Obergericht BE, SK 2020 88

29. Januar 2021 · Strafkammern · Deutsch

versuchte schwere Körperverletzung, sexuelle Nötigung, versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch etc. | Strafgesetz

Obergericht BE · SK 2020 88 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Urteil
SK 20 88

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2021

Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Kiener
Gerichtsschreiberin Baillif

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter 1/Berufungsführer 1

C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________

Beschuldigter 2/Berufungsführer 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin 3

und

E.________
a.v.d. Rechtsanwalt F.________

Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 4

und

G.________

Strafklägerin (nur gegen Beschuldigten 1)
Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 6. Dezember 2019 (PEN 19 418 - 420)

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 6. Dezember 2019 folgendes Urteil (pag. 991 ff.):

«A. A.________

I.
Das Strafverfahren gegen A.________
1.
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Cannabis (Marihuana) und Kokaingemisch, letztmals festgestellt am 23.08.2016 in Bern;
2.
wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in Bern
2.1.
im Juli 2016 z.N. von G.________;
2.2.
am 19.08.2018 z.N. von G.________;
2.3.
am 21.08.2018 z.N. von G.________

wird eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von E.________;
2.
der einfachen Körperverletzung, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von I.________;
3.
des Hausfriedensbruchs, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von E.________;
4.
der sexuellen Nötigung, begangen ca. Ende Juli/anfangs August 2016 in Bern z.N. von G.________;
5.
des versuchten Schwangerschaftsabbruchs, begangen am 19.08.2016 in Bern z.N. von G.________;
6.
der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 19.08.2016 in Bern z.N. von G.________;
7.
der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. bis 22.08.2016 in Bern z.N. von G.________;
8.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in Bern, durch
8.1.
Gehilfenschaft zu Besitz und Veräusserung einer unbestimmten, den qualifizierten Fall ausmachenden Menge Heroingemisch, begangen in der Zeit von November 2014 bis zum 15.01.2015;
8.2.
Veräusserung und Verschaffen von min. 2 Gramm Kokaingemisch an C.________, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15.01.2015;
8.3.
Veräusserung und Verschaffen von min. 1.5 Gramm Marihuana an C.________, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15.01.2015;
8.4.
Veräusserung von ca. 200 Gramm Marihuana an J.________, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15.01.2015;
8.5.
Veräusserung von ca. 10 Gramm Marihuana an K.________, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15.01.2015;
8.6.
Besitz einer unbestimmten Teilmenge von ca. 135 g Gramm Marihuana, festgestellt am 15.01.2015 in Bern

und in Anwendung der
Art. 34 Abs. 1, 40, 41, 122 aStGB, Art. 22, 25, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 118 Abs. 2, 123 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 186, 189 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d, 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

Die Polizei- und Untersuchungshaft von 44 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.
Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4‘500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2015.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

3.
Zu zwei Dritteln der allgemeinen Verfahrenskosten sowie den ihm persönlich zuordenbaren Persönliche Gebühr A.________ CHF 400.00
Persönliche Gebühr C.________ CHF 400.00
Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 2’000.00
Kosten des Gerichts CHF 12’000.00
Total CHF 33’130.00

Die gesamten Auslagen setzen sich zusammen aus:

Allgemeine Auslagen der Untersuchung CHF 1’788.30
Persönliche Auslagen A.________ CHF 64.00
Total CHF 1’852.30

Total Verfahrenskosten CHF 34’982.30

Anteil A.________
Zwei Drittel der allgemeinen Gebühren und Auslagen 22’745.53 zuzüglich persönliche Gebühr und Auslagen 464.00

Total anteilsmässige Verfahrenskosten CHF 23’209.55

Die gesamten Gebühren setzen sich zusammen aus:

III.

1.
Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2015 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
2.
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.

B. C.________

IV.
C.________ wird schuldig erklärt:
1.
der versuchten räuberischen Erpressung, begangen am 08.01.2015 in Bern z.N. von E.________;
2.
des Raufhandels, begangen am 15.01.2015 in Bern;
3.
der Nötigung, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von I.________;
4.
der versuchten Nötigung, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von E.________;
5.
des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen in Bern
5.1.
am 11.09.2018 z.N. der H.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 68.95);
5.4.
am 08.12.2018 z.N. der H.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 70.60);
6.
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in Bern
6.1.
am 15.01.2015 z.N. von E.________;
6.2.
am 30.10.2018 um 14.40 Uhr z.N. der L.________ (Genossenschaft);
6.3.
am 30.10.2018 um 16.20 Uhr z.N. der L.________ (Genossenschaft);
6.4.
am 08.12.2018 z.N. der H.________ (AG);
7.
der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 19.02.2015 bis zum 20.12.2018 durch rechtswidrigen Aufenthalt;
8.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Marihuana und Kokaingemisch in der Zeit vom 07.12.2016 bis zum 20.12.2018;

und in Anwendung der Art. 40, 41, 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 aStGB, Art. 22, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 133 Abs. 1, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB, 181, 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.07.2019.

Die Polizei- und Untersuchungshaft von 22 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.07.2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt.
3.
Zu einem Drittel der allgemeinen Verfahrenskosten sowie den ihm persönlich zuordenbaren Die gesamten Gebühren setzen sich zusammen aus:

Persönliche GebührA.________ CHF 400.00
Persönliche Gebühr C.________ CHF 400.00
Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 2’000.00
Kosten des Gerichts CHF 12’000.00
Total CHF 33’130.00

Die gesamten Auslagen setzen sich zusammen aus:

Allgemeine Auslagen der Untersuchung CHF 1’788.30
Persönliche Auslagen A.________ CHF 64.00
Total CHF 1’852.30

Total Verfahrenskosten CHF 34’982.30

Anteil C.________:

Ein Drittel der allgemeinen Gebühren und Auslagen 11’372.77 zuzüglich persönliche Gebühr 400.00

.

Total anteilsmässige Verfahrenskosten CHF 11’772.75

V.
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Privatkläger E.________ einen Betrag von CHF 3‘000.00 (Genugtuung) zu schulden. Die Zivilklage wird in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Privatklägers E.________ gegenüber A.________ auf den Zivilweg verwiesen.

2.
Es wird festgestellt, dass C.________ anerkannt hat, der Privatklägerin H.________ (AG) einen Betrag von CHF 400.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Zivilklage des Privatklägers E.________ gegenüber C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.
4.
Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.
VI.
A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:

Leistungen bis 31.12.2017
Stunden Satz

amtliche Entschädigung 27.58 200.00 CHF 5’516.00
CHF 54.00

Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’570.00 CHF 445.60
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’015.60

volles Honorar CHF 6’895.00
CHF 54.00

Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’949.00 CHF 555.90
Total CHF 7’504.90

nachforderbarer Betrag CHF 1’489.30

Auslagen MWSt-pflichtig

Auslagen MWST-pflichtig

Leistungen ab 01.01.2018
Stunden Satz

amtliche Entschädigung 58.62 200.00 CHF 11’724.00
CHF 530.20

Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’254.20 CHF 943.55
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’197.75

volles Honorar CHF 14’655.00
CHF 530.20

Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’185.20 CHF 1’169.25
Total CHF 16’354.45

nachforderbarer Betrag CHF 3’156.70

Auslagen MWSt-pflichtig

Auslagen MWST-pflichtig

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 19‘213.35. Es wird diesbezüglich festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits ein Kostenvorschuss von CHF 4‘320.00 ausgerichtet worden ist (Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25.05.2016, pag. 724 f.). Nach Abzug des geleisteten Vorschusses ist Rechtsanwalt B.________ damit noch ein Betrag von CHF 14‘893.35 auszurichten.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 4‘646.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt:

Leistungen bis 31.12.2017
Stunden Satz

amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4’200.00
CHF 23.10

Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’223.10 CHF 337.85
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’560.95

volles Honorar CHF 5’250.00
CHF 23.10

Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’273.10 CHF 421.85
Total CHF 5’694.95

nachforderbarer Betrag CHF 1’134.00

Auslagen MWSt-pflichtig

Auslagen MWST-pflichtig

Leistungen ab 01.01.2018
Stunden Satz

amtliche Entschädigung 37.00 200.00 CHF 7’400.00
CHF 220.60

Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’620.60 CHF 586.80
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’207.40

volles Honorar CHF 9’250.00
CHF 220.60

Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’470.60 CHF 729.25
Total CHF 10’199.85

nachforderbarer Betrag CHF 1’992.45

Auslagen MWSt-pflichtig

Auslagen MWST-pflichtig

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 12‘768.35.

C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 3‘126.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ werden wie folgt bestimmt:

Leistungen bis 31.12.2017
Stunden Satz

amtliche Entschädigung 15.83 200.00 CHF 3’166.00
Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’166.00 CHF 253.30
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’419.30

volles Honorar CHF 3’957.50
Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’957.50 CHF 316.60
Total CHF 4’274.10

nachforderbarer Betrag CHF 854.80
Leistungen ab 01.01.2018
Stunden Satz

amtliche Entschädigung 40.62 200.00 CHF 8’124.00
CHF 662.35

Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’786.35 CHF 676.55
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’462.90

volles Honorar CHF 10’155.00
CHF 662.35

Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’817.35 CHF 832.95
Total CHF 11’650.30

nachforderbarer Betrag CHF 2’187.40

Auslagen MWSt-pflichtig

Auslagen MWST-pflichtig

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 12‘882.20.

Der Kanton Bern kann von C.________ und/oder A.________ (solidarische Haftung) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn derjenige sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2 StPO).

A.________ und C.________ werden verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar unter solidarischer Haftbarkeit CHF 3‘042.20 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

VII. Weiter wird verfügt:

1.
Folgende Gegenstände werden E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
-
1 Steakmesser VICTORINOX,
-
1 Fleischmesser VICTORINOX FIBROX,
-
1 Fleischmesser IKEA,
-
1 Rüstmesser.
2.
Es wird festgestellt, dass folgende Gegenstände bereits vorzeitig vernichtet wurden:
-
1 SoftAir-Pistole,
-
1 Pfefferspray.
3.
Folgende Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB) und es wird festgestellt, dass sie bereits vorzeitig vernichtet wurden:
-
brutto insgesamt ca. 135.21g Marihuana in 4 Minigrips à ca. 4.86g, ca. 1.35g, ca. 95g und ca. 34g,
-
brutto 1.05g weisses Pulver.
4.
Der bei A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘300.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 23‘209.55 verwendet.

A.________ hat damit noch einen Betrag von CHF 20‘909.55 (Verfahrenskosten) zu bezahlen.

5.
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
6.
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
7.
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
8.
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
9.
[…]»
2.
Berufung

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 meldete Rechtsanwalt D.________ namens und auftrags des Beschuldigten 2 / Berufungsführers 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) gegen dieses Urteil fristgerecht die Berufung an (pag. 1005). Die von Rechtsanwalt B.________ im Auftrag des Beschuldigten 1 / Berufungsführers 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) innert Frist angemeldete Berufung datiert vom 11. Dezember 2019 (pag. 1014). Schliesslich meldeten auch der Straf- und Zivilkläger / Berufungsführer 3 (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) sowie die Staatsanwaltschaft / Berufungsführerin (nachfolgend Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft) mit Eingaben vom 12. Dezember 2019 (pag. 1016) bzw. 13. Dezember 2019 (pag. 1018) fristgerecht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an.

Die frist- und formgerecht eingereichte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 28. Februar 2020 und ging gleichentags beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1175 ff.). Die beiden Beschuldigten 1 und 2 erklärten ebenfalls frist- und formgerecht Berufung; der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 4. März 2020 (pag. 1179 f.), der Beschuldigte 2 mit Schreiben vom 9. März 2020 (pag. 1182 f.). Der Straf- und Zivilkläger schliesslich reichte seine Berufungserklärung fristgerecht mit Eingabe vom 11. März 2020 (pag. 1185 f.) ein.

Die Generalstaatsanwaltschaft, der Straf- und Zivilkläger sowie die Beschuldigten 2 und 1 teilten mit jeweiligen Eingaben vom 13., 16., 17. und 18. März 2020 mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien beantragten und auf das Erklären einer Anschlussberufung verzichteten (pag. 1199, pag. 1200, pag. 1202, pag. 1204).

In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Januar 2021 schliesslich zog Rechtsanwalt D.________ namens und auftrags des Beschuldigten 2 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Nötigung, begangen am 15. Januar 2015 in Bern z.N.v. I.________ (Ziff. B.IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zurück (pag. 1307).

3.
Anträge der Parteien

Rechtsanwalt F.________ beantragte und begründete für den Straf- und Zivilkläger in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 1307 f.):

«A. A.________, geb. M.________ (Geburtsdatum), Somalia (SK 20 88)

I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 06.12.2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass es den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch gemäss Ziff. II. 3. sowie die Festsetzung der amtlichen Entschädigung mit den entsprechenden Rückerstattungspflichten und Nachforderungsrechten gemäss Ziff. VI. 3. betrifft.
II.
A.________, vgt., sei schuldig zu erklären der versuchten Tötung, vorsätzlich begangen am 15.01.2015 am N.________ (Adresse) in 3013 Bern zN von E.________ und angemessen zu bestrafen.
III.
A.________ sei weiter zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 15.01.2015 sowie die Interventionskosten des Privatklägers im Berufungsverfahren zu bezahlen;

IV.

1.
Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
2.
Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________ für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen.
3.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

B. C.________, geb. O.________ (Geburtsdatum), Somalia (PEN SK 20 89)

I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 06.12.2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass es den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. IV. 4. Und 6.1. sowie die Festsetzung der amtlichen Entschädigung mit den entsprechenden Rückerstattungspflichten und Nachforderungsrechten gemäss Ziff. VI. 3. betrifft.
II.
C.________, vgt., sei schuldig zu erklären
1.
des Raubs, vorsätzlich begangen am 06.01.2015 am N.________ (Adresse) in 3013 Bern zN von E.________;
2.
des Angriffs, begangen am 15.01.2015 am N.________ (Adresse) in 3013 Bern zN von E.________;

und angemessen zu bestrafen.

III.
C.________ sei weiter zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10`000.00 nebst Zins von 5% seit dem 15.01.2015 sowie die anteilsmässigen Interventionskosten des Privatklägers im Berufungsverfahren zu bezahlen;

IV.

1.
Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
2.
Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________ für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen.
3.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten 1 die folgenden Anträge (pag. 1310 f.):

«[…]

II.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.
der Verfahrenseinstellungen gemäss Ziffer A I des Urteils;
2.
der Schuldsprüche wegen der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruches, des versuchten Schwangerschaftsabbruches, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohungen sowie der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Ziffer A II 2 des Urteiles.
II.
A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen ca. Ende Juli/anfangs August 2016 in Bern z.N. von G.________.
III.
A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Strafbestimmungen zu verurteilen:
1.
zu einer bedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 44 Tagen bei einer Probezeit von 4 Jahren;
2.
zu einer bedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015;
3.
zu 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;
4.
die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen zu 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

IV.

1.
Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen;
2.
Die Zivilklage des Privatklägers 1 sei - soweit den Betrag von CHF 3'000.00 übersteigend - abzuweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
3.
Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. […]» Rechtsanwalt D.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten 2 Folgendes (pag. 1315 f.):

«[…]

I.
Die Ziffern B., IV., Ziffer 1 (Schuldspruch wegen versuchter räubersicher Erpressung) des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und Herr C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf
1.
der versuchten räuberischen Erpressung, angeblich begangen am 8. Januar 2015 am N.________ (Adresse) in 3013 Bern z.N. von E.________ (S. 5, B., VI., Ziffer 1.);

Il. Die Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Freiheitsstrafe von 17 Monaten) des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und Herr C.________ sei in Anwendung der Artikel

StGB: Art. 10, 12, 22 Abs. 1, 30, 40, 41, 47, 48 lit. e, 49, 51, 106, 109, 133 Abs. 1, 181, 186 AIG: Art. 115 Abs. 1 lit. b

zu einer Freiheitsstrafe von maximal 240 Tagen (unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 21 Tagen), teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli und 10. September 2019, zu verurteilen.

Ill. Die übrigen Schuldsprüche und Sanktionen des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 seien zu bestätigen, sofern diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

IV.
Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
V.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. […]» Staatsanwältin P.________ stellte und begründete im Berufungsverfahren ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 1320 ff.):

«A. A.________

I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.
der Einstellung des Verfahrens von den Anschuldigungen wegen
1.1
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis und Kokaingemisch),
1.2
mehrfachen Tätlichkeiten z.N. von G.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
2.
der Schuldsprüche wegen
2.1
einfacher Körperverletzung, begangen am 15.01.2015 zum Nachteil von I.________,
2.2
Hausfriedensbruchs, begangen am 15.01.2015 z.N. von E.________,
2.3
versuchten Schwangerschaftsabbruchs, begangen am 19.08.2016 z.N. von G.________,
2.4
versuchter einfacher Körperverletzung, begangen am 19.08.2016 z.N. von G.________,
2.5
Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Bis 22.08.2016 z.N. von G.________,
2.6
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis 15.01.2015;
3.
der Verurteilung zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von total CHF 23'209.55;
4.
des Nichtwiderrufs des Urteils der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2015;
II.
A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären:
1.
der versuchten schwere Körperverletzung, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von E.________;
2.
der sexuellen Nötigung, begangen am ca. Ende Juli/anfangs August 2016 in Bern z.N. von G.________.
III.
A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 34 Abs. 1, 40, 41, 122 aStGB, Art. 22, 25, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 118 Abs. 21, 123 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 186, 189 Abs. 1 StGB, art. 19 Abs. 1 Bst. c und d, 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1.
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 44 Tagen;
2.
zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2015, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben sei;
3.
zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

B. C.________

I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.
der Schuldsprüche wegen
1.1
versuchter Nötigung, begangen am 15.01.2015 z.N. von E.________,
1.2
geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen in Bern z.N. der L.________ (Genossenschaft) und der H.________ (AG),
1.3
Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen z.N. von E.________, der L.________ (Genossenschaft) und der H.________ (AG),
1.4
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 19.02.2015 bis 20.12.2018 durch rechtswidrigen Aufenthalt,
1.5
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Marihuana und Kokaingemisch;
2.
der Verurteilung zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 11'772.75.
II.
C.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären:
1.
der versuchten räuberischen Erpressung, begangen am 08.01.2015 z.N. von E.________;
2.
des Raufhandels, begangen am 15.01.2015;
3.
der Nötigung, begangen am 15.01.2015 z.N. von I.________.
III.
C.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 40, 41, 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 aStGB, Art. 22, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 133 Abs. 1, 139 Ziff.1 i.V.m. 172terAbs. 1, 181, 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:
1.
zu einer Freiheitsstrafe 20 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.07.2019, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen;
2.
zu einer Busse von CHF 2'200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.07.2019 (Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen);
3.
zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

C. Weitere Verfügungen

1.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich folgender weiterer Verfügungen
1.1
Herausgabe des Steakmessers, VICTORINOX, des Fleischmessers VICTORINOX FIBROX, des Fleischmessers IKEA und des Rüstmessers an E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils;
1.2
Feststellung der vorzeitigen Vernichtung der SoftAir-Pistole und des Pfeffersprays;
1.3
Einziehung und Feststellung der vorzeitigen Vernichtung von insgesamt ca. 135,2g Marihuana in 4 Minigrips und brutto 1,05g weisses Pulver;
1.4
Verwendung des bei A.________ beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 2'300.00 zur Deckung der Verfahrenskosten, womit A.________ noch einen Betrag von CHF 20'909.55 (Verfahrenskosten) zu bezahlen hat.
2.
Im Weiteren sei zu verfügen:
2.1
Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
2.2
Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
2.3
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
2.4
Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
2.5
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
2.6
Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG i.V.m. Anhang Ziff. 13 MVO, der Fremdenpolizei der Stadt Bern (Art. 82 VZAE) und dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Art. 3 Ziff. 1 MVO) mitzuteilen.»
4.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung über die beiden Beschuldigten aktuelle Strafregisterauszüge (datierend vom 29. Dezember 2020, pag. 1255 ff.) eingeholt. Über den Beschuldigten 1 liegt überdies ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 22. Dezember 2020, pag. 1246 ff.) vor. Weil sich der Beschuldigte 2 nicht mehr im Rückkehrzentrum AF.________ (Ortschaft) befand und unbekannten Aufenthaltes war, kam das Ersuchen der Verfahrensleitung um Erstellung eines Leumundsberichtes vorerst unerledigt retour (pag. 1260). In der Folge gingen indessen ein Bericht der Fachstelle Gewalt Bern vom 12. November 2020 sowie ein Berichtsrapport der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 18. Januar 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein, woraus ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte 2 aktuell bei seiner Mutter aufhält und als Pilotfall durch die Kerngruppe für Gewalt und Radikalisierung der Stadt Bern bzw. durch seinen Mentor Q.________ von der Fachstelle Gewalt Bern betreut wird (pag. 1262 ff.).

Schliesslich wurden die Strafklägerin (pag. 1277 ff.), der Straf- und Zivilkläger (pag. 1282 ff.), der Beschuldigte 1 (pag. 1291 ff.) und der Beschuldigte 2 (pag. 1300 ff.) in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut befragt.

5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die teilweise Berufung des Beschuldigten 1 richtet sich gegen Ziff. A.II.4. (Schuldspruch wegen sexueller Nötigung) und Ziff. A.II.1. und 2. (Sanktionspunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.

Der Beschuldigte 2 hat das erstinstanzliche Urteil ebenfalls teilweise angefochten. Seine Berufung richtete sich zunächst gegen Ziff. B.IV.1. (Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung), Ziff. B.IV.3. (Schuldspruch wegen Nötigung) und Ziff. B.IV.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe). Die Berufung gegen den Schuldspruch wegen Nötigung wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung wie bereits erwähnt zurückgezogen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2020 auf die Strafzumessung betreffend die Beschuldigten 1 und 2 (entsprechend den Ziff. A.II.1. und 2. sowie B.IV.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1176).

Der Straf- und Zivilkläger seinerseits richtete seine Berufung mit Berufungserklärung vom 11. März 2020 gegen Ziff. A.II.1. (Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung), Ziff. B.V.1. zweiter Abschnitt (Verweisung der Zivilklage gegenüber dem Beschuldigten 1 auf den Zivilweg soweit einen Betrag von CHF 3'000.00 übersteigend), Ziff. B.IV.2. (Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 wegen Raufhandels) und B.V.3. (Verweisung der Zivilklage gegenüber dem Beschuldigten 2 auf den Zivilweg) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.

Damit sind betreffend den Beschuldigten 1 die angefochtenen Ziff. A.II.1. (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), A.II.4. (Schuldspruch wegen sexueller Nötigung), A.II.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren), A.II.2. (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00), B.V.1. zweiter Abschnitt (Verweisung der Zivilklage gegen den Beschuldigten 1 auf den Zivilweg, soweit einen Betrag von CHF 3'000.00 übersteigend) und in Bezug auf den Beschuldigten 2 die Ziff. B.IV.1. (Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung), B.IV.2. (Schuldspruch wegen Raufhandels) und B.IV.1. und 2. (Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'200.00) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. A.II.3. (Verurteilung des Beschuldigten 1 zu zwei Dritteln der allgemeinen Verfahrenskosten sowie den ihm persönlich zuordenbaren Verfahrenskosten), B.IV.3. (Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einem Drittel der allgemeinen Verfahrenskosten sowie den ihm persönlich zuordenbaren Verfahrenskosten), B.VII.1., 2. und 3. (amtliche Entschädigungen), B.VII.5., 6., 7. und 8. (DNA-Profile und biometrische erkennungsdienstliche Daten beider Beschuldigter).

Demgegenüber sind betreffend den Beschuldigten 1 die Ziff. A.I. (Verfahrenseinstellungen), A.II.2. (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung), A.II.3. (Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs), A.II.5. (Schuldspruch wegen versuchten Schwangerschaftsabbruchs), A.II.6. (Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung), A.II.7. (Schuldspruch wegen Drohung), A.II.8. (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), A.III. (Widerrufsverfahren), B.V.1. erster Abschnitt (Feststellung, dass der Beschuldigte 1 anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zu schulden und Abschreibung des Zivilverfahrens in diesem Umfang als gegenstandslos) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

In Bezug auf den Beschuldigten 2 sind die Ziff. B.IV.3. (Schuldspruch wegen Nötigung), B.IV.4. (Schuldspruch wegen versuchter Nötigung), B.IV.5. (Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls), B.IV.6. (Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs), B.IV.7. (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz), B.IV.8. (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), B.V.2. (Feststellung, dass der Beschuldigte 2 anerkannt hat, der Zivilklägerin CHF 400.00 zu schulden und Abschreibung des Zivilverfahrens in diesem Umfang als gegenstandslos), B.V.4. (Verzicht auf Kostenausscheidung für den Zivilpunkt), B.VII.1.-3. (Verfügungen betreffend Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen und Betäubungsmitteln) und B.VII.4. (Verwendung des vom Beschuldigten 1 beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 2'300.00 zur Deckung der Verfahrenskosten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs rechtskräftig.

Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge eigenständigen Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Sanktionspunkt (Ziff. A.II.1. und 2. bzw. B.IV.1. und 2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv) und des Straf- und Zivilklägers betreffend Ziff. A.II.1. (Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung), B.IV.2. (Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 wegen Raufhandels), B.V.1. zweiter Abschnitt und B.IV.3. (Zivilpunkt) darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 2 abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Hingegen gilt in Bezug auf die übrigen angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils das Verschlechterungsverbot.

II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
6.1
Betreffend den Beschuldigten 1

Dem Beschuldigten 1 wird mit Anklageschrift vom 13. Mai 2019 unter anderem vorgeworfen, er habe sich der versuchten Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15. Januar 2015 in Bern z.N.v. E.________, schuldig gemacht (Ziff. I.A.1. der Anklageschrift). Die Vorinstanz hat diesen Vorwurf korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 1039 f., S. 18 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«[…] Nach diversen vorausgegangenen rivalisierenden Streitigkeiten mit E.________ holte A.________ in der Absicht, ‹ihm eine Lektion zu erteilen›, einen Baseballschläger aus dem Kofferraum seines Autos und begab sich in seine Wohnung im zweiten Stock. Nachdem kurz darauf K.________ an seine Tür geklopft und für E.________ um Marihuana gebeten hatte, behändigte A.________ den Baseballschläger und ging gemeinsam mit C.________ und K.________ über das Treppenhaus ins Parterre zur Wohnung von E.________.

Danach betrat er im Schatten von K.________ die Wohnung, rannte auf E.________ zu, nahm dabei den Baseballschläger unter seiner Jacke hervor und sprang aufs Sofa. Als er dabei ausrutschte gelang es E.________, den Schläger festzuhalten. Im anschliessenden Gerangel um den Schläger eilte der ebenfalls in der Wohnung anwesende I.________ dem bedrängten E.________ zu Hilfe und sprang A.________ von hinten an. Dieser wehrte I.________ mit Hilfe von C.________ ab und schlug ihm dabei mit der Faust ins Gesicht, wobei er ihm ein Stück eines Zahnes herausbrach (vgl. Ziff. 3 hiernach).

Nachdem es C.________ gelungen war, E.________ den Baseballschläger zu entwinden, setzte sich A.________ auf den am Boden liegenden E.________ und schlug ihm mit den Fäusten ins Gesicht. Danach behändigte er den Baseballschläger erneut und schlug ihn E.________, welcher von C.________ in der Zwischenzeit gegen die Wand gedrückt und festgehalten wurde, ins Gesicht. Obwohl E.________ darauf wieder zu Boden ging, schlug A.________ mit dem Baseballschläger während mehreren Minuten und z.T. mit hoher Energie weiter auf dessen Rücken, Gesäss und Beine ein, während E.________ versuchte, sich kriechend aus der Wohnung zu retten.

Dabei nahm A.________ in Kauf, E.________ zu töten, evtl. schwer zu verletzen, letzteres namentlich durch Zufügung eines schweren Schädel-Hirntraumas mit schwerer Schädigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, einer Verletzung der Augen, einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts oder einer Verletzung anderer innerer Organe wie der Nieren.

E.________ erlitt durch die Schläge von A.________ neben mehreren Hauteinblutungen u.a. eine Rippenserienfraktur, eine Nasenbeinfraktur, eine Orbitalboden-Fraktur i.S. einer Blow-out-Fraktur so- wie eine Nierenprellung mit Einblutung. […]»

Weiter soll sich der Beschuldigte 1 der sexuellen Nötigung, begangen Ende Juli/Anfang August 2016 in Bern z.N.v. G.________, schuldig gemacht haben (Ziff. I.A.4. der Anklageschrift), auch diesbezüglich verweist die Kammer auf die korrekte Wiedergabe des Vorwurfs durch die Vorinstanz (pag. 1087 f., S. 66 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«[…] Nachdem A.________ stetig gedrängt und gedroht hatte, die Beziehung mit ihr zu beenden, willigte G.________ drei oder vier Male in Analverkehr ein, was ihr jedoch nie gefiel. Als es ihr beim letzten Mal Schmerzen bereitete, entzog sie sich ihm aus der knienden ventro-dorsalen Position (‹Hündchenstellung›) nach vorne und sagte, dass es ihr wehtue, sie das nicht mehr wolle und er damit aufhören solle. In der Folge drückte A.________ G.________ auf den Bauch, legte sich mit seinem Körper von hinten auf sie und hielt sie mit seinen Händen an ihren seitlich am Körper anliegenden Armen fest, sodass sie sich nicht mehr bewegen konnte. Dabei drang er gegen ihren Willen erneut anal in sie ein und nötigte sie während fünf bis zehn Minuten, den beischlafsähnlichen Analverkehr zu dulden, obwohl sie dabei laut schrie und weinte. Erst nach seinem Orgasmus liess er schliesslich von ihr ab. […]»

6.2
Betreffend den Beschuldigten 2

Dem Beschuldigten 2 wird mit Anklageschrift vom 13. Mai 2019 zum Vorwurf gemacht, er habe sich des Raubes, evtl. der räuberischen Erpressung, begangen am 6., evtl. 8. Januar 2015 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht (Ziff. I.B.1 der Anklageschrift). Die Vorinstanz hat diesen Vorwurf korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 1040 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«[…] Nach diversen vorausgegangenen gegenseitigen Provokationen und Drohungen per Telefon und mit Kurzmittelungen (SMS) begab sich C.________ zu E.________ in seine Wohnung. Auf dessen Frage, warum er so freche Kurzmitteilungen schreibe, antwortete C.________, dass er nicht hier sei, um zu ‹quatschen›, sondern um ihm ‹die Fresse zu polieren›. Als sich E.________ in die Küche begeben wollte, packte ihn C.________ an den Haaren und warf ihn zu Boden, wo sie sich rauften. Dabei schlug C.________ E.________ mehrmals mit der Faust ins Gesicht und forderte von ihm Geld für den Ersatz einer Herdplatte, die er zuvor zwar selber kaputt geschlagen hatte, als Auslöser dafür aber E.________ verantwortlich machte. Unter dem Eindruck der Schläge und der Drohung von C.________, die Wohnung erst wieder zu verlassen, wenn er das Geld habe, lenkte E.________ ein und gab ihm ein Säckchen Marihuana im Wert von ca. CHF 200.--, da er kein Geld habe. C.________ prüfte den Inhalt des Säckchens, befand ihn für in Ordnung und nahm das Säckchen an sich. Darüber hinaus behändigte C.________ CHF 300.-- aus dem Portemonnaie von E.________ und erklärte, er werde am nächsten Tag wieder vorbeikommen, um das restliche Geld zu holen. Darauf verliess er mit dem Geld und dem Marihuana die Wohnung von E.________. […]»

Weiter soll sich der Beschuldigte 2 gemäss Ziff. I.B.2. der Anklageschrift des Angriffs, evtl. des Raufhandels, begangen am 15. Januar 2015 in Bern z.N.d. Straf- und Zivilklägers und von I.________ schuldig gemacht haben, auch diesbezüglich wird auf die vorinstanzliche Wiedergabe des Vorwurfs verwiesen (pag. 1041, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«[…] Nachdem ihn A.________, welcher E.________ ‹eine Lektion erteilen› wollte, aufgefordert hatte, ihn dabei zu begleiten und ihm ‹Rückendeckung› zu geben, begab sich C.________ mit ihm und K.________ zur Wohnung von E.________.

Nachdem er die Wohnung hinter K.________ und A.________ betreten hatte, sah C.________, wie Letzterer auf E.________ zu stürmte und den mitgeführten Baseballschläger unter seiner Jacke hervor nahm. Im anschliessenden Gerangel um den Schläger eilte der ebenfalls in der Wohnung anwesende I.________ dem bedrängten E.________ zu Hilfe und sprang A.________ von hinten an. Als A.________ ihn anwies, ‹C.________, häb mir dä wäg› fasste C.________ I.________ von hinten, warf ihn gegen die Wand und fixierte ihn dort mit Hilfe seines Knies. Dabei hielt er ihm ein zuvor in der Küche behändigtes Messer mit der Schneide vor den Hals, evtl. mit der Spitze gegen den Kopf und forderte ihn auf, sich nicht zu bewegen. Anschliessend begab er sich mit dem Messer zu E.________, klopfte ihm mit diesem auf die Hand, frage ihn, ob er ‹das Messer wolle›, und forderte ihn auf, den Baseballschläger loszulassen. Als dieser nicht gehorchte, zog C.________ am Baseballschläger und trag [recte: trat] mit dem Fuss gegen die Brust von E.________, welcher den Schläger los liess und zu Boden fiel. Danach schlug C.________ mit dem Baseballschläger zwei bis drei Male gegen das Gesäss und die Beide [recte: Beine] von E.________, bis A.________ ihm zurief, ‹C.________, hör uf, das isch mini Sach› und ihm den Baseballschläger wegnahm. Danach packte C.________ E.________ am Kragen, hob ihn hoch und drückte ihn an die Wand, worauf A.________ diesem mit dem Baseballschläger zuerst ins Gesicht und danach auf Rücken, Gesäss und Beine schlug, während E.________ versuchte, sich kriechend aus der Wohnung zu retten.

I.________ erlitt bei dieser Auseinandersetzung durch die Faustschläge von A.________ mehrere Hautein- und -unterblutungen im Gesicht, kleinere Schleimhauteinblutungen im Mund sowie eine Zahnfraktur.

E.________ erlitt durch die Schläge von A.________ neben mehreren Hauteinblutungen u.a. eine Rippenserienfraktur, eine Nasenbeinfraktur, eine Orbitalboden-Fraktur i.S. einer Blow-out-Fraktur so- wie eine Nierenprellung mit Einblutung. […]»

7.
Sachverhalt
7.1
Unbestrittener Sachverhalt
7.1.1
Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung (Beschuldigter 1)

Die Vorgeschichte zur Intervention der beiden Beschuldigten in der Wohnung des Straf- und Zivilklägers am 15. Januar 2015 ist im Wesentlichen unbestritten. Demnach ging den Geschehnissen vom 15. Januar 2015 ein bereits seit einiger Zeit zwischen dem Straf- und Zivilkläger sowie den Beschuldigten 1 und 2 schwelender Konflikt voraus. Betreffend den 15. Januar 2015 ist erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger K.________ in die Wohnung des Beschuldigten 1 hochschickte, um von diesem Marihuana zu kaufen. In der Folge behändigte der Beschuldigte 1 einen Baseballschläger, den er zuvor im Kofferraum seines Autos mitgeführt hatte, verliess seine Wohnung und ging gemeinsam mit dem ihn als «Rückendeckung» begleitenden Beschuldigten 2 und K.________ über das Treppenhaus ins Parterre zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers, um diesem eine Lektion zu erteilen. Ob, wie der Straf- und Zivilkläger behauptete, neben den beiden Beschuldigten und dem als «Türöffner» fungierenden K.________ noch weitere Personen dabei waren, ist für die oberinstanzlich noch zu beantwortenden Beweisfragen nicht von Bedeutung und kann offengelassen werden. Unbestritten ist weiter, dass es, nachdem die Türe geöffnet worden war und die Männer die Wohnung betraten hatten, sogleich zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Straf- und Zivilkläger kam. Der Beschuldigte 1 bestreitet in Bezug auf die körperliche Auseinandersetzung nicht, den Straf- und Zivilkläger mit den Fäusten ins Gesicht und mit dem Baseballschläger gegen die Seite und die Beine geschlagen zu haben. Die gemäss der Anklageschrift beim Straf- und Zivilkläger festgestellten Verletzungen schliesslich sind ebenfalls unbestritten und aufgrund des Arztberichts des X.________ (Spital) und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) objektiviert. Ebenso die Tatsache, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht in akuter Lebensgefahr befand und keine inneren Schädelverletzungen oder inneren Blutungen diagnostiziert wurden.

7.1.2
Vorwurf des Angriffs, evtl. des Raufhandels (Beschuldigter 2)

Der in Ziff. I.B.2. der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist unbestritten. Insbesondere ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten 2 und denjenigen von I.________ erstellt, dass zunächst der Beschuldigte 1 und der Straf- und Zivilkläger um den Baseballschläger rangen, anschliessend I.________ dem Straf- und Zivilkläger zu Hilfe kam, indem er den Beschuldigten 1 von hinten ansprang und daraufhin der Beschuldigte 2 schliesslich I.________ von hinten fasste, ihn vom Beschuldigten 1 wegzog, ihn gegen die Wand warf und dort unter Einsatz eines Messers in Schach hielt. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist damit insbesondere nicht bestritten und erstellt, dass der Beschuldigte 2 erst zu einem Zeitpunkt in die körperliche Auseinandersetzung eingriff, als bereits drei Personen aktiv daran beteiligt waren – auf der einen Seite der Beschuldigte 1, auf der anderen Seite der Straf- und Zivilkläger sowie I.________. Der Beschuldigte 2 bestreitet auch die weiteren, in Ziff. I.B.2. der Anklageschrift umschriebenen Geschehnisse nicht, konkret, dass er in der Folge auch den Straf- und Zivilkläger mit dem Fuss gegen die Brust getreten, den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger zwei bis drei Mal gegen das Gesäss und die Beine geschlagen und ihn anschliessend am Kragen gepackt, hochgehoben und ihn an die Wand gedrückt hat.

7.1.3
Vorwurf der räuberischen Erpressung (Beschuldigter 2)

Unbestritten ist zunächst der Anlass des Besuchs des Beschuldigten 2 beim Straf- und Zivilkläger; der Beschuldigte 2 wollte Letzterem eine Abreibung verpassen, weil dieser ihn immer wieder per SMS provozierte. Unbestritten und angesichts der übereinstimmenden Aussagen ist auch erstellt, dass es sogleich nach dem Eintreffen des Beschuldigten 2 in der Wohnung des Straf- und Zivilklägers zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden kam, im Zuge welcher der Beschuldigte 2 dem Straf- und Zivilkläger mehre Faustschläge ins Gesicht verpasste. Als der Straf- und Zivilkläger versuchte, in die Küche zu rennen um dort, wie der Beschuldigte 2 annahm, ein Messer zu behändigen, gelang es dem Beschuldigten 2, den Straf- und Zivilkläger an den Haaren zu packen, festzuhalten, zu Boden zu reissen und ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht zu verpassen. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte 2 vom Straf- und Zivilkläger in der Folge Ersatz für eine Herdplatte, welche er in seiner Wut über den Straf- und Zivilkläger zerstört hatte, im angeblichen Wert von CHF 1'000.00 forderte. Der Beschuldigte 2 ist weiter geständig, vom Straf- und Zivilkläger Marihuana im Wert von CHF 200.00 erhältlich gemacht zu haben. Und schliesslich bestreitet er nicht, dem Straf- und Zivilkläger gesagt zu haben, er komme am nächsten Tag wieder, um die restlichen CHF 800.00 zu holen.

7.1.4
Vorwurf der sexuellen Nötigung (Beschuldigter 1)

Der Beschuldigte 1 ist gemäss seinen Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung geständig, dass er und die Strafklägerin «versucht hätten», Analverkehr zu haben.

7.2
Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen
7.2.1
Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung (Beschuldigter 1)

Näher zu beleuchten ist der Ablauf der Geschehnisse ab dem Moment, als die beiden Beschuldigten 1 und 2 im Gefolge von K.________ die Wohnung des Straf- und Zivilklägers betraten. Auf der Basis der dabei gewonnenen Erkenntnisse sind dann die Fragen zu beantworten, wie genau der Beschuldigte 1 auf den Straf- und Zivilkläger einwirkte, insbesondere ist die Frage nach der Anzahl und der Intensität der Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers zu klären. Der Beschuldigte 1 bestreitet, den Straf- und Zivilkläger überhaupt mit dem Baseballschläger gegen dessen Kopf geschlagen zu haben. Er macht geltend, er habe diesem mit dem Baseballschläger nur zwei bis drei Schläge gegen den Körper (konkret die Seite, die Beine und das Gesäss) verabreicht.

7.2.2
Vorwurf der räuberischen Erpressung (Beschuldigter 2)

Der Beschuldigte 2 bestreitet einzig, vom Straf- und Zivilkläger nebst dem von diesem erhaltenen Marihuana im Wert von CHF 200.00 auch noch Bargeld in der Höhe von CHF 300.00 erhältlich gemacht zu haben.

7.2.3
Sexuelle Nötigung (Beschuldigter 1)

Abgesehen von seinem Eingeständnis in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er und die Strafkläger versucht hätten, Analverkehr zu haben, bestreitet der Beschuldigte 1 den Vorwurf vollumfänglich, insbesondere, dass der Analverkehr nicht einvernehmlich gewesen sein soll.

8.
Beweiswürdigung
8.1
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1036 ff., S. 15 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

8.2
Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zahlreichen, im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 8. Januar 2015 und vom 15. Januar 2015 zu würdigenden Beweismittel – konkret den Anzeigerapport vom 17. Februar 2015 (pag. 151 ff.), den Berichtsrapport vom 22. Januar 2015 (pag. 160 ff.), den Austrittsbericht des X.________ (Spital) vom 19. Januar 2015 (pag. 171 ff.), den undatierten Bericht des Notfallzentrums des X.________ (Spital) (pag. 174 ff.), das IRM-Gutachten vom 25. Januar 2015 betreffend den Straf- und Zivilkläger (pag. 179 ff.), das IRM-Gutachten betreffend I.________ vom 26. Januar 2015 (pag. 183 ff.), die KTD-Akten (pag. 186 ff.), die Hausdurchsuchungsbefehle und Durchsuchungsprotokolle betreffend die Hausdurchsuchungen vom 16. Januar 2015 in den Wohnungen des Beschuldigten 1 und des Straf- und Zivilklägers (pag. 116 ff. und pag. 132 ff.), den Brief des Beschuldigten 2 an Staatsanwalt R.________ (pag. 108 f.), die Aussagen des Beschuldigten 1 (pag. 314 f., pag. 30 ff., pag. 316 ff., pag. 322 ff., pag. 913 ff.), diejenigen des Beschuldigten 2 (pag. 372 ff., pag. 79 ff., pag. 381 ff., pag. 390 ff., pag. 405 ff., pag. 924 ff.), diejenigen des Straf- und Zivilklägers (pag. 412 ff., pag. 417 ff., pag. 421 ff., pag. 907 ff.), diejenigen von I.________ (pag. 244 ff., pag. 247 ff.), diejenigen von S.________ (pag. 230 ff., pag. 233 ff.), diejenigen von T.________ (pag. 353 ff., pag. 357 ff., pag. 368 ff.) und diejenigen von U.________ (pag. 258 ff.) – vollzählig aufgelistet und deren Inhalt korrekt und sehr ausführlich zusammengefasst wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 1042 ff. S, 21 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

Auch betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel vollzählig aufgelistet und zusammengefasst. Es sind dies: Der Anzeigerapport vom 22. August 2016 (pag. 442 ff.), der Nachtrag vom 24. August 2016 (pag. 453 ff.) und der Nachtrag vom 18. Oktober 2016 (pag. 457 ff.), die Beilagen zur Einvernahme vom 22. August 2016 (pag. 517 ff.; d.h. Fotos der Gesichtsverletzungen der Strafklägerin, das Arztzeugnis von Dr. med. V.________ vom 22. August 2018 sowie das Ultraschallbild), die Fotos der Verletzung des rechten Oberschenkels der Strafklägerin (pag. 452), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten 1 bzw. die darauf sichergestellten zahlreichen SMS der Strafklägerin an den Beschuldigten 1 (pag. 568 ff.), die Aussagen der Strafklägerin (pag. 507 ff., pag. 520 ff., pag. 527 ff., pag. 898 ff.), diejenigen des Beschuldigten 1 (pag. 539 ff., pag. 546 ff., pag. 550 ff., pag. 913 ff.) sowie diejenigen von W.________ (pag. 559 ff.).

In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die beiden Beschuldigten erneut zur Person und zur Sache (Beschuldigter 1: pag. 1291 ff. und Beschuldigter 2: pag. 1300 ff.) sowie der Straf- und Zivilkläger (pag. 1282 ff.) und die Strafklägerin (pag. 1277 ff.) zu den angeklagten Vorwürfen befragt. Es wird darauf verzichtet, die Aussagen an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben. Vielmehr wird darauf – sofern von Relevanz – direkt im Rahmen der Würdigung hiernach Bezug genommen.

8.3
Konkrete Würdigung
8.3.1
Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung Die Vorinstanz kam nach gesamtheitlicher Würdigung der vorhandenen Beweismittel (vgl. pag. 1074 ff., S. 53 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung), primär gestützt auf die Angaben des Beschuldigten 2 zum Beweisschluss, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger einen einzigen, nicht mit voller Wucht ausgeführten bzw. nicht besonders starken Schlag gegen dessen
Kopf/Gesicht versetzte, während der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger gegen die Wand drückte, und anschliessend auch noch weiter, teilweise recht heftig auf den Straf- und Zivilkläger, konkret dessen Beine, Gesäss und die Seite, einschlug, nachdem dieser zu Boden gegangen war (vgl. pag. 1075 f., S. 54 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging aber auch davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger den Schlag noch mit seinem Armen abwehren konnte (vgl. pag. 1082, S. 61 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und dass der Schlag gegen den Kopf nicht geeignet war überhaupt tödliche Verletzungen zu bewirken bzw. diese zumindest wenig wahrscheinlich waren, jedoch wesentlich heftigere Verletzungen hätte verursachen können, wenn der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger an einer nur gering abweichenden Stelle in der Nähe, z.B. dem Auge, dem Gehör oder der Schläfe, getroffen hätte (pag. 1081 f., S. 60 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

Die Kammer hält vorab fest, dass sich zu den von den beiden Beschuldigten bei der Auseinandersetzung verwendeten Gegenständen weder aus den KTD-Akten noch aus den Hausdurchsuchungen konkrete Hinweise ergeben. Der vom Beschuldigten 1 unbestrittenermassen eingesetzte Baseballschläger konnte nicht erhoben werden und ob eines (sowie bejahendenfalls, welches) der vier in der Küche des Straf- und Zivilklägers sichergestellten Messer vom Beschuldigten 2 verwendet wurde, lässt sich einzig anhand der Fotos (pag. 226 ff.) ebenfalls nicht sagen. Wie bereits ausgeführt sind demgegenüber die gemäss der Anklageschrift beim Straf- und Zivilkläger festgestellten, unbestrittenen Verletzungen aufgrund der Arztberichte des X.________ (Spital) (Austrittsbericht vom 15. Januar 2015, pag. 171 ff.; undatierter Bericht des Notfallzentrums, pag. 174 ff.) sowie des IRM-Gutachtens (pag. 179 ff.) objektiviert und damit erstellt. Mit Blick auf die sich stellenden Beweisfragen ist aber auch Fakt, dass sich – insbesondere auch im Gesicht des Straf- und Zivilklägers – keine geformten Verletzungen als konkrete Hinweise auf Schläge mit dem Baseballschläger fanden. Nach der körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers kam das IRM konkret zu folgender Beurteilung (pag. 181):

«Anlässlich der körperlichen Untersuchung zeigten sich äusserlich Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von Hautein- und unterblutungen sowie Hautschwellungen im Bereich des Gesichtes, der linken Rumpfseite, beider Oberarme sowie des linken Fusses. Weiterhin fand sich eine Einblutung in den Bindehäuten des rechten Auges. Eine Entstehung dieser Verletzungen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung ist aus rechtsmedizinischer Sicht möglich, wobei bei einem Teil der Verletzungen, beispielsweise beim Hämatom an der linken Rumpfseite, auch Schläge mit dem geltend gemachten Baseballschläger als verursachendes Werkzeug in Betracht kommen. Gemäss Informationen des X.________ (Spital) Bern zeigte sich innerlich im Schichtröntgen (CT) eine Nierenprellung links. In Zusammenschau mit dem Hämatom an der linken Rumpfseite, welches sich etwa auf die Höhe der linken Niere projizierte, spricht dies für eine schwere stumpfe Gewalteinwirkung gegen die linke Körperseite, wie sie zwanglos durch einen mit hoher Energie ausgeführten Schlag mit einem Baseballschläger entstanden sein könnte. Geformte Verletzungen als konkrete Hinweise auf Schläge mit dem geltend gemachten Baseballschläger fanden sich nicht.»

Zur Frage, ob, in welcher Anzahl und mit welcher Intensität auch Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf (und auf weitere Körperteile) erfolgt sein könnten, äussert sich das IRM-Gutachten nicht. Es wird nur auf die linke Körperseite und die dort festgestellte Nierenprellung Bezug genommen, wobei dieses Verletzungsbild gemäss Gutachten klar für eine schwere stumpfe Gewalteinwirkung gegen die linke Körperseite spricht, wie sie zwanglos durch einen mit hoher Energie ausgeführten Schlag mit einem Baseballschläger entstanden sein könnte. Schliesslich kann aufgrund des Gutachtens weiter davon ausgegangen werden, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht in akuter Lebensgefahr befand (vgl. pag. 181).

Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten lässt sich der Geschehensablauf sodann zwar nicht bis ins letzte Detail, aber doch in den Grundzügen und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Anklageschrift, festmachen. So wird vom Beschuldigten 1 (pag. 326 Z. 148 f., Z. 157 f.), vom Beschuldigten 2 (pag. 373 Z. 49 ff., pag. 393 Z. 114 ff.) und vom Straf- und Zivilkläger (vgl. pag. 413 Z. 56 f., pag. 424 Z. 108 ff.) zunächst übereinstimmend geschildert, der Beschuldigte 1 sei sofort nach dem Öffnen der Wohnungstür und Betreten der Wohnung mit dem Baseballschläger auf den Straf- und Zivilkläger losgegangen. Dass er in dieser Anfangsphase vom Beschuldigten 1 mit dem Baseballschläger am Kopf getroffen worden wäre, erwähnte der Straf- und Zivilkläger in der ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 nicht. Einen Schlag mit dem Baseballschläger sowie Tritte gegen die Beine soll ihm der Beschuldigte 1 vielmehr erst in einer späteren Phase verabreicht haben, nachdem er, der Straf- und Zivilkläger, zu Boden geworfen worden sei (pag. 413 Z. Z. 60 f. und Z. 64 f.). Erst in der Einvernahme vom 25. Februar 2015 sagte der Straf- und Zivilkläger dann aus, der Beschuldigte 1 habe ihn unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung mit dem Baseballschläger gegen den Kopf schlagen wollen (pag. 424 Z. 107 ff.; sinngemäss bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 1287 Z. 41 ff.), er habe diesen ersten Schlag mit der Hand abwehren können, sich dabei durch die Wucht des Schlages die Hand aber selber so gegen die Nase geschlagen, dass er sofort zu bluten angefangen und es ihm das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen habe (pag. 425 Z. 138 ff.; die Aussagen des Straf- und Zivilklägers in der oberinstanzlichen Verhandlung machen inhaltlich keinen Sinn, sind mithin nicht glaubhaft vgl. pag. 1287 Z. 15 ff., Z. 27 ff. und Z. 32 ff.). Nach diesem ersten Schlag habe er den Baseballschläger festgehalten und gegen den Beschuldigte 1 gestossen (pag. 425 Z. 144 ff.). Dass er gegen die Wand gedrückt worden sei und weitere Schläge erhalten habe, will der Straf- und Zivilkläger nicht mehr mitbekommen habe, da er, nachdem der Beschuldigte 1 am Boden auf seine Brust gesessen sei und ihm Faustschläge ins Gesicht verpasst habe, während der Beschuldigte 2 ihn mit Schlägen mit dem Baseballschläger gegen die Seite und die Beine traktiert habe, bewusstlos geworden sei (pag. 425 Z. 150 ff. und Z. 159 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1286 Z. 4 ff., pag. 1287 Z. 34 ff.). Er sei nach ein paar Minuten wieder zu sich gekommen, als er wieder alleine in seiner Wohnung gewesen sei (pag. 426 Z. 167 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der offenbar stark alkoholisierte Straf- und Zivilkläger (pag. 911 Z. 5) betreffend die noch offenen Beweisfragen keine sachdienlichen Angaben (vgl. pag. 908 Z. 20 ff.). Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung gestalteten sich sowohl die Befragung des Straf- und Zivilklägers als auch die anschliessende Würdigung seiner Aussagen aufgrund der ständigen Zwischenrufe und der zumindest teilweise wirren Ausdrucksweise nicht ganz einfach.

Der Beschuldigte 2 will gemäss seinen stets gleichbleibenden, detaillierten Angaben gegenüber der Polizei am 16. Januar 2015 (pag. 372 ff.), seinen gleichentags in der Hafteröffnungseinvernahme gemachten Aussagen (pag. 381 ff.) und seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2015 (pag. 390 ff.) und am 25. Februar 2015 (pag. 405 ff.) erst mit etwas Verzögerung in die Wohnung gekommen sein, als bereits drei Personen – der Beschuldigte 1, der Straf- und Zivilkläger sowie I.________ – auf dem Bett am Ringen waren (pag. 373 Z. 48 ff. und Z. 54 ff., pag. 383 Z. 103 f., pag. 393 Z. 114 ff., vgl. auch pag. 396 Z. 201 f., pag. 397 Z. 250 ff., pag. 405 Z. 7, pag. 406 Z. 20 f.; bestätigt auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 929 Z. 2 ff.). Er habe um den Mund und die Nase von I.________ bereits Blut gesehen, so dass er vermutet habe, dieser habe mit dem Baseballschläger einen Schlag abbekommen (pag. 373 Z. 59 ff., vgl. auch pag. 393 Z. 118 f.). Auch der Straf- und Zivilkläger soll zu diesem Zeitpunkt bereits im Gesicht geblutet haben (pag. 383 Z. 102 f., pag. 397 Z. 249 ff.). Erst in diesem Zeitpunkt will der Beschuldigte 2 ins Geschehen eingegriffen, I.________ weggezogen und zuerst das angeblich auf dem Boden liegende Messer und dann auch den Baseballschläger, um welchen der Beschuldigte 1 und der Straf- und Zivilkläger immer noch kämpften, ergriffen haben (pag. 373 Z. 59 ff., pag. 383 Z. 100 ff., Z. 108 f. und Z. 115 ff., pag. 393 Z. 120 ff., pag. 394 Z. 123, Z. 128 ff., Z. 147 ff. und Z. 153 ff.; bestätigt auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 929 Z. 3 ff., und in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1303 Z. 26 ff. und Z. 30 ff.). Weiter gab der Beschuldigte 2 gleichbleibend an, dass der Beschuldigte 1, während er, der Beschuldigte 2, den Straf- und Zivilkläger an die Wand gedrückt habe, wohl erneut den Baseballschläger ergriffen habe. Jedenfalls habe er dann plötzlich den Schläger gesehen, wie sich dieser von hinter ihm in Richtung des Straf- und Zivilklägers bewegt habe [sic!]. Der Baseballschläger habe den Straf- und Zivilkläger im Gesicht getroffen und dieser sei zu Boden gegangen (pag. 374 Z. 67 ff., pag. 383 Z. 122 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2015 gab er sich selber wiederum belastend an, er habe den Straf- und Zivilkläger am Kragen gepackt, ihn hochgehoben und gegen die Wand gedrückt, er habe dabei schon etwas zugedrückt (pag. 395 Z. 159 f.). Dann sei der Beschuldigte 1 mit dem Baseballschläger gekommen und habe den Straf- und Zivilkläger damit, während dieser noch an der Wand gestanden sei, gegen die rechte Kopfseite getroffen (pag. 395 Z. 177 f. und Z. 185 f.). Er blieb auch bei dieser Gelegenheit dabei, nicht sagen zu könne, wie der Beschuldigte 1 geschlagen habe, zumal dieser hinter ihm gewesen sei, er nur von der Seite gesehen habe, «dass der Baseballschläger komme» (pag. 395 Z. 188 ff.). Gefragt, wie häufig der Beschuldigte 1 gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers geschlagen habe, gab der Beschuldigte 2 an, er wisse dies wirklich nicht mehr (pag. 395 Z. 192 f.). Er meinte, die schlimmeren Schläge müssten schon zuvor passiert sein, zumal der Straf- und Zivilkläger bereits vorher aus Mund und Nase geblutet habe (pag. 395 Z. 193 f., pag. 396 Z. 197 f.). Die schlimmeren Schläge habe er nicht gesehen, er gehe davon aus, dass diese stattgefunden hätten, als er noch nicht in der Wohnung gewesen sei; es habe schon 15 Sekunden gedauert, bis er in die Wohnung gekommen sei (pag. 396 Z. 200 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 spricht insbesondere auch, dass dieser in der Befragung vom 25. Februar 2015 selbst auf Vorhalt der gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten 1, wonach dieser nie gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers geschlagen habe, bei seinen bisherigen Aussagen blieb (pag. 405 Z. 5 ff.): «[…] Aber als ich dazwischen ging und den Baseballschläger weggenommen habe, mag ich mich daran erinnern, einen Schlag von A.________ mit dem Baseballschläger gegen den Kopf gesehen zu haben. Das war, als ich E.________ gegen die Wand gedrückt habe». Stets gleichbleibend gab der Beschuldigte 2 weiter zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 auch noch als er, der Beschuldigte 2, am Weggehen gewesen sei, weiter mit dem Baseballschläger auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe (pag. 384 Z. 143 ff., pag. 395 Z. 182 f.). Erst in der oberinstanzlichen Verhandlung wollte sich der Beschuldigte 2 dann plötzlich angeblich nicht mehr daran erinnern können, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger einen Schlag gegen den Kopf verpasste (vgl. pag. 1304 Z. 37 ff., pag. 1305 Z. 1 f.), geschweige denn wollte er Aussagen dazu machen, wie fest der Beschuldigte 1 zugeschlagen hat (pag. 1305 Z. 9 f.). Dabei ist für die Kammer recht offensichtlich, dass er damit seinen Freund, den Beschuldigten 1, einfach nicht weiter belasten wollte. Die Aussage des Beschuldigten 2, wonach er sich erinnern könne, was er selber gemacht habe, nicht aber, was der Beschuldigte 1 gemacht habe (pag. 1305 Z. 6 f.), ist insofern bezeichnend. Diese wenig glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung vermögen seine bisherigen, sehr glaubhaften Schilderungen betreffend den Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers deshalb nicht zu entkräften. Auf Vorhalt der Aussagen von I.________ und derjenigen des Straf- und Zivilklägers bestritt der Beschuldigte 2 sodann in der Hafteröffnungseinvernahme vom 16. Januar 2015 zunächst noch, dass er selber auch mit dem Baseballschläger zwei bis drei Mal gegen die Beine und den Hintern des Straf- und Zivilklägers geschlagen und diesen auch getreten hatte (pag. 385 Z. 195 ff., pag. 386 Z. 211 ff.). In der Einvernahme vom 5. Februar 2015 gestand er dies jedoch von sich aus ein (pag. 394 Z. 155 f.: «Ich habe dann 2-3x mit dem Baseballschläger gegen die Beine und den Arsch geschlagen. Er hat versucht sich mit den Beinen zu schützen. A.________ hat zu mir gesagt ‹C.________ hör uf, das isch mini Sach›. A.________ hat mir dann den Baseballschläger weggenommen.»). Er bestätigte dies in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2019 (pag. 929 Z. 8 f.), sowie auch den ihm detailliert vorgehaltenen Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift (pag. 928 Z. 23 ff.).

Zusammenfassend fällt in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten 2 auf, dass dieser zwar in der gleich nach der Anhaltung durchgeführten ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 seine eigene Rolle zu relativieren und auch das Verhalten des Beschuldigten 1 zu erklären bzw. zu rechtfertigen versuchte. So betonte er mehrfach, dass man nur habe Eindruck machen bzw. «eine Lektion erteilen» wollen und der Beschuldigte 1 vorgängig nichts von «Brätschen» oder Schlagen gesagt habe. Auch dass er erst 15 Sekunden nach den anderen Beteiligten die Wohnung des Straf- und Zivilklägers betreten haben will, erachtet die Kammer als unglaubhafte Schutzbehauptung – ganz offensichtlich wollte der Beschuldigte 2 möglichst spät vor Ort gewesen sein und möglichst wenig gesehen haben. Weiter versuchte er zuerst auch, Sachen, die ihn selber belasten, auszublenden und sich damit in ein besseres Licht zu rücken – so wollte er das von ihm in der Küche behändigte Messer (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1303 Z. 34 ff., Z. 38 f., Z. 41 f.) zunächst am Boden liegend aufgefunden haben und verschwieg zuerst auch den eigenen Messereinsatz gegen I.________ komplett (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung betreffend den Messereinsatz gegen I.________, wonach er sich mit seinen beschönigenden Aussagen habe «den Arsch retten wollen», pag. 1304 Z. 18 ff.). Insofern erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 2 in den Augen der Kammer nicht in allen Punkten um ein Vielfaches glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten 1. Gleichzeitig lieferte er aber auch von Anfang an eine ziemliche detaillierte, auch sich selber stark belastende, mithin sehr glaubhafte Beschreibung des Ablaufs der Auseinandersetzung. Insbesondere beschrieb er den Schlag mit dem Baseballschläger durch den Beschuldigten 1 gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers stets gleichbleibend, wobei er selbst auf Vorhalt der gegenteiligen Angaben des Beschuldigten 1 bei seiner Version blieb. Die Kammer erachtet insbesondere diese Schilderungen des Beschuldigten 2 als sehr glaubhaft.

I.________ sah die beiden Beschuldigten gemäss seinen gleichbleibenden Angaben in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Januar 2015 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Februar 2015 in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers gehen (pag. 245 Z. 44 ff., pag. 249 Z. 59 f.), wobei der Beschuldigte 1 einen Baseballschläger dabei gehabt habe (pag. 245 Z. 45 f.). Nachdem er plötzlich den Straf- und Zivilkläger schreien gehört habe, sei er gemäss seinen tatnächsten und auch detailliertesten Angaben vom 15. Januar 2015 sofort in die Wohnung gegangen und habe den beiden Beschuldigten gesagt: «please, don’t kill this man» (pag. 245 Z. 46 f.). An dieser Stelle hält die Kammer mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, bereits fest, dass aus dieser Bemerkung in Bezug auf die Tatabsicht des Beschuldigten 1 nichts geschlossen werden kann, zumal sie sich offensichtlich einfach auf die anfängliche aggressive Stimmung bezog, nicht hingegen auf das Einwirken durch den Beschuldigten 1 auf den Straf- und Zivilkläger konkret (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1324 f.). In der Folge schilderte I.________ zuerst seine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 1, bei welcher ihm ein Stück seines Zahns abbrach (pag. 245 Z. 48 ff.). Auch den Beschuldigten 2 belastete er insofern, als er angab, dieser habe ihm ein Messer an die Kehle gehalten und ihm gesagt, er solle sich nicht bewegen (pag. 245 Z. 50 ff.). In der Einvernahme vom 15. Januar 2015 gab er zunächst an, der Beschuldigte 1 habe zuerst schätzungsweise ca. fünf Minuten lang mit dem Baseballschläger immer wieder auf Gesäss und Beine des Straf- und Zivilklägers eingeschlagen (pag. 245 Z. 57 ff.) und sich anschliessend auf dessen Brustkorb gesetzt und den Straf- und Zivilkläger mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen (pag. 245 Z. 59 ff.). Davon leicht abweichend bzw. seine bisherigen Angaben präzisierend gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2015 zu Protokoll, er habe gesehen, wie beide Beschuldigten den Straf- und Zivilkläger mit einem Baseballschläger geschlagen hätten – zunächst der Beschuldigte 1, dann habe der Beschuldigte 2 den Schläger weggenommen und der Beschuldigte 1 habe mit den Fäusten auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen (pag. 249 Z. 67 ff., Z. 71 f., Z. 74 f. und Z. 77 ff., pag. 251 Z. 124 ff.). Einen Schlag mit dem Baseballschläger durch den Beschuldigten 1 gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers erwähnte I.________ in beiden Befragungen nicht. Dies obwohl er ja erwiesenermassen dort sass und das gesamte Geschehen beobachtete. Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, weshalb I.________ einen Schlag gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers nicht hätte erwähnen sollen, wenn er denn einen solchen gesehen hätte. Allerdings geht aus den Einvernahmeprotokollen auch hervor, dass er nie präzisierend danach gefragt wurde, wohin bzw. gegen welche Körperpartien genau die Schläge mit dem Baseballschläger gerichtet worden seien. Nach Auffassung der Kammer vermag die Tatsache, dass er von sich aus keinen Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers erwähnte, jedenfalls die diesbezüglichen glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten 2 nicht zu entkräften.

Die ebenfalls zur Sache befragten Zeugen S.________ (pag. 230 ff., pag. 233 ff.) und T.________ (pag. 353 ff., pag. 357 ff., pag. 368 ff.) konnten zum Ablauf und den an dieser Stelle noch interessierenden Fragen keine sachdienlichen Angaben machen.

Der Beschuldigte 1 verweigerte in seiner ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 zunächst gänzlich die Aussage (pag. 314 Z. 9). Gemäss seinen Angaben in der anschliessend noch gleichentags durchgeführten Hafteröffnung wollte er am Vortag nur versucht haben, sich gegen den Straf- und Zivilkläger zu verteidigen (pag. 31 Z. 24 f., Z. 26 f., Z. 29 f.). Gegen seinen Willen sei er von einem Kollegen des Straf- und Zivilklägers an der Jacke gepackt und bis vor die Wohnung des Straf- und Zivilklägers gezogen worden (pag. 31 Z. 42 ff.), er habe sich dann wehren müssen (pag. 31 Z. 44 f., Z. 45 f., Z. 47). Weiter gab er an, «verteilt» und «bekommen» zu haben (pag. 31 Z. 46 f.), aber nicht mehr sagen zu können, wer «verteilt» und wer «was bekommen» habe (pag. 31 Z. 48 f.). Später in derselben Einvernahme antwortete der Beschuldigte 1 auf die präzisierende Frage, was er dem Straf- und Zivilkläger «gegeben» habe (pag. 35 Z. 198 ff.): «Die Fäuste». Nicht ohne aber sogleich abschwächend auszuführen, dass er diesen nicht richtig erwischt habe, der Straf- und Zivilkläger sich gut habe verteidigen können und ihn, den Beschuldigten 1, ja auch nicht richtig erwischt habe (pag. 35 Z. 202 ff.). Weiter gab der Beschuldigte 1 in dieser ersten Befragung auf entsprechende Frage hin explizit zu Protokoll, keine Waffe/keinen Gegenstand bei sich gehabt zu haben (pag. 32 Z. 85 f.) bzw. bestritt ausdrücklich, einen Baseballschläger dabei gehabt zu haben (pag. 33 Z. 88 ff.). Konsequenterweise stellte er in der Folge auf Vorhalt der Angaben von I.________ auch in Abrede, schätzungsweise fünf Minuten lang mit einem Baseballschläger auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger eingeschlagen zu haben (pag. 33 Z. 102 ff.). Die Frage, warum sich der Straf- und Zivilkläger blutüberströmt ins Treppenhaus habe schleppen müssen und jetzt im X.________ liege, konnte der Beschuldigte 1 nicht beantworten (pag. 36 Z. 206 ff.) und er schwieg auch auf Vorhalt der beim Straf- und Zivilkläger attestierten Verletzungen (pag. 36 Z. 223 ff.). Als er schliesslich noch gefragt wurde, warum er die Polizei am 15. Januar 2015 gefragt habe «aber der andere ist nicht gestorben, oder?!», gab er zu Protokoll (pag. 36 Z. 227 ff.): «So wie die Polizei mit mir umgegangen ist, sie sind mit mir umgegangen wie ein Mörder. Ich habe nur ‹gschleglet›. […]». Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als sich entgegen der Auffassung des Straf- und Zivilklägers (vgl. den oberinstanzlichen Parteivortrag von Rechtsanwalt F.________, pag. 1309) aus dieser Frage in Bezug auf die Absicht des Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt nichts ableiten lässt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, S. 40 Protokoll). Vielmehr ist es offensichtlich einzig Ausdruck dessen, was der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme, mithin zu einem späteren Zeitpunkt, aufgrund der Art und Weise, wie er befragt wurde, befürchtete (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1325). In der Befragung vom 25. Februar 2015 nahm der Beschuldigte 1 seine in der tatnächsten Einvernahme gemachten Aussagen dann zurück bzw. bezeichnete diese explizit als «nicht richtig» (pag. 322 Z. 5 ff.). Er gab von sich aus zu Protokoll, «wirklich ausgerastet» zu sein bzw. «Scheisse gemacht» zu haben (pag. 322 Z. 11 f.) und zu bereuen, dass er auf den Straf- und Zivilkläger losgegangen und diesen verletzt habe (pag. 322 Z. 12, pag. 323 Z. 16 ff.). Er gestand fortan auch ein, einen Baseballschläger dabei gehabt zu haben (pag. 323 Z. 28 f., Z. 31 f., Z. 34 ff.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 916 Z. 28 ff.). Dies jedoch nicht ohne die Geschehnisse weiterhin herunter zu spielen und den eigenen Tatbeitrag stark zu verharmlosen. So gab er beispielsweise an, er habe recht getrunken (pag. 323 Z. 47 ff.), relativierte dann aber selber dahingehend, dass er nicht so betrunken gewesen sei, dass er nicht mehr gewusst hätte, was er mache (pag. 324 Z. 54 f.). Nach wie vor finden sich auch Widersprüche in seinen Angaben. So machte er bspw. geltend, er sei nur in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers gegangen, weil er mit diesem habe reden bzw. diesen habe fragen wollen, warum er ihn, den Beschuldigten 1, bedroht habe (pag. 324 Z. 78 ff., Z. 83 f., pag. 326 Z. 131 f.). Den Baseballschläger habe er mitgenommen, weil der Straf- und Zivilkläger bekannt dafür sei, mit Messern auf andere loszugehen, bzw. um sich in diesem Fall verteidigen zu können, «[…] Es war nicht mein Ziel, auf ihn loszugehen.» (pag. 324 Z. 86 ff.). Dem widersprechend führte der Beschuldigte 1 aber gleichzeitig sich selber belastend aus, dass er, direkt nachdem die Tür geöffnet worden sei, auf den Straf- und Zivilkläger zu gerannt sei und versucht habe, den Baseballschläger hervor zunehmen (pag. 326 Z. 148 f., Z. 157 f.). Er sei aufs Sofa gestanden und habe den Baseballschläger nach vorne genommen (pag. 326 Z. 158 f.). Er, der Beschuldigte 1, sei dann ausgerutscht und der Straf- und Zivilkläger habe den Baseballschläger auch fassen und festhalten können (pag. 326 Z. 159 ff.). Diese letzten Schilderungen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des Straf- und Zivilklägers und denjenigen des Beschuldigten 2 überein, sind mithin sehr glaubhaft. Der Beschuldigte 1 gestand in der Folge insbesondere auch ein, den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger geschlagen zu haben (pag. 327 Z. 189 f.), behauptete aber, er habe nur auf den Arm, das Bein, gegen die Rippen bzw. gegen die Seite, nicht aber gegen den Kopf geschlagen (pag. 327 Z. 190 f. und Z. 197 f.). «Ich würde nie jemanden mit dem Baseballschläger gegen den Kopf schlagen, das kommt nicht gut!» (pag. 327 Z. 191 f., vgl. auch pag. 335 Z. 499 ff. und Z. 505 f.). Dabei blieb der Beschuldigte 1 auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 917 Z. 9 ff., Z. 15 ff.). Auf Frage, wie lange er auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe, gab der Beschuldigte 1 abweichend von allen anderen Beteiligten zu Protokoll, er habe nicht lange, nur zwei bis drei Mal geschlagen (pag. 328 Z. 205 f.). Er bestritt sodann auf Vorhalt die Aussagen von I.________, dass er schätzungsweise fünf Minuten lang mit dem Baseballschläger auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe (pag. 328 Z. 232 ff.). In sich widersprüchlich und damit unglaubhaft sind sodann seine Behauptungen, wonach er sich einerseits überhaupt nicht mehr unter Kontrolle gehabt haben will (pag. 329 Z. 266 ff.), dann aber gleichzeitig wissen will, dass er nicht habe gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers schlagen wollen und dies auch nicht getan habe (pag. 329 Z. 270 ff.). Die sich aufdrängenden logischen Folgefragen, dass er sich also soweit unter Kontrolle gehabt habe, um zu wissen, wohin er schlage oder ob es Zufall gewesen sei, dass er den Straf- und Zivilkläger nicht gegen den Kopf getroffen habe, konnte er denn auch nicht sinnvoll beantworten (pag. 329 Z. 274 f. und Z. 277 f.). Als völlig unglaubhaft erachtet die Kammer schliesslich auch die Behauptung des Beschuldigten 1, wonach er nach der Auseinandersetzung noch mit dem Straf- und Zivilkläger gesprochen haben will (pag. 328 Z. 207 f., Z. 210 ff., Z. 235 f., Z. 239 f.). Gleiches gilt für die Angaben des Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung zu diesem Themenbereich, wonach er sich angeblich nicht mehr erinnern kann, weshalb er einen Baseballschläger mit zum Straf- und Zivilkläger nahm (pag. 1296 Z. 18 ff., Z. 23 ff.), wie oft er den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger schlug (pag. 1296 Z. 32 f.), wohin genau er schlug (pag. 1296 Z. 35 ff., Z. 39 ff., pag. 1297 Z. 1 f.), wann der Beschuldigte 2 in die Auseinandersetzung eingriff (pag. 1297 Z. 23 f.), ob der Beschuldigte 2 ein Messer gehabt hat (pag. 1297 Z. 31 f.) und was er, der Beschuldigte 1, nach dem Verlassen der Wohnung mit dem Baseballschläger gemacht hat (pag. 1297 Z. 34 ff., Z. 38 ff., Z. 42 f.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als ein derart umfassender angeblicher Erinnerungsverlust höchst unglaubhaft ist (vgl. die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1324).

Nachdem offensichtlich alle Beteiligten dazu neigten, ihre eigene Rolle herunterzuspielen, bleiben nicht allzu viele gesicherte Erkenntnisse. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein sehr dynamisches und für alle Beteiligten unübersichtliches Geschehen handelte. Zu bedenken gilt es auch, dass der Straf- und Zivilkläger Erinnerungslücken hatte bzw. geltend machte und aufgrund der erlittenen Verletzungen tatsächlich nicht mehr alles mitbekommen haben dürfte. Wie bereits ausgeführt hält die Kammer die vorinstanzlichen Erwägungen etwas relativierend fest, dass sich auch die Aussagen des Beschuldigten 2 nicht in allen Punkten als glaubhaft erweisen. So versuchte dieser zunächst insbesondere auch, sich selber in ein besseres Licht zu rücken. Mit Blick auf die im Zentrum stehende Beweisfrage des Baseballschlägereinsatzes sind seine oben zitierten Aussagen indessen glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten 1, welcher zwar zugab, den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger geschlagen zu haben, aber immer wieder explizit betonte, nicht gegen den Kopf geschlagen zu haben. Von den Aussagen der weiteren Beteiligten vermögen einzig diejenigen von I.________ substanziell etwas beizutragen. Wie bereits ausgeführt erwähnte dieser aber von sich aus nie einen Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers.

Zugunsten des Beschuldigten 1 (und in Übereinstimmung mit der Anklageschrift [pag. 778, pag. 783 f]) muss – obwohl die Version des Straf- und Zivilklägers mit einem (zusätzlichen) abgewehrten ersten Schlag als durchaus plausibel erscheint – davon ausgegangen werden, dass es nur einen Schlag gegen den Kopf bzw. die rechte Gesichtshälfte des Straf- und Zivilklägers gab und zwar in jener Situation, in welcher der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilklägers gegen die Wand drückte und ihn dort fixierte. Dass er dabei in einer stehenden Position war und erst danach zu Boden ging, erscheint logisch.

Zur Intensität des Schlages gegen den Kopf lässt sich bei Lichte betrachtet entgegen den vorinstanzlichen Annahmen gar nichts sagen. Der Straf- und Zivilkläger hat den Schlag gar nicht mitbekommen und der Beschuldigte 2 sah nur, dass der Baseballschläger den Straf- und Zivilkläger im Gesicht traf bzw. die rechte Kopfseite traf und der Straf- und Zivilkläger in der Folge zu Boden ging. Nach der Intensität des Schlages wurde er soweit ersichtlich gar nie gefragt und wie bereits erwähnt enthält auch das IRM-Gutachten dazu keine Feststellungen. Die Überlegungen der Vorinstanz betreffend die Wucht des Schlages (pag. 1079 ff., S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sind vor diesem Hintergrund weitgehend spekulativ. Im Ergebnis ist jedoch mit der Vorinstanz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers nicht besonders stark war.

Die Abwehrhandlung des Straf- und Zivilklägers sehen die vorinstanzlichen Erwägungen sodann in einem falschen Zusammenhang (ebenso die Verteidigung, vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1312). Der Straf- und Zivilkläger sprach immer vom ersten Schlag, den er mit der Hand abgewehrt habe (pag. 424 Z. 110: «[…] und wollte mir gegen den Kopf schlagen. […]»; pag. 425 Z. 138 ff. auf Frage, ob der erwähnte Schlag der erste Schlag gewesen sei: «Ja, diesen konnte ich abwehren. Er hat aufgezogen und ich konnte diesen Schlag mit der Hand abwehren. Aber durch die Wucht des Schlages hat es meine Hand gegen meine Nase geschlagen und es hat sofort angefangen zu bluten. Dieser 1. Schlag hat mir das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen»). Dabei handelt es sich aber nicht um den Schlag, welcher angeklagt ist und als erstellt gilt, sondern offensichtlich um denjenigen, welchen der Beschuldigte 1 ganz am Anfang der Auseinandersetzung bzw. unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung des Straf- und Zivilklägers auszuführen versuchte und welchen der Straf- und Zivilkläger erfolgreich abgewehrt, sich dabei aber mit der eigenen Hand gegen die Nase geschlagen hat.

Zusammenfasend präsentiert sich der genaue Ablauf der Geschehnisse nach umfassender Würdigung der diversen Aussagen wie folgt:

Der Beschuldigte 1 stürmte unmittelbar nach K.________ in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers und ging sogleich mit erhobenem Baseballschläger auf diesen los. Einen ersten Schlag gegen seinen Kopf konnte der Straf- und Zivilkläger mit den Händen abwehren, verletzte sich aber dabei. Der Beschuldigte 1 und der Straf- und Zivilkläger kämpften in der Folge auf dem Bett um den Baseballschläger. Dabei gab der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger Faustschläge ins Gesicht. Zu diesem Zeitpunkt, nachdem er zuvor noch «please don’t kill this man» zu den beiden Beschuldigten gesagt hatte, mischte sich auch I.________ zugunsten des Straf- und Zivilklägers in die Auseinandersetzung ein, indem er den Beschuldigten 1 von hinten ansprang. Spätestens an dieser Stelle intervenierte auch der Beschuldigte 2 und ging auf den Straf- und Zivilkläger und I.________ los. In der Folge schlug der Beschuldigte 1 dem letzteren ins Gesicht, so dass dieser ein Stück Zahn verlor. Der Beschuldigte 1 schlug den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger mehrfach gegen die Seite bzw. die Beine. Der Beschuldigte 2 setzte seinerseits ein Messer ein, welches er zuvor in der Küche geholt hatte. Zuerst um es I.________ an den Hals zu halten und ihn aufzufordern, sich nicht mehr zu bewegen. Dann, um den Straf- und Zivilkläger dazu zu bringen, den Baseballschläger loszulassen. Nachher schlug auch der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger zwei bis drei Mal gegen Beine und das Gesäss. Dem Beschuldigte 1 nahm dem Beschuldigten 2 den Schläger weg. Letzterer packte den Straf- und Zivilkläger am Kragen und fixierte ihn an der Wand. Dann kam der Beschuldigte 1 und schlug/traf den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger gegen die rechte Kopfseite. Der Beschuldigte 2 legte das Messer in die Küche zurück, während der Beschuldigte 1 mit dem Baseballschläger weiter auf Rücken und Beine des Straf- und Zivilklägers einschlug.

8.3.2
Vorwurf der räuberischen Erpressung

Objektive Beweismittel, welche den Vorwurf erhärten würden, liegen keine vor – es handelt sich um ein typisches Vier-Augen-Delikt.

Die Aussagen des Beschuldigten 2 zu diesem Vorwurf sind eindrücklich, offen, in sich inhaltlich überzeugend und auch gleichbleibend, mithin sehr glaubhaft. Zwar wirft er dem Straf- und Zivilkläger massive Provokationen, Drohungen und Beschimpfungen vor, belastete aber auch sich selber bereits in der ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 stark, indem er von sich aus erzählte, dass er zum Straf- und Zivilkläger gegangen sei, um ihm «die Fresse zu polieren» (pag. 374 Z. 106 ff.; später bestätigt, vgl. pag. 386 Z. 238 f. und Z. 240 ff., pag. 930 Z. 25 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 1302 Z. 17 f., wonach er dem Straf- und Zivilkläger habe eine Lektion erteilen wollen.) und wie er den Straf- und Zivilkläger, als dieser habe in die Küche rennen wollen um ein Messer zu holen, an dessen Haaren gepackt und zu Boden geworfen habe, sie sich gerauft hätten, der Straf- und Zivilkläger ihn, den Beschuldigten 2, nicht getroffen hätte, er, der Beschuldigte 2, den Straf- und Zivilkläger aber schon und zwar mehrmals [sic!] mit der Faust ins Gesicht (pag. 374 Z. 110 ff.). Damit gehen seine Angaben betreffend die Schläge sogar über diejenigen des Straf- und Zivilklägers hinaus (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiernach). Bei diesen Aussagen blieb der Beschuldigte 2 auch in der Hafteröffnung vom 16. Januar 2015 (pag. 386 Z. 243 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2019 (pag. 930 Z. 4 ff.) und selbst in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1302 Z. 23 ff.). Weiter war der Beschuldigte 2 auch sofort geständig, dem Straf- und Zivilkläger gesagt zu haben, wegen ihm sei seine Herdplatte kaputt und dass er dafür von ihm Ersatz verlange und nicht eher gehen werde, als er vom Straf- und Zivilkläger Geld dafür erhalte (pag. 375 Z. 117 ff.; später bestätigt, vgl. pag. 386 Z. 244 ff., pag. 929 Z. 47 ff., pag. 930 Z. 5 f., Z. 20 f. und Z. 29; bestätigt auch noch in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1302 Z. 18 ff.]). Die Originalität dieser Geschichte stellt ein weiteres Realitätskriterium dar bzw. spricht klar dagegen, dass der Beschuldigte 2 sie erfunden hat. Weiter blieb der Beschuldigte 2 auch konstant dabei, dass der Straf- und Zivilkläger ihm in der Folge Marihuana im Wert von CHF 200.00, welches er in einem Säcklein auf sich getragen habe, ausgehändigt und gesagt habe, er habe kein Geld (pag. 375 Z. 122 ff., pag. 387 Z. 252 ff., pag. 396 Z. 228 ff., pag. 930 Z. 7 f.) und dass er, der Beschuldigte 2, angekündigt habe, am nächsten Tag wieder zu kommen um die restlichen CHF 800.00 zu holen (pag. 375 Z. 125 ff., pag. 387 Z. 254 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1, wonach er, der Beschuldigte 2, diesem CHF 300.00 gestohlen habe, lachte der Beschuldigte 2 in der Hafteröffnung vom 16. Januar 2015 zunächst und gab zu Protokoll, dass er nur das Gras genommen habe, hingegen kein Geld (pag. 387 Z. 264 ff.). Anschliessend ist jedoch verbalisiert, dass sich der Beschuldigte schrecklich aufregte (vgl. pag. 387 Z. 274) und es wurde protokolliert was folgt (pag. 387 Z. 270 ff.): «Für das werde ich ihm noch so richtig die Schnurre polieren. Jetzt reicht es mir. Was fällt diesem Kerl eigentlich ein. Wenn ich die CHF 300.- genommen hätte, dann würde ich es sagen. Was soll der Scheiss, warum glauben Sie dem?» Die Entrüstung des Beschuldigten 2 wirkt echt. Es ist zudem mit der Vorinstanz und der Verteidigung schlicht nicht einzusehen, wieso er die Wegnahme der CHF 300.00 nicht auch noch hätte zugeben sollen, nachdem er bereits alles andere zugegeben hatte (vgl. pag. 1073, S. 52 erstinstanzliche Urteilsbegründung; vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1316). Der Verteidigung ist insbesondere insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte 2 als juristischer Laie nicht wissen konnte, dass sich die Frage, ob er neben dem Marihuana auch noch Bargeld mitnahm, auf die rechtliche Qualifikation als Raub oder eben nur Versuch dazu, auswirken würde (vgl. S. 44 Protokoll). Der Beschuldigte 2 blieb denn auch konstant bei seinen Angaben und bestätigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch, dass er vom Straf- und Zivilkläger nur Marihuana, hingegen kein Bargeld genommen habe (pag. 1302 Z. 30 f.). Was schliesslich den Gefühlszustand des Straf- und Zivilklägers anbelangt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls auf die sich selbst belastenden glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 abzustellen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1326). Dieser gestand nämlich freimütig ein, dass der Straf- und Zivilkläger Angst gehabt habe. Er fügte lediglich an, dass er, der Beschuldigte 2, ihm das Marihuana aber nicht habe wegreissen müssen, sondern der Straf- und Zivilkläger es ihm gegeben habe (pag. 930 Z. 8, Z. 33 ff. und Z. 39 ff., pag. 931 Z. 1 ff., pag. 935 Z. 4 ff.). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 dann plötzlich seine bisherigen Aussagen etwas relativierend zu Protokoll, der Straf- und Zivilkläger habe ihm gesagt «also hier nimm», während die Bauchtasche am Straf- und Zivilkläger befestigt gewesen sei (pag. 1302 Z. 35 f.). Auf Frage, ob der Straf- und Zivilkläger ihm das Marihuana also gegeben habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe dem Straf- und Zivilkläger die Bauchtasche dann «weggerissen», nachdem dieser ihm gesagt habe «also hier nimm» (pag. 1302 Z. 38 ff.). Draussen habe er das Säcklein mit dem Marihuana rausgenommen und die Bauchtasche fortgeworfen (pag. 1303 Z. 1 ff.). Den Vorwurf, er habe auch noch CHF 300.00 mitgenommen, wies er jedenfalls weiterhin entschieden zurück; er gab in diesem Zusammenhang an, entweder müsse das Geld noch in der Bauchtasche sein oder der Straf- und Zivilkläger habe gelogen (pag. 1303 Z. 6 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten 2, mit welchen er sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen – ausser der Wegnahme der CHF 300.00 – von sich aus und weitergehend als die Beschreibungen des Straf- und Zivilklägers (vgl. dazu die Erwägungen hiernach) eingestand, sehr glaubhaft und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen.

An dieser Einschätzung vermögen auch die oberflächlichen, in sich widersprüchlichen und teilweise aggravierenden Angaben des Straf- und Zivilklägers nichts zu ändern. In der ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 gab der Straf- und Zivilkläger an, der Beschuldigte 2 sei plötzlich in seine Wohnung gekommen und habe ihm von hinten einen Faustschlag verpasst, worauf er, der Straf- und Zivilkläger zu Boden gefallen sei (pag. 414 Z. 91 ff.). Wie sich dies genau abgespielt haben soll und insbesondere wo genau ihn der von hinten verpasste Faustschlag getroffen haben soll, schilderte er jedoch nicht. Erst im Anschluss soll ihn der Beschuldigte 2 dann an den Haaren gepackt, bis zur Wohnungstüre geschleppt und ihm mehrere Faustschläge gegen seine Arme verpasst haben (pag. 414 Z. 93 f.). Eine Erklärung, weshalb der Beschuldigte 2 Letzteres getan haben sollte, blieb der Straf- und Zivilkläger schuldig. Er, der Straf- und Zivilkläger, habe um Hilfe geschrien und die Nachbarn seien erschienen (pag. 414 Z. 94 f.). Auch diesbezüglich schildert er jedoch mit keinem Wort, inwiefern die angeblich aufgetauchten Nachbarn eingegriffen oder einfach nur interagiert hätten. Der Beschuldigte 2 habe dann CHF 300.00 aus seinem Portemonnaie entnommen und die Wohnung verlassen (pag. 414 Z. 95 f.). Das Geld sei vom Sozialamt gewesen, drei Mal CHF 100.00, und das Portemonnaie habe sich auf dem Küchentisch befunden (pag. 414 Z. 98 f.). Insgesamt sind die Angaben des Straf- und Zivilklägers in der ersten Befragung äusserst flach, teilweise realitätsfremd und wirken nicht selbsterlebt. Zudem fällt auf, dass er das gestohlene Marihuana bei dieser ersten Gelegenheit mit keinem Wort erwähnte. Nachdem dieser Vorwurf in den nächsten beiden Einvernahmen vom 23. Januar 2015 und vom 25. Februar 2015 nicht zur Sprache gekommen war, führte der Straf- und Zivilkläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2019 im Widerspruch zu

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