Obergericht BE, SK 2021 115
23. Dezember 2021 · Strafkammern · Deutsch
versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2021 115 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 21 115
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2021
Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Schärer
Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 22. Dezember 2020 (PEN 20
125)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 22. Dezember 2020 des versuchten Mordes, begangen am 29. Mai 2019 in F.________ (Ort) z.N. des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger), schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Jahren und zu einer Landesverweisung von 12 Jahren und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Im Zivilpunkt wurde er verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2019 zu bezahlen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Straf- und Zivilklägers wurden abgewiesen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden und es wurden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 2.
- Berufung
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten meldete mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 fristgerecht Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an (pag. 1822). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Straf- und Zivilkläger mit Verfügung vom 11. März 2021 am 15. März 2021 zugestellt (pag. 1908 und 1915 ff.). Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 6. April 2021 und ist am 7. April 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht eingegangen (pag. 1923 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 15. April 2021 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erkläre sie die Anschlussberufung (pag. 1938). Der Straf- und Zivilkläger machte im Schreiben vom 28. April 2021 ebenfalls keine Nichteintretensgründe geltend und verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 1950).
- 3.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde beim Regionalgefängnis Burgdorf von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten, datierend vom 1. Dezember 2021, eingeholt und zu den Akten genommen (pag. 2016 ff.). Auf die Einholung eines neuen Strafregisterauszugs wurde verzichtet.
Auf Antrag des Beschuldigten wurden anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung je ein Zeitungsbericht aus der Berner Zeitung und aus dem ‹Blick›, beide datierend vom 23. Dezember 2020, sowie ein Ausdruck des online-Artikels «Mein Vater wusste, dass etwas mit mir anders ist» (www..________, erschienen am 13. Juni 2021), zu den Akten erkannt (pag. 2086 ff.).
Darüber hinaus wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte wie auch der Straf- und Zivilkläger nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 2056 ff. und 2049 ff.). Zur Sache einvernommen wurde überdies – auf gutgeheissenen Beweisantrag des Beschuldigten hin (pag. 1925 und 1955) – G.________, Sachbearbeiter beim kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD) und Verfasser des den Fall betreffenden Rapports des KTD vom 17. Dezember 2019 (pag. 483 ff.), als sachverständiger Zeuge (pag. 2043 ff.). Der von Amtes wegen ebenfalls als sachverständiger Zeuge vorgeladene E.________, ebenfalls Sachbearbeiter beim KTD, wurde vorgängig zur oberinstanzlichen Verhandlung, am 17. Dezember 2021, positiv auf das Corona-Virus getestet (pag. 2024). Seine Einvernahme entfiel deshalb. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 vorgängig zur Verhandlung mitgeteilt (pag. 2026). Gegen den Verzicht auf die Einvernahme wurden keine Einwände erhoben.
- 4.
- Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin des Straf- und Zivilklägers Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 beantragte die damalige amtliche Rechtsbeiständin des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwältin H.________, der Kammer die Entlassung aus dem amtlichen Mandat per 11. Juni 2021 infolge Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit. Gleichzeitig beantragte sie die Einsetzung von Rechtsanwältin D.________ als neue amtliche Rechtsbeiständin des Straf- und Zivilklägers (pag. 1975). Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 bewilligte die Verfahrensleitung den Wechsel und ordnete dem Straf- und Zivilkläger ab 2. Juni 2021 Rechtsanwältin D.________ als neue amtliche Rechtsbeiständin bei (pag. 1984).
- 5.
- Anträge der Parteien
Die Verteidigung stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Namen des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2092):
- 1.
- Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des versuchten Mordes, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 29. Mai 2019 an der Z.________(Strasse) in F.________ (Ort) z.N. des Straf- und Zivilklägers (Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 19. Mai 2020; pag. 1519 ff. [nachfolgend Anklageschrift]), und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
- 2.
- Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung in Höhe von CHF 141'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 9. September 2020 (mittlerer Verfall) auszurichten.
- 3.
- Es sei dem Beschuldigten für die durch das Strafverfahren und die Vorverurteilung in den Medien und in der Öffentlichkeit erlittene Unbill eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Oktober 2019 auszurichten.
- 4.
- Die Zivilklage (Genugtuungsforderung) sei unter Kostenfolge abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
- 5.
- Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- 6.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
- 7.
- Es sei die Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils gerichtlich zu veranlassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 2095 f.):
- 1.
- Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären des versuchten Mordes, begangen am 29. Mai 2019 in F.________ (Ort). z.N. des Straf- und Zivilklägers.
- 2.
- Der Beschuldigte sei zu verurteilen:
- 2.1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 938 Tagen;
- 2.2.
- zu einer Landesverweisung von 12 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem);
- 2.3.
- zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]).
- 3.
- Es sei weiter zu verfügen:
- 3.1.
- Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]);
- 3.2.
- Die unter Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgelisteten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]);
- 3.3.
- Zwei Ohrringe, silberfarben (Ass.-Nr. 005), seien dem Straf- und Zivilkläger zurückzugeben;
- 3.4.
- Die unter Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgelisteten Gegenstände seien dem Beschuldigten zurückzugeben;
- 3.5.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers sowie das Honorar der amtlichen Vertreterin des Straf- und Zivilklägers seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO);
- 3.6.
- Es sei die vorgängige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil-Gesetz [SR 363] und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]);
- 3.7.
- Das Urteil sei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
Der Straf- und Zivilkläger liess anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge stellen (pag. 2097):
- 1.
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen wegen versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 29. Mai 2019 an der Z.________(Strasse) in F.________ (Ort) z.N. des Straf- und Zivilklägers.
- 2.
- Der Beschuldigte sei angemessen zu sanktionieren.
- 3.
- Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2019 zu bezahlen. Eventualiter sei die Zivilklage dem Grundsatz nach zu beurteilen.
- 4.
- Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten (Art. 433 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.
- 5.
- Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 6.
- Die beschlagnahmten Ohrringe, silberfarben (Ass.-Nr. 005), seien dem Straf- und Zivilkläger auszuhändigen.
- 6.
- Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Der Beschuldigte wurde am 29. Mai 2019 vorläufig festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Mai 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Er befand sich seither ununterbrochen im Regionalgefängnis Burgdorf bzw. seit 27. Januar 2022 im Regionalgefängnis Thun in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 29. März 2021 verlängerte die Verfahrensleitung die von der Vorinstanz zuletzt bis am 15. April 2021 befristete Sicherheitshaft und ordnete den (unbefristeten) Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft an (vgl. Dossier separates Haftprüfungsverfahren SK 21 116, pag. 15 ff.).
- 7.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. pag. 1924). Die Kammer überprüft dieses somit in sämtlichen Punkten.
Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und/oder des Straf- und Zivilklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 8.
- Vorwurf gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz hat den Vorwurf gemäss Anklageschrift integral in ihre Erwägungen eingefügt. Darauf kann verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1851 ff.).
- 9.
- Unbestrittener Sachverhalt
Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1853 f., mit entsprechenden Aktenstellen). Zusammengefasst ist folgender Sachverhalt unbestritten:
In der Wohnung des Beschuldigten, in welcher auch der Straf- und Zivilkläger nächtigte, ereignete sich ein Vorfall, bei welchem der Straf- und Zivilkläger die mehrfach dokumentierten Verletzungen, insbesondere die mindestens fünf Schnittverletzungen im Hals-, Gesichts- und Brustbereich, erlitt. Die Polizei stellte in der ganzen Wohnung, insbesondere im Wohnzimmer (= Schlafzimmer des Straf- und Zivilklägers), Blutspuren fest. In einer Blutlache neben der Matratze des Straf- und Zivilklägers lag zudem ein Messer. Im Zeitpunkt des Vorfalls befanden sich nur der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger in der Wohnung, eine Dritttäterschaft ist damit ausgeschlossen.
Unbestritten ist auch, dass auch der Beschuldigte Verletzungen trug (vgl. E. 14.3.1 hiernach).
Zudem ist erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger homo- bzw. transsexuell ist, dies jedoch seinen Eltern vor dem Vorfall vom 29. Mai 2019 nie explizit sagte. Die Geschwister, der Bruder I.________ und die Schwester J.________, wussten jedoch beide davon. Aktenkundig sind schliesslich zwei Selbstmordversuche des Straf- und Zivilklägers vor und ein Versuch nach dem Vorfall vom 29. Mai 2019 sowie Suizidäusserungen und damit einhergehende psychische Probleme.
- 10.
- Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er sieht sich nicht als Verursacher der vom Straf- und Zivilkläger erlittenen Verletzungen und macht geltend, letzterer habe sich diese selber zugefügt. Er bestreitet auch, von der sexuellen Orientierung bzw. Transsexualität des Straf- und Zivilklägers gewusst bzw. etwas in dieser Richtung vermutet zu haben. Vor dem Vorfall vom 29. Mai 2019 soll es deswegen nie Diskussionen gegeben haben.
Sachverhaltsmässig gilt es deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung sowohl die Täterschaft, den Tatablauf als auch das Tatmotiv zu eruieren.
- 11.
- Objektive Beweismittel
Wichtigste objektive Beweismittel sind die Akten des Kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei Bern (KTD; pag. 482 ff.) sowie die rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten (pag. 725 ff.). Darauf und auf die weiteren, von der Vorinstanz lückenlos aufgelisteten objektiven Beweismittel (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1855), ist, soweit relevant, in der konkreten Beweiswürdigung zurückzukommen.
Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der oberinstanzlich erhobene Vorwurf der Verteidigung, der KTD-Rapport beruhe auf die Täterschaft des Beschuldigten bejahenden Annahmen und stelle einseitig auf die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers ab, unbegründet ist. Der KTD hat die Spuren in objektiver Weise ermittelt und in seinem Rapport festgehalten. Dass er nach der Erhebung der Spuren diese mit Sachverhaltshypothesen und Aussagen der beteiligten Personen in Verbindung bringt, ändert an der Objektivität der Spurenauswertung nichts. Die Kammer stellt denn auch im Folgenden eigene Überlegungen an und übernimmt nicht einfach unkritisch die Schlussfolgerungen des KTD.
- 12.
- Subjektive Beweismittel
Im Vordergrund stehen die Aussagen der beiden Protagonisten, ergänzt mit punktuell relevanten Aussagen von Drittpersonen, insbesondere denjenigen der Nachbarn/Vermieter K.________ und L.________, der beiden Frauen aus der Augenarztpraxis, M.________ und N.________, sowie der sachverständigen Zeugen O.________, Facharzt für Rechtsmedizin am IRM und Mitverfasser der rechtsmedizinischen Gutachten über den Beschuldigten und den Straf- und Zivilkläger, und G.________, Sachbearbeiter beim KTD und Verfasser des KTD-Rapports.
Wie die Vorinstanz verzichtet die Kammer auf eine eingehende allgemeine Aussagenanalyse der Direktbeteiligten, zumal sich aus den jeweiligen Aussagen alleine nicht zweifelsfrei auf den Ablauf schliessen lässt (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1860).
- 13.
- Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1858 f.).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 2016 E. 2.8).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind im vorliegenden Fall keine direkten einzelnen Beweise vorhanden, welche bei isolierter Betrachtung den Tathergang schlüssig belegen würden. Es steht lediglich, aber immerhin, der Indizienbeweis offen, d.h. es ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung und -würdigung diverser Indizien zu entscheiden, ob dem Beschuldigten der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann (vgl. zum Indizienbeweis allgemein S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1858 f.; und in concreto S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1859 f.).
- 14.
- Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer
- 14.1
- Allgemeine Bemerkung / Aufbau
Die im Zusammenhang mit der Eruierung der Täterschaft und des Kerngeschehens näher zu prüfenden Sachverhaltsaspekte wurden von der Vorinstanz klar herausgeschält. Auch die Kammer hält sich an die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise und würdigt die verschiedenen Aussagen in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln jeweils bei den relevanten Einzelfragen und -aspekten. Die Kammer wählt insofern einen von der erstinstanzlichen Urteilsbegründung abweichenden Aufbau, als sie sich zuerst mit den Spuren am Tatort auseinandersetzt, und dann erst mit den Verletzungen und übrigen Spuren an den Beteiligten.
- 14.2
- Spurenbild am Tatort
- 14.2.1
- Allgemeines / Ausgangslage
Nach Auffassung der Kammer sind die Sachspuren die aussagekräftigsten und damit zentralen Beweismittel. Es liegt ein umfangreiches Spurenbild vor, aus welchem die Vorinstanz ausgehend vom Rapport des KTD vom 17. Dezember 2019 (nachfolgend KTD-Rapport oder Rapport des KTD; pag. 483 ff.) nachvollziehbare, überzeugende Schlüsse gezogen hat (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1865 ff.).
Gemäss KTD-Rapport erfolgte die Spurensicherung am Tatort am 29. Mai 2019 ab ca. 11:00 Uhr (pag. 483). Im Wohnzimmer (im KTD-Rapport: Fernsehzimmer) der vom Beschuldigten und seinen Kindern, darunter auch dem Straf- und Zivilkläger, bewohnten 5-Zimmer-Wohnung (für eine Übersicht über die Wohnung siehe pag. 623 f.) wurde neben einer auf dem Boden liegenden Matratze eine grossflächige Blutlache festgestellt, in welcher ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 14 cm lag (pag. 484, 486, 488, 520 f. und 524). Das Wohnzimmer wurde vom KTD wie auch von der Vorinstanz als Ausgangspunkt des Ereignisses gewertet (pag. 486 und S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1865 f.). Dies stellte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung insofern in Frage, als sie geltend machte, die Brille des Straf- und Zivilklägers und die Blutspuren im Badezimmer (vgl. pag. 527 ff.) sowie die Blutspuren und der blutige Fussabdruck auf dem grünen Sweatshirt im WC (vgl. pag. 535 ff.) würden darauf hindeuten, dass das Geschehen im Badezimmer oder im WC begonnen habe (pag. 2067). Darauf wird nachfolgend in E. 14.2.7 eingegangen. Unstrittig ist indes, dass die gravierenden Schnittverletzungen am Hals des Straf- und Zivilklägers im Wohnzimmer im Bereich der Blutlache (pag. 520 f.) entstanden. Dafür sprechen neben der eigentlichen Blutlache eindeutig die von dieser wegführenden Blutspuren des Straf- und Zivilklägers (vgl. E. 14.2.4 hiernach).
- 14.2.2
- Blutspritzfelder auf dem Wohnzimmerboden
Die auf pag. 521 ersichtlichen Blutspritzfelder (Bst. d) weisen gemäss KTD darauf hin, dass sich die Ausgangspunkte der Blutspritzer und damit auch die Position des Opfers im Zeitpunkt der Beibringung der Schnittverletzungen eher in Bodennähe befunden haben. Das ist nachvollziehbar, zeichnen doch die Blutspritzer längliche, von einem gemeinsamen Zentrum ausgehende Spuren auf den Fussboden. Wären die Blutspritzer in grösserer Höhe entstanden, wären sie stärker senkrecht auf dem Fussboden aufgetroffen und hätten eher punktförmige denn längliche Spuren hinterlassen. Dieses Spurenbild deckt sich mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach ihm der Beschuldigte die Verletzungen beibrachte, als er auf dem Boden lag. Auch eine Selbstverletzung wäre in dieser Position aber denkbar.
- 14.2.3
- Tatwaffe
Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass es sich beim besagten Küchenmesser (vgl. E. 14.2.1 hiervor) um die Tatwaffe handelt, mit welcher insbesondere die Verletzungen im Halsbereich des Straf- und Zivilklägers zugefügt wurden (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1866). Dies wird weder vom Beschuldigten noch vom Straf- und Zivilkläger bestritten. Die Klinge und der Griff des Messers wiesen Blutanhaftungen auf (vgl. pag. 599). Der KTD entnahm ab fünf Bereichen des Messers DNA-Abriebe (pag. 505 f.). Sämtliche daraus erstellten DNA-Profile entsprachen dem DNA-Profil des Straf- und Zivilklägers, während das DNA-Profil des Beschuldigten weder am Griff noch an der Klinge des Messers nachgewiesen werden konnte. Im Bereich der Klinge konnten neben den DNA-Merkmalen des Straf- und Zivilklägers lediglich vereinzelte, nicht verwertbare Merkmale festgestellt werden (pag. 505 f. und 599). Auch konnten am Griff des Messers keine Kontaktspuren (Fingerabdrücke) erhoben werden. Dies erklärte der sachverständige Zeuge G.________ anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme indes schlüssig mit der starken Kontamination des gesamten Messers mit Blut (pag. 2046 Z. 30 ff.). Die fehlende DNA des Beschuldigten am Messer schliesst, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht aus, dass der Beschuldigte das Messer am Tattag in den Händen hielt: Zunächst war das Messer, wie bereits erwähnt, vom Blut des Straf- und Zivilklägers derart ‹durchtränkt›, dass die Erhebung allfälliger weiterer Spuren erschwert war (pag. 488). Dem Beschuldigten selbst wurde mit dem Messer lediglich eine – insbesondere im Vergleich zu den stark blutenden Verletzungen des Straf- und Zivilklägers – leichte Verletzung zugefügt (vgl. E. 14.3.1 hiernach). Schliesslich wurde das blutende Messer – mindestens dessen Klinge – an der Jeanshose des Beschuldigten abgerieben, wodurch ebenfalls Spuren verloren gegangen sein dürften (vgl. E. 14.3.2 hiernach; pag. 490, 492, 608). Auch wenn im Übrigen DNA oder Kontaktspuren des Beschuldigten am Messer hätten festgestellt werden können, hätte dies die Täterschaft des Beschuldigten nicht bewiesen, wäre doch das Vorhandensein seiner DNA an seinem eigenen Küchenmesser auch ohne die Tat denkbar.
- 14.2.4
- Bluttropfspuren und blutige Handabdrücke / Bewegungsmuster des Straf- und Zivilklägers
Im Wohnzimmer wurden diverse weitere Spuren festgestellt, so insbesondere ein blutiger linker Handabdruck auf dem Sitzpolster des Sofas (pag. 520, 522), zahlreiche Bluttropfspuren auf dem Sofa und dem davor liegenden Kissen (pag. 520, 522), ein blutiger linker Handabdruck des Straf- und Zivilklägers auf dem Pult (pag. 523) sowie zahlreiche Bluttropfspuren von ausgeatmetem Blut mit Speichel des Straf- und Zivilklägers auf dem Fussboden vor und auf dem Pult (pag. 523). Dieses Blutspurenbild bildet unstrittig den Weg ab, den der Straf- und Zivilkläger vom Ausgangspunkt des Ereignisses (vgl. E. 14.2.7 hiernach) durch das Wohnzimmer hindurch in Richtung Gang nahm (pag. 486; pag. 520 [blaue Linie]).
Der Beschuldigte machte mehrfach geltend, der verletzte Straf- und Zivilkläger sei an seiner (des Beschuldigten) linken Seite vorbei in den Gang gerannt, nachdem er die Wohnzimmertür geöffnet habe (vgl. pag. 677; pag. 979 Z. 131; pag. 2058 Z. 11, 18, 34 f.; pag. 2061 Z. 43 f.). Er sei ihm dabei aber nicht im Weg gestanden (pag. 2062 Z. 4). Diese Aussagen können nicht stimmen: Die auf pag. 677 erkennbaren Platzverhältnisse lassen es nicht zu, dass sich der verletzte Straf- und Zivilkläger links am sich im Türbereich befindlichen Beschuldigten vorbei in den Gang drängt, ohne dass ihm dieser im Weg stehen würde. Darüber hinaus fanden sich vor und auf dem Pult, welches sich direkt rechts (aus Sicht des Beschuldigten) neben der Wohnzimmertür befindet, diverse Blut- und Speichelspuren des Straf- und Zivilklägers, sowie auf dem Pult ein blutiger linker Handabdruck von ebendiesem (pag. 520, 523, 677). Der Straf- und Zivilkläger muss damit zwangsläufig auf dieser rechten Seite vorbeigegangen sein. Im vom Beschuldigten aus gesehen linken Türbereich gibt es hingegen keine Blutspuren des Straf- und Zivilklägers, insbesondere keine Bluttropfspuren auf dem Fussboden. Die blutige Wischspur auf der Innenseite der Wohnzimmertüre (Ass-Nr. 156; pag. 505) konnte keiner Person zugeordnet werden. Aufgrund der fehlenden Bluttropfspuren im linken Türbereich – im Gegensatz zu der durchgehenden Bluttropfspur im rechten Türbereich – muss aber davon ausgegangen werden, dass diese Wischspur nicht vom Straf- und Zivilkläger, sondern vom Beschuldigten stammt, welcher nicht derart stark blutete wie der Straf- und Zivilkläger und deshalb die Wischspur hinterlassen konnte, ohne gleichzeitig Bluttropfen auf dem Boden zu hinterlassen. Es ist damit ausgeschlossen, dass sich der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte auf die von diesem beschriebene Weise im Türbereich gekreuzt haben. Seine diesbezüglichen Aussagen sind nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbar und deshalb unglaubhaft. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass sich der Beschuldigte (weit) im Zimmer drin befunden haben muss, als der Straf- und Zivilkläger dieses verliess. Dies entspricht auch den Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum ganzen Tatablauf, wonach der Vater ihn im Zimmer auf der Matratze angegriffen habe und er anschliessend durch die Zimmertüre geflohen sei.
Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ergibt sich auch der weitere (Flucht-) Weg des Straf- und Zivilklägers aus dem Wohnzimmer via Gang und Küche zur Terrassentür aus den vorhandenen Blutspuren (insb. Bluttropfen und blutige Handabdrücke; vgl. pag. 518 f. [blaue Linie], 525 [blaue Linie], 526, 531 f., 533 [blaue Linie]), ist jedoch auch nicht weiter strittig. Aus dem Bewegungsmuster des Straf- und Zivilklägers alleine lässt sich nicht auf die Täterschaft schliessen, dürfte sich doch das Spurenbild bei Annahme einer Selbstbeibringung mit der Absicht einer Falschbelastung (vgl. E. 14.6.1 und E. 14.6.2 hiernach) grundsätzlich gleich präsentiert haben wie bei Annahme einer Fremdbeibringung durch den Beschuldigten im Sinne der Anklage.
- 14.2.5
- Sockenspuren
Am Tatort wurden sodann blutige Sockenspuren festgestellt, welche vom Wohnzimmer über den Gang in die Küche, weiter in das WC und aus diesem hinaus wiederum durch die Küche in den Gang führten, wo sie sich schliesslich verloren (pag. 486 f., 535, 587 ff.). Der Beschuldigte trug bei seiner Anhaltung Socken mit Blutanhaftungen, während der Straf- und Zivilkläger barfuss in der Wohnung von K.________ und L.________ eintraf (pag. 487; pag. 614; pag. 962 Z. 150). Die Sockenspuren stammen demnach vom Beschuldigten, und es ist erstellt, dass diese das Bewegungsmuster des Beschuldigten aufzeigen. Dieses widerspricht aber den Aussagen des Beschuldigten zu seinem Bewegungsablauf: So sagte er mehrfach aus, er sei, nachdem er im Wohnzimmer das Messer gesehen habe, direkt in den Wohnungseingang gegangen, habe sich die Schuhe angezogen und die Wohnung durch die Haupteingangstür verlassen, ohne noch in einem anderen Zimmer gewesen zu sein (pag. 987 Z. 467 ff.; pag. 1012 Z. 135 ff.; pag. 1013 Z. 163 f. und 174). Während seine blutigen Socken beim Verlassen des Wohnzimmers auf der Türschwelle noch einen Abdruck hinterliessen (pag. 587, gelbe Tafel Nr. 1), konnten aber weder im Bereich der Glastür, durch welche man in den Eingangsbereich gelangt (siehe pag. 680), noch im gleich anschliessenden Eingangsbereich Sockenspuren festgestellt werden. Vielmehr führt die Sockenspur von der Türschwelle des Wohnzimmers direkt nach rechts – und damit in die entgegengesetzte Richtung – den Gang entlang (pag. 587 f.). Erst auf Vorhalt der Spurenauswertung führte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 18. Juni 2019 aus, er sei später, nach dem Vorfall, mit der Polizei noch einmal in der Wohnung gewesen, um Papiere zu holen (anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019: weil die Polizei wissen wollte, was er gemacht habe), wobei er möglicherweise die Sockenspuren hinterlassen habe (pag. 1013 Z. 194 f.; pag. 1093 Z. 30 ff.). In der ersten Einvernahme am Tattag erwähnte er das nicht. Er sei mit dem Polizisten durch die Hauptwohnungstür via Gang in die Küche gelaufen (pag. 1094 Z. 14 f.). Er würde die Wohnung nie mit Schuhen betreten und habe diese ausgezogen, bevor er mit dem Polizisten erneut die Wohnung betreten habe (pag. 1014 Z. 199 f.). Selbst wenn diese Aussage stimmen würde, lässt sich nicht erklären, warum die Sockenspur erst im Gang und nicht bereits im Eingangsbereich beginnt, wo der Beschuldigte seine Schuhe ausgezogen haben will (vgl. pag. 683). Des weiterein lässt sich auch nicht erklären, warum die Sockenspur am Küchentisch, an dessen Stirnseite sich die angegebenen Unterlangen gemäss Angabe des Beschuldigten befunden haben sollen (bzw. effektiv befanden; vgl. pag. 591 und pag. 674), vorbei bis zur Terrassentür bzw. zum WC gehen sollten (pag. 591 f.), wenn der Beschuldigte mit dem Polizisten die Wohnung lediglich betreten haben will, um zu zeigen, was er während des Vorfalls machte. Um das zu demonstrieren, hätte der Beschuldigte sich nicht bis zur Terrassentür zu begeben brauchen, denn dort hat er sich seinen Angaben zufolge nicht aufgehalten. Er sagte anlässlich der Tatrekonstruktion am 14. November 2019 auch aus, er habe sich mit dem Polizisten nicht durch die Küche bewegt (pag. 1098 Z. 23). Noch weniger erklären lassen sich aber die Sockenspuren, welche ins WC hinein, vor das Lavabo und wieder hinausführen, denn das WC hat der Beschuldigte seinen klaren konstanten Aussagen zufolge weder alleine noch mit dem Polizisten betreten (pag. 1014 Z. 218; pag. 1094 Z. 3 f.; pag. 1094 Z. 3 f.). Auch die Schrittlänge, welche aufgrund der Spuren ermittelt wurde, spricht klar gegen eine Entstehung im Beisein eines Polizisten: Der KTD errechnete basierend auf der Schrittlänge schlüssig, dass sich der Verursacher der Spuren «rasch, mutmasslich rennend», durch den Gang in Richtung Küche bewegte (pag. 487 und 588). Dass der Beschuldigte mit dem Polizisten durch den Gang rannte, damit er ihm zeigen konnte, wo er sich während des Vorfalls befand, ist schlicht abwegig. Unglaubhaft ist auch die Aussage des Beschuldigten, er habe sich vor dem neuerlichen Betreten der Wohnung die Schuhe wieder ausgezogen: Unmittelbar nachdem er von den Polizisten P.________ und Q.________, welche als erste am Tatort eintrafen, angehalten worden war und ihnen gegenüber spontan den Vorfall geschildert hatte, deckten ihm die beiden Polizisten die Hände mittels KTD-Säcken ab, um den Spurenschutz zu gewährleisten (pag. 397, 448). Dass er sich mit den KTD-Säcken an den Händen die Schuhe auszog, ist unmöglich (vgl. dazu pag. 539). Die beiden Polizisten P.________ und Q.________ bewachten den Beschuldigten ab dem Zeitpunkt des Aufeinandertreffens – auch gemäss dessen eigener Aussage (pag. 1074 Z. 41 f.) – bis zur Überführung auf die Polizeiwache durchgehend und erklärten anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft schlüssig und nachvollziehbar, der Beschuldigte habe nach seiner Anhaltung weder in Begleitung eines Polizisten noch alleine die Wohnung erneut betreten (pag. 893 Z. 60 f.; pag. 895 Z. 137 f. und 144 f.; pag. 951 Z. 88 und 110 f.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind demnach nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbar und widersprechen den Aussagen der beteiligten Polizisten. Sie sind unglaubhaft.
- 14.2.6
- Blutanhaftungen im WC und im Badezimmer
Des Weiteren fand sich im WC am Heisswasserknauf des Lavabos eine Blutanhaftung (pag. 536). Das daraus erstellte DNA-Mischprofil entspricht den Merkmalen des DNA-Profils des Straf- und Zivilklägers (pag. 514, 536). Auch im Badezimmer (vgl. pag. 623 f.) wurden im Bereich des Lichtschalters sowie auf dem Frottiertuch blutverdächtige Anhaftungen festgestellt (pag. 487, 527 ff.). Das aus der blutverdächtigen Anhaftung im Bereich des Lichtschalters erstellte DNA-Profil stimmt mit demjenigen des Straf- und Zivilklägers überein (pag. 509). Die Kammer geht indes aufgrund des Spurenbilds nicht davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger nach dem Vorfall das WC und/oder das Bad noch einmal betrat: Die Fotodokumentation des KTD vom Tatort zeigt deutlich, dass der Straf- und Zivilkläger auf dem Weg durch die Wohnung sehr viel Blut verlor. Überall dort, wo er sich aufhielt, hinterliess er deutliche Blutspuren auf dem Fussboden (pag. 520, 522, 523, 524, 525, 533, 587, 588, 590, 591, 592, 594, 595). Auch ausserhalb der Wohnung, auf dem Weg, welchen der Straf- und Zivilkläger über die Terrasse um das Haus herum zum Haupteingang nahm, dokumentierte der KTD Bluttropfspuren (pag. 486). Die Auskunftsperson M.________, welche zusammen mit weiteren Personen erste Hilfe leistete, wie auch die eintreffenden Polizisten stellten schliesslich Bluttropfspuren auch noch im Treppenhaus und im 1. Stockwerk auf dem Weg zur Wohnung von Herrn und Frau L.________ fest (pag. 397; pag. 961 Z. 85 f. und 90). Auf den Bildern auf pag. 535 und 593 ist demgegenüber deutlich zu sehen, dass es auf dem gesamten Fussboden im WC keinerlei Bluttropfspuren gibt. Das gleiche gilt für den Fussboden des Badezimmers (pag. 527 und 529). Damit hat der Straf- und Zivilkläger mindestens von dem Moment an, als er sich die stark blutenden Verletzungen am Hals zuzog, das WC und das Badezimmer nicht mehr betreten. Die Blutanhaftungen am Heisswasserknauf im WC sowie am Frottiertuch und im Bereich des Lichtschalters im Badezimmer müssen demnach entweder vor dem Vorfall im Wohnzimmer oder aber durch den Beschuldigten dorthin gelangt sein.
- 14.2.7
- Brille / grünes Sweatshirt / Handwechsel / Aussagen von K.________ (Probierschnitte)
Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, das Geschehen habe nicht erst im Wohnzimmer, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach bereits im WC oder Badezimmer begonnen. Der Straf- und Zivilkläger habe bereits vor den eigentlichen, vom IRM dokumentierten Schnitten in den Halsbereich erste Probeschnitte im WC oder Badezimmer ausgeführt, während der Beschuldigte mit seinem anderen Sohn R.________ auf dem Weg zur Schule gewesen sei. Dies erkläre nicht nur die Blutspuren, sondern auch die Brille des Straf- und Zivilklägers im Bad (vgl. pag. 527). In diesem Szenario werde auch der vom IRM beschriebene Handwechsel (vgl. E. 14.4.1 hiernach) plausibel, da es durchaus realistisch sei, dass man die Probierschnitte vor dem Badezimmerspiegel mal mit der einen und mal mit der anderen Hand mache. Das Szenario, nach welchem sich der Straf- und Zivilkläger zunächst Probierschnitte zugefügt habe, erkläre schliesslich auch die Schnittwunden an den übrigen Körperstellen wie auch die Aussagen von K.________, wonach der Straf- und Zivilkläger teilweise bereits eingetrocknetes (andersfarbiges) Blut an sich gehabt habe (pag. 2066). Schliesslich sei auch der Fussabdruck auf dem grünen Sweatshirt im WC (pag. 514), welcher gemäss dem KTD zwingend dem Straf- und Zivilkläger zugeordnet werden müsse, ein Indiz für einen Aufenthalt des Straf- und Zivilklägers im WC (pag. 2066 f.).
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Zunächst gibt es Blutanhaftungen sowohl am Heisswasserknauf des Lavabos im WC wie auch im Bereich des Lichtschalters und am Frottiertuch des Badezimmers. Es ist nicht ersichtlich, wozu der Straf- und Zivilkläger Probierschnitte in beiden Nasszellen gemacht haben sollte. Dafür gäbe es keinen Grund.
Unwahrscheinlich ist auch, dass der Straf- und Zivilkläger seine Brille zwar mit ins Badezimmer genommen haben soll – wo sie nach dem Vorfall vorgefunden wurde (pag. 527) –, um sich Probierschnitte zuzufügen, ohne sie dann aber für das weitere Geschehen (weitere Probeschnitte im WC oder eigentliche Schnitte im Wohnzimmer) wieder aufzusetzen. Die Brille ist auch aus einem weiteren Grund ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers: Dieser sagte anlässlich der Tatrekonstruktion aus, er habe vor dem Einschlafen auf dem Handy noch eine Serie geschaut, und er schaue nie ohne Brille in das Handy. Er sei nicht mehr auf die Toilette gegangen und könne sich nicht erklären, warum seine Brille im Bad gewesen sei (pag. 810 Z. 8 ff.; pag. 811 Z. 10 ff.). Auch in der Einvernahme vom 11. Februar 2020 konnte er sich nicht erklären, wie die Brille in das Badezimmer kam (pag. 788 Z. 83 ff.), sagte aber, er wisse nicht mehr, ob er noch auf die Toilette gegangen sei (pag. 788 Z. 87). Hätte der Straf- und Zivilkläger die Tat tatsächlich inszeniert – wie vom Beschuldigten angedeutet –, hätte er nicht unstimmige Aussagen im Zusammenhang mit der Brille gemacht. Er schaffte hier vielmehr eine Komplikation, welche für seine Glaubwürdigkeit spricht. Wie die Brille des Straf- und Zivilklägers in das Badezimmer gelangte, muss letztlich offenbleiben. Wie bereits für die Vorinstanz (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1869) ist es auch aus Sicht der Kammer denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger vor dem Einschlafen doch noch auf die Toilette ging und seine Brille dort liegen liess, sich jedoch – möglicherweise aufgrund des vorgängigen Cannabiskonsums (vgl. pag. 771 Z. 52; pag. 758) – nicht mehr daran erinnern konnte. Möglich ist im Übrigen auch, dass der Beschuldigte die Brille in das Badezimmer legte.
Wie die Verteidigung ausführte, ist es durchaus denkbar, dass man gerade Probierschnitte mit beiden Händen an verschiedenen, zunächst auch an nicht kritischen, Körperstellen durchführt, um gewisse Erfahrungen zu sammeln. Damit liessen sich die oberflächlichen Schnittverletzungen des Straf- und Zivilklägers (pag. 753), insbesondere auch die Schnittverletzung am rechten Oberarm, welche im Falle einer Selbstbeibringung einen Handwechsel von der rechten zur linken Hand erfordert hätte (pag. 755; pag. 1774 Z. 23 ff.), erklären. Dagegen spricht aber gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM der Umstand, dass die oberflächlichen Schnittverletzungen teilweise auf den Gesichtsbereich übergingen, was wiederum eher typisch für eine Fremdbeibringung ist (pag. 755). Dies erscheint der Kammer logisch, gibt es doch keinen Grund, Probierschnitte ausgerechnet im Gesicht durchzuführen, wo man sich später sicher nicht die lebensgefährdenden Verletzungen zuführen wird.
K.________, welche gemeinsam mit ihrem Mann L.________ die Wohnung über der Wohnung des Beschuldigten bewohnt, und welche auch an der Erstversorgung des Straf- und Zivilklägers beteiligt war, sagte anlässlich ihrer Einvernahme am Tattag aus, sie habe sehr viel Blut am Oberkörper und an den Armen des Straf- und Zivilklägers gesehen. Der Straf- und Zivilkläger habe eine riesige Wunde am Hals gehabt, deren Blutung sie in der Folge mit Handtüchern zu stoppen versucht habe (pag. 851). In einem von ihr verfassten «Nachtrag zu [ihrer] polizeilichen Aussage vom 29. Mai [20]19» hielt sie präzisierend folgendes fest: «Ich rannte durch meine Wohnung ins Treppenhaus. Mitte lange Treppe bin [ich] stehen geblieben und habe [den Straf- und Zivilkläger] mit hängenden Armen gesehen und mit eingetrocknetem Blut am Oberkörper» (pag. 855). An der delegierten Einvernahme vom 24. Juni 2019 präzisierte sie diese Äusserungen erneut folgendermassen: «Ich sah die grosse Wunde am Hals[,] welche ‹glänzte›. Es blutete noch ein wenig. Als ich ihn dann auf den Boden gelegt habe, sah ich, dass das Blut an seinen Armen bereits eingetrocknet war. […] C.________ hatte einen freien Oberkörper. Das Blut war zweifarbig. Das am Hals hat geglänzt und das am Arm war matt» (pag. 861 Z. 133 ff. und 139 ff.). Es ist zunächst festzuhalten, dass K.________ das eingetrocknete Blut in ihrer ersten, ausführlichen Einvernahme am Tattag nicht erwähnte, obwohl sie explizit vom Blut am Oberkörper und an den Armen des Straf- und Zivilklägers sprach (pag. 851). Den ausführlichen Wahrnehmungsbericht, in welchem sie das eingetrocknete Blut erstmals schilderte, verfasste sie im Nachgang zur Tat, in der Zeit zwischen dem Tattag und dem 17. Juni 2019 (pag. 862 Z. 184 ff. und pag. 854). Es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sich K.________ mit zunehmender zeitlicher Entfernung vom Geschehen an die Nebensächlichkeit, ob und welches Blut am Körper des Straf- und Zivilklägers eingetrocknet war, und was überhaupt «eingetrocknet» bedeutet, nicht mehr genau erinnern konnte, oder sich im Eifer der Ermittlungsunterstützung an Details zu erinnern versuchte, welche sie möglicherweise im Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht wahrnahm. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde das von K.________ geschilderte Blut auch weder von der Augenärztin M.________ noch vom erstversorgenden Rettungssanitäter S.________ beschrieben (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1873). Selbst wenn die Schilderungen von K.________ aber zutreffend sein sollten, lassen sich diese durchaus mit dem von der Vorinstanz erstellten Geschehensablauf vereinbaren: Die Schnittwunden am Hals waren tief und bluteten stark, auch noch in der Wohnung von L.________ und K.________, wo die Blutung mit Handtüchern gestillt werden musste. Das frisch austretende Blut wurde von K.________ als ‹glänzend› wahrgenommen. Die übrigen Schnittwunden am Oberkörper und an den Armen waren deutlich weniger tief (vgl. pag. 570, 572 f.) und es trat folglich deutlich weniger Blut aus diesen aus. Die dadurch entstandene dünne Blutschicht dürfte dann auch schon nach kurzer Zeit eingetrocknet sein. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass sich in der Dynamik des Geschehens aus den Wunden ausgetretenes Blut teilweise nur oberflächlich auf dem Oberkörper und den Armen des Beschuldigten verteilte, wo es innert kurzer Zeit eintrocknete, während das aus dem Hals ausströmende Blut weiter ‹glänzte›.
Das eingetrocknete Blut – sofern solches überhaupt vorhanden war – kann demnach sowohl im Rahmen der von der Vorinstanz angenommenen Auseinandersetzung als auch bei der Durchführung von Probeschnitten entstanden sein. Im Ergebnis sprechen deshalb die von K.________ gemachten Schilderungen weder eindeutig für eine Fremd- noch für eine Selbstbeibringung.
Die Verteidigung machte weiter geltend, der Fussabdruck auf dem grünen Sweatshirt spreche für eine Anwesenheit des Straf- und Zivilklägers im WC. Tatsächlich ist auf pag. 535 ein auf dem Fussboden des WC im Bereich vor dem Lavabo liegendes grünes Sweatshirt zu sehen, welches den blutigen Abdruck eines in Richtung Lavabo weisenden linken Fusses trägt (pag. 537). Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. August 2019 aus, sie hätten einen solchen Pullover jeweils als Unterlage beim Waschbecken benutzt (pag. 1013 Z. 190). Wäre der Fussabdruck tatsächlich bei der Zuführung von Probierschnitten entstanden, würde das bedeuten, dass die Probierschnitte derart massiv geblutet haben müssten, dass Blut auf den Boden tropfte. Es ist aus Sicht der Kammer undenkbar, dass zwar genug Blut geflossen sein soll, um den Abdruck fast eines gesamten Fusses (vgl. pag. 537) hinterlassen zu können, aber auf dem gesamten Weg vom WC den Gang entlang bis ins Wohnzimmer, wo sich der Straf- und Zivilkläger später – gemäss dem Szenario der Selbstbeibringung – die eigentlichen Verletzungen zufügte, kein Blut mehr auf den Boden tropfte. Schliesslich führen auch keine Fuss-, sondern lediglich Sockenspuren aus dem WC hinaus. Es ist unwahrscheinlich, dass der blutige Fuss keine einzige weitere Spur hinterliess. Nachdem für die Kammer aufgrund des übrigen Spurenbilds bereits erwiesen ist, dass der Straf- und Zivilkläger nach seiner gravierenden Verletzung im Halsbereich das WC nicht (mehr) betreten hat (E. 14.2.6 hiervor), spricht der Fussabdruck auf dem grünen Sweatshirt auch nicht für eine Anwesenheit des Straf- und Zivilklägers im WC vor Zufügung der eigentlichen Verletzungen, etwa um Probeschnitte vor dem Spiegel auszuführen: Aus den vom KTD angefertigten Bildern auf pag. 535 und pag. 593 (wo das Sweatshirt offenbar zur Sicherung der übrigen Spuren bereits entfernt wurde) ist ersichtlich, dass sich der blutige Fussabdruck auf dem Sweatshirt im der direkten Verlängerung der auf dem Plattenboden zum Lavabo hinführenden Sockenspur befindet. Während in der Fotodokumentation zu den Fuss- und Sockenspuren begrifflich zwischen Sockenspuren und Fusspuren unterschieden wird (pag. 586 ff.), verwendet die allgemeine Fotodokumentation zum Tatort, in welcher die Unterscheidung zwischen Fuss- und Sockenspuren einstweilen keine Rolle spielt, für die fragliche Spur uneinheitlich einmal den Ausdruck «ein blutiger Fussspur» (pag. 535) und «ein blutiger Fussabdruck» (pag. 537). Die Bezeichnungen erfolgten auch nicht durch die gleiche Person (pag. 586 ff.: G.________; pag. 535 und 537: T.________ [pag. 517]). Es ist für die Kammer durchaus denkbar, dass für die Beschreibung der Spur auf pag. 535 und 537 untechnisch die Begriffe «Fussspur» bzw. «Fussabdruck» verwendet wurden, ohne damit eine begriffliche Unterscheidung von Sockenspuren vornehmen zu wollen. Dazu kommt, dass auch in der Fotodokumentation zu den Fuss- und Sockenspuren der Begriff «Fussspuren» als Oberbegriff verwendet wird (etwa für die Bezeichnung von Spuren, von welchen nicht gesagt werden kann, ob die verursachende Person Socken trug oder nicht; vgl. pag. 587), während für die Bezeichnung von effektiven Fussspuren der Begriff jeweils mit dem Hinweis («barfuss») ergänzt wird (vgl. pag. 587 und 592). Entsprechend undifferenziert wird die Spur auch auf pag. 514 als «Fussabdruck» beschrieben. Es ist deshalb aus Sicht der Kammer wahrscheinlich, dass es sich bei der Spur auf dem Sweatshirt um den Abdruck einer blutigen Socke und nicht um den Abdruck eines blutigen Fusses handelt. Damit fügt sich die Spur nahtlos in die bereits vorhandene Sockenspur (pag. 593) ein.
Die Kammer ist aufgrund der gesamten genannten Umstände überzeugt, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht im WC und/oder im Badezimmer aufgehalten hat, um Probierschnitte durchzuführen. Damit ist auch erstellt, dass die Blutanhaftungen am Heisswasserknauf des Lavabos im WC sowie am Frottiertuch und im Bereich des Lichtschalters im Badezimmer durch den Beschuldigten dorthin gelangt sein müssen. Dies widerspricht aber seiner klaren und konstanten Aussage, er habe sich nach dem Vorfall zu keiner Zeit weder im WC noch im Badezimmer befunden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind damit offensichtlich unwahr. Der Ausgangspunkt des Geschehens befand sich demnach – wie bereits von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz angenommen – im Wohnzimmer.
- 14.2.8
- Offene Küchenschublade
Auf pag. 533 f. ist zu sehen, dass die Küchenschublade, welche auch die Küchenmesser enthielt, offenstand. Ansonsten war die Küche – wie auch vom KTD festgehalten – ordentlich aufgeräumt (pag. 487, 533 f.). Seinen Angaben zufolge sass der Beschuldigte, bevor er den Schrei des Straf- und Zivilklägers vernahm und sich zum Wohnzimmer begab, in der Küche am Esstisch und studierte Unterlagen (pag. 978 Z. 80 ff.; pag. 674). Wie die Vorinstanz richtigerweise erwog (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1869), ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Schublade bereits seit längerer Zeit offenstand; unter Berücksichtigung der ansonsten ordentlich aufgeräumten Küche mutet aber dieser Umstand eher seltsam an und es wäre in der Tat zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies im Verlauf des frühen Morgens bemerkt und die Schublade geschlossen hätte. So aber deutet die offene Schublade auch nach dem Dafürhalten der Kammer darauf hin, dass der Beschuldigte ein Küchenmesser aus der Schublade behändigte, die Schublade dabei offen liess und sich mit dem Messer in das Wohnzimmer begab, wo der Straf- und Zivilkläger schlief.
- 14.2.9
- Blutiger Schuhsohlenabdruck auf dem Fussabtreter vor der Terrassentüre Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung unter Verweis auf das auf pag. 503 erwähnte Fragment eines blutigen Schuhsohlenabdrucks, welches vom KTD auf dem Fussabtreter vor der Terrassentüre festgestellt wurde, vor, das Spurenbild sei offenbar bereits kontaminiert gewesen, als man die Spurensicherung gemacht habe. Das im KTD-Rapport dokumentierte Spurenbild und die darauf gestützten Erwägungen seien deshalb nicht verwertbar. Es seien nach dem Vorfall nachweislich noch mehrere Polizisten und auch Herr L.________ in der Wohnung gewesen, bevor die Spuren gesichert worden seien (pag. 2067).
Tatsächlich haben sowohl L.________ wie auch die Polizisten Q.________ und P.________ angegeben, noch in der Wohnung gewesen zu sein. L.________ ging seinen Angaben zufolge den Flur entlang und schaute nach links und rechts in die Zimmer hinein (pag. 871 Z. 49 ff.). Er betrat ausdrücklich weder das Wohnzimmer noch eines der anderen Zimmer (pag. 875). Er trug dabei ‹Crocs› (pag. 1780 Z. 23 f.). Polizist Q.________ sagte aus, nur den Eingangsbereich der Wohnung betreten und rechts in das Wohnzimmer geschaut zu haben. Er habe aber weder dieses betreten noch sei er weiter in die Wohnung hineingegangen (pag. 893 Z. 51 ff.). Er sei jedoch mit dem KTD noch von hinten her zur Küchentüre (Anm.: Terrassentüre) gegangen. Er könne nicht sagen, ob sie von da aus die Wohnung noch betreten oder nur hineingeschaut hätten. Der Mitarbeitende des KTD sei dann aber sicher hineingegangen (pag. 893 Z. 56 ff.). Später sagte Polizist Q.________ dann noch aus, jemand von der Polizei, nicht aber er, habe die Wohnung noch betreten, um Kleider und eine Brille zu holen (pag. 894 Z. 113 ff.). Polizist P.________ schilderte in seiner Einvernahme, er habe die Wohnung betreten, um zu schauen, ob sich noch weitere Personen in dieser befänden. Er sei dazu überall in der Wohnung gewesen und habe auch die Räume betreten (pag. 950 Z. 47 und 52 f.). Er bestätigte, dass noch jemand in der Wohnung war, um Ersatzkleider des Beschuldigten zu holen. Er sei es aber nicht gewesen (pag. 952 Z. 129 f.).
Es gibt für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, das Spurenbild könnte kontaminiert worden sein. Die Spuren zeigen keinerlei Hinweise auf eine Einwirkung durch eine Drittperson. Es gibt in der Wohnung selber keine (blutigen) Schuhsohlenspuren. Damit kann ausgeschlossen werden, dass einer der Polizisten oder L.________ in die Blutspuren in der Wohnung trat und damit das Spurenbild verfälschte. Der blutige Schuhsohlenabdruck auf dem Fussabtreter vor der Terrassentüre dürfte entstanden sein, als sich Polizist Q.________ mit dem Mitarbeiter des KTD von aussen her zur Terrassentüre begab, wobei einer der beiden in die Blutspur getreten sein muss, die der Straf- und Zivilkläger auf dem Weg über die Terrasse hinterliess. Das relevante Spurenbild hat sich damit weder in der Wohnung noch im Aussenbereich verändert. Das Spurenbild und die sich darauf stützenden Erkenntnisse sind ohne Weiteres verwertbar.
- 14.2.10
- Fazit Bewegungsmuster des Beschuldigten
Aus den nachweislich dem Beschuldigten zuzuordnenden Sockenspuren im Gang und im WC, den Blutanhaftungen im WC und im Badezimmer und der offenen Küchenschublade ergibt sich für die Kammer folgendes Bewegungsmuster des Beschuldigten: Der Beschuldigte behändigte in der Küche das Messer und begab sich in das Wohnzimmer. Dort kontaminierte er – mutmasslich in der grossen Blutlache – seine Socken mit Blut. Daraufhin rannte er dem Straf- und Zivilkläger hinterher den Gang entlang, am Küchentisch vorbei durch die Küche bis vor die Terrassentür. Als er dort bemerkte, dass der Straf- und Zivilkläger bereits durch die Terrassentür geflohen war, begab er sich mit den noch immer blutigen Socken in das WC, betätigte den Heisswasserknauf, an welchem er das sich an seinen Händen befindliche Blut des Straf- und Zivilklägers hinterliess, und versuchte, sich das Blut von den Händen zu waschen. Vom WC aus bewegte er sich – nach wie vor die blutige Sockenspur hinterlassend – wieder durch die Küche zurück in Richtung Gang, wo sich seine Sockenspur verliert. Dies lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass sich unterdessen nicht mehr genügend Blut an den Socken befand, um weiterhin Abdrücke zu hinterlassen. Der Beschuldigte begab sich via Gang ins Badezimmer – nun ohne Fussspuren zu hinterlassen – und versuchte dort abermals, sich das Blut des Straf- und Zivilklägers von den Händen zu waschen, wobei er Blutanhaftungen am Lichtschalter und am Frottiertuch hinterliess. In der Folge begab er sich – wie von ihm geschildert – zum Haupteingang der Wohnung, zog seine Schuhe an und ging nach draussen, wo er von L.________ angetroffen wurde.
Dieses Bewegungsmuster ist auch in zeitlicher Hinsicht schlüssig: Während der Straf- und Zivilkläger von der Terrassentür aus den langen Weg um das grosse Haus ging, in die Augenarztpraxis stürzte, um Hilfe bat, diese wieder verliess und im Treppenhaus von K.________ in Empfang genommen wurde (vgl. pag. 518 f.; pag. 851 f.; pag. 968 Z. 85 ff.), hatte der Beschuldigte genügend Zeit, sich im WC und im Badezimmer die Hände zu waschen und sich nach draussen zu begeben, wo er dann von N.________ und L.________ angetroffen wurde, nachdem letzterer bereits die Sanität aufgeboten hatte (pag. 875; pag. 968 Z. 110).
- 14.2.11
- Fazit Spuren am Tatort
Das Spurenbild am Tatort und insbesondere das Bewegungsmuster des Beschuldigten bilden zusammen mit dem Spurenbild am Beschuldigten (E. 14.3 hiernach) und am Straf- und Zivilkläger (E. 14.4 hiernach) sowie dem Aussageverhalten insbesondere des Beschuldigten ein gewichtiges Indiz zu Gunsten des vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablaufs und damit für eine Täterschaft des Beschuldigten.
- 14.3
- Spurenbild am Beschuldigten
- 14.3.1
- Verletzungen
Mit den Verletzungen des Beschuldigten und den diese betreffenden Ausführungen des IRM wie auch des Gutachters O.________ hat sich die Vorinstanz im Detail auseinandergesetzt. Es kann vorab auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (S. 17 ff.; pag. 1863 ff.) verwiesen werden.
Demnach wies der Beschuldigte am Morgen des 29. Mai 2019 insbesondere eine frisch imponierende, strichförmige, ca. 2 cm lange Hautdurchtrennung an der Streckseite des linken Unterarms nahe des Handgelenks auf (pag. 727 f.). Diese Hautdurchtrennung wurde gemäss dem Gutachten des IRM durch scharfe Gewalteinwirkung verursacht und ist als Schnittverletzung zu qualifizieren. Eine zeitliche Entstehung der Verletzung am frühen Morgen des 29. Mai 2019 sei möglich, wobei eine zeitliche Entstehung am Vortag ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Das Küchenmesser (vgl. E. 14.2.3 hiervor) komme als verursachendes Werkzeug der Schnittverletzung in Betracht. Die Schnittverletzung könne sowohl durch fremde als auch durch eigene Hand beigebracht worden sein (pag. 728).
Wie auf dem Foto auf pag. 542 deutlich zu sehen ist und vom IRM im Gutachten festgehalten wurde (pag. 727), war die Schnittwunde im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschuldigten am 29. Mai 2019 von eingetrocknetem Blut umgeben. Nach der Wundreinigung präsentierte sich der Schnitt mit glatten Wundrändern und dunkelrotem, eher feuchtem Wundgrund (pag. 543, 727).
Etwas weiter links, ebenfalls am linken Handgelenk, trug der Beschuldigte eine weitere, kleinere, ebenfalls strichförmige Verletzung (ca. 0,7 cm), welche – wie auch der grössere Schnitt – quer zur Armlängsachse verlief (pag. 541, 544 f., 727). Aus Sicht der Kammer dürfte es sich auch bei dieser – vom IRM als «Hautabtragung» bezeichneten – Verletzung um eine Schnittverletzung handeln.
Der Beschuldigte sagte im Zusammenhang mit der Schnittverletzung am Handgelenk in der Einvernahme am Tattag zunächst aus, er wisse nicht, woher die Verletzung stamme. Es könne sein, dass er sich die Verletzung am Vortag beim Putzen zugezogen habe, vielleicht habe er sich an etwas angeschlagen. Festgestellt habe er nichts (pag. 984 Z. 353 f.; pag. 985 Z. 358 f. und 364 f.). Später in der gleichen Einvernahme sagte er aus, er habe am Vortag die Wohnung geputzt, die Toilette, die Lavabos, die Scheiben und so weiter. Auch die Schiebetüre im Bad. Er habe sich die Verletzung (wohl) dabei zugezogen. Sie sei nicht neu (pag. 986 Z.455 ff.). Anlässlich der Einvernahme zur Hafteröffnung ebenfalls vom 29. Mai 2019 bestätigte er, er habe sich die Verletzung wahrscheinlich beim Putzen der Schiebetüren im Bad zugezogen. Er habe aber nicht bemerkt, wie er sich die Verletzung zugezogen habe. Er sei in Eile gewesen, weil er mit dem Putzen habe fertig sein wollen, bevor sein Sohn R.________ von der Schule nach Hause gekommen sei (pag. 994 f. Z. 154 ff.). Auch in der Einvernahme vom 12. August 2019 bekräftigte der Beschuldigte, die Verletzung habe mit dem Putzen am Vortag zu tun (pag. 1015 Z. 275). In der oberinstanzlichen Verhandlung sagte er aus, es komme nur in Frage, dass er sich die Verletzung beim Putzen zugezogen habe. Er habe aber selber nicht mitbekommen, wie er sich verletzt habe (pag. 2059 Z. 35 f. und 40; pag. 2061 Z. 6 f.).
Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Es ist nach Ansicht der Kammer unmöglich, sich einen mehrere Zentimeter langen Schnitt, welcher tief genug ist, dass Blut austritt und sich um die Wunde verteilt, beim Putzen zuzuziehen, ohne davon zumindest Notiz zu nehmen. Ausserdem sind Glasschiebetüren von Duschen oder Badewannen nicht so beschaffen, dass man sich beim Putzen daran schneiden kann. Die Schiebetür müsste also irgendwo kaputt gewesen sein. Etwas Derartiges brachte der Beschuldigte aber nicht vor. Auch nicht ersichtlich ist, wieso der Beschuldigte sich beim Putzen der Schiebetür an der Ober- und nicht an der Unterseite des Handgelenks, beinahe auf dem Handrücken, verletzt haben sollte. Der Handrücken kommt beim Putzen üblicherweise nicht zum Einsatz. Ebenfalls unglaubhaft ist, dass der Beschuldigte nach dem Putzen, welches seinen Aussagen zufolge am Vormittag vor der Rückkehr von R.________ von der Schule stattgefunden haben soll, den ganzen restlichen Tag über die Verletzung, welche nicht zuletzt aufgrund des umliegenden eingetrockneten Bluts deutlich sichtbar war, weder gesehen noch gespürt haben soll, weder beim Kochen, noch bei der Abendtoilette, noch beim Studieren der Einbürgerungsunterlagen am nächsten Morgen (vgl. pag. 978 Z. 81 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten detailarm und flach. In der Einvernahme am Tattag sagte er noch aus, er sei beim Putzen am Vortag in Eile gewesen, weil er um 12 Uhr schnell etwas zu Essen habe machen müssen (pag. 985 Z. 386). In der Einvernahme zur Hafteröffnung (ebenfalls am Tattag) sagte er dann hingegen aus, er sei beim Putzen in Eile gewesen, weil er habe fertig sein wollen, bevor sein Sohn R.________ nach Hause komme. Grund dafür sei gewesen, dass er die Wohnung feucht aufgenommen habe, und wenn der Boden noch nass gewesen wäre, wenn der Sohn nach Hause kommt, wäre alles umsonst gewesen (pag. 994 f. Z. 157 ff.). Diese widersprüchliche und inkonsistente Schilderung spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.
Der Beschuldigte brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss vor, wenn er sich die Verletzung bei einer Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger am Morgen des 29. Mai 2019 zugezogen hätte, hätte sie noch geblutet, als die Polizei eintraf. Dies sei aber nicht der Fall gewesen (pag. 2059 Z. 40 ff.). Die kriminaltechnische/rechtsmedizinische Untersuchung des Beschuldigten, anlässlich welcher auch die erwähnten Fotos auf pag. 541 f. und 544 aufgenommen wurden, fand am Tattag ab 12:45 Uhr und damit rund 4 Stunden nach der Tat statt (pag. 444, 484). Aus den Aufnahmen der Schnittwunde lässt sich daher nicht schliessen, ob die Wunde bei der Anhaltung des Beschuldigten noch blutete oder nicht. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte. So oder anders geht die Kammer aber davon aus, dass das aus der verhältnismässig kleinen und nicht übermässig tiefen Schnittverletzung ausgetretene Blut aufgrund der Blutgerinnung innerhalb von kurzer Zeit trocknete. Selbst wenn also die Wunde – wie vom Beschuldigten vorgebracht – im Zeitpunkt seiner Anhaltung bereits trocken gewesen sein sollte, spräche dies nicht gegen eine Entstehung der Verletzung am Tatmorgen.
Die Verletzung lässt sich indessen ausgesprochen gut mit der Schilderung des Vorfalls durch den Straf- und Zivilkläger vereinbaren. Gemäss diesem drückte der Beschuldigte ihn mit der linken Hand zu Boden und fügte ihm mit dem Messer in der rechten Hand die Schnittverletzungen zu (vgl. pag. 661 f.; pag. 814 Z. 3 ff.). Der Beschuldigte ist Rechtshänder (pag. 977 Z. 60), dürfte also tatsächlich das Messer mit der rechten Hand geführt haben. Mit der linken Hand hätte er demnach den Straf- und Zivilkläger zu Boden gedrückt. Es ist für die Kammer aufgrund der Gesamtumstände sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte die Schnittverletzung(en) im Rahmen der vom Straf- und Zivilkläger beschriebenen körperlichen Auseinandersetzung, bei welcher das Messer gemäss der Analyse des IRM dynamisch geführt wurde (pag. 755), selber zugefügt hat, indem er sich mit dem mit der rechten Hand geführten Messer in den Bereich des linken Handgelenks schnitt.
Der Beschuldigte wies gemäss dem Gutachten des IRM weiter betont am Rücken und an den Unterarmen Zeichen teils frischer, teils älter imponierender stumpfer Einwirkungen in Form von Hautrötungen, Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Schorfkrusten auf. Dem IRM zufolge handelt es sich durchwegs um Bagatellverletzungen, welche beispielsweise im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten. Zeitlich könnten die frischer imponierenden Verletzungen (Hautrötung im unteren Rückenbereich, Hautrötungen und Hauteinblutungen in der rechten Ellenbeuge, Hautabschürfungen an beiden Ellenbogen) am frühen Morgen des 29. Mai 2019 entstanden sein (pag. 728; vgl. auch pag. 546 ff.). Es handelt sich also um weitere Indizien, welche für den vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf sprechen.
In der rechten Ellenbeuge, wo der Beschuldigte ebenfalls eine Verletzung (Hautrötungen und Hauteinblutungen) trug (pag. 728; vgl. auch pag. 546), wurde vom KTD DNA des Straf- und Zivilklägers nachgewiesen (pag. 488, 491, 497). O.________, Mitverfasser der IRM-Gutachten über den Beschuldigten und den Straf- und Zivilkläger, führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge aus, die plausibelste Erklärung dafür sei, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger angefasst und sich dadurch dessen DNA auf Ersteren übertragen habe. Eine Drittübertragung könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. DNA könne in der Regel bis maximal 72 Stunden nach der Übertragung nachgewiesen werden. Durch waschen oder duschen könne die Spur aber auch innert kürzester Zeit verloren gehen (pag. 1776 Z. 15 ff., 21 ff. und 27 f.; pag. 1778 Z. 8).
Der Beschuldigte gab an, den Straf- und Zivilkläger letztmals einen oder zwei Tage vor der Tat gesehen zu haben, als dieser zur Arbeit ging (pag. 978 Z. 95 f. und 98). Er kann die Herkunft der Verletzung und das Vorhandensein der DNA des Straf- und Zivilklägers in seiner Armbeuge nicht erklären (pag. 1016 Z. 331, 335 und 339 f.). Es sei zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger zu keiner Berührung gekommen (pag. 1078 Z. 162; pag. 2060 Z. 24). Dies hält die Kammer für ausgeschlossen: Fremde DNA kann gemäss den plausiblen Aussagen von O.________ maximal rund 72 Stunden auf dem Körper nachgewiesen werden. Der Beschuldigte will den Straf- und Zivilkläger einen oder zwei Tage vor der Tat letztmals gesehen haben. Dass sich die beiden umarmt oder sonstwie berührt hätten, ist angesichts des dauerhaft angespannten Verhältnisses unwahrscheinlich (vgl. dazu E. 14.10.2 hiernach). Die DNA müsste also zu einem noch früheren Zeitpunkt an den Beschuldigten gelangt sein. Dass dieser sich in der Zeit nie geduscht oder gewaschen hätte, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. So muss die DNA am Tatmorgen an den Beschuldigten gelangt sein. Dies widerspricht aber seiner Aussage, es sei zu keiner Berührung zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger gekommen, was die Aussage unglaubhaft erscheinen lässt. Die Verletzung in der Ellenbeuge und die darin festgestellte DNA des Straf- und Zivilklägers lassen sich aber wiederum bestens mit dem vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf vereinbaren, wonach er versucht habe, den Beschuldigten während des Angriffs an den Armen festzuhalten oder wegzudrücken (vgl. dazu pag. 661 f., 816 Z. 28 ff.; vgl. auch E. 14.4.1 hiernach).
Gemäss rechtsmedizinischem Ergänzungsgutachten des IRM vom 26. November 2019 (pag. 735 f.) wies der Beschuldigte weiter an der Innenseite der Oberlippe mittig eine ca. 0,6 x 0,4 cm grosse, dunkelblaue Schleimhauteinblutung und an der Innenseite der Unterlippe rechts ebenfalls eine ca. 0,2 x 0,1 cm grosse, blaurötliche Schleimhauteinblutung auf. Nach Ansicht des IRM dürften diese Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sein und wären zeitlich mit einer Entstehung am Morgen des 29. Mai 2019 im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung vereinbar (pag. 736). Sichtbar sind die Verletzungen auch in der Fotodokumentation des KTD auf pag. 554 f. O.________ sagte dazu in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei denkbar, dass die Verletzungen durch einen Schlag gegen die Lippen entstanden seien. Es sei aber auch denkbar, dass der Beschuldigte selber irgendwo angeschlagen und sich dadurch die Verletzung zugezogen habe. Welche der Varianten wahrscheinlicher sei, könne nicht gesagt werden. Untypisch wäre jedenfalls, wenn sich der Beschuldigte die Verletzungen zugezogen hätte, indem er sich selbst auf die Lippen gebissen hätte. Bei der unteren Lippe sei dies zwar denkbar; bei der Oberlippe sei es hingegen schwierig, sich selber Bissverletzungen zuzufügen. Das IRM gehe bei den Verletzungen jedenfalls eher von stumpfer Gewalt aus (pag. 1775 Z. 35 ff. und 44 f.; pag. 1776 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 11. Februar 2020 auf Vorhalt der Verletzungen an den Lippen, so etwas passiere beim Essen. Das sei ihm schon mehr als hundert Mal passiert. Er habe aber nichts gespürt. Wenn man hingegen eine Faust oder einen Stein an den Mund bekomme, würde die Stelle anschwellen. Auf Nachfrage führte er aus, er wisse nicht genau, wie man essen müsse, um sich so zu verletzen. Aber man esse ja manchmal schnell und sei im Stress, oder nehme ein hartes Stück und verletze sich mit den Zähnen (pag. 1079 Z. 201 ff. und 207 f.).
Die Aussagen des Beschuldigten müssen als reine Schutzbehauptungen angesehen werden. Es ist abwegig, sich in einem derart engen Zeitraum (beide Verletzungen könnten am 29. Mai 2019 entstanden sein) gleich zwei Mal derart fest auf die Lippen zu beissen, noch dazu einmal auf die Unter- und einmal auf die Oberlippe, dass man solche Verletzungen davonträgt. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von O.________ ist es darüber hinaus ohnehin höchst unwahrscheinlich, dass man sich beim Essen auf die Oberlippe beisst. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist widersprüchlich, wenn er von sich aus erklärt, die Verletzung könne nicht durch einen Faustschlag entstanden sein, obwohl er gar nicht auf einen Faustschlag angesprochen wurde. Eine stumpfe Gewalteinwirkung etwa in Form eines Anschlagens schliesst er damit gleich selber aus. Auch die übrigen Aussagen des Beschuldigten zu den Verletzungen an den Lippen (Entstehen beim Essen) sind unglaubhaft. Es ist offensichtlich, dass er auch für diese Verletzungen keine plausible Erklärung hat. Es ist auf das IRM-Ergänzungsgutachten abzustellen, welches bei den Verletzungen an der Lippe von stumpfer Gewalteinwirkung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung ausgeht. Damit sprechen auch diese Verletzungen für den vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf, wonach es eine (kurze) körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben habe (vgl. pag. 661 f., 816 Z. 28 ff.), und damit für eine Täterschaft des Beschuldigten.
Seine übrigen Verletzungen erklärte der Beschuldigte folgendermassen: Die Schürfwunden an den beiden Ellenbogen (pag. 548 f., 550 f. und 727) habe er nicht festgestellt, die kämen aber möglicherweise daher, dass er trockene Haut habe. Woher die Schürfung am Rücken (pag. 552 f. und 726 f.) komme, wisse er nicht. Auch die Verletzungen im oberen Rücken- und Schulterbereich (pag. 726) kann er nicht erklären. Die Hautabschürfung am rechten Unterarm (pag. 727) habe er sich wahrscheinlich auch beim Putzen zugezogen (pag. 985 Z. 371 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1865), lassen sich die einzelnen Erklärungen des Beschuldigten zwar nicht widerlegen. Es ist aus Sicht der Kammer aber wenig plausibel, dass man sich im normalen Alltagsgeschehen derart regelmässig an so vielen verschiedenen Körperstellen verletzt, erst recht, ohne davon Notiz zu nehmen. Für viele der Verletzungen hat der Beschuldigte gar keine Erklärung, liefert Begründungen statt Fakten oder beantwortet die diesbezüglichen Fragen ausweichend (exemplarisch pag. 1016 Z. 333 ff. auf die Frage, wie die DNA des Straf- und Zivilklägers in seine Armbeuge gekommen sei, und auf den Vorhalt, er müsse den Straf- und Zivilkläger berührt haben: «Ich möchte lieber wissen, aus welchem Grund C.________ zwei Tage davor nicht nach Hause gekommen ist»).
Für die Kammer ergeben die Verletzungen des Beschuldigten ein Gesamtbild, welches klar für eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Sohn spricht.
- 14.3.2
- Kleider
Die Vorinstanz hat ausgehend vom KTD-Bericht auch das Spurenbild an der Kleidung des Beschuldigten zutreffend gewürdigt (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1870 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden.
Wie die Vorinstanz korrekt wiedergab, wurden an der Vorderseite des Hemds, welches der Beschuldigte bei seiner Anhaltung trug, rund 30 Blutspritzer festgestellt (pag. 490, 499, 601 f.). Zwei dieser Blutspritzer wurden ausgewertet und führten zu einer Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Straf- und Zivilklägers (pag. 488 f., 490, 499). Aufgrund des Spurenbilds ist gemäss dem KTD davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bei der Übertragung in der Nähe des Ursprungs der Spritzer, sprich in der Nähe des Opfers, befunden haben muss (pag. 490).
Der Beschuldigte sagte in der ersten Einvernahme am Tattag zunächst aus, er habe sich die Hose und das Hemd mit Blut verschmiert, als er die Bettdecke hochgehoben habe (pag. 986 Z.433 f.). In der Einvernahme vom 12. August 2019 mutmasste er dann, das Blut sei wohl auf sein Hemd gespritzt, als der Straf- und Zivilkläger an ihm vorbeigerannt sei (pag. 1014 Z. 238 ff. und 244 f.). Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019 gab er auf die Frage, ob ihn der Straf- und Zivilkläger beim Herausrennen aus dem Wohnzimmer irgendwie berührt habe, an, der Straf- und Zivilkläger habe mit den Händen Bewegungen gemacht. Genau wisse er es nicht, aber er gehe davon aus, dass dadurch das Blut auf seine Kleider gelangt sei (pag. 1090 Z. 20 f.). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2020 spekulierte er dann, möglicherweise sei er im Schock gar im Wohnzimmer auf den Boden gefallen, und dadurch sei das Blut womöglich an seine Kleider gelangt (pag. 1077 Z. 126 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung sagte er auf die Frage nach dem Blut an seinem Hemd dann erneut aus, der Straf- und Zivilkläger habe möglicherweise seine Hand oder seine Hände geschüttelt, als er an ihm vorbeigerannt sei, wodurch das Blut an sein Hemd gelangt sein könnte (pag. 2060 Z. 3 ff.).
Der sachverständige Zeuge G.________ erläuterte in der oberinstanzlichen Verhandlung dazu folgendes: Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass die Blutspritzer am Hemd durch das Vorbeirennen entstanden sein könnten, aber doch weniger wahrscheinlich als eine Entstehung durch die unmittelbare Nähe zu einer Quelle, aus der das Blut herausgespritzt sei. Er erklärte schlüssig, dass beim Vorbeilaufen und insbesondere beim vom Beschuldigten beschriebenen Abschütteln des Blutes von den Händen charakteristische Abwurfspuren in Form von Linien entstehen würden. Das vorliegende Blutspurenbild spreche hingegen – mangels solcher Linien – eher für eine Entstehung durch Rausspritzen (pag. 2044 Z. 13 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich und inkonsequent, sondern auch nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbar: Auf pag. 520 und 524 deutlich ersichtlich und im KTD-Rapport (pag. 486) explizit erwähnt ist, dass sich auf oder an der Bettdecke nur wenige Bluttropfen und Blutanhaftungen befanden. Dass von dieser Bettdecke durch deren Anheben hätte Blut abspritzen und die zahlreichen und weit verstreuten Tropfspuren auf dem Hemd des Beschuldigten hinterlassen können, ist ausgeschlossen. Dazu ist weder die Bewegung des blossen Anhebens noch die Blutmenge auf der Bettdecke geeignet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erschiene das am Hemd vorgefundene Blutspurenbild selbst in der Annahme, dass die Decke mehr Blut aufgewiesen hätte, wenig überzeugend, da der Stoff der Bettdecke das Blut grösstenteils bereits aufgesogen gehabt und ein neuerliches Abspritzen auf das Hemd des Beschuldigten unmöglich gemacht hätte. Wenn überhaupt wären in diesem Szenario zusammenhängende Blutflecken und nicht die ersichtlichen Tropfspuren entstanden. Dafür, dass die Bettdecke ausgetauscht wurde, wie dies der Beschuldigte erstmals in der oberinstanzlichen Verhandlung mutmasste, gibt es keinerlei Anhaltspunkte (pag. 2083).
Unglaubhaft ist auch der nachgeschobene Erklärungsversuch des Beschuldigten, die Blutspritzer seien beim Vorbeilaufen oder Vorbeirennen des Straf- und Zivilklägers entstanden. Der sachverständige Zeuge G.________ schilderte nachvollziehbar, dass in diesem Fall Abwurfspuren in Form von Linien entstanden wären. Ausserdem sagte der Beschuldige selbst konsequent aus, der Straf- und Zivilkläger habe sich mit der Hand den blutenden Hals zugehalten. Wie – und warum – er beim Vorbeirennen am Beschuldigten – welches im Übrigen erwiesenermassen nicht stattgefunden hat, vgl. E. 14.2.4 hiervor – noch seine Hände in dessen Richtung hätte schütteln sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer überzeugt, dass sich beim vom Beschuldigten beschriebenen lediglich kurzen und nahen Vorbeigehen des Straf- und Zivilklägers nicht derart viele und über das gesamte Hemd (inkl. beider Ärmel) verteilte Blutspritzer übertragen hätten (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1871; vgl. auch pag. 601). Gegen diesen Erklärungsversuch des Beschuldigten spricht schliesslich auch, dass nicht nur vorne, sondern auch hinten an seinem Hemd Blutspritzer festgestellt wurden (pag. 490, 605).
Vollkommen abwegig ist nach Ansicht der Kammer schliesslich die Erklärung des Beschuldigten, er sei möglicherweise im Schock hingefallen und es habe sich dadurch das Blut auf sein Hemd übertragen. Auch in diesem Fall wären nicht Blutspritzer, sondern Blutflecken, entstanden, und es würde auch nicht erklären, weshalb sich Blutspritzer sowohl auf der Vorder- wie auf der Rückseite des Hemdes fanden.
Die Verteidigung machte in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Beschuldigte habe nie behauptet, sicher zu wissen, wie das Blut an seine Kleider gekommen sei. Es sei aber plausibel, dass im Schock Handlungen vorgenommen würden, die im Anschluss nicht mehr wiedergegeben werden könnten (pag. 2066). Weiter wurde vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, warum die Blutspritzer im Wohnzimmer hinter dem Sofa (vgl. pag. 520 Bst. e) beim Vorbeilaufen hätten entstehen können, nicht aber die Blutspritzer auf dem Hemd des Beschuldigten (pag. 2067). Dem ist entgegenzuhalten, dass der sachverständige Zeuge G.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärte, man gehe aufgrund der Lage und Verteilung der Blutspritzer im Bereich des Sofas (nicht nur an der Wand, sondern auch hinter dem Sofa, nicht aber auf dem Sofa) und aufgrund weiterer Merkmale wie Tropfenform, Tropfengrösse und -winkel, davon aus, dass sich auch der Ursprung dieser Blutspritzer im Bereich der Blutlache (pag. 520 Bst. a) befunden habe (pag. 2044 Z. 37 ff. und pag. 2045 Z 1 ff.). Die Spritzer entstanden also ebenfalls nicht im Vorbeilaufen. Durch welche anderen Handlungen, die der Beschuldigte im angeblichen Schockzustand vornahm, Blutspritzer auf sein Hemd hätten gelangen können, ist nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen ist eine reine Schutzbehauptung.
Auf pag. 601 f. ist zu sehen, dass sich neben den Blutspritzern eine grossflächigere, längliche Blutanhaftung auf dem Hemd des Beschuldigten, im Bereich der rechten Brust, fand. Im Gegensatz zu den Blutspritzern stammt das Blut der Blutanhaftung nicht vom Straf- und Zivilkläger, sondern vom Beschuldigten selbst (pag. 488, 490, 499). Der Beschuldigte hat keine Erklärung dafür, wie das Blut an sein Hemd gelangte. Darauf angesprochen, sagte er in der Einvernahme vom 12. August 2019 vielmehr aus, das könne nicht sein, das sei nicht sein Blut. Ausser vom Straf- und Zivilkläger könne es kein Blut an seinem Hemd haben (pag. 1015 Z. 251 f.). Man solle lieber das Gehirn des Straf- und Zivilklägers untersuchen. Auf Nachfrage blieb er dabei, es wisse nichts von Blut an seinem Hemd. Man solle besser das Verbrechen untersuchen, dass gegen seinen Sohn begangen worden sei (pag. 1015 Z. 256 f. und 261). Auch auf der Vorderseite des Unterhemds, welches der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Anhaltung trug, wurde eine Blutanhaftung festgestellt, welche sich in Form und Lokalisation mit der Blutanhaftung auf dem Hemd deckt (pag. 602 ff.). Auch dieses Blut stammte vom Beschuldigten selbst (pag. 502 f.). Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die Blutanhaftung auf dem Unterhemd durch Durchsickern des Bluts von der Blutanhaftung am Hemd des Beschuldigten entstand. Dafür sprechen neben Form und Lokalisation auch die verminderte Dichte der Blutanhaftung im Vergleich zu derjenigen auf dem Hemd und der Umstand, dass der Beschuldigte im Bereich der rechten Brust keine Verletzung aufwies, so dass die Blutspur von aussen her entstanden sein muss (vgl. pag. 491 und pag. 727 f. e contrario). Es ist aus Sicht der Kammer höchst unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte die Blutanhaftungen an den beiden Kleidungsstücken zu einem Zeitpunkt vor dem Morgen des 29. Mai 2019 hätte zugezogen haben können: Beide Blutanhaftungen, insbesondere die auf dem Unterhemd, sind deutlich sichtbar, so dass der Beschuldigte sie beim Aus- oder wieder Anziehen der Kleidungsstücke oder bei der Abend- oder Morgentoilette zwangsläufig hätte sehen müssen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Kleidungsstücke trotz der Blutspuren wieder anzog; in diesem Fall wäre aber davon auszugehen, dass er entsprechende Aussagen machen würde. Er bestritt aber, dass das Blut überhaupt von ihm stamme. Dies erscheint unglaubhaft. Wie der KTD hält es auch die Kammer für sehr wahrscheinlich, dass die Blutanhaftungen von einer Berührung mit den Verletzungen am linken Unterarm des Beschuldigten herrühren, welche sich dieser im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger am Tatmorgen zuzog (vgl. pag. 491 und E. 14.3.1 hiervor).
Auf pag. 607 und 609 ist weiter eine grossflächige Blutanhaftung am linken Knie der Jeanshose des Beschuldigten zu sehen. Das Blut konnte aufgrund eines DNA-Abgleichs dem Straf- und Zivilkläger zugeordnet werden (pag. 491 und 501). Gemäss dem Rapport des KTD ist dieses Blutspurenbild charakteristisch für das Hineinknien in eine Blutlache (pag. 491). Der Beschuldigte kann die Blutanhaftung nicht erklären (pag. 1016 Z. 324). Er sagte konstant aus, er habe sich am Tatmorgen in der Küche befunden, als er plötzlich einen Schrei des Straf- und Zivilklägers gehört habe. Er sei daraufhin zum Wohnzimmer gegangen, und als er die Tür öffnete, sei der Straf- und Zivilkläger an ihm vorbei aus dem Zimmer gerannt. Er sei daraufhin in das Zimmer hineingegangen und habe die Bettdecke hochgehoben, um zu sehen, was passiert sei. Dabei sei einerseits das Messer auf den Boden in die Blutlache gefallen, und andererseits habe er sich mit der blutigen Bettdecke seine Kleider mit Blut kontaminiert (pag. 978 Z. 78 ff.; pag. 979 Z. 121 ff.; pag. 986 Z. 433 f.; pag. 1012 Z. 133 f.; pag. 1014 Z. 230 f.; pag. 1057 Z.59 f.; pag. 1077 Z. 127 ff.; pag. 2060 Z. 12 f.). Nachdem er das Messer gesehen habe, habe er das Zimmer sofort wieder verlassen (pag. 979 Z. 153 f.; pag. 1012 Z. 135 f.; pag. 1057 Z. 60 f.). Er habe sich im Zimmer bei der Türe neben dem Bett aufgehalten (pag. 1013 Z. 155). Auch an der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019 gab er explizit an, sich lediglich im Bereich vor der Matratze, also im Eingangsbereich des Zimmers, aufgehalten und die sich auf der Matratze befindliche Bettdecke hochgehoben zu haben (vgl. pag. 679; 712 Z. 12 «ich bin bis zur Matratze gegangen»). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2020 widersprach er dann auf Vorhalt, er habe nie ausgesagt, er sei nicht auf die andere Seite der Matratze gegangen. Er sei derart unter Schock gewesen, dass es sogar sein könne, dass er gestürzt sei (pag. 1077 Z. 139 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann wieder aus, er sei «vielleicht nur zwei Meter» in das Zimmer hineingegangen und habe dann die Bettdecke hochgehoben (pag. 2058 Z. 40 f.). In der delegierten Einvernahme vom 7. November 2019 ergänzte er auf offene Frage von sich aus, das Blut an der Rückseite seines linken Hosenbeins komme wahrscheinlich daher, dass er bei der Polizei die Beine übereinandergeschlagen habe (pag. 1056 Z. 29 ff.). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2020 mutmasste er auf den Vorhalt, dass seine bisherigen Angaben nicht mit dem vorhandenen Spurenbild übereinstimmten, es könne sein, dass er im Schock auf den Boden gefallen sei (pag. 1077 Z. 126 f.). Noch an der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019 sagte er aber auf die Frage, wie er sich im Wohnzimmer aufgehalten habe, «[i]ch stand einfach hier» (pag. 713 Z. 31).
Wie bereits im Zusammenhang mit den Blutspritzern auf dem Hemd erläutert, war die Bettdecke aufgrund ihrer sehr geringen Kontamination mit Blut nicht geeignet, Blut auf ein anderes Kleidungsstück zu übertragen. Erst recht konnte sie nicht eine derart grossflächige Blutanhaftung wie die im Bereich des linken Knies am Hosenbein des Beschuldigten hinterlassen. Die Verteidigung des Beschuldigten mutmasste in der oberinstanzlichen Verhandlung, die Blutanhaftung könnte durch den Kontakt mit dem stark blutbehafteten Pyjamaoberteil (vgl. pag. 524 Bst. d; pag. 616 ff. Bst. a), welches ebenfalls neben der Matratze vorgefunden wurde, entstanden sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte konstant aussagte, lediglich die Bettdecke hochgehoben zu haben (explizit auf pag. 713 Z. 16). Das Pyjamaoberteil sei wahrscheinlich unter der Decke gewesen (pag. 1015 Z. 293). Selbst wenn – was vom Beschuldigten selbst aber nicht vorgebracht wird – das Pyjamaoberteil in die Bettdecke eingewickelt gewesen und beim Anheben der Bettdecke heruntergefallen sein sollte, hätte eine allfällige Kontaktzeit nicht ausgereicht, um derart grossflächige Blutanhaftungen an der Hose des Beschuldigten zu hinterlassen.
Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und unglaubhaft. Es ist nicht möglich, dass die Blutanhaftungen am linken Knie durch den Kontakt mit der Bettdecke oder dem Pyjamaoberteil entstanden sind. Aufgrund der Bilder auf pag. 607 und 611 kann auch ausgeschlossen werden, dass eine Übertagung – wie vom Beschuldigten als Erklärung nachgeschoben wurde – durch das Überschlagen der Beine bei der Polizei entstanden sein könnte: Das rechte Hosenbein weist deutlich weniger Blutanhaftungen auf als das linke. Es kann demnach nicht sein, dass die grossen Blutanhaftungen am linken Hosenbein – weder auf der Vor- noch auf der Rückseite – durch das Übereinanderschlagen der Beine entstanden. Selbst dann wäre über den Ursprung der Blutanhaftungen an der Hose noch nichts gesagt. Vollkommen unglaubhaft ist wiederum auch die nachgeschobene pauschale Schutzbehauptung des Beschuldigten, er sei im Schock möglicherweise hingefallen. Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage. Das Hinfallen im Schock erwähnte er erstmals in seiner insgesamt siebten Befragung, als ihm von der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2020 vorgehalten wurde, seine Angaben stimmten nicht mit dem vorhandenen Spurenbild überein (pag. 1077 Z. 126 f.). Vorher schilderte er den Geschehensablauf konstant ohne Erwähnung eines angeblichen Hinfallens. In seiner ersten Einvernahme am Tattag konnte er sich gar detailliert erinnern, wie er, als er das Messer gesehen habe, das Zimmer sofort wieder verlassen habe (pag. 979 Z. 153 f.). Auch noch anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14. November 2019 sagte er auf die Frage, wo er sich im Wohnzimmer aufgehalten habe, aus, «[i]ch stand einfach hier». Er beschrieb zu keinem Zeitpunkt weder einen Sturz noch ein sich wieder Aufrappeln. Auch sagte er zunächst konstant aus, er habe sich lediglich bis zur Matratze in das Zimmer hineinbewegt. Erst auf den erwähnten Vorhalt der Staatsanwaltschaft hin relativierte er auch seine diesbezüglichen bisherigen Aussagen und sagte sinngemäss aus, er habe sich möglicherweise im Schock auf die andere Seite der Matratze, wo sich auch die Blutlache befand, begeben, und sich dort – möglicherweise beim Hinfallen im Schock – die Blutanhaftungen zugezogen (pag. 1077 Z. 139 ff.). Es handelt sich hier offensichtlich um ein weiteres inkonsequentes und taktisch motiviertes Aussageverhalten, was wiederum ein klares Lügensignal ist.
Die Blutanhaftungen am Knie, welche gemäss KTD charakteristisch für ein Hineinknien in eine Blutlache sind, lassen sich hingegen gut mit dem vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf vereinbaren: Dieser sagte mehrfach aus, der Beschuldigte sei auf ihm gesessen, als er ihm die Schnitte zugefügt habe (pag. 773 Z. 124 f.; pag. 779 Z. 457 ff.; pag. 812 Z. 12 ff.). Auch anlässlich der Tatrekonstruktion gab er an, der Beschuldigte sei auf ihm oben gewesen, wobei er das eine Knie sicherlich am Boden gehabt habe (pag. 812 Z. 13 ff.; vgl. auch pag. 662). Es erscheint im Gesamtkontext naheliegend, dass der Beschuldigte im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger zu irgend einem Zeitpunkt in die grosse Blutlache (vgl. pag. 520 f.) hineinkniete bzw. mit dieser in Kontakt kam.
Gar keine Erklärung hat der Beschuldigte weiter für die auf pag. 607 f. ersichtlichen linienförmigen Blutanhaftungen am rechten Oberschenkel seiner Jeanshose. Auch dieses Blut stammt gemäss DNA-Vergleich vom Straf- und Zivilkläger (pag. 502). Der KTD beschrieb in seinem Rapport die Blutanhaftungen folgendermassen: «Am rechten Hosenbein der Jeans, im Bereich des Oberschenkels, konnten längliche, in gerader Linie verlaufende Blutanhaftungen festgestellt werden. […] Diese dürften von einem länglichen, blutbehafteten Gegenstand stammen.» Diese Spuren sind offensichtlich weder durch das Anheben der Bettdecke noch das Vorbeilaufen des Straf- und Zivilklägers oder durch ein Hinfallen im Schock entstanden. Es gab am Tatort keinen anderen länglichen blutbehafteten Gegenstand als die Tatwaffe (vgl. pag. 483 ff. und pag. 407). Es gibt für die Kammer deshalb keinen Zweifel, dass die Blutanhaftungen durch das blutige Messer entstanden sind. Am wahrscheinlichsten dürfte sein, dass der Beschuldigte während der Tat mit dem Messer abrutschte und seiner Hose entlangschrammte, oder dass er nach der Tat versuchte, das blutige Messer an seiner Hose abzuwischen. Der Beschuldigte aber will gemäss seinen konstanten Angaben das Messer zu keiner Zeit berührt haben. Diese Aussagen können nicht wahr sein. Das Spurenbild passt wiederum vielmehr zum vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Tatablauf, wonach der Beschuldigte ihn auf dem Boden mit dem Messer angegriffen und ihm die Verletzungen am Hals zugefügt habe.
Schliesslich konnten auf der Jeans des Beschuldigten, im Bereich des rechten Schienbeins, vereinzelte, diagonal verlaufende Blutspritzer festgestellt werden (pag. 610). Der KTD geht gemäss seinem Bericht aufgrund des Spurenbilds davon aus, dass sich der Beschuldigte in der Nähe des Ursprungs der Spritzer befunden haben muss, als diese auf die Hose gelangten (pag. 490, 492). Auch dies spricht für die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers.
- 14.3.3
- Fazit Spurenbild am Beschuldigten
Beim den Spuren am Körper und an der Kleidung des Beschuldigten handelt es sich nach Auffassung der Kammer um weitere gewichtige belastende Indizien, welche für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Spuren lassen sich allesamt mit der vom Straf- und Zivilkläger geschilderten Messerattacke seines Vaters in Einklang bringen. Der Beschuldigte hingegen kann weder die Verletzungen an seinem Körper noch die Vielzahl unterschiedlicher Blutspuren an seiner Kleidung plausibel erklären.
- 14.4
- Spurenbild am Straf- und Zivilkläger
- 14.4.1
- Verletzungen
Die Vorinstanz hat die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers grundsätzlich vollständig aufgeführt und daraus aus Sicht der Kammer zutreffende Schlüsse gezogen. Auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1860 ff.).
Es ist unbestritten und erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger am Morgen des 29. Mai 2019 diverse Verletzungen am ganzen Körper aufwies. Das IRM hielt in seinem rechtsmedizinischen Gutachten u.a. folgende Verletzungen fest (pag. 745 ff.; vgl. auch pag. 564 ff.):
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- am Hals, rechtsseitig, etwa hinter dem Ohrmuschelansatz beginnend, eine von hinten oben nach vorne unten verlaufende, strichförmige, bis ca. 10 cm lange, leicht schräg zur Halslängsachse stehende Verletzung;
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- diese Verletzung setzt sich fort auf den vorderen Halsanteil und geht über ca. 10 cm leicht nach hinten oben ansteigend auf die linke Halsseite über;
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- von der Verletzung geht an der vorderen Halsmitte von mittig oben schräg nach rechts unten eine ca. 2 cm lange Verletzung aus, die direkt in eine Verletzung von ca. 4 cm Länge am Hals mittig rechts im unteren Drittel übergeht, die eher senkrecht zur Halslängsachse steht.
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- Letztgenannter Befund zweigt sich mittig am Hals vorne auf und setzt sich über ca. 8 cm auf die linke Halsseite im unteren Halsdrittel fort und ist dabei leicht nach hingen oben ansteigend. Die Verletzung geht teils in zuvor beschriebene Verletzung im oberen Halsdrittel der linken Halsseite über.
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- Von letztgenanntem Befund geht in seinem Verlauf an der vorderen-mittigen Halsregion eine schräg zur Körperlängsachse nach unten auf die linke Brustregion verlaufende, ca. 15 cm lange Verletzung aus.
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- An der rechten Wangenregion zwei schräg zur Kopflängsachse stehende, strichförmige, bis ca. 3 cm lange Oberhautabtragungen, die in Richtung des Kinns keilartig zusammenlaufen.
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- Im Bereich des Kinns, mittig, eine strichförmige, ca. 2,5 cm lange, sehr oberflächliche, annähernd senkrecht zur Kopflängsachse stehende Oberhautdurchtrennung, bogenförmig übergehend in eine rechts am Kinn und der Mundbodenregion verlaufende, annähernd längs zur Kopflängsachse stehende, ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung, teils nur Hautabschürfung.
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- Im Bereich des linken Schulterdachs, nahe der Halsregion, eine ca. 2 cm lange, annähernd entlang der Körperquerachse ausgerichtete, leicht bogenförmig verlaufende, oberflächliche Hautdurchtrennung.
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- Im Bereich des Halses, linksseitig, im oberen Drittel, oberhalb der adaptierten Hautverletzungen, eine strichförmige, ca. 12 cm lange, nahezu entlang der Halsquerachse ausgerichtete, leicht wellenförmig anmutende, sehr oberflächliche, teils in sich unterbrochene Hautdurchtrennung. Die Verletzung reicht vom Haaransatz des Halses bis auf die linke Mundbodenunterseite.
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- Im Bereich des rechten Schulterdachs bis hin zur rechten Schulter mehrere strichförmige, bis ca. 3 cm lange Hautrötungen.
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- Am Brustkorb, vorderseitig, rechts, eine strichförmige, ca. 3 cm lange, entlang der Körperquerachse ausgerichtete, oberflächliche Hautabschürfung.
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- Am Rücken rechts, im Bereich der Schulterblattregion, eine annähernd keilförmig imponierende Hautvertrocknung, darin gelegen oberflächliche Hautabtragungen.
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- Auf etwa gleicher Höhe am Rücken links oben mittig eine ca. 3 x 2,5 cm grosse Hautrötung. Darin gelegen eine ca. 1 cm lange, strichförmige Hautvertrocknung.
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- Im oberen Rückenbereich, rechtsseitig aussen, eine ca. 4 x 3 cm grosse Hautverfärbung.
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- Am Rücken links oben, im Bereich der linken Schulterblattregion, eine etwa entlang der Körperachse ausgerichtete, ca. 12 x 1 cm grosse, unregelmässig begrenzte Hautverfärbung. Im unteren Anteil dieser Verletzung, mittig, eine ca. 6 cm lange, eher oberflächlich imponierende Hautdurchtrennung.
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- Im unteren Rückenbereich, mittig rechts, auf Höhe der Lendenwirbelsäule, eine ca. 15 x 5 cm grosse blau-rote Hautein- und -unterblutung. Im äusseren Anteil dieser Verletzung mehrere oberflächliche Hautabtragungen.
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- Am rechten Oberarm, im körpernahen Drittel, vorderseitig, eine strichförmige, bis ca. 5 cm lange Hauteinblutung. Ebenfalls am rechten Oberarm, im mittleren bis körperfernen Drittel, vorderseitig, eine ca. 15 cm lange, etwa schräg entlang der Armlängsachse ausgerichtete, leicht wellenförmig verlaufende Hautdurchtrennung. Ebenfalls am rechten Oberarm diverse Hauteinblutungen. Zentral in der rechten Ellenbeuge ein punktförmiger, rot imponierender Hautdefekt.
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- Am linken Oberarm, im mittleren Drittel, rückseitig, eine rechtwinklig imponierende rötliche Hauteinblutung. Am linken Unterarm eine rote Hautverfärbung.
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- Am rechten Handrücken, zentral, eine strichförmige, ca. 2 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung. Die Handinnenflächen sind unverletzt.
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- An den Oberschenkeln und Knien diverse Hautverfärbungen und Hautabschürfungen.
Das IRM äusserte sich zu den Befunden folgendermassen (pag. 753 f.):
«Anlässlich der körperlichen Untersuchung von Herrn C.________ zeigten sich am Hals vorne (teils übergreifend auf die linke Brustregion und die Mundboden- bzw. Kinnregion) und an beiden Halsseiten mehrere, bereits chirurgisch versorgte Hautverletzungen. […] Soweit auf den Fotos erkennbar und unter Berücksichtigung der uns bekannten klinischen Informationen dürfte es sich bei den […] Befunden […] um durch scharfe Gewalteinwirkung entstandene Schnittverletzungen handeln. Diese Schnittverletzungen verliefen zumeist etwa quer zur Halslängsachse und imponierten dabei teils von vorne nach hinten ansteigend. Die genaue Anzahl der Schnittverletzungen am Hals ist aufgrund der insgesamt eingeschränkten Wundbeurteilung und da die Verletzungen teils ineinander übergehen, nicht bestimmbar. Es dürfte sich schätzungsweise um ca. 5 bis 6 tiefere Schnittverletzungen am Hals (teils übergehend auf die linke Brustregion) gehandelt haben. Betont an der linken Halsseite fanden sich zudem mehrere, ebenfalls eher quer zur Halslängsachse verlaufende, oberflächlichere Hautdurchtrennungen, die teils auf die Gesichtsregion bzw. den Mundboden und das Kinn übergingen und ebenfalls als Folge scharfer Gewalteinwirkung entstanden sein dürften.
Weitere, durch scharfe Gewaltanwendung verursachte Schnittverletzungen fanden sich an der linken oberen Schulterregion und an der Beugeseite des rechten Oberarmes. Der übrige Körper zeigte keine weiteren Verletzungen, welche eindeutig scharfen Gewalteinwirkungen zugeordnet werden könnten. Insbesondere die Hände und Unterarme wiesen keine Verletzungen als Folge scharfer Gewalt auf.
Das [auf pag. 748] beschriebene Messer kommt hierbei zwanglos als verursachendes Werkzeug aller oben genannten Schnittverletzungen in Betracht.
An der rechten Gesichtsseite fanden sich zwei unspezifische strichförmige Oberhautabtragungen bei denen es sich nicht um Schnittverletzungen handelte, die aber beispielsweise durch aufdrücken einer Messerklinge auf die Haut ohne eigentliche Schnittbewegung entstanden sein könnten.
Am Körper fanden sich weiter Zeichen frischer stumpfer Gewalteinwirkungen in Form von teils Hautabschürfungen, Hautein- und -unterblutungen betont an der oberen Brustkorbregion und dem Rücken. Eine zumindest teilweise Entstehung dieser Verletzungen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung am geltend gemachten Ereigniszeitpunkt ist denkbar. Insgesamt handelt es sich jedoch nicht um gröbere stumpfmechanische Einwirkungen.»
Das Gutachten kommt zum Schluss (pag. 754 f.), dass aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht sicher zwischen einer Fremdbeibringung und einer Selbstbeibringung der Schnittverletzungen an Hals und Brust sowie Gesicht unterschieden werden könne. Generell gebe es bei derartigen Fällen keine Befundkonstellationen, welche eine Selbst- oder Fremdbeibringung beweisen könnten, sondern lediglich Befunde, die typisch oder charakteristisch für entweder das eine oder das andere seien. Es träten aber auch immer wieder Befundkonstellationen auf, in denen es Abweichungen von den bekannten charakteristischen Mustern gebe.
Als typisch für selbstbeigebrachte Schnittverletzungen gelte eine enge Gruppierung der Wunden in einem eng begrenzten Areal und die Anwesenheit sowohl tiefer Schnitte als auch oberflächlicher Verletzungen in der Art von Probierschnitten bzw. Zauderverletzungen. Bei Rechtshändern sei eher zu erwarten, dass die Schnitte an der linken Halsseite lokalisiert seien und, bezogen auf die Horizontale, schräg von aussen
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