Obergericht BE, SK 2020 316
5. November 2021 · Strafkammern · Deutsch
Einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2020 316 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Urteil
SK 20 316
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. November 2021
Besetzung Oberrichterin Sanwald (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin López
Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
(Einzelgericht) vom 18. Mai 2020 (PEN 19 952)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Am 18. Mai 2020 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 208 ff.; Hervorhebungen im Original):
- I.
- A.________ wird schuldig erklärt:
- 1.
- der einfachen Körperverletzung, begangen am 30. April 2018 in D.________ z.N. von C.________ (Art. 123 Ziff. 1 StGB);
- 2.
- der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 30. April 2018 in D.________ durch
- 2.1.
- einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2, 48 Bst. e StGB);
- 2.2.
- Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch; Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2, 22 Abs. 1 StGB);
- 2.3.
- Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Versuch; Art. 55 Abs. 1 VRV, Art. 51 Abs. 2, 92 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 2, 22 Abs. 1 StGB).
II.
- 1.
- Der mit Strafbefehl BM 15 13556 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- 2.
- Der mit Strafbefehl STA.2017.3029 von der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. August 2017 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- III.
- A.________ wird
unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt:
- 1.
- Zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 7‘200.00.
- 2.
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.
- 3.
- Zu den Verfahrenskosten von CHF 3‘129.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
[Kostentabelle]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘529.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
- 4.
- A.________ hat dem Privatkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 120.00 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
- IV.
- [Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________]
- V.
- Die Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
- VI.
- [Eröffnungsformel]
- 2.
- Berufung und Gang des Verfahrens
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Mai 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 215). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 10. Juli 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 4. August 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 254 ff.). Danach seien – mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchten pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall – sämtliche Schuldsprüche, die entsprechende Sanktion, die Verurteilung zu den Verfahrenskosten, die Verurteilung zu einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger sowie die Widerrufe angefochten.
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 10. August 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 262 f.). C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) ersuchte mit Schreiben vom 10. August 2020 um Übersetzung der verfahrensleitenden Verfügung vom 5. August 2020 sowie der Berufungserklärung vom 4. August 2020 auf Französisch sowie um Verlängerung der Frist betreffend Anschlussberufung resp. begründetes Nichteintreten auf die Berufung (pag. 266). Hierauf wurde ihm mitgeteilt, dass Verfahrenssprache Deutsch sei und es sich um eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist handle (pag. 268 f.). In der Folge liess sich der Straf- und Zivilkläger innert Frist nicht mehr vernehmen.
Mit Verfügung vom 5. November 2020 wurden die Parteien auf den 27./28. Mai 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei dem Straf- und Zivilkläger das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 283 ff.). Am 30. März 2021 deponierte er seine schriftlichen Anträge (pag. 294 ff.). Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 ersuchte der Berufungsführer aufgrund von Symptomen einer Covid-19-Erkrankung um Dispensation von der Berufungsverhandlung vom 27./28. Mai 2021 (pag. 362). Die Verfahrensleitung setzte den Termin daraufhin ab (pag. 363 f.) und lud mit Verfügung vom 2. Juni 2021 auf den 4./5. November 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, wobei dem Straf- und Zivilkläger das Erscheinen wiederum freigestellt wurde (pag. 371 ff.).
Der Beschuldigte ist an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2022 trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht erschienen. Auf Nachfrage seiner Verteidigung stellte sich heraus, dass sich die Ehefrau des Beschuldigten in der Anwaltskanzlei gemeldet und mitgeteilt habe, dass dieser Kontakt gehabt habe mit einer Person, die Covid-19-Symptome habe, es ihm jetzt nicht gut gehe und er deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen könne. Die Kammer wies in der Folge das durch die amtliche Verteidigung gestellte Dispensationsgesuch ab, zumal der Beschuldigte bereits das zweite Mal sehr kurzfristig denselben Grund (Covid-19-Erkrankung/Symptome) für seine Abwesenheit vorbrachte, ohne Belege dafür zu präsentieren. Die Kammer beschloss im Weiteren – gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 – die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten fortzusetzen (pag. 384).
- 3.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Der Straf- und Zivilkläger legte mit Schreiben vom 30. März 2021 weitere Unterlagen im Hinblick auf die Beurteilung des Unfallgeschehens sowie der Zivilforderung vor (pag. 294 ff.). Gemäss gerichtlicher Aufforderung reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Mai 2021 aktuelle Lohnabrechnungen ein und teilte mit, infolge Trennung von seiner Ehefrau sei er nicht in der Lage, Belege zu deren Einkommen einzureichen (pag. 354 ff.).
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 28. April 2021; pag. 316 ff.), ein aktueller ADMAS-Auszug (datierend vom 17. Mai 2021; pag. 330 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 21. Oktober 2021; pag. 378 ff.) über den Beschuldigten eingeholt sowie die gesamten SVSA-Akten betreffend den Beschuldigten ediert. Weiter wurden bei der Staatsanwaltschaft Solothurn das Strafmandat STA.2020.3903 vom 22. September 2020 ediert sowie eine mündliche Auskunft betreffend das hängige Verfahren STA.2021.1640 eingeholt.
- 4.
- Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 4. November 2021 folgende Anträge (pag. 395 f.; Hervorhebungen im Original):
- I.
- Herr A.________, geb. A.________1990, von E.________, sei
freizusprechen
von den Vorwürfen
- 1.
- der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 30.04.2018 in D.________, z.N. von C.________;
- 2.
- der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 30.04.2018 in D.________;
- 3.
- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 30.04.2018 in D.________.
- II.
- Es sei hingegen festzustellen, dass Herr A.________, E.________
rechtskräftig schuldig erklärt wurde
des versuchten pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 30.04,2018 in D.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen
zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 600.00, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei;
- III.
- In Bezug auf das Widerrufsverfahren sei
- 1.
- der mit Strafbefehl BM 15 13556 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13.1.2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bedingte Vollzug nicht zu widerrufen;
- 2.
- der mit Strafbefehl STA.2017.3029 von der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30.08.2017 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen bedingte Vollzug nicht zu widerrufen.
- IV.
- Die Zivilklage sei abzuweisen.
V. Des Weiteren:
- 1.
- Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren seien entsprechend auszuscheiden.
- 2.
- Die Verfahrenskosten vor Obergericht seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- 3.
- Herr A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die auf die Freisprüche anfallenden Verteidigungskosten zuzusprechen. Im Übrigen sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 4.11.2021 zu bestimmen.
- 4.
- Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen.
Der Straf- und Zivilkläger hielt mit Eingabe vom 30. März 2021 sinngemäss an seiner Strafklage fest und machte eine Zivilforderung von CHF 926.00 geltend (pag. 294 ff.).
- 5.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die amtliche Verteidigung beschränkte ihre Berufung auf den Schuldpunkt betreffend Ziff. I. 1, I. 2.1 und Ziff. I. 2.2 des Urteilsdispositivs und damit auch auf die entsprechende Sanktion (Ziff. III. 1 und III. 2 des Urteils), auf die Verurteilung zu den Verfahrenskosten (Ziff. III. 3), auf die Verurteilung zu einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger (Ziff. III. 4 des Urteils), auf die Verweisung der Zivilklage des Straf- und Zivilklägers auf den Zivilweg (Ziff. V des Urteils) und auf die Widerrufe (Ziff. II des Urteils). Zudem ist Ziff. IV des Urteils (amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren) der Rechtskraft nicht zugänglich. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen.
Demgegenüber ist der Schuldspruch betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Ziff. I. 2.3 des Urteils) unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Dieser Punkt ist von der Kammer nicht neu zu beurteilen.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
Aufgrund der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dies gilt mangels (Anschluss-)Berufung des Straf- und Zivilklägers insbesondere auch für die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg (Ziffer V. des Urteils).
- II.
- Formelle Einwände der Verteidigung
- 6.
- Zur Gültigkeit des Strafantrages vom 17. Juli 2018
Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2021 stellte die Verteidigung vorfrageweise den Antrag, dass die Kammer darüber zu befinden habe, ob der Strafantrag betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung gültig erfolgt sei. Dies sei deshalb fraglich, weil der Straf- und Zivilkläger von der Staatsanwaltschaft gemäss Telefonnotiz vom 12. Juli 2018 mündlich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung stellen könne, obwohl das Opfer bereits im Rahmen der ersten Einvernahme über diese Möglichkeit zu informieren sei (Art. 305 StPO). Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei vor Ort es pflichtwidrig unterlassen hätte, den Straf- und Zivilkläger darauf aufmerksam zu machen. Dennoch habe dieser damals keinen Strafantrag gestellt, womit die Nachfrage der Staatsanwaltschaft zu spät erfolgt sei. Im Weiteren handle es sich um eine Prozesshandlung, welche parteiöffentlich hätte erfolgen müssen (vgl. pag. 383 f.).
Die Kammer beschloss nach geheimer Beratung, dass der Strafantrag gültig gestellt wurde. Zu Recht wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass das Stellen des Strafantrages keine Beweiserhebung, sondern eine Prozesshandlung darstellt, die keiner Teilnahme der Verteidigung bedarf. Es existiert im Übrigen keine strafprozessuale Regel, die besagt, auf welche Art und Weise ein Strafantrag einzuholen ist, solange dies nur innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geschieht und keine unzulässige Einwirkung auf die Willensbildung des Betroffenen stattfindet, wobei für letzteres vorliegend keine Hinweise bestehen (vgl. pag. 48). Dies gilt umso mehr, als es gemäss eigenen Angaben der Straf- und Zivilkläger war, der die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kontaktiert hat (vgl. pag. 196). Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft war damit korrekt. Art. 305 StPO schliesslich dient dazu, die Information des Opfers über dessen Rechte und Pflichten sicherzustellen, kann jedoch offenkundig nicht zur Folge haben, dass das Strafantragsrecht untergehen oder verwirken würde, wenn es nicht unmittelbar nach erfolgter Information ausgeübt wird.
- 7.
- Zu den Widerrufsverfahren als Verfahrensgegenstand
Die Verteidigung stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 4. November 2021 zudem vorfrageweise den Antrag, dass die Kammer darüber zu befinden habe, ob die beiden Widerrufsverfahren überhaupt Verfahrensgegenstand bilden würden. Dies deshalb, da dem Beschuldigten erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht worden sei, dass auch der Widerruf der beiden Strafbefehle geprüft werde. Weder dem Strafbefehl noch der Vorladung habe ein entsprechender Hinweis entnommen werden können. Die Verteidigung habe sich diesbezüglich mit dem Klienten nicht besprechen und keine Anträge stellen können. Sodann sei der Beschuldigte dazu auch nicht befragt worden, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, was vor oberer Instanz nicht geheilt werden könne (vgl. pag. 384).
Die Kammer beschloss nach geheimer Beratung, dass die Widerrufsverfahren vorliegend Verfahrensgegenstand bilden. Es kann dazu vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242). Der Strafregisterauszug vom 27. August 2019 (pag. 27 f.) wurde dem Beschuldigten anlässlich der am selben Tag durchgeführten Einvernahme von der Staatsanwaltschaft vorgehalten und von diesem als korrekt bestätigt (pag.128). Auch sein Verteidiger hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den fraglichen Vorstrafen (vgl. pag. 119). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lagen die entsprechenden Akten auf und wurden dem Verteidiger zur Einsicht übergeben, dies nach Bekanntgabe, dass der Widerruf der beiden Strafbefehle Verfahrensgegenstand bilden wird, und nach Abweisung der diesbezüglich erhobenen Einwände der Verteidigung (pag. 196). Ein Verhandlungsunterbruch oder deren Verschiebung wurde jedoch nicht verlangt und allfällige Mängel, wie das Fehlen der Widerrufe im Strafmandat sowie in der Vorladung, wurden durch das Vorgehen der Vorinstanz geheilt.
Ergänzend kann auf Art. 326 Abs. 1 lit. g StPO verwiesen werden, wonach die Staatsanwaltschaft dem Gericht ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen stellt, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen. Darunter fällt auch die Geltendmachung eines allfälligen Widerrufs von in früheren Verfahren bedingt ausgesprochenen Strafen (vgl. BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 326 N 13). Daraus kann geschlossen werden, dass solche Anträge an das erstinstanzliche Gericht separat gestellt werden können und nicht zwingend Teil der eigentlichen Anklageschrift, vorliegend des Strafbefehls, sein müssen, so dass auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. Gemäss Art. 46 Abs. 3 StGB entscheidet sodann das zur Beurteilung des neuen Vergehens oder Verbrechens zuständige Gericht auch über den Widerruf. Unterlässt es diesen Entscheid, so muss es ihn nach dem Urteil noch fällen (BSK StGB I-SCHNEIDER/ GARRÉ, Art. 46 N 55).
Zusammenfassend wurden dem Beschuldigten vor dem erstinstanzlichen Urteil Akteneinsicht sowie das rechtliche Gehör gewährt und es sind keine anderweitigen Nachteile ersichtlich, wenn das Gericht zusammen mit den neuen Taten über den Widerruf entscheidet anstatt ein nachträgliches Verfahren durchzuführen.
- III.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 8.
- Vorwürfe gemäss Anklageschrift (Strafbefehl)
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 27. März 2019 (pag. 92), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO), folgendes Verhalten, begangen am 30. April 2018, ca. 08.20 Uhr in D.________, vorgeworfen:
A.________ fuhr mit einem Lieferwagen auf der F.________ hinter einem Radfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h unterwegs war. Kurz vor dem Autobahnviadukt setzte er zum Überholen des Radfahrers an und passierte diesen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h mit äusserst geringem Abstand (Distanz zum Lenker des Radfahrers ca. 5-10 cm). Während des Überholmanövers sah der Radfahrer A.________ im rechten Aussenspiegel des Fahrzeugs und deutete ihm mit der linken Hand, dass er ihm Platz machen solle. A.________ sah diese Bewegung im rechten Aussenspiegel und war der Meinung, dass der Radfahrer mit seiner linken Hand gegen den Lieferwagen geschlagen habe.
Unmittelbar darauf machte er in der Linkskurve unterhalb des Viadukts im Bereich der doppelten Sicherheitslinie eine Vollbremsung und lenkte das Fahrzeug an den rechten Strassenrand, um den Radfahrer zur Rede zu stellen, wobei er ihm mit seinem Manöver den Weg abschnitt. Aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten sowie aufgrund des Umstands, dass der Radfahrer sich auf der Höhe zwischen Hinterrädern und Heck des Lieferwagens befand, als A.________ sein brüskes Brems- und Lenkmanöver ausführte, musste er davon ausgehen, dass der Radfahrer keine Chance haben würde, rechtzeitig zu bremsen. A.________ nahm folglich in Kauf, dass der Radfahrer stürzen und sich erhebliche Verletzungen zuziehen würde. Ferner nötigte A.________ mit seinem Manöver den Radfahrer, eine Vollbremsung zu machen, da der Lieferwagen schräg vor ihm stand und ihm den Weg abschnitt und er nirgendwohin ausweichen konnte (rechts erhöhter Trottoirrand). Infolge der Vollbremsung bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h flog der Radfahrer über den Lenker hinaus, touchierte im Flug mit der linken Schulter den Lieferwagen und schlug mit den Händen und mit der rechten Schulter auf dem Trottoir auf. Er erlitt Prellungen der rechten Schulter, des rechten Kniegelenks, der Halswirbelsäule und beider Hände, insb. der Handwurzel rechts. Er benötigte physiotherapeutische Behandlung und war im Bereich der rechten Hand nach mehr als zwei Monaten noch nicht schmerzfrei.
Nachdem A.________ sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hatte, ging er mit erhobener Faust auf den Radfahrer zu und drohte ihn zu schlagen. Der Radfahrer begab sich auf die andere Seite des Fahrzeugs, um A.________ zu entkommen. Im selben Moment kam ein Fussgänger, G.________, der den Vorfall beobachtet hatte, hinzu und stellte sich zwischen die beiden. In der Folge stieg A.________ wieder ins Fahrzeug, startete den Motor und beabsichtigte die Unfallstelle zu verlassen, obwohl er aufgrund der Umstände (Unfall mit Verletzten verursacht) die Polizei hätte alarmieren müssen und damit rechnen musste, dass Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit durchgeführt werden würden. G.________ stellte sich in der Folge vor sein Fahrzeug, worauf A.________ auf ihn zurollte und ihm durch das geöffnete Fenster zurief, er (G.________) solle abfahren, er habe nichts gesehen und nichts damit zu tun. In der Folge kam H.________, der in einem Firmenfahrzeug hinter A.________ gefahren war und ebenfalls angehalten hatte, zu ihm und konnte ihn dazu bewegen, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Der verletzte Radfahrer selber alarmierte in der Folge die Polizei.
- 9.
- Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Morgen des 30. April 2018 mit seinem Lieferwagen hinter dem Straf- und Zivilkläger, der mit seinem Velo unterwegs war, auf der F.________ von D.________ Richtung I.________ fuhr. Kurz vor dem Autobahnviadukt, im Bereich des Abbiegestreifens für Linksabbieger in die N.________ (Strasse), setzte er zum Überholen des Radfahrers an, wobei umstritten ist, in welchem seitlichen Abstand das Überholmanöver ausgeführt wurde und ob der Straf- und Zivilkläger Slalom resp. Zickzack fuhr oder sich mit dem Velo bewusst dem überholenden Lieferwagen annäherte. Ebenfalls umstritten ist, ob der Straf- und Zivilkläger mit der linken Hand gegen den Lieferwagen schlug oder dem Beschuldigten lediglich mit einem Handzeichen deutete, er solle ihm Platz machen.
Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nach dem Überholmanöver in der Linkskurve unter der Brücke zum Stillstand brachte. Diesbezüglich ist bestritten, wie heftig er bremste und ob er dabei nach rechts lenkte sowie dem Straf- und Zivilkläger den Weg abschnitt. Unbestritten ist demgegenüber, dass der Radfahrer zu Fall kam und auf dem Trottoir aufschlug. Er erlitt dabei Prellungen der rechten Schulter, des rechten Kniegelenks, der Halswirbelsäue und beider Hände, insb. der Handwurzel rechts, benötigte physiotherapeutische Behandlung und war im Bereich der rechten Hand nach mehr als zwei Monaten noch nicht schmerzfrei.
Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte, nachdem es zu einer kurzen Begegnung resp. Auseinandersetzung der Parteien gekommen war, wieder ins Fahrzeug stieg, den Motor startete und die Unfallstelle verlassen wollte, wobei er vom Zeugen G.________ am Wegfahren gehindert wurde.
- 10.
- Beweismittel
Als objektive Beweismittel liegen der Kammer das Unfallaufnahmeprotokoll vom 30. April 2018 (pag. 4 ff.), der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Juni 2018 (pag. 2 f.), das ärztliche Zeugnis von J.________ vom 7. Juni 2018 (pag. 54), der von der Staatsanwaltschaft eingeholte Arztbericht vom 17. Januar 2019 von J.________ (pag. 57 ff.) sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 25. März 2019 (pag. 78 ff.) vor.
Als subjektive Beweismittel liegen die vor Ort im Rahmen der Unfallaufnahme gemachten Aussagen der Beteiligten sowie der Zeugen G.________ und H.________ (pag. 4 ff.), die Aussagen bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Straf- und Zivilklägers vom 26. März 2019 (pag. 68 ff.), des Beschuldigten vom 27. August 2019 (pag. 119 ff.) sowie der Zeugen H.________ und G.________ vom 19. September 2019 (pag. 119 ff.), die Aussagen der Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 (pag. 197 ff.) sowie die im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Eingabe des Straf- und Zivilklägers vom 30. März 2021 (pag. 294 ff.) vor. Zufolge unentschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung liegen seinerseits keine weiteren Aussagen vor.
- 11.
- Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz unterteilte das Geschehen vom 30. April 2018 in die drei Sachverhaltsabschnitte «Überholmanöver, Bremsmanöver sowie Verlassen der Unfallstelle» und gelangte zusammengefasst zu den nachstehenden Erkenntnissen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230 ff.).
Betreffend das Überholmanöver des Beschuldigten erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger ca. 40 km/h gefahren sei und sich zwar durch das Pedalieren mit dem Velo hin und her bewegt habe, aber entgegen der Vorbringen des Beschuldigten nicht in der Strassenmitte Slalom gefahren sei. Obwohl der Beschuldigte diese Bewegungen des Radfahrers wahrgenommen und gesehen habe, dass sich die Strasse unterhalb der Brücke verenge, habe er im Bereich des Abbiegestreifens (nach links) das Überholmanöver eingeleitet und dabei einen Abstand von einem "angewinkelten bis ausgestreckten" Arm des Straf- und Zivilklägers gehabt. Aufgrund der relativ hohen Geschwindigkeit habe sich der Radfahrer dabei gefährdet gefühlt und deswegen seine Hand auf die Seite des Lieferwagens gelegt. Zudem habe er dem Beschuldigten mit seiner linken Hand ein Zeichen gegeben, dass dieser zu nahe sei (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230).
Weiter erachtete es die Vorinstanz hinsichtlich des Bremsmanövers als erstellt, dass der Beschuldigte im Seitenspiegel gesehen habe, wie der Straf- und Zivilkläger seine Hand gegen den Lieferwagen legte, und er deswegen gedacht habe, dieser habe dagegen geschlagen sowie eventuell einen Schaden verursacht. Umgehend danach habe der Beschuldigte eine Vollbremsung eingeleitet und den Lieferwagen gegen den rechten Randstein gelenkt, wodurch dem Radfahrer ein Vorbeifahren nicht mehr möglich gewesen sei. Letzterer habe soweit wie möglich abgebremst, sei jedoch gegen den Randstein geprallt und auf den Gehweg gestürzt, wodurch er sich verletzt habe (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 233 f.).
Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe eingestanden, dass er die Unfallstelle habe verlassen wollen, weil er sich nicht als Verursacher des Unfalls gesehen habe. Er habe den Motor gestartet und wegfahren wollen, als der Zeuge G.________ vor den Wagen getreten sei und dadurch die Wegfahrt verhindert habe (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234).
- 12.
- Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
- 12.1
- Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung, Rechtsanwalt B.________, teilte seine Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung in zwei Teile auf: einerseits in das Überholmanöver und andererseits in das Bremsmanöver mit dem nachfolgenden Sturz des Straf- und Zivilklägers (pag. 383 ff.).
Hinsichtlich des Überholmanövers führte er aus, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, dass er den Straf- und Zivilkläger erst dann überholt habe, als die Spur zweispurig geworden sei. Er habe ihn mit einem Abstand von 80-100 cm überholt, wobei er mit den linken Rädern über die Markierung in der Fahrbahnmitte gefahren sei. Zudem habe der Beschuldigte nie geltend gemacht, dass sich der Straf- und Zivilkläger «extra» dem Fahrzeug des Beschuldigten während des Überholmanövers angenähert habe. Er habe lediglich neutral angegeben, dass der Privatkläger nahe an sein Fahrzeug gekommen sei, weil sich dieser hin und her bewegt habe. Der Beschuldigte habe – in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen H.________ – angegeben, dass es zum Überholen genügend Platz gehabt habe. Es sei auf die Fahrweise des Straf- und Zivilkläger zurückzuführen gewesen, dass in der Folge ein zu geringer Abstand resultiert habe. Dieser habe sich auf Schlangenlinien hin und her bewegt. Er selbst habe genügend Abstand gehalten. Der Straf- und Zivilkläger habe hingegen nicht nachvollziehbar und realitätsfern angegeben, dass der Beschuldigte ihn in einem Abstand von nur 5-10 cm zum Fahrradlenker überholt habe. Oberinstanzlich habe dieser sodann eine Rechnung aufgestellt, wonach er seine Aussage insofern revidiert habe, als dass der Abstand 0.65 m betragen habe. Der Straf- und Zivilkläger habe demnach widersprüchlich ausgesagt. Dessen Version sei sodann von niemandem bestätigt worden. Demgegenüber würden aber die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen des Zeugen H.________ übereinstimmen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit genügendem Abstand überholt habe. Die Annäherung des Privatklägers ans Fahrzeug des Beschuldigten sei demnach auf dessen Fahrweise und nicht auf einen zu geringen Abstand des Beschuldigten beim Überholen zurückzuführen gewesen.
Hinsichtlich des Bremsmanövers bzw. des Sturzes des Straf- und Zivilklägers habe der Beschuldigte in jeder Einvernahme übereinstimmend ausgesagt, dass zuerst der Straf- und Zivilkläger gegen sein Fahrzeug geschlagen habe, er dann das Überholmanöver beendet und anschliessend eine Bremsung eingeleitet habe (pag. 199 Z. 18). Der Schlag sei das ausschlaggebende Ereignis gewesen, um das Bremsmanöver zu starten. Als der Beschuldigte vorgebracht habe, dass der Privatkläger vermutlich aus dem Grund gestürzt sei, weil er in einer Linkskurve mit 40km/h lediglich eine Hand am Lenker gehabt und deshalb das Gleichgewicht verloren habe, habe dies die Vorinstanz fälschlicherweise als Schutzbehauptung abgetan. Die Vorinstanz habe sodann mehrfach ausgeführt, dass der Beschuldigte das Bremsmanöver «umgehend» eingeleitet habe. Hieraus sei zuungunsten des Beschuldigten nichts abzuleiten, zumal sogar Art. 51 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) festlege, dass Beteiligte eines Unfalles «sofort» anhalten müssten. Der Zeuge H.________ habe ausgesagt, dass sich die beiden einfach berührt hätten und der Beschuldigte danach auf die Bremse gegangen sei. Er habe nicht beobachten können, ob der Straf- und Zivilkläger wegen des Bremsmanövers gestürzt sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte demnach dem Privatkläger den Weg abgeschnitten habe und dieser deshalb gestürzt sei, widerspreche den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen. Der Zeuge G.________ habe in seinen Einvernahmen drei verschiedene Versionen des Geschehensablaufs angegeben. So habe er zuerst ausgesagt, dass sich der Straf- und Zivilkläger hinter dem Lieferwagen befunden und er versucht habe, diesen zu berühren, wobei es dann zur Vollbremsung seitens des Beschuldigten und zum Sturz beim Privatkläger gekommen sei. In seiner nächsten Einvernahme habe er angegeben, dass die linke Seite des Fahrradlenkers gegen die Karosserie des Lieferwagens gestossen, der Beschuldigte dann rechts zum Trottoir abgebogen und es anschliessend zum Sturz des Privatklägers gekommen sei (Z. 160). Nach Verlesen des Protokolls habe er dann noch angefügt, dass der Privatkläger bei der Bremsung des Lieferwagens die Hand nicht am Lenker gehabt habe, dieser sei anschliessend gestürzt (Z. 92). Gestützt auf seine Aussagen könne die Beweisfrage, weshalb es zum Sturz des Privatklägers gekommen sei, nicht beantwortet werden. Der Privatkläger habe angegeben, dass er dem Beschuldigten gegenüber nur ein Zeichen gemacht habe, dass dieser anhalte, alle anderen Personen hätten aber gesehen, wie er den Lieferwagen berührt bzw. dies versucht habe. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten könne deshalb nur davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger tatsächlich vom Auto des Beschuldigten abgestossen habe. Wegen dessen Fahrweise – einhändiges Fahren mit schneller Geschwindigkeit sowie Schlagen des überholenden Fahrzeugs – könne demzufolge auch nicht mit Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass der Privatkläger (erst) aufgrund des darauffolgenden Bremsmanövers des Beschuldigten zu Fall gekommen sei. Gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» müsse demnach davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger bereits vor dem Bremsmanöver des Beschuldigten gestürzt sei. Der Beschuldigte habe erst danach gebremst, weil er gesehen habe, dass der Privatkläger gestürzt sei.
- 12.2
- Vorbringen des Straf- und Zivilklägers
Der Straf- und Zivilkläger brachte in seiner schriftlichen Eingabe vom 30. März 2021 (pag. 294 ff.) im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe sich sehr gefährlich verhalten und keine Rücksicht auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer genommen. Er habe ihm beim Überholen nicht genug Platz gelassen. Unter Hinweis auf eine von ihm erstellte Skizze erläuterte er zudem, es sei nicht möglich, dass der Beschuldigte einen Abstand von 0.8 m bis 1 m gehalten habe, da aufgrund der Strassenbreite lediglich ein Abstand von 0.65 m möglich sei. Der Beschuldigte habe nicht versucht, ihm beim Überholvorgang möglichst viel Platz zu lassen, sondern mit ihm gespielt und im Rückspiegel seine Reaktion auf das Manöver beobachtet. Daraufhin habe er dem Beschuldigten ein Zeichen gegeben, ihm Platz zu lassen. Es könne sein, dass er das Fahrzeug berührt habe, aber er habe nicht dagegen geschlagen. In der Folge habe der Beschuldigte blockiert (sehr stark gebremst), so dass der Straf- und Zivilkläger das Geräusch auf dem Asphalt gehört habe, das Reifen machen würden, wenn das ABS aktiviert sei. Der Beschuldigte habe ihn gegen den Bordstein gedrückt, und dabei habe es sich um ein absichtliches Manöver gehandelt, um ihn zu verletzen, da der Beschuldigte ihn zuvor im Rückspiegel gesehen habe. Wenn man die Bremswege berücksichtige, könne es nicht zutreffen, dass der Beschuldigte nur leicht gebremst habe. Der Straf- und Zivilkläger habe sodann auch bremsen müssen, um dem Lieferwagen und dem Bürgersteig auszuweichen, aber da es keine Ausweichmöglichkeit gegeben habe, sei er über den Lenker des Fahrrades auf das Trottoir gestürzt. Entgegen der Behauptungen des Beschuldigten sei er nicht Slalom gefahren, dies tue er als hobbymässiger Rennradfahrer nicht.
- 13.
- Beweiswürdigung der Kammer
- 13.1
- Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 58 und 61). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. A., 2014, N 12 und 25 f. zu Art. 10, m.w.H.).
Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. A., München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., N 288 ff).
Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen).
Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhalts-spezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses.
- 13.2
- Vorbemerkungen
Der einfacheren Nachvollziehbarkeit halber folgt die Kammer bei der Beweiswürdigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Aufteilung der Geschehnisse in Überholmanöver, Bremsmanöver und Verlassen der Unfallstelle (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 226 f.).
Weiter ist vorab anzumerken, dass die objektiven Beweismittel keine Rückschlüsse auf den Verlauf des Unfallgeschehens zulassen, zumal es zu keiner eigentlichen Kollision zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und dem Fahrrad des Straf- und Zivilklägers gekommen ist resp. an den Fahrzeugen zumindest keine entsprechenden Spuren festgestellt wurden, die hätten ausgewertet werden können. Festzuhalten ist immerhin, dass keine Bremsspuren vorhanden waren, was nachstehend im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Beteiligten berücksichtigt wird. Des Weiteren befanden sich die beiden Fahrzeuge beim Eintreffen der Polizei nicht mehr in der Unfallendlage, so dass auch daraus keine Erkenntnisse gezogen werden können. Demnach sind nachstehend primär die subjektiven Beweismittel, mithin die Aussagen der Unfallbeteiligten sowie der beiden Zeugen, zu würdigen. Im Zusammenhang mit dem Bremsmanöver kann zudem für die Aussagewürdigung ein Foto der Unfallstelle (pag. 88) beigezogen werden.
- 13.3
- Zum Überholmanöver
Zentrale Beweisthemen im Zusammenhang mit dem Überholmanöver sind insbesondere der seitliche Abstand zwischen Lieferwagen und Fahrrad sowie die Frage, ob ein allfällig ungenügender Abstand auf das Verhalten resp. die Fahrweise des Beschuldigten oder des Straf- und Zivilklägers zurückzuführen ist.
- 13.3.1
- Zu den Aussagen des Straf- und Zivilklägers
Der Straf- und Zivilkläger gab am 30. April 2018 vor Ort gegenüber der Polizei zu Protokoll, der Lieferwagen habe ihn kurz vor der Eisenbahnbrücke auf Höhe N.________ sehr nahe überholt. Nach dem Überholmanöver habe er den Lenker in dessen rechten Seitenspiegel gesehen und seine linke Hand gehoben, um ihm zu signalisieren, dass er zu nahe gewesen sei. Er habe seine Hand offen gehalten. Der Lieferwagen habe ihn zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz überholt gehabt. Er, der Straf- und Zivilkläger, habe sich auf Höhe des hinteren rechten Drittels des Lieferwagens befunden (pag. 13).
In seiner Einvernahme vom 26. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft schilderte er sodann, er sei etwa 40 km/h gefahren und kurz vor dem Autobahnviadukt habe ihn ein Auto sehr nahe überholt, etwa 5-10 cm vom Lenker entfernt. Während des Überholens habe er den Fahrer im rechten Aussenspiegel erblickt und ihm ein Zeichen gegeben, damit er ihm Platz machen solle. In diesem Moment habe er sich auf der Höhe der hinteren Achse des Fahrzeuges befunden (pag. 69 Z. 37 ff.). Es treffe nicht zu, dass er Slalom gefahren sei. Denn er sei bei 40 km/h im höchsten Gang gefahren und wenn man bei dieser Geschwindigkeit Slalom fahre, falle man. Wenn man Fahrrad fahre, fahre man nie ganz still. Das Rad fahre wohl geradeaus, aber der Körper sei, wenn man in die Pedale trete, immer in Bewegung, schere immer ca. 3-4 cm gegen rechts und links aus (pag. 70 Z. 79 ff.). Er glaube nicht, dass er mit der linken Hand das Fahrzeug berührt habe, als er diese gehoben habe, um zu signalisieren, dass der Lenker Platz machen solle. Sodann demonstrierte er seine Bewegung, wobei er die Handfläche nach vorne ca. 20 cm über dem Lenker richtete und eine Linksbewegung machte, bei der er die Handfläche gegen links aussen drehte. Er verneinte auf Nachfrage, auf das Auto geschlagen zu haben, und ergänzte, er denke, es sei nicht schlau gewesen, dieses Zeichen zu machen; er würde es nicht mehr machen (pag. 71 Z. 91 ff.). Zwischen dem hinteren rechten Autorad und dem Trottoir habe es etwa 50 cm gehabt und er sei dazwischen gewesen. Der Lieferwagen sei, bis es zum Überholmanöver gekommen sei, nicht viel schneller gewesen als er. Er denke, der Lenker sei 50 km/h gefahren. Es habe eine gewisse Zeit gedauert, um ihn, den Straf- und Zivilkläger, zu überholen (pag. 71 Z. 109 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 wiederholte der Straf- und Zivilkläger, er sei mit ca. 35-40 km/h gefahren und das Fahrzeug habe ihn sehr nahe überholt (pag. 197 Z. 11 ff.). Auf Frage, ob er das Fahrzeug berührt habe, antwortete er sodann, er habe [recte] den Lenker im Rückspiegel gesehen und versucht, diesem ein Zeichen zu geben. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob er das Fahrzeug berührt habe oder nicht, aber nahe genug wäre es gewesen (pag. 197 Z. 24 ff.). Seit dem Vorfall fahre er nicht anders Fahrrad als vorher, da er nicht wisse, was er ändern könnte. Aber er gebe den Fahrzeugen keine Zeichen mehr (pag. 198 Z. 17 ff.).
Die vorstehenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers erweisen sich betreffend das Überholmanöver nach Ansicht der Kammer als im Kern konstant und nachvollziehbar. Dies betrifft sowohl seine eigene Geschwindigkeit als auch den knappen seitlichen Abstand des Lieferwagens beim Überholen. Tatsächlich lässt sich zudem die Hin- und Her-Bewegung, die auch der Zeuge H.________ beobachtet haben will (vgl. nachstehend Ziff. 13.3.3), in Einklang bringen mit dem In-die-Pedale-Treten auf dem Rennvelo (vgl. pag. 81), wenn dieses im höchsten Gang und bei einer eher hohen Geschwindigkeit gefahren wird. Dies gilt umso mehr, als der Straf- und Zivilkläger noch relativ jung ist, täglich – wie auch an diesem Morgen – mit dem Velo zur Arbeit fährt (pag. 70, Z. 56 f. und Z. 67 f.) und somit als geübter Radfahrer bezeichnet werden darf. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 386) spricht schon aus diesem Grund einiges dagegen, dass er in der Strassenmitte Slalom oder Zickzack gefahren ist. Als besonderes Detail fällt sodann die Schilderung auf, wonach der Straf- und Zivilkläger den Lenker des Lieferwagens im rechten Rückspiegel des Fahrzeugs gesehen und diesem ein Zeichen gemacht habe, dass er ihm zu nahegekommen sei resp. ihm Platz machen solle, was zur Glaubhaftigkeit der Aussage beiträgt. Auch das beschriebene Handzeichen mit der nach links aussen gedrehten Handfläche erweist sich als passend zur geschilderten Absicht beim Handzeichen. Hätte der Straf- und Zivilkläger tatsächlich, wie vom Beschuldigten vorgebracht, als Autohasser gegen den Lieferwagen geschlagen, erschiene es wenig wahrscheinlich, dass er mit dem Lenker des Fahrzeugs via Rückspiegel noch Blickkontakt aufgenommen hätte, und es wäre auch eher zu erwarten gewesen, dass er mit der Faust als mit der nach aussen gedrehten offenen Hand auf das Auto geschlagen hätte. Im Weiteren gründet der Vorwurf des Beschuldigten, dass es sich beim Straf- und Zivilkläger um einen Autohasser handle, auf reinen Spekulationen, zumal dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von Sion her offenbar mit dem eigenen Auto angereist ist (pag. 198 Z. 28 f.). Zu bemerken ist hinsichtlich der Aussagen des Straf- und Zivilklägers weiter, dass er auch Unsicherheiten einräumte, wo er nicht mehr sicher war, dies insbesondere betreffend die Frage, ob er das Fahrzeug beim Handzeichen berührt habe oder nicht. Schliesslich gibt der Straf- und Zivilkläger zwar an, er habe seine Fahrweise seit dem Unfall nicht geändert, weil er nicht wisse, was er ändern könnte, ist aber insofern auch kritisch mit sich selbst, als er äusserte, er sei wohl nicht schlau gewesen, das Handzeichen zu machen und er würde dies künftig nicht tun resp. er gebe Fahrzeugen keine Zeichen mehr.
Im Weiteren kann man den Straf- und Zivilkläger – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 385) – nicht auf der von ihm erwähnten Angabe, dass zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und seinem Fahrradlenker ein Abstand von lediglich 5-10 cm bestanden habe, behaften. Die Abschätzung eines Abstandes – einerseits generell und dies umso mehr in einer derart hektischen und stressigen Situation – ist nämlich erfahrungsgemäss äusserst schwierig. Indem der Straf- und Zivilkläger im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens eine Berechnung einreichte und gestützt darauf einen Abstand von ungefähr 0.65 Metern errechnete, widersprach er seiner Erstaussage insofern nicht, als dass dieser zweite Wert auf seiner Kalkulation basierte und der erste Wert lediglich eine Schätzung darstellte.
- 13.3.2
- Zu den Aussagen des Beschuldigten
Bei der Unfallaufnahme vom 30. April 2018 gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei an, der Radfahrer sei ihm schon einige hundert Meter zuvor aufgefallen, weil er dauernd Slalom und nicht geradeaus gefahren sei. Ungefähr auf Höhe des Gebäudes "Beton I.________" habe er ihn dann überholt. Während des Überholens habe der Fahrradfahrer mit der linken Hand an den Lieferwagen geschlagen. Er, der Beschuldigte, habe dies im Seitenspiegel beobachten können (pag. 11).
Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte am 27. August 2019 aus, der Velofahrer sei auf der Mitte der Strasse die ganze Zeit Slalom gefahren. Damit meine er, dieser sei in der Mitte "unserer Fahrspur" gefahren. Er sei ihm sodann ein Stück hinterhergefahren, weil er ihn aufgrund des Gegenverkehrs nicht habe überholen können. Er habe zweimal gehupt, aber der Radfahrer habe nicht reagiert. Ca. 600-800 m weiter werde die Fahrbahn zweispurig, weil man dort nach links abbiegen könne. Dort sei er mit den linken Rädern über die Markierung gefahren, um zu überholen. Er habe ihn ca. mit 80-100 cm Abstand überholt (pag. 120 Z. 42 ff.; pag. 121 Z. 52 f.). Der Radfahrer sei dann auf seine Seite, also die rechte Seite des Lieferwagens gekommen und habe mit der Hand dagegen geschlagen (pag. 121 Z. 60 f.). Der Radfahrer sei einfach immer links, rechts, links, rechts gefahren. Der Beschuldigte konnte diese Fahrweise sodann verbal nicht genauer beschreiben, zeigte mit den Händen jedoch Schlangenlinien. Die Geschwindigkeit des Radfahrers schätzte er auf ca. 20-30 km/h. Dieser sei extrem langsam gewesen, sonst hätte er ihn nicht überholen wollen. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Bewegung des Radfahrers daher gekommen sei, dass dieser fest in die Pedale getreten habe, sonst wäre dieser ja nicht bis in die Mitte der Spur gekommen. Ausserdem habe der Zeuge H.________ gar nicht sehen können, ob der Radfahrer fest in die Pedale getreten sei, weil dieser hinter ihm, dem Beschuldigten, gefahren sei und der Radfahrer vor ihm, wobei der Lieferwagen keine Seitenfenster habe. Er habe sich über den Radfahrer genervt (pag. 122 Z. 123). Er habe im Rückspiegel gesehen, wie der Radfahrer gegen den Lieferwagen geschlagen habe. Auf Frage, ob er sicher sei, dass dieser das Fahrzeug berührt habe, meinte der Beschuldigte, so, wie er es im Spiegel gesehen habe, schon. Gehört habe er nichts. Er habe Musik gehört, eher etwas weniger laut als normale Lautstärke, aber man würde es bis vorne wohl auch nicht hören (pag. 123 Z. 126 ff.). Der Zeuge G.________ könne entgegen dessen Angaben gar nicht gesehen haben, ob der Beschuldigte dem Radfahrer zu nahe gekommen sei, weil es dort eine Kurve habe und der Zeuge aus der entgegengesetzten Richtung gekommen sei (pag. 123 Z. 163 ff.).
An der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 wiederholte der Beschuldigte, der Herr auf dem Velo sei Slalom oder Zick-Zack gefahren. Er habe ihn nicht überholen können, weil es Gegenverkehr gehabt habe. Nach etwa 600 m sei die Strasse zweispurig geworden, weil man nach links abbiegen könne. Dort habe er den Radfahrer überholt und während des Überholens im Rückspiegel gesehen, wie dieser zuerst nach links näher an den Bus herangefahren sei und er anschliessend mit der Hand gegen den Bus geschlagen habe (pag. 199 Z. 15 ff.). Er schätze den Abstand beim Überholen auf ca. 80-100 cm. Der Radfahrer habe den Bus mit ausgestrecktem Arm berührt, weshalb er also noch immer eine Armlänge Abstand zu ihm gehabt habe. Der Velofahrer habe nämlich nicht mit dem angewinkelten Arm und der Faust gegen den Bus geschlagen, sondern mit dem ausgestreckten Arm und der offenen Hand (pag. 200 Z. 1 ff.).
Zu diesen Aussagen ist zunächst festzuhalten, dass das Geschehen vom Beschuldigten zwar ebenfalls ziemlich konstant geschildert wird, dieser bei seinen Schilderungen jedoch gleichzeitig besonders darauf bedacht scheint, sein Verhalten als regelkonform darzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte einerseits den Radfahrer in einem seitlichen Abstand von ca. 80- 100 cm überholt haben will, während er andererseits betont, er habe für das Überholmanöver die Markierung dort überfahren, wo die Fahrbahn zweispurig werde, aber ganz über die Markierung gefahren sei er nicht, sondern nur mit den linken Rädern. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Lieferwagen – wäre der Radfahrer tatsächlich in der Mitte der Fahrspur gefahren und das im Slalom resp. Zick-Zack – mit Sicherheit nicht den vom Beschuldigten behaupteten Abstand zum Velo gehabt hätte, wenn er nur mit den linken Rädern über die Markierung des Abbiegestreifens gefahren wäre. Diesen Widerspruch vermag der Beschuldigte nur dadurch aufzulösen, indem er an der Hauptverhandlung erstmals auffällig behauptet, der Radfahrer habe nicht mit dem angewinkelten Arm und der Faust gegen den Bus geschlagen, sondern mit dem ausgestreckten Arm und der offenen Hand. Seine Aussagen wirken diesbezüglich zielgerichtet, so versuchte er das Geschehen so darzulegen, dass der Abstand, welchen er beim Überholen hatte, gerade noch genug gross war, um damit keine Verkehrsregel zu verletzen. Im Weiteren machte der Beschuldigte geltend, dass der Straf- und Zivilkläger während des Überholens sein Fahrrad gegen sein Fahrzeug gelenkt habe, um dieses – wie voranstehend erwähnt – berühren zu können. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung führte demzufolge der Beschuldigte sehr wohl aus, dass sich der Straf- und Zivilkläger absichtlich dem Fahrzeug des Beschuldigten angenähert habe (pag. 386). Des Weiteren hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass sich ein (geübter) Radfahrer, da Autohasser oder gar ohne besonderen Grund, bei hoher Geschwindigkeit während des Überholmanövers einem Lieferwagen annähern sollte, um dagegen schlagen zu können, zumal er sich dabei selbst erheblich gefährden würde (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230). Dass sich demnach der Straf- und Zivilkläger beim Überholmanöver absichtlich dem Fahrzeug des Beschuldigten angenähert und dieses in voller Fahrt mit ungefähr 40km/h berührt hätte, erachtet die Kammer als konstruiert und lebensfremd (pag. 200 Z. 1 ff.). Zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte Aussagen, die nicht zu seinen passen, entweder damit abtut, die betreffende Person habe dies gar nicht sehen können, oder mit der Bemerkung "Aussage gegen Aussage" (pag. 124 Z. 163, 169) quittiert. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten aus Sicht der Kammer als eher berechnend resp. zielorientiert, zum Teil nicht nachvollziehbar und damit insgesamt wenig glaubhaft.
- 13.3.3
- Zu den Aussagen des Zeugen H.________
Beim Zeugen H.________ handelt es sich um den damaligen direkten Vorgesetzten des Beschuldigten, der ebenfalls mit seinem Lieferwagen von D.________ Richtung I.________ unterwegs war (pag. 140 Z. 30 ff.). Er schilderte am 30. April 2018 gegenüber der Polizei, er sei hinter dem Lieferwagen des Beschuldigten gewesen, der ein Fahrrad vor sich gehabt habe. Während der ganzen Fahrt habe er bemerkt, wie das Fahrrad ständig links-rechts-links gefahren sei und stark "pedalt" habe. Unter der Eisenbahnbrücke seien sich der Fahrradfahrer und der Lieferwagen ziemlich nahe gekommen; der Lieferwagen habe dort ein Überholmanöver gemacht. Er wisse nicht, ob das ein Wegstossen oder Schubsen gewesen sei, jedoch habe er gesehen, wie sich der Radfahrer vom Lieferwagen weggedrückt habe (pag. 17).
Im Rahmen der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2019 führte der Zeuge H.________ aus, die beiden (Fahrradfahrer und Lieferwagen) seien nebeneinander gefahren und es habe zu wenig Platz gehabt. Der Velofahrer habe sich extrem bewegt. Anschliessend sei es zwischen den beiden zu einem «Zusammenkommen» gekommen. Er selber sei unmittelbar dahinter resp. ca. 30 m hinterher gefahren. Eigentlich sei genug Platz gewesen für das Überholmanöver, aber der Velofahrer habe sich extrem nach links und rechts bewegt resp. extrem gestrampelt und dabei das Velo nach links und rechts manövriert, so wie wenn Radfahrer sprinten (pag. 141 Z. 54 ff.). Der Radfahrer sei ca. 30 km/h gefahren. Der Zeuge selber sei ca. 50 km/h gefahren und der Beschuldigte sei ihm nicht davon gefahren (pag. 141 Z. 86; pag. 142 Z. 91 f.). Der Beschuldigte habe nicht schon vorher versucht, den Radfahrer zu überholen, weil dieser ja erst dort vor ihnen aufgetaucht sei. Er würde sagen, beide seien sich einfach im falschen Moment zu nahe gekommen. Persönlich hätte er einen Velofahrer an dieser Stelle nicht überholt, aber er sei selber Velofahrer und deshalb extrem vorsichtig. Es sei einfach so gewesen, wie wenn sich der Velofahrer vom Fahrzeug hätte wegstossen wollen, weil dieses zu nahe gewesen sei (pag. 142 Z. 95 ff.). So wie sich der Oberkörper des Radfahrers bewegt habe, denke er, dass dieser sich am Fahrzeug abgestossen habe. Aber das sei nur eine Annahme (pag. 143 Z. 129 ff.). Der Radfahrer habe mit den Rädern vielleicht einen halben Meter hin und her geschwankt. Aber eigentlich sei er geradeaus gefahren. Wenn man voll in die Pedale trete, gingen durch den Druck die Räder zur Seite. So bewege sich das ganze Fahrrad nach links und rechts. Aber der Radfahrer sei nicht über die ganze Fahrbahn gefahren oder so (pag. 143 Z. 152 ff.).
Festzustellen ist, dass der Zeuge H.________ der Vorgesetzte des Beschuldigten ist bzw. dies bis kurz vor der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft war (pag. 140, Z. 30). Zum Überholmanöver hat er sich einerseits durchaus kritisch, dann aber auch relativierend geäussert, in dem er zunächst angab, er hätte an dieser Stelle ein Velo nicht überholt, aber er sei halt sehr vorsichtig. Insgesamt bestehen jedoch nach Auffassung der Kammer keine Hinweise auf eine Absprache oder ein Aussageverhalten, mit dem der Zeuge den Beschuldigten gezielt hätte entlasten oder dem Radfahrer direkt die Schuld am Unfall hätte zuschieben wollen, so dass auf seine Angaben dem Grundsatz nach abgestellt werden kann. Betreffend die Frage, ob es an der fraglichen Stelle nun genug Platz zum Überholen gehabt hat oder nicht, sind seine Aussagen allerdings widersprüchlich und es scheint, als ob er sich entweder selbst nicht entscheiden könnte, ob man dort nun überholen sollte, oder er halt doch bis zu einem gewissen Grad nicht herausrücken wollte, wie er die Situation tatsächlich wahrgenommen hat. Die mehrmals getätigte Aussage, wonach sich die beiden Verkehrsteilnehmer "einfach zu nahe gekommen" seien, erscheint mit anderen Worten etwas auffallend vage. Die Kammer erachtet sein Aussageverhalten als typisch für jemanden, der sich im Zwiespalt befindet. Dies deshalb, da er als Zeuge darauf bedacht war, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen und andererseits den Beschuldigten als seinen Arbeitnehmer nicht in ein zu schlechtes Licht stellen wollte.
Im Übrigen aber berichtete er – anders als der Beschuldigte – weder von einer besonders langsamen Fahrt des Velofahrers, einer Slalomfahrt oder einem Fahren in der Mitte der Fahrbahn noch davon, dass der Beschuldigte bereits an einer früheren Stelle gehupt hätte, weil er nicht überholen konnte. Vielmehr gibt er an, der Radfahrer sei erst an dieser Stelle vor ihnen aufgetaucht, und die Links-Rechts-Bewegung sei wohl darauf zurückzuführen, dass dieser fest in die Pedale getreten sei, was nachvollziehbar erscheint, zumal der Zeuge angibt, selber Velofahrer zu sein. Dafür, dass der Radfahrer sich extra in Richtung Lieferwagen bewegt hätte, um dagegen schlagen zu können, findet sich in den Aussagen des Zeugen kein Anhaltspunkt, obwohl ein solches Verhalten ziemlich auffällig gewesen und von jedem, der es wahrgenommen hätte, mit Sicherheit angesprochen worden wäre.
- 13.3.4
- Zu den Aussagen des Zeugen Rindslibacher
Der Zeuge G.________ war an diesem Morgen zu Fuss in der Gegenrichtung unterwegs und beobachtete gemäss eigenen Angaben, wie der sich knapp hinter dem Lieferwagen befindliche Radfahrer versucht habe, mit der linken Hand den Lieferwagen zu berühren (pag. 15).
Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er am 19. September 2019 vorab zu Protokoll, es sei schwierig, sich noch an die Aussagen bei der Polizei zu erinnern, so dass man ihm diese zu lesen gab. In der Folge bestätigte er die gemachten Angaben (pag. 148 Z. 37 ff.). Auf Frage gab er an, er habe das Überholmanöver nicht gesehen, er sei erst auf die Situation aufmerksam geworden, weil der Lieferwagen voll gebremst habe. Er habe zwar bei der Polizei gesagt, er habe beim Velofahrer etwas mit der Hand gesehen, aber das wisse er jetzt nicht mehr. Beim Verlesen ergänzte er, es komme ihm jetzt wieder in den Sinn, dass der Velofahrer in dem Moment, in dem der Lieferwagen die Vollbremsung gemacht habe, seine linke Hand in Richtung des Lieferwagens gestreckt und dann sofort wieder zum Lenker gegriffen habe, um zu bremsen. Er sehe das Bild jetzt wieder vor sich (pag. 149 Z. 54 ff.). Später führte der Zeuge ebenfalls beim Verlesen des Protokolls auf Frage nach einer Berührung des Lieferwagens aus, der Radfahrer habe die linke Hand ausgestreckt gehabt, bevor er mit dem Bremsen begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch hinter dem Lieferwagen gewesen.
Der Zeuge G.________ war in jeder Hinsicht am Geschehen auf der Strasse unbeteiligt und steht in keiner Beziehung zu den Beteiligten. Es besteht daher kein Anlass, seine Aussagen grundsätzlich in Frage zu stellen. Was das Überholmanöver betrifft, so ist aufgrund seiner Position sowie gestützt auf die Aussage, dass erst das Bremsmanöver des Lieferwagens seine Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe, davon auszugehen, dass er dieses nicht mitbekommen hat. Einzig erwähnte er – in der zweiten Einvernahme erst nachdem er sich gedanklich wieder mit dem Geschehen auseinandergesetzt hatte – die ausgestreckte Hand des Radfahrers. Entsprechend seiner Wahrnehmung berührte diese den Lieferwagen jedoch nicht. Zwar bestreitet der Beschuldigte, dass der Zeuge dies aufgrund seiner Position überhaupt hätte sehen können, woher diese Angaben des Zeugen aber hätten herrühren sollen, wenn nicht aufgrund entsprechender Wahrnehmungen, dafür liefert er jedoch auch keine Erklärung und eine solche ist auch für die Kammer nicht ersichtlich.
- 13.3.5
- Konkrete Beweiswürdigung
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweiswürdigung im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat alles Wesentliche erfasst und die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 233 ff.). Ergänzungen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil werden durch die Kammer im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung eingehend ausgeführt.
Gestützt auf die Angaben der Beteiligten und der beiden Zeugen ist für die Kammer in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Beweisergebnis ohne weiteres erstellt, dass der seitliche Abstand zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und dem Radfahrer beim Überholmanöver so gering war, dass letzterer das Fahrzeug mit der linken Hand berühren konnte resp. hätte berühren können (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230). Ob es tatsächlich zu einer Berührung des Fahrzeugs oder einem Schlag gegen das Fahrzeug gekommen ist oder nicht, ist hingegen letztlich für die Beurteilung des Überholmanövers – und im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Bremsmanöver – nicht entscheidend. Dies gilt, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird, im Grunde auch für die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger den Arm ganz ausgestreckt oder noch etwas angewinkelt hatte. Soweit der Beschuldigte mit der Aussage, es sei aufgrund des ausgestreckten Arms immer noch eine Armlänge Platz gewesen, andeuten will, der seitliche Abstand sei gar nicht so gering gewesen, ist folgendes anzumerken: Einerseits reicht der Griff am Velolenker zumindest leicht weiter seitlich als der Armansatz am Körper. Zudem ist kaum vorstellbar, dass der Rennradfahrer in voller Fahrt den Arm im rechten Winkel von sich streckt. Und schliesslich dürfte vorliegend der Abstand lediglich vom Körper bis zum Handgelenk gemessen werden, zumal mit der offenen Hand gegen das Fahrzeug geschlagen worden sein soll. Eine "Armlänge", wie man sie gemeinhin versteht, also ein Abstand in der Grössenordnung von etwa 75-80 cm, verbleibt demnach bei dieser Ausgangslage nicht, vielmehr dürften es sich selbst bei einem Mann um max. ca. 50 cm Abstand gehandelt haben.
Der Beschuldigte bringt vor, er habe den Straf- und Zivilkläger im seitlichen Abstand von ca. 80-100 cm überholt und es sei der Radfahrer gewesen, der sich während des Überholmanövers dem Lieferwagen angenähert habe. Nicht restlos klar wird dabei, ob sich die Annäherung aus der behaupteten Slalom- bzw. Zickzackfahrt des Straf- und Zivilklägers ergeben oder ob es sich um ein bewusstes Hinlenken mit dem Zweck, gegen das Fahrzeug zu schlagen, gehandelt haben soll.
Zu Letzterem bemerkte – wie bereits erwähnt – die Vorinstanz korrekt, es erscheine lebensfremd, dass sich ein Velofahrer, der korrekt überholt werde, einem Fahrzeug annähern sollte, um dagegen zu schlagen, zumal er sich dabei selber gefährden würde (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230). Eine Antwort auf die Frage, warum ein Velofahrer dies tun sollte, vermochte der Beschuldigte nicht zu liefern (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230). Als Gründe nannte er "weil ich ihn überholt hatte" (pag. 123 Z. 144) resp. vielleicht tue dies ein Velofahrer, "wenn es einer dieser 'Grünen' ist, die gegen Autofahrer sind" (pag. 123 Z. 148), was schon per se nicht zu überzeugen vermag. Kommt hinzu, dass der Zeuge H.________ gemäss seinen Aussagen nichts dergleichen erwähnt hat, jedoch jeden Grund dazu gehabt hätte, von entsprechenden Beobachtungen zu berichten, zumal dies seinen Arbeitskollegen entlastet hätte.
Was sodann die Möglichkeit betrifft, dass sich der ursprüngliche Abstand zum Lieferwagen aufgrund der vom Beschuldigten beschriebenen Links-Rechts-Bewegung des Radfahrers stark verringert hätte, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Straf- und Zivilkläger als auch der Zeuge H.________ diese Bewegung nicht als eigentlichen Slalom- oder Zickzack-Kurs beschrieben, sondern auf die Bewegung des Körpers und damit des Fahrrads bei starkem Pedalieren zurückführen. Der Zeuge H.________ selbst gab ausdrücklich zu Protokoll, der Radfahrer habe dadurch vielleicht einen halben Meter hin und her geschwankt, sei aber im Grunde immer geradeaus gefahren. Der Beschuldigte selber hielt es nicht für möglich, dass die Bewegung auf das Pedalieren zurückzuführen sein könnte. Damit konfrontiert, dass auch der Zeuge H.________ von einem starkem In-die-Pedale-treten gesprochen habe, meinte er sodann lediglich, dieser könne das ja gar nicht gesehen haben, da er hinter ihm gefahren sei. Eine Erklärung, warum der Zeuge entsprechende Aussagen machen sollte, wenn er doch gar nichts gesehen hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen decken sich dessen Angaben in diesem Punkt mit denjenigen des Straf- und Zivilklägers.
Schliesslich bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass die Aussage, der Radfahrer sei in der Mitte der Fahrbahn Slalom oder Schlangenlinien gefahren, nicht in Einklang zu bringen ist mit der Behauptung, der Beschuldigte habe beim Überholmanöver einen Abstand von 80-100 cm vom Radfahrer gehabt, jedoch nur mit den linken Rädern die Markierung des Abbiegestreifens überfahren. Bereits erwähnt wurde schliesslich, dass auch der Zeuge H.________ weder eine Slalomfahrt noch eine Fahrt in der Strassenmitte geschildert hat.
- 13.3.6
- Beweisergebnis Überholmanöver
Insgesamt erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit einem geringen, deutlich unter 80 cm liegenden seitlichen Abstand überholt hat, und dass dieser Abstand nicht aufgrund der Fahrweise des Radfahrers oder gar einem absichtlichen Hinlenken desselben in Richtung Lieferwagen entstanden ist.
- 13.4
- Zum Bremsmanöver
Im Zusammenhang mit dem Bremsmanöver ist primär zu klären, wie heftig der Beschuldigte gebremst hat, ob er dabei den Lieferwagen gegen den rechten Fahrbahnrand gelenkt hat und ob der Sturz und damit die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind.
- 13.4.1
- Zu den Aussagen des Straf- und Zivilklägers
Gegenüber der Polizei gab der Straf- und Zivilkläger am 30. April 2018 laut Unfallaufnahmeprotokoll an, nach seinem Handzeichen habe der Fahrer des Lieferwagens unvermittelt abrupt bis zum Stillstand abgebremst und dazu nach rechts gelenkt. Er selber habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der Höhe des hinteren Drittels des Lieferwagens befunden und ebenfalls fest gebremst. Dabei habe er das Fahrzeug mit dem linken Arm touchiert und sei schliesslich nach der Kollision mit dem Randstein rechts zu Fall gekommen. Er sei über den Lenker des Fahrrads auf das Trottoir auf seine rechte Schulter gefallen (pag. 13).
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. März 2019 wiederholte der Straf- und Zivilkläger, als er das Zeichen gemacht habe, sei er auf Höhe der hinteren Achse des Lieferwagens gewesen. Der Fahrer sei stark auf die Bremse getreten – der Straf- und Zivilkläger habe sogar das ABS gehört – und habe ihn gegen den Trottoirrand gedrückt. Der Fahrer habe gegen rechts gelenkt. Dies habe ihm den Weg versperrt, weswegen er stark habe bremsen müssen und über den Lenker geflogen sei. Beim Sturz habe er mit der linken Schulter das Fahrzeug touchiert. Er sei auf dem Trottoir aufgeschlagen, zuerst mit den Händen, anschliessend mit der rechten Schulter (pag. 69 Z. 39 ff.). Er sei mit dem Vorderrad auf der Höhe der hinteren Achse des Fahrzeuges gewesen, als dieser nach rechts gefahren sei, und präzisierte beim Verlesen, er sei mit dem Vorderrad beim hinteren Teil des Fahrzeugs, am Ende des Lieferwagens gewesen. Er habe voll gebremst, denn vor ihm sei ein Hindernis gewesen und es habe keinen Platz mehr gehabt. Daher sei er über den Lenker geflogen, es habe nicht genügend Platz gehabt, um zu bremsen, ohne zu stürzen. Er habe den Lieferwagen im Flug mit der Schulter gestreift (pag. 72 Z. 136 ff.). Beim Bremsen sei er über den Lenker geflogen und auf das Trottoir gefallen. Er könne nicht sagen, ob das Rad den Randstein berührt habe (pag. 73 Z. 160 ff.).
Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland führte der Straf- und Zivilkläger am 18. Mai 2020 wiederum aus, das Fahrzeug habe ihm den Weg abgeschnitten und ihn blockiert. Deshalb habe er mit dem Velo nicht ausweichen können und habe sehr abrupt bremsen müssen, wobei er über das Velo gestürzt sei. Beim Stürzen habe er mit der linken Schulter das Fahrzeug berührt und sei dann auf dem Trottoir mit der rechten Schulter aufgeschlagen (pag. 197 Z. 12 ff.). Er glaube, er sei mit dem Vorderrad auf der hinteren Ecke des Fahrzeugs gewesen, als der Lenker gebremst habe. Während des Bremsens sei der Lenker Richtung Trottoir gefahren und am Schluss nur wenige Zentimeter davon entfernt gestanden. Er sei sich nicht sicher, ob er mit dem Fahrrad den Randstein berührt habe, denke es aber, da das Vorderrad ein "Achti" habe (pag. 197 Z. 32 ff.).
Wiederum erscheinen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers konstant und nachvollziehbar, was das eigentliche Unfallgeschehen betrifft. Demnach hat der Beschuldigte stark gebremst und sein Fahrzeug nach der Wahrnehmung des Straf- und Zivilklägers nach rechts gelenkt, wodurch er selber, da ihm der Weg versperrt wurde, ebenfalls stark bremste und dann über das Velo stürzte. Zwar war der Straf- und Zivilkläger nicht in der Lage, sich daran zu erinnern, ob er mit dem Velo den Randstein berührt habe oder nicht. Dies ist indessen angesichts der raschen Geschehnisse beim Sturz ohne weiteres nachvollziehbar. Wie sich nachstehend zeigen wird, werden die Aussagen des Straf- und Zivilklägers weitgehend von den Angaben der Zeugen gestützt, womit darauf abgestellt werden kann.
- 13.4.2
- Zu den Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte seinerseits gab gegenüber der Polizei am 30. April 2018 zu Protokoll, dass er umgehend nach dem Schlag gegen den Lieferwagen, er diesen bis zum Stillstand abgebremst habe, um nachzufragen, warum der Radfahrer an den Lieferwagen schlage. Der Lieferwagen sei unter der Eisenbahnbrücke zum Stillstand gekommen. Dann habe er in den Seitenspiegel geschaut und gesehen, wie der Velofahrer am Boden gelegen sei. Wie es zu dessen Fall gekommen sei, könne er nicht sagen, da es (ausser dem Schlag) zu keiner Zeit zu irgendeinem Kontakt zwischen dem Fahrradfahrer und dem Lieferwagen gekommen sei (pag. 11).
Anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2019 bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte hingegen, nach dem Schlag den Velofahrer einfach noch ganz überholt und dann weiter vorne vollständig abgebremst zu haben. Er habe zwar nicht ganz langsam abgebremst, habe aber auch keine Vollbremsung gemacht. Es habe zudem ja auch keine Bremsspuren gegeben. Er habe den Radfahrer fragen wollen, was das Problem sei, und nachschauen, ob es einen Schaden gegeben habe. Also sei er ausgestiegen und habe noch in den Rückspiegel geschaut. Da habe er schon gesehen, wie der Straf- und Zivilkläger über sein Velo gefallen sei. Er sei dann ca. zwei Meter hinter dem Lieferwagen zu Fall gekommen. Die zwei Meter meine er von dort, wo der Radfahrer gelegen sei bis zum Heck des Fahrzeugs (pag. 121 Z. 61 ff.). Er habe im rechten Seitenspiegel gesehen, dass der Radfahrer gestürzt sei. Er denke auch, dieser sei nicht konzentriert gewesen und er habe seine Hände nicht dort gehabt, wo er sie hätte haben sollen. Er könne sich aber nicht erinnern, ob dieser die Hände am Lenker gehabt habe (pag. 121 Z. 73 ff.). Es treffe zu, dass er mitten auf der Strasse, vor der Kurve, habe bremsen und schauen wollen, ob es einen Schaden gegeben habe. Aber er sei ja nicht voll auf die Eisen, er habe einfach abgebremst. Er habe anhalten müssen, um ihn zur Rede zu stellen, und weiter vorne habe er nirgends anhalten können. Auf Vorhalt, bei der Polizei habe er gesagt, er habe unmittelbar nach dem Schlag gebremst, meinte der Beschuldigte sodann, nein, das sei etwas später gewesen. Er habe ja nicht unmittelbar anhalten können, sonst wäre der Radfahrer an seinen Lieferwagen gekommen. Es habe keinen Platz gehabt, um das Auto beim Bremsen an den rechten Rand zu ziehen, da es neben dem Fahrzeug nur noch ein paar Zentimeter habe. Das Fahrrad sei hinter ihm gewesen, als er abgebremst habe (pag. 124 Z. 176 ff.). Dies habe er sichergestellt, zumal er ja im Seitenspiegel gesehen habe, als dieser gestürzt sei. Auf Frage, ob er sagen könne, wie weit der Radfahrer weg gewesen sei, als er gebremst habe, meinte der Beschuldigte, er sei weit genug weg gewesen. Er sei wohl gestürzt, weil er die Hände nicht am Lenker gehabt und wieder so links, rechts gefahren sei. Der Radfahrer habe eine Chance gehabt zu bremsen, denn die Bremslichter sehe man ja. Er könne ja auch nicht wissen, wann ein Radfahrer bremse. Ob der Radfahrer damit habe rechnen müssen, dass er bremse, wisse er nicht. Wenn man anständig fahre nicht, aber, wenn man mit der Hand gegen einen Lieferwagen schlage, müsse man doch damit rechnen. Er habe nicht bedacht, dass der Radfahrer vielleicht nicht bremsen könne. Dieser könne wohl schneller bremsen als ein voller Lieferwagen, der einen längeren Bremsweg habe (pag. 125 Z. 201 ff.). Die Schilderung des Straf- und Zivilklägers könne nicht zutreffen, sonst hätte das Velo den Lieferwagen ja irgendwie streifen müssen und das hätte Streifen oder Kratzer hinterlassen (pag. 126 Z. 261 ff.).
An der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 führte der Beschuldigte aus, nach dem Schlag habe er den Radfahrer komplett überholt. Als die Strasse wieder enger geworden sei, habe er angehalten, da er nicht gewusst habe, ob es einen Schaden am Lieferwagen gegeben habe. Als er bei der Kurve unter der Brücke angehalten habe, sei der Radfahrer bereits am Boden gewesen, dies etwa 2-3 m hinter dem Kombi. Er habe mit dem Velo nicht sein Fahrzeug berührt, sonst hätte man Spuren gesehen. Nach dem Schlag habe er etwa nach 10-20 m angefangen zu bremsen. Er habe dort nicht sofort anhalten können, da er sonst auf der Sicherheitslinie gestanden wäre. Auf Frage, ob er gesehen habe, wie der Radfahrer zu Boden gefallen sei, meinte er, er habe einfach im Rückspiegel gesehen, wie er am Boden gelegen sei (pag. 199 Z. 21 ff.). Der Radfahrer sei hinter ihm gewesen, als er zu bremsen begonnen habe. Es sei schwierig zu sagen, wie viel hinter ihm. Auf Frage, ob er generell beim Bremsen in den Seitenspiegel schaue, meinte er, je nach Situation. Nicht bei jedem Bremsmanöver schaue er in den Seitenspiegel (pag. 200 Z. 7 ff.).
Auffallend ist an diesen Aussagen, wie der Beschuldigte zunächst vor Ort selber angab, er habe umgehend nach dem Schlag gebremst. Bei der nächsten Einvernahme will er den Radfahrer zuerst noch fertig überholt haben, bevor er gebremst habe, und bezeichnet seine erste Angabe als so nicht zutreffend, dies notabene mit der Begründung, weil der Radfahrer sonst an seinen Lieferwagen gekommen wäre. In der dritten Befragung blieb er sodann dabei, den Straf- und Zivilkläger zuerst komplett überholt zu haben, und ergänzte, er habe erst zehn bis zwanzig Meter nach dem Schlag zu bremsen begonnen. Gegenüber der Erstaussage erscheinen diese Angaben jedoch zielgerichtet, beschönigend und dienen damit zu seiner eigenen Entlastung, indem der Zusammenhang zwischen Bremsmanöver und Sturz weggeredet werden soll. Auffallend ist ausserdem der ständige Hinweis darauf, dass das Velo den Lieferwagen nicht berührt habe und keine Bremsspuren vorhanden gewesen seien, wobei letzteres ein abruptes Abbremsen nicht ausschliesst.
Widersprüchlich sind die Angaben zum Sturz des Straf- und Zivilklägers. So will der Beschuldigte in seiner Erstaussage nach dem Stillstand in den Rückspiegel geschaut und den Radfahrer bereits am Boden gesehen haben, den Sturz selber jedoch nicht. Bei der zweiten Befragung gab er an, er habe in den Rückspiegel geschaut und schon gesehen, wie der Radfahrer über sein Velo gefallen sei. Er ergänzte nunmehr, er habe bereits beim Bremsen sichergestellt, dass der Radfahrer hinter ihm gewesen sei, denn er habe ihn ja im Seitenspiegel gesehen, als er gebremst habe. Später gab er dann wieder an, er habe ihn erst am Boden gesehen. In der zweiten Befragung mutmasste der Beschuldigte zudem, der Radfahrer habe seine Hände wohl nicht am Lenker gehabt und sei deswegen gestürzt. Davon hatte er bei der Polizei allerdings noch nichts gesagt. Die Aussage, der Velofahrer müsse halt mit seinem Abbremsen rechnen, wenn er gegen den Wagen schlage, lässt im Übrigen tief blicken. Vage antwortete der Beschuldigte im Übrigen auf die Frage, wie weit der Radfahrer weg gewesen sei, als er gebremst habe, nämlich mit "weit genug". Wenn er tatsächlich die Position des Radfahrers im Rückspiegel sichergestellt hätte, hätten hierzu konkretere Aussagen erwartet werden dürfen. Später erklärte er, dies sei schwierig zu sagen, aber dazu passt dann die Aussage, es sei weit genug gewesen, wiederum nicht.
Im Weiteren gab der Beschuldigte an, dass er erst 20-30 m nach dem Überhohlmanöver abgebremst habe, um den Straf- und Zivilkläger zur Rede zu stellen und zu überprüfen, ob an seinem Fahrzeug ein Schaden entstanden sei. Allerdings erscheint es wenig plausibel, dass man sich zuerst noch vergewissert, wo man am besten anhält resp. bestimmt nicht auf einer Sicherheitslinie, wenn man jemanden zur Rede stellen will, zumal es sich dabei in einer Situation wie der vorliegenden eher um Sofortreaktion handelt. Mit Blick darauf, dass sich der Beschuldigte über die Fahrweise des Straf- und Zivilklägers enervierte und offenbar häufiger ein aufbrausendes Verhalten zeigt (vgl. dazu nachstehend), spricht die Absicht, diesen zur Rede zu stellen, vielmehr dafür, dass der Beschuldigte nicht erst nach 20-30 m nach dem Überholen abbremste, sondern dem Straf- und Zivilkläger durch ein brüskes Bremsen den Weg abschnitt, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern.
- 13.4.3
- Zu den Aussagen des Zeugen H.________
Bei der Polizei vor Ort gab der Zeuge H.________ am 30. April 2018 an, als der Fahrradfahrer zu nahe gewesen sei, sei er zu Boden gefallen. Der Lieferwagen vor ihm und er selber hätten angehalten (pag. 17).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2019 erläuterte der Zeuge H.________, es habe so ein Zusammenkommen zwischen den beiden gegeben. Dann habe der Beschuldigte sofort angehalten. Es sei eine schnelle Sache gewesen. Von der Berührung bis zum Stillstand sei praktisch keine Zeit gewesen (pag. 141 Z. 56 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug nach dem Überholmanöver nach rechts gezogen habe, erklärte der Zeuge, es sei einfach eng geworden, aber das habe er so nicht gesehen (pag. 142 Z. 123 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug gebremst habe, bevor der Radfahrer stürzte oder einfach unmittelbar danach, gab er an, die beiden hätten sich einfach berührt und danach sei er, der Beschuldigte, unmittelbar auf die Bremse (pag. 143 Z. 132 ff.).
Festzustellen ist, dass aus den Aussagen des Zeugen H.________ nicht abschliessend klar wird, was aus seiner Sicht die Ursache des Sturzes war. Indessen führte er im Rahmen seiner zweiten Befragung mehrfach betreffend den Zeitpunkt der Bremsung aus, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Zusammenkommen mit dem Velofahrer gebremst und es sich um eine schnelle Sache gehandelt habe. Bis zum Stillstand sei praktisch keine Zeit gewesen. Ebenfalls äusserte er klar, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte mit dem Fahrzeug nach rechts gezogen hätte. Auch diesbezüglich stellt die Kammer fest, dass sich den Aussagen des Zeugen H.________ in Anbetracht seiner Beziehung – Arbeitgeber- /Arbeitnehmerverhältnis – zum Beschuldigten entnehmen lässt, dass er diesen unter Einhaltung seiner Wahrheitspflicht nicht zu stark zu belasten versuchte. Deshalb verwendete er situationsfremde Begriffe wie sie seien «zusammenkommen» oder es sei eine «schnelle Sache» gewesen.
- 13.4.4
- Zu den Aussagen des Zeugen G.________
Der Zeuge G.________ berichtete am 30. April 2018 gegenüber der Polizei, der Radfahrer habe versucht, mit der Hand den Lieferwagen zu berühren. Plötzlich habe der Fahrer des Lieferwagens eine Vollbremsung gemacht. Der Fahrradfahrer habe sich zu diesem Zeitpunkt hinter dem Lieferwagen befunden. Kurz nach dem letzten Brückenpfeiler, Seite I.________, sei der Lieferwagen zum Stillstand gekommen. Der Fahrradfahrer habe ebenfalls versucht zu bremsen, den Lieferwagen berührt und sei wegen des Bordsteins des Trottoirs vor dem Zeugen zu Fall gekommen. Es sei sofort zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Lieferwagenfahrer und dem Fahrradfahrer gekommen. Der Lieferwagenfahrer habe zum Fahrradfahrer gesagt: "Ig cha dir o grad hie eis houe" und bereits die rechte Hand zur Faust geballt gehabt. Ausserdem habe er, als er mit dem Lieferwagen habe wegfahren wollen, zum Zeugen gesagt: "Fahr ab du hesch nüüt gseh und nüt drmit z tue" (pag. 15).
Bei der Staatsanwaltschaft sagte er am 19. September 2019 aus – nachdem er wie erwähnt seine Aussagen bei der Polizei nochmals durchgelesen hatte – er sei auf die Situation aufmerksam geworden, weil der Lieferwagen voll gebremst habe. Beim Verlesen fiel ihm wieder ein, dass der Velofahrer seine linke Hand Richtung Lieferwagen gestreckt habe, als dieser gebremst habe. Dann habe er sofort wieder zum Lenker gegriffen, um zu bremsen. Es sei schwierig zu sagen, ob der Lieferwagen in eine Richtung ausgeschert oder gerade gestanden sei, als er die Vollbremsung gemacht hatte. Er könne nicht sagen, dass er das Fahrzeug gegen das Trottoir gezogen habe, aber sicher nicht auf die Gegenfahrbahn. Er könne aufgrund seiner Position auch nicht sagen, ob der Lieferwagen das Velo schon überholt gehabt habe und das Velo dann aufgefahren sei oder ob der Lieferwagen das Velo vielleicht noch nicht ganz überholt gehabt hatte. Er könne sich nicht vorstellen, dass man mit dem Velo an dieser Stelle rechts neben einem Fahrzeug fahren würde, weil das Trottoir so hoch sei. Das Trottoir sei schlussendlich auch der Grund gewesen, weshalb der Radfahrer gestürzt sei. Es gebe nur zwei Möglichkeiten, entweder wäre er auf das stehende Auto aufgefahren oder er hätte versucht rechts vorbeizufahren. Hierfür wäre es aber sehr eng gewesen. Ansonsten hätte er noch versuchen können aufs Trottoir hoch zu hüpfen, aber dieses sei dort sehr hoch und vermutlich wäre ihm noch ein Brückenpfeiler in den Weg gekommen. Beim Verlesen betonte der Zeuge, dass seine Aussagen so zu verstehen seien, dass sich der Radfahrer zwischen dem Lieferwagen und dem Trottoir – im hinteren Drittel des Lieferwagens – befunden habe, als er gestürzt sei (pag. 149). Es sei so schmal gewesen, dass der Velofahrer irgendwann mit der linken Seite des Lenkers an der Karosserie angestossen sei und keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe, als nach rechts aufs Trottoir zu stürzen. Das habe er gemeint, als er gesagt habe, der Randstein habe den Radfahrer zum Sturz gebracht. Er sei vom Lieferwagen abgedrängt worden. Ob es Kratzer gehabt habe, habe er nicht überprüft. Es könne ja auch sein, dass der Radfahrer mit dem linken Oberarm oder der Schulter das Fahrzeug berührt habe, was keine Spuren verursache. Der Radfahrer habe die linke Hand ausgestreckt, bevor er mit dem Bremsen begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch hinter dem Lieferwagen gewesen (pag. 150 Z. 92 ff.). Bei der Auseinandersetzung nach dem Sturz habe der Fahrer des Lieferwagens ausgerufen und dem Velofahrer gesagt, er wolle ihm eine hauen (pag. 150 Z. 120 f.). Nachdem der Beschuldigte versucht habe wegzufahren sei er nochmals ausgestiegen und auf den Zeugen zu gekommen. Er habe Angst gehabt. Der Fahrer habe ihn gefragt, was er hier mache, und er habe geantwortet, er habe gerade gesehen, was hier passiert sei, worauf der Fahrer gesagt habe: "Du häsch gar nüt gseh, hou ab hie".
Der Zeuge G.________ war wie bereits erläutert am Geschehen unbeteiligt und hat es – anders als vom Beschuldigten behauptet – aus nächster Nähe verfolgt. So schilderte er eindrücklich, wie der Radfahrer direkt vor ihm auf das Trottoir stürzte. Bereits bei der Unfallaufnahme sprach er zudem von einer Vollbremsung des Lieferwagens und bestätige diese Angaben in seiner zweiten Einvernahme. Besonders realitätsnah und glaubhaft wirken seine Angaben dazu, wie der Radfahrer vom Lieferwagen abgedrängt wurde und der Radfahrer dadurch in eine beengte und ausweglose Situation geriet, die schliesslich trotz Bremsung zum Sturz führte. Von einer eigentlichen Lenkbewegung des Lieferwagens nach rechts sprach der Zeuge zwar nicht resp. er konnte sich diesbezüglich nicht genau erinnern, aber die Schilderung des immer schmaler werdenden Platzes für den Velofahrer erweist sich, auch wenn man sich die kommende Linkskurve sowie den Überholvorgang mit sofortigem Bremsmanöver vor Augen hält, ohne weiteres als nachvollziehbar. Dem lässt sich sodann entnehmen, dass der Zeuge G.________ nicht versuchte, den Beschuldigten übermässig zu belasten, zumal er als am Geschehen Unbeteiligter keinen Anlass hierfür gehabt hätte. Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend das beschriebene aufbrausende Verhalten des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte sich dem Straf- und Zivilkläger nach dessen Sturz angenähert und ihm gesagt habe, dass er ihm auch gleich hier «eins hauen» könne, und währenddessen seine Hand zur Faust ballte. Gegenüber dem Zeugen G.________ habe er aggressiv ausgeführt, dass er abfahren solle, da er nichts gesehen und damit nichts zu tun habe. Ginge man gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass dieser sich verkehrsregelkonform verhalten hätte, erscheint die nachfolgende Reaktion gegenüber dem Zeugen G.________ als lebensfremd bzw. es wäre zu erwarten gewesen, dass er dessen Hilfe dankbar annehmen würde anstatt diesen zu beschimpfen. Demgegenüber lässt seine aufbrausende Reaktion eher darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte seines inkorrekten Verhaltens bewusst war. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Zeuge G.________ auf den Vorfall erst durch die Bremsung aufmerksam geworden ist und anschliessend den Sturz des Velofahrers hat beobachten können. Ein gewöhnliches Abbremsen hätte bei einem Passanten vermutlich keine derartige Aufmerksamkeit geweckt. Insgesamt sind die Aussagen des Zeugen G.________ sowohl detailreich als auch nachvollziehbar ausgefallen und erscheinen damit glaubhaft.
- 13.4.5
- Konkrete Beweiswürdigung
Wie bereits ausgeführt schilderte der Straf- und Zivilkläger konstant und glaubhaft, wie der Beschuldigte nach dem vermeintlichen Schlag oder dem Handzeichen abrupt abgebremst habe. Es wurde bereits weiter oben erwähnt, dass auch im Zusammenhang mit dem Bremsmanöver nicht entscheidend ist, ob tatsächlich ein Schlag oder eine Berührung stattgefunden hat. Der Beschuldigte jedenfalls hat diesbezüglich glaubhaft ausgeführt, dass er aufgrund dessen, was er gesehen hatte, von einem Schlag ausging und deswegen bremste. Beide Zeugen berichteten übereinstimmend mit dem Straf- und Zivilkläger von einem sofortigen Bremsmanöver, der Zeuge G.________ von einer Vollbremsung und der Zeuge H.________ sprach von "unmittelbar", wobei er betonte, wie schnell das Fahrzeug zum Stillstand kam, was ebenfalls für ein heftiges Bremsmanöver spricht. Wie bereits erwähnt sprechen die fehlenden Bremsspuren nicht gegen ein sofortiges und ziemlich heftiges Bremsmanöver. Den Begriff Vollbremsung mag im Übrigen jeder Beobachter etwas anders benutzen, was aber wie erläutert der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen G.________ nicht abträglich ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in seiner Erstaussage selbst davon gesprochen hat, "umgehend" abgebremst zu haben. Seine späteren Erläuterungen wurden obenstehend analysiert und als wenig glaubhaft erachtet, dies umso mehr mit Blick auf die übereinstimmenden Aussagen der übrigen vor Ort Anwesenden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 387) lässt sich aus Art. 51 Abs. 1 SVG diesbezüglich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, da auch das «sofortige» Anhalten bei einem Unfall kein brüskes Abbremsen der Unfallteilnehmer erfordert. Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, angesichts der örtlichen Verhältnisse mit dem erst auf Höhe der Abbiegespur begonnenen Überholmanöver und der soweit ersichtlich von allen Betroffenen übereinstimmend beschriebenen Endposition beim Pfeiler unter dem Viadukt (vgl. Foto pag. 88) müsse von einem unmittelbar nach dem Kontakt resp. Handzeichen begonnenen starken Abbremsen ausgegangen werden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 233). Wie der Beschuldigte danach noch zehn bis zwanzig Meter weitergefahren sein und erst dann "normal" gebremst haben will, ist nicht ersichtlich. Nicht zuletzt sei erwähnt, dass sich ein brüskes Bremsen auch mit dem übrigen, doch als aufbrausend zu bezeichnenden Verhalten des Beschuldigten gut in Einklang bringen lässt. Gemäss eigenen Angaben war er bereits vor dem Überholmanöver vom Radfahrer genervt. Sodann vermeinte er einen Schlag gegen das Fahrzeug gesehen zu haben und bremste, um den Radfahrer zu Rede zu stellen. Dass er dabei zuerst noch dessen genaue Position im Rückspiegel überprüft haben will erscheint als Schutzbehauptung. Vielmehr entstieg er dem Fahrzeug nach der Bremsung und ging sogleich verbal auf den – soeben vom Velo gestürzten – Straf- und Zivilkläger los. Auch der Zeuge, der ihn am Wegfahren hinderte, fühlte sich durch das Verhalten des Beschuldigten, der schliesslich von seinem Kollegen beruhigt wurde, bedroht.
Anders als die Vorinstanz vermag die Kammer hingegen den Schilderungen des Zeugen G.________ nicht zu entnehmen, dass dieser beim Bremsen ein Lenken des Lieferwagens nach rechts beobachtet hätte (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 233 f.). Wie bereits dargelegt schilderte er – wie der Straf- und Zivilkläger – jedoch eindrücklich und glaubhaft ein Abdrängen gegen den Bordstein, die engen Platzverhältnisse zwischen Lieferwagen und Trottoir sowie dass der Radfahrer schlussendlich keine Ausweichmöglichkeit mehr hatte. Demnach ändert es auch nichts an der Beurteilung, wenn der Zeuge H.________ aussagt, der Beschuldigte habe das Fahrzeug nicht nach rechts "gezogen", wobei es sich um eine heftige Lenkbewegung handeln würde. Wenn man sich vor Augen hält, dass die Strasse an der fraglichen Stelle eine Linkskurve beschreibt und der Beschuldigte nach dem Überholmanöver relativ heftig bremste, hat es aus Sicht der Kammer den gleichen Effekt, wenn er zwar nicht eigentlich nach rechts lenkt, aber bremst und geradeaus in Richtung Trottoir fährt, um dort anzuhalten (vgl. Foto pag. 88). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass dem Beschuldigten die Strecke und damit die Verhältnisse vor Ort sowie der Verlauf der Strasse bestens bekannt sind, zumal er diesen Weg gemäss eigenen Angaben jeden Morgen zurücklegt (pag. 121 Z. 81 ff.). Ungeachtet dessen leitete er an der fraglichen Stelle, während sich der Radfahrer noch neben oder auch ganz knapp hinter ihm befand, ein brüskes Bremsmanöver ein, was – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 388) – zum Abdrängen des Radfahrers und trotz dessen eigenen Bremsmanövers zum Sturz und den damit verbundenen Verletzungen führte. Die Auffassung der Verteidigung, dass der Sturz des Privatklägers auf dessen eigene gefährliche Fahrweise zurückzuführen gewesen sei, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als Schutzbehauptung zu werten (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 233).
- 13.4.6
- Beweisergebnis Bremsmanöver
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer daher als erstellt, dass der Beschuldigte im Seitenspiegel das Handzeichen resp. evtl. eine Berührung des Lieferwagens sah und unmittelbar danach, um den Velofahrer zur Rede zu stellen, direkt neben seinem Fahrzeug und im Wissen um die örtlichen Verhältnisse heftig abbremste. Dabei näherte er sich während des Bremsmanövers dergestalt dem rechten Randstein an, dass für den Radfahrer kein Durchkommen mehr war. Dieser bremste ebenfalls so schnell wie möglich, stürzte aber in der Folge trotzdem über das Velo auf das Trottoir, vermutlich, weil er mit dem Rad an den hohen Randstein stiess (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234). Bei diesem Sturz zog er sich die unbestrittenermassen vorhandenen und dokumentierten Verletzungen zu.
- 13.5
- Zum Verlassen der Unfallstelle
Wie bereits ausgeführt ist unbestritten, dass der Beschuldigte von der Unfallstelle wegfahren wollte. Es wird nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, ob sich der Beschuldigte damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat.
- IV.
- Rechtliche Würdigung
- 14.
- Vorbemerkung
Wie bereits ausgeführt ist der Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Versuch) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen. Zu beurteilen bleiben die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung.
- 15.
- Einfache Körperverletzung
- 15.1
- Theoretische Grundlagen
Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu werten sind (wie etwa lebensgefährliche Verletzungen, Verstümmelung des Körpers, Verstümmelung/Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organes oder Gliedes, bleibende Arbeitsunfähigkeit/Gebrechlichkeit /Geisteskrankheit, arge/bleibende Entstellung des Gesichts), aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB darstellen. Es ist somit eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-ROTH/ BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 3 ff.).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt auch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 2 StGB liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58; BGE 133 IV 9). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab („na wenn schon“, vgl. SCHLEIMINGER, "… denn sie wissen, was sie tun", AJP 1/2007 S. 40 ff.). Wer einen Erfolg derart in Kauf nimmt, „will“ ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg billigt; vielmehr genügt, wenn ihm die Verwirkl
Hier endet der Text der Quelle; der ganze Entscheid steht im PDF ↗.