Obergericht BE, SK 2021 22

29. November 2021 · Strafkammern · Deutsch

versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Vergewaltigung | Strafgesetz

Obergericht BE · SK 2021 22 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Urteil
SK 21 22

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2021

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer 1

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin 2

und

C.________
a.v.d. Fürsprecherin D.________

Straf- und Zivilklägerin 1/Berufungsführerin 3

und

E.________
a.v.d. Rechtsanwältin F.________

Straf- und Zivilklägerin 2/Berufungsführerin 4

und

G.________
a.v.d. Rechtsanwältin F.________

Straf- und Zivilklägerin 3/Berufungsführerin 5
Gegenstand versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung, mehrfach begangen

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 11. Dezember 2019 (PEN 19 255)

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 11. Dezember 2019 das folgende Urteil (pag. 2297 ff.):

I.
A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015 an der H.___-strasse in I.________ BE z.N. von C.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘560.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 26‘540.20, insgesamt bestimmt auf CHF 37‘100.20, an den Kanton Bern.

[…]

Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung (1/4) von CHF 11‘230.50 ausgerichtet.

Für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ wird Fürsprecherin D.________ eine Entschädigung (1/4) von CHF 7‘106.40 ausgerichtet.

Für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und G.________ wird Rechtsanwalt J.________ eine Entschädigung (1/4) von CHF 3‘963.90 ausgerichtet.

II.
A.________ wird schuldig erklärt:

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 30.07.2016 an der H.___-strasse in I.________ BE z.N. von C.________

und in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 51, 111 StGB
Art. 426 StPO

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren.

Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 541 Tagen (vom 30.07.2016 bis 21.01.2018) werden im Umfang von 541 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22.01.2018 vorzeitig angetreten worden ist.

2.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 31‘680.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und uR Privatklägerschaften) von CHF 79‘620.70, insgesamt bestimmt auf CHF 111‘300.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und uR Privatklägerschaften auf CHF 44‘398.00).

[…]
Ferner bestimmte die Vorinstanz die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sowie für die unentgeltlichen Rechtsvertretungen von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 1), von E.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 2) und von G.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 3) jeweils für ¾ des geltend gemachten Honorars (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 2300 ff.).

Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz was folgt (pag. 2303):

IV.
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 46 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:
1.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
2.
Das beantragte Kontakt- und Rayonverbot der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen.
3.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:
1.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsklagen der Straf- und Zivilklägerinnen E.________ und G.________ werden dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
2.
Die beantragten Kontakt- und Rayonverbote der Straf- und Zivilklägerinnen E.________ und G.________ werden abgewiesen.
3.
Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.

Schliesslich ordnete die Vorinstanz die Rückkehr des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug (Ziff. VI.1.) an, verfügte über diverse beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. VI.2. bis Ziff. IV.6.) und erteilte vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.7 und Ziff. VI.8. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 2304 f.).

2.
Berufung

Die zuständige Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 2318). Darauf folgte am 4. Februar 2021 die fristgerechte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2528 f.).

Die Straf- und Zivilklägerin 1, nach wie vor unentgeltlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, meldete mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 2322). Die fristgerechte Berufungserklärung datierte vom 8. Februar 2021 (pag. 2531 ff.).

Die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3, beide unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt J.________, meldeten am 20. Dezember 2019 Berufung an (pag. 2325). Per 22. Oktober 2020 legte Rechtsanwalt J.________ infolge Aufgabe der Anwaltstätigkeit beide Mandate nieder (pag. 2332). Daraufhin wurde Rechtsanwältin F.________ mit Verfügung vom 27. November 2020 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 eingesetzt (pag. 2367 ff.). Sie reichte am 1. Februar 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 2520 f.).

Der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, meldete mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 Berufung an (pag. 2326). Darauf folgte am 1. Februar 2021 die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 2523 ff.).

3.
Opferschutzmassnahmen

Die Straf- und Zivilklägerin 1 beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2021, es seien die nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu treffen und sie sei von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme – zu dispensieren (pag. 2573). Ihre Anträge wurden mit Verfügung vom 27. Mai 2021 gutgeheissen (pag. 2675 f.). Am 13. Juli 2021 stellten die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 praktisch identische Anträge (pag. 2582 f.). Diese wurden mit Verfügung vom 13. Juli 2021 ebenfalls gutgeheissen (pag. 2585 f.).

Mit Eingaben vom 17. November 2021 beantragten die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3, es sei die Öffentlichkeit während ihrer Befragungen von der Verhandlung auszuschliessen (pag. 2872 f.; pag. 2874 f.). Nachdem am 19. November 2021 verfügt wurde, dass über beide Anträge anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beschlossen wird (pag. 3026 f.), hiess die Kammer die Anträge anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gut (pag. 3024).

Es wurden die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung einer Konfrontation ergriffen. Die oberinstanzlichen Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten statt.

4.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 3. November 2021; pag. 2868) sowie bei der JVA Thorberg ein Führungsbericht (datierend vom 12. November 2021; pag. 2865 f.) eingeholt.

Mit Schreiben vom 17. bzw. 18. November 2021 wurden namens der Straf- und Zivilklägerin 1 im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung ergänzende Beilagen zur Zivilklage eingereicht bzw. geschwärzt nachgereicht und zu den Akten erkannt (pag. 2871 ff.; pag. 2882 ff.). Namens der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 wurden mit Schreiben vom 17. November 2021 ein Therapiebericht eingereicht, der im Einverständnis mit Rechtsanwältin F.________ teilweise geschwärzt und zu den Akten genommen wurde (pag. 2874 ff.; pag. 3025). An der oberinstanzlichen Verhandlung reichte Rechtsanwältin F.________ ein weiteres Arztzeugnis ein, das ebenfalls zu den Akten erkannt wurde (pag. 3116).

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 in Abwesenheit des Beschuldigten und der Öffentlichkeit sowie in Begleitung jeweils einer Vertrauensperson i.S.v. Art. 152 StPO befragt (pag. 3044 ff.). Ebenso wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 3068 ff.). Bei den Einvernahmen wurden Google Maps-Auszüge des Tatorts verwendet und zu den Akten genommen (pag. 3117 ff.).

5.
Anträge der Parteien
5.1
Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung was folgt (pag. 3122):

I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 11. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1.
der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015 an der H.___-strasse in I.________ BE z.N. von C.________
2.
des versuchten Mordes, begangen am 30. Juli 2016 an der H.___-strasse in I.________ BE z.N. von C.________

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1.
zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 541 Tagen;
2.
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1.
Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei[en] gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
2.
Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5.2
Anträge des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 3120 f.):

I.

1.
Der Beschuldigte sei freizusprechen von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 19. März 2019, so namentlich
a)
des versuchten Mordes, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 30. Juli 2016, ca. 15:50 Uhr, in I.________, H.___-strasse, zum Nachteil von C.________
b)
der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015, in I.________, H.___-strasse, zum Nachteil von C.________
2.
Die entstandenen Verfahrenskosten sowohl der ersten wie auch der zweiten Instanz seien dem Staat aufzuerlegen.
3.
Dem Freigesprochenen sei für die Verteidigungskosten sowohl vor der ersten, wie auch vor der zweiten Instanz eine Entschädigung gemäss der seinerzeit eingereichten und für das oberinstanzliche Verfahren noch einzureichenden Honorarnote auszurichten.
4.
Dem Freigesprochenen sei für die ausgestandene Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafantritt eine angemessene Entschädigung (Schadenersatz sowie Genugtuung) zu Lasten der Staatskasse auszurichten.
5.
Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung.
II.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1.
Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Das erstellte DNA-Profil sei zu löschen.
3.
Die beschlagnahmten Gegenstände seien zu Handen wem rechtens herauszugeben, insoweit nicht Verzicht erklärt wurde. Dem Beschuldigten seien somit namentlich folgende Gegenstände herauszugeben:
a.
Natel iPhone 6S
b.
Fotoapparat Casio
c.
sämtliche Memory-Cards
d.
beide USB-Sticks
4.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei entsprechend den eingereichten und noch einzureichenden Honorarnoten festzusetzen.
5.3
Anträge der Straf- und Zivilklägerin 1

Die Straf- und Zivilklägerin 1 beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Folgendes (pag. 3123 ff.):

I.
Der Beschuldigte sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären:
1.
des versuchten Mordes, begangen am 30. Juli 2016, ca. 15:50 Uhr, in I.________, an der H.___-strasse, zum Nachteil der Privatklägerin, indem der Beschuldigte […] (Ziff. 1 der Anklageschrift) und
2.
der Vergewaltigungen, mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015 in I.________, H.___-strasse, zum Nachteil der Privatklägerin, indem er […] (Ziff. 2 der Anklageschrift).

und er sei zu verurteilen

1.
zu einer Strafe nach dem gerichtlichen Ermessen
2.
zu den gesamten Kosten des Berufungsverfahrens
3.
zu den Interventionskosten der Privatklägerin, wobei auch das amtliche Honorar gemäss Kostennote zu bestimmen sei, ohne Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungspflicht.
II.
Zivilklage:
1.
Der Beklagte/Beschuldigte sei zu verurteilen, der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, jedoch nicht unter CHF 138'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juli 2016/15. März 2015 zu bezahlen. Die Genugtuung setzt sich zusammen aus:
a.
für den versuchten Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung: mindestens CHF 118'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30 Juli 2016 b. und für die mehrfach begangenen Vergewaltigungen: mindestens CHF 20'000.00, zuzüglich Zins zu 5% im Sinne des mittleren Verfalls ab 15. März 2015.
2.
Der Beklagte/Beschuldigte sei im Sinne einer Teilklage und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen, der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin einen vorläufigen Schadenersatz im Umfang von mindestens CHF 39'984.15 zuzüglich Zins zu 5% im Sinne des mittleren Verfalls ab 16. März 2018 zu bezahlen, bestehend aus:
a.
CHF 20'419.30 Lohnausfall
b.
CHF 5'131.20 Ferienkürzung
c.
CHF 5'853.65 AHV-Beiträge
d.
CHF 8'580.00 BVG-Beiträge
3.
Der Beklagte/Beschuldigte sei für sämtlichen weiteren, derzeit noch nicht bezifferbaren Schaden (insbesondere Lohnausfall, AHV- und Pensionskassenbeiträge, aber auch Behandlungs- und Therapiekosten), welcher der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit dem Ereignis am 30.07.2016 erwachsen ist oder in Zukunft erwachsen wird, in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach für voll haftpflichtig zu erklären. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.
4.
Dem Beklagten/Beschuldigten sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall gerichtlich zu verbieten (Kontakt- und Annäherungsverbot): a. in Zukunft jemals Kontakt mit der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin in irgendeiner Form, sei es direkt oder indirekt, namentlich auch telefonisch oder per elektronische Nachrichten wie Mail, WhatsApp, SMS oder andere Nachrichtenmöglichkeiten aufzunehmen oder über Familienangehörige, Freunde oder Bekannte aufnehmen zu lassen,
b.
sich dem Wohndomizil der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin, sofern ihm dieses bekannt ist oder werden sollte, nicht [sic] auf eine Distanz von weniger als 150m zu nähern und
c.
sich der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin nicht auf mehr [sic] als 150m zu nähern, wobei er sich im Falle einer zufälligen Begegnung mit der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin unverzüglich und unaufgefordert zu entfernen hat.
5.4
Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3

Die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 stellten folgende Anträge (pag. 3126 f.):

I.
Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 30. Juli 2016 in I.________, zum Nachteil von C.________, schuldig zu erklären:

II.

1.
Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
2.
Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien dem Beschuldigten zu drei Vierteln und jene der zweiten Instanz vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen.
3.
Weiter sei der Beschuldigte zu verurteilen:
a.
zur Erstattung von drei Vierteln der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen in erster Instanz an den Kanton und zur Bezahlung der Differenz von Fr. 2'870.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Privatklägerinnen zuhanden von Herrn Rechtsanwalt J.________;
b.
zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerinnen in zweiter Instanz gemäss Honorarnote.
III.
Zivilansprüche der Privatklägerinnen:
1.
Der Beschuldigte sei zu verurteilen, den Privatklägerinnen je eine angemessene Genugtuung von nicht unter Fr. 25'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juli 2016 zu bezahlen.
2.
Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen seien dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen.
3.
Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden.
IV.
Weiter sei zu verfügen:

Das Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerinnen E.________ und G.________ sei gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen, ohne Rückzahlungs- beziehungsweise Nachzahlungspflicht der Privatklägerinnen.

6.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Angefochten sind der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), beides einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen, sowie die Zivilklagen, ausgenommen die Abweisung des beantragten Kontakt- und Rayonverbots der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 (Ziff. IV. und Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteils). Angefochten ist weiter das Belassen mehrerer Dokumente bei den Akten (Ziff. VI.6 des erstinstanzlichen Urteils). Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Verfügungen hinsichtlich des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.6. und VI.7. des erstinstanzlichen Urteils).

Das erstinstanzliche Urteil ist somit in Rechtskraft erwachsen, als das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 abgewiesen wurde (Ziff. V.2.); die Tatwaffe eingezogen wurde (Ziff. VI.2.); die Vernichtung diverser Gegenstände mit Zustimmung des Beschuldigten bzw. der Straf- und Zivilklägerin 1 (Ziff. VI.3 und Ziff. VI.4.) und die Rückgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten (Ziff. VI.5.) verfügt wurde.

Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).

II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Generelle Aussagenwürdigung

Es wird vorbehaltlich der nachfolgenden Ergänzungen, insbesondere zu den Videoeinvernahmen von K.________ und der Straf- und Zivilklägerin 3, auf die ausführliche Zusammenfassung der Beweismittel der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.1.2, Ziff. II.1.3 und Ziff. II.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2378 ff. und pag. 2444 ff.). Die von der Kammer erhobenen Beweismittel, insbesondere die oberinstanzlichen Einvernahmen, werden direkt in die Beweiswürdigung integriert werden.

Nachfolgend gilt es die verfügbaren Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.

7.1
Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 1
7.1.1
Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz folgerte zusammengefasst, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zum Tattag trotz gewisser Widersprüche glaubhaft seien. Hingegen seien ihre Aussagen zur Vorgeschichte sowie zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung von Abneigung gegen den Beschuldigten sowie Übertreibungen geprägt und deshalb nicht glaubhaft (Ziff. II.1.4.4.a und II.2.2.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2419 f. und pag. 2452 ff.).

7.1.2
Würdigung der Kammer

Aus Sicht der Kammer sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 lebensnah, detailliert und im Kern konstant. Die wenigen, von der Vorinstanz angeführten Lügensignale hinsichtlich des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten und den Zeitraum nach der Trennung sind in Anbetracht des Vorgefallen und der zahlreichen Realitätskriterien nicht von Bedeutung.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der wiederholten Forderung der Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Höchststrafe für den Beschuldigten (pag. 729, Z. 41; pag. 735, Z. 336) entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine derart grosse Bedeutung zukommt. Ihre während des Verfahrens ausgedrückte Gefühlslage gegenüber dem Beschuldigten (pag. 3050, Z. 3) bestand offensichtlich schon vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016. Sagte sie dem Beschuldigten doch, direkt bevor dieser auf sie einstach, dass sie ihn hasse (pag. 731, Z. 115; pag. 2149, Z. 8). Das Bild der Straf- und Zivilklägerin 1, welches sie vom Beschuldigten hatte, hat sich nach dem Vorfall und während dem anschliessenden Spitalaufenthalt nicht vollständig gewendet. Es hatte zudem keine Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten. Auch wenn ihre Wortwahl vergleichsweise hart ausfiel, sind in ihren Aussagen keine Hinweise auf eine retrospektive Verzerrung ihrer Wahrnehmung zulasten des Beschuldigten zu erkennen. Die Forderung nach der Maximalstrafe erscheint in Anbetracht des unbestritten Erlebten verständlich und damit auch nachvollziehbar.

Entsprechend finden sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 denn auch keine Hinweise auf übermässige Belastungen. Seit sie über die Beziehung zum Beschuldigten befragt wurde, sagte sie konstant aus. Die Beziehung sei zu Anfang sehr schön gewesen (pag. 2146, Z. 8 f.; pag. 3049, Z. 3 ff.; pag. 3049, Z. 34 f.). Er sei fürsorglich gewesen und habe viel geholfen (pag. 2146, Z. 8 f.). Besonders deutlich differenzierte sie bei Fragen zu häuslicher Gewalt und betonte stets, der Beschuldigte habe sie nie geschlagen, sondern sie nur stark festgehalten (pag. 736, Z. 406; pag. 763, Z. 48 f.; pag. 2146, Z. 19; pag. 3049, Z. 15 f.). Würde die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre Erlebnisse mit dem Beschuldigten nachträglich zu dessen Ungunsten verzerren, wie die Vorinstanz es annahm, wären andere Aussagen zu Protokoll gegeben worden.

Es überrascht nicht, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 in vielen Punkten von weiteren Beweismitteln gestützt werden. Der Zeuge M.________ sagte beispielsweise aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihm schon vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016 berichtet, sie werde vom Beschuldigten bedroht (pag. 718, Z. 91 ff.; dazu auch E. 7.3.4 unten). Anhand seiner eigenen Wahrnehmungen bestätigte er auch die Darstellungen der Straf- und Zivilklägerin 1 über die Trennung und die Tatsache, dass der Beschuldigte diese nicht akzeptieren konnte bzw. wollte (pag. 717, Z. 69 ff.). Weiter geht aus den internen Journaleinträgen der Kantonspolizei Bern (nachfolgend Polizeijournal) hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 sich bereits vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016 vor dem Beschuldigten gefürchtet und sich zunächst an die Polizei gewandt hat, bevor sie sich von ihm getrennt hat (pag. 1636).

An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zur Beziehung und zur Trennung bestehen für die Kammer keine Zweifel. Sie blieben während des ganzen Verfahrens konstant. Die wenigen, von der Vorinstanz und der Verteidigung angeführten Widersprüche, ändern daran nichts. So korrigierte bzw. präzisierte die Straf- und Zivilklägerin 1 sogleich ihre anfängliche Aussage, wonach der Beschuldigte ihr am Vortag der Tat in Biel mit dem Tod gedroht habe (pag. 731, Z. 154 f.; pag. 732, Z. 164 f.; ebenso pag. 752, Z. 302 f.). Weiter schilderte sie einzelne prägende Momente während der Beziehung lebensnah, detailliert und konstant; beispielsweise, dass sie das Zusammenziehen als überstürzt wahrgenommen habe (pag. 735, Z. 347 f., pag. 3048, Z. 36 ff.); dass sich der Beschuldigte aufgrund einer SMS einer Freundin mit einem Messer selbst verletzt habe (pag. 736, Z. 389 ff.); sowie dass er ihr im Oktober 2015 die Wegfahrt mit ihrer Tochter habe verwehren wollen, auf ihr Auto geklettert sei und sie sich in der Folge bei einer Bekannten versteckt habe (pag. 735, Z. 358 ff.). Gleiches gilt in Bezug auf ihre Schilderungen über das ungewollte Erscheinen des Beschuldigten nach der Trennung in der näheren Umgebung ihrer Wohnung sowie die Anrufe an ihrem Arbeitsplatz, wobei der Beschuldigte jeweils Drohungen ausgestossen habe (pag. 732, Z. 164 ff.; pag. 753, Z. 312 ff.; pag. 753, Z. 335 ff.; pag. 3049, Z. 40 ff.; pag. 3050, Z. 4 ff.).

Zusammenfassend sind die von der Vorinstanz angeführten Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinsichtlich der Vorgeschichte, auf welche die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag verwies (pag. 3090), nicht nachvollziehbar. Für die Kammer sind keine Gründe erkennbar von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzuweichen.

Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorfall vom 30. Juli 2016. Die Straf- und Zivilklägerin 1 konnte erst rund 3 Wochen später erstmals einvernommen werden, sodass aufgrund des Zeitablaufs, der mehreren Operationen und ihres vorübergehenden Bewusstseinsverlusts gewisse Erinnerungslücken und kleinere Widersprüche erklärbar sind. Trotzdem sind ihre Aussagen über das Kerngeschehen konstant, stimmig und mit originellen Details sowie inneren Vorgängen verknüpft, was typische Realitätskriterien sind. So habe sie nicht auf ihrem gewohnten Parkplatz parkiert, weil sie den Beschuldigten und seine Tochter bemerkt und sich vor einem Aufeinandertreffen gefürchtet habe (pag. 730, Z. 94 ff.; pag. 747, Z. 94 ff.; pag. 2148, Z. 37 f.), sie habe aufgrund ihrer blutverschmierten Finger den Polizeinotruf nicht wählen können und stattdessen mittels Wahlwiederholung ihre Freundin N.________ angerufen (pag. 731, Z. 144 f.; pag. 749, Z. 172 f.). Besonders hervorzuheben ist ihre Aussage, dass sie das Messer während des Vorfalls unerklärlicherweise nie gesehen habe (pag. 731, Z. 130; pag. 748, Z. 128 ff.; pag. 2149, Z. 25 ff.; pag. 3047, Z. 34). Hätte sie den Vorfall zuungunsten des Beschuldigten geschildert, ist anzunehmen, dass die Tatwaffe besonders prominent hervorgehoben worden wäre. Desgleichen sprechen die unverblümt zu Protokoll gegebenen Äusserungen gegenüber dem Beschuldigten im Windfang – unter anderem, dass sie ihn hasse und er weggehen solle (pag. 731, Z. 115 und Z. 121; pag. 748, Z. 124 ff.; pag. 2149, Z. 8; pag. 3048, Z. 3 f.) – gegen prozesstaktisch motiviertes Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 1.

Es trifft zu, dass sich in gewissen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 Widersprüche finden lassen. Zum Beispiel, ob die Straf- und Zivilklägerin 1 sämtliche Einkaufstaschen auf einmal zum Hauseingang getragen hat (pag. 730, Z. 102 ff. vs. pag. 747, Z. 113 ff.) oder ob der Beschuldigte etwas Langärmliges getragen hat (pag. 3048, Z. 12 f. vs. pag. 479). Diese unbedeutenden Abweichungen im Aussageverhalten stellen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen aber nicht infrage. Ob die Straf- und Zivilklägerin 1 ein oder zwei Mal von ihrem Auto zum Hauseingang lief, ist nebensächlich. Wie eingangs erwähnt, können über einen Zeitraum von rund 3 Wochen bis zu den Erstaussagen naturgemäss gewisse Erinnerungslücken zu Nebensächlichkeiten auftreten. Dass der Beschuldigte an diesem Tag etwas Langärmliges getragen haben soll, erwähnte sie erstmals an der oberinstanzlichen Einvernahme, mithin mehr als 5 Jahre nach dem Vorfall. Diese Aussage ist nach Ansicht der Kammer als Erklärungsversuch dafür zu sehen, dass sie das Messer in der Hand des Beschuldigten nie gesehen hat. Diesen Widersprüchen kommt gegenüber den aufgezeigten Realitätskriterien keine Bedeutung zu.

Auf die Vorbringen der Verteidigung, wonach entgegen der Vorinstanz in einigen Punkten nicht auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzustellen sei, wird in der konkreten Beweiswürdigung eingegangen (E. 8.6.2 unten). Festzuhalten ist an dieser Stelle aber bereits, dass für die Kammer hinsichtlich des Kerngeschehens kein Grund besteht, von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzuweichen.

Weiter ist festzuhalten, dass für die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung ebenfalls glaubhaft sind. Bereits an ihrer ersten Einvernahme erklärte sie, dass es sexuelle Übergriffe gegeben habe, sie aber nicht darüber reden wolle (pag. 737, Z. 436 ff.). Erst mehrere Monate später erklärte sie sich gegenüber der Staatsanwaltschaft bereit, Aussagen zu machen (pag. 759, Z. 81 ff.), und leitete dies damit ein, dass es für sie schwierig sei, darüber zu sprechen (pag. 761, Z. 7; pag. 762, Z. 19 f.). Dieses Aussageverhalten widerspiegelt ihre Mühe, über sexuelle Kontakte mit dem Beschuldigten zu sprechen, und steht der vorinstanzlichen Auffassung, wonach sie zielgerichtet ausgesagt habe, entgegen. Es trifft auch nicht zu, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund des Vorfalls vom 30. Juli 2016 nachträglich sämtliche sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten als ungewollt und missbräuchlich wahrgenommen haben will. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind angesichts der Aussagen von O.________ für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Straf- und Zivilklägerin 1 hat der Zeugin schon vor dem 30. Juli 2016 bzw. schon vor ihrer Trennung von ungewollten sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten erzählt (vgl. pag. 711, Z. 162, Z. 169, Z. 182 f., Z. 186 und Z. 189; pag. 712, Z. 223). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung der Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Maximalstrafe für den Beschuldigten irrelevant ist (pag. 729, Z. 41; pag. 735, Z. 336). Als die Straf- und Zivilklägerin 1 die entsprechende Aussage im Zusammenhang mit dem Tötungsversuch zu Protokoll gab, war der Vorwurf der Vergewaltigung noch gar nicht Gegenstand des Verfahrens.

Es ist für die Kammer nicht einzusehen, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 1 den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung erfunden haben sollte. Einerseits wäre in diesem Fall zu erwarten, dass sie anderweitige Vorwürfe erhoben hätte, die keinen Bezug zur für sie offensichtlich mit Scham verbundenen Sexualität aufweisen. Andererseits hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit die erste Gelegenheit zum Erheben der Vorwürfe genutzt, anstatt Andeutungen zu machen und auf diese erst später einzugehen. Ferner wäre es angesichts des damals bereits im Raum stehenden, äusserst schwerwiegenden Vorwurfs des versuchten Mordes auch nicht nötig gewesen, weitere Vorwürfe zu erfinden, um den Beschuldigten zusätzlich zu belasten.

Entgegen der Vorinstanz lassen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 keine Realitätskriterien vermissen. Sie machte einen grossen Teil ihrer Aussagen in freier Erzählung (pag. 762 ff, Z. 41 ff.), beschrieb das übliche Muster der zahlreichen Vorfälle lebensnah und verknüpfte ihre Schilderungen mit inneren Vorgängen und Interaktionen. Beispielsweise habe sie anfangs Vorwände vorgeschoben, damit der Beschuldigte nicht wütend werde, habe ihm gesagt, sie sei kein Roboter, sie arbeite und sei auch müde (pag. 762, Z. 41); sie habe aber gemerkt, dass er dafür kein Verständnis habe, und ihm in der Folge klar gesagt: «Ich will nicht» (pag. 766, Z. 163). Ihren Aussagen lassen sich weiter zeitliche und örtliche Verknüpfungen entnehmen. So habe er in der Türkei, als sie ihre Eltern besucht hätten, dasselbe gemacht und ihren Pyjama zerrissen (pag. 763, Z. 56 ff.). Die Übergriffe hätten ansonsten immer nachts im gemeinsamen Schlafzimmer stattgefunden (pag. 768, Z. 244). Er habe jeweils auf dem Bett auf sie gewartet, bevor die Kinder eingeschlafen seien (pag. 768, Z. 247 f.). Ihre Ausführungen zu diesem Vorwurf enthalten ebenfalls keine übermässigen Belastungen. Sie betonte trotz mehrmaliger Nachfragen stets, dass der Beschuldigte sie nicht geschlagen, sondern lediglich Sachen zerstört habe (z.B. pag. 763, Z. 48 f.).

Es trifft zu, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 Aussagen machte, die als übertrieben interpretiert werden können. So habe der Beschuldigte sie «immer» sexuell belästigt (pag. 762, Z. 25), «jeden Abend» Geschlechtsverkehr gewollt (pag. 762, Z. 37; pag. 765, Z. 129) und es habe jeweils von 22:00 Uhr bis 03:00 Uhr gedauert (pag. 765, Z. 139). Indes bezieht sich der Vorwurf auf eine Vielzahl von einzelnen Tathandlungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. «Immer» beschreibt im allgemein Sprachgebrauch eine Regelmässigkeit und zeugt vorliegend nicht unbedingt von Übertreibungen. Aus demselben Grund erscheinen die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zu den praktizierten Stellungen gesucht. Die Straf- und Zivilklägerin 1 erklärte zunächst, sie sei meistens auf ihm gelegen, da er sehr schwer sei, aber nicht immer – manchmal sei es auch umgekehrt gewesen (pag. 768, Z. 270 f.; pag. 768, Z. 274). Dass sie vor der Vorinstanz auf Frage hingegen aussagte, sie habe auf dem Rücken und er auf ihr gelegen (pag. 2156, Z. 31 f.), ist kein Widerspruch. Bei einer derartigen Vielzahl von einzelnen Tathandlungen kann nicht erwartet werden, dass jeder Vorfall im Detail beschrieben wird, da nicht jeder Vorfall identisch ablief. Das den einzelnen Tathandlungen zugrundeliegende Muster beschrieb die Straf- und Zivilklägerin 1 auf jeden Fall nachvollziehbar und lebensnah.

Zusammenfassend sind den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zahlreiche Realitätskriterien zu entnehmen und es sind keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Auf ihre Aussagen wird abgestellt.

7.2
Aussageverhalten des Beschuldigten
7.2.1
Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz glaubte dem Beschuldigten, dass er sich nicht an das Tatkerngeschehen erinnern könne, und bezeichnete dessen Aussagen betreffend den Zeitraum davor und danach als im Grossen und Ganzen mit den übrigen Erkenntnissen vereinbar. Seine Aussagen zur Beziehung und zur Trennung seien hingegen beschönigend und ausweichend (zum Ganzen Ziff. II.1.4.4.b des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2420 f.).

7.2.2
Würdigung der Kammer

Den Aussagen des Beschuldigten ist eine deutliche Tendenz zu entnehmen, sein eigenes Verhalten zu beschönigen, kritischen Fragen auszuweichen und die Verantwortlichkeit der Straf- und Zivilklägerin 1 aufzuerlegen.

Seine Angaben über die Beziehung und die von der Straf- und Zivilklägerin 1 initiierte Trennung sind widersprüchlich und unglaubhaft. Während er anlässlich seiner Erstaussagen einräumte, dass es früher zuhause «immer Probleme gegeben» habe (pag. 781, Z. 40 f.), behauptete er später, es sei während der Beziehung – mit Ausnahme eines unbedeutenden Mals in der Türkei – nie zu Streit gekommen (pag. 804, Z. 213 ff.; pag. 2168, Z. 30; vgl. auch pag. 3074, Z. 19 ff.). Ihm zufolge hätten er und die Straf- und Zivilklägerin 1 eine normale Beziehung geführt, die für ihn schön gewesen sei (pag. 2167, Z. 46), bis sie sich plötzlich und ohne Angabe von Gründen von ihm habe trennen wollen (pag. 2168, Z. 34 ff.; pag. 3074, Z. 43 ff.; pag. 3075, Z. 4; vgl. auch pag. 3086, Z. 28 ff).

Die Trennung habe ihn sodann nicht sonderlich getroffen (pag. 2169, Z. 30 f.); entgegenstehende Beweismittel diskreditierte der Beschuldigte. Besonders bezeichnend hierfür sind seine Antworten auf Vorhalte der Aussagen von M.________, dem Leiter der türkischen Schule, in die er und die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre Töchter schickten. Zu M.'s________ Person sagte der Beschuldigte vor der Vorinstanz zunächst aus, er habe keine Probleme mit ihm und sie hätten ein gutes Verhältnis (pag. 2177, Z. 12 ff.). Nachdem ihm jedoch die Aussagen M.'s________ vorgehalten wurden, denen zufolge der Beschuldigte die Trennung von der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht habe akzeptieren können, wendete sich seine Einstellung zu M.________ vollständig und er erklärte, dies sei Unsinn; es sei klar, dass M.________ mehr zu ihr halten würde als zu ihm (pag. 2177, Z. 19 f.; vgl. auch pag. 3080, Z. 31). Indessen gibt es keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen M.'s________ zu zweifeln. Selbst aus den Aussagen von K.________, der Tochter des Beschuldigten, geht hervor, dass sie zumindest von einem Gespräch zwischen dem Beschuldigen und M.________ über die Trennung und seinen Umgang mit der Straf- und Zivilklägerin 1 Kenntnis hatte (pag. 727; ebenso E. Error! Reference source not found. unten). Daher steht fest, dass M.________ den Beschuldigten auf die Trennung und die Tatsache, dass sich der Beschuldigte damit nicht abfinden konnte, angesprochen hatte. Der offenkundige Versuch, die seiner Version entgegenstehenden Aussagen M.'s________ zu diskreditieren, spricht für sich.

Gleichermassen bezeichnend sind die Behauptungen des Beschuldigten über eine angebliche neue Beziehung im Tatzeitpunkt, womit offensichtlich unterstrichen werden sollte, dass er über die Trennung von der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg gewesen sein will (pag. 808, Z. 382 f.; pag. 809, Z. 413 ff.; pag. 817, Z. 162 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme darauf angesprochen, schien der Beschuldigte sich jedoch nicht an die Frau erinnern zu können (pag. 3087, Z. 42; pag. 3088, Z. 1 ff.). Es sei damals nichts Ernsthaftes zwischen ihnen gewesen (pag. 3088, Z. 13 f.). Sie hätten nur telefonischen Kontakt gehabt und er sei lediglich einmal bei ihr in Zürich gewesen (pag. 3088, Z. 18 f.).

Angesichts dieser beispielhaft aufgezeigten Lügensignale kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten zur Beziehung und zur Trennung abgestellt werden. Dieselben Lügensignale sind aber auch hinsichtlich des Kerngeschehens betreffend den Vorfall vom 30. Juli 2016 erkennbar.

Der Beschuldigte betonte vehement, er habe sich am Tattag zufällig in der näheren Umgebung der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgehalten (z.B. pag. 2170, Z. 45 f.). Gemäss seinen Erstaussagen – wenige Stunden nach dem Vorfall – sei er nach der Arbeit mit dem Zug nach I.________ gefahren, zu sich nach Hause gelaufen, habe sich bei einem Kebabladen (der sich bei seinem damaligen Domizil befindet; pag. 3081, Z. 7) mit seiner Tochter getroffen und sie seien anschliessend gemeinsam bei der Bushaltestelle in der Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 hingesessen (pag. 781, Z. 23 ff.). Später behauptete er, er habe mit seiner Tochter beim Spielplatz an der P.___-strasse (pag. 801, Z. 102 ff.) bzw. bei der Bushaltestelle abgemacht gehabt (pag. 2170, Z. 34 ff.; pag. 3081, Z. 26 und Z. 30) und sich vom Bahnhof direkt dorthin begeben; bei sich zuhause will er in dieser, für sich alleine schon widersprüchlichen Version nicht gewesen sein. Es ist offensichtlich, dass seine späteren Aussagen dem Zweck dienten, seinen Aufenthalt in der Umgebung als Zufall darzustellen. Seine Tochter sagte übereinstimmend aus, der Beschuldigte sei zunächst vom Bahnhof nach Hause gekommen und sie hätten sich erst danach gemeinsam nach draussen begeben (pag. 727; dazu E. Error! Reference source not found. unten).

Auch seine Behauptungen über angebliche Provokationen seitens der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie einen Streit im Windfang, bei dem Letztere ihn beleidigt und angeschrien habe (pag. 782, Z. 70 ff.; pag. 790, Z. 60 ff.; pag. 2171, Z. 26 ff. und Z. 38 ff.; pag. 3073, Z. 43 ff.), wurden von seiner Tochter nicht gestützt. Weder habe die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten im Vorbeifahren zur Hilfe aufgefordert und ihn so in den Windfang gelockt, noch habe es dort einen lauten Streit gegeben (pag. 727; dazu E. Error! Reference source not found. unten). Diese im Übrigen oberflächlichen Schilderungen des Beschuldigten zielen offenkundig darauf ab, Notwehr bzw. einen Notwehrexzess zu rechtfertigen und der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Mitverantwortung für das Vorgefallene zuzuschieben (vgl. pag. 3074, Z. 5 f.).

Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der Beschuldigte den konkreten Tathergang verdrängt habe, schliesst sich die Kammer aufgrund seines Aussageverhaltens nicht an. Bei seinen Erstaussagen wenige Stunden nach der Tat machte der Beschuldigte Angaben über den konkreten Messereinsatz – wobei seine Behauptung, er habe das Messer in der Hand gehabt und «ihr Bauch ist gekommen» (pag. 782, Z. 94), nicht mit den erlittenen Verletzungen zu vereinbaren und absolut lebensfremd ist (dazu auch pag. 2163, Z. 17 ff.). Erst später behauptete er selektiv, er erinnere sich nicht mehr daran (pag. 783, Z. 122 ff.; pag. 2172, Z. 4 ff.; pag. 1473). Dennoch machte er teilweise detaillierte Angaben über den Tathergang. Beispielsweise habe er nicht ausgeholt und zugestochen (pag. 792, Z. 155 ff.) und die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihn während dessen sicherlich nicht zwischen die Beine getreten (pag. 806, Z. 285 und Z. 293 f.). Anlässlich des Explorationsgesprächs für das forensisch-psychiatrische Gutachten demonstrierte er zur Veranschaulichung des Vorgangs selbst einen Messerstoss seinerseits (pag. 1475). Vor der Vorinstanz räumte er ein, dass er auf die Straf- und Zivilklägerin 1 eingestochen habe (pag. 2171, Z. 27), bevor er – getreu seinem selektiven Aussageverhalten – wiederum behauptete, er könne sich an den Messereinsatz nicht erinnern (pag. 2172, Z. 4 ff.). Es ist angesichts dieses Aussageverhaltens augenscheinlich, dass der Beschuldigte den Messereinsatz nicht verdrängt hat, sondern Erinnerungslücken vorschiebt, um seine Version aufrechterhalten zu können. Entsprechend wurden im forensisch-psychiatrischen Gutachten keine Hinweise auf einen affektiven Ausnahmezustand zum Tatzeitpunkt festgestellt (pag. 1490). Die behaupteten Erinnerungslücken sind vorgeschoben.

Aus diesem Grund schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Aussagen des Beschuldigten über die Ereignisse vor und nach dem Messereinsatz im Grossen und Ganzen stimmig seien, nicht an. Auch in seinen Aussagen über den Messereinsatz sind zahlreiche Lügensignale und Schutzbehauptungen erkennbar, sodass auf seine Aussagen zum Tattag und zum konkreten Tatablauf ebenfalls nicht abgestellt werden kann. Dies wiederum hat auch Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung.

Diesen Vorwurf bestritt der Beschuldigte pauschal als Unsinn (pag. 814, Z. 20). Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihm nie gesagt, dass sie Schmerzen habe (pag. 815, Z. 64). Einmal an einem Mittwoch sei sie selbst gekommen, weil sie Lust gehabt habe (pag. 815, Z. 84 f.). Was zwischen Mann und Frau in den eigenen vier Wänden passiere, solle auch dort bleiben (pag. 816, Z. 107 ff.). Den Schilderungen des Beschuldigten zum diesem Vorwurf lassen sich kaum relevante Kriterien zur Aussagenwürdigung entnehmen. Im Wesentlichen bestritt er ihre Aussagen und betonte, dass sie drei bis vier Mal pro Woche einvernehmlich «gewöhnlichen» Sex gehabt hätten (pag. 815, Z. 67; pag. 818, Z. 182 f.). Mit Verweis auf das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten zum Zusammenleben und der Trennung sind auch Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung anzubringen.

7.3
Weitere Aussagen
7.3.1
Straf- und Zivilklägerin 2

E.________, die Straf- und Zivilklägerin 2, befand sich während der Tat in der Wohnung und fand ihre Mutter später verletzt am Boden liegend. Ihre Aussagen beleuchten vordergründig das Zusammenleben mit dem Beschuldigten und den Zeitraum nach der Trennung. Es fällt auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete. Sie beschrieb das Zusammenleben zwar als Katastrophe, räumte aber gleich wie ihre Mutter ein, dass es am Anfang eigentlich gut gegangen sei und er beim Putzen mitgeholfen und gearbeitet habe (pag. 666, Z. 53 ff.). Er und ihre Mutter seien zu Anfang gut miteinander ausgekommen; sie hätten auch schöne Zeiten mit ihm erlebt (pag. 669, Z. 193 f.; ebenso pag. 2131, Z. 4 ff.). Jedoch sei der Beschuldigte aggressiv gewesen und habe Dinge kaputt gemacht (pag. 667, Z. 97 f.). Bei einem Vorfall, bei dem der Beschuldigte ihre Schwester dem Vernehmen nach weggestossen habe, sei diese beinahe gegen eine Kommode gestürzt, wobei sie betonte, dass ihre Schwester nicht tatsächlich gegen die Kommode gestürzt sei (pag. 668, Z. 118 f. und Z. 152 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 den Beschuldigten im Nachhinein als «aggressives Monster» betrachte, kann angesichts dieser Aussagen nicht nachvollzogen werden.

Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 zielten zudem nicht ausschliesslich gegen den Beschuldigten. Sie beleuchtete vielmehr auch ihre eigene Beziehung zu ihrer Mutter während des Zusammenlebens. Sie habe diese aufgefordert, die Beziehung zum Beschuldigten zu beenden und nach deren Weigerung selbst häufiger Streit mit ihr gehabt (pag. 667, Z. 67 ff.). In der Folge sei sie total am Ende gewesen, habe eigentlich gar nicht mehr nach Hause gehen wollen und ihrer Mutter sogar gesagt, sie wolle in ein Kinderheim (pag. 667, Z. 69 f.). Derartige lebensnahe und aufrichtig erscheinende Aussagen zeugen nicht von prozesstaktischem Aussageverhalten.

Die Straf- und Zivilklägerin 2 bekundete teilweise Mühe klarzustellen, ob sie etwas persönlich miterlebt oder nur vernommen hatte. So sagte sie beispielsweise bei ihrer ersten Einvernahme undifferenziert aus, der Beschuldigte habe ihre Mutter gewürgt (pag. 667, Z. 66 ff.). Jedoch sind derartige Schwierigkeiten bei den Aussagen Minderjähriger nicht unüblich und es konnte letztlich immer eruiert werden, ob sie einen Vorfall mit eigenen Augen gesehen hat oder nicht (pag. 668, Z. 123 und Z. 146 ff.; pag. 680, Z. 109 f.; pag. 2131, Z. 10 ff.; pag. 3057, Z. 32 ff.). Somit kann der Argumentation der Verteidigung, wonach die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 wegen Übertreibungen unglaubhaft seien, nicht gefolgt werden. Es ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich, dass sie teilweise Vorfälle dem Vernehmen nach zu Protokoll gab. Sie beschrieb primär das Zusammenleben mit dem Beschuldigten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, was allgemein nur mit Generalisierungen und dem Schildern einzelner Schlüsselmomente gelingen kann. Dass sie auch gewissen Begebenheiten hohe Bedeutung beigemessen hat, die sie nicht selbst miterlebte, macht ihre Aussagen nicht unglaubhaft. Dies stellt vielmehr eine schlüssige Folge ihrer zunehmenden «Flucht» von Zuhause dar (pag. 667, Z. 69 f.; pag. 3057, Z. 31 f.).

Zusammenfassend sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 realitätsnah und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Aufgrund der ersichtlichen Realitätskriterien und der hohen Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen ihrer Mutter und ihrer Schwester sind auch ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen.

7.3.2
Straf- und Zivilklägerin 3

Nach Auffassung der Kammer ist den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3, G.________, an der Videoeinvernahme vom 17. August 2016 (pag. 690 ff.) grössere Bedeutung beizumessen. Es gilt auf die nachfolgenden Ergänzungen und teilweise Wiederholungen hinzuweisen:

G.________ sagte an der Videoeinvernahme vom 17. August 2016 aus, das Zusammenleben habe anfangs gut funktioniert. Manchmal habe es Streitereien gegeben, diese hätten sich aber im normalen Rahmen bewegt. Den Streit zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter habe sie meist nur gehört, lediglich einmal habe sie es auch gesehen. Das habe glaublich angefangen, als ihre Mutter mit Freundinnen habe ausgehen wollen, der Beschuldigte aber immer habe dabei sein wollen. Das sei oft vorgekommen, sehr oft. Ihre Mutter habe nicht einmal alleine in die Waschküche gehen können. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte dies getan habe, weil er Angst um ihre Mutter gehabt habe, sie glaube eher, ihre Mutter habe deswegen Angst gehabt. Ansonsten wisse sie nicht, weshalb es Streit gegeben habe. Für sie sei der Umgang mit dem Beschuldigten normal gewesen. Wenn sie mit ihm Streit gehabt habe, dann sei er böse gewesen, wie es ein Vater eben sei, ansonsten sei er aber nett gewesen. Es sei normal gewesen, wenn sie «etwas Dummes» getan habe. Bei ihrer Mutter sei es hingegen nicht normal gewesen. Der Beschuldigte sei der Chef in der Wohnung gewesen und sie habe ihn anfangs akzeptiert. Da sie selbst ohne Vater aufgewachsen sei, habe sie gedacht, das sei bei jedem Vater so. Zum Schluss hin habe sie es nicht mehr akzeptiert, weil er wegen jedem kleinen Wort schnell aggressiv geworden sei, beispielsweise nur schon, wenn man gesagt habe: «Nein, ich will nicht». Für ihre Aussagen zum Vorfall wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Ziff. II.1.3.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2409). Auf Frage, wie der Beschuldigte gehandelt habe, wenn er, wie beschrieben, aggressiv gewesen sei, sagte sie aus, sie habe einmal gesehen, wie ihre Mutter am Boden gewesen sei und er Teller zu Boden geworfen habe. Sie sei dann selbst auf ihn losgegangen, er habe sie aber weggeschubst, wobei sie sich beinahe den Kopf gestossen habe. Gegenüber K.________ sei der Beschuldigte nur aggressiv gewesen, wenn er eifersüchtig gewesen sei, etwa weil sie bessere Noten erhalten habe als K.________. Dann habe er diese angeschrien. Wenn er aggressiv werde, dann mache er alles kaputt, beispielsweise einen Wäschekorb, oder er verletzte sich selbst und tue so, als wolle er sich umbringen. Einmal habe ihre Mutter blaue Flecken und Kratzer am Hals gehabt und K.________ habe ihr erzählt, er habe sie gewürgt. Sie habe ihre Mutter danach gefragt, diese habe aber verneint. Von weiteren Vorfällen, bei denen der Beschuldigte ihrer Mutter etwas angetan habe, wisse sie nichts. Zwischen dem Beschuldigten und ihrer Schwester habe es nur Geschrei gegeben. Gegen K.________ sei er auch einmal handgreiflich geworden. Glaublich habe er sie einmal an den Haaren gehalten, aber nur ganz kurz. Auf Frage gab sie an, der Beschuldigte habe unter anderem einen Wäschekorb, einen Metallstuhl und Geschirr kaputt gemacht und oft mit der Hand auf den Tisch gehauen. Er habe glaublich mit dem Fuss gegen den Stuhl getreten, sodass dieser verbogen gewesen sei. Derartiges sei oft vorgekommen, wenn er Streit mit ihrer Mutter gehabt habe. Andere Verletzungen bei ihrer Mutter, ausser der beschriebenen, habe sie nicht festgestellt. Auf Frage, wie die Straf- und Zivilklägerin 3 sich gegenüber dem Beschuldigten fühle, sagte sie aus, sie fühle sich frei, da er sie nicht mehr beobachte. Einmal sei sie ihm im Bus begegnet und er habe sie angesprochen, sodass sie bei einer früheren Bushaltestelle ausgestiegen sei. Jetzt habe sie keine Angst mehr, sie habe nämlich befürchtet, er könne ihr auch etwas antun. Auf Frage gab sie weiter an, er habe sich öfters ein Messer an den Hals gehalten oder sich selbst an den Kopf geschlagen. Davon habe er lediglich blaue Flecken davongetragen. Mit dem Messer habe er sich nicht selber verletzt, sondern nur gedroht, damit ihre Mutter mache, was er wolle.

Auch die Straf- und Zivilklägerin 3 war beim Vorfall vom 30. Juli 2016 nicht persönlich anwesend, sodass sie primär das Zusammenleben mit dem Beschuldigten und die Trennung schilderte. Besonders hervor zu heben ist, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 den Beschuldigten zunächst als offenbar sehr erwünschte Vaterfigur betrachtete und die vereinzelten Disziplinarmassnahmen seinerseits als gerechtfertigt erachtete. Er sei aber zunehmend aggressiver geworden, habe Geschirr zerschlagen (vgl. pag. 3064, Z. 21 f.) und sie einmal während eines Streit von sich weggestossen, wobei sie sich beinahe den Kopf an einem Bettrahmen angestossen habe. Ob es sich bei diesem Vorfall um denselben handelte, den ihre Schwester dem Vernehmen nach beschrieb, jedoch anstelle eines Bettrahmens eine Kommode erwähnte, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete.

Besonders eindrücklich und aufrichtig erscheint der Kammer die Antwort der Straf- und Zivilklägerin 3 an der Videoeinvernahme vom 17. August 2016 auf die Frage, wie sie sich fühle. Nachdem ihre Mutter rund 2 Wochen zuvor mehrere Stichverletzungen erlitten hatte, beinahe gestorben wäre und sich nach wie vor in einem kritischen Zustand befand, antwortete sie, sie fühle sich frei, was auch ihrer sichtlich gelösten Erscheinung entsprach. Eine solche Aussage wäre von einer Zwölfjährigen in dieser Situation nicht zu erwarten, wenn sie nicht tatsächlich begründete Furcht vor dem zwischenzeitlich verhafteten Beschuldigten gehabt hätte.

Insgesamt gibt es also – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und der Ausführungen der Verteidigung – kein Grund, von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3 abzuweichen.

7.3.3
K.________

Auch hinsichtlich der Videoeinvernahme von K.________ vom 3. September 2016 gilt es Ergänzungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung anzubringen:

K.________ sagte aus, sie sei im Jahr 2014 gemeinsam mit ihrem Vater zur Straf- und Zivilklägerin 1 gezogen, bevor die beiden religiös geheiratet hätten, und hätten 2 Jahre dort gewohnt. Das Zusammenleben sei nicht so gut gewesen. E.________ und G.________ seien frech und aggressiv gewesen. Unter den Kindern habe es «Gstürm» gegeben. Es habe sie manchmal genervt, mit G.________ ein Zimmer teilen zu müssen, da diese viele Regeln aufgestellt habe. Mit der grösseren Schwester habe es viel Streit gegeben, mit G.________ sei sie zeitweise gut ausgekommen. E.________ und G.________ hätten es mit dem Beschuldigten gut gehabt, er habe alles probiert. Sie seien nett zu ihm gewesen und er auch zu ihnen. Zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 sagte sie aus, der Vorfall habe sie schockiert, weil die beiden es gut miteinander gehabt hätten. Etwas Anderes sei ihr nie aufgefallen und Streit habe sie nicht mitbekommen. Ihr Vater sei jemand, der sich Mühe gebe, wenn er etwas wolle, und dafür kämpfe. Auch sei er sehr nett, auch zu ihr. Zu dieser Zeit habe er keine Arbeit gehabt, jedoch gerade eine neue Stelle in Grenchen gefunden. Aggressiv sei er nicht gewesen.

Zum Vorfall erzählte sie, sie sei zuhause gewesen, ihr Vater sei nach Hause gekommen und habe Brot gekauft, damit sie etwas essen könnten. Dann habe er gesagt, sie sollten nach draussen gehen, da es sehr schönes Wetter gewesen sei. Sie hätten sich dann auf eine Sitzbank im Schatten gesetzt. Es habe eine Bushaltestelle dort. Die Sitzbank befinde sich direkt neben dem Haus der Straf- und Zivilklägerin 1. Nur diese Sitzbank sei im Schatten gewesen. Sie seien nicht nur damals dort gesessen. Es habe dort einen Weg, wo sie und ihr Vater öfters gejoggt seien, Wettrennen gemacht hätten und sich dann im Schatten abgekühlt hätten. Dann sei die Straf- und Zivilklägerin 1 mit dem Auto gekommen. Sie habe nicht bei ihrem Parkplatz parkiert, sondern bei der Eingangstür, habe die Einkaufstaschen genommen und sei hineingegangen. Ihr Vater sei springend zu ihr hingegangen. Sie habe während dessen draussen gewartet und habe nach Hause gehen wollen. Weinend berichtete sie weiter, ihr Vater sei dann zurückgekommen und habe ihr gesagt, er gehe zur Polizei und sie solle nach Hause gehen. Er habe nichts gesagt, bevor er zur Straf- und Zivilklägerin 1 gegangen sei. Als er zurückgekommen sei, habe er gesagt: «Gott beschütze dich, geh nach Hause und ruf Frau U.________ an». Gesehen habe sie während des Vorfalls nichts, es habe Bäume gehabt und alle Autos seien im Weg gestanden. Wegen der Wand und den Bäumen habe sie nichts sehen können. Mittels Gestik veranschaulichte K.________, wo die Steinsitzbank in Relation zum Haus steht, nämlich direkt daneben. Gerade als sie sich auf den Nachhauseweg gemacht habe, habe sie die Straf- und Zivilklägerin 1 auf Türkisch um Hilfe rufen hören. Da habe sie realisiert, dass ihr Vater etwas Schlimmes gemacht habe. Eine Waffe habe er aber nicht gehabt. Als die Straf- und Zivilklägerin 1 an ihnen vorbeigefahren sei, sei ihr nichts aufgefallen. Sie sei einfach durchgefahren und habe zu ihnen geschaut. Sie habe immer dort – in der blauen Zone – parkiert, wenn sie einkaufen gegangen sei, damit sie nicht so weit habe laufen müssen. In der türkischen Schule gebe es einen «M.________», mit dessen Frau die Straf- und Zivilklägerin 1 befreundet sei. Sie habe immer Dinge über ihren Vater erzählt, die nicht stimmen würden. «M.________» habe dann ihren Vater darauf angesprochen, obwohl ihr Vater unschuldig sei. An den Fingern zählte K.________ ab, dass die Trennung im September 2015 stattgefunden haben müsse. Sie seien von der Türkei nach Hause gekommen, dort habe es einen grossen Streit gegeben. Zuhause habe sie dann gesagt, in fünf Tagen müssten sie und ihr Vater ausziehen. In der Türkei sei es nachts gewesen, als die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte geredet hätten – nicht so heftig und ohne zu schreien –, dann sei ihr Vater in ihr Zimmer gekommen und habe zu ihr gesagt, sie solle ihre Koffer packen, sie würden weggehen. Dann seien sie gegangen. Der Streit sei glaublich um das zeremonielle Waschen gegangen; die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihr gesagt, sie werde sie nicht waschen, da sie nicht ihre Tochter sei. Sie habe nicht bei der Straf- und Zivilklägerin 1 wohnen wollen, aber diese sei manchmal nett zu ihr gewesen, manchmal aber auch nicht. Ihr Vater habe für ihre Töchter alles gemacht. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe für K.________ aber nichts gemacht und sie gar nicht beachtet.

Auf Ergänzungsfrage hin sagte K.________ weiter aus, das Spazieren zur erwähnten Sitzbank hätten sie unternommen, als sie bereits an der Q.___-strasse gewohnt hätten. Sie seien jeweils um ca. 18:00 Uhr nach Biel und wieder zurück gejoggt, hätten im Migrolino etwas zu trinken gekauft und seien dann auf die Sitzbank gesessen. Am Tattag sei ihr Vater von der Arbeit gekommen und habe gesagt, sie sollten nach draussen gehen, wie sie es öfters gemacht hätten. Er habe ein Brot gehabt und sie ihren Rucksack. Es habe ihr Spass gemacht, ihr Vater sei gut gelaunt gewesen. Als er aufgesprungen sei, habe sie zunächst nicht gewusst, wo er hingehe, habe aber dann gemerkt, dass er in Richtung der Straf- und Zivilklägerin 1 laufe. Weiteres habe sie nicht sehen können. Sie wisse nicht, aus welchem Grund er dorthin gegangen sei, er sei einfach «losgesprungen». Von vorgängigen Drohungen wisse sie nichts. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihren Vater ignoriert, und ihr Vater sie meistens auch. Wenn sie draussen gewesen seien und sie gesehen hätten, dann habe «M.________» geraten, sie sollten einfach den Weg wechseln. Ihr Vater habe «M.________» erwidert, er wolle nicht den Weg wechseln, das solle sie machen. Aber manchmal seien sie aus dem Weg, manchmal die Straf- und Zivilklägerin 1. Auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3, wonach es während des Zusammenlebens viel Streit gegeben habe, verneinte K.________ dies. Es habe nur in der Türkei einen Streit gegeben. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihr aber einmal etwas angetan; ihr Vater sei in ihr Zimmer gekommen und G.________ sei aus Versehen umgefallen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe gemeint, der Beschuldigte habe G.________ geschubst, und dafür K.________ an den Haaren gezogen. Allerdings sei G.________ rückwärts hineingekommen und ausgerutscht. Streit habe sie aber nicht mitbekommen und Geschirr sei nie zerschlagen worden.

In den Aussagen von K.________ ist eine klare Tendenz erkennbar, Partei für den Beschuldigten zu ergreifen und ihn zu schützen. Gerade der zuletzt beschriebene Vorfall, bei dem die Straf- und Zivilklägerin 3 gestürzt sein soll, wirkt widersprüchlich und deutlich beschönigt. Gleichermassen sagte sie aus, ihr Vater habe alles für die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 gemacht und sei immer nett zu ihnen gewesen. Zu Streit sei es nie gekommen. Von etwaigen Disziplinarmassnahmen gegenüber den drei Kindern, wobei der Beschuldigte laut geworden wäre, erwähnte sie nichts und setzte sich dadurch unter anderem in Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen 3. Zudem beschrieb sie, nachdem sie die Frage zu Streitigkeiten zunächst verneint hatte, selbst Streitigkeiten im Haushalt. Aufgrund dessen sind Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Vorgeschichte angebracht. Im Übrigen wirken ihre Aussagen reflektiert. So rechnete sie etwa den Zeitpunkt der Trennung an den Fingern zurück und konnte diesen relativ genau datieren.

Hinsichtlich des Vorfalls vom 30. Juli 2016, respektive was sich kurz davor zugetragen hat, sind hingegen keine Lügensignale erkennbar. Ihre Aussagen zum Ablauf sind stimmig und schlüssig. Ihre Angabe, wonach sie in dem Moment, als sie die Straf- und Zivilklägerin 1 habe um Hilfe rufen hören, realisiert habe, dass ihr Vater etwas Schlimmes getan habe, wirkt besonders lebensnah. Auf ihre Aussagen zum Tathergang, soweit sie dazu Angaben machen konnte, wird abgestellt. Für die wiederholten Vorbringen des Beschuldigten, wonach den Aussagen seiner Tochter nicht geglaubt werden könne, weil sie unter Schock gestanden habe (pag. 3084, Z. 18 f.), finden sich demgegenüber keine Anhaltspunkte. Ihre Aussagen sind in räumlicher und zeitlicher Hinsicht schlüssig und sie stellte klar, dass sie gewisse Bereiche aufgrund ihrer Position nicht einsehen konnte. Ihre Schilderungen sind stimmig und zeigen konkret auf, was vor der Tat geschehen ist. Bei Nachfragen wiederholte sie, was sie bereits ausgesagt hatte, oder präzisierte ihre früheren Angaben. Dem Spezialistenbericht OHG sind ausserdem keine Unregelmässigkeit zu entnehmen (pag. 726).

7.3.4
M.________, N.________ und O.________

M.________ ist Leiter der türkischen Schule, in welche die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte samstags ihre Töchter schickten, und kennt beide Parteien persönlich. Seine Einschätzungen über die Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin 1 und dem Beschuldigten stützte er auf eigene Wahrnehmungen im Rahmen des Schulalltags und unterlegte sie mit konkreten Beispielen. Er stellte klar, wenn er von Vorfällen nur dem Vernehmen nach Kenntnis hatte, und setzte diese zu seinen eigenen Erfahrungen gegenüber (pag. 718, Z. 91 ff.; pag. 720, Z. 190). Seine Schilderungen von Gesprächen, die er mit dem Beschuldigten geführt habe, wirken authentisch und lebensnah. Obwohl er die Straf- und Zivilklägerin 1 deutlich länger kennt als den Beschuldigten, was Letzterer als Grund für ein angebliches Parteiergreifen benannte (pag. 2177, Z. 19 ff.), erscheint M.________ neutral und bemüht, zu beiden Parteien Distanz zu wahren (pag. 718, Z. 117 f.; pag. 190 f.). M.________ kann daher als neutraler Beobachter eingestuft werden und auf seine Aussagen wird abgestellt.

N.________ ist eine langjährige Freundin der Straf- und Zivilklägerin 1 und besuchte sie mehrmals im Spital. Aufgrund dieser Beziehung und des mehrmaligen Kontakts in der Zeit zwischen dem 30. Juli 2016 und ihrer ersten Einvernahme sind grundsätzlich Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angebracht. Ihre Aussagen weisen jedoch zahlreiche Realitätskriterien auf. So sagte sie grösstenteils in freier Erzählung aus und beleuchtete dabei nicht bloss den Vorfall vom 30. Juli 2016, sondern die gesamte Beziehung und die Trennung (pag. 686, Z. 48 ff.). Ferner differenzierte sie, was sie selber mitbekommen und was die Straf- und Zivilklägerin 1 ihr mitgeteilt habe (z.B. pag. 687, Z. 97 f.; pag. 688, Z. 106 und Z. 122). Da die Aussagen von N.________ primär aufzeigen, was die Straf- und Zivilklägerin 1 in der Zeit nach der Trennung durchmachte, und sie im Grundlegenden mit den glaubhaften Aussagen von M.________ übereinstimmen, kann darauf trotz der offensichtlichen Nähe zur Straf- und Zivilklägerin 1 abgestellt werden.

O.________ ist eine Kollegin der Straf- und Zivilklägerin 1 und eine Zeugin vom Hörensagen. Sie machte überwiegend Aussagen zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und es war ihr sichtlich unangenehm, darüber Auskunft zu erteilen (vgl. pag. 709 f., Z. 120 ff.), sodass kaum Aussagen in freier Erzählung vorhanden sind. Trotzdem ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Zeugin die massgeblichen Aussagen durch die Fragestellungen in den Mund gelegt worden wären. Sie sagte ohne entsprechenden Vorhalt aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihr – vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016 – berichtet, dass sie vom Beschuldigten zu Geschlechtsverkehr gedrängt werde (pag. 709, Z. 113 f. und Z. 186). Im Übrigen sind ihre Aussagen sehr oberflächlich, was angesichts ihrer Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin 1 nicht überrascht. Trotz ihrer langjährigen Bekanntschaft (pag. 708, Z. 62 ff.) sprachen sie anscheinend nur ab und zu über Privates und es war offenbar nicht üblich, intime Themen zu besprechen (vgl. pag. 708, Z. 78). Es ist nicht ersichtlich, dass O.________ abgesprochene Aussagen zu Protokoll gab. Auf ihre Aussagen kann ebenfalls abgestellt werden.

8.
Vorwurf des versuchten Mordes (Ziff. I.1. AKS)
8.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1866 ff.; Hervorhebungen im Original):

1.
Versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung

Begangen am 30. Juli 2016, ca. 15:50 Uhr, in I.________, H.___-strasse, zum Nachteil von C.________ […], indem der Beschuldigte seine ehemalige Partnerin C.________ […] mehrfach mit einem Messer verletzte und ihr multiple Stich- bzw. Schnittverletzungen beibrachte (vgl. auch Rechtsmedizinisches Gutachten IRM Bern, vom 26.10.2016, p. 979 ff.), dies in der Absicht, seine ehemalige Partnerin zu töten; so wusste er, dass die Messerstiche geeignet waren, den Tod des Opfers herbeizuführen, zudem wollte er auch, dass seine ehemalige Partnerin stirbt, dies als direkte Folge der scharfen Gewalteinwirkungen gegen den Bauch und Brustkorb, vornehmlich linksseitig – so auch gegen das Herz / Herzgegend; das Opfer erlitt folgende Verletzungen; vgl. zit. Gutachten, pag. 980:

•
eine Stichverletzung am Brustkorb linksseitig;
•
drei Stichverletzungen am Oberbauch linksseitig;
•
zwei Stichverletzungen am Oberschenkel linksseitig;
•
eine Stichverletzung am linken Oberarm, körperfern;
•
sowie eine Stichverletzung an der rechten Hand.

Als Folge dieser Stichverletzungen erlitt das Opfer ein penetrierendes Thoraxtrauma mit Hämatopneumothorax (Blut und Luft im Brustraum), eine penetrierendes Abdominaltrauma mit oberflächlicher Milzkapselverletzung im Bereich des Milzoberpols, Verletzungen der Magenvorder- und Hinterwand, eine Verletzung des Pankreasschwanzes (Bauchspeicheldrüsenschwanz), Einblutungen des Dickdarmgekröses und mehrere Verletzungen von arteriellen Gefässen, insbesondere im Bereich der Magenvorder- und -hinterwand sowie im Bereich das Pankreasschwanzes, welche starke Blutungen zur Folge hatten, so fanden sich beim Eröffnen des Bauchraumes allein in diesem ca. 2 Liter Blut.

Das Vorgehen des Beschuldigten bei der Tat, bzw. bei der Tatvorbereitung, bei der Tatausführung als auch beim Nachtatverhalten, muss aus folgenden Gründen als skrupellos bezeichnet werden, so

-
Sass er am Tattag auf einer Bank, welche sich neben dem Parkplatz befand, wo das Opfer normalerweise sein Fahrzeug parkiert, und wartete auf das Opfer, bis es vom Einkaufen zurück ist; bzw. passte diesem ab;
-
So näherte er sich dem Opfer als dieses im Begriff war, die zweite Eingangstüre des Mehrfamilienhauses, wo es wohnte, zu öffnen, rasch von hinten und packte es am Arm;
-
So stach er, während oder kurz nachdem das Opfer ihn hiess, die Örtlichkeit zu verlassen und ihm mitteilte, dass es ihn verabscheue, auf das Opfer ein;
-
So versuchte er mehrmals dem Opfer in das Herz, bzw. gegen das Herz zu stechen, was ihm infolge Abdrehens des Opfers nicht gelang und fuhr fort, als das Opfer sich wehrte und liess erst vom Opfer ab, als es diesem gelang, ihm einen Tritt zwischen die Beine zu geben;
-
So drohte er bereits vor dem Tattag dem Opfer mehrmals, er werde es umbringen und er werde «die Sache nicht halb machen, sondern zu Ende bringen», sei dies «Morgen oder in einer Woche»; er teilte dem Opfer auch mit, dass er ihm «die Kehle durchschneiden werde»;
-
Wollte er seine ehemalige Partnerin töten, weil diese ihn verlassen hatte, und er erkannt hatte, dass sie nicht mehr zu ihm zurückkehren würde, er zur Auffassung gelangte, «wenn ich sie nicht haben kann, so soll sie auch kein anderer haben»:

All diese Elemente, sei es ein einzelnes Element, seien es mehrere Elemente in Kombination zusammen oder die Elemente als Ganzes, belegen das geforderte Tatbestandsmerkmal des Mordes, im vorliegenden Fall versucht begangen.

8.2
Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte in der Zeit von Mitte 2014 bis Mitte Oktober 2015 eine Paarbeziehung führten und gemeinsam mit den Töchtern der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Tochter des Beschuldigten in der Wohnung an der H.___-strasse in I.________ wohnten, in der die Straf- und Zivilklägerin 1 zuvor mit ihren Töchtern alleine gelebt hatte. Nach der Trennung die von ihr ausging, zog der Beschuldigte mit seiner Tochter zunächst in eine sehr kleine Wohnung an der Q.___-strasse in I.________, bevor sie nach einer unbestimmten Zeit in eine Wohnung an der P.___-strasse, ebenfalls in I.________ und in unmittelbarer Nähe zur Straf- und Zivilklägerin 1, zogen.

Weiter ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 30. Juli 2016 gemeinsam mit seiner Tochter in der Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 befand und zeitweise mit der Straf- und Zivilklägerin 1 alleine im Windfang des Wohnblocks, im Bereich zwischen der offenen und der abgeschlossenen Haustür, war, während seine Tochter ausserhalb des Wohnblocks wartete. In dieser Zeit fügte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 mit einem mitgeführten Messer die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen im Brustkorb, Oberbauch, Oberschenkel, Oberarm und an der rechten Hand zu. Anschliessend liess er die Straf- und Zivilklägerin 1 am Boden liegend zurück, ging aus dem Windfang, schickte seine Tochter nach Hause, gab einen Polizeinotruf ab und begab sich zum Polizeiposten I.________, wo er die Tatwaffe abgab und sich widerstandslos festnehmen liess.

8.3
Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen

Bestritten ist, ob es während des Zusammenlebens seitens des Beschuldigten zu häuslicher Gewalt, namentlich Aggressivität, Schläge und Würgen gegen die Straf- und Zivilklägerin 1, Selbstverletzungen und zu lauten Streitereien mit Gewalt gegen Sachen kam und ob der Beschuldigte versuchte, die Straf- und Zivilklägerin 1 unter ständiger Kontrolle zu halten. Weiter bestritten ist, ob der Beschuldigte die Trennung nicht akzeptieren konnte bzw. wollte, sodass er der Straf- und Zivilklägerin 1 nachstellte, sie «stalkte» und ihr gegenüber Todesdrohungen ausstiess.

Hinsichtlich des Tatgeschehens vom 30. Juli 2016 ist der genaue Tathergang im Windfang sowie der Messereinsatz im Detail zu untersuchen, namentlich die Anzahl, die Zielgerichtetheit, die Wucht und die Heftigkeit der Messerstiche, ob der Beschuldigte zu einem «finalen Stoss» ansetzte bzw. Anstalten dazu traf und ob er sich davon wegen eines Fusstritts der Straf- und Zivilklägerin 1 abhalten liess. Ferner ist zu untersuchen, ob die Tat geplant war, namentlich ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 am 30. Juli 2016 abgepasst und das Messer in der Absicht, sie zu töten, mitgeführt hatte. Letztlich ist auch das Motiv des Beschuldigten zu untersuchen, namentlich ob er aus Kränkung, Rache und/oder Demütigung bzw. im Sinne der vorausgegangenen häuslichen Gewalt und der ausgestossenen Todesdrohungen handelte.

8.4
Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass es während des Zusammenlebens zwar zu lauten und teilweise handgreiflichen Streitigkeiten gekommen sei, häusliche Gewalt hingegen nicht erstellt sei. Der Beschuldigte habe die von der Straf- und Zivilklägerin 1 initiierte Trennung anfangs nicht akzeptieren können, im Zeitpunkt der Tat aber beruflich und privat einen Neuanfang gestartet gehabt. In der vergleichsweise langen Zeit bis zum 30. Juli 2016 habe er sich mit der Trennung abgefunden. Weiter habe die Straf- und Zivilklägerin 1 subjektiv sämtliche Kontaktversuche des Beschuldigten nach der Trennung als lästig empfunden und daher als «Stalking» interpretiert; es lasse sich trotz einiger Indizien nicht erstellen, dass der Beschuldigte ihr vor der Tat nachgestellt und Todesdrohungen ausgestossen habe.

Zum Tathergang erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte bewusst fünf heftige Messerstiche gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 geführt, jedoch nicht zu einem finalen Stich angesetzt habe, von dem er durch einen Fusstritt abgehalten worden sei. Obwohl der Beschuldigte vor der Tat auf einer Parkbank in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 gesessen sei, könne nicht von einer geplanten Tat ausgegangen werden. Sein Nachtatverhalten sei nicht als prozesstaktisch einzustufen, er habe lediglich die Situation bestmöglich retten wollen. Für die Tat gebe es keinen monokausalen Auslöser, jedoch hätten die Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin 1 im Windfang beim Beschuldigten zu einem Wutausbruch und einer Kurzschlussreaktion geführt. Das in der Anklageschrift aufgeführte Tatmotiv der Rache bzw. Kränkung sei nicht erstellt (zum Ganzen Ziff. II.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2423 ff.).

8.5
Vorbringen der Parteien

Rechtsanwalt B.________ führte oberinstanzlich aus, die Erwägungen der Vorinstanz seien grösstenteils zutreffend und zu bestätigen. Allerdings sei der Beschuldigte mit seiner Tochter gemäss seinen Aussagen nicht auf der Sitzbank in der Nähe des Wohnblicks gesessen, sondern auf derjenigen bei der Bushaltestelle. Weiter habe sich der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb in den Windfang begeben, sondern sei von der Straf- und Zivilklägerin 1 dazu aufgefordert worden, ihr beim Ausladen der Einkäufe zu helfen. Ausserdem seien die Stiche des Beschuldigte nicht heftig gewesen. Es gebe nur eine Stichverletzung, bei der die gesamte Klinge eingedrungen sei, was jedoch aufgrund des geringen Widerstands der Bauchweichteile ohne besondere Heftigkeit passieren könne. Die Tatsache, dass nur ein Stich eine derartige Eindringtiefe aufweise, spreche dafür, dass nicht heftig zugestochen worden sei (zum Ganzen pag. 3090 ff.).

Die Generalstaatanwaltschaft führte im oberinstanzlichen Parteivortrag dagegen aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe die Vorgeschichte mehrfach detailliert und identisch geschildert und ihre Töchter hätten ebenfalls ausgesagt, dass der Beschuldigte während des Zusammenlebens aggressiv gewesen sei und herumgeschrien habe. Die Vorinstanz habe ihre Schilderungen über Nachstellungen, «Stalking» und Todesdrohungen durchwegs bagatellisiert, obwohl N.________ und M.________ dies unabhängig voneinander bestätigt hätten. Im Weiteren sei dem Beschuldigten nicht zu glauben, dass es im Windfang zu einem Streit gekommen sei. Verbunden mit den Tatsachen, dass der Beschuldigte bewusst in die Nähe ihrer Wohnung gegangen sei, von wo aus er sie oft beobachtet habe, ein Messer mitgeführt und dieses auf dem Weg in den Windfang aufgeklappt habe, sei von einer geplanten Tat auszugehen. Das Tatmotiv sei klar in der vorausgegangenen Trennung zu erblicken. Sein Nachtatverhalten sei prozesstaktisch begründet und stütze dieses Ergebnis (zum Ganzen pag. 3096 ff.).

Fürsprecherin D.________ verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und führte ergänzend an, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 in der Vergangenheit bereits Hilfe bei der Polizei gesucht habe, was jedoch im Polizeijournal nicht wiedergegeben sei. Die Akten würden zudem häusliche Gewalt in einer früheren Beziehung des Beschuldigten bestätigen. Angesichts der Beweismittel sei unverständlich, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, der Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt neu orientiert und die Trennung verarbeitet gehabt (zum Ganzen pag. 3104 ff.).

Rechtsanwältin F.________ verwies auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3108 ff.).

8.6
Beweiswürdigung
8.6.1
Vorgeschichte

Die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 zeichneten mit ihren Aussagen ein lebensnahes, mit Beispielen unterlegtes Bild des Beschuldigten während und nach der Beziehung. Übereinstimmend berichteten sie von einem anfänglich guten Zusammenleben mit einer sukzessiven Verschlechterung aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, worunter primär die Straf- und Zivilklägerin 1, aber auch ihre Töchter zu leiden hatten. Sein Verhalten bestimmte auch nach der Trennung zu weiten Teilen ihren Alltag und versetzte sie in Angst. Besonders kennzeichnend für diese Wandlung erscheinen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3 an ihrer Videobefragung vom 17. August 2016. Rund 2 Wochen nachdem ihre Mutter beinahe gestorben wäre, als diese sich nach wie vor in kritischem Zustand in ärztlicher Behandlung befand, wirkte G.________ sichtlich befreit, weil sie sich nicht mehr vor dem Beschuldigten fürchten musste, der anfänglich als Vaterfigur noch sehr erwünscht war (pag. 696).

Es ist aufgrund ihrer stimmigen Schilderungen offensichtlich, dass die Beziehung von einer patriarchalischen Dynamik geprägt war und der Beschuldigte seinen Willen mit Nachdruck durchzusetzen versuchte. Auf diese Weise zog er überstürzt bei der Straf- und Zivilklägerin 1 ein (pag. 735, Z. 346 ff.; pag. 3048, Z. 36 ff.; ebenso pag. 667, Z. 60 ff. und pag. 3064, Z. 14 ff.), und es fand eine religiöse Heirat statt (pag. 3048, Z. 29 f.). Seine Vorstellungen einer Beziehung waren jedoch nicht mit dem gewohnten unabhängigen Lebensstil der Straf- und Zivilklägerin 1 und den finanziellen Gegebenheiten – sie arbeitete durchwegs, während er seine Arbeitsstelle zeitweise verloren hatte (pag. 666, Z. 54 f.) – vereinbar (pag. 2149, Z. 18 f.). Daher übte der Beschuldigte Druck auf die Straf- und Zivilklägerin 1 aus, untersagte ihr unter anderem den Umgang mit ihren Kolleginnen und kontrollierte ihr Mobiltelefon (pag. 735, Z. 354 ff.; pag. 2146, Z. 9 f.; pag. 2155, Z. 20 f.; ebenso pag. 667, Z. 65 f.; sowie pag. 696), sodass sie sich «wie ein Hund an der Leine» fühlte (pag. 736, Z. 399 ff.). Der Beschuldigte drängte sie auch zu einer zivilen Heirat, was seine Partnerin nach den gemachten Erfahrungen nicht wollte und mittels Vorwänden zu verhindern versuchte (pag. 3049, Z. 4 ff.; pag. 3053, Z. 33 ff.; vgl. demgegenüber pag. 3074, Z. 14 f.). Namentlich aus diesen Gründen wurde das Zusammenleben zunehmend von Streit zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 geprägt (pag. 738, Z. 474; ebenso pag. 667, Z. 65 ff.; so- wie pag. 696).

Übereinstimmend schilderten die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 auch das Verhalten des Beschuldigten während den zahlreichen Streitigkeiten. Er schrie herum, beschädigte Gegenstände und schlug mit der Hand auf den Tisch (pag. 3049, Z. 15 f.; ebenso pag. 668, Z. 114 ff.; pag. 3058, Z. 43 ff.; sowie pag. 696; pag. 3064, Z. 15 ff. und Z. 21 ff.). Ferner drohte er mit Selbstverletzung, um psychischen Druck auszuüben und seinen Willen durchzusetzen (pag. 736, Z. 389 ff.; pag. 755, Z. 404 ff.; pag. 2147, Z. 4 ff.; ebenso pag. 696). Zuweilen wurde der Beschuldigte handgreiflich, indem er die Straf- und Zivilklägerin 1 so stark an den Armen festhielt, dass es ihr Schmerzen bereitete (pag. 736, Z. 406 ff.; pag. 2146, Z. 19 ff.; ebenso pag. 668, Z. 139 ff.). Zumindest einmal packte er die Straf- und Zivilklägerin 1 auch am Hals. Dies geht aus den glaubhaften Schilderungen ihrer Töchter, wonach sie blaue Flecken am Hals ihrer Mutter bemerkten, ohne deren Herkunft genau zu kennen, hervor (pag. 668, Z. 146 ff.; pag. 680, Z. 102 ff.; pag. 2131, Z. 10 ff.; pag. 3057, Z. 34 ff.; ebenso pag. 696). Es ist nicht relevant, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 diesen Vorfall erst auf Nachfrage der Vorinstanz bestätigte (pag. 2146, Z. 38 f.), zumal nicht erwartet werden kann, dass sie jeden einzelnen Vorfall der über ein Jahr dauernden Paarbeziehung zu Protokoll gibt. Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass dies kein Würgen – einschliesslich dem Abdrücken der Atemwege – darstellen muss, da bei rheumatischen Erkrankungen bereits relativ geringer Kraftaufwand zur Bildung von Hämatomen führen kann. Hingegen ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangen konnte, häusliche Gewalt sei nicht erstellt. Der glaubhaft geschilderte psychische Druck, teilweise unter Androhung von Selbstverletzungen, die lauten Streitigkeiten verbunden mit Gewalt gegen Sachen sowie die Handgreiflichkeiten gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 und eine ihrer Töchter stellen eindeutig Akte häuslicher Gewalt dar.

Aus den edierten Akten des Migrationsdienstes ist ersichtlich, dass bereits der Beziehung des Beschuldigten zu seiner Exfrau, L.________, eine vergleichbare Dynamik zugrunde gelegen haben muss (pag. 970; pag. 1039 ff.). Aus seinen Aussagen im migrationsrechtlichen Verfahren ergibt sich, dass es häufig zu lautem Streit kam und der Beschuldigte offenbar das Mobiltelefon seiner Exfrau kontrollierte (pag. 1199). Weiter kam es im Jahr 2008 zu zahlreichen Polizeieinsätzen beim damaligen gemeinsamen Domizil wegen Meldungen über häusliche Gewalt, bei denen teilweise polizeiliche Wegweisungen gegen den Beschuldigten verfügt wurden (pag. 1167 ff.; pag. 1185 ff.; pag. 1190 ff.; pag. 1192; pag. 1237; pag. 1279 ff.). Zwar geht aus den Akten nicht hervor, ob die Strafanzeigen jeweils in einer Verurteilung mündeten. Zumindest bei einem Vorfall ist die Rede von Gewalt von Seiten des Beschuldigten (pag. 1239). Zudem konnte die Polizei bei einem weiteren Vorfall eine blutende Wunde am Kopf seiner Exfrau feststellen (pag. 1280). Die in der vorherigen Beziehung beschriebenen Gewaltanwendungen – er habe seine Exfrau mehrmals am Hals gepackt bzw. gewürgt (pag. 1185; pag. 1280) – stimmen teilweise mit den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 überein.

Sinnbildlich für die Dynamik der Beziehung ist auch der Ablauf der Trennung. Am Tag der Trennung begab sich die Straf- und Zivilklägerin 1 zunächst auf den Polizeiposten in I.________ und teilte mit, dass sie sich vom Beschuldigten trennen will, sie jedoch Angst habe, ihm dies mitzuteilen (pag. 1636). Anschliessend holte sie ihre jüngere Tochter von der Schule ab und wollte mit ihr die Wohnung verlassen. Der Beschuldigte kletterte in einer Kurve auf ihr Auto und erklärte ihr, dass sie ihn überfahren müsse, wenn sie ihn verlassen wolle (pag. 735, Z. 359 ff.; pag. 2148, Z. 4 ff.; ebenso pag. 2139, Z. 24 ff.; pag. 3064, Z. 36 ff.). Während die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 originell und lebensnah erschienen und von zwei Einträgen im Polizeijournal bekräftigt werden, ergibt sich aus der oberflächlichen Schilderung des Beschuldigten nicht einmal, worum sich der angebliche Streit gedreht haben soll (pag. 3087, Z. 11 ff.). Der Ablauf der Trennung veranschaulicht das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten während der Beziehung deutlich. Ihr Wille – sogar betreffend die Fortführung bzw. Beendigung der Beziehung – spielte für ihn keine Rolle. Der Eintrag im Polizeijournal zeigt ausserdem den psychischen Druck auf, dem die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgesetzt war. Sie hatte Angst, der Beschuldigte würde sich etwas antun, wenn sie sich von ihm trennt (pag. 1636). Seine spätere Aufforderung, sie müsse ihn überfahren, wenn sie ihn verlassen wolle, versinnbildlicht diese Befürchtung. Bei diesen Gegebenheiten überrascht es auch nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 die Beziehung trotz der erstellten Dynamik beinahe ein Jahr lang erduldete. Die Trennung vom Beschuldigten erforderte auf ihrer Seite einen Kraftakt (vgl. auch pag. 773, Z. 435 ff.). Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass ihr kultureller Hintergrund eine Trennung erschwerte. So holte sie zunächst die Zustimmung ihrer Familie ein, bevor sie die Trennung angehen wollte (pag. 3053, Z. 18 ff.; vgl. auch pag. 3052, Z. 20 ff.).

Auf der anderen Seite wollte der Beschuldigte die Trennung nicht akzeptieren. Die stimmigen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 werden in diesem Punkt vorab von M.________ gestützt, der aufgrund seiner Funktion auch nach der Trennung regelmässigen Kontakt mit beiden Parteien hatte (pag. 717, Z. 62 ff.). Er habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, er sei noch jung, er solle die Trennung akzeptieren und es sei besser so, bevor alles zu spät sei (pag. 717, Z. 69 ff.). Der Beschuldigte habe aber immer erwidert, dass er es nicht akzeptieren könne und gerne wieder mit der Straf- und Zivilklägerin 1 zusammen sein wolle (pag. 717, Z. 72 ff.). Besonders anschaulich beschrieb M.________, wie die beiden sich beim Aufeinandertreffen bei der samstäglichen türkischen Schule verhielten. Wenn der Beschuldigte bereits anwesend gewesen sei, sei die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht zu seiner Gruppe hingekommen, sondern woanders hingegangen (pag. 717, Z. 77 ff.). Im umgekehrten Fall jedoch – wenn sie bereits anwesend gewesen sei – habe der Beschuldigte sich jeweils direkt an den Nebentisch gesetzt (pag. 717, Z. 79 ff.). M.________ habe mit dem Beschuldigten darüber geredet und ihm erklärt, er solle es gleich machen wie die Straf- und Zivilklägerin 1. Der Beschuldigte sei aber immer da gewesen und bis zum Schluss geblieben (pag. 717, Z. 81 ff.). Dass M.________ Partei für die Straf- und Zivilklägerin 1 ergriffen habe, wie der Beschuldigte mutmasste (pag. 2177, Z. 19 f.), stimmt nicht. Er selbst erklärte, unmittelbar bevor ihm die Aussagen M.'s________ vorgehalten wurden, er habe ein gutes Verhältnis zu ihm (pag. 2177, Z. 12). Ausserdem hatte K.________ zumindest von einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und M.________ über die Trennung und seinen Umgang mit der Straf- und Zivilklägerin 1 Kenntnis (pag. 727; ebenso E. Error! Reference source not found. oben). Namentlich habe dieser dem Beschuldigten geraten, bei zufälligen Aufeinandertreffen mit ihr einfach die Strassenseite zu wechseln; der Beschuldigte habe darauf erwidert, sie solle doch die Strassenseite wechseln. Entgegen seine Behauptungen im Verfahren (z.B. pag. 2169, Z. 30) war der Beschuldigte mit der Trennung nicht einverstanden und konnte bzw. wollte sie nicht akzeptieren.

Die Ablehnung der Trennung ergibt sich auch aus seinem Verhalten danach. Nebst der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 730, Z. 99 f.) bestätigten beide Töchter und N.________, dass der Beschuldigte sich oft auf eine Sitzbank in der Nähe der vormals gemeinsamen Wohnung setzte, wo er auf den Balkon der Wohnung blicken konnte (pag. 669, Z. 200 ff.; pag. 3058, Z. 8 ff.; pag. 3059, Z. 16 sowie pag. 3117; pag. 687, Z. 54 ff.; pag. 3064, Z. 28 ff.; pag. 3065 f, Z. 41 ff. sowie pag. 3118). Diese glaubhaften Schilderungen werden zusätzlich gestützt durch die Aussagen von K.________. Als sie und ihr Vater an der Q.___-strasse in I.________ gewohnt hätten – was zeitlich unmittelbar nach der Trennung war –, seien sie oft am Abend nach Biel und zurück gejoggt, hätten sich beim Bahnhof I.________ etwas zu trinken geholt und sich anschliessend auf die Sitzbank direkt neben der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 gesetzt (pag. 727). Es hätte zahlreiche andere Aufenthaltsorte für den Beschuldigten und seine Tochter in der Umgebung seines damaligen Wohnortes an der Q.___-strasse gegeben. Ein Joggen in Richtung Innenstadt von Biel anstatt in Richtung der Aare hatte nur einen Zweck. Die Hintergründe dieser «Besuche» liegen angesichts seines kontrollierenden Verhaltens während der Beziehung und seiner Ablehnung der Trennung auf der Hand. In diesen Kontext gehören auch mehrere Facebook-Nachrichten, in denen der Beschuldigte einer Bekannten der Straf- und Zivilklägerin 1 rund 4 Monate nach der Trennung mitteilte, er liebe diese immer noch sehr und werde sie zu niemanden anderen lassen (pag. 1767 ff.; vgl. auch pag. 2175, Z. 31 ff.).

Was der Beschuldigte und die Verteidigung dagegen anführten, überzeugt nicht. Dass möglicherweise ein Neffe oder seine Tochter die fraglichen Facebook-Nachrichten verfasst hätten, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung (pag. 2175, Z. 43 ff.; pag. 2180, Z. 20 ff.). Aus den Akten geht nicht hervor, dass es nach der Trennung zu weiteren, seitens der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht unerwünschten Kontakten gekommen wäre. So ist nicht einzusehen, weshalb eine Tochter, die nach der Trennung mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in der bisherigen Wohnung verblieb, eine neue Schlafzimmereinrichtung gebraucht hätte, die unter Mithilfe des Beschuldigten bei IKEA hätte abgeholt werden müssen (pag. 818, Z. 191 ff.; 2169, Z. 3 ff.; pag. 2175, Z. 11 ff.; pag. 3075, Z. 5 f.; vgl. auch pag. 2132, Z. 8 ff.). Auch zur Rückgabe von Effekten gab es keinen Kontakt; wie sich aus den Aussagen des Beschuldigten selbst ergibt, deponierte die Straf- und Zivilklägerin 1 lediglich einmal den Pass von K.________ im Briefkasten des Beschuldigten (pag. 2170, Z. 17 ff.). Die von der Verteidigung angeführten Aussagen von O.________ haben in diesem Punkt keinen Beweiswert (pag. 713, Z. 263). Sie hatte seit der Trennung der Straf- und Zivilklägerin 1 vom Beschuldigten wenig Kontakt zu Ersterer und konnte daher keine verlässlichen Angaben über diesen Zeitraum machen (pag. 713, Z. 244).

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich an der Ablehnung der Trennung bis zum 30. Juli 2016 etwas geändert und der Beschuldigte diese plötzlich akzeptiert hätte. Die zwischenzeitlich bezogene neue Wohnung, welche die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anführte, befand sich an der P.___-strasse in I.________ – mithin in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrer Töchter. Dass der Beschuldigte von der Q.___-strasse zurück in die nähere Umgebung der Straf- und Zivilklägerin 1 zog, zeugt absolut nicht davon, dass er die Trennung überwunden hätte. Im Gegenteil. Gemäss seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme hatte er im Tatzeitpunkt auch keine neue Freundin (pag. 3087 f., Z. 42 ff.), wie er zuvor mehrmals behauptet hatte (pag. 804, Z. 197 ff.; pag. 809, Z. 413; pag. 2173, Z. 15 ff.). Letztlich beweist auch die Tatsache, dass er am 30. Juli 2016 beim Anblick der Straf- und Zivilklägerin 1 ohne Provokation oder Aufforderung ihrerseits gleich zu ihr hin rannte (dazu E. 8.6.2 unten), dass er die Trennung nicht verarbeitet hatte. Der Zeitraum von 9 Monaten hat daran offenbar nichts geändert. Dass der Beschuldigte kurz zuvor eine neue Arbeitsstelle begonnen hatte, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.

Fest steht auch, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 vor der Tat vom 30. Juli 2016 mit dem Tod bedroht hat. Gemäss M.________ habe die Straf- und Zivilklägerin 1 ihm schon vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016 davon berichtet (pag. 718, Z. 103 ff.). Auch andere Personen hätten ihm gegenüber öfters erwähnt, dass der Beschuldigte bei Aufeinandertreffen mit der Straf- und Zivilklägerin 1 jeweils den Finger zur Warnung erhoben habe (pag. 718, Z. 92 ff.). Sie selbst sprach bereits an ihrer ersten Einvernahme von Todesdrohungen, wobei sie klarstellte, dass dies nicht am Vortag der Tat in Biel, sondern jeweils vorher in der Umgebung ihrer Wohnung passiert sei (pag. 731, Z. 155; pag. 732, Z. 164 ff.; ebenso pag. 752, Z. 302 f. und Z. 307 f. sowie pag. 753, Z. 312 ff.). Die Drohungen habe sonst niemand mitbekommen. Der Beschuldigte habe sie auf Türkisch geäussert Allerdings habe sie einige Arbeitskolleginnen informiert (pag. 732, Z. 166 f. und Z. 189 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie auch mehrmals bei der Arbeit angerufen und sie bedroht (pag. 753, Z. 346 ff.). Er habe sich bei jedem Anruf anders ausgedrückt und ihr unter anderem gesagt, dass er sie umbringen, ihr die Kehle durchschneiden, ihr Genick brechen oder sie zerfetzen werde (pag. 754, Z. 353 f. und Z. 358 ff.; ebenso pag. 3050, Z. 4 ff.; vgl. auch pag. 3065, Z. 26 ff.).

Aufgrund der Todesdrohungen war die Straf- und Zivilklägerin 1 sichtlich eingeschüchtert und suchte Hilfe bei der Polizei, die jedoch mit Ausnahme eines Gesprächs mit dem Beschuldigten nichts unternommen hat. Am Verhalten des Beschuldigten hat sich nichts geändert (pag. 732, Z. 171 f.; ebenso pag. 2148, Z. 20 ff.). Diese stimmigen Schilderungen werden durch mehrere Aussagen gestützt, auch wenn kein Eintrag im Polizeijournal von den Kontakten zeugt (pag. 1631 ff.). So bestätigte N.________, dass sie damals von einer schwangeren Polizeibeamtin betreut worden seien (pag. 687, Z. 57 ff.; pag. 688, Z. 124 ff.; vgl. dazu zeitlich stimmig pag. 732, Z. 174 f.; pag. 751, Z. 256; pag. 2155, Z. 30 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 forderte in der Folge eine Arbeitskollegin auf, jeweils bei ihr anzuhalten, sodass sie auf dem Arbeitsweg hinter ihr herfahren könne (pag. 753, Z. 325 ff.), und liess sich auch beim samstäglichen Einkaufen von einer ihrer Töchter begleiten (pag. 3047, Z. 2 ff.). Diese erklärten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Trennung häufig Telefonanrufe vom Beschuldigten erhalten habe und danach verängstigt gewesen sei (pag. 3058, Z. 8 ff.; pag. 3065, Z. 26 ff.). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 bedrohte, indem er ihr sagte, er werde sie umbringen (pag. 752, Z. 302 f.), sei es heute, sei es morgen oder sei es in einer Woche (pag. 753, Z. 324 ff.), dass er die Sache nicht halb machen, sondern zu Ende führen würde (pag. 752, Z. 296 f.), und dass wenn er sie nicht haben könne, bekomme sie auch sonst niemand (pag. 2152, Z. 35 ff.). Ferner rief er sie bei der Arbeit an und sagte ihr unter anderem, er werde ihr das Genick brechen (pag. 754, Z. 361 f.; pag. 2150, Z. 26 f.).

8.6.2
Tathergang

Die Aussagen des Beschuldigten, weshalb er am 30. Juli 2016 nach der Arbeit überhaupt in der Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 war, sind, wie aufgezeigt (E. 7.2.2 oben), inkohärent und widersprüchlich. Er zielte darauf ab, seinen Aufenthalt in der Umgebung als blossen Zufall darzustellen (pag. 2170, Z. 45 f.; pag. 3082, Z. 10 f.). Jedoch belegen die Aussagen seiner Tochter K.________ das Gegenteil. Ihr zufolge hat der Beschuldigte sie zuhause, an der P.___-strasse, abgeholt, sie sind gemeinsam rausgegangen und haben sich letztlich auf besagte Sitzbank gesetzt (pag. 727). Von einem Spielplatz oder Kebabladen erwähnte sie nichts. Während die Aussagen des Beschuldigten aus den aufgezeigten Gründen unglaubhaft und offensichtlich prozesstaktisch motiviert sind, gibt es keinen Grund, an den Aussagen seiner Tochter zu zweifeln. Dass sie wegen des Vorfalls durcheinander gewesen sei und auf ihre Aussagen daher nicht abgestellt werden könne, wie es der Beschuldigte darstellte (pag. 3084, Z. 12 ff.), ist für die Kammer nicht ersichtlich. Somit ist erstellt, dass er vor seinem Erscheinen in der Umgebung der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 zuhause war und danach bewusst zur H.___-strasse ging, wie er es seit der Trennung oft getan hatte. Zumal es sich ja um einen Samstag handelte, an dem die Straf- und Zivilklägerin 1 nachweislich einkaufen ging und der Beschuldigte sich gewisse Chancen ausrechnen konnte, die Straf- und Zivilklägerin 1 anzutreffen.

Auch das Mitführen der Tatwaffe versuchte der Beschuldigte als Zufall darzustellen, was ebenfalls nicht überzeugt. Seine Behauptung, er habe das Messer für Nachtschichten an seinem Arbeitsplatz aufbewahrt und es mit nach Hause nehmen wollen, da seine Mitarbeitenden es nicht sehen sollten (pag. 782, Z. 84 ff.; pag. 784, Z. 176; pag. 2171, Z. 3 ff.; pag. 3071, Z. 25 ff.), überzeugt nicht. Er hatte seine neue Arbeitsstelle bereits 3 Wochen zuvor angetreten (pag. 785, Z. 219 ff.). Es fragt sich, weshalb er überhaupt das Messer an seinen Arbeitsplatz mitgenommen hatte. Und wieso hat das Messer in der Garderobe erst nach drei Wochen ein Problem dargestellt, sodass er es ausgerechnet am 30. Juli 2016 mit nach Hause nehmen musste. Kommt hinzu, dass er am 30. Juli 2016 auch keine Nachtschicht hatte. Zudem hätte der Beschuldigte nach der Arbeit die Gelegenheit gehabt, das Messer zuhause zu deponieren, bevor er mit seiner Tochter nach draussen ging. Die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 sagten hingegen konstant und glaubhaft aus, der Beschuldigte habe immer ein Klappmesser mitgeführt und konnten es beschreiben (pag. 734, Z. 286 f.; pag. 751, Z. 265; pag. 3047, Z. 18 ff.; pag. 3057, Z. 11 ff.; pag. 672, Z. 330 f.). Es war kein Zufall, dass der Beschuldigte die Tatwaffe bei sich hatte. Es ist jedoch bezeichnend, dass er, auf das Messer angesprochen, jeweils von sich aus und ohne entsprechende Vorhalte erklärte, er habe das Messer nicht in der Absicht zu töten mitgeführt (pag. 782, Z. 86; pag. 784, Z. 179 f.).

Des Weiteren ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung erstellt, dass der Beschuldigte sich mit seiner Tochter auf die Steinsitzbank an der R.___-strasse setzte, die nicht unmittelbar neben der Bushaltestelle «S.________», sondern direkt neben dem Wohnblock der Straf- und Zivilklägerin 1 liegt. Die konstanten und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 730, Z. 83 ff.; pag. 740; pag. 747, Z. 94 ff.; pag. 2148, Z. 32 f.) werden in diesem Punkt zusätzlich von den Schilderungen von K.________ gestützt. Diese beschrieb die Lage der Sitzbank in ihrer Videoeinvernahme unter anderem gestisch und sagte aus, sie liege direkt seitlich neben dem Wohnblock (pag. 727; ebenso E. Error! Reference source not found. oben). Von einer dazwischenliegenden Rasenfläche sagte sie nichts. Diese unmissverständliche Angabe deckt sich damit, dass sie die Straf- und Zivilklägerin 1 wenig später auf Türkisch um Hilfe rufen hörte. Hätte sie sich bei der Bushaltestelle «S.________» an der gerichtsnotori

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