Obergericht BE, SK 2020 216
15. Januar 2021 · Strafkammern · Deutsch
sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2020 216 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 20 216
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Januar 2021
Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiberin von Teufenstein
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
a.v.d. Fürsprecherin D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 2. Dezember 2019 (PEN 19 183)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 2. Dezember 2019 Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 301 ff.):
- I.
- A.________ wird schuldig erklärt:
der sexuellen Handlung mit Kindern, mehrfach begangen am 12.05.2018 in F.________, G.________ (Strasse), zum Nachteil von C.________
und in Anwendung der Artikel:
40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 StGB 67 Abs. 3 lit. c alt StGB
426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
- 1.
- Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 2.
- A.________ wird für die Dauer von 10 Jahren verboten, eine berufliche und eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auszuüben.
- 3.
- Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘300.00 (Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 3‘300.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 2‘000.00) und Auslagen von CHF 442.20, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘742.20.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4‘942.20.
- 4.
- A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 8‘444.35 (inkl. Auslagen und Mwst.) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
II.
- 1.
- Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin H.________ werden wie folgt bestimmt:
[…]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘823.60.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz von CHF 1‘736.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 2.
- Für den Fall der Nichterhältlichkeit werden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ wie folgt bestimmt:
[…]
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 2‘988.25 (CHF 6‘909.60 abzüglich Vorschuss von CHF 3‘921.35 (inkl. MWST); festgesetzt mit Verfügung vom 08.10.2019).
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘534.75 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
- III.
- A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
- 1.
- Zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 12.05.2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
- 2.
- Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
IV. Weiter wird verfügt:
- 1.
- Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
- 2.
- Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
- 3.
- [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
- 2.
- Berufung
Gegen dieses Urteil vom 2. Dezember 2019 meldete Rechtsanwältin H.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 308).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 12. Mai 2020 (pag. 313 ff.). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 ersuchte Rechtsanwältin B.________ um Einsetzung als amtliche Anwältin des Beschuldigten, weil das Mandat von Rechtsanwältin H.________ kanzleiintern auf sie übertragen worden sei. Im Weiteren erklärte sie namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung und focht das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 2. Dezember 2019 damit vollumfänglich an (zum Ganzen pag. 350 f.).
Am 3. Juni 2020 verfügte die Verfahrensleitung, Rechtsanwältin B.________ werde anstelle der kanzleiintern ausgeschiedenen Rechtsanwältin H.________ als amtliche Anwältin des Beschuldigten eingesetzt (pag. 353 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. Juni 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 357 f.). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin oder C.________) hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (vgl. pag. 359).
In der Folge wurden die Parteien auf den 15. Januar 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 361 f.), wobei der Privatklägerin das persönliche Erscheinen mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 freigestellt wurde (pag. 377 f.).
- 3.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 27. November 2020 [pag. 373]) sowie ein Leumundsbericht inklusive Formular über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 25. November 2020 [pag. 368 ff.]) eingeholt. Weiter wurden die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) betreffend die Privatklägerin ediert (vgl. pag. 379) und auszugsweise zu den Akten erkannt (pag. 391 ff.).
In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2021 wurden C.________'s Pflegemutter, E.________, als Zeugin einvernommen (pag. 434 ff.) und der Beschuldigte erneut zur Person und Sache befragt (pag. 445 ff.). Weiter wurde die von E.________ eingereichte Kopie des Protokolls des Standortgesprächs vom 4. April 2018 in U.________ (vgl. pag. 462 f.) zu den Akten erkannt (pag. 435).
- 4.
- Anträge der Parteien
Rechtsanwältin B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 468):
I.
- 1.
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen am 12.5.2018 in F.________, zum Nachteil von C.________ freizusprechen.
- 2.
- Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, einschliesslich der Verteidigungskosten für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren, auszurichten.
- 3.
- Die gesamten entstandenen Verfahrens- und Untersuchungskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- 4.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen.
II.
- 5.
- Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin abzuweisen.
III.
- 6.
- Über die Löschung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Daten sei gerichtlich zu verfügen.
Fürsprecherin D.________ stellte für die Privatklägerin in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 467):
- 1.
- A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen am 12.05.2018 in F.________, z.N. von C.________ gemäss Ziff. I. AKS.
- 2.
- A.________ sei angemessen zu bestrafen.
- 3.
- A.________ sei zu verurteilen
- 3.1
- zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
- 3.2
- zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12'000.00, nebst Zins zu 5% seit 12.05.2018 an C.________;
- 3.3
- zur Bezahlung der erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten C.________ gemäss Honorarnoten.
- 4.
- Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin neu von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.
- 5.
- Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
- 5.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung des Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 6.
- Anklagesachverhalt
Mit Anklageschrift vom 8. Mai 2019 (pag. 229 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 12. Mai 2018 zwischen 18:00 Uhr und ca. 20:00 Uhr in seiner Wohnung an der G.________ (Strasse) in F.________ mehrfach sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben. Konkret soll er die damals dreizehnjährige Tochter seiner Lebenspartnerin, C.________, im Schlafzimmer mit der Hand über und unter den Kleidern an den Brüsten berührt sowie sie dazu veranlasst haben, mit ihrer Hand sein steifes Glied zu berühren. Weiter soll er erfolglos versucht haben, im Schlafzimmer mit seinem Glied in die Scheide und den Anus C.________'s einzudringen, also den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Schliesslich soll der Beschuldigte C.________ später während des Abendessens am Esstisch mit der Hand über und unter den Kleidern an den Brüsten sowie im Genitalbereich berührt haben. All diese Handlungen habe er im Wissen darum gemacht, dass C.________ im Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war (zum Ganzen pag. 229 f.).
- 7.
- Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass C.________, der Beschuldigte und J.________ – die leibliche Mutter C.________'s und Freundin des Beschuldigten – am 12. Mai 2018 zusammen den Tag verbrachten. Nach dem gemeinsamen Ausflug kehrten sie gegen Abend in die Wohnung des Beschuldigten zurück, assen zusammen das Abendessen und schauten einen Film, bis C.________'s Pflegeeltern sie um ca. 22:00 Uhr wieder abholten. Auch unbestritten ist, dass C.________ an diesem Abend einmal im Schlafzimmer des Beschuldigten war sowie einmal die Wohnung verliess und anschliessend völlig verstört wieder zurückkehrte. Schliesslich ist klar, dass der Beschuldigte wusste, dass C.________ am 12. Mai 2018 13 Jahre alt war (pag. 283 Z. 36).
Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, ob der Beschuldigte die ihm mit Anklageschrift vorgeworfenen – hiervor unter Erwägung 6 beschriebenen – Handlungen begangen hat.
- 8.
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Frage zur Verfügung stehenden objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig und korrekt zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 319 ff.). Neu in den Akten befinden sich ein Auszug aus den KESB-Akten betreffend C.________ (pag. 391 ff.), die von E.________ eingereichte Kopie des Protokolls des Standortgesprächs vom 4. April 2018 bei der KESB (pag. 462 f.) sowie die Protokolle der oberinstanzlichen Einvernahmen von E.________ (pag. 434 ff.) und vom Beschuldigten (pag. 445 ff.). Es wird darauf verzichtet, diese «neuen» Beweismittel zusammenzufassen und soweit relevant direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen (E. 12 unten). Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.
- 9.
- Urteil der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen C.________'s als erstellt. Sie erwog, die Individualität, die Nebengeschichten und die vielen Details, die C.________ erwähnt habe, sprächen für den Wahrheitsgehalt der von ihr geschilderten Ereignisse. C.________ habe das Rahmen- und Kerngeschehen detailliert, plausibel und gleichwertig konsistent beschrieben. Zudem habe sie mehrmals und eindrücklich ihre Gefühle geschildert. Den Beschuldigten habe C.________ nicht übermässig belastet, sondern teilweise gar entlastet. Hätte C.________ die ganze Geschichte erfunden, dann wären ihre Aussagen stereotypischer und zielgerichteter dahergekommen (zum Ganzen S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 329 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz demgegenüber zwar als im Kerngeschehen widerspruchsfrei und konstant – da bestreitend –, insgesamt aber nicht überzeugend. Sie erwog, der Beschuldigte habe wenig Details, Wahrnehmungen und Gefühle geschildert. Einzelheiten hätten sich immer erst auf Nachfrage ergeben. Ausserdem seien seine Aussagen teilweise widersprüchlich, so beispielswiese hinsichtlich der Fragen, wo er C.________ vor dem Abendessen angetroffen habe, was aus der Wohnung von C.________'s Mutter habe geholt werden müssen bzw. geholt worden sei und wie lange C.________ dabei ausser Haus gewesen sei. Auch habe er sich inkonstant dazu geäussert, weshalb C.________ in sein Schlafzimmer gegangen sei und ob sie dort alleine geblieben sei oder nicht. Schliesslich sei der Beschuldigte zum Gegenangriff geschritten, indem er C.________ wegen falscher Anschuldigung angezeigt habe. Insgesamt habe der Beschuldigte die von C.________ geschilderten Nebengeschichten also bestätigt, das Kerngeschehen aber bestritten und ansonsten praktisch keine Details und eigene Gefühle geschildert, sondern vielmehr sein Unverständnis darüber bekundet, dass C.________ ihn anschuldige, obschon er sich bis anhin noch nie etwas habe zuschulden kommen lassen (zum Ganzen S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 332 ff.).
- 10.
- Argumente der Verteidigerin des Beschuldigten
Die Verteidigerin brachte in der Berufungsverhandlung vor, der Anklagesachverhalt sei entgegen dem Beweisfazit der Vorinstanz nicht erstellt.
Es gebe vorab keine objektiven Beweismittel, die der Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts dienlich wären. Der Therapiebericht sei weder objektiv noch enthalte er explizite Schilderungen zu den fraglichen Vorfällen.
Auf C.________'s Schilderungen könne sodann nicht abgestellt werden. Sie seien anders als von der Vorinstanz festgehalten weder detailreich noch emotional, es habe vielmehr stets alles erfragt werden müssen. Zudem sei C.________ stark von ihrer Pflegemutter beeinflusst worden. Diese habe von Anfang an einen sexuellen Übergriff des Beschuldigten «gewittert» und das vorliegende Verfahren überhaupt erst ins Rollen gebracht, indem sie C.________ vor Eröffnung des Verfahrens immer und immer wieder gefragt habe, ob der Beschuldigte (auch noch) dieses und jenes getan habe, wobei sie C.________ stets drastischere Versionen unterbreitet habe. Im Weiteren seien C.________'s Aussagen widersprüchlich. In der ersten Videobefragung habe sie beispielswiese angegeben, der angebliche Übergriff des Beschuldigten sei durch den Ruf ihrer Mutter zum Abendessen unterbrochen worden, worauf sie sich alle an den Esstisch begeben hätten. In der zweiten Videobefragung habe sie dahingegen erklärt, nach dem vermeintlichen Übergriff des Beschuldigten sei sie aus der Wohnung gegangen. Auch betreffend angebliche sexuelle Erfahrungen habe sie divergierend ausgesagt. Schliesslich gehe C.________'s Version auch zeitlich nicht auf. Fünf Minuten hätten nie gereicht, um all das zu tun, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. C.________'s Aussagen machten den Anschein, dass sie nichts selbst Erlebtes schildern würde. Zusammengefasst seien sie somit detailarm, widersprüchlich, unplausibel und teilweise schlicht erlogen, mithin unglaubhaft.
Der Beschuldigte habe demgegenüber nachvollziehbar, widerspruchsfrei, konsistent und authentisch ausgesagt. Seine Schilderungen betreffend den Tagesablauf stimmten mit denjenigen von J.________ überein. Zudem habe er beispielsweise nie verheimlicht, einen Kalender mit nackten Frauen in seinem Schrank zu haben und entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, detailarm ausgesagt zu haben. Schliesslich könnten zu einem Vorfall, der sich nicht ereignet habe, keine detaillierten Schilderungen gemacht werden. Für Falschaussagen gebe es sodann keine Hinweise. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten somit glaubhaft, weshalb er – abstellend auf seine Version und zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – freizusprechen sei (zum Ganzen pag. 455 f.).
- 11.
- Argumente der Rechtsvertreterin der Privatklägerin
C.________'s Rechtsvertreterin machte in der Berufungsverhandlung geltend, weder die objektiven Beweismittel noch die edierten KESB-Akten würden massgebliche Hinweise zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts erbringen. Von primärer Bedeutung seien C.________'s Aussagen, die eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten:
Obwohl C.________ kognitiv stark eingeschränkt sei, kein altersentsprechendes Verhalten habe und über einen unterdurchschnittlichen IQ verfüge, habe sie in der ersten Videobefragung in ihren Worten detailliert und plausibel beschrieben, was vorgefallen sei. Dabei habe sie originelle, ausgefallene Details erwähnt, wie beispielsweise den Kalender mit den nackten Frauen, der im Schrank des Beschuldigten hängen würde oder die Schlangengeschichte, die sie nur erfunden habe, weil sie ihrem «Mami» nicht habe sagen können, was vorgefallen sei. C.________ habe zudem beschrieben, was gefühlsmässig in ihr vorgegangen sei und als sie gezeigt habe, wie weit sich der Beschuldigte die Hosen nach unten gezogen habe, wie er sie penetriert habe und wie weit er in sie eingedrungen sei, habe sie gestikuliert. Ihre Schilderungen seien weder übertrieben noch aggravierend. C.________ habe vielmehr differenziert ausgesagt und beispielsweise nicht einfach sämtliche Fragen der Polizistin bejaht, sondern sich vielmehr authentisch, konsistent, detailreich und nachvollziehbar geäussert. Ihr Aussageverhalten sei ausserdem deliktsspezifisch und Widersprüche fänden sich in ihren Aussagen nur betreffend Zeitangaben, was bei retardierten Opfern normal und daher nicht weiter von Belang sei. Insbesondere im Kerngehalt seien C.________'s Schilderungen absolut nachvollziehbar und konsistent. Sie stimmten soweit möglich mit den glaubhaften Aussagen von E.________ sowie dem Therapiebericht überein und Hinweise für eine andere Täterschaft oder für eine Falschanschuldigung gebe es keine. Dass ein Mädchen wie C.________ – mit einem kognitiven Entwicklungsstand und einem Niveau einer «Zweitklässlerin» – in der Lage sei, eine derartige Geschichte zu erfinden und anschliessend gegenüber mehreren Personen – insbesondere der Pflegemutter, der Polizei, den untersuchenden Ärzten und der Therapeutin – widerspruchsfrei zu erzählen und über unzählige Therapiestunden hinweg «zu faken», sei höchst unwahrscheinlich. Insgesamt seien C.________'s Aussagen daher glaubhaft.
Der Beschuldigte habe sich hingegen stereotyp und flach geäussert. Seine Behauptung, C.________ habe in seinem Schlafzimmer «umegschnäuget» bzw. «umegnuschet» und so den Kalender mit den nackten Frauen entdeckt, überzeuge nicht, zumal ein solches Verhalten überhaupt nicht zu C.________ passe. Seine Aussage, die Wohnung sei «ja klein» und C.________'s Mutter sei ständig nebenan gewesen, sei ausserdem deliktstypisch. Zusammengefasst seien die Angaben des Beschuldigten daher nicht wirklich glaubhaft – auf seine Version könne nicht abgestellt werden.
E.________'s Erklärungen seien schliesslich sachlich, nachvollziehbar, ehrlich und damit überzeugend. Sie kenne C.________ sehr gut und habe eindrücklich beschrieben, wie sich C.________ am Abend des 12. Mai 2018 – nachdem sie sie beim Beschuldigten und J.________ abgeholt hätten – sowie in den darauffolgenden Nächten und Tagen verhalten habe. Schliesslich passe der von E.________ beschriebene Zustand von C.________ eindeutig mit den Feststellungen der Therapeutin überein.
Zusammengefasst sei der angeklagte Sachverhalt – abstellend auf die glaubhaften Aussagen C.________'s, die durch die Schilderungen von E.________ und den Therapiebericht gestützt würden – erwiesen (zum Ganzen pag. 458 f.).
- 12.
- Beweiswürdigung durch die Kammer
- 12.1
- Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 317).
- 12.2
- Objektive Beweismittel
Als objektive Beweismittel fallen nebst dem Anzeigerapport und den KESB-Akten insbesondere der Provisorische Konsultationsbericht der Kinderklinik des Inselspitals vom 25. Mai 2018 (nachfolgend: Konsultationsbericht des Inselspitals [pag. 19 f.]) sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrische Bericht der K.________ (nachfolgend: K.________) von Dr. med. univ. L.________ und lic. phil. M.________ vom 25. Februar 2019 (nachfolgend: Therapiebericht [pag. 205 ff.]) in Betracht.
- 12.2.1
- Konsultationsbericht des Inselspitals vom 25. Mai 2018
Aus dem Konsultationsbericht des Inselspitals ergibt sich zunächst, dass C.________ die in der Anklageschrift erwähnten sexuellen Handlungen auch gegenüber den Ärzten des Inselspitals angegeben hat. Konkret habe sie berichtet, der Freund ihrer Mutter (der Beschuldigte) habe sie an der Brust und in der Intimregion berührt, sie gezwungen, sein Glied zu berühren und versucht, sie vaginal und anal zu penetrieren. Letzteres sei ihm aufgrund der Rufe ihrer Mutter aber nicht gelungen (zum Ganzen pag. 19).
Weiter habe sie über vaginale Schmerzen, über Schmerzen beim Stuhlgang und über Brennen beim Wasserlösen geklagt. Ihre Pflegemutter habe zudem angegeben, nach dem Vorfall in C.________'s Unterhose einen blutig-tingierten Ausfluss festgestellt zu haben. Im Zeitpunkt der Untersuchung habe C.________ subklitoral eine Kerbe in Form einer Rhagade in Abheilung und rektal eine Rhagade bei 12 Uhr aufgewiesen (zum Ganzen pag. 19).
Bei einer Rhagade handelt es sich um einen glatten, tiefen Hauteinriss bis in die Lederhaut. Entstehungsgründe können insbesondere eine Verletzung, Austrocknung, Kälte, eine Hautkrankheit wie beispielsweise Neurodermitis oder die herabgesetzte Elastizität der Haut sein (zum Ganzen wikipedia.org ↗ wiki/Rhagade [zuletzt besucht am 3. Februar 2021].
Bei C.________ wurden die Rhagaden laut dem Konsultationsbericht zwar sowohl subklitoral als auch anal rektal festgestellt, mithin an Orten, an denen C.________ nachträglich auch Schmerzen beklagte und der Beschuldigte gemäss ihren Aussagen einzudringen versuchte. Indessen liegen zwischen dem mutmasslichen Tatzeitpunkt (12. Mai 2018) und der Untersuchung im Inselspital (25. Mai 2018) 13 Tage, weshalb der abschliessenden Beurteilung im Konsultationsbericht zu folgen ist, wonach ein sexueller Missbrauch aufgrund dieser Befunde weder bestätigt noch ausgeschlossen werden könne (pag. 20).
- 12.2.2
- Therapiebericht vom 25. Februar 2019
Der Therapiebericht äussert sich explizit nicht zum Vorfall vom 12. Mai 2018. Daraus geht aber hervor, dass mit C.________ bis zum 25. Februar 2019 (noch) keine psychotherapeutisch indizierte Traumaexposition, bei der C.________ die traumatisierenden Geschehnisse vom 12. Mai 2018 geschildert und aufgearbeitet hätte, habe durchgeführt werden können, weil sie dafür bis zu diesem Zeitpunkt als psychisch zu wenig stabil erachtet worden sei. In der Zeit nach dem 12. Mai 2018 sei aufgrund der Schwere der Belastungssymptome vielmehr intensiv an C.________'s psychischer Stabilisierung gearbeitet worden (zum Ganzen pag. 205). Demzufolge kann einleitend festgehalten werden, dass C.________'s Aussagen vom 28. Mai 2018 (erste Videoeinvernahme) und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch vom 7. März 2019 (zweite Videoeinvernahme) ausserhalb – resp. weder neben noch nach – einer thematisch gleichgelagerten therapeutischen Auseinandersetzung mit dem Vorfall erhoben wurden.
Weiter ergibt sich aus dem Therapiebericht, dass C.________ bei Behandlungsbeginn Anfang Juni 2018 ausgeprägte Zeichen einer psychischen Traumatisierung zeigte. Sie habe insbesondere stark affektiv belastet gewirkt, Konzentrationsschwierigkeiten gehabt sowie eine depressive Stimmungslage mit Todesgedanken gezeigt und dazu wiederholt angegeben, diese Symptome stünden im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Mai 2018. Nebst dem habe C.________ über Bilder und Gefühle im Zusammenhang mit den Geschehnissen am 12. Mai 2018 berichtet und erklärt, diese würden sie immer wieder einholen und heftige psychische Reaktionen auslösen. Zwar habe sie früher nach belastenden Ereignissen gemäss eigenen Angaben bereits ähnliche Symptome erlebt, jedoch nie in so intensivem Ausmass wie nach dem 12. Mai 2018 – ihr Leidensdruck sei sehr hoch. Die Therapeutin hielt dazu fest, das von C.________ geschilderte Erleben sei typisch für das Vorliegen einer stark ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (zum Ganzen pag. 205 f.).
Ebenfalls wichtiges Thema sei in der Psychotherapie gemäss dem Therapiebericht C.________'s Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter gewesen. C.________ habe hinsichtlich ihrer Mutter stark ambivalente Gefühle geschildert und erklärt, sie leide darunter, dass sie ihrer Mutter durch die Beschreibung der Erlebnisse vom 12. Mai 2018 Leid zufügen könnte. Ihre Mutter liebe ihren Partner (den Beschuldigten) und sie wolle nicht, dass sie ihn wegen ihr verliere. Gleichzeitig leide sie aber sehr, habe grosse Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antun könnte und sei emotional stark aufgewühlt, wenn sie sich an den 12. Mai 2018 erinnere, weshalb sie sich Gerechtigkeit und Bestrafung des Beschuldigten wünsche. Laut der Therapeutin ist diese von C.________ geschilderte emotionale Verwirrung sehr typisch für posttraumatische Belastungsstörungen. Sie trete besonders nach sexuellem Missbrauch innerhalb familiärer Beziehungen häufig auf (zum Ganzen pag. 206).
Schliesslich finden sich im Therapiebericht die diagnostische Beurteilung (aktuelle Diagnosen nach ICD 10 [vgl. pag. 207]) und Erläuterungen dazu. Daraus ergibt sich, dass C.________ eine hohe Ausprägung von Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige, die nach dem 12. Mai 2018 eingetreten seien. Gemäss eigenen Aussagen habe sie seither Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, Konzentrationsprobleme, Wutanfälle und sei innerlich anspannt und unruhig. Weiter kämen ihr die Bilder immer wieder hoch und würden heftige Hilflosigkeitsgefühle, Suizidgedanken und schlimme Albträume auslösen. Sie vermeide über die Erlebnisse vom 12. Mai 2018 zu sprechen und habe seither Angst vor fremden Männern und reagiere sowohl körperlich als auch emotional stark bei Annäherungen an den Wohnort ihrer Mutter, des Beschuldigten oder wenn sie Autos der Marke BMW sehe. Die Therapeutin hielt diesbezüglich im Sinne «diagnostischer Überlegungen» fest, durch C.________'s Vorgeschichte seien zwar Belastungen bekannt (bspw. die physische Gewalt seitens ihrer leiblichen Mutter), die ebenso Einfluss auf ihre bestehende Symptomatik haben könnten. Jedoch habe C.________'s vorherige Therapeutin ihren Psychostatus im Dezember 2017 als stabil, ohne psychotische Symptome, Suizidgedanken und/oder dissoziative Bewusstseinsstörungen erachtet und C.________ selber sowie ihre engsten Bezugspersonen hätten eine massive Zunahme der erwähnten Symptome nach dem 12. Mai 2018 beschrieben, weshalb anzunehmen sei, dass sich C.________'s psychische Befindlichkeit innert wenigen Monaten (erheblich) verändert bzw. verschlechtert habe.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim fraglichen Bericht um einen Therapiebericht handelt, der angesichts dessen, dass Therapeuten das Interesse ihrer Patienten – vorliegend der Privatklägerin, mithin einer Partei – wahren müssen, zwar mit gewisser Vorsicht zu interpretieren ist, aber aus Sicht der Kammer entgegen der Auffassung der Verteidigerin nicht «subjektiv gefärbt», sondern vielmehr objektiv und differenziert erscheint. Schliesslich unterschied die Verfasserin stets zwischen dem, was C.________ geschildert habe und dem, was aus ihrer therapeutischen Sicht daraus gefolgert werden könne. Zudem wurde im Therapiebericht nie erwogen, C.________ sei wegen allfälligen Handlungen des Beschuldigten traumatisiert worden, sondern stets nur festgehalten, es sei anzunehmen, dass C.________ am 12. Mai 2018 (aus welchen Gründen auch immer) eine erhebliche Traumatisierung erlitten habe. Dies bestätigten ansatzweise auch der Beschuldigte und J.________, gaben sie doch an, C.________ sei am Abend des 12. Mai 2018 von einem Moment auf den andern – angeblich wegen einer Schlange, die sie vor dem Haus gesehen habe – «wie durch den Wind» bzw. «total verstört» gewesen (pag. 23 Z. 43 ff., pag. 25 Z. 137 und pag. 446 Z. 20 ff. [Beschuldigter] und pag. 45 Z. 44 ff. [J.________]). Ob diese Schlange oder andere Faktoren zu dieser unbestrittenen Traumatisierung C.________'s geführt haben, ist Gegenstand der vorliegenden Beweiswürdigung.
- 12.3
- Subjektive Beweismittel
- 12.3.1
- Vorbemerkungen
Vorab kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen zur Aussagenanalyse verwiesen werden (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 317). Sodann ist teilweise in Wiederholung dazu festzuhalten, dass Aussagen nach der Entstehungsgeschichte (der «Geburtsstunde» der Aussagen), der inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen sowie der Konstanz, Strukturgleichheit, logischen Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen sind. Ausgangspunkt ist dabei die sog. Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht. Ist diese Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriterien als glaubhaft. Eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse spricht in der Regel dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet, zumal es wesentlich schwieriger ist, eine nicht erlebte Geschichte selber mit lebhaften Elementen zu schmücken, so dass sie als selbst erlebt erscheint. Schliesslich ist zu prüfen, inwiefern Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung gebracht resp. durch diese widerlegt werden können (zum Ganzen BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. A. 2014, N 313 ff. und N 370 f.).
- 12.3.2
- Aussagen von E.________
C.________'s Pflegemutter, E.________, wurde am 22. Mai 2018 durch die Polizei (pag. 26 ff.) und am 15. Januar 2021 in der Berufungsverhandlung (pag. 434 ff.) befragt. Nebst dem findet sich ihre schriftliche Dokumentation, in der sie den Verlauf des Abends vom 12. Mai 2018 sowie der darauffolgenden Tage und Nächte aus ihrer Sicht schilderte, in den Akten (nachfolgend: «Wahrnehmungsbericht» [pag. 31 ff.]).
Die Kammer erachtet E.________'s Aussagen als glaubhaft. Zwar stechen bei ihren ersten Angaben und dem «Wahrnehmungsbericht» zunächst ihre Bemühungen um eigene Aufklärung eines offenbar bereits gehegten Verdachtes, mit dem Beschuldigten könnte etwas nicht in Ordnung sein, ins Auge, gab E.________ in der polizeilichen Einvernahme und im «Wahrnehmungsbericht» doch mehrfach an, sie habe bei C.________ nachgefragt, ob nicht noch mehr geschehen sei resp. ob der Beschuldigte nicht (noch) dieses und jenes getan habe (vgl. u.a. pag. 27 Z. 50 f. und Z. 55, pag. 28 Z. 66 f., Z. 75 f., Z. 79 f. und Z. 106 sowie pag. 31 ff.). Indessen geht aus ihren Aussagen auch klar hervor, weshalb sie sich entsprechend verhalten hat. Auf Frage, weshalb sie den Vorfall erst am 22. Mai 2018 gemeldet habe, erklärte E.________ in der polizeilichen Einvernahme nachvollziehbar, sie habe gegenüber allen beteiligten Personen sehr vorsichtig sein wollen, weil es sich um ein heikles Thema handle. Sie und ihr Ehemann hätten zuerst sichergehen wollen, dass «an der Sache auch wirklich etwas dran» sei. Zudem sei sie sehr unsicher gewesen, wie sie vorgehen solle, zumal die ganze familiäre Situation sehr verstrickt und kompliziert sei (zum Ganzen pag. 29 Z. 130 ff.). In der Berufungsverhandlung beschrieb E.________ sodann eindrücklich, weshalb sie bei C.________ immer wieder «nachegoret» habe. Sie schilderte, dass sich C.________ wegen eines früheren Vorfalls im Schulbus nicht mehr ernstgenommen gefühlt und daher nie mehr erzählt habe, wenn etwas vorgefallen sei (pag. 438 Z. 18 ff.). Als ihr und ihrem Ehemann am Abend des 12. Mai 2018 dann eine «kreideweisse», «empathisch völlig zerstörte» C.________ entgegengekommen sei, die am ganzen Körper gezittert und auf der Rückfahrt kein Wort gesagt habe sowie ihr zuhause «auf Schritt und Tritt» gefolgt sei, sei ihnen sofort klar gewesen, dass mit ihr etwas «gar nicht» stimmte. Da habe sie zu sich selbst gesagt, dass sie nun nachfragen müsse, weil C.________ von sich aus ja nichts mehr erzählte (pag. 31 und pag. 438 Z. 24 ff.). In der Folge habe C.________ stückchenweise immer ein bisschen mehr erzählt, sei aber eine völlig veränderte Person gewesen. Sie habe nicht mehr schlafen können, sei zu ihr und ihrem Ehemann ins Bett gekommen, was sie zuvor nie getan habe, sei überaus anhänglich gewesen und habe sehr viel geweint. Als sie (E.________) vom 14. bis am 18. Mai 2018 in einer Weiterbildung und daher abwesend gewesen sei, habe C.________ sie täglich angerufen und gebeten, wieder nach Hause zu kommen, was sie früher ebenfalls nie gemacht habe (zum Ganzen pag. 27 Z. 51 ff., pag. 28 Z. 73 f. und Z. 86 ff., pag. 29 Z. 142 ff., pag. 31 ff., pag. 438 Z. 3 ff. und pag. 441 Z. 34 ff.). All diese Reaktionen, Gefühle und Emotionen, die C.________ nach dem 12. Mai 2018 gezeigt habe, hätten ihr klargemacht, dass es C.________ wirklich schlecht gehe und sie schliesslich dazu bewogen, den Vorfall der Polizei zu melden (pag. 442 Z. 1 ff.).
Unter Berücksichtigung, dass die Pflegeeltern C.________ im Mai 2018 seit zehn Jahren kannten (pag. 28 Z. 95), ihren Zustand nach dem 12. Mai 2018 als völlig abnormal und atypisch wahrnahmen sowie wussten, dass C.________ von sich aus nicht erzählen würde, wenn etwas vorgefallen wäre, erscheint es verständlich und lebensnah, dass E.________ bei C.________ zunächst nachfragte, ob resp. was geschehen sei, bevor sie den Vorfall der Polizei meldete. Es ist nachvollziehbar, dass sie zuerst möglichst viel in Erfahrung bringen wollte, bevor sie den Beschuldigten, den sie zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben sehr schätzte (pag. 435 Z. 34, pag. 436 Z. 1 ff. und pag. 441 Z. 40 ff.), schlimmstenfalls zu Unrecht anschuldigen würde. Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass E.________ als Pflegemutter bis zu diesem Zeitpunkt noch nie einen Fall mit Verdacht auf sexuellen Missbrauch erlebt hatte (pag. 438 Z. 42) und daher nicht wissen konnte, wie man sich in einer solchen Situation idealerweise verhält.
Aus Sicht der Kammer erscheinen E.________'s Aussagen des Weiteren sehr zuverlässig:
Sie sagte in beiden Einvernahmen konstant, differenziert, detailliert und nachvollziehbar aus. Gleichzeitig beschrieb sie eindrücklich und ausführlich, wie sich C.________ am 12. Mai 2018 – nachdem sie und ihr Ehemann sie gegen 22:00 Uhr beim Beschuldigten und J.________ abgeholt hätten – sowie in der darauffolgenden Woche verhalten habe. Sie schilderte Gedankengänge und Gespräche, indem sie beispielsweise erklärte, was sie mit C.________ besprochen habe und was sie und ihr Ehemann sich überlegt hätten (u.a. pag. 27, pag. 28 Z. 94, pag. 29 Z. 132 f. und pag. 31 ff.).
Weiter erscheinen ihre Aussagen authentisch und ehrlich. E.________ räumte zum Beispiel ein, dass C.________ sie manchmal anlüge, «aber nicht bei gravierenden Sachen», und beschrieb wiederum überzeugend, man merke C.________ sehr schnell an, wenn sie lüge, sie zeige dann ein spezielles Verhalten und es sei ihr schnell unwohl. Sie komme dann spätestens am nächsten Tag und gebe zu, gelogen zu haben (zum Ganzen pag. 437 Z. 29 ff.). Nach dem 12. Mai 2018 sei C.________'s Verhalten aber eben nicht so gewesen wie wenn sie lüge, «sondern echt». Wenn sie «sonst einen Seich» mache, dann werde sie eher aggressiv und «hässig» auf sich selbst und sei nicht wie nach dem 12. Mai 2018 in sich gekehrt, anhänglich und traurig (zum Ganzen pag. 442 Z. 2 ff.).
Auf Vorhalte lieferte E.________ überzeugende Erklärungen. Als ihr beispielsweise vorgehalten wurde, C.________ habe zu Beginn der ersten Videobefragung angegeben, sie (E.________) hätte ihr gesagt, was sie der Polizei sagen solle, führte sie aus (pag. 438 Z. 35 ff.):
Ich habe sie dazu aufgemuntert, ehrlich zu sein und alles zu sagen. Sie hatte mir zuvor gesagt, sie wolle einfach nichts sagen, weil sie Angst habe. Ich sagte ihr dann: «C.________, das was du mir gesagt hast, das darfst du alles erzählen.». Ich habe sie eigentlich dazu motiviert, zu reden.
Auch die Fragen, weshalb sie gegenüber dem Beschuldigten «ein komisches Bauchgefühl» gehabt habe (vgl. pag. 435 Z. 32 ff.) oder weshalb bei ihr «ein Schalter umgegangen» sei, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte C.________ rund zwei Wochen vor dem Vorfall einen Zettel mit seiner Natelnummer gegeben und C.________ gesagt habe, sie könne ihn Tag und Nacht anrufen, konnte E.________ einleuchtend beantworten (vgl. pag. 436 Z. 13 ff.).
Betrachtet man ihre Aussagen, fällt im Übrigen auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig beschuldigte, sondern vielmehr wiederholt äusserte, sie habe ihn eigentlich sehr geschätzt und sei dankbar gewesen, dass C.________ dank ihm endlich wieder ihre Mutter habe besuchen können, ohne Angst haben zu müssen, von dieser geschlagen zu werden. Zudem habe sie sich gedacht, dass es doch schrecklich wäre, wenn sie ihn zu Unrecht «mit so etwas» beschuldigen würde (zum Ganzen pag. 435 Z. 3 und Z. 34, pag. 436 Z. 2 ff. und pag. 441 Z. 39 ff.).
Schliesslich sind E.________'s Angaben widerspruchsfrei und stimmig. Nachdem sie am Ende ihrer ersten Befragung erklärte, sie sei sehr froh, dass sie C.________ nun in professionelle Hände geben könne, weil sie wieder «wie eine Mutter» funktionieren können möchte (pag. 29 Z. 138 ff.), äusserte sie in der Berufungsverhandlung auf Frage, ob sie C.________ nach ihrer Meldung und Befragung bei der Polizei am 22. Mai 2018 resp. vor C.________'s erster Videobefragung weiterhin mehrmals dazu angehalten habe, ihr «alles zu erzählen»: «Nein, das habe ich bewusst nicht mehr gemacht.» (pag. 438 Z. 18). Sie habe von C.________ seither nichts mehr betreffend den Vorfall erfahren. Sie habe sich aber auch bewusst davon distanziert und sich gesagt, dass sie wieder Pflegemutter sein wolle und nicht mehr zu fest in diesen Fall hineingezogen werden möchte. Deshalb habe sie C.________ auch gebeten, alles was den Vorfall betreffe, mit ihrer Therapeutin zu besprechen (zum Ganzen pag. 439 Z. 5 ff.).
Insgesamt sind E.________'s Schilderungen somit widerspruchsfrei, nachvollziehbar, lebhaft und ehrlich. Sie stimmen soweit möglich mit den Ausführungen im Konsultationsbericht des Inselspitals und im Therapiebericht überein. Zudem können sie mit dem Protokoll der Anhörung von C.________ am 19. Juli 2018 bei der KESB in Einklang gebracht werden. Daraus geht nämlich hervor, dass C.________ berichtet habe, sie hätte mehrmals täglich Selbstmordgedanken, fühle sich «total scheisse» und frage sich, wieso sie «häreghäbt» und sich nicht gewehrt habe. Es werde immer wie schlimmer und sie habe sich gefragt, ob sie sich mit einem Messer töten könnte, aus dem Fenster springen oder einfach auf der Strasse auf ein Auto warten sollte (zum Ganzen pag. 411). E.________ führte in der Berufungsverhandlung in Übereinstimmung damit aus, sie erlebe C.________ seit dem 12. Mai 2018 häufig in sich gekehrt und traurig (u.a. pag. 437 Z. 39 und pag. 438 Z. 3 ff.). In ihrer «alten» Schule habe sie einmal «vom Dach springen wollen» und in ihrer «neuen» Schule sei sie vom 2. Stock in den Keller hinuntergesprungen, habe sich dabei zum Glück aber «nur» das Bein verstaucht (pag. 440 Z. 37 ff.). Schliesslich decken sich E.________'s Aussagen – wie sich noch zeigen wird – fast vollständig mit denjenigen von C.________. Auf ihre Schilderungen kann daher – soweit nötig – abgestellt werden.
Ergänzend sei festgehalten, dass zwar bei der Würdigung der Aussagen von C.________ (E. 12.3.5 unten) dargetan werden wird, dass E.________ entgegen der Auffassung der Verteidigerin nicht «wochenlang» auf C.________ einredete, sie beeinflusste und ihr stets drastischere Varianten unterbreitete (vgl. pag. 454), jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden kann, dass zwischen dem mutmasslichen Vorfall (Abend des 12. Mai 2018) und der Meldungserstattung (Morgen des 22. Mai 2018) nur wenige Tage vergingen, an denen sowohl E.________ als auch C.________ zuhause waren und an denen C.________ ihrer Pflegemutter «tröpfchenweise» vom Vorfall erzählte und letztere sich vergewissern konnte und musste, dass «an der Sache was dran ist» (pag. 29 Z. 133): Der mutmassliche Vorfall ereignete sich nämlich am Samstagabend, 12. Mai 2018. In der Nacht vom Samstag auf den Sonntag, d.h. vom 12. auf den 13. Mai 2018, erzählte C.________ ihrer Pflegemutter gemäss deren glaubhaften Aussagen, der Beschuldigte habe ihr einen Kalender mit nackten Frauen gezeigt und sie dazu über den Kleidern an den Brüsten berührt (pag. 28 Z. 61 ff.). Am Sonntagabend (13. Mai 2018) bat C.________ ihre Pflegemutter laut deren Angaben sodann, nicht in die Weiterbildung zu gehen und offenbarte ihr, der Beschuldigte sei ihr «unter die Wäsche gegangen» und habe sie direkt an den Brüsten angefasst (pag. 28 Z. 72 ff.). Auf E.________'s Fragen, ob noch mehr vorgefallen sei, erklärte C.________, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (pag. 28 Z. 79 ff.). Von Montagmorgen bis Freitagabend, 14. bis 18. Mai 2018, war E.________ aufgrund ihrer Weiterbildung abwesend und als sie am Freitagabend, 18. Mai 2018, heimkehrte, erzählte ihr C.________, sie habe «auch sein Glied» berühren müsse, aber sie könne nicht mehr darüber sprechen (pag. 28 Z. 90 ff.). Am Samstag, 19. Mai 2018, unterhielten sich C.________ und E.________ nicht über den mutmasslichen Vorfall und am Sonntag, 20. Mai 2018, sagte C.________ ihrer Pflegemutter, der Beschuldigte habe ihr gedroht, vorbeizukommen und sie umzubringen, falls sie jemandem «davon» erzählen würde. Auf Nachfrage, ob noch mehr geschehen sei, brach C.________ laut E.________'s Angaben schliesslich zusammen, begann stark zu weinen und antwortete, der Beschuldigte habe versucht, «sein Teil» in sie zu stossen, weil das «Mami» (J.________) aber zum Abendessen gerufen habe, habe er damit aufgehört (pag. 28 Z. 104 ff.). Am darauffolgenden Dienstagmorgen, 22. Mai 2018, meldete E.________ den Vorfall der Polizei (vgl. pag. 27 Z. 21).
Zusammengefasst erscheinen E.________'s Vorgehen aufgrund der Gesamtumstände nachvollziehbar und ihre Aussagen glaubhaft.
- 12.3.3
- Aussagen von J.________
Die leibliche Mutter der Privatklägerin und Freundin des Beschuldigten, J.________, wurde am 31. Mai 2018 polizeilich befragt (pag. 44 ff.). Dabei gab sie an, es gehe ihr im Moment «etwas komisch». Sie sei etwas verletzt und stünde zwischen ihrem Freund und ihrer Tochter (pag. 45 Z. 19 f.). Sie finde es schwierig, das Ganze einzuschätzen. Es sei «zwiespältig» und sie frage sich: «Ist es wahr, ist es nicht wahr?» (zum Ganzen pag. 46 Z. 75 f.). Bei der Analyse und Interpretation von J.________'s Aussagen muss man sich daher vor Augen halten, dass sie als Freundin des Beschuldigten einerseits und als Mutter der Privatklägerin andererseits «zwischen den Fronten» – und mithin verständlicherweise wohl in einem gewissen Loyalitätskonflikt – steht, weshalb ihre Angaben mit Vorsicht zu würdigen sind.
Den Ausflug, den sie, der Beschuldigte und C.________ am 12. Mai 2018 gemacht hätten, schilderte J.________ präzis und in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten; insoweit kann auf ihre Aussagen abgestellt werden. Dasselbe gilt betreffend das gemeinsame Abendessen, das Filmschauen, die Abholung durch die Pflegeeltern Hirschi und C.________'s Zustand, nachdem sie vom vermeintlichen «Täschliholen» in die Wohnung des Beschuldigten zurückgekehrt sei. Zwar gab J.________ insoweit an, als sie gegen 17:00 Uhr fast beim Beschuldigten zuhause gewesen seien, habe C.________ gesagt, sie müsse noch ihr «Täschli» bei ihr (J.________) zuhause holen, worauf sie C.________ den Hausschlüssel gegeben habe und sie habe losziehen lassen (pag. 45 Z. 41 ff. und pag. 46 Z. 66), während der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme erklärte, C.________ habe zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr in der Wohnung seiner Freundin einen Tierfilm holen müssen (pag. 23 Z. 42 und Z. 56). Jedoch schilderten sowohl J.________ als auch der Beschuldigte, C.________ sei nach diesem «Täschli-» bzw. Filmholen völlig verstört zurückgekommen:
So berichtete J.________, nachdem C.________ ihr «Täschli» holen gegangen sei, habe es an der Wohnungstür des Beschuldigten geklingelt und C.________ sei davorgestanden. Sie habe geweint, geschlottert und gesagt, sie hätte eine Schlange gesehen. Sie sei dann mit ihr aufs Sofa gesessen und habe versucht, sie zu beruhigen, während der Beschuldigte «das Täschli» holen gegangen sei. Danach habe sie das Abendessen vorbereitet. C.________ sei immer noch aufgelöst gewesen und habe gesagt, sie brauche etwas Zeit für sich und wolle im Schlafzimmer des Beschuldigten «Heftli anschauen» gehen. Der Beschuldigte habe dies C.________ erlaubt und danach im Internet nach Schlangenbildern gesucht. Anschliessend hätten sie zusammen gegessen und einen Film geschaut. Als die «E.________» C.________ gegen 22:00 Uhr abgeholt hätten, sei sie immer noch «etwas komisch drauf» gewesen und als sie um ca. 22:30 Uhr mit ihren Pflegeeltern nach Hause gegangen sei, habe sie gar nicht mehr richtig «tschüss» gesagt (zum Ganzen pag. 45 Z. 44 ff.). Der Beschuldigte hatte der Polizei zuvor ebenfalls erklärt, C.________ sei «total verstört» zurückgekommen und habe erzählt, sie hätte draussen eine Schlange gesehen. Anders als J.________ gab er aber an, er sei dann mit der verstörten C.________ durch die Wohnung gegangen und habe gesagt, sie könne sich im Schlafzimmer ausruhen. Danach habe er die Tür zugemacht, so dass C.________ alleine im Schlafzimmer gewesen sei (zum Ganzen pag. 23 Z. 44 ff.).
Was das Rahmengeschehen (Ausflug, Abendessen, Filmschauen, Abholung durch «E.________») und C.________'s Zustand nach ihrer Rückkehr in die Wohnung des Beschuldigten angeht, kann daher auf die insoweit mit dem Beschuldigten und E.________ übereinstimmenden Aussagen von J.________ abgestellt werden.
Nicht glaubhaft erscheint demgegenüber ihre Angabe, wonach C.________ gegen 17:00 Uhr, als sie fast beim Beschuldigten zuhause gewesen seien (pag. 45 Z. 41 ff. und pag. 46 Z. 66), ihr «Täschli» holen gegangen sei resp. habe holen wollen. Insoweit widerspricht J.________ nämlich der ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach C.________ zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr in der Wohnung seiner Freundin einen Tierfilm habe holen müssen (pag. 23 Z. 42 und Z. 56) und vor allem derjenigen von E.________. Diese führte in der Berufungsverhandlung nämlich glaubhaft aus, als sie und ihr Ehemann C.________ am 12. Mai 2018 gegen 22:00 Uhr abgeholt hätten, hätten sie noch kurz einen Kaffee mit J.________ und dem Beschuldigten getrunken. Dann sei sie mit J.________ auf den Balkon gegangen, damit diese ihr zeigen konnte, wo sie wohnte. Dabei habe J.________ ihr erzählt, dass C.________ – als sie «vorhin» zum Abendessen gerufen habe – unvermittelt und ohne gross etwas zu sagen, aus der Wohnung «gsprunge» sei und gesagt habe, sie wolle ihr «Täschli» bei ihr zuhause holen. Sie (J.________) sei gar nicht «drus cho», als C.________ anschliessend aber wieder zurückgekehrt sei, sei sie völlig verstört gewesen und habe etwas von einer Schlange erzählt (zum Ganzen pag. 439 Z. 10 ff.). Auf Vorhalt, dass J.________ erklärt habe, C.________ sei ihr «Täschli» holen gegangen, bevor sie die Wohnung des Beschuldigten betreten hätten, erklärte E.________ erneut (pag. 439 Z. 23 ff.):
Nein. Ich kann mich noch daran erinnern, dass ich Frau C.________ damals auf dem Balkon gefragt habe, wo sie wohnt. Sie hat mir dann den Weg zu ihrer Wohnung gezeigt und gesagt, dort auf der Treppe habe C.________ angeblich die Schlange gesehen. Zudem hat mir Frau C.________ erzählt, dass sie C.________ zum «Znachtessen» gerufen habe, worauf C.________ einfach losgerannt sei und gesagt habe, sie gehe ihr «Täschli» holen. Sie (Frau C.________) habe gar nicht mehr reagieren können. Danach sei C.________ wieder zurückgekommen und seither sei sie verstört gewesen, angeblich wegen der meterlangen Schlange.
Was den Zeitpunkt angeht, in dem C.________ J.________ und den Beschuldigten kurzzeitig verlassen hat resp. ihr «Täschli» geholt haben soll, kann in Würdigung dieser Umstände nicht auf J.________'s Version abgestellt werden.
- 12.3.4
- Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe konstant und vehement (u.a. pag. 23 Z. 70 ff., pag. 24 Z. 92 f., Z. 98 und Z. 121 ff., pag. 283 Z. 3 f. und Z. 44 ff., pag. 448 Z. 19 ff., Z. 33 ff. und Z. 44 sowie pag. 449 Z. 5), woraus in Bezug auf die Beweiswürdigung aber noch nichts Konkretes abgeleitet werden kann.
Offensichtliche Lügen können in seinen Aussagen keine festgestellt werden, und es sind auch nicht sämtliche von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche (bspw. betreffend die Örtlichkeit des Antreffens der verstörten Privatklägerin oder bezüglich der Dauer ihrer Abwesenheit [vgl. S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 331]) auszumachen, so dass auf den ersten Blick keine eindeutigen Lügensignale feststellbar sind. Der Gegenangriff des Beschuldigten, den die Vorinstanz darin erblickte, dass er C.________ wegen falscher Anschuldigung angezeigt hatte (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 331), ist sodann alleine nicht geeignet, die Unwahrheit seiner Schilderungen darzutun. Dasselbe gilt betreffend die vorinstanzliche Erwägung, der Beschuldigte habe praktisch keine Gefühle geschildert, was indiziere, dass seine Aussagen unglaubhaft seien (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 331), zeigte der Beschuldigte abgesehen davon doch Gefühle, als er sich über die Anschuldigungen C.________'s empörte (vgl. u.a. pag. 23 Z. 71, pag. 24 Z. 92 f. und Z. 121, pag. 283 Z. 44 ff., pag. 294 und pag. 460). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen – anders als von der Vorinstanz ausgeführt – damit nicht per se unglaubhaft.
Der Vorinstanz ist indessen zuzustimmen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Grund und den Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch C.________ widersprüchlich ausgesagt und seine Angaben in der zweiten und dritten Einvernahme denjenigen von J.________ angeglichen hat:
In der ersten Einvernahme am 29. Mai 2018 erklärte er nämlich noch explizit, nach dem Ausflug seien J.________ C.________ und er zu seinem Domizil zurückspaziert und hätten dort gemeinsam «zNacht» gegessen und einen Tierfilm geschaut. Dazwischen habe es noch einen «Zwischenfall» gegeben. C.________ habe in der Wohnung ihrer Mutter einen Tierfilm holen wollen und sei danach völlig verstört und «durch den Wind» wieder zurückgekehrt, angeblich, weil sie eine Schlange gesehen habe (zum Ganzen pag. 23 Z. 33 ff.). In der erst- und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte diese Aussage derjenigen seiner Freundin (vgl. pag. 45 Z. 41 ff.) angepasst und neu übereinstimmend mit J.________ behauptet, C.________ sei am 12. Mai 2018 direkt auf dem Heimweg – mithin vor Betreten seiner Wohnung – zu J.________'s Wohnung gegangen, um ihr «Täschli» zu holen (pag. 279 Z. 35 ff. und pag. 446 Z. 39 ff.), was angesichts der glaubhaften Schilderung von E.________ wie hiervor erwähnt unglaubhaft erscheint (E. 12.3.3 oben) und weshalb betreffend den Zeitpunkt und den Grund des Verlassens der Wohnung durch C.________ somit weder auf die Aussagen des Beschuldigten noch auf diejenigen von J.________ (siehe E. 12.3.3 oben) abgestellt werden kann. Soweit der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung dementierte, sich mit J.________ abgesprochen zu haben (pag. 450 Z. 35), erachtet es die Kammer als Schutzbehauptung. Schliesslich verbrachten der Beschuldigte und J.________ nachdem ersterer am 29. Mai 2018 um ca. 13:00 Uhr aus der Polizeihaft entlassen worden war sowohl den Abend des 29. Mai 2018 als auch denjenigen des 30. Mai 2018 zusammen. Dabei diskutierten sie laut dem Beschuldigten über die Vorwürfe C.________'s, bekundeten ihr Unverständnis über deren Anschuldigungen und besprachen, wie sie selber den 12. Mai 2018 erlebt hätten (pag. 450 Z. 21 ff.). Dass der Beschuldigte und J.________ ihre Versionen dabei – womöglich auch unterbewusst – aneinander angepasst haben, ist angesichts der Tatsache, dass sie ein Paar sind, anzunehmen und lebensnah.
Schliesslich fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er heikle Fragen und Vorhalte häufig nicht plausibel beantworten und erklären konnte, was indiziert, dass er insoweit jeweils nicht unbedingt die Wahrheit sagte:
Auf Fragen, weshalb C.________ seinen Kalender mit den nackten Frauen gesehen haben soll, wenn er ihr diesen nicht gezeigt haben will, machte er beispielsweise stets geltend, C.________ habe wahrscheinlich in seinem Schlafzimmer «umegschnäuget» bzw. «umegnuschet» (pag. 24 Z. 101 f. und pag. 447 Z. 32), was angesichts der Gesamtumstände – insbesondere des Alters und eher scheuen Charakters C.________'s – unwahrscheinlich erscheint. Im Zusammenhang mit diesem Kalender ist denn auch zu erwähnen, dass komisch anmutet, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme von sich aus auf diesen zu sprechen kam, wohl weil er vermutete, die Polizei könnte ihn anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden haben. Schliesslich wurde ihm damals weder der Kalender noch die exakte Aussage von C.________ vorgehalten, sondern lediglich gesagt, C.________ hätte erklärt, dass er ihr im Schlafzimmer Bilder nackter Frauen gezeigt habe (pag. 24 Z. 95 ff.), womit der Beschuldigte von der Polizei erfuhr und dabei nicht wissen konnte, dass C.________ vom besagten Kalender gesprochen hatte (pag. 451 Z. 9 f.).
Der Beschuldigte konnte des Weiteren keine stichhaltigen Gründe nennen, weshalb C.________ ihn zu Unrecht beschuldigen sollte und was, wenn nicht seine Handlungen, ihre heftigen Reaktionen verursacht haben könnte (u.a. pag. 24 Z. 93, pag. 446 Z. 32 f., pag. 449 Z. 5). Er wandte diesbezüglich einzig und wenig überzeugend ein, C.________'s Anschuldigungen seien vielleicht einfach «reine Fantasie» (pag. 283 Z. 3). Ihre heftigen Reaktionen könnten zudem auf ein schlechtes Gewissen zurückzuführen sein, das sie habe, weil sie ihn zu Unrecht beschuldigt habe (pag. 283 Z. 9 f.). Vielleicht habe sie ihn aber auch aus Eifersucht angeschuldigt oder, um ihm «eins auszuwischen» (pag. 284 Z. 18 f.). Weshalb C.________ eifersüchtig gewesen sein sollte, konnte der Beschuldigte indessen nicht erklären, sondern bestätigte vielmehr, es habe eigentlich keine konkreten Anhaltspunkte geben, dass C.________ eifersüchtig auf ihn gewesen wäre (pag. 452 Z. 3 ff.). Auch aus ihren früheren Begegnungen hätte sie nie Anlass gehabt, wütend auf ihn zu sein, sie hätten es immer «gutgehabt» (pag. 448 Z. 24 ff.). Die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe für eine angebliche Falschanschuldigung («reine Fantasie», Eifersucht) und für C.________'s heftigen Reaktionen (schlechtes Gewissen) erscheinen daher höchst unwahrscheinlich.
Auf Frage, weshalb er C.________ ausgerechnet in sein Schlafzimmer und nicht in das andere freie Zimmer in seiner Wohnung geschickt habe, das ebenfalls abschliessbar sei und zudem über eine Wärmeliege verfüge (pag. 451 Z. 32), erklärte der Beschuldigte unspezifisch, er habe sich insoweit «keine grossen, konkreten Überlegungen» gemacht und einfach gedacht, im Schlafzimmer hätte C.________ am meisten Ruhe und könne sich am besten entspannen (pag. 451 Z. 35 ff.).
Nebst diesen Aussagen erscheint aus Sicht der Kammer schliesslich merkwürdig, dass sich der Beschuldigte ausgerechnet am Tag nach dem vermeintlichen Vorfall, d.h. am 13. Mai 2018, per SMS bei E.________ erkundigte, wann der nächste Besuch C.________'s stattfinden könne, hatte er sich zuvor doch noch nie um die Organisation der Besuch gekümmert und/oder sich bei E.________ nach C.________ erkundigt (pag. 29 Z. 148 ff.). Auf Frage, was ihn zu dieser Nachricht an E.________ bewogen habe, erklärte der Beschuldigte letztlich ausweichend, vorher habe immer J.________ die Besuche organisiert, nun habe sie ihm aber gesagt, jetzt könne mal er diese Aufgabe übernehmen (pag. 449 f. Z. 44 ff.).
Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten somit zumindest soweit den Kalender mit den nackten Frauen sowie den Zeitpunkt und den Grund des Verlassens der Wohnung durch C.________ angehend als unglaubhaft. Hinsichtlich der angeklagten Handlungen erbringen die Angaben des Beschuldigten sodann keine relevanten Hinweise, was allerdings insofern irrelevant ist, als ohnehin einzig entscheidend (und im Folgenden zu klären) ist, ob auf C.________'s Version abgestellt werden kann.
- 12.3.5
- Aussagen der Privatklägerin
Vorbemerkungen
C.________ wurde zweimal polizeilich befragt, wobei die Befragungen jeweils auf Video aufgezeichnet wurden und sich als DVD in den Akten befinden (pag. 43 und pag. 219). Auf die Zusammenfassung von C.________'s Aussagen durch die Vorinstanz wurde bereits hingewiesen (E. 8 oben mit Verweis auf S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 322 ff.). Weil C.________'s Schilderungen im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung sind, rechtfertigt es sich, ihre Aussagen nochmals genau unter die Lupe zu nehmen. Nachfolgend wird daher in einem ersten Schritt dargetan, was C.________ in den beiden Videobefragungen erklärt hat. Anschliessend werden diese Aussagen auf die Glaubhaftigkeit hin überprüft.
Erste Videobefragung C.________'s vom 28. Mai 2018
Vorab kann auf die Kurzzusammenfassung von C.________'s Aussagen vom 28. Mai 2018 durch die Polizei verwiesen werden (pag. 35):
C.________ zeigte sich zu Beginn der Einvernahme eher schüchtern und konnte nicht angeben, aus welchem Grund sie heute bei der Polizei ist. Mit der Zeit konnte sie zur Aussage erwärmt werden und mittels konkreten Fragen gab sie an, dass sie durch den Freund ihrer Mutter, A.________, unsittlich berührt worden sei. Er habe ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt gesagt, dass sie seine Prinzessin sei und er sie schön fände. Am genannten Samstag verbrachte C.________ den Tag bei ihrer leiblichen Mutter und deren Freund. Im Restaurant beim Eis essen sei er immer wieder näher zu ihr gerutscht, was ihr zunehmend unangenehm gewesen sei. Als sie dann Zuhause in der Wohnung gewesen seien und ihre Mutter das Abendessen vorbereitet habe, habe A.________ sie ins Schlafzimmer gelockt. Er habe sie über den Kleidern an den Brüsten gestreichelt und anschliessend auch unter den Kleidern auf der nackten Haut. C.________ habe sich rücklings auf das Bett legen und ihre Unterhosen und die Leggins runterziehen müssen. Auch habe sie das Glied, welches steif war, berühren müssen. Er habe dann versucht, in sie einzudringen, was aber vaginal wie auch anal nicht richtig funktioniert habe. Als ihre Mutter, nach circa 5 Minuten, zum Essen gerufen habe, hätten sie sich wieder angezogen und seien Essen gegangen. Während dem Essen habe er sie noch einmal im Genitalbereich und an den Brüsten gestreichelt, dies über und unter den Kleidern. A.________ habe C.________ zudem gedroht sie umzubringen, wenn sie jemanden davon erzählen würde.
Nachfolgend wird auf die Einvernahme von C.________ detailliert eingegangen, wobei teilweise der zusammenfassende Ablauf durch die Polizei (pag. 35 ff.) übernommen und ergänzt wird sowie die wichtigsten Aussagen der Privatklägerin kursiv hervorgehoben werden:
Zu Beginn der Einvernahme (ab Min. 09:01) fragte die Polizistin C.________, ob sie wisse, weshalb sie heute hier sei, was C.________ verneinte. Daraufhin entgegnete die Polizistin, sie habe doch mit ihrem «Pflegmami» über «ein Thema» gesprochen, worauf C.________ antwortete: «Ja, wir haben vorhin besprochen, was ich sagen soll […]. Ich soll… ich kann weinen, ich kann machen… ich kann alles sagen, hat sie gesagt». Auf erneute Nachfrage der Polizistin, ob sie aber wisse, weshalb sie hier sei, schüttelte C.________ den Kopf. Folglich wurde ihr erklärt, dass es um den Beschuldigten und darum gehe, wer er sei, worauf sie zu erzählen begann (ab Min. 09:02). Der Beschuldigte sei der Freund ihrer leiblichen Mutter. Er habe zwei Gesichter, zum einen sei er nett und zum anderen sei er böse und hinterlistig. Er sei eigentlich der Freund ihrer Mutter, gehe aber «hinter sie». Einmal habe er sie von Zuhause abgeholt und nach F.________ gebracht. Dort habe er ihr seine Handynummer geben und gesagt, sie sei hübsch und nett und seine kleine Prinzessin «und so». Da habe sie sich nicht so gut gefühlt und wäre lieber nach Hause gegangen. Ein anderes Mal sei sie beim Beschuldigten zu Besuch gewesen. Er und ihre Mutter hätten sie damals abgeholt. Auch hier habe sie sich nicht so wohl gefühlt und habe gedacht, vielleicht würde wieder etwas passieren oder so. Sie seien dann in ein Restaurant gegangen, er sei ganz nah an sie herangerutscht und habe sie dann sogar betatscht.
Auf Nachfrage, ob bzw. wie der Beschuldigte sie im Restaurant betatscht habe, führte C.________ aus (ab Min. 09:04), nach dem Restaurantbesuch seien sie zu ihm nach Hause gegangen, um dort zu Abend zu Essen. Dort habe er sie angefasst. Sie seien zusammen in sein Zimmer gegangen und dort habe er sie überall angefasst, sogar «inne». Dabei fasste sich C.________ unter ihrem T-Shirt an die Brust. Er habe alles angefasst, sogar unten. Dann habe er ihr gesagt, sie solle «sein Ding» anfassen. Sie habe dann die Ausrede erfunden, eine Schlange gesehen zu haben, um ihr «Mami» zu schützen, damit sie nicht ausraste. Dann hätten sie «Znacht» gegessen, Pizza, die sie liebe, aber sie habe fast nichts essen mögen «wegen dem». Nach dem Abendessen habe er sie dann erneut angefasst, als ihre Mutter zur Toilette gegangen sei.
Als sie dann Zuhause gewesen sei (ab Min. 09:06), habe sie fast nicht schlafen können, sie habe Albträume gehabt, weil er ihr gesagt habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie dem «Mami», dem «Pflegmami» oder irgendjemandem etwas erzähle. Auf Frage, ob sie nun Angst habe, äusserte C.________, sie sei nun zwei Wochen im Lager gewesen und dort habe sie «mega Angst» gehabt und heimgehen wollen. Auf Frage, ob sie noch wisse, wann «das» [gemeint ist der Vorfall mit dem Beschuldigten] gewesen sei, äusserte C.________, es sei an einem Sonntag gewesen, «nein, an einem Samstag».
Auf Frage, wie es im Schlafzimmer gewesen sei, berichtete C.________ (ab Min. 09:07), der Beschuldigte habe ihrer Mutter gesagt, sie solle mal die Pizza vorbereiten und in den Ofen tun. Dann habe er zu ihr gesagt, sie solle in sein Zimmer kommen. Sie habe eigentlich gar nicht gehen wollen, sei dann aber trotzdem mit. Dort habe er sie überall angefasst und sie habe «sein Ding» anfassen müssen. Er habe eigentlich sogar versucht, «sein Ding» hineinzuschieben.
Auf Fragen, wie das Schlafzimmer ausgesehen habe und ob die Tür geschlossen gewesen sei, erklärte C.________ (ab Min. 09:09), es habe eine grosses Bett, einen grossen Schrank, ein kleines «Möbeli» und ein grosses Fenster gehabt. Die Tür sei geschlossen gewesen. Die Frage, ob vorgängig noch etwas passiert sei, verneinte C.________ und schilderte, im Schlafzimmer habe er sie dann einfach die ganze Zeit überall angefasst, obwohl sie das nicht gewollt habe. Die Polizistin hakte nach, wie er sie denn angefasst habe, worauf C.________ beschrieb (ab Min. 09:09), er habe sie immer von vorne angefasst und dabei ihre Brüste berührt. Zuerst habe er sie über dem T-Shirt angefasst. Dann habe er sie auch unten berührt und sei auch unter das T-Shirt gegangen. Dann habe er ihr gesagt, sie solle sein «mmmhh», sie sage das Wort jetzt nicht, anfassen.
Die Polizistin wies C.________ darauf hin (ab Min. 09:10), dass sie es schon sagen könne und fragte, wie sie «dem mmhhh» sage: «Schnäbi, Penis?». Daraufhin lächelte C.________ und nickte. Die Polizistin erwähnte erneut, dass sie alles sagen könne und fragte, was der Beschuldigte gesagt habe. C.________ entgegnete, er habe ihr gesagt, sie solle sein «DING» [betont] anfassen, worauf die Polizistin festhielt, dass sie «es» fortan «Ding» nennen würden, damit sie vom Gleichen sprechen würden. Dies brachte C.________ zum Lächeln und sie führte aus (ab Min. 09:11), nachdem der Beschuldigte sie unter den Kleidern angefasst und sein «Ding» habe hineinstecken wollen, habe gerade ihr «Mami» zum Abendessen gerufen, weshalb er «es» nicht habe machen können.
Auf Frage, ob sie sich habe ausziehen müssen, erklärte C.________ (ab Min. 09:11), sie habe einfach die Hose ausziehen müssen. Er habe ihr gesagt, sie solle das machen. Sie habe die Hose und die Unterhose einfach runter-, aber nicht ganz ausgezogen. Dabei machte C.________ eine Ausziehbewegung bis zu den Knien. Die Kleider am Oberkörper habe sie anbehalten. Auf Frage, ob sie währenddessen auf dem Bett gelegen sei, erklärte C.________ (ab Min. 09:11), ja, er habe sie auf das Bett gelegt. Die Polizistin erkundigte sich, ob der Beschuldigte ihr anschliessend gesagt habe, sie solle die Hosen hinunterziehen, was C.________ bejahte und worauf folgender Dialog entstand:
Polizistin: «Und das war, nachdem er dir an die Brüste gegriffen hat?».
C.________: «Ja.».
Polizistin: «Und oben hast du noch etwas angehabt?».
C.________: «Ja, ich hatte noch das T-Shirt an.».
Polizistin: «Und was geschah dann?».
C.________: «Dann sagte er mir eben, ich solle sein «mmmh» berühren. Das habe ich dann halt gemacht. Dann versuchte er, das eben hineinzustecken, aber dann hat «Mami» zum Pizzaessen gerufen und dann ist das nicht gegangen.».
Polizistin: «Und dann seid ihr aufgestanden und essen gegangen?».
C.________: «Ja… aber ich habe kaum etwas essen mögen…».
Polizistin: «… weil es Dir unangenehm war?».
C.________: «Ja und ich habe wieder neben ihm sitzen müssen…».
Polizistin: «… und dann hast du Angst gehabt, dass er Dich wieder berührt?».
C.________: «Ja.».
Auf weitere Nachfragen, was genau auf dem Bett passiert sei und wie «sein Ding» gewesen sei, führte C.________ aus und zeigte zusätzlich mit ihrer Hand (ab Min. 09:13), der Beschuldigte habe seine Hosen bis zu den Kniekehlen runtergezogen gehabt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er habe sich dann mit dem Bauch auf sie gelegt. Als sie «sein Ding» angefasst habe, habe sie nichts Weiteres machen müssen. «Es» sei ein wenig hart gewesen. Auf Nachfrage, ob «es» also «so aufgestanden» sei, erklärte C.________: «ja».
Auf Frage, was dann geschehen sei, erklärte C.________ (ab Min. 09:14), er habe «sein Ding» hier unten – dabei zeigte sie auf ihre Vagina – «reinstecken» wollen, das habe aber nicht funktioniert, weil das «Mami» gerufen habe. Sie habe sich nicht getraut, ihm zu sagen, dass sie das nicht wolle, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe das auch E.________ (der Pflegemutter) nicht erzählt. Am Abend habe sie dann aber nicht schlafen können und sei deshalb zu E.________ gegangen und habe es ihr gesagt. Sie habe dann bei ihr schlafen dürfen.
Die konkrete Nachfrage der Polizistin, ob er, als er versucht habe, «sein Ding» hineinzustecken, «da unten» noch was anderes gemacht, sie beispielswiese auch noch mit den Fingern «oder so» berührt habe, verneinte C.________ nach langem Überlegen («Nein, dort hat er nichts gemacht.» [Min. 09:15]).
Auf Frage, ob sie wisse, was ein Orgasmus sei, erklärte C.________: «Ja, ein weisses Ding…», worauf die Polizistin festhielt: «Ja, das ist das Sperma, das aus dem «Schnäbi» herauskommt». Als sie fragte, ob «da etwas herausgekommen oder gegangen» sei, sagte C.________, «nein» (ab Min. 09:16). Plötzlich – als die Polizistin gerade daran war, ihre Notizen durchzuschauen –, erwähnte C.________, am Abend, als sie auf dem Bett gesessen sei, habe es ihr ein bisschen wehgetan… vorne und hinten. Auf Nachfrage präzisierte sie, es habe ihr im Innern der Vagina geschmerzt, aber auch hinten beim «Füdli». Dort habe er es auch probiert. Zuerst habe er es vorne versucht. Dann habe sie sich aber auf den Bauch drehen müssen und er habe es hinten auch noch versucht. «Hier» habe er nicht eindringen können, es habe aber trotzdem ein wenig wehgetan. Vorne habe er auch nicht richtig in sie eindringen können, sondern nur ein bisschen, wobei C.________ mit dem Finger die Tiefe des Eindringens (ca. 1 cm) zeigte (ab Min. 09:17]). Dabei sei der Beschuldigte immer auf dem Bauch gewesen.
Auf Fragen, ob der Beschuldigte ein Kondom getragen und wie lange all das ungefähr gedauert habe, erklärte C.________ (ab Min. 09:19), es habe etwa fünf Minuten gedauert und ein Kondom habe der Beschuldigte nicht gehabt. Auf Fragen, ob sie froh gewesen sei, als das «Mami» gerufen habe, äusserte C.________: «Ja, sehr. Ich wollte einfach heimgehen. […]». Sodann erklärte sie, dass sie den Beschuldigten seither nie mehr gesehen habe und ihn auch nie mehr sehen wolle. Ihr «Mami» kommt jetzt wieder alleine – «ohne ihn» – zu Besuch, das hätten sie so abgemacht. Sonst habe sie wieder so grossen Druck und wisse nicht, was sie machen solle.
Anschliessend wollte die Polizistin wissen, ob der Beschuldigte auf ihr gelegen sei, als ihre Mutter zum Essen gerufen habe und wie sie hinausgegangen seien, worauf C.________ entgegnete (ab Min. 09:20), er sei aufgestanden und habe seine Hose wieder hochgezogen. Sie habe dasselbe gemacht und danach seien sie aus dem Schlafzimmer gegangen. Auf Frage, wann der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie niemandem etwas sagen dürfe, erklärte C.________, das sei nach dem Abendessen gewesen, also bevor ihr «Pflegmami» geläutet habe. Er habe ihr gesagt, sie dürfe niemandem etwas sagen.
Es folgten Detailfragen zum «näher an sie Heranrutschen». C.________ berichtete (ab Min. 09:21), das sei bereits im Restaurant beim Eisessen passiert. Es sei ihr sehr unangenehm gewesen, sonst sei im Restaurant aber nichts passiert. Sie habe sich nicht gewagt, ihrem «Mami» oder «Pflegmami» etwas zu sagen. Beim Abendessen seien sie dann beide (gemeint sie und der Beschuldigte) nebeneinandergesessen. Der Beschuldigte sei immer näher an sie herangerutscht und habe ihr immer mehr Pizza gegeben, obwohl sie gar keine Lust mehr auf Pizza gehabt habe (ab Min. 09:22). «Dann hat er mich im Bereich der Vagina / Oberschenkel berührt. Er hat mich einfach angefasst, einmal über und einmal unter den Hosen, als das «Mami» in der Küche noch mehr Pizza geholt hat». Auf Nachfrage der Polizistin, ob am Esstisch sonst noch was passiert sei, erklärte C.________ (ab Min. 09:24), er habe sie vorne angefasst und sei mit seiner Hand in ihrer Unterhose drin gewesen, was ihr auch unangenehm gewesen sei. Sie habe Schmerzen gehabt und zuhause auf der Toilette habe sie auch geweint. Als die Polizistin die Geschehnisse zusammenfasste, ergänzte sie spontan (ab Min. 09:25), beim Abendessen habe der Beschuldigte sie auch kurz an den Brüsten angefasst und sei unter ihr T-Shirt gegangen. Auf Frage erklärte sie, er habe das nur mit einer Hand gemacht – er habe zwischen den Brüsten und der Vagina abgewechselt.
Auf Fragen, ob sie mehrmals mit dem Beschuldigten alleine gewesen sei und wie sie sich in seiner Anwesenheit gefühlt habe, äusserte C.________ (ab Min. 09:26), sie seien nur während der Autofahrt, während der er sie «seine Prinzessin» genannt habe, alleine gewesen. Sonst hätten sie keinen Kontakt (bspw. per SMS) gehabt. In seiner Gegenwart habe es sich schlecht angefühlt. Musikhören helfe, da könne sie herunterfahren. Seit «das» geschehen sei, zittere alles an ihrem Körper, wenn sie in seiner Nähe sei. Als der Vorfall passiert sei, habe sie auch Angst vor ihm gehabt. «Innen im Körper» habe es ein wenig gezittert und sie habe gedacht: «E.________, komm mich bitte holen […] ich will nicht mehr dableiben.». Das «richtige Mami» habe nichts mitbekommen, habe nichts gehört und wisse auch nichts davon.
Auf Frage, ob der Beschuldigte irgendwelche Merkmale an sich habe, erklärte C.________ spontan (ab Min. 09:29), E.________ habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte «das» abstreiten und vertuschen werde, wenn es auskomme… Danach ergänzte sie, er habe eine Glatze, ganz wenig Haare und einen kleinen dicken Bauch, wobei C.________ auf ihren eigenen Bauch blickte.
Anschliessend fragte die Polizistin, was der Beschuldigte ihr im Schlafzimmer gezeigt habe, worauf C.________ erzählte (ab Min 09:36), bevor sie aufs Bett gelegen sei, habe er ihr einen Kalender mit nackten Frauen gezeigt.
Auf Frage, ob sie in der Schule Aufklärung gehabt hätten, erklärte C.________, dass sie das jetzt gerade hätten. Es sei ihr neues Thema, das sie ein wenig peinlich finde. Auf Frage nach sexuellen Erfahrungen, äusserte sie: «Nein, eigentlich nicht… doch einmal.». Einmal habe ein Schulkollege sie nach Hause zum Duschen mitgenommen, es sei aber auch noch eine andere Schulkollegin dabei gewesen. Die Polizistin fragte nach, ob sie sich dann geküsst und/oder Sex gehabt hätten, worauf C.________ schliesslich erzählte: «Ja… er wollte sogar, dass ich beim ihm schlafe, aber ich bin dann nach Hause gegangen.».
Zweite Videobefragung C.________'s vom 7. März 2019
Die zweite Videobefragung von C.________ fasste die Polizei wie folgt zusammen (216 ff.):
C.________ bestätigt zu Beginn die in der letzten Videoeinvernahme gemachten Aussagen. Auf Frage, ob sie noch etwas ergänzen möchte, was ihr in der Zwischenzeit in den Sinn gekommen sei, gab sie an, dass sie sich das letzte Mal nicht getraut habe, alles zu sagen.
C.________ gibt an, dass sie das mit der Schlange letztes Mal nur erfunden habe, um ihre Mutter und auch A.________ zu schützen. Denn wenn sie es ihrer Mutter gesagt hätte, was A.________ gemacht habe, wäre ihre Mutter sehr wütend gewesen. Sie habe nicht gewusst, was passiert wäre. Sie habe Angst gehabt, dass ihre Mutter und A.________ auf sie losgegangen wären. Sie habe etwas erfinden müssen, da sie nicht gewusst habe, wie sie es ihrer Mutter hätte sagen sollen.
C.________ beantworte die vorbereiteten Fragen der Rechtsbeiständin, Frau RA L. H.________, so- wie der Verteidigung, Frau Fürsprecherin D.________, welche durch den StA Herr. HP. N.________ vorgängig gutgeheissen wurden.
Nachfolgend wird die zusammenfassende Darstellung der Polizei wie bereits zuvor um diverse wichtige Aussagen ergänzt:
Zu Beginn der Einvernahme bestätigte C.________ die von ihr in der ersten Videobefragung gemachten Aussagen (ab Min. 14:09). Daraufhin folgten Ergänzungen zur Erstbefragung (ab Min 14:10), wobei C.________ zunächst darauf hinwies, dass sie sich beim letzten Mal einige Sachen nicht zu sagen getraut und beispielsweise die Geschichte mit der Schlange nur erfunden habe. Dies habe sie getan, weil sie Angst gehabt und ihr «Mami» und «ihn» (den Beschuldigten) habe schützen wollen. Sie habe die Schlange erfunden, weil sie «es» «Mami» nicht habe sagen können, weil diese sonst wütend geworden wäre. Deshalb habe sie einfach irgendetwas erfunden.
Auf Nachfrage, was sie ihrem «Mami» nicht habe sagen können, führte C.________ aus (ab Min. 14:13), dass sie nach dem Vorfall hinausgegangen sei, das «Täschli» habe holen wollen und sich dabei überlegt habe, was sie dem «Mami» sagen solle… Dann habe sie beschlossen, eine Schlange zu erfinden und dies dem «Mami» zu sagen und sei wieder hineingegangen.
Die Polizistin hakte nach (ab Min. 14:15), wie sie «das mit der Schlange» zum jetzigen Zeitpunkt denn benennen würde bzw. was sie dem «Mami» heute denn sagen würde, wenn sie in derselben Situation wäre wie damals, worauf C.________ entgegnete, heute würde sie dem «Mami» sagen, was der Beschuldigte «bei ihr» gemacht habe, das «Mami» würde ihr aber nicht glauben. Sie würde mehr «ihm» glauben als ihr.
In der Folge kam die Polizistin auf den Vorfall im Schlafzimmer zu sprechen (ab Min. 14:18), worauf C.________ zunächst mit viel Gestik nochmals den äusseren Vorfall beschrieb, dabei aber um Worte rang. Anschliessend äusserte sie sich nochmals – allerdings nur noch ganz oberflächlich – zum Kerngeschehen. Sie erklärte, wie der Beschuldigte sie ins Zimmer «genommen» und dort mit ihr dann «das» gemacht habe, das sie nicht gewollt habe, er aber «natürlich schon». Sie habe sich nicht wehren können und er habe «das» dann gemacht. Danach sei sie hinaus auf die Straße gegangen. Sie habe eine Runde gedreht, sei lange nicht mehr zurückgegangen und habe sich dann gedacht, dass sie nun wieder zurückgehe, vorher aber noch etwas erfinden müsse, um das «Mami» und auch «ihn» «ganz wenig» zu schützen. Er (der Beschuldigte) sei dann auch aus der Wohnung gegangen und lange nicht mehr zurückgekommen, weshalb sich das «Mami» Sorgen gemacht habe. Irgendwann sei er wieder zurückgekommen und dann hätten sie «Znacht» gegessen. Er sei neben ihr gesessen und habe sie immer wieder berührt. Danach hätten sie einen Film geschaut und dann habe das «Pflegmami» sie wieder abgeholt.
Die Polizistin fragte wieder nach, weshalb sie die Schlange erfunden habe, worauf C.________ nochmals erklärte (ab Min 14:21), sie habe Angst gehabt, dass das «Mami» sonst auf ihn (den Beschuldigten) losgehe und er dann auf sie und dass sie sich schlagen würden. Am meisten Angst habe sie aber gehabt, dass sie «gegen sie kommen würden». Auf Frage der Polizistin: «Hast du diese Schlange an einem Körper gesehen oder an einem Tier oder was hast du mit dieser Schlange gemeint?», erklärte C.________ nach langem Überlegen und die Hände ringend (ab Min. 14:23): «Also… Ich habe die Schlange genannt, weil…. das «Mami» dann vielleicht schnell einen Moment für mich Zeit hätte…und nachher… Und das war eigentlich der Grund, weshalb ich die Schlange… und beide…. ja…». Die Polizistin fragte, ob sie es richtig verstehe, dass sie die Schlange nur gebraucht habe, um «das andere» nicht sagen zu müssen, was C.________ mit mehrmaligem Nicken bestätigte.
Daraufhin erkundigte sich die Polizistin nach C.________'s Ängsten, alleine zu sein und fragte, ob es sonst noch etwas gebe, das sie ihr hätte sagen wollen (ab Min 14:24), worauf C.________ ausführte, sie habe häufig Angst, wenn sie alleine sei – zum Beispiel, wenn sie am Morgen alleine zur Schule gehe oder wenn E.________ weg resp. am Einkaufen sei und sie deshalb alleine zuhause sei. Sie habe Angst, dass er plötzlich komme und sie dann nicht wisse, was sie machen solle. Auf Frage, ob in der Zwischenzeit noch etwas vorgefallen sei, das sie erzählen möchte, erklärte C.________: «Nein, eigentlich nicht», worauf die Polizistin nochmals nachfragte, ob sie ihr jetzt also alles erzählt habe, das sie beim letzten Mal vergessen oder sich nicht zu sagen getraut habe, was C.________ bejahte und nickte.
Auf Fragen der vormaligen Verteidigerin des Beschuldigten zur Beziehung zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten führte C.________ aus (ab Min. 14:26), die beiden seien schon lange ein Paar, sie wisse aber nicht, wie lange. Sie kenne «ihn» seit das «Mami» ihn bei einem Besuch vorgestellt habe. Zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten schilderte C.________ (ab Min. 14:28), sie habe es gut gefunden, dass ihr «Mami» einen Freund habe und zuerst gedacht, er sei ein sehr Guter. Aber nachdem «das» passiert sei, finde sie ihn mehr so gut. Auf Nachfrage der Polizistin, ob sie ihn denn von Anfang an gerngehabt habe, entgegnete C.________: «Es geht…nicht besonders…heute habe ich ihn nicht gern.». Auf Frage weshalb, erklärte sie: «Ja…weil er mir all das angetan hat…und ich habe nie ganz verstanden, weshalb er das gemacht hat…. Ich bin innerlich ein wenig wütend auf ihn…».
Auf Fragen, wie oft sie den Beschuldigten getroffen habe und wie alt sie gewesen sei, als sie ihn kennengelernt habe, berichtete C.________ (ab Min. 14:29), sie kenne ihn seit sie 13 Jahre als sei, heute sei sie 14. Sie habe ihn also vor einem Jahr kennengelernt. Er sei jeden Mittwoch mit dem «Mami» zu ihr zu Besuch gekommen.
Auf Fragen, ob sie eifersüchtig gewesen sei, erklärte C.________ (ab Min.14:30): «Eigentlich nicht. Ich gönnte «Mami» den Freund. Ich wollte vielleicht gern auch mal mit dem «Mami» etwas alleine machen, aber es war gut, dass er auch dabei war…. Nein, eifersüchtig war ich nicht.». Auf Nachfrage sagte C.________, sie habe sich vom «Mami» und dem Beschuldigten nicht ausgeschlossen gefühlt (ab Min. 14:31).
Betreffend das Verhältnis zu ihrer Mutter erzählte C.________ (ab Min. 14:31), im Moment würden sie sich nicht sehen. Ihr «Mami» habe ihr aber «Katzenzüngli» und einen Brief zum Geburtstag geschickt und zu Weihnachten auch einen Brief. Heute hätten sie nicht so «grossen» Kontakt. Auf Frage, wie ihr Verhältnis früher gewesen sei, schilderte C.________, früher hätten sie es viel lustig gehabt. Aber es habe auch Sachen gegeben, bei denen es nicht gut gegangen sei, zum Beispiel, wenn ihr «Mami» manchmal gekommen sei und sehr viel geweint habe, oder, wenn sie sich gestritten hätten. Deshalb sei es besser, wenn sie sich zurzeit nicht sehen würden, auch wenn das «Mami» das gerne möchte. «Mami» habe ihr das geschrieben, aber sie finde es trotzdem besser, sie jetzt nicht zu sehen. Die Frage, ob sie den Vorfall nur erfunden habe, um zu erreichen, dass sich ihr «Mami» vom Beschuldigten trennen würde, verneinte C.________ (ab Min. 14:33).
Zum Verhältnis zu ihren Pflegeeltern führte sie aus, das sei gut. Sie seien immer für sie da, wenn es ihr nicht gutgehe. Sie würden alles für sie machen und sie sage E.________ «Mami». Auf Frage, ob die mit der Ausbildung ihres «Pflegmamis» verbundenen Abwesenheiten gerade im Zeitpunkt des Vorfalls nicht schwierig für sie gewesen seien, erklärte C.________ (ab Min. 14:34), manchmal sei es schwierig gewesen, aber sie komme ja immer wieder. Es sei ein wenig ein «Auf-und-Ab-Gefühl» gewesen.
Auf Fragen bezüglich eines allfälligen Freunds und ihrer besten Freundin sagte C.________ (ab Min. 14:35), sie habe keinen Freund und wünsche sich auch keinen, das sei noch zu früh. Sie habe eine Freundin aus der neuen Schulklasse, mit der sie viel unternehme. Seit wann sie in dieser neuen Schule sei, wisse sie nicht. Den Vorfall mit dem Beschuldigten habe sie niemandem erzählt (ab Min. 14:36).
Auf Vorhalt (ab Min. 14:36), dass ihr «Mami» erzählt habe, dass sie schon früher einmal sexuelle Anspielungen gemacht habe und auf Frage, welche Vorfälle sie gegenüber ihre Mutter geschildert habe, die sich im Nachhinein als unwahr herausgestellt hätten, erklärte C.________ dezidiert: «Nein, ich habe nie etwas Sexuelles gemacht, das ist gelogen. Ich habe wirklich nie jemanden berührt oder etwas gemacht.». Auf Frage, ob sie vielleicht einfach einmal etwas darüber erzählt habe, beteuerte C.________ nochmals, sie habe nie jemanden berührt oder so was gemacht.
Auf Frage zu den sexuellen Erfahrungen ihrer Kolleginnen und ob sie sich gegenseitig darüber austauschen würden erklärte C.________ (ab Min. 14:37), sie wisse nichts über sexuelle Erfahrungen ihrer Kolleginnen und sie hätten sich nicht darüber ausgetauscht.
Auf Vorhalt (ab Min. 14:38) des leicht blutigen Ausflusses in ihrer Unterhose am 12. Mai 2018 und auf Frage, ob sie ihrer Periode schon habe, erwähnte C.________: «Ja, ich habe sie schon damals gehabt.».
Betreffend Fragen zur therapeutischen Behandlung bei Frau M.________ führte C.________ aus (ab Min. 14:38), in der Therapie werde «nicht genau der Vorfall angeschaut». Sie würden mehr «darum herum» schauen. Es gebe verschiedene Themen, zum Beispiel die Schlange, das «Mami», ihre Gefühle…. Sie sei nur wegen dem Vorfall bei Frau M.________. Sie habe Frau M.________ vom Vorfall, von der Schlange und den Gefühlen damals erzählt und auch vom Verhältnis zu «Mami» und zum Beschuldigten «und so».
Auf Frage, ob sie Angst vor irgendetwas habe, gab C.________ an (ab Min. 14:40), sie habe Angst, wenn sie irgendwo weg sei und dann ein blaues Auto komme, oder, wenn sie einen Mann mit einer Glatze sehe oder alleine in einem Lager sei. Sie habe einfach Angst, dass er irgendwann mal auftauchen werde und ihr irgendetwas antun wolle, weil sie «das» gesagt habe. Davor habe sie grosse Angst. Auf Frage, ob sie sich auch noch vor anderen Dingen fürchte, erklärte C.________: «Nein, eigentlich habe ich wegen ihm am meisten Angst.». Vor blauen Autos habe sie Angst, weil er ein blaues Auto habe, «so einen BMW», und wenn sie ein solches Auto sehe, dann könnte er ja vielleicht da sein.
Auf Fragen ihrer Rechtsvertreterin wiederholte C.________, dass sie keine Schlange gesehen habe (ab Min. 14:43) und dass sie nicht wisse, was passiert wäre, wenn sie nur erzählt hätte, sie sei draussen gewesen, ohne etwas von der Schlange zu erzählen (ab Min. 14:59). Weiter erklärte sie, ausser der Schlange habe sie noch nie etwas erfunden.
Auf Ergänzungsfragen der vormaligen Verteidigerin des Beschuldigten betreffend ihren Handygebrauch äusserte C.________ (ab Min. 15:00), sie habe von E.________'s Bruder ein Handy bekommen, um damit umgehen zu lernen. Sie habe es dann in die Schule mitgenommen, was sie nicht hätte tun dürfen und es deshalb wieder abgeben müssen. Dies auch wegen «Mami» und ihm, weil das «Mami» andauernd schreibe «und ja…». Sie könne nicht sagen, wann sie dieses Handy gehabt habe, aber es sei letztes Jahr, ca. im Sommer, gewesen. Zurzeit habe sie kein Handy, sie werde aber bald eines von ihren Pflegeeltern erhalten.
Auf Frage, weshalb sie sich nicht an die Vereinbarung halte, sich bei ihrer Mutter zu melden, schilderte C.________ (ab Min. 15:02), ihre Pflegeeltern hätten gefunden, es wäre besser, zurzeit keinen Kontakt zu haben. Ihre Beiständin sage dem «Mami» glaublich ab und zu, wie es ihr gehe. Auf Nachfrage erklärte sie weiter (ab Min. 15:03), dass sie manchmal Kontakt zu ihrem «Mami» möchte, es zurzeit aber glaublich besser sei, wenn sie keinen Kontakt hätten. Sie wolle nichts überstürzen, weil sie «in der Sache drin» sei. Auf Nachfrage der Polizistin, ob sie das ein wenig verdeutlichen könne, erklärte C.________, sie wolle nicht, dass ihr «Mami» «Sachen vom Vorfall frage», weil sie dann alles ihm erzählen würde und E.________ habe gefunden, dass das jetzt «nicht ganz so gut» sei. Seit dem Vorfall habe sie das «Mami» nicht mehr gesehen. Das «Mami» melde sich zum Geburtstag und zu Weihnachten mit Briefen. Sie habe ihr auch ein «Weihnachtsgschenkli» gegeben, sie hätten es vor ihre Türe gestellt.
Auf Ergänzungsfragen ihrer Rechtsvertreterin, wie lange sie nach dem Vorfall draussen gewesen sei und was sie dort gemacht habe, erklärte C.________ (ab Min. 15:05), sie sei etwa 10 Minuten draussen gewesen. Sie sei spazieren gegangen, habe «verarbeiten müssen» und sei dann irgendwann mal wieder zurückgegangen. Auf Fragen, wie ihre besten Freundinnen heissten und weshalb sie diesen nichts vom Vorfall erzählt habe, schilderte C.________ (ab Min. 15:06), ihre besten Freundinnen seien O.________ und P.________. Sie habe ihnen nichts erzählt, weil E.________ «gefunden habe», «das» gehe die Schule nichts an. Zudem seien die Kinder dort noch alle klein – so 8 bis 11 Jahre alt. O.________ und P.________ seien 12, sie sei die Älteste.
Auf Vorhalt, dass ihr «Mami» gesagt habe, dass sie auch schon ein anderes Mal sexuelle Anspielungen erzählt habe und auf Frage, was ihr «Mami» damit gemeint haben könnte, erklärte C.________ bestimmt (ab Min. 15:10), sie habe nie etwas erzählt. Sie wisse nicht, wie «Mami» darauf komme. Sie habe nie etwas gemacht, nie jemanden berührt und mit dem «Mami» nie über solche Sachen gesprochen.
Konkrete Würdigung
Vorbemerkungen
Bevor C.________'s Aussagen analysiert werden können, sind sie wie unter Erwägung 12.3.1 erwähnt, auf ihre Entstehungsgeschichte hin zu überprüfen und Suggestion und Irrtum müssen ausgeschlossen werden (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 319 ff.).
Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen C.________'s und zur Frage der Suggestion
Je unbeeinflusster und schneller Personen nach einem Vorfall ihre Aussagen machen, desto besser sind die Chancen auf eine zuverlässige und damit wahrheitsnahe Aussage. Je wichtiger die Aussagen für den Ausgang eines Verfahrens sind, desto bedeutender ist dieser Leitsatz, der im Übrigen insbesondere bei Sexualdelikten als klassische Vieraugendelikte ohne objektive Beweismittel zutrifft.
Gemessen an diesen Prinzipien konnten C.________'s Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht optimal erhoben werden. Besonders der Umstand, dass die Pflegeeltern mit der Meldung an die Polizei zunächst zuwarteten und C.________ selber «zur Sache befragten», weil sie zuerst sichergehen wollten, dass «an der Sache etwas dran» ist (pag. 29 Z. 130 ff.), steigert grundsätzlich die Möglichkeit einer suggestiven Beeinflussung C.________'s. Die Tatsachen, dass C.________ und E.________ ein enges Vertrauensverhältnis haben und letztere erstere sicher nicht absichtlich und gezielt beeinflussen wollte, ändern daran entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, zumal eine Beeinflussung auch unabsichtlich erfolgen und ein enges Vertrauensverhältnis eine solche gar begünstigen kann. Dass sich E.________ wegen C.________'s Zustandes am Abend des 12. Mai 2018 Sorgen machte und daher wiederholt nachfragte, ob etwas geschehen sei, ist sodann – wie unter Erwägung 12.3.2 dargetan und auch von der Vorinstanz festgehalten – absolut verständlich, aber gleichzeitig geeignet, C.________ eine (unterschwellige) Erwartungshaltung zu vermitteln und sie dadurch zu beeinflussen.
Dennoch kommt die Kammer aus den nachfolgenden Gründen wie die Vorinstanz zum Schluss, dass E.________'s Fragen an C.________ strafprozessual keine Suggestion bewirkten, mithin weder C.________ noch deren Aussagen (entscheidend) beeinflussten:
Gegen eine suggestive Beeinflussung durch E.________ spricht wie unter Erwägung 12.3.2 ausgeführt zunächst die Konstellation, wie es zur Meldungserstattung am 22. Mai 2018 kam. So war es trotz E.________'s Nachfragen C.________, die sich ihrer Pflegemutter nach und nach öffnete und anvertraute. Gemäss den glaubhaften Aussagen von E.________ und ihrem «Wahrnehmungsbericht»
(E. 12.3.2 oben) folgte C.________ ihr nach der Rückkehr am 12. Mai 2018 zunächst auf «Schritt und Tritt», ehe sie ihr plötzlich sagte, sie habe Recht gehabt, der Beschuldigte könne die Finger nicht von ihr lassen, er liebe sie mehr als ihre Mutter (pag. 31). Weshalb C.________ ihrer Pflegemutter sagte, sie habe Recht gehabt, konnte E.________ in der Berufungsverhandlung überzeugend erklären, gab sie doch an, C.________ habe dies wahrscheinlich gesagt, weil sie ihr damals im Auto, als sie ihr den Zettel mit der Telefonnummer des Beschuldigten gezeigt habe, gesagt habe, dass so etwas problematisch sein und zu Schwierigkeiten mit dem «Mami» führen könnte, weshalb sie ihr mitteilen solle, wenn er sie berührt habe. Sie müsse C.________ solche Dinge immer genau aufzeigen, weil sie sehr naiv «in so Sachen hineingehe» (zum Ganzen pag. 443 Z. 9 ff.). Die Kammer geht entgegen der Verteidigerin nicht davon aus, dass diese Aussage von E.________ C.________ dazu bewogen hat, wahrheitswidrig zu behaupten, der Beschuldigte könne die Finger nicht von ihr lassen. Nachdem C.________ ihrer Pflegemutter also «von sich aus» gesagt hatte, der Beschuldigte könne die Finger nicht von ihr lassen, berichtete sie ihr am 12. Mai 2018 von Berührungen beim Filmschauen (Hand auf Schulter und Oberschenkel legen) und später von Berührungen an den Brüsten im Schlafzimmer des Beschuldigten (pag. 31 f.). Als C.________ am 12. Mai 2018 dann nicht einschlafen konnte, ging sie zu ihren Pflegeeltern ins Bett und erzählte diesen auf Frage, weshalb sie denn überhaupt zum Beschuldigten ins Schlafzimmer gegangen sei, sie habe das gar nicht tun wollen, der Beschuldigte habe ihr aber gesagt, sie müsse kommen. Weiter schilderte sie ihnen, dass der Beschuldigte die Schlafzimmertür geschlossen und die Schranktür geöffnet sowie ihr einen Kalender mit nackten Frauen gezeigt und sie dazu an den Brüsten und in der Leisten- und Schamgegend berührt habe (pag. 28 f. Z. 51 ff.). Am Sonntagabend, 13. Mai 2018, erzählte C.________ ihrer Pflegemutter sodann, der Beschuldigte sei ihr «unter die Wäsche gegangen» und habe sie auf der Haut an den Brüsten berührt. Diesmal fragte E.________ nach, ob sie auch das Glied des Beschuldigten habe berühren müssen, worauf C.________ zögerlich antwortete, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (zum Ganzen pag. 28 Z. 72 ff.). In der darauffolgenden Woche war E.________ aufgrund einer Weiterbildung von Montag bis Freitag abwesend. Als sie am Freitagabend, 18. Mai 2018, heimkehrte, offenbarte ihr C.________, das Glied des Beschuldigten doch berührt haben zu müssen. Weiteres wollte sie aber nicht bekanntgeben (zum Ganzen pag. 28 Z. 90 ff.). Am Sonntag, 20. Mai 2018, erzählte sie ihrer Pflegemutter schliesslich, der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie jemandem «davon» erzähle, es sei aber noch mehr passiert. Er habe versucht, sein Glied in sie hineinzustossen, als das «Mami» zum Abendessen gerufen habe, habe er aber aufgehört (zum Ganzen pag. 28 Z. 104 ff.). Daraufhin meldete E.________ den Vorfall der Polizei (pag. 4).
Entgegen der Ansicht der Verteidigerin und wie bereits unter Erwägung 12.3.2 ausgeführt, wirkte E.________ demnach nicht «wochenlang» auf C.________ ein. Bis auf die Berührung des Glieds des Beschuldigten, die von E.________ direkt erfragt wurde (pag. 28 Z. 77 f.), war es C.________, welche die konkreten von ihr geschilderten Handlungen einbrachte. E.________ liess sich diese jeweils nur in den Grundzügen erzählen und verzichtete auf Detailnachfragen, so beispielsweise als C.________ ihr schilderte, der Beschuldigte habe versucht, sein Glied in sie hineinzustossen (pag. 28 Z. 104 ff.). Weiter unterbreitete E.________ C.________ entgegen der Auffassung der Verteidigerin nicht «stets drastischere Vorschläge», was der Beschuldigte noch alles getan haben könnte (vgl. pag. 454), sondern machte ihr vielmehr offene Gesprächsangebote, indem sie ihr zum Beispiel sagte, sie dürfe ihr alles sagen oder sie fragte, ob sie ihr noch etwas erzählen müsse (pag. 28 Z. 75). Schliesslich gibt es Handlungen, die C.________ erstmals gegenüber der Polizei schilderte, so zum Beispiel der Versuch des Beschuldigten, auch anal in sie einzudringen (u.a. 1. Videoeinvernahme ab Min. 09:12), was wie die übrigen erwähnten Umstände ein weiteres Indiz dafür ist, dass C.________ durch E.________ nicht suggestiv beeinflusst wurde.
Dem Argument der Verteidigerin, C.________ habe zu Beginn der ersten Videoeinvernahme erklärt, das «Pflegmami» habe ihr gesagt, was sie sagen solle, was indiziere, dass E.________ sie beeinflusst habe, sei sodann entgegengehalten, dass aus C.________'s anschliessender Erklärung sowie den glaubhaften Aussagen von E.________ klar hervorgeht, weshalb sich C.________ entsprechend geäussert hat. Sowohl C.________ als auch E.________ gaben nämlich an, letztere habe C.________ vor der Videobefragung gesagt, sie dürfe der Polizei alles sagen – sie dürfe weinen und alles erzählen, was sie auch ihr gesagt habe (pag. 438 Z. 45 [E.________] und 1. Videoeinvernahme ab Min. 09:02 [C.________]). Dies ist aus Sicht der Kammer lebensnah und stellt keine Suggestivbeeinflussung dar.
Damit bleibt festzuhalten, dass ein weiterer möglicher Ansatz einer suggestiven Beeinflussung C.________'s theoretisch in der während des Verfahrens angelaufenen Psychotherapie liegen könnte, dieser allenfalls heikle Umstand vorliegend aber ausser Betracht fällt, weil die Psychotherapie nachweislich erst Anfang Juni 2018, mithin nach der Erstbefragung C.________'s, begann. Ausserdem wurden C.________'s Aussagen wie unter Erwägung 12.2.2 dargetan in der ersten- und höchstwahrscheinlich auch in der zweiten Videoeinvernahme ausserhalb einer thematisch gleichgelagerten therapeutischen Auseinandersetzung mit dem Vorfall erhoben.
Zusammengefasst geht die Kammer damit von keiner Suggestivbeeinflussung C.________'s aus, weshalb ihre Aussagen im Folgenden auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen sind.
Zu allfälligen Realkennzeichen und/oder Lügensignalen
Aus Sicht der Kammer finden sich in C.________'s Aussagen zahlreiche Kriterien, die dafürsprechen, dass sie die Wahrheit sagt:
Ein gewichtiges Kennzeichen ist zunächst, dass C.________ erklärte, der Beschuldigte habe «sein Ding» in ihre Vagina und ihren Anus «hineinstecken» wollen, dies aber nicht geschafft, weil das «Mami» zum Abendessen gerufen habe (1. Videoeinvernahme ab Min. 09:12). Damit schilderte sie einerseits eine Komplikation im Handlungsablauf und andererseits ein solch spezielles Detail, das in einer erfundenen Geschichte kaum erwähnt werden würde.
Ebenfalls stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht sodann, dass sie häufig gestikulierte, wenn sie etwas beschrieb und teilweise spontan originelle Details erwähnte. Als sie zum Beispiel erklärte, «vorne» habe der Beschuldigte «nur wenig» eindringen können, zeigte sie mit den Fingern dieses «wenig» mit ungefähr einem Zentimeter an, und als sie sagte, «hinten» sei es nicht gegangen, ergänzte sie spontan, als sie am Abend auf dem Bett gesessen sei, habe es «trotzdem ein wenig» weh getan, wobei sie wiederu
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