Obergericht BE, SK 2020 141
17. Juni 2021 · Strafkammern · Deutsch
Schändung, sexuelle Belästigung | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2020 141 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 20 141
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juni 2021
Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiberin Baillif
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Anschlussberufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin 1
und
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2
Gegenstand Schändung, sexuelle Belästigung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
(Kollegialgericht) vom 22. Januar 2020 (PEN 19 494)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 22. Januar 2020 (pag. 487 ff.) Folgendes:
«I.
A.________ wird freigesprochen:
- 1.
- von der Anschuldigung der Schändung zum Nachteil von C.________, angeblich begangen am 26.05.2018 in Bern,
- 2.
- von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung zum Nachteil von E.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 15‘819.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, einer Genugtuung an A.________ von CHF 2’500.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16‘033.15 und Auslagen von CHF 3‘430.85, insgesamt bestimmt auf CHF 19‘464.00, an den Kanton Bern (95% der gesamten Verfahrenskosten).
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00, ausmachend auf die Freisprüche CHF 1‘425.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 18‘039.00.
- II.
- A.________ wird schuldig erklärt:
der sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.________, begangen am 26.05.2018 in Bern und in Anwendung der Art. 47, 51, 106, 198 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt:
- 1.
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von CHF 100.00 auf die Busse angerechnet.
- 2.
- Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 665.20 an die Privatklägerin C.________.
- 3.
- Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 843.85 und Auslagen von CHF 180.55, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘024.40 (5% der gesamten Verfahrenskosten).
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Gebühren der Untersuchung CHF 268.85
(total CHF 5‘377.00, davon 95% zL Freisprüche resp.
5% zL Schuldspruch)
Gebühren des Gerichts CHF 525.00
(total CHF 10‘500.00, davon 95% zL Freisprüche resp.
5% zL Schuldspruch)
Gebühren Auftritt Staatsanwalt an HV CHF 50.00
(total CHF 1‘000.00, davon 95% zL Freisprüche resp.
5% zL Schuldspruch)
Total CHF 843.85
Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 180.55
(total CHF 3‘611.40, davon 95% zL Freisprüche resp.
5% zL Schuldspruch)
Total CHF 180.55
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00, ausmachend auf den Schuldspruch CHF 75.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 949.40.
- III.
- Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:
- 1.
- Die Forderung der Privatklägerin C.________ wird abgewiesen.
- 2.
- Die Forderung der Privatklägerin E.________ wird abgewiesen.
- 3.
- Für die Beurteilung der beiden Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
- 1.
- Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt F.________ wird wie folgt bestimmt:
Stunden Satz
Honorar 11.11 200.00 CHF 2’222.00
CHF 38.40
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’260.40 CHF 174.05
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’434.45
Auslagen MWST-pflichtig
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘434.45.
A.________ hat dem Kanton Bern die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 121.70 (5% der amtlichen Entschädigung) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 2.
- Rechtsanwalt F.________ wird aus dem amtlichen Mandat von A.________ entlassen.
- V.
- Weiter wird beschlossen:
- 1.
- Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- -
- 1 Fixleintuch,
- -
- 1 Molton weiss,
- -
- 1 Pijamahose, weiss mit grauen Streifen,
- -
- 1 Hose, dunkelblau, „Zebra“ Grösse XL,
- -
- 1 BH, blau, „H&M“ Grösse 75A,
- -
- 1 Unterhose schwarz/weiss gemustert „Victoria Secret“,
- -
- 1 Träger-Shirt blau/weiss gestreift „Basic“ Grösse XS.
- 2.
- Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. L.________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG).
- 3.
- Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
[…]»
- 2.
- Berufungen, Anschlussberufung und teilweiser Berufungsrückzug
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Januar 2020 (pag. 494) innert Frist die Berufung an, wobei sie diese sogleich auf Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch von der Anschuldigung der Schändung z.N. der Straf- und Zivilklägerin und Berufungsführerin 2 C.________ [nachfolgend Straf- und Zivilklägerin] beschränkte). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 6. April 2020 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 554 ff.). Darin wurde von der Berufungsanmeldung abweichend festgehalten, die Berufung beschränke sich auf die beiden Freisprüche (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 schliesslich zog die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil teilweise – konkret soweit den Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung z.N. der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin E.________ (früher K.________ [vgl. pag. 658], Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) – wieder zurück (pag. 674 f.).
Rechtsanwältin D.________ meldete mit Schreiben vom 3. Februar 2020 namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 496). Auch die Berufungserklärung der Straf- und Zivilklägerin ging am 15. April 2020 fristgerecht ein, sie datiert vom 14. April 2020 (pag. 557 ff.).
Der Beschuldigte seinerseits liess mit Eingabe vom 3. Februar 2020 innert Frist Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz anmelden (pag. 498). Mit Beschluss vom 20. April 2020 stellte die Kammer fest, dass seitens des Beschuldigten innert Frist keine Berufungserklärung eingegangen war, weshalb darauf nicht eingetreten wurde (pag. 561 ff.). Daraufhin erhob der Beschuldigte am 12. Mai 2020 innert der mit Beschluss vom 20. April 2020 angesetzten Frist Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 571 ff.).
Rechtsanwältin D.________ teilte mit Eingabe vom 27. April 2020 mit, dass seitens von E.________ keine Anschlussberufung erhoben werde (pag. 567). Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 gab sie zudem bekannt, dass die Straf- und Zivilklägerin und E.________ kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten beantragen würden (pag. 604). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte am 1. Mai 2020 ebenfalls kein Nichteintreten auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin (pag. 569 f.) und mit Schreiben vom 18. Mai 2020 kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten (pag. 602 f.).
- 3.
- Antrag auf Sicherheitsleistung
Mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten den Antrag, die Straf- und Zivilklägerin sei zu verpflichten, eine Sicherheit für Kosten und Entschädigungen des zweitinstanzlichen Verfahrens in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu leisten (pag. 572 und pag. 575).
Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin beantragten mit Stellungnahmen vom 12. Juni 2020 (pag. 621) bzw. vom 25. Juni 2020 (pag. 623) die Abweisung des Antrags auf Sicherheitsleistung.
Die Verfahrensleitung wies den Antrag auf Sicherheitsleistung durch die Straf- und Zivilklägerin mit begründeter Verfügung vom 28. Juli 2020 ab (pag. 626 ff.).
- 4.
- Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens
Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020 weiter, das Berufungsverfahren sei als schriftliches Verfahren durchzuführen und es sei dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Begründung seiner Anschlussberufung zu geben (pag. 572 und pag. 575 f.).
Mit Stellungnahmen vom 12. Juni 2020 (pag. 620 ff.) bzw. 25. Juni 2020 (pag. 623 f.) beantragten und begründeten die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin die Abweisung des Prozessantrages auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ab, wobei sie zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin in ihren Eingaben vom 12. Juni 2020 bzw. 25. Juni 2020 verwies (pag. 626 ff.).
- 5.
- Amtliche Verteidigung
Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020, Rechtsanwalt B.________ sei als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen (pag. 572 und pag. 576 f.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 wurde Rechtsanwalt B.________ gestützt auf Art. 130 Bst. d und Art. 133 Abs. 1 StPO mit Wirkung ab 12. Mai 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 627).
- 6.
- Anträge Opferschutz
Mit Berufungserklärung vom 14. April 2020 sowie Eingabe vom 27. April 2020 beantragte Rechtsanwältin D.________ namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin und von E.________, es sei eine Konfrontation der Straf- und Zivilklägerin sowie von E.________ mit dem Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu vermeiden. Die beiden Frauen seien ausserdem vorbehältlich ihrer eigenen Einvernahmen von der Anwesenheitspflicht an der oberinstanzlichen Verhandlung zu befreien, die Öffentlichkeit sei für die Dauer ihrer Einvernahmen von der Verhandlung auszuschliessen und es sei ihnen zuzugestehen, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen (pag. 559 und pag. 567).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 1. Mai 2020 mit, dass ihrerseits keine Einwände gegen diese Anträge vorgebracht würden (pag. 570). Der Beschuldigte gab mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020 bekannt, er widersetze sich den Anträgen zum Opferschutz nicht, sofern die zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Massnahmen getroffen würden (pag. 580).
Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 hiess die Verfahrensleitung die Anträge der Straf- und Zivilklägerin und der Zeugin E.________ auf Konfrontationsvermeidung und Dispensation gut. Konkret hielt sie fest, die beiden Frauen würden von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – dispensiert, es würden geeignete Vorkehrungen getroffen, damit sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zeugin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht begegneten und sich letztere durch je eine Vertrauensperson begleiten lassen könnten. Abschliessend hielt die Verfahrensleitung fest, dass über den Antrag, die Öffentlichkeit sei während der Dauer der Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerinnen auszuschliessen, im Hauptverhandlungstermin entschieden werde (pag. 627). In der oberinstanzlichen Verhandlung zog Rechtsanwältin D.________ angesichts der Anwesenden vorfrageweise den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zurück (pag. 715).
- 7.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärungen vom 6. April 2020 bzw. vom 14. April 2020 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin, die Whatsapp-Nachricht auf pag. 84 respektive pag. 89 sei erneut übersetzen zu lassen (pag. 555). Die Verteidigung nahm mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020 Stellung und teilte mit, ihrer Ansicht nach könne auf eine neuerliche Übersetzung der WhatsApp-Nachricht verzichtet werden. Für den Fall, dass der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin gutgeheissen werden sollte, beantragte Rechtsanwalt B.________, dass nicht nur die spezifisch genannte WhatsApp-Nachricht (pag. 84 bzw. pag. 89) übersetzt werde, sondern sämtliche (ganz oder teilweise) auf Spanisch geschriebenen WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 580). Mit Auftrag vom 5. Juni 2020 liess die Verfahrensleitung die WhatsApp-Nachrichten (pag. 82 - 85) in die deutsche Sprache übersetzen (pag. 608 ff.).
Mit Eingabe vom 12. August 2020 (pag. 651 f.) stellte und begründete Rechtsanwältin D.________ den Antrag, es sei der ergänzende Therapiebericht von Psychotherapeutin G.________ vom 23. April 2020 (pag. 653 f.) zu den Akten zu erkennen. Die Ergänzungen zum Therapiebericht von G.________ vom 23. April 2020 wurden mit Verfügung vom 13. August 2020 antragsgemäss zu den Akten genommen (pag. 657).
Mit Eingabe vom 9. März 2021 (pag. 680 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten eine Übersetzung der WhatsApp-Nachrichten durch die H.________ (AG) (pag. 682 ff.) sowie einen Therapiebericht von I.________, eidg. anerkannter Psychotherapeut, datierend vom 9. Februar 2021 (pag. 686 f.), ein. Die Dokumente wurden mit Verfügung vom 10. März 2021 (pag. 689 f.) zu den Akten erkannt.
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden ausserdem von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 10. Februar 2021 (pag. 664 ff.), sowie aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 15. Februar 2021 (pag. 672) bzw. vom 7. Juni 2021 (pag. 712), eingeholt.
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte Rechtsanwältin D.________, die E-Mails der J.________ (Krankenkasse) vom 14. April 2020 und vom 22. März 2021 (pag. 755 f.), seien zu den Akten zu erkennen (pag. 715). Die Verteidigung reichte zudem eine Ausbildungsvereinbarung den Beschuldigten betreffend (pag. 758 ff.) ein (pag. 716). Die Kammer erkannte die eingereichten Dokumente in der Folge mit Beschluss zu den Akten (pag. 716). Schliesslich wurden die ehemalige Straf- und Zivilklägerin und Zeugin E.________ (pag. 718 ff.) die Straf- und Zivilklägerin (pag. 722 ff.), sowie der Beschuldigte (pag. 727 ff.) erneut einvernommen, wobei der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und zur Sache keine Aussagen mehr machte.
- 8.
- Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins
Infolge Erkrankung der Vorsitzenden musste die oberinstanzliche Verhandlung vom 23. März 2021 auf den 15./17. Juni 2021 verschoben werden (pag. 704 ff.).
- 9.
- Anträge der Parteien
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt K.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 733):
«
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.1. des genannten Urteils).
A.________ sei schuldig zu sprechen:
- 1.
- Der Schändung zum Nachteil von C.________, begangen am 26. Mai 2019 in Bern
- 2.
- der sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.________, begangen am 26. Mai 2019 in Bern und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft;
- 2.
- zu einer Busse von CHF 500.00 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen.
- 3.
- Es sei eine Landesverweisung von sieben Jahren auszusprechen.
- 4.
- zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) zu verurteilen.
- III.
- Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).»
Rechtsanwältin D.________ beantragte und begründete ihrerseits für die Straf- und Zivilklägerin Folgendes (pag. 739):
«[…]
- 1.
- A.________ sei schuldig zu erklären wegen
- -
- Schändung, begangen am 26.05.2018 in Bern, zum Nachteil von C.________; und
- -
- sexueller Belästigung, begangen am 26.05.2018 in Bern, zum Nachteil von C.________.
- 2.
- A.________ sei gestützt auf diese Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen;
- 3.
- A.________ seien die Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen;
- 4.
- A.________ sei zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 2'360.55 (CHF 1'510.55 aus Arzt- und Apothekerkosten und CHF 850.- aus Psychotherapierechnungen) zzgl. 5 % Zins seit dem 26.05.2018 an die Privatklägerin C.________ zu verurteilen;
- 5.
- A.________ sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 26.05.2018 an die Privatklägerin/Berufungsführerin C.________ zu verurteilen;
- 6.
- A.________ sei zur Bezahlung der Parteikosten der Privatklägerin/Berufungsführerin C.________ zu verurteilen (erstinstanzlich 95 % der Honorarrechnung vom 20.01.2021, ausmachend CHF 12'638.85; zweitinstanzlich gemäss Honorarrechnung vom 15.06.2021); und
- 7.
- Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»
Rechtsanwalt B.________ schliesslich stellte und begründete für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 744 f.):
«[…]
- 1.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit
- -
- A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung zum Nachteil von E.________ (geb. K.________), angeblich begangen am 26. Mai 2018 in Bern (Ziff. I/2);
- -
- die Zivilforderung von E.________ (geb. K.________) abgewiesen wurde ohne Ausscheidung von Kosten (Ziff. III/2 und III/3);
- -
- die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt F.________ bestimmt wurde (Ziff. IV/1) und Rechtsanwalt F.________ aus dem amtlichen Mandat von A.________ entlassen wurde (Ziff. IV/2);
- -
- weiter verfügt wurde, dass
- -
- folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. V/1):
- -
- 1 Fixleintuch,
- -
- 1 Molton weiss,
- -
- 1 Pijamahose, weiss mit grauen Streifen,
- -
- 1 Hose, dunkelblau, „Zebra" Grösse XL,
- -
- 1 BH, blau, „H&M" Grösse 75A,
- -
- 1 Unterhose schwarz/weiss gemustert „Victoria Secret",
- -
- 1 Träger-Shirt blau/weiss gestreift „Basic" Grösse XS;
- -
- die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. L.________) durch das zuständige Bundesamt keine Zustimmung braucht (Ziff. V/2);
- -
- die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst keine Zustimmung braucht (Ziff. V/3).
- 2.
- A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von C.________, angeblich begangen am 26. Mai 2018 in Bern.
- 3.
- Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 4.
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- 5.
- A.________ sei eine Entschädigung für die ihm im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 22'855.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.
- 6.
- Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- 7.
- A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die ihm entstandenen Verteidigungskosten und für die wirtschaftlichen Einbussen gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen.
- 8.
- A.________ sei für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Mai 2018 zuzusprechen.
- 9.
- Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»
- 10.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich gemäss Berufungserklärung vom 6. April 2020 (pag. 555) und teilweisem Rückzug der Berufung vom 23. Februar 2021 (pag. 674 f.) auf den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen. Ebenso beschränkte die Straf- und Zivilklägerin ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 14. April 2020 auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die damit verbundenen Rechts- und Kostenfolgen sowie die Abweisung ihrer Zivilforderung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Der Beschuldigte seinerseits beschränkte seine Anschlussberufung auf den Schuldspruch wegen sexueller Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Höhe der dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigung und die Höhe der dem Beschuldigten zugesprochenen Genugtuung (beides Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Damit sind die Ziff. I.1. (Freispruch von der Anschuldigung der Schändung z.N. der Straf- und Zivilklägerin), I. (betreffend die Höhe der dem Beschuldigten auszurichtenden Entschädigung und Genugtuung), II. (Schuldspruch wegen sexueller Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin), II.1. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00), II.2. (Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 665.20 an die Straf- und Zivilklägerin), II.3. (Verurteilung zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten), III.1. (Abweisung der Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin) durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugängliche Ziff. I. (soweit die Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern betreffend), IV.1. (Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten), V.2. (Verfügung betreffend das DNA-Profil) und V.3. (Verfügung betreffend die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten).
Demgegenüber sind die Ziff. I.2. (Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung z.N.v. E.________), III.2. (Abweisung der Zivilforderung von E.________), III.3. (Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche Beurteilung der beiden Zivilklagen), IV.2. (Entlassung von Rechtsanwalt F.________ aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung und soweit die Höhe des Honorars betreffend, nicht aber in Bezug auf die Rück- und Nachzahlungspflicht) und V.1. (Einziehung von diversen beschlagnahmten Gegenständen zur Vernichtung) in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge eigenständiger Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, den Sanktionenpunkt, die Landesverweisung sowie betreffend den Zivilpunkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die Ziff. II. (Schuldspruch wegen sexueller Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin und Verurteilung zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 500.00) gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 11.
- Anklagegrundsatz
Betreffend die theoretischen Grundlagen des Anklagegrundsatzes kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 506, S. 7 erstinstanzliche Urteilsbegründung):
«Der Anklagegrundsatz ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK. Er ist zudem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankert. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Damit die Anklageschrift ihre doppelte Funktion der Umgrenzung und Information wahrnehmen kann, hat sie die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (Urteil BGer 6B_646/2012 E. 1.2 m.w.H.). An die Anklageschrift dürfen jedoch keine überspitzt formalistische [recte: formalistischen] Anforderungen gestellt werden (Urteil BGer 6B_606/2012 E. 1.3 m.w.H., wiederholt in Urteil BGer 6B_45/2013 E. 2.2).
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand reicht es grundsätzlich aus, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat vorsätzlich oder mit Wissen und Willen oder eventualvorsätzlich verübt (Urteil BGer 6B_760/2017 E. 1.5). Ist der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz erfüllbar, genügt nach der Rechtsprechung, dass vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalls auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird (Urteil BGer 6B_448/2011 E. 4.4.1 m.w.H.). Auch die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich dann, wenn dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil BGer 6B_638/2019 E. 1.4.2 m.w.H.).»
Die Verteidigung rügt auch oberinstanzlich sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatz. Konkret brachte Rechtsanwalt B.________ im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivortrages zusammengefasst vor, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe in Kauf genommen, dass die Straf- und Zivilklägerin widerstandsunfähig sei, lasse sich nicht ohne begründete Zweifel begründen. Deshalb sei seitens der Verteidigung schon vorinstanzlich eine Verletzung des Akusationsprinzips gerügt worden. In der Anklageschrift stehe nicht, gestützt worauf auf Eventualvorsatz geschlossen werden müsste. Welche Umstände das genau sein sollten, habe auch die Vorinstanz nicht ausgeführt in der Urteilsbegründung. Selbst wenn man eine Widerstandsunfähigkeit annehmen würde, so habe der Beschuldigte das subjektiv anders wahrgenommen. Er habe gesagt, sie habe sich bewegt, schneller geatmet; also sei alles genau so gewesen, wie man sich verhalte, wenn man jemanden neben dran nicht wecken wolle. Auch Müdigkeit und Hunger seien gar nie Thema gewesen, keine der Frauen habe dies je geltend gemacht und auch in der Anklageschrift stehe nichts davon. Die Anklageschrift verletze das Anklageprinzip und gestützt darauf sei ein Schuldspruch nicht möglich (vgl. pag. 746).
Die Kammer schliesst sich auch betreffend die Subsumtion den entsprechenden korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 506, S. 7 erstinstanzliche Urteilsbegründung) an. Bei den zu beurteilenden Vorwürfen – Schändung und sexuelle Belästigung – handelt es sich um Vorsatzdelikte, in Bezug auf welche zu prüfen ist, ob sie der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift direkt, evtl. eventualvorsätzlich verwirklicht hat. In der Anklageschrift werden die Umstände, aufgrund derer auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz zu schliessen ist, sowohl hinsichtlich der Wissens-, als auch der Willensseite aufgezählt (vgl. dazu II.12. Vorwürfe gemäss Anklageschrift hiernach). Ergänzend bzw. konkretisierend hält die Kammer fest, dass rein aufgrund der unbestrittenen, übereinstimmenden Zeitangaben sämtlicher Beteiligten und der ebenfalls unbestrittenen Tatsache, dass die beiden Frauen nach einem langen und anstrengenden Arbeitstag die Nacht durchgemacht und eine beachtliche Menge Alkohol konsumiert hatten, offensichtlich ist, dass sie, als sie sich in den frühen Morgenstunden des 26. Mai 2018, konkret gegen 05.00 Uhr, für einige wenige Stunden Schlafen legten, in einem Zustand grosser Müdigkeit befanden. Dem Beschuldigten muss zudem aufgrund des in der Anklageschrift sehr detailliert und klar umschriebenen Lebenssachverhaltes ohne Zweifel klar gewesen sein, was genau ihm vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend bestens verteidigen. Dass die Anklageschrift den Grad der Alkoholisierung als «stark» beschreibt, mag schliesslich zwar unschön sein, schadet vor diesem Hintergrund aber nicht bzw. vermag für sich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen. Dies zumal es sich bei der Wortpaarung «stark alkoholisiert» letztlich um eine auslegungsbedürftige, mitunter auch von der jeweiligen körperlichen Konstitution und Gewöhnung der betroffenen Person abhängige Begrifflichkeit handelt. Dem Anklagegrundsatz ist somit vorliegend Genüge getan.
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 12.
- Vorwürfe gemäss Anklageschrift
- 12.1
- Vorwurf der Schändung z.N. der Straf- und Zivilklägerin
Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 12. Juni 2019 (pag. 347 ff.) vorgeworfen, er habe sich der Schändung, begangen am 26. Mai 2018 in Bern, z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht, indem er die alkoholisierte und schlafende Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum von 05.00 Uhr bis 08.00 Uhr an der M.________ (Adresse) in Bern vaginal penetriert habe, dabei habe er gewusst bzw. in Kauf genommen, dass sie geschlafen habe.
Die Straf- und Zivilklägerin sei in der Nacht von Freitag auf Samstag mit E.________ und N.________ in Bern im Ausgang gewesen. Zwischen ca. 22.30 Uhr und ca. 00.00 Uhr seien sie im O.________ (Restaurant) gewesen, wo die Straf- und Zivilklägerin zwei Bier, E.________ ein grosses Bier und ein Panaché getrunken hätten. Anschliessend seien sie ins P.________ (Restaurant) gegangen, wo E.________ und die Straf- und Zivilklägerin je zwei Cuba libre getrunken hätten. Um ca. 01.00 Uhr sei der Beschuldigte dazu gestossen und habe ein grosses Bier getrunken. Um ca. 02.00 Uhr hätten sie sich auf den Weg ins Personalhaus an der M.________ (Adresse) gemacht. Im Zimmer 02/02 (dem Zimmer der Freundin von N.________) hätten die Straf- und Zivilklägerin zwei bis drei Cuba libre, E.________ einen Cuba libre und der Beschuldigte zwei bis drei Cuba libre, zwei Bier und einen Schnaps getrunken. Um ca. 04.50 Uhr hätten die Straf- und Zivilklägerinnen ins Zimmer 03/02, dem Zimmer von E.________, schlafen gehen wollen. Der Beschuldigte habe nicht im Zimmer 02/02 bleiben können, weshalb auch er im Zimmer 03/02 habe übernachten wollen, dies obwohl er ganz in der Nähe gewohnt habe. Die Straf- und Zivilklägerin und E.________ hätten ihm dies erlaubt, unter der Voraussetzung, dass er auf dem Boden schlafe. E.________ habe ihm dafür eine Matte auf dem Pult bereit gelegt. Als die Frauen eingeschlafen gewesen seien, habe sich der Beschuldigte zu ihnen ins Bett gelegt.
Der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin Hose, Unterhose und Socken ausgezogen. Daraufhin habe er seine Hose ausgezogen und die Straf- und Zivilklägerin auf den Rücken gedreht. Er habe sich auf sie gelegt und sie vaginal penetriert. Da sie nichts gesagt habe, stark alkoholisiert gewesen sei und sich nicht bewegt habe, habe er gewusst, evtl. habe er in Kauf genommen, dass sie geschlafen habe und dadurch wehrlos gewesen sei. Zur Befriedigung seines Lustempfindens habe er den Beischlaf dennoch vollzogen (pag. 347 f.).
- 12.2
- Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin Weiter wird dem Beschuldigten mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 12. Juni 2019 zum Vorwurf gemacht, er habe sich der sexuellen Belästigung, begangen am 26. Mai 2018 um ca. 08.00 Uhr an der M.________ (Adresse) in 3013 Bern schuldig gemacht, indem er die Straf- und Zivilklägerin an der Hüfte berührt und sie auf Wange und Mund geküsst habe, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt nackt gewesen (pag. 348).
- 13.
- Sachverhalt
- 13.1
- Unbestrittener Sachverhalt
Das Rahmengeschehen ist grossmehrheitlich unbestritten. So insbesondere, dass sich die Straf- und Zivilklägerin und E.________ sowie der Beschuldigte von ihrer gemeinsamen Arbeit in der Küche des Q.________ (Hotel) kannten. Alle drei sind sich einig, dass sie ein gutes, kollegiales Arbeitsverhältnis zueinander gehabt haben, wobei einerseits die Straf- und Zivilklägerin und E.________ eine etwas engere Freundschaft verband, und andererseits auch die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte – welche sich insbesondere aufgrund ihrer lateinamerikanischen Herkunft miteinander verbunden fühlten – einen etwas engeren freundschaftlichen Bezug zueinander gehabt zu haben scheinen, gingen sie in der Vergangenheit doch auch bereits zusammen Salsa tanzen und nannten sich gegenseitig «Schätzeli». Demgegenüber bestand das Verhältnis von E.________ und dem Beschuldigten in der Vergangenheit offenbar aus einer rein kollegialen Zusammenarbeit.
Betreffend den Ablauf des 26. Mai 2018 ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin und E.________ nach einem langen Arbeitstag zusammen mit ihrem Vorgesetzten N.________ zunächst ins O.________ (Restaurant) gingen, wo sie sich zwischen ca. 22.30 Uhr und 00.00 Uhr aufhielten und wo die Straf- und Zivilklägerin und N.________ je zwei Bier tranken, E.________ ihrerseits ein Bier und ein Panaché. Anschliessend gingen die drei weiter ins P.________ (Restaurant), wo gegen 01.00 Uhr der Beschuldigte, welcher an diesem Abend Spätdienst gehabt hatte, hinzustiess. Im P.________ (Restaurant) konsumierten die Straf- und Zivilklägerin und E.________ je zwei Cuba libre, der Beschuldigte trank ein Bier. Um ca. 02.00 Uhr machte sich die Gruppe auf den Weg ins Personalhaus an der M.________ (Adresse), wobei der Beschuldigte sich mit dem Fahrrad dorthin begab, während die drei anderen sich ein Taxi teilten. Im Zimmer 02/02, dem Zimmer der Freundin von N.________, trank die Straf- und Zivilklägerin zwei bis drei Cuba libre, E.________ einen Cuba libre und der Beschuldigte zwei bis drei Cuba libre, zwei Bier und einen Schnaps. Im Verlauf des Abends zeigte E.________ dem Beschuldigten ihr Zimmer 03/02. Bei dieser Gelegenheit zog sie sich im Badezimmer um. Als sie oben nur noch mit einem BH bekleidet war, kam der Beschuldigte ins Badezimmer und sagte etwas in der Art wie «So habe ich dich ja noch nie gesehen». Um ca. 04.50 Uhr beschloss die Gruppe Schlafen zu gehen. N.________ wollte nicht, dass der Beschuldigte bei ihm im Zimmer 02/02 übernachtet. Dieser machte keine Anstalten nach Hause zu gehen, obwohl er in der Nähe wohnte und das Velo bereits mit zum Personalhaus genommen hatte. Er begleitete die beiden Frauen in der Folge nach oben ins Zimmer von E.________. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestreitet der Beschuldigte auch nicht mehr, dass zumindest Thema war, dass er auf einem Mätteli am Boden schlafen sollte, dass er das Mätteli sah und er wenigstens kurzzeitig auch darauf lag.
Was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt, so wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er sich in der Folge zu den beiden Frauen ins Bett legte. Konkret habe er sich auf der linken Seite, neben der Straf- und Zivilklägerin ins Bett gelegt. Er ist weiter geständig, in der Nacht mit der Straf- und Zivilklägerin Geschlechtsverkehr gehabt und anschliessend zwischen den beiden Frauen gelegen zu haben und dort eingeschlafen zu sein. Auch ist er geständig, in der Nacht gemerkt zu haben, wie E.________ aufstand sei und auf die andere Bettseite, die linke Bettseite, neben die Straf- und Zivilklägerin gewechselt habe. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte den beiden Frauen am nächsten Tag mehrere WhatsApp-Nachrichten schrieb und auch versuchte, sie telefonisch zu kontaktieren.
Betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin ist der Beschuldigte geständig, die Straf- und Zivilklägerin nach Ertönten von deren Wecker an der Schulter und am Arm berührt zu haben; er macht geltend, er habe sie so wecken wollen.
- 13.2
- Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte stellt zunächst in Abrede, dass die beiden Frauen ihm gesagt hätten, er müsse auf einem Mätteli am Boden schlafen. Er macht geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm explizit erlaubt, sich zu ihnen ins Bett zu legen; zeitweise machte er sogar geltend, die Frauen hätten ihn regelrecht dazu aufgefordert. Auch seien die beiden Frauen noch wach gewesen, als er sich zu ihnen ins Bett gelegt habe. Weiter stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin einvernehmlich gewesen und die Straf- und Zivilklägerin währenddessen wach gewesen sei und aktiv mitgemacht habe bzw. dass es überhaupt erst auf Initiative der Straf- und Zivilklägerin hin zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sie ihn mit ihren Bewegungen und Handlungen geradezu provoziert habe.
Was den Inhalt der am nächsten Tag an die beiden Frauen versandten WhatsApp-Nachrichten anbelangt, so macht der Beschuldigte geltend, er habe wissen wollen, wie es den beiden gehe, weil sie viel getrunken und wenig geschlafen hätten. Er bestreitet, dass er mit den Nachrichten, wonach «nichts passiert sei», habe ausdrücken wollen, dass es nicht zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gekommen sei. Er habe damit vielmehr ausgedrückt, dass das Geschehene nicht von Bedeutung sei. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch, in die Straf- und Zivilklägerin verliebt zu sein bzw. gewesen zu sein.
Was den Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin anbelangt, so bestreitet der Beschuldigte, versucht zu haben, die Straf- und Zivilklägerin in der Aufwachphase zu umarmen und zu küssen. Er will sie auch nicht an der Hüfte berührt haben. Er macht in diesem Zusammenhang ausserdem geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn in dieser Phase am Penis berührt. Unklar ist in diesem Zusammenhang weiter, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt (noch) nackt war.
- 14.
- Beweiswürdigung
- 14.1
- Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 509 ff., S. 10 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
- 14.2
- Beweismittel
Der Kammer liegen die folgenden Beweismittel zur Würdigung vor: der Anzeigerapport vom 8. August 2018 (pag. 6 ff.), der Rapport des kriminaltechnischen Dienstes der Kantons Polizei Bern (nachfolgend KTD) vom 3. Juli 2018 (pag. 19 ff.), die beiden vom 4. Juni 2018 datierenden rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) betreffend E.________ (pag. 37 ff.) sowie betreffend die Straf- und Zivilklägerin (pag. 42 ff.), das IRM-Gutachten betreffend den Beschuldigten vom 4. Juni 2018 (pag. 47 ff.), die Aussagen von E.________ (delegierte Einvernahme vom 27. Mai 2018 [pag. 52 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Oktober 2018 [pag. 62 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 420 ff.] sowie oberinstanzliche Verhandlung [pag. 718 ff.]), die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (delegierte Einvernahme vom 28. Mai 2018 [pag. 76 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Oktober 2018 [pag. 90 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 428 ff.], oberinstanzliche Verhandlung [pag. 722 ff.]), die Aussagen von N.________ (delegierte Einvernahme vom 26. Juni 2018 [pag. 102 ff.]), die Aussagen des Beschuldigten (delegierte Einvernahme vom 28. Mai 2018 [pag. 109 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Oktober 2018 [pag. 121 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 436 ff.] und oberinstanzliche Verhandlung [pag. 727 ff.] sowie seine schriftliche Stellungnahme, welche er seinem Verteidiger am 5. Juni 2018 per E-Mail schickte [pag. 73 ff. bzw. pag. 118 ff.]) und schliesslich der Nachrichtenverlauf zwischen den drei Beteiligten (pag. 59 ff. und pag. 82 ff.) mit den diversen Übersetzungen aus dem Spanischen, was die Nachrichten an die Straf- und Zivilklägerin anbelangt (pag. 87 ff., pag. 612 ff., pag. 682 ff.).
Generell kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz sowohl zu den objektiven (pag. 511 ff., S. 12 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) wie auch die subjektiven Beweismittel (pag. 515 ff. S. 16 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) verwiesen werden. Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel – insbesondere der Einvernahmen der Beteiligten – darüber hinausgehend zusammengefasst wiederzugeben. Abweichungen respektive Präzisierungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen erfolgen, sofern von Relevanz, im Zusammenhang mit der konkreten Würdigung in Bezug auf die noch verbleibenden zwei Sachverhaltskomplexe hiernach.
- 14.3
- Gesamtheitliche Würdigung betreffend den Vorwurf der Schändung
- 14.3.1
- Aussagen E.________
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass die Aussagen von E.________ in Bezug auf die Geschehnisse in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2018 sehr glaubhaft sind. Sie schilderte den Ablauf des Abends des 25. Mai 2018 vom Zeitpunkt des Arbeitsschlusses über die verschiedenen Stationen des gemeinsamen Ausgangs und anschliessenden Aufenthalts im Personalhaus sowie insbesondere ihre Wahrnehmungen und Beobachtungen in der Nacht, bis hin zu den Vorkommnissen am nächsten Morgen in ihrem Zimmer von sich aus und in freier Rede. Dabei waren ihre Aussagen inhaltlich stets gleichbleibend, detailliert, in sich stimmig und ohne wesentliche Widersprüche (vgl. pag. 53 Z. 42 ff., pag. 63 Z. 41 ff., pag. 718 Z. 38 ff.). Von Bedeutung sind für die Beweiswürdigung insbesondere folgende Punkte in ihren Aussagen:
E.________ beschreib stets gleichbleibend die Situation des Zubettgehens und die damit verbundene Diskussion, wo der Beschuldigte schlafen sollte. Dabei gab sie wiederholt das signifikante Detail zu Protokoll, dass N.________ nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte bei ihm im Zimmer schlafe, der Beschuldigte aber auch im Personalhaus habe schlafen wollen (pag. 54 Z. 83, pag. 64 Z. 62 f., pag. 719 Z. 10 f.). Sie habe ihm dann ein Campingmätteli in ihrem Zimmer auf dem Boden angeboten (pag. 54 Z. 84 f., pag. 64 Z. 64 ff., pag. 719 Z. 12 f.). Der Beschuldigte habe gefragt, ob er nicht auch im Bett schlafen könne, was sie, E.________, und die Straf- und Zivilklägerin aber abgelehnt hätten (pag. 54 Z. 85 ff., pag. 64 Z. 66 ff., pag. 70 Z. 290 f., Z. 293 ff. und Z. 316 ff., pag. 422 Z. 11 ff., Z. 28 ff., pag. 719 Z. 14 f.). Weiter schilderte sie stets konstant, dass sie selber und die Straf- und Zivilklägerin unter einer Decke und sehr nahe beieinandergelegen hätten und schnell eingeschlafen seien (pag. 54 Z. 95 ff., pag. 64 Z. 70 f., pag. 70 Z. 299, pag. 422 Z. 35, pag. 719 Z. 16 ff.). Ebenfalls erwähnte sie, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gesagt habe, er trage keine Unterwäsche bzw. habe keine solche dabei (pag. 54 Z. 93), was im Übrigen mit dessen eigener Aussage übereinstimmt (vgl. pag. 119, pag. 126 Z. 165 f.).
Das eigentliche Kerngeschehen betreffend schilderte E.________ in eindrücklicher und auf sehr glaubhafte Weise verschiedene Sequenzen, welche sie in der Nacht, welche sie als unruhig wahrgenommen habe, mitbekommen habe und an welche sie sich zu erinnern vermöge (pag. 54 Z. 101 ff., pag. 64 Z. 71, pag. 422 Z. 18 f., pag. 423 Z. 45 ff., pag. 719 Z. 20 ff.). Konkret gab sie an, gesehen zu haben bzw. sich daran erinnern zu können, wie der Beschuldigte nackt zum Fenster gegangen sei, wie er zwischen ihnen gelegen habe, wie die Straf- und Zivilklägerin auf dem Rücken und der Beschuldigte so halb auf dem Bauch gelegen hätten und der Beschuldigte den Arm über die Straf- und Zivilklägerin gelegt habe oder wie sie, E.________, die Bettseite gewechselt habe, weil es ihr zu eng geworden sei und dass sie beim Anheben der Decke gesehen habe, dass die Straf- und Zivilklägerin untenrum nackt gewesen sei, die Pyjamahose, Unterhose und Socken neben dem Bett gelegen hätten und sie, E.________, der schlafenden Straf- und Zivilklägerin die Unterhose wieder angezogen habe (pag. 54 Z. 104 ff., pag. 64 Z. 71 ff., pag. 66 Z. 149 - pag. 68 Z. 242, pag. 422 Z. 23 ff., pag. 423 Z. 9 ff., pag. 719 Z. 21 - 27, Z. 31). Dabei verknüpfte sie das Erlebte mit ihren Gefühlsempfindungen in diesem Moment und gab an, sich angesichts des Beobachteten hilflos und verwirrt gefühlt zu haben (pag. 55 Z. 131 ff.), was die Glaubhaftigkeit ihrer stets gleichbleibenden, in sich stimmigen Aussagen zusätzlich bekräftigt.
Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht, dass in ihren Schilderungen besondere Details enthalten sind, wie der Umstand, dass es im Zimmer nicht stockdunkel gewesen sei, sondern von draussen bzw. einer Strassenlaterne ein wenig Licht hinein geschienen habe, weil die Fensterläden nicht ganz dicht seien (pag. 68 Z. 237 ff.), und dass sie das Blut auf dem Laken in der Nacht nicht gesehen, sondern es erst am Morgen bemerkt und das Laken anschliessend ausgewaschen habe, wobei sie gewusst habe, dass es Blutflecken gewesen seien, weil die Straf- und Zivilklägerin ihre Mens gehabt habe (pag. 55 Z. 121 ff.; pag. 64 Z. 83 ff., pag. 69 Z. 244 f., vgl. auch pag. 719 Z. 40 f.).
Sodann finden sich in den Aussagen der Zeugin E.________ auch Schilderungen von Interaktionen, was ein weiteres Realitätskriterium darstellt. So beschrieb sie stets gleichbleibende das morgendliche Gespräch zwischen ihr und der Straf- und Zivilklägerin, wonach Letztere die Frage, ob sie noch alles wisse, was passiert sei, zunächst bejaht habe, dann aber, als E.________ ihr von ihren Beobachtungen und Eindrücken erzählt habe, in Tränen ausgebrochen sei (pag. 55 Z. 126 f. und Z. 136 ff.; pag. 64 Z. 88 ff.). Dabei erwähnte sie insbesondere auch, dass sie, E.________, der Straf- und Zivilklägerin erzählt habe, dass sie ihr die Unterhose wieder angezogen habe, worauf diese geantwortet habe, dass sie dies nicht mitbekommen habe (pag. 55 Z. 136 ff., pag. 64 Z. 89 ff., pag. 423 Z. 37 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als dass dies bereits offensichtlich Beweis dafür ist, dass sich die übermüdete und unter Alkoholeinfluss stehende Straf- und Zivilklägerin in einem Zustand befand, in dem sie nicht leicht zu wecken war (vgl. pag. 736). Dieser Umstand erklärt deshalb auch, weshalb sie nicht wach geworden war, als der Beschuldigte ihr vorgängig die Unterhose ausgezogen hatte und er spricht sehr stark dafür, dass sie auch vom vorangehenden Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nichts mitbekommen hatte, weil sie tief und fest schlief.
Weiter deklarierte E.________ immer transparent, wenn sie Informationen nur vom Hörensagen – so insbesondere von der Straf- und Zivilklägerin – hatte, ohne selber dabei gewesen zu sein (vgl. beispielhaft pag. 56 Z. 181 f.). Und schliesslich fällt auf, dass ihre Aussagen frei sind von übermässigen Belastungen des Beschuldigten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des. stv. Generalstaatsanwaltes [pag. 734] sowie diejenigen von Rechtsanwältin D.________ [pag. 740] in der oberinstanzlichen Verhandlung). Hätte sie den Beschuldigten in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe und insbesondere auch den mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung zu Unrecht belasten wollen, so wäre es ein Leichtes gewesen, ihr gestellte Fragen – beispielsweise ob der Beschuldigte sie auch geküsst habe – einfach mit «Ja» zu beantworten (vgl. pag. 57 Z. 220 f.) oder auf Frage, wo der Beschuldigte sie berührt habe, etwas zu erfinden, statt einfach ehrlich zu Protokoll zu geben, sie wisse es nicht mehr (vgl. dazu pag. 56 Z. 217 f., pag. 422 Z. 37 ff.). Im Gegenteil wollte die Zeugin den Beschuldigten nicht einmal auf ganz konkrete Frage des Staatsanwaltes hin explizit eines sexuellen Übergriffs bezichtigen, sondern brach sogleich in Tränen aus und erklärte erneut nachvollziehbar und in eindrücklicher Weise, weshalb sie den Verdacht hatte, dass der Beschuldigte sich in der Nacht auf den 26. Mai 2018 etwas zu Schulden hatte kommen lassen (vgl. pag. 65 Z. 104 ff., Z. 110 ff., Z. 116, Z. 118 ff. und Z. 124 f.). Auch in dieser Situation hätte sie die Fragen des Staatsanwaltes wohl schlicht und einfach mit «Ja» beantwortet, hätte sie den Beschuldigten fälschlicherweise eines sexuellen Übergriffs bezichtigen wollen. Dasselbe gilt in Bezug auf die später in derselben Einvernahme gestellte Frage, ob sie die Version des Beschuldigten [Anm.: Gemeint ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr] ausschliessen könne, was die Zeugin mit «Nein» beantwortete (pag. 71 Z. 331 f.; vgl. auch ihre Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie dem Beschuldigten nichts anhängen wolle, was nicht gewesen sei [pag. 426 Z. 18 f.]). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass daraus nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann bzw. dies entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 750) eben gerade für die Gewissenhaftigkeit der Zeugin und damit für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht (vgl. die Replik des stv. Generalstaatsanwalt K.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 751).
Rechtsanwalt B.________ warf in der oberinstanzlichen Verhandlung sodann die Frage auf, weshalb die Frauen nicht reagiert, sondern es vielmehr toleriert hätten, als sie festgestellt hätten, dass der Beschuldigte mit ihnen im Bett gelegen sei (vgl. pag. 748). In den Augen der Kammer kann aus diesem Umstand jedenfalls keine mangelnde Glaubhaftigkeit der Schilderungen von E.________ betreffend ihre Beobachtungen in der Nacht abgeleitet werden. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich die ebenfalls unter Alkoholeinfluss stehende und vor allem sehr müde E.________, nachdem sie im Halbschlaf gemerkt hatte, dass der Beschuldigte zwischen ihnen im Bett lag, erhob, auf die andere Seite des Betts ging und sich dort neben der Straf- und Zivilklägerin wieder ins Bett legte – offenbar schien zu diesem Zeitpunkt vom schlafenden Beschuldigten keine Gefahr auszugehen. Die Kammer konnte sich denn auch in der oberinstanzlichen Verhandlung davon überzeugen, dass sich E.________ deswegen – auch heute noch – stark ein Gewissen macht und sich vorwirft, die Straf- und Zivilklägerin zu diesem Zeitpunkt nicht geweckt zu haben. So sagte sie bereits in der allerersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2018 gleich zu Beginn auf Frage hin, wie es ihr gehe, dass es ihr nicht gut gehe, dass sie sich Sorgen und Gedanken mache, dass sie vielleicht etwas anders hätte machen müssen und dass sie aufgrund der Bilder, die sie gesehen habe, hätte reagieren sollen (vgl. dazu pag. 53 Z. 31 ff.; vgl. auch pag. 426 Z. 28 ff., Z. 32 sowie pag. 719 Z. 29, wonach E.________ bei der Erzählung, wie sie gemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin nackt sei und dass sie diese wieder angezogen habe, zu weinen begann). Sie erklärte mehrfach stets gleichbleibend und inhaltlich plausibel, dass sie sich in dieser Situation noch überlegt habe, die Straf- und Zivilklägerin zu wecken, sich auch nicht erklären könne, weshalb sie das nicht getan habe, sich dann aber jedenfalls dazu entschieden habe, sich neben die Straf- und Zivilklägerin zu legen und noch einmal ein bisschen zu schlafen (pag. 54 Z. 114 f., pag. 68 Z. 230 f., Z. 233 ff., pag. 423 Z. 14 ff., pag. 719 Z. 31 ff.). Ein solches Verhalten im Halbschlaf ist in den Augen der Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar. Es bedeutet einzig, dass die Zeugin E.________ die mögliche Bedeutung des Umstandes, dass die Straf- und Zivilklägerin untenrum nackt und der Beschuldigte mit bzw. zwischen ihnen im Bett lag, in diesem Moment in ihrem übernächtigten und wohl nach wie vor auch restalkoholisierten Zustand nicht vollständig zu erfassen vermochte. Dass sie dies unumwunden zugab und entsprechend schilderte, wirkt sich keineswegs negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus – im Gegenteil.
Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin E.________ somit sehr glaubhaft und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen.
- 14.3.2
- Aussagen der Straf- und Zivilklägerin
Die Straf- und Zivilklägerin konnte zum eigentlichen Kerngeschehen – dem Geschlechtsakt an und für sich sowie dem Verhalten des Beschuldigten unmittelbar davor und danach – keine Aussagen machen. Ihre Aussagen beziehen sich einzig auf die Zeit und die Geschehnisse davor und danach. Dies liegt offensichtlich in der Natur der Sache begründet, konnte sie doch deshalb keine Aussagen machen, weil sie schlief und von den angeklagten sexuellen Handlungen des Beschuldigten nichts mitbekam. Ihre Aussagen betreffend das Rahmengeschehen stimmen sodann mit den Aussagen von E.________ und denjenigen des Beschuldigten überein. Insbesondere schilderte auch die Straf- und Zivilklägerin die Geschehnisse des Abends vom Arbeitsschluss bis zum Zeitpunkt, als sie selber, E.________ und der Beschuldigte sich ins Zimmer von E.________ zum Schlafen zurückzogen, in freier Rede, in sich stimmig und frei von Widersprüchen (vgl. pag. 77 Z. 42 ff., pag. 91 Z. 44 ff.; bestätigt auch noch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 722 Z. 39 ff.).
Den Moment vor dem Zubettgehen betreffend schilderte auch die Straf- und Zivilklägerin glaubhaft und mit E.________ übereinstimmend, dass N.________ nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte bei ihm übernachte, E.________ diesem deshalb angeboten habe, bei ihnen im Zimmer auf einem Campingmätteli zu schlafen und der Beschuldigte lieber bei ihnen im Bett habe schlafen wollen, was sie jedoch abgelehnt hätten (pag. 77 Z. 59 ff., pag. 92 Z. 55 ff., pag. 96 Z. 219 ff., pag. 430 Z. 6 ff., Z. 20 f., Z. 27 f., pag. 723 Z. 3 ff.). Mit den Aussagen von E.________ übereinstimmend gab sie zudem stets gleichbleibend zu Protokoll, dass E.________ ihr, der Straf- und Zivilklägerin, noch Pyjamahosen und Socken gegeben habe, welche sie beim Einschlafen noch angehabt habe (pag. 77 Z. 62 f.; pag. 92 Z. 59 f. und Z. 67 f.; pag. 95 Z. 192 ff.; pag. 430 Z. 5 f.) und dass der Beschuldigte seinerseits rote Sporthosen getragen habe (pag. 77 Z. 64 f.). Sie kann sich auch noch daran erinnern, dass sie und E.________ im Bett gelegen hätten und der Beschuldigte neben dem Bett gestanden habe, danach sei sie eingeschlafen (pag. 77 Z. 63 f. und Z. 66 f.; pag. 92 Z. 61).
Als sehr authentisch erachtet die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 734) sodann ihre Aussage, wonach sie viele Gedanken habe und trotzdem nicht wisse, was passiert sei (pag. 77 Z. 36 f.; dabei blieb sie auch in den folgenden Befragungen, vgl. pag. 92 Z. 63; pag. 431 Z. 4 ff., Z. 44 ff.; bestätigt insbesondere auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 723 Z. 8 f., Z. 17 ff.). Auch ihre Antwort auf die Frage, ob sie sich erinnern könne, dass in der Nacht etwas vorgefallen sei, scheint ehrlich; sie gab an, sie könne sich an überhaupt nichts erinnern, vielleicht, dass es unruhig, eng und unangenehm gewesen sei, aber das habe sie glaublich im Schlaf mitbekommen, wach sei sie nie gewesen (pag. 78 Z. 90 ff.). Von besonderer Relevanz in Bezug auf das Kerngeschehen ist sodann ihre plausible Aussage, dass sie ausschliessen könne, sich die Unterhosen selber ausgezogen zu haben, da sie keinen Grund dafür gehabt habe und da sie ja ihre Tage gehabt habe (pag. 96 Z. 206 ff. und Z. 210 f.). Dies wird im Übrigen bestätigt durch folgende Aussage von E.________ (pag. 65 Z. 118 ff.): «Welche Frau zieht sich die Unterhose aus, wenn man die Tage hat? Das macht keine! Auch nicht, wenn man getrunken hat. Das alles zusammen geschlossen mit seinen Nachrichten ist komisch». Genauso überzeugend ist im Übrigen die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie keinen Geschlechtsverkehr habe, wenn sie ihre Tage habe (pag. 97 Z. 254 f.). Schliesslich gab die Straf- und Zivilklägerin mit E.________ übereinstimmend zu Protokoll, dass Letztere sie am Morgen danach gefragt habe, ob sie sich noch an alles erinnern könne und ihr daraufhin erzählt habe, was sie beobachtet habe. Daraufhin sei sie, die Straf- und Zivilklägerin, zusammengebrochen (vgl. pag. 78 Z. 73 ff., pag. 79 Z. 120 f., pag. 92 Z. 70 ff., vgl. auch pag. 432 Z. 13 f., pag. 723 Z. 15 ff.).
Was sodann das Verhältnis der Straf- und Zivilklägerin zum Beschuldigten anbelangt, so ist ihre Aussage bezeichnend, wonach der Beschuldigte in sie verliebt gewesen sei und ihr gesagt habe, wenn er nicht verheiratet wäre, würde er es bei ihr probieren (pag. 94 Z. 143 ff.). Sie selber habe nie darauf reagiert (pag. 94 Z. 149 f.), sie habe den Beschuldigten nie attraktiv gefunden oder etwas für ihn empfunden (pag. 97 Z. 243, pag. 432 Z. 11 f.). Überdies sei sie zu diesem Zeitpunkt sehr verliebt in ihren damaligen Freund gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe. Ausserdem gehe sie sehr sorgfältig um mit ihrer Sexualität (pag. 94 Z. 140 f., Z. 149 f., pag. 96 Z. 240 f., pag. 432 Z. 10 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als dass es vor diesem Hintergrund schlicht keinen Sinn macht, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten, wie dieser behauptet, regelrecht zum Geschlechtsverkehr provoziert haben soll (vgl. pag. 735). Warum sollte sie ausgerechnet an diesem Tag mit dem Beschuldigten einvernehmlichen Sex gehabt haben, während ihre Freundin nota bene neben dran im selben Bett schlief, sie ihre Periode hatte und obwohl sie nicht einmal am Beschuldigten interessiert war bzw. ihn nicht attraktiv fand? Die Kammer schliesst sich denn auch den oberinstanzlichen Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes (vgl. pag. 735) insofern an, als dass die Straf- und Zivilklägerin ihre Unterhose anschliessend mit Sicherheit wieder angezogen hätte, wenn es tatsächlich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr in wachem Zustand gekommen wäre – sie blieb jedoch nachweislich nackt im Intimbereich, bis E.________ ihr die Unterhose schliesslich wieder anzog (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 742). Im Übrigen bestätigte auch die Zeugin E.________, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin gut fand (vgl. pag. 53 Z. 35 f.). Sie gab zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr einmal erzählt, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er sie liebe «und wenn er nicht verheiratet wäre, dann…» (pag. 56 Z. 180 ff.). Sie bestätigte auch, dass die Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, kein Interesse am Beschuldigten zu haben (pag. 56 Z. 181 f.) und dass diese zu diesem Zeitpunkt einen festen Freund gehabt habe (pag. 71 Z. 328 f., pag. 423 Z. 46 f.).
Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf die sehr glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche sich in sämtlichen wesentlichen Punkten mit denjenigen der Zeugin E.________ decken, abzustellen ist. Insbesondere erachtet es die Kammer gestützt darauf als beweismässig erstellt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wollten, während dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs schlief bzw. davon nichts mitbekam und den Beschuldigten in keinerlei Hinsicht sexuell provozierte.
- 14.3.3
- Aussagen N.________
Vorab hält die Kammer fest, dass den Aussagen des Zeugen N.________ in Bezug auf die beiden noch bestrittenen Sachverhalte insofern kein grosser Beweiswert zu kommen, als er keine Angaben zum konkreten Tatgeschehen im Zimmer von E.________ in der Nacht und am nächsten Morgen machen konnte. Er ist diesbezüglich nur Zeuge vom Hörensagen, weil ihm die beiden Frauen am nächsten Tag von den Vorkommnissen erzählten (pag. 105 Z. 128 ff.). Seine diesbezüglichen Aussagen stützen jedoch diejenigen der Straf- und Zivilklägerin und diejenigen von E.________ bzw. stimmen inhaltlich mit diesen überein. So machte N.________ insbesondere Angaben zum Alkoholkonsum der drei Beteiligten (pag. 104 Z. 60 ff., Z. 72 ff., Z. 81 ff.) sowie zu deren Zustand (pag. 104 Z. 103 ff., pag. 105 Z. 107 ff.) und bestätigte, dass er nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte bei ihm im Zimmer schlafe (pag. 106 Z. 160 f.), woraufhin die Frauen diesem erlaubt hätten, bei ihnen im Zimmer auf dem Fussboden zu schlafen (pag. 106 Z. 162 f.).
- 14.3.4
- Aussagen des Beschuldigten
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten nach Auffassung der Kammer in vielerlei Hinsicht nicht glaubhaft. Zur Entstehungsgeschichte seiner Aussagen ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte machte in seiner ersten Einvernahme vom 28. Mai 2018 bei der Polizei (pag. 109 ff.) ab 12.06 Uhr, nachdem er sich vorher eine Viertelstunde mit seinem Anwalt unterhalten hatte (pag. 110), nur sehr wenige Angaben zum Verlauf des Abends bzw. der Nacht vom 25. Mai 2018 auf den 26. Mai 2018. Er äusserte sich dabei von Anfang an defensiv und gab gleich als erstes zu Protokoll, er müsse vielleicht noch mit ihr [Anm.: Gemeint ist die Straf- und Zivilklägerin] sprechen bzw. sie fragen, «ob sie sicher sei, dass sie dies tun wolle» (pag. 111 Z. 31 ff.). Er betonte mehrfach, dass er Angst habe, etwas zu sagen (pag. 111 Z. 49, Z. 66 f.), er nicht wisse, was er sagen solle (pag. 111 Z. 70) und es ihm leid tue (pag. 111 Z. 70 f). Auf Vorhalt, dass die beiden Frauen gegenüber der Polizei angegeben hätten, von ihm missbraucht worden zu sein, stellte er dies in Abrede (pag. 111 Z. 73 ff.: «[…] Ich würde nie so etwas tun.»), konnte aber keine plausible Erklärung dafür nennen, weshalb die Frauen ihn deswegen zu Unrecht belasten sollten (pag. 111 Z. 79 f.). Auffallend ist auch, dass er bereit war, den groben Ablauf des Abends zu schildern bzw. die Aussagen der beiden Frauen zu bestätigen bis zu dem Zeitpunkt, als sich die Gruppe in die Unterkunft von E.________ begab (vgl. pag. 112 Z. 107 ff.), den weiteren Verlauf des Abends betreffend er dann aber plötzlich keine Aussagen mehr machen wollte (pag. 112 Z. 117: «Ich will nichts mehr dazu sagen.»; Z. 121: «Eigentlich möchte ich die Frage aber nicht beantworten.»; Z. 127: «Ich möchte nichts dazu sagen.»; pag. 113 Z. 133: «Ich will nichts sagen.»; vgl. auch pag. 113 Z. 142 f., Z. 148, Z. 160, Z. 165, Z. 172 f.). In der Folge gab er dann auf Vorhalt, wonach E.________ festgestellt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin keine Pyjamahose, keine Unterhose und keine Socken mehr getragen habe, explizit zu Protokoll, er habe nichts gemacht (pag. 113 Z. 150 ff.). Gleichzeitig wollte er aber unmittelbar darauf angeblich nicht wissen, was passiert sei (pag. 113 Z. 154). An dieser Stelle hält die Kammer deshalb fest, dass entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivortrages (vgl. pag. 746) nicht zutrifft, dass sich der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme auf eine Aussageverweigerung beschränkte. Vielmehr bestritt er die Vorwürfe – wie aus den hiervor erwähnten Aussagen hervorgeht – mehrfach explizit. Auf Fragen nach sexuellen Kontakten mit den beiden Frauen bzw. entsprechende konkrete Vorhalte reagierte er sodann oft mit Gegenfragen (vgl. beispielhaft pag. 113 Z. 162 ff., pag. 113 Z. 179 ff. sowie die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 734). Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, dass er im Moment viel Stress habe, seine Ehe kompliziert sei, weil er sich verändert habe, er viel getrunken und viel Geld ausgegeben habe und deswegen in psychiatrischer Behandlung sei (pag. 114 Z. 183 ff.). Weiter gab er an, den letzten Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau in der letzten Woche gehabt zu haben (pag 114 Z. 192 ff.). Er wollte auch auf Vorhalt, dass er den beiden Frauen am 26. Mai 2018 mehrere WhatsApp-Nachrichten geschickt habe, nichts dazu sagen (pag. 114 Z. 212). Absolut bezeichnend ist schliesslich seine Antwort auf die Frage am Schluss, ob er noch Fragen oder Bemerkungen habe (pag. 115 Z. 240 f.): «Ich möchte wissen, was sie eigentlich genau wollen. Ich möchte das Problem lösen». Es drängt sich die Frage auf, welches Problem der Beschuldigte denn lösen wollte, wenn doch gemäss seinen Angaben gar nichts passiert war.
Zu seinen Aussagen in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2018 ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 746 f.) keineswegs völlig überraschend mit den Vorwürfen der beiden Frauen konfrontiert wurde. Vielmehr war er zuvor bereits bei der Arbeit durch N.________ über die Vorwürfe unterrichtet bzw. damit konfrontiert worden. Im Übrigen stellt sich bereits in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb der Beschuldigte den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin N.________ gegenüber nicht unverzüglich erwähnte bzw. als Rechtfertigung bzw. zur Entkräftigung der Vorhaltungen vorbrachte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 741). Immerhin handelte es sich bei N.________ um einen Vorgesetzten, mit welchem alle drei Beteiligten offenbar ein lockeres, kollegiales Verhältnis zu haben schienen und welcher sich mit dem Beschuldigten und den beiden Frauen die Nacht um die Ohren geschlagen hatte. Vor diesem Hintergrund wäre eine Offenlegung durch den Beschuldigten in dieser Situation – wäre es in der Nacht zuvor tatsächlich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen – in den Augen der Kammer sehr wahrscheinlich gewesen. Dass der Beschuldigte nicht in dieser Weise reagierte stellt ein weiteres eindeutiges Indiz dafür dar, dass er den Geschlechtsverkehr eben gerade nicht mit dem Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin vollzog.
Erst in seiner undatierten schriftlichen Stellungnahme (pag. 118 ff.) – diese umfasst drei A4 Seiten à je 46 Zeilen –, welche der Beschuldigte anscheinend zusammen mit seiner Ehefrau verfasste (vgl. pag. 123 Z. 79 ff.) und am 5. Juni 2108 an seinen damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt F.________, mailte (pag. 117), sowie in den darauffolgenden Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 121 ff.) und vor der Vorinstanz (pag. 436 ff.) wurden die Schilderungen des Beschuldigten dann ausführlicher. Insbesondere wollte er fortan einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin gehabt haben (vgl. insbes. pag. 119 unten - pag. 120 oben). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen trifft es aber gerade nicht zu, dass die Aussagen des Beschuldigten dabei teilweise fast wortwörtlich übereinstimmen, vielmehr finden sich darin eklatante Widersprüche (vgl. beispielhaft pag. 119 und pag. 124 Z. 122 ff., wonach die Frauen von einem Mätteli gesprochen hätten, sie ihm jedoch kein solches gegeben, sondern vielmehr in der Mitte [sic!] des Bettes für ihn Platz gelassen hätten und im expliziten Widerspruch dazu dann seine Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 438 Z. 14 f.], wonach er auf einem Mätteli am Boden gewesen sei.). Ausserdem spricht das Aussageverhalten des Beschuldigten insofern Bände, als dass er dies ja, wie bereits erwähnt, ganz einfach von Anfang an hätte sagen können, wenn der Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin tatsächlich einvernehmlich gewesen wäre (vgl. dazu die korrekten Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 734). Auch wollte er fortan von Eheprobleme nichts mehr wissen (vgl. pag. 122 Z. 39 ff.), gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach er in diese verliebt gewesen sei, zu Protokoll, verheiratet und nur in seine Frau verliebt zu sein und sonst an niemandem Interesse zu haben (pag. 436 Z. 41 ff.).
Die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten betreffend hält die Kammer somit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass zwar zutrifft, dass sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss und es sein Recht ist, seine Aussage zu verweigern. Vorliegend erfolgte die anfängliche partielle Aussageverweigerung aber äusserst selektiv und der Beschuldigte begann dann doch bereits mit Stellungnahme vom 5. Juni 2018, gezielt Angaben zum Kerngeschehen zu machen. Wenn er dadurch entstehende Widersprüche nicht auflösen konnte, so ist dies entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 746) sehr wohl zu seinen Lasten verwertbar. So eben konkret auch der Umstand, dass er zuerst von nichts wissen bzw. nichts gemacht haben (vgl. die hiernach zitierten WhatsApp-Nachrichten und die hiervor zitierten Angaben des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Mai 2018), sich dann aber lediglich eine Woche später en detail [sic!] daran erinnern können wollte, dass und wie es zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (vgl. die schriftliche Stellungnahme vom 5. Juni 2018). Dem stv. Generalstaatsanwalt K.________ ist zuzustimmen, wenn dieser in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, das Aussageverhalten des Beschuldigten lasse den Verdacht aufkommen, dass er in der ersten Einvernahme schlicht noch gehofft habe, dass sich die Frauen gar nicht bzw. an zu wenig erinnerten und er einfach bestreiten könne. Nachdem er Akteneinsicht gehabt hatte, wusste der Beschuldigte dann aber, dass vom Bettlaken Spuren genommen worden waren, die Frauen demzufolge also zumindest einen Verdacht hegten was den Geschlechtsverkehr anbelangt; dies bestätigt auch die Eingabe des damaligen Verteidigers des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2018 (pag. 312). Es liegt auf der Hand, dass dem Beschuldigten in diesem Zeitpunkt bewusst wurde, dass er mit blossem Bestreiten nicht mehr aus der Geschichte rauskommen würde und er darum, angepasst an die bisherigen Aussagen der beiden Frauen, ein Gedankenprotokoll mit gewissen Eingeständnissen verfasste. Mit anderen Worten ist für die Kammer der Grund dafür, weshalb der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stellungnahme «von sich aus» den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin einräumte, ohne Weiteres erkennbar. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung besteht diesbezüglich kein Raum für unterschiedliche Interpretationen; ganz offensichtlich war dem Beschuldigten nach Bekanntwerden der an die beiden Frauen versandten WhatsApp-Nachrichten klar, dass er eine Erklärung dafür liefern musste. So ganz ohne Not gestand er den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 747) mithin nicht ein.
Die auf Deutsch verfassten Nachrichten, welche der Beschuldigte an E.________ schickte, sprechen sodann für sich (pag. 59 ff.); so insbesondere die Worte des Beschuldigten – «Aber i weiss das nix passiert isch»; «Isch nix passiert!!» –, nachdem E.________ den Beschuldigten darauf ansprach, dass «[…] C.________ di nacht ufts mau kei piyamahose und unterhose meh het ane ka […]». Dies zumal der Beschuldigte ja dann in seinem Schreiben rund 14 Tage später zugab, dass eben doch «etwas passiert war», nämlich Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin. Dazu passt auch, dass er bereits am 26. Mai 2018 in den Nachrichten an E.________ schrieb «Vo ganzem härz sege ig euch entschuldigung. […]»; wäre zwischen ihm und den Frauen nichts vorgefallen, was gegen deren Willen geschehen wäre, hätte er sich auch kaum zu entschuldigen brauchen (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes K.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 736). Seine Entschuldigung ist vielmehr Ausdruck dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch hoffte, die beiden Frauen damit besänftigen und davon abhalten zu können, polizeilich weiter gegen ihn vorzugehen – dazu passend auch seine Mitteilung, wonach es ihm «mega nid guet» gehe (pag. 60), und die Versicherung, dass er keine Probleme wolle und er die beiden Frauen gern habe (pag. 61).
Viel Interpretationsspielraum lassen sodann auch die auf Spanisch verfassten und mehrfach übersetzten WhatsApp-Nachrichten an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 82 ff.) – Übersetzungsvarianten hin oder her (vgl. pag. 87 ff., pag. 612 ff. und pag. 682 ff.) – nicht zu. Vielmehr sind diese in den Augen der Kammer eindeutig und nur in eine Richtung interpretierbar. Vor dem Hintergrund, dass unterdessen unbestritten ist, dass zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten doch etwas passiert ist, es nämlich zu Geschlechtsverkehr kam, stellt sich wiederum die Frage, warum der Beschuldigte mehrfach schreiben bzw. der Straf- und Zivilklägerin versichern sollte, dass nichts passiert sei, wenn nicht, weil er davon ausging, dass sie das Geschehene nicht mitbekommen hatte. Bezeichnend ist diesbezüglich, dass er selber explizit schreibt, dass die Straf- und Zivilklägerin geschlafen hat und sie sicher erwacht wäre, wenn etwas passiert wäre (pag. 89). Die entsprechenden Passagen finden sich im Übrigen in sämtlichen Übersetzungen (vgl. pag. 87 ff., pag. 612 ff., pag. 682 ff.).
Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten das Kerngeschehen betreffend auch nicht etwa wie von Vorinstanz festgehalten detailliert, sondern vielmehr oberflächlich, blass, karg und stereotypisch (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 741). In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2018 beschreibt der Beschuldigte das Kerngeschehen auf gerade mal 17 Zeilen, während das gesamte Dokument rund 135 Zeilen umfasst. Mit anderen Worten scheinen seine Ausführungen in diesem Schreiben auf den ersten Blick zwar sehr ausführlich, auf den zweiten Blick sind sie aber sehr zielgerichtet und der Detailreichtum betrifft einzig das Rahmengeschehen; bis ins kleinste Detail, teilweise gar ausschweifend, beschreibt der Beschuldigte, wie der Abend nach Dienstschluss ablief, was im P.________ (Restaurant) vorgefallen ist und wie anschliessend im Keller des Personalhauses Bier geholt wurde. Dabei finden sich in seinen Schilderungen insbesondere auch Interaktionen mit dem Zeugen N.________; so gab beispielsweise auch der Beschuldigte mit den anderen Beteiligten übereinstimmend an, dass N.________ nicht mit einem «Büntu» im gleichen Bett habe schlafen wollen. Die Detailliertheit des Beschriebenen sowie die geschilderten Interaktionen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigten das Rahmengeschehen betreffend. Demgegenüber weisen seine Ausführungen zum eigentlichen Kerngeschehen, insbesondere in Bezug auf das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin während des angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs, sehr wenige Details auf. So schilderte er in Bezug auf das Vorspiel keinerlei Austausch von Zärtlichkeiten oder Küssen und auch sonst keine Interaktionen mit der Straf- und Zivilklägerin. Er konnte den Geschlechtsakt betreffend auch keine Details nennen, wie beispielsweise welches Bein der Straf- und Zivilklägerin denn an ihm gerieben oder welche seiner beiden Hände er dann auf das Bein der Straf- und Zivilklägerin gelegt habe. Unerwähnt bleibt auch, wie genau der Beschuldigte festgestellt haben will, dass die Straf- und Zivilklägerin keine Pyjamahose und keine Unterhose mehr trug und wann genau er sich selber die Hose auszog. Schliesslich konnte er auch nicht sagen, ob etwas gesprochen wurde oder nicht. Dies lässt sich einzig damit erklären, dass der Beschuldigte eben nicht mehr und nichts anderes beschreiben konnte, als er selber erlebt hatte und es ist davon auszugehen, dass seine Aussagen bei einvernehmlichen Geschlechtsverkehr anders gelautet hätten; insbesondere hätte er wohl detaillierter geschildert, inwiefern die Straf- und Zivilklägerin mitmachte, ob sie ihn küsste, ob er sie küsste, wie sie sich bewegten und wie und womit sie sich berührt hätten. Immerhin findet sich dann in der zweiten Einvernahme des Beschuldigten vom 24. Oktober 2018 auf explizite Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin ihn ausser mit dem Knie noch mit einem anderen Körperteil berührt habe, noch die wenig glaubhafte Aussage des Beschuldigten, wonach er «glaube», die Straf- und Zivilklägerin habe ihn noch mit den Händen berührt (pag. 128 Z. 252; wohl auf entsprechende Nachfrage gab er dann noch an, er glaube das nicht nur, sondern sie habe das wirklich gemacht). Wenig glaubhaft ist ausserdem die oberflächliche, nichtssagende Antwort in der Einvernahme vom 24. Oktober 2018 auf die Frage hin, wie er bemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin wach gewesen sei (pag. 128 Z. 248 ff.): «Sie berührte mich. Ihr Atem ging schneller. Zwei Mal gelangte ihr Knie auf mich. Sie hatte mitgemacht.». Der Beschuldigte war sich auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeblich ganz sicher, dass die Straf- und Zivilklägerin wach gewesen sei (pag. 439 Z. 10 ff. und Z. 18 ff.), wobei er leider nicht gefragt wurde, woran er dies erkannt hat, zumal sie ja offenbar gar nichts miteinander gesprochen haben (pag. 439 Z. 14 ff.). In seiner ausführlichen schriftlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2018 liest man diesbezüglich im Übrigen kein Wort. Während der Beschuldigte schliesslich sehr genau wissen wollte, dass die Straf- und Zivilklägerin wach und mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, konnte er gleichzeitig angeblich nicht sagen, ob E.________ während des Geschlechtsverkehrs neben ihnen geschlafen habe oder nicht (pag. 439 Z. 22 ff.).
Sodann finden sich das Kerngeschehen betreffend folgende Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten: In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2018 schilderte der Beschuldigte einzig, die Straf- und Zivilklägerin habe begonnen, mit ihrem Bein seinen Intimbereich zu stimulieren (pag. 119 unten); von einem Wegstossen des Beins der Straf- und Zivilklägerin, wie er dies in der Einvernahme vom 24. Oktober 2018 (pag. 126 Z. 175 f.) und auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 438 Z. 26 f.) beschrieb, war dabei keine Rede. Weiter machte der Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Juni 2018 geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe sich dann mit gespreizten Beinen auf den Rücken gedreht (pag. 120); dies widerspricht wiederum seinen späteren eigenen Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihre Beine gestreckt habe, er dann auf sie raufgelegen sei und sie anschliessend erst die Beine geöffnet habe zum Beischlaf (pag. 125 Z. 141 ff., pag. 127 Z. 214 f. und insbes. pag. 438 Z. 30 ff.). Sodann konnte der Beschuldigte im Schreiben vom 5. Juni 2018 noch nicht sagen, wann er seine Hose ausgezogen habe. In der Einvernahme vom 24. Oktober 2018 wusste er es dann plötzlich wieder (vgl. pag. 125 Z. 139). Er wusste angeblich auch, dass er die Hosen dann erst am nächsten Morgen wieder angezogen habe (vgl. pag. 125 Z. 152 f.; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen betreffend die sexuelle Belästigung hiernach). Die Aussagen des Beschuldigten sind denn auch inhaltlich zumindest teilweise schlicht nicht logisch. So war die Straf- und Zivilklägerin gemäss seinen Aussagen beispielsweise untenrum ganz plötzlich nackt (vgl. pag. 119 letzte Zeile, pag. 438 Z. 28 f.) – dies nota bene obwohl sie ihre Tage hatte. Wie der stv. Generalstaatsanwalt in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht vorbrachte, ist zudem schlicht unlogisch, dass die beiden Frauen sich zunächst vehement hätten dagegen wehren sollen, dass der Beschuldigte mit ihnen im Bett schläft, ihn dann aber auf seine Nachfrage hin in noch wachem Zustand dennoch in ihr Bett hätten lassen bzw. in sogar regelrecht dazu hätten auffordern sollen (vgl. pag. 735).
Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte sich in seinen Erzählungen selbst als komplett passiv darstellte und diesbezüglich immer wieder zielgerichtete, sich entlastende und die beiden Frauen im Gegenzug belastende Aussagen machte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von stv. Generalstaatsanwalt K.________ in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 734). Seine Schilderungen sind teilweise sehr unlogisch, nicht gleichbleibend und widersprechen im Kerngeschehen den Angaben der beiden Frauen, insbesondere denjenigen von E.________, gleichzeitig aber auch seinen eigenen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten absolut unglaubhaft und es findet sich kein Spielraum für eine Version des Tatgeschehens, wie sie die Vorinstanz angenommen hat.
- 14.3.5
- Erwiesener Sachverhalt
Obwohl der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, mit seinem Fahrrad noch den kurzen Weg nach Hause zu fahren, zog er es vor, den beiden Frauen ins Zimmer von E.________ im Personalhaus zu folgen, dies in der Absicht dort zu nächtigen. Die beiden Frauen erlaubten dem Beschuldigten zwar im selben Zimmer zu übernachten, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschuldigte auf einem Mätteli am Boden schläft. Als die beiden Frauen jedoch eingeschlafen waren, legte sich der Beschuldigte zu ihnen ins Bett und zog der Straf- und Zivilklägerin Unterhose und Pyjamahose aus. Ob er ihr auch die Socken auszog, ist nicht von Bedeutung für das nachfolgende Geschehen. Tatsache ist, dass die Socken gemäss glaubhafter Aussage von E.________ mit der Unterwäsche der Straf- und Zivilklägerin neben dem Bett lagen, als E.________ in der Nacht erwachte und die Bettseite wechselte, die Straf- und Zivilklägerin mithin im Intimbereich nackt war. Letzteres obwohl sie ihre Periode hatte. Entweder kurz davor oder unmittelbar danach zog der Beschuldigte auch seine Hose aus, drehte die schlafende Straf- und Zivilklägerin auf den Rücken, legte sich auf sie und drang mit seinem Penis vaginal in sie ein. Die alkoholisierte und tief schlafende Straf- und Zivilklägerin bekam davon nichts mit und zeigte entsprechend keinerlei Reaktion, insbesondere sagte sie nichts und bewegte sie sich nicht – eine Reaktion war in ihrem Zustand nicht möglich. Der Beschuldigte nahm wahr, dass die Straf- und Zivilklägerin schlief und sich nicht zur Wehr setzten konnte. Dennoch hat er zur Befriedigung seines Lustempfindens den Beischlaf an der schlafenden Straf- und Zivilklägerin vollzogen. Schliesslich ist auch beweismässig erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wollte und den Beschuldigten in keinerlei Hinsicht sexuell provoziert hatte.
- 14.4
- Gesamtheitliche Würdigung betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung
- 14.4.1
- Aussagen E.________
E.________ konnte in Bezug auf diesen Vorwurf zum eigentlichen Kerngeschehen nicht viel Sachdienliches sagen, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Badezimmer bzw. unter der Dusche befand. Sie führte aber glaubhaft aus, dass sie darauf reagiert habe, als sie die Straf- und Zivilklägerin mit lauter Stimme und negativem Tonfall sprechen gehört habe und deshalb sofort aus dem Badezimmer zurück ins Zimmer gegangen sei (vgl. pag. 54 Z. 117 f., pag. 64 Z. 78 ff., pag. 69 Z. 274 f., pag. 424 Z. 29 f., pag. 719 Z. 34 ff.). Dort habe sie gesehen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin am Oberkörper berührt bzw. sein Arm bei ihr gelegen habe; mehr wisse sie dazu aber nicht bzw. könne sie nicht sagen (pag. 54 f. Z. 118 ff.; pag. 64 Z. 80 f.; pag. 69 Z. 252 ff.; pag. 424 Z. 30 f. und Z. 34 ff., pag. 719 Z. 36 ff.). Konstant erwähnte sie auch das Detail, dass der Beschuldigte den Arm zurückgezogen habe, als er sie, E.________, ins Zimmer habe kommen gesehen (pag. 69 Z. 265, pag. 424 Z. 31 f., pag. 719 Z. 38). Weiter habe ihr die Straf- und Zivilklägerin erzählt, dass der Beschuldigte versucht habe, sie zu küssen; gesehen habe sie, E.________, dies jedoch nicht (pag. 70 Z. 283 ff.). Damit ist offenkundig, dass E.________ den Beschuldigten nicht etwa zu Unrecht fälschlicherweise belastete, sondern vielmehr klar deklarierte, welche Informationen sie von der Straf- und Zivilklägerin erhalten habe, mithin vom Hörensagen wisse, und dass sie über ihre beschriebenen Beobachtungen hinaus nicht mehr dazu sagen könne. Ihre Aussagen sind mithin sehr glaubhaft und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen.
- 14.4.2
- Aussagen der Straf- und Zivilklägerin
Auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu diesem Sachverhaltskomplex sind authentisch und kongruent, mithin glaubhaft, weshalb beweiswürdigend darauf abzustellen ist. Konkret schilderte die Straf- und Zivilklägerin konstant und detailliert die morgendlichen Vorkommnisse, bzw. dass der Beschuldigte versucht habe, sie zu küssen und zu umarmen, was sie nicht gewollt und ihn weggedrückt habe. Er habe ihre Wange geküsst und versucht, ihren Kopf zu drehen und einmal habe er sie auf den Mund geküsst. Sie habe sich schlecht gefühlt und nicht verstanden, weshalb er das wolle und es trotz ihrer Aussage, dass sie das nicht wolle, weiter versucht habe (pag. 77 f. Z. 67 ff., pag. 78 Z. 85 ff., pag. 79 Z. 127, pag. 80 Z. 195 ff., Z. 200 ff., pag. 92 Z. 63 ff., Z. 87 ff., pag. 93 Z. 95 ff., pag. 94 Z. 155 ff., Z. 165 f., pag. 95 Z. 168 f., Z. 180 ff., pag. 430 Z. 12 ff., pag. 431 Z. 9 ff., pag. 723 Z. 9 ff.). Sie erklärte auf entsprechende Frage hin plausibel, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt erregt gewesen sei, da er sehr nahe an ihr gewesen sei, dass sie es aber nicht zu 100% sagen könne (pag. 80 Z. 185 ff., Z. 201 f.). Die Straf- und Zivilklägerin konnte auf entsprechende Frage hin denn auch nachvollziehbar erklären, weshalb sie nicht einfach aufstand bzw. das Bett verliess und sich somit der Situation entzog, nachdem der Beschuldigte sie 5 bis 10 Minuten lang «belästigt» hatte; in den Augen der Kammer ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 749) nachvollziehbar, dass sie nach dem vorangegangen langen und anstrengenden Arbeitstag, dem Ausgang und dem mangelnden Schlaf nach wie vor sehr müde war, in diesem Zustand nicht recht realisierte, was eigentlich geschah und einfach weiterschlafen wollte (vgl. pag. 95 Z. 188 ff., pag. 723 Z. 11 ff.). Schliesslich hält die Kammer in diesem Zusammenhang fest, dass entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 749) auch die zeitliche Komponente – konkret der Umstand, ob die Umarmungs- und Kussversuche nun 10 Minuten dauerten oder kürzer – völlig irrelevant ist.
Weiter fällt auf, dass auch die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht etwa unnötig belastete, gab sie doch von sich aus zu Protokoll, dass dieser abgesehen vom kurzen Kuss auf den Mund, nicht intim geworden sei (pag. 78 Z. 88), sie insbesondere nicht an den Brüsten oder unten angefasst habe (pag. 93 Z. 92 f.). Den Beschuldigten nicht übermässig belastend fügte sie auf entsprechende Frage hin ausserdem an, dass dieser unten Boxershorts getragen habe (pag. 80 Z. 189 f., pag. 434 Z. 22 ff.). Und auch sie bestätigte explizit, nicht sicher zu sein, dass der Beschuldigte wirklich einen Übergriff gemacht habe (pag. 93 Z. 99 f.) und dass sie ihm auch nicht schaden wolle (pag. 97 Z. 258 ff.) – auch letzteres spricht gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes [pag. 737] sowie diejenigen von Rechtsanwältin D.________ [pag. 740] in der oberinstanzlichen Verhandlung).
Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind insgesamt bereits für sich sehr glaubhaft und werden überdies durch die sich damit deckenden Schilderungen von E.________ bestätigt bzw. untermauert. Die Kammer ist aufgrund dessen der Überzeugung, dass sich das von der Straf- und Zivilklägerin Geschilderte tatsächlich so abgespielt hat. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Straf- und Zivilklägerin gegen diese Art des «Weckens» durch den Beschuldigten wohl kaum so gewehrt hätte, wäre der Geschlechtsverkehr in der Nacht zuvor, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, tatsächlich einvernehmlich gewesen.
- 14.4.3
- Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Straf- und Zivilklägerin am Morgen lediglich wecken wollen und sie dafür an der Schulter berührt (pag. 120; pag. 125 Z. 147 ff.; pag. 129 Z. 278 ff.; pag. 440 Z. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2018 führte er jedoch aus, dass die Straf- und Zivilklägerin dabei seinen Penis berührt habe (pag. 128 Z. 256 ff.); diese Aussage fehlt sowohl in der schriftlichen Stellungnahme als auch in der freien Erzählung in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf angesprochen, krebste der Beschuldigte dann zurück und wollte sich diesbezüglich nicht mehr sicher sein (pag. 440 Z. 38 ff.: «Ich bin nicht hundertprozentig sicher, aber ich habe den Eindruck, dass sie mich berührt hat.»). Von diesem wichtigen Punkt sprach er somit komischerweise erst sehr spät und die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass er damit offensichtlich erneut versuchte, die Straf- und Zivilklägerin in die aktive Rolle als Verführerin zu drängen (vgl. pag. 736). Auffällig ist zudem, dass die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der beiden Frauen zeitlich vor derjenigen des Beschuldigten (pag. 121 ff.) stattfanden; E.________ wurde gleichentags von 13.30 Uhr bis 15.20 Uhr befragt (pag. 62 und pag. 72), die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls gleichentags von 15.20 Uhr bis 16.50 Uhr (pag. 90 und pag. 98). Beiden Einvernahmen wohnte der Beschuldigte mittels Bild- und Tonübertragung bei (vgl. pag. 62 und pag. 90). Somit fand die Befragung des Beschuldigten erst statt, nachdem auch die sexuelle Belästigung am Morgen des 26. Mai 2018 bereits in den direkt vorangegangenen Einvernahmen der beiden Frauen thematisiert worden war. Offensichtlich führte dies dazu, dass der Beschuldigte das Gefühl hatte, diesem weiteren Vorwurf mit einem Gegenvorwurf begegnen zu müssen.
Weiter meinte der Beschuldigte, sich mit der Aussage entlasten zu können, dass er die Straf- und Zivilklägerin am Morgen nicht geküsst habe, weil er zuvor «gekotzt» und es ihn angeekelt habe (pag. 129 Z. 280 f.; pag. 440 Z. 22 ff.). Vor dem Hintergrund jedoch, dass er, nachdem er in der Nacht erbrochen hatte, mit der Straf- und Zivilklägerin unbestrittenermassen sogar Geschlechtsverkehr hatte (pag. 119 f.; pag. 125 Z. 130 ff.), erscheint diese Aussage schlicht unlogisch. Er konnte diesen Umstand denn auch nicht plausibel erklären (vgl. pag. 440 Z. 27 ff.). Die Kammer erachtet die Aussage, wonach der Beschuldigte in der Nacht habe erbrechen müssen, deswegen als reine Schutzbehauptung; denn wäre dem tatsächlich so gewesen und hätte ihn dieser Umstand aus Ekel davon abgehalten, die Straf- und Zivilklägerin am nächsten Morgen küssen zu wollen, hätte er wohl erst recht davor zurückschrecken müssen, mit der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar nach dem Erbrechen – also zeitlich langem vor dem fraglichen Kuss beim Aufwachen [sic!] – Geschlechtsverkehr zu haben. Im Übrigen spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Behauptung gegen deren Glaubhaftigkeit; in der ersten polizeilichen Einvernahme war nämlich noch keine Rede vom angeblichen Erbrechen. Vielmehr war es E.________, welche in ihrer Einvernahme vom 27. Mai 2018 erstmals erwähnte, dass der Beschuldigte sie am Morgen danach gefragt habe, ob er erbrochen habe. Dies, nachdem sei ihm gegenüber erwähnt habe, dass es Flecken auf dem Bettlaken gehabt habe (vgl. pag. 55 Z. 122 ff.; bestätigt auch noch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 719 Z. 41 f.). Bezeichnend ist, dass E.________ stets glaubhaft schilderte, dass der Beschuldigte das Erbrechen im Kontext einer Frage äusserte; er selber will sich dann gemäss seinen Schilderungen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2018 plötzlich erinnern können, dass er erbrochen habe (vgl. pag. 119 unten). Es liegt auf der Hand, dass es sich bei der Behauptung, er habe erbrechen müssen, um den recht hilflosen Versuch des Beschuldigten handelt, die entdeckten Flecken auf dem Bettlaken erklären und damit den heimlichen sexuellen Übergriff vertuschen zu können.
Gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten ist nicht ganz klar, ob er, als er die Straf- und Zivilklägerin am Morgen zu umarmen und zu küssen versuchte, im Genitalbereich nackt war oder nicht. Zunächst gab er selber diesbezüglich nämlich an, er habe sich erst am Morgen, als er aufgestanden sei, wieder angezogen (pag. 120 Mitte; bestätigt in der Einvernahme vom 24. Oktober 2018 [pag. 125 Z. 152 f.]). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er dann aber angeblich wiederum keine Erinnerung mehr daran, ob er die Hose am Morgen wieder angehabt (pag. 440 Z. 18 ff) resp. wann er die Shorts wieder angezogen habe (pag. 438 Z. 41). Insgesamt sind seine Aussagen in diesem Punkt somit widersprüchlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Vielmehr wäre gestützt auf die ihn entlastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu Gunsten des Beschuldigten wohl eher davon ausgehen, dass er untenrum bekleidet war. Dieser Umstand ist allerdings ohnehin nicht ausschlaggebend; vielmehr sind die von der Straf- und Zivilklägerin beschriebenen Versuche, sie zu küssen und zu umarmen, bereits unzweifelhaft Ausdruck dafür, dass die Berührungen des Beschuldigten klar in sexueller Absicht erfolgten. Es kann deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung offengelassen werden, ob der Beschuldigte im Genitalbereich nackt war oder nicht.
Der Generalstaatsanwaltschaft ist schliesslich beizupflichten, dass ein morgendlicher Annäherungsversuch auch dann ins Bild passen würde, wenn der einvernehmliche Geschlechtsverkehr tatsächlich stattgefunden hätte. Diesfalls hätte der Beschuldigte aber auch zugeben können, dass er am Morgen noch einmal die Nähe der Straf- und Zivilklägerin gesucht hätte. Genau das machte er aber gerade nicht, sondern bestritt den Vorwurf vehement. Weshalb er den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zugeben sollte, den im Vergleich dazu harmlosen morgendlichen Annäherungsversuch hingegen nicht, erschliesst sich der Kammer nicht. Das Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich vielmehr damit erklären, dass er wusste, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr an den Geschlechtsverkehr erinnerte und er darum behaupten konnte, es sei einvernehmlich gewesen. In Bezug auf den Annäherungsversuch am Morgen hingegen ging das offenkundig nicht, zumal er ja wusste, dass sie sich daran erinnern konnte und damit nicht einverstanden gewesen war (vgl. dazu pag. 737).
Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten das stimmige Gesamtbild, welches sich gestützt auf die sich gegenseitig stützenden Aussagen der beiden Frauen ergibt, nicht zu erschüttern vermögen.
- 14.4.4
- Erwiesener Sachverhalt
Erstellt ist, dass der Beschuldigte am Morgen des 26. Mai 2018 nach dem Aufwachen – wie in der Anklageschrift umschrieben – versuchte, die Straf- und Zivilklägerin zu umarmen und zu küssen und ihm dies mindestens ein Mal auch gelang, obschon die Straf- und Zivilklägerin ihm zu verstehen gab, dass sie dies nicht wolle. Dabei ist irrelevant und kann infolgedessen offengelassen werden, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt untenrum bekleidet war oder nicht.
- III.
- Rechtliche Würdigung
- 15.
- Schändung
- 15.1
- Art. 191 StGB
Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB kann integral auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 534 f., S. 35 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):
«Nach Art. 191 StGB wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Im Unterschied zur Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selber herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus. Geschützt wird die sexuelle Freiheit von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (BSK StGB-MAIER, 4. Auflage 2019, N 1 zu Art. 191 StGB).
Urteilsunfähig ist, wer in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich handeln kann, sodass er die wirkliche Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens nicht abschätzen kann. Das Bundesgericht definiert die Urteilsunfähigkeit als relativ: Es ist „abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren (…) und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht“ (BGE 120 IV 194 E. 2c; vgl. zum Ganzen BSK StGB-MAIER, 4. Auflage 2019, N 5 zu Art. 191 StGB, m.w.H.).
Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen. Dieser Zustand kann auf dauernde oder vorübergehende Ausfallerscheinungen, wie bspw. körperliche Invalidität oder hochgradige Intoxikation durch Alkohol oder Drogen zurückzuführen sein. Erforderlich ist, „dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist“ (BGE 133 IV 49 E. 7.2; vgl. auch BGE 119 IV 230 E. 3a). Nicht vorausgesetzt wird eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes. Es kann ausreichen, „wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann“ (Urteil BGer 6B_543/2019, Urteil BGer 6B_464/2019 E. 3.1.2). Diesbezüglich kann es jedoch zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen (BSK StGB-MAIER, 4. Auflage 2019, N 6 zu Art. 191 StGB, m.w.H.).
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