft (Betreff: «Es bleibt alles wie es war, alte ABV gilt, es bleiben weiter 3 Aktionäre bei E.________ AG»: pag. 13 003 344).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, musste dem Beschuldigten 1 mit Erhalt der Mail von R.________ vom 16. Dezember 2010 klar gewesen sein, dass ihr Verhältnis nicht mehr zu kitten war. Was das Verhältnis zu X.________ angeht, musste der Beschuldigte 1 an diesem Tag wohl noch nicht definitiv damit rechnen, dass sich dieser auf die Seite von R.________ schlagen würde. Dies wurde ihm erst mit Erhalt der E-Mail vom 21. Dezember 2010 definitiv klar, als X.________ zur Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 einlud und die Traktanden mitteilte. Traktandiert waren neben der Absetzung des Beschuldigten 1 als CEO auch die Beschränkung von dessen Einzelzeichnungsberechtigung und die Abberufung des Beschuldigten 2 (pag. 05 001 120 oder pag. 3043 008 f.). Letzterer erfuhr gemäss eigenen Angaben umgehend von dieser Entwicklung (als der Beschuldigte 1 das Schreiben vom Fax genommen habe pag. 627 Z. 221). In dem Moment wussten die Beschuldigten somit einerseits, dass der Beschuldigte 1 nur noch wenige Tage als CEO der E.________ AG würde handeln und insbesondere über deren Mittel würde verfügen können; andererseits war mit der Abwahl des Beschuldigten 2 ein weiterer Schritt geplant, der tiefgreifende Auswirkungen auf die Zusammenarbeit befürchten liess.
Im wiedergegebenen Nachrichtenverlauf speziell zu erwähnen sind zwei Nachrichten des Beschuldigten 2 vom 16. Dezember 2010. In der ersten beantwortete er die Frage von R.________ nach den Konten der E.________ AG absichtlich falsch und verheimlichte das im November geschaffene Geheimkonto (Nachricht vom 16. Dezember 2010 um 11:31 Uhr). In der zweiten leitete er die entsprechende Nachricht an den Beschuldigten weiter und informierte diesen über die «falsche» Mail an R.________ (Nachricht vom 16. Dezember 2010 um 14:11 Uhr). Daraus ergibt sich einerseits, dass die Beschuldigten die Falschinformation von R.________ gemeinsam geplant bzw. abgesprochen hatten. Anderseits bestätigt das Verhalten der Beschuldigten die – bereits in Ziff. 11.3 hiervor geäusserte – Vermutung, dass sie mit den «gesicherten» Geldern einen Zweck verfolgten, den sie den anderen Aktionären nicht offenlegen wollten.
- 11.5
- Saldierung des Geheimkontos und Übertragung der Gelder auf die N.________AG Am 23. Dezember 2010 – und damit nur zwei Tage nachdem die Beschuldigten Kenntnis von der für den 6. Januar 2011 geplanten Abwahl des Beschuldigten 1 als CEO und dem Entzug seiner Einzelzeichnungsberechtigung erfahren hatten – schrieb der Beschuldigte 2 die AX.________ an, liess das Geheimkonto der E.________ AG saldieren und den ganzen Betrag auf ein neu zu eröffnendes Konto der N.________AG überweisen (pag. 04 003 030). Dieser Auftrag wurde am 24. Dezember 2010 ausgeführt und der gesamte, zuvor auf dem Geheimkonto liegende Betrag von CHF 600‘087.15 wurde dem Zugriffsbereich der E.________ AG definitiv entzogen und jenem der N.________AG zugeführt. Dies wird von den Beschuldigten ebenso wenig bestritten, wie der Umstand, dass die Überführung dieses Betrags nach gegenseitiger Absprache/Planung passierte. Sie bringen aber vor, mit der Überweisung lediglich ausstehende Verbindlichkeiten der E.________ AG beglichen zu haben.
Einerseits wurde mit der Überweisung die Rechnung vom 7. Dezember 2010 aus der angeblich entstandenen Differenz zu den an die bc.________ Firmen überwiesenen Beträgen im Zeitraum April bis Dezember 2010, welche die Beschuldigten im Namen der N.________AG ausgestellt hatten, bezahlt (pag. 04 003 035). Andererseits wurde ein Teil der (Akonto-)Rechnung der N.________AG über CHF 486‘000.00 für Supportleistungen im 1. Quartal 2011, die auf den Mandatsvertrag vom 8. Dezember 2010 zurückgeht und welche der Beschuldigte 2 am Tag, als er auch die Saldierung des Geheimkontos in Auftrag gab, im Namen der N.________AG erstellte, beglichen (Rechnung vom 23. Dezember 2010 über 3 x CHF 150‘000.00 + MWST; pag. 09 001 182).
In Ziff. 11.3 hiervor wurde bereits erörtert, unter welchen Umständen die Rechnung vom 7. Dezember 2010 (Differenz aus den die Pauschale von CHF 120'000.00 übersteigenden Zahlungen an die bc.________ Unternehmungen von R.________) generiert und der Mandatsvertrag vom 8. Dezember 2010 abgeschlossen wurde. Mit der Rechnung vom 23. Dezember 2010 erschufen die Beschuldigten ein weiteres Dokument, welches vor dem Hintergrund der damals zwischen den Aktionären geführten Verhandlungen erstaunt. Ähnlich wie zuvor bei den der E.________ AG in Rechnung gestellten Differenzbeträgen, die von R.________ zurückgewiesen worden waren, kreierten die Beschuldigten mit der Akontorechnung pro 2011 eine Verbindlichkeit, welche von den beiden anderen Verwaltungsräten in der damaligen Situation kaum gutgeheissen worden wäre (das musste der Beschuldigte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auch selbst einräumen, pag. 1242 Z. 34 ff.). Die langen Verhandlungen zu den Modalitäten einer künftigen Zusammenarbeit waren gerade erst eingestellt worden und es war insbesondere mit Blick auf die mit der Einladung zur Verwaltungsratssitzung angezeigten Veränderungen höchst ungewiss, wie sich eine Zusammenarbeit gestalten würde. Was sich aber abzeichnete war, dass der Beschuldigte 1 an Einfluss im Gesamtgefüge verlieren würde, da die von ihm angestrebte 50:50-Regelung gescheitert war und der nun als Aktionär in der Gesellschaft verbleibende X.________ sich mit R.________ verbündet hatte (so auch der Beschuldigte 2, pag. 1243 Z. 3). Die Beschuldigten konnten somit keineswegs davon ausgehen, dass die N.________AG für ihre Leistungen künftig entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010 entschädigt würde. Wie erwähnt handelte es sich dabei um ein Dokument, welches der Beschuldigte 1 und R.________ im Hinblick auf die hälftige Aufteilung der E.________ AG geschaffen hatten und welches für letztere (sicherlich in der mittlerweile zugespitzten Situation) nicht (mehr) verbindlich war.
Dennoch sahen sich die Beschuldigten dazu veranlasst, der E.________ AG eine Rechnung zu stellen, die sie allerdings erstmals nicht auf den Betrag von monatlich pauschal CHF 120'000.00 beschränkten, sondern auf CHF 150'000.00 erhöhten. Entgegen der bisherigen Praxis, gemäss welcher die Pauschale jeweils um den 20. des jeweiligen Monats gestellt worden war (pag. 05 002 089), stellten die Beschuldigten der E.________ AG dieses Mal eine Akontorechnung für das ganze 1. Quartal 2011.
Anders als noch anfangs Dezember 2010 (vgl. dazu Ziff. 11.3 hiervor), liessen es die Beschuldigten nun aber nicht mehr beim blossen Erstellen von Rechnungen und Vereinbarungen bewenden. Sie schritten nunmehr zur Tat und beglichen mit dem Betrag, den sie mit der Saldierung des Geheimkontos «zur Verfügung» hatten, nicht nur die bereits am 7. Dezember 2010 gestellte Rechnung, sondern zu weiten Teilen auch die (erst am gleichen Tag kreierte) Rechnung vom 23. Dezember 2010. Dies führte dazu, dass die Mittel auf dem Geheimkonto nach der Saldierung integral an die N.________AG – und damit an eine Gesellschaft, die sich im alleinigen Machtbereich des Beschuldigten 1 befand – flossen.
Entgegen ihrer Darstellung verwendeten die Beschuldigten die Mittel auf dem zuvor geschaffenen Geheimkonto somit nicht zur Bezahlung von beliebigen Verbindlichkeiten der E.________ AG. Vielmehr beglichen sie damit ausschliesslich Rechnungen, welche sie dieser im Namen der N.________AG (teilweise praktisch gleichzeitig mit der Saldierung) gestellt hatten und die zudem Leistungen zum Gegenstand hatten, die unter den Aktionären umstritten waren bzw. zumindest von R.________ zuvor teilweise explizit bereits zurückgewiesen worden waren. Neben der finanziellen Besserstellung der sich ausschliesslich im Machtbereich des Beschuldigten 1 befindlichen N.________AG, spricht auch das zeitliche Element dafür, dass es den Beschuldigten mit der Transaktion nicht in erster Linie um das wirtschaftliche Fortkommen der E.________ AG, sondern um ihre eigenen finanziellen Interessen ging.
So transferierten sie das sich auf dem Geheimkonto befindliche Geld genau zu jenem Zeitpunkt auf die vom Beschuldigten 1 beherrschte N.________AG, als sie mit der Einladung zur Verwaltungsratssitzung von der für sie geplanten Macht- und Handlungsbeschränkung erfuhren. Wenn sie davon ausgegangen wären, dass die in Rechnung gestellten Leistungen im Interesse der E.________ AG gelegen hätten, hätte es für ein derartig überstürztes Vorgehen keinen Grund gegeben. Indem die Beschuldigten aber die letzten Tage ihrer Einzelzeichnungsberechtigung bei der E.________ AG noch dazu benutzten, um die zuvor heimlich erstellten (und wie zuvor aufgezeigt inhaltlich sicher höchst umstrittenen) Rechnungen der N.________AG von einem zuvor heimlich erstellen Konto der E.________ AG zu bezahlen, zeigten sie vielmehr, dass es ihnen darum ging, noch möglichst viele Mittel der E.________ AG in ihren Machtbereich (bzw. jenen des Beschuldigten 1) zu verschieben.
- 11.6
- Rechnung vom 2. Januar 2011
Am 2. Januar 2011 stellte der Beschuldigte 1 der E.________ AG auf seinem persönlichen Briefpapier das Verwaltungsratshonorar 2011 über CHF 10‘625.00 in Rechnun
Hier endet der Text der Quelle; der ganze Entscheid steht im PDF ↗.