Obergericht BE, SK 2021 168
29. Juni 2022 · Strafkammern · Deutsch
versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch, etc. sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2021 168 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Motiv
SK 21 168
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2022
Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zbinden,
Oberrichter Gerber,
Gerichtsschreiber Jaeger
Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
C.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
E.________
vertreten durch Rechtsanwalt F.________
Straf- und Zivilklägerin
und
G.________
vertreten durch Maître H.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch, etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 23. Oktober 2020 (PEN 18 949 / 950 / 951 (WID B1), PEN 19 544 / PEN 20 723 (WID B1))
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura – Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 23. Oktober 2020 Folgendes (pag. 1254 ff; Hervorhebungen im Original):
A.
- I.
- Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen dem 21.06.2013 und dem 22.10.2013 in Biel durch Erwerb einer unbestimmten, 3'021.8 Gramm übersteigenden Menge Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon sowie und Anstalten Treffens zum Veräussern eines Teils davon (Ziff. I. A. 5.1. AKS vom 28.09.2018)
wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
- II.
- A.________ wird schuldig erklärt:
- 1.
- der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 27.04.2017 an der I.________ (Strasse) in J.________ (Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I.
- A.
- 1. AKS vom 28.09.2018)
- 2.
- der Drohung, begangen am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I. A. 2. AKS vom 28.09.2018)
- 3.
- des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit C.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I. A. 3. AKS vom 28.09.2018)
- 4.
- der Sachbeschädigung, mehrfach begangen
- 4.1.
- am 27.04.2017 gemeinsam mit C.________ an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Schadenssumme unbekannt); (Ziff. I. A. 3. AKS vom 28.09.2018)
- 4.2.
- am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Schadenssumme CHF 1'019.00); (Ziff. I. A. 4. AKS vom 28.09.2018)
- 5.
- der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 01.09.2018 und dem 05.10.2018 in Biel und in AF.________, z.N. von G.________ (Ziff. I. 2. AKS vom 25.06.2019)
- 6.
- der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 27.09.2018 und dem 05.10.2018 in Biel und in AF.________, z.N. von G.________ (Ziff. I. 3. AKS vom 25.06.2019)
- 7.
- der Tätlichkeiten, begangen am 25.01.2019 an der K.________ (Strasse) in L.________ (Ortschaft), z.N. von G.________ (Ziff. I. 4. AKS vom 25.06.2019)
- 8.
- der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 26.01.2019 in Biel und in Moutier, z.N. von G.________ (Ziff. I. 5. AKS vom 25.06.2019)
- 9.
- der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen
- 9.1.
- in der Zeit zwischen dem 01.01.2017 und 28.02.2018 in Biel und in AF.________, durch Erwerb sowie Verkauf von 9'970 Gramm Marihuana (Ziff. I. 1. 1. Abschnitt AKS vom 25.06.2019)
- 9.2.
- in der Zeit zwischen dem 01.01.2017 und 17.05.2018 in Biel und in AF.________, durch Erwerb sowie Verkauf von 19'870Gramm Haschisch (Ziff. I. 1. 2. Abschnitt AKS vom 25.06.2019)
- 9.3.
- am 30.04.2019 an der M.________ (Strasse) in N.________ (Ortschaft), durch Besitz von 1'942 Gramm Haschisch und Anstalten Treffen zum Verkauf (Ziff. I. 1. 3. Abschnitt AKS vom 25.06.2019)
- 10.
- der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen
- 10.1.
- in der Zeit zwischen dem 23.10.2013 und 02.09.2017 in Biel durch Erwerb einer unbestimmten (ca. 3kg übersteigenden) Menge Marihuana sowie durch Verkauf eines Teils davon in Portionen an 100 Gramm oder 200 Gramm und Besitz von 1'271.8 Gramm Marihuana und Anstalten Treffens zum Veräussern eines Teils davon; (Ziff. I. A. 5.1. AKS vom 28.09.2018)
- 10.2.
- am 22.05.2018 in Biel, teilweise zusammen mit O.________, durch Erwerb von 200 Gramm Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon; (Ziff. I. A. 5.2. AKS vom 28.09.2018)
- 11.
- der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen
- 11.1.
- vom 23.10.2017 bis 29.05.2018 durch regelmässigen Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Kokain (Ziff. I. A. 5.3. AKS vom 28.09.2018)
- 11.2.
- am 26.01.2019 und 30.04.2019 in Biel durch den Konsum einer unbestimmten Menge Haschisch und Kokain (Ziff. I. 6. AKS vom 25.06.2019)
- 12.
- des Fahrens ohne Berechtigung, begangen im Juni 2017 auf der Strecke P.________ in Biel (Ziff. I. A. 6. AKS vom 28.09.2018)
und in Anwendung der
Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. b und lit. o, 106, 122, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181, 186, 303 Ziff. 1 StGB
Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. c, 19a Ziff. 1 BetmG
Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG
Art. 20 N-SIS-Verordnung
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
- 1.
- Zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 165 Tagen (27.04.2017-23.05.2017, 25.01.2019-26.01.2019 und 30.04.2019-12.09.2019) werden im Umfang von 165 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
- 2.
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
- 3.
- Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
- 4.
- Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/5), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 32'911.70 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 28'061.90, insgesamt bestimmt auf CHF 60'973.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 45'692.85).
Kosten der Untersuchung CHF 22’511.70
Kosten ZMG Entscheid vom 27.06.2019 CHF 400.00
Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 2’000.00
Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 8’000.00
Total CHF 32’911.70
Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 15’280.75 Anteil Kosten der uR PK E.________ (vgl. Tabelle) CHF 4’843.90 Kosten der uR PK G.________ (vgl. Tabelle) CHF 7’937.25 Total CHF 28’061.90
Total Verfahrenskosten CHF 60’973.60
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 59'973.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 44'692.85).
III.
- 1.
- Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20.06.2016 für eine Geldstrafe von verbleibend 33 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 990.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
- 2.
- Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 02.05.2018 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
- 3.
- Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
- IV.
- Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Q.________ werden wie folgt bestimmt:
amtliche Entschädigung 24.33 200.00 CHF 4’866.60
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 109.00
Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’975.60 CHF 398.05
CHF 354.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’727.65
volles Honorar 24.33 CHF 6’083.25
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 109.00
Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’192.25 CHF 495.40
CHF 354.00
Total CHF 7’041.65
nachforderbarer Betrag CHF 1’314.00
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen ohne MWSt
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Leistungen ab 01.01.2018
Stunden Satz
amtliche Entschädigung 37.58 200.00 CHF 7’516.00
Reisezuschlag CHF 600.00
CHF 425.40
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’541.40 CHF 657.70
CHF 354.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’553.10
volles Honorar 37.58 CHF 9’395.00
Reisezuschlag CHF 600.00
CHF 425.40
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’420.40 CHF 802.35
CHF 354.00
Total CHF 11’576.75
nachforderbarer Betrag CHF 2’023.65
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen ohne MWSt
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Q.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'280.75.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Q.________ die Differenz von CHF 3'337.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- V.
- Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ durch Rechtsanwalt H.________ werden wie folgt bestimmt:
amtliche Entschädigung 32.58 200.00 CHF 6’516.00
Reisezuschlag CHF 450.00
CHF 403.80
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’369.80 CHF 567.45
CHF 0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’937.25
volles Honorar 32.58 CHF 8’145.00
Reisezuschlag CHF 450.00
CHF 403.80
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’998.80 CHF 692.90
CHF 0.00
Total CHF 9’691.70
nachforderbarer Betrag CHF 1’754.45
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen ohne MWSt
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ mit CHF 7'937.25.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'754.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
B.
- I.
- Das Strafverfahren gegen C.________
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), angeblich begangen am 26./27.04.2017 in Biel durch den Konsum einer geringfügigen Menge Kokain (Ziff. I. B. 3. AKS vom 28.09.2018)
wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
- II.
- C.________ wird schuldig erklärt:
- 1.
- der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I. B.
- 1.
- AKS vom 28.09.2018)
- 2.
- des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Ziff. I. B. 2. AKS vom 28.09.2018)
- 3.
- der Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Schadenssumme: unbekannt); (Ziff. I. B. 2. AKS vom 28.09.2018)
und in Anwendung der
Art. 22, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. b, 122, 144, 186 StGB
Art. 20 N-SIS-Verordnung
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
- 1.
- Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Die Polizei- und Untersuchungshaft von 27 Tagen (27.04.2017-23.05.2017) werden im Umfang von 27 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 2.
- Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
- 3.
- Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'199.80 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 18'293.95, insgesamt bestimmt auf CHF 26'493.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 13'043.70).
Kosten der Untersuchung CHF 5’699.80
Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 500.00
Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’000.00
Total CHF 8’199.80
Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 13’450.05
Anteil Kosten der uR PK E.________ (vgl. Tabelle) CHF 4’843.90
Total CHF 18’293.95
Total Verfahrenskosten CHF 26’493.75
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 250.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 26'243.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 12'793.70).
- III.
- Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt:
amtliche Entschädigung 9.67 200.00 CHF 1’933.35 amtl. Entschädigung MLaw 12.33 100.00 CHF 1’233.35
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 1’048.00
Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’214.70 CHF 337.20
CHF 0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’551.90
volles Honorar 9.6667 CHF 2’416.70 volles Honorar MLaw 12.3333 CHF 1’541.65
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 1’048.00
Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’006.35 CHF 400.50
CHF 0.00
Total CHF 5’406.85
nachforderbarer Betrag CHF 854.95
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen ohne MWSt
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Leistungen ab 01.01.2018
Stunden Satz
amtliche Entschädigung 36.25 200.00 CHF 7’250.00
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 1’012.00
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’262.00 CHF 636.15
CHF 0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’898.15
volles Honorar 36.25 CHF 9’062.50
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 1’012.00
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’074.50 CHF 775.75
CHF 0.00
Total CHF 10’850.25
nachforderbarer Betrag CHF 1’952.10
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen ohne MWSt
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 13'450.05.
C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 2'807.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
C.
- I.
- A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
- 1.
- Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26.01.2019 an den Straf- und Zivilkläger G.________.
- 2.
- Soweit weitergehend wird die Zivilforderung abgewiesen.
- 3.
- Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
- II.
- A.________ und C.________ werden in Anwendung von Art. 41 und 47 und 50 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO unter solidarischer Haftbarkeit weiter verurteilt:
- 1.
- Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28.04.2017 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
- 2.
- Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:
- 1.
- Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Schadenersatzbetrag von CHF 1'019.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28.04.2017 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- 2.
- Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
- D.
- Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ werden wie folgt bestimmt:
Leistungen bis 31.12.2017
Stunden Satz
amtliche Entschädigung 6.77 200.00 CHF 1’354.00
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 27.20
Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’381.20 CHF 110.50
CHF 0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’491.70
volles Honorar 6.77 CHF 1’692.50
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 27.20
Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’719.70 CHF 137.60
CHF 0.00
Total CHF 1’857.30
nachforderbarer Betrag CHF 365.60
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen ohne MWSt
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Leistungen ab 01.01.2018
amtliche Entschädigung 36.28 200.00 CHF 7’256.00
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 354.10
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’610.10 CHF 586.00
CHF 0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’196.10
volles Honorar 36.23 CHF 9’070.00
Reisezuschlag CHF 0.00
CHF 354.10
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’424.10 CHF 725.65
CHF 0.00
Total CHF 10’149.75
nachforderbarer Betrag CHF 1’953.65
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen ohne MWSt
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 9'687.80.
Der Kanton Bern kann von A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'319.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
IV. Weiter wird verfügt:
- 1.
- A.________
wird in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird vorerst auf 3 Monate festgelegt (Art. 231 i.V.m. Art. 226 StPO).
Begründung: siehe separate Begründung
- 2.
- Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
- 3.
- Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 3.1.
- A.________
- -
- 1 Waage
- -
- 1 Klebeband
- -
- 1 Pinzette
- -
- 1 Waage, Fust, Primotecq, KW6810
- -
- 1 Waage, Delwa-Star, Art.-No. 902049, EAN 7612042902049
- -
- diverse Minigrips (leer und neuwertig)
- 3.2.
- C.________
- -
- 1 Luftgewehr GAMO, mod. Expo, Nr. 186314
- 4.
- Folgender Gegenstand wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- -
- 1 Baseballschläger aus Holz
- 5.
- Folgender Gegenstand wird C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- -
- 1 Paar Turnschuhe Reebok (befinden sich beim KTD)
- 6.
- Folgende Gegenstände von A.________ verbleiben als Beweismittel bei den Akten:
- -
- 4 Notizzettel
- -
- 4 Briefe
- 7.
- Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
- 8.
- Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________, .________ und .________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
- 9.
- Die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
- 10.
- Die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
- 11.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
[Eröffnungsformel]
- 2.
- Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten der damalige private Verteidiger von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), Rechtsanwalt R.________, mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 (pag. 1277) und der amtliche Verteidiger von C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), Rechtsanwalt D.________, mit Schreiben vom 9. November 2020 (pag. 1283) Berufung an.
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. April 2021 (pag. 1288 ff).
Die Berufungserklärung des Beschuldigten 1 datiert vom 10. Mai 2021 und ging am 11. Mai 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1596 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 datiert vom 10. Mai 2021 und ging am 11. Mai 2021 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1600 ff).
E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2021 auf eine Anschlussberufung und beschränkte sich darauf, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen (pag. 1619). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 03. Juni 2021 weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 1626 ff). Auch
G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) verzichtete auf eine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 1 geltend (pag. 1632).
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 nahm das Regionalgericht Berner Jura–Seeland zur Kenntnis, dass Fürsprecher R.________ das private Mandat i.S. des Beschuldigten 1 nicht mehr weiterführen wolle. Zudem wurde der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Q.________, auf dessen Gesuch hin aus dem amtlichen Mandat entlassen. Als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wurde Rechtsanwalt B.________ bestellt (pag. 862).
Dem Beschuldigten 1 wurde am 4. Januar 2022 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (pag. 1747 ff.).
Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde die von der Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 13. Mai 2022 beantragte Vermeidung der Konfrontation mit den Beschuldigten gutgeheissen, nachdem die weiteren Parteien keine Einwände dagegen erhoben (pag. 1810 ff.).
Die Berufungsverhandlung fand am 27. Juni 2022 statt (pag. 1884 ff.).
Weiter beschloss die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung nach vorgängiger Anhörung der Parteien, die Nötigung im Sinne eines Würdigungsvorbehalts allenfalls als versuchte Nötigung zu würdigen (pag. 1886).
- 3.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über die Beschuldigten von Amtes wegen Strafregisterauszüge (beide datierend vom 13. Juni 2022, pag. 1817 ff. und 1820 f.) ein Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 18. Juni 2022, pag. 1856 ff.) resp. ein Führungszeugnis (Regionalgefängnis Thun, datierend vom 11. Mai 2022, pag. 1793 ff., und Regionalgefängnis Burgdorf, datierend vom 9. Juni 2022, pag. 1814 ff.) sowie Berichte der Stadt Biel, öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, betreffend Landesverweisung (datierend vom 6. April 2022, pag. 1773 ff. und datierend vom 12. April 2022 samt Beilagen, pag. 1776 ff.) eingeholt.
Rechtsanwalt B.________ stellte mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2021 namens des Beschuldigten 1 die Beweisanträge, es sei der Zeuge S.________ zu befragen und es seien Fotos zu den Akten zu erkennen (pag. 1602/1603). Rechtsanwalt F.________ führte dazu namens der Straf- und Zivilklägerin aus, dass die Anträge verspätet seien und es unmöglich sei, aus den Fotos etwas Wesentliches herauszulesen (pag. 1619). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beweisanträge, da es an der Relevanz der Zeugenaussage mangle und die Fotos kaum Beweiswert hätten (pag. 1628). Rechtsanwalt H.________ schloss sich namens des Straf- und Zivilklägers bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahme den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 1632). Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 wies die Kammer die von Rechtsanwalt B.________ gestellten Beweisanträge ab. Die Befragung des Zeugen, der selber in die Auseinandersetzung nicht involviert war, ist zur Erhebung des Sachverhalts nicht notwendig. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Fotos zur Klärung des relevanten Sachverhalts beitragen könnten/sollten (pag. 1634 ff).
Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 reichte Rechtsanwalt D.________ verschiedene Dokumente betreffend die persönliche Situation des Beschuldigten 2 ein (pag. 1823 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt D.________ ein Sprachdiplom des Beschuldigten 2 zu den Akten (pag. 1869). Die von Rechtsanwalt D.________ eingereichten Dokumente wurden anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten erkannt (pag. 1886).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2022 wurden die Straf- und Zivilklägerin, der Straf- und Zivilkläger sowie die beiden Berufungsführer befragt (pag. 1884 ff.).
- 4.
- Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 was folgt (pag. 1927 ff.):
CONCLUSIONS
- A.
- Constater que le jugement de première instance du 23 octobre 2020 du Tribunal régional Jura bernois-Seeland est entré en force de chose jugée, dans la mesure où il :
- -
- classe la procédure s'agissant des infractions simples à la LStup, en raison de la prescription, sans indemnité ni distraction de frais (A, I)
- -
- reconnaît A.________ coupable :
- -
- de violation de domicile, commise avec C.________ le 27 avril 2017, au préjudice de E.________ (A, II, 3)
- -
- dommages à la propriété, commis avec C.________ le 27 avril 2017, au préjudice de E.________ (A, II, 4.1)
- -
- dommages à la propriété, commis le 27 avril 2017, au préjudice de E.________ (A, II, 4.2)
- -
- injures, commises entre le 27 septembre 2018 et le 5 octobre 2018, au préjudice de G.________ (A, II, 6)
- -
- infraction simple à la LStup, commise jusqu'au 2 septembre 2017 (A, II, 10.1) et le 22 mai 2018 (A, II, 10.2)
- -
- contravention contre la LStup (consommation), commise entre le 23 octobre 2017 et le 29 mai 2018 (A, II, 11.1) et du 26 janvier au 30 avril 2019 (A, Il, 11.2)
- -
- conduite sans permis, commise en juin 2017 (A, II, 12)
- -
- révoque le jugement du Ministère public du Jura bernois-Seeland du 20 juin 2016 (A, III, 1)
- -
- révoque le jugement du Ministère public du Jura bernois-Seeland du 2 mai 2018 (A, III, 2)
- -
- met les frais de cette partie de la procédure à la charge du prévenu (A, III, 3)
- -
- taxe les honoraires des mandataires d'office (A, IV)
- -
- condamne A.________ à verser à E.________ une indemnité de CHF 5'000.00 (C, II, 1, 2 )
- -
- constate que A.________ reconnaît devoir verser à E.________ des dommages-intérêts de CHF 1'019.00 (C, III, 1, 2)
- -
- statue sur les différents points visés au ch. IV et concernant A.________ (2, 3.1, 4, 6, 7, 8), à l'exception du ch. IV, 1 et 11.
- B.
- En modification du jugement de première instance :
- -
- Libérer A.________ des préventions suivantes :
- -
- menaces, infraction prétendument commise le 27 avril 2017 au préjudice de
E.________ (A, II, 2)
- -
- contrainte, infraction prétendument commise entre le 1eß septembre et le 5 octobre 2018 au préjudice de G.________ (A, II, 5)
- -
- voies de fait, infraction prétendument commise le 25 janvier 2019 au préjudice
- -
- de G.________ (A, II, 7)
- -
- dénonciation calomnieuse, infraction prétendument commise le 26 janvier 2019 au préjudice de G.________ (A, II, 8)
- -
- mettre une partie des frais de justice (25 %) à la charge de l'Etat et accorder au prévenu acquitté une indemnité équitable pour ses frais de défense.
- -
- déclarer A.________ coupable des infractions suivantes :
- -
- lésions corporelles simples, commises le 27 avril 2017, au préjudice de E.________ (A, II, 1)
- -
- infractions simples à la LStup, commises entre le ter janvier 2017 et le 28 février 2018 (A, II, 9.1), entre le ter janvier 2017 et le 17 mai 2018 (A, Il, 9.2), et le 30 avril 2019 (A, II, 9.3).
- -
- condamner A.________ :
- -
- à une peine privative de liberté de 30 mois, avec sursis partiel pour 24 mois, le délai d'épreuve étant fixé à 3 ans (la détention subie à ce jour, de 165 jours jusqu'au jugement et dès le 23 octobre 2020 est à imputer sur la peine privative de liberté)
- -
- à une amende contraventionnelle de CHF 200.00
- -
- à 75 % des frais judiciaires
- -
- fixer l'indemnité pour la défense d'office en seconde instance.
Rechtsanwalt D.________ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 was folgt (pag. 1930 f.):
- I.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (PEN 18 949-951 / PEN 19 544) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass
das Strafverfahren gegen C.________, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 26./27. April 2017, in Biel durch Konsum einer geringfügigen Menge Kokain, eingestellt wurde.
- II.
- C.________ (vgt.), sei frei zu sprechen
- 1.
- vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung, evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit A.________ am 27. April 2017, in J.________(Ortschaft), I.________(Strasse), um ca. 01.26 Uhr, z.N. von E.________;
- 2.
- vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich gemeinsam begangen mit A.________ am 27. April 2017 in J.________(Ortschaft), I.________(Strasse), um ca. 01.26 Uhr, z.N. von E.________;
- 3.
- vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich gemeinsam begangen mit A.________ am 27. April 2017, in J.________(Ortschaft), I.________(Strasse), um ca. 01.26 Uhr, z.N. von E.________;
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag, zzgl. Zins zu 5% seit 27. April 2017 und unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an den Kanton Bern.
- III.
- Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten.
IV.
- 1.
- Die Zivilforderungen gegen C.________ (vgt.) seien vollumfänglich abzuweisen.
- 2.
- Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
- V.
- Das beschlagnahmte Luftgewehr GAMO, mod. Expo. Nr. 186314 sei C.________ (vgt.) zurückzugeben.
- VI.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
- VII.
- Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte folgendes (pag. 1936 ff.):
A. A.________
- I.
- Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 23. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
- 1.
- der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung, angeblich begangen zwischen dem 21.06.2013 und dem 22.10.2013 in Biel durch Erwerb einer unbestimmten, 3'021.8 Gramm übersteigenden, Menge Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon sowie Anstalten Treffens zum Veräussern eines Teils davon; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- 2.
- der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde a. des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit C.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________;
- b.
- der Sachbeschädigung, mehrfach begangen
- -
- am 27.04.2017 gemeinsam mit C.________ an der I.________(Strasse) in
J.________(Ortschaft) z.N. von E.________ (Schadenssumme unbekannt)
- -
- am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von
E.________ (Schadenssumme CHF 1'019.00);
- c.
- der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 27.09.2018 und dem 05.10.2018 in Biel und in AF.________, z.N. von G.________;
- d.
- der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen
- -
- in der Zeit zwischen dem 23.10.2013 und 02.09.2017 in Biel durch Erwerb einer unbestimmten (ca. 3 kg übersteigenden) Menge Marihuana sowie durch Verkauf eines Teils davon in Portionen an 100 Gramm oder 200 Gramm und Besitz von 1'271.8 Gramm
Marihuana und Anstalten Treffens zum Veräussern eines Teils davon;
- -
- am 22.05.2018 in Biel, teilweise zusammen mit O.________, durch Erwerb von 200 Gramm Marihuana sowie durch Verkauf und Besitz eines Teils davon;
- e.
- der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen
- -
- vom 23.10.2017 bis 29.05.2018 durch regelmässigen Konsum einer unbestimmten
Menge Marihuana und Kokain;
- -
- am 26.01.2019 und 30.04.2019 in Biel durch den Konsum einer unbestimmten Menge Haschisch und Kokain;
- f.
- des Fahrens ohne Berechtigung, begangen im Juni 2017 auf der Strecke P.________ in Biel;
- 3.
- des Widerrufs des mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20.06.2016 für eine verbleibende Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 990.00, gewährte bedingte Vollzug;
- 4.
- des Widerrufs des mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 02.05.2018 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, gewährte bedingte Vollzug;
- 5.
- der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung beschlagnahmter Gegenstände sowie Herausgabe von Gegenständen.
- II.
- A.________ sei schuldig zu erklären:
- 1.
- der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________;
- 2.
- der Drohung, begangen am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________;
- 3.
- der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 01.09.2018 und dem 05.10.2018 in Biel und in AF.________, z.N. von G.________;
- 4.
- der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 25.01.2019 an der K.________(Strasse) in L.________(Ortschaft), z.N. von G.________;
- 5.
- der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 26.01.2019 in Biel und in Moutier, z.N. von G.________;
- 6.
- der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen
- -
- in der Zeit zwischen dem 01.01.2017und 28.02.2018 in Biel und in AF.________, durch Erwerb sowie Verkauf von 9'970 Gramm Marihuana
- -
- in der Zeit zwischen dem 01.01.2017 und 17.05.2018 in Biel und in AF.________ durch Erwerb sowie Verkauf von 19'870 Gramm Haschisch
- -
- am 30.04.2019 an der M.________(Strasse) in N.________(Ortschaft), durch Besitz von 1'942 Gramm Haschisch und Anstalten Treffen zum Verkauf
und er sei zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
- 2.
- zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00;
- 3.
- zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
- III.
- A.________ sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
B. C.________
- I.
- Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 23. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
- 1.
- der Einstellung des Strafverfahrens gegen C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung, angeblich begangen am 26./27.04.2017 in Biel durch den Konsum einer geringfügigen Menge Kokain; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- II.
- C.________ sei schuldig zu erklären:
- 1.
- der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________;
- 2.
- des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________;
- 3.
- der Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit A.________ am 27.04.2017 an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________ (Schadensumme: unbekannt);
und er sei zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen;
- 2.
- zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
- III.
- C.________ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
C. Verfügungen
Im Weiteren sei zu verfügen:
- 1.
- Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen.
- 2.
- Das Luftgewehr GAMO, mod. Expo, Nr. 186313, sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).
- 3.
- A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
- 4.
- Es sei die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.
- 5.
- Die Honorare der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten sowie der amtlichen Rechtsbeistände der Privatkläger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
- 6.
- Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen.
Rechtsanwalt F.________ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin 1 was folgt (pag. 1941 f.):
Au pénal
I.
- 1.
- Prendre acte de l'entrée en force du jugement de première instance sur les points non-contestées par les avocats de A.________ et C.________.
II.
- 2.
- Reconnaitre le prévenu A.________ coupable des infractions suivantes figurant dans l'acte d'accusation du 28 septembre 2018 dans les circonstances de temps et de lieu décrites au préjudice de Madame E.________ :
- -
- Tentative de lésions corporelles graves
- -
- Menace
III.
- 3.
- Reconnaitre le prévenu C.________ coupable des infractions suivantes figurant dans l'acte d'accusation du 28 septembre 2018 dans les circonstances de temps et de lieu décrites au préjudice de Madame E.________ :
- -
- Tentative de lésions corporelles graves
- -
- Dommage à la propriété et violation de domicile
IV.
- 4.
- Partant prononcer une peine privative de liberté à dire de justice contre les deux prévenus susmentionnés, sous déduction de l'arrestation provisoire déjà subie.
V.
- 5.
- Statuer au sujet de l'éventuel effacement des profils ADN et données signalétiques et à propos des objets saisis.
VI.
- 6.
- Mettre les frais de la procédure de première et deuxième instance à charge des prévenus.
VII.
- 7.
- Taxer les honoraires des avocats d'office.
Au civil
VIII.
- 8.
- Constater que sur le plan civil le jugement est entré en force de chose jugée en ce qui concerne la condamnation solidaire de Monsieur A.________ au versement en faveur de Madame E.________ d'un montant de CHF 5'000.00 au titre d'indemnité pour tort moral, avec intérêts à 5% dès le 28 avril 2017 et au versement en faveur de Madame E.________ d'un montant de CHF 1'019.00 au titre de remboursement pour la soustraction et destruction du natel lphone7, avec intérêts à 5% dès le 28 avril 2017.
- 9.
- Condamner solidairement Monsieur C.________ au versement en faveur de Madame E.________ d'un montant de CHF 5'000.00 au titre d'indemnité pour tort moral, avec intérêts à 5% dès le 28 avril 2017.
- 10.
- Sous suite des frais et dépens, ce sous réserve des dispositions en matière d'assistance judiciaire gratuite.
Die Vertretung des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt H.________, beantragte Folgendes (pag. 1945):
- 1.
- Prendre acte que le jugement du 23 octobre 202 du Tribunal régional Jura bernois-Seeland est entré en force, dans la mesure où il déclare A.________ coupable d’injures, infraction commise au préjudice de M. G.________ entre le 27 septembre 2018 et le 5 octobre 2018.
- 2.
- En confirmation du jugement du 23 octobre 2020 du Tribunal régional Jura bernois-Seeland.
- -
- Déclarer M. A.________ coupable de menaces, infractions commises au préjudice de M. G.________ dans les circonstances de lieu et de temps décrites dans l’acte d’accusation du 25 juin 2019.
- -
- Déclarer M. A.________ coupable de voies de fait, infraction commise au préjudice de M. G.________ dans les circonstances de lieu et de temps décrites dans l’acte d’accusation du 25 juin 2019.
- -
- Déclarer M. A.________ coupable de denonciation calomnieuse, infraction commise au préjudice de M. G.________ dans les circonstances de lieu et de temps décrites dans l’acte d’accusation du 25 juin 2019.
- 3.
- Condamner le prévenu à telle peine que de droit.
- 4.
- Condamner M. A.________ à payer à M. G.________ la somme de 1'000 francs à titre d’indemnité de tort moral, avec intérêts à 5% dès le 26 janvier 2019.
- 5.
- Sous suite des frais et dépens.
- 5.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Über die Verfahrenskosten und die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu verfügen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz nur dann zurückzukommen ist, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Praxisgemäss ist weiter über die erstellten DNA-Profile und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden.
Der Beschuldigte 1 hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufungserklärung vom 10. Mai 2021 beschränkt sich auf die Schuldsprüche betreffend falsche Anschuldigung, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, versuchte Nötigung, Tätlichkeiten, qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers. In Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung, die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung, mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfacher Konsumwiderhandlungen und wegen Fahrens ohne Berechtigung, die beiden Widerrufsverfahren, die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin und die der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen. Berufungsgegenstand beim Beschuldigten 1 sind somit die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, falscher Anschuldigung, qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG, der gesamte Sanktionenpunkt inkl. Landesverweisung (mit entsprechender Verfügung), die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Zivilklage den Straf- und Zivilkläger betreffend. Weiter ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden.
Der Beschuldigte 2 hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, mit Ausnahme der Einstellung wegen Konsumwiderhandlungen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten 2 gegen die unter solidarischer Haftbarkeit des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 ausgesprochenen Zivilforderung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ist diese in Bezug auf ihn nicht in Rechtskraft erwachsen und damit von der Kammer neu zu befinden. Berufungsgegenstand beim Beschuldigten 2 sind somit die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, der Sanktionenpunkt inkl. Landesverweisung, die Verfahrenskosten, die Forderung der Genugtuung der Straf- und Zivilklägerin sowie die Verfügung betreffend das Luftgewehr. Schliesslich ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufungen der beiden Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der „reformatio in peius“) zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- II.
- Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
- 6.
- Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
- 6.1
- Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil BGer 6B_781/2010 E. 3.2; Urteil BGer 6B_300/2015 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_605/2016 E. 2.8).
Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.).
Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen- ) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 163 N 1 ff.).
- 6.2
- Aussagenanalyse
Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein „realitätsbegründetes Ereignis“ geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff).
Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen).
Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses.
- 7.
- Vorwürfe gegen beide Beschuldigten z.N. der Straf- und Zivilklägerin
Die Vorwürfe gemäss Ziff. I. A. 1., 2., 3., 4. und I. B. 1. und 2. der Anklageschrift vom 28. September 2018 (pag. 549 ff.) werden nachfolgend zusammen behandelt, weil sie den gleichen Lebenssachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 27. April 2017 z.N. der Straf- und Zivilklägerin betreffen.
- 7.1
- Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 28. September 2018 (pag. 549 ff.)
- 7.1.1
- Betreffend Beschuldigter 1
Dem Beschuldigten 1 wird Folgendes vorgeworfen:
- 1.
- Versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung
am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse) in J.________(Ortschaft), gemeinsam mit C.________, zum Nachteil von E.________,
dadurch dass der Beschuldigte und C.________ zur Wohnung der Privatklägerin fuhren, sich gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafften und in ihr Schlafzimmer eindrangen. Der Beschuldigte attackierte die auf dem Bett liegende, wehrlose Privatklägerin sodann mit Fusstritten gegen den Körper und mit Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper, wobei er sie auch am Hals, ev. an den Haaren, packte, während C.________ sie ebenfalls mit Fusstritten gegen den Körper attackierte. Der Beschuldigte und C.________ verliessen in der Folge gemeinsam die Wohnung und C.________ chauffierte den Beschuldigten an dessen Domizil zurück.
Eventualiter dadurch, dass C.________ den Beschuldigten zur Wohnung der Privatklägerin fuhr, im Wissen darum, dass der Beschuldigte sie schlagen wollte. Der Beschuldigte verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und dran dann in ihr Schlafzimmer ein; C.________ folgte ihm in die Wohnung. Der Beschuldigte attackierte die auf dem Bett liegende, wehrlose Privatklägerin sodann mit Fusstritten gegen den Körper und mit Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper, wobei er sie auch am Hals, ev. an den Haaren, packte. C.________ zog ihn sodann von der Privatklägerin weg. Der Beschuldigte und C.________ verliessen in der Folge gemeinsam die Wohnung und C.________ chauffierte den Beschuldigten an dessen Domizil zurück.
Der Beschuldigte beabsichtigte, die Privatklägerin schwer zu verletzen, ev. nahm er durch seine Handlungen in Kauf, die Privatklägerin lebensgefährlich zu verletzen oder sie schwer am Körper zu schädigen.
Die Privatklägerin litt grosse Angst und erlitt Hautabschürfungen, -durchtrennungen, -schwellungen, -rötungen und rötliche Hautverfärbungen an Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten, eine Gehirnerschütterung sowie Gesichtsfrakturen (mediale Orbitawand links und Nasenbeinfraktur).
[…]
- 2.
- Drohung
begangen am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft), zum Nachteil von E.________,
dadurch dass der Beschuldigte E.________ während des Vorfalls gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift sinngemäss damit drohte, er werde sie töten, sie werde teuer bezahlen müssen und wenn er wolle, werde er zu ihr kommen und sie werde noch teurer bezahlen müssen. Das Opfer wurde dadurch in Angst und Schrecken versetzt.
[…]
- 3.
- Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
begangen, eventuell gemeinsam mit C.________, am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft) zum Nachteil von E.________,
dadurch dass der Beschuldigte eine Fensterscheibe der Wohnung der Privatklägerin einschlug und sich dergestalt, gemeinsam mit C.________, gegen den Willen der Privatklägerin Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin verschaffte.
Schaden: unbekannt.
[…]
- 4.
- Sachentziehung ev. Sachbeschädigung
begangen am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft), zum Nachteil von E.________,
dadurch dass der Beschuldigte während des Vorfalls gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift das Mobiltelefon von E.________ wegnahm und zerstörte.
Schadenssumme / Schaden: CHF 1'019.00.
[…]
- 7.1.2
- Betreffend Beschuldigter 2
Dem Beschuldigten 2 wird Folgendes vorgeworfen:
- 1.
- Versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft), gemeinsam mit A.________ begangen, zum Nachteil von E.________, dadurch dass der Beschuldigte und A.________ gemeinsam zur Wohnung der Privatklägerin fuhren, sich gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafften und in ihr Schlafzimmer eindrangen. Der Beschuldigte attackierte die auf dem Bett liegende Privatklägerin mit Fusstritten gegen den Körper, während A.________ die Privatklägerin mit Fusstritten gegen den Körper und mit Faustschlägen gegen den Kopf und Körper attackierte und auch am Hals packte. Der Beschuldigte und A.________ verliessen in der Folge gemeinsam die Wohnung und der Beschuldigte chauffierte A.________ an dessen Domizil. Der Beschuldigte nahm durch seine Handlungen in Kauf, die Privatklägerin schwer zu verletzen.
Die Privatklägerin litt grosse Angst und erlitt Hautabschürfungen, -durchtrennungen, -schwellungen, -rötungen und rötliche Hautverfärbungen am Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten, eine Gehirnerschütterung sowie Gesichtsfrakturen (mediale Orbitawand links und Nasenbeinfraktur).
[…]
eventualiter Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung, ev. zu einfacher Körperverletzung
dadurch dass der Beschuldigte A.________ zur Privatklägerin fuhr, im Wissen darum, dass letzterer sie schlagen wollte. Nachdem sich A.________ gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft hat und in ihr Schlafzimmer eingedrungen war, folgte ihm der Beschuldigte. A.________ attackierte die auf dem Bett liegende Privatklägerin mit Fusstritten gegen den Körper und mit Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper, wobei er sie auch am Hals packte. Sodann zog der Beschuldigte A.________ von der Privatklägerin weg und verliess gemeinsam mit ihm die Wohnung und fuhr ihn zurück an sein Domizil.
Im Wissen um die Absicht von A.________, die Privatklägerin zu schlagen, förderte der Beschuldigte durch seine Chauffeurdienste die Tat von A.________.
Die Privatklägerin litt grosse Angst und erlitt Hautabschürfungen, -durchtrennungen, -schwellungen, -rötungen und rötliche Hautverfärbungen am Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten, eine Gehirnerschütterung sowie Gesichtsfrakturen (mediale Orbitawand links und Nasenbeinfraktur).
[…]
- 2.
- Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
gemeinsam mit A.________ begangen am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft), zum Nachteil von E.________, dadurch dass A.________ eine Fensterscheibe der Wohnung der Privatklägerin einschlug, und sich der Beschuldigte und A.________ dergestalt, gegen den Willen der Privatklägerin, Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin verschafften.
Schaden: unbekannt
[…]
- 7.2
- Objektive Beweismittel
Auf die korrekte, vollständige und zusammengefasste Wiedergabe der objektiven
Beweismittel der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 1367 ff.).
- 7.3
- Subjektive Beweismittel
- 7.3.1
- Aussagen des Beschuldigten 1
Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten 1 wie folgt zusammen
(pag. 1311 ff.):
Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.04.2017 (Ordner I pag. 260 ff.) antwortete der Beschuldigte auf die Frage der Polizei, weshalb er vorläufig festgenommen worden sei: «Ich habe eine Frau geschlagen und die Polizei hat mich hierher gebracht» (Ordner I pag. 262 RZ 43). Es sei das dritte Mal gewesen, dass er diese Frau geschlagen habe. Die Vorgeschichte sei lang, das Problem habe vor 3 Tagen angefangen. Weder er, noch seine Frau und Kinder könnten schlafen, die ganze Zeit komme und gehe diese Frau namens «E.________», welche er geschlagen habe. Diese schicke Bilder und drohe seiner Tochter und trinke und mache das ganze Haus verrückt. Sie störe sie alle. Ab und zu, wenn er bei dieser Frau schlafe, mache sie Fotos von ihm und schicke diese an seine Frau, wenn sie Probleme hätten auch seiner Familie, seinen Kollegen und sogar in den Irak. Dabei handle es sich nicht um schöne, normale Bilder. Er schilderte, gestern Vormittag (Anm. am Vormittag des 26.04.2017) sei «E.________» zu seiner Tochter gegangen, welche schwanger sei und mit ihrem Ehemann zusammenlebe. E.________ habe dabei versucht, seiner Tochter die Kleider vom Leibe zu reissen und seine Tochter habe geschrien. E.________ habe ihr gesagt, dass unten zwei Männer warten würden, welche raufkommen und seine Tochter vergewaltigen würden. E.________ habe seiner Tochter sogar das Telefon entrissen, damit diese niemanden anrufe. Später hätten sie dann die Polizei gerufen, doch abgesehen davon, dass diese das Telefon seiner Tochter bei E.________ zurückgeholt habe, habe die Polizei nichts gemacht. Danach habe E.________ seine jüngere Tochter T.________ angerufen, weshalb sie Angst gehabt hätten, dass sie auch dieser Tochter etwas antun werde. Den ganzen Tag habe E.________ seine Frau angerufen und ihr Fotos gesandt, bis um 23.00 Uhr nachts (Ordner I pag. 262). Danach sei Folgendes passiert: «Um 23:00 Uhr bin ich dann zu ihr gegangen, vielleicht auch eher um 24:00 Uhr. Ich weiss es, eine Frau zu schlagen, ist falsch. Ich hatte vorher nie eine Frau geschlagen.
Sie hat mich irgendwie gezwungen dies zu tun» (Ordner I pag. 262 RZ 79 ff.). Er wisse, dass es falsch sei, aber er habe keinen anderen Ausweg gesehen, er habe ihr gesagt, sie solle seine Frau und seine Kinder in Ruhe lassen. Das Problem sei zwischen ihnen beiden und habe nichts mit seiner Familie zu tun, sie involviere aber seine ganze Familie, weswegen er sie geschlagen habe (Ordner I pag. 262). Er schilderte: «Ich habe an der Türe geklopft, 5 Mal, ich habe an der Türe geklingelt. Sie hat nicht aufgemacht. Ich weiss nicht, ob sie geschlafen hat, oder ob sie betrunken war. Ich bin von hinten reingegangen vom Balkon. Ich habe die Scheibe eingeschlagen und bin reingegangen» (Ordner I pag. 262 RZ 86 ff.). Er habe die Scheibe mit einem Blumentopf zerschlagen, danach habe er «[…] sie geschlagen, ich habe ihr Telefon beschädigt. Ich habe das Telefon in den Garten geworfen. Und dann bin ich zurück ins Auto gegangen und dann bin ich nach Hause an die V.________ (Strasse) gefahren. Ich habe die Polizei unten erwartet, weil ich gedacht habe, sie kommen zu mir» (Ordner I pag. 263 RZ 95 ff.). Auf Vorhalt, dass nach seiner Anhaltung eine weitere Person angehalten worden sei, welche verdächtigt werde, bei dem Vorfall beteiligt gewesen zu sein, gab er an, bei dieser Person handle es sich um C.________, «Aber er hat sie nicht geschlagen» (Ordner I pag. 263 RZ 106).
Auf Frage, was genau in der Wohnung des Opfers vorgefallen sei, gab er an: «Es ist nichts geschehen. Ich habe sie einfach geschlagen und bin wieder rausgegangen. Sie hat sich nicht gewehrt. Ich habe nichts gestohlen, ich habe sogar ihren Schlüssel gehabt. Ich habe nur ihr Telefon mitgenommen. Es hatte zu viele Fotos und Videos auf ihrem Telefon. Jedes Mal wenn ich sie lösche, lädt sie es wieder erneut herauf. Ich weiss nicht, wo sie alle diese Fotos zwischengespeichert hat. Weil es Fotos gibt, die nicht schön sind» (Ordner I pag. 263 RZ 117 ff.). Bei diesen unschönen Fotos handle es sich bspw. um solche, auf denen er nackt am Schlafen sei. Diese Fotos schicke die Privatklägerin jedes Mal an seine Frau und Töchter, wenn sie Probleme miteinander hätten. Er bejahte auf Frage, dass es auch Fotos und Videos gebe, die ihn und die Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr zeigten. Auf Frage, ob es Beweise für das Versenden dieser Fotos und Videos per Whatsapp, Viber etc. gebe, antwortete er: «Alle wissen es. Aber dies behält niemand. Das wird sofort gelöscht» (Ordner I pag. 263 RZ 135). Vielleicht könne er der Polizei bei seiner Freundin, U.________, einige Videos zeigen (Ordner I pag. 263).
Zum Vorfall führte er auf Frage aus, die Privatklägerin habe sich im Schlafzimmer befunden. Als er die Scheibe kaputt gemacht habe, sei sie rausgekommen. Auf Frage schilderte er, sie mit beiden Händen geschlagen zu haben. Er gab an, er wisse nicht wie oft er sie geschlagen habe (Ordner I pag. 264). «Ich habe sie geschlagen, bis sie Blut im Gesicht hatte. Ich habe sie geohrfeigt, geboxt, ich habe alles gemacht. Ich kann aber nicht genau sagen, wo sie im Gesicht blutete. Meine Hände schmerzen» (Ordner I pag. 264 RZ 182 ff.). Er verneinte, sie auch mit Füssen oder anderen Körperteilen oder mit einem Gegenstand geschlagen zu haben, er habe sie nur mit den Händen geschlagen. Sie sei an der Tür zu ihrem Schlafzimmer gewesen und als er sie geschlagen habe, sei sie auf das Bett gefallen und dort habe er sie weitergeschlagen (Ordner I pag. 264). Auf Frage, wo sich C.________ aufgehalten habe, als er die Privatklägerin geschlagen habe, gab er an, dieser sei im Auto gewesen. Als C.________ gehört habe, dass er die Scheibe kaputt gemacht habe, sie dieser ihm hinterhergekommen und habe ebenfalls die Wohnung der Privatklägerin betreten. Er verneinte auf Frage, dass C.________ die Privatklägerin auch geschlagen haben soll und schilderte: «Er hat sie nicht angerührt aber er hat mich zurückgezogen, als ich sie geschlagen habe» (Ordner I pag. 265 RZ 207 f.). Er wisse nicht, ob – während C.________ ihn zurückgezogen habe – zwischen diesem und der Privatklägerin ein körperlicher Kontakt stattgefunden habe. Es sei aber möglich, da sich die Privatklägerin stark bewegt habe. Auf Nachfrage nach Abwehr durch die Privatklägerin gab er an: «Sie hat sich nicht gewehrt. Aber trotzdem hat sie mich versucht wegzustossen» (Ordner I pag. 265 RZ 217). Er erklärte, C.________ sei in die Wohnung gekommen um ihn rauszuholen, dieser habe aber nicht gewusst, dass er sie schlagen werde. Er sei aber dorthin gegangen, um sie zu schlagen, er habe diesen Skandal beenden wollen. Auf Frage, was er und C.________ vorgängig besprochen hätten, schilderte er, C.________ chauffiere ihn normalerweise zur Privatklägerin, das Auto von C.________ sei auf den Namen der Privatklägerin registriert. Er habe C.________ gesagt: «[…] ich gehe zu E.________ um sie zu schlagen. Er hat mir gesagt, dass ich das nicht machen solle. Er hat gesagt, schlag sie nicht, sie wird die Polizei anrufen, sie wird Probleme machen» (Ordner I pag. 265 RZ 235 f.). Er habe schliesslich so lange auf sie eingeschlagen, bis er Blut gesehen habe, dann habe er aufgehört (Ordner I pag. 265). Als er gesehen habe, dass er sie verletzt habe, habe er sie gelassen, aber: «Sie hat es verdient, geschlagen zu werden» (Ordner I pag. 266 RZ 248 f.). Sie hätten 3 Tage lang Streit gehabt, sie habe ihn ständig aufgesucht und er habe sich 3 Tage lang gefürchtet, das Haus zu verlassen, weil die Privatklägerin noch ein Messer in der Hand gehabt habe. Er erklärte, er habe die Polizei um Hilfe gebeten, um das Problem ohne Schlägerei zu lösen. Wenn die Polizei eine Lösung gefunden hätte, wäre es nicht so weit gekommen. Er wisse nicht, wie lange C.________ ihm beim Schlagen zugesehen habe, bevor dieser ihn weggezogen habe. Der ganze Vorfall, vom Einsteigen ins Fenster bis zu den Schlägen habe ungefähr 5 Minuten gedauert. Er habe der Privatklägerin keine bestimmten Verletzungen zufügen wollen, er habe mit der Einstellung gehandelt: «Schlagen egal wo und weg» (Ordner I pag. 266 RZ 287). Auf Frage gab er an, es sei seine und nicht C.________ Idee gewesen, bei der Privatklägerin vorbeizuschauen. Und egal wer, hätte sie in seiner Situation ebenfalls geschlagen. Seine Familie habe ihre Telefone abgestellt und er habe Angst um seine kleine Tochter gehabt wegen der Privatklägerin (Ordner I pag. 266). Er habe die Wohnung der Privatklägerin gemeinsam mit C.________ über den Balkon wieder verlassen. Auf Frage nach der Beschädigung des Mobiltelefons der Privatklägerin schilderte er, dieses habe sich auf dem Bett der Privatklägerin befunden. Er habe es genommen und in der Wohnung beschädigt und es draussen im Garten weggeworfen. Ihr iPhone sei in 3 Teile zerbrochen und jeden Teil habe er anderswo hingeworfen, sie seien nicht zu deren Wohnung gegangen, um etwas mitzunehmen (Ordner I pag. 267). Auf Frage, ob er die Privatklägerin bedroht habe, antwortete er: «Sie hat gesagt, komm raus, wenn du ein Mann bist und ich zeige es dir. Dann bin ich zu ihr gegangen. Sie hat mich irgendwie gezwungen.
[…] Ich habe sie nur gebeten, meine Familie in Ruhe zu lassen. Ich habe sie nicht bedroht. Sie hat mir wirklich nicht geglaubt, dass ich sie schlagen werde» (Ordner I pag. 267 RZ 320 ff.). Auch C.________ habe die Privatklägerin nicht bedroht (Ordner I pag. 267). Auf Frage nach eigenen Verletzungen durch den Vorfall erklärte er, seine Verletzungen an der rechten Hand seien von «dieser Schlägerei», die Hand schmerze ihn sehr und er könne nicht ohne Schmerzen eine Faust machen. Auf Frage gab er an, nicht die Absicht gehabt zu haben, der Privatklägerin mit den Schlägen eine bleibende Verletzung oder einen bleibenden Schaden zufügen zu wollen, er habe sie nur geschlagen, damit sie den Mund halte und er habe unbedingt deren Telefon kaputt machen wollen. Er habe die Bedrohung der Privatklägerin gegenüber seiner Tochter ernst genommen und Angst um diese gehabt. Die Privatklägerin sei verrückt, nicht normal und zu allem fähig (Ordner I pag. 268).
Anlässlich der Hafteröffnung vom 28.04.2017 (Ordner I pag. 272 ff.) bestätigte er seine gemachten Aussagen (Ordner I pag. 275) und wiederholte, die Privatklägerin seit 3-4 Jahren zu kennen und seit ungefähr einem Jahr eine nähere Beziehung – also auch sexuell – zu ihr zu pflegen (Ordner I pag. 276). Auf Vorhalt des Vorwurfs, die Privatklägerin angegriffen zu haben, entgegnete er: «Es ist so, ich bin gezwungen worden, dies zu machen. […] Ja. Von Frau E.________» (Ordner I pag. 277 RZ 162, 165). Dieser Zwang sei dadurch entstanden, weil sie seine Tochter bedroht sowie ihn beim Schlafen fotografiert habe und zu seiner Frau und seinen Kindern gehe, um nach ihm zu fragen. Er habe ihr jedoch mehrmals erklärt, dass ihre Beziehung nichts mit seiner Familie zu tun habe. Am Mittwochabend dieser Woche (Anm. Mittwoch 26.04.2017) habe er den Entschluss gefasst, die Privatklägerin aufzusuchen. Er wiederholte, 3 Nächte lang von ihr gestört worden zu sein, die Polizei angerufen zu haben und zu wissen, dass er einen Fehler gemacht habe (Ordner I pag. 277). Auf der Frage nach seiner genauen Position anlässlich des Einschlagens auf die Privatklägerin schilderte er: «Ich war stehend und bin während dem ich sie geschlagen habe aufs Bett gefallen. Dann habe ich sie weiter geschlagen» (Ordner I pag. 278 RZ 203 f.). Er verneinte erneut, auch andere Teile seines Körpers ausser seinen Fäusten eingesetzt zu haben, insbesondere habe er ihr keine Fusstritte verpasst (Ordner I pag. 278). Er habe mit seiner ehemaligen Affäre und Freundin der Familie, U.________, über den Vorfall gesprochen. Diese habe ihm erzählt, sie habe SMS von der Privatklägerin erhalten. Er bejahte, das iPhone der Privatklägerin kaputt gemacht zu haben, weil auf diesem mehrere Fotos von ihm mit wenig oder gar keinen Kleidern, Videos und Nachrichten von ihm und seiner Familie gespeichert gewesen seien (Ordner I pag. 279), es handle sich dabei um ein iPhone 7 (Ordner I pag. 280).
Auf Frage, ob er denke, dass C.________ gewusst habe, dass er die Privatklägerin verletzen werde, sagte er aus, C.________ wisse nicht viel, dieser wisse nur, dass er Probleme mit ihr gehabt habe. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach C.________ nicht gewusst habe, dass er die Privatklägerin schlagen werde, erklärte er: «Er meinte, dass ich ihr nur ein paar Ohrfeigen gäbe, aber nicht, dass sie bluten würde» (Ordner I pag. 281 RZ 333). C.________ habe schon gewusst, dass er mit der Privatklägerin diskutieren und ihr eine Ohrfeige geben werde, mehr aber nicht. Er verneinte die Frage, ob C.________ die Privatklägerin ebenfalls geschlagen habe. Er sei allein in die Wohnung eingedrungen und C.________ sei danach, eine bis zwei Minuten später, reingekommen (Ordner I pag. 281).
Anlässlich der Einvernahme vom 23.05.2017 (Ordner I pag. 284 ff.) bestätigte er erneut, die Privatklägerin geschlagen zu haben und ergänzte, dass er sehr bereue, was er getan habe, der Teufel ihn dazu motiviert habe und er betrunken gewesen sei. Er liebe die Privatklägerin und sie hätten eine sehr gute Beziehung, auch wenn es ein paar Probleme gegeben habe (Ordner I pag. 285). Gefragt nach dem Ablauf der Ereignisse in der Nacht vom 26. auf den 27.04.2017, schilderte er, wie er bereits am Dienstag 25.04.2017 zu ihr gegangen sei, um Telefonrechnungen abzuholen, damit er diese habe bezahlen können. Dabei habe sie ihn mit einem Messer bedroht und gesagt, er dürfe nicht rausgehen. Sie sei betrunken gewesen. Er habe ihr das Messer weggenommen, sie habe ihm die Rechnung nicht gegeben und habe die Tür abgeschlossen, worauf er über den Balkon rausgegangen sei. Danach sei sie um 02:30 Uhr zu ihm gekommen und habe ihm gerufen, herunter zu kommen, was er nicht getan habe, woraufhin sie wieder weggegangen sei. Am Mittwoch 26.04.2017 sei sie dann zu seiner Tochter in die Wohnung von C.________ gegangen und habe seine Tochter gewürgt, ihr gedroht, diese nackt zu filmen. Die Polizei habe dann das Handy seiner Tochter zurückgebracht. In der Tatnacht habe er C.________ angerufen, damit dieser ihn zum Domizil der Privatklägerin fahre. Er habe zum Fenster reingeschaut, die Privatklägerin sei dort am Sitzen und Trinken gewesen und habe Wasserpfeife geraucht. Er habe einen Schlüssel zu ihrer Wohnung, weil ihr Schlüssel aber von innen gesteckt habe, habe er die Tür nicht öffnen können. Auch nach mehrmaligem Klingeln habe sie dir Tür nicht geöffnet. Daraufhin sei er zum Balkon gegangen, sie habe sich nun im Schlafzimmer aufgehalten und er sei vom Balkon her in ihre Wohnung eingedrungen. Als er die Wohnung betreten habe, sei sie aus dem Schlafzimmer gekommen, er habe ihr ins Gesicht geschlagen und sie sei auf das Bett gefallen. Dann habe er sie auch noch auf dem Bett geschlagen. Wegen dem Streit und dem Lärm sei schliesslich auch noch C.________ in die Wohnung gekommen, nach 2-3 Minuten hätten sie gemeinsam die Wohnung wieder verlassen. Er habe noch ihr Handy mitgenommen und dieses zerstört. Es tue ihm wirklich leid, er habe dies nicht machen wollen, er habe dies nur seiner Tochter wegen getan (Ordner I pag. 286).
Danach gefragt, wie er die Privatklägerin geschlagen habe, gab der Beschuldigte an, dies nicht mehr genau zu wissen. Als er Blut an ihrem Gesicht gesehen habe, habe er aufgehört. Er habe sie nicht zum Bluten bringen wollen (Ordner I pag. 287). Auf Frage, ob er der Privatklägerin auch Fusstritte verpasst habe, antwortete er: «Ja, zuerst Ohrfeigen und dann habe ich sie mit den Füssen getreten. Aber C.________ hat sie nicht geschlagen. Er versuchte, mich von ihr wegzuziehen. Es geht nicht, dass zwei Männer eine Frau schlagen würden» (Ordner I pag. 287 RZ 101 ff.). Auf Frage, weshalb C.________ ihn zur Privatklägerin chauffiert habe, gab er an, dieser habe ihn immer gefahren. Auf Frage, ob C.________ gewusst habe, weshalb er zur Privatklägerin habe gehen wollen, antwortete er, dieser habe gewusst, dass er zu dieser gehen wolle, um zu diskutieren, nicht aber, um sie zu schlagen. C.________ habe ihn gefragt, was er dort machen wolle und er habe ihm geantwortet, dass er mit ihr reden wolle. Auf Frage gab er an, im Auto seien nur er und C.________ anwesend gewesen (Ordner I pag. 287). Auf Vorhalt, dass gemäss Aussagen von C.________ auch noch W.________ im Auto gewesen sein soll, sagte er: «Ja. Das stimmt. Meine Tochter war auch dabei, das habe ich vergessen. Aber sie ist nicht aus dem Auto ausgestiegen. C.________ wollte W.________ dann weiter chauffieren» (Ordner I pag. 287 RZ 120 f.). Auf Frage, ob während der Fahrt etwas besprochen worden sei, erklärte der Beschuldigte, C.________ habe zu ihm gesagt, dass er ihn nicht dorthin fahre, es sei zu spät. Er habe diesem entgegnet, dass er wisse, dass die Privatklägerin noch wach sei und er mit ihr reden wolle. Er gab auf Frage an, wütend gewesen zu sein, aber er habe wirklich nur mit ihr reden wollen, es sei keine Absicht gewesen, sie zu schlagen, er habe die Kontrolle verloren. Auf Frage, ob er ihr während des Angriffs etwas gesagt habe, bejahte er und gab an, sie gefragt zu haben, warum sie seiner Tochter gedroht habe und warum sie Videos an seine Frau schicke. Aber die Privatklägerin habe nicht geantwortet, sie sei betrunken gewesen. Er sei auf sie drauf gesessen, während er sie geschlagen habe, aber er habe sie nicht bedroht. Er habe sie meist mit offenen Händen geschlagen, vielleicht ein- bis zweimal mit der Faust. Auf welcher Seite des Bettes er gestanden habe, wisse er nicht mehr (Ordner I pag. 288). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Drohungen verneinte er diese erneut und wiederholte, dass er sie auch nicht habe schlagen, sondern nur mit ihr reden wollen. Auf Frage, wohin sich C.________ begeben habe, als dieser ins Schlafzimmer gekommen sei, gab der Beschuldigte an, plötzlich bemerkt zu haben, dass dieser da gewesen sei. Er habe Blut im Gesicht (Anm. der Privatklägerin) gesehen und C.________ habe ihn weggezogen. Er habe sowieso aufgehört zu schlagen, als er das Blut gesehen habe und erst danach habe ihn C.________ weggezogen. Auf Frage, wo dieser dabei gestanden habe, antwortete er, dies nicht zu wissen. Auf Vorhalt verneinte er die Aussage der Privatklägerin, wonach beide sie geschlagen hätten und erklärte erneut, C.________ habe sie nicht geschlagen (Ordner I pag. 289). Er könne sich die Aussage der Privatklägerin nicht erklären, er sei sich sicher, dass C.________ sie weder geschlagen, noch berührt habe. Auf Frage, ob C.________ auf das Bett getreten sei, als dieser ihn weggezogen habe, antwortete er: «Ja, vielleicht. Er ist auf das Bett gestanden und hat mich weggezogen» (Ordner I pag. 290 RZ 205). Er habe die Privatklägerin auch nicht so heftig und stark geschlagen, es sei einfach mit blossen Händen gewesen und vielleicht seien 1-2 Schläge stark gewesen. Anschliessend habe ihn C.________ sozusagen aus der Wohnung der Privatklägerin mitgezogen (Ordner I pag. 290).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 16.04.2018 (Ordner I pag. 292 ff.) bestätigte er auf Vorhalt, durch Einschlagen der Fensterscheibe mit einem Blumentopf in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen, diese im Schlaf überrascht und sodann heftig geschlagen zu haben. Dabei präzisierte er, dies nicht gemeinsam mit C.________ begangen zu haben. Er sei alleine dorthin gegangen, C.________ sei später hinzugekommen, nachdem dieser Geräusche von der Scheibe gehört habe (Ordner I pag. 293). Auf Frage, mit welcher Absicht er auf die Privatklägerin eingeschlagen habe, gab er an, diese habe ihn viel gestört, genervt und seine Tochter angegriffen. Er wisse, dass er einen Fehler begangen habe aber manchmal mache man Dinge, die man selber nicht verstehe und er habe Alkohol getrunken gehabt. Er bejahte die Frage, ob er die Privatklägerin schwer habe verletzen wollen, führte aber gefragt nach der Heftigkeit seiner Schläge aus, sie «nur» mit den Händen und nicht mit einem Gegenstand geschlagen zu haben und dass er ihr nichts habe antun wollen. Er habe sie auch «nur» im Gesicht geschlagen (Ordner I pag. 294). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie mit einer Hand am Hals gehalten und mit der anderen Hand geschlagen haben soll, verneinte er diesen Vorwurf und schilderte: «Sie hat ihr Gesicht mit den Händen verdeckt. Sie schlief auf dem Bauch. Sie war auf dem Bauch liegend, als ich sie geschlagen habe» (Ordner I pag. 294 RZ 79 f.). Er bejahte auf Frage, dass die Privatklägerin während der ganzen Zeit, als er sie geschlagen habe, auf dem Bauch gelegen habe (Ordner I pag. 294). Auf Nachfrage, wie er sie dabei ins Gesicht habe schlagen können, schilderte er: «Sie lag auf dem Bauch. Sie beschützte ihr Gesicht, während ich ab und zu ihre Hände vom Gesicht entfernte und sie dann ins Gesicht schlug. Ich habe sie an den Haaren gezogen, so dass sie ihr Gesicht drehte und ich sie ins Gesicht schlagen konnte» (Ordner I pag. 295 RZ 89 ff.). Auf Frage, was ihm beim Schlagen durch den Kopf gegangen sei, gab er an, nicht bei Bewusstsein gewesen zu sein und nichts gespürt zu haben. Er und die Privatklägerin hätten sich zuvor auch ab und zu geschlagen, dies «aus Spass». Es könne schon sein, dass er etwas zu ihr gesagt habe, als er sie geschlagen habe, er erinnere sich nicht mehr daran (Ordner I pag. 295).
Auf Vorhalt der Aussage von C.________, wonach der Beschuldigte diesem gesagt haben soll, dass «diese Marokkanerin» es nur verstehen würde, wenn man sie einmal schlagen würde und er diesen gefragt haben soll, ob er ihn zu dieser begleiten würde, schilderte er: «Ja. Ich habe gesagt, ob er mich zu E.________ nach Hause begleiten würde. Ich habe ihm aber nicht gesagt, dass ich sie schlagen werde, da ich selber nicht wusste, dass ich sie schlagen werde. Ich dachte nie, dass ich sie schlagen werde […]» (Ordner I pag. 295 RZ 114 ff.). Er habe nur gewollt, dass C.________ ihn dorthin fahre und habe zu diesem gesagt: «[…] dass ich sie schlage, aber nicht so, sondern wie immer […] Zwei Wochen vor diesem Vorfall kam sie zu mir und schlug mich mit einem Messer gegen den Nacken. Ich habe sie dann geschlagen […]» (Ordner I pag. 296 RZ 122 ff.). Am Folgetag dieses geschilderten früheren Vorfalls habe C.________ sie beide gesehen und festgestellt, dass das Gesicht der Privatklägerin mit seinen Schlägen versehrt worden sei. Sie hätten sich immer gegenseitig geschlagen, entweder bei Problemen oder aus Spass. Auf erneuten Vorhalt der soeben vorgehaltenen Aussage von C.________ bejahte der Beschuldigte, diesen C.________ gesagt zu haben (Ordner I pag. 296).
Gefragt nach seiner Position anlässlich des Einschlagens auf die Privatklägerin gab der Beschuldigte an, auf ihr gesessen zu haben, sodass sie zwischen seinen Beinen gelegen habe. Auf konkrete Frage bejahte er, ihr auch Fusstritte verpasst – nur 1-2 Mal, nicht mehr – zu haben. Anlässlich dieser Fusstritte habe er auf dem Bett gestanden: «Als C.________ mich gezogen hat und mich versucht hat von E.________ herunterzuziehen, stand ich auf. Ich schlug sie dann noch ein, zwei Mal mit den Füssen.
Dann ging ich runter vom Bett. C.________ hat mich nach unten gezogen» (Ordner I pag. 286 RZ 157 ff.). Auf Frage, wohin er die Privatklägerin geschlagen habe, gab er an, dies sei ungefähr bei der Hüfte, unterhalb des Bauches, gewesen. Auf Frage, ob C.________ mit der Privatklägerin in Kontakt gekommen sei, als er (der Beschuldigte) sie geschlagen habe, verneinte er dies und gab an, dieser habe ihn nur weggezogen, damit er sie nicht mehr habe schlagen können. Hierfür sei C.________ auch auf das Bett gekommen. Auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin auch noch mit dem Tod bedroht haben soll, gab er an, es könne sein, dass er etwas zu ihr gesagt habe, aber was er zu ihr gesagt habe, erinnere er sich nicht (Ordner I pag. 297). Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gab er an, dies sei ein Fehler gewesen. Gefragt nach seiner Absicht hinsichtlich des Mobiltelefons führte er aus, es sei seine hauptsächliche Absicht gewesen dieses zu beschädigen, weil sie ihn und seine Familie immer wieder mit diesem Telefon gestört und genervt und seiner Familie Nacktfotos im Schlaf von ihm gesendet habe. Seine Absicht sei einzig gewesen, das Telefon wegzunehmen, er habe sie nicht schlagen wollen und sofern doch, dann nur in oder zwei Mal leicht wie immer, aus Spass.
Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 21.-23.10.2020 (Ordner VI pag. 1136 ff.) bestätigte er seine eigenen Aussagen und erklärte, 80% der Aussagen der Privatklägerin an der Hauptverhandlung seien gelogen. Es sei richtig, dass er am 27.04.2017 gewaltsam in deren Wohnung eingedrungen und sie mit Fusstritten und Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper verletzt habe, aber es gebe einen wichtigen Grund dafür (Ordner VI pag. 1161). Er schilderte erneut die Vorgeschichte zwischen ihm und der Privatklägerin (Nacktfotos) sowie den Vorfall zwischen der Privatklägerin und seiner Tochter, wobei diese seiner Tochter damit gedroht habe, dass 4 Männer unten warten würden, um sie zu vergewaltigen. Seine Tochter sei verängstigt aus ihrer Wohnung geflüchtet und zu seiner Wohnung gekommen, wo sie die Polizei angerufen hätten. Ausser das Telefon zurückzubringen, habe diese aber nichts gemacht. Er sei an diesem Abend sehr traurig gewesen und habe dann gesehen, wie diese Frau (Anm. die Privatklägerin) ihm Nachrichten geschickt habe, dass sie Algerier zu seiner Frau schicken werde, seiner Familie Nacktfotos von ihm geschickt sowie Fotos seiner jüngeren Tochter an Männer in Algerien geschickt habe, weswegen er wahnsinnig geworden sei (Ordner VI pag. 1162). Daraufhin habe er C.________ angerufen und diesem gesagt, er müsse zur Privatklägerin, wobei ihm dieser geraten habe, am nächsten Tag zu dieser zu gehen: «C.________ hat gesagt: wenn du vor hast, dorthin zu gehen um die Frau zu schlagen ist das nicht gut, wir gehen morgen hin um mit ihr zu sprechen» (Ordner VI pag. 1162 RZ 45 f.). Er habe C.________ gesagt, dass er nur hingehen wolle, um das Telefon wegzunehmen und die Fotos zu löschen. C.________ habe ihn dann hingefahren, sie habe die Tür nicht geöffnet, also habe er die Fensterscheibe kaputt gemacht und sei über den Balkon eingestiegen. C.________ sei im Fahrzeug am Warten gewesen, das Auto habe ungefähr 10 Meter von der Wohnung entfernt gestanden. Er sei in die Wohnung gegangen, habe der Frau auf ihrem Bett einen «Schubs» gegeben und sie dann geschlagen. Als C.________ den Knall der Scheibe sowie die lauten Schreie der Privatklägerin gehört habe, sei er nach ihm ebenfalls in die Wohnung gekommen (Ordner VI pag. 1162) und: «Als er die Szene gesehen hat, sprang er auf das Bett. Er sprang mit seinen Schuhen auf das Bett und hat mich zurückgehalten damit ich die Frau nicht weiterschlage. Aufgrund dieser Aktion waren seine Arme und seine Kleidung voller Blut» (Ordner VI pag. 1162 RZ 10 ff.). Als er bei der Privatklägerin gewesen sei, das Fenster eingeschlagen habe und in die Wohnung eingestiegen sei, sei es dann «schwarz vor seinen Augen» geworden, er habe nicht gewusst, warum er das gemacht habe. Als dann C.________ gekommen sei und ihn zurückgehalten habe, sie weiter zu schlagen, seien sie beide zurück ins Fahrzeug und anschliessend nach Hause gegangen. Davor habe er noch ihr Telefon kaputt gemacht und weggeworfen (Ordner VI pag. 1163). Er habe diese Tat bereut: «[…] das war keine gute Sache, dass ich um 1 Uhr in der Nacht zu ihr gehe und ausserdem, weil sie eine Frau ist. Es wäre besser gewesen, wenn ich das am Tag oder am Morgen gemacht hätte. […] Ich sage nur: sie hat es verdient, aber ich hätte das nicht in der Nacht machen sollen. Die Zeit war falsch» (Ordner VI pag. 1163 RZ 10 ff.). Er habe die Privatklägerin nach seiner Entlassung aus der U-Haft um Verzeihung gebeten, ihr ein neues iPhone gekauft sowie ihr CHF 3'000.00 für den erlittenen Spitalaufenthalt sowie die kaputte Fensterscheibe bezahlt. Sie habe ihm dann unter der Bedingung verziehen, dass er bei ihr bleibe, was er schliesslich gemacht habe. Jedes Mal, wenn sie zusammen getrunken hätten und sie wütend gewesen sei, habe sie sofort die Polizei gerufen und er sei auch oft von ihr mit dem Messer angegriffen worden, einmal an der Wange und einmal am Bauch, er habe auch schon Anzeige erstattet deswegen (Ordner VI pag. 1163).
Auf die Frage, in welchem Moment er entschieden habe, die Privatklägerin zu schlagen, ob bereits beim Losfahren oder erst vor Ort, antwortete er, bei der Hinfahrt sei es nicht seine Absicht gewesen, sie zu schlagen und vor Ort sei dann alles schwarz vor seinen Augen geworden (Ordner VI pag. 1163). Seine Absicht beim Losfahren sei gewesen, ihr das Telefon wegzunehmen. Weil er ihr das Telefon nicht aus der Hand habe nehmen können, habe er ihr einen Schubs gegeben, wobei sie aufs Bett gefallen sei. Auf Nachfrage bejahte er, dass er beim Losfahren noch nicht gewusst habe, dass er sie schlagen werde und fügte hinzu: «Wenn C.________ gewusst hätte, dass es soweit kommt wäre er überhaupt nicht bereit gewesen, mich dorthin zu fahren. Ich hatte auch keine Absicht dazu. Erst am nächsten Tag als ich im Gefängnis war und sah, dass meine Hände und meine Kleider voller Blut waren habe ich geahnt, dass ich sie geschlagen habe» (Ordner VI pag. 1164 RZ 16 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage vom 27.04.2017, wonach er C.________ gesagt habe, dass er zur Privatklägerin gehe, um diese zu schlagen, worauf ihm C.________ geraten habe, dies nicht zu machen, weil diese die Polizei rufen und Probleme machen werde, erklärte er, er habe zu ihm gesagt, wenn sie das Telefon nicht hergebe, werde er sie schlagen. Mit «Schlagen» habe er wahrscheinlich nur ein paar Ohrfeigen gemeint. C.________ habe davon gewusst, dass sie sich bereits zuvor gegenseitig Ohrfeigen verpasst hätten (Ordner VI pag. 1164). Als Grund, weshalb C.________ ihn an diesem Abend zur Privatklägerin gefahren habe, gab er schliesslich an: «Er meinte, falls ich mit dem Taxi dorthin gehe, werde ich die Frau schlagen. Es wäre besser, wenn er dabei ist, um Schlimmeres zu verhindern» (Ordner VI pag. 1164 RZ 38 f.).
Auf Vorhalt des Vorwurfs der Drohung gemäss Wortlaut der Privatklägerin, wonach er ihr gesagt haben soll, dass er sie töten werde und sie es teuer bezahlen werde, antwortete er: «Nein, sie lügt. Wenn ich etwas vorgehabt hätte dann hätte ich das in dieser Nacht gemacht. Ich habe nicht gesagt, dass ich sie töten werde. In dieser Nacht hatte ich nichts dabei, kein Messer oder so» (Ordner VI pag. 1165 RZ 9 ff.) und bestritt auf Nachfrage erneut, ihr gedroht zu haben. Den Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gestand er mit Verweis auf seine bereits gemachten Aussagen ein (Ordner VI pag. 1165).
Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte 1 zusammengefasst und soweit relevant aus, er habe in der Zeit nach der Haftentlassung am 12. Dezember 2019 bis zur erneuten Verhaftung anfangs Oktober 2020 zeitweise bei der Straf- und Zivilklägerin gewohnt, zeitweise bei seiner Familie gelebt. Es gebe verschiedene Gründe, weshalb er am 27. April 2017 zur Straf- und Zivilklägerin gegangen sei. Erstens habe sie ihn, als er nackt am Schlafen gewesen sei, gefilmt. Sie habe gewollt, dass er die ganze Zeit bei ihr und nicht seiner Familie sei. Als er sich dann geweigert habe, bei ihr zu sein, habe sie die aufgenommenen Fotos und Videos seiner Familie geschickt. Zweitens habe sie seine Tochter, während sie schwanger gewesen sei, angegriffen. Sie habe sie gewürgt und auf den Boden gedrückt. Sie habe das Telefon seiner Tochter genommen und sie hätten die Polizei avisiert. Die Polizei hätte aber ausser, dass sie ihr das Telefon genommen haben, nichts weiter unternommen. Sie habe weiter Fotos von ihm seiner Familie und Freunden geschickt. Deshalb sei er «verrückt» geworden. Er sei zu ihr gegangen, um das Telefon von ihr zu nehmen und gebe zu, dass er einen Fehler gemacht habe, indem er Gewalt angewendet habe. Das Endresultat sei nicht das gewesen, was er sich gewünscht habe. Er habe ihr bei der Gewaltanwendung nicht stark wehtun oder heftig sein wollen. Es sei nicht so schmerzhaft gewesen, wie sie es dargestellt habe. Sie habe einen sensibleren Körper. Wenn man sie nur etwas kneife, bleibe die Stelle blau. Er gebe zu, dass sie Schmerzen gehabt habe, aber nicht dermassen wie sie es beschrieben habe. Das Ganze habe nur eine Minute gedauert. Er habe es im gleichen Moment bereut. Zur Rolle vom Beschuldigten 2 gab der Beschuldigte 1 an, der Beschuldigte 2 habe ihn von ihr weggenommen. Er habe ihn an der Schulter gezogen und danach auch mit dem Fuss oder dem Bein weggeschupst, damit das Problem nicht noch heftiger werde. Direkt nach der Untersuchungshaft sei er zu ihr gegangen und habe sie um Verzeihung gebeten. Er habe die Balkontüre kaputtgemacht, diese später aber auf seine Kosten repariert. Sie habe auch gesagt, dass sie einen Fehler ihm gegenüber gemacht habe. Er habe ihr als Ersatz auch ein Telefon gekauft. Er habe nicht das Recht Gewalt gegen eine Frau anzuwenden. Ihre Bedingung ihm zu verzeihen, sei gewesen, dass sie zusammenbleiben würden. Er sei bis Februar 2020 bei ihr geblieben. Vorher habe er seine offizielle Adresse am gleichen Ort wie sie gehabt. Im Februar 2020 habe er dann seine Adresse auf die Adresse seiner Tochter gewechselt. Auch im Jahr 2020 habe die Straf- und Zivilklägerin die gleichen Probleme wie vorher gemacht. Sie habe ihn nackt gefilmt, weil sie die Fotos von ihm habe verwenden wollen, damit er bei ihr bleibe. Er habe sie nicht bedroht und wenn er sie bedroht hätte, gäbe es keinen Grund, dass er zu ihr zurückgegangen sei und sie um Verzeihung gebeten habe. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 wonach er am Schreien, Schimpfen und Schlagen gewesen sei, konnte sich der Beschuldigte 1 nicht mehr erinnern, was er damals gesagt habe. Er habe die Straf- und Zivilklägerin wohl beschimpft und habe einen Wutanfall gehabt. Er sei mitten in der Nacht zu ihr gegangen, weil er schon vorher zweimal zu ihr gegangen sei, sie aber an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sei und seine Anrufe nicht entgegengenommen habe. Sie habe ihn aber nachher in einer Nachricht beschimpft und mit der Verbreitung der Fotos gedroht. Sie sei nicht in Ohnmacht gefallen und sei dann zu ihrer Nachbarin gegangen um die Polizei anzurufen. Er habe sie nicht so heftig geschlagen, dass sie ihr Bewusstsein hätte verlieren können. Er habe auch keine Gegenstände oder etwas Gefährliches benutzt. Er habe von der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin einen Schlüssel gehabt, habe diesen aber nicht verwenden können, da ihr Schlüssel im Schloss auf der anderen Seite eingesteckt gewesen sei. Sie habe sein Telefon nicht entgegen genommen, obwohl er gesehen habe, wie sie auf dem Balkon gestanden sei und eine Antwort ins Telefon eingegeben habe. Das habe ihn noch wütender gemacht (pag. 1894 ff.).
- 7.3.2
- Aussagen des Beschuldigten 2
Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten 2 wie folgt zusammen
(pag. 1319 ff.):
Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.04.2017 (Ordner I pag. 302 ff.) schilderte der Beschuldigte die Vorgeschichte zum Vorfall aus seiner Sicht. Die Privatklägerin sei am 26.04.2017 morgens zu ihm und seiner Freundin X.________ (Anm. Tochter von A.________) nach Hause gekommen, um seine Freundin zu bedrohen und zu beleidigen, weil sie gewusst habe, dass er nicht zuhause sein würde. Die Privatklägerin sei zusammen mit zwei anderen Personen gekommen und habe seiner Freundin angedroht, sie durch diese zwei Personen vergewaltigen zu lassen und sie dabei zu filmen. Sie habe seine Freundin bedroht, terrorisiert und geschlagen und habe dieser beim Weggehen auch noch das Handy entwendet. Sein Schwiegervater (Anm. A.________) habe deshalb zu ihr gehen wollen, um zu schauen, ob sie vielleicht etwas auf ihrem Telefon gefilmt habe und um die Veröffentlichung eines allfälligen Vergewaltigungsvideos zu verhindern. Er (C.________) sei am 26.04.2017 bis um 01.00 Uhr nachts am Arbeiten gewesen und danach direkt zum Wohnort der Familie seiner Freundin an die V.________ (Strasse) gefahren, wo sich auch seine Freundin aufgehalten habe (Ordner I pag. 304). Als seine Freundin runtergekommen sei, sei auch ihr Vater (Anm. A.________) runtergekommen. Dieser sei von der Privatklägerin bedroht und beschimpft worden, dass sie dessen Tochter geschlagen habe und dieser kein richtiger Mann sei (Ordner I pag. 305). Ungefähr um 01:20 Uhr vor dem Haus an der V.________ (Strasse) habe der Vater seiner Freundin gesagt: «[…] dass die Marokkanerin es nur verstehen werde, wenn man sie einmal schlagen würde. Der Vater meiner Freundin fragte mich, ob ich ihn bis zur Adresse dieser Marokkanerin begleiten könne» (Ordner I pag. 305 RZ 108 ff.). Sie seien dann dorthin gegangen, er habe mit seiner Freundin im Auto gewartet und deren Vater sei aus dem Auto ausgestiegen. Nachdem A.________ das Fensterglas der Terrassentür zerschlagen habe, sei auch er aus dem Auto ausgestiegen, um diesen aufzuhalten: «Ich rannte hinterher um ihn anzuhalten, damit nichts Schlimmes passiert. Die Freundin sagte noch, dass ich nicht gehen solle.
Tatsächlich war es im Interesse der Marokkanerin, dass ich hinterhergegangen bin. Sonst wäre es noch Schlimmer geworden» (Ordner I pag. 305 RZ 118 ff.). Als er in die Wohnung gegangen sei, sei die Privatklägerin im Bett gewesen und A.________ sei dabei gewesen, die sich im Schlafzimmer auf dem Bett befindliche Privatklägerin zu schlagen. Er schilderte: «Ich habe ihn gezogen und gesagt, dass genug sei. Der Vater meiner Freundin hat mich zurückgestossen. Die Frau hat sich versucht zu verteidigen […] Ich ging zwischen die beiden, um sie zu trennen» (Ordner I pag. 305 RZ 135 ff.). Danach habe A.________ aufgehört und sie hätten gemeinsam die Wohnung verlassen, anschliessend habe er A.________ nach Hause gefahren und sei mit seiner Freundin zu sich nach Hause gegangen (Ordner I pag. 306). Er identifizierte A.________ auf Vorhalt eines Fotos und gab an, die Privatklägerin sei dessen Freundin. A.________ habe mit ihr Schluss machen wollen, sie habe es aber nicht akzeptieren wollen, weshalb sie aus Rache am Vortag des Vorfalls bei ihrer (Anm. von C.________ und W.________) Wohnung an der Y.________ (Strasse) aufgetaucht sei.
Die Frage, ob er gesehen habe, wie A.________ die Terrassentür eingeschlagen habe, verneinte er und präzisierte, es nur gehört zu haben. Er habe einfach einen kaputten Blumentopf bzw. zerbrochene Teile davon in der Wohnung der Privatklägerin gesehen aber wer die Scheibe damit eingeschlagen habe, habe er nicht gesehen (Ordner I pag. 306). Auf Frage, wie die Privatklägerin geschlagen worden sei, schilderte er, mit den Händen und zeigte mehrere Schläge von oben nach unten mit beiden Fäusten. Er fügte hinzu: «Sie würden auch das selbe machen, wenn Ihre schwangere Tochter von jemandem bedroht und beleidigt wird. Die Marokkanerin sagte sogar zu meiner Freundin, dass sie sie stechen würde, um so das Baby zu töten» (Ordner I pag. 307 RZ 224 ff.). Er schilderte auf Frage, die Privatklägerin habe auf der Seite im Bett gelegen, A.________ habe sich hin und her bewegt und habe auch über der Frau gekniet, welche im Bett gelegen habe. Weil es dunkel gewesen sei im Zimmer habe er nicht genau sehen können, wie und mit welchen Techniken A.________ die Privatklägerin geschlagen habe. Er habe einfach gehört was dieser zu ihr gesagt habe und gab an, dieser habe sie mit beiden Händen geschlagen. Auf Nachfrage, wie oft A.________ auf die Privatklägerin eingeschlagen habe, antwortete der Beschuldigte: «Also er hat sie gut geschlagen» und lachte während der Einvernahme (Ordner I pag. 307 RZ 247). Auf Frage, wie das gemeint sei, erklärte er, da auch er persönlich durch seine Freundin von dieser Frau betroffen sei wegen dem Vorfall vom 26.04.2017, «hätte es passieren müssen. Das hätte man nicht verhindern können. Vielleicht war es besser, dass es gestern passiert ist und noch Schlimmeres verhinde
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