Obergericht BE, SK 2020 142

17. Mai 2021 · Strafkammern · Deutsch

versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord etc. / versuchte qualifizierte Brandstiftung | Strafgesetz

Obergericht BE · SK 2020 142 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Urteil
SK 20 142

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2021

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher C.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

und

B.________,
v.d. Fürsprecherin D.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, versuchte qualifizierte Brandstiftung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
(Kollegialgericht) vom 10. Januar 2020 (PEN 19 528)

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 10. Januar 2020 über A.________ (nachfolgend Beschuldigter) das folgende Urteil (pag. 727 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.
A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der versuchten Verursachung einer Explosion, angeblich begangen am 09.11.2010 in E.________

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (vgl. Ziff. III.), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘359.85 und Auslagen von CHF 1‘450.25, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘810.10, an den Kanton Bern.

II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 09.11.2010 in E.________, zum Nachteil von B.________;
2.
der versuchten qualifizierten Brandstiftung, begangen am 09.11.2010 in E.________ und in Anwendung der
Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49 Abs.1, 51, 111 i.V.m. 22 Abs. 1, 221 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

Die Untersuchungs-, bzw. Auslieferungshaft von insgesamt 573 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22.10.2018 vorzeitig angetreten worden ist.

2.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (vgl. Ziff. III.), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 25‘837.15 und Auslagen von CHF 27‘555.10, insgesamt bestimmt auf CHF 53‘392.25 Verfahrenskosten.

Im Weiteren setzte die Vorinstanz die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher C.________ einerseits und für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) durch Fürsprecherin D.________ andererseits fest und bestimmte den beiderseits vom Beschuldigten nachforderbaren Betrag (Ziff. IV.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 729).

Im Zivilpunkt befand die Vorinstanz, dass der Beschuldigte Schadenersatz in Höhe von CHF 712.10, eine Genugtuung in Höhe von CHF 30'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. November 2010, und eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'355.95 an die Straf- und Zivilklägerin zu bezahlen hat, ohne für die Beurteilung der Zivilklage Verfahrenskosten auszuscheiden (Ziff. V.1., V.2., V.3. und V.4. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 732).

Schliesslich verfügte die Vorinstanz die Rückkehr des Beschuldigten in den Strafvollzug, die Einziehung diverser Gegenstände zwecks Vernichtung und gab die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.1., VI.2., VI.3. und VI.4. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 733).

2.
Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, am 13. Januar 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 741). Dem folgte am 31. März 2020 die erneut frist- und formgerechte Berufungserklärung seitens der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 812 f.).

Ebenso fristgerecht meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher C.________, am 16. Januar 2020 Berufung an (pag. 744). Seine Berufungserklärung folgte am 3. April 2020 (pag. 814).

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. April 2020 wurde allen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beiden Berufungserklärungen gegeben (pag. 818). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte weder ein Nichteintreten noch erklärte sie die Anschlussberufung (pag. 823 f.). Dasselbe gilt für den Beschuldigten (pag. 825) und die Straf- und Zivilklägerin (pag 827).

3.
Ansetzen und Verschieben der oberinstanzlichen Verhandlung

Die Verfahrensleitung verfügte am 26. August 2020, dass die oberinstanzliche Verhandlung am 9. März 2021 und am 11. März 2021 stattfindet (pag. 855). Mit Eingabe vom 1. März 2021 liess die Straf- und Zivilklägerin vernehmen, dass ihre Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. März 2021 aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie unsicher ist (pag. 883 ff.). Nach kurzer telefonischer Beratung mit den Parteien über einen neuen Verhandlungstermin wurde die oberinstanzliche Verhandlung vom 9. März 2021 und 11. März 2021 ab- und stattdessen für den 14. Mai 2021 angesetzt (pag. 890 ff.).

4.
Opferschutzmassnahmen

Fürsprecherin D.________ stellte mit Eingabe vom 7. Januar 2021 mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung den Antrag, es seien geeignete Massnahmen vorzukehren, um eine direkte Konfrontation zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zu vermeiden, die Straf- und Zivilklägerin sei mit Ausnahme der eigenen Befragung von der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren und die Öffentlichkeit (Publikum und Presse) sei von der Verhandlung auszuschliessen (pag. 870 f.).

Die Verfahrensleitung verfügte am 2. Februar 2021, dass das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin um Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten gutgeheissen wird, und leitete die entsprechenden Massnahmen in die Wege (pag. 873 f.). Weiter wurde verfügt, dass über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit erst an der oberinstanzlichen Verhandlung befunden wird (pag. 874).

An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte Fürsprecherin D.________ den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (pag. 904). Zur Begründung führte sie an, der Verhandlungsgegenstand tangiere das Privatleben der Straf- und Zivilklägerin. Die in dieser Sache bereits erfolgte Berichterstattung habe sich negativ auf sie ausgewirkt. Weitere Begegnungen mit der Presse und die Publikation von Bildern hätten eine destabilisierende Wirkung. Ihre schutzwürdigen Interessen als Opfer würden daher einen Ausschluss der Öffentlichkeit in allen Verfahrensstadien, mit Ausnahme der Urteilseröffnung, rechtfertigen.

Die Verteidigung des Beschuldigten und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten an der oberinstanzlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme zu diesem Antrag.

Die Kammer wies den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ab. Verhandlungen vor dem Berufungsgericht sind grundsätzlich öffentlich (Art. 69 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von einer Verhandlung zwar ganz oder teilweise ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, es erfordern. Jedoch stellt die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ein fundamentales, mithin von Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiertes Prinzip dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3 f.). Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit müssen die schutzwürdigen Interessen des Opfers eine gewisse Schwere haben.

Vorliegend sind die schutzwürdigen Interessen der Straf- und Zivilklägerin durch die Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten hinreichend gewahrt. Weitergehend wiegen die schutzwürdigen Interessen der Straf- und Zivilklägerin nicht schwer genug, als dass sie einen vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung rechtfertigen würden. Ein solcher Beschluss wäre angesichts des Verfahrensgegenstands und mit Blick auf Art. 69 StPO unverhältnismässig. Dieser Beschluss der Kammer wurde den Parteien an der oberinstanzlichen Verhandlung mündlich eröffnet und durch die Vorsitzende kurz begründet (pag. 905).

5.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Vollzugsbericht (datiert vom 12. Februar 2021; pag. 878 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datiert vom 15. Februar 2021; pag. 881) eingeholt. Den Parteien wurden Kopien zugestellt.

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Mai 2021 reichte Fürsprecherin D.________ ein Schreiben der L.________ (Behörde) vom 5. Januar 2021 (pag. 937) sowie einen Scheidungsentscheid des G.________ (Gericht) vom … … 20… (X.________ (Verfahrensnummer)) betreffend die Auflösung der Ehe zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten (pag. 938 ff.) ein. Die Unterlagen wurden ohne Einwände der übrigen Parteien zu den Akten erkannt (pag. 905). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Mai 2021 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Ebenso wurde die Straf- und Zivilklägerin einvernommen.

6.
Anträge der Parteien

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch den Staatsanwalt H.________, die folgenden Anträge (pag. 943; Hervorhebungen im Original):

I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.01.2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion, angeblich begangen am 09.11.2010 in E.________, freigesprochen wurde.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären
1.
der versuchten (direkt-)vorsätzlichen Tötung, begangen am 09.11.2010 in E.________, zum Nachteil von B.________;
2.
der versuchten qualifizierten Brandstiftung, begangen am 09.11.2010 in E.________.

und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen

zu verurteilen:

1.
zu einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft von insgesamt 573 Tagen und mit der Feststellung, dass die Strafe am 22.10.2018 vorzeitig angetreten worden ist.
2.
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00).
III.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.)

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Verteidigung die folgenden Anträge (pag. 944):

1.
Es sei festzustellen, dass Ziff. I des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2020 (Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Verursachung einer Explosion, angeblich begangen am 09.11.2010 in E.________) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Das Strafverfahren gegen Herrn A.________ wegen Brandstiftung, evtl. versuchter qualifizierter Brandstiftung, angeblich begangen am 09.11.2010 in E.________, sei einzustellen.
3.
Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. des versuchten Mordes, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 09.11.2010 in E.________ z.N. von B.________.
4.
Herr A.________ sei umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen und es sei ihm eine Genugtuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug im Umfang von mindestens 1’509 Tagen zu mind. CHF 150.00 pro Tag, ausmachend CHF 226'350.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 10. Mai 2017 (Antritt Ausschaffungshaft [recte: Auslieferungshaft]), zuzusprechen.
5.
Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
6.
Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen.
7.
Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen und das Honorar des amtlichen Verteidigers für beide Verfahren sei gemäss bereits eingereichter bzw. noch einzureichender Kostennote festzusetzen wobei für beide Instanzen keine Rückzahlungspflicht durch Herrn A.________ vorzusehen sei.
8.
Weiter Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

Fürsprecherin D.________ stellte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für die Straf- und Zivilklägerin die folgenden Anträge (pag. 945):

1.
A.________ sei zu verurteilen
1.1
zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 09.11.2010 an die Privatklägerin;
1.2
zur Bezahlung von CHF 712.00 Schadenersatz an die Privatklägerin;
1.3
zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
1.4
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Anwaltskosten der Privatklägerin gemäss den eingereichten Honorarnoten.
2.
Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.
3.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
7.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Vorsatzart beim Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie auf die Strafzumessung (pag. 813). In diesen Punkten erklärte auch der Beschuldigte Berufung (pag. 814). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteils). Zudem ist eine neue Strafzumessung vorzunehmen (Sanktionspunkt 1 in Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht und die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil in diesen beiden Punkten zuungunsten des Beschuldigten abändern. Namentlich darf ein Schuldspruch wegen versuchter (direkt-)vorsätzlicher Tötung ausgefällt und die Strafzumessung verschärft werden.

Im Weiteren erstreckt sich der Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens infolge (alleiniger) Berufung des Beschuldigten auf den Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteils) und auf das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils). In diesen Punkten gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern.

Weiter hat die Kammer über die Bemessung und Verlegung der Verfahrenskosten, über die Bestimmung der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin so- wie die Festsetzung des vom Beschuldigten beiderseits nachforderbaren Betrags (Ziff. IV.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteils) zu befinden (Art. 428 Abs. 3 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Nicht der Rechtskraft zugänglich und durch die Kammer zu überprüfen sind ferner die Verfügung der Vorinstanz betreffend die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (Ziff. VI.3. und VI.4. des erstinstanzlichen Urteils).

Es ist somit festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der versuchten Verursachung einer Explosion freigesprochen wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils) und diverse Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteils).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils in den obgenannten Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO über volle Kognition.

8.
Prozesshindernisse und Vorfragen
8.1
Vorfrage des Beschuldigten betreffend Verfahrenshindernis

Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 stellte Fürsprecher C.________ namens des Beschuldigten vorfrageweise die folgenden Anträge (pag. 829 ff.; Hervorhebungen im Original):

1.
Sachanträge
1.1
Es sei festzustellen, dass Ziff. I des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2020 (Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Verursachung einer Explosion, angeblich begangen am 9. November 2010 in E.________) in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2
Das Strafverfahren gegen Herrn A.________ wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), evtl. versuchter qualifizierter Brandstiftung, angeblich begangen am 9. November 2010 in E.________, sei einzustellen.
1.3
Über die mit der Teileinstellung des Verfahrens verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen sei im Rahmen des Endentscheids zu befinden.
2.
Verfahrensantrag

Über die oben gestellten Vorfragen/Sachanträge sei im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion frei-, ihn jedoch der versuchten qualifizierten Brandstiftung schuldig gesprochen. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion sei mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen. Da zwischen den beiden Tatvorwürfen einfache Tatidentität bestehe, liege für den Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung ein rechtskräftiger Freispruch vor. Dieser rechtskräftige Freispruch stehe mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 StPO einer neuerlichen Beurteilung der Tat entgegen. In der Konsequenz müsse das Obergericht das Verfahren betreffend Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung aufgrund eines Verfahrenshindernisses einstellen.

Die Generalstaatsanwaltschaft bezog mit Schreiben vom 15. Mai 2020 Stellung zu den Vorfragen des Beschuldigten (pag. 839 ff.). Sie führte zusammengefasst aus, die vom Beschuldigten herangezogene Rechtsprechung beschlage stets (auch) das Vorverfahren. Ein Analogieschluss aus dieser Rechtsprechung für die vorliegende Situation, also, dass in einem erstinstanzlichen Urteil sowohl ein Freispruch als auch ein Schuldspruch ergeht, greife zu kurz. Dadurch dass Frei- und Schuldspruch im selben Urteil – also im selben Moment – ergangen seien, könne keine Doppelbestrafung vorliegen, weil diese die Rechtskraft eines früher ergangenen Entscheids voraussetze. Darüber hinaus würden die fraglichen Vorwürfe ohnehin nicht identische Lebenssachverhalte betreffen, weshalb die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren selbst sowohl Frei- als auch Schuldspruch beantragt habe. Über diese Frage brauche nicht vorfrageweise im schriftlichen Verfahren entschieden zu werden.

Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 842).

Die Verfahrensleitung teilte den Parteien mit Verfügung vom 3. Juli 2020 mit, im Endentscheid über die Sachanträge des Beschuldigten zu befinden (pag. 843 f.). Die Parteien hatten zudem an der oberinstanzlichen Verhandlung Gelegenheit, sich nochmals zu der Frage zu äussern (sogleich E. 8.2 unten).

8.2
Vorbringen der Parteien an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung
8.2.1
Beschuldigter

An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwies die Verteidigung des Beschuldigten vorab auf die Eingabe vom 1. Mai 2020 (pag. 829 ff.) und führte aus, der rechtskräftige Freispruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion betreffe denselben Lebenssachverhalt wie der Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung (pag. 926). Die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft würden in diesem Punkt nicht verfangen, denn es spiele keine Rolle, dass beide Vorwürfe dasselbe Strafverfahren betreffen würden. Massgebend sei einzig, dass der erstinstanzliche Freispruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sei. Die entscheidende Frage sei daher, ob identische Sachverhalte vorlägen, was bejaht werden müsse. Die Anklageschrift differenziere nicht zwischen unterschiedlichen Phasen des Vorgangs und auch nicht zwischen den verwendeten Materialien, sondern gehe klarerweise von einem Sachverhalt aus.

8.2.2
Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft verwies an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf ihre Eingabe vom 15. Mai 2020 (pag. 839 ff.).

8.2.3
Straf- und Zivilklägerin

Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu den Vorfragen des Beschuldigten.

8.3
Vorbemerkung

Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).

Art. 11 Abs. 1 StPO steht einem neuen Verfahren entgegen, dass gegen denselben Beschuldigten gerichtet ist und dieselbe Straftat zum Gegenstand hat. Die Identität der Straftat kann unterschiedlich bestimmt werden, wobei in der Schweiz das Modell der einfachen Tatidentität vorherrscht (BGE 137 I 363 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3.). Zwischen zwei Vorwürfen liegt demnach Tatidentität vor, wenn beiden identische oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalte zugrunde liegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

8.4
Subsumtion

Die Kammer weist die Anträge der Verteidigung ab. Bei den beiden Vorwürfen handelt es sich nicht um eine Tateinheit, sondern um zwei verschiedene Lebensvorgänge. Das geht aus der Anklageschrift selbst hervor, auch wenn darin beide Vorwürfe in einer Ziffer zusammengefasst wurden (Ziff. I.2. der Anklageschrift; pag. 566). Die Anklage lautet in diesem Punkt wie folgt:

2.
Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB) und versuchte Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB)

[…]

Nachdem B.________ die Flucht gelungen war (vgl. Ziff. 1 oben), versuchte A.________ die Wohnung im 6. Obergeschoss an der F.________ in E.________ mit einer Gasflasche in Brand zu stecken - was ihm auch gelang - beziehungsweise auch eine Explosion zu bewirken, dies in der Absicht oder zumindest unter Inkaufnahme der Schädigung Dritter und der Herbeiführung einer Gemeingefahr, respektive im Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben sowie Eigentum auch von weiteren Personen im betreffenden Wohnhaus.

Der erste Vorwurf lautete darauf, dass der Beschuldigte versucht habe, seine Wohnung mit einer Gasflasche in Brand zu stecken – was ihm auch gelang. Der zweite Vorwurf lautete darauf, dass der Beschuldigte versucht habe, eine Explosion zu bewirken. Beide Taten habe der Beschuldigte in der Absicht oder zumindest unter Inkaufnahme der Schädigung Dritter und der Herbeiführung einer Gemeingefahr, respektive im Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben sowie Eigentum auch von weiteren Personen im betreffenden Wohnhaus, begangen bzw. versucht.

Die blosse Tatsache, dass die verwendete Gasflasche bei der Tathandlung beider Vorwürfe eine Rolle spielt, macht die dahinterstehenden Lebenssachverhalte nicht identisch. Eine derartige Betrachtungsweise verkennt die für den objektiven Tatbestand der Verursachung einer Explosion geforderten Tathandlung und wäre daher zu kurzsichtig. Die Unterschiede der Tatvorwürfe manifestiert sich denn auch in den unterschiedlichen subjektiven Tatbeständen. Beim Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion müsste der Beschuldigte die Gasflasche in der Art bedient haben, dass es zu einer Explosion hätte kommen können, und er müsste zugleich den entsprechenden Vorsatz gehabt haben. Dieser Lebenssachverhalt weist keine Überschneidung mit dem Vorwurf der Brandstiftung auf, ausser dass der Beschuldigte zum Legen des Brandes die Gasflasche benutzt haben soll.

Im Ergebnis hindert somit der zwischenzeitlich rechtskräftige erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der versuchten Verursachung einer Explosion die Kammer nicht daran, den Beschuldigten für den davon klar abgrenzbaren Vorwurf der Brandstiftung bzw. versuchten qualifizierten Brandstiftung zu verurteilen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 1. September 2020 E. 2.4 ff.).

8.5
Fazit

Einer allfälligen Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung steht kein Verfahrenshindernis, insbesondere nicht das Verbot doppelter Strafverfolgung nach Art. 11 StPO, entgegen.

II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
9.
Theoretische Grundlagen

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seinen aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugungen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.).

Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).

Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (BEN-DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.; LUDEWIG/BAUMER/ TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.).

10.
Vorwürfe gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 12. Juni 2019 die folgenden Vorwürfe gemacht (pag. 566 ff.; Hervorhebungen im Original):

1.
versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB)

Eventualanklage 1: versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB)

Eventualanklage 2: versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) begangen am 09.11.2010 in E.________, F.________, im 6. Obergeschoss, zum Nachteil von B.________, geb. ……, durch folgendes Tatvorgehen:

Die von A.________ getrennt lebende Ehefrau, B.________, ging am 09.11.2010 in dessen Wohnung an der F.________, im 6. Obergeschoss, in E.________, um die Post zu holen. A.________ war persönlich anwesend. Nach einem Gespräch oder einer Diskussion schlug der Beschuldigte seiner Ehefrau in der Küche unvermittelt von hinten mit einem Hammer zweimal auf den Hinterkopf, verletzte sie hierbei, und versuchte sie anschliessend, nachdem er sie zu Boden geworfen oder gezerrt hatte, mit einem Messer zu stechen, beziehungsweise auf sie einzustechen, wobei er sie erneut verletzte, dies am Rücken, im Nacken, am Becken/an der Hüfte, am linken Arm und an der linken Hand. Als sie flüchtete lief er ihr bis zur Wohnungstüre nach, welche verschlossen war, und würgte sie heftig während einer unbestimmten Zeitdauer. Plötzlich liess er von ihr los, eventuell rutschte er aus, worauf seiner Ehefrau die Flucht über ein Fenster gelang. A.________ handelte hierbei in Tötungsabsicht - eventuell nahm er eine Tötung von B.________ in Kauf -, eventuell handelte er in schwerer Körperverletzungs- beziehungsweise schwerer Körperschädigungsabsicht.

Privatklägerin: B.________

2.
Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB) und versuchte Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB)

begangen am 09.11.2010 in E.________, F.________, im 6. Obergeschoss, durch folgendes Tatvorgehen:

Nachdem B.________ die Flucht gelungen war (vgl. Ziff. 1 oben), versuchte A.________ die Wohnung im 6. Obergeschoss an der F.________ in E.________ mit einer Gasflasche in Brand zu stecken - was ihm auch gelang - beziehungsweise auch eine Explosion zu bewirken, dies in der Absicht oder zumindest unter Inkaufnahme der Schädigung Dritter und der Herbeiführung einer Gemeingefahr, respektive im Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben sowie Eigentum auch von weiteren Personen im betreffenden Wohnhaus.

Deliktssumme / Schaden: unbestimmt

11.
Rahmengeschehen und unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin waren miteinander verheiratet und wohnten gemeinsam an der F.________ in E.________. Am 1. Oktober 2010 zog die Straf- und Zivilklägerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Beschuldigte bewohnte die Wohnung fortan alleine. Am 9. November 2010 begab sich die Straf- und Zivilklägerin im Verlauf des Tages zur vormals gemeinsamen Wohnung mit der Absicht, ihre Post abzuholen. Sie öffnete den Briefkasten im Eingangsbereich des achtstöckigen Wohnblocks und begab sich später in den sechsten Stock zur Wohnung des Beschuldigten. Nachdem sie sich durch klingeln angekündigt hatte, betrat sie im Einverständnis des Beschuldigten die Wohnung. Die Beiden unterhielten sich in der Küche.

Der Beschuldigte griff die Straf- und Zivilklägerin mit einem Hammer und einem Messer an, bevor er sie würgte. Dadurch fügte er der Straf- und Zivilklägerin diverse Verletzungen am Kopf, am Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie am linken Arm und an der linken Hand zu. Der Straf- und Zivilklägerin gelang anschliessend durch das Küchenfenster die Flucht aus der Wohnung. Diese Umstände sind im Groben unbestritten.

Nach der Flucht der Straf- und Zivilklägerin legte der Beschuldigte in der Wohnung einen Brand. Letztlich sprang der Beschuldigte vom Balkon der Wohnung. Die zwischenzeitlich durch die eingetroffenen Einsatzkräfte aufgebaute Sprungmatte verfehlte der Beschuldigte und landete auf dem Boden. Dort nahm ihn die Sanitätspolizei in Gewahrsam.

Der Beschuldigte wurde nach seiner vorläufigen Festnahme am Tatort per 11. November 2010 in Haft versetzt (pag. 13). Am 21. Dezember 2010 wurde er entlassen (pag. 18). Ungefähr im März 2012 tauchte er unter (pag. 19.1). Auf Hinweis der Straf- und Zivilklägerin konnte der Beschuldigte am 10. Mai 2017 in Frankreich angehalten werden (pag. 19.34). Seither befand sich der Beschuldigte in Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft und trat am 22. Oktober 2018 den vorzeitigen Strafvollzug an.

12.
Beweiswürdigung zum Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchter Mord, evtl. versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. I.1. der Anklageschrift)
12.1
Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen

Bestritten ist, welchen Vorsatz der Beschuldigte gefasst hatte, als er am 9. November 2010 mit einem Hammer, einem Messer und unter Würgen gewaltsam auf die Straf- und Zivilklägerin einwirkte. Weiter strittig und von der Kammer zu untersuchen sind die genauen Geschehensabläufe, die Intensität und die Präzision der ausgeführten Handlungen des Beschuldigten mit dem Hammer, dem Messer und seiner Hand.

12.2
Verfügbare Beweismittel

Es kann auf die folgenden Beweismittel zurückgegriffen werden:

-
Akten des kriminaltechnischen Dienstes (pag. 98 ff.);
-
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin vom 27. November 2010 (pag. 66 ff.);
-
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 17. November 2010 (pag. 76 ff.);
-
Abschlussberichte zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen der Straf- und Zivilklägerin einerseits (pag. 71) und des Beschuldigten andererseits (pag. 82) vom 25. November 2010;
-
Arztbericht von Dr. med. I.________ vom 12. März 2012, einschliesslich Ergänzung vom 4. April 2012 (pag. 94.4 f. und pag. 94.16 f.);
-
Arztbericht von Dr. med. J.________ vom 1. Mai 2012 (pag. 94.18 f.);
-
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Fotos der Straf- und Zivilklägerin (pag. 709 ff.);
-
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. Mai 2011 bezüglich der Auswertung von DNA-Spuren (pag. 85 ff.);
-
Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im Vorverfahren (pag. 187 ff.), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 688 ff.) und an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 906 ff.);
-
Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren (pag. 217 ff.), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 696 ff.) und an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 914 ff.);
-
Psychiatrisches Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) vom 10. November 2011 (pag. 357 ff.), einschliesslich Ergänzungen vom 30. November 2018 (pag. 412.26 ff.) und vom 27. Februar 2019 (pag. 412.63 ff.).

Nachfolgend wird zur Klärung des zu diesem Vorwurf bestrittenen Sachverhalts auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Für die Zusammenfassung der verfügbaren Beweismittel wird grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. 3.2.1 bis Ziff. 3.2.12 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 757 bis pag. 777). Die in den nachfolgenden Ziffern ergänzenden bzw. präzisierenden und/oder wiederholenden Ausführungen zu Beweismitteln beschränken sich auf diejenigen Punkte, die für das Verständnis unerlässlich sind oder zu denen die Kammer eine abweichende Meinung hat.

12.3
Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes

Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern traf am 9. November 2010 um ca. 20:30 Uhr zwecks kriminaltechnischer Tatbestandsaufnahme am Tatort ein (pag. 98 ff.). Parallel dazu verlief in Koordination mit dem IRM die Untersuchung am Körper der Straf- und Zivilklägerin einerseits und des Beschuldigten andererseits.

12.3.1
Zusammenfassung des Berichts des Kriminaltechnischen Dienstes Am Tatort stellten die eintreffenden Beamten des Kriminaltechnischen Dienstes an mehreren Stellen vom Eingang des Wohnblocks bis zur Wohnung im sechsten Stock Blutspuren fest (zum Ganzen pag. 99). Der Eingangsbereich der Wohnung des Beschuldigten war komplett ausgebrannt und der Rest der Wohnung russgeschwärzt. Beim Kücheneingang fand der Kriminaltechnische Dienst am Boden einen blutverschmierten Hammer und ein blutverschmiertes Brotmesser. In der Küche befanden sich Blutspuren am Boden und an den Küchenmöbeln. Sämtliche Scheiben des Küchenfensters waren zerbrochen. Beim Eingang zum Wohnzimmer waren die zum Teil zertrümmerten Einrichtungsgegenstände aufgehäuft worden. Die Verglasung des Wohnzimmerfensters war zum grössten Teil eingeschlagen. Auch beim Wohnzimmerfenster befanden sich Blutspuren. Besonders ausgeprägt wurden solche an der Innenseite der Brüstung des Balkons festgestellt. Auf dem Balkonboden lag ein blutverschmiertes Teppichmesser. Unter den auf der Rasenfläche unterhalb des Balkons vorgefundenen Gegenständen war auch ein blutverschmiertes Kochmesser.

Der Kriminaltechnische Dienst stellte diverse Gegenstände gemäss dem Material- /Spurenverzeichnis sicher (pag. 101 ff.). Anhand dieser Umstände zog er die Schlussfolgerung, dass sich nicht abschliessend beurteilen lasse, mit welchem der drei sichergestellten, blutverschmierten Messer die Straf- und Zivilklägerin verletzt worden war (pag. 99 f.). Hingegen würden «auch» sie davon ausgehen, dass die Hautverletzungen im Nacken und am Hinterkopf der Straf- und Zivilklägerin von Hammerschlägen stammen dürften.

Dem Bericht ist eine Reihe von Fotos der angetroffenen Situation am Tatort angehängt (pag. 110-159). Weiter angehängt sind im Spital aufgenommene Fotos der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 160-167) und des Beschuldigten (pag. 168-177) sowie Fotos der möglichen Tatwerkzeuge (pag. 178-186).

12.3.2
Würdigung des Berichts des Kriminaltechnischen Dienstes

Dem Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes und den angehängten Fotos lassen sich viele fallrelevante Details zum Tatort, zu den verwendeten Tatwerkzeugen und zum Tathergang entnehmen.

Augenscheinlich fand der Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin zumindest teilweise im Küchenbereich der Wohnung statt. Dort fanden sich auf dem Fussboden die Überreste einer Blutlache, die trotz der späteren Brandlegung in der Wohnung problemlos erkennbar ist (pag. 136 f.). Daneben finden sich an der Küchenkombination bis zur Höhe von ca. 50 cm zahlreiche Blutspritzer. Dies legt den Schluss nahe, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zumindest zeitweise auf dem Boden befand, als der Beschuldigte gewaltsam auf sie einwirkte.

Am Boden im Bereich des Eingangs zur Küche fand der Kriminaltechnische Dienst einen Hammer und ein Messer (pag. 132). Beim Messer handelt es sich um die Ass.-Nr. 003 (pag. 101), also um das Brotmesser, Fabrikat IKEA. Die Klinge war blutverschmiert und augenscheinlich stark verbogen. Die Fundorte der Gegenstände legen nahe, dass sie in der Küche der Wohnung als Tatwerkzeuge eingesetzt worden waren.

Im Aussenbereich des von aussen betrachtet linken Fensterflügels des Küchenfensters, woraus der Straf- und Zivilklägerin letztlich die Flucht gelang, fanden sich am Fensterrahmen zahlreiche Blutspuren (pag. 128). Ebenso an der Mauer rechtsseitig unmittelbar ausserhalb des Fensters. Weitere Blutspuren befanden sich an den Türklingeln zweier benachbarter Wohnungen (pag. 125; pag. 126), an der Lifttür im Erdgeschoss (pag. 121) und im Aussenbereich des Eingangs zum Wohnblock (pag. 120). Offensichtlich hatte die Straf- und Zivilklägerin blutverschmierte oder blutende Hände, als sie aus dem Küchenfenster kletterte und die Türklingeln der Nachbarswohnungen betätigte.

Von den drei sichergestellten blutverschmierten Messern (Ass.-Nr. 003, 010 und 201) erscheint aufgrund des Fundortes im Eingangsbereich der Küche das Brotmesser, Fabrikat IKEA (Ass.-Nr. 003 [pag. 101]) das verwendete Tatwerkzeug zu sein. Diesen Schluss legt der Bericht des KTD lediglich nahe. Als Tatwaffe in Betracht käme grundsätzlich auch das Kochmesser (Ass.-Nr. 201 [pag. 105]), das auf der Rasenfläche unterhalb des Balkons sichergestellt werden konnte (pag. 115). Zum Beweis ist eine DNA-Analyse erforderlich (dazu sogleich E. 12.5). Über den als Tatwerkzeug verwendeten Hammer (Ass.-Nr. 006 [pag. 102]; pag. 132 f.) bestehen keine Zweifel.

12.4
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern zur körperlichen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin

Am 9. November 2010 wurde die Straf- und Zivilklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) untersucht (pag. 66 ff.).

12.4.1
Zusammenfassung des Gutachtens

Die rechtsmedizinische Untersuchung erfolgte parallel zur notfallmedizinischen Versorgung (pag. 67). Es wurden die folgenden Verletzungen festgestellt:

Am Kopf der Straf- und Zivilklägerin, beim Übergang vom Scheitel zum Hinterkopf rechts der Mittellinie, war eine ca. 1 cm lange, spindelförmig erscheinende Hautdurchtrennung ersichtlich (pag. 67). Die Wundränder und Wundumgebung konnten wegen des dichten, blutverschmierten Kopfhaares nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden.

Ebenfalls am Kopf der Straf- und Zivilklägerin, namentlich am Hinterkopf beim Übergang zum Nacken im Bereich des Haaransatzes, war eine triangelförmige, zweischenklige, glattrandige, je bis ca. 1 cm klaffende Hautdurchtrennung mit nicht geschürften Wundrändern und ohne sichtbare Gewebebrücken in der Wundtiefe erkennbar (pag. 68). Die Wundschenkel zeigten zum Nacken hin und waren jeweils ca. 2-3 cm lang. Der Wundwinkel des linken Wundschenkels verlief spitz, der des rechten Wundschenkels konnte nicht sicher beurteilt werden.

Kopf- und Gesichtshaut wiesen Blutantragungen auf (pag. 68). Weder an der Haut noch an den Schleimhäuten des Kopfes konnten Stauungsblutungen abgegrenzt werden. Die Halshaut wies keine abgrenzbaren Defekte auf.

Am Rücken, rechtsseitig auf Höhe der Lendenwirbelsäule, war eine diskret schräg verlaufende, glattrandige, spindelförmige, ca. 8 cm lange Hautdurchtrennung mit nicht geschürften Wundrändern ohne Gewebsbrücken in der Wundtiefe im Fettgewebe ersichtlich (pag. 68). Die Wunde verlief horizontal (pag. 167). Der innenseitige Wundwinkel knickte diskret nach oben ab und war in seiner Form nicht sicher beurteilbar. Der aussenseitige Wundwinkel verlief spitz.

Auf Höhe des rechtsseitigen Beckenkamms aussen, war eine ca. 3.5 cm lange, spindelförmige Hautdurchtrennung mit beiderseits eher spitz erscheinenden Wundwinkeln ersichtlich (pag. 68). Die eher spitz erscheinenden Wundwinkel konnten jedoch aufgrund der klaffenden Wundverhältnisse nicht mit Sicherheit beurteilt werden.

Am linken Oberarm, am Übergang vom mittleren zum unteren Drittel aussen, war eine Armlängsachse verlaufende, spindelförmige, ca. 4 cm lange und 2.5 cm klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung mit nicht geschürften Wundrändern ersichtlich (pag. 68). Der untere Wundwinkel war spitz und vorderseitig war an den unteren Wundwinkel angrenzend eine kleine, dreieckförmige Aussparung des Wundrands ersichtlich. Der obere Wundwinkel konnte nicht sicher beurteilt werden.

Beide Hände waren flächig blutverschmiert (pag. 68). Verletzungen waren nur an der linken Hand abgrenzbar. Am Daumenglied links, fingerbeerenseitig, betont kleinfingerseits war eine scheibenförmige, glattrandige, ca. 2-2.5 cm lange Abtrennung eines Hautlappens ohne Gewebebrücken in der Wundtiefe ersichtlich. Die Wundränder waren nicht geschürft.

Am Handrücken, zwischen dem ersten und zweiten Strahl war eine glattrandige, teils zackig verlaufende, bis zur Handinnenfläche reichende, tiefe Hautdurchtrennung ohne abgrenzbare Gewebebrücken in der Wundtiefe ersichtlich. Der Wundrand war in der Zwischenfingerspalte mit einem weiteren, halbspindelförmigen Anteil und anhängendem Hautlappen in diesem Bereich versehen.

Das IRM beurteilte sämtliche beschriebenen Verletzungen als frisch und mit dem geschilderten Ereignis zeitlich vereinbar (pag. 69). Die Entstehungsart der Kopfverletzung im Bereich des Übergangs vom Scheitel zum Hinterkopf der Straf- und Zivilklägerin konnte das IRM nicht sicher beurteilen. Bei den übrigen Verletzungen legte es sich demgegenüber fest, dass es sich um Folgen scharfer Gewalteinwirkung im Sinne von Stich- bzw. Schnittverletzungen handelte. Die Verletzungen an der Hand und möglicherweise auch diejenige am linken Oberarm stellen aktive bzw. passive Abwehrverletzungen dar. Durch die Verletzungen war weder die Brust- noch die Bauchhöhle geöffnet worden. Eine akute Lebensgefahr resultierte daraus nicht.

12.4.2
Würdigung des Gutachtens

Dem IRM standen Bildmaterial und Berichte einer äusserst zeitnahen rechtsmedizinischen Untersuchung zur Verfügung. Die erkennbaren Verletzungen wurden in grösstenteils unbehandeltem Zustand dokumentiert und fotografisch festgehalten.

Es bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel, dass die beschriebenen Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin vom Ereignis am 9. November 2010 stammen. Daraus lässt sich schliessen, dass auf die Straf- und Zivilklägerin mindestens einmal mit einem stumpfen Gegenstand und mehrmals mit einem scharfen Gegenstand eingewirkt wurde. Feststellungen über Verletzungen infolge Würgens sind dem Gutachten des IRM nicht zu entnehmen.

Die als Abwehrverletzungen eingestuften Wunden belegen, dass die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin allesamt vom Beschuldigten stammen. Aus Sicht der Kammer wäre lebensfremd anzunehmen, die Straf- und Zivilklägerin hätte sich die Verletzungen selbst zugefügt.

Das Gutachten des IRM legt ausserdem nahe, dass die Verletzung am Kopf der Straf- und Zivilklägerin, beim Übergang des Scheitels zum Hinterkopf, durch einen Hammerschlag des Beschuldigten verursacht worden ist. Im Gutachten wird lediglich festgehalten, dass das Verletzungsbild sich mit dem geschilderten Sachverhalt, also mindestens ein Hammerschlag gegen die Straf- und Zivilklägerin, in Einklang bringen lässt.

12.5
Untersuchungsbericht und gutachterliche Schlussfolgerungen des IRM bezüglich Auswertung von DNA-Spuren
12.5.1
Zusammenfassung des Untersuchungsberichts

Am 20. April 2011 wurde das IRM beauftragt, vom Beschuldigten und von der Straf- und Zivilklägerin DNA-Proben zu entnehmen und diese mit DNA-Spuren an möglichen Tatwerkzeugen abzugleichen (pag. 85 ff.). Konkret ging es um Blutspuren an zwei Messerklingen (Brotmesser, Fabrikat IKEA, Ass.-Nr. 003 [pag. 101]; Kochmesser, Fabrikat IKEA, Ass.-Nr. 201 [pag. 105]), sowie an einem Hammerkopf (Hammer mit Holzgriff, Ass.-Nr. 006 [pag. 102]).

Der DNA-Abgleich führte zu folgendem Ergebnis (zum Ganzen pag. 86): Die auf dem Brotmesser und dem Hammerkopf vorhandenen Blutspuren stammten von der Straf- und Zivilklägerin. Auf dem Brotmesser waren weitere Merkmale ersichtlich, die jedoch nicht für einen DNA-Abgleich verwertbar waren. Die auf dem Kochmesser vorhandenen Blutspuren stammten von zwei Personen, wobei die Hauptkomponente mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte. Die weiteren vorhandenen Merkmale stammten von der Straf- und Zivilklägerin.

12.5.2
Würdigung des Untersuchungsberichts

Dem Untersuchungsbericht des IRM lässt sich entnehmen, dass es sich beim sichergestellten Hammer (Ass.-Nr. 006) um das zum Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin verwendete Tatwerkzeug handeln muss. Damit wurde zumindest eine Gewalteinwirkung gegen den Kopf der Straf- und Zivilklägerin herbeigeführt (dazu E. 12.4 oben).

Bezüglich der scharfen Gewalteinwirkungen fallen grundsätzlich das Brotmesser (Ass.-Nr. 003) und das Kochmesser (Ass.-Nr. 201) in Betracht. Auf dem Kochmesser wurde jedoch nur eine geringe Menge von DNA-Spuren vorgefunden, die der Straf- und Zivilklägerin zugewiesen werden konnten (lediglich 6 Loci; pag. 86). Beim Brotmesser stammte hingegen die Hauptkomponente der Merkmale mit dem Profil der Straf- und Zivilklägerin überein (pag. 86). Zudem wurde das Brotmesser vom KTD im Eingangsbereich der Küche, in unmittelbarer Nähe des ebenfalls verwendeten Hammers, vorgefunden (pag. 132 ff.). Angesichts der Fundorte der Messer und der darauf vorhandenen DNA-Spuren, muss geschlossen werden, dass das Brotmesser (Ass.-Nr. 003) zum Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin verwendet wurde.

12.6
Arztberichte von Dr. med. I.________ und Dr. med. J.________

Die Straf- und Zivilklägerin war vom 10. bis 13. November 2010 in der U.________ (Abteilung) des Spitals V.________ hospitalisiert. Am 12. Dezember 2012 musste sich die Straf- und Zivilklägerin einer Narbenkorrekturoperation unterziehen.

12.6.1
Zusammenfassung der Arztbericht

Für eine Zusammenfassung der Arztberichte von Dr. med. I.________ und von Dr. med. J.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.3.2.3 und III.3.2.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 760 f.).

12.6.2
Würdigung der Arztberichte

Den Arztberichten lässt sich entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Vorfall vom 9. November 2010 langfristig mehrere Narben, an zwei Stellen Beeinträchtigungen der Sensibilität (Daumenkuppe; Nacken), ein haarloses Areal im Bereich der Wunde am Hinterkopf und eine minimale Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Daumens der linken Hand davontrug. Die Alopezie (haarloses Areal) wird zeitlebens bleiben und ist für die Straf- und Zivilklägerin stark störend. Darüber hinaus wird sie aller Voraussicht nach langfristig unter rezidivierenden Kopfschmerzen leiden. Nach dem Ereignis war sie bis zum Januar 2011 gar nicht, und ab Februar 2011 für eine kurze Zeit beschränkt arbeitsfähig.

Erwartungsgemäss bedurften mehrere Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin am 10. November 2010 und in der Folge der Behandlung. Über deren Ursprung äusserten sich die Arztberichte nur undifferenziert. Gemäss dem Bericht der plastischen Chirurgie von Dr. med. J.________ sind alle behandelten Verletzungen «Schnittverletzungen» (pag. 94.18). Im Bericht der Handchirurgie bezeichnet Dr. med. I.________ die Verletzungen an der Hand der Straf- und Zivilklägerin als «Schnittverletzungen», und die Verletzung am Oberarm als «(Durch-)Stichverletzung» (pag. 94.4).

12.7
Forensisch-toxikologische Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin Dem Abschlussbericht der forensisch-toxikologischen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin lässt sich nichts Relevantes entnehmen (pag. 71). Die Straf- und Zivilklägerin stand zum Tatzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln.
12.8
Fotodokumentation der Straf- und Zivilklägerin

Namens der Straf- und Zivilklägerin reichte Fürsprecherin D.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrere Fotos zu den Akten (pag. 686; pag. 709- 718).

Am Daumen der linken Hand der Straf- und Zivilklägerin ist palmar – aufgrund geringer Aufnahmequalität nur ansatzweise – eine rund 1 cm lange Narbe auf der Daumenkuppe erkennbar (pag. 709). Dorsal, zwischen Daumen und Zeigefinger der linken Hand ist eine schätzungsweise ca. 4 cm lange Narbe deutlich erkennbar. Die Narbe hebt sich vom übrigen Gewebe deutlich ab und ist gut zu sehen, scheint aber vollständig verheilt zu sein (pag. 710).

Die Fotos in pag. 711 bis pag. 714 sind aufgrund mangelnder Bildqualität und fehlendem Kontext nicht lokalisierbar und ihre Grösse lässt sich nicht feststellen. Erkennbar ist zumindest, dass die Narben der Straf- und Zivilklägerin deutlich sichtbar sind und sich vom darum liegenden Gewebe optisch abheben. Sie sind für etwaige aussenstehende Beobachter ohne weiteres als Vernarbungen erkennbar. In pag. 715 und pag. 716 ist die Narbe am linken Oberarm der Straf- und Zivilklägerin abgebildet. Sie verläuft vom Ellbogen schlingernd schätzungsweise 10 cm in Richtung Schulter. Auch diese Narbe hebt sich vom übrigen Gewebe optisch ab und ist gut als Narbe erkennbar. Daneben sind links und rechts der langgezogenen Narbe punktuell auf die Wundverschliessung zurückzuführende Narben erkennbar. Diese ziehen sich über die ganze Narbe hinweg.

In pag. 717 und 718 ist eine kleine, schätzungsweise rund 1 cm lange Narbe im Bereich des linken Kiefers, ungefähr auf halber Länge zwischen Kinn und Ohr gelegen, dokumentiert. Diese Narbe wurde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM nicht erwähnt. Jedoch sagte die Straf- und Zivilklägerin bereits am 15. April 2011 aus, beim Würgen habe der Beschuldigte ihr mit seinen Fingernägeln eine Wunde zugefügt, die später zu einer Narbe wurde (pag. 212, Z. 413 f.).

12.9
Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten Der Beschuldigte trug vom Vorfall ebenfalls Verletzungen davon. Er wurde am 9. November 2010 ins Spital verbracht, wo er zeitweise auf der Intensivstation lag (pag. 76 f.). Die Verletzungen des Beschuldigten interessieren vorliegend nur insoweit, als sie vom Vorfall mit der Straf- und Zivilklägerin stammen könnten. Weitergehend sind die Verletzungen des Beschuldigten für den angeklagten Sachverhalt nicht von Belang.
12.9.1
Zusammenfassung des Gutachtens

Am Daumen der linken Hand und an der Halsvorderseite hatte der Beschuldigte Schnittverletzungen (pag. 77). Weiter hatte er diverse dislozierte Brüche im Umfeld der Augen sowie Brüche der siebten Rippe rechts und eines Seitfortsatzes des ersten Lendenwirbelkörpers erlitten.

Die rechtsmedizinische Untersuchung führte unter anderem zu den folgenden Ergebnissen (zum Ganzen pag. 78). Am linken Handrücken daumenseitig am Übergang auf den Daumenballen hatte der Beschuldigte eine quer zur Armlängsachse verlaufende, ca. 2.5 cm lange, spindelförmige, glattrandige Hautdurchtrennung mit beiderseits spitzen Wundwinkeln. Die Wundränder waren nicht geschürft und in der Wundtiefe waren keine Gewebebrücken ersichtlich.

12.9.2
Würdigung des Gutachtens

Soweit interessierend lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass der Beschuldigte eine Verletzung an der linken Hand davontrug. Diese fand sich auf der Handrückseite am Übergang auf den Daumenballen. Das IRM folgerte, dass es sich dabei um eine Abwehrverletzung oder um eine Verletzung vom Hantieren mit einem Messer handeln könnte. Die genaue Ursache dieser Verletzung erschliesst sich nicht aus dem Gutachten.

12.10
Forensisch-toxikologische Untersuchung des Beschuldigten

Der Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen des Beschuldigten ist zur Klärung des Sachverhalts nicht weiter dienlich. Der Beschuldigte stand im Zeitpunkt des Vorfalls nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und er war nicht alkoholisiert (pag. 82 f.).

12.11
Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Die Straf- und Zivilklägerin machte am 10. November 2010 im Spital erstmalig Aussagen zur Sache (pag. 187 ff.). Später wurde sie am 20. Dezember 2010 durch die Polizei (pag. 193 ff.) und am 15. April 2011 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 201 ff.). Zudem sagte sie sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Januar 2020 (pag. 688 ff.) als auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Mai 2021 (pag. 906 ff.) aus.

12.11.1
Zusammenfassung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Einvernahme am 10. November 2010 im Spital

Am 10. November 2010, also einen Tag nach dem Vorfall, sagte die Straf- und Zivilklägerin aus, sie könne noch nicht recht realisieren, was passiert sei (pag. 187, Z. 12). Den Vorfall schilderte sie daraufhin in freier Erzählung. Nachdem sie beim Hausarzt gewesen sei, habe sie sich zur F.________, ihrer früheren Wohnung mit dem Beschuldigten, begeben, um dort die Post zu holen (pag. 188, Z. 2 ff.). Sie habe aus dem Briefkasten eine Rechnung der K.________ (AG) genommen und sei anschliessend in die Wohnung gegangen (pag. 188, Z. 3 ff.). Nachdem der Beschuldigte ihr die Wohnungstür geöffnet habe, habe sie sich an den Küchentisch gesetzt (pag. 188, Z. 6 f.). Sie habe zuvor geläutet, obwohl sie eigentlich einen Wohnungsschlüssel besitze und habe sich am Tag zuvor beim Beschuldigten angemeldet. Sie hätten zusammen ca. eine Viertelstunde miteinander geredet (pag. 188, Z. 15).

Dann habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägern um Zigaretten gebeten (pag. 188, Z. 23 f.). Sie habe sitzend ihre Handtasche durchsucht, die sich auf ihren Knien befunden habe, als sie plötzlich von hinten einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten habe (pag. 188, Z. 27 f.). Zuerst habe sie gedacht, dass ihr etwas auf den Kopf gefallen sei (pag. 188, Z. 28 f.). Sie habe die Hände über den Kopf gelegt, um sich zu schützen, und einen weiteren Schlag auf den Hinterkopf erhalten (pag. 188, Z. 30 f.). Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch auf dem Stuhl gesessen. Der Beschuldigte habe sie von hinten seitwärts am Unterbauch gepackt und sie zu Boden gezerrt (pag. 188, Z. 31 f.). Sie denke, am Boden liegend habe sie weitere Schläge mit dem Hammer erhalten (pag. 188, Z. 32 f.). Sie habe den Hammer neben sich am Boden liegen gesehen (pag. 188, Z. 33 f.). Auf Nachfrage erklärte sie, sicher zwei Hammerschläge erlitten zu haben (pag. 188, Z. 34 f.).

Als die Straf- und Zivilklägerin auf dem Rücken am Boden lag, habe der Beschuldigte angefangen, mit einem grossen Messer – glaublich ein Küchenmesser mit schwarzem Schaft und spitzer Klinge (pag. 188, Z. 38 f.) – auf sie einzustechen (pag. 188, Z. 36 f.). Sie habe versucht, sich abzudrehen, um ihre Vorderseite zu schützen (pag. 188, Z. 37). Sie habe sich mit Händen und Füssen gewehrt und habe letztlich aufstehen und zur Wohnungstür laufen können (pag. 188, Z. 40 f.). Da habe sie bemerkt, dass der Wohnungsschlüssel weg und die Türe verschlossen gewesen sei (pag. 188, Z. 41 f.). Der einzige Fluchtweg, habe sie gedacht, sei das Küchenfenster (pag. 188, Z. 42 f.). In dem Moment, in dem die Straf- und Zivilklägerin sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte ihr entgegengekommen und er habe angefangen, sie mit einer Hand – vermutlich mit der linken – zu würgen (pag. 188, Z. 44 f.). Sie habe sich gewehrt, so gut es ging, und er habe sie zeitweise auch an den Haaren gezogen (pag. 188, Z. 47 f.). Der Beschuldigte sei ausgerutscht, möglicherweise auf dem vielen Blut am Boden (pag. 188, Z. 48). Daraufhin sei er ins Wohnzimmer gegangen (pag. 188, Z. 48 f.). Er habe der Straf- und Zivilklägerin gegenüber gesagt, er werde sich heute umbringen (pag. 188, Z. 49 f.).

Während der Beschuldigte im Wohnzimmer gewesen sei, habe die Straf- und Zivilklägerin ihre Chance gepackt und sei aus dem Küchenfenster geklettert (pag. 188, Z. 50 f.). Sie habe bei mehreren Nachbarn geläutet, woraufhin zwei Personen die Tür auf- und bei ihrem Anblick gleich wieder zugemacht hätten (pag. 189, Z. 1 f.). Sie habe kaum mehr aufrecht gehen können, habe es aber in den Lift geschafft und sei so zur Eingangstür des Wohnblocks gelangt (pag. 189, Z. 2 ff.). Schon als sie aus dem Fenster geklettert sei, habe die Straf- und Zivilklägerin den Notruf gewählt gehabt und als sie bei der zweiten Wohnungstür geklingelt habe, sei sie bereits Kontakt mit der Polizei gestanden (pag. 189, Z. 4 ff.).

Auf Nachfrage hin erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie sei mindestens zweimal mit dem Hammer geschlagen worden (pag. 189, Z. 16). Als sie auf dem Boden gelegen sei, habe sie weitere Schläge an den Kopf erlitten, möglicherweise mit einem Hammer oder mit den Fäusten (pag. 189, Z. 16 ff.). Den Hammer habe der Beschuldigte aus dem Werkzeugkasten gehabt, dieser befinde sich in einem Schaft im Kinderschlafzimmer (pag. 189, Z. 23 ff.). Der Hammerkopf sei auf einer Seite schmal und auf der anderen viereckig (pag. 189, Z. 33). Wie oft der Beschuldigte mit dem Messer auf sie eingestochen habe, könne sie nicht genau sagen (pag. 189, Z. 38). Den Wunden nach zu urteilen vier- bis fünfmal (pag. 189, Z. 38 f.). Sie habe hauptsächliche Schnittverletzungen am linken Arm, am Rücken (pag. 189, Z. 39 f.). Den Ursprung der Verletzung am Hinterkopf könne sie nicht genau beurteilen (pag. 189, Z. 40 f.).

Der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand geführt, es in der Faust gehabt und von oben nach unten auf sie eingestochen (pag. 189, Z. 45 f.). Das Messer stamme vermutlich aus der Küche, dort habe es viele grosse Messer (pag. 190, Z. 3 f.). Er habe ihr – so die Straf- und Zivilklägerin – die Verletzungen ziellos zugefügt und habe ziellos auf sie eingestochen (pag. 190, Z. 10). Wenn er gezielt hätte, dann hätte er sie wohl schlimmer erwischen können (pag. 190, Z. 10 f.). Die Schläge auf ihren Kopf seien hingegen gezielt erfolgt (pag. 190, Z. 11 f.).

Das Würgen habe drei bis vier Minuten gedauert, wobei der Beschuldigte manchmal mehr, manchmal weniger zugedrückt habe (pag. 190, Z. 22 f.). Es sei ihr schwergefallen zu atmen. Nur weil sie sich gewehrt habe und sich ein wenig habe losreissen können, hätte sie zwischendurch Atemzüge tätigen können (pag. 190, Z. 23 ff.). Es sei ihr auch schwarz vor Augen und schwindelig geworden (pag. 190, Z. 25). Nur einmal habe sie ihm währenddessen sagen können, er solle aufhören (pag. 190, Z. 29 f.). Sie habe Angst gehabt und sich gedacht, dass es das jetzt gewesen sei (pag. 190, Z. 38). Dem Angriff des Beschuldigten sei kein Streit vorausgegangen, er habe ihr aus dem nichts heraus den ersten Schlag versetzt (pag. 190, Z. 42 f.).

Einvernahme am 20. Dezember 2010 bei der Polizei

Die zweite Einvernahme bei der Polizei fand am 20. Dezember 2010, also rund eineinhalb Monate nach dem Vorfall, statt (pag. 193 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin sagte aus, die Darstellung des Beschuldigten, wonach sie nach dem ersten Schlag auf ihn losgegangen sei, stimme nicht (pag. 194, Z. 21 ff.). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach sie rumgeschrien hätte und er ihr gesagt habe, er werde sich umbringen, ihr aber nichts antun, dementierte sie (pag. 194, Z. 38 ff.). Zwar habe sie in dem Moment um Hilfe geschrien und tatsächlich habe er gesagt, er werde sich umbringen (pag. 194, Z. 45 ff.). Aber dass er gesagt hätte, er werde ihr nichts tun, habe sie nicht gehört (pag. 194, Z. 45 ff.). Als sie aus dem Fenster geklettert sei, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte sich ein Teppichmesser seitlich in den Hals gerammt habe (pag. 195, Z. 15 f.). Auf sie habe er eingestochen, bevor er sich selbst zu verletzen begonnen habe (pag. 195, Z. 34). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach es ein Gerangel zwischen ihnen gegeben habe, als die Straf- und Zivilklägerin die Küche habe verlassen wollen, im Zuge dessen er sie möglicherweise mit dem Messer verletzt haben könnte, verneinte sie ebenfalls (pag. 195, Z. 45 ff.). Als sie aus der Küche geflohen sei, sei sie bereits blutüberströmt gewesen (pag. 195, Z. 50). Sie erklärte weiter, ein Gerangel sei schwer vorstellbar, wenn sie auf dem Boden gelegen habe (pag. 196, Z. 12 f.). Der Beschuldigte habe vielmehr auf sie eingestochen (pag. 196, z. 16 ff.). Er habe nicht im Gerangel auf sie eingestochen, sondern mit voller Absicht, als sie am Boden gelegen habe (pag. 196 Z. 1 ff.).

Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten erklärte die Straf- und Zivilklägerin, mit dem Messer habe der Beschuldigte ihr Verletzungen am Arm, an der linken Hand, am Rücken und an der Hüfte zugefügt, möglicherweise auch eine Verletzung am Hinterkopf (pag. 198, Z. 30 ff.). Sie sei in der Küche, mit dem Blick in Richtung des Backofens, nicht in Richtung des Ausgangs gelegen (pag. 198, Z. 40 f.). Sie habe mit den Beinen gezappelt, sich abzuwenden versucht, sich aber sicherlich nie auf den Bauch gedreht (pag. 198, Z. 41 f.). Dabei sei der Beschuldigte vor ihr gestanden (pag. 198, Z. 47).

Auf Frage ihrer Rechtsvertretung erklärte die Straf- und Zivilklägerin, der Beschuldigte habe einfach auf sie eingestochen, ob er dabei einen bestimmten Punkt angezielt habe, wisse sie nicht (pag. 199, Z. 5 f.). Er sei auf den vorderen Teil ihres Oberkörpers losgegangen (pag. 199, Z. 10). Anfangs sei der Beschuldigte recht ruhig, jedoch nervös gewesen, denn er habe viel geraucht (pag. 199, Z. 19 f.). Während dem Angriff habe er verwirrt gewirkt und einen ihr unbekannten Ausdruck in den Augen gehabt, als wäre er der Teufel persönlich (pag. 199, Z. 20 f.). Irgendeinmal habe sich sein Blick wieder normalisiert (pag. 199, Z. 22). Zum Angriff auf sie habe der Beschuldigte ein grosses Brotmesser verwendet (pag. 199, Z. 27).

Einvernahme am 15. April 2011 bei der Staatsanwaltschaft

Bei der Staatsanwaltschaft erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie gehe noch immer regelmässig ins Spital zur Kontrolle und mache dort eine Ergotherapie (pag. 203, Z. 77 f.). Zudem werde sie psychologisch betreut (pag. 203, Z. 81). Zwischenzeitlich sei sie vom Beschuldigten gerichtlich getrennt (pag. 204, Z. 95). Den Ablauf bis zum Gespräch in der Küche schilderte die Straf- und Zivilklägerin gleich wie in den vorangegangenen Einvernahmen (pag. 204, Z. 103 ff.).

Auf entsprechende Frage gab die Straf- und Zivilklägerin an, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie vorhabe zu gehen (pag. 204, Z. 130 f.). Daraufhin habe der Beschuldigte sie gefragt, ob sie ihm Zigaretten dalassen könne (pag. 205, Z. 133). Nachdem sie diese hervorgeholt habe und während sie noch am Küchentisch gesessen sei, habe sie einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten (pag. 205, Z. 147). Der Beschuldigte habe hierbei nichts gesagt und an seinem Verhalten sei ihr ansonsten weiterhin nichts aufgefallen (pag. 205, Z. 155 und Z. 159). Sie habe zunächst gedacht, es sei ihr etwas auf den Kopf gefallen, und habe ein Piepsen in den Ohren gehabt (pag. 205, Z. 162 f.). Als sie einen zweiten Schlag auf den Kopf verspürt habe, sei ihr klar geworden, dass es der Beschuldigte gewesen sei (pag. 206, Z. 169 f.). Nach dem ersten Schlag habe sie die Hände auf den Kopf gelegt und den zweiten erhalten, unmittelbar nachdem sie die Hände wieder heruntergenommen habe (pag. 206, Z. 179 f.). Der zweite Schlag sei von der Intensität her etwa gleich stark gewesen, wie der erste (pag. 206, Z. 184).

Was danach passiert sei, wisse sie bereits nicht mehr (pag. 206, Z. 187). Sie könne sich nur noch erinnern, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt habe, sie auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte mit dem Messer auf sie eingestochen habe (pag. 206, Z. 187 f. und Z. 199 f.). Von der Faust her sei die Klinge nach unten gerichtet gewesen (pag. 207, Z. 211). Die Messer-Bewegungen habe er wie Schläge ausgeführt, so «zäg, zäg», von oben nach unten auf ihren Oberkörper (pag. 207, Z. 214 f.). Sie habe den Eindruck, er habe nicht auf einen bestimmten Punkt, sondern einfach auf den Oberkörper gezielt (pag. 207, Z. 223 f.). Als Tatwerkzeug identifizierte sie das Brotmesser, Fabrikat IKEA (Ass.- Nr. 003 [pag. 101]; pag. 207, Z. 234). Das könne sie aber nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen (pag. 207, Z. 236 f.).

Danach habe sie zur Tür hinaus flüchten wollen, habe aber gemerkt, dass die Tür abgeschlossen gewesen sei und der Schlüssel nicht im Türschloss gesteckt habe (pag. 207, Z. 241 f.). Sonst habe der Schlüssel immer im Türschloss gesteckt, sie beide hätten dies immer so gehandhabt (pag. 209, Z. 310). Als sie sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte vor ihr gestanden und habe angefangen, sie sehr stark zu würgen, sodass sie kaum mehr habe atmen und nur noch knapp habe sagen können, er solle damit aufhören (pag. 207, Z. 244; pag. 208, Z. 252 f.). Ihr sei schwarz vor Augen und schwindelig geworden und sie habe versucht, sich zu wehren (pag. 208, Z. 260 f.). Auf Frage ihrer Rechtsvertreterin gab die Straf- und Zivilklägerin an, man habe an den Folgetagen Würgemerkmale an ihrem Hals gesehen (pag. 212, Z. 413). Es sei alles gelb, blau und grün angelaufen gewesen, wofür es mehrere Zeugen gäbe (pag. 212, Z. 413 f.). Als der Beschuldigte ausgerutscht sei, sei sie in die Küche gesprungen und durch das Küchenfenster geflohen (pag. 208, Z. 261 f.).

Für die Straf- und Zivilklägerin sei klar, dass der Beschuldigte sie habe umbringen wollen und sie zu diesem Zweck zunächst mit dem Hammer habe bewusstlos schlagen wollen (pag. 211, Z. 378 ff.).

Einvernahme am 8. Januar 2020 vor der Vorinstanz

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund neuneinhalb Jahre nach dem Vorfall bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre bisherigen Aussagen (pag. 688, Z. 35). Sie schilderte den Handlungsablauf bis zu den zwei Hammerschlägen gleich wie bisher (pag. 688 f., Z. 44 ff.) und gab an, über die weiteren Vorgänge ein Blackout zu haben (pag. 689, Z. 5). Sie vergesse aber nie mehr, dass sie nach den Hammerschlägen ein Surren in den Ohren gehabt habe (pag. 689, Z. 6 f.). Nach dem zweiten Hammerschlag seien bei ihr die Alarmglocken gekommen. Etwas stimme hier nicht (pag. 689, Z. 1 ff.). Vor Schmerz habe sie geschrien (pag. 689, Z. 7). Sie wisse noch, dass der Beschuldigte, als er sie gewürgt habe, ausgerutscht sei, und sie in die Küche habe rennen und aus dem Küchenfenster fliehen können (pag. 690, Z. 11 ff.). Sie habe Angst gehabt, er würde ihr folgen, und habe deshalb noch einmal zurückgeschaut und dabei gesehen, wie der Beschuldigte sich ein Teppichmesser in den Hals gerammt habe (pag. 690, Z. 12 ff.).

Einvernahme am 14. Mai 2021 vor der Kammer

Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme, mehr als zehn Jahre nach dem Vorfall, bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre bisherigen Aussagen und schilderte die Handlungsabläufe gleich wie vor der Vorinstanz (pag. 908, Z. 14 ff.). Namentlich sagte sie, sie habe sitzend einen Schlag auf den Hinterkopf verspürt, zuerst gedacht, ihr sei etwas auf den Kopf gefallen, und die Hände über den Kopf genommen, bevor sie den zweiten Schlag verspürt habe (pag. 908, Z. 15 ff.). Über die genauen Abläufe der Messerstiche könne sie nichts mehr sagen, sehe aber noch, wie der Beschuldigte vor der Wohnungstür vor ihr gestanden und sie gewürgt habe (pag. 908, Z. 20 f. und Z. 25 ff.). Sie erinnere sich, dass ihr letzter Gedanke ihrer Mutter und deren Zukunft ohne sie gegolten habe (pag. 910, Z. 3 ff.).

12.11.2
Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Für die Kammer besteht kein Grund, an den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu zweifeln. Das räumte selbst die Verteidigung an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein (pag. 924). Der Handlungsablauf, den sie nur einen Tag nach dem Vorfall in freier Erzählung schilderte, blieb in den weiteren, teils zehn Jahre später stattfindenden Einvernahmen gleich. Dass sie den Messerangriff zwischenzeitlich nicht mehr wiedergeben konnte, ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinesfalls abträglich. Einerseits befand sich die Straf- und Zivilklägerin in dieser Phase in Lebensgefahr. Es ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, dass sie die Handlungen des Beschuldigten detailliert beschreiben kann. Darüber hinaus erklärte sie durchwegs, nach den zwei Hammerschlägen ein Piepsen in den Ohren und ein Surren im Kopf verspürt zu haben. Offensichtlich war sie nach den Hammerschlägen benommen. Nach Schlägen gegen den Kopf sind gewisse kognitive Defizite genauso zu erwarten, wie Erinnerungslücken nach einem Zeitablauf von zehn Jahren.

Mit ihren Aussagen belastete die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig. Die Frage, ob er ihr gesagt habe, er wolle sie umbringen, verneinte sie (pag. 209, Z. 307 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, er wolle ihr nichts tun wolle, sagte sie nicht aus, der Beschuldigte habe dies nie gesagt, sondern erklärte lediglich, sie habe so etwas nicht gehört (pag. 194, Z. 36 ff.; pag. 209, Z. 319). Bei der Straf- und Zivilklägerin sind keinerlei Aggravationstendenzen erkennbar.

Die inneren Vorgänge, welche die Straf- und Zivilklägerin an verschiedenen Stellen äusserte, sprechen ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So sagte sie beispielsweise aus, sie habe nach dem ersten Hammerschlag gedacht, ihr sei etwas auf den Kopf gefallen (pag. 188, Z. 28 f.; pag. 688 f., Z. 46 f.). Dasselbe sagte sie selbst an der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 908, Z. 16 f.). Auch schilderte sie mehrmals eindrücklich, dass sie während des Vorfalls gedacht habe, nun sei es eigentlich vorbei (pag. 190, Z. 42 f.; pag. 910, Z. 2 ff.). Ihre vermeintlich letzten Gedanken hätten ihrer Mutter gegolten (pag. 910, Z. 2 ff.). Eine derartige detaillierte Schilderung nebensächlicher innerer Vorgänge spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

Ausserdem beinhalten die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin gewisse Details, die anhand weiterer Beweismittel bestätigt werden können. So sagte sie beispielsweise aus, sie habe aus dem Briefkasten eine Rechnung der K.________ (AG) genommen und sei anschliessend in die Wohnung des Beschuldigten gegangen (pag. 188, Z. 3 ff.). Der Briefumschlag der K.________ (AG)-Rechnung konnte auf den Tatortfotos erkannt und in der Küche lokalisiert werden (pag. 136).

Insgesamt sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft einzustufen. Darauf stellt die Kammer vorbehaltslos ab. Aus ihren Aussagen lässt sich der Handlungsablauf schlüssig rekonstruieren. Für einzelne Details, insbesondere die Intensität der einzelnen Gewalteinwirkungen, ist jedoch eine einlässlichere Würdigung sämtlicher vorhandener Beweismittel erforderlich.

12.12
Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde während des Verfahrens mehrmals einvernommen; erstmals am 22. November 2010 bei der Polizei (pag. 217 ff.). Später wurde er am 6. Dezember 2010 erneut polizeilich einvernommen (pag. 227 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft wurde er am 18. April 2011 (pag. 235 ff.), am 10. August 2018 (pag. 255.1 ff.) und am 16. April 2019 (pag. 255.3 ff.) befragt. Weitere Aussagen machte er am 8. Januar 2020 vor der Vorinstanz (pag. 696 ff.) und am 14. Mai 2021 vor der Kammer (pag. 917 ff.).

12.12.1
Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten

Einvernahme am 22. November 2010 bei der Polizei

Nachdem der Beschuldigte an der ersten Einvernahme vom 16. November 2010 die Aussage verweigerte (pag. 217 ff.), äusserte er sich an der Einvernahme vom 22. November 2010 erstmals zur Sache (pag. 220 ff.).

In freiem Bericht gab der Beschuldigte zusammengefasst an, er sei am Abend von der Straf- und Zivilklägerin angerufen wurden und sie sei später vorbeigekommen (pag. 221, Z. 15 ff.). Sie hätten über seinen Sohn und ihre Mutter gesprochen und die Straf- und Zivilklägerin habe ihm gesagt, sie sei krank und deswegen beim Arzt gewesen (pag. 221, Z. 17 ff.). Nachdem er auf der Toilette gewesen sei, habe er einen Hammer gepackt, der sich auf dem Schuhschrank befunden habe, und diesen seitwärts gegen die Straf- und Zivilklägerin geschwungen und sie am Kopf getroffen (pag. 221, Z. 27 ff.). Daraufhin sei die Straf- und Zivilklägerin «gegen ihn gekommen» und habe ihn packen wollen, weshalb er sie erneut mit dem Hammer geschlagen habe (pag. 221, Z. 28 ff.). Sie habe geschrien, was er da mache, und sie hätten sich kurz unterhalten (pag. 221, Z. 30). Er habe der Straf- und Zivilklägerin gesagt, dass er es mit alle dem satt habe (pag. 221, Z. 30 f.). Die Straf- und Zivilklägerin habe zu schreien begonnen und er habe ihr gesagt, sie solle nicht so laut sein; er werde ihr nicht wirklich weh tun und sie nicht verletzen, aber er würde sich selber umbringen (pag. 221, Z. 31 ff.).

Nachdem die Straf- und Zivilklägerin weiter laut geschrien habe, habe der Beschuldigte plötzlich ein Messer in der Hand gehabt (pag. 221, Z. 33 f.). Er habe ihr gesagt, sie solle jetzt zuschauen, wie er sich den Hals durchschneiden würde (pag. 221, Z. 35). Der Beschuldigte sei neben der Küchentür gestanden und die Straf- und Zivilklägerin habe versucht, aus der Küche zu gelangen und es habe ein Gerangel gegeben (pag. 221, Z. 36 ff.). Im Zuge dessen sei es möglich, dass er sie verletzt habe (pag. 221, Z. 39). Dann habe er sich mit einem Japanmesser in den Hals geschnitten und versucht, sich den Hals zu durchstechen, was aber nicht gelungen sei (pag. 221, Z. 40 ff.). Der Beschuldigte schilderte weiter, wie er mehrmals versucht habe, sich den Hals durchzuschneiden, durchzustechen, den Kehlkopf rauszuziehen, einen Finger ins Loch beim Kehlkopf zu stecken und sich selbst gegen das Herz zu stechen (pag. 221 f., Z. 43 ff.). Währenddessen habe er zwischendurch geraucht und Wasser getrunken, bis letztlich die Polizei eingetroffen sei (pag. 222, Z. 4 ff.). Daraufhin habe er die Gasflasche vom Balkon geholt, sie in den Korridor gestellt und damit versucht, mehrere Ordner mit Dokumenten und Rechnungen in Brand zu stecken (pag. 222, Z. 9 ff.).

Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, die Straf- und Zivilklägerin sei zwischenzeitlich aus dem Küchenfenster geflohen, nachdem er sich bereits selbst verletzt habe (pag. 222, Z. 16 ff.). Sie habe ständig geschrien und er habe ihr gesagt, dass er ihr nichts tun werde (pag. 222, Z. 18 f.).

In der Folge habe er den Beschluss gefasst, vom Balkon zu springen und habe dies getan (pag. 222, Z. 25 ff.). Daraufhin habe er das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder zu sich gekommen (pag. 222, Z. 32 ff.).

Wer die Wohnungstür abgeschlossen habe, nachdem die Straf- und Zivilklägerin eingetreten war, konnte er nicht beantworten (pag. 222, Z. 39 ff.). Es sei möglich, dass er ihr die Tür geöffnet habe; es sei aber auch möglich, dass er den Schlüssel nach dem Telefonat aus der Wohnungstür genommen habe, damit die Straf- und Zivilklägerin mit ihrem Wohnungsschlüssel selbst aufschliessen könnte (pag. 222, Z. 40 ff.). Die Wohnungstür sei immer abgeschlossen (pag. 222, Z. 47 f.).

Auf Nachfrage gab er an, den Hammer ein- oder zweimal gegen die Straf- und Zivilklägerin geschwungen zu haben, könne sich aber nicht mehr genau erinnern (pag. 224, Z. 49 ff.). Er gab auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu, sie bei der Wohnungstür festgehalten zu haben, und gab an, er habe sie beruhigen wollen (pag. 225, Z. 26 ff.). Er habe sie entweder direkt am Hals oder an der Kleidung in der Nähe des Halses, am Kragen, gepackt (pag. 225, Z. 29 ff.).

Einvernahme am 6. Dezember 2010 bei der Polizei

Der Beschuldigte wurde eingehend zu seiner Person befragt (pag. 228 ff.). Zur Sache sagte er aus, er habe ein Küchenmesser verwendet, könne dieses aber nicht näher beschreiben (pag. 230, Z. 39 ff.). Wo in der Wohnung er sich mit dem Japanmesser verletzt habe, könne er nicht sagen, er sei ständig zwischen Küche und Balkon hin- und hergerannt (pag. 231, Z. 16 ff.). Auf weitere Fragen gab er jeweils an, sich nicht erinnern zu können.

Einvernahme am 18. April 2011 bei der Staatsanwaltschaft

Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, die Straf- und Zivilklägerin sei bei ihm vorbeigekommen und er habe sie in die Wohnung eingelassen, woraufhin sie sich in der Küche unterhalten hätten (pag. 243, Z. 249 ff.). An die darauffolgenden Ereignisse könne er sich nicht mehr erinnern, er wisse aber, dass er die Straf- und Zivilklägerin mit dem Hammer geschlagen habe (pag. 245, Z. 319 f.). Er habe glaublich mit Schwung zugeschlagen und sie irgendwo am Kopf getroffen (pag. 246, Z. 355 und Z. 358). Er könne auch nicht sagen, wie stark und ob er ein zweites Mal zugeschlagen habe (pag. 246, Z. 371, Z. 375 und Z. 378).

In der Folge habe die Straf- und Zivilklägerin aus der Wohnungstür fliehen wollen, weil er jedoch dort gestanden habe, sei sie aus dem Küchenfenster geklettert (pag. 247, Z. 408 ff.). Er habe sie gehalten und ihr gesagt, dass er ihr nicht weh tue (pag. 247, Z. 410 f.). Es sei möglich, dass er die Straf- und Zivilklägerin auch mit dem Messer verletzt habe (pag. 249, Z. 468). Er erinnere sich, die Straf- und Zivilklägerin mit dem Hammer verletzt zu haben, jedoch nicht, dass er sie mit einem Messer gestochen haben soll (pag. 251, Z. 570).

Einvernahme am 16. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft

Nachdem der Beschuldigte an der Hafteinvernahme vom 10. August 2018 seine bisherigen Aussagen bestätigte, ansonsten jedoch die Aussagen verweigerte (pag. 255.1 ff.), wurde er am 16. April 2019 erneut zur Sache befragt (pag. 255.3 ff.; Schlusseinvernahme). Er sagte zusammengefasst aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn glaublich angerufen, bevor sie zu ihm zur Wohnung hinauf gekommen sei (pag. 255.7, Z. 124 f.). Nachdem sie etwas besprochen hätten, habe er ihr mit einem Hammer seitlich gegen die rechte Seite des Kopfes geschlagen (pag. 255.7, Z. 129 ff.). Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, aber er habe dann ein Messer in der Hand gehabt (pag. 255.7, Z. 133 ff.). Er habe aber wirklich nicht die Absicht gehabt, ihr damit etwas anzutun (pag. 255.7, Z. 134 f.). Danach habe er sich selbst verletzt und die Straf- und Zivilklägerin sei aus der Wohnung gegangen (pag. 255.7, Z. 135 ff.). Ob er sie einmal oder zweimal mit dem Hammer geschlagen habe, wisse er nicht (pag. 255.7, Z. 149). Die Schnittwunden der Straf- und Zivilklägerin könnte er verursacht haben, er wisse aber nicht, wie genau (pag. 255.7, Z. 157). Weshalb er die Straf- und Zivilklägerin mit dem Hammer geschlagen habe, wisse er bis heute nicht (pag. 255.8, Z. 170). Daran, dass er sie mit einem Messer gestochen und sie gewürgt habe, könne er sich überhaupt nicht erinnern (pag. 255.8, Z. 178 f.). Er könne sich nicht vorstellen, so etwas getan zu haben (pag. 255.10, Z. 236).

Einvernahme vom 8. Januar 2020 vor der Vorinstanz

Vor der Vorinstanz, rund neuneinhalb Jahre nach dem Vorfall, bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 699, Z. 7), insbesondere dass er sich nicht daran erinnern könne, die Straf- und Zivilklägerin mit einem Messer angegriffen und gewürgt zu haben (pag. 699, Z. 18 f.). Sachdienliche Angaben zum bestrittenen Teil des Sachverhalts konnte er nicht machen.

Einvernahme vom 14. Mai 2021 vor der Kammer

An der Einvernahme vor der Kammer, rund zehn Jahre nach dem Vorfall, konnte der Beschuldigte kaum sachdienliche Angaben machen (pag. 917 ff.). Er sagte aus, die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin würden sich auch mit seiner zuvor geschilderten Version in Einklang bringen lassen (pag. 919, Z. 14). Damit hielt er sinngemäss an seinen bisherigen Aussagen fest.

12.12.2
Würdigung der Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte legte ein selektives Aussageverhalten an den Tag. Seine Aussagen zum Rahmengeschehen sind grundsätzlich nachvollziehbar und klar. Im Weiteren sind seine Aussagen hingegen ausweichend und abschwächend. Wichtige Teile des Handlungsablaufs blendete er komplett aus. Stattdessen beschränkten sich seine Aussagen zumeist darauf, dass er sich nicht mehr erinnern und sich nicht vorstellen konnte, so etwas getan zu haben. Diejenigen Aussagen, die er zur Sache machte, lassen sich zudem mit den objektiven Beweismitteln und dem Verletzungsbild der Straf- und Zivilklägerin nicht in Einklang bringen. Die nachfolgende nicht abschliessende Aufzählung zeigt das vorerwähnte selektive Aussageverhalten auf, welches von geringer Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zeugt.

So sagte der Beschuldigte beispielsweise aus, er könne sich an gewisse Sachen erinnern, etwa, dass er die Straf- und Zivilklägerin mit einem Hammer geschlagen habe (pag. 245, Z. 319 f.). Er habe den Hammer ein- oder zweimal für einen Schlag gegen die Straf- und Zivilklägerin benutzt, erinnere sich aber nicht mehr genau (pag. 224, Z. 50 f.). Zu einem zweiten Hammerschlag sei es glaublich nicht gekommen (pag. 246, Z. 371). Hingegen vermochte der Beschuldigte relativ genau wiederzugeben, wo er den Hammer her hatte (pag. 221, Z. 27), dass dieser sich in einer Stofftasche befunden hatte (pag. 225, Z. 44 f.) und dass er den Hammer seitwärts geschwungen habe (pag. 221, Z. 27 f.).

Weiter will der Beschuldigte sich an Details des Handlungsablaufs genau erinnern, wich jedoch der simplen Frage, ob er zweimal zugeschlagen habe, immer aus, nachdem er zunächst selbst ausgesagt hatte, er habe zweimal mit dem Hammer zugeschlagen (pag. 221, Z. 28 f.). Dasselbe gilt im Hinblick auf den Messereinsatz. Nachdem der Beschuldigte zunächst aussagte, es habe ein Gerangel zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gegeben, währenddessen er sie möglicherweise verletzt habe (pag. 221, Z. 39 f.), will er sich später nicht mehr daran erinnern können (pag. 251, Z. 570 f.). Genauso selektiv sind die Aussagen des Beschuldigten zum Würgen. Es sei wahr, dass er die Straf- und Zivilklägerin gehalten habe (pag. 225, Z. 26 f.). Er wisse nicht mehr genau, wie er sie gehalten habe, ob am Hals oder an der Kleidung in der Nähe des Halses, am Kragen (pag. 225, Z. 29 ff.).

Der Beschuldigte konnte sich bereits wenige Tage nach dem Vorfall an die allermeisten zentralen Elemente des Tathergangs nicht mehr erinnern, vermochte jedoch einzelne, ihn entlastende Details mit Sicherheit wiederzugeben. An der Einvernahme bei der Polizei am 22. November 2010 konnte er sich beispielsweise nicht mehr daran erinnern, ob er die Straf- und Zivilklägerin vom Stuhl zu Boden gezerrt (pag. 225, Z. 13) oder ob er das Messer gegen sie eingesetzt habe (pag. 225, Z. 5). Hingegen will er genau gewusst haben, dass er die Straf- und Zivilklägerin bei der Wohnungstür nur festgehalten habe, um sie zu beruhigen (pag. 225, Z. 26 f.). Weiter konnte der Beschuldigte vor der Vorinstanz nicht angeben, weshalb er der Straf- und Zivilklägerin mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen habe (pag. 699, Z. 32). Die Ergänzungsfrage des Staatsanwalts, ob er sie habe umbringen wollen, konnte der Beschuldigte hingegen mit Sicherheit verneinen (pag. 701, Z. 26 f.).

Ein Beispiel, wonach die Schilderungen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln nicht übereinstimmen, ist, wie der Beschuldigte während eines Gerangels der Straf- und Zivilklägerin unabsichtlich Verletzungen am Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule zugefügt haben könnte.

Die Schilderungen des Vorfalls durch den Beschuldigten sind zudem ohne Berücksichtigung weiterer Beweismittel offensichtlich nicht stimmig. So etwa, wenn der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im Bereich der Wohnungstür nur festgehalten hätte, bis sich diese beruhigt hätte, dann ist nicht einzusehen, weshalb die Straf- und Zivilklägerin daraufhin die Wohnung durch das Küchenfenster verlassen musste (pag. 225, Z. 26 ff.).

Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zur Sache für die Kammer nicht glaubhaft.

12.13
Psychiatrisches Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD)

Der Beschuldigte wurde durch den forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) begutachtet (pag. 357 ff.; pag. 412.26 ff.; pag. 412.63 ff.). Für die Zusammenfassung des Berichts einschliesslich der zwei Ergänzungen wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Ziff. III.3.2.12. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 775 ff.).

Das psychiatrische Gutachten liefert in Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt keine dienlichen Erkenntnisse und keine Begründung zu den angeblichen Erinnerungslücken des Beschuldigten (pag. 397).

12.14
Gesamtwürdigung

Im Folgenden wird das dem Beschuldigten Vorgeworfene – einzig zwecks besserer Lesbarkeit – in drei Handlungsakte unterteilt. Diese Unterteilung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Handlungen des Beschuldigten in sehr kurzen zeitlichen Abständen aufeinander folgten. Somit bilden sie für die Kammer insgesamt ein einziges dynamisches Geschehen und sind nicht isoliert zu betrachten, wie dies die Verteidigung an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (pag. 924 f.). Sie werden einer gesamthaften Würdigung unterzogen.

12.14.1
Die Hammerschläge

Die Straf- und Zivilklägerin erlitt eine stumpfe Gewalteinwirkung – einen Hammerschlag – am Hinterkopf. Daraus resultierte die vom IRM begutachtete Wunde am Kopf der Straf- und Zivilklägerin im Bereich des Übergangs vom Scheitel zum Hinterkopf (pag. 67; pag. 166). Ihren glaubhaften Aussagen zufolge erlitt sie einen zweiten Hammerschlag von hinten gegen den Kopf (pag. 188, Z. 30 f.; pag. 189, Z. 16; pag. 206, Z. 179; pag. 689, Z. 1 f.; pag. 908, Z. 40). Der Beschuldigte stellte dies nie explizit in Abrede. Er gab zwar an, das könne er sich nicht vorstellen und er erinnere sich nicht genau (pag. 224, Z. 49 ff.). An der ersten Einvernahme vom 22. November 2010 gab er jedoch zu, mit dem Hammer zweimal gegen die Straf- und Zivilklägerin geschlagen und diese auch getroffen zu haben (pag. 221, Z. 27 ff.). Daran bestehen keine Zweifel.

Welche der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin auf den zweiten Hammerschlag zurückzuführen ist, ist zweitrangig. Von der Lokalität her fällt in erster Linie die Verletzung am Kopf im Bereich des Übergangs vom Hinterkopf zum Nacken in Betracht (pag. 165). Der Beschuldigte stand hinter der sitzenden Straf- und Zivilklägerin, holte vor dem Schlag seitlich Schwung (pag. 221, Z. 27 ff.) und schlug mit dem Hammer in der rechten Hand zu. Mit diesen Angaben liesse sich die eher rechts gelegene Verletzung beim Übergang vom Hinterkopf zum Nacken in Einklang bringen. Auch das Verletzungsbild scheint diesbezüglich auf einen Hammerschlag hinzudeuten. Mit Blick auf die gutachterliche Schlussfolgerung des IRM, das diesbezüglich von einer scharfen Gewalteinwirkung ausging (pag. 66 ff.; dazu E. 12.4 oben), ist dieser Schluss jedoch entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 757 f.) nicht zu ziehen. Es bleibt unklar, zu welcher Verletzung der zweite Hammerschlag führte. Wie erwähnt, ist dies für das Beweisergebnis auch nicht relevant.

Zu prüfen bleibt die Intensität der Hammerschläge. Der Beschuldigte verwendete den sichergestellten Hammer mit Holzgriff (Ass.-Nr. 006 [pag. 102]). Vor den Schlägen holte der Beschuldigte seitlich Schwung (pag. 221, Z. 27 ff; pag. 255.7, Z. 135 ff.; pag. 246, Z. 355). Der Beschuldigte wendete also Kraft für die Schläge auf und diese wiesen zwangsläufig eine gewisse Intensität auf. Dass der Beschuldigte einen «Backhand-Schwung» ausgeführt habe, wie es die Verteidigung vorbringt (pag. 925), ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als Rechtshänder (pag. 917, Z. 36) den Hammer in der rechten Hand führte. Wenn er «backhand» zugeschlagen hätte, also mit der rechten Hand von links innen nach rechts aussen, dann wären bei der mit dem Rücken zu ihm sitzenden Straf- und Zivilklägerin Verletzungen an der linken Seite des Kopfes zu erwarten gewesen. Solche Verletzungen wies sie nicht auf. Entgegen der Vorinstanz lässt sich aus dem Gewicht des Hammers nichts Wesentliches über die Intensität der Schläge ableiten. Der Beschuldigte verwendete den einzigen, ihm zur Verfügung stehenden Hammer und machte sich keine Gedanken zu dessen Gewicht.

Die Straf- und Zivilklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe zweimal mit ungefähr derselben Intensität zugeschlagen (pag. 206, Z. 184). Die Hammerschläge verursachten bei ihr ein Surren im Kopf und ein Piepsen in den Ohren, was auf eine gewisse Schlagkraft hinweist. Das Verletzungsbild im Bereich des Übergangs vom Scheitel zum Hinterkopf der Straf- und Zivilklägerin konnte aufgrund des dichten, blutverschmierten Kopfhaares nicht eingehend beobachtet werden. Jedenfalls führten beide Hammerschläge nicht zu einem Schädelbruch. Auch ist während ihres Spitalaufenthalts nie die Rede davon gewesen, dass sie eine Hirnerschütterung erlitten hat (pag. 911, Z. 22). Zugleich kann auf die Aussagen des Beschuldigten insoweit abgestellt werden, als dass er vor den Hammerschlägen seitlich aufzog und Schwung holte, bevor er zuschlug. Daraus ergibt sich, dass zwangsläufig eine gewisse Wucht hinter den Schlägen gewesen sein muss.

Die Intensität der Hammerschläge lässt sich nicht abschliessend bestimmen. Es kann immerhin gesagt werden, dass einerseits der Beschuldigte Schwung geholt hat und die Schläge somit zwangsläufig eine gewisse Wucht gehabt haben. Andererseits trug die Straf- und Zivilklägerin allein aus diesen Schlägen vergleichsweise mässige Verletzungen davon. Hingegen spielt das Gewicht des Hammers hinsichtlich der Intensität der Schläge keine Rolle.

Nach dem Hammereinsatz warf der Beschuldigte den Hammer zu Boden, bevor er das Messer zur Hand nahm.

12.14.2
Die Messerstiche

Betreffend die Messerstiche kann vorbehaltslos auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden, soweit sie hierzu Aussagen machte. Es ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich, dass sie den Ablauf des Messerangriffs nicht im Detail schildern konnte. Derartiges ist nicht zu erwarten. Aus ihrer Sicht kam der Angriff aus dem Nichts. Sie befand sich in Todesgefahr, weshalb ihre Aufmerksamkeit in erster Linie der Verteidigung ihres Lebens gewidmet war. Ihr Eingeständnis, sich in diesem Punkt nicht genau daran erinnern zu können bzw. ein «Blackout» zu haben, sind als Wahrheitssignal einzustufen.

Während sich die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Tathergang nicht mit den objektiven Beweismitteln decken (dazu E. 12.12.2 oben), sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin schlüssig nachvollziehbar. Dass sie während den auf die Hammerschläge folgenden Messerangriffen am Boden gelegen hat, belegen die Blutspuren am Tatort. Diese befanden sich an der Küchenkombination auf einer Höhe von maximal 50 cm über dem Boden (pag. 136 f.). Nach den Hammerschlägen zerrte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin vom Küchenstuhl zu Boden, wo sie auf dem Rücken liegen blieb.

Der Beschuldigte verwendete das sich in der Küche befindende Brotmesser (Ass.- Nr. 003 [pag. 101], pag. 86; dazu E. 12.5 oben). Die Klinge ist 19 cm lang und verfügte einen Laserschliff sowie einen Durchmesser von bis zu 4 cm.

Zur Art des Messereinsatzes machte die Verteidigung des Beschuldigten mit Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte (pag. 94.4 f.; pag. 94.18 f.; dazu E. 12.6 oben) geltend (pag. 925), der Beschuldigte habe mit dem Messer Schnitte, nicht Stiche ausgeführt. Dafür spreche auch die Tatsache, so die Verteidigung weiter, dass der Beschuldigte keine charakteristischen Verletzungen an Armen und Händen aufgewiesen habe, die bei Stichen gegen ein sich wehrendes Opfer infolge Abrutschens üblich seien.

Die Straf- und Zivilklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe das Messer in der Faust gehalten, mit der Klinge nach unten gerichtet, und dieses «wie Schläge», «so zäg, zäg» von oben nach unten geführt (pag. 207, Z. 211 und Z. 214 f.). Aus ihren glaubhaften Aussagen ergibt sich klar, dass der Beschuldigte mit dem Messer Stich-, nicht Schnittbewegungen gemacht hat. Des Weiteren ist mit Blick auf die Arztberichte in pag. 94.4 f. und pag. 94.18 f. zu bemerken, dass diese die Behandlung der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin und nicht deren Herkunft zum Gegenstand hatten. Die Bezeichnung der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin als Schnittverletzungen durch die behandelnden Ärzte sagt nichts über die Vorgehensweise des Beschuldigten aus. Darüber hinaus wies der Beschuldigte am Daumenballen der linken Hand eine ca. 2.5 mm lange Wunde aus scharfer Gewalteinwirkung auf (pag. 78; pag. 173). Diese kann gemäss dem IRM entweder als Abwehrverletzung gedeutet werden (was angesichts des nun erstellten Tathergangs ausgeschlossen werden kann) oder beim Hantieren mit einem Messer entstanden sein (pag. 79). Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte als Rechtshänder (pag. 917, Z. 36) das Messer in der rechten Hand führte und mit der linken versuchte, die sich wehrende Straf- und Zivilklägerin festzuhalten oder ihre zur Abwehr erhobenen Hände abzuwehren Das Verletzungsbild an der linken Hand des Beschuldigten am Handrücken beim Daumenballen entspricht einer charakteristischen Verletzung im Zuge von Stichbewegungen. Ohnehin wäre eine rund 2.5 cm klaffende Wunde, wie die Straf- und Zivilklägerin sie am Oberarm aufwies, mit Schnittbewegungen kaum in Einklang zu bringen (pag. 68; pag. 161). Der Beschuldigte führte somit mit dem Messer Stich- und nicht Schnittbewegungen aus.

Darüber, wie oft der Beschuldigte zustach, machte die Straf- und Zivilklägerin keine Aussagen. Anhand ihrer Verletzungen, die das IRM auf scharfe Gewalteinwirkung zurückführte (pag. 67 ff.), lässt sich auf mindestens vier bis fünf Stichbewegungen schliessen.

Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, die Stiche seien ziellos erfolgt. Das habe die Straf- und Zivilklägerin am 10. November 2010 so ausgesagt (pag. 190, Z. 10). Zwar habe sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeführt, der Beschuldigte habe mit den Messerstichen auf ihren Oberkörper gezielt (pag. 207, Z. 23 f.). Jedoch käme mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 163 vom 16. Januar 2019 E. 14.3 den tatnäheren Aussagen in der Praxis eine erhöhte Bedeutung zu. Aus diesem Grund sei auf die Aussage der Straf- und Zivilklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte ziellos auf sie eingestochen habe (pag. 925).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass «gezielte» Messerstiche nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts sind (dazu E. 10 oben). Eine eing

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