Obergericht BE, SK 2020 373
29. Oktober 2021 · Strafkammern · Deutsch
Vergewaltigung, versuchte Nötigung, Drohung | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2020 373 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 20 373
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2021
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Studiger
Gerichtsschreiberin Herger
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin
Gegenstand Vergewaltigung, versuchte Nötigung, Drohung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
(Kollegialgericht) vom 10. Juli 2020 (PEN 20 66)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 10. Juli 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; Dreierbesetzung, nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wie folgt schuldig (pag. 593, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs):
- 1.
- der Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________
(Ziff. I.1 AS);
- 2.
- der versuchten Nötigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________
(Ziff. I.2 AS);
- 3.
- der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________
- 3.1
- im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis 11.05.2018 in M.________
(Ortschaft) und in unmittelbarer Umgebung (Ziff. I.3 Bst. a AS);
- 3.2.
- am 09.05.2018 in M.________ (Ortschaft) (Ziff. I.3 Bst. b AS);
- 4.
- der wiederholten Tätlichkeiten, mehrfach begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 zum Nachteil von C.________, namentlich
- 4.1.
- im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern und später in der gemeinsamen Wohnung in M.________
(Ortschaft) (Ziff. I.4. Bst. b AS);
- 4.2.
- am Morgen nach dem unter Ziff. 4.1 genannten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft) (Ziff. I.4. Bst. c AS);
- 4.3.
- im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft) (Ziff. I.4. Bst. d AS);
- 4.4.
- am 09.05.2018 in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft)
(Ziff. I.4. Bst. e AS);
- 4.5.
- am 11.05.2018 im P.________ (Geschäft) in M.________ (Ortschaft) und im Auto (Ziff. I.4. Bst. f AS);
und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 593 f.):
- 1.
- Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen wurde auf den zu vollziehenden Teil der Strafe, mithin 12 Monate, angerechnet;
- 2.
- Zu einer Busse von CHF 1‘600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 16 Tage festgesetzt wurde;
- 3.
- Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren sowie
- 4.
- Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 20'699.90 (recte: 21'699.90; exkl. Kosten für die amtliche Entschädigung bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin).
Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ bzw. die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin, C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin oder Privatklägerin) durch Rechtsanwältin D.________ fest (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 595 f.).
Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sodann zur Bezahlung von CHF 9‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft des Urteils an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 596).
Schliesslich traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 596 f.). Sie auferlegte dem Beschuldigten insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.01) und befristete dieses auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Urteils (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
- 2.
- Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 10. Juli 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 605). Mit Berufungserklärung vom 10. September 2020 teilte die Verteidigung mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten (pag. 670 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit fristgerecht eingelangter Eingabe vom 30. September 2020 der Berufung des Beschuldigten an (pag. 678 f.).
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 erklärte Rechtsanwältin D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls die Anschlussberufung (pag. 680 ff.).
Fürsprecher B.________ verzichtete mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 darauf, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin zu beantragen (pag. 694).
- 3.
- Opferschutzmassnahmen
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 stellte und begründete Rechtsanwältin D.________ den Antrag, die Öffentlichkeit sei von der Gerichtsverhandlung vollständig auszuschliessen und die Straf- und Zivilklägerin sei vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung mit Ausnahme ihrer Befragung zu dispensieren. Sodann sei auf eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten
Person zu verzichten und für die Befragung der Straf- und Zivilklägerin eine weibliche Übersetzerin zu organisieren (pag. 720 ff.).
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurden die Anträge insofern gutgeheissen, als die Öffentlichkeit mit Ausnahme der Urteilseröffnung von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen, die Straf- und Zivilklägerin mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung dispensiert, eine Konfrontation zwischen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Beschuldigten unter Treffen der hierfür nötigen Vorkehren vermieden und für die Befragung eine Übersetzerin beigezogen wurde (pag. 724 ff.).
- 4.
- Antrag auf Verschiebung des Verhandlungstermins
Mit Schreiben vom 3. März 2021, persönlich am Schalter des Obergerichts des Kantons Bern abgegeben, ersuchte die amtliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, zufolge Krankheit um Verschiebung des Verhandlungstermins (pag. 783 ff.). Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde die Verhandlung vom 4. und 5. März 2021 abgesetzt (pag. 786 f.) und mit Verfügung vom 10. März 2021 auf den 28. und 29. Oktober 2021 neu angesetzt (pag. 800 ff.).
- 5.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Leumundsbericht (datierend vom 12. Februar 2021; pag. 732 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. Oktober 2021; pag. 809) eingeholt. Weiter wurden Auszüge aus den Akten PEN 14 578 des Regionalgerichts Bern-Mittelland ediert (pag. 739 ff.)
In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28./29. Oktober 2021 wurden die Straf- und Zivilklägerin (pag. 815 ff.) und der Beschuldigte (pag. 822 ff.) nochmals befragt. Zudem beantragte Rechtsanwältin D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin, der psychologisch ärztliche Bericht, datierend vom 18. Februar 2021, und dessen Nachtrag seien zu den Akten zu erkennen. Fürsprecher B.________ und der stellvertretende Generalstaatsanwalt Schmutz erklärten, keine Einwände gegen den Antrag der Straf- und Zivilklägerin zu haben. Daraufhin hiess die Kammer den Antrag von Rechtsanwältin D.________ gut und erkannte den psychologisch ärztlichen Bericht vom 18. Februar 2021 und dessen Nachtrag (pag. 853 ff.) zu den Akten. Die Kammer begründete ihren Beschluss kurz mündlich (pag. 833).
- 6.
- Anträge der Parteien
Fürsprecher B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten was folgt (Hervorhebungen im Original; pag. 833 f.):
- I.
- A.________, L.________strasse, M.________ (Ortschaft), sei
frei zu sprechen
von den Vorwürfen:
- 1.
- der Vergewaltigung, angeblich begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________;
- 2.
- der versuchten Nötigung, angeblich begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________;
- 3.
- der Drohung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von C.________:
- 3.1.
- im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis 11.05.2018 in M.________ (Ortschaft) und in unmittelbarer Umgebung;
- 3.2.
- am 09.05.2018 in M.________ (Ortschaft).
- 4.
- der wiederholten Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 zum Nachteil von C.________:
- 4.1.
- im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern und später in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft);
- 4.2.
- am Morgen nach dem unter Ziff. 4.1 hiervor genannten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft);
- 4.3.
- im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft);
- 4.4.
- am 09.05.2018 in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft);
- 4.5.
- am 11.05.2018 im P.________ (Geschäft) in M.________ (Ortschaft) und im Auto;
unter Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung.
II.
- 1.
- Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
- 2.
- Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
- 3.
- Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 839):
- I.
- A.________ sei schuldig zu erklären:
- 1.
- der Vergewaltigung, begangen in der Zeit von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.________ (Ortschaft) z.N. von C.________;
- 2.
- der versuchten Nötigung, begangen in der Zeit von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.________ (Ortschaft) z.N. von C.________;
- 3.
- der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________
- 3.1.
- in der Zeit von Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 in M.________ (Ortschaft) und in unmittelbarer Umgebung;
- 3.2.
- am 9. Mai 2018 in M.________ (Ortschaft);
- 4.
- der wiederholten Tätlichkeiten, mehrfach begangen im der Zeit von Ende Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 z.N. von C.________, namentlich
- 4.1.
- in der Zeit von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern und in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft);
- 4.2.
- am Morgen nach dem unter Ziff. 4.1. genannten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft);
- 4.3.
- im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft);
- 4.4.
- am 9. Mai 2018 in der der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft);
- 4.5.
- am 11. Mai 2018 im P.________ (Geschäft) in M.________ (Ortschaft) und im Auto;
und er sei zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, abzüglich 2 Tage Polizeihaft;
- 2.
- zu einer Busse von CHF 2'000.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens vollziehbar als Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen;
- 3.
- zu einer Landesverweisung von 8 Jahren;
- 4.
- zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz.
- II.
- Im Weiteren sei zu verfügen:
- 1.
- A.________ sei zu verbieten, sich C.________ auf eine Distanz von weniger als 100 m zu nähern; bei einer zufälligen Begegnung habe sich A.________ unverzüglich zu entfernen. Ferner sei ihm zu verbieten, C.________ telefonisch, schriftlich oder elektronisch zu kontaktieren. Das Kontakt- und Rayonverbot sei auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Urteils zu befristen.
- 2.
- Der beschlagnahmte Gürtel sei A.________ zurückzugeben.
- 3.
- Es sei die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.
- 4.
- Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
Rechtsanwältin D.________ schliesslich stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihres Parteivortrages die folgenden Anträge (pag. 846 f.):
- 1.
- A.________ sei der Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ schuldig zu erklären.
- 2.
- A.________ sei der versuchten Nötigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ schuldig zu erklären.
- 3.
- A.________ sei der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________
- 3.1.
- im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 in M.________ (Ortschaft) und in unmittelbarer Umgebung und
- 3.2.
- am 9. Mai 2018 in M.________ (Ortschaft)
schuldig zu erklären.
- 4.
- A.________ sei der wiederholten Tätlichkeiten, mehrfach begangen im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis am 11. Mai 2018 zum Nachteil von C.________ schuldig zu erklären, namentlich 4.1. im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern, auf der Heimfahrt im Auto und später in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft)
- 4.2.
- am Morgen nach dem unter Ziff. 4.1 genannten Vorfalls in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft)
- 4.3.
- im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft)
- 4.4.
- am 9. Mai 2018 in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft)
- 4.5.
- am 11. Mai 2018 im P.________ (Geschäft) in M.________ (Ortschaft) und im Auto
- 5.
- A.________ sei zur Bezahlung von Fr. 13'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Juli 2020 zu verurteilen.
- 6.
- Die Zivilklage sei im Übrigen dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.
- 7.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 30. September 2020 auf die Sanktion (pag. 678 f.). Die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits focht das Urteil betreffend Ziff. I.4 (hinsichtlich der Dauer und des Ortes der Deliktsbegehungen) sowie Ziff. III.1 (Genugtuung) an (pag. 681 ff.). Das erstinstanzliche Urteil ist durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 8.
- Einleitende Bemerkungen
Die Vorinstanz hat eine umfassende und überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 618 ff.), sodass nachfolgend ihre Ausführungen integral übernommen werden (kursive Schrift). Wo nötig, werden Ergänzungen angebracht und es wird auf die diesbezüglichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten vor oberer Instanz eingegangen (nachfolgend Ziff. II.12).
- 9.
- Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz gab die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 23. Januar 2020 (pag. 487 ff.) zutreffend chronologisch wie folgt wieder (vgl. S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 619 ff.; AS steht dabei für Anklageschrift):
Vorfall nach dem Einkauf in der Stadt Bern (Ziff. I.4 lit. b AS)
An einem nicht näher bekannten Datum im Zeitraum von ca. Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 erteilte A.________ seiner Ehefrau C.________ nach einem gemeinsamen Einkaufsbummel in der Stadt Bern zuerst eine Ohrfeige, weil sie einen Kollegen des Beschuldigten, den sie in der Stadt angetroffen hatten, begrüsst und mit diesem gesprochen hatte. Danach packte der Beschuldigte seine Frau an der Hand und zerrte sie davon. Auf der Heimfahrt im Auto zum gemeinsamen Domizil schlug der Beschuldigte seine Frau mehrfach mit der Faust gegen den Oberschenkel und packte sie am Hals bzw. würgte sie. Vor dem gemeinsamen Domizil in M.________ (Ortschaft) angekommen, zerrte der Beschuldigte seine Frau vom Auto in die Wohnung, wobei er ihr mit einer Hand den Mund zuhielt. In der Wohnung stiess der Beschuldigte seine Frau dann ins Wohnzimmer und schlug sie mehrfach (mindestens 3-4 Mal) mit seinem Ledergürtel, welchen er zuvor ausgezogen hatte, indem er den Gürtel mit beiden Enden in einer Hand hielt und mit der Schlaufe des Gürtels auf die Beine seiner Frau einschlug. Nachdem die damals ebenfalls anwesende Schwester des Beschuldigten interveniert hatte, liess der Beschuldigte von C.________ ab, welche sich daraufhin ins Schlafzimmer flüchtete.
Vorfall am nächsten Tag (Ziff. I.1, I.2., I.4 lit. c AS)
Am Morgen nach dem hievor beschriebenen Vorfall (bzw. einem nicht näher bekannten Datum im Zeitraum von ca. Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 teilte C.________ dem Beschuldigten mit, dass sie weggehen bzw. ihn verlassen wolle. Daraufhin kam der Beschuldigte in das Schlafzimmer setzte sich rittlings auf seine dort auf dem Rücken im Bett liegenden Ehefrau, drückte ihr die Hände zusammen und erteilte ihr mehrere (ca. zwei bis drei) Ohrfeigen, wobei er lachte. Als seine Frau anfing zu weinen und ihm sagte, dass er sie loslassen solle, erteilte er ihr weitere Schläge, lachte dabei und sagte, es stehe ihr gut, wenn sie weine und man sie immer wieder schlagen solle, weil sie nichts verstehe. Nachdem C.________ erneut sagte, dass sie ihn verlassen wolle, schlug der Beschuldigte zuerst gegen die Arme seiner Frau, drückte ihr danach während einiger Sekunden ein Kissen auf das Gesicht und drohte ihr damit, sie umzubringen, wenn sie sich von ihm trennen wolle.
Unmittelbar nachdem der Beschuldigte aufgehört hatte, seiner Frau das Kissen auf das Gesicht zu drücken und dieses zur Seite gelegt hatte, begann er damit, sich und seine Frau zu entkleiden, indem er seiner Frau, die immer noch auf dem Rücken lag und lediglich mit einer Unterhose und einem Oberteil bekleidet war, die Unterhose auszog und sich selber seine Pyjamahose und seine Unterhose auszog. Als C.________ daraufhin probierte, den Beschuldigten von sich wegzustossen, sagte er, dass man es „ihr so zeigen solle wie man es macht“ und vollzog gegen den Willen seiner Frau mit ihr den Geschlechtsverkehr, indem er, inzwischen auf ihr liegend, mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang, nachdem er zuvor mit beiden Händen ihre Beine auseinandergedrückt und festgehalten hatte.
Der seiner Ehefrau körperlich weitaus überlegene Beschuldigte setzte sich dabei durch aktive Gewaltanwendung, namentlich durch Festhalten, willentlich über den Widerstand seiner Frau hinweg, die bereits aufgrund der unmittelbar vorher stattgefundenen Gewalteinwirkungen und Drohungen geschwächt und verängstigt war sowie während des ganzen Vorfalls und insbesondere auch, während und nachdem der Beschuldigte ihre Unterhose ausgezogen hatte und Anstalten machte, in sie einzudringen, versuchte, ihn von sich wegzustossen, weinte, schrie und mehrfach sagte, dass sie das nicht wolle.
Vorwurf der mehrfachen Drohungen (Ziff. I.3 lit. a AS)
Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau von ca. Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 in M.________ (Ortschaft) sowie evtl. an weiteren nicht bekannten Orten in der unmittelbaren Umgebung von M.________ (Ortschaft) wiederholt verbal damit, sie umzubringen, insbesondere wenn sie ihm widersprach oder ihm sagte, dass sie ihn verlassen wolle.
Vorfall mit Messer am 9. Mai 2018 (Ziff. I.3 lit. b, Ziff. I.4. lit. e AS):
Am 9. Mai 2018 warf der Beschuldigte, nachdem er um ca. 16.00 Uhr nach Hause gekommen war, erst einen nicht näher bekannten Gegenstand (eventuell eine Bananenschale) gegen den Kopf seiner Frau, die sich auf dem Balkon der gemeinsamen Wohnung aufhielt, packte seine Frau dann an den Haaren und zog sie in die Wohnung hinein. Als sich die Ehefrau des Beschuldigten daraufhin im Badezimmer eingeschlossen hatte, brach der Beschuldigte von aussen her die Badezimmertüre auf, packte seine Frau an den Haaren und zog diese an den Haaren aus dem Badezimmer.
Danach behändigte er aus der Küche ein kleines Küchenmesser („Schnitzer“), welches er in der rechten Hand hielt, während er sich in einer Distanz von ca. 5-6 Metern zu seiner Frau befand, und sagte dabei zu seiner Frau, dass er sie und ihr ungeborenes Kind umbringen bzw. er sie «aufschlitzen» werde.
Vorfall Spaziergang (Ziff. I.4 lit. d AS)
An einem nicht näher bekannten Tag im Februar 2018 erteilte der Beschuldigte seiner Ehefrau bei einem gemeinsamen Spaziergang in M.________ (Ortschaft) eine Ohrfeige, worauf er seine Frau an der Hand, evtl. an der Jacke packte und nach Hause zerrte. In der gemeinsamen Wohnung angekommen würgte der Beschuldigte seine Frau dann im Wohnzimmer auf dem Sofa, und zerrte sie, nachdem seine Frau auf den Balkon gegangen war, wieder in die Wohnung, wobei er sie anschrie.
Vorfall P.________ (Geschäft) (Ziff. I.4 lit. f AS)
Am 11. Mai 2018 erteilte der Beschuldigte seiner Ehefrau im Lift des Geschäftes P.________ (Geschäft) in M.________ (Ortschaft) anlässlich eines Streites eine Ohrfeige. Auf dem anschliessenden gemeinsamen Nachhauseweg packte der Beschuldigte seine Frau an den Haaren und schlug sie mit der Hand ins Gesicht. Ausserdem packte der Beschuldigte seine Frau, als sie sich noch auf der Heimfahrt im Auto befanden, mit einer Hand am Hals und würgte sie.
- 10.
- Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die Eckwerte der Ehe der Verfahrensbeteiligten unbestritten. Bereits die Rollenverteilung wird jedoch abweichend geschildert (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 621). Nähere Ausführungen zur Ehe der Parteien folgen in der eigentlichen Beweiswürdigung (vgl. Ziff. II.12.2 unten).
Im Weiteren hat die Vorinstanz den bestrittenen Sachverhalt korrekt wie folgt wiedergegeben (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 622):
A.________ behauptete stets, er habe seine Frau nie geschlagen, er habe sie geliebt (vgl. bspw.
p. 183 Z. 132, Z. 197, Z. 202, p. 198 Z. 543, p. 199 Z. 554 ff., p. 200 Z. 619 ff.). Sie habe ihn geschlagen (p. 183 Z. 153, Z. 202,). Er stritt zu Beginn ab, dass es überhaupt zu Streit gekommen sei (p. 185
Z. 248: «Nein, Streit haben wir nicht»). Er bestritt weiter insbesondere auch, seine Frau geschlagen, ihr gedroht, sie genötigt oder gar vergewaltigt zu haben (p. 197 Z. 477, p. 206 Z. 902).
Diese Vorwürfe bestritt der Beschuldigte auch vor oberer Instanz (pag. 826 Z. 16 ff., pag. 827 Z. 42 ff. und pag. 830 Z. 1 ff.).
- 11.
- Beweismittel
Als Beweismittel finden sich neben dem Anzeigerapport vom 21. August 2021 (pag. 15 ff.) – beinhaltend insbesondere die Auswertungsergebnisse der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 12. Mai 2018 – in objektiver Hinsicht im Wesentlichen die rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 12. Mai 2018 der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM; pag. 39 ff. und pag. 43 ff.), die Rapporte des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD) vom 16. Mai 2018 samt Fotodokumentation der Verfahrensbeteiligten (pag. 47 ff.) sowie vom 2. Juli 2018 samt Fotodokumentation der gemeinsamen Wohnung der Verfahrensbeteiligten (pag. 54 ff.) in den Akten. Schliesslich liegt der Kammer der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vom 12. Februar 2017 ab dem Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin (pag. 279 ff.) vor.
In subjektiver Hinsicht verfügt die Kammer über die Aussagen des Beschuldigten (pag. 180 ff., pag. 187 ff., pag. 214 ff., pag. 244 ff., pag. 571 ff., pag. 822 ff.), die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 109 ff., pag. 119 ff., pag. 136 ff., pag. 154 ff., pag. 565 ff., pag. 815 ff.), die Aussagen der Schwester des Beschuldigten G.________ (pag. 96 ff., pag. 99 ff.) sowie über die Aussagen der Nachbarn H.________ (pag. 81 ff.), I.________ (pag. 86 ff.) und J.________ (pag. 96 ff.).
Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (S. 12-27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 622 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.
- 12.
- Konkrete Beweiswürdigung
- 12.1
- Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Hinsichtlich der Ausführungen zur freien Beweiswürdigung und den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch zum Grundsatz «in dubio pro reo», zum Indizienbeweis und zur Aussagenanalyse, wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 618 f.).
- 12.2
- Zur Ehe der Parteien
Die Parteien haben sich im Jahr 2016 in Serbien (Bujanovac/Bujanoc) kennengelernt und haben am 1. August 2017 daselbst geheiratet. Anschliessend zog die Privatklägerin zum Beschuldigten in die Schweiz (u.a. pag. 111 Z. 67 ff. und 182 Z. 65 f.). Tagsüber arbeitete der Beschuldigte als Gerüstbauer und die Privatklägerin war zu Hause. Daselbst wohnte die Privatklägerin, der Beschuldigte und dessen Schwester. Kontakt scheint die Privatklägerin einzig zu ihrer Schwester und ihrer Freundin K.________, welche beide in Zürich wohnten, gehabt zu haben. Der Beschuldigte weiss nicht, wie die Freundin, die die Privatklägerin während der Dauer der Ehe nie getroffen hat, heisst (pag. 193 Z. 274 ff.). Seine anfängliche Aussage, er sei natürlich der Chef zu Hause (pag. 182 Z. 87) will der Beschuldigte im Nachgang nur auf das Finanzielle bezogen wissen (pag. 182 Z. 87-88, pag. 196 Z. 422) oder auf Sachen, die nötig sind, um die Familie aufrecht zu erhalten (pag. 196, Z. 422). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung äusserte er sich hierzu wie folgt: «Ich kann Ihnen eine Geschichte erzählen: Als ich ganz klein war, hat mein Vater bei uns zu Hause vor meiner Mutter und vor meiner Schwester zu mir gesagt, A.________, du bist der einzige Mann hier im Haus. Ich war noch ganz klein. Er hat gesagt, das Portemonnaie gehört dir. Ich habe meinen Vater beim Wort genommen bis 2005. Als ich 2005 in die Schweiz kam, hat mein Vater gesagt, jetzt schaue ich wieder zur Familie. Dieses Wort von meinem Vater habe ich aber immer im Kopf behalten.» sowie «Für das Finanzielle und für die Gründung der Familie, bin ich der Mann.» (pag. 829 Z. 25 ff. und Z. 32). Dies belegt, dass sich der Beschuldigte als das Oberhaupt der Familie sah. Als irritierend ist zu bezeichnen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf das Finanzielle zu reduzieren, resp. sie als Investment zu betrachten scheint und sie eher despektierlich beschreibt, was nicht unbedingt von tiefen Gefühlen zeugt. So soll es dem Beschuldigten am 12. Mai 2018 sehr schlecht gegangen sein. Seine Frau habe ihn viel Geld gekostet. Er habe sehr viel in sie investiert (pag. 181 Z. 29 f.). Gleich äusserte er sich auch an der delegierten Einvernahme am 19. Juni 2018, wonach diese Frau ihn viel Geld gekostet habe. Bis jetzt ca. CHF 20'000.00 (pag. 200 Z. 603 ff.). Es sei die Frage, was die blöde Kuh ihm gemacht habe. Wer die Kosten übernehme (pag. 182 Z. 104 f.). Er habe gedacht, er habe eine gute Frau gefunden, aber er sei falsch gewesen. Er habe eine blöde Kuh (pag. 183 Z. 113 f.). Sie sei dumm im Kopf (pag. 185 Z. 253). Streit hätten sie nie gehabt (u.a. pag. 185 Z. 247 f.). Letzteres wird von der Schwester des Beschuldigten bestätigt (pag. 101 Z. 57). Aggressiv habe sie ihren Bruder nie erlebt (pag. 102 Z. 106 f.). Die Aussagen des Beschuldigten und seiner Schwester sind indessen als beschönigend zu qualifizieren. H.________ und I.________ haben zu Protokoll gegeben, in der Wohnung E.________ habe es «ernsthafte Diskussionen» gegeben (pag. 82 f. Z. 44 ff. und Z. 95) bzw. man höre immer laute Stimmen von einem Mann und einer Frau und «Unter uns sind es immer laute Diskussionen und Schreie» (pag. 89 f. Z. 105 f. und Z. 166). J.________ führte aus, in der Wohnung habe man immer sehr laut gesprochen (pag. 94 Z. 58). Sie (die Privatklägerin) sei einfach mega jung. Sie (J.________) habe auch nie mit ihr reden können, weil sie kein Deutsch spreche (pag. 94 Z. 52 f.). Die ursprüngliche Aussage des Beschuldigten, er sei natürlich der Chef wird sodann durch die Nachrichten, die er der Privatklägerin im Februar 2017, als sich diese offensichtlich noch in ihrer Heimat befand, zukommen liess, bestätigt (vgl. pag. 279 ff.). So darf die Privatklägerin eine Kollegin für eine halbe Stunde besuchen und als sie länger bleiben will, wird ihr das verboten, wobei sie als Lügnerin bezeichnet wird und sie und ihre Kollegin gefickt werden sollten (pag. 280 ff.). Wenn er (der Beschuldigte) ihr (der Privatklägerin) nein sage, dann sei Nein und Punkt (pag. 285) und wenn er sie gestern in der Nähe gehabt hätte, hätte er sie geschlagen (pag. 286). Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin Schläge in Aussicht und teilte ihr in derben Worten sinngemäss mit, er werde sie erziehen. Sie dürfe (am 12. Februar 2017) nicht mehr aus dem Haus (pag. 286 ff.). Angesprochen auf diese Nachrichten antwortete der Beschuldigte vor Berufungsgericht, er könne sich nicht erinnern und er habe das nicht gesagt (pag. 825 Z. 30 ff.). Weiter stellte er die (abstruse) Vermutung an, jemand anderes habe dies von seinem Handy geschrieben (pag. 825 Z. 41 f. und pag. 826 Z. 1 ff.). Ob die Ehe der Parteien arrangiert worden ist, ist ohne Belang und kann offenbleiben. Als Quintessenz ist so oder anders festzuhalten, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten finanziell abhängig war, ohne Kenntnis der deutschen Sprache und Beschäftigung unter der Woche tagsüber isoliert in M.________ (Ortschaft) gelebt hat und es zwischen den Parteien zu Streitereien kam. Vor dem Zusammenleben in der Schweiz war es vorgekommen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus der Ferne Verhaltensanweisungen gegeben und Schläge in Aussicht gestellt hat. Weiter ist erstellt, dass die Privatklägerin die eheliche Wohnung am 12. Mai 2018 nach ca. 9-monatiger Ehe verlassen und diese dergestalt faktisch beendet hat. Hierzu ist auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 621 f.).
- 12.3
- Würdigung der Aussagen der Privatklägerin
Bezüglich der privatklägerischen Aussagen ist deren Entstehungsgeschichte von Bedeutung. Die Privatklägerin hat am 12. Mai 2018 zu Fuss die knapp zwei Kilometer zwischen der L.________strasse in M.________ (Ortschaft), ihrer Wohnadresse, und der N.________strasse in Bern, der O.________ (Botschaft), zurückgelegt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2021 bestätigte sie dies auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden sowie führte aus, «kein Geld für ein Tram
oder so» gehabt zu haben (pag. 816 Z. 35 f.). Ihr sei immer wieder ein Polizist durch den Kopf gegangen. Er sei immer dort gewesen, immer in dem Häuschen. Das sei ihr Ziel gewesen (pag. 816 Z. 38 ff.). Daselbst hat sie einen Botschaftsschützer angesprochen und ihm von Drohungen und Schlägen seitens des Ehemannes erzählt (Berichtsrapport vom 15. Mai 2018; pag. 36). Die erste polizeiliche Einvernahme erfolgte gleichentags um 14.00 Uhr. Zu Beginn gab die Privatklägerin zu Protokoll, im Moment gehe es ihr sehr schlecht. Sie sei sehr traurig und habe Angst. Sie sei wütend. Aber vor allem sehr traurig (pag. 110 Z. 48 ff.). Dann begann die Privatklägerin zu weinen und schilderte hernach sie sei geschlagen worden. Sie sei schwanger in der zweiten Schwangerschaftswoche. Er habe ihr gesagt, sie solle es herausnehmen, aber das wolle sie gar nicht. Er habe sie mit dem Messer bedroht und gesagt, wenn sie es nicht beim Arzt abtreiben lasse, nehme er es ihr heraus. Und er habe sie geschlagen. Sie habe sich in ihr Zimmer eingeschlossen und er habe gegen die Türe geschlagen. Die Distanz zwischen dem Messer und ihr sei ca. 5 Meter gewesen. Es habe sich dabei um ein kleines Küchenmesser gehandelt (pag. 110 f. Z. 56-63). Mit anderen Worten schilderte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme vorerst eindrücklich die am kürzesten zurückliegenden Geschehnisse. Dabei waren ihre Schilderungen nachvollziehbar und mit Emotionen (Weinen) verbunden. Sie machte auch sprunghafte Aussagen und schonte den Beschuldigten teilweise. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin bei einer falschen Bezichtigung einen Botschaftsschützer auf der Strasse, sondern einen echten Polizisten, mutmasslich auf einem Polizeiposten, kontaktiert hätte. Auch wäre bei einer Falschaussage zu erwarten gewesen, dass das «kleine Küchenmesser» bei der Drohung am Hals und nicht in einer Entfernung von 5 Metern gewesen wäre und weiter, dass der gemeinhin als gravierendster erachtete Vorfall, die Vergewaltigung, zu Beginn der Einvernahme genannt worden wäre und nicht am Schluss und eher zufällig (pag. 115 Z. 262 ff.). Es ist anzunehmen, dass die Privatklägerin das eheliche Domizil am 12. Mai 2018 unplanmässig verlassen hat, was einen Auslöser impliziert. Einen solchen benennt die Privatklägerin mit dem Ereignis am Vortag im P.________ (Geschäft) (vgl. pag. 112 Z. 136 ff.), nicht aber der Beschuldigte. Bereits die Entstehungsgeschichte legt daher nahe, dass die privatklägerischen Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren sind. Die Kammer folgt der Vorinstanz, wenn sie anführt (pag. 637):
Das Gericht erachtet die Aussagen von C.________ als glaubhaft. Sie hat in den wesentlichen Punkten konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Es gibt im Kerngeschehen keine unerklärlichen Widersprüche, weder in den jeweiligen Einvernahmen, noch im Vergleich der Einvernahmen untereinander.
Die Aussagen sind sehr detailliert, wobei in praktisch jeder Einvernahme die gleichen Details erwähnt werden. Bereits die erste freie Erzählung, weshalb sie zur Polizei gekommen sei, ist voller ausgefallener und nicht zielgerichteter Details (Früchtekorb, sie lief vor ihm, er sagte auf sehr schlimme Art «Nein», er schaute fern, die Geschichte mit der Abtreibung), welche immer wieder wiederholt wurden und es wurden bereits Anspielungen auf diverse andere Vorwürfe gemacht (wollte die Schlafzimmertür auch kaputtschlagen, drohte mit Keller, hatte Probleme mit der Polizei wegen «dem anderen», sagte sie und ihre Familie seien blöd, machte ihre Kette kaputt; vgl. p. 112 Z. 136), welche im Verlauf des Verfahrens mehrmals thematisiert wurden.
Wenn der Beschuldigte die Badezimmertür nicht kaputtgemacht hätte, wäre wohl kaum eine Aussage der Privatklägerin des Inhalts, der Beschuldigte habe gesagt «Mach die Tür auf, oder soll ich diese auch noch kaputt machen?» (pag. 112 Z. 145-146) zu erwarten gewesen. Die Privatklägerin hat den Vorfall mit der Badezimmertür anlässlich der ersten Einvernahme gar nicht erwähnt und eine erfundene Verknüpfung ohne realen Hintergrund würde keinen Sinn machen. Weiter wäre nicht zu erwarten, dass die Privatklägerin ohne realen Hintergrund den Beschuldigten mit den Worten «Er fing dann wieder damit an, dass ich Schuld sei, dass er mich geschlagen habe.» (pag. 113 Z. 170-171) zitierte. Auch schonte die Privatklägerin den Beschuldigten, indem sie zu Protokoll gab, dieser sei nach den Schlägen immer wieder zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er dies nicht hätte machen dürfen und sie eine gute Frau sei, aber dann sei es wieder passiert (pag. 113 Z. 191-193). Auch die Empfindungen, die die Privatklägerin schildert, zeugen von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen: «Ich denke nicht, dass er dies [die Drohungen] wirklich umsetzen würde. Aber ich fühlte mich trotzdem unwohl. Er beachtet mich auch gar nicht als Frau. Ich bin nichts wert für ihn.» (pag. 114 Z. 258-259).
Die Kammer verkennt mit der Verteidigung (pag. 835) nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin teilweise widersprüchlich sind. Jedoch lassen sich diese Widersprüche aufgrund der Tatsache, dass die Einvernahmen nicht chronologisch, sondern nach thematischen Komplexen durchgeführt wurden, erklären. Die Kammer kommt somit mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die privatklägerischen Aussagen erlebnisbasiert sind. Dies zeigte sich auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Anlässlich ihrer Einvernahme beantwortete die Privatklägerin jede Frage nachvollziehbar und einleuchtend sowie in Übereinstimmung mit den vorherigen Aussagen.
Die Vorinstanz hat weiter korrekt ausgeführt (pag. 637 f.):
Ein solches Netz von Details und Anspielungen, welche in der Folge wiederholt werden können, ist schwer zu erfinden. Ferner schilderte C.________ insbesondere die Ereignisse «Schläge mit dem Gurt» und die Misshandlung mit dem Kissen am folgenden Tag stets gleich, ferner auch den Sachverhalt im P.________ (Geschäft) und mit der Badzimmertür und dem Messer. Es war ihr scheinbar wichtig, dass Missverständnis aus ihrer ersten Einvernahme, sie sei direkt nach den Schlägen mit dem Gurt vergewaltigt worden, aus dem Weg zu räumen, obwohl die befragende Person selbst durch ihr wiederholtes Nachhaken Skepsis signalisierte. Wäre die Geschichte erfunden gewesen, hätte C.________ sicher nicht derart ohne Rücksicht auf (Glaubhaftigkeits-)Einbussen auf der anderen Version beharrt (Vergewaltigung erst am nächsten Tag).
Anzumerken bleibt, dass die Befragung am 12. Mai 2018 von zwei Polizisten durchgeführt wurde und die Privatklägerin offenbar mit sich rang, ob sie überhaupt Aussagen machen soll oder nicht (pag. 115 Z. 271-273). In der nachfolgenden Passage, in welcher die Privatklägerin schildert, was passiert ist, kommt überdies der Gurt nicht mehr vor (pag. 115 Z. 275-281).
Aus ihren Aussagen geht allgemein ihr konsequent verfolgtes Ziel hervor, dass die Ereignisse korrekt geschildert und protokolliert wurden, weshalb sie auch nicht davor zurückschreckte, vergangene Aussagen zu korrigieren, selbst wenn sie dadurch im ersten Moment widersprüchlich wirkte oder A.________ damit entlastete.
Frau C.________ schildert ferner zahlreiche Dialoge und insbesondere ihre Gefühle bzw. ihre psychische Verfassung anlässlich der Gewalthandlungen ihres Ehemannes. Es geht aus ihren Aussagen auch hervor, dass sie sich mit den Gründen für das Verhalten von A.________ beschäftigt hat («Er ist bei seiner Mutter aufgewachsen.», Eifersucht, RAV, wird schnell aggressiv).
Der Beschuldigte führte vor Berufungsinstanz aus, sein Vater sei in der Schweiz gewesen und seine Mutter in Serbien. Sie seien alle zusammen am 20. Juni 2005 in die Schweiz gekommen. Seine Mutter sei im März 2008 gestorben (pag. 828 Z. 31 ff.). Demnach stimmt die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sei bei seiner Mutter aufgewachsen, nicht ganz. Diese Unstimmigkeit vermag ihre Glaubwürdigkeit jedoch nicht zu schwächen, beschlägt sie doch eine Hypothese und nicht den Sachverhalt an sich.
Die Erzählungen sind stringent und dadurch nachvollziehbar, mit anderen Worten logisch konsistent, wobei sie ihr Verhalten und das ihres Ehepartners oft anhand von Emotionen schildert bzw. mit diesen verknüpft (sowohl im Rahmengeschehen als auch im Kerngeschehen). So konnte sie namentlich begründen, weshalb sie persönlich das eine Mal keinen Geschlechtsverkehr mit A.________ gewollt habe, da er sie zuvor geschlagen habe. Vergewaltigt habe sie A.________, nachdem sie ihm ihre Trennungsabsicht mitgeteilt habe. Sie konnte auch erklären, weshalb sie sich nicht übermässig zur Wehr setzen konnte, da sie aufgrund der vorhergehenden Misshandlungen bereits geschwächt war.
Als ausgefallen und stimmig imponiert auch die privatklägerische Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es nach der «Vergewaltigung» zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie habe sich aber schlecht gefühlt, weil es so den Anschein gemacht habe, als hätte sie ihm verziehen (pag. 566 Z. 24-27). Der letzte Zusatz wäre bei einer erfundenen Vergewaltigung nicht zu erwarten.
Auch die Vergewaltigung betreffend sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So sagte die Privatklägerin bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme aus, der Sexualakt der Vergewaltigung sei eigentlich gleich gewesen, wie der «normale» Sex mit dem Beschuldigten, ausser dass sie diesen Akt nicht gewollt habe, weil er sie vorgängig geschlagen habe (pag. 128 Z. 453-456).
Weiter erklärte die Privatklägerin denn auch mehrmals, nicht die Vergewaltigung als das Schlimmste wahrgenommen zu haben, sondern das Lachen, die Schläge, die Drohungen, die Respektlosigkeit. So beispielsweise bei der Polizei: «Das Schlimmste ist, dass er lachte, als er mich schlug.» (pag. 114 Z. 211 vgl. auch pag. 124 Z. 228), und bei der Staatsanwaltschaft, als sie äusserte, am 12. Mai 2018 nicht nur die Vergewaltigung, sondern die ganze Situation anzeigen haben zu wollen (pag. 176 Z. 799-801). Ein weiteres Beispiel folgte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher sie auf die Frage, was das Schlimmste gewesen sei, was sie während der Ehe erlebt habe, nicht die Vergewaltigung nannte, sondern sagte: «Als er mich mit dem Gurt geschlagen hat und als ich das Messer in seiner Hand gesehen habe. Und als er mir das Kissen über das Gesicht gehalten hat. Ich kann das nicht beschreiben, so schlimm ist es gewesen.» (pag. 817 Z. 1- 5). Weiter führte die Privatklägerin auf die Frage, was ihr am meisten im Gedächtnis geblieben sei, wenn Sie an die Zeit an der L.________strasse zurückdenke, u.a. aus: «Sehr schlechte Gedanken. Gewalt. Respektlosigkeit. Wie eine Sklavin.» (pag. 818 Z. 10-12).
Ihre Aussagen sind ferner immer von gleich guter Qualität, ob sie nun die Übergriffe schildert oder etwas beschreibt, das strafrechtlich nicht relevant ist; dies erstaunt nicht, da das von ihr persönlich als «schlimm» Erlebte oft nicht die strafrechtlich gravierenden Vorwürfe sind. Diese sog. Strukturgleichheit der Aussagen ist ebenfalls ein wichtiges Realkennzeichen.
Ihre Aussagen sind ferner insbesondere auch nicht zielgerichtet. Die Vergewaltigung wurde anlässlich der ersten Einvernahme gegen das Ende hin eher zufällig thematisiert, da die Polizeibeamten die (Katalog-)Frage stellten, ob sie zu etwas genötigt worden sei. Sie sagte nachvollziehbar aus und es geht auch allgemein aus ihren Aussagen hervor, dass sie eigentlich nicht die Vergewaltigung per se sondern insbesondere auch die Umstände darum herum – die Schläge zuvor und danach, die weiteren Misshandlungen in Kombination mit ihrer Schwangerschaft – zur Anzeige bringen wollte, mit anderen Worten zur Polizei ging, weil sie die gesamte Drucksituation nicht mehr aushielt. Nicht primär wegen der Vergewaltigung, deren Strafbarkeit in der Ehe ihr zuerst möglicherweise nicht einmal bekannt war.
Eine Person «in den Schuhen von C.________», welche zum Ziel hätte, A.________ zu Unrecht zu belasten um als Opfer im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG einen Aufenthaltstitel zu erlangen, hätte viel früher und eindringlicher auf die (juristisch) im Vordergrund stehende Vergewaltigung abgezielt, statt der Polizei ihre «Gesamtsituation» zur Anzeige zu bringen und erst am Ende der Einvernahme mehr zufällig auf Frage des Polizisten eine Vergewaltigung zu schildern.
Im Zusammenhang mit der Interessenlage von C.________ sei auch noch erwähnt, dass sie aus AIG-Sicht genauso gut bei A.________ hätte bleiben können, hätten sie denn tatsächlich die von ihm geschilderte harmonische Ehe gelebt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie jemand, der die juristischen Zusammenhänge kennt, ihr zum Schritt mit der Falschbeschuldigung hätte raten können, da dies nun auch unweigerlich das Leben in einem Frauenhaus in Verbindung mit der damit einhergehenden Trennung von Verwandten und Freunden sowie die ständige Furcht vor zufälligen Begegnung mit einem der ungefähr 50 Verwandten von A.________ in der Schweiz mit sich bringt. Fraglich ist weiter, ob C.________ aus ihrem eigenen Verwandtenkreis - welcher sich abgesehen von der Schwester noch in Serbien befindet - auf viel Unterstützung betreffend die Abtreibung und die Flucht von ihrem Ehemann hoffen darf. Ein Rat zu diesem Vorgehen – etwa von ihrer Schwester –, unter der Prämisse, dass A.________ sie nicht misshandelte, ist auch aus diesen Gründen schlicht unvorstellbar.
C.________ belastet A.________ auch nicht übermässig, obschon sie dies ohne weiteres hätte tun können. So sagte sie aus, mit einem Messer habe er sie nur einmal bedroht. In den Keller habe er sie trotz Drohung nie gesperrt. Sie wisse nicht genau, wo die blauen Flecken herrührten, sie könnten auch von einer Tischkante stammen (eigentlich eine Steilvorlage für eine Falschbeschuldigung). Er habe sich immer wieder dafür entschuldigt, sie geschlagen zu haben bzw. habe Frieden schliessen wollen. Er habe dann gesagt, sie habe eigentlich nicht verdient, geschlagen zu werden; dies habe sie allerdings gekränkt. Sie erwähnte auch nur einen Vorfall von sexueller Gewalt. Am 12.05.2018 sagte sie, sie habe zurzeit keine Verletzungen. Gestern (am 11.05.2018) habe er sie nicht so stark geschlagen. Er halte sich zurück, seit sie mit ihrer Familie über die Probleme mit ihm gesprochen habe.
Bei einer falschen Anschuldigung hätten der Privatklägerin zudem nicht nur juristische, sondern auch Konsequenzen vom Umfeld des Beschuldigten oder vom Beschuldigten selber gedroht. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dieses Risiko nicht eingegangen wäre.
Ein weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal sind die Raum-/zeitlichen Verknüpfungen der verschiedenen Ereignisse, welche in einer erfundenen Schilderung fehlen würden:
- •
- die Übergriffe während und nach dem Einkauf in der R.________ (Geschäft) (effektiv war es im P.________ (Geschäft)) oder im Q.________ (Geschäft);
- •
- der Vorfall wenige Tage zuvor, als die Badezimmertür kaputtging, wo C.________ das Vorgeschehen schilderte (er sei um 16:00 Uhr nach Hause gekommen, sie sei ein wenig wütend gewesen, weil er sie schon wieder allein gelassen hatte und habe deshalb nicht mit ihm gesprochen);
- •
- die Übergriffe während und nach einem Spaziergang in der Wohnumgebung;
Demgegenüber findet man in den Aussagen von C.________ kaum Lügensignale. Die von Fürsprecher B.________ im Parteivortrag genannten (scheinbaren) Widersprüche, lassen keine unüberwindlichen Zweifel an der Tatsachenbasis der Darstellungen von C.________ aufkommen:
Zur Frage, wann die Gewalthandlungen angefangen haben, hat C.________ tatsächlich scheinbar widersprüchlich ausgesagt, es war nicht immer klar, ob dies schon der Fall war, als die Eheleute noch verlobt waren oder erst nach der Heirat im August 2017 oder sogar erst Ende Dezember 2017. Auffallend dabei ist jedoch, dass C.________ ihren Mann in Bezug auf den Zeitraum je länger je weniger belastet hat. Das ist atypisch. Normalerweise stellt man das Gegenteil fest und dies wird als Lügensignal gewertet.
Hierzu ist zu ergänzen, dass die Privatklägerin die strafrechtlich nicht relevante Frage nach der ersten aggressiven Handlung konstant und gleichbleibend schildert. Der seitens der Verteidigung monierte Widerspruch, wonach die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Beginn der Übergriffe eine zeitliche Diskrepanz aufweise (pag. 835), geht sodann auch nach Ansicht der Kammer fehl: Der Beschuldigte wurde kurz vor dem Eheschluss gegenüber der Privatklägerin aggressiv, nachdem sich ein Autofahrer bei ihr entschuldigte, weil er bei McDonald’s nahe an ihr vorbeifuhr (pag. 122 Z. 154 ff.; pag. 159 Z. 177 ff.). Dieser Vorfall ereignete sich vor, alle weiteren nach der Hochzeit der Verfahrensbeteiligten. Dies ist zeitlich nachvollziehbar. Auch die Aussagen der Privatklägerin, während der ganzen Verlobungszeit sei er ein vorbildlicher Mann gewesen (pag. 140 Z. 176) sowie der Beschuldigte habe sie vor der Hochzeit noch nicht geschlagen, aber sie habe damals gemerkt, dass er sehr impulsiv sei, dass er Wutausbrüche haben könne (pag. 159 Z. 189 f.), erachtet die Kammer entgegen der Verteidigung nicht als widersprüchlich. Zudem passen sie zum Auftreten des Beschuldigten vor oberer Instanz. Der Beschuldigte zeigte hier, dass er sich anständig zu benehmen weiss. Seine aufbrausende Art war aber ebenfalls zu beobachten. Beispielsweise als er im Rahmen seiner Einvernahme auf die Rollenverteilung in der Familie angesprochen wurde (pag. 829 Z. 11 ff.). Der vorgenannte Vorfall bei McDonald’s zeichnet überdies als Ereignis, welches nicht zur Anklage gebracht wurde, bereits ein grobes Bild vom Wesen des Beschuldigten. Der Privatklägerin müsste eine sehr hohe kriminelle Energie zugeschrieben werden, wenn man davon ausginge, dass sie alles erfunden hätte. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch wären hierzu aussergewöhnliche intellektuelle, bei der Privatklägerin nicht vermutete, Fähigkeiten von Nöten. Weiter ist davon auszugehen, dass ihre Aussagen diesfalls stringenter ausgefallen wären. Die Privatklägerin verbrachte ihre Tage jedoch alleine in der gemeinsamen Wohnung in M.________ (Ortschaft). Ihr einziger Draht zur Aussenwelt war ihr Mobiltelefon. Es erstaunt angesichts dieser langwierigen, gleich ablaufenden Tage nicht, dass die Privatklägerin die Tage der gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht genau benennen kann. Ihre Aussagen lassen sich aber aufgrund deren Detailreichtum auf objektivierbare Art und Weise zeitlich einordnen. Beispielsweise verknüpfte sie den Vorfall mit der Bedrohung mit dem Messer, bei welchem auch die Badezimmertüre kaputtging, mit einem am nächsten Tag erfolgten Polizeieinsatz wegen Gartenschläuchen (pag. 129 Z. 509 ff.). Anschaulich ist hierzu auch ihre Ausführung «Mit dem Gurt schlug er mich, als er zwei Monate lang beim RAV war.» (pag. 123 Z. 173-174).
Weiter sind die Aussagen zur Anzahl Vorfälle mit dem Gurt prima vista widersprüchlich. Wenn man den ganzen Abschnitt «Fragen zum Vorfall mit dem Gurt» auf p. 124 f. liest, wird allerdings schnell klar, dass es nur um einen solchen Vorfall ging. Er ist passiert, nachdem die Parteien vom Einkaufen im Q.________ (Geschäft) nach Hause zurückgekehrt waren. «Es waren acht oder neun Mal», sagte C.________. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass sie damit acht oder neun Schläge gemeint hat. Das Gericht kann hier keinen echten Widerspruch erkennen.
Hinsichtlich diesem Vorfall ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin die Veranlassung für die Gurtschläge – beim Einkaufen hätten sie einen Freund ihres Ehemannes getroffen, weil sie diesen begrüsst bzw. mit diesem gesprochen habe, habe sie daraufhin Schläge bekommen (pag. 124 Z. 213-215, pag. 125 Z. 263 und Z. 287, pag. 161 Z. 232 ff., pag. 171 f. Z. 642 ff.) – und auch, wie sie mit dem Gurt geschlagen worden sei – der Beschuldigte habe den Gurt halbiert, also die Schnalle und das Ende in der Hand gehalten und sie mit der Schlaufe geschlagen (pag. 125 Z. 302-303, pag. 172 Z. 652 f.) – immer gleich schilderte. Letzteres ein Realkennzeichen erster Güte. Zwar bringt die Verteidigung zutreffend vor, die Privatklägerin habe zur Anzahl der Schläge widersprüchlich ausgesagt. Zunächst gab sie an, es seien acht oder neun Mal gewesen (pag. 125 Z. 307), später sagte sie, er habe sie sicherlich drei Mal, vielleicht vier Mal geschlagen (pag. 172 Z. 651). Gerade weil die Privatklägerin bei der späteren Einvernahme weniger Schläge nannte, erachtet die Kammer auch diese Aussagen als glaubhaft. Die Privatklägerin aggraviert in keiner Art und Weise. Massgebend ist indessen das An-und-für-sich, die nachfolgende Hilfestellung der Schwägerin (pag. 125 Z. 283, pag. 172 Z. 653 f.) und nicht die genaue Anzahl der Schläge. Die Kammer erachtete es dann auch als zu viel verlangt, wenn nicht sogar als zynisch, von einem Opfer zu fordern, es müsse sich an die genaue Anzahl der Schläge erinnern können.
Weitere scheinbare Ungereimtheiten gibt es beim Mobiltelefon von C.________. Die Auswertung hat ergeben, dass das Gerät vom 1. bis zum 12. Februar 2018 inaktiv war (vgl. Anzeigerapport p. 20), was mit ihrer Angabe im Widerspruch stand, A.________ habe ihr das Mobiltelefon im Dezember 2017 für eine Woche weggenommen (p. 164 Z. 341 f.) und dies wiederum im (scheinbaren) Widerspruch damit, er habe ihr das Mobiltelefon wochenlang weggenommen (p. 111 Z. 77). Das Beispiel zeigt jedoch erneut deutlich die Glaubwürdigkeit von C.________, da ihre Aussage zwar in zeitlicher Hinsicht (Dezember 2017 statt Februar 2018; 12 Tage statt wochenlang) sehr unverlässlich ist, jedoch
- –
- und dies ist viel wichtiger – die grundsätzliche Behauptung, man habe ihr das Handy für einen längeren Zeitraum weggenommen, mit dem Resultat der Auswertung ihres Mobiltelefons übereinstimmt, da vom 01.02.2018 bis am 12.02.2018 tatsächlich eine längere Inaktivität zu erkennen war.
C.________ gab ferner auf Vorhalt der Telefonauswertung offen zu, sie habe sich wohl in der Zeit vertan. Das Zugeben von Irrtümern ist ein Merkmal für Glaubhaftigkeit, nicht ein Lügensignal. Es ist diesbezüglich ergänzend festzuhalten, dass C.________ oft Mühe hatte, Zeiträume richtig einzugrenzen (Dezember oder Februar), was aufgrund ihres Alltags hauptsächlich in der gemeinsamen Wohnung, ohne Arbeitsleben oder ähnlich, erklärbar ist (die chronologischen Abfolgen der Ereignisse innerhalb dieser Zeiträume sind jedoch wiederum nachvollziehbar). Als Beispiel kann hier die Schwangerschaft bzw. der Schwangerschaftsabbruch dienen. Die zeitlichen Angaben von C.________ dazu machten auch anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung nicht viel Sinn (Sie müsste ihre Schwangerschaft innert weniger Tage nach der Zeugung festgestellt haben.) – dennoch ist unbestritten, dass sie schwanger war.
In die gleiche Richtung gehen die Aussagen zum erzwungenen Geschlechtsverkehr: Zuerst sagte C.________, dies sei gleich nach den Schlägen mit dem Gurt passiert, später korrigierte sie, der ungewollte Geschlechtsverkehr habe am Tag darauf stattgefunden. Das Gericht sieht darin kein Lügensignal. Die Berichtigung eigener Aussagen ist ein Glaubhaftigkeitsmerkmal. Es ist ferner plausibel, dass C.________ unter mehreren geschilderten Ereignissen (R.________ (Geschäft), Küchenmesser, Gurt) die Vergewaltigung dem geschilderten Ereignis mit dem Gurt zuordnete, da ein enger zeitlicher (am nächsten Tag) und sachlicher (der gleiche Streit) Zusammenhang bestand. Ausserdem wurde C.________ anlässlich der Einvernahme vom 12.05.2018 nur kurz zur Vergewaltigung befragt, es gab also auch keine Gelegenheit, die Schilderung zu präzisieren (vgl. p. 115 Z. 263 ff.).
Nach Ansicht der Kammer führt es zwar zu weit, im Zusammenhang mit den Zeitangaben der Privatklägerin von einem Glaubhaftigkeitsmerkmal zu sprechen. Auch ist das Zugeben von Irrtümern bzw. die Berichtigung eigener Aussagen nicht immer ein Merkmal für Glaubhaftigkeit. Hingegen erstaunt es, wie vorgängig bereits angeführt, nicht, dass die Privatklägerin Mühe mit der zeitlichen Einordnung der Vorfälle hat. Ihre Tage waren lang und eintönig, was es schwierig macht, Daten an Ereignissen festzumachen. Auch führt die Vorinstanz zu Recht an, dass die wesentlichsten Punkte der privatklägerischen Aussagen schliesslich in objektivierbarer Weise nachvollzogen werden konnten. Hinsichtlich des Mobiltelefons ist die privatklägerische Kernaussage, dieses sei ihr für eine Woche resp. wochenlang weggenommen worden (pag. 111 Z. 77), durch die Auswertung des Mobiltelefons (vgl. S. 6 des Anzeigerapports vom 21. August 2018; pag. 20) objektiviert. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Privatklägerin, die keiner Beschäftigung nachging, diese 12- tägige Wegnahme «wochenlang» vorgekommen ist. Auch sprechen, entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 837), 150 Anrufe bzw. Nachrichten pro Tag nicht gegen eine Isoliertheit der Privatklägerin. Das Mobiltelefon war, wie ebenfalls vorgängig bereits genannt, ihr Nabel zur Welt, ihre einzige Möglichkeit Kontakte zu pflegen.
Ihre Ausführung in ihrer ersten Einvernahme, die Vergewaltigung sei nach dem Vorfall mit dem Gurt gewesen, korrigierte die Privatklägerin vehement (pag. 126 Z. 349 und Z. 357 f.), wobei sie aber bei der ersten Einvernahme auch schon die Schläge und das Kissen vor dem ungewollten Geschlechtsverkehr schilderte (pag. 114 Z. 211 ff.). Es kann sich durchaus um ein Missverständnis anlässlich der ersten Einvernahme gehandelt haben. Die Privatklägerin sagte sehr sprunghaft aus und war sich offenbar nicht im Klaren, ob sie zum Geschlechtsverkehr überhaupt aussagen will (pag. 115 Z. 265 f.). Die teilweisen privatklägerischen Widersprüche sind auch nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, das starke Fundament der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu tangieren, geschweige denn zu erschüttern.
Fürsprecher B.________ hat auch im Zusammenhang mit dem sexuellen Übergriff auf Widersprüche in den Aussagen von C.________ hingewiesen. Einmal habe sie gesagt, sie habe sich nur verbal wehren können, ihr Körper habe nicht mitgemacht. Ein anderes Mal habe sie gesagt, sie habe versucht, ihn wegzustossen. Dies sei nicht gelungen, weil er zu stark sei. Es sei auch nicht klar, wie C.________ gekleidet war und ob A.________ ihr das Oberteil ausgezogen habe. Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dabei handelt es sich jedoch um Nuancen und keine echten Widersprüche. Ob sie sagt, ihr Körper habe nicht mitgemacht (p. 128 Z. 429) oder ob sie sagt, sie habe versucht, ihn wegzustossen (p. 144 Z. 376), macht aufgrund der starken körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten und der Schwächung des Opfers durch die Schläge mit dem Gurt am Vortag und dem Aufdrücken des Kissens unmittelbar vor dem sexuellen Übergriff keinen Unterschied. Entscheidend ist, dass die Aussagen zum Kern der Sache konstant geblieben sind und das ist der Fall. Die Kleiderfrage spielt dabei eine untergeordnete Rolle.
Die Privatklägerin hat bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, sie habe sich nur verbal wehren können (pag. 128 Z. 429). Wird diese Antwort aber im Kontext mit der gestellten Frage: «Sie gaben zuvor und bei der Einvernahme vom 12.05.2018 an, wonach Sie ihm gesagt hätten, dass Sie den Sex nicht wollten und versucht hätten, ihn wegzustossen. Hatten Sie sich sonst noch irgendwie gewehrt?» (pag. 128 Z. 426-428) gelesen, lösen sich die von der Verteidigung auch oberinstanzlich vorgebrachten Widersprüche (pag. 837) auf. Bei den weiteren Befragungen hat die Privatklägerin überdies konstant ausgeführt, sie habe sich verbal gewehrt und habe versucht, den Beschuldigten wegzustossen, wobei dieser gemerkt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, was angesichts dessen, dass sie geschlagen wurde, ihr ein Kissen auf den Kopf gedrückt worden ist und der Beschuldigte die Beine der Privatklägerin auseinanderdrücken musste, nachvollziehbar ist (pag. 124 Z. 235, pag. 127 Z. 364, pag. 144 Z. 361 ff., pag. 172 Z. 661 ff.). Zudem ist auch auf das ungleiche Kräfteverhältnis der Verfahrensbeteiligten hinzuweisen. Die Privatklägerin ist ca. 1.65 Meter gross und wiegt ca. 61 Kilogramm. Der Beschuldigte hingegen ist ca. 1.85 Meter gross und ist ca. 86 Kilogramm schwer (vgl. die rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 26. Juni
2018; pag. 40 und pag. 44). Der Beschuldigte übt als Gerüstbauer überdies einen körperlich strengen Beruf aus, weshalb es die Kammer nicht als gewagt erachtet, beim Beschuldigten von einem kräftigen Mann auszugehen. Schliesslich beeindruckt die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe gelacht: «Das Schlimmste ist, dass er lachte, als er mich schlug.» (pag. 114 Z. 211); «Auch meine Tränen weggewischt und dabei gelacht» (pag. 124 Z. 228); «Er hat mir die Hände zusammengedrückt, gab mir zwei, drei Ohrgeigen und hat gelacht.» (pag. 172
Z. 662 f.); «Und ich weiss nicht, ob er vorher oder nachher gelacht hat.» (pag. 818 Z. 30). Derartiges scheint in diesem Kontext nicht erfindbar und zeugt von Selbsterlebtem.
Schliesslich bleiben betreffend die Besuche der Schwester in Zürich Fragen im Raum, auch das ist nicht zu bestreiten. Dies ist aber nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ grundsätzlich in Frage zu stellen.
Auch wenn sich die Privatklägerin zur Anzahl der Besuche, wie die Verteidigung auch im oberinstanzlichen Verfahren weiterhin moniert (pag. 838), tatsächlich unterschiedlich äusserte und anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2018 aussagte, sie sei «oft» da gewesen (pag. 142 Z. 295), vor der Staatsanwaltschaft am 10. September 2019 dann aber zunächst verneinte ihre Schwester öfters besucht zu haben und weiter ausführte: «Mein Mann hat mich ca. zwei Mal dorthin gebracht» (pag. 162 Z. 295), ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie ausführt, dies sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen in Frage zu stellen. Zudem sprach die Beschuldigte auch am 12. Juli 2018 von zwei Besuchen bzw. Rückfahrten. Sie führte an, einmal habe sie ihre Schwester zurückgefahren und beim zweiten Mal habe der Beschuldigte sie wiedergeholt (pag. 143 Z. 315 f.). Wie viele Besuche tatsächlich vorgenommen wurden und wie diese stattgefunden haben ist nicht verifizierbar, kann aber auch, da nicht das Kerngeschehen betreffend, offen gelassen werden. Fakt ist, wie auch der Beschuldigte bestätigte (u.a. pag. 193 Z. 291, pag. 826 Z. 40 ff.), dass Besuche zwischen den Schwestern stattgefunden haben.
Vor Berufungsinstanz machte die Verteidigung weiter geltend (pag. 836), die Privatklägerin habe einerseits gesagt, die Übergriffe seien zu Hause geschehen, weil der Beschuldigte Angst vor der Polizei gehabt habe (pag. 114 Z. 220 ff.), andererseits sei den Akten zu entnehmen, dass diese auch ausserhalb vorgekommen sein sollen (Anklageschrift Ziff. 4, pag. 490). Die Kammer erachtet die privatklägerischen Ausführungen hierzu jedoch nicht als diskrepant. So sind die Übergriffe nach ihren Angaben mehrheitlich in der gemeinsamen Wohnung geschehen. Ausserhalb sei sie vom Beschuldigten im Auto, bei einem gemeinsamen Spaziergang sowie in einem Lift gewalttätig angegangen worden und damit an Örtlichkeiten, an welchen sich der Beschuldigte in Sicherheit wähnen konnte, von keiner anderen Person beobachtet zu werden. Zumeist wurden die ausserhalb begonnenen Gewalttätigkeiten auch in der gemeinsamen Wohnung fortgesetzt.
Zusammenfassend ist auf die überzeugenden, nachvollziehbaren und einleuchtenden, mithin glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen.
- 12.4
- Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Als Quintessenz hat die Vorinstanz festgehalten, auf die Aussagen des Beschuldigten könne nicht ansatzweise abgestellt werden. Nach Ansicht der Kammer kann indessen sogar gesagt werden, die Aussagen des Beschuldigten stützten diejenigen der Privatklägerin.
A.________ beschränkte sich in seinen Aussagen im Wesentlichen darauf, die Vorwürfe zu bestreiten. Eigene Darstellungen eines Vorfalls fehlen weitestgehend. Fürsprecher B.________ ist grundsätzlich zuzustimmen, dass es nicht möglich ist, Aussagen zu einem Vorfall zu machen, welcher nicht stattgefunden hat. Trotzdem ist eine Bewertung der Aussagen des Beschuldigten möglich.
Schon zu Beginn der ersten Einvernahme hat A.________ seine Frau als blöde Kuh bezeichnet (p. 182 Z. 104). Zur Polizei sei sie gegangen, weil sie einfach dumm sei im Kopf (pag. 185 Z. 253).
Sie habe ihn gar nie geliebt, ihr sei es nur um den B-Ausweis gegangen. Mehrere Mal warf er ihr vor, sie koste zu viel. Solche Verunglimpfungen sind häufig Lügensignale.
Im vorliegenden Fall gemahnt die Ausdrucksweise nicht unbedingt an ein Lügensignal. Die Worte belegen indessen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht gross wertschätzte, was mit deren Aussagen übereinstimmt (vgl. insb. pag. 114 Z. 259).
Es fallen ferner eklatante Widersprüche auf, die nicht erklärt werden können. Dies zeigt sich am eindrücklichsten bei den Aussagen zum kaputten Rahmen der Badezimmertür. Der Rahmen wurde im Bereich um das sog. Schliessblech herum gesprengt. Das zeigen die Fotos des KTD deutlich (vgl. p. 71). Es ist leicht erkennbar, dass für einen solchen Schaden nur rohe Gewalt in Frage kommt. Ein Beweis für die Richtigkeit der Aussagen von C.________ ist dies zwar nicht, aber es ist ein starkes Indiz. Einmal behauptete A.________, der Schaden habe bereits beim Bezug der Wohnung bestanden (p. 203 Z. 752). Das kann man ausschliessen, denn im Wohnungs-Abnahmeprotokoll (p. 297), das in Zusammenhang mit dem Mieterwechsel (F.________ / Geschwister E.________) erstellt wurde, wird kein entsprechender Schaden erwähnt. Ein solcher wäre von A.________ mit Sicherheit beanstandet worden und die Hausverwaltung hätte den Schaden umgehend reparieren lassen. Offenbar hat A.________ erkannt, dass seine Aussagen nicht überzeugen. In der späteren polizeilichen Einvernahme hat er eine völlig andere Version zu Protokoll gegeben und erklärt, er sei bei der früheren Einvernahme gestresst gewesen (p. 215 Z. 45 ff.).
Man habe die Tür abgeschlossen, damit die Kinder der Besucher nicht dauernd ins Bad gehen, dann hätten die Kinder aber den Schlüssel verlegt und es sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, als die Tür aufzudrücken, als er aufs WC musste.
Auf Vorhalt, dass dies wenig glaubhaft sei, erklärte er, seine Frau habe den Schlüssel verlegt. Die Schwester des Beschuldigten, G.________ hat zuerst auch die Version des vorbestehenden Schadens vorgebracht. Das lässt auf eine Absprache unter den beiden Geschwistern schliessen. Dies, obschon nach Aussage des Beschuldigten seine Schwester nichts von dieser Angelegenheit gewusst habe. Ihre weitere Erklärung, es könnte sich um einen Frostschaden handeln, erscheint absurd. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Versionen antwortete A.________, er wisse nicht, was er bei der Polizei gesagt habe. Er glaube, dass er dasselbe gesagt habe. A.________ hat demzufolge in Bezug auf diesen Schaden an der Badezimmertür offensichtlich gelogen. Die Version von C.________ ist um einiges glaubhafter.
Ergänzend ist anzuführen, dass zwischen den beiden Einvernahmen des Beschuldigten am 19. Juni 2018 und am 15. August 2018, die Einvernahme mit seiner Schwester am 20. Juni 2018 stattgefunden hat, an welcher ihr das Wohnungsübernahmeprotokoll vorgehalten wurde (pag. 105 Z. 281 ff.). Die spätere Abkehr des Beschuldigten von seiner ursprünglichen Erklärung, dürfte aller Voraussicht nach darauf zurückzuführen sein, dass er durch seine Schwester über den Stand der Ermittlungen Kenntnis erlangt hat.
An der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte die Version mit den spielenden Kindern. Ergänzend rechtfertigte er den Schaden mit dem schlechten Zustand der Türe: «Ich habe es schon einmal gesagt und dann habe ich ein wenig gewechselt. Die Badezimmertür war wirklich eine alte Tür, sie ist immer noch alt. Sie ist sicher ungefähr 60 Jahre alt. Die Türe ist keine gute Qualität. Wir hatten Besuch und die Türe wurde geschlossen. Die kleinen Kinder der Schwester waren da. Am Schluss war der Schlüssel verloren. Ich musste die Türe aber trotzdem öffnen, dann habe ich selber gestossen.» (pag. 827 Z. 6 ff.). Die Kleinen des Besuchs hätten mit dem Schlüssel gespielt: «Sie sind in die Toilette rein raus, rein raus. Die Türe haben sie dann geschlossen und den Schlüssel rausgenommen. Der Schlüssel war dann weg, versteckt oder verloren. Dann war die Türe geschlossen. Dann habe ich die Türe gestossen und sie ist wieder aufgegangen, hatte dann aber einen Riss.» (pag. 827 Z. 17 ff.).
Nur ein Drücken oder Stossen der Türe ist jedoch mit dem Schadensbild (pag. 69 ff.) nicht vereinbar. Dem Rapport des KTD ist zu entnehmen, dass mit recht massiver Gewalt von aussen auf die Badezimmertüre eingewirkt worden ist. Dabei stehe eingesetzte Körpergewalt, beispielsweise – wie überdies von der Privatklägerin bereits von Beginn weg vorgebracht (pag. 129 Z. 502) – Fusstritte im Schlossbereich im Vordergrund (pag. 55). Auch seitens der Verteidigung wird im oberinstanzlichen Parteivortrag der Vorfall mit der Badezimmertüre als sehr unglücklich bezeichnet (pag. 834). Weiter ist die nachfolgende Erklärung des Beschuldigten, weshalb er die Türe nicht geflickt habe, in keiner Weise nachvollziehbar: «Ich war ein fauler «Siech», ich habe lange überlegt, soll ich das heute flicken oder morgen. Als sie [die Privatklägerin] weg ging, habe ich mit meiner Schwester gesprochen und gesagt, die Türe flicke ich nicht. Meine Schwester hat mich gefragt, wieso? Ich habe gesagt, sie meldet das dem Gericht.» (pag. 827 Z. 20 ff.). Er habe ganz genau gewusst, dass die das beim Gericht als Zeugin melde. Manchmal könne er das in den Augen lesen. Er sehe manchmal Sachen zum Voraus (pag. 827 Z. 31 ff.). Die Widersprüchlichkeit zu seiner ersten Aussage tat er mit der simplen Bemerkung ab, eigentlich müsse nicht viel darüber geredet werden, man könne auch Fehler machen (pag. 827 Z. 39 f.).
Es wird einen Grund haben, warum der Beschuldigte abstruse Theorien angestellt, mithin gelogen hat, nämlich die Stichhaltigkeit der privatklägerischen Aussagen.
Das gleiche Aussagenmuster findet man auch bei den übrigen angeklagten Vorfällen: Während bzw. nach dem Einkauf im P.________ (Geschäft) sei gemäss A.________ gar nichts passiert, seine Frau sei eifersüchtig geworden, weil er eine Kassiererin gegrüsst habe – erneut ein klassischer Gegenangriff. Bei diesem Vorfall wurde die Halskette von C.________ beschädigt. So wie es Frau C.________ schilderte, wäre von einer unabsichtlichen Beschädigung auszugehen. Sie hat ihren Mann also wegen der Halskette nicht belastet. Trotzdem behauptet A.________, seine Frau habe die Halskette kaputt gemacht.
Der Gegenangriff des Beschuldigten ging sogar noch weiter als von der Vorinstanz angeführt. Er behauptete: «Ja, gestern Abend schlug sie [die Privatklägerin] mich beim P.________ (Geschäft) mit der flachen Hand ins Gesicht.» Er habe dann gedacht, er sei ein Gentleman und schenke ihr den (pag. 183 Z. 153 f.).
Im Gesamtzusammenhang sehr aufschlussreich sind die Chatnachrichten zwischen C.________ und dem Beschuldigten vom 12.02.2017. Daraus geht zum einen hervor, dass A.________ die Bewegungsfreiheit seiner damals Verlobten einschränken wollte, zum andern, droht er ihr schon damals unmissverständlich mit Schlägen, falls sie nicht tut, was er sagt. Dazu sagte A.________, evtl. habe seine Frau dies im Auftrag eines Mannes geschrieben. Es könne auch sein, dass seine Frau dies selber von seinem Handy aus geschrieben habe. Das sei aber ein ganz anderes Thema, darauf müsse er sich nicht einlassen. An die angedrohten Schläge erinnerte er sich nicht. Man solle nicht so genau auf diese Kurzmitteilung eingehen, sagte er.
Die Nachrichten belegen, dass die Privatklägerin damals in ihrer Heimat, in ihrem Geburtsort in Serbien (pag. 282 Z. 874, vgl. auch pag. 573 Z. 34 «S.________ (Ortschaft)» bzw. pag. 815 Z. 32 ff. und pag. 817 Z. 13 «T.________ (Ortschaft)» gleich an der Grenze zum Kosovo) und der Beschuldigte in der Schweiz war. Der Privatklägerin war es daher nicht möglich, wie vom Beschuldigten auch vor Berufungsinstanz geäussert (pag. 825 Z. 40 ff., pag. 826 Z. 1 ff.), die Nachrichten mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten selber zu verfassen. Mit Blick auf die zeitlichen Verhältnisse kann seiner Darstellung schon deshalb nicht gefolgt werden, da die Privatklägerin ansonsten bereits kurz nach ihrer Verlobung, im Februar 2017, mit dem Plan, den Beschuldigten nach der Heirat anzuzeigen, diese Nachrichten hätte verfassen müssen. Wie bereits vorgehend angeführt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein solches, von langer Hand geplantes, Vorgehen seitens der Privatklägerin schliessen lassen. Hingegen sind die Äusserungen des Beschuldigten als klare Dreistigkeitssignale zu werten. Hierzu passt denn auch seine nachgeschobene Erklärung, die Familie seiner Frau habe ihm Druck gemacht, bevor seine Frau den B-Ausweis bekommen habe (pag. 254 Z. 348 ff.).
Die Nachrichten decken sich im Übrigen mit den späteren Anschuldigungen der Privatklägerin, wonach ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und sie geschlagen worden sei. Bezeichnenderweise will der Beschuldigte nicht auf diese Nachrichten eingehen (pag. 221 Z. 326 f., pag. 254 Z. 350 f., pag. 825 f. Z. 31 ff.). Auch diesbezüglich ist klar warum. Die Nachrichten sind schwarz auf weiss und können nicht missverstanden werden. Bände spricht desgleichen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 12. Mai 2018 umgehend, nachdem er bemerkt hat, dass sie die eheliche Wohnung verlassen hatte, gesucht hat (pag. 181 Z. 46 ff.). Vor Berufungsinstanz bestätigte er dies, ohne jedoch für sein Verhalten, welches mit der angeblichen Bewegungsfreiheit der Privatklägerin schlecht vereinbar ist, eine logische Erklärung anzuführen (pag. 824 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte hat überdies selber zu Protokoll gegeben, er werde sonst schon ein wenig aggressiv, aber gestern sei er sehr tolerant gewesen. Er habe gedacht, weil sie schwanger sei, dürfe er nichts machen (pag. 183 Z. 126 ff.). Im Umkehrschluss geht daraus hervor, dass er ohne Schwangerschaft etwas machen darf. Warum der Beschuldigte aggressiv werden soll, wenn sich die Privatklägerin an seinem Grüssen einer Verkäuferin stört, ist überdies nicht einleuchtend. Ebenfalls leuchtet nicht ein, dass der Beschuldigte im Wohnzimmer geschlafen habe, um die Privatklägerin in Ruhe zu lassen, weil sie mit ihm habe reden wollen (pag. 183 Z. 145 f.). Nachdem er vom Vorsitzenden an der Berufungsverhandlung darauf angesprochen wurde, brachte er, mit seiner Erzählung über seinen ehemaligen Lehrer, der zwei Schlafzimmer gehabt habe (pag. 825 Z. 19 ff.), auch nicht mehr Licht ins Dunkel. Sodann ist auch nicht überzeugend, dass er im Wohnzimmer geschlafen habe, weil die Privatklägerin nicht zusammen habe schlafen wollen und er sie dann im «ganz schönen Bett» alleine habe schlafen lassen (pag. 825 Z. 23 ff.).
Die Aussage des Beschuldigten, er habe noch nie eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand besessen (pag. 183 Z. 137), ist mit Verweis auf das Verfahren PEN 14 578 des Regionalgerichts Bern-Mittelland schlicht falsch.
Daneben muten die Ausführungen des Beschuldigten, offenbar «vergessen» zu haben, dass er mit der Privatklägerin am Vortag zwecks Abtreibung im U.________ (Spital) war, eigenartig an (pag. 185 Z. 218 ff.).
Schliesslich ist unter den vorliegenden Umständen – der Beschuldigte hatte ein 100%-Pensum, während die Privatklägerin keiner Arbeit nachging – nicht wirklich davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wie er angab, noch im Haushalt mitgeholfen hat (pag. 182 Z. 81 f.). Bände spricht des Weiteren auch die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gewollt, dass sie danach mit seinem Kind weg von ihm gehe und jemand anderes sein Kind erziehe (pag. 251 Z. 243 ff.). Die Fragen lauteten, warum er mit einer Abtreibung, die die Privatklägerin gewollt habe, einverstanden gewesen sei und weshalb die Privatklägerin das Kind nicht gewollt habe (pag. 251 Z. 232, Z. 236 ff. und Z. 241). Vor Berufungsinstanz sagte er ähnlich aus, er sei mit einer Abtreibung einverstanden gewesen, weil es ihm lieber sei, eine Abtreibung zu machen, als dass das Kind alleine aufwachse. Er habe es nicht gern, wenn sein Kind irgendwo mit einer anderen Person aufwachse. Wenn er ein Kind habe, wolle er, dass es mit ihm aufwachse (pag. 828 Z. 23 ff.). Einen Trennungswunsch hat nur die Privatklägerin geäussert. Der Beschuldigte wollte davon anfänglich nichts wissen. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung war seitens des Beschuldigten diesbezüglich jedoch ein Strategiewechsel zu beobachten.
Plötzlich sei die Ehe manchmal gut und manchmal wirklich schlecht gewesen
(pag. 826 Z. 27). Auch die Verteidigung gestand im oberinstanzlichen Parteivortrag ein, dass der Beschuldigte nicht so eine harmonische Ehe geführt habe, wie er es im Verfahren habe Glauben machen wollen (pag. 838). So sei es unglücklich, dass der Beschuldigte einen Streit, den es offensichtlich gegeben habe, bestritten habe (pag. 834).
Zusammenfassend macht das Rahmengeschehen, wie vom Beschuldigten zu Protokoll gegeben wurde, keinen Sinn.
Der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen, dass einer unschuldigen Person, oft lediglich die Möglichkeit verbleibt, die Vorwürfe zurückzuweisen (pag. 834). Vorliegend sind die Aussagen bzw. die Abstreitungen des Beschuldigten jedoch in keinster Weise einsilbig geblieben. Im Gegenteil, er hat mehrmalig mit Gegenangriffen und nicht nachvollziehbaren Erklärungen auf die Vorwürfe reagiert. Darüber hinaus hat der Beschuldigte mehrmals gelogen und dadurch die privatklägerischen Aussagen (u.a. zur aufgewuchteten Türe) untermauert. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft, darauf ist nicht abzustellen.
- 12.5
- Würdigung der Aussagen von G.________
Vorab ist festzuhalten, dass es für die Privatklägerin keinen Grund gegeben hätte, den ehelichen Haushalt zu verlassen, wenn die Ehe der Parteien wirklich so gut gewesen wäre und der Beschuldigte so hilfsbereit und nett, wie ihn seine Schwester bezeichnete (pag. 100 Z. 45 ff., pag. 101 Z. 57 ff.).
G.________ schildert auf Vorhalt der Aussagen ihres Bruders, gleich wie er, es könne sein, dass der Schaden an der Badezimmertür bereits beim Einzug vorhanden gewesen resp. beim Einzug erfolgt sei (pag. 105 Z. 271 ff., Z. 285 f., Z. 292 f.). Fügt aber auch die Frage an: «Oder ist es von der Kälte im Winter?» (pag. 105 Z. 258). Es wird einen Grund für die abstrusen, unlogischen Erklärungen der Schwester des Beschuldigten geben. Sie muss realisiert haben, dass die Badezimmertür auf einmal defekt war und sie hat sich sicher danach erkundigt, was passiert ist. Es ist weiter naheliegend, dass G.________ ihren Bruder, der nach ihr sicher nie gesagt haben soll, seine Frau sei eine blöde Kuh (pag. 101 Z. 63), deckt. Auffällig ist überdies, wie wenig G.________ mitbekommen haben will, weil sie so viel gearbeitet hat (pag. 97 Z. 27 ff., pag. 102 Z. 111 ff.). Die Kammer erachtet dies, insbesondere nach Würdigung der Aussagen der Nachbarin Frau I.________, nicht als glaubhaft. Diese führte aus, bei einem Vorfall zwei Frauen und einen Mann schreien gehört zu haben (pag. 89 Z. 112). Sie gab zu Protokoll: «Ich hörte einen Mann schreien. Dann eine Frau schreien. Dann hörte ich eine Frau weinen und eine zweite schreien.» (pag. 89 Z. 119 ff.).
Daneben erstaunt, dass G.________ nicht wütender über die Privatklägerin ist. Hätte es diese wirklich so gut gehabt, wie G.________ es zu Protokoll gegeben hat: «Sie hatten es eigentlich auch gut zusammen. Er half ihr auch im Haushalt. Sie gingen zusammen einkaufen. Sie machten Ferien zusammen. Sie hat eigentlich auch alles von ihm bekommen.» (pag. 101 Z. 57 ff.) oder «Wir haben es alle sehr gut.» (pag. 97 Z. 37), «Sie hat alles bekommen, was sie wollte.» (pag. 97 Z. 38), wäre grosse Wut auf die Schwägerin, die den Beschuldigten angeblich unerklärlich und hinterrücks verlassen hat, angebracht gewesen. In ihren Einvernahmen finden sich indessen erstaunlich wenig und eher schwache Unmutsbekundungen gegenüber der Privatklägerin.
Auch die Aussagen von G.________ erachtet die Kammer somit nicht als glaubhaft. Indem G.________ ihren Bruder gedeckt hat, untermauert sie überdies die Stichhaltigkeit der privatklägerischen Aussagen. Wenn nichts Aussergewöhnliches vorgefallen wäre, hätte es keinen Grund für die den Bruder schonenden, nicht zutreffenden Aussagen gegeben.
- 12.6
- Würdigung der Aussagen von H.________, I.________ und J.________
Die Nachbarn H.________ und I.________ sowie die ehemalige Nachbarin J.________, schilderten übereinstimmend Diskussionen (pag. 82 Z. 44 ff., pag. 83 Z. 95, pag. 90 Z. 158 und Z. 166), Geschrei (pag. 90 Z. 166), sehr laute Stimmen teilweise von einem Mann und einer Frau, teilweise auch von zwei Frauen und einem Mann, manchmal auch ein Weinen einer Frau (pag. 84 Z. 100 und Z. 115, pag. 89 Z. 105 f., Z. 112 f. und Z. 119 f., pag. 94 Z. 58) mitbekommen zu haben. Dies deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin und widerspricht denjenigen des Beschuldigten und dessen Schwester.
- 12.7
- Gesamtwürdigung
Die Kammer beurteilt die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Deren Glaubhaftigkeit werden durch die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten sogar noch gestärkt. G.________ deckt ihren Bruder offensichtlich und dies bestimmt nicht grundlos. Auch ihren Aussagen kann demnach nicht gefolgt werden. Nach Hinzuziehen der objektiven Beweismittel, insbesondere den WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin vom Februar 2017 und der 12-tägigen Funkstille des privatklägerischen Mobiltelefons, verbleiben für die Kammer keine Zweifel, dass die Privatklägerin die Wahrheit gesagt hat.
Es ist demnach, wie von der Vorinstanz treffend dargelegt, als erwiesen zu erachten (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 643 f):
- 12.7.1
- Ereignisse in der Stadt Bern und am nächsten Tag (Ziff. I.1, I.2, I.4 Bst. b und c der Anklageschrift)
Es gilt als erstellt, dass A.________ seiner Ehefrau C.________ an einem Tag zwischen Ende Dezember 2017 und Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern eine Ohrfeige verpasste und auf der Heimfahrt im Auto mit der Faust gegen den Oberschenkel schlug, sie ferner am Hals packte und würgte. In der gemeinsamen Wohnung nahm er seinen Ledergurt und schlug mindestens drei Mal damit auf die Beine seiner Frau ein. Er liess erst von C.________ ab, als seine Schwester, G.________, intervenierte. C.________ flüchtete darauf ins Schlafzimmer, während A.________ noch lange im Wohnzimmer blieb. Am nächsten Morgen teilte C.________ ihrem Ehemann mit, dass sie ihn verlassen wolle. Darauf setzte sich A.________ auf seine Frau, welche auf dem Bett lag, und gab ihr mindestens zwei Ohrfeigen. Nachdem seine Frau begonnen hatte zu weinen und ihm sagte, dass er sie loslassen solle, erteilte er ihr weitere Schläge. Als C.________ erneut sagte, dass sie ihn verlassen werde, schlug A.________ gegen ihre Arme und drückte ihr während ein paar Sekunden ein Kissen auf das Gesicht. Dabei drohte er ihr, er werde sie umbringen, wenn sie sich von ihm trenne. Nachdem er das Kissen wieder weggelegt hatte, zog er seiner Frau die Unterhose aus und sich selber die Pyjamahose und seine Unterhose. C.________ versuchte, A.________ wegzustossen, war allerdings von den Misshandlungen des Vorabends und den Malträtierungen unmittelbar zuvor geschwächt, weshalb sie keine grosse Kraft mehr aufbringen konnte. C.________ weinte und sagte vor und während dem Vorfall, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Aufgrund seiner vorherigen Gewalttätigkeiten, den verbalen und körperlichen Widerstand von C.________ war A.________ klar, dass diese keinen Geschlechtsverkehr wollte. Dennoch drückte er C.________ die Beine auseinander, drang mit seinem Glied in ihre Scheide ein und vollzog den Geschlechtsverkehr mit ihr, bis er nach ca. einer Minute auf ihren Bauch ejakulierte.
- 12.7.2
- Vorwurf der mehrfachen Drohung (Ziff. I.3. Bst. a der Anklageschrift) In der Zeit von Anfang Dezember 2017 bis zum 12. Mai 2018 drohte A.________ C.________ mehrmals, sie umzubringen, namentlich bei Widerspruch oder wenn sie sagte, dass sie sich von ihm trennen wolle. So sagte er ihr etwa, er werde sie aufschlitzen, wie er es mit «dem anderen» gemacht habe.
- 12.7.3
- Vorfall mit einem Messer am 9. Mai 2018 (Ziff. I.4 Bst. e und Ziff. I.3 Bst. b der Anklageschrift)
Weiter gilt als erwiesen, dass A.________ seiner Ehefrau am 09.05.2018 am Feierabend auf dem Balkon einen Gegenstand gegen den Kopf warf, sie an den Haaren packte und in die Wohnung hineinzog. Nachdem sich C.________ im Badezimmer eingeschlossen hatte, brach A.________ von aussen her die Badezimmertüre auf, packte seine Frau an den Haaren und zog sie aus dem Badezimmer. In der Folge behändigte er ein Küchenmesser und sagte zu seiner Frau, welche sich 5-6 Meter entfernt befand, dass er sie und ihr ungeborenes Kind aufschlitzen werde.
- 12.7.4
- Vorfall auf einem Spaziergang und im P.________ (Geschäft) (Ziff. I.4 Bst. d und f der Anklageschrift)
Es gilt weiter aufgrund der Aussagen von C.________ als erstellt, dass A.________ ihr bei einem gemeinsamen Spaziergang in M.________ (Ortschaft) im Februar 2018 eine Ohrfeige verpasste. Zu-hause in der Wohnung würgte er sie im Wohnzimmer auf dem Sofa. Später zerrte er sie vom Balkon in die Wohnung und schrie sie an. Ausserdem verpasste er ihr am 11.05.2018 im Lift des Geschäftes P.________ (Geschäft) in M.________ (Ortschaft) eine Ohrfeige. Auf dem anschliessenden Nachhauseweg packte er sie an den Haaren und schlug sie mit der Hand ins Gesicht. Ausserdem würgte er sie auf der Heimfahrt im Auto.
- III.
- Rechtliche Würdigung
- 13.
- Vorbemerkung
Für die theoretischen Grundlagen sowie die konkrete Anwendung der vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen – Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 des alten Strafgesetzbuches (aStGB [zur Terminologie aStGB vgl. E. IV.18 unten]), versuchte Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, Drohung nach Art. 180 Abs. 1 (a)StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b (a)StGB – kann ebenfalls auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 644 ff.). Ihre Ausführungen werden nachfolgend übernommen (kursive Schrift) und falls nötig ergänzt.
- 14.
- Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift
- 14.1
- Allgemeine Ausführungen zur Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 190 N 3 und Art. 189 N 3 ff. m.H.).
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen.
Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 m.H.).
Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen).
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; Urteile 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).
Es ist nicht nötig, dass sich das Opfer andauernd oder bis zur Erschöpfung wehrt oder widerstandsunfähig wird, unter Umständen gibt das Opfer auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 190 N 3 und Art. 189 N 5 m.H.).
Die Einwirkung muss zur Folge haben, dass das Opfer den Beischlaf wider Willen duldet. Es genügt bereits, wenn das Glied so weit eindringt, dass die Scheide den Samen aufnehmen könnte (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 190 N 4 m.H.).
Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist bzw. an der Ernsthaftigkeit des Widerstands zweifelt, aber dessen Überwindung in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 190 N 12 m.H.).
- 14.2
- Subsumtion
Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist der Tatbestand der Vergewaltigung in objektiver Hinsicht erfüllt: A.________ vollzog an seiner Ehefrau vaginalen Geschlechtsverkehr, obwohl sie versuchte ihn wegzustossen und obwohl sie weinte, schrie und mehrfach wiederholte, dass sie dies nicht wolle.
Aufgrund der vorherigen Misshandlungen war sie ausserdem geschwächt und eingeschüchtert.
Das Nötigungsmittel der Gewalt ist aufgrund der Gesamtumstände klarerweise gegeben. Vorliegend war kein grosser Krafteinsatz des Beschuldigten erforderlich. Dennoch führte seine Handlung zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang nicht nur die ungleichen Grössen-, Gewichts- und Kräfteverhältnisse der Parteien (Beschuldigter: ca. 1.85 Meter gross und ca. 86 Kilogramm schwer [pag. 44]; Privathttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-124%3Ade&number_of_ranks=0#page124 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-52%3Ade&number_of_ranks=0#page52 29
klägerin: ca. 1.65 Meter gross und ca. 61 Kilogramm schwer [pag. 40]), sondern auch die schwierige Situation der Privatklägerin, die ihre Widerstandsfähigkeit erheblich reduzierte: Die im Tatzeitpunkt 20-jährige Privatklägerin war erst seit dem August 2017 in der Schweiz. Neben dem Beschuldigten und dessen Schwester, hatte die Privatklägerin zudem nur physischen Kontakt zu ihrer in Zürich lebenden Schwester. Sie ging keiner beruflichen Tätigkeit nach und verbrachte ihre Tage oft isoliert in der gemeinsamen Wohnung der Verfahrensbeteiligten in M.________ (Ortschaft). Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Privatklägerin infolge der vorgehenden Todesdrohung und Tätlichkeiten – Ohrfeigen, Schläge und Kissen gegen das Gesicht drücken – körperlich geschwächt und eingeschüchtert gewesen sein muss.
Unter all diesen Umständen genügte das – vergleichsweise nicht übermässig gewaltsame – Vorgehen des Beschuldigten, an einem Tag zwischen Ende Dezember 2017 und Anfang Februar 2018, um die Privatklägerin gefügig zu machen. Seine physische Einwirkung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung ohne Weiteres.
Der Privatklägerin waren angesichts der bereits mehrfach umschriebenen Gesamtumstände keine weitergehenden Abwehrmassnahmen zuzumuten. Vom Opfer wird, wie erwähnt, nicht verlangt, dass es sich mit allen Mitteln gegen die Gewalt zu wehren versucht. Demnach musste sich die Privatklägerin beispielsweise nicht auf einen «Kampf» mit dem Beschuldigten einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Zumal der kräftemässig überlegene Beschuldigte sich zuvor auf die auf dem Bett liegende Privatklägerin setzte und sich der Vorfall im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung abspielte, war ein Entweichen oder sich Wehren seitens der Privatklägerin aussichtslos.
Die Privatklägerin machte dem Beschuldigten unmissverständlich klar, den Beischlaf mit ihm nicht zu wollen. Sie teilte dem Beschuldigten Trennungsabsichten mit, versuchte ihn wegzustossen, weinte und sagte, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle. Insgesamt machte die Privatklägerin dem Beschuldigten damit wiederholt nachdrücklich verbal und auch nonverbal klar, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte.
Das Nötigungsmittel der Gewalt, das Erzwingen des Beischlafs und die Kausalität sind gegeben, womit der objektive Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist.
Der Tatbestand ist auch subjektiv erfüllt, da A.________ unter den beschriebenen Umständen wusste, dass er gegen den Willen von C.________ Geschlechtsverkehr mit ihr hatte und da er sich willentlich über den Widerstand seiner Frau hinwegsetzte.
Der Beschuldigte nahm die abwehrende Haltung der Privatklägerin nach den voranstehenden Ausführungen wahr. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr. Er erfüllte den subjektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB somit in Form des direkten Vorsatzes.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.
- 14.3
- Fazit
Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.
- 15.
- Vorwurf der versuchten Nötigung Ziff. I.2 der Anklageschrift
- 15.1
- Allgemeine Ausführungen zur Nötigung i.S.v. Art. 181 aStGB
Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128, 98 IV 58). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (Urteil des Bundesgerichts
6B_795/2008 vom 27. November 2008, BGE 122 IV 325, 120 IV 19, 107 IV 38, 106 IV 125, 105 IV 122, 101 IV 48, weniger deutlich noch 81 IV 106). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGE 96 IV 62 f., 106 IV 129; TRECHSEL/MONA in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 4 f. und N 9 m.w.H.).
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen).
Gewalt (BGE 101 IV 45) oder Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49) sind in der Regel rechtswidrige Mittel (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 181 N 11).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt (BGE 120 IV 22, 101 IV 46; TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 181 N 14).
- 15.2
- Allgemeine Ausführungen zum Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 aStGB
Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tathttps://www.swisslex.ch/doc/previews/bd682199-c8db-4729-bf61-d68723ce72c4%2C1a74eeaf-048d-4e48-b54d-c59de68d0100%2Ce5bc2831-5edd-4e6d-9d37-61663f7d071d/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/previews/bd682199-c8db-4729-bf61-d68723ce72c4%2C1a74eeaf-048d-4e48-b54d-c59de68d0100%2Ce5bc2831-5edd-4e6d-9d37-61663f7d071d/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/previews/337a3da4-9a9f-467a-bc07-303262280a54%2C1a74eeaf-048d-4e48-b54d-c59de68d0100/source/document-link 31
bestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104, mit Hinweisen).
- 15.3
- Subsumtion
Beweiswürdigend ist erstellt, dass A.________ seiner Ehefrau sagte, er werde sie umbringen, wenn sie ihn verlasse. Eine Todesdrohung stellt ohne weiteres einen ernsthaften Nachteil dar. Im Kontext mit dem Drücken des Kissens gegen das Gesicht von C.________ (Tätlichkeit, vgl. unten), den vorherigen Misshandlungen und der Vorstrafe v
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