Obergericht BE, SK 2020 259

7. Mai 2021 · Strafkammern · Deutsch

Gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetz

Obergericht BE · SK 2020 259 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
Du canton de Berne
1re Cchambre pénale
Urteil
SK 20 259
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2021
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Obergerichtssuppleantin Meyes
Gerichtsschreiberin López
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
C.________
Strafklägerin 1
und
D.________
Strafkläger 2
und
E.________
Strafklägerin 3
und
F.________
Strafkläger 4
und
G.________
Strafklägerin 5
und
H.________
Strafkläger 6
und
I.________
Strafklägerin 7
und
J.________
Strafklägerin 8
und
K.________
Strafkläger 9
und
L.________
Strafkläger 10
und
X.________
Strafklägerin 11
und
M.________
Strafkläger 12
und
N.________
Strafklägerin 13
Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Betrug sowie Widerrufs- und Rückversetzungsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 13. Februar 2020 (PEN 19 180)

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, fällte am 13. Februar 2020 folgendes Urteil (pag. 4135 ff.):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen
1.1.
in der Zeit von 11.08.2017 bis 20.10.2017 in 3366 Y.________, z.N. von 37 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag CHF 10‘268.30); sowie
1.2.
in der Zeit von 11.05.2018 bis 05.11.2018 in 4539 Z.________, z.N. von 67 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag CHF 16‘753.30);
2.
des Betrugs, begangen am 03./04.07.2017 in 3366 Y.________, z.N. von C.________ (Deliktsbetrag CHF 5‘000.00).
II.
Der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30.06.2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 12.06.2017 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Monaten und 1 Tag Freiheitsstrafe wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet.

III.
A.________ wird
in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO
sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Sanktionen (gemäss Ziff. II hiervor) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 und 6 StGB
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Die Untersuchungshaft von 237 Tagen wird im Umfang von 237 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 34‘344.00 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘500.00, insgesamt bestimmt auf CHF 35‘844.00.

Kosten der Untersuchung CHF 26’344.00
Kosten des Gerichts CHF 7’500.00
Kosten Widerrufs- und Rückversetzungsverfahren CHF 500.00
Total CHF 34’344.00
Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1’500.00
Total CHF 1’500.00
Total Verfahrenskosten CHF 35’844.00
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:

Die Auslagen setzen sich zusammen aus:

3.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 44.00 (Auslagen Hauptverhandlung) an die Strafklägerin N.________.

IV.

1.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt:

Stunden Satz
amtliche Entschädigung 78.65 200.00 CHF 15’730.00
Reisezuschlag CHF 1’425.00
CHF 3’264.70
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’419.70 CHF 1’572.30
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21’992.00 volles Honorar CHF 18’089.50
Reisezuschlag CHF 1’425.00
CHF 3’264.70
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’779.20 CHF 1’754.00
Total CHF 24’533.20
nachforderbarer Betrag CHF 2’541.20
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen MWST-pflichtig
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21‘992.00.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2‘541.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.
Im Zivilpunkt wird erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat,
1.1.
der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von CHF 4‘924.10 (Schadenersatz) zu schulden;
1.2.
dem Straf- und Zivilkläger D.________ einen Betrag von CHF 500.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.3.
dem Zivilkläger P.________ einen Betrag von CHF 160.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.4.
der Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Betrag von CHF 100.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.5.
der Zivilklägerin Q.________ einen Betrag von CHF 200.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.6.
dem Zivilkläger R.________ einen Betrag von CHF 690.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.7.
dem Straf- und Zivilkläger F.________ einen Betrag von CHF 500.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.8.
der Straf- und Zivilklägerin G.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.9.
der Zivilklägerin S.________ einen Betrag von CHF 159.00 (Schadenersatz) zu schulden; 1.10.dem Zivilkläger T.________ einen Betrag von CHF 120.00 (Schadenersatz) zu schulden; 1.11.dem Straf- und Zivilkläger H.________ einen Betrag von CHF 600.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.12.dem Zivilkläger U.________ einen Betrag von CHF 150.00 (Schadenersatz) zu schulden; 1.13.dem Zivilkläger V.________ einen Betrag von CHF 220.00 (Schadenersatz) zu schulden; 1.14.der Straf- und Zivilklägerin I.________ einen Betrag von CHF 181.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.15.der Straf- und Zivilklägerin J.________ einen Betrag von CHF 350.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.16.dem Straf- und Zivilkläger K.________ einen Betrag von CHF 225.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.17.dem Zivilkläger W.________ einen Betrag von CHF 300.00 (Schadenersatz) zu schulden; 1.18.der Straf- und Zivilklägerin L.________ einen Betrag von CHF 700.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.19.der Zivilklägerin X.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden; 1.20.dem Straf- und Zivilkläger O.________

2.
Soweit weitergehend (darüberhinausgehender Schadenersatz und Genugtuung) werden die Zivilklagen abgewiesen.
3.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen.
VI.
Weiter wird beschlossen:
1.
A.________ wird in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird vorerst auf 6 Monate, d.h. bis 12. August 2020, befristet (Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 226 f. StPO).
2.
Mit Blick auf die Betreuung des Sohnes der Beschuldigten wird die KESB Oberaargau über die Anordnung der Sicherheitshaft benachrichtigt (Art. 274 Abs. 3 StPO).
3.
Die KESB Oberaargau wird zudem mit Blick auf eine allfällige Errichtung einer Beistandschaft für die Beschuldigte in finanziellen Belangen eingeladen, die Strafakten, namentlich das forensisch-psychiatrische Gutachten, zu edieren (Art. 75 Abs. 2 StPO).
4.
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 568438 90) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5.
Schriftlich zu eröffnen:
-
den Parteien
Schriftlich mitzuteilen:
-
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft)
-
dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD, vorab per Fax)
-
der KESB Oberaargau (vorab per Fax)
-
dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin CJ.________, infolge Widerrufs des mit Urteil WSG 14 7 vom 13.08.2014 gewährten teilbedingten Vollzugs (nach Eintritt der Rechtskraft, unter Rücksendung der edierten Akten)
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 20. Januar 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 4191).

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 17. Juni 2020 (pag. 4327 ff.) und wurde der Beschuldigten mit Verfügung vom 18. Juni 2020 (pag. 4381 f.) am 19. Juni 2020 (pag. 4387) zugestellt.

Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 30. Juni 2020 (pag. 4389 ff.) focht die Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an, «namentlich in Bezug auf die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. I/1.) und des Betrugs (Urteilsdispositiv Ziff. I/2.), des Widerrufs und der Rückversetzung in den Strafvollzug (Urteilsdispositiv Ziff. II), der Bemessung der Strafe (Urteilsdispositiv Ziff. III/1.), der Auferlegung der Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. III/2.) und einer Parteientschädigung an N.________ (Urteilsdispositiv Ziff. III/3) (pag. 4390). Die Verteidigung der Beschuldigten stellte in der Sache folgende Anträge (pag. 4390 ff.):

1.
In Abänderung der Ziff. I/1. des Urteilsdispositivs sei das Verfahren in den Fällen von Ziff. 1.1, 1.2., 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.14, 1.18, 1.20, 1.21, 1.22, 1.23, 1.24, 1.25, 1.26, 1.27, 1.33, 1.34, 1.42, 1.50, 1.54, 1.63, 1.64, 1.69, 1.71, 1.72, 1.73, 1.74, 1.76, 1.77, 1.78, 1.83, 1.85, 1.86, 1.87, 1.90, 1.96, 1.97, 1.98, 1.101, 1.102 und 1.103 der Anklageschrift mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags einzustellen sowie
sei die Berufungsführerin in den Fällen von Ziff. 1.3 bis 1.6., 1.13, 1.15, 1.16, 1.17, 1.19, 1.28, bis 1.32, 1.35 bis 1.41, 1.43 bis 1.49, 1.51 bis 1.53, 1.55 bis 1.62, 1.65, bis 1.68, 1.70, 1.75, 1.79 bis 1.82, 1.84, 1.88, 1.89, 1.91 bis 1.95, 1.99, 1.100, 1.104 der Anklageschrift freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen.
2.
In Abänderung von Ziff. I/2. des Urteilsdispositivs sei die Berufungsführerin freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs (Ziff. I/2.).
3.
In Abänderung von Ziff. II des Urteilsdispositivs sei auf einen Widerruf des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 30. Juni 2014 und auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug bezüglich der Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmevollzug vom 12. Juni 2017 zu verzichten.
4.
In Abänderung von Ziff. III/1. sei der Berufungsführerin für die ausgestandene Untersuchungshaft, die anschliessend an die Hauptverhandlung vor erster Instanz verfügte Sicherheitshaft sowie die weitere durch das Verfahren hervorgerufene Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe auszurichten.
5.
In Abänderung von Ziff. III/2. und Ziff. III/3. des Urteilsdispositivs seien die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung an N.________ dem Staat aufzuerlegen.
6.
In Abänderung von Ziff. VI/1. sei die Berufungsführerin aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter
7.
In Abänderung der Ziff. I/1. des Urteilsdispositivs sei das Verfahren in den Fällen von Ziff. 1.1, 1.2., 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.14, 1.18, 1.20, 1.21, 1.22, 1.23, 1.24, 1.25, 1.26, 1.27, 1.33, 1.34, 1.42, 1.50, 1.54, 1.63, 1.64, 1.69, 1.71, 1.72, 1.73, 1.74, 1.76, 1.77, 1.78, 1.83, 1.85, 1.86, 1.87, 1.90, 1.96, 1.97, 1.98, 1.101, 1.102 und 1.103 der Anklageschrift mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags einzustellen sowie
sei die Berufungsführerin in den Fällen von Ziff. 1.3 bis 1.6., 1.13, 1.15, 1.16, 1.17, 1.19, 1.28, bis 1.32, 1.35 bis 1.41, 1.43 bis 1.49, 1.51 bis 1.53, 1.55 bis 1.62, 1.65, bis 1.68, 1.70, 1.75, 1.79 bis 1.82, 1.84, 1.88, 1.89, 1.91 bis 1.95, 1.99, 1.100, 1.104 der Anklageschrift von der gewerbsmässigen und mehrfachen Begehung des Betrugs freizusprechen.
8.
In Abänderung von Ziff. III/1. sei die angeordnete Freiheitsstrafe von 30 Monaten entsprechend herabzusetzen.
9.
In Abänderung von Ziff. III/2. und Ziff. III/3. seien die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung an N.________ entsprechend verhältnismässig auf den Staat bzw. die Berufungsführerin zu verlegen.

Subeventualiter

10.
In Abänderung von Ziff. III/1. sei die angeordnete Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen herabzusetzen und es sei der Berufungsführerin für die ausgestandene Untersuchungshaft, die anschliessend an die Hauptverhandlung vor erster Instanz verfügte Sicherheitshaft sowie die weitere durch das Verfahren hervorgerufene Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe auszurichten.
-
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 2. Juli 2020 (pag. 4409 ff.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (pag.4432 f.) einerseits mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantragt werde. Andererseits wurde Anschlussberufung erhoben mit folgenden Anträgen:
1.
A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären 1.1. des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen
1.1.1.
in der Zeit vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 in Y.________ z. N. von 37 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 10'268.30); sowie
1.1.2.
in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis 5. November 2018 in Z.________ z. N. von 67 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag CHF 16’753.30);
1.2.
des Betrugs, begangen am 3./4. Juli 2017 in Y.________, z. N. von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 5’000.00).
2.
Der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30. Juni 2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monate gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.
3.
Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug von 12. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von zwei Monaten und einem Tag Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen.
4.
A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Sanktionen im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5.
Ihr seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gestützt auf die Verfügung vom 7. August 2020 (pag. 4444 ff.) erklärte die Beschuldigte mit Schreiben vom 27. August 2020 (pag. 4454), dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde.
3.
Gang des oberinstanzlichen Verfahrens inkl. Verlängerung und Entlassung aus der Sicherheitshaft
Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 (pag. 4199) stellte die Beschuldigte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 27. April 2020 (pag. 4233) wies der Vorsitzende der Vorinstanz den entsprechenden Antrag der Beschuldigten ab (pag. 4234). Weiter wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020 (pag. 4298 ff.) die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschuldigten vom 19. Mai 2020 abgewiesen (pag. 4304). Die Verfahrensleitung verfügte am 14. Juli 2020 den Verbleib der Beschuldigten in Sicherheitshaft (pag. 25 ff. der Akten betreffend Verlängerung Sicherheitshaft SK 20 276). Dagegen führte die Beschuldigte erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht: Mit Urteil 1B_406/2020 vom 28. August 2020 (pag. 73 ff. der Akten betreffend Verlängerung Sicherheitshaft) hob das Bundesgericht die Verfügung der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2020 auf und wies die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Verfahrensleiter zurück (pag. 91 der Akten betreffend Verlängerung Sicherheitshaft).

Daraufhin wurde das Verfahren betreffend Verlängerung Sicherheitshaft (SK 20 389) mit Verfügung vom 2. September 2020 wieder aufgenommen (pag. 95 f.) und den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör gewährt. Mit Haftentscheid vom 15. September 2020 wurde die Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 147 der Akten betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft).

Nachdem gestützt auf die Verfügung vom 7. Oktober 2020 (pag. 4474 ff.) keine Einwände vorgebracht worden sind, wurde mit Beschluss vom 12. November 2020 u.a. Folgendes erkannt (pag. 4511 ff.):

1.
[…]
2.
Es wird festgestellt, dass Ziff. V (Zivilpunkt) des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, als:
a.
die Beschuldigte/Berufungsführerin anerkannt hat:
1.1.
der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von CHF 4‘924.10 (Schadenersatz) zu schulden;
1.2.
dem Straf- und Zivilkläger D.________ einen Betrag von CHF 500.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.3.
dem Zivilkläger P.________ einen Betrag von CHF 160.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.4.
der Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Betrag von CHF 100.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.5.
der Zivilklägerin Q.________ einen Betrag von CHF 200.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.6.
dem Zivilkläger R.________ einen Betrag von CHF 690.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.7.
dem Straf- und Zivilkläger F.________ einen Betrag von CHF 500.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.8.
der Straf- und Zivilklägerin G.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden;
1.9.
der Zivilklägerin S.________ einen Betrag von CHF 159.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.10.dem Zivilkläger T.________ einen Betrag von CHF 120.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.11.dem Straf- und Zivilkläger H.________ einen Betrag von CHF 600.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.12.dem Zivilkläger U.________ einen Betrag von CHF 150.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.13.dem Zivilkläger V.________ einen Betrag von CHF 220.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.14.der Straf- und Zivilklägerin I.________ einen Betrag von CHF 181.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.15.der Straf- und Zivilklägerin J.________ einen Betrag von CHF 350.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.16.dem Straf- und Zivilkläger K.________ einen Betrag von CHF 225.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.17.dem Zivilkläger W.________ einen Betrag von CHF 300.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.18.der Straf- und Zivilklägerin L.________ einen Betrag von CHF 700.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.19.der Zivilklägerin X.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.20.dem Straf- und Zivilkläger O.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden;

b.
soweit weitergehend (darüberhinausgehender Schadenersatz und Genugtuung) die Zivilklagen abgewiesen wurden;
c.
für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen wurden.
d.
Die neun Zivilklägerinnen und Zivilkläger werden aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten).
e.
Die bisherigen Straf- und Zivilklägerinnen und -kläger werden bloss noch als Strafklägerinnen und -kläger im Verfahren belassen.
f.
[…]
4.
Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 30. Juni 2020 stellte Rechtsanwältin B.________ folgende Beweisanträge (pag. 4392):
1.
Es sei das Lohnblatt 2017 und die Lohnabrechnungen Oktober 2017, Dezember 2017, April 2018 und August 2018 zu den Akten zu erkennen.
2.
Es sei der Betreibungsregisterauszug vom 15. Juni 2020 zu den Akten zu erkennen. Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stellung zu nehmen, wurden die Beweisanträge gutgeheissen und die eingereichten Unterlagen (Lohnblatt 2017; Lohnabrechnungen 10/2017, 12/2017, 04/2018 und 08/2018; Betreibungsregisterauszug vom 15. Juni 2020) zu den Akten erkannt (pag. 4444 ff.).

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 9. April 2021 [pag. 4557 ff.]), ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 7. April 2021 [pag. 4562 ff.]) inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (einschliesslich Betreibungsregisterauszug vom 19. März 2021) sowie ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis Bern vom 24. Dezember 2020 (bis Entlassung vom 15. September 2020; pag. 4528) über die Beschuldigte eingeholt.

Überdies wurden mit Verfügung vom 30. April 2021 die von der Verteidigung mit Eingabe vom 29. April 2021 eingereichten Unterlagen (Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 2020, Lohnabrechnungen und Lohnausweis vom November 2020 bis April 2021; pag. 4562 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 4573 ff.).

Schliesslich wurde die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen.

5.
Anträge der Parteien
5.1.
der Beschuldigten
Die Verteidigung verwies oberinstanzlich in ihrem Parteivortrag (pag. 4591) auf die bereits eingereichten Anträge respektive auf die Berufungserklärung vom 30. Juni 2020 (pag. 4390 ff.). Infolge der Entlassung der Beschuldigten aus der Sicherheitshaft entfalle aber Ziff. 6 ihrer Anträge. Im Weiteren bezifferte sie mit Verweis auf Ziff. 4 der Berufungserklärung die Genugtuungssumme auf CHF 46'300.00.
5.2.
der Generalstaatsanwaltschaft
Die oberinstanzlich eingereichten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 4604; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei schuldig zu erklären
1.
des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen
1.1
in der Zeit vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 in Y.________ z. N. von 37 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 10'268.30); sowie
1.2.
in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis 5. November 2018 in Z.________ z. N. von 67 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag CHF 16’753.30);
2.
des Betrugs, begangen am 3./4. Juli 2017 in Y.________, z. N. von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 5’000.00).
II.
Der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30. Juni 2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monate gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.

Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug von 12. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von zwei Monaten und einem Tag Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen.

III.
A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Sanktionen im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Ihr seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

5.3.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil zufolge des Umfangs der Berufung durch die Beschuldigte gesamthaft (mit Ausnahme des Zivilpunktes [Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteildispositivs]) zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.
5.4.
Anklagegrundsatz
Die Verteidigung rügte erstinstanzlich die Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die gewerbsmässige Begehung im angeklagten Sachverhalt nicht genügend umschrieben worden sei (pag. 4095). Im oberinstanzlichen Parteivortrag unterblieben hierzu weitere Ausführungen.

Die Kammer verweist sowohl hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Anklagegrundsatz als auch hinsichtlich der konkreten Subsumtion vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Urteilserwägungen (pag. 4333 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Kammer stellt ergänzend und präzisierend fest, dass die Anklageschrift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Tatbestandselemente der Gewerbsmässigkeit, insbesondere die Zeit, die Mittel und die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie die erzielten Einkünfte rechtsgenügend umschreibt (Urteile BGer 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2; 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es nicht erforderlich, dass die Anklageschrift explizit ausführt, dass die durch die deliktischen Handlungen erzielten Einkünfte einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellen. Dies würde nämlich die Anforderungen an die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift im vorliegenden Fall sprengen. Im Weiteren war der Beschuldigten stets auch klar, dass ihr die berufsmässige Begehung vorgeworfen wurde respektive wird, zumal sie auch früher bei identischem Tatvorgehen bereits wegen gewerbsmässigen Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist (pag. 4333 ff.; S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen kann diesbezüglich zudem auf das Bundesgerichtsurteil 6B_767/2019 E. 1.3. vom 7. April 2020 verwiesen werden. Dort hielt das Bundesgericht fest: «Die Anklageschrift listet detailliert auf, an welchen Tagen und an welchem Ort B.A.________ oder dessen Kurier C.________ vom Geschädigten welchen Betrag erhielt (S. 10 f.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es daher nicht zu, dass die Anklageschrift diesbezüglich keine Angaben enthalte. Darüber hinaus wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, an den Geldübergaben persönlich teilgenommen zu haben, weshalb die Anklageschrift sich hierzu nicht äussern musste. Die Anwesenheit allfälliger Dritter anlässlich der Geldübergaben oder eine mögliche Opfermitverantwortung sind keine Verhaltensweisen, welche dem Beschwerdeführer angelastet werden und geeignet wären, den Tatbestand des Betrugs zu begründen. Entsprechend waren auch diese Umstände nicht in der Anklageschrift aufzuführen. Schliesslich enthält die Anklageschrift eine Beschreibung der Pfarrer B.________ erzählten Lügen (S. 8 ff.) sowie der Verwendung der erlangten Gelder (S. 13). Damit sind sämtliche Umstände, die zur Beurteilung der Arglist sowie der Gewerbsmässigkeit von Bedeutung sind, hinreichend umschrieben. Der Beschwerdeführer konnte anhand der in der Anklage beschriebenen Täuschungen wissen, wessen er angeklagt war. Eine genaue Zuordnung der verschiedenen Lügen zu den einzelnen Zahlungen war deshalb nicht erforderlich. Die Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, ist unbegründet.». Auch aus diesem Entscheid folgt, dass vorliegend die Anklageschrift den rechtlichen Anforderungen zweifelsohne genügt. Im Übrigen ergibt sich allein aus den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten im Deliktszeitraum (Lohnbelege, Betreibungsregisterauszug, etc.) sowie den detaillierten Ausführungen im Parteivortrag, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt.

5.5.
Strafantragserfordernis?

Die Verteidigung beantragte sowohl erst- wie auch oberinstanzlich bezüglich den untenstehend aufgeführten 44 Anklagepunkten des Internetbetrugs die Einstellung des Verfahrens mangels gültiger Strafanträge (pag. 4094, 4390 ff.). Die Strafanträge seien entweder verspätet erfolgt, zurückgezogen oder es sei von Anfang an darauf verzichtet worden (vgl. untenstehende Zusammenstellung). Die Verteidigung führte aus, dass der Deliktsbetrag in diesen Fällen weniger als CHF 300.00 betragen habe und demnach geringfügige Vermögensdelikte vorliegen würden, deren strafrechtliche Verfolgung zwingend eines gültigen Strafantrags bedürften (Art. 172ter StGB, pag. 4586 f.).

Im Einzelnen wurde erstinstanzlich folgende Zusammenstellung der Verteidigung zu den Akten genommen (pag. 4094, 4121 ff.):

Ziff. 1.1 AA.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 275) Ziff. 1.2 AB.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 283) Ziff. 1.7 Der von AC.________ geltend gemacht Tatzeitpunkt ist der 23. August 2017. AC.________ hat im Befragungsbogen der Polizei angegeben, er habe die Verkäuferin mehrfach per E-Mail kontaktiert und Geld auf das Postfinancekonto der Verkäuferin überwiesen. Er sei immer wieder vertröstet worden. Mangels anderer Erkenntnisse (der E-Mail-Verkehr ist nicht in den Akten) ist davon auszugehen, dass AC.________ die Person der Täterin bereits im Tatzeitpunkt bekannt war, sie mithin nicht unter falschem Namen agierte. Die Einreichung eines Strafantrags am 16.3.18 erfolgte demnach verspätet (pag. 385). Ziff. 1.8 AD.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 392) Ziff. 1.9 AE.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 406). Ziff. 1.10 Dem E-Mail-Verkehr in den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte Herrn M.________ ihren Namen, ihren Wohnort sowie die IBAN ihres Postfinancekontos am 7.10.2017 bekannt gegeben hat (pag. 415). Der Strafantrag am 3.3.18 erfolgte damit zu spät.

Ziff. 1.11 Die Beschuldigte hat AF.________ am 8. Oktober 2017 ihren Namen, ihren Wohnort und ihre IBAN-Nummer bekannt gegeben (pag. 424). Der Strafantrag am 14. März 2018 erfolgte verspätet.

Ziff. 1.12 Die Beschuldigte gab AG.________ am 7. Oktober 2017 ihren Namen, ihren Wohnort und ihre IBAN-Nummer bekannt (pag. 436). Der Strafantrag am 2. März 2018 erfolgte zu spät. Ziff. 1.14 Ebenso verhielt es sich im Fall von AH.________. Die Beschuldigte gab ihm Name, Wohnort und IBAN bereits im Tatzeitpunkt (Oktober 2017) bekannt. Er betrieb die Beschuldigte zudem am 19. Januar 2018 (pag. 484). Die Beschuldigte war ihm demnach zweifelsfrei bekannt und der Strafantrag am 2. März 2018 erfolgte zu spät.

Ziff. 1.18 AI.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 551). Ziff. 1.20 AJ.________ waren Name, Wohnort und IBAN-Nr. der Beschuldigten seit 19. Oktober 2017 bekannt (pag. 594). Der Strafantrag am 13.3.18 erfolgte verspätet (pag. 592). Ziff. 1.21 Auch im Fall von AK.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor, weil der Geschädigte das Geld zurückerhalten hat (pag. 604).

Ziff. 1.22 AL.________ war bei Überweisung des Geldes am 7.9.17 ebenfalls in Kenntnis von Name, Wohnadresse und IBAN-Nr. (pag. 614). Er hat aufgrund der ihm bekannten Angaben auch die Betreibung eingeleitet (pag. 610). Der Strafantrag am 3.3.18 erfolgte zu spät. Ziff. 1.23 AM.________ war am 6.9.17 in Besitz von Name, Adresse, Wohnort und IBAN-Nr. der Beschuldigten (pag. 634). Der Strafantrag am 23.3.18 erfolgte zu spät. Ziff. 1.24 AN.________ war am 6.9.17 in Besitz von Name, Strasse und Wohnort und IBAN-Nr. der Beschuldigten (pag. 648). Der Strafantrag erfolgte am 16.3.18 verspätet. Ziff. 1.25 Bei AO.________ ist der Mail-Verkehr unvollständig. Es ist in Analogie zu den übrigen Fällen jedoch davon auszugehen, dass auch sie anlässlich der Überweisung Name, Adresse und IBAN-Nr. der Beschuldigten kannte. Auch hier erfolgte der Strafantrag zu spät (pag. 657).

Ziff. 1.26 Bei R.________ liegt kein Strafantrag vor (pag. 666).

Ziff. 1.27 AP.________ war am 11.9.17 in Kenntnis von Name, Strasse, Wohnort und IBAN-Nr. (pag. 678). Der Strafantrag erfolgte zu spät (pag. 673).

Ziff. 1.33 Nach demselben Muster dürfte der Fall von AQ.________ abgelaufen sein. Der E-Mail-Verkehr fehlt. Der Strafantrag erfolgte erst im März 2018 und damit mit Sicherheit zu spät. Ziff. 1.34 AR.________ kannte vollständige Adresse und IBAN seit dem 2.10.17 (pag. 755). Der Strafantrag am 3.3.18 erfolgte zu spät (pag. 753).

Ziff. 1.42 Im Fall von AS.________ fehlt ein gültiger Strafantrag (pag. 949). Ziff. 1.50 Im Fall von AT.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 1181). Ziff. 1.54 Im Fall von N.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (der Antrag auf pag. 1298 ist nicht datiert, derjenige auf pag. 1299 ist verspätet).

Ziff. 1.63 Im Fall von AU.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 1575). Ziff. 1.64 Im Fall von K.________ findet sich kein gültiger Strafantrag in den Akten. Ziff. 1.69 Der Strafantrag von AV.________ ist zu spät erfolgt (pag. 1839). Ziff. 1.71 Im Fall von AW.________ ist kein gültiger Strafantrag vorhanden (pag. 1874). Ziff. 1.72 Im Fall von AX.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 1885). Ziff. 1.73 Im Fall von AY.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 1915). Ziff. 1.74 Der Strafantrag von AZ.________ ist zu spät erfolgt (pag. 1932). Ziff. 1.76 Der Strafantrag von BA.________ ist zu spät erfolgt (pag 1954). Ziff. 1.77 BB.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 1966). Ziff. 1.78 Im Fall von BC.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 1979). Ziff. 1.83 Im Fall von BD.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2037). Ziff. 1.85 Der Strafantrag von BE.________ erfolgte verspätet (pag. 2059). Ziff. 1.86 Im Fall von BF.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2071). Ziff. 1.87 Im Fall von BG.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2080). Ziff. 1.90 Im Fall von BH.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2122). Ziff. 1.96 Im Fall von BI.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2223). Ziff. 1.97 Im Fall von BJ.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2240). Ziff. 1.98 BK.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 2250). Ziff. 1.101 Im Fall von BL.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2342.6). Ziff. 1.102 Im Fall von BM.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor. Ziff. 1.103 Im Fall von BN.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2342.34). Die Kammer stellt fest, dass die im Berufungsverfahren wortwörtlich gleich lautenden sachverhaltlichen Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die Frage des Strafantrags korrekt sind. Zur Diskussion steht demgemäss einzig die Frage, ob es sich bei diesen angeklagten Teilsachverhalten von weniger als CHF 300.00 in rechtlicher Hinsicht überhaupt um Antragsdelikte handelt.

Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus (pag. 4333, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass das Bundesgericht die Grenze für den objektiv geringen Vermögenswert oder Schaden auf je CHF 300.00 festgesetzt habe (BSK StGB II-WEIS-SENBERGEr, 4. Aufl. 2019, Art. 172ter N 29). Entscheidend für die Privilegierung sei zudem nicht der Taterfolg, sondern der Vorsatz des Täters, welcher sich auf einen Schaden von weniger als CHF 300.00 gerichtet haben müsse (BSK StGB II-WEIS-SENBERGE, a.a.O., Art. 144 N 108). Die Vorinstanz erläuterte mit Verweis auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass die Anwendung von Art. 172ter StGB bei Delikten ausgeschlossen sei, die durch das Merkmal der Gewerbsmässigkeit qualifiziert würden. Dazu gehöre auch der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 11). Dies werde damit begründet, dass sich der Wille bei der qualifizierten Begehungsform eben nicht auf einen geringfügigen Vermögenswert richte, sondern auf ein Erwerbs- bzw. zumindest Nebenerwerbseinkommen im Sinne eines namhaften Beitrags an die Lebenshaltungskosten (vgl. Urteil BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3). Infolge Vorliegens einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung finde Art. 172ter StGB demnach im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Die Kammer stützt sich vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz ab. Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass mit dem Argument der Gewerbsmässigkeit grundsätzlich auch Folgendes einhergeht:

Eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer Summierung der Deliktsbeträge setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein «andauerndes pflichtwidriges Verhalten» voraus, die Gleichartigkeit der Begehungsweise und die Beeinträchtigung desselben Rechtsguts (BGE 127 IV 56 f.). In BGE 6B_472/2011 E. 13 vom 14. Mai 2012 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass keine Addition der einzelnen geringfügigen Deliktsbeträge erfolgen dürfe, wenn die Taten in grösseren Zeitabschnitten verübt wurden. Mit BGE 131 IV 83 ff. wurde die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben. Die Addition ist aber gerechtfertigt, wenn die einzelnen Delikte Teilakte eines einheitlichen Geschehens darstellen und von einem Gesamtvorsatz getragen werden (vgl. bspw. BGE 6S.531/2000 E. 2a vom 27. Dezember 2000; zum Ganzen: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-TRECHSEL/CRAMERI, 3. Aufl. 2017, Art. 172ter N 3).

Die Kammer stellt fest, dass die erste Deliktsserie gut zwei Monate und die zweite Deliktsserie – nach einem Unterbruch von sieben Monaten – knapp sechs Monate dauerte. Die Beschuldigte konnte vorliegend den Unterbruch zwischen diesen zwei Deliktsserien von sieben Monaten nicht wirklich erklären (vgl. pag. 2465 Z. 676 ff., pag. 2486 Z. 326 ff.). Die Vorinstanz vermutete, dass die Beschuldigte in der ersten Deliktsphase wahrscheinlich deshalb von ihrem Tun abgelassen habe, da Anzeigen eingegangen seien und Aussicht auf Electronic Monitoring bestanden habe (pag. 4355, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der zweiten Deliktsphase wurde sie sodann erst durch die Verhaftung gestoppt.

Die Kammer stellt demnach fest, dass die Beschuldigte die gesamthaft 106 deliktischen Einzelhandlungen in zwei Phasen über insgesamt gut acht Monate beging. In der ersten Deliktsphase (11. August 2017 bis Oktober 2017, ausmachend 70 Tage) wurde die Beschuldigte 35 Mal bzw. durchschnittlich jeden zweiten Tag straffällig. In der zweiten Phase (11. Mai 2018 bis 5. November 2018, ausmachend 178 Tage) summierte sich ihre Straffälligkeit auf 65 Fälle, womit sie durchschnittlich alle 2.7 Tage eine Straftat beging. Infolge des unerklärlichen Unterbruchs von sieben Monaten geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass die Beschuldigte mit Beginn der zweiten Deliktsphase einen neuen Tatentschluss gefasst hat (pag. 4355 f., S. 29 f. des erstinstanzlichen Urteils). Dementsprechend liegt ein Gesamtvorsatz betreffend die Delikte in der ersten Deliktsphase und ein weiterer Gesamtvorsatz betreffend die Delikte in der zweiten Deliktsphase vor. Infolge Vorliegens zweier Tatentschlüsse handelt es sich damit um eine sogenannte Tatmehrheit (vgl. Erw. III. 14.1.8 nachfolgend). Dementsprechend sind die Deliktsbeträge in der ersten und zweiten Phase je getrennt voneinander zu addieren. Die Kammer hält zusammenfassend fest, dass für die Anwendung von Art. 172ter StGB aus zwei Gründen vorliegend kein Raum bleibt: Einerseits handelt es sich um eine – im rechtlichen Teil zu begründende – (mehrfache) gewerbsmässige Deliktsbegehung, bei welcher gestützt auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung Art. 172ter StGB keine Anwendung findet, da sich der Wille bei der deliktischen Tätigkeit eben gerade nicht auf einen geringfügigen Vermögenswert richtet. Andererseits werden die Deliktsbeträge sowohl in der ersten als auch in der zweiten Deliktsphase je untereinander addiert, weil ein Gesamtvorsatz betreffend die Delikte in der jeweiligen Phase vorliegt. Eine getrennte Addition der Deliktsbeträge erfolgt wegen Vorliegens zweier Tatentschlüsse respektive wegen Vorliegens einer Tatmehrheit. In der ersten als auch in der zweiten Phase resultiert damit ein Deliktsbetrag weit über CHF 300.00.

Da vorliegend in den von der Verteidigung aufgeführten 44 Fälle demnach keine geringfügigen Vermögensdelikte vorliegen, entfällt auch das Strafantragserfordernis.

II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Vorbemerkungen
Die Kammer erachtet es in Anbetracht der gesamten Umstände als dienlich, im Rahmen der Beweiswürdigung vorweg einige Ausführungen zur Person der Beschuldigten vorzunehmen:

Aus dem Strafregisterauszug vom 9. April 2021 (pag. 4557 ff.) ergibt sich, dass die Beschuldigte seit der ersten Verurteilung vom 30. Juni 2014 sieben weitere Male wegen Vermögensdelikten (Veruntreuung, [gewerbsmässiger] Betrug) verurteilt worden ist, letztmals am 30. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft CN.________. Mit Ausnahme des Urteils vom 30. Juni 2014 des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten; Gegenstand des Widerrufsverfahrens bezüglich 18 Monaten) und des Strafbefehls vom 20. Juli 2015 der Staatsanwaltschaft CN.________ (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Gegenstand des Rückversetzungsverfahrens bezüglich des Strafrest von zwei Monaten und einem Tag) wurde die Beschuldigte jeweils zu Geldstrafen verurteilt.

Zur Person der Beschuldigten und deren Lebensgeschichte sind interessant und aufschlussreich einerseits die Ausführungen in der schriftlichen Urteilsbegründung des Wirtschaftsstrafgerichts betreffend Urteil vom 30. Juni 2014 (Akten WSG 14 7, pag. 3313 ff.) und andererseits das forensisch-psychiatrische Gutachten von EL.________ vom 13. Februar 2019 (pag. 3144 ff., insb. die Zusammenfassung unter Ziff. 1.3 «Ärztliche Berichte / Therapieberichte / Vorgutachten» [pag. 3165 ff.]). Am 24. August 2015 trat die Beschuldigte ihre Strafe an. Am 31. August 2015 konnte sie in die JVA Hindelbank eintreten. Per 29. September 2016 fand der Übertritt in die Aussenwohngruppe CP.________ statt. Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurde der Beschuldigten die Progressionsstufe des Electronic Monitorings (Backdoor-Variante) gewährt; ausserdem musste sie die ambulante Therapie, welche während des Strafvollzugs mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 angeordnet wurde, beim Psychiatrischen Dienst Regionalspital Emmental in Burgdorf weiterführen. Die letzte Sitzung datiert auf den 3. Juli 2018. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wurde die Beschuldigte per 24. Juni 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Der Strafrest betrug zwei Monate und einen Tag, und die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt, dies unter Anordnung von Bewährungshilfe, verbunden mit der Weisung, sich während der Dauer der Probezeit der vorerwähnten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (vgl. zum Ganzen: pag. 3387 ff. sowie Vollzugsakten).

7.
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
1.
Ziff. I.1 der Anklageschrift
Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 (pag. 3878 ff.) Betrug, gewerbsmässig, evtl. mehrfach gewerbsmässig begangen in der Zeit ab sicher 11. August 2017 bis 5. November 2018 im Deliktsbetrag von mindestens CHF 27'021.60 (Anklageschrift Ziff. 1.1), einzeln aufgelistet in 104 Ziffern mit Einzeldeliktsbeträgen bis maximal CHF 700.00 (Anklageschrift Ziff. 1.1.88), vorgeworfen. Dabei handelt es sich um insgesamt 103 Geschädigte (R.________ wurde zwei Mal geschädigt [je einzeln angeklagt in Anklageschrift Ziff. 1.1.26 und 1.1.30]) bei insgesamt 106 deliktischen Einzelhandlungen/Verkäufen (M.________ wurde drei Mal geschädigt [drei Teilsachverhalte in Anklageschrift Ziff. 1.1.10]).

Die Beschuldigte soll auf der Internetplattform «tutti.ch» sowie in zwei Fällen auf «anibis.ch» (Anklageschrift Ziff. 1.1.41 und 1.1.80) mehrere Benutzerkonti mit unterschiedlichen E-Mail-Adressen unterhalten haben, über welche sie berufsmässig diverse Waren zum Verkauf angeboten habe, die sie aber nicht besessen habe. Auch nachdem die Käufer den Kaufpreis auf das von der Beschuldigten angegebene Konto überwiesen hätten, habe sie die Waren trotz Vorauszahlung nicht geliefert. Die Beschuldigte sei nachher teilweise nicht mehr erreichbar gewesen, habe auf Kontaktversuche nicht reagiert oder durch Vertröstungs- und Hinhaltemails den falschen Eindruck erweckt, sie werde die Ware – wenn auch verspätet – noch liefern. In einigen wenigen Fällen (total 10) habe die Beschuldigte, wenn die Geschädigten hartnäckig gewesen seien und/oder mit rechtlichen Schritten gedroht hätten, die von diesen erhaltenen Geldbeträge zurückerstattet (Anklageschrift Ziff. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.18, 1.1.21, 1.1.38 und 1.1.77). Die Beschuldigte habe die Käufer arglistig über ihren Erfüllungswillen getäuscht resp. habe den Käufern vorgespiegelt, sie sei im Besitze der jeweils angebotenen Waren bzw. sie werde diese liefern, und sie habe diese so zu Vorauszahlungen veranlasst. Sie habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, so namentlich um mit dem erbeuteten Geld offene Rechnungen/Schulden begleichen zu können resp. Geld zu generieren, um damit ins Casino zu gehen, in der Hoffnung, mittels Glückspiels einen grossen Gewinn zu erzielen, um so die offenen Rechnungen/Schulden bezahlen zu können sowie ihre Spielleidenschaft zu finanzieren.

Diese als gewerbsmässig, evtl. mehrfach gewerbsmässig aufgelisteten Betrüge in den 104 Ziffern der Anklageschrift lassen sich in zwei Phasen aufteilen, • eine erste Phase in der Zeit vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 mit 37 geschädigten Personen mit 39 Verkäufen im Deliktsbetrag von CHF 10'268.30 (abzüglich Rückerstattungen von CHF 2'244.00), d.h. ausmachend netto CHF 8'024.30,

•
eine zweite Phase in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis 5. November 2018 mit 66 geschädigten Personen mit 67 Verkäufen im Deliktsbetrag von CHF 16’7532.30 (abzüglich Rückerstattung von CHF 70.00), d.h. ausmachend netto CHF
16'683.30.

Die Kammer führt hierzu ergänzend an, dass bereits mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft CN.________ vom 22. Januar 2015 (pag. 2946 f.), 11. Februar 2015 (pag. 2948 f.), 26. März 2015 (pag. 2950 f.), 20. Juli 2015 (pag. 2952 ff.), 21. August 2015 (pag. 2994 f.) und 30. Juni 2016 (pag. 2996 ff.) die Beschuldigte jeweils wegen Betrugs verurteilt worden ist, begangen nach dem gleichen modus operandi auf den Internetplattformen tutti.ch und anibis.ch (sowie in einem Fall auf ricardo.ch).

2.
Ziff. I.2 der Anklageschrift
Betreffend diesen Vorwurf verweist die Kammer vollumfänglich auf die Anklageschrift vom 26. Juli 2019 (pag. 3878 ff.):

Betrug, begangen am 03./04.07.2017, indem die Beschuldigte ihrer Nachbarin, C.________, vorspiegelte, bei ihren Eltern CHF 5'000.00 vergessen zu haben, welche ihr dieses Geld für einen Autokauf gegeben hätten. Ihre Eltern seien nun zwei Wochen in den Ferien und sie habe keinen Schlüssel, um das Geld bei den Eltern holen zu gehen. Ausserdem könne der Verkäufer des Autos dieses nicht so lange reservieren und sie brauche das Auto für den Arbeitsweg. Durch die Vorspiegelung dieser Tatsachen, rief die Beschuldigte bei Frau C.________ den Irrtum hervor, sie sei im Besitz der vorgenannten Summe und habe lediglich vorübergehend keinen Zugang dazu. In der irrigen Annahme, die Beschuldigte könne/werde ihr die vorgenannte Summe nach den Ferien der Eltern ohne weiteres wieder zurückzahlen, schloss die Geschädigte mit der Beschuldigten einen Darlehensvertrag über CHF 5000.00. Tatsächlich hatte die Beschuldigte jedoch nie Geld von ihren Eltern für einen Autokauf erhalten, geschweige denn überhaupt genügend Geld zur Verfügung gehabt und hatte auch nie die Absicht, geschweige denn die reale Möglichkeit, Frau C.________ das Darlehen zurückzuzahlen. Die Beschuldigte hat Frau C.________ arglistig über ihren Erfüllungswillen getäuscht resp. ihr vorgespiegelt, sie sei in Besitz der CHF 5'000.00 bzw. werde ihr die CHF 5000.00 nach den Ferien der Eltern zurückzahlen, und diese so zur Vorauszahlung veranlasst. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, namentlich um sich ein Auto zu kaufen. Nachdem Frau C.________ Anzeige erstattet hatte, hat die Beschuldigte ihr CHF 600.00 zurückbezahlt.

8.
Beweisergebnis der Vorinstanz
1.
Ziff. I.1 der Anklageschrift
Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift zu folgendem Beweisergebnis (pag. 4339 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Akten geht hervor, dass die Beschuldigte die Ware tatsächlich vereinzelt geliefert hat (BO.________: SodaStream; BP.________ Dosenbachgutschein; BQ.________: unbekannte Ware; BR.________ Salomonschuhe [p. 250], : 2 Toten Hosen Tickets [p. 858.1]). In allen 104 angeklagten Fällen gemäss Ziffer I.1. der Anklageschrift haben die Geschädigten jedoch bestätigt, die Ware nicht erhalten zu haben (p. 269 – 2342.36). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte auch N.________ erneut, dass ihr die SodaStream nie geliefert worden sei (p. 4074 Z. 9 ff.). Dass dies der Wahrheit entspricht, zeigt sich anhand der von N.________ eingereichten Korrespondenz zwischen ihr und der Beschuldigten (vgl. p. 1300). Die Beschuldigte hatte zwar behauptet, unter anderem eine SodaStream versandt zu haben (p. 2490 Z. 484 f.). Wie oben erwähnt, hat jedoch BO.________ den Erhalt einer SodaStream bestätigt, weshalb es einleuchtet, dass diese nicht an N.________ verschickt worden war. Auch wenn die Beschuldigte in einzelnen Fällen Waren an andere Personen lieferte, so ist erstellt, dass sie es von Anfang an darauf angelegt hatte, das gleiche Produkt mehrfach zu verkaufen. Dies zeigt sich zunächst durch die Vertröstungs- und Hinhaltetaktik der Beschuldigten (vgl. u.a. p. 280, 296, 319, 326, 389, 676). Die Beschuldigte hat zudem weiteren Interessenten geantwortet, dass die Ware noch verfügbar sei, obwohl sie bereits verkauft worden war. Exemplarisch sei auf Ziffer I.1.27 der Anklageschrift zum Nachteil von AP.________ verwiesen (p. 3884). Die Beschuldigte liess sich noch 5 Tage nach dem Verkauf der Konzertkarten an DV.________ und Erhalt des Entgelts am 07.09.2017 (p. 855) – von AP.________ Geld überweisen, und dies nota bene für 4 (anstatt der ursprünglich vorhandenen 2) Konzerttickets. Trotz des bereits erfolgten Verkaufs schrieb sie am 11.09.2017 an AP.________: „Ja sind noch zu haben momentan! Total 4 Stk hätte ich zum vergeben!???“ und sie sollte das Geld per Vorkasse so schnell wie möglich haben, weil es noch andere Interessenten gebe (p. 679). Die Beschuldigte hat zudem selber ausgesagt, sie habe die Ware zum Teil zweimal verkauft und nur einmal geliefert (p. 2488 Z. 422 ff.). In denjenigen Fällen, in denen die Beschuldigte zwar über die angebotene Ware verfügt, diese jedoch an mehrere Personen verkauft hat, hat sie den Käufern gegenüber somit den Besitz in genügender Anzahl vorgespiegelt.

Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift handelt es sich nicht um 104 sondern 103 Geschädigte, da R.________ zweimal geschädigt wurde (vgl. Ziffern I.1.25 und I.1.30 der Anklageschrift). M.________ (Ziff. 1.10 AK) wurde dreimal geschädigt, so dass von insgesamt 106 deliktischen Verkäufen auszugehen ist.

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte in einigen Fällen zwar im Besitz der Ware gewesen ist, dies jedoch nicht in ausreichender Menge, um sämtliche Käufer, die eine Zahlung geleistet hatten, zu beliefern. Dabei hat sie die Ware bewusst mehrfach verkauft. Sämtliche Geschädigten gemäss Anklageschrift haben die gekaufte Ware nicht erhalten. Auf die in der Anklageschrift enthaltenen Aspekte der rechtlichen Qualifikation wird bei der rechtlichen Subsumtion eingegangen.

2.
Ziff. I.2 der Anklageschrift
Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift beweismässig zu folgenden Schlüssen (pag. 4344, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht hat keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift umschrieben. Aus den Gesamtumständen geht klar hervor, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt willens und fähig war, C.________ das Geld entsprechend der Frist des Darlehensvertrages vom 03.07.2017 zurückzuzahlen. Sie hat der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig behauptet, sie habe von ihren Eltern bereits CHF 5‘000.00 für den Autokauf erhalten. Die Beschuldigte hatte gleichzeitig nie die Absicht, ihre Eltern nach dem Geld zu fragen und rechnete zudem auch nicht damit, das Geld von diesen zu erhalten. Ob die Beschuldigte allenfalls in der Lage gewesen wäre, C.________ den ausgeliehenen Betrag entsprechend der später von ihr selbst angebotenen Ratenzahlungen zurückzuzahlen, ist unerheblich. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt.
9.
Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
1.
Verteidigung
Die Verteidigung unterteilte ihre Argumentation betreffend Ziff. I.1 der Anklageschrift (pag. 4586 ff.) nicht strikt nach Sachverhalt/Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung. Deshalb werden die Hauptargumente an dieser Stelle zusammenfassend dargestellt. Es könne festgestellt werden, dass die Berufungsführerin immer nach demselben Muster vorgegangen sei. «Tutti.ch» schliesse den Käuferschutz in den AGBs gänzlich aus, sodass die Käufer das Risiko, dass sie die Ware nicht erhielten, bewusst eingingen. Der Käufer kenne zudem von seinem Vertragspartner in der Regel nur die E-Mail-Adresse, weitere Abklärungen betreffend den Erfüllungswillen oder die Bonität des Vertragspartners würden weder seitens der Plattform noch seitens der Käuferschaft vorgenommen. Im Weitern führte die Verteidigung aus, dass die der Beschuldigten zur Verfügung gestandenen finanziellen Mittel zu dieser Zeit gereicht hätten, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Eine Abzahlung von Schulden habe nicht stattgefunden. Die Beschuldigte habe mit dem erlangten Geld lediglich ihre Spielsucht befriedigen wollen.

Hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift (pag. 4589 f.) führte die Verteidigung aus, dass die Geschichte rund um den Vertragsabschluss irrelevant sei und es sich hierbei um einen handelsüblichen Vertrag gehandelt habe. Die Geschädigte habe gewusst, dass die Berufungsführerin zur Tatzeit nicht gearbeitet habe. Die Berufungsführerin habe aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt, da sie das Geld für das Auto dringend benötigt habe. Die Berufungsführerin sei vermutlich etwas zu optimistisch gewesen, dass ihre Eltern ihr das Geld geben würden, dennoch habe sie dies erwartet. Die Geschädigte sei sodann auf den vorgeschlagenen Abzahlungsvertrag nicht eingegangen.

2.
Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift aus (pag. 4591 f.), dass die Beschuldigte über «tutti.ch» Ware verkauft habe, über welche sie nicht verfügt habe. Sie sei raffiniert vorgegangen und habe einiges an Aufwand betrieben, um ihren Gegenübern ihren Erfüllungswillen vorzuspiegeln. Zwischen der Beschuldigten und den Käufern habe zwar kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, dennoch habe die Erstgenannte gewusst, dass die Vorauszahlung üblich sei und in Anbetracht der geringen Beträge die Käufer keine weiteren Abklärungen treffen würden. Massgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte stets ihre wahren Kontoangaben den Käufern angegeben habe. Im Weiteren habe die Beschuldigte hinsichtlich des Kaufs bei den Käufern teilweise Druck ausgeübt, damit dieser schneller habe abgewickelt werden können. Die Beschuldigte habe mit ihrer Vorgehensweise im Schnitt pro Tag CHF 100.00 bis CHF 300.00 verdient. Hinsichtlich des Motivs habe sie einerseits angegeben, dass sie das Geld gebraucht habe, um ihren Lebensunterhalt zu decken und andererseits habe sie angegeben, dass sie das Geld für die Casino-Besuche verwendet habe, in der Hoffnung einen grossen Gewinn zu realisieren, um damit die Bussen bezahlen zu können. Aus den Kontoauszügen sei ersichtlich, dass die Beschuldigte mit dem Geld, welches sie von den Geschädigten auf ihr Konto erhalten habe, teilweise direkt und teilweise auch indirekt Rechnungen bezahlt habe. Hinsichtlich Ziff. I. 2 (pag. 4593 f.) führte die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich beweiswürdigend aus, dass die Aussagen der Geschädigten sehr glaubhaft seien und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmten. Die Beschuldigte habe hingegen stark widersprüchlich ausgesagt, ob sie das Geld ihrer Eltern mit Bestimmtheit erhalten hätte oder nicht. Die Beschuldigte habe genau gewusst, dass sie auf das Mitgefühl der ebenfalls alleinerziehenden Mutter, C.________ (nachfolgend: Strafklägerin 1), habe setzen können. Im Weiteren habe die Beschuldigte auf die Strafklägerin 1 vertrauenserweckend gewirkt, da sie als Buchhalterin gearbeitet, in einem Mehrfamilienhaus gelebt und einen Alimentenanspruch gegen ihren angeblich reichen Ex- Mann gehabt habe. Deshalb sei es für die Strafklägerin 1 nachvollziehbar gewesen, dass die Beschuldigte genügend finanzielle Mittel gehabt habe, um den geliehenen Betrag zurückzahlen zu können. Dass die Beschuldigte zu dieser Zeit von der Sozialhilfe gelebt und hohe Schulden gehabt habe, habe die Strafklägerin 1 nicht wissen können. Zusammenfassend käme man zum Schluss, dass die Beschuldigte eine perfide Geschichte aufgebaut, die eine Notlage beinhaltet habe, welche von der Vorgenannten nicht habe überprüft werden können. Die Beschuldigte habe dies bewusst ausgenutzt. Die Beschuldigte habe in der Folge unter erheblichem Druck der Strafklägerin 1 CHF 600.00 zurückbezahlt.
10.
Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
1.
Ziff. I.1 der Anklageschrift
Betreffend den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 4339, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach stellt die Kammer fest, dass die Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift, mit Ausnahme der darin enthaltenen rechtlichen Würdigung, anerkennt. Unbestritten ist insbesondere auch, dass die Beschuldigte mit dem eingenommenen Geld aus den Verkäufen ins Casio gegangen ist und es nach eigenen Angaben zum Teil auch für den Lebensunterhalt verwendet hat (pag. 2473 Z. 160 ff.). Sie beabsichtigte zudem damit die «Busse von Luzern» [recte: Geldstrafen mit drohender Umwandlung in Freiheitsstrafen] zu bezahlen (pag. 2485 Z. 310 ff.). Im Grundsatz hat die Beschuldigte auch eingestanden, weder die Absicht noch die Möglichkeit gehabt zu haben, den Käufern die Ware zu liefern (pag. 4087 Z. 19 f.).
2.
Ziff. I. 2 der Anklageschrift
Auch diesbezüglich verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 4341, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unbestritten ist demnach, dass die Beschuldigte und die Geschädigte einen Darlehensvertrag über CHF 5'000.00 abgeschlossen haben zwecks Kaufs eines Autos (vgl. pag. 4086 Z. 17 ff. und pag. 2478 Z. 49 ff.). In der Folge war es der Beschuldigten jedoch nicht möglich den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Bis dato hat die Beschuldigte der Geschädigten CHF 600.00 zurückbezahlt (pag. 4086 Z. 4 f.).

Bestritten ist hingegen, ob die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Geldbetrag von ihren Eltern bereits verfügt hat oder nicht, und ob die Strafklägerin 1 in Kenntnis dieses Umstandes gewesen ist. Im Weiteren wird von der Beschuldigten die vereinbarte Darlehenshöhe bestritten. Mündlich seien lediglich CHF 4'500.00 vereinbart worden, wobei anschliessend die Strafklägerin 1 der Beschuldigten eigenwillig CHF 5'000.00 geliehen haben soll.

11.
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend aufgelistet (pag. 4338, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung betreffend Ziff. I.1 der Anklageschrift; pag. 4341 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung betreffend Ziff. I.2 der Anklageschrift); eine erneute Aufzählung erübrigt sich und auf eine bloss inhaltliche Wiedergabe wird verzichtet.
12.
Beweiswürdigung durch die Kammer
1.
Theoretische Grundlagen
Bezüglich die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4335 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
2.
Oberinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift: Gewerbsmässiger Betrug, evtl. mehrfach gewerbsmässig begangen
Der Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 wurde bereits voranstehend unter Ziff. II. 8.1 summarisch wiedergegeben; es wird darauf verwiesen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat das Wesentliche erfasst sowie die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4339 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz führte aus, dass die Beschuldigte geltend gemacht habe, die Ware in einzelnen Fällen geliefert zu haben, sie es aber von Anfang an darauf angelegt habe, das Produkt mehrmals zu liefern (pag. 4339). Dem ist zuzustimmen und ergänzend ist anzuführen, dass die Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2020 den Einwand, dass sie die Ware teilweise doch geliefert habe, indes nicht mehr vorbrachte und auf den generellen Vorhalt hin, ob es sich mindestens um 104 Geschädigte gehandelt habe, zu Protokoll gab «Ich habe es gemacht, ja. Aber ob es 104 Fälle sind, weiss ich nicht» (pag. 4007). Auch die Verteidigung verzichtete erst- wie auch oberinstanzlich darauf im Rahmen ihres Parteivortrages weitere Ausführungen hierzu zu machen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist – auch wenn die Beschuldigte in einzelnen Fällen die Ware geliefert haben soll – erstellt, dass sie es von Anfang an darauf angelegt hatte, das gleiche Produkt mehrfach zu verkaufen, was sich auch durch ihre Vertröstungs- und Hinhaltetaktik zeigt (vgl. u.a. pag. 280, 296, 319, 326, 389, 676). Die Beschuldigte sagte zudem selbst aus, sie habe die Ware zum Teil zweimal verkauft und nur einmal geliefert (pag. 2488 Z. 422 ff.). In denjenigen Fällen, in denen die Beschuldigte zwar über die angebotene Ware verfügte, diese jedoch an mehrere Personen verkaufte, spiegelte sie den Käufern gegenüber somit den Besitz in genügender Anzahl vor.

Die Vorinstanz führte im Weiteren zutreffend aus, dass entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift es sich nicht um 104, sondern um 103 Geschädigte handelt, da R.________ zweimal geschädigt wurde (vgl. Ziffern I.1.25 und I.1.30 der Anklageschrift). M.________ (Ziff. 1.1.10 der Anklageschrift) wurde dreimal geschädigt, so dass von insgesamt 106 Verkäufen auszugehen ist.

Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist in den beiden Fällen, in welchen die Interessenten mehrfach von der Beschuldigten geschädigt wurden, eine genauere Betrachtung vorzunehmen. Es handelt sich hierbei einerseits um M.________ mit drei Geldüberweisungen (Anklageschrift Ziff. 1.1.10) und andererseits um R.________ mit zwei Geldtransfers (Anklageschrift Ziff. 1.1.26 und 1.1.30):

•
M.________ (nachfolgend: Strafkläger 12) überwies am 7. und 16. Oktober 2017 den Betrag von je CHF 160.00 auf das EB.________ Konto der Beschuldigten für den «Coop Gutschein» (pag. 2551) bzw. die «Coop Geschenkkarte 200» (pag. 2554) im Wert von je CHF 200.00, welche die Beschuldigte auf tutti.ch zum Verkauf inseriert hatte. Die Kontakt-E-Mail-Adresse lautete «BS.________». Am 7. Oktober 2017 bestätigte der Strafkläger 12 den Kauf, woraufhin ihm die Beschuldigte die IBAN des Postkontos angab, verbunden mit dem Hinweis «Zu Gunsten A.________ (Der erste Buchstabe im Nachnamen ist falsch) 3366 Y.________». Am 4. November 2017 fragte der Strafkläger 12 nach: «Guten Tag Wann schicken Sie mir die Geschenkkarte? 1 Monat????? Wie lange muss ich noch warten? Ich werde bald zur Polizei gehen und eine Anzeige machen. Ich habe Ihren Namen und Kontonummer» (pag. 415). Am 28. Mai 2018 überwies der Strafkläger 12 CHF 126.30 für eine «Migros Geschenkkarte» auf das EO.________-Bankkonto der Beschuldigten (pag. 2741). Weitere sachverhaltliche Informationen liegen nicht vor. Damit ist festzustellen, dass die zweite Zahlung über CHF 160.00 (für die «Geschenkkarte Coop 2200») offensichtlich noch erfolgt war, obwohl der Strafkläger 12 den «Coop Gutschein» nicht erhalten hatte. Gleich verhält es sich mit der «Migros Geschenkkarte», wofür am 28. Mai 2018 CHF 126.30 bezahlt worden sind, obwohl der Strafkläger 12 auch zu diesem Zeitpunkt weder den «Coop Gutschein» noch die «Coop Geschenkkarte 200» erhalten hatte. Das Inserat muss gemäss Anklage wiederum auf tutti.ch geschaltet worden sein, und die Beschuldigte hatte weiterhin in Y.________ gewohnt; einzig war es im dritten Fall nicht mehr ein Konto bei der EB.________, sondern bei der EO.________ Bank Oberaargau, mithin erfolgte die Zahlung auf eine andere IBAN-Nummer. Hinzu kommt, dass der Strafkläger 12 mit Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2018 mit dem Titel «Abklärungen Betrugstatbestand im Internet» (pag. 410) das beigefügte Formular am 3. März 2018 ausgefüllt der Polizei retourniert und dabei noch geschrieben hat: «Ich habe es über tutti.ch gekauft. Bei Ricardo weiss ich gibt es Käuferschutz. Bei tutti.ch habe ich keine Ahnung» (pag. 412). Entsprechend ist festzustellen, dass der Strafkläger 12 die Zahlung vom 28. Mai 2018 nach diesen polizeilichen Ermittlungen getätigt hat. Der Strafkläger 12 gab als Beruf «Postbote» an.
•
R.________ (nachfolgend: Geschädigter) überwies am 7. September 2017 (über die BT.________ GmbH) CHF 200.00 für «2x Tote Hosen Stehplatz» den Betrag von CHF 200.00 auf das Konto der Beschuldigten bei der EP.________ Bank (pag. 2630). Am 25. September 2017 überwies er gleichermassen den Betrag von CHF 490.00 für «2x Alicia Keys 2. Kat 1.11.17», mit dem Hinweis «Merciii» auf das gleiche Konto (pag. 2632), dies 18 Tage nach der ersten Zahlung und obschon er offenkundig nicht im Besitze der zwei Tickets für das Konzert der Gruppe «Die Toten Hosen» gewesen war. In beiden Fällen waren die Tickets auf tutti.ch zum Verkauf ausgeschrieben. Am 6. Dezember 2017 verlangte die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten die Rückerstattung von CHF
490.00 für die zwei Tickets für das Konzert von Alicia Keys; von den Tickets für die Gruppe «Die Toten Hosen» ist nichts zu lesen (pag. 719). In beiden Fällen füllte der Geschädigte das beim Strafkläger 12 erwähnte Formular der Kantonspolizei Bern per 20. März 2018 aus und retournierte diese (pag. 662 ff., 714 ff.), im ersten Fall versehen mit der Bemerkung «Erst Geld dann Ware» (pag. 663) und im zweiten Fall «Die Zahlung ist angekommen und er schickt die Tickets» (pag. 715). Weitere sachdienliche Unterlagen liegen nicht vor. Der Beruf des Geschädigten ist angegeben mit «Kaufmännischer Angestellter».

Die Kammer erachtet es im Weiteren als notwendig, bereits an dieser Stelle mit Blick auf die Rechtsfrage der Arglist weitere sachverhaltliche Ausführungen zu treffen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich (pag. 4348 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zutreffend aus, dass die Beschuldigte auf «tutti.ch» sowie auch in zwei Fällen auf «anibis.ch» mehrere E-Mail Adressen verwendete, die mehrheitlich keinen Rückschluss auf ihre Identität zuliessen (BU.________; BV.________;

BS.________; BW.________; BX.________). Sie spiegelte die Verfügbarkeit der Ware vor, indem sie diese mit Fotos versah, die sie zumindest teilweise aus dem Internet heruntergeladen hatte (pag. 1321, 1309, 1448, 791, 3197). Im Weiteren trat sie mit den Kaufinteressenten in Korrespondenz und bejahte explizit die Frage, ob der Artikel noch verfügbar sei. Teilweise bot sie sogar die persönliche Abholung an, um Vertrauen zu schaffen (z.B. bei E.________ [Strafklägerin 3], pag. 539, und AP.________, pag. 678). In der Korrespondenz verwendete sie u.a. den Namen „BY.________“ (pag. 679), „BZ.________“ (pag. 719) oder „CA.________“ (pag. 1294 und 2342.2). Mit dem Hinweis auf weitere Interessenten drängte sie die interessierten Personen zu einer Zusage bzw. zu einer zeitnahen Überweisung (z.B. AP.________, pag. 678). Für die Zahlung gab sie dann ihre richtige Adresse und das Konto, lautend auf ihren richtigen Namen, an.

Die Kammer erachtet es an dieser Stelle ebenfalls als angezeigt, zur wirtschaftlichen Situation und zur Verwendung des deliktisch erlangten Geldes sachverhaltliche Ausführungen zu treffen, dies mit Hinblick auf die Rechtsfrage der Gewerbsmässigkeit. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 4350 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam betreffend die Eruierung der legalen Einkünfte der Beschuldigten zum Schluss, dass diese während der beiden voranstehend erwähnten Deliktsphasen gestützt auf ihre Aussagen (pag. 2453) über ein legales Erwerbseinkommen von netto ungefähr CHF 2'500.00 pro Monat bzw. ausgehend von den eingereichten Kontoauszügen teilweise wohl etwas weniger, verfügt habe. Hinzukämen zudem die vom Ex-Mann geleisteten Alimente im Umfang von CHF 1'100.00 (pag. 4350 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist oberinstanzlich diesbezüglich festzuhalten, dass zusammen mit der Berufungserklärung der Beschuldigten ein Lohnblatt 2017 sowie Lohnabrechnungen der Monate Oktober und Dezember 2017 sowie April und August 2018 eingereicht worden sind (pag. 4395 ff.). Diese Unterlagen wurden verbunden mit dem Hinweis, dass in der deliktsrelevanten Zeit der Beschuldigten der Lohn mehrmals auch in bar ausbezahlt worden sei (pag. 4393). Dies erachtet die Kammer als zutreffend, zumal sich eine entsprechende Differenz aus dem Vergleich der Kontoauszüge mit den Lohnabrechnungen ergibt. Gemäss Lohnblatt 2017 (pag. 4395) sollen der Beschuldigten pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) bei einem Bruttolohn von CHF 3'000.00 CHF 2'689.35 ausbezahlt worden sein, demgegenüber ergibt sich aus den Lohnabrechnungen (pag. 4396 ff.), dass offenbar auf Stundenlohnbasis abgerechnet wurde, wobei in den Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2017 und Dezember 2017 nicht einmal Sozialabzüge ersichtlich sind (pag. 4396 f.) – inwieweit angesichts dieser Differenzen zwischen «Berechnung Sage» (durchschnittlich CHF 2'722.40/Monat) und «Korrekte Berechnung» (CHF 2'689.35/Monat) überhaupt auf dieses Lohnblatt abgestellt werden kann, muss offenbleiben. Der Durchschnittslohn von August bis Dezember 2017 ist zwar mit CHF 2'722.40 etwas über den «ca. CHF 2'500.00», indes liegt das Nettogehalt im April und August 2018 deutlich darunter. Jedenfalls für die Monate Oktober und Dezember 2017 sowie April und August 2018 ist der Beschuldigten ein Lohn von gesamthaft CHF 10'106.40 vergütet worden, d.h. pro Monat durchschnittlich CHF 2'526.60, und zwar unabhängig von den offenbar teilweise als Lohnvorschuss in bar ausbezahlten Beträge von jeweils CHF 700.00. Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die Beschuldigte nebst den monatlichen Alimenten von CHF 1'100.00 ihres Ex-Mannes auch Kinderzulagen im Umfang von CHF 230.00 erhalten hat (vgl. pag. 2540, 2547). An der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt der beiden Phasen über ein legales Nettoeinkommen von mehr als CHF 3'600.00 pro Monat inklusive Alimente von CHF 1'100.00 verfügt habe, ergibt sich gestützt auf die oberinstanzlich eingereichten Unterlagen keine wesentliche Differenz. Die Kammer stützt sich demnach auf die Berechnungen der Vorinstanz ab.

Die Vorinstanz führte betreffend den Verwendungszweck der deliktisch erlangten Gelder korrekt aus, dass diese der Beschuldigten hauptsächlich zur Finanzierung der Casino-Besuche gedient haben (pag. 4350 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Casino-Besuche haben jedoch nicht nur der Befriedigung ihrer Spielleidenschaft gedient, sondern die Beschuldigte erhoffte sich einen Gewinn zu generieren, um davon ihre Geldstrafen bezahlen zu können, damit sie den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen abwenden konnte (vgl. Vollzugsakten pag. 258; Aussagen der Beschuldigten: pag. 4088 Z. 27 ff. und pag. 2490 Z. 473 ff.). Eine Schuldensanierung gelang ihr nicht. Ganz im Gegenteil haben sich die Schulden sogar markant erhöht. Die Vorinstanz führte im Weiteren auch korrekt aus, dass diese Einnahmen zu einem gewissen Teil auch direkt zur Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt verwendet wurden. So wurden über die Konti der Beschuldigten, auf welche die Beträge aus den betrügerischen Verkäufen flossen, auch Einkäufe gedeckt und Rechnungen bezahlt (vgl. pag. 2501 ff.; 2739; 2544). Zudem gab die Beschuldigte selbst an, dass ihre Einkünfte für den Lebensunterhalt kaum ausgereicht hätten (pag. 2473 Z. 161). In der Folge stritt die Beschuldigte diese Aussage respektive diesen Verwendungszweck jedoch ab, was eindeutig als Schutzbehauptung zu werten ist. Zusammen mit der Berufungserklärung wurde im Weiteren ein Betreibungsregisterauszug, datierend auf den 15. Juni 2020, eingereicht (pag. 4400). Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, dass sich die in Betreibung gesetzten Schulden der Beschuldigten seit dem Betreibungsregisterauszug vom 28. Juni 2019 (pag. 3936 ff.) weiter erhöht hätten (pag. 4393). Nichts anderes ergibt sich – wie bereits voranstehend erwähnt – aus dem Vergleich mit demjenigen vom 19. März 2021 (pag. 4547 ff.). Die Verteidigung zog sodann daraus den Schluss, dass das über die Internetaktivitäten generierte Geld demnach nicht zur Rückzahlung von Schulden verwendet worden sei (pag. 4393). Das ist zutreffend. Dennoch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die illegalen Vermögenswerte ausschliesslich für Zwecke, welche nicht der Deckung der Lebenshaltungskosten dienten, verwendet wurden. Aus diesem Umstand lässt sich sodann deutlich schliessen, dass die Beschuldigte offenbar über ihren Verhältnissen gelebt hat.

Erst nach Abschluss der rechtlichen Würdigung kann – infolge noch zu begründen-der Freisprüche – festgestellt werden, wie viel Geld die Beschuldigte tatsächlich deliktisch erworben hat. Sodann kann auch erst im Anschluss dazu begründet werden, ob diese deliktisch erlangten Gelder in einem namhaften Betrag zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Beschuldigten verwendet wurden oder nicht. Es wird demzufolge auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen (vgl. Erw.

III.
14.1.6).
12.2.1.
Fazit zum erwiesenen Sachverhalt
Die Kammer stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der angeklagte Sachverhalt damit erwiesen ist (pag. 4340, S. 14 des erstinstanzlichen Urteils). Die Beschuldigte war demnach in einigen Fällen zwar im Besitz der Ware, dies jedoch nicht in ausreichender Menge, um sämtliche Käufer, die eine Zahlung geleistet hatten, zu beliefern. Dabei verkaufte sie die Ware bewusst mehrfach. Ein Leistungswillen war demzufolge bei der Beschuldigten nicht vorhanden.

Die Kammer verweist zudem hinsichtlich der sachverhaltlichen Erläuterungen betreffend die angeklagten Fälle von Ziff. 1.1.10, 1.1.26 und 1.1.30 auf das voranstehend Ausgeführte.

Auf die in der Anklageschrift enthaltenen Aspekte der rechtlichen Qualifikation wird bei der rechtlichen Subsumtion eingegangen.

12.3.
Oberinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift: Betrug
Der Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 wurde bereits voranstehend unter Ziff. II. 8.2 summarisch wiedergegeben; es wird darauf verwiesen. Vorweg ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat das Wesentliche erfasst sowie die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4341 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Vorinstanz ist demnach zu folgen, wenn sie ausführte, dass die Aussagen der Strafklägerin 1 konstant, originell und detailreich seien (pag. 4342, S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorgenannte konnte wirklichkeitsnah und nachvollziehbar darlegen, dass sie der Beschuldigten das Darlehen über den Betrag von CHF 5'000.00 deshalb gewährte, weil diese ihr versicherte, über das Geld bereits zu verfügen, sie es aber momentan physisch nicht erhältlich machen könne. Die Beschuldigte gab der Strafklägerin 1 nämlich an, dass sie die CHF 5'000.00 von ihren Eltern für den Autokauf bereits erhalten, den Umschlag mit dem Geld aber in deren Wohnung vergessen habe. Da ihre Eltern in der Folge in die Ferien verreist seien, habe sie in den nächsten zwei Wochen keinen Zugriff auf dieses Geld. Die Strafklägerin 1 führte aus, dass die Beschuldigte angab, dass sie das Geld dringend benötigt habe, um ein Auto zu kaufen, welches sie für die Bewältigung ihres Arbeitswegs unbedingt brauche. Das ideale Auto sei aber in zwei Wochen, bis ihre Eltern wieder von den Ferien zurück seien, nicht mehr verfügbar. Nach einer kurzen Bedenkzeit seitens der Strafklägerin 1 hätten sie und die Beschuldigte am Folgetag einen Darlehensvertrag aufgesetzt. Sie habe der Beschuldigten die CHF 5‘000.00 anschliessend in bar gegeben (pag. 260 f. Z. 21 ff.). Sie sei davon ausgegangen, dass sich die Beschuldigte in mittelständischen Verhältnissen befinde, zumal diese die Nachbarswohnung bezahlen konnte, eine Stelle als Buchhalterin gehabt sowie Alimente von ihrem angeblichen reichen Ex-Mann erhalten habe. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass diese ihr den geliehenen Geldbetrag auch zurückerstatten könne (pag. 4077 Z. 29 ff.). Im Weiteren zeugen die Aussagen der Strafklägerin 1 von originellen Details, so habe sie die Beschuldigte gefragt, weshalb sie nicht ihren angeblich reichen Ex-Mann um das Geld bete. Diese habe darauf geantwortet, dass sie ihn damit nicht belasten möchte (pag. 261 Z. 56 ff.). Die Strafklägerin 1 gestand sich auch ein, dass bei ihr teilweise Zweifel aufgekommen seien. Die Beschuldigte habe sich nämlich partout nicht von ihr zum Autohändler fahren lassen wollen (pag. 261 Z. 41 ff., vgl. auch 4078 Z. 15 ff.). Die Aussagen der Strafklägerin 1 betreffend das Kern- und das Rahmengeschehen werden überdies vom Inhalt des Darlehensvertrags vom 3. Juli 2017 gestützt (pag. 255). In diesem hielten die Parteien fest, dass die Beschuldigte das Geld bei den Eltern vergessen habe und sie dieses nach deren zweiwöchigen Ferienabwesenheit erhalten werde. Das Darlehen wurde gestützt auf die kurze Rückzahlungsfrist von 13 Tagen unverzinslich vereinbart.

Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese flach, wenig detailreich und lebensfremd seien (pag. 4343 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte sagte insbesondere hinsichtlich ihrer bestehenden respektive nicht bestehenden Verfügungsmacht über den Geldbetrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags sowie hinsichtlich der Darlehenshöhe widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar aus. So gab sie in der Einvernahme vom 28. März 2019 und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass sie die Eltern erst nach deren Ferien habe um das Geld bitten wollen und dass sie darüber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht verfügt habe. Der Darlehensvertrag sei deshalb in der Folge falsch aufgesetzt worden (pag. 266 Z. 44 ff., pag. 268 Z. 92 ff.; pag. 4085 Z. 13 f. und pag. 4085 Z. 22 ff.). Die Beschuldigte behauptete anlässlich der Hauptverhandlung zudem, sie sei sicher gewesen, dass sie das Geld von ihren Eltern erhalten werde (pag. 4085 Z. 44 ff.). Gegenüber dem Gutachter führte die Beschuldigte hingegen aus, sie habe schon gewusst, dass ihre Eltern ihr nichts geben würden (pag. 3193). Demnach stellt die Kammer fest, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich einen Darlehensvertrag unterschrieb, in welchem offensichtlich wahrheitswidrig festgehalten wurde, dass sie bereits über den Geldbetrag verfüge. Demgegenüber decken sich aber die Aussagen der Strafklägerin 1 vollständig mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Strafklägerin 1 die Beschuldigte hätte falsch verstanden haben sollen und weshalb die Beschuldigte einen Vertrag über einen Darlehensbetrag von CHF 5'000.00 unterzeichnete, obwohl ihrer Ansicht nach mündlich nur CHF 4'500.00 vereinbart worden seien.

Betreffend die Höhe der gewährten Darlehenssumme führte die Beschuldigte aus, dass sie mit der Strafklägerin 1 lediglich vereinbart habe, dass diese ihr ein Darlehen im Betrag von CHF 4'500.00 gewähren werde. Als sie bei der Bank gewesen seien, habe die Strafklägerin 1 aber CHF 5'000.00 bezogen und der Beschuldigten eigenhändig den gesamten Betrag ausgehändigt (pag. 4086 Z. 27 ff.). In Anbetracht des Umstandes, dass vor dieser Geldübergabe der schriftliche Darlehensvertrag über CHF 5'000.00 vereinbart worden ist, erscheint die Aussage der Beschuldigten, dass eigentlich nur CHF 4'500.00 vereinbart gewesen sein sollen, wirklichkeitsfremd und nicht nachvollziehbar. In der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte weiter an, dass das Auto nur CHF 2'500.00 gekostet habe, was mit Erhalt eines Darlehens über den doppelten Betrag, eine betrügerische Absicht unterstreicht, zumal diese nach Aussagen der Strafklägerin 1 mit dem Restbetrag nicht mal ihren Stellplatz für das Auto bezahlte (pag. 261 Z. 59 f.).

Die Verteidigung machte erst- und oberinstanzlich in ihrem Parteivortrag geltend, dass es sich beim Darlehensvertrag um einen handelsüblichen Vertrag handle. Nicht unüblich ist hierbei, dass unter Bekannten mitunter für Darlehensbeträge von wenigen tausend Franken mit kurzer Laufzeit kein Zins verlangt wird. Die Verteidigung geht allerdings mit ihren Ausführungen fehl, wenn sie weiter geltend machte, dass die vorgenannten Umstände für den Vertragsschluss unerheblich seien. Vielmehr ist im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist festzuhalten, dass der fehlende Rückzahlungswille der Beschuldigten durch die Strafklägerin 1 nicht überprüfbar war, zumal diese ihr vertrauenserweckend angab, dass sie über das Geld – im rechtlichen Sinne – bereits verfüge. Im Weiteren stellte die Beschuldigte die Strafklägerin 1 unter Druck, indem sie angab, dass sie das Geld dringend brauche, da das Angebot für das von ihr ins Auge gefasste Auto in zwei Wochen nicht mehr stehen werde. Ausserdem erweckte die Beschuldigte bei der Strafklägerin 1 Mitleid, da sie beide das gleiche Schicksal von alleinerziehenden Müttern tragen. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte angab vom reichen Ex-Mann Alimente zu erhalten, bestärkte die Strafklägerin 1 in ihrer Annahme, dass die Beschuldigte fähig sei, ihr das Geld wieder zurückzuzahlen.

Die Verteidigung führte oberinstanzlich weiter aus, dass sich die Strafklägerin 1 diesen ganzen Strafprozess hätte ersparen können, wäre sie auf den Vorschlag der Beschuldigten der ratenweisen Rückzahlung eingegangen. Festzuhalten ist, dass im Darlehensvertrag explizit die «Rückzahlung der gesamten Summe spätestens am 20. Juli 2015» (recte: 2017) stipuliert worden ist (pag. 255). Eine Verpflichtung seitens der Strafklägerin 1, einer solchen Rückzahlungsart zuzustimmen, bestand nicht. In Anbetracht dessen, dass sich die Beschuldigte schon im Juli 2017 in einer desolaten finanziellen Situation befand und sie den Angaben zufolge von der Sozialhilfe unterstützt wurde und erst ab August 2017 eine 50%-Anstellung bei der EQ.________ antrat, ist nicht ersichtlich mit welchen Mitteln sie diese Raten hätte bezahlen wollen (pag. 2453).

Die Vorbringen der Beschuldigten sind gestützt auf das voranstehend Ausgeführte als Schutzbehauptungen zu werten. Diese lassen ohne Weiteres auf den fehlenden Rückzahlungswillen und die Unfähigkeit zur Rückzahlung schliessen. Unterstützt wird dieser Schluss im Weiteren damit, dass die Strafklägerin 1 in ihrer polizeilichen Befragung vom 14. August 2017 ausführte – wie bereits obenstehend erwähnt – die Beschuldigte bezahle nicht einmal ihren Stellplatz für das Auto (pag. 261), welche diese ab Juli 2017 für monatlich CHF 60.00 gemietet habe (pag. 3570). An dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass die Beschuldigte während hängiger Betreibung der Strafklägerin 1 CHF 600.00 zurückbezahlt hat, nichts zu ändern. Nur am Rande und das Gesamtbild abrundend sei vermerkt, dass gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. November 2017 (pag. 258 f.), sich stützend auf Angaben der Strafklägerin 1, eine weitere Nachbarin einen ähnlich gelagerten Vorfall geschildert habe, wonach die Beschuldigte angab ihr Portemonnaie bei den Eltern vergessen zu haben, und sie keine Möglichkeit habe dies in den nächsten Tagen zu holen. Sie benötige deshalb dringend CHF 500.00.

Die Aussagen der Beschuldigten sind sowohl hinsichtlich der Umstände der Darlehensgewährung als auch hinsichtlich des vereinbarten Betrags sowie hinsichtlich des Kaufpreises des Autos äusserst widersprüchlich und wirklichkeitsfremd. Auf die Aussagen der Beschuldigten kann mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden. Die Kammer erachtet hingegen die Aussagen der Strafklägerin 1 als nachvollziehbar, stimmig und wirklichkeitsnah. Im Weiteren stimmen ihre Aussagen mit dem schriftlich vereinbarten Darlehensvertrag überein. Infolge Vorliegens etlicher Realkriterien sind die Aussagen der Strafklägerin 1 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft zu werten. Die Kammer stellt demnach auf ihre Aussagen ab.

12.3.1.
Fazit zum erwiesenen Sachverhalt
Die Beschuldigte gab der Strafklägerin 1 wahrheitswidrig an, dass ihre Eltern ihr bereits CHF 5'000.00 für einen Autokauf gegeben hätten, sie den Umschlag mit dem Geld aber in deren Wohnung vergessen habe und diesen zeitgerecht nicht erhältlich machen könne. In der Folge schloss die Beschuldigte mit der Strafklägerin 1 einen Darlehensvertag über die Summe von CHF 5'000.00 ab. Die Rückzahlungsfrist wurde dahingehend so vereinbart, dass sobald die Beschuldigte das Geld von ihren Eltern nach deren Rückkehr aus den Ferien erhalten werde, diese der Strafklägerin 1 den vollen Betrag zurückbezahlt. Die Beschuldigte hatte jedoch weder ihre Eltern vorgängig um das Geld gefragt noch hätte sie dies vorgehabt. Es geht klar hervor, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt willens und fähig war, der Strafklägerin 1 das Geld entsprechend der Frist des Darlehensvertrages vom 3. Juli 2017 zurückzuzahlen. Ob die Beschuldigte allenfalls in der Lage gewesen wäre, der Strafklägerin 1 den ausgeliehenen Betrag entsprechend der später von ihr selbst angebotenen Ratenzahlungen zurückzuzahlen, ist unerheblich. Die Kammer erachtet demnach den angeklagten Sachverhalt als erstellt.
III.
Rechtliche Würdigung
13.
Betrug und Gewerbsmässigkeit: generell-abstrakte Ausführungen
Für die generell-abstrakten Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs im Allgemeinen und zur Gewerbsmässigkeit im Speziellen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4344 ff. und 4349 f., S. 18 ff. und 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
13.1.
Objektiver und subjektiver Tatbestand
Ergänzend und präzisierend hält die Kammer zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 146 StGB Folgendes fest:

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht einen Betrug, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Die erste Voraussetzung bildet demnach das Vorliegen einer Täuschung. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 2). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sind folgende Täuschungsarten zu unterscheiden: a) Ausdrückliche und konkludente Vorspieglung von Tatsachen b) Verschweigen und Unterdrücken von Tatsachen c) Bestärken in einem Irrtum, und d) Täuschung durch Unterlassen (BSK StGB II-NIG-GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 41 ff.). Die Täuschung muss sich demnach auf Tatsachen beziehen. Tatsachen sind Äusserungen, deren Bezugsgegenstand dem Beweis zugänglich ist (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 41). Nicht massgebend ist, ob die Täuschung auch tatsächlich gelingt (Urteil BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Massgebend ist im Weiteren, dass die Täuschung durch den Täter arglistig erfolgt ist. Unterschieden wird hierbei zwischen den einfachen und den qualifizierten Lügen. Im Gegensatz zu den qualifizierten Lügen vermögen die einfachen Lügen grundsätzlich keine Arglist zu begründen. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz jedoch relativiert und einzelne Fallgruppen gebildet bei deren Vorliegen auch bloss einfache Lügen als arglistig i.S.v. Art. 146 StGB zu betrachten sind:

Eine einfache – in dem Sinne qualifizierte – Lüge gilt demnach als arglistig, a) wenn das Opfer die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfen kann. Diese erschwerte Überprüfbarkeit findet sich regelmässig bei Täuschungen über innere Tatsachen (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 7), sowie beispielweise im Urteil des Bundesgerichts 6S.414/2004 E. 2.2 vom 28. Februar 2005, in welchem das Bundesgericht die Frage zu klären hatte, ob die unterbliebene Rückzahlung eines Darlehens aufgrund des fehlenden Rückzahlungswillens des Täters – dieser war hoch verschuldet und demzufolge nicht rückzahlungsfähig – arglistig war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Erfüllungswille auch mittels Nachforschungen nicht überprüfbar ist. Im vorgenannten Entscheid ist es dem Opfer gemäss Bundesgericht aufgrund des ausgeübten Zeitdrucks, seiner erkennbar schlechten psychischen Verfassung und dem familiären Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Täter und dem Opfer bestand, nicht zumutbar gewesen, solche Nachforschungen zu tätigen, was zur Bejahung der Arglist führte.

b)
wenn dem Opfer eine Überprüfung nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund des Fehlens besonderer Fachkenntnisse (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 7; BGE 96 IV 145 E. 2 S. 147).
c)
wenn der Täter voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung unterlassen wird. In BGE 107 IV 169 wurde präzisierend festgehalten, dass das Opfer nur dann geschützt werde, wenn zwischen Täter und Opfer ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliege oder dieses Verhältnis auf klaren Regelungen bzw. Zusicherungen beruhe.
d)
wenn der Täter das Opfer von einer möglichen Überprüfung abhält (BGE 72 IV 156 S. 159; BGE 99 IV 80 E. 4b S. 86; älteres Kriterium, da kaum eigenständige Funktion).

In der Lehre und Rechtsprechung gelten nebst der einfachen qualifizierten Lüge die sogenannten qualifizierten Lügen als arglistig. Hierbei geht es um sogenannte «Lügengebäude» und um «besondere Machenschaften».

Das Bundesgericht führt in seiner Rechtsprechung betreffend die Qualifikation der «Lügengebäude» aus, dass ein Lügengebäude und damit die Arglist bei der Summierung von mehreren Lügen nicht ohne Weiteres anzunehmen sei. Ein Lügengebäude sei nämlich erst dann gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lasse (BGE 119 IV 28 E. 3c S. 36).

Als «besondere Machenschaften» gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. «Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind» (BGE 135 IV 76, 81; vgl. auch BGE 122 IV 197, 205; 126 IV 165, 171; 132 IV 20, 28).

Betreffend die mit der Arglist eng zusammenhängende respektive daraus resultierende Opfermitverantwortung kann auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (pag. 4345 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (Urteil BGer 6S.219/2006 vom 01.02.2007 E. 3.3). Bei der Konkretisierung derjenigen Vorsicht, die vom Getäuschten unter dem Stichwort "Opfermitverantwortung" verlangt werden kann, ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Opfers im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Relevant ist die Frage, ob das betreffende Opfer unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können (BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 128 IV 18 E. 3a, je m.w.H.). Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich somit nach einem individuellen Massstab. So sind allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei besonderer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteil BGer 6B_1071/2010 vom 21.06.2011 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Im Weiteren führte die Vorinstanz mit Verweis auf Urteil 6B_184/2017 bzw. BGE 143 IV 302 hinsichtlich der Mitverantwortung von Opfern im Geschäftsbereich zutreffend aus, dass bei einfachen falschen Angaben Arglist trotzdem gegeben sein kann, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung nicht üblich ist. Dies etwa weil sie unverhältnismässig erscheint oder die konkreten Verhältnisse weitere Vorkehrungen nicht nahelegen.

Die Vorinstanz verwies sodann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 E. 1.6 vom 9. Juli 2009 betreffend Internetauktionen, gemäss welchem eine beschuldigte Person auf einer Internetauktionsplattform ein Konto im Namen einer AG errichtete und während eines Monats nicht vorhandene Mobiltelefone und Notebooks anbot. Die Gewinner der Auktion veranlasste sie zur Überweisung auf Vorauszahlung. Die entsprechenden Geräte wurden nie geliefert. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, dass bei Internetauktionen Vorauszahlungen üblich seien und solche auf gegenseitigem Vertrauen beruhten. Auch wenn die Bieter die Seriosität des Anbieters nicht näher überprüft hätten, reiche dies für die Bejahung der zum Ausschluss der Arglist führenden Opfermitverantwortung nicht aus. Das Verhalten der Geschädigten sei zwar fahrlässig, ein Ausnahmefall, bei welchem der strafrechtliche Schutz entfalle, sei demgegenüber nicht gegeben. Die Täuschung über die Vertragserfüllung stellt demnach nicht lediglich eine einfache Lüge dar, sondern ist als arglistig zu qualifizieren, auch wenn die Seriosität der Anbieter nicht überprüft wird, zumal es sich nicht um grössere Kaufsummen handelt (Urteil BGer 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6).

In diesem Zusammenhang ist sodann auch auf BGE 142 IV 153 zu verweisen, gemäss welchem eine Person via Internet einer anderen Person einen Drucker für CHF 2'200.00 verkauft hatte. Die Verkäuferin lieferte den Drucker, wogegen der Käufer den Kaufpreis nie beglich. Das Bundesgericht führte aus, dass es sich in Anbetracht des hohen Kaufpreises nicht mehr um ein Alltagsgeschäft handle, bei welchem die Voraussetzungen betreffend die Überprüfung der Liquidität der Geschäftspartei herabgesetzt sei (E. 2.2.4). Der Preis des dem Beschwerdeführer gelieferten Druckers belief sich demnach auf rund einen Drittel des damals pro Monat verfügbaren Einkommens eines Privathaushaltes. Die Lieferung auf Rechnung bei über das Internet bestellter Ware sei generell eher unüblich, jedenfalls bei Bestellungen von Produkten mit einem – wie vorliegend – höheren Warenwert. Es wäre der Verkäuferin indes ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, das Gerät erst nach gesicherter Bezahlung zu versenden oder die Bonität des Beschwerdeführers zumindest rudimentär zu prüfen. Eine entsprechende Prüfung hätte gezeigt, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Kaufvertrags offensichtlich nicht fähig war und somit auch nicht ernsthaft leistungswillig sein konnte. Eine überwiegende Opfermitverantwortung wurde vom Bundesgericht in diesem Fall bejaht (E. 2.2.4).

Die Vorinstanz zitierte ebenfalls, ohne näher auszuführen, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2013.117 vom 9. September 2014: Der Beschuldigte bot in diesem Fall im Internet (auf ricardo.ch) iPhones zum Verkauf gegen Vorauszahlung an, obwohl er zu diesen keinen Zugang hatte. Die Geschädigten hielt er mit irgendwelchen Geschichten hin (E. 3.1.). Das Appellationsgericht Basel-Stadt führte diesbezüglich aus, dass Geschäfte über das Internet, insbesondere auch über Plattformen wie ricardo oder ebay, zum alltäglichen Konsumverhalten der Bevölkerung gehörten. Gerade weil der Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer meist nur elektronisch zustande komme, sei es ess

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