Obergericht BE, SK 2020 404
22. Oktober 2021 · Strafkammern · Deutsch
Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, etc. | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2020 404 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 20 404
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2021
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Sanwald, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin von Teufenstein
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
Gegenstand Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
(Kollegialgericht) vom 26. Juni 2020 (PEN 20 91+93)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung [nachfolgend teilweise: Vorinstanz) erkannte mit Blick auf A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 26. Juni 2020 Folgendes (pag. 967 ff. [Hervorhebungen im Original]):
A. A.________
- I.
- A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 30.06.2019 in Bern und in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft sowie am 03.07.2019 in den Kantonen Genf und Waadt durch Führen eines Personenwagens trotz aberkanntem ausländischen Führerausweis.
Ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
- II.
- A.________ wird schuldig erklärt:
- 1.
- Des Raubes, mehrfach begangenen:
- 1.1.
- Am 30.06.2019 in Bern zN von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 8‘500.00;
- 1.2.
- Am 03.07.2019 in E.________ VD zN von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 8‘600.00 übersteigend;
- 1.3.
- Am 03.07.2019, gemeinsam mit C.________
- 2.
- Des Diebstahls, mehrfach begangen:
- 2.1.
- In der Zeit zwischen dem 13.10.2015 und dem 16.10.2015 in G.________ NE zN von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 19‘770.90;
- 2.2.
- Am 30.06.2019, gemeinsam mit C.________, in Bern zN des I.________ im Deliktsbetrag von ca. EUR 400.00.
- 3.
- Der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 13.10.2015 und dem 16.10.2015 in G.________ NE zN von H.________ im Schadensbetrag von ca. CHF 1'000.00.
- 4.
- Des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit zwischen dem 13.10.2015 und dem 16.10.2015 in G.________ NE zN von H.________;
und in Anwendung der Art. 40 aStGB, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB, Art. 418, 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
- 1.
- Zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten.
Die Polizei-, Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 360 Tagen werden vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.
- 2.
- Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
- 3.
- Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15’872 und Auslagen von CHF 129.25, insgesamt bestimmt auf CHF 16'001.25.
[…]
- III.
- Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt:
[…]
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'565.35.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher B.________ verzichtete auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.
IV. Weiter wird verfügt:
- 1.
- A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (die Begründung erfolgt mit separatem Beschluss).
- 2.
- Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 432.70 wird anteilsmässig an die A.________ auferlegten Verfahrenskosten angerechnet (Art. 267, 268 und 442 Abs. 5 StPO).
- 3.
- Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und […]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
- 4.
- Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
- 5.
- Auf Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
B. [C.________]
C. Gemeinsame Verfügungen:
- 1.
- Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bleiben als Beweismittel bei den amtlichen Akten (Art. 263 Abs. 1 lit. a, 267 Abs. 3 StPO, Art. 69 StGB):
- -
- 1 Kette aus vergoldetem Metall mit Anhänger mit beschädigtem Verschluss
- -
- 1 Schlüssel zu Personenwagen Opel
- -
- 1 Ohrring mit 1 Perle und mit 1 Brillanten
- -
- 1 CD-ROM mit den von den Mobiltelefonen von A.________ und von C.________ erhobenen Daten
- -
- 1 USB-Stick mit den Aufnahmen der ZC-Videoüberwachung vom 04.07.2019
- 2.
- [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
- 2.
- Berufung
Gegen dieses Urteil vom 26. Juni 2020 meldete Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 993).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. September 2020 (pag. 1057 ff.).
Am 1. Oktober 2020 reichte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Er beschränkte die Berufung auf die Anfechtung der Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes und wegen Diebstahls gemäss den Ziffern II/1.1-1.3 und 2.2 des angefochtenen Urteils sowie der Strafzumessung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (zum Ganzen pag. 1158).
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten und beschränkte diese auf die Strafzumessung. Zudem teilte sie mit, aus ihrer Sicht bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (zum Ganzen pag. 1165).
Der Beschuldigte beantragte innert gesetzter Frist kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung (vgl. pag. 1170).
Am 9. April 2021 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 1172 ff.).
- 3.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 beantragte Fürsprecher B.________, der Beschuldigte sei [in der Berufungsverhandlung] eingehend zu den bestrittenen Sachverhalten zu befragen und die Kopie des Schreibens des Beschuldigten an die Opfer vom 20. August 2020 (pag. 1160) sei zu den Akten zu erkennen (pag. 1159). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 die Gutheissung dieser Beweisanträge (pag. 1166). Am 9. April 2021 verfügte die Verfahrensleitung, die Beweisanträge des Beschuldigten werden gutgeheissen und sein Schreiben an die Opfer (pag. 1160) werde zu den Akten erkannt (pag. 1170).
Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 8. Oktober 2021 [pag. 1198 f.]) und ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) J.________ (datierend vom 7. Oktober 2021 [pag. 1194 ff.]) eingeholt.
In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1203 ff.).
- 4.
- Anträge der Parteien
Fürsprecher B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1223):
- 1.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2020 betreffend Ziff. 2.1, 3 und 4 (Schuldspruch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in G.________ z.N. von H.________) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 2.
- A.________ sei freizusprechen von der Anklage des Raubes z.N. von K.________, angeblich begangen am 3. Juli 2019 in L.________ (Ort).
- 3.
- A.________ sei schuldig zu sprechen wegen
a.) Raub, begangen am 30. Juni 2019 in Bern z.N. von D.________
b.) Raub, begangen am 3. Juli 2019 in E.________ z.N. von F.________ c.) Diebstahl, begangen am 30. Juni 2019 in Bern z.N. von I.________
- 4.
- A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Feststellung des vorzeitigen Strafantritts zu verurteilen; weiter zur Tragung der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
- 5.
- Die Hälfte der erstinstanzlichen und die ganzen oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
- 6.
- Die Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung seien [recte: sei] gerichtlich festzusetzen.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 1224 f. [Hervorhebungen im Original]):
- I.
- Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 26. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
- 1.
- des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 30.06.2019 und am 03.07.2019 durch Führen eines Personenwagens trotz aberkanntem ausländischen Führerausweis, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
- 2.
- der Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit zwischen dem 13.10.2015 und dem 16.10.2015 in G.________ NE z.N. von H.________ (Deliktsbetrag von CHF 19'770.90 und Sachbeschädigung ca. CHF 1'000.00);
- 3.
- der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (1 Kette, 1 Schlüssel, 1 Ohrring, 1 CD-Rom und 1 USB-Stick; Art. 263 Abs. 1 lit. a, 267 Abs. 3 StPO, Art. 69 StGB).
- II.
- A.________ sei schuldig zu erklären:
- 1.
- des Raubes, mehrfach begangen
- 1.1
- am 30.06.2019 in Bern z.N. von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00;
- 1.2
- am 03.07.2019 in E.________ VD z.N. von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'600.00 übersteigend;
- 1.3
- am 03.07.2019 gemeinsam mit C.________ in L.________ (Ort) VD z.N. von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 15'000.00;
- 2.
- des Diebstahls, begangen am 30.06.2019 gemeinsam mit C.________ in Bern z.N. von I.________ im Deliktsbetrag von ca. EUR 400.00.
- III.
- A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 Abs. 1, 186 StGB; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 433 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 8. September 2020;
- 2.
- zu einer Landesverweisung von 10 Jahren;
- 3.
- zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
- IV.
- Im Weiteren sei zu verfügen:
- 1.
- A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.
- 2.
- Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 432.70 sei anteilsmässig an die A.________ auferlegten Verfahrenskosten anzurechnen (Art. 267, 268 und 442 Abs. 5 StPO).
- 3.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
- 4.
- Dem zuständigen Bundesamt sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
- 5.
- Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Fritz zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
- 5.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als:
- -
- der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 30. Juni 2019 in Bern und den Kantonen Bern und Basel-Landschaft sowie am 3. Juli 2019 in den Kantonen Genf und Waadt durch Führen eines Personenwagens trotz aberkanntem ausländischen Führerausweis – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – freigesprochen wurde (Bst. A/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 968]);
- -
- der Beschuldigte schuldig erklärt wurde des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, alles begangen zwischen dem 13. und 16. Oktober 2015 in G.________ NE, zum Nachteil von H.________, im Deliktsbetrag von CHF 19'770.90 bzw. im Schadensbetrag von ca. CHF 1'000.00 (Bst. A/Ziff. II/2.1, 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 968]).
Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Raubes, mehrfach begangen am 30. Juni 2019 in Bern, am 3. Juli 2019 in E.________ VD und am 3. Juli 2019 mit C.________ in L.________ (Ort) VD (Bst. A/Ziff. II/1.1-1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 968]) sowie wegen Diebstahls, begangen mit C.________ am 30. Juni 2019 in Bern (Bst. A/Ziff. II/2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 968]). Weiter hat die Kammer die dafür ausgesprochenen Sanktionen (Freiheitsstrafe und Landesverweisung), inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu überprüfen. Schliesslich muss sie über die weiteren Verfügungen betreffend Haft, beschlagnahmter Geldbetrag, beschlagnahmte Gegenstände und Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sowie über die Verfügungen betreffend DNA-Profil und der weiteren erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten befinden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind.
Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Bezug auf die rechtliche Würdigung und die Landesverweisung ist sie aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil insoweit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Bezüglich die übrigen zu überprüfenden Punkte, insbesondere die Strafzumessung, gilt das Verbot der reformatio in peius nicht.
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 6.
- Vorbemerkungen
Zunächst ist festzuhalten, dass die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen korrekt sind. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung und zur Aussageanalyse sind ebenfalls zutreffend; darauf wird integral verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1065 ff.).
Soweit oberinstanzlich noch von Bedeutung wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, sich wegen dreifachen Raubes – zum Nachteil von D.________, zum Nachteil von F.________ sowie zum Nachteil von K.________ – und wegen Diebstahls zum Nachteil von I.________ schuldig gemacht zu haben (pag. 726 ff.). Auf die konkreten Anschuldigungen wird im Rahmen der jeweiligen Beweiswürdigung zu den einzelnen Vorwürfen eingegangen (E. 9.1.1, E. 9.2.1 und E. 9.3.1 unten). Bereits an dieser Stelle sei indes festgehalten, dass der Beschuldigte die Begegnungen mit den vier Geschädigten oberinstanzlich – anders als noch in erster Instanz – nicht mehr bestreitet. Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen in allen vier Fällen sein Tatbeitrag.
Nachfolgend wird zunächst auf das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldigten (E. 7 unten) und auf die Vorakten (E. 8 unten) eingegangen. Anschliessend werden die einzelnen Vorwürfe je separat gewürdigt (E. 9 unten).
- 7.
- Zum allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten
Bevor im Rahmen der konkreten Würdigung auf die Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen Vorwürfen eingegangen wird, wird nachfolgend – soweit dies für den vorliegenden Fall von Bedeutung erscheint – auf sein allgemeines Aussageverhalten eingegangen und dieses chronologisch mit weiterem Verhalten seinerseits ergänzt.
- 7.1
- Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juli 2019 in Lausanne
In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2019 in Lausanne (pag. 402 ff.) verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er eine Übersetzung brauche und erklärte, er könne sich gut auf Französisch ausdrücken und spreche perfekt Englisch («[…] J’ai été informé de mon droit à l’intervention d’un interprète qui ne soit pas membre de la police, mais je m’exprime bien en français et le lit un peu. Je parle parfaitement l’Anglais.» [pag. 402 réponse 1]). Weiter erzählte er, er habe einen Toyota Corolla, den er als UBER Fahrer benutze. Er besitze nur dieses Auto. In die Schweiz sei er gekommen, weil es ein schönes Land sei. Er sei gestern [d.h. am 2. Juli 2019] mit dem Auto bis Dover gefahren, dort habe er das Schiff bis Calais genommen und von dort sei er dann mit dem Zug via Paris nach Zürich gefahren. Er sei alleine unterwegs gewesen. In Lausanne habe er dann «vom Cousin des Mädchens» das Auto übernommen, mit dem er angehalten worden sei. «Dieser Cousin» heisse M.________. Nach einigen weiteren Fragen wollte der Beschuldigte nichts mehr dazu sagen, äusserte allerdings noch, früher in der Schweiz noch nie mit der Polizei zu tun gehabt zu haben (zum Ganzen pag. 404 f. réponse 5).
Unklar ist, ob diese Einvernahme auf Französisch oder auf Englisch geführt wurde. Protokolliert wurde auf Französisch, auf pagina 315 steht indes, die Einvernahme sei auf Englisch geführt worden («Entendu comme prévenu en lange [recte: langue] anglaise […]») und am Ende des französischen Protokolls wurde festgehalten (pag. 410): «lu et confirmé». Zusätzlich unterzeichnete der Beschuldigte ein Blatt mit einer französischen Rechtsbelehrung, auf dem steht (pag. 412): «J’ai lu et compris les informations ci-dessus.».
- 7.2
- Hafteinvernahme vom 4. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft in Lausanne In der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2019 (pag. 414 ff.), d.h. einen Tag nach der hiervor erwähnten polizeilichen Einvernahme, in welcher der Beschuldigte erklärte, er könne sich gut auf Französisch ausdrücken, äusserte er auf Frage, ob er Französisch verstehe, er spreche ein wenig («un petit peu») Französisch, bevorzuge aber eine Rumänisch Übersetzung und wenn diese nicht bleibe, werde er keine Frage beantworten («Je trouve plus confortable d’avoir un interprète en roumain. Si l’interprète ne reste pas, je ne répondrai à aucune question.» [pag. 414 Z. 17 ff.]). In der Folge bestätigte der Beschuldigte seine bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 415 Z. 60) und erwähnte auf Frage, ob er spontan etwas ergänzen möchte, er bedaure, dass er «für nichts» angehalten worden sei und sein Kind nicht gefunden habe, welches die Zähne operieren müsse («Non, si ce n’est que je regrette d’avoir été arrêté pour rien. Je regrette également de ne pas avoir pu trouver mon enfant qui doit se faire opérer des dents.» [pag. 415 Z.62 f.]). Auf Vorhalt, dass die ehemalige Mitbeschuldigte – C.________ – angegeben habe, dass sie gemeinsam mit dem Auto aus England in die Schweiz gereist seien, behauptete der Beschuldigte, C.________ sage nicht die Wahrheit, sie leide vermutlich an Gedächtnisproblemen und träume («Ce qu’elle dit n’est pas vrai. Je pense qu’elle souffre de problèmes de mémoire. Pour vous répondre, je parle de problèmes de mémoire, car elle ne dit pas la vérité et que vraisemblablement elle s’est inventée un rêve.» [pag. 416 Z. 84 ff.]).
- 7.3
- Briefzensur durch den Staatsanwalt am 9. Juli 2019
Am 9. Juli 2019 schrieb der Beschuldigte C.________ ein Brief auf Rumänisch (pag. 074). Darin erwähnte er zusammengefasst und übersetzt, er habe mit seinem Anwalt gesprochen und der habe ihm gesagt, sie kämen in 30 Tagen aus dem Gefängnis, weil sie nichts gemacht hätten. Sie (C.________) solle auf ihr Kind aufpassen, er habe gehört, dass sie schwanger sei. Zudem solle sie sich nicht «stressen lassen», sie würden bald freigelassen werden. Schliesslich seien sie «für nichts» ins Gefängnis gekommen und unschuldig. Sie hätten einfach Pech gehabt, dass ihnen dies passiert sei. Er habe [den Strafverfolgungsbehörden] nicht sagen wollen, dass sie seine Cousine sei, damit sei keine Probleme bekomme. Es sei weder ihr Fehler noch seiner, sie müssten jetzt einfach diesen Monat abwarten, sein Anwalt habe ihm gesagt, sie würden in 25 Tagen freigelassen werden. Sie solle auf sich aufpassen und darauf achten, was sie sage. Sie solle nichts sagen und den Anwalt seine Arbeit lassen machen («[…] Prends soin de toi et fais attention à ce que tu fais par là-bas et à ce que tu dis, ne dis plus rien, ok? Laisse l’avocat faire son travail.» [pag. 074]). Letzteres erklärte der Beschuldigte sodann auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als ihm Aussagen von C.________ vorgehalten wurden, die seinen eigenen widersprachen («Ich werde mich nicht mehr äussern, mein Anwalt kann das machen. […] Ab jetzt übernimmt er die Rede.» [pag. 927 Z. 7 ff.]).
Am 19. Juli 2019 wies der damals zuständige Staatsanwalt den Beschuldigten darauf hin, dass er nichts über das Verfahren schreiben dürfe (pag. 073).
- 7.4
- Briefzensur durch den Staatsanwalt am 14. August 2019
Im August 2019 schrieb der Beschuldigte C.________ erneut auf Rumänisch einen Brief (pag. 084), in dem er sich wiederum in gewisser Weise zum Verfahren äusserte. Er schilderte, dass sie das Auto in Lausanne besser nicht gekauft, sondern lieber den Zug genommen hätten. Zudem hielt er fest, sie müssten jetzt einfach die Auswertung ihrer Mobiltelefone abwarten, dann würden die Behörden feststellen, dass sie nichts gemacht bzw. nichts gestohlen hätten und «ohne Beweise» («sans preuves») inhaftiert worden seien. Schliesslich schrieb er, sie (C.________) solle nichts mehr beschreiben und nicht sagen, dass sie mit ihm gewesen sei, er habe das Auto in Lausanne gekauft («Et ne déclare plus rien et ne pena car Milena manta andi que je me suis acheté la voiture à Lausanne». Der kursiv geschriebene Passus wurde von «Romani» wie folgt auf Französisch übersetzt: «ne dites pas que vous étiez avec moi» [pag. 083 f.]).
In der Folge verbot ihm der Staatsanwalt, weiterhin mit C.________ zu kommunizieren (pag. 082).
- 7.5
- Polizeiliche Einvernahme vom 16. Dezember 2019 in Bern
Am 16. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte in Bern polizeilich zu den Vorfällen zum Nachteil von D.________ und I.________ befragt (pag. 512 f.). Dabei erklärte er zu Beginn der Einvernahme, er benötige eine Rumänisch Übersetzung (pag. 512 Z. 4). Anschliessend äusserte er, er habe nichts zu sagen (pag. 512 Z. 24) und beantwortete eigentlich keine Frage (pag. 512 ff. Z. 33 ff.). Einzig auf die Schlussfrage, ob er dem Protokoll noch etwas beizufügen habe, gab er an (pag. 513 Z. 94 f.): «Ja, es tut mir leid für die Opfer was ihnen passiert war. Es tut mir leid, dass ich nichts helfen kann, ich bin nicht der entsprechende Täter.».
- 7.6
- Polizeiliche Einvernahme vom 16. Dezember 2019 in Bern
Direkt im Anschluss an die vorgenannte Einvernahme wurde der Beschuldigte durch die Kantonspolizei Bern zum inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Einbruchdiebstahl in G.________ befragt (pag. 277 f.). Auch in dieser Einvernahme gab er an, er benötige eine Rumänisch Übersetzung, beantwortete anschliessend jedoch grundsätzlich keine Frage (pag. 277 f. Z. 8 ff.).
- 7.7
- Verbal des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Februar 2020 Am 5. Februar 2020 hielt die Vorinstanz in einem Verbal fest, der Beschuldigte und C.________ dürften sich seit Anfang des Jahres 2020 wieder unkontrolliert schreiben. Es habe regen Briefverkehr gegeben und nie (mehr) eine Passage zensiert werden müssen. Die Briefe hätten jedoch nicht lückenlos übersetzt werden können, weil sie teilweise in Dialekt («Romani») verfasst worden seien (zum Ganzen pag. 747).
- 7.8
- E-Mail der Sicherheitsdirektion (nachfolgend: SID) vom 20. April 2020 Mit E-Mail vom 20. April 2020 teilte die SID der Vorinstanz mit, der Beschuldigte habe am Wochenende im Spazierhof mit seiner Frau [gemeint: C.________] zu kommunizieren versucht und sei deshalb per sofort ins Regionalgefängnis Thun verlegt worden (pag. 807).
- 7.9
- Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche unter Beizug einer Rumänisch Übersetzung stattfand, wurde der Beschuldigte gefragt, weshalb er zu Beginn des Verfahrens verschwiegen habe, dass er und C.________ sich kennen würden. Darauf antwortete er (pag. 926 Z. 27 ff.):
Bei der ersten Einvernahme habe ich nicht gewusst was ich sagen soll, wir haben beide Kinder wegen unseren Kindern habe ich nicht gesagt, ich habe so gesagt, weil ich gedacht habe, dass sie zu den Kindern gehen darf. Ich war unter Schock, ich habe nicht genau gewusst was ich sagen soll.
Auf Frage, was er im Jahr 2015 in der Schweiz gemacht habe, führte er aus, er sei damals in die Schweiz gekommen, um auf einer Baustelle zu arbeiten. Die Person, die ihn hierhin gebracht habe, um auf der Baustelle zu arbeiten, habe ihn aber getäuscht. «Es» sei nicht zustande gekommen, weshalb er zurückgekehrt sei (zum Ganzen pag. 926 Z. 45 f.). Auf Vorhalt, dass C.________ angegeben habe, sie seien im Sommer 2019 gemeinsam mit dem Auto von England her in die Schweiz gereist, sagte er, er werde sich nicht mehr dazu äussern, sein Anwalt könne das machen. Er habe all die Monate Kontakt mit seinem Anwalt gehabt und mit ihm gesprochen. Ab jetzt übernehme der Anwalt die Rede (zum Ganzen pag. 927 Z. 7 ff.).
Anschliessend bestätigte der Beschuldigte zu Beginn der Fragen zur Sache den- noch seine bisherigen Aussagen. Zudem gab er an, er wolle seine Erklärung, wonach er «die Frau» nicht kenne, ändern. Und seine Aussage, wonach C.________ schwanger gewesen sei, möchte er richtigstellen. C.________ habe damals sieben Monate lang ihre Periode nicht gehabt, weshalb er gedacht habe, sie sei schwanger. Insoweit habe er gelogen (zum Ganzen pag. 928 Z. 5 ff.).
Betreffend das Auto, mit dem er und C.________ angehalten wurden, äusserte sich der Beschuldigte sodann verschiedentlich und betonte, er habe dieses Auto hier in der Schweiz für EUR 2'000.00 gekauft (pag. 930 Z. 12 und Z. 16). Bezüglich den Vorfall zum Nachteil von K.________ erklärte er, er könne auch Lügen, aber nicht so sehr wie «die andere Dame» (pag. 931 Z. 27) und auf Frage, weshalb K.________ den Sachverhalt falsch darstellen sollte, schilderte er (pag. 931 Z. 30 ff.):
Ich denke das hat vielleicht mit Versicherungen zu tun, sie wollte vielleicht etwas Geld kassieren. Man kann nicht sagen man habe eine Person nicht erkannt, wenn man neben dieser Person ist und neben ihr steht. Soweit ich mich erinnere sagte sie, dass die Person zu ihr kam, dass er so ähnlich wie ein Chinese aussah. Sehe ich aus wie ein Chinese?
- 7.10
- Letztes Wort in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
Im letzten Wort der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, sie seien Menschen, hätten Kinder zuhause und seien nun seit einem Jahr «hinter Gittern». Er frage sich, ob der Staatsanwalt ihre Zukunft kaputt machen wolle und was aus ihnen werden solle. Sie seien keine Hunde, sondern Menschen. Der Staatsanwalt wolle sie für fünf Jahre ins Gefängnis «setzen». Dies sei eine lange Zeit, er frage sich, was sie «so schweres» getan hätten (zum Ganzen pag. 944 f.).
- 7.11
- Brief des Beschuldigten an die Geschädigten vom 20. August 2020 Rund zwei Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. mit Schreiben vom 20. August 2020 (pag. 1160), welches die Verteidigung der Kammer am 1. Oktober 2020 einreichte (pag. 1158 f.) und das mit Verfügung vom 9. April 2021 zu den Akten erkannt wurde (pag. 1170 f.), bat der Beschuldigte die Geschädigten auf Französisch um Entschuldigung. Er führte zusammengefasst und übersetzt aus, er habe «das» für seine Kinder gemacht. Im Gefängnis sei er wirklich gewachsen. Er wolle einen neuen Weg nehmen und diesen schlechten Moment in seinem Leben vergessen. Zudem wolle er nach vorne schauen («[…] je tien vrément à vous faire mes excuses sur le vole que j’ai comis chez vous. J’espère que vous allez vrément me pardonner […] je tien vrément à vous faire mes plus grande excuse […] j’ai fait sa pour mes enfants. Vous s’avais la prison ma vrément fais grandir et prendre un nouveau chemin. Et ce que je veux vrément c’est oublier ces mauvais môment de ma vie et regarder devant moi, le passée est dérier moi maintenant.» [pag. 1160]).
- 7.12
- Einvernahme in der Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2021 Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. Juli 2019 eine Rumänisch Übersetzung verlangte und angab, dass er anderenfalls keine Frage beantworten werde (pag. 414 Z. 17 ff.), weil er zudem sämtliche Briefe an C.________ auf Rumänisch schrieb (vgl. pag. 074, pag. 084 und pag. 747) und auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung unter Beizug einer Rumänisch Übersetzung stattfand (pag. 908), wurde im Hinblick auf die Berufungsverhandlung eine Rumänisch Übersetzung vorgeladen (pag. 1175 f.). Am 6. Oktober 2021 ersuchte die Verteidigung die Kammer sodann, für die Berufungsverhandlung eine Französisch Übersetzung beizuziehen, weil sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben mittlerweile besser in Französisch ausdrücken könne als in seiner ursprünglichen Muttersprache Rumänisch (pag. 1187). Die oberinstanzliche Einvernahme fand anschliessend antragsgemäss mit einer Französisch Übersetzung statt (pag. 1189 f. und pag. 1202).
Zu Beginn dieser Befragung erklärte der Beschuldigte, er sei bereit, die Fragen zu beantworten und werde auch die ganze Wahrheit sagen (pag. 1203 Z. 14). Im Gefängnis sei es sehr hart, es sei ihm dort aber vieles klargeworden und er sei «gewachsen». Er habe jetzt alles verstanden und wolle nicht wieder dieselben Fehler machen. Es tue ihm wirklich Leid, dass er «vor dieser Person» wie ein Krimineller dastehe, es tue ihm alles Leid (zum Ganzen pag. 1203 Z. 24 ff. und pag. 1205 Z. 2 ff). Auf Frage, wen er mit «dieser Person» meine, äusserte der Beschuldigte, er meine alle anwesenden Personen (pag. 1203 Z. 31).
Auf Frage, weshalb er Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben habe, meinte er unter anderem, die Verurteilung sei sehr schwer, weshalb er sich entschieden habe, die Wahrheit zu sagen (pag. 1205 Z. 23 ff.). Auf Vorhalt seines Entschuldigungsschreibens an die Geschädigten erklärte er sodann zunächst, dieses Schreiben dem Staatsanwalt und dem Richter geschickt zu haben, weil sie wissen müssten, dass das, was sie gesagt hätten, nicht die Wahrheit sei (pag. 1205 Z. 41 ff.). Auf Nachfrage präzisierte er indes, er habe die Opfer um Entschuldigung gebeten, weil er sich schuldig gefühlt habe, «für etwas», das er getan habe. Er habe sie um Verzeihung gebeten und ihnen gesagt, dass er «das» nicht zum Vergnügen gemacht habe, sondern, weil er Geld gebraucht habt. Er bereue, was er getan habe (zum Ganzen pag. 1206 Z. 5 ff.). Auf Frage, weshalb er sich entschuldigt habe bzw. sich entschuldige, wenn er doch sage, die Geschädigten hätten nicht die Wahrheit gesagt, erklärte der Beschuldigte, er habe sich schuldig gefühlt, weil er ein Delikt begangen habe. Er habe einen Diebstahl begangen, weshalb er [die Geschädigten] um Verzeihung bitten wolle. In der Nacht kämen «diese Räube» in seinen Kopf (zum Ganzen pag. 1206 Z. 17 ff.).
In der Folge beschrieb der Beschuldigte, was er seiner Ansicht nach in den einzelnen vier Fällen getan hat. Auf diese Aussagen wird bei der konkreten Beweiswürdigung zu den jeweiligen Vorfällen eingegangen (E. 9.1.4, E. 9.2.4 und E. 9.3.4 unten). Bereits an dieser Stelle sei jedoch festgehalten, dass sich der Beschuldigte bei allen Vorwürfen auf den Standpunkt stellt, gegenüber den Opfern keine Gewalt angewandt bzw. in den Fällen zum Nachteil von K.________ und von I.________ «gar nichts» getan zu haben (pag. 1207 Z. 8 ff., Z. 31 ff. und Z. 44, pag. 1208 Z. 5, Z. 22 und Z. 25 ff. sowie pag. 1209 Z. 22). Auf Frage, weshalb ihm alle Oper vorwerfen würden, Gewalt gegen sie angewandt zu haben, wenn er gemäss eigenen Angaben doch nichts getan habe, erklärte er, in der Schweiz gebe es Versicherungen, von denen man Geld erhalten könne – er habe keiner Person Gewalt angetan (pag. 1208 Z. 40 f.). Ferner bestätigte er, dass in seinen Effekten im Camping N.________ in Frankreich sowohl D.________'s Rolex mit kaputtem Armband als auch die Rolex von F.________ sichergestellt wurden (vgl. pag. 1207 Z. 36 ff. und pag. 1208 Z. 22).
Betreffend seine Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 führte er schliesslich aus, er sei damals mit dem Auto von Rumänien her gekommen und habe ungefähr um Mitternacht oder um zwei bzw. drei Uhr nachts in Como die Grenze passiert. Dann habe er an einer Tankstelle zwei, drei Stunden geschlafen, ehe er aufgewacht und nach Bern gefahren sei (zum Ganzen pag. 1206 Z. 30 ff.).
- 7.13
- Würdigung durch die Kammer
In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte im Verfahren verschiedentlich widersprüchlich äusserte:
So divergieren seine Aussagen zunächst betreffend seine Einreise in die Schweiz im Jahr 2019. Sodann widersprach er sich in Bezug auf seine Autos. Zu Beginn des Verfahrens behauptete er, er besitze einzig einen Toyota Corolla. Angehalten wurden er und C.________ hingegen mit einem BMW und in den Effekten des Beschuldigten auf dem Camping N.________ in Frankreich wurde schliesslich ein Autoschlüssel von einem Opel gefunden (pag. 339 f.). Diskrepant sind auch seine Angaben betreffend seine angeblichen Tatbeiträge. Bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt er vehement ab, irgendetwas mit den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen zu tun zu haben, geschweige denn, an den verschiedenen Tatorten – an denen teilweise seine DNA sichergestellt wurde – gewesen zu sein. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgte sein Entschuldigungsschreiben an die Opfer und in der Berufungsverhandlung gab er schliesslich zu, den vier Geschädigten begegnet zu sein sowie deren Uhren etc. entwendet zu haben, allerdings ohne dafür Gewalt angewandt zu haben.
Widersprüchlich ist auch sein Verhalten hinsichtlich die Sprachen, die er angeblich spricht oder eben nicht. In der ersten Einvernahme, die entweder auf Französisch oder auf Englisch geführt wurde, erklärte der Beschuldigte, er könne sich gut auf Französisch ausdrücken und spreche perfekt Englisch. In den nachfolgenden Einvernahmen beharrte er auf eine Rumänisch Übersetzung, weil er nur ein wenig Französisch spreche, und die Briefe an C.________ schrieb er ebenfalls auf Rumänisch. Kurz vor der Berufungsverhandlung – die entsprechend wie die erstinstanzliche Hauptverhandlung unter Beizug einer Rumänisch Übersetzung stattfinden sollte – liess er von seinem Verteidiger für die oberinstanzliche Hauptverhandlung eine Französisch Übersetzung beantragen, weil er mittlerweile besser Französisch spreche als Rumänisch.
Schliesslich scheint der Beschuldigte – insbesondere, wenn man seine Briefe an C.________ liest, die von der Staatsanwaltschaft zensiert wurden – manipulativ zu sein. Gleichzeitig schreckt er nicht davor zurück, die Geschädigten anzugreifen und schlechtzumachen. Er beschuldigte dieselben beispielsweise als Lügner (u.a. pag. 931 Z. 27) oder warf K.________ Versicherungsbetrug vor (pag. 931 Z. 30 und pag. 1208 Z. 40 f.), was am Rande bemerkt keinen Sinn macht, zumal K.________'s Uhr unbestrittenermassen abhandenkam und sie sich im vorliegenden Verfahren nicht als Zivilklägerin konstituierte. Daneben ist diese Aussage besonders vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte K.________'s Ausführungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hörte, wonach der Vorfall sie nach wie vor (stark) belaste, dreist.
- 8.
- Vorakten Kanton Graubünden
Nachfolgend wird – soweit die Erkenntnisse daraus für das vorliegende Verfahren von Relevanz sind – auf die Vorakten des Beschuldigten eingegangen, welche gemäss Strafregistereintrag im Strafbefehl vom 13. Mai 2016 resultierten (pag. 1199).
- 8.1
- Erkenntnisse aus dem «Dossier 4»
Dem Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 17. September 2015 zwischen ein und zwei Uhr nachts auf dem Parkplatz der Raststätte O.________ in P.________ (Ort) den im Auto sitzenden Geschädigten mittels eines Schlages durch das offene Fenster ins Gesicht ausser Gefecht setzte, ihm das iPhone aus der Hand riss, damit zu seinem Auto rannte und mit seiner Partnerin auf die Autobahn Richtung Q.________ floh. Der Geschädigte erlitt dadurch, wie aus dem Kriminalrapport weiter hervorgeht, eine leichte Verletzung im Mund, suchte jedoch keinen Arzt auf. Auf der Fotokonfrontation erkannte er den Beschuldigten und R.________.
Interessant ist insoweit unter anderem, dass der Geschädigte zu Protokoll gab, der Beschuldigte und R.________ seien einen grauen/silbernen Mercedes mit englischen Kontrollschildern gefahren. Weiter führte er aus, er habe auf dem Parkplatz der Raststätte parkiert und auf seinem iPhone Fernseh geschaut, als der erwähnte Mercedes auf demselben Parkplatz angehalten habe. Der Beschuldigte sei sodann ausgestiegen und habe ihm «zugepfiffen», worauf sie ins Gespräch gekommen seien. Anschliessend sei der Beschuldigte zu ihm ins Auto gestiegen und habe mit ihm ein Bier getrunken. Zudem habe der Beschuldigte in seinem Einverständnis sein Auto aufgeräumt und den Abfall gesammelt, ehe er zu seinem Auto zurückgekehrt sei. Später sei der Beschuldigte wiedergekommen und habe ihn nach einer Zigarette gefragt. Er habe ihm eine Zigarette gegeben und als der Beschuldigte diese geraucht habe, habe er ihn erneut um eine Zigarette gebeten. Als er das Fenster weiter geöffnet habe, habe ihm der Beschuldigte plötzlich mit dem linken Ellenbogen ins Gesicht geschlagen und ihm das iPhone aus der Hand gerissen. Dann sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug geflohen.
Der Beschuldige wollte oder konnte sich in der Berufungsverhandlung nicht an diesen Vorfall erinnern (pag. 1204 Z. 25 ff.). Betreffend R.________ hatte er am 3. Juli 2019 indes erklärt, sie sei die Mutter seines Sohnes S.________ (pag. 403 f.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Frage, ob die Ehe zu R.________ noch bestehe, an, sie seien schon seit langer Zeit nicht mehr zusammen. Er habe nichts mehr mit ihr zu tun und habe eine neue Frau in seinem Leben (zum Ganzen pag. 927 Z. 26 f.). Auf Frage, ob er von R.________ gerichtlich getrennt sei, äusserte er, er gehöre zur «Roma Minderheit» bei der es unüblich sei, Dinge wie Heirat und/oder Trennung gerichtlich zu klären (pag. 927 Z. 30 f.).
- 8.2
- Erkenntnisse aus dem «Dossier 5»
Gemäss dem Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Dezember 2015 meldete der Geschäftsführer des U.________ Shops T.________ am 17. September 2015 um 16:44 Uhr einen Trickdiebstahl von einem iPhone 6. Der Beschuldigte und R.________ hätten das Geschäft betreten und sich ein goldenes iPhone 6 zeigen lassen. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte dasselbe iPhone in schwarz sehen wollen. Als der Verkäufer dieses geholt habe, habe der Beschuldigte beim neuen, goldenen iPhone die Displayschutzfolie entfernt und diese auf das alte iPhone geklebt, welches er dem Geschädigten auf dem Parkplatz der Raststätte O.________ gestohlen habe (siehe E. 8.1 oben). Dann habe er das neue iPhone behändigt und habe das alte in die Schachtel des neuen gelegt. Schliesslich habe er das Geschäft mit der Begründung, er gehe Bargeld holen, verlassen. Als der inzwischen mit dem schwarzen iPhone zurückgekehrte Verkäufer misstrauisch geworden sei, habe auch R.________ das Geschäft verlassen – unter dem Vorwand, die Kinder seien alleine im Auto. Der Verkäufer sei ihr gefolgt und habe gesehen, wie der Beschuldigte bei laufendem Motor in einem grauen Mercedes V.________ mit Kontrollschild GB ________ gewartet habe. Drei der vier ab dem iPhone im Geschäft sichergestellten Fingerabdrücken hätten später dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Ausserdem ist er aus Sicht der Kammer auf den Fotos der Überwachungskamera des Geschäfts eindeutig zu erkennen.
- 8.3
- Erkenntnisse aus dem «Dossier 6»
Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Solothurn vom 20. November 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 3. Oktober 2015 um 19:29 Uhr in W.________ (Ort) Fahrtrichtung Zürich mit dem vorerwähnten Mercedes V.________ (Kontrollschild GB ________) geblitzt wurde, weil er 174 km/h statt der erlaubten 120 km/h fuhr. Auf dem Foto der Radarmessung ist der Beschuldigte klar erkennbar. Entsprechend identifizierte ihn auch der Bearbeiter der Kantonspolizei Graubünden, der den Beschuldigten persönlich sah, nachdem dieser und R.________ am 4. Oktober 2015 in X.________ (Ort) angehalten worden waren (die Anhaltung betrifft «Dossier 7»).
- 8.4
- Würdigung durch die Kammer
Die voranstehenden Ausführungen zeigen auf, dass die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle aus gewissen Gesichtspunkten mit denjenigen aus dem Jahr 2015 in Verbindung gebracht werden können. So geht aus den Vorakten insbesondere hervor, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 mit seiner damaligen Partnerin und einem rechtsgesteuerten Auto einer höheren Preisklasse (Mercedes) mit englischem Kontrollschild zu deliktischen Zwecken in der Schweiz unterwegs war. Weiter fällt auf, dass er damals mindestens einmal massiv zu schnell fuhr, was sich – wie unter Erwägung 9.1.4 dargetan werden wird – mit dem Vorfall vom 30. Juni 2019 in Bern in Einklang bringen lässt. Schliesslich fällt beim Vergleich der hiervor erwähnten Ereignisse (auf dem Parkplatz der Raststätte und im U.________ Shop) mit den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen auf, dass der Beschuldigte zu den späteren Geschädigten regelmässig zunächst eine Art «Vertrauensverhältnis» aufzubauen resp. in gewisser Weise mit diesen in Kontakt zu treten versucht, ehe er mittels Überraschungselement deliktisch tätig wird.
- 9.
- Beweiswürdigung zu den einzelnen Vorwürfen
- 9.1
- Zu den Vorfällen zum Nachteil von D.________ und von I.________
- 9.1.1
- Anklagesachverhalt
Mit Anklageschrift vom 4. Februar 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich wegen Raubes zum Nachteil von D.________ und – in Mittäterschaft zu C.________ – wegen Diebstahls zum Nachteil von I.________ schuldig gemacht zu haben. Konkret sollen er und C.________ am 30. Juni 2019 um ca. 13:45 Uhr, kurz nachdem sich D.________ und I.________ in die Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) in Bern begeben hatten, an deren Tür geklingelt und die beiden angesprochen haben. Dabei soll der Beschuldigte gesagt haben, seine Begleiterin, C.________, möchte etwas trinken und er müsse auf die Toilette. Nachdem sie sich so Einlass in die Wohnung von I.________ verschafft hätten, sollen sie dessen Portemonnaie, das auf dem Tisch im Korridor gelegen sei, samt den sich darin befindenden EUR 400.00 behändigt und die Wohnung damit verlassen haben (zum Ganzen pag. 732 f.).
Als D.________ anschliessend bzw. kurz vor 14:00 Uhr auf dem Vorplatz der erwähnten Liegenschaft Nachschau nach dem Beschuldigten und C.________ gehalten habe, habe er in der Verlängerung der Y.________ (Strasse) am Z.________ (Ort) einen in Fahrtrichtung AA.________ (Ort) parkierten, dunklen Personenwagen mit getönten Scheiben und gelbem Kontrollschild festgestellt. Der Beschuldigte sei daraufhin mit I.________'s Portemonnaie in der Hand aus dem Wagen ausgestiegen und habe dieses D.________ entgegengestreckt, während er «sorry» sagend auf diesen zugegangen sei. Dann habe er D.________ unvermittelt mit der Hand gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen und ihm das Bein gestellt, so dass D.________ zu Boden gefallen sei. Bei der anschliessenden «Rangelei» habe er die von D.________ am linken Handgelenk getragene Rolex (Seriennummer ________) mit Fliplock-Band im Wert von CHF 8'500.00 behändigt und sei damit – nachdem er von D.________ abgelassen habe – ins Auto gestiegen sowie Richtung AA.________ (Ort) davongefahren. D.________ habe sich bei dieser Auseinandersetzung eine Schürfung an der Stirn links, Schürfungen am linken Ellenbogen und Kratzer am linken Handgelenk zugezogen (zum Ganzen pag. 728).
- 9.1.2
- Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Oberinstanzlich ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr bestritten, dass der Beschuldigte und C.________ am 30. Juni 2019 beobachteten, wie der ältere, an einem Stock gehende D.________ und der ebenfalls bereits ältere I.________ um ca. 13:45 Uhr die Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) in Bern betraten. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und C.________ Einlass in I.________'s Wohnung verschafften sowie dessen Portemonnaie samt den EUR 400.00 entwendeten. Schliesslich ist mittlerweile klar, dass der Beschuldigte – als D.________ anschliessend Nachschau hielt und auf den Vorplatz der Liegenschaft trat – das Auto verliess und mit I.________'s Portemonnaie in der Hand auf D.________ zuging, worauf zwischen den beiden eine «Rangelei» entstand, nach welcher der Beschuldigte in Besitz von D.________'s Rolex war (zum Ganzen pag. 1206 f. Z. 37 ff.).
Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, wie der Beschuldigte an D.________'s Rolex gelangte und inwiefern er an der Entwendung von I.________'s Portemonnaie sowie der sich darin befindenden Euros beteiligt war.
- 9.1.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen zur Verfügung stehenden Beweismittel korrekt aufgelistet und ausführlich sowie überzeugend zusammengefasst. Darauf kann integral verwiesen werden (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1093 ff.). Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.
- 9.1.4
- Würdigung durch die Kammer
Zumal das Rahmengeschehen weitgehend unbestritten und durch die objektiven sowie subjektiven Beweismittel erstellt ist, wird insoweit vollständig auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1095 ff.). Nachdem in casu nur noch zu klären ist, wie der Beschuldigte an D.________'s Uhr gelangte und inwiefern er an der Entwendung von I.________'s Portemonnaie beteiligt war, sind primär die Aussagen der Beteiligten von Bedeutung und im Folgenden zu würdigen.
Aussagen von D.________
D.________ schilderte im Rahmen der handschriftlichen polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2019, «die Frau» – es handelt sich dabei unbestrittenermassen um C.________ – sei in I.________'s Wohnung auf ihn zugekommen und habe angefangen, ihn zu berühren. Plötzlich sei das Armband seiner Uhr teils geöffnet gewesen. Er habe gedacht, dies sei komisch und habe eigentlich nach unten in seine Wohnung gehen, I.________ aber nicht alleine lassen wollen. Er habe diesem gesagt, er solle aufpassen. Dann habe I.________ ihn gefragt, wo «der Mann» – dabei handelt es sich offensichtlich um den Beschuldigten – hingegangen sei und habe C.________ «nach draussen gestellt». Anschliessend hätten sie geschaut, ob etwas fehlte. Weil er überzeugt gewesen sei, dass die beiden sicher noch irgendwo sein müssten, sei er nach draussen gegangen, wo er am Ende der Strasse ein Fahrzeug gesehen habe. Weil er gedacht habe, es könnte sich dabei um das Fahrzeug des Beschuldigten und dessen Begleiterin handeln und er müsse das Kontrollschild notieren, sei er auf dieses zugegangen. In dem Moment sei der Beschuldigte beifahrerseitig ausgestiegen und habe ihm ein Portemonnaie entgegengestreckt. Er sei stehen geblieben, der Beschuldigte sei aber auf ihn zugekommen und habe ihn mit der Hand auf unbekannte Art ins Gesicht geschlagen. Dann sei er irgendwie zu Fall gekommen. Als er am Boden gewesen sei, habe er immer wieder gedacht, «hoffentlich nimmt er mir mein Portemonnaie nicht», und da habe ihm der Beschuldigte die Uhr vom linken Handgelenk genommen, sei damit zum Auto gerannt und weggefahren (zum Ganzen pag. 476 f.).
Am 9. Oktober 2019 identifizierte D.________ den Beschuldigten und C.________ bei der Fotokonfrontation (pag. 479).
Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2019 erklärte D.________, mit einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten und C.________ nicht einverstanden zu sein, weil er lange gebraucht habe, bis er das Geschehen verdaut habe (pag. 484 Z. 35). Anschliessend beschrieb er in freier Rede, wie der Beschuldigte und C.________ am 30. Juni 2019 in I.________'s Wohnung gekommen seien, dass ihm das Ganze komisch vorgekommen sei und C.________ ihm plötzlich «an den Schwanz» gegriffen habe. Weiter erklärte er, dass er daraufhin etwas zurückgewichen sei, C.________ aber seine Hand genommen und – obwohl sie schwanger gewesen sei – zwischen ihre Beine geführt habe. Als er die Hand zurückgezogen habe, sei ihm dann das erste Mal aufgefallen, dass seine Uhr geöffnet gewesen sei (zum Ganzen pag. 485 Z. 53 ff.). Anschliessend habe I.________ C.________ zum Gehen aufgefordert und ihn gefragt, ob er den Beschuldigten gesehen habe, worauf er geantwortet habe, dass die beiden «hunderprozentig» etwas gestohlen hätten. I.________ habe nachgeschaut und gesagt, ihm fehle nichts, weshalb er selber die Treppe nach oben gegangen sei und draussen nachgeschaut habe. Seine Krücke habe er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dabeigehabt, der Beschuldigte habe aber gesehen, dass er zuvor mit der Krücke ins Haus gegangen sei (zum Ganzen pag. 485 Z. 66 ff.). In der Verlängerung der Y.________ (Strasse) habe er dann ein dunkles Auto stehen sehen und sich gedacht, «in diesem Auto sitzen sie, ich muss die Nummer aufschreiben». Als er deshalb auf das Auto zugegangen sei, sei der Beschuldigte ausgestiegen, ums Auto gelaufen, habe ihm ein Portemonnaie gezeigt und «sorry» gesagt. Dann sei er «wie ein Pfeil» auf ihn losgekommen, habe ihm «einen Box» links ins Gesicht gegeben und ihm das Bein gestellt, worauf er am Boden gelegen sei. Seinen künstlichen Gelenken habe es zum Glück nichts gemacht. Am Boden habe der Beschuldigte dann mit ihm gekämpft. In dem Moment habe er noch nicht gewusst, um was es gehe und habe sich nur gedacht, dass er sich sein Portemonnaie sicher nicht stehlen lasse. Dass es der Beschuldigte auf seine Uhr abgesehen haben könnte, sei ihm in keinem Moment in den Sinn gekommen. Dann habe der Beschuldigte ihn plötzlich losgelassen, sei zum Auto zurückgegangen und weggefahren (zum Ganzen pag. 485 Z. 78 ff.).
In Würdigung dieser Aussagen kann festgehalten werden, dass D.________ das Rahmen- und Kerngeschehen entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1212) widerspruchsfrei, authentisch, nachvollziehbar und stimmig schilderte. Der Umstand, dass er das Auto des Beschuldigten in der ersten Einvernahme als dunkles Auto beschrieb, das wie ein alter Opel ausgesehen habe (pag. 477), obwohl es in Wahrheit ein blauer BMW war, macht seine Aussagen entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 1212) sodann nicht unglaubhaft. Einerseits erklärte D.________ in der Einvernahme vom 27. November 2019 überzeugend, er kenne sich mit Autos nicht so gut aus, es sei einfach ein dunkles Auto mit gelben Kontrollschildern gewesen (pag. 486 Z. 187 ff.). Anderseits wurde D.________, unmittelbar nachdem er das Auto sah, Opfer eines Überfalls, weshalb verständlich und lebensnah ist, dass er sich nicht an alle Einzelheiten erinnern und das Auto nicht fehlerfrei beschreiben konnte.
Soweit die Verteidigung weiter rügte, rund fünf Monate nach dem Vorfall habe D.________ diesen deutlich dramatischer und detaillierter geschildert als in seiner ersten Einvernahme, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche (vgl. pag. 1213), sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der ersten Befragung von D.________ um eine handschriftliche Einvernahme handelte. Seine ersten Angaben wurden mithin nachvollziehbarerweise weniger ausführlich notiert als dies in «normalen» Einvernahmen der Fall ist resp. verständlicherweise lediglich zusammengefasst. Das Kerngeschehen schilderte D.________ im Übrigen bereits in dieser ersten Einvernahme ausreichend exakt und später zudem übereinstimmend.
Weiter beschrieb er den Vorfall in allen Einvernahmen äusserst bildhaft und gespickt mit Details, die in erfundenen Sachverhalten nur schwer vorstellbar sind. So erzählte er beispielsweise eindrücklich, wie der Beschuldigte ihn mit einem «sorry» und I.________'s Portemonnaie in der Hand zu sich gelockt und ihn anschliessend geschlagen sowie ihm das Bein gestellt habe, so dass er zu Boden gefallen sei (pag. 485 Z. 86 ff.). Ebenfalls originell ist seine Aussage, wonach er sich – als er am Boden gelegen sei – gedacht habe, er lasse sich das Portemonnaie nicht stehlen und gar nicht realisiert habe, dass es der Beschuldigte nicht auf sein Portemonnaie, sondern auf seine Uhr abgesehen habe (pag. 485 Z. 90 ff.). Schliesslich erwähnte er am 27. November 2019 authentisch, wie er erst nach dem Vorfall bzw. als er wieder im Haus gewesen sei, bemerkt habe, dass er am Arm blutete (pag. 485 Z. 94 ff.).
Der von D.________ geschilderte Geschehensablauf ist denn auch logisch, stimmig und ins Gesamtbild passend. Die von ihm gemachten Raum-Zeit-Verknüpfungen und die Tatsache, dass er wiederholt beschrieb, was er sich überlegt und was er getan habe, legen ebenfalls nahe, dass er die Wahrheit sagt. Aggravationen sind in seinen Aussagen zudem keine auszumachen. D.________ belastete weder den Beschuldigten übermässig oder unnötig noch dramatisierte er entgegen der Auffassung der Verteidigung seine Verletzungen (vgl. pag. 1213). Weshalb er seine Verletzungen wahrheitswidrig hätte beschreiben sollen, ist denn auch nicht ersichtlich. D.________ konstituierte sich weder als Zivilkläger, machte keine Forderung wegen der Verletzungen geltend noch ist anzunehmen, dass der Polizist in der handschriftlichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall protokolliert hätte, D.________ habe an der Stirn, am Ellenbogen und am Handgelenk Schürfungen bzw. Kratzer erlitten (pag. 477), wenn diese nicht sichtbar gewesen wären. Schliesslich korrespondieren D.________'s Aussagen soweit möglich mit den glaubhaften Angaben von I.________ und den vorhandenen objektiven Beweismitteln. So wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei Waadt vom 15. Oktober 2019 in den Effekten des Beschuldigten beispielsweise D.________'s Rolex sichergestellt, deren Armband kaputt war (pag. 340), was D.________'s Version offensichtlich untermauert.
Schliesslich ist, soweit die Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht hatte, der Beschuldigte sei am 30. Juni 2019 erwiesenermassen um 13:00 Uhr in AB.________ (Ort) auf der A2 Richtung Lausanne geblitzt worden und könne daher unmöglich rund 45 Minuten später in Bern gewesen sein (vgl. pag. 940) – auch wenn letzteres mittlerweile unbestritten ist –, darauf hinzuweisen, dass aus den Vorakten hervorgeht, dass sich der Beschuldigte um die in der Schweiz erlaubten Höchstgeschwindigkeiten foutiert; er war auch schon samstags um 7:30 Uhr mit 174 km/h auf der Autobahn unterwegs und wurde geblitzt (siehe E. 8.3 oben bzw. «Dossier 6» der Vorakten).
Zusammengefasst enthalten D.________'s Aussagen somit zahlreiche Realkennzeichen, weshalb auf sie abgestellt werden kann.
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, am 30. Juni 2019 an der Y.________ (Strasse) in Bern gewesen zu sein, obschon seine DNA-Spur ab einem Wasserglas in der Wohnung von I.________ sichergestellt wurde (pag. 443/1). Seine dementsprechenden Aussagen sind höchst unglaubhaft. Insoweit wird vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1101 f.).
In der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte sodann ein, am 30. Juni 2019 in Bern gewesen zu sein. Er machte geltend, er habe in der Wohnung von I.________ ein Glas Wasser getrunken und als er habe gehen wollen – weil I.________ ihnen nichts zu essen gegeben habe –, habe er gesehen, wie D.________ seine Hand an «die Fotze» seiner Frau, C.________, gehalten habe. Er sei nach draussen gegangen und habe sich in sein Auto gesetzt. Dann sei C.________ gekommen und habe plötzlich das Portemonnaie von I.________ hervorgeholt. Er habe sie gefragt, weshalb sie dieses behändigt habe, worauf C.________ geantwortet habe, sie bräuchten Geld. Anschliessend hätten sie deshalb die Euros genommen (zum Ganzen pag. 1207 Z. 8 ff.). Daraufhin sei er zum Kreisel und wieder zurück zur Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) gefahren. Dort sei er ausgestiegen und habe das Portemonnaie zurückgeben wollen, weil sich darin noch Karten befunden hätten. Als er mit dem Portemonnaie in der Hand auf D.________ zugegangen sei, habe dieser ihn am Hals gepackt und geschlagen, so dass er (der Beschuldigte) zu Boden gegangen sei. Dann habe D.________ ihn mit den Knien, den Füssen und den Fäusten geschlagen und getreten. Um sich aus D.________'s «Griff» zu befreien, habe er diesen am Arm «genommen». Dort habe D.________ eine Uhr getragen. Er habe diese nicht nehmen, sondern sich lediglich wieder aufziehen wollen. Als er also an D.________'s Armen gezogen habe, um sich aufzurichten, habe er, als er dann gestanden sei, plötzlich D.________'s Uhr in der Hand gehabt (zum Ganzen pag. 1207 Z. 16 ff.). Dann habe er D.________ gesagt (pag. 1207 Z. 31 ff.): «Tschau, ich habe deine Uhr und ich gehe, weil ich mich von dir nicht schlagen lassen will und du ein Blödmann bist.». Er habe keineswegs Gewalt gegen D.________ angewandt und sich auch überhaupt nicht gegen diesen gewehrt. Schliesslich habe er Respekt vor ihm gehabt, weil sein Vater auch alt sei (zum Ganzen pag. 1207 Z. 32 f. und pag. 1209 Z. 16 ff.).
In Anbetracht der Gesamtumstände bedarf grundsätzlich keiner weiteren Ausführungen, dass diese Version des Beschuldigten lebensfremd und unglaubhaft ist. Es ist unvorstellbar, wie und weshalb der im Tatzeitpunkt 66-jährige, gesundheitlich angeschlagene resp. an einer Krücke gehende D.________ den Beschuldigten verprügelt haben sollte. Ausserdem lässt sich die Version des Beschuldigten weder mit den leichten Verletzungen D.________'s noch mit der Tatsache, dass dessen Uhr mit kaputtem Armband in den Effekten des Beschuldigten gefunden wurde, in Einklang bringen. Im Gegenteil, diese Umstände sprechen wie erwähnt vielmehr für die Version D.________'s. Höchst unwahrscheinlich, aber letztlich irrelevant ist im Übrigen auch, dass D.________ der damaligen Partnerin des Beschuldigten zwischen die Beine gegriffen haben soll. Ferner indiziert die Tatsache, dass der Beschuldigte die übrigen Beteiligten schlechtmachte, während er sich selber in gutem Licht darzustellen versuchte, dass er nicht die Wahrheit sagt. So beschuldigte er D.________ beispielsweise, ihn mit Fäusten, Füssen und Knie geschlagen zu haben (pag. 1207 Z. 22 f.), während er selber sich ausschliesslich passiv verhalten haben will (pag. 1209 Z. 16 ff.). Desgleichen soll gemäss seinen oberinstanzlichen Angaben alleine C.________ – mit der er nicht mehr zusammen sei (pag. 1204 Z. 13 f.) – für die Behändigung von I.________'s Portemonnaie verantwortlich sein. Er selber habe das Portemonnaie vielmehr zurückgeben wollen, weil sich darin noch Karten befunden hätten (pag. 1207 Z. 17 f.).
Zusammengefasst sind die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten – gleich wie seine früheren Angaben – zumindest soweit das Kerngeschehen angehend höchst unlogisch, weltfremd, unstimmig und damit unglaubhaft. Sie vermögen die überzeugende Version von D.________ nicht zu entkräften.
Aussagen von C.________
In Bezug auf die Aussagen von C.________ wird integral auf die überzeugende Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1102). Auf ihre Angaben kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Jedoch erhob sie gegen das erstinstanzliche Urteil, mit welchem sie insbesondere wegen Diebstahls zum Nachteil von I.________ verurteilt wurde, keine Berufung. Dies ist zwar kein Beweis, legt aber zumindest nahe, dass sich der Vorfall wie von der Vorinstanz angenommen ereignet hat.
Aussagen von I.________
I.________ realisierte weder, dass sein Portemonnaie gestohlen wurde noch sah er die Auseinandersetzung zwischen D.________ und dem Beschuldigten vor dem Haus. In Bezug auf die vorliegend zu klärenden Beweisfragen können seine Angaben, die grundsätzlich glaubhaft sind, somit keine relevanten Hinweise liefern, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird.
- 9.1.5
- Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Abstellend auf die glaubhaften Aussagen von D.________, die soweit möglich insbesondere mit denjenigen von I.________ und den objektiven Beweismitteln übereinstimmen, ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte und C.________ am 30. Juni 2019 um ca. 13:45 Uhr – kurz nachdem der damals 66-jährige D.________ und der 74-jährige I.________ die Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) in Bern betreten hatten – an der Tür klingelten und vorgaben, die angeblich schwangere C.________ habe Durst und der Beschuldigte müsse auf die Toilette. Sie klingelten nicht an «irgendeiner» Tür, sondern suchten bewusst die bereits etwas älteren Herren D.________ und I.________ aus. I.________ liess den Beschuldigten und C.________ anschliessend in seine Wohnung und gab ihnen je ein Glas Wasser. Dann ging der Beschuldigte vermutlich auf die Toilette, während sich C.________ mit D.________ unterhielt und insbesondere dessen Hand zwischen ihre Beine führte. Als D.________ seine Hand daraufhin zurückzog, stellte er fest, dass das Armband seiner Uhr etwas geöffnet war. Anschliessend verliessen der Beschuldigte und C.________ die Wohnung, wobei jemand der beiden – vermutlich C.________ – beim Hinausgehen das im Korridor auf dem Tisch liegende Portemonnaie von I.________ behändigte. Als sie zurück im Auto waren, entwendeten sie aus dem Portemonnaie rund EUR 400.00.
In der Folge trat D.________ auf den Vorplatz der Liegenschaft an der Y.________ (Strasse), um Nachschau zu halten. Als er das Auto sah, in dem der Beschuldigte und C.________ sassen, wollte er dessen Nummer notieren und ging deshalb auf dieses zu. In dem Moment stieg der Beschuldigte aus, ging um das Auto herum und – mit I.________'s Portemonnaie in der Hand – direkt auf D.________ zu. Dabei sagte er «sorry» und als er bei D.________ war, schlug er diesem unvermittelt mit der Hand gegen die linke Gesichtshälfte. Dann stellte er ihm das Bein, so dass D.________ zu Boden fiel. Während der anschliessenden «Rangelei» riss er D.________ schliesslich die Rolex Submariner (Seriennummer ________) im Wert von CHF 8'500.00 vom linken Handgelenk und zerstörte dadurch deren Armband. Dann rannte der Beschuldigte mit der Uhr – die später mit kaputtem Armband in seinen Effekten in Frankreich sichergestellt wurde (pag. 340) – zum Auto zurück und fuhr mit C.________ Richtung AA.________ (Ort) davon. D.________ zog sich bei dieser Auseinandersetzung eine Schürfung an der Stirn links, Schürfungen am linken Ellenbogen und Kratzer am linken Handgelenk zu. Zudem belastete ihn der Vorfall psychisch und D.________ kann seither keine gleiche Uhr mehr tragen.
- 9.2
- Zum Vorfall zum Nachteil von F.________
- 9.2.1
- Anklagesachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 3. Juli 2019 um ca. 03:10 Uhr im Parking AC.________ in E.________ einen Raub zum Nachteil von F.________ begangen zu haben. Konkret soll er kurz nach 02:15 Uhr mit dem rechtsgesteuerten, dunkelblauen BMW vor dem Hotel AD.________ am AE.________ (Ort) in Genf angehalten und F.________ einsteigen lassen haben, «pour faire un petit tour». Nachdem er auf der Autobahn Richtung Lausanne gefahren sei, habe F.________ ihn aufgefordert, in AF.________ (Ort) die Ausfahrt zu nehmen und sie nach Genf zurückzuführen. Der Beschuldigte sei stattdessen ins erwähnte Parking gefahren. Dort sei er aus dem Auto gestiegen, habe geraucht und von F.________ Sex verlangt. F.________ habe dementiert und den Beschuldigten ersucht, sie nach Genf zurückzufahren, ansonsten sie die Polizei benachrichtigen würde. Dies habe den Beschuldigten in Rage gebracht und er habe F.________ an den Armen ergriffen, das Band der von ihr am linken Handgelenk getragenen Rolex geöffnet und sie zu Boden gestossen. Dann habe er ihr die Uhr mit weissem Zifferblatt und 11 Diamanten (Referenznummer ________) im Wert von CHF 8'000.00 entrissen, worauf F.________'s Handgelenk blau geworden sei. Zudem habe er F.________ einen Schlag gegen die linke Schulter verpasst und ihr die weisse Handtasche, in der sich drei Noten à CHF 200.00, ihr iPhone 5S und die übrigen in der Anklageschrift umschriebenen Gegenstände befunden hätten, entrissen. Schliesslich sei der Beschuldigte zu seinem BMW gerannt und schnell davongefahren (zum Ganzen pag. 728 f.).
- 9.2.2
- Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Anders als noch in erster Instanz ist inzwischen unbestritten, dass F.________ am 3. Juli 2019 kurz nach 02:15 Uhr vor dem Hotel AD.________ am AE.________ (Ort) in Genf zum Beschuldigten ins Auto stieg und dieser daraufhin ins Parking AC.________ in E.________ fuhr. Weiter ist klar, dass der Beschuldigte im Parking von F.________ Sex verlangte, was diese nicht wollte. Schliesslich fiel F.________ unbestrittenermassen zu Boden und der Beschuldigte fuhr um ca. 03:10 Uhr – im Besitz von F.________'s Rolex und ihrer Handtasche – davon.
Bestritten und beweismässig zu klären ist, wie der Beschuldigte an F.________'s Uhr und Handtasche gelangte.
- 9.2.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz führte die vorhandenen Beweismittel vollständig auf und fasste diese ausführlich zusammen, worauf integral verwiesen wird (S. 13 ff., S. 20 f. und S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1069 ff., pag. 1076 f. und pag. 1081 ff.). Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. Das Rahmengeschehen ist unbestritten und durch die objektiven Beweismittel – insbesondere die Meldung von F.________ vom 3. Juli 2019 um 3:30 Uhr (pag. 313), die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschuldigten (vgl. pag. 336), die Sicherstellung der sich in seinen Effekten befindenden Wertgegenständen F.________'s (pag. 340) – welche soweit möglich durch die glaubhaften Aussagen von F.________ untermauert werden, belegt. Insoweit wird deshalb ausschliesslich auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (S. 16 ff. und S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1072 ff. und pag. 1077 ff.). Zur Beantwortung der Fragen, wie der Beschuldigte an F.________'s Uhr und deren Handtasche gelangte, ist im Folgenden auf deren Aussagen einzugehen.
Aussagen von F.________
F.________ gab am 3. Juli 2019 gegenüber der Kantonspolizei Waadt zu Protokoll, nachdem der Beschuldigte im Parking angehalten habe, um eine Zigarette zu rauchen, habe er sie plötzlich um eine «sexuelle Handlung» gebeten. Sie habe dies verweigert und den Beschuldigten erneut gebeten (sie tat dies bereits zuvor auf der Autobahn), sie nach Hause zu fahren, ansonsten sie die Polizei verständigen würde. Daraufhin sei der Beschuldigte wütend geworden und habe sie zu Boden gestossen. Als sie am Boden gewesen sei, habe er ihr die Rolex vom linken Handgelenk «gestohlen». Danach habe er ihr die Handtasche, in der sich insbesondere ihr Portemonnaie, ihre Schlüssel und ihr iPhone befunden hätten, entrissen. Schliesslich sei er in sein Auto gestiegen und schnell davongefahren (zum Ganzen pag. 362).
In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2019 schilderte F.________, sie und der Beschuldigte hätten im Parking angehalten und seien aus dem Auto gestiegen. Dann habe der Beschuldigte geraucht. Sie habe nach Hause gewollt und darauf gewartet, dass er sie zurückbringen würde. Dann habe er sie «für sexuelle Handlungen gefragt», was sie verweigert habe. Sie sei die ganze Zeit sehr freundlich gewesen und habe ihm erklärt, sie mache das nicht auf einem Parkplatz, sie könnten am nächsten Tag telefonieren und «man mache das ein anderes Mal». Auf Nachfrage verneinte F.________, die Telefonnummer des Beschuldigten zu kennen. Als sie in Genf in sein Auto gestiegen sei, habe sie zwar danach gefragt, weil der Beschuldigte dann aber gefahren sei, habe er ihr die Nummer nicht gegeben. Sie selber habe ihm ihre Nummer ebenfalls nicht gegeben. Als sie dem Beschuldigten im Parking dann den Sex verweigert habe, habe er gesagt, er werde noch rauchen. Da habe sie begonnen, sich schlecht zu fühlen, insbesondere, weil es keine anderen Menschen gehabt habe und Nacht gewesen sei. Sie habe Angst gehabt, sie könnten auf dem Rückweg einen Unfall haben, weil sie geglaubt habe, er rauche Drogen. Sie habe dann ihre Stimmlage geändert («j’ai changé le ton») und dem Beschuldigten gesagt, er solle sie nach Hause fahren, sonst rufe sie die Polizei. Da sei er unvermittelt auf sie gesprungen («il m’a sauté dessus»), habe sie am Arm gepackt und ihr den Verschluss der Uhr geöffnet. Sie sei am Handgelenk blau gewesen. Als er ihr die Uhr weggenommen habe, sei sie bereits auf dem Boden gewesen, er habe sie zu Boden geworfen («C’est lui qui m’a mis par terre.»). Sie habe nicht mehr gewusst, was machen. Dann habe er ihr wahrscheinlich mit seinem Fuss gegen das Schulterblatt gestossen und es habe auch noch einen Schlag gegen den Rücken gegeben. Dies habe der Beschuldigte glaublich gemacht, um sie zu drehen und weil er ihre Handtasche («mon sac»), die sie am Schulterriemen getragen habe, sonst nicht hätte nehmen können. Er habe ihre Handtasche dann genommen und sei damit schnell zum Auto gerannt sowie geflohen. Sie habe sich nicht verteidigt, weil sie gedacht habe, er würde sie ansonsten «verschlagen» (zum Ganzen pag. 368 réponse 6). Wegen der Verletzung habe sie dann ins Spital gemusst, einen Bericht bzw. ein Artzeugnis («certificat») habe sie aber nicht. Dies hätte CHF 70.00 gekostet, was sie nicht bezahlt habe. Am linken Schulterblatt habe sie ein Hämatom erlitten, am Becken habe sie Schmerzen gehabt und das Knie müsse sie die ganze Zeit desinfizieren, weil es nicht heile (zum Ganzen pag. 369 réponse 11).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete F.________, der Beschuldigte sei auf den Parkplatz gefahren, um zu rauchen. Sie wisse nicht mehr, was er geraucht habe. Dann habe er sie gefragt, ob sie ihm «etwas für Mann und Frau» mache. Sie habe ihm gesagt, sie würden sich erst kurz kennen – «vielleicht morgen». Sie habe solche Situation früher schon oft in Discos erlebt und dann jeweils gesagt, man würde morgen schauen, was in diesen Situationen jeweils funktioniert habe. Sie habe den Beschuldigten dann gebeten, sie zurückzufahren. Dafür habe sie «die Stimme gewechselt» und ihm gesagt, er solle sie zurückfahren, sonst rufe sie die Polizei. Der Beschuldigte habe geantwortet, «du willst der Polizei telefonieren», sei zu ihr gekommen und habe sie mit einer Hand an der Schulter gepackt. Mit der anderen bzw. der rechten Hand habe er versucht, ihr die Uhr vom linken Handgelenk zu nehmen. Dies habe geschmerzt und sie habe gedacht, sie könne ihm helfen. Schliesslich habe er das Armband aber öffnen können. An ihrem Handgelenk sei alles rot und später blau gewesen. Geblutet habe es glaublich nicht, aber es habe «tiefe Krater» gehabt. Als die Polizei ihre Uhr gefunden habe, sei deren Armband kaputt gewesen (zum Ganzen pag. 915 Z. 14 ff.). Auf Frage, was der Beschuldigte getan habe, nachdem er ihr die Uhr entwendet habe, schilderte F.________, sie wisse nicht mehr genau wie, aber der Beschuldigte habe ihr das Bein gestellt und dann sei sie am Boden gewesen. Als sie am Boden gelegen sei, habe er sie geschlagen oder getreten. Er habe dies zweimal gemacht, aber nicht so stark. Dann habe sie gefühlt, wie er ihr die Tasche genommen habe. Dabei habe sie noch gedacht, «jetzt willst du noch meine Tasche» (zum Ganzen pag. 915 Z. 32 ff.). Als der Beschuldigte schliesslich ins Auto gestiegen sei, habe sie sich davor gefürchtet, dass er in sie hineinfahre würde, er sei aber weggefahren (pag. 916 Z. 2 ff.). Der Vorfall sei für sie nach wie vor sehr präsent und sie habe seither eine «diffuse» Angst, zittere nachts und könne nicht schlafen (pag. 914 Z. 12 f. und pag. 917 Z. 13 f.).
In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass F.________ den Vorfall konstant und nachvollziehbar, wenn auch nicht immer gleich detailliert, schilderte. Der Umstand, dass sie gegenüber der Polizei am 11. Juli 2019 angab, im Parking bereits am Boden gewesen zu sein, als der Beschuldigte ihr die Uhr weggenommen habe (pag. 368 réponse 6), ihre am 22. Juni 2020 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen hingegen indizieren, dass sie noch stand, als der Beschuldigte ihr die Uhr entriss (pag. 915 Z. 14 ff.), ändert daran nichts. Zwischen den beiden Einvernahmen verging fast ein Jahr und das Geschehen damals im Parking war dynamisch und schnelllebig. Im Übrigen gibt es keine Hinweise dafür, dass F.________ den Beschuldigten wahrheitswidrig anschuldigte und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie dies tun sollte. Sie räumte beispielsweise vielmehr ein, der Beschuldigte habe sie wohl nicht getreten, um ihr weh zu machen, sondern, um ihr die Handtasche wegnehmen zu können (pag. 368 réponse 6). Zudem beschrieb sie, sie habe den Beschuldigten zunächst nicht als gefährlichen Menschen gesehen (pag. 915 Z. 2 f.) und als sie im Parking am Boden gelegen sei, habe er sie nicht so fest geschlagen (pag. 915 Z. 35). F.________ dramatisierte mithin weder den Vorfall noch belastete sie den Beschuldigten übermässig, was nahelegt, dass sie die Wahrheit sagt. Weiter beschrieb sie mehrfach, weshalb sie zum Beschuldigten ins Auto gestiegen sei bzw. dass sie sich nichts Böses gedacht habe (u.a. pag. 367 réponse 6) und erläuterte eindrücklich, dass sie sich im Parking unwohl zu fühlen begonnen habe, weil es Nacht und menschenleer gewesen sei (pag. 368 réponse 6). Als erlebnisbasiert imponiert unter anderem auch ihre Erklärung, wonach sie ihre Stimmlage («le ton») geändert habe, als sie den Beschuldigten aufgefordert habe, sie nach Hause zu fahren (pag. 368 réponse 6). Sodann schilderte sie originell und authentisch, was sie sich damals überlegte und wie sie sich fühlte. Sie führte beispielsweise nachvollziehbar aus, nachdem der Beschuldigte ihr die Uhr und die Handtasche weggenommen habe, habe sie sich davor gefürchtet, dass er nun «noch etwas gegen sie persönlich machen könnte», weil er ihr keine Wertgegenstände mehr abnehmen konnte (pag. 916 Z. 2 ff.). Desgleichen gab sie an, dass sie – nachdem der Beschuldigte mit ihrer Handtasche und Uhr geflohen sei und sie sich um 03:00 Uhr nachts, ohne Geld, Telefon und Schlüssel alleine in einem verlassenen Parking wiedergefunden habe – Angst gehabt und sich fragte habe, was sie tun sollte (pag. 916 Z. 5 ff.), was in der entsprechenden Situation absolut verständlich ist. Insgesamt schilderte F.________ mithin viele Details, die in erfundenen Sachverhalten nicht zu finden wären. Zudem stimmen ihre authentischen, lebhaften Aussagen soweit möglich mit den objektiven Beweismitteln überein. F.________'s Schilderungen enthalten somit zahlreiche Realkennzeichen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, etwas mit diesem Vorfall zu tun zu haben, obwohl in seinen Effekten F.________'s Rolex und ihr iPhone gefunden wurden (pag. 340). In der Berufungsverhandlung bestätigte er sodann, F.________'s Rolex und deren Handtasche in der fraglichen Nacht behändigt zu haben, stellte sich indes auf den Standpunkt, dafür keine Gewalt angewandt zu haben (pag. 1208 Z. 2 ff.). Er führte aus, F.________ sei eine Prostituierte gewesen und als sie im Parking angehalten hätten, habe er ihr Geld angeboten, damit sie ihm «eine Freude bereite». F.________ habe dies aber «nicht machen wollen». Als er vor seinem Auto gestanden sei und eine Zigarette geraucht habe, sei sie dann an seinem Fuss hängen geblieben und zu Boden gefallen. Er habe ihr gesagt, wenn sie ihm keine Freude bereiten wolle, obwohl er ihr Geld angeboten habe, nehme er ihr zwei Sachen weg: die Uhr und die Handtasche. Das sei alles, was geschehen sei. Er habe F.________ nicht geschlagen, sondern sie nur mit dem Fuss berührt und ihr gesagt, sie solle nie mehr so etwas machen (zum Ganzen pag. 1208 Z. 11 ff.). Auf Frage, weshalb das Armband der sichergestellten Uhr F.________'s kaputt gewesen sei, wenn er ihr diese, wie er behaupte, doch nicht entrissen habe, beteuerte der Beschuldigte, das Armband sei nicht kaputt gewesen, F.________ habe die Uhr damals selber vom Handgelenk gestreift und ihm gegeben (pag. 1208 Z. 22).
Unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen von F.________ und der Tatsache, dass deren Uhr mit kaputtem Armband in den Effekten des Beschuldigten sichergestellt wurde – wie auch in Anbetracht der Gesamtumstände – erscheint die in der Berufungsverhandlung geschilderte Version des Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1213) – lebensfremd, unlogisch und damit unglaubhaft. Es ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte (vgl. pag. 1219), schlicht weder einzusehen, dass F.________ im Parking über den Fuss des Beschuldigten «gestürchelt» sein soll, noch, dass sie ihm anschliessend – weil sie ihm trotz des angebotenen Geldes keine sexuellen Dienste habe leisten wollen – freiwillig, mitten in der Nacht, in einem unbelebten Parking ihre Rolex und ihre Handtasche samt Portemonnaie, Schlüsseln und Telefon geben haben soll. Ein solches Verhalten wäre weltfremd. Ferner erscheint eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte am 16. Dezember 2019 bestätigte, C.________ sei seine Geliebte (pag. 513 Rückseite Z. 91) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, er wolle mit ihr eine Familie gründen (pag. 926 Z. 24), am 3. Juli 2019 – notabene als er mit ihr in der Schweiz unterwegs war – dann aber für eine Prostituierte bezahlt haben will. Desgleichen ist absurd, dass der Beschuldigte und C.________ gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen am 30. Juni 2019 I.________'s Geld behändigt haben, weil sie keines gehabt hätten (pag. 1207 Z. 13), er drei Tage später dann aber Geld für die Dienste einer Prostituierten gehabt haben will. Insgesamt vermag die – zumindest soweit das Kerngeschehen angehend – höchst unglaubhafte Geschichte des Beschuldigten die überzeugende Version F.________'s nicht zu entkräften.
- 9.2.5
- Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Abstellend auf die glaubhaften Angaben von F.________ und die vorhandenen objektiven Beweismittel ist aus Sicht der Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 3. Juli 2019 um ca. 03:10 Uhr im Parking AC.________ in E.________ von F.________ sexuelle Handlungen verlangte. Als F.________ diese verneinte und den Beschuldigten bat, sie zurück nach Genf zu fahren, wurde der Beschuldigte wütend. Er packte F.________ an den Armen und öffnete das Band der von ihr am linken Handgelenk getragenen Rolex (Referenznummer ________) im Wert von CHF 8'000.00. Anschliessend stiess er F.________ zu Boden und entriss ihr die Uhr, so dass deren Armband kaputt ging und F.________'s Handgelenk schmerzte sowie rot bzw. später blau wurde. Danach schlug er F.________ insbesondere gegen die linke Schulter und entriss ihr die weisse Handtasche, in der sich ihr Portemonnaie mit rund CHF 600.00 und ihr iPhone sowie die übrigen in der Anklageschrift umschriebenen Gegenstände befanden. Schliesslich rannte der Beschuldigte mit F.________'s Wertsachen zum Auto zurück und fuhr schnell davon. F.________ litt nach dem Vorfall psychisch, konnte nachts insbesondere nicht schlafen und zitterte.
- 9.3
- Zum Vorfall zum Nachteil von K.________
- 9.3.1
- Anklagesachverhalt
Schliesslich wird dem Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch relevant – vorgeworfen, am 3. Juli 2019 kurz vor 19:27 Uhr an der AG.________ (Strasse) in L.________ (Ort) gemeinsam mit C.________ K.________ beraubt zu haben. Gemäss Anklageschrift hätten der Beschuldigte als Fahrer und C.________ als Beifahrerin K.________, die von AH.________ (Ort) an ihren Wohnort in L.________ (Ort) gefahren sei, im dunkelblauen BMW mit britischem Kontrollschild verfolgt. Als K.________ vor ihrem Domizil angehalten habe und ausgestiegen sei, habe C.________ sich ihr genähert, sie an den Schultern ergriffen und gefragt, wie es ihr gehe. Dann habe C.________ K.________ plötzlich mit beiden Händen am linken Arm ergriffen und versucht, ihr die Uhr zu entreissen. K.________ habe sich mit Fusstritten gegen C.________ gewehrt und um Hilfe geschrien, worauf sich der Beschuldigte den beiden genähert habe. Als es C.________ daraufhin gelungen sei, K.________ die von ihr am linken Handgelenk getragene Audemars Piguet, Royal Oak (Referenznummer ________) im Wert von CHF 15'000.00 zu entreissen, seien sie und der Beschuldigte zum BMW gerannt und mit dem Beschuldigten als Lenker und C.________ als Beifahrerin davongefahren (zum Ganzen pag. 729 f.).
- 9.3.2
- Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Auch bei diesem Vorwurf ist das Rahmengeschehen mittlerweile unbestritten. Klar ist somit, dass der Beschuldigte als Fahrer und C.________ als Beifahrerin die von AH.________ (Ort) nach L.________ (Ort) fahrende K.________ in ihrem dunkelblauen BMW mit britischem Kontrollschild verfolgten. Als K.________ zuhause angekommen war und gerade ihr Auto verlassen wollte, ging C.________ unbestrittenermassen auf sie zu und sprach sie an, worauf ein Gerangel zwischen den beiden entstand. Schliesslich fuhren der Beschuldigte und C.________ – im Besitz von K.________'s Uhr – mit dem Auto davon.
Bestritten ist demgegenüber, wie der Beschuldigte und C.________ an K.________'s Uhr gelangten bzw., ob der Beschuldigte das Auto verliess, C.________ zur Hilfe eilte und sie dabei unterstütze, der sich wehrenden K.________ die Uhr zu entwenden.
- 9.3.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz fasste die zur Klärung dieser Fragen vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammen, worauf verwiesen wird (S. 13 ff., S. 23 f., S. 25 ff. und S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1069 ff., pag. 1079 f., pag. 1081 ff. und pag. 1085 f.). Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.
Das Rahmengeschehen ist wie erwähnt weitgehend unbestritten und durch die objektiven Beweismittel – insbesondere den Untersuchungsrapport der Kantonspolizei Waadt vom 4. Juli 2019 (pag. 308 ff.), die Erkenntnisse aus der Überwachungskamera vom 3. Juli 2019 in L.________ (Ort) (pag. 318 ff.) und den Ermittlungsrapport der Kantonspolizei Waadt vom 9. Oktober 2019 (pag. 330 ff.) – sowie durch die insoweit glaubhaften Aussagen von K.________ erstellt. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (S. 16 ff. und S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1072 ff. und pag. 1080 f.). Zur Beantwortung der Fragen, ob und gegebenenfalls wie der Beschuldigte an der Entwendung von K.________'s Uhr beteiligt war, sind nachfolgend deren Aussagen sowie diejenigen von C.________ zu thematisieren.
Aussagen von K.________
K.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2019 zu Protokoll, als sie vor ihrem Haus angehalten habe und das Auto gerade habe verlassen wollen, habe sich eine Frau – dabei handelt es sich unbestrittenermassen um C.________ – genähert, sie an den Schultern gepackt und mit einem grossen Lächeln gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe zuerst gedacht, es handle sich um ihre frühere Putzfrau. Dann habe C.________ sie plötzlich mit beiden Händen am linken Arm gepackt und habe sehr stark an ihrer Uhr gezogen, um sie ihr abzuziehen. Sie habe versucht, «dagegen zu halten» («j’ai essayé de résister»), C.________ habe es aber geschafft, ihr die Uhr der Marke Audemars Piguet im Wert von CHF 15'000.00 wegzunehmen. Sie habe geschrien und sich verteidigt, da habe sie einen Schatten wahrgenommen, der aus dem Auto gestiegen sei. Sie habe realisiert, dass dies ein Mann sei, der C.________ zur Hilfe komme, weshalb sie sich auf den Boden gelegt habe, um zu verhindern, geschlagen zu werden. Sie könne den Mann nicht beschreiben. Das Paar sei dann zum Auto gegangen und sehr schnell weggefahren. Als C.________ ihr die Uhr weggenommen habe, habe sie ihr den linken kleinen Finger leicht verletzt (zum Ganzen pag. 380).
Am 11. Juli 2019 gab K.________ gegenüber der Polizei zu Protokoll, sie habe am 3. Juli 2019 vor ihrem Haus angehalten und den Türöffner ihrer Garage hervorgeholt, als sie bei ihrer Tür des Autos einen Schatten wahrgenommen habe. Sie wisse nicht mehr, wer die (Auto)Tür geöffnet habe, aber sie sei dann offen gewesen. Sie sei noch im Auto gewesen, als «das Mädchen» bzw. C.________ sie «bei den Schultern genommen» und auf Französisch mit rumänischem Akzent gefragt habe, wie es ihr gehe. Sie sei sehr überrascht gewesen, weil es gewirkt habe, als ob C.________ sie kennen würde. Aber dann habe sie plötzlich verstanden, was passierte. C.________ habe sie «schnell» am linken Arm gepackt, um ihr die Uhr abzuziehen, was ihr jedoch nicht sofort gelungen. Sie (K.________) habe sich gewehrt, habe [um sich] geschlagen und C.________ Fusstritte gegeben, auch einen gegen die Brust. Es könnte sein, dass C.________ wegen diesem Fusstritt «blau» geworden sei bzw. ein Hämatom bekommen habe. Sie (K.________) sei noch halb im Auto und dann plötzlich am Boden gewesen, ohne zu wissen, wie sie dahin gekommen sei. Dann habe sie einen Schatten gesehen und begriffen, dass dies C.________'s Komplize sei. Sie habe sich – die Arme in der Luft – zu Boden auf den Rücken fallen lassen, weil sie verstanden habe, dass sie ausgeraubt werde («Je me suis laissée parterre sur le dos les bras en l’air car j’ai compris que j’allais me faire démonter.»). Weiter habe sie um Hilfe geschrien und dabei nicht einmal mehr ihre eigene Stimme erkannt. Den Mann habe sie nicht gesehen bzw. erkannt (zum Ganzen pag. 365 f. réponse 6). Sie habe bei diesem Vorfall Verletzungen resp. blaue Flecken am Rücken und an der Schulter erlitten. Sie werde das Arztzeugnis abgeben, die Fotos, die der Arzt noch habe, besitze sie selber aber nicht (zum Ganzen pag. 386 réponse 6).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte K.________, als sie im Hof vor ihrem Haus angehalten und ihren Schlüssel gesucht habe, habe sie einen Schatten neben ihrer Wagentür gesehen. Sie habe gedacht, es sei ihr Mann, der ihr manchmal entgegenkomme. Plötzlich habe sie vor ihrer offenen Wagentür «diese junge Frau» – C.________ – vor sich gesehen, «lächelnd und sympathisch», die sie gegrüsst und gefragt habe, wie es ihr gehe (zum Ganzen pag. 920 Z. 35 ff.). Sie sei erstaunt gewesen und habe gedacht, es sei vielleicht eine frühere Putzfrau. Sie habe die Situation gar nicht verstanden. Dann habe C.________ sie mit viel Gewalt gepackt und sie habe gefühlt, wie C.________ mit der Hand an ihren linken Arm gegangen sei. In dem Moment habe sie verstanden, dass sie sich in Gefahr befindet. Sie habe sich gewehrt und C.________ einen Fusstritt gegeben, als sie «noch zur Hälfte im Auto und zur Hälfte draussen» gewesen sei. «Dieser Kampf», bei dem C.________ ihr die Uhr nicht habe abnehmen können, habe ein paar Sekunden gedauert. Dann habe sie plötzlich einen Schatten gesehen, der nähergekommen sei und da habe sie verstanden, dass dies der Fahrer des Autos sei, welches «halb auf ihrem Platz» gestanden habe und der C.________ zur Hilfe komme. In dem Moment habe sie gedacht, sie gebe auf, weil sie realisiert habe, dass sie sich in Gefahr befindet. Sie habe sich auf den Boden fallen lassen und als sie wieder auf den Beinen gewesen sei, habe sie gemerkt, dass ihre Uhr nicht mehr da sei. Zudem habe sie gesehen, wie der Wagen mit zwei Personen sehr schnell weggefahren sei. Sie habe so stark um Hilfe geschrien, dass sie ihre Stimme nicht wiedererkannt habe. Dann seien ihre Nachbarn gekommen. Schliesslich habe sie bemerkt, dass sie an der Hand geblutet habe und verletzt gewesen sei (zum Ganzen pag. 921 Z. 1 ff.). Auf Frage präzisierte K.________, die Frau habe mit Gewalt an ihrer Uhr gezogen. Es sei eine Uhr mit einem Springverschluss gewesen und es sei ziemlich schwierig, sie zu öffnen. C.________ habe aber gezogen und sie dabei verletzt (zum Ganzen pag. 921 Z. 37 ff.). Sie habe aufgrund des Vorfalls einen «Trauma Schock» mit «Panikmomenten» erlitten und habe plötzlich gedacht, sie werde verfolgt. Auf Anraten einer Freundin habe sie sich in Therapie begeben, was ihr sehr geholfen habe. Zudem trage sie heute keine Uhr mehr, wenn sie Auto fahre – sie traue sich nicht mehr (zum Ganzen pag. 922 Z. 9 ff. und Z. 20 f.). Verletzungen habe sie keine schweren erlitten, es habe einfach geblutet und später habe sie festgestellt, dass sie am Rücken und an der Schulter voller blauer Flecken gewesen sei (pag. 922 Z. 15 ff.).
K.________'s Schilderungen imponieren aus Sicht der Kammer als erlebnisbasiert und ergeben einen logischen Handlungsablauf. Sie erklärte in sämtlichen Einvernahmen gleichbleibend, wie sie am 3. Juli 2019 von AH.________ (Ort) nach Hause gefahren sei, dass sie während dieser Fahrt – was mittlerweile unbestritten ist (vgl. pag. 1214) – vom Beschuldigten und C.________ verfolgt sowie überholt worden sei und dass die beiden sie kurz vor ihrem Zuhause wieder hätten passieren lassen. Weiter beschrieb sie in allen Einvernahmen eindrücklich, was geschehen sei, als sie vor ihrem Haus parkiert und die Schlüssel bzw. den Türöffner gesucht habe. Originell ist diesbezüglich insbesondere ihre Aussage, wonach C.________ zunächst sympathisch gewirkt und sie lächelnd begrüsst habe, weshalb sie gedacht habe, sie würden sich vermutlich von früher kennen (u.a. pag. 920 f. Z. 39 ff.). Sehr authentisch wirkt auch ihre Erklärung, wie sie später, als C.________ ihr die Uhr habe entwenden wollen, «so stark zur Hilfe, zur Hilfe» geschrien habe, dass sie ihre Stimme nicht wiedererkannt habe (pag. 921 Z. 15 f.). Desgleichen spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie einräumte, sich anfänglich gegen C.________ gewehrt und dieser einen Fusstritt verpasst zu haben (pag. 921 Z. 5 f.). Den Beschuldigten belastete sie gleichzeitig nicht übermässig. So warf sie ihm beispielsweise nicht vor, sie geschlagen zu haben, sondern äusserte, sie habe einen Schatten wahrgenommen, der «so von der Seite» zu ihr gekommen sei (u.a. pag. 921 Z. 46 f.). Einleuchtend ist schliesslich ihre Erklärung, dass sie, als sie den Schatten wahrgenommen habe bzw. «der Mann» dazugekommen sei, gedacht habe, jetzt komme C.________'s Komplize, weshalb sie sich ergeben habe (pag. 921 Z. 9 ff.).
Dass K.________ den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen nicht sehen und ihn später entsprechend nicht erkennen konnte, spricht unter diesen Umständen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1214) – nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Desgleichen legt die Tatsache, dass K.________'s Uhr später weder beim Beschuldigten noch bei C.________ sichergestellt werden konnte, nicht nahe, dass K.________ lügt. Es ist durchaus möglich, dass C.________ und der Beschuldigte die Uhr aus dem Fenster des Autos warfen, als sie realisierten, dass sie von der Polizei angehalten werden. Ausserdem anerkannte C.________ das erstinstanzliche Urteil, mit welchem sie wegen Raubes zum Nachteil von K.________ schuldig erklärt wurde, was zwar nicht belegt, aber zumindest nahelegt, dass K.________'s Aussagen zutreffen. Im Übrigen bestätigte in der Berufungsverhandlung selbst der Beschuldigte, dass sich C.________ und K.________ – wie er es nannte – «geprügelt» haben (pag. 1208 Z. 25) und das Arztzeugnis vom 7. Juli 2019 (pag. 396 f.) untermauert ebenfalls K.________'s Version. Daraus geht nämlich hervor, dass sie insbesondere an der linken Schulter, der linken Seite des Rückens und am rechten Arm Hämatome erlitten habe und von der Aggression, die sie am 3. Juli 2019 erlebt habe, nach wie vor geschockt sei. K.________'s Aussagen decken sich mithin soweit möglich mit den vorhandenen Beweismitteln und ergeben insgesamt ein logisches Ganzes. Auf ihre Schilderungen, die zahlreiche Realkennzeichen enthalten, kann abgestellt werden.
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte stritt bis nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vehement ab, irgendetwas mit dem Vorfall vom 3. Juli 2019 zum Nachteil von K.________ zu tun zu haben. In der Berufungsverhandlung räumte er ein, seine damalige Frau, C.________, habe sich mit K.________ «geprügelt». Er habe nicht gesehen, was geschehen sei, «und überhaupt», C.________ sei nicht mehr seine Frau (zum Ganzen pag. 1208 Z. 25 ff.). K.________ könne ihn nicht gesehen haben, weil es C.________ gewesen und er im Auto geblieben sei. Als er dieses gewendet habe, sei C.________ rufend hingerannt und eingestiegen. Dann seien sie weggefahren (zum Ganzen pag. 1208 Z. 29 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nur gesehen habe, wie C.________ und K.________ sich «geprügelt» hätten, er aber völlig passiv im Auto geblieben sei (pag. 1208 Z. 25 ff.), stellen offensichtliche Schutzbehauptungen dar. K.________ erklärte wie hiervor ausgeführt konstant, authentisch und lebensnah, dass sie, als sie geschrien und sich gegen C.________ gewehrt habe, einen Schatten wahrgenommen und begriffen habe, dass der Fahrer C.________ zur Hilfe kommt. Es ist nicht ersichtlich, wer K.________ ausser dem Beschuldigten als Schatten wahrgenommen haben könnte. Das Argument des Beschuldigten, K.________ habe erklärt, sie habe einen «chinesischen Schatten» bzw. eine Person bemerkt, die ausgesehen habe wie ein Chinese, was er selber aber nicht tue (pag. 931 Z. 32 f.), überzeugt sodann nicht. Schliesslich hielt K.________ am 11. Juli 2019 im Rahmen der Fotokonfrontation fest, sie erkenne niemand, sie habe keinen Mann gesehen, «uniquement en ombre chinois» (pag. 387 réponse 8). «En ombre chinois» heisst übersetzt weder «chinesischer Schatten» noch «ein Chinese», sondern bedeutet «Schattenspiel» (ombre chinois - LEO: Übersetzung im Französisch ⇔ Deutsch Wörterbuch [zuletzt besucht am 15. November 2021]). Ferner widerspricht der selbstbehaupteten Ahnungslosigkeit des Beschuldigten worum es ging, dass er und C.________ K.________ zunächst verfolgten, als sie von AH.________ (Ort) nach Hause fuhr, sodann überholten und kurz vor ihrem Zuhause wieder passieren liessen (vgl. pag. 1214). Zusammengefasst ist aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass der Beschuldigte am 3. Juli 2019 – wie er oberinstanzlich behauptete – einzig das Auto fuhr, dieses aber nicht verliess und sich komplett passiv verhielt. Zumindest betreffend das Kerngeschehen sind seine Aussagen unglaubhaft und vermögen die überzeugende Version K.________'s nicht zu widerlegen.
Aussagen von C.________
C.________ bestritt die Begegnung mit K.________ im gesamten Verfahren. Ihre Aussagen stellen jedoch grösstenteils Schutzbehauptungen dar. Zudem enthalten sie zahlreiche Lügensignale und erscheinen wie diejenigen des Beschuldigten als unglaubhaft. Weil sie K.________'s Schilderungen nicht zu entkräften vermögen und C.________ ihre Verurteilung durch die Vorinstanz akzeptiert hat, rechtfertigt sich aus Sicht der Kammer, bezüglich die konkrete Würdigung der Aussagen C.________'s integral auf die zutreffenden, vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1086 f.):
Deckungsgleich mit den objektiven Beweismitteln ist einzig der Umstand, dass die Beschuldigte den Wagen nicht gelenkt hat (pag. 911 Z. 21 f.). So war anlässlich der Anhaltung sowie auf dem Radarfoto eindeutig A.________ als Fahrzeugführer zu erkennen. Entgegen den objektiven Beweismitteln steht die Aussage der Beschuldigten, sie seien erst am Tag vor der Anhaltung in die Schweiz gekommen. Sie seien auf dem Weg von England nach Rumänien gewesen (pag. 531 Z. 57). Diese Aussage wird durch das Radarfoto vom 30.06.2019 entkräftet. Dieses Bild beweist, dass die Beschuldigten bereits am 30.06.2019 in der Schweiz waren. Des Weiteren konnte der Grenzübertritt aus Italien, ebenfalls am 30.06.2019, festgestellt werden. Es ist unlogisch, auf dem Weg von England nach Rumänien in Chiasso in die Schweiz einzureisen, dann in die Region AB.________/A2 zu fahren, um dann auf eihttps://dict.leo.org/franz%C3%B6sisch-deutsch/ombre%20chinois https://dict.leo.org/franz%C3%B6sisch-deutsch/ombre%20chinois
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nem Camping in Frankreich zu übernachten (pag. 53 Z. 43 ff.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung soll die Übernachtung nicht mehr wie vorher ausgesagt auf einem Camping in Frankreich stattgefunden haben, sondern in einem Parking im Auto (pag. 912 Z. 2 ff.). Die Richtung stimmt dabei absolut nicht. Ebenfalls abweichend gab die Beschuldigte an der Hauptverhandlung an, dass Auto gehöre ihrem Cousin. Auch diese Aussage ist neu.
Einerseits hat die Beschuldigte offensichtlich falsche Aussagen gemacht, wie jene, sie sei im siebten Monat schwanger (pag. 421, 430). Auf Vorhalt dieser Aussage, gab die Beschuldigte an, sie habe zu diesem Zeitpunkt seit sieben Monaten ihre Regelblutung nicht gehabt (pag. 923 Z. 43 f.). Andererseits widersprechen sich ihre Aussagen mit denen von A.________. Er wollte zu Beginn nicht wissen wer sie sei, auch das Auto sei nicht seins gewesen (pag. 404, 416). Wohingegen Sie ausgesagt hat, dass er ihr Cousin sei und sie zusammen in England gewesen seien und er das Auto einige Tage vorher in der Schweiz für EUR 2'000.00 erworben habe (pag. 416, 421). Des Weiteren sind immer wieder «Erinnerungslücken» zu entdecken.
An der Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte dann aus, dass das Auto ihrem Cousin gehören würde. Sie seien alle zusammen von England losgefahren, ihr Cousin sei in einem anderen Auto mit seiner Frau gefahren (pag. 912 Z. 11 ff.). Die Beschuldigte passte im Laufe des Verfahren ihre Aussagen stets wieder an. So gab sie an der Hauptverhandlung auf Vorhalt ihrer eigenen Aussage, sie sei schwanger (pag. 421), zuerst an, sie habe das gedacht, weil sie im Gefängnis (wo sie zum Zeitpunkt ihrer Aussage gar nicht war) ihre Regelblutung nicht gehabt habe. In der nächsten Frage wurde ihr dann vorgehalten, dass jene Einvernahme, in der sie diese Aussage gemacht habe, am 03.07.2019, dem Tag ihrer Anhaltung, stattgefunden habe (pag. 923 Z. 35 ff.). Erst dann gab die Beschuldigte an, sie habe gedacht, sie sei schwanger, weil sie seit sieben Monaten ihre Regelblutung ni
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