Obergericht BE, SK 2020 450

17. August 2021 · Strafkammern · Deutsch

versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung etc. | Strafgesetz

Obergericht BE · SK 2020 450 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême
du canton de Berne

1re Chambre pénale

Urteil
SK 20 450

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. August 2021

Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Obergerichtsuppleantin Salzmann, Oberrichterin Grütter
Gerichtsschreiber Ruch

Verfahrensbeteiligte B.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________

Beschuldigter/Berufungsführer 1

und

C.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecherin D.________ privat verteidigt durch Rechtsanwalt E.________

Beschuldigte/Berufungsführerin 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

und

F.________
vertreten durch Fürsprecher G.________

Straf- und Zivilkläger

Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand etc. so- wie Widerrufsverfahren (Beschuldigter 1) versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Gehilfenschaft dazu, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. Gehilfenschaft dazu, Freiheitsberaubung, evtl. Gehilfenschaft dazu etc. (Beschuldigte 2)

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 18. November 2019 (PEN 18
246/247/248)

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 18. November 2019 folgendes Urteil (pag. 512 ff.; Hervorhebungen im Original):

A.

I.
Das Strafverfahren gegen B.________

wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________

wird mangels Strafantrag eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausrichtung von Verfahrenskosten.

II.
B.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung angeblich gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘862.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 8‘371.65 insgesamt bestimmt auf CHF 11‘234.15, an den Kanton Bern.

[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

Von der Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ auszurichtenden Entschädigung von CHF 4'125.50 ist 1/4 des gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14.11.2017 bereits geleisteten Vorschusses, ausmachend CHF 1'500.00, in Abzug zu bringen. Rechtsanwalt A.________ wird somit eine Entschädigung von CHF 2'625.50 ausgerichtet.

Für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ wird Fürsprecher G.________ eine anteilmässige Entschädigung von CHF 2'451.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) ausgerichtet.

III.
B.________ wird schuldig erklärt:
1.
der einfachen Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________,
2.
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________,
3.
der Nötigung, mehrfach begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________ 4. der Freiheitsberaubung, begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
5.
der versuchten Entführung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________,

und in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, 181, 183 Ziff. 1 StGB Art. 426 StPO

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'587.50 und Auslagen (Kosten für die amtliche Verteidigung sowie Kosten uR der Privatklägerschaft) von CHF 25‘117.00, insgesamt bestimmt auf CHF 33‘704.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne uR der Privatklägerschaft auf CHF 13'972.85).

[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

IV.

1.
Der B.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16.06.2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
2.
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden B.________ auferlegt.
3.
Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet.

V. [amtliche Entschädigung]

VI.
B.________ wird in Anwendung von 47 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt:
1.
Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.05.2015 an den Straf- und Zivilkläger F.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
2.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

B.

VII.
C.________ wird freigesprochen:
1.
von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
2.
von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit B.________, am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
3.
von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 ca. ab 23.00 Uhr bis ca. 03.30 Uhr, in X.________ z.N. F.________

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'725.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 9'072.40, insgesamt bestimmt auf CHF 14'797.40, an den Kanton Bern.

[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

Für die amtliche Verteidigung von C.________ wird Fürsprecherin D.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 8'487.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet.

VIII.
C.________ wird schuldig erklärt:
1.
der einfachen Körperverletzung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
2.
der Gehilfenschaft zur Nötigung, begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
3.
der versuchten Entführung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________

und in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 25, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 181, 183 Ziff. 1 StGB Art. 426 StPO

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'725.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 9'072.45, insgesamt bestimmt auf CHF 14'797.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 6‘309.85).

[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

IX.
[amtliche Entschädigung]

C. Weiter wird verfügt:

1.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B.________ (PCN-Nr. ________) durch das zuständige Bundesamt wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
2.
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von B.________ (PCN-Nr. ________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
3.
Von C.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO).
4.
Das vorliegende Dispositiv ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

[Eröffnungsformel]

2.
Berufung

Gegen dieses Urteil meldeten B.________ (nachfolgend: Beschuldiger 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, am 19. November 2019 (pag. 561), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2), amtlich verteidigt durch Fürsprecherin D.________, am 20. November 2019 (pag. 564) sowie die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 22. November 2019 (pag. 567) fristgerecht die Berufung an. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2019 wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt E.________ als privater Verteidiger der Beschuldigten 2 mandatiert wurde. Gleichzeitig wurde das amtliche Mandat von Fürsprecherin D.________ zur Verteidigung der Beschuldigten 2 per sofort sistiert. Die schriftliche Urteilsbegründung vom 14. Oktober 2020 (pag. 585 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 671). Am 3. November 2020 reichten der Beschuldigte 1 (pag. 694) und am 4. November 2020 sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 699 ff.) als auch die Beschuldigte 2 (pag. 702 ff.) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein.

Der Beschuldigte 1 beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2 (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand), III.4. (Freiheitsberaubung) und III.5 (versuchte Entführung) des erstinstanzlichen Urteils, die Bemessung der Strafe sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt (pag. 694). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beschränkte die Berufung betreffend den Beschuldigten 1 auf den Freispruch von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung und damit verbunden den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung (sowie die Mittäterschaft betreffend) und Freiheitsberaubung (sowie die Mittäterschaft betreffend) so- wie das Strafmass; betreffend die Beschuldigte 2 beschränkte sie die Berufung auf die Freisprüche von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung (und damit verbunden den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung) sowie der Freiheitsberaubung, den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung so- wie das Strafmass (pag. 700). Schliesslich beschränkte die Beschuldigte 2 die Berufung auf Bst. B, Ziff. VIII., IX. und Bst. C des vorinstanzlichen Urteils.

Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 13. November 2020, pag. 738 f.) als auch der Beschuldigte 1 (Schreiben vom 30. November 2020, pag. 745) und die Beschuldigte 2 (Schreiben vom 27. November 2020, pag. 742) teilten auf entsprechende Verfügung hin mit, dass keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der anderen berufungsführenden Parteien erblickt werde. Der Straf- und Zivilkläger erklärte weder Anschlussberufung noch machte er Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der anderen Parteien geltend (Schreiben vom 27. November 2020, pag. 740).

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 wurde der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, das in der Anklageschrift vom 22. März 2018 Ziff. B.1. und B.3. aufgeführte, in Absprache mit dem Beschuldigten 1 erfolgte Verbringen des Privatklägers nach X.________ sei auch unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung zu würdigen, gutgeheissen (pag. 747 ff.).

Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wurde die dem Straf- und Zivilkläger gewährte unentgeltliche Rechtspflege widerrufen und Fürsprecher G.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 818 ff.). In der Folge stellte Fürsprecher G.________ für den Straf- und Zivilkläger – unter Mitteilung, dass auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet werde – mit Eingabe vom 1. Juli 2021 schriftliche Anträge (pag. 823 f.).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16./17. August 2021 statt (pag. 853 ff.).

3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 (pag. 747 ff.) wurden die Beweisanträge der Beschuldigten 2 gutgeheissen und der Entscheid der Kantonspolizei Bern vom 24. Dezember 2019 (pag. 705 ff.) samt den entsprechenden ungeschwärzten Journaleinträgen (pag. 768 ff.) sowie die Strafakten BM 12 18321 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu den Akten erkannt.

Von Amtes wegen wurden sodann aktualisierte Strafregisterauszüge (pag. 848 f. und 850) sowie aktualisierte Leumundsberichte (pag. 831 ff. und 838 ff.) über den Beschuldigen 1 und die Beschuldigte 2 eingeholt. Weiter wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte 1 (pag. 863 ff.), die Beschuldigte 2 (pag. 869 ff.) sowie – auf Antrag der Beschuldigten 2 – die Zeugin H.________ (pag. 860 ff.) einvernommen.

Schliesslich wurden in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Beweisanträge des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 gutgeheissen und die von ihnen eingereichten Unterlagen (Beschuldiger 1: Zwischenzeugnis der I.________ vom 30. Juni 2021 [pag. 931] sowie drei Lohnabrechnungen der I.________ für die Monate April bis Juni 2021 [pag. 932 ff.]; Beschuldigte 2: Eheschutzentscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. April 2015 [pag. 902 ff.], Vollstreckungsgesuch der Beschuldigten 2 vom 26. November 2015 [pag. 905 ff.], Entscheid betreffend das Vollstreckungsgesuch des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Januar 2016 [pag. 915 ff.] und Schlichtungsgesuch der Beschuldigten 2 vom 19. Juni 2020 [pag. 924 ff.]) zu den Akten erkannt (pag. 859).

4.
Anträge der Parteien

Rechtsanwalt A.________ stellte namens des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2021 folgende Anträge (pag. 935 f.):

I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer A.III.1. und der mehrfachen Nötigung gemäss Ziffer A.III.3 sowie bezüglich Zivilklage und Widerrufsverfahren.
II.
B.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen der
-
versuchten schweren Körperverletzung
-
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
-
der Freiheitsberaubung
-
der versuchten Entführung

unter Ausscheidung des hälftigen auf ihn entfallenden Anteils der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Ausrichtung der angemessenen anteilsmässigen Entschädigung gemäss vor erster Instanz eingereichten Honorarnote.

III.
B.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen
1.
zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten, abzüglich 1 Tag Polizeihaft, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 3 Jahren.
2.
zum hälftigen des auf den ihn entfallenden Anteils der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
IV.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.
V.
B.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Verteidigungskosten auszurichten gemäss eingereichter Honorarnote.

Rechtsanwalt E.________ stellte namens der Beschuldigten 2 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2021 folgende Anträge (pag. 944):

I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. November 2019 hinsichtlich Lit. B., Ziff. VII.2 (Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand) in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
C.________ sei freizusprechen:
1.
vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und einfachen Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________ (AKS Lit. B. Ziff. 1);
2.
vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Nötigung, angeblich begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________ (AKS Lit. B. Ziff. 3);
3.
vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und versuchten Entführung, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________ (AKS Lit. B Ziff. 4);

unter Auferlegung der erst- sowie oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss eingereichten Kostennoten.

III.
Im Weiteren sei zu verfügen:

Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 16. August 2021 folgende Anträge (pag. 937 ff.):

A. B.________

I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 18. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist insofern als
1.
das Strafverfahren wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
2.
auf Widerruf des B.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzugs ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an B.________ verzichtet wurde.
II.
B.________ sei schuldig zu erklären:
1.
der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
2.
der versuchten Entführung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
3.
der Freiheitsberaubung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
4.
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________; und
5.
der mehrfachen Nötigung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;

und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 122, 123 Ziff. 2 Abs. 2, 181, 183 Ziff. 1 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

zu verurteilen:

1.
zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag;
2.
zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

B. C.________

I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 18. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________.
II.
C.________ sei schuldig zu erklären:
1.
der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
2.
der versuchten Entführung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
3.
der Freiheitsberaubung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________; und
4.
der mehrfachen Nötigung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;

und sie sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 122, 181, 183 Ziff. 1 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

zu verurteilen:

1.
zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten; davon seien 6 Monate zu vollziehen, für eine Teilstrafe von 28 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;
2.
zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

C. Verfügungen

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.
Die Honorare der amtlichen Verteidigung seien gerichtlich zu bestimmen.
2.
Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B.________ (PCN-Nr. ________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
3.
Von C.________ sei ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO).
4.
Das Urteil betreffend B.________ sei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 VZAE).

Fürsprecher G.________ stellte namens des Straf- und Zivilklägers mit Eingabe vom 1. Juli 2021 folgende Anträge (pag. 823):

1.
Es sei festzustellen, dass Ziff. VI des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. November 2019, mit welchem B.________, geb. ________, von Russland, verurteilt wurde, F.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins seit dem 14.05.2015 zu bezahlen, mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Im Strafpunkt sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen unter Auferlegung der B.________ betreffenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufungen des Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2 und der Generalstaatsanwaltschaft (siehe oben Ziff. 2) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. des Straf- und Zivilklägers eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. A.I. des Urteils). Bezüglich des Beschuldigten 1 rechtskräftig ist sodann der Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung, begangen am
13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. des Straf- und Zivilklägers (Ziff. A.III.3 des Urteils). In Rechtskraft erwachsen sind auch der Nicht-Widerruf des dem Beschuldigten 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. A.IV. des Urteils) sowie der Zivilpunkt (Ziff. A.VI des Urteils).

Im Weiteren ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Beschuldigte 2 von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten 1, am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. des Straf- und Zivilklägers, freigesprochen wurde (Ziff. B.VII.2.).

Zu überprüfen sind somit bezüglich des Beschuldigten 1 1) der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. A.II. des Urteils), 2) die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen a) einfacher Körperverletzung (Ziff. A.III.1. des Urteils), b) einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. A.III.2. des Urteils), c) Freiheitsberaubung (Ziff. A.III.4. des Urteils) und d) versuchter Entführung (Ziff. A.III.5. des Urteils), 3) die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten) und 4) die Verurteilung zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten.

Bezüglich der Beschuldigten 2 sind zu überprüfen 1) die erstinstanzlichen Freisprüche von den Anschuldigungen a) der versuchten schweren Körperverletzung/evtl. Gehilfenschaft dazu (Ziff. B.VII.1 des Urteils) und b) der Freiheitsberaubung/evtl. Gehilfenschaft dazu, 2) die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen a) einfacher Körperverletzung (Ziff. B.VIII.1 des Urteils), b) Gehilfenschaft zur Nötigung (Ziff. B.VIII.2 des Urteils) und c) versuchter Entführung (Ziff. B.VIII.3), 3) die Sanktion (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten), 4) die Verurteilung zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten und schliesslich 5) die Verfügung gemäss Ziff. C.3 des Urteils.

Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil, die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die Eröffnungsmodalitäten.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft darf das Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 2 abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).

6.
Zum Anklageprinzip

In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde den Parteien erläutert, dass der Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Anklageschrift nach Ansicht der Kammer für die Parteien erkennbar auch Tritte gegen den Körper erfasse. Weiter seien hinsichtlich der Entführung/Freiheitsberaubung alle Teile der Anklageschrift nach Ansicht der Kammer zusammen zu lesen. Die Kammer beabsichtigte jedoch nicht, den angeklagten Sachverhalt zu erweitern; es sollten keine Elemente beurteilt werden, welche nicht in die Anklageschrift aufgenommen worden seien. Vielmehr seien die Ziff. A.1. bzw. 4. sowie B.1. und 4 der Anklageschrift gesamtheitlich zu lesen (vgl. zum Ganzen pag. 856 - 858).

Die Parteien teilten in der oberinstanzlichen Verhandlung mit, sie seien mit der Kammer einig, dass von der Anklageschrift auch Tritte gegen den Körper umfasst seien. Weiter erklärten sie sich damit einverstanden, dass die Ziff. A.1 bzw. 4 sowie B.1 und 4 der Anklageschrift gesamtheitlich beurteilt werden (pag. 858 f.).

7.
Strafantrag

Der Straf- und Zivilkläger hat am 16. Mai 2015 Strafantrag gestellt (pag. 17) und sich in der Folge als Straf- und Zivilkläger gegen die beiden Beschuldigten konstituiert. Am 24. Juli 2015 hat der Straf- und Zivilkläger seine gegen die Beschuldigte 2 erhobene Privatklage widerrufen (pag. 242 und 245). Den Strafantrag hat er jedoch nicht zurückgezogen, weshalb das Strafverfahren – auch hinsichtlich der Antragsdelikte – fortzusetzen war/ist.

II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
8.1
Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1

In der Anklageschrift vom 22. März 2018 (pag. 343 ff.) werden dem Beschuldigten 1 – soweit oberinstanzlich noch von Interesse – die folgenden Tatvorwürfe zur Last gelegt (pag. 344 f.):

A. B.________

1.
Versuchte schwere Körperverletzung und einfache Körperverletzung z.N. F.________ gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015 in X.________, ________ (Strasse), indem der Beschuldigte in Absprache und Planung mit C.________ den Privatkläger von Bern nach X.________ führen liess, und diesen zuerst im Schlafzimmer, später im Restaurant wiederholt schlug, ihm mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper und das Gesicht sowie mehrere Fusstritte gegen den Kopf, insbesondere gegen die Schläfen und den Kiefer verabreichte, um dem Privatkläger eine lebensgefährliche oder andere schwere Körperverletzung zuzufügen bzw. zumindest unter Inkaufnahme, diesen mit den verabreichten Schlägen und Tritten insbesondere gegen den Kopf lebensgefährlich oder schwer zu verletzen, und dem Privatkläger mehrere Rippenbrüche sowie Quetschungen, Prellungen, Schürfungen und Kratzer am ganzen Körper, im Gesicht und am Kopf zufügte.
2.
Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand z.N. F.________ gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015 in X.________, ________ (Strasse), indem der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer Schnittverletzungen zufügte, dies namentlich an der linken Hand.

[…]

4.
Freiheitsberaubung und Entführung

gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015, ca. ab 23.00 Uhr bis ca. 3.30 Uhr, in X.________, ________ (Strasse),

4.1.
indem der Beschuldigte den Privatkläger in Anwesenheit und mit Unterstützung von C.________ durch Ausübung und Androhung von Gewalt während mehrerer Stunden gegen dessen Willen in den Räumlichkeiten festhielt, ihn während dieser Zeit wiederholt schlug, verletzte, zur Vornahme demütigender Handlungen und zur Beantwortung von Fragen zwang und mit „Messerspielen“ quälte, obwohl der Privatkläger mehrmals darum bat, gehen zu dürfen (Freiheitsberaubung, evtl. erschwerende Umstände durch grausame Behandlung);
4.2.
indem der Beschuldigte den Privatkläger am Arm bzw. an der Schulter hielt und aus dem Haus zum Fahrzeug führte, um ihn gemeinsam mit C.________ als Fahrzeuglenkerin gegen seinen Willen an einen anderen Ort zu verbringen, was nicht gelang, weil sich der Privatkläger vor dem Einsteigen in das Fahrzeug losreissen und flüchten konnte (versuchte Entführung).
8.2
Vorwürfe gegen die Beschuldigte 2

Der Beschuldigten 2 werden in der Anklageschrift vom 22. März 2018 (pag. 343 ff.)

–
soweit oberinstanzlich noch von Interesse – die folgenden Tatvorwürfe zur Last gelegt (pag. 345 f.):

B. C.________

1.
Versuchte schwere Körperverletzung und einfache Körperverletzung z.N. F.________, evtl. Gehilfenschaft dazu

gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________, ________ (Strasse), indem die Beschuldigte in Absprache und im Wissen, dass sich B.________ im Kofferraum des Autos befand und den Privatkläger wegen seiner Kontakte zu ihr zur Rechenschaft ziehen wollte, mit dem Privatkläger nach X.________ fuhr, sich dort mit diesem zwecks Austauschs von Zärtlichkeiten ins Schlafzimmer begab, so dass B.________ den nackten Privatkläger überraschen, ihn mit Fäusten schlagen und mit Füssen auch gegen den Kopf treten konnte, um diesem eine lebensgefährliche oder andere schwere Körperverletzung zuzufügen bzw. zumindest unter Inkaufnahme, dass dieser mit den verabreichten Schlägen und Tritten insbesondere gegen den Kopf lebensgefährlich oder schwer verletzt wird; der Privatkläger erlitt mehrere Rippenbrüche sowie Quetschungen, Prellungen, Schürfungen und Kratzer am ganzen Körper, im Gesicht und am Kopf.

[…]

3.
Nötigung, evtl. Gehilfenschaft dazu

gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________, ________ (Strasse), indem die Beschuldigte den Privatkläger in Absprache und Planung mit B.________ nach X.________ verbrachte und den Mitbeschuldigten durch das Servieren von Alkohol und Getränken, das Übersetzen von Fragen und Antworten, das Einsammeln und Entsorgen der blutigen Lappen unterstützte bei den Nötigungshandlungen zum Nachteil des Privatklägers, namentlich den demütigenden Handlungen wie Füsse küssen, bellen wie ein Hund, sowie der erzwungenen Aushändigung des Mobiltelefons, der Auskunftserteilung über die Beziehung bzw. die sexuellen Kontakte zu ihr und die Bekanntgabe der Zugangsdaten für den Facebook-Account, und zudem nichts unternahm, um dem Privatkläger in der von ihr geschaffenen Gefahrensituation zu helfen.

4.
Freiheitsberaubung und versuchte Entführung, evtl. Gehilfenschaft dazu begangen gemeinsam mit B.________ am 13./14.05.2015, ca. ab 23.00 Uhr bis ca. 3.30 Uhr, in X.________, ________ (Strasse),
4.1.
indem die Beschuldigte B.________ durch Servieren von Alkohol und Getränken, das Übersetzen von Fragen und Antworten, das Einsammeln und Entsorgen der blutigen Lappen unterstützte, als dieser den Privatkläger durch Ausübung und Androhung von Gewalt während mehrerer Stunden gegen dessen Willen in den Räumlichkeiten festhielt, wiederholt schlug, verletzte, zur Vornahme demütigender Handlungen und zur Beantwortung von Fragen zwang und mit „Messerspielen“ quälte, obwohl der Privatkläger mehrmals darum bat, gehen zu dürfen, und indem die Beschuldigte zudem nichts unternahm, um den Privatkläger aus der von ihr geschaffenen Gefahrensituation zu befreien (Freiheitsberaubung, evtl. erschwerende Umstände durch grausame Behandlung);
4.2.
indem sich die Beschuldigte mit B.________, welcher den Privatkläger an der Schulter festhielt und zum Auto führte, zum Fahrzeug begab, die Kindersicherung einstellte und im Begriff war, auf dem Führersitz Platz zu nehmen, um den Privatkläger gegen dessen Willen an einen anderen Ort zu verbringen, was nicht gelang, weil sich der Privatkläger vor dem Einsteigen in das Fahrzeug losreissen und flüchten konnte (versuchte Entführung).
8.3
Präzisierungen betreffend Anklageschrift

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten gewisse Klarstellungen bezüglich der Anklageschrift. Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen oben unter Ziff. 6 sowie das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16./17. August 2021 verwiesen (pag. 856 – 859).

9.
Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt

Unstrittig und gestützt auf die Akten erstellt ist, dass sich die Parteien aus dem Durchgangszentrum J.________ kannten. Dieses wurde von der Beschuldigten 2 geleitet, ihr Ehemann, der Beschuldigte 1, arbeitete dort als Nachtwächter und der Straf- und Zivilkläger hielt sich als Asylsuchender im fraglichen Zentrum auf. Zwischen der Beschuldigten 2 sowie dem Straf- und Zivilkläger entwickelte sich Ende 2014 eine Beziehung, wobei deren Art zunächst noch strittig war (gemäss dem Straf- und Zivilkläger handelte es sich um eine Liebschaft, in der es auch zu Geschlechtsverkehr kam, währendem die Beschuldigte 2 anfangs nur von Flirten und Küssen berichtete); in der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Beschuldigte 2 schliesslich zu, dass zwischen ihr und dem Straf- und Zivilkläger damals eine Liebesbeziehung/Affäre begonnen hatte (pag. 869 Z. 20 - 22). Der Straf- und Zivilkläger reiste ca. im April 2015 nach Italien zurück, wo auch seine Ehefrau lebte. Der Kontakt zwischen der Beschuldigten 2 und dem Straf- und Zivilkläger wurde über Facebook und per Telefon weiter gepflegt und es kam auch zu einem Treffen in Rom/Italien, wobei die Einzelheiten dieses Treffens bis zum Schluss unklar blieben (pag. 111 Z. 111 f.; pag. 128 Z: 379, pag. 66 Z. 68 ff., pag. 471 f. Z. 40 ff.; in der oberinstanzlichen Verhandlung wurde schliesslich geltend gemacht, dass es sich lediglich um einen Zwischenstopp auf dem Weg nach Russland gehandelt habe, pag. 883).

Der Beschuldigte 1 erfuhr, dass seine Ehefrau eine Beziehung mit dem Straf- und Zivilkläger pflegte (pag. 75 Z. 505 ff.). In der Folge hat die Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger über Facebook kontaktiert und ihn um einen Anruf gebeten (pag. 75 Z. 523). Als sich der Straf- und Zivilkläger in der Schweiz aufhielt, hat die Beschuldigte 2 mit diesem ein Treffen vereinbart. Vor dem Treffen wurden die Kinder der Beschuldigten bzw. der Beschuldigen 2 zu Bekannten gebracht (pag. 38 Z. 205 f.). Wie sie es mit dem Beschuldigten 1 am Sonntag vor der Tatnacht (Mittwoch) besprochen hatte (pag. 75 Z. 527 f., pag. 82 Z. 855 ff.), sollte das Treffen mit dem Straf- und Zivilkläger in der Wohnung bzw. im Restaurant in X.________ stattfinden. Abgesprochen war, dass das Treffen wie ein Rendezvous ablaufen soll, bei dem die Beschuldigte 2 mit dem Straf- und Zivilkläger ins Bett geht. Der Beschuldigte 1 wollte den Straf- und Zivilkläger im Schlafzimmer überraschen (pag. 48 Z. 240 ff. pag. 75 Z. 531 f., pag. 92 Z. 869 ff., pag. 95 Z. 208 ff.).

Am Mittwoch, 13. Mai 2015, um 22:00 Uhr, holte die Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger wie vereinbart am Bahnhof Bern ab (pag. 110 Z. 84 ff.). Der Beschuldigten 2, nicht aber dem Straf- und Zivilkläger, war bekannt, dass der Beschuldigte 1 sich im Kofferraum des Fahrzeuges befand. Währendem der Straf- und Zivilkläger von einem Treffen im Rahmen seiner Beziehung mit der Beschuldigten 2 in deren Wohnung ausging, hatten die Beschuldigten 1 und 2 – wie ausgeführt – am Sonntag zuvor besprochen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger mit der Beschuldigten 2 im Bett überraschen wird.

In X.________ tranken die Beschuldigte 2 und der Straf- und Zivilkläger etwas und schauten ca. 5 Minuten fern. Anschliessend gingen sie ins Schlafzimmer. Als beide nackt im Bett lagen, kam der Beschuldigte 1 dazu (pag. 110 Z. 90 ff., pag. 96 Z. 262).

Der Geschehensablauf im Schlafzimmer ist im Einzelnen im Beweisverfahren zu klären. Unstrittig und gestützt auf die Akten erstellt ist, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger im weiteren Verlauf schlug und trat, wobei Letzterer aufgrund dieser Schläge und Tritte die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen davontrug (mehrere Rippenbrüche, Quetschungen, Prellungen, Schürfungen und Kratzer am ganzen Körper, im Gesicht und am Kopf). Strittig ist einzig die Ursache der Schnittverletzungen. Weiter wurde der Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten 1 unbestrittenermassen zu verschiedenen Handlungen genötigt (Bellen, Füsse küssen, Blut aufwischen) und dabei gefilmt, wobei der entsprechende Schuldspruch wegen Nötigung bezüglich des Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen ist. Später gingen die Parteien nach unten in einen Raum des Restaurants. Dort stellte der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger Fragen zu seiner Beziehung mit der Beschuldigten 2. Nachdem der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 den (falschen) Namen des Facebook-Kontos angegeben hatte, hat der Beschuldigte 1 dies geprüft. Der Straf- und Zivilkläger konnte sich unten auch wieder anziehen. Um ca. 03:30 Uhr gingen die Parteien zum Fahrzeug der Beschuldigten 2, wobei der Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 aufforderte, die Kindersicherung zu aktivieren (pag. 55 Z. 533, pag. 78 Z. 677, pag. 127 Z. 306). Der Straf- und Zivilkläger rannte davon, bevor er ins Fahrzeug stieg. Nachdem er sich zunächst versteckt hatte, machte er sich anschliessend bei einem Haus bemerkbar (pag. 112 Z. 195). Um 05:55 Uhr wurde von einem Anwohner die Polizei verständigt (pag. 11).

Die Beschuldigten suchten in der Folge um 06:41 Uhr eine damalige Freundin der Beschuldigten 2 an deren Domizil in Bern auf (pag. 139 Z. 34). Dort haben beide Beschuldigten geduscht.

Umstritten ist der Ablauf nach dem Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer, so insbesondere, wie der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger genau traktierte bzw. ob es zu Tritten und heftigen Faustschlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers gekommen ist. Unklar ist sodann, ob der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit einem Messer Schnittverletzungen an der Hand zufügte oder ob sich der Straf- und Zivilkläger die Schnittverletzungen an der Hand selbst beigebracht hat. Weiter ist im Beweisverfahren zu klären, ob der Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen sowohl in X.________ festgehalten wurde wie auch an einen anderen Ort hätte verbracht werden sollen.

In subjektiver Hinsicht ist bezüglich des Beschuldigten 1 zu klären, ob und wenn ja, welche Verletzungen dieser dem Straf- und Zivilkläger zufügen wollte bzw. welche möglichen Verletzungen er allenfalls in Kauf nahm.

Zu klären ist zudem die Rolle bzw. Tatbeteiligung der Beschuldigten 2. Während diese unstrittig das Verbringen des Straf- und Zivilklägers nach X.________ und den weiteren Verlauf bis zum Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer mit Letzterem abgesprochen hat, bringt sie vor, sie habe im Anschluss einzig mit einer Aussprache resp. mit lauten Schreien/Drohungen und maximal Schlägen im Sinne von Tätlichkeiten (Ohrfeigen; ev. Faustschläge) gerechnet (vgl. pag. 871 Z. 6 ff.). Es ist unstrittig, dass es zu keinen Gewalttätigkeiten gegenüber dem Straf- und Zivilkläger durch die Beschuldigte 2 kam. Diese war vor Ort, hat zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Straf- und Zivilkläger übersetzt, dem Beschuldigten 1 alkoholische Getränke gebracht, Lappen geholt bzw. eingesammelt, die Kindersicherung aktiviert und sie hätte bei der Wegfahrt von X.________ das Fahrzeug gelenkt. Im Beweisverfahren zu prüfen sein wird, welche übrigen Handlungen sie vornahm. Ebenso zu erstellen sein wird, was sie wusste, wollte oder in Kauf nahm.

10.
Beweismittel

Die Vorinstanz brachte die verschiedenen objektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. (pag. 593 – 596, S. 9 – 12 der Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen.

Oberinstanzlich wurden Journaleinträge der Kantonspolizei Bern betreffend die beiden Beschuldigten sowie verschiedene Gefährdungsmeldungen zu den Akten erkannt (pag. 706 – 729, pag. 768 – 775). Verschiedene Journaleinträge betreffen Vorkehren im direkten Umfeld der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen. So lässt sich dem Journaleintrag vom 15. Mai 2019 (recte: 2015) entnehmen, dass sich eine Auskunftsperson bei der Polizei meldete, welche anonym bleiben wollte. Diese habe der Polizei mitgeteilt, dass die beiden Beschuldigten letzte Nacht bei ihr erschienen seien und ihr gesagt hätten, was sie (die Auskunftsperson) gegenüber der Polizei aussagen müsse, sofern sie von den Behörden kontaktiert würde. Würde sie der Aufforderung nicht nachkommen, würden sie sie umbringen lassen. Gemäss den Angaben der Auskunftsperson hat das Täterpaar den Straf- und Zivilkläger (F.________) nach Bern gelockt, damit die Beschuldigte 2 (C.________) ihn dort abholen und nach Lobsingen bringen konnte, wo ihr «LAP» (d.h. der Beschuldigte 1) wartete, um diesen verprügeln und so seine «Ehre» retten zu können. Dies weil der Straf- und Zivilkläger mit der Beschuldigten 2 eine Affäre gehabt habe. Der Beschuldigte 1 (B.________) habe Blut auf den Schuhen gehabt (pag. 769; vgl. auch pag. 713).

Weiter betreffen verschiedene Journaleinträge den Zeitraum vom 13. Dezember bis 23. Dezember 2015. Aus diesen ist ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 bei der Polizei mehrfach Meldung erstattete, wonach der Beschuldigte 1 Drohungen ausstosse. Aufgrund des stark erregten Zustandes wurde der Beschuldigte 1 eine Nacht in Polizeigewahrsam genommen (pag. 771 f.). Verschiedene Einträge von anfangs 2015 wurden bereits gelöscht (pag. 774); der anonymisierten Fassung lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte 2 am 26. Januar 2015, am 27. Februar 2015 sowie 2. März 2015 bezüglich des Beschuldigten 1 Meldung erstattete. Gemäss den Meldungen fühlte sich die Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 überwacht bzw. teils bedroht. Gegenüber ihr sei er noch nie gewalttätig geworden, aber nach Alkoholkonsum könne er aggressiv werden (pag. 714 ff.). Soweit relevant ist auf Einzelheiten in den folgenden Erwägungen einzugehen.

Ebenso hat die Vorinstanz die subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und die Aussagen der einvernommenen Personen zusammengefasst (pag. 596 – 621, S. 12 – 37 der Urteilsbegründung). Auch darauf kann vollumfänglich verweisen werden. Oberinstanzlich wurden die beiden Beschuldigten erneut einvernommen, wobei sie ihre früheren Aussagen im Wesentlichen bestätigt haben. Speziell zu erwähnen gilt, dass die Beschuldigte 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung – anders als in den früheren Einvernahmen – zugab, damals eine intime Beziehung mit dem Straf- und Zivilkläger geführt zu haben (pag. 869 Z. 20 ff.; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 878). Weiter gab sie in der oberinstanzlichen Verhandlung an, sie sei damals davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 im Schlafzimmer schreien werde. Weiter anerkannte sie auch, mit Schlägen gerechnet zu haben, führte sie doch aus: «Ich habe mir vorgestellt, das Schlimmste, was passieren könnte, ist, dass sie sich gegenseitig einmal eine Ohrfeige oder eine Faust geben und danach fertig ist» (pag. 871 Z. 7 ff.). Auf weitere Einzelheiten der oberinstanzlichen Aussagen der beiden Beschuldigten ist – soweit nötig – im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung einzugehen. Zudem wurde auf Antrag der Beschuldigten 2 H.________ als Zeugin einvernommen (pag. 860 ff.). Diese machte Angaben zur Beziehung zwischen den beiden Beschuldigten. Sie führte u.a. aus, dass die Beschuldigte 2 ihr nie gesagt habe, dass sie (die Beschuldigte 2) Angst vor dem Beschuldigten 1 habe. Sie (die Zeugin) habe einfach das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte 2 das mache, was der Beschuldigte 1 sage (pag. 861 Z. 34 f. und Z. 38 - 40). Ansonsten konnte die Zeugin zu den oberinstanzlich noch umstrittenen Punkte nichts Sachdienliches beitragen.

Weiter liegen der Kammer die vom Beschuldigten 1 (Zwischenzeugnis der I.________ vom 30. Juni 2021 sowie drei Lohnabrechnungen der I.________ für die Monate April bis Juni 2021) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen vor. Diese Dokumente belegen dessen Anstellung bei der I.________.

In der oberinstanzlichen Verhandlung reichte schliesslich auch die Beschuldigte 2 diverse Unterlagen zu den Akten (Eheschutzentscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. April 2015, Vollstreckungsgesuch der Beschuldigten 2 vom 26. November 2015, Entscheid betreffend das Vollstreckungsgesuch des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Januar 2016 und Schlichtungsgesuch der Beschuldigten 2 vom 19. Juni 2020). Zu diesen Beweismitteln kann im Wesentlichen festgehalten werden, dass das Regionalgerichts Berner Jura-Seeland den Ehegatten (dem Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2) mit Eheschutzentscheid vom 8. April 2015 (pag. 902 ff.) das Getrenntleben bewillige, unter Vormerknahme, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 23. Januar 2015 aufgehoben worden war. Der Beschuldigte 1 wurde – unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – angewiesen, die eheliche Liegenschaft in X.________ so schnell wie möglich zu verlassen. Weiter wurde im Eheschutzentscheid u.a. festgestellt, dass der Beschuldigte nicht berechtigt ist, mit dem Kind ins Ausland zu reisen (für den Widerhandlungsfall wurde wiederum die erwähnten Straffolgen angedroht). Mit Vollstreckungsentscheid vom 5. Januar 2015 (recte: 5. Januar 2016; pag. 915 ff.) wurde das Gesuch der Beschuldigten 2 vom 26. November 2015 (pag. 905 ff.) gutgeheissen und der Beschuldigte 1 – wiederum unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – angewiesen, die eheliche Liegenschaft bis am 18. Januar 2016 zu verlassen. Aus dem eingereichten Schlichtungsgesuch vom 19. Juni 2020 (pag. 924 ff.) geht schliesslich hervor, dass die Beschuldigten 2 wegen eines Zeitungsartikels gegen den K.________ (Tageszeitung) vorging.

11.
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 622 – 624, S. 38 – 40 der Urteilsbegründung).

12.
Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 639 f., S. 55 f. der Urteilsbegründung):

Nach vorgängiger Absprache und im Wissen darum, dass sich B.________ im Kofferraum des Autos befindet und F.________ wegen seiner Kontakte zu ihr zur Rechenschaft ziehen will, hat C.________ F.________ am 13./14.05.2015 mit dem Auto von Bern nach X.________ zu sich nach Hause geführt. Dort hat sie sich mit F.________ zwecks Austauschs von Zärtlichkeiten in das Schlafzimmer begeben und sich mit ihm nackt ins Bett gelegt. Daraufhin hat B.________ das Schlafzimmer betreten und F.________ zuerst im Schlafzimmer und später im Restaurant des Hauses wiederholt geschlagen und ihm mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper und das Gesicht verabreicht. Ebenfalls hat B.________ F.________ gegen den Oberkörper getreten. Durch die verabreichten Tritte und Schläge erlitt F.________ mehrere Rippenbrüche sowie Quetschungen, Prellungen, Schürfungen und Kratzer am ganzen Körper, im Gesicht und am Kopf. Ausserdem hat B.________ F.________ mit einem im Restaurant behändigten Messer Schnittverletzungen zugefügt; dies namentlich an der linken Hand. Ebenfalls hat B.________ den eingeschüchterten und verletzten F.________ unter Verabreichung weiterer Schläge zur Vornahme verschiedener Handlungen und zur Auskunftserteilung gezwungen. Namentlich hat er F.________ mehrfach aufgefordert, mit diversen Lappen das Blut vom Boden aufzuwischen, wie ein Hund zu bellen und seine Füsse zu küssen, wobei B.________ die erzwungenen Handlungen teilweise filmte. Zudem hat er F.________ mehrfach aufgefordert, verschiedene Fragen über die Beziehung und die sexuellen Kontakte mit C.________ zu beantworten. Er verlangte ebenso die Aushändigung des Mobiltelefons von F.________ und die Bekanntgabe der Zugangsdaten für dessen Facebook-Account. Dabei hat C.________ B.________ geholfen, indem sie Alkohol und Getränke serviert, Fragen und Antworten übersetzt sowie die blutigen Lappen eingesammelt und entsorgt, hat. Während des Vorfalls wurde F.________ ca. 4.5 Stunden (23.00 Uhr bis 03.30 Uhr) gegen seinen Willen in den Räumlichkeiten festgehalten, obwohl er mehrmals darum bat, gehen zu dürfen. Auch gab es für ihn keine Möglichkeit, die Räumlichkeiten selbständig zu verlassen. Zuletzt hat B.________ F.________ an der Schulter festgehalten und aus dem Haus zum Fahrzeug geführt, um ihn gegen seinen Willen an einen anderen Ort zu verbringen. Dies gelang jedoch nicht, weil sich F.________ vor dem Einsteigen in das Fahrzeug losreissen und flüchten konnte. Zuvor hatte C.________ sich zum Fahrzeug begeben und hinten, wo F.________ sitzen sollte, die Kindersicherung eingestellt. Sie war zudem im Begriff, auf dem Führersitz des Autos Platz zu nehmen.

Zum gemeinsamen Tatentschluss von B.________ und C.________ haben dabei sowohl die körperliche Einwirkung auf F.________, als auch die Rückführung von F.________ nach Italien gehört. Demgegenüber kann nicht erstellt werden, dass auch die Vornahme demütigender Handlungen oder die Zufügung der Schnittwunde mit einem Messer vom gemeinsamen Tatplan der beiden Beschuldigten umfasst gewesen sind.

13.
Vorbringen der Parteien
13.1
Beschuldigter 1

In der oberinstanzlichen Verhandlung machte die Verteidigung namens des Beschuldigten 1 im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte 1 das Opfer im Schlafzimmer zwar mit den Fäusten geschlagen habe. Er habe sich resp. die Schläge aber kontrollieren können. Er habe nicht im Affekt gehandelt und die Situation immer unter Kontrolle gehabt. Weiter habe der Beschuldigte 1 heute ausgeführt, dass er Fusstritte gegen das Opfer nicht ausschliessen könne. Zu berücksichtigen sei, dass die Auseinandersetzung im Schlafzimmer auf einem Bett stattgefunden habe. Das Verletzungsbild zeige denn auch, dass die Gewalteinwirkung nicht dramatisch gewesen sei. Beispielsweise habe das Opfer keine Gehirnerschütterung erlitten, was darauf hinweise, dass der Beschuldigte 1, ein ehemaliger Boxer, nicht blindlings auf das Opfer eingeschlagen habe. Auch unten im Restaurant habe der Beschuldigte 1 nicht brutal auf das Opfer eingeschlagen. Der Beschuldigte 1 habe das Opfer über dessen Beziehung zur Beschuldigten 1 ausgefragt und so lange Schläge ausgeteilt, bis das Opfer die Wahrheit gesagt habe.

Hinsichtlich der Geschichte mit dem Messer führte die Verteidigung des Beschuldigten 1 sodann aus, die beiden Beschuldigten hätten übereinstimmend ausgesagt, dass das Opfer das Messer selber behändigt habe; das Opfer habe gedroht, sich mit dem Messer etwas anzutun. Diese Angaben seien sehr glaubhaft, zumal sie mit den Feststellungen im IRM-Bericht übereinstimmen würden. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten 2 sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 mit dem Opfer Messerspiele gemacht habe, um das Opfer einzuschüchtern. Nach den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten 1 seien dabei aber keine Verletzungen entstanden. Vielmehr habe sich das Opfer in der Hektik selber mit dem Messer verletzt. Zu berücksichtigen sei dabei, dass das Opfer damals in eine völlig verzweifelte Situation geraten sei. In dieser Verzweiflung habe er dann eben damit gedroht, sich selber etwas anzutun. Diese Erklärung erschiene plausibel, zumal das Opfer angesichts seines kulturellen Hintergrundes niemals zugegeben hätte, einen Selbstmordversuch angedroht zu haben.

Zum Thema Freiheitsberaubung und Entführung hielt die Verteidigung des Beschuldigten 1 fest, das Opfer sei einverstanden gewesen, nach Lobsingen zu gehen. In einer Konstellation wie der vorliegenden werde die Freiheitsberaubung von den Körperverletzungsdelikten konsumiert. Hinzu kämen die Nötigungen, in welchen ebenfalls ein gewisses Aufhalten des Opfers inbegriffen sei. Es stelle sich höchstens die Frage, ob unten im Restaurant, als keine Schläge mehr erfolgt seien, eine Freiheitsberaubung vorgelegen habe. Unten sei jedoch mindestens eine Tür offen gewesen (Verweis auf pag. 83 Z. 926). Nachdem sich die Situation entspannt gehabt habe, habe das Opfer geäussert, dass es am liebsten nach Italien gehen würde. Deshalb habe der Beschuldigte 1 dann angeboten, das Opfer nach Italien zu bringen. Dass der Straf- und Zivilklägers dann geflüchtet sei, spreche nicht gegen diese Version: Die Vorinstanz habe völlig ausser Acht gelassen, dass es in solchen Situationen oft zu Kurzschlussreaktionen komme. Es deute im Übrigen auch nichts darauf hin, dass der Beschuldigte 1 das Opfer zum Auto geführt hätte. So habe die Beschuldigte 2 bereits gegenüber der Polizei ausgeführt, dass der Beschuldigte 1 auf der rechten Seite und das Opfer auf der linken Seite des Autos gestanden seien. Weiter sei auch nachvollziehbar, weshalb die Kindersicherung eingestellt worden sei. Damit habe der Beschuldigte 1 vermeiden wollen, dass das Opfer im Sinne einer Kurzschlusshandlung plötzlich aus dem Auto springen könne.

Das Gespräch am Schluss des Vorfalls habe in einer ruhigen Atmosphäre stattgefunden. Im Rahmen dieses Gesprächs habe das Opfer gesagt, es wolle nach Italien. Der Beschuldigte 1 habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das Opfer mit einem Verbringen nach Italien einverstanden gewesen sei. Schlussendlich sei der Beschuldigte 1 dem Opfer, als dieses geflüchtet sei, denn auch nicht gefolgt. Mithin sei es ihm egal gewesen, ob das Opfer nun nach Italien gehe oder nicht. Der Beschuldigte 1 habe ganz offensichtlich keinen Vorsatz gehabt, das Opfer gegen dessen Willen nach Italien zu verbringen.

13.2
Beschuldigte 2

Die Verteidigung der Beschuldigten 2 führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Vorinstanz haben den Sachverhalt – mit wenigen Ausnahmen – nachvollziehbar und korrekt hergeleitet. Entgegen der Vorinstanz seien die folgenden drei Sachverhaltselemente nicht nachgewiesen:

1.
Entschluss, den Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen nach Italien resp. gegen seinen Willen zum Auto zu bringen: Es sei unbestritten, dass der Straf- und Zivilkläger verlangt habe, dass man ihn freilasse. Die Beschuldigte 2 habe zwar bemerkt, dass der Straf- und Zivilkläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Italien habe gehen wollen resp. nicht von den beiden Beschuldigten dorthin habe gefahren werden wollen. Sie sei aber davon ausgegangen, dass sie den Straf- und Zivilkläger schliesslich überzeugt hätten, dass es für ihn das Beste wäre, wenn sie ihn nach Italien zurückbringen würden. Deshalb sei sie zum Auto gegangen und habe dort auf die beiden Herren gewartet. Die Beschuldigte 2 habe davon ausgehen dürfen, dass der Straf- und Zivilkläger mitkomme, da dieser sowieso nach Italien habe gehen wollen. Die Beschuldigte 2 habe zu dieser Situation präzise und differenzierte Angaben gemacht. In diesem Punkt sei daher auf die glaubhaften Angaben der Beschuldigten 2 abzustellen.
2.
Erkenntnis, wonach sich der Straf- und Zivilkläger selber keine Verletzungen zugefügt habe: Hierzu führte die Verteidigung der Beschuldigten 1 vorab aus, die Beschuldigte 2 habe nicht bestritten, dass der Beschuldigte 1 das Messer gegen den Straf- und Zivilkläger eingesetzt habe (Messerspiele). Beide Beschuldigten hätten aber klar ausgesagt, dass sich der Straf- und Zivilkläger selbst mit dem Messer verletzt habe resp. mit einer Selbsttötung gedroht habe. Die Verletzungen am Bauch würden gut zu den Drohungen hinsichtlich Selbsttötung und zu den Angaben der Beschuldigten 2 passen. Der Straf- und Zivilkläger habe sich in einem ausserordentlichen psychischen Zustand befunden, weshalb nicht verwunderlich sei, dass er sich gewisse Verletzungen nicht mehr habe erklären können. Es sei daher durchaus denkbar, dass sich der Straf- und Zivilkläger – allenfalls auch unabsichtlich in der Hektik – selbst verletzt habe. Vieles spreche daher dafür, dass die Aussagen der Beschuldigten 2 zutreffen würden.
3.
Involvierung der Beschuldigten 2 in den Tatplan des Beschuldigten 1: Die Beschuldigte 2 habe davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger erschrecken, einschüchtern, verunsichern und blossstellen werde. Weiter habe sie wohl erwarten müssen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger bedrohen und ihn im Sinne einer Tätlichkeit schlagen werde. Entgegen der Vorinstanz sei der Beschuldigten 2 aber nicht klar gewesen, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger eine körperliche Abreibung verpassen werde; mit einer derartigen Abreibung habe sie nicht rechnen müssen.

Hinsichtlich der angeblichen gemeinsamen Planung führte die Verteidigung des Beschuldigten 2 aus, die beiden Beschuldigten hätten unbestrittenermassen abgesprochen, dass die Beschuldigte 2 mit dem Straf- und Zivilkläger ins Bett liegen solle. Für alles, was danach geschehen sei, habe es aber keine gemeinsame Planung mehr gegeben. Vermutlich habe nicht einmal der Beschuldigte 1 genau gewusst, was er mit dem Straf- und Zivilkläger alles machen werde. Es gebe keine Indizien, welche dafür sprechen würden, dass die Beschuldigte 2 bei der Planung eine tragende Rolle eingenommen hätte. Sie habe zwar gewusst, dass der Beschuldigte 1 eine gewaltbereite und unberechenbare Person sei. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass dieser möglicherweise eine Tätlichkeit z.N. des Straf- und Zivilklägers begehen werde. Alles Weitere habe sie aber nicht in Kauf genommen und auch nicht in Betracht gezogen. Die Beschuldigte 2 habe auch keine natürliche Motivation gehabt, den Straf- und Zivilkläger «abzustrafen», zu demütigen oder ihm sonstwie zu schaden.

Schliesslich treffe auch nicht zu, dass eine Freiheitsberaubung oder eine Rückführung des Straf- und Zivilklägers nach Italien geplant gewesen sei. Die Beschuldigte 2 sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Straf- und Zivilkläger nach dem «Erwischen im Bett» und einer allfälligen Tätlichkeit wieder gehen könne. Eine umfangreichere Tatplanung könne nicht konstruiert und nachgewiesen werden.

Hinsichtlich der Beweggründe führte die Verteidigung aus, dass die Beschuldigte 2 nicht nur häusliche Gewalt erlebt habe, sondern auch Drohungen, Kontrolle und Überwachung. Der Beschuldigte 1 habe aus der Beschuldigten 2 eine gefügige Partnerin gemacht, welche sich nicht mehr habe wehren können. Angst und Abhängigkeit seien die Ursache für das Mitwirken der Beschuldigten 2 gewesen. Es treffe zwar zu, dass die Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 intellektuell klar überlegen sei. Dennoch habe sie aus ihrer subjektiven Sicht am 13./14. Mai 2015 mitwirken müssen. Diese Zwangslage sei im Übrigen das einzige logische Motiv für ihr damaliges Handeln. Alle anderen Motive seien auszuschliessen, zumal die Beschuldigte 2 ihren Ehemann habe loswerden wollen und hierfür alles unternommen habe.

Abschliessend hielt die Verteidigung der Beschuldigten 2 fest, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt – mit den erwähnten Korrekturen – im Grossen und Ganzen so zugetragen habe, wie ihn die Vorinstanz als erwiesen erachtet habe. Die Beschuldigte 2 habe am Tatplan nicht mitgewirkt. Sie habe lediglich mitbekommen, was der Beschuldigte 1 gemacht habe.

13.3
Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in der oberinstanzlichen Verhandlung – wie die beiden Verteidiger – fest, dass der Sachverhalt in weiten Teilen unbestritten sei. In der Folge ging sie auf die – nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – nach wie vor umstrittenen Punkte ein, und zwar im Einzelnen wie folgt:

1.
Zu den Fusstritten gegen den Kopf: Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte 1 nicht nur mit den Fäusten, sondern auch mit Tritten auf den Straf- und Zivilkläger eingewirkt habe. Gestützt auf das IRM-Gutachten, welches – entgegen der Vorinstanz – Fusstritte gegen den Kopf keineswegs ausschliesse, so- wie die Aussagen der involvierten Personen, sei sodann als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigten 1 den Straf- und Zivilkläger mit den Füssen auch gegen den Kopf getreten habe. Hierfür sprächen insbesondere die sehr glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers.
2.
Zum Einsatz des Messers: Auch diesbezüglich habe der Straf- und Zivilkläger stringent und in sich stimmig, mithin glaubhaft ausgesagt. Dagegen würden sich die Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach sich der Straf- und Zivilkläger mit dem Messer selber verletzt habe, als wenig glaubhaft erweisen. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach das Opfer absichtlich falsche Angaben zum Messer gemacht habe, überzeuge nicht. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 grösstmöglichen Schaden habe zufügen wollen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht auch hier auf die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilkläger abzustellen sei. Es sei deshalb als erstellt zu erachten, dass die Schnittverletzungen des Straf- und Zivilkläger durch den Beschuldigten 1 zugefügt worden seien.
3.
Zur Frage, ob der Privatkläger die Örtlichkeit hätte verlassen können: Der Straf- und Zivilkläger habe stimmig und konstant ausgeführt, dass er die Örtlichkeit nicht habe verlassen können. In Anbetracht der Situation, in welcher sich der Straf- und Zivilkläger damals befunden habe, erscheine es abwegig, dass er freiwillig dort geblieben sein soll. Es sei daher als erstellt zu erachten, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Gesamtumstände die Örtlichkeit nicht habe verlassen können, obwohl er mehrmals darum gebeten habe.
4.
Zum Verbringen an einen anderen Ort gegen den Willen des Straf- und Zivilklägers: Aus den Gesamtumständen ergebe sich ohne weiteres, dass der Straf- und Zivilkläger nicht mit den Beschuldigten nach Italien habe mitfahren wollen. Dies sei für die beiden Beschuldigten ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Beschuldigten hätten denn auch offensichtlich mit einem Fluchtversuch des Privatklägers gerechnet, was sie mit der Aktivierung der Kindersicherung hätten verhindern wollen. Es sei als erstellt zu erachten, dass der Straf- und Zivilkläger nicht freiwillig zum Auto mitgegangen sei, was den Beschuldigten ohne weiteres klar gewesen sei.
5.
Zur Rolle der Beschuldigten 2: Ohne das Zutun der Beschuldigten 2 wäre der Angriff auf den Straf- und Zivilkläger nicht möglich gewesen. Sie habe das Treffen mit dem Beschuldigten 1 vorbesprochen und das Opfer in die Wohnung gelockt. Weiter sei sie mit dem Straf- und Zivilkläger nackt ins Bett gegangen, habe ihrem Ex-Ehemann – während dieser auf das Opfer eingeschlagen habe – zu trinken gebracht, habe für ihn übersetzt und ihn beim Beseitigen von Spuren unterstützt. Weiter habe die Beschuldigte 2 – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe – klar davon ausgehen müssen, dass es bei diesem Treffen nicht um ein nettes Gespräch/ein paar Tätlichkeiten gehen werde. Es treffe wohl zu, dass sie gehofft habe, dass nicht mehr passiere. Dies schliesse aber nicht aus, dass sie es trotzdem in Kauf genommen habe.

Weiter stelle sich die Frage, ob sich die Beschuldigte 2 ihrem Ex-Ehemann hätte widersetzen können. Unbestrittenermassen habe der Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 nicht unter Gewalt und Drohung gezwungen, etwas zu machen. Weiter ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen keine nennenswerte Unterdrückung. Ganz im Gegenteil, denn sie habe sich ja auch sonst gegen den Beschuldigten 1 wehren und die Polizei verständigen können. Es sei nicht ersichtlich, mit was der Beschuldigte 1 den von der Verteidigung geltend gemachten Druck hätte aufbauen sollen. Die Behauptung der Beschuldigten 2, wonach sie unter Druck gestanden sei, da sie Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt, sei nicht schlüssig. Denn der Beschuldigte 1 habe seine Ex-Ehefrau – gemäss deren Aussagen – noch nie geschlagen gehabt. Zudem hätte sie am fraglichen Abend direkt zur Polizei fahren und dort die Situation erklären können, der Beschuldigte 1 habe sich ja im Kofferraum befunden. Ausserdem sei die Situation nicht überraschend gewesen, sondern im Voraus geplant worden. Mithin hätte sie Zeit gehabt, sich etwas zu überlegen. Auch ihr weiteres aktenkundiges Verhalten passe nicht ins Bild einer unterdrückten Frau. Aussagekräftig seien des Weiteren die Aussagen der Auskunftsperson L.________, welche unmittelbar nach dem Vorfall – in Abwesenheit des Beschuldigten 1 – mit der Beschuldigten 2 gesprochen habe. Insgesamt sei ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte 2 den Wünschen des Beschuldigten 1 jederzeit hätte widersetzen können.

14.
Würdigung durch die Kammer
14.1
Zur Beschränkung/Beraubung der Fortbewegungsfreiheit des Straf- und Zivilklägers
14.1.1
Es ist unstrittig, dass die Beschuldigte 2 nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 mit dem Straf- und Zivilkläger ein Treffen vereinbarte. Letzterer ging von einem Treffen in trauter Zweisamkeit zwecks Beziehungspflege bzw. Austausch von Zärtlichkeiten aus. Für ein Treffen mit dem Beschuldigten 1 hätte sich der Straf- und Zivilkläger nicht nach X.________ fahren lassen. Dies wussten die Beschuldigten, weshalb sie die effektiven Absichten vor dem Straf- und Zivilkläger geheim hielten. So versteckte sich der Beschuldige 1 für die Fahrt von Bern nach X.________ im Kofferraum. Weiter zerstreute die Beschuldigte 2 wahrheitswidrig die vom Straf- und Zivilkläger geäusserte Bedenken bezüglich des Treffens in X.________ und gab an, sie sei getrennt und ihr Mann sei nicht zu Hause (pag. 73 Z. 431 ff.; pag. 111 Z. 116 ff.).

Der Straf- und Zivilkläger wurde anschliessend nach X.________ in die Wohnung verbracht, damit ihn dort der Beschuldigte 1 überraschen konnte. Auch wenn der Straf- und Zivilkläger zunächst freiwillig in der Liegenschaft verblieb, war dies einzig im Hinblick auf den vermeintlich gemeinsamen Abend mit der Beschuldigten 2. Es entsprach mindestens implizit dem Tatplan der Beschuldigten, dass der Straf- und Zivilkläger die Liegenschaft nicht verlassen wird, bevor der Beschuldigte 1 ins Geschehen eingreifen wird.

14.1.2
Nach dem Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer wurde der Straf- und Zivilkläger körperlich angegangen. Er wurde weiter zu Handlungen genötigt, zur Beziehung mit der Beschuldigten 2 befragt und es gab zudem anderweitige Handlungen (Aufkleben von Pflaster, Wasser trinken, Prüfung von Facebook-Account etc.). Insgesamt befand sich der Beschuldigte über vier Stunden in der Liegenschaft in X.________. Gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers hat er mehrfach vorgebracht, dass er das Gebäude verlassen möchte (dies sowohl oben im Schlafzimmer als auch unten im Restaurant: pag. 111 Z. 128; pag. 112 Z. 174; pag. 126 Z. 258), was auf Grund des Vorgefallenen naheliegend ist. Auch die Beschuldigte 2 führte aus, der Straf- und Zivilkläger habe immer wieder geäussert, der Beschuldigte 1 solle ihn lassen, er wolle gehen (pag. 79 Z. 735).

Es ist aufgrund der Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie der Umstände zweifelsfrei erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten 1 willentlich in der Liegenschaft festgehalten wurde. Soweit die Beschuldigten sinngemäss ausführen, der Straf- und Zivilkläger hätte die Liegenschaft verlassen können, sobald sie unten im Restaurant waren und soweit sie auf die angeblichen Schliessverhältnisse oder Fluchtgelegenheiten verweisen, handelt es sich um Schutzbehauptungen. Es mag durchaus sein, dass theoretisch eine Möglichkeit zur Flucht aus dem Restaurant bestand. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass der Straf- und Zivilkläger vorgängig mehrfach vom Beschuldigten 1 verprügelt und genötigt worden war. Der Straf- und Zivilkläger erlitt dabei die bereits erwähnten Verletzungen. Es ist daher mehr als nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger verängstigt war, zumal er häufig auf dem Boden lag oder kauerte (so die Aussagen der Beschuldigten 2, pag. 78 ff.). Fluchtversuche bei unbekannten Schliessverhältnissen der Aussentüren waren für den verängstigten und verletzten Straf- und Zivilkläger nicht zumutbar, zumal er bei einem Misslingen mit weiteren Repressalien des Beschuldigten 1 rechnen musste. Nicht vorab verschlossene Türen, sondern die Ausübung und Androhung von Gewalt, hinderten den Straf- und Zivilkläger folglich, die Liegenschaft zu verlassen. Dem Beschuldigten 1 ging es darum, den Straf- und Zivilkläger zu demütigen und von ihm Informationen über die Beziehung mit der Beschuldigten 2 zu erlangen. Einen Fluchtversuch hätte er, soweit möglich, mit Gewalt zu verhindern versucht. Dass die Beschuldigten den Straf- und Zivilkläger nicht hätten gehen lassen, ergibt sich zudem auch daraus, dass sie ihn anschliessend nach Italien verbringen wollten (vgl. dazu sogleich). Ergänzend sei ausgeführt, dass der Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ihre eigene Aussage, wonach unten im Restaurant mindestens eine Tür offen gewesen sei, vorgehalten wurde. Hierzu wurde sie gefragt, was sie heute dazu sage bzw. ob mindestens eine Tür offen gewesen sei. Darauf antwortete sie: «Nicht die ganze Zeit. Aber einmal ging mein Ex-Mann auf die Toilette und wir mussten warten. Er ging auf eine Toilette, welche draussen war. Er musste also hinausgehen. Während dieser Zeit war die Tür offen» (pag. 875 Z. 42 ff.). Angesichts der misslichen Situation, in welcher sich der Straf- und Zivilklägers damals befunden hatte, ist verständlich, dass dieser die kurze Zeitspanne nicht für einen Fluchtversuch nutzte, zumal er nicht wissen konnte, wann der Beschuldigten 1 von seinem Toilettengang zurückkommen wird.

14.1.3
Gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers hat er den Beschuldigten 1 gefragt, ob er nun gehen könne. Letzterer habe dies abgelehnt und ausgeführt, dass der Straf- und Zivilkläger sonst zur Polizei gehen würde. Er müsse warten und er werde ihn irgendwohin bringen (pag. 112 Z. 174 f. so auch: pag. 126 Z. 264). Die Beschuldigte 2 sei dann vorausgelaufen und der Beschuldigte 1 habe ihn am Arm geführt. Die Beschuldigte 2 habe sich ans Steuer gesetzt. Der Beschuldigte 1 habe die hintere Tür geöffnet, damit er sich ins Fahrzeug hätte setzten können. Sie seien beide neben dem Fahrzeug gestanden und der Beschuldigte 1 habe ihn am Arm gehalten. Als der Beschuldigte 1 sich gebückt habe, habe er sich losreissen und fliehen können. Auf Frage gab der Straf- und Zivilkläger anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme an, dass er nicht gewünscht habe, nach Italien gefahren zu werden. Er sei nicht einverstanden gewesen, irgendwo hin gefahren zu werden, sonst wäre er ja nicht geflüchtet. Das Ziel der Fahrt habe er nicht gekannt. Er sei nicht freiwillig zum Fahrzeug gegangen; der Beschuldigte 1 habe ihn an der Schulter gehalten (pag. 126 f. Z. 270 ff.).

Die Beschuldigte 2 gab zu Protokoll, der Beschuldigte 1 habe den Straf- und Zivilkläger gefragt, was er nun machen wolle. Dieser habe nach Italien gewollt. Der Beschuldigte 1 habe diesem dann angeboten, ihn an die Grenze zu fahren. Dies habe der Straf- und Zivilkläger nicht gewollt. Auf dem Parkplatz, als sie die Fahrzeugtüre aufgemacht habe, sei der Straf- und Zivilkläger davongerannt (pag. 76 Z. 578 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers zu diesem Punkt gab die Beschuldigte 2 teils ausweichend Auskunft. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle dem Straf- und Zivilkläger sagen, sie würden ihn nach Italien bringen. Am Fahrzeug habe sie auf Verlangen des Beschuldigten 1 noch die Kindersicherung aktiviert. Auf Frage habe ihr Mann ihr am nächsten Tag gesagt, er habe damit vermeiden wollen, dass der Straf- und Zivilkläger während der Fahrt die Türe öffne und aus dem Fahrzeug stürze. Erst draussen sei ihr klar geworden, dass der Beschuldigte 1 hinten beim Straf- und Zivilkläger hätte sitzen sollen (pag. 78 Z. 669 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte die Beschuldigte 2 im Wesentlichen ihre früheren Aussagen. Sie wisse nicht mehr, was der Straf- und Zivilkläger auf das Angebot, ihn nach Italien zu bringen, gesagt habe (pag. 100 f. Z. 414 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte 2 aus, der Straf- und Zivilkläger habe nichts darüber gesagt, ob er einverstanden sei, an die italienische Grenze gefahren zu werden. Grundsätzlich habe er sich schon dahingehend geäussert, dass er nach Italien zurück wolle, jedoch nicht in diesem Moment (pag. 467 Z. 26 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte 2 schliesslich aus, ihr Ex-Mann habe den Straf- und Zivilkläger gefragt, was er als nächstes machen wolle, worauf der Straf- und Zivilkläger geantwortet habe, dass er zurück nach Italien gehen wolle. Sie wisse aber nicht, ob der Straf- und Zivilkläger sofort nach Italien habe zurück gehen wollen oder erst in ein paar Tagen; es sei nicht klar, wie der Straf- und Zivilkläger dies genau gemeint habe. Er habe einfach den Wunsch geäussert, dass er schlussendlich nach Italien gelange (pag. 872 Z. 34 ff.). Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten 1, ob sein Klient – wie vom Straf- und Zivilkläger behauptet – den Straf- und Zivilkläger quasi an der Schulter zum Auto geführt habe, gab die Beschuldigte 2 an, dass sie sich nicht erinnern könne, wie die beiden zum Auto gegangen seien. Weiter führte sie – in Übereinstimmung mit den Angaben des Straf- und Zivilklägers – aus, dass sie damals habe vorausgehen müssen und die beiden hinter ihr hergegangen seien (pag. 876 Z. 22 f.).

Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der ersten Einvernahme aus, der Straf- und Zivilkläger habe nach Italien gewollt (pag. 25 Z. 172). Auf spezifische Vorhalte ging er nicht ein (pag. 28). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponierte er, der Straf- und Zivilkläger habe nach Italien gewollt und sei freiwillig zum Fahrzeug gegangen. Die Kindersicherung habe er zu seinem Schutz (zum Schutz des Straf- und Zivilklägers) aktivieren lassen. Er habe in diesem Moment auch etwas Mitleid mit dem Straf- und Zivilkläger gehabt (pag. 55 f. Z. 526 ff.). Auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass der Straf- und Zivilkläger den Wunsch geäussert habe, nach Italien gebracht zu werden; der Straf- und Zivilkläger habe zu ihm und der Beschuldigten 2 gesagt, dass er (der Straf- und Zivilkläger) genug von allem habe und nach Italien gehen wolle (pag. 865 Z. 13 ff.).

14.1.4
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien umfassend und zutreffend gewürdigt, darauf kann verwiesen werden (pag. 634 f., S. 50 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist einzig Folgendes festzuhalten: Es mag sein und ist naheliegend, dass der Straf- und Zivilkläger zu gegebener Zeit wieder an seinen Wohnsitz nach Italien gehen wollte. Nicht seinem Willen entsprach es jedoch, schwer verletzt und verängstigt von seinen Peinigern gefahren zu werden. Hätte er der Fahrt zugestimmt, wäre er nicht geflohen. Die Beschuldigte 2 hat denn zunächst auch bestätigt, dass der Straf- und Zivilkläger nicht habe gefahren werden wollen, jedenfalls nicht von den beiden Beschuldigten in diesem Moment (pag. 76 Z. 580; pag. 467 Z. 26 ff.). Später blieben ihre diesbezüglichen Aussagen vager. Sie brachte jedoch nie vor, der Straf- und Zivilkläger habe die Fahrt gewünscht. Vielmehr wich sie der entsprechenden Frage aus und gab vor, sich nicht mehr erinnern zu können bzw. es sei nicht klar gewesen, ob der Beschuldigte sofort oder erst nach ein paar Tagen habe nach Italien zurückgehen wollen. Sowohl die Aktivierung der Kindersicherung als auch das vorgesehene Sitzen des Beschuldigten 1 gemeinsam mit dem Straf- und Zivilkläger hinten im Auto zeigen, dass der Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen an die italienische Grenze verbracht werden sollte. Dazu kam es nicht, weil der Straf- und Zivilkläger vor dem Einsteigen ins Fahrzeug die Flucht ergriff.
14.1.5
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Straf- und Zivilkläger ab demjenigen Moment, als er ins Auto stieg, seiner Fortbewegungsfreiheit beraubt wurde. Ein Aussteigen aus dem Auto wäre dem Straf- und Zivilkläger nicht mehr möglich gewesen, da sich der Beschuldigte 1 – quasi als Wache – im Kofferraum des Autos versteckt hatte. In der Folge befand sich der Straf- und Zivilkläger bis zu seiner Flucht durchgängig in der Gewalt der beiden Beschuldigten.

Ob sich die Beschuldigten über das weitere Vorgehen in der Liegenschaft in X.________ vorgängig verständigten, liess sich im Verfahren nicht erstellen. Aus den erwiesenen Vereinbarungen zwischen den Beschuldigten und den weiteren Umständen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Straf- und Zivilkläger die Liegenschaft nicht wird verlassen können, sobald der Beschuldigte 1 auftaucht. Auch wenn Details des weiteren Ablaufs möglicherweise nicht abgesprochen waren, war im Tatplan beider Beschuldigter inhärent, dass der Straf- und Zivilkläger so lange in der Liegenschaft festgehalten werden wird, wie der Beschuldigte 1 dies will.

14.2
Zur körperlichen Auseinandersetzung
14.2.1
Bezüglich der körperlichen Auseinandersetzung des Beschuldigten 1 mit dem Straf- und Zivilkläger gab Letzterer an der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2015 zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 ins Schlafzimmer kam, als er mit der Beschuldigten 2 nackt im Bett lag (pag. 111 Z. 102 ff.). Die Beschuldigte 2 sei zur Seite gegangen und der Beschuldigte 1 habe ihr eine Ohrfeige gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch auf dem Bett gelegen. Der Beschuldigte 1 habe ihn daraufhin überall geschlagen. Er könne nicht mehr sagen, wo genau. Der Beschuldigte 1 habe mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten. Nach ein paar Minuten sei ihm schwindlig geworden und er habe keine Kraft mehr gehabt. Er habe den Beschuldigten 1 gebeten, ihn gehen zu lassen. Dieser habe jedoch weiter auf ihn eingeschlagen (pag. 111 Z. 124 ff.). Unten im Restaurant habe der Beschuldigte 1 erneut begonnen, ihn zusammenzuschlagen, dies wiederum mit den Fäusten und den Füssen. Der Beschuldigte 1 habe verschiedene Details über seine Beziehung mit der Beschuldigten 2 in Erfahrung bringen wollen. Er sei halb bewusstlos am Boden gelegen (pag. 111 Z. 141 ff.). Der Beschuldigte 1 sei in einen Nebenraum gegangen und mit einem Messer zurückgekommen. Das Messer sei etwa 40 cm lang gewesen und habe einen hellbraunen Griff gehabt (pag. 112 Z. 151 ff.). Mit der Messerspitze habe er auf den kleinen Finger seiner rechten Hand gedrückt, mit der anderen Hand habe er ihn an den Haaren festgehalten. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er würde ihm den kleinen Finger abschneiden. Er habe das Messer umgedreht und ihn mit dem Griff auf den Handrücken und den Kopf geschlagen. Gleichzeitig habe er wieder mit den Füssen gegen seinen Körper getreten. Als der Beschuldigte 1 gemerkt habe, dass es ihm gar nicht gut ging, habe er die Beschuldigte 2 losgeschickt, um ein Glas Wasser zu holen (pag.112 Z. 157 ff.).

Nach Einzelheiten zu den Schlägen gefragt, führte der Straf- und Zivilkläger aus, dass der Beschuldigte 1 im Schlafzimmer aufs Bett gesprungen sei. Er sei von der Matratze auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte 1 habe sich auf ihn geworfen und er sei in Rücklage unter ihm gewesen. Es habe dort nicht viel Platz gehabt. Hier habe der Beschuldigte 1 ihn mit beiden Fäusten geschlagen; gegen Oberkörper und Gesicht. Gleichzeitig habe er das Bein auf seinem Bauch gehabt. Er habe ihn auch mit dem Fuss gegen die rechte und linke Schläfe getreten. Es seien mehrere Fusstritte gewesen (pag. 115 Z. 301 ff.). Dies einerseits mit der Sohle, aber auch Kicks mit der Fussspitze (p. 115 Z. 310 ff.). Einen Kick habe er gegen den Kiefer erhalten. Er habe das Gefühl gehabt, von diesem Schlag ohnmächtig geworden zu sein. Er glaube, etwa drei Minuten weg gewesen zu sein. Daher denke er, der Kick sei recht kraftvoll gewesen. Er könne nicht schätzen, wie oft er getreten worden sei (pag. 115 Z. 315 ff.). Im Restaurant sei er erneut mit den Fäusten geschlagen worden. Auch dort habe der Beschuldigte 1 mit den Füssen getreten. Mit den Füssen habe er gegen den Kopf getreten (pag. 115 Z. 332 ff.). Der Schnitt an der linken Hand stamme vom Messer. Die Kratzspuren am Oberkörper könnten auch vom Messer stammen. Er habe jedoch nicht bemerkt, wie sie genau entstanden seien (pag. 115 Z. 330 ff.).

14.2.2
Die Beschuldigte 2 führte in der polizeilichen Befragung vom 20. Mai 2015 aus, der Beschuldigte 1 habe nur die Hände über ihrem Kopf zusammengeschlagen. Der Straf- und Zivilkläger habe dabei gedacht, dass er sie schlage (pag. 75 Z. 540 f.). Weiter bestätigte sie, dass der Straf- und Zivilkläger geschlagen wurde (pag. 77 Z. 602 ff.). Sie meinte, auch gesehen zu haben, wie ihr Mann dem Straf- und Zivilkläger in die Rippengegend getreten habe. Dieser sei so am Boden gelegen oder so hingekauert gewesen. Gegen den Kopf habe sie keine Tritte festgestellt (pag. 79 Z. 708 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich Faustschlägen gegen Oberkörper und Kopf sowie Fusstritte gegen die Schläfen sagte die Beschuldigte 2 aus, sie habe diverse Faustschläge und den Tritt gegen die Rippengegend gesehen. Aus Angst habe sie aber auch oft zu Boden geschaut (pag. 79 Z. 716 ff.). Der Tritt in die Rippen sei mit der Fussspitze erfolgt (pag. 79 Z. 727). Sie könne sich nicht mehr an Fusstritte im Restaurant erinnern. Sie habe es so schlecht gesehen. Sie habe ein Blackout (pag. 79 Z. 739 ff.). Bestätigt hat die Beschuldigte 2, dass sowohl im Schlafzimmer als auch im Restaurant Blut aufgewischt worden sei. Weiter habe sie im Auftrag des Beschuldigten 1 Eis geholt, damit der Straf- und Zivilkläger dies an die Wunde bei der Schläfe habe halten können (pag. 77 Z. 642 ff.). Bezüglich des Vorfalls mit dem Messer führte sie aus, sie sei oben gewesen. Als sie nach unten gekommen sei, sei ihr Mann im Raum gestanden mit einem Stuhl in der Hand. Der Straf- und Zivilkläger sei in einer Ecke mit einem Messer in der Hand gestanden und habe sich geschnitten. Er habe gesagt, er wolle sich umbringen. Ihr sei schwarz vor den Augen geworden und sie habe kurz das Bewusstsein verloren (pag. 67 Z. 123 ff.). Im Verlaufe der Einvernahme korrigierte die Beschuldigte 2 ihre Aussage und gab an, das Messer sei auf der Bar gelegen. Der Straf- und Zivilkläger habe das Messer genommen und gesagt, er würde sich umbringen, wenn der Beschuldigte 1 ihn nicht gehen lassen sollte. Er sei an das andere Ende des Raums gerannt und habe sich in die Hände geschnitten. Es habe geblutet, aber nicht sehr stark. Der Straf- und Zivilkläger habe sich das Messer an den Bauch gehalten und seine Kleider verlangt. Die Situation habe sich anschliessend beruhigt (pag. 76 Z. 564 ff.). Später gab sie an, ihr Mann habe das Messer in der Küche geholt. Er habe es dem Straf- und Zivilkläger gezeigt und auf die Bar-Theke gelegt. Ihr Mann habe am nächsten Tag gesagt, er habe sehen wollen, ob der Straf- und Zivilkläger ihn angreife. Als sich der Beschuldigte 1 kurz entfernt habe, habe der Straf- und Zivilkläger das Messer genommen und sich in die Hände geschnitten. Er habe dann das Messer gegen seinen Bauch gehalten und seine Kleider verlangt (pag. 77 Z. 625 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich des Vorfalls mit dem Messer gab sie an, sie könne nicht bestätigen, was ihr Mann mit dem Messer gemacht habe. Der Beschuldigte 1 habe sich über den Straf- und Zivilkläger gebeugt, der zusammengekauert am Boden gewesen sei. Sie habe nur den Rücken ihres Mannes gesehen. Sie könne sich aber gut erinnern, wie der Straf- und Zivilkläger das Messer genommen und sich selbst an der rechten Innenhand verletzt habe (pag. 78 Z. 647 ff.).

An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juli 2017 gab die Beschuldigte 2 zu Protokoll, die Schläge im Schlafzimmer seien nach ein paar Sekunden losgegangen (pag. 105 Z. 577 ff.). Ihr Mann habe den Straf- und Zivilkläger im Restaurant geschlagen, aber sie habe nicht genau gesehen, wie. Ihr Mann sei eher gestanden, der Straf- und Zivilkläger sei eher am Boden gewesen (pag. 97 Z. 306 ff.). Wenn ihrem Mann eine Antwort des Straf- und Zivilklägers nicht gepasst habe, habe er ihn geschlagen (pag. 99 Z. 368 ff.). An Tritte konnte sich die Beschuldigte 2 nicht mehr erinnern; ihre früheren Aussagen würden wohl stimmen (pag. 104 Z. 571 ff.).

Weiter gab die Beschuldigte 2 an, vor dem Durchgang zum Restaurant habe es ein Lavabo, wo sich die Messer befunden hätten. Ihr Mann habe ein Messer in der Nähe des Straf- und Zivilklägers hingelegt. Dieser habe dann das Messer genommen und gesagt, dass er sich etwas antun werde. Der Straf- und Zivilkläger habe sich dann anziehen wollen. Er habe sich dann mit dem Messer an der Hand verletzt. Die Situation habe sich anschliessend beruhigt (pag. 97 f. Z. 308 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich des Messers gab sie an, sie wisse es nicht mehr. Ihr Mann habe, als der Straf- und Zivilkläger am Boden gelegen sei, noch ein Spiel gespielt, bei welchem er die Hand des Straf- und Zivilklägers zu Boden drückt und mit dem Messer schnell zwischen die einzelnen Finger gestochen habe. Verletzt habe sich der Straf- und Zivilkläger mit dem Messer selbst (pag. 98 Z. 340 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte 2 ihre bisherigen Aussagen. Der Beschuldigte 1 habe den Straf- und Zivilkläger sicher gegen den Oberkörper geschlagen, dies mit Füssen und Fäusten. Wie genau, wisse sie nicht. Unten sei mehr eine Gesprächssituation gewesen. Sie habe nichts Genaues gesehen (pag. 471 Z. 22 ff.).

In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte 2 wiederum, dass der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger im Schlafzimmer geschlagen habe. Details dazu, wohin der Straf- und Zivilkläger genau geschlagen wurde, konnte sie erneut nicht nennen, da sie es nicht deutlich gesehen habe und sie sich bereits nach kurzer Zeit auch nicht mehr habe erinnern können, weil sie wegen des Vorgefallenen sehr schockiert gewesen sei (pag. 871 Z. 24 ff.). Auf anschliessende Frage hin präzisierte sie, der Straf- und Zivilkläger sei ihrer Erinnerung nach überall geschlagen worden, einmal da und einmal da (pag. 871 Z. 33 f.); zur Verdeutlichung dieser Aussage zeigte die Beschuldigte 2 mit ihren Fingern zu verschiedenen Köperteilen, u.a. an ihren Kopf und ihren Oberkörper (pag. 871 Z. 36 f.). Auf die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger auch getreten worden sei, führte sie aus, die Tritte seien glaublich oben ihm Schlafzimmer passiert. Sie wisse aber nicht, wohin die Tritte gegangen seien (pag. 871 Z. 41 f.). Auf Frage zur Position des Straf- und Zivilklägers bei den Schlägen/Tritten gab sie an: «Das war unterschiedlich. Mal sass das Opfer, mal lag es und mal stand es. Es ist alles vorgekommen» (pag. 872 Z. 1 ff.). Zum Messer meinte sie schliesslich, dass der Beschuldigte 1 dieses in der Küche geholt und irgendwohin gelegt habe. Der Straf- und Zivilkläger habe das Messer später genommen und gesagt, dass er sich damit selber verletzen werde. Dabei habe er irgendwie auf seinen Bauch gezeigt. Sie glaube, der Straf- und Zivilkläger habe dem Beschuldigten 1 deshalb damit gedroht, sich am Bauch zu verletzen, um ihm Angst zu machen. Er habe das aber nicht gemacht. Er habe sich dann aus Versehen selber in die Hand geschnitten (pag. 872 Z. 6 ff.).

Der Beschuldigte 1 räumte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2015 Faustschläge und Tritte gegen den Straf- und Zivilkläger ein (pag. 24 Z. 123 ff.). Er habe ihn glaublich nur einmal getreten, wohin könne er nicht genau sagen (pag. 24 Z. 131 ff.). Anlässlich derselben Einvernahme sprach er später von zwei Tritten, wobei er sich nicht erinnern könne, wo er den Straf- und Zivilkläger im Gerangel getroffen habe (pag. 28 Z. 341 ff.). Allerdings stellte er den Beginn der Auseinandersetzung abweichend von den Angaben der Beschuldigten 2 und vom Straf- und Zivilkläger dar. Die entsprechenden Ausführungen, insbesondere wonach der (schmächtige sowie nackt im Bett überraschte) Straf- und Zivilkläger ihn angegriffen habe, sind lebensfremd und wurden vom Beschuldigten 1 in späteren Einvernahmen auch nicht mehr vorgebracht (so zutreffend die Vorinstanz pag. 629, S. 45 der Urteilsbegründung). Immerhin räumte der Beschuldigte 1 bereits bei der ersten Einvernahme ein, dass der Straf- und Zivilkläger im Kampf keine Möglichkeiten gehabt habe, zurückzuschlagen (pag. 30 Z. 416). Während er bei einer weiteren polizeilichen Einvernahme ausweichend zu Vorhalten Stellung nahm, räumte er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein, dass er – wie mit der Beschuldigten 2 vereinbart – den Straf- und Zivilkläger mit dieser im Bett überraschte und ihn dann schlug (pag. 48 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung nahm er zur Sache kaum mehr Stellung und machte teils abwegige Aussagen (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 629 f., S. 45 f. der Urteilsbegründung). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er schliesslich, dass er dem Straf- und Zivilkläger ins Gesicht und in den Bauch geschlagen habe (pag. 864 Z. 24 f. und Z. 29). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei, wonach der den Straf- und Zivilkläger auch getreten habe, führte er aus, wenn er diese Aussage bei der Polizei gemacht habe, dann habe er den Straf- und Zivilkläger wahrscheinlich getreten (pag. 864 Z. 33 f.). An Einzelheiten zu den Tritten konnte oder wollte er sich jedoch nicht mehr erinnern (pag. 864 Z. 41). Hinsichtlich des Messereinsatzes führte er lapidar aus, dass sich der Straf- und Zivilkläger selber geschnitten habe (pag. 865 Z. 6).

14.2.3
Die zusammenfassend aufgeführten Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich der körperlichen Auseinandersetzung bilden Teil seiner gesamten Aussagen zum Vorfall. Die Vorinstanz hat diese eingehend gewürdigt und schlüssig dargelegt, weshalb sie dessen Aussagen sowohl zum Rahmen- wie auch zum Kerngeschehen als glaubhaft erachtet (pag. 596 – 607, S. 12 – 23 der Urteilsbegründung; pag. 624 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ebenso zutreffend ist die Analyse der Aussagen der Beschuldigten. Zusammenfassend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger die Vorkommnisse im freien Bericht äussert detailliert, konstant und nachvollziehbar umschrieb. Er schilderte auch scheinbar unwichtige Details im Handlungsablauf (Umbauarbeiten in der Wohnung, pag. 110 Z. 96; Füttern der Schildkröte, pag. 124 Z. 162) sowie seine Ängste und Gefühle, ohne diese ins Zentrum zu stellen (pag. 111 Z. 134, 146, pag. 116 Z. 375). Aggravationstendenzen sind nicht erkennbar; vielmehr berichtete der Straf- und Zivilkläger beispielweise auch, dass er mehrfach mit einem Pflaster versorgt oder dass ihm ein Glas Wasser gebracht worden sei (pag. 112 Z. 162 ff.). Er gab auch offen zu, wenn er gewisse Handlungen nicht einordnen konnte (pag. 113 Z. 211 ff.). Letztendlich enthalten die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zahlreiche Realkriterien. Bei den Beschuldigten hat das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden – die ersten Einvernahmen des Ehepaars fand nach Absprache erst nach einigen Tagen statt – nicht nur die Vernichtung von Beweismitteln (z.B. Videos und Anruflisten der Mobiltelefone) ermöglicht, sondern auch Absprachen zugelassen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kam es entsprechend denn auch vorgängig zu Absprachen zwischen den beiden Beschuldigten (pag. 626, S. 42 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 ging auf Vorhalte häufig nicht oder nur ausweichend ein. Die Beschuldigte 2 machte umfangreiche Aussagen zum Rahmengeschehen; beim Kerngeschehen konnte oder wollte sie häufig jedoch keine konkreten Angaben machen. Zudem bagatellisierte sie ihren eigenen Tatbeitrag.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers spricht weiter, dass sie mit den übrigen Beweismitteln grundsätzlich im Einklang stehen, so insbesondere mit den Aussagen der Beschuldigten 2 (pag. 75 ff.). Diese hat – nachdem sie ihre Erstaussagen korrigierte – die Aussagen des Straf- und Zivilklägers weitgehend bestätigt (pag. 77 ff.). Der Beschuldigte 1 hat im Grundsatz den äusseren Ablauf nicht bestritten, auch wenn er sich teils nicht detailliert bzw. im Einzelnen zu den Vorhalten äusserte. Auf die punktuellen Abweichungen der Aussagen der beim Vorfall Anwesenden ist – soweit relevant – in den folgenden Erwägungen einzugehen.

14.2.4
Gestützt auf die obigen Erwägungen liegen glaubhafte Aussagen des Straf- und Zivilklägers vor, dass dieser vom Beschuldigten 1 mit Fäusten geschlagen und auch mit den Füssen getreten wurde. Faustschläge des Beschuldigten 1 gegen das Gesicht und den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers sind soweit ersichtlich im Grundsatz unstrittig. Soweit einen Tritt in den Oberkörper betreffend, sind die Aussagen insoweit übereinstimmend, als sowohl die Beschuldigte 2 von einem Tritt gegen die Rippengegend berichtet, wie auch der Beschuldigte 1 deponierte, dass der Straf- und Zivilkläger nach einem Tritt die linke Körperseite hielt (pag. 24 Z. 129 ff.). Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin führt als objektives Beweismittel stimmig eine Rippenserienfraktur links von vier Rippen (5. – 8. Rippe) auf, welche im Inselspital unmittelbar nach dem Vorfall diagnostiziert wurde (pag. 163). Der Bruch mehrerer Rippen lässt darauf schliessen, dass der Tritt mit entsprechender Kraft erfolgt ist.
14.2.5
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz schliesst das Gutachten des Instituts für Rechtmedizin vom 5. Juni 2015 (pag. 162 ff.) Tritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers keineswegs aus: Dem vorgenannten Gutachten und den dort erwähnten Berichten lässt sich unter anderem eine starke Druckschmerzhaftigkeit beider Kiefergelenke entnehmen. Ebenso lag im Bereich des rechten Jochbeinbogens eine leichte Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit vor. Weiter lagen auch Hautunterblutungen im Schläfenbereich vor (pag. 163). Die entsprechenden Verletzungen sind teils auch bildlich dokumentiert (pag. 151 ff.). Am Schädel lagen keine akuten Traumafolgen vor und auch sonst gibt es keine objektiven Beweise dafür, dass die Verletzungen am Kopf von Tritten – und nicht von anderweitiger stumpfer Gewalt – stammen würden (pag. 163 ff.). Gemäss IRM-Gutachten lassen sich die Verletzungen am Kopf des Straf- und Zivilklägers auch mit Faustschlägen erklären. Das Gutachten bestätigt Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers zwar nicht, schliesst solche aber auch nicht aus. Dazu ist auszuführen, dass es notorisch ist, dass stumpfe Gewalt gegen den Kiefer eine Benommenheit («K.O.») zur Folge haben kann, ohne dass zwingend bleibende Traumafolgen ersichtlich bleiben. Dass die Verletzungen vorliegend nicht schlimmer ausgefallen sind, schliesst heftige Fusstritte gegen den Kopf des Opfers keineswegs aus. Weiter sind geformte Verletzungen vorab dann zu erwarten, wenn Tritte mit der Sohle und nicht mit der Fussspitze erfolgen. Wie auch die Verletzung im Rippenbereich zeigt, müssen Tritte nicht zwingend spezifische Spuren hinterlassen. Auch der Umstand, dass die beiden Beschuldigten für den Straf- und Zivilkläger Eis für die Schläfe besorgten, lässt auf erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung gegen die erwähnte Stelle (Schläfe) schliessen (pag. 77 Z. 643 ff.). Dass der Straf- und Zivilkläger die genaue Anzahl der Fusstritte nicht nennen konnte, spricht sodann keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen; vielmehr ist dieser Umstand als Realkennzeichen zu werten. Die Aussagen der beiden Beschuldigten schliessen Tritte gegen den Kopf sodann nicht aus, räumte der Beschuldigte 1 doch ein, dass er den Straf- und Zivilkläger im dynamischen Geschehen getreten habe, er aber nicht mehr wisse, wohin (pag. 24 Z. 129 ff.; pag. 28 f. Z. 345 ff.). Auch die Beschuldigte 2 sprach von Tritten gegen den Straf- und Zivilkläger, machte jedoch geltend, sie habe die körperlichen Auseinandersetzungen teils nicht beobachten können resp. nicht gesehen, wohin der Straf- und Zivilkläger genau getreten worden sei. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 zu Unrecht entsprechende Tritte gegen den Kopf hätte anlasten sollen, zumal in seinen Aussagen keine Aggravationstendenzen ersichtlich sind (vgl. die obigen Erwägungen bzw. die Nachfolgenden bezüglich das Messer). Gestützt auf die obigen Erwägungen sind Tritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers, welche mindestens zu dessen kurzzeitigen Benommenheit führten, erstellt.
14.2.6
Lebensnah und schlüssig sind ebenso die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich der Verletzung mit dem Messer. Hätte der Straf- und Zivilkläger nicht selbst Erlebtes berichtet, wären anderweitige vermeintliche Bedrohungssituationen naheliegender als das geschilderte Vorgehen des Beschuldigten 1 bezüglich des Fingers. Weiter fällt auf, dass bei einer Falschbelastung bzw. Aggravation deutlich drastischere Bedrohungslagen mit einem Messer zu erwarten wären. Ohne den Vorfall mit dem Messer bagatellisieren zu wollen, wurde dieser vom Straf- und Zivilkläger doch als eher kurze Sequenz der Tat dargestellt, wobei die Gefährdung durch das Messer überblickbar blieb. Er hat denn auch nicht alle Schnitte zwingend auf das Messer zurückführen können (pag. 115 Z. 330 ff.). Mithin deutet nichts darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger hinsichtlich des Messers falsche Angaben gemacht hätte resp. er den Beschuldigten 1 zu Unrecht belasten wollte, zumal er hinsichtlich der Kratzer am Bauch – zu Gunsten des Beschuldigten 1 – etwa angab, dass er nicht wisse, woher diese Kratzer stammen würden. Die Ausführungen der Beschuldigten, wonach sich der Straf- und Zivilkläger selbst mit dem Messer verletzt habe, sind demgegenüber teils widersprüchlich und lebensfremd. Die beiden Beschuldigten haben die Geschichte rund um das Messer nicht gleichbleibend und zudem unterschiedlich geschildert. Die Beschuldigte 2 erwähnte zudem, dass der Beschuldigte 1 mit dem am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger ein Spiel gespielt habe, bei welchem er die Hand des Straf- und Zivilklägers zu Boden gedrückt und mit dem Messer schnell zwischen die einzelnen Finger gestochen habe (pag. 98 Z. 342 ff.). Auch angesichts dessen erscheint wenig schlüssig, dass die Schnittverletzung am Finger des Straf- und Zivilklägers von diesem selbst stammen soll. Sodann gilt zu erwähnen, dass die Beschuldigte 2 wiederholt ausführte, dass de

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