Obergericht BE, SK 2019 267
25. Februar 2021 · Strafkammern · Deutsch
Widerhandlungen gegen das BetmG und Nichtanzeigen eines Fundes | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2019 267 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 19 267
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2021
Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichter Bettler
Gerichtsschreiber Stähli
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Nichtanzeigen eines Fundes
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
(Kollegialgericht) vom 12. März 2019 (PEN 18 853)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 12. März 2019 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana bis zum 11. März 2016, ein (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585). Weiter sprach es den Beschuldigten von der Anschuldigung des Nichtanzeigens eines Fundes betreffend eines Halbtaxabonnements von U.________ frei (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585). Alles ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten hingegen schuldig (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585 f.; Hervorhebungen im Original):
- 1.
- der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen (soweit nicht den Konsum betreffend)
- 1.1.
- in der Zeit von Mai 2017 bis anfangs August 2017 in I.________ durch Erwerb und Veräussern von ca. 15 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 8.8 Gramm reines Kokain, Reinheitsgehalt 59 % Kokain-Base);
- 1.2.
- in der Zeit vom 21.06.2017 bis 05.08.2017 in I.________ durch Erwerb und Veräussern von ca. 5 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 2.9 Gramm reines Kokain, Reinheitsgehalt 59 % Kokain-Base);
- 1.3.
- in der Zeit von ca. 15.11.2017 bis 04.01.2018 in J.________ durch Erwerb und Besitz von ca. 4.5 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 2.3 Gramm reines Kokain, Reinheitsgehalt 59 % Kokain-Base);
- 1.4.
- in der Zeit von Oktober 2017 bis 16.11.2017 in K.________ und M.________ durch Verschaffen, Gehilfenschaft zum Befördern und Gehilfenschaft zur Veräusserung von 903 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 605 Gramm reines Kokain, Reinheitsgehalt 67 % Kokain-Base);
- 1.5.
- ab Mai 2017 (bezüglich Marihuana ab 12.03.2016) bis 15.11.2017 in I.________, J.________ und M.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum von Kokain, Marihuana und Ecstasy;
- 2.
- des Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfach
- 2.1.
- festgestellt am 04.01.2018 in J.________ an einem Swisspass von E.________;
- 2.2.
- festgestellt am 04.01.2018 in J.________ an einem Ausländerausweis von F.________;
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Aufschub einer Teilstrafe von 19 Monaten und Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 229 Tagen (Ziff. 1 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (Ziff. 2 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586). Von der Anordnung einer Landesverweisung sah die Vorinstanz ab (Ziff. 3 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 26'059.25 (Ziff. 4 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) und legte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ fest (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1587 f.). Ferner traf die Vorinstanz die weiteren erforderlichen Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1587 f.).
- 2.
- Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. März 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 1595). Die Berufungserklärung vom 11. Juli 2019 ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1640).
Der Beschuldigte, weiterhin amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, verzichtete mit Eingabe vom 22. Juli 2019 auf das Erklären einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 1645).
- 3.
- Absetzung und Verschiebung der oberinstanzlichen Verhandlung
Am 27. Januar 2019 teilte die Strafkanzlei des Obergerichts den Parteien und dem Zeugen C.________ telefonisch mit, die ursprünglich auf den 28. Januar 2020 angesetzte oberinstanzliche Hauptverhandlung werde aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit der Verfahrensleiterin verschoben (pag. 1708). Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 setzte die Verfahrensleiterin die oberinstanzliche Hauptverhandlung neu auf den 23. März 2020 an (pag. 1703 f.).
Am 18. März 2020 verfügte die Verfahrensleiterin aufgrund der vom Bundesrat am 16. März 2020 erklärten ausserordentlichen Lage die Absetzung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. März 2020 (pag. 1709 f.). Diese wurde mit Vorladung vom 28. April 2020 neu auf den 5. November 2020 festgesetzt (pag. 1720).
Auf Ersuchen der amtlichen Verteidigerin hin (pag. 1800) wurde die oberinstanzliche Hauptverhandlung erneut abgesetzt (pag. 1802) und verschoben auf den 25. Februar 2021 (pag. 1809).
- 4.
- Oberinstanzliche Beweisergänzung
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen Strafregisterauszüge, datierend vom 10. Januar 2019 (pag. 1670), vom 18. September 2020 (pag. 1734), vom 3. Februar 2021 (pag. 1818) und vom 19. Februar 2021 (pag. 1820), sowie Leumundsberichte inkl. Erhebungsberichte wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 23. Dezember 2019 (pag. 1667 ff.) und vom 14. September 2020 (pag. 1735), eingeholt. Zudem wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons P.________ die Akten des Verfahrens W.________ (Verfahrensnummer) ediert (pag. 1821 ff.). Diese Dokumente wurden den Parteien in Kopie zugestellt (pag. 1673; pag. 1737; pag. 1819; 1865).
Weiter reichte Fürsprecherin B.________ mit Datum vom 2. November 2020 diverse Unterlagen zur Erwerbs- und Einkommenssituation des Beschuldigten ein (pag. 1740 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 2. November 2020 mit Kopien dieser Unterlagen bedient (pag. 1768). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2021 reichte Fürsprecherin B.________ weitere Unterlagen betreffend die aktuelle Arbeitssituation des Beschuldigten ein (pag. 1901 ff.). Diese wurden ohne Einwände der Generalstaatsanwaltschaft zu den Akten erkannt (pag. 1868).
Ausserdem wurde in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von Amtes wegen der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1870 ff.). Die Kammer beschloss nach entsprechenden Stellungnahmen der Parteien auf die anfänglich beabsichtigte Einvernahme des Zeugen C.________, welcher der Verhandlung krankheitshalber fernblieb, zu verzichten (pag. 1867).
- 5.
- Anträge der Parteien
Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte der stellvertretende Generalstaatsanwalt D.________ mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2019 folgende Anträge (pag. 1641; Hervorhebungen im Original):
A.________, vgt., sei
- 1.
- schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen
- 1.1.
- in der Zeit von Mai 2017 - 16. November 2017 in I.________ durch Erwerb und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch (angefochtenes Urteil Ziff. 1.1);
- 1.2.
- am 4. Januar 2018 und vorher (seit mind. 15. November 2017) durch Erwerb und Besitz (zum Verkauf) von ca. 9 Gramm Kokaingemisch (angefochtenes Urteil Ziff. 1.3);
- 2.
- zu verurteilen zu:
- 2.1.
- einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 229 Tagen Untersuchungshaft auf die zu vollziehende Teilstrafe;
- 2.2.
- einer Busse von Fr. 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 4 Tage festzusetzen;
- 2.3.
- einer Landesverweisung von 10 Jahren mit Eintrag im SIS.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2021 beantragte der stellvertretende Generalstaatsanwalt Folgendes (pag. 1896 f.; Hervorhebungen im Original):
- I.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12.03.2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
- 1.
- Das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana bis 11.03.2016 eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
- 2.
- A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen an einem Halbtaxabonnement von U.________, festgestellt am 04.01.2018 in J.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausrichtung von Verfahrenskosten.
- 3.
- A.________ schuldig gesprochen wurde:
- 3.1.
- Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach qualifiziert begangen
- 3.1.1.
- in der Zeit vom 21.06.2017 – 05.08.2017 in I.________ durch Erwerb und Veräusserung von ca. 5 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 2.9 Gramm reines Kokain, Reinheitsgehalt 59% Kokain-Base);
- 3.1.2.
- in der Zeit von Oktober 2017 – 16.11.2017 in K.________ und M.________ durch Verschaffen, Gehilfenschaft zum Befördern und Gehilfenschaft zur Veräusserung von 903 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 605 Gramm reines Kokain, Reinheitsgehalt 67% Kokain-Base);
- 3.2.
- Ab Mai 2017 (bezüglich Marihuana ab 12.03.2016) bis 15.11.2017 in I.________, J.________, M.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum von Kokain, Marihuana und Ecstasy.
- 3.3.
- Des Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfach, festgestellt
- 3.3.1.
- am 04.01.2018 in J.________ an einem Swisspass von E.________;
- 3.3.2.
- am 04.01.2018 in J.________ an einem Ausländerausweis von F.________;
- 4.
- A.________ verurteilt wurde
- 4.1.
- zu einer Busse von Fr. 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage;
- 4.2.
- den Verfahrenskosten
- 5.
- Die Amtliche Entschädigung sowie das amtliche Honorar festgelegt wurden.
- 6.
- Verfügungen gemäss Ziff. V/1., 2, 4 bis 10 getroffen wurden.
- II.
- A.________, vgt., sei schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen
- 1.
- in der Zeit von Mai 2017 – 16.11.2017 in I.________ durch Erwerb und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch (angefochtenes Urteil Ziff. 1.1);
- 2.
- am 04.01.2018 und vorher (seit mind. 15.11.2017) durch Erwerb und Besitz (zum Verkauf) von ca. 9 Gramm Kokaingemisch (angefochtenes Urteil Ziff. 1.3);
und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
- 1.
- Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 229 Tagen Untersuchungshaft auf die zu vollziehende Teilstrafe;
- 2.
- Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren;
- 3.
- Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00).
- III.
- Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (SIS-Ausschreibung, Honorar, etc.).
Fürsprecherin B.________ beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten was folgt (pag. 1899 f.; Hervorhebungen im Original):
- I.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12.03.2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
- 1.
- das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana bis 11.03.2016 eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I.2.1 AKS).
- 2.
- A.________ von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen an einem Halbtaxabonnement von U.________, festgestellt am 04.01.2018 in J.________, freigesprochen wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausrichtung von Verfahrenskosten (Ziff. I.3.1 AKS).
- 3.
- A.________ schuldig erklärt wurde
- 3.1.
- Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen (soweit nicht den Konsum betreffend)
- 3.1.1.
- von Oktober 2017 bis 16.11.2017 in K.________ und M.________ durch Verschaffen, Gehilfenschaft zum Befördern und Gehilfenschaft zur Veräusserung von 903 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 605 Gramm reines Kokain, Ziff. I.1.3 AKS);
- 3.1.2.
- ab Mai 2017 (bezüglich Marihuana ab 12.03.2016) bis 15.11.2017 in I.________, J.________ und M.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum von Kokain, Marihuana und Ecstasy (Konsumwiderhandlungen, Ziff. I.2 AKS);
- 3.2.
- Des Nichtanzeigen eines Fundes, mehrfach
- 3.2.1.
- festgestellt am 04.01.2018 in J.________ an einem Swisspass von E.________ (Ziff. I.3.2 AKS);
- 3.2.2.
- festgestellt am 04.01.2018 in J.________ an einem Ausländerausweis von F.________ (Ziff. I.3.3 AKS);
- 4.
- das Regionalgericht Bern-Mittelland die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V seines Urteils erliess.
- II.
- A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen
- 1.
- von Mai 2017 bis anfangs August 2017 in I.________ durch Erwerb und Veräussern von ca. 15 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 8.8 Gramm reines Kokain) an C.________ (Ziff. I.1.1.1 AKS, nicht mengenmässig qualifiziert);
- 2.
- vom 21.06.2017 bis 05.08.2017 in I.________ durch Erwerb und Veräussern von ca. 5 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 2.9 Gramm reines Kokain) an Z.________ (Ziff. I.1.1.2 AKS, nicht mengenmässig qualifiziert);
- 3.
- in der Zeit von ca. 15.11.2017 bis 04.01.2018 in J.________ durch Erwerb und Besitz von ca. 4.5 Gramm, Reinheitsgehalt 59% (Ziff. I.1.2 AKS, nicht mengenmässig qualifiziert).
- III.
- A.________ sei in Anwendung der Art. 25, 40, 43, 44, 47, 48a, 51, 106, 332 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a; Art. 19a Abs. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitstrafe von 26 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft P.________ vom 15. Januar 2021, davon seien 7 Monate zu vollziehen; für eine Teilstrafe von 19 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen; die Untersuchungshaft von 229 Tagen sei auf die zu vollziehende Teilstrafe und soweit darüber hinausgehend auf die aufgeschobene Teilstrafe anzurechnen.
- 2.
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 4 Tage festzusetzen;
- 3.
- Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB, Härtefall);
- 4.
- Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; die oberstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
- 5.
- A.________ sei eine Entschädigung zu entrichten für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten.
- IV.
- Das erst- und oberinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich festzusetzen.
- 6.
- Würdigungsvorbehalt der Kammer
Mit Beschluss vom 24. Januar 2020 (pag. 1696 f.) teilte die Verfahrensleiterin den Parteien in Anwendung von Art. 344 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) mit, die Kammer behalte sich vor, die nachfolgenden Sachverhalte der Anklageschrift vom 31. Oktober 2018 (pag. 1435 ff.) rechtlich als einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) zu würdigen:
- -
- Ziffer I.1.1.1: Erwerb, ev. Erlangen und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch an C.________;
- -
- Ziffer I.1.1.2: Erwerb, ev. Erlangen und Veräussern von fünf bis zehn Gramm Kokaingemisch an Z.________;
- -
- Ziffer I.1.2: Erwerb, ev. Erlangen und Besitz von neun Gramm Kokaingemisch.
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich spätestens anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung unter Vorfragen zum Würdigungsvorbehalt zu äussern. Die Parteien gaben an der Hauptverhandlung bekannt, keine Einwände gegen den Würdigungsvorbehalt zu haben (pag. 1867).
- 7.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Generalstaatsanwaltschaft ficht das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2019 nur teilweise an (pag. 1640 f.). Ihre Berufung richtet sich einerseits gegen das Ausmass des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 1585) und andererseits gegen die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Ziff. 1 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) sowie den Verzicht auf das Aussprechen einer Landesverweisung (Ziff. 3 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586).
Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen «Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach qualifiziert» gründet auf verschiedenen Tatvorwürfen. Diese werden von der Generalstaatsanwaltschaft jedoch nur punktuell beanstandet. Im Einzelnen erachtet die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Ziff. III.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Erwerb und Veräussern von Kokain an C.________) weitergehende Veräusserungshandlungen als erstellt. Im Zusammenhang mit Ziff. III.1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Erwerb und Besitz von Kokain) geht sie von einer grösseren Menge Kokain aus. Soweit Ziff. III.1.2 (Erwerb und Veräussern von Kokain an Z.________) und Ziff. III.1.4 (Verschaffen, Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zur Veräusserung von Kokain) und Ziff. III.1.5 (Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana, Kokain und Ecstasy) des erstinstanzlichen Dispositivs betreffend, sind die Vorwürfe auf der Ebene des Sachverhalts grundsätzlich nicht bestritten. Die Beweiswürdigung wird sich daher im Wesentlichen auf die Ziff. III.1.1 und Ziff. III.1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs beschränken. Weil auch die unbestrittenen Vorwürfe Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind, können sie indessen nicht losgelöst von den übrigen Teilen dieses Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Kammer diesbezüglich auch eine abweichende rechtliche Würdigung vorbehielt (E. 6 oben). Einzelne Aspekte (wie etwa die Beweggründe des Beschuldigten und der Reinheitsgehalt des Kokains) der grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalte sind sodann für die von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtene Strafzumessung relevant, weshalb sie nicht vollständig von der Beweiswürdigung auszuklammern sind. Praxisgemäss wird auch über die noch nicht rechtskräftige Löschung des erstellten DNA-Profils und die ebenfalls noch nicht rechtskräftige Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten zu befinden sein (Ziff. V.9 und V.10 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1589).
Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies zum einen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585) und der Freispruch vom Vorwurf des Nichtanzeigens eines Fundes (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585) und zum anderen der Schuldspruch wegen mehrfachem Nichtanzeigen eines Fundes (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1596). In Rechtskraft erwachsen sind ferner die Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (Ziff. 2 des Sanktionenpunkts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 1586) sowie die weiteren Verfügungen nach Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1588 f.), wobei der beschlagnahmte Reisepass von AE.________(Land), lautend auf den Beschuldigten, diesem bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (pag. 1654 f.) herausgegeben wurde.
Die Kammer verfügt bei ihrer Prüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 8.
- Allgemeines, zugängliche Beweismittel und Vorgehen der Kammer
- 8.1
- Allgemeines
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.).
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).
Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, K.________/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.; LU-DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.).
- 8.2
- Zugängliche Beweismittel
Der Kammer liegen für die Beweiswürdigung die nachfolgend aufgelisteten Beweismittel vor:
- -
- Aussagen des Beschuldigten vom 16. November 2017 (pag. 192 ff.), vom
17. November 2017 (pag. 196 ff.), vom 27. November 2017 (pag. 206 ff.), vom 7. Dezember 2017 (pag. 209 ff.), vom 22. Januar 2018 (pag. 246 ff.), vom 20. April 2018 (pag. 339 ff.), vom 27. Juni 2018 (pag. 393 ff.), vom 2. Juli 2018 (pag. 412), vom 11./12. März 2019 (erstinstanzliche Hauptverhandlung, pag. 1536 ff.) sowie vom 25. Februar 2021 (oberinstanzliche Hauptverhandlung, pag. 1866 ff.);
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- Aussagen von C.________ vom 7. März 2018 (pag. 891 ff.);
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- Aussage von AA.________, dem Vater des Beschuldigten, vom
11./12. März 2019 (erstinstanzliche Hauptverhandlung, pag. 1546 ff.);
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- Aussage von V.________, der Freundin des Beschuldigten, vom
11./12. März 2019 (erstinstanzliche Hauptverhandlung, pag. 1549 ff.);
- -
- Call Log zwischen dem Beschuldigten und G.________ zwischen dem 14. und
16. November 2017 (pag. 219 ff.) sowie transkribierte Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und G.________ vom 14. November 2017 (in der Übersetzung vom 30. November 2017 [pag. 229 ff.] sowie in der Übersetzung vom 30. Januar 2018 [pag. 352 ff.]) und vom 16. November 2017 (in der Übersetzung vom 30. November 2017 [pag. 243 ff.]);
- -
- Call Log zwischen dem Beschuldigten und C.________ zwischen dem 28. März 2017 und 16. September 2017 (pag. 359 ff.) sowie Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und C.________ zwischen dem 3. Mai 2017 und 18. Juli 2017 (pag. 377 ff.);
- -
- SMS-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und Z.________ zwischen dem 21. Juni 2017 und 5. August 2017 (pag. 383);
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- Sammelrapport der Regionalpolizei Bern vom 14. Mai 2018 (pag. 143 ff.);
- -
- Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes KTD zur Hausdurchsuchung vom
4. Januar 2018 (pag. 935 ff.) inkl. Material-/Spurenverzeichnis (pag. 937 f.), sowie Durchsuchungsprotokoll der Regionalpolizei Bern vom 4. Januar 2018 (pag. 995 ff.) inkl. Fotodokumentation vom 16. Januar 2018 (pag. 1005 ff.);
- -
- Berichte des Instituts für Rechtsmedizin IRM vom November 2017 zum untersuchten Fingernagelschmutz des Beschuldigten (pag. 945 ff.), vom 30. November 2017 zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Beschuldigten (pag. 949 ff.) sowie vom Januar 2018 zum anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Januar 2018 sichergestellten Kokain (pag. 956 ff.);
- -
- Kontoauszug der H.________ (Bank) (pag. 273) des Beschuldigten;
Auf eine Zusammenfassung dieser Beweismittel wird verzichtet. Sofern für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (S. 6 ff. der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1604 ff.) verwiesen.
- 9.
- Zum Vorwurf des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von 903 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift)
- 9.1
- Unbestrittener äusserlicher Ablauf
Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift (pag. 1435) vereinfacht vorgeworfen, er habe G.________ 903 Gramm Kokaingemisch verschafft und diesem anschliessend beim Transport und Verkauf des Kokains geholfen. Die Vorinstanz ging diesbezüglich von nachfolgendem Sachverhalt aus (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1614 f.):
G.________ kontaktierte den Beschuldigten A.________ und bat ihn um Hilfe bei der Beschaffung von ca. 1kg Kokain. A.________ sagte zu und nahm mit seinem Bekannten L.________ Kontakt auf, im Wissen um dessen Beziehungen zu Kokainlieferanten. Bei einem ersten organisierten Treffen am 10.11.2017 in K.________ stellte er G.________ dem L.________ vor und war bei dem nachfolgenden Gespräch im Raum anwesend. Als Bekannter sowohl von L.________ als auch von G.________, garantierte er für das nötige gegenseitige Vertrauen. Bei den Verhandlungsgesprächen, namentlich auch der Festlegung des Preises, war er nicht unmittelbar involviert.
Am 15.11.2017 reiste der Beschuldigte mit G.________ erneut nach K.________. Man traf sich wieder [mit] L.________ und machte die Bekanntschaft von AB.________. Bei der Besprechung weiterer Einzelheiten der Drogenlieferung war A.________ nicht im Zimmer.
Am nächsten Tag wurde die Tasche mit dem Kokain gebracht und man trat die Rückreise nach M.________ an. Dabei fuhr man zunächst nach J.________ und holte den BMW des Beschuldigten, welchen er dem G.________ für die Weiterfahrt zum Q.________ (Einkaufszentrum in M.) zur Verfügung stellte. Dort traf G.________ auf R.________, der mit dem verdeckten Ermittler „S.________“ auf die Drogen wartete. G.________ wurde dem S.________ vorgestellt und es wurde das weitere Vorgehen besprochen. Man einigte sich darauf, dass „S.________“ zunächst das Kokain besichtigten [recte: besichtigen] würde und sich erst danach das Geld bringen lassen würde.
Zwischenzeitlich wurde AB.________ im BMW nervös. Es gelang dem Beschuldigten ihn zu beruhigen und zum Bleiben zu bewegen. Wenig später setzten sich G.________ und „S.________“ in den BMW. Die Drogen wurden „S.________“ zum Prüfen ausgehändigt, wobei A.________ dem „S.________“ hierfür einen Nagelknipser reichte.
Anschliessend erfolgte der Zugriff der Polizei.
Dieser Sachverhalt wird weder vom Beschuldigten noch von der Generalstaatsanwaltschaft bestritten.
- 9.2
- Wissenstand und Beweggründe des Beschuldigten
Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte bei der Mitwirkung wusste, dass sich das Drogengeschäft auf eine grössere Menge von rund einem Kilogramm Kokain bezog (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1609). Der Beschuldigte räumte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in seinem letzten Wort ein, er habe sich schon gedacht, es könnte um viel mehr als 20 Gramm Kokain gehen. Dies habe er bis anhin aus Angst vor einer Landesverweisung nicht gewagt zuzugeben (pag. 1554). Weiter liegen Aussagen des Beschuldigten vor, wonach G.________ ihn anfänglich gefragt habe, ob er Leute kenne, die grössere Mengen Kokain beschaffen könnten (pag. 394, Z. 17 f.). Zwar gab der Beschuldigte zugleich resp. bei Verlesen des Protokolls an, er habe an diesem Tag nicht erfahren, um welche Menge Kokain es G.________ gegangen sei (pag. 394, Z. 30 f.). Jedoch ist es gerichtsnotorisch, dass nicht jede Kokainquelle eine beliebig grosse Menge Kokain zum Verkauf verfügbar hat. Die zu beschaffende Menge ist somit entscheidend für die Auswahl der entsprechenden Quelle. Die Aussagen des Beschuldigten, bei G.________ nicht sogleich nachgefragt zu haben, welche Menge Kokain er beziehen wolle, müssen daher als Schutzbehauptungen abgetan werden. Aus diesen Gründen teilt die Kammer die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um den Umfang der zu beschaffenden Menge Bescheid wusste.
In Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten erwog die Vorinstanz zusammengefasst, es lasse sich nicht widerlegen, dass dieser entsprechend seinen Behauptungen aus Freundschaft zu G.________ gehandelt habe. Rechtsgenügliche Hinweise auf eine namhafte finanzielle Beteiligung oder Abgeltung seiner Vermittlungsdienste lägen nicht vor. Finanzielle Motive, wie sie die Anklageschrift vorsehe, dürften zumindest nicht im Vordergrund gestanden haben (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1609).
Anders als noch die Vorinstanz erachtet die Kammer den Einwand des Beschuldigten, er habe rein aus freundschaftlichen und nicht aus finanziellen Motiven gehandelt (pag. 403, Z. 377 f.) resp. seine Ausführungen, wonach G.________ mit tränenden Augen zu ihm gekommen sei und derart verzweifelt gewirkt habe, dass er sich entschlossen habe, ihm zu helfen (pag. 1537, Z. 12 f.), nur als bedingt glaubhaft. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt der Anhaltung vom 16. November 2017 angespannt war. So war er gemäss eigenen Angaben seit zwei Wochen arbeitslos (pag. 193 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei Ende 2017, also im fraglichen Tatzeitraum, sogar rund 2 bis 3 Monate arbeitslos gewesen (pag. 1873, Z. 23). Gemäss dem Kontoauszug der H.________(Bank) AG belief sich sein Einkommen im Jahr 2017 auf CHF 32‘157.45 (pag. 295; siehe auch pag. 256, Z. 450 ff.). Darüber hinaus verfügte der Beschuldigte nicht über Vermögen, sondern hatte Schulden von mehreren tausend Franken angehäuft (pag. 193 f.). Es erstaunt, dass der Beschuldigte in dieser Situation in der Lage war, sich ein Zimmer zu mieten (pag. 248, Z. 63) und zwei Fahrzeuge zuzulegen. So erwarb er im April 2017 einen Hyundai und im Juni 2017 einen BMW (pag. 258, Z. 463 ff.; pag. 273 ff.). Sein Lebensstil korrespondierte mithin nicht mit seinen finanziellen Verhältnissen. Dies legt nahe, dass der Beschuldigte über alternative Einkommensquellen verfügte und seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise mit dem Handel von Betäubungsmittel finanzierte (dazu sogleich E. 10.4 und 9.3 f.).
In Einklang damit steht auch, dass der Beschuldigte während des am 14. November 2017 mit G.________ geführten Telefonats erklärte, er werde «nicht gratis mitwirken» (pag. 230). G.________ meinte denn auch, der Beschuldigte werde, wenn alles fertig sei, sehen, wie viel Prozent er bekomme (pag. 355). Eine finanzielle Beteiligung des Beschuldigten war nach Ansicht der Kammer somit vorgesehen. Dies bestätigt die Aussage des Beschuldigten vom 27. Juni 2018, wonach ihm G.________ gesagt habe, wenn ein Deal zustande komme, werde er (der Beschuldigte) einen Teil davon bekommen (pag. 396, Z. 110). Mit diesem Gewinnanteil habe G.________ ausstehende Schulden von zwischen CHF 200.00 und CHF 300.00 begleichen wollen (pag. 396, Z. 110 ff. und pag. 1537, Z. 18 ff.). Zu einer finanziellen Beteiligung am Drogengeschäft kam es letztlich nur deshalb nicht, weil die Polizei zugriff. Die in Aussicht gestellte Summe von CHF 200.00 bis CHF 300.00, mag sie denn auch stimmen, ist angesichts der vermittelten Menge Kokain und der darauf mutmasslich erzielbaren Gewinnmarge aus objektiver Sicht nicht namhaft. Jedoch ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten davon auszugehen, dass jeder finanzielle Zustupf Ende des Jahres 2017 für ihn von einer gewissen Bedeutung war. Dies bestätigt sich mit Blick auf das zwischen dem Beschuldigten und G.________ geführten Telefonat vom 14. November 2017 (pag. 229 ff.). Darin besprachen sie zwecks Vorbereitung der Fahrt nach K.________ unter anderem, wer für das Tanken des verwendeten Fahrzeugs aufkommen müsse, wobei bereits über den geringen Betrag von CHF 20.00 Unstimmigkeiten bestanden (pag. 234 f.).
Zu berücksichtigen ist weiter das Aussageverhalten des Beschuldigten. Dieses muss angesichts der darin erkennbaren Änderungen im Verlauf des Verfahrens dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte seine eigene Rolle in diesem Sachverhaltskomplex durchwegs beschönigt darstellte. So ist etwa anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme nicht mehr die Rede davon, dass G.________ mit tränenden Augen zu ihm gekommen sei oder dass dieser und seine Familie bedroht würden, wie noch vor der Vorinstanz geschildert wurde (pag. 1537, Z. 12 f.; pag. 1536, Z. 32 ff.), sondern dass er lediglich finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, unter anderem wegen nicht näher bekannten Arztrechnungen (pag. 1877, Z. 32 f.). Unter dieser Betrachtung ist auch das Vorerwähnte betreffend Wissen des Beschuldigten über die zu beschaffende Kokainmenge zu wiederholen. Während der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme noch von einer Menge von 5 bis 10 Gramm, maximal 20 Gramm ausgegangen sei (pag. 1538, Z. 18 f.), räumte er im Schlusswort ein, er habe gewusst, dass es um viel mehr gegangen sei (pag. 1554). Letzteres bestätigte er bei der Befragung durch die Kammer (pag. 1877, Z. 33 ff.). Als beschönigend müssen auch die Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz bezeichnet werden, wonach er in seinem Leben noch nie Kokain verkauft habe (pag. 1537, Z. 2 f.) und er keine Ahnung habe, wieso G.________ gerade ihn in sein Vorhaben miteinbeziehen wollte (pag. 1536, Z. 31 ff.). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch selbst Kokain verkaufte (dazu sogleich E. 10.4 und E. 11). Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Verkaufs von Kokain an Z.________ und C.________ akzeptiert und nicht angefochten. Die Äusserungen des Beschuldigten, wonach G.________ aufgrund ihrer Freundschaft auf den Beschuldigten zukam mit der Bitte, ihm bei seinem Vorhaben zu helfen, wobei der Beschuldigte ansonsten keinen Bezug zum Kokainhandel gehabt habe, sind nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund entsprechender Kontakte prädestiniert war, G.________ zu helfen, und deshalb gezielt angegangen wurde. Auch wenn der Beschuldigte etwas anders behauptet, ist es nach Ansicht der Kammer erstellt, dass G.________ sehr wohl wusste, weshalb er gerade den Beschuldigten kontaktierte.
Vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Beschuldigten im fraglichen Tatzeitraum, verbunden mit der ersichtlichen Kommunikation zwischen ihm und G.________ im Vorfeld der Tat und des erkennbar die eigene Rolle beschönigenden Aussageverhaltens des Beschuldigten, müssen dessen Aussagen, aus reiner Freundschaft zu G.________ gehandelt zu haben, als unglaubhaft bezeichnet werden.
- 9.3
- Beweisfazit
Nebst dem ohnehin unbestrittenen äusseren Ablauf (E. 9.1 oben) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die Menge Kokain, die organisiert wurde, genau Bescheid wusste und darüber hinaus aus finanzieller Motivation handelte. Wenngleich die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit der Mitwirkung am Drogengeschäft seinen Freund G.________ unterstützen wollte, der ihn zuvor um Hilfe gebeten hatte, spielten die finanziellen Motive eine zentrale Rolle. Die Freundschaft zwischen den beiden mag sich auf die Höhe der finanziellen Abgeltung des Beschuldigten ausgewirkt haben, die angesichts der beschafften Menge eher tief ausfallen sollte, ohne die aber der Beschuldigte nicht mitgewirkt hätte.
- 10.
- Zum Vorwurf des Erwerbs, ev. Erlangens und Besitzes von 9 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift)
- 10.1
- Vorwurf gemäss Anklageschrift
In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1.2 folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Hervorhebungen im Original, pag. 1436):
Erwerb, ev. Erlangen und Besitz von 9 Gramm Kokaingemisch [59 % Kokain-Base] am 04.01.2018 und vorher (seit mind. 15.11.2017), in J.________ indem er diese Drogen am oder vor dem 15.11.2017 von einem Unbekannten zu einen unbekannten Preis kaufte, ev. erhalten hat, und sie dann in seinem Zimmer bei AC.________ in J.________ aufbewahrte, wo sie am 04.01.2018 von der Polizei sichergestellt werden konnten.
- 10.2
- Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt einleitend fest, es sei zu klären, ob die am 4. Januar 2018 sichergestellten neun Gramm Kokaingemisch ausschliesslich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien oder ob zumindest ein Teil davon verkauft worden wäre. Sie erwog, der Beschuldigte habe im fraglichen Zeitpunkt nachweislich kleinere Mengen an Drogen verkauft; darauf würden auch die sichergestellten Minigrips hinweisen. Gleichzeitig lasse sich der vom Beschuldigten geltend gemachte Eigenkonsum nicht widerlegen. Die durchgeführte Urinuntersuchung [recte: Blutuntersuchung] sei in Bezug auf Kokain negativ ausgefallen, was gegen einen regelmässigen und intensiven Konsum spreche. Daher erachtete sie es als erstellt, dass der Beschuldigte zumindest einen Teil des sichergestellten Kokains verkauft hätte. Zu Gunsten des Beschuldigten ging sie davon aus, dass je die Hälfte (4.5 Gramm) verkauft resp. selbst konsumiert worden wäre. Bei einem Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base entspreche dies je 2.3 Gramm reinem Kokain (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1616).
- 10.3
- Vorbringen der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu vor, im Kontext der bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Utensilien, namentlich Minigrips und ein Beutel mit Laktosepulver, worin ein kokainkontaminiertes Plastikstück enthalten war, sei die Aussage des Beschuldigten, er hätte einen Teil des sichergestellten Kokains selbst konsumiert, bereits als Schutzbehauptung entlarvt. Die Utensilien würden klarerweise darauf hindeuten, dass der Beschuldigte im grösseren Stil Kokainhandel betrieben habe. Es falle zudem auf, dass der behauptete Kokainkonsum nie habe objektiv nachgewiesen werden können, obwohl Blut und Fingernagelschmutz des Beschuldigten auf entsprechende Spuren untersucht worden seien. Eigenkonsum habe der Beschuldigte auch erst zu behaupten begonnen, nachdem der Kokainstein bei ihm zuhause sichergestellt worden sei. Zuvor habe er ausgesagt, er konsumiere nur Alkohol und gelegentlich Cannabis (pag. 194, Z. 63). Ausserdem entsprächen 4.5 Gramm Kokain, also die Menge, welche die Vorinstanz als zum Eigenkonsum bestimmt qualifizierte, erfahrungsgemäss rund 50 Portionen Kokain. Mit dieser Menge wäre der Bedarf des Beschuldigten an Kokain, bei seinen Angaben über unregelmässigen Konsum jeweils am Wochenende, für rund 5 Monate gedeckt gewesen. Ein derart weitreichender Vorrat an Kokain zum Eigenkonsum sei unrealistisch, insbesondere in Anbetracht der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Sicherstellung. Im Ergebnis sei also die gesamte Menge von 9 Gramm Kokaingemisch zum Verkauf vorgesehen gewesen.
Die Verteidigung bringt dagegen vor, auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten, wonach rund die Hälfte des bei ihm sichergestellten Kokains zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen sei, sei mit Blick auf dessen lebhafte Schilderungen über sporadischen Konsum am Wochenende abzustellen. Weil er in dieser Zeit erwerbstätig gewesen sei, habe er sich das auch leisten können. Es sei befremdlich, wenn die Staatsanwaltschaft einerseits gegen den Beschuldigten Anklage wegen Kokainkonsums erhebe und den entsprechenden Schuldspruch akzeptiere, andererseits aber in Bezug auf andere Tatvorwürfe die Behauptung des Beschuldigten, selbst Kokain konsumiert zu haben, als Schutzbehauptung abtue.
- 10.4
- Würdigung durch die Kammer
Bei der Hausdurchsuchung an der Aufenthaltsadresse des Beschuldigten in J.________ am 4. Januar 2018 wurden in dessen Zimmer unter anderem ein Kokainstein von 9 Gramm, rote [Thai-]Pillen, leere Minigrips und ein Beutel Laktosepulver zu 54.14 Gramm sichergestellt (pag. 999; pag. 1004). Der Kokainstein war in Klarsichtfolie eingewickelt (pag. 267) und wies gemäss IRM einen Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base auf (pag. 959). Laut KTD ist gestützt auf die durchgeführte DNA-Auswertung anzunehmen, dass der Beschuldigte mit der Klarsichtfolie, in welche der Kokainstein eingewickelt war, in Kontakt kam (pag. 936).
Am 16. November 2017 wurde dem Beschuldigten Blut abgenommen. Gemäss chemisch-toxikologischer Untersuchung des IRM konnten im Blut des Beschuldigten Rückstände von Cannabis, nicht aber von Kokain nachgewiesen werden (pag. 950).
Auf den sichergestellten Kokainstein angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dieser gehöre ihm (pag. 250, Z. 150) und sei für den Eigenkonsum bestimmt gewesen (pag. 400, Z. 248; pag. 1539, Z. 33; pag. 1540, Z. 35). Er habe ab und zu (pag. 161 f.; pag. 399, Z. 233) resp. ein bis zwei Mal pro Monat (pag. 401, Z. 279 ff.) im Ausgang Kokain konsumiert. Wie viel Kokain er jeweils konsumiert habe, wisse er allerdings nicht mehr (pag. 250, Z. 174). Kokain konsumiere er seit rund einem Jahr vor der Anhaltung [vom 16. November 2017]. Auf Frage, ob wirklich die gesamten neun Gramm Kokaingemisch für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, erklärte der Beschuldigte: «Ja, als ich angefangen habe, habe ich bemerkt dass es mehr bringt, wenn ich aufs Mal mehrere Gramm kaufe und nicht nur 1 bis 2 Gramm, die Qualität bei einer grösseren Menge war auch besser» (pag. 1540, Z. 35 ff.). Auf Vorhalt des sichergestellten Laktosepulvers und auf Frage, was er dazu sage, meinte er, dieses sei für eine Kollegin mit Kind bestimmt gewesen. Weil es das falsche gewesen sei, habe ihm die Kollegin das Laktosepulver jedoch wieder zurückgegeben (pag. 254, Z. 334 f.; pag. 400, Z. 249 f.). Den Namen dieser Kollegin wollte der Beschuldigte nicht nennen (pag. 254, Z. 338; pag. 400, Z. 255 f.). Auf Vorhalt, dass sich im Beutel mit Laktosepulver ein kokainkontaminiertes Plastikstück befand und Frage, was er dazu sage, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie das Plastikstück in den Beutel mit Laktosepulver gelangt sei. Es könnte sein, dass dies einer seiner Kollegen reingetan habe (pag. 400, Z. 251 f.). An der Befragung durch die Kammer gab der Beschuldigte neuerdings an, er habe den 9-grämmigen Kokainstein nicht alleine, sondern zusammen mit Bekannten gekauft, mit denen er jeweils am Wochenende auch konsumiert habe (pag. 1876, Z. 39 ff.). Planmässig hätten sie Geld zusammengelegt, eine grössere Menge Kokain gekauft, diese beim Beschuldigten zuhause aufbewahrt und in unregelmässigen Abständen davon konsumiert. Seine Bekannten hätten ihm für die Aufbewahrung des gesamten Kokainvorrats der Gruppe vertraut (pag. 1879, Z. 35 ff.). Auf diese Weise hätte er seinen Konsum überhaupt finanzieren können (pag. 1877, Z. 6 ff.).
Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt: Bei der Hausdurchsuchung vom 4. Januar 2018 wurde ein Kokainstein zu neun Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base, ausmachend 5.3 Gramm reines Kokain, sichergestellt. Auf dessen Verpackung fanden sich DNA-Spuren des Beschuldigten und dieser gab zu, dass der Kokainstein ihm gehöre. Weil sich der Beschuldigte seit dem 16. November 2017 ununterbrochen in Polizei- und Untersuchungshaft befand (pag. 14; pag. 139) und er die Nacht vom 15. auf den 16. November 2017 in K.________ verbrachte (pag. 200, Z. 118 ff.), musste der Beschuldigte den Kokainstein zwangsläufig mindestens seit dem 15. November 2017 in seinem Zimmer in J.________ aufbewahrt haben.
Soweit der Beschuldigte vorbringt, die gesamten 5.3 Gramm reines Kokain seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen, sind seine Aussagen in erster Linie darauf ausgerichtet, sich vom Vorwurf des Verkaufs zu distanzieren, und müssen als nicht glaubhaft bezeichnet werden.
Hierzu fällt einerseits auf, dass der Beschuldigte seinen angeblichen Kokainkonsum zunächst nicht erwähnte. Auf seinen Betäubungsmittelkonsum angesprochen, berichtete er in den ersten Einvernahmen, er trinke ab und zu Alkohol, selten konsumiere er auch Cannabis (pag. 194, Z. 63) resp. er sei Sportler und halte sich von Drogen fern (pag. 202, Z. 20 f.). Als der Beschuldigte mit dem in seinem Zimmer sichergestellten Kokainstein und den Thaipillen konfrontiert wurde, änderte sich sein Aussageverhalten schlagartig. Nun wollte er im Ausgang auch Kokain (pag. 250, Z. 161 f.) und Thaipillen (pag. 252, Z. 252; pag. 255, Z. 416 f.) konsumiert haben. Auf sein widersprüchliches Verhalten angesprochen, erklärte der Beschuldigte, er habe sich geschämt, dass er auch Kokain konsumiere. Deshalb habe er gelogen (pag. 400, Z. 268 f.).
Andererseits sind die grosse Menge an sichergestelltem Kokain und die aufbewahrten Drogenutensilien (leere Minigrips und Laktosepulver) Indizien dafür, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Kokain dafür gedacht war, mit Laktosepulver gestreckt, in Minigrips abgefüllt und weiterverkauft zu werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sich im Beutel mit Laktosepulver ein kokainkontaminiertes Plastikstück befand sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte nachweislich Kokain an C.________ und Z.________ veräusserte (E. 11 unten). Dass der Beschuldigte, der (lediglich) ein bis zwei Mal pro Monat im Ausgang Kokain konsumiert haben will (pag. 401, Z. 279 ff.), ganze 5.3 Gramm reines Kokain oder auch nur die Hälfte dieser Menge zu Hause für den Eigenkonsum aufbewahrt haben will, ist nicht glaubhaft. Wie aufgezeigt befand sich der Beschuldigte Ende des Jahres 2017 in finanziell prekären Verhältnissen (E. 9.2 oben). Dass er trotzdem für seinen Eigenkonsum eine Menge Kokain beschaffte, die bei seinen als mässig beschriebenen Konsumgewohnheiten erfahrungsgemäss rund 5 Monate ausreichen würde, ist realitätsfremd.
Ebenso realitätsfremd erscheint es, dass der Beschuldigte zusammen mit Bekannten die 9 Gramm Kokaingemisch beschafft und die gesamte Menge bei sich zuhause aufbewahrt haben will, wie er vor der Kammer neuerdings geltend macht (pag. 1876, Z. 39 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass für Betäubungsmittelkonsumenten ungehinderter Zugang zum von ihnen gekauften Stoff unerlässlich ist. Dies muss insbesondere für die vom Beschuldigten erwähnten Bekannten gelten, die er selbst rückblickend wiederholt als schlechtes Umfeld bezeichnete (pag. 1875, Z. 43 f.; pag. 1876, Z. 39). Es ist absolut unglaubhaft, dass Personen dieses Umfelds Geld zum Erwerb von Kokain beisteuern würden, wozu sie jedoch nur über den Beschuldigten Zugang hätten. Ohnehin ist erstaunlich, weshalb der Beschuldigte diese Version erstmalig an der oberinstanzlichen Einvernahme vorbrachte. Sie korrespondiert nicht mit den wiederholten Vorhalten, wonach die sichergestellte Menge bei seinem als mässig beschriebenen Konsum ungewöhnlich gross erscheint. Die neue Version des Beschuldigten ist vermutungsweise darauf zurückzuführen, dass er mehrmals mit dem Vorhalt, die Menge sei ungewöhnlich gross für seinen Eigenkonsum, konfrontiert wurde (so in pag. 1877, Z. 2 f.; pag. 1540, Z. 32 ff.; pag. 250, Z. 169 ff.). Offenbar sah er sich veranlasst, vor der Kammer eine neue Erklärung für die grosse Menge anzugeben. Aus all diesen Umständen ist zu folgern, dass die Behauptung des Beschuldigten, er hätte rund die Hälfte des sichergestellten Kokainsteins selbst konsumiert, eine Schutzbehauptung darstellt.
Auch der vom Beschuldigte vorgebrachte Rechtfertigungsgrund, wonach er herausgefunden habe, dass die Qualität bei grösseren Mengen besser sei, überzeugt nicht. Diese Aussage deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte einen wesentlich grösseren Umgang mit Kokain hatte, als er nun im Nachhinein einräumt. Um den Qualitätsunterschied bei grösseren und kleineren Mengen festzustellen, musste er bereits vorgängig entsprechende Erfahrungen gemacht und damit Käufe getätigt haben. Dies würde einen wesentlich intensiveren Konsum voraussetzen, als er von ihm eingestanden wird. Es erscheint auch wenig wahrscheinlich, dass dem Beschuldigten die geltend gemachten Qualitätsunterschiede aufgefallen wären, wenn er nur sporadisch konsumiert hätte.
Soweit die Verteidigung dagegen vorbringt, der Beschuldigte habe in der fraglichen Zeit gearbeitet und hätte sich den Kokainkonsum in der geschilderten Weise leisten können, so verkennt sie die angespannte finanzielle Lage des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum. Die für die Kammer ersichtlichen Einkünfte des Beschuldigten belaufen sich für das gesamte Jahr 2017 auf CHF 32‘157.45 und er war Ende des Jahres 2017 seinen eigenen Angaben zufolge während rund 2 bis 3 Monaten arbeitslos (E. 9.2 oben mit weiteren Verweisen). Bei diesen finanziellen Verhältnissen konnte sich der Beschuldigte eine derartige Beschaffung gerade nicht leisten, ausser sie war vollumfänglich für den einkommensträchtigen Weiterverkauf bestimmt.
Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das sichergestellte Kokain für den Weiterverkauf bestimmt war und nicht für den Eigenkonsum aufbewahrt wurde. Der rechtskräftige Schuldspruch betreffend Konsumwiderhandlungen, unter anderem wegen Konsums von Kokain (Ziff. III.1.5 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1586), steht dem nicht entgegen. Zwar muss der Verteidigung beigepflichtet werden, dass aus Mangel an objektiven, den Kokainkonsum des Beschuldigten belegenden Beweismitteln nicht automatisch geschlossen werden darf, der Beschuldigte habe selbst nicht konsumiert, weshalb die gesamten 5.3 Gramm reines Kokain zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Jedoch lässt der gelegentliche Eigenkonsum des Beschuldigten wiederum nicht ohne Weiteres darauf schliessen, einen Teil des sichergestellten Kokainsteins hätte er selbst konsumiert. Dies ist aufgrund der genannten Umstände und insbesondere in Anbetracht seines erkennbar auf Beschönigung zielenden Aussageverhaltens als Schutzbehauptung abzutun.
- 10.5
- Beweisfazit
Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Januar 2018 (und mindestens seit dem 15. November 2017) in seinem Zimmer in J.________ einen Kokainstein zu 5.3 Gramm reinem Kokain aufbewahrte. Die gesamte Menge Kokain war für den Weiterverkauf bestimmt.
- 11.
- Zum Vorwurf des Erwerbs, ev. Erlangens und Veräusserns von 35-40 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift)
- 11.1
- Vorwurf gemäss Anklageschrift
In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1.1.1 und Ziff. I.1.1.2 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1435):
Erwerb, ev. Erlangen und Veräussern von 35-40 Gramm Kokaingemisch begangen in der Zeit von Mai 2017 bis 16.11.2017, in I.________ und ev. anderswo, indem er diese Drogen von unbekannten Personen zu einem nicht bekannten Preis kaufte und sie an folgende Abnehmer verkaufte:
- 1.1.1
- an C.________, ca. 30 Gramm Kokaingemisch, in der Zeit von Mai 2017 bis 16.11.2017. in I.________ und ev. anderswo, indem er ihm in dieser Zeit während 3-5 Monaten ungefähr jeden dritten Tag jeweils ½ Gramm bis 1 Gramm Kokain verkaufte, zum Preis von CHF 80.00 pro Gramm
- 1.1.2
- an Z.________, 5-10 Gramm Kokaingemisch, in der Zeit von 21. Juni 2017 bis 5. August 2017 in I.________ und ev. anderswo, indem er ihm unter mehreren Malen kleine Mengen Kokain für jeweils CHF 20.00, CHF 30.00 oder CHF 50.00 übergab
- 11.2
- Zum Erwerb, ev. Erlangen und Veräussern von Kokain an C.________
- 11.2.1
- Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte Kokain an C.________ verkaufte. Bezüglich der relevanten Menge erwog sie gestützt auf die Aussagen des Abnehmers C.________ und den Grundsatz in dubio pro reo sei zu Gunsten des Beschuldigten von den jeweils kleinsten Mengenangaben auszugehen. Die Vorinstanz gelangte so zu einer massgeblichen Drogenmenge von rund 15 Gramm Kokaingemisch (30 Abgaben/Verkäufe zu 0.5 Gramm). Für die Ermittlung des reinen Wirkstoffs, so die Vorinstanz weiter, sei auf das beim Beschuldigten am 4. Januar 2018 sichergestellte Kokain abzustellen, welches einen Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base aufwies. Daraus resultiere eine Drogenmenge von 8.8 Gramm reinem Kokain (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1615).
- 11.2.2
- Vorbringen der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hinsichtlich der Verkäufe an C.________ vor, er und der Beschuldigte seien gemäss Auswertung der Telefondaten von März 2017 bis September 2017 in Kontakt gestanden. Sie hätten in dieser Zeit rund 148 Telefonate geführt und 29 Textnachrichten ausgetauscht. Diese Kommunikation habe nur dem Erwerb von Kokain gedient. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo von 30 einzelnen Verkaufshandlungen ausgehe. Aus den Aussagen C's.________, auf die abzustellen sei, ergäbe sich rechnerisch eine Bandbreite von 30 bis 50 einzelnen Verkaufshandlungen. Im Sinne eines Mittelwerts sei von mindestens 40 einzelnen Verkaufshandlungen auszugehen. Hinsichtlich der verkauften Menge geht die Generalstaatsanwaltschaft erneut gestützt auf die Aussagen C's.________, wonach er manchmal 0.5 Gramm und manchmal 1 Gramm erworben habe, von einer mittleren Verkaufsmenge von 0.75 Gramm aus. Diese mittlere Menge multipliziert mit 40 einzelnen Verkaufshandlungen ergäbe die Gesamtmenge von 30 Gramm Kokain, wie sie auch in der Anklageschrift genannt werde.
Die Verteidigung bringt hingegen vor, für jede einzelne telefonische Verbindung auf eine Verkaufshandlung zu schliessen, sei verfehlt. Den Aussagen C's.________ zufolge, wobei nach der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo von den für den Beschuldigten günstigsten Angaben auszugehen sei, sei rund 30 mal 0.5 Gramm Kokain verkauft worden. Daraus ergäbe sich die Gesamtmenge von 15 Gramm Kokaingemisch, wie sie auch die Vorinstanz als erstellt erachtet habe. Es sei zu bedenken, dass C.________ bei der fraglichen Einvernahme durch die Polizei mutmasslich unter Einfluss von Drogen stand. Dessen Aussagen seien also ohnehin mit Vorsicht zu würdigen.
- 11.2.3
- Zur veräusserten Drogenmenge
Gemäss Call-Log (pag. 359 ff.) kam es zwischen dem 28. März 2017 und dem 16. September 2017 zu 148 telefonischen Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und C.________. Dabei handelte es sich primär um Eingehende, d.h. von C.________ getätigte Anrufe resp. Anrufversuche.
Dem Chatprotokoll (pag. 377) ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte und C.________ zwischen dem 3. Mai 2017 und dem 18. Juli 2017 auch über Whats-App in Kontakt standen. Am 3. Mai 2017 schrieb der Beschuldigte, er könne «epis organisieren» (pag. 377). Am 18. Mai 2107 erkundige sich C.________, ob der Beschuldigte zu Hause sei; es pressiere (pag. 378). Darauf antwortete der Beschuldigte, er sei am Arbeiten und «lütte mol dem AD.________ ah» (pag. 379). Darauf meinte C.________, der Beschuldigte solle AD.________ sagen, er «bruche e Haube ok?» (pag. 379). Am 24. Mai 2017 informierte C.________, er habe «de nur 80.-» (pag. 380) und bat den Beschuldigten «Machsch mir Epis Guets für das ok?» (pag. 380). Hierauf antwortete der Beschuldigte, C.________ könne «verbie gah» (pag. 380). Am 27. Juni 2017 sodann erkundigte sich C.________, ob er kurz bei AD.________ vorbei gehen könne (pag. 381). Darauf antwortete der Beschuldigte, er selbst sei gerade am Arbeiten und bei AD.________ sei es auch kritisch, «de weiss ned eo es isch» (pag. 381).
Die zitierten Chatnachrichten und die gehäuften telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und C.________ belegen, dass die beiden zwischen dem 28. März 2017 und 16. September 2017 regelmässig in Kontakt standen. Wenngleich aus den Chatnachrichten nicht hervorgeht, was C.________ jeweils vom Beschuldigten erwerben und bei diesem zu Hause resp. bei AD.________ (bei welchem der Beschuldigte zu dieser Zeit wohnte; pag. 248, Z. 84 ff.; pag. 1603) abholen wollte, sind sie – in Verbindungen mit den hiernach erwähnten Aussagen von C.________ – als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte bei sich zu Hause Kokain aufbewahrte und zwischen dem 28. März 2017 und 16. September 2017 regelmässig Kokain an C.________ verkaufte.
Der Zeuge C.________ gab in der delegierten Einvernahme vom 7. März 2018 zu Protokoll, er habe vom Beschuldigten Kokain gekauft (pag. 894 Z. 124). Wie viel es gesamthaft gewesen sei, wisse er nicht mehr genau. Er habe während rund drei bis fünf Monaten etwa jeden dritten Tag je ein halbes oder ein ganzes Gramm Kokain erworben (pag. 895, Z. 129 ff.); er habe mal mehr und mal weniger Kokain gekauft (pag. 896, Z. 193). Mit den in der WhatsApp Nachricht vom 18. Mai 2017 erwähnten «80.-» habe er vom Beschuldigten Kokain kaufen wollen (pag. 895, Z. 150). Die Nachricht des Beschuldigten vom 3. Mai 2017 habe sich hingegen auf die Organisation eines «Gameabends» bezogen (pag. 894, Z. 85); er habe sich mit dem Beschuldigten oft zum «Gamen» getroffen (pag. 893, Z. 74). In letzter Zeit allerdings – etwa seit der Beschuldigte von der Polizei [am 16. November 2017] angehalten wurde – habe er sich zurückgezogen (pag. 120 ff.). Seit dem 31. Dezember 2017 wolle er sich aus «diesen Kreisen» zurückziehen, weil er bald Vater werde (pag. 893, Z. 47). Den Drogenkonsum habe er sich mit Geld von seiner Familie finanziert. Er habe eine dreijährige Lehre absolviert und ab der Hälfte der Ausbildungszeit rund CHF 600.00 vom Sozialdienst erhalten (pag. 896, Z. 188).
Die Aussagen des Zeugen C.________ sind in sich stimmig und lassen sich mit den Chatnachrichten in Einklang bringen. C.________ äusserte sich selbstbelastend und differenziert zu seinen Drogengeschäften mit dem Beschuldigten, ohne diesen übermässig zu belasten. Seine Aussagen sind glaubhaft und es ist darauf abzustellen. Letztlich vermögen sie allerdings nur zu bestätigen, dass der Beschuldigte Kokain (an C.________) veräusserte. Zum Zeitraum, in welchem die Verkäufe stattfanden und zur insgesamt erworbenen resp. veräusserten Drogenmenge konnte C.________ demgegenüber keine klaren Angaben machen.
Der Beschuldigte selbst stritt in der Einvernahme vom 20. April 2018 ab, Betäubungsmittel verkauft und so einen Teil seines Lebensunterhalts finanziert zu haben (pag. 153). Auf Vorhalt des Call-Log und Frage, um was es in den telefonischen Verbindungen mit C.________ jeweils gegangen sei, erklärte er, er habe sich von C.________ die Haare schneiden lassen und manchmal hätten sie zusammen Cannabis konsumiert (pag. 34, Z. 170 ff.). Dass er C.________ Marihuana verkauft habe, könne man allerdings nicht sagen. Das Marihuana sei eine Gegenleistung für das Haareschneiden gewesen (pag. 343, Z. 186). C.________ habe von ihm CHF 30.00 pro Haarschnitt verlangt und er habe ihm als Gegenleistung zwischen eineinhalb und zwei Gramm Marihuana pro Haarschnitt gegeben (pag. 344, Z. 188; «Wie gesagt verkauft nicht, er hat mir nie Geld gegeben. Ich habe ihm als Vorschuss fürs Haare schneiden Gras gegeben», pag. 345, Z. 251.). Was C.________ mit den in der WhatsApp Nachricht vom 18. Mai 2017 erwähnten CHF 80.00 habe kaufen wollen, wisse er nicht mehr (pag. 345, Z. 241).
In der Einvernahme vom 27. Juni 2018 korrigierte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen: Er habe mit C.________ einen Deal ausgehandelt, gestützt auf welchen er C.________ als Gegenleistung für das Haareschneiden 0.5 Gramm Kokain gegeben habe. Dies habe er rund zehn Mal gemacht. Weil C.________ jedoch fast nie Zeit gehabt habe, ihm die Haare zu schneiden, habe er damit aufgehört. C.________ habe ihm allerdings nie Geld für das Kokain gegeben (pag. 397, Z. 161 ff.). Zudem habe er auch sonst Kontakt mit C.________ gehabt. Es sei nicht immer um Drogen gegangen, wenn sie einander geschrieben hätten (pag. 398, Z. 179 f.). Auf Vorhalt der Aussage von C.________ vom 7. März 2018, wonach der Beschuldigte ihm im Zeitraum von Mai 2017 bis 16. November 2017 etwa jeden dritten Tag jeweils ein halbes oder ein ganzes Gramm Kokain verkauft habe, und Frage, wie er dazu Stellung nehme, antwortete der Beschuldigte, dies stimme so nicht ganz. Er verweise auf seine vorherigen Aussagen (pag. 399, Z. 224), womit vermutlich seine Aussagen zum angeblichen Deal betreffend Haareschneiden gemeint waren (pag. 397, Z. 161 ff.). Auf Vorhalt von Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift sagte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe C.________ kein Kokain verkauft (pag. 1539, Z. 32 f.). Er habe C.________ lediglich rund zehn Mal je ein halbes Gramm Kokain für einen Haarschnitt gegeben (pag. 1540, Z. 5). C.________ hätte es sich gar nicht leisten können, Drogen im Umfang der angeklagten 30 Gramm Kokaingemisch zu kaufen (pag. 1540, Z. 10 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er hätte grossmehrheitlich gemeinsam mit C.________ konsumiert und ihm nur ausnahmsweise Kokain abgegeben (pag. 1875, Z. 44 f.). Dies seien insgesamt jedoch nicht 30 Gramm gewesen, sondern eher die Hälfte (pag. 1876, Z. 2 und Z. 10 f.). Auf Nachfrage hin, wieviel er C.________ verkauft habe, sagte er: «Ein bisschen weniger als 30 Gramm» (pag. 1876, Z. 15). Er habe aber nie verkauft, um sich zu bereichern, sondern sei mit C.________ befreundet gewesen (pag. 1876, Z. 25 f.).
Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er C.________ rund zehn Mal je ein halbes Gramm Kokain, ausmachend fünf Gramm, im Gegenzug für das Haareschneiden gegeben haben will, stehen in klarem Widerspruch zu den Chatnachrichten und den glaubhaften Aussagen von C.________, wonach dieser entgeltlich Kokain erworben haben will, sowie auch zu den Aussagen des Beschuldigten selbst vor der Kammer, wonach er C.________ nicht ganz 30 Gramm Kokain verkauft haben will. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von 903 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift) zunächst vorbrachte, er habe nicht gewusst, um was es bei dem Treffen in M.________ gehe. Er habe lediglich vorgehabt, sich die Haare schneiden zu lassen (pag. 194, Z. 37; pag. 200, Z. 126). Beim Haarschneiden scheint es sich somit um eine beliebte Schutzbehauptung des Beschuldigten zu handeln, um sich aus der Affäre zu ziehen.
Gestützt auf die Chatnachrichten und die glaubhaften Aussagen von C.________ steht fest, dass der Beschuldigte diesem Kokain verkaufte. Noch nichts gesagt ist damit allerdings zur entscheidenden Fragen, in welchem Zeitraum und Umfang der Beschuldigte Kokain an C.________ verkaufte.
Aus den Aussagen des Beschuldigten, wonach C.________ ein schlechter Umgang gewesen sei, mit dem er heute nicht mehr verkehren wolle (pag. 1876, Z. 15 f.), sowie den Aussagen von C.________, er habe in der Wohnung von AD.________, in welcher der Beschuldigte zu dieser Zeit wohnte, mehrfach Drogen gekauft und konsumiert (pag. 894, Z. 121 f.), ist zu folgern, dass der Kontakt zwischen den beiden im Wesentlichen dem Verkauf und allenfalls gemeinsamen Konsum von Kokain gedient hat. Dass die beiden anlässlich dieser Treffen vereinzelt zusammen Videospiele gespielt haben (pag. 893, Z. 55 und Z. 60), mag stimmen. Jedoch bestehen keine Zweifel, dass die zwischen den beiden geschilderte Beziehung eine blosse Zweckbeziehung darstellte, deren Kernpunkt der Kokainhandel bildete. Dies bestätigt sich mit Blick darauf, dass Beide heute zum Zweck der eigenen Resozialisierung nichts mehr miteinander zu tun haben wollen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte während dieser Zweckbeziehung, die sich gemäss Call-Log vom 28. März 2017 bis zum 16. September 2017 hinzog, regelmässig Kokain an C.________ verkaufte.
Mit Blick auf die Anklageschrift vom 31. Oktober 2018 (pag. 1435) ist zu bemerken, dass lediglich der Zeitraum ab Mai 2017 zum angeklagten Sachverhalt zählt. Gemäss Call-Log brach der Kontakt zwischen den beiden am 16. September 2017 ab (pag. 359). Von daher ist von einem Tatzeitraum von 4.5 Monaten (Mai 2017 bis zum 16. September 2017) auszugehen, während dem der Beschuldigte regelmässig Kokain an C.________ verkaufte. Dieser Rückschluss auf den Tatzeitraum deckt sich mit der Aussage von C.________, während 3 bis 4, eventuell 5 Monaten regelmässig Kokain vom Beschuldigten gekauft zu haben (pag. 895, Z. 129 f.).
Betreffend die Frequenz der einzelnen Veräusserungshandlungen ist erneut mit Blick auf die Aussagen von C.________ (pag. 895, Z. 129 f.) von einer Verkaufshandlung jeden dritten Tag auszugehen. Etwas anderes machen weder der Beschuldigte, noch dessen Verteidigung geltend. Dies ergibt 45 Verkäufe des Beschuldigten an C.________ (4.5 Monate bzw. 135 Tage dividiert durch 3).
Zu bestimmen bleibt die jeweilig verkaufte Menge. Die Generalstaatsanwaltschaft zog zu ihrer Berechnung die Aussagen von C.________ heran, wonach er manchmal 0.5 Gramm und manchmal 1 Gramm gekauft habe (pag. 895, Z. 132), und leitet daraus ab, im Durchschnitt sei von jeweils 0.75 Gramm auszugehen (pag. 1884). Die Verteidigung bringt dagegen vor, wie die Vorinstanz es getan habe, sei im Zweifel vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, also 0.5 Gramm pro Verkauf (pag. 1889).
Wie einleitend festgehalten wurde (E. 8.1 oben), ist bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Zwar deuten die vorhandenen Beweismittel, so etwa die WhatsApp-Nachricht von C.________ vom 24. Mai 2017, wonach er «nur 80.- [Franken]» zur Verfügung habe, wobei der Preis von CHF 80.00 gerichtsnotorisch eher auf eine Verkaufsmenge von 1 Gramm Kokaingemisch schliessen lässt, wie auch die Aussage von C.________, manchmal 0.5 Gramm und manchmal 1 Gramm gekauft zu haben, darauf hin, dass er zuweilen mehr als 0.5 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten gekauft hat. Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei jedem zweiten Verkauf der Fall gewesen wäre, wie es die Generalstaatsanwaltschaft annimmt. Es lässt sich nicht ermitteln, wie oft C.________ 0.5 Gramm, und wie oft er 1 Gramm Kokain gekauft hätte, ohne dass dabei Zweifel verbleiben. Aufgrund dieser Zweifel ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und in dubio pro reo von einer Verkaufsmenge von 0.5 Gramm Kokaingemisch pro Verkauf auszugehen.
Im Ergebnis ergibt dies bei 45 Verkäufen zu jeweils 0.5 Gramm eine Gesamtmenge von 22.5 Gramm Kokaingemisch. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, C.________ «nicht ganz 30 Gramm» verkauft zu haben (pag. 1876, Z. 2 und Z. 15 f.).
Zu bestimmen bleibt der Reinheitsgehalt und gestützt darauf die Gesamtverkaufsmenge reinen Kokains.
- 11.2.4
- Zum Reinheitsgehalt des veräusserten Kokains
Das an C.________ verkaufte Kokaingemisch konnte nicht sichergestellt und untersucht werden.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Drogen, von denen kein Analysewert vorliegt, von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Gemäss der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM (einsehbar unter www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Cocain_Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2017.pdf; zuletzt abgerufen am 7. Mai 2021) lag der durchschnittliche Reinheitsgehalt im Jahr 2017 bei 59 % Kokain-Base (bei Mengen von 1 < 10 Gramm Kokaingemisch) resp. bei 63 % Kokain-Base (bei Mengen von 10 < 100 Gramm Kokaingemisch). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2019) demgegenüber empfehlen bei Kokain die Annahme eines Reinheitsgehalt von 30 % (S. 26).
Die Vorinstanz stellte auf den Reinheitsgehalt des bei der Hausdurchsuchung vom 4. Januar 2018 sichergestellten Kokainsteins von 59 % Kokain-Base ab (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1615). Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass nicht ohne Weiteres auf den Reinheitsgehalt des beim Beschuldigten sichergestellten Kokainsteins abgestellt werden kann, da es sich beim an C.________ verkauften Kokaingemisch nicht um denselben Vorrat gehandelt haben kann. Der Beschuldigte gab auch an, die Betäubungsmittel auf der Gasse von ihm unbekannten Personen erworben zu haben (pag. 347, Z. 362 und Z. 364). Dass diese jeweils denselben Reinheitsgehalt aufwiesen, ist unwahrscheinlich. Der sichergestellte Kokainstein liefert immerhin die Erkenntnis, dass auch nicht auf die in den VBRS-Richtlinien angegebenen 30% Reinheitsgehalt abgestellt werden kann, liegt doch der Reinheitsgehalt des beim Beschuldigten sichergestellten Kokains deutlich höher. Von daher erachtet die Kammer ein Abstellen auf die Werte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für das Jahr 2017 als sachgerecht. Bei einer Verkaufsmenge von 22.5 Gramm Kokaingemisch darf also von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 63% ausgegangen werden.
Es resultiert somit eine Menge von 14.1 Gramm reinem Kokain, welches der Beschuldigte im Zeitraum von Mai 2017 bis zum 16. September 2017 an C.________ veräusserte (22.5 Gramm Kokaingemisch bei einem Reinheitsgehalt von 63%).
- 11.3
- Zum Erwerb, ev. Erlangen und Veräussern von Kokain an Z.________ (Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift)
- 11.3.1
- Beweisergebnis der Vorinstanz
Auch mit Blick auf Z.________ erachtete die Vorinstanz Verkaufshandlungen als erstellt. Sie erwog, gestützt auf die Aussagen des Abnehmers, Z.________, sowie den Grundsatz in dubio pro reo sei von der kleineren Drogenmenge von fünf Gramm Kokaingemisch auszugehen. Für die Ermittlung des reinen Wirkstoffs sei auf den beim Beschuldigten am 4. Januar 2018 sichergestellten Kokainstein abzustellen, der einen Reinheitsgehalt von 59 % Kokain-Base aufwies. Daraus resultiere eine Drogenmenge von 2.9 Gramm reinem Kokain (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1615).
Dieser Sachverhalt wird weder vom Beschuldigten noch von der Generalstaatsanwaltschaft bestritten. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung gebietet sich gleichwohl eine Auseinandersetzung mit dem Reinheitsgehalt des veräusserten Kokains resp. der insgesamt veräusserten Menge an reinem Kokain.
- 11.3.2
- Vorbringen der Parteien
Die Parteien machten keine Äusserungen zum Vorwurf der Veräusserung an Z.________.
- 11.3.3
- Würdigung durch die Kammer
Der Call Log zwischen dem Beschuldigten und Z.________ gibt eine wechselseitige Konversation mit Textnachrichten wieder, die sich vom 21. Juni 2017 bis zum 5. August 2017 hinzog (pag. 867 ff.). Die Korrespondenz begann damit, dass Z.________ am 21. Juni 2017 an den Beschuldigten schrieb: «Doch Du bist 1n Vertrauungsperson.. nach meinem ersten Treff !!?? Darum Freue ich mich mit Dir Kontakt zu halten…» (pag. 872). Weiter schrieb Z.________ an den Beschuldigten am 14. Juli 2017 etwa: «Brauche 50 binn der mit dem elektrotrotinet.» (pag. 868). Am 6. Juli 2017 schrieb Z.________: «Comming I.________ Bahnhoff für 50 ok» (pag. 869) und «Chasch öpis für 30 macha, wen guät de no für 20» (pag. 869). Es erhellt sich daraus, dass Z.________ regelmässig etwas nicht genauer Erwähntes vom Beschuldigten erwarb. Für diese Beziehung war offensichtlich Vertrauen seitens Z.________ nötig. Jedoch lässt sich aus dem Message Log noch nicht zweifelsfrei feststellen, was Z.________ vom Beschuldigten erwarb.
An seiner delegierten Einvernahme vom 5. Februar 2018 sagte Z.________ aus, er konsumiere unter anderem Kokain (pag. 859, Z. 29). Nachdem er zuvor angab, den Beschuldigten nicht zu kennen und sicherlich nicht bei ihm Kokain gekauft zu haben, gab er letztlich zu, die Textnachrichten verfasst zu haben (pag. 863, Z. 190 ff.). Er wollte keinen Namen als Verkäufer nennen, gab aber an, etwa 5 bis 10 Gramm Kokain von der Person, mit der er die Textkorrespondenz führte, gekauft zu haben (pag. 863, Z. 194 f.). Als Signalement erwähnte er, dass der Verkäufer schwarzer Hautfarbe sei (pag. 863, Z. 190 ff.).
Anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, Kokain an Z.________ verkauft zu haben (pag. 1539, Z. 32 f.). Vor der Kammer gab der Beschuldigte an, Z.________ nicht zu kennen (pag. 1876, Z. 21). Auf Nachfrage hin bestätigte er jedoch, ihm Kokain verkauft zu haben (pag. 1876, Z. 34).
Das Bestreiten des Beschuldigten kann ohne Weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden. Letztlich hat er den Schuldspruch der Vorinstanz, Kokain an Z.________ verkauft zu haben, akzeptiert und vor der Kammer auch eingeräumt, dass der Vorwurf den Tatsachen entspreche. Es mag zwar stimmen, dass die Beiden sich nicht näher gekannt haben, wie sie übereinstimmend behaupten (pag. 1876, Z. 21; pag. 863, Z. 191). Den Textnachrichten von Z.________ ist zu entnehmen, dass er dem Beschuldigten regelmässig schrieb, er sei «der mit dem Trottinett», so am 14. Juli 2017 (pag. 868) und am 11. Juli 2017 (pag. 868). Dies bestätigt, dass der Beschuldigte und Z.________ sich nicht näher gekannt haben, veranschaulicht jedoch auch, dass die gesamte Beziehung lediglich dem Verkauf von Kokain diente und zwischen den Beiden nicht etwa eine freundschaftliche Beziehung bestand. Angesichts dessen bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis zum 5. August 2017 regelmässig Kokain an Z.________ verkauft hat.
Betreffend die verkaufte Menge sind keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden, als die Aussage von Z.________, insgesamt zwischen 5 und 10 Gramm Kokain vom Beschuldigten gekauft zu haben (pag. 863, Z. 194 f.). Es ist in dubio pro reo auf die kleinere Menge abzustellen.
Betreffend Reinheitsgehalt ist festzustellen, dass das veräusserte Kokain nicht sichergestellt und naturgemäss nicht auf dessen Reinheitsgehalt untersucht werden konnte. Mit Verweis auf die Ausführungen zur Bestimmung des Reinheitsgehaltes von nicht sichergestellten Betäubungsmittel (E. 11.2.4 oben) wird erneut auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin des Jahres 2017 abgestellt. Für die Verkaufsmenge von 5 Gramm Kokaingemisch ergibt sich ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 59%.
Es resultiert somit eine Gesamtmenge von 2.9 Gramm reinem Kokain, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis 5. August 2017 an Z.________ verkaufte (5 Gramm Kokaingemisch bei einem Reinheitsgehalt von 59%).
- 11.4
- Beweisfazit
Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom Mai 2017 bis zum 16. November 2017 insgesamt 14.1 Gramm reines Kokain an C.________ sowie in der Zeit vom 21. Juni 2017 bis 5. August 2017 insgesamt 2.9 Gramm reines Kokain an Z.________ verkaufte.
- III.
- Rechtliche Würdigung
- 12.
- Allgemeines
- 12.1
- Strafbarkeit nach Art. 19 BetmG
Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert (Bst. b), unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c) sowie unbefugt besitzt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d). Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a-g umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenhandel, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten. Weil es sich bei den einzelnen Tathandlungen lediglich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt, genügt es für einen Schuldspruch, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist. Es darf daher keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Art. 19 N 13). Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 Bst. a-g BetmG bei Tateinheit grundsätzlich nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinanderstehen, sondern dass es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Dies führt in der Praxis dazu, dass zwar auf eine Strafschärfung wegen Konkurrenz verzichtet wird, aber vielfach keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen wird, sondern alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 16).
Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Dieser Tatbestand gelangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain zur Anwendung (zuletzt bestätigt in BGE 145 IV 312 Regeste).
- 12.2
- Subsidiäre Anwendbarkeit des StGB
Soweit das Betäubungsmittelgesetz selbst keine Bestimmungen aufstellt, sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Art. 1 – 110 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) auch im Betäubungsmittelstrafrecht anwendbar (Art. 26 BetmG und Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (aStGB; SR 311.0; zur Terminologie aStGB siehe E. 15 hiernach).
- 13.
- Handlungseinheit vs. Handlungsmehrheit
- 13.1
- Theoretische Grundlagen
Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, sind die einzeln umgesetzten Drogenmengen zu addieren. Für diese eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ein einziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist ein Zusammenrechnen der einzeln umgesetzten Drogenmengen unzulässig und besteht zwischen den einzelnen Widerhandlungen echte Konkurrenz. Entsprechend ist für jede einzelne Widerhandlung separat zu prüfen, ob eine qualifizierte Menge vorliegt. Die Addition der einzelnen Betäubungsmittelmengen aus den verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines mengenmässig qualifizierten Falls ist unzulässig (zum Ganzen HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 879; FIN-GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 3. Auflage, Art. 19 N 193).
Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (zum Ganzen FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 194 f.).
Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (FIOLKA, die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1278).
- 13.2
- Urteil der Vorinstanz
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten «der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen (soweit nicht den Konsum betreffend)» im Umfang von gesamthaft 619 Gramm reinem Kokain schuldig (siehe Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585 sowie S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1621). Für die Annahme des mengenmässig qualifizierten Falls addierte sie die Kokainmengen der einzelnen Tatvorwürfe und ging somit implizit von einer Handlungseinheit aus, allerdings ohne dieses Vorgehen näher zu begründen. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten bei einer entsprechenden Vorgehensweise der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärte.
- 13.3
- Prüfung der Handlungseinheit durch die Kammer
Die Kokainverkäufe an C.________ und Z.________ erfolgten zwischen dem Mai 2017 und 16. September 2017 resp. zwischen dem 21. Juni 2017 und dem 5. August 2017 in I.________. Aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs dieser Verkaufshandlungen sowie des einheitlichen Willensentschlusses des Beschuldigten, Kokain an Dritte zu verkaufen, besteht zwischen diesen Verkaufshandlungen Handlungseinheit. Ebenfalls dieser Handlungseinheit zuzuordnen ist der bei der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2018 in J.________ sichergestellte Kokainstein, den der Beschuldigte zwecks Weiterverkaufs in seinem Zimmer aufbewahrte. Innerhalb dieser Handlungseinheit verkaufte und besass der Beschuldigte insgesamt 22.3 Gramm reines Kokain (Verkauf von 14.1 Gramm an C.________, Verkauf von 2.9 Gramm an Z.________ sowie Besitz von 5.3 Gramm reinem Kokain).
Auf den ersten Blick scheint der Tatvorwurf des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von Kokain im Zeitraum von Oktober 2017 bis 16. November 2017 ein eigenständiges Tatgeschehen zu bilden, wie es auch die Vorinstanz implizit annahm. Dafür sprechen die Umstände, wie die von den anderen Tatvorwürfen abweichenden Tatorte sowie die anders geartete Tathandlung. Jedoch ist der enge zeitliche Zusammenhang, die auf finanzielle Beteiligung ausgerichtete Motivation des Beschuldigten sowie insbesondere die Tatsache, dass sich dieser Vorwurf auch um Kokain, also um die gleiche Art Betäubungsmittel drehte, zu beachten.
Über den Zeitraum vor seiner Inhaftierung am 16. November 2017 sagte der Beschuldigte mehrmals sinngemäss aus, er habe sich in einer schlechten Phase seines Lebens befunden und sich in schlechte Gesellschaft begeben (pag. 1878, Z. 15 f.). Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft halte er sich aus solchen Kreisen fern. In den Schilderungen des Beschuldigten stellt die Inhaftierung im November 2017 der wesentliche Einschnitt in seine bis dahin aufgebauten Lebensgewohnheiten dar. Die Phase davor beschrieb er stets homogen («schlechte Phase, schlechtes Umfeld»). Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte bis zum 16. September 2017 regelmässig Kokain verkaufte (dazu E. 11.4 oben). Seit mindestens 15. November 2017 bewahrte er zudem einen Kokainstein in seinem Domizil auf, den er nach dem Beweisergebnis der Kammer zu verkaufen beabsichtigte (dazu E. 10.5 oben). Im Oktober 2017, also zeitlich umrahmt von den anderen Tatvorwürfen, begann er zusammen mit G.________ die Beschaffung, den Transport und den Weiterverkauf von 1 Kilogramm Kokain zu planen (dazu E. 9 oben). Nach Ansicht der Kammer hat der Beschuldigte betreffend den Sachverhaltskomplex mit G.________ primär in der Absicht finanzieller Beteiligung gehandelt (dazu E. 9.2). Unter diesem Blickwinkel reiht sich dieser Tatvorwurf nahtlos in die weiteren, vom generellen Vorsatz zur Handelstätigkeit getragenen Tathandlungen des Beschuldigten ein. Die anders geartete Tathandlung, also dass der Beschuldigte Kontakte vermittelte, die Parteien einander vorstellte und anschliessend in untergeordneter Rolle als Gehilfe an Transport und Verkauf des erhältlich gemachten Kokains beteiligt war, vermögen die vorangestellten Erkenntnisse nicht umzustossen.
Aus diesen Umständen erhellt sich, dass der Tatvorwurf des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von Kokain auf demselben Willensakt basierte, wie die zuvor getätigten Veräusserungen und der spätere Besitz zur Veräusserung. M.a.W. hat der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im Mai 2017 den Entschluss gefasst, eine unbestimmte Vielzahl, im Einzelnen noch nicht genau definierte Kokaingeschäfte zu tätigen und dadurch Einkünfte zu erzielen bzw. die zeitweise vorhandenen legitimen Einkünfte aufzubessern. Dieser Entschluss kulminierte in der rollenmässig untergeordneten, aber mengenmässig bedeutendsten Beschaffung zusammen mit G.________. Ein eigenständiger Entschluss des Beschuldigten zu diesem Delikt ist nicht erkennbar.
Es ist demnach bezüglich der Tatvorwürfe des Erwerbs, evtl. Erlangens und Besitzens von 5.3 Gramm reinen Kokains, des Erwerbs, evtl. Erlangens und Veräusserns von 14.1 Gramm und 2.9 Gramm reinen Kokains einerseits und des Tatvorwurfs des Verschaffens sowie Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von 605 Gramm reinem Kokain andererseits – entgegen der Vorinstanz – eine Handlungseinheit anzunehmen.
- 14.
- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert
- 14.1
- Gesetzliche Grundlagen
Der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, besitzt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt und dabei weiss oder annahmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können.
Der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert, veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft und dabei weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können.
- 14.1.1
- Objektiver Tatbestand
Der Tatbestand des Beförderns i.S.v. Art. 19 Bst. b BetmG umfasst den Transport von Betäubungsmittel von einem Ort zu einem anderen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 43). Der Beförderung macht sich etwa strafbar, wer eine Autofahrt unternimmt, bei der Mitfahrer für ihn ersichtlich und auch in seinem eigenen Interesse das ausschliessliche Ziel haben, Betäubungsmittel zu erwerben und zu sich nach Hause zu bringen, auch wenn die Mitfahrer die Betäubungsmittel auf sich tragen (BGE 114 IV 162 Regeste).
Veräussern i.S.v. Art. 19 Bst. c BetmG bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, mithin das Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben von Betäubungsmittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2; FINGER-HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 51 f.). Die Vollendung tritt mit der der Entäusserung folgenden Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Erwerber ein (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 55).
Als Verschaffen von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Bst. c BetmG gilt jegliche Vermittlungstätigkeit, wie etwa das Herstellen des Kontakts zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern und solchen, die diese Stoffe erlangen wollen (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3 S. 403 ff; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 61).
Besitz von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands (FINGER-HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 67). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz umschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat. Besitz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG setzt entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus. Dabei umfasst Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, und bezeichnet Herrschaftswille den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, genügt ein entsprechender genereller Herrschaftswille (BGE 119 IV 266 E. 3c S. 269). Nicht entscheidend ist, wie der Täter in den Besitz der Betäubungsmittel gekommen ist, solange dies nicht auf einem gesetzlich erlaubten Weg geschehen ist. Damit soll den Strafverfolgungsbehörden der oft schwierige Nachweis des illegalen Erwerbs erspart werden. Im Gefüge der verschiedenen Tathandlungen kommt dem unbefugten Besitz die Stellung eines Auffangtatbestands zu, der hinter die Erwerbs- und Weitergabehandlungen zurücktritt (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 67). Erwerb von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG ist das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel, etwa durch Kauf, Tausch oder Schenkung (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 620). Diese Erwerbshandlungen stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (etwa dem Veräussern von Betäubungsmittel) im Verhältnis der Subsidiarität (FIN-GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 157).
Die Tatbestandsvariante des auf andere Weise erlangen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG ist subsidiär zu den übrigen Tathandlungen nach Bst. d. Sie umfasst Verhaltenswiesen, wie den Fund oder Diebstahl von Betäubungsmittel (FINGER-HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 80).
Der Tatbestand des mengenmässig qualifizierten Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a (Gefährdung vieler Menschen) ist erfüllt, wenn sich die Tathandlung auf eine Menge von mindestens 18 Gramm reinem Kokain bezieht (BGE 145 IV 312 Regeste).
- 14.1.2
- Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 1 aStGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Namentlich ist ausreichend, dass der Täter den Charakter des Stoffs als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels und das Fehlen einer erforderlichen Bewilligung in Kauf nimmt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 114 f.). Mit Blick auf den mengenmässig qualifizierten Falls ist insbesondere erforderlich, dass der Täter wusste resp. nach den Umständen wissen musste, dass die infrage stehende Drogenmenge geeignet war, eine gesundheitliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen zu schaffen (FINGERHUTH/SCHLE-GEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 201 ff.).
- 14.1.3
- Gehilfenschaft
Der Gehilfenschaft macht sich strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 aStGB). Als Hilfeleistung i.S.v. Art. 25 aStGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt resp. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2009 vom 19. Januar 2010 E. 1.2.2).
Im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts ist Gehilfenschaft nur zurückhaltend anzunehmen. Art. 19 Abs. 1 BetmG umschreibt nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlungen, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt. Aufgrund der gegebenen hohen Regelungsdichte der Bestimmung besteht grundsätzlich kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (zum Ganzen BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 192 ff; Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4). Gehilfenschaft zum Befördern i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG etwa liegt vor, wenn der Mitwirkende nicht selber Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt (BGE 113 IV 90 E. 2a S. 90). Die blosse Anwesenheit als Mitfahrer bei einem Drogentransport begründet nur dann eine strafbare Hilfeleistung, wenn sie für den Täter einen psychischen Rückhalt bildet (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 149).
In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe die Haupttat vorsätzlich fördern. Dabei genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 19).
- 14.2
- Subsumtion
- 14.2.1
- Betreffend Vorwurf des Verschaffens sowie Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf in Bezug auf 605 Gramm reines Kokain
Der Beschuldigte wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutungsweise jedoch im Oktober 2017, von G.________ angegangen und mit seinem Vorhaben konfrontiert, rund 1 Kilogramm Kokain zu beschaffen. Am 10. November 2017 machte der Beschuldigte seinen Freund G.________ zu diesem Zweck mit dem Kokainlieferanten L.________ bekannt. Bei diesem ersten gemeinsamen Treffen garantierte er für das gegenseitige Vertrauen. Diese Vermi
Hier endet der Text der Quelle; der ganze Entscheid steht im PDF ↗.