Obergericht BE, SK 2021 25
7. Dezember 2021 · Strafkammern · Deutsch
versuchte schwere Körperverletzung | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2021 25 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Urteil
SK 21 25
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2021
Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident)
Oberrichterin Falkner, Obergerichtssuppleant Sarbach
Gerichtsschreiberin Hebeisen
Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 28. November 2019 (PEN 19
625/626)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) vom 28. November 2019 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, angeblich begangen am 20. Oktober 2018 in F.________, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt (pag. 998, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter wurde der Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach und teilweise versucht begangen am 20. Oktober 2018 in F.________ z.N. von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), unter Auferlegung von zwei Drittel der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'706.25 (Gebühren und Auslagen, exkl. der anteilsmässigen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin) an den Kanton Bern (pag. 998, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Schuldig erklärt wurde der Beschuldigte demgegenüber der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 20. Oktober 2018 in F.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin, und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei für eine Teilstrafe von 15 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (pag. 999, Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter wurde gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 6 Jahren ausgesprochen und ihm die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 8'353.15 (exkl. der anteilsmässigen Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Straf- und Zivilklägerin) zur Bezahlung auferlegt (pag. 1000, Ziff. III.2 und III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Ebenso wurde die amtliche Entschädigung und das volle Honorar sowohl für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ wie auch die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________ festgesetzt (pag. 1000 ff., Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten ferner zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 20. Oktober 2018 an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 1002, Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und traf die weiteren Verfügungen (pag. 1002, Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Am 17. Dezember 2020 erfolgte hinsichtlich der für den Schuldspruch einschlägigen Gesetzesartikel eine Urteilsberichtigung (pag. 1010.1 ff.).
- 2.
- Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecherin B.________ mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1015). Die Berufungserklärung datiert vom 10. Februar 2021 und langte am 11. Februar 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1165 ff.).
Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 teilte Fürsprecherin D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin mit, weder Nichteintretensgründe geltend zu machen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 1173).
Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits teilte mit Eingabe vom 1. März 2021 ebenfalls mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintretensgründe geltend mache (pag. 1175 f.).
- 3.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 22. November 2021, sowie ein aktualisierter ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung, datierend vom 30. November 2021, eingeholt (pag. 1217 und pag. 1225 ff.). Auch bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt G.________ wurden Unterlagen über den Beschuldigten ediert (pag. 1360 ff.).
Fürsprecherin B.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten diverse Unterlagen ein (u.a. Arbeitszeugnisse sowie Unterlagen in Bezug auf einen Deutschkurs), die daraufhin zu den Akten erkannt wurden (pag. 1423 ff.).
Sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin wurden oberinstanzlich nochmals zur Sache und zur Person befragt (pag. 1402 ff. bzw. pag. 1408 ff.). Ebenfalls nochmals vorgeladen und befragt wurde der Zeuge E.________
- 4.
- Anträge der Parteien
Fürsprecherin B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 1415):
- A.
- Mein Klient sei schuldig zu erklären der einfachen Körperverletzung, begangen am 20. Oktober 2018 am Bahnhof in F.________, indem er der Privatklägerin einen Faustschlag versetzte und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die Strafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft,
- 2.
- zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und
- 3.
- Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei meinem Klienten eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten zuzusprechen.
- B.
- Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
- C.
- Es sei ihm eine Entschädigung für die ausgestandene Überhaft im Umfang von 336 Tagen à CHF 100.00 zuzusprechen.
- D.
- Die Zivilforderung sei abzuweisen.
- E.
- Weiter seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung demgegenüber Folgendes (pag. 1417 f., Hervorhebungen im Original):
- I.
- Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 28. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist,
- 1.
- hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 20. Oktober 2018 in F.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
- 2.
- hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach und teilweise versucht begangen am 20. Oktober 2018 in F.________ z.N. von C.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten in der Höhe von zwei Dritteln der auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern;
- 3.
- als verfügt wurde, dass der beschlagnahmte Stein bei den Akten belassen werde.
- II.
- A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung begangen am 20. Oktober 2018 in F.________ z.N. von C.________,
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 456 Tagen;
- 2.
- zu einer Landesverweisung von 6 Jahren;
- 3.
- zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
- III.
- Im Weiteren sei zu verfügen:
- 1.
- Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
- 2.
- Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).
- 3.
- Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
- 4.
- Die Honorare der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135, 138 StPO).
Fürsprecherin D.________ schliesslich stellte namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin die folgenden Anträge (pag. 1419 f.):
- 1.
- Der Beschuldigte A.________ sei zu verurteilen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 20.10.2018 in F.________ zum Nachteil von C.________.
- 2.
- Er sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu einer gerichtlich zu bestimmender Sanktion zu verurteilen.
- 3.
- Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20.10.2018 zu bezahlen.
- 4.
- Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die Partei- und Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil vom 28. November 2019 und sämtliche Partei- und Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu übernehmen.
- 5.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Sanktion zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die damit zusammenhängende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls angefochten wird vom Beschuldigten die Verurteilung zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten sowie die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, namentlich in Bezug auf den Rückerstattungs- und Nachzahlungsvorbehalt sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 inkl. 5% Zins seit dem 20. Oktober 2018 an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag. 1165 und pag. 1429). Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2021 hat der Beschuldigte zudem die vorzeitige Erteilung der Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und sämtliche zusammenhängende Folgepunkte des Urteils angefochten (pag. 1165 f).
In Rechtskraft erwachsen sind damit Ziff. I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten) und Ziff. II. (Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 16'706.25).
Durch die Kammer zu überprüfen sind die angefochtenen Punkte Ziff. III.1. (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten), Ziff. III.2. (Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren) sowie Ziff. VI.5. (Ausschreibung im Schengener Informationssystem) und Ziff. V. (Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung). Neu zu befinden ist auch über Ziff. III.3. (Verurteilung zu den anteilsmässigen, auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und Ziff. IV. (Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung). Nicht der Rechtskraft zugänglich und durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Ziff. VI.3. (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) und VI.4. (Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil).
Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 6.
- Sachverhalt
- 6.1
- Vorwurf gemäss Anklageschrift
Mit Anklageschrift vom 16. Juli 2019 wird dem Beschuldigten folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 775 ff.):
Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1, Art. 122 StGB) begangen am 20.10.2018 um ca. 05:50 Uhr am Bahnhof F.________, beim Billettautomaten vor dem Coop Pronto, zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte dem Opfer mit einem harten Stein mit scharfkantigen Abbrüchen, der im Durchmesser ca. 8cm mass und ca. 500 Gramm schwer war, auf die linke Seite schlug, was beim Opfer ein Hämatom von 4 cm Durchmesser mit einer 1 cm langen Risswunde zur Folge hatte. Der Beschuldigte nahm eine schwere Körperverletzung des Opfers durch eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts oder durch eine schwere Schädigung des Gehirns, die insbesondere zur Invalidität hätte führen können, zumindest in Kauf.
Am 25. November 2019 wurde die Anklageschrift mit folgendem Zusatz im Sachverhalt ergänzt (pag. 833 f.):
[…] indem der Beschuldigte dem Opfer mit einem harten Stein mit scharfkantigen Abbrüchen, der im Durchmesser ca. 8 cm mass und ca. 500 Gramm schwer war, evtl. mit einem ca. faustgrossen Stein mit rundlicher Form, evtl. mit einem ca. 20 – 30 cm, evtl. ca. 25,5 cm langen Stein mit länglicher Form, evtl. mit einem harten Gegenstand, auf die linke Seite der Stirne schlug, […] Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung behielt sich die Vorinstanz auf Antrag von Fürsprecherin D.________ vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der vollendeten schweren Körperverletzung zu würdigen. Dieser Würdigungsvorbehalt ist für die Kammer nicht mehr beachtlich, da sie an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, worunter auch eine härtere rechtliche Qualifikation fällt (vollendetes Delikt statt Versuch, vgl. BGer 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5).
- 6.2
- Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Straf- und Zivilklägerin am Morgen des 20. Oktobers 2018 mit der Faust geschlagen zu haben. Hingegen wird von ihm bestritten, sich dafür eines Steines als Tatwerkzeug bedient und die Straf- und Zivilklägerin damit geschlagen zu haben (vgl. die Ausführungen der Verteidigung, pag. 1413).
- 7.
- Beweiswürdigung
Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben (pag. 1048 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachfolgend wird deshalb weitgehend darauf verwiesen und, sofern entscheidrelevant, mit Anmerkungen sowie Präzisierungen der Kammer ergänzt.
- 7.1
- Objektive Beweismittel
- 7.1.1
- Anzeigerapport vom 21. März 2019
Zum Anzeigerapport vom 21. März 2019 führte die Vorinstanz aus, in diesem sei festgehalten, dass am 20. Oktober 2018 um 05:57 Uhr eine Mitarbeiterin des Coop Pronto im Bahnhof F.________ telefonisch gemeldet habe, wonach eine Frau durch einen Mann geschlagen worden sei. Dem Opfer sei mit einem Stein gegen den Kopf geschlagen worden. In einer ersten Phase habe C.________ angegeben, den Täter nicht zu kennen. Aufgrund dessen seien umfassende Ermittlungshandlungen vorgenommen worden. Unter anderem seien die Videobilder der Überwachungskameras aus dem Coop Pronto sowie dem SBB Kundenschalter sichergestellt worden. Ebenso sei ein Zeugenaufruf gestartet worden. A.________ sei sodann am 22. Oktober 2018 auf dem Polizeiposten erschienen, um den Diebstahl seines Mobiltelefons und seines Portemonnaies zu melden. In der Folge habe er als beschuldigte Person identifiziert werden können (pag. 1054, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend dazu hält die Kammer fest, dass im Spital H.________ die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin durch den KTD sowie den Amtsarzt Dr. med. I.________ untersucht wurden. Am Tatort wurden sodann diverse Fotos erstellt und aus dem Schotter des Perrons 1 und 2 ein Stein sichergestellt. Ein Vortest ergab am Stein anhaftende Blutrückstände, wobei bei der späteren Analyse im Labor kein Blut auf dem Stein nachgewiesen werden konnte. Der Zeuge E.________ meldete sich am 20. Oktober 2018 um 06.50 Uhr bei der Einsatzzentrale der Polizei und gab an, dass er eine Auseinandersetzung am Bahnhof F.________ beobachtet habe und diese melden möchte (pag. 100). Gemäss Anzeigerapport konnten aus den Videobildern des SBB Kundenschalters keine tatrelevanten Hinweise erhoben werden. Die Videobilder des Coop Pronto am 20. Oktober 2018 um 06:00:54 Uhr hätten hingegen eine auf das Signalement des Täters passende Person, die vor dem Seiteneingang vorbeischleiche, gezeigt (pag. 100). Weil sich anlässlich der ersten Einvernahme Zweifel bildeten, dass die Straf- und Zivilklägerin die Täterschaft tatsächlich nicht kenne, wurde ihr Mobiltelefon durchsucht. Der Beschuldigte meldete am 22. Oktober 2018 auf der Polizeiwache in F.________, dass ihm am 20. Oktober 2018 durch die Straf- und Zivilklägerin das Mobiltelefon und das Portemonnaie gestohlen worden seien (pag. 100). Am 24. Oktober 2018 wurde in der Wohnung des Beschuldigten eine Haussuchung durchgeführt, am Folgetag im Zimmer in der Asylunterkunft der Straf- und Zivilklägerin in J.________. Dabei konnten u.a. das Portemonnaie des Beschuldigten und zwei Mobiltelefone sichergestellt werden, die allerdings nicht dem Beschuldigten gehörten (pag. 104). Die Durchsuchung des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin ergab, dass sie die Täterschaft – entgegen ihren ersten Aussagen – bereits vor der Tat kannte, da mindestens seit dem 12. Oktober 2018 Telefonanrufe und Textnachrichten untereinander getätigt wurden. Es konnten auch Chats mit unbekannten Personen gesichtet werden, aus denen hervorgeht, dass die Straf- und Zivilklägerin von Personen für Treffen gegen Entgelt in eindeutig sexueller Absicht angefragt wurde und diverse Male auf solche Treffen eingegangen war. Beim Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 des Beschuldigten wurde nach der Körperverletzung die SIM-Karte der Straf- und Zivilklägerin eingelegt.
Weiter kann dem Anzeigerapport entnommen werden, dass gemäss Polizei der Tatvorwurf der Körperverletzung gesichert und dem Beschuldigten nachgewiesen werden konnte. Der Beschuldigte, so der Rapport, gebe zu, die Straf- und Zivilklägerin verfolgt und am Bahnhof F.________ geschlagen zu haben, allerdings per Hand. Den Einsatz eines Steines streite der Beschuldigte ab. Der Zeuge E.________ sei sich sicher, dass der Beschuldigte einen Stein auf sich getragen habe. Weiter lasse sich das Verletzungsbild an der Stirn der Straf- und Zivilklägerin nicht mit Schlägen der blossen Faust vereinbaren. Der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahmen am 24. Oktober 2018 und am 15. März 2019 unterschiedliche Angaben bezüglich der Art und Weise, wie er die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe, gemacht (pag. 109).
- 7.1.2
- Berichtsrapport vom 20. Oktober 2018
Dem Berichtsrapport vom 20. Oktober 2018 kann entnommen werden, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bei Ankunft der Polizei vor Ort in einem Schockzustand befunden habe und kein normales Gespräch mit ihr geführt habe werden können. Ein mit ihr im Spital durchgeführter Alkoholtest habe einen negativen Wert von 0.00 mg/l ergeben. Die Straf- und Zivilklägerin habe den Mitarbeitern der Ambulanz mitgeteilt, dass ein Stein im Spiel gewesen sei. Im Bereich rund um die Billettautomaten sowie im Bereich des Gleis 1 habe kein Stein, der mögliche Blutspuren aufgewiesen hätte, festgestellt werden können (pag. 128 f.).
- 7.1.3
- Rapporte des Kriminaltechnischen Dienstes
Zu den Rapporten des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 1054 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Im Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 05.11.2018 (pag. 132 ff.) ist festgehalten, dass bei der rechtsmedizinischen Untersuchung von C.________ im Regionalspital H.________ an deren stark angeschwollenen linken Stirnseite eine oberflächliche Riss-/Quetschwunde (ca. 4cm) habe festgestellt werden können. Der Tatort sei durch den KTD untersucht worden. Unweit des Tatorts, im Schotterbeet des Bahngleises sei ein Stein sichergestellt worden. Gemäss einem Vortest haben an diesem Stein Blutrückstände gehaftet. Allerdings ist kein DNA-Profil erstellbar gewesen (vgl. auch pag. 134 ff.).
Im Rapport des KTD vom 12.03.2019 (pag. 138 ff.) ist vermerkt, dass auch an der sichergestellten Jacke des Beschuldigten Blutanhaftungen festgestellt werden konnten. Während das erstellte Hauptprofil mit jenem des Beschuldigten übereinstimme, decke sich die Nebenkomponente grösstenteils mit dem DNA-Profil von C.________, womit diese als Mitspurengeberin nicht ausgeschlossen werden könne.
Präzisierend dazu ist festzuhalten, dass dem Material- / Spurenverzeichnis des KTD entnommen werden kann, wonach der Direktvergleich des Profils des Beschuldigten mit dem WSA des Opfers, also der Straf- und Zivilklägerin, gezeigt habe, dass die Merkmale grösstenteils – mithin 11 bis 14 der 16 STR-Loci – in der Nebenkomponente ersichtlich seien (pag. 142). Der Rapport vom 5. November 2018 hält zudem fest, dass gemäss Aussagen des IRM-Arztes die beschriebene Wunde trotz ihrer Unscheinbarkeit als nicht ungefährlich bezeichnet werden dürfe (pag. 133).
- 7.1.4
- Bericht Dr. I.________
Die Straf- und Zivilklägerin wurde am 20. Oktober 2018 durch Dr. med. I.________ untersucht. Die Vorinstanz hielt zu dessen gleichentags erstelltem Bericht fest, die Straf- und Zivilklägerin sei aufgrund des Vorfalles weder bewusstlos gewesen noch habe sie eine retrograde Amnesie erlitten. Sie habe einen depressiven Eindruck gemacht und sei in leicht reduziertem Allgemeinzustand gewesen. Ihr Kreislauf sei stabil gewesen und es habe keine neurologischen Ausfälle gegeben. Sie habe ein frisches Hämatom von 4 cm Durchmesser mit einer 1 cm langen Risswunde an der Stirn links aufgewiesen. Die Verletzung der Straf- und Zivilklägerin verheile ohne bleibenden Schaden oder entstellende Narbenbildung. Mit der Lokalisation am Kopf habe der Täter aber eine schwere Verletzung mit möglicher Todesfolge in Kauf genommen. Im medizinischen Gutachten vom 3. Juli 2019 habe Dr. med. I.________ sodann ausgeführt, dass die von ihm am 20. Oktober 2018 untersuchte Verletzung höchstens drei bis vier Stunden alt gewesen sei. Vorbestehende Verletzungen habe er keine finden können (pag. 1055, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 7.1.5
- Notfallbericht Chirurgie vom 16. November 2018
Zum Notfallbericht Chirurgie des Spitals H.________ vom 16. November 2018 führte die Vorinstanz zutreffend aus, wesentlich sei insbesondere, dass sich bei der Straf- und Zivilklägerin keine intrakranielle Blutung, keine Kalottenfraktur oder Fraktur des miterfassten Gesichtsschädels gezeigt hätten. Im CT des Schädels habe sich allerdings ein subgaleales Hämatom (Blutung unter dem Schädel, aber über der Knochenhaut) mit einem kleinen knochendichten Fremdkörper im Hämatom bei erhaltener Knochenstruktur der Schädelkalotte und des miterfassten Gesichtsschädels gezeigt (pag. 1055, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 7.2
- Subjektive Beweismittel
- 7.2.1
- Aussagen des Beschuldigten
Für die Zusammenfassung der Einvernahmen des Beschuldigten am 23. Oktober 2018 kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1048 ff., S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Zur delegierten Einvernahme vom 23. Oktober 2018 ist ergänzend und präzisierend anzufügen, dass der Beschuldigte seine Aussagen erst machte, als die Polizei ihn erneut aufgefordert hatte, zu erzählen, was an jenem Morgen geschehen sei und nachdem er mit seiner Pflichtverteidigung Rücksprache genommen hatte (pag. 168 Z. 124 ff.). Zuvor führte der Beschuldigte aus, weil die Straf- und Zivilklägerin kein drittes Mal Sex gewollt und ihn weggestossen und beleidigt habe, habe er gewollt, dass sie seine Wohnung verlasse, was sie aber nicht getan habe. Sie habe sich aufs Sofa gelegt und sei dann eingeschlafen (pag. 168 Z. 58 ff.). Weiter erklärte der Beschuldigte, als er aufgewacht sei, habe er bemerkt, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr da sei und er habe versucht, sie anzurufen. Sie habe das Telefon zuerst nicht abgenommen. Als er sie gegen 04:00 Uhr angerufen habe, habe sie den Anruf dann entgegengenommen und er habe sie gebeten, ihm seine Ausweise und sein Telefon zu schicken (pag. 168 Z. 68 ff.). Nun, nach Rücksprache mit der Verteidigung, führte der Beschuldigte aus, das wegen 05:50 Uhr am Morgen sei er. Er erklärte, als er am Morgen aufgestanden sei und die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] nicht da gewesen sei, habe er sie angerufen, aber nicht erreichen können. Da habe er gedacht, sie könne nur am Bahnhof in F.________ sein. Er sei an den Bahnhof in F.________ gegangen, wo er die Straf- und Zivilklägerin gesehen und geschlagen habe (pag. 170 Z. 137 ff.). Er sei direkt auf sie zugegangen, habe sie an den Haaren gepackt und geschlagen. Die Frage, ob er einen Gegenstand in den Händen gehabt habe, verneinte der Beschuldigte und gab an, die Straf- und Zivilklägerin mit der Hand geschlagen zu haben. Für eine Frau brauche man kein Messer und auch keinen Gegenstand. Er habe an der Hand auch Spuren, wo er sich verletzt habe (pag. 170 Z. 159 ff.). Auch nach mehrmaligem Vorhalt, wonach er nicht mit der Hand geschlagen habe, blieb der Beschuldigte dabei, die Straf- und Zivilklägerin mit der Hand und nur damit geschlagen zu haben (pag. 172 Z. 244 ff.).
Hervorzuheben ist an dieser Stelle nochmals die auch bereits von der Vorinstanz zitierte Aussage des Beschuldigten auf die Frage, was er sagen würde, wenn seine Spuren auf dem Stein gefunden würden. Er gab dazu an, wenn das wahr sei, wenn seine Spuren gefunden würden, würde er es akzeptieren (pag. 173 Z. 326).
Zu den Einvernahmen anlässlich der Hafteröffnung vom 25. Oktober 2018 ist zusätzlich zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte behauptete, alles was die Straf- und Zivilklägerin ausgesagt habe, sei falsch (pag. 182 Z. 96 f.). Die Frage, wer der Straf- und Zivilklägerin die Rissquetschwunde und das Hämatom am Kopf zugefügt habe, beantwortete der Beschuldigte mit der Gegenfrage, nämlich, weshalb die Verletzung nicht in F.________, sondern in J.________ behandelt worden sei, wenn sie in F.________ zugefügt worden sei. Die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] habe eine schlechte Aussage gemacht, weil sie schlecht sei (pag. 185 Z. 219 f.).
Was die Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2019 betrifft, hält die Kammer ergänzend lediglich fest, dass der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu fühlen für das, was er getan habe (pag. 238 Z. 311 f.). Der Beschuldigte wurde an dieser Einvernahme zudem von der befragenden Staatsanwältin gemessen. Dabei stellte sich heraus, dass er eine Grösse von 159 cm aufwies (pag. 235 Z. 223 f.).
Zu den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2019 ist zu den Ausführungen der Vorinstanz schliesslich zu ergänzen, dass der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll gab, nicht erwartet zu haben, dass die Straf- und Zivilklägerin am Bahnhof sei. Dort habe er dann einen Fehler gemacht und sie geschlagen. Auf die Frage, weshalb er denn an den Bahnhof gegangen sei, wenn er nicht erwartet habe, dass sie dort sei, antwortete der Beschuldigte, damit ihr nichts passiere und um zu schauen, wohin sie gegangen sei. Sie hätten vorher keine Probleme gehabt und sich nicht gestritten (pag. 950 Z. 38 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, die Straf- und Zivilklägerin mit der rechten Hand, mit der Faust geschlagen zu haben (pag. 951 Z. 7). Zur Frage, weshalb er sie geschlagen habe, wenn sie doch keinen Streit gehabt hätten, äusserte er sich dahingehend, dass die Straf- und Zivilklägerin erstens die Wohnung offengelassen habe und zweitens er auch Stress gehabt habe, er habe nicht erwartet, dass sie so schnell am Bahnhof ankommen würde (pag. 951 Z. 12 f.). In der Folge blieb der Beschuldigte dabei, keinen Stein gehabt zu haben (pag. 951 Z. 38).
Neu kommen zu den bisherigen Aussagen des Beschuldigten auch jene anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hinzu. Zur Sache gab er im Wesentlichen zu Protokoll, es sei etwa 04:00 oder 05:00 Uhr morgens gewesen, als die Straf- und Zivilklägerin seine Sachen genommen habe und rausgegangen sei. Er sei ihr bis an den Bahnhof gefolgt. Er habe nicht gedacht, dass er sie bis an den Bahnhof verfolgen würde. Dann habe er sie angesprochen bzw. sie gefragt, was sie hier mache. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihn beschimpft, ihn als Esel bezeichnet. Dann habe er einen Fehler begangen, indem er sie geschlagen habe. Auf Frage, was danach geschehen sei, antwortete der Beschuldigte, sie habe geschrien, nachdem er sie geschlagen habe. Er sei erschrocken und nach Hause zurück. Auf konkrete Nachfrage, wie oft er sie geschlagen habe, gab der Beschuldigte an, dies sei einmal, zweimal gewesen, er wisse es nicht. Es könne einmal, aber auch zweimal gewesen sein. Auf Frage, wie er sie geschlagen habe, gab der Beschuldigte an, es bringe nichts. Er sage, er habe einen Fehler begangen, aber es bringe nichts, wenn er viermal sage, wie er sie geschlagen habe. Im Anschluss führte er dann dennoch aus, er habe sie per Faust, „mit einem Box“ geschlagen. Auf Vorhalt, wonach ihm vorgeworfen werde, er habe die Straf- und Zivilklägerin mit einem Stein geschlagen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sie mit den Händen geschlagen. Er stellte sodann die Frage in den Raum, weshalb er sie mit einem anderen Gegenstand schlagen müsse, was sie ihm gemacht habe. Der Beschuldigte wurde sodann gefragt, wieso er die Straf- und Zivilklägerin überhaupt geschlagen habe. Nach dreimaliger Wiederholung der Frage gab er zu Protokoll, er habe sie geschlagen, weil sie ihn nicht um Erlaubnis gefragt habe, als sie weggegangen sei (pag. 1409 ff. Z. 24 ff.)
- 7.2.2
- Aussagen der Straf- und Zivilklägerin
Für die Wiedergabe der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kann vorab ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1049 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2018 ist anzufügen, dass diese zu Protokoll gab, der Mann [der Beschuldigte] habe den Stein in der Hand gehabt und unten habe vom Stein noch etwas herausgeschaut. Sie meine damit, dass beim Handende, wo der kleine Finger sei, noch etwas vom Stein herausgeschaut habe. Damit habe er von oben herab auf sie geschlagen (pag. 244 Z. 173 ff.).
Zu den Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Oktober 2018 ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie vorgestern angerufen und ihr gedroht, er werde sie umbringen (pag. 251 Z. 44 f.). Die Frage, wie es komme, dass der Beschuldigte ihre Rufnummer habe, konnte die Straf- und Zivilklägerin nicht beantworten. Es sei noch nie vorgekommen, dass sie von Unbekannten angerufen worden sei (pag. 254 Z. 170 ff.).
Was die delegierte Einvernahme vom 31. Januar 2019 betrifft, hält die Kammer zusätzlich zur vorinstanzlichen Urteilsbegründung fest, dass die Straf- und Zivilklägerin auf die Frage, ob sie öfters von wildfremden Menschen angerufen werde, angab, es würden sie schon einige Leute anrufen und fragen, ob sie Zeit für einen Kaffee habe, sie habe sich aber nur mit dem Beschuldigten getroffen (pag. 282 Z. 181 f.). Erst nach Ermahnung durch die Polizei und nach Rücksprache mit ihrer unentgeltlichen Vertreterin gab die Straf- und Zivilklägerin in dieser Einvernahme schliesslich zu Protokoll, sie habe schon mit mehreren Männern geschlafen, die dann ihre Versprechen ihr gegenüber nicht eingehalten hätten. Sie mache all diese Sachen nur, da sie finanziell nicht zurechtkomme (pag. 284 Z.245 ff.).
Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2019 gab die Vorinstanz ausführlich wieder. Hinzuzufügen ist, dass die Straf- und Zivilklägerin auf Frage, weshalb sie bei der Polizei von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten zunächst nichts gesagt habe, als sie am Tag des Vorfalls mit dem Stein befragt worden sei, zu Protokoll gab, sie habe sich geschämt. Die Polizisten seien auch Männer gewesen, weshalb sie nichts gesagt habe. Sie habe sich auch vor der Dolmetscherin geschämt (pag. 319 Z. 370 ff.). Etwas später beschrieb die Straf- und Zivilklägerin, wie sie von einem Kollegen vom Beschuldigten telefonisch bedroht worden und wie der Beschuldigte im Hintergrund ebenfalls zu hören gewesen sei. Man habe ihr gedroht, sie umzubringen (pag. 323 Z. 506 ff.). Bei dieser Aussage blieb die Straf- und Zivilklägerin auch, als die Staatsanwältin ihr mitteilte, dass dieses Telefongespräch aufgezeichnet worden sei, man jedoch keine Drohung habe feststellen können. Zum Vorfall bzw. zu den Verletzungen führte die Straf- und Zivilklägerin aus, sie habe vor dem Vorfall keine Wunde am Kopf gehabt, musste dann allerdings auf Vorhalt der Aussage von K.________, wonach sie bei einem gemeinsamen Treffen am 17. Oktober 2018 eine Verletzung an der Stirn gehabt habe, von einem Velounfall berichten. Die Straf- und Zivilklägerin präzisierte dabei, bei der von K.________ erwähnten Verletzung habe es sich nicht um eine frische Wunde, sondern eine alte Verletzung gehandelt (pag. 326 Z. 639 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin wurde an dieser Einvernahme gemessen; ihre Grösse betrug 161 cm (pag. 321 Z. 462).
Was die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung anbelangt, ist den Erwägungen der Vorinstanz lediglich beizufügen, dass die Straf- und Zivilklägerin gegen Ende ihrer Einvernahme berichtete, dass sie fachliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen und noch in Behandlung sei und zudem Medikamente einnehme (pag. 946 Z. 7 ff.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde auch die Straf- und Zivilklägerin nochmals zur Sache befragt. Im Wesentlichen gab sie zu Protokoll, sie sei an den Bahnhof in F.________ gegangen und der Beschuldigte habe sie verfolgt. Sie habe ein Ticket lösen wollen und habe in Richtung des Billettautomaten gestanden. Danach sei der Beschuldigte von hinten gekommen. Es sei alles sehr schnell gegangen, es sei eine Sache von Sekunden gewesen. Er [der Beschuldigte] habe sie gehalten und sie geschlagen. Es sei sehr schnell gegangen. Sie habe nicht gewusst, wer sie angegriffen habe. Sie habe ihre Augen nur wenig offen gehabt, habe aber sehen können, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Dann sei sie zu Boden gefallen, was danach geschehen sei, wisse sie nicht. Ob der Beschuldigte sie mehrmals geschlagen habe, wisse sie ebenfalls nicht. Auf Frage, wie der Beschuldigte sie geschlagen habe, gab die Straf- und Zivilklägerin an, er habe sie von hinten an den Haaren gehalten und sie dann geschlagen. Sie habe gesehen, dass er mit einem Stein geschlagen habe (pag. 1403 Z. 32 ff.).
- 7.2.3
- Aussagen weiterer Personen
Die Vorinstanz gab schliesslich auch sämtliche Aussagen weiterer befragter Personen korrekt wieder; darauf kann vorab wiederum integral verwiesen werden (pag. 1053 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Zu den Aussagen des Zeugen E.________ hält die Kammer ergänzend fest, dass dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2018 auch schilderte, wie es ihm im Zug nach Bern zunehmend schlechter gegangen sei und er sich Vorwürfe gemacht habe, wieso er nicht mehr gemacht habe. Als er in Bern angekommen sei, habe er um etwa 06:50 Uhr noch die Polizei verständigt. Daraufhin habe er sich übergeben müssen (pag. 339 Z. 44 ff.). Auf Vorhalt, wonach gemäss bisherigen Angaben noch von einem Messer gesprochen worden sei, führte er aus, er habe am Telefon ein solches erwähnt, sei sich aber wirklich nicht ganz sicher, ob eines vorhanden gewesen sei. Der Mann habe in der linken Hand den Stein und die rechte Hand zu einer Faust geballt gehabt. Für ihn habe es einfach so ausgesehen, als hätte er [der Beschuldigte] noch etwas in der Hand gehabt (pag. 340 Z. 80 ff.).
Zur vorinstanzlichen Zusammenfassung der Aussagen des Zeugen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Dezember 2018 ist sodann präzisierend festzuhalten, dass der Zeuge angab, die Kopfhörer leiser gestellt und es hinter sich „prätschen“ gehört zu haben, es sei ein hässliches Geräusch gewesen (pag. 344 Z. 32 ff.). Den Stein in der Hand des Täters habe er gesehen, als dieser ihn hervorgeholt habe. Der Stein sei recht gross gewesen und zum Ende spitzig (pag. 345 Z. 55 ff.). Auf Frage, ob er die Umrisse des Steines als solche gut erkannt habe, meinte der Zeuge, er sei sich eigentlich schon sicher (pag. 346 Z. 116).
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Zeuge erneut zur Sache befragt. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, er sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe ins Coop Pronto gewollt. Rechts neben dem Eingang habe eine Frau am Boden gesessen. Er habe sich nichts dabei gedacht und sei im Coop einkaufen gegangen. Als er rausgegangen sei, sei eine dunkelhäutige Person direkt auf ihn zugekommen. Er [die Person] habe die Jacke aufgemacht und einen Gegenstand rausgeholt und sei auf die Frau zugegangen. Er [der Zeuge] sei danach weitergegangen, habe zurückgeschaut und er [die Person] habe dann mit dem Gegenstand in den Kopf … die Frau habe angefangen zu schreien. Er [die Person] habe sich danach umgedreht und ihn gesehen. Er sei der Einzige gewesen, der sich am Bahnhof aufgehalten habe um diese Zeit. Er [die Person] habe etwas aus der Brusttasche geholt, es sei ein Messer gewesen. Er [der Zeuge] sei danach aufs Gleis rauf und zu anderen Leuten hingestanden. Die Person sei ihm nachgekommen, sei dann aber weggerannt. Auf konkrete Nachfrage nach dem Gegenstand führte der Zeuge aus, er sei steinartig gewesen und schon recht gross, wie eine Rübe / Zuckerrübe. Auf Frage, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte auf die Straf- und Zivilklägerin eingeschlagen habe, führte er aus, er habe sich umgedreht und er habe auf sie eingeschlagen. Sie habe dann zu schreien begonnen. Er [der Zeuge] sei im Schock gewesen. Auf Vorhalt, wonach er bisher angegeben habe, ein dumpfes Geräusch gehört, nicht jedoch gesehen zu haben, wie der Beschuldigte auf die Straf- und Zivilklägerin eingeschlagen habe, gab der Zeuge an, er habe Kopfhörer dringehabt, habe die Musik danach aber ausgeschaltet und das Geräusch gehört. Er höre dieses Geräusch heute noch, die Situation beschäftige ihn heute noch und er denke noch viel daran, wenn er in F.________ ins Coop gehe. Auf erneute konkrete Frage, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe, gab der Zeuge an, er habe sich einfach einmal umgedreht und dann gesehen, wie er sie geschlagen habe. Danach sei er weggelaufen. Der Zeuge bestätigte, sich hinsichtlich des von ihm erwähnten Messers sicher zu sein, konnte hingegen nicht sagen, um welche Art von Messer es sich gehandelt habe bzw. wie gross dieses gewesen sei. Auf Frage, ob er sagen könne, wo sich die Straf- und Zivilklägerin befunden habe, als sie angegriffen worden sei, führte der Zeuge aus, diese habe sich vor dem Eingang rechts, sitzend am Boden befunden. Bei dieser Aussage blieb der Zeuge auch, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass die Straf- und Zivilklägerin angegeben habe, sie habe sich beim Automaten befunden und der Beschuldigte sei von hinten gekommen. Der Zeuge verneinte die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin aufgestanden sei, als er [der Zeuge] sich umgedreht habe. Im Weiteren konnte er nicht mehr sagen, wie genau der Beschuldigte den steinähnlichen Gegenstand in der Hand gehabt habe und ob es ein Gegenstand gewesen sei, welchen der Beschuldigte in einer Hand oder in zweien gehabt habe. Auf Frage der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin präzisierte der Zeuge schliesslich noch, es sei nach wie vor so, dass es am Bahnhof in F.________ rechts nach unten in die Unterführung gehe und links der Coop sei. Vor dem Eingang ins Coop habe es einen Automaten. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich links vom Automaten, also näher beim Eingang, befunden (pag. 1405 ff. Z. 22 ff.).
- 7.3
- Würdigung in concreto
- 7.3.1
- Aussagen der Beteiligten
Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als widersprüchlich und wenig präzis, mithin als unglaubhaft.
Zwar beschrieb der Beschuldigte zunächst konstant, wie er und die Straf- und Zivilklägerin abgemacht und den Preis für die sexuellen Dienstleistungen festgelegt hätten, die Straf- und Zivilklägerin nach F.________ gefahren sei, allerdings später als zunächst vorgesehen, weil es günstiger gewesen sei, wie er sie anschliessend am Bahnhof abgeholt habe und sie zusammen in seiner Wohnung gegessen und zwei Flaschen Bier getrunken hätten und es dann zweimal zu einvernehmlichem Sex gekommen sei. Beim dritten Mal Sex habe sie ihn dann weggestossen und nicht mehr gewollt. Der Beschuldigte schilderte sodann auch weitgehend gleich, wie er sich schlafen gelegt habe, aufgewacht sei und bemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr da war.
Umso mehr erstaunt, dass der Beschuldigte in der Folge mehrere Versionen zu Protokoll gab, weshalb er der Straf- und Zivilklägerin an den Bahnhof in F.________ gefolgt sei. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2018 schilderte er zunächst, er habe probiert, die Straf- und Zivilklägerin anzurufen, nachdem er bemerkt habe, dass sie weg gewesen sei. Sie habe das Telefon aber nicht abgenommen, worauf er sich gedacht habe, dass sie nur am Bahnhof in F.________ sein könne. Er sei dorthin gegangen, habe sie dort gesehen und sie geschlagen. Er sei sehr wütend gewesen (pag. 170 Z. 140 ff.). Weshalb er wütend gewesen sei, gab der Beschuldigte nicht an. Fünf Tage später, am 25. Oktober 2018, führte er anlässlich seiner Hafteröffnung aus, er habe die Straf- und Zivilklägerin an den Bahnhof verfolgt. Sie habe seine Wohnung ohne seine Einwilligung verlassen und sie habe seine Sachen gestohlen (pag. 184 Z. 172 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 15. März 2019 gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, es habe ihn geärgert, dass sie die Türe und das Fenster offengelassen habe und einfach gegangen sei, er habe aber nie gesagt, er sei wegen des fehlenden Handys und Portemonnaies an den Bahnhof gegangen. Er habe nicht gewusst, dass sie es [das Portemonnaie und das Handy] mitgenommen habe (pag. 214 f. Z. 938 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte am 16. Mai 2019 schliesslich aus, er sei in Richtung Bahnhof gegangen, weil er Angst gehabt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin ihm Probleme machen würde. Zudem sei er sie suchen gegangen, weil sie den Ort nicht kenne und Probleme bekommen könnte (pag. 226 Z. 53 ff.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe sie an den Bahnhof verfolgt, weil er der Überzeugung gewesen sei, sie würde den Weg nicht finden (pag. 1410 Z. 17 f.). Wieso der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin an den Bahnhof gefolgt war, kann gestützt auf seine diesbezüglich stets wechselnden Aussagen nicht abschliessend beurteilt werden.
In den Aussagen des Beschuldigten sind zahlreiche Lügensignale auszumachen. So gab er beispielsweise auf Vorhalt, wonach ein Zeuge ihn mit einem Stein gesehen habe, lediglich pauschal zu Protokoll, die Zeugen könnten dies sagen, er könne jedoch nur sagen, was er gemacht habe (pag. 172 Z. 257 f.). Gleichzeitig führte er aber auf Frage, was er sagen würde, wenn man am Stein seine Spuren finden würde, aus, wenn seine Spur am aufgefundenen Stein zu finden sein würde, würde er dies akzeptieren (pag. 173 Z. 326). Als dem Beschuldigten im Rahmen einer späteren Einvernahme die Ermittlungsergebnisse vorgehalten wurden, tat er diese pauschal als falsch ab. Konkret bezeichnete er die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung, wonach die Straf- und Zivilklägerin wahrscheinlich mit einem Stein an den Kopf geschlagen worden sei sowie die Ergebnisse der Untersuchung des Blutes an seiner Jacke, welches der Straf- und Zivilklägerin zugeordnet werden konnte, als falsch (pag. 213 Z. 856 ff. und Z. 871 f.). Diese Externalisierung ist klar als Lügensignal zu bezeichnen. Der Beschuldigte scheute auch nicht davor zurück, Fragen mit Gegenfragen zu beantworten (bspw. pag. 185 Z. 208 f.; pag. 1410 Z. 9 f.) oder auf die ihm gestellten Fragen gar nicht erst einzugehen (bspw. pag. 193 Z. 99 ff.). Auf Frage, warum er denke, dass die Straf- und Zivilklägerin Aussagen gegen ihn gemacht habe, führte der Beschuldigte aus, die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] sei schlecht, darum habe sie solche falsche Aussagen gemacht. Sie habe einfach eine schlechte Aussage gemacht, weil sie schlecht sei (pag. 185 Z. 219 f.). Auch in dieser Aussage ist ein Lügensignal erkennbar.
Widersprüche lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten ebenfalls finden. Wie die Vorinstanz bereits korrekt ausführte, bestritt der Beschuldigte, gesehen zu haben, ob die Straf- und Zivilklägerin nach seinem Schlag geblutet hatte oder nicht, was in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte den Tatort nur verliess, weil die Straf- und Zivilklägerin mittels Schreie auf sich aufmerksam gemacht hatte, er aber noch weiter geschlagen hätte und ihr somit lange genug gegenübergestanden hatte, wenig überzeugt. Deutliche Widersprüche lassen sich – wie hiervor bereits aufgezeigt – auch in seinen Aussagen zur Frage finden, wieso er die Straf- und Zivilklägerin nach Verlassen des Hauses an den Bahnhof verfolgt habe. Weiter gab der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme zu Protokoll, er wisse noch, dass er sie [die Straf- und Zivilklägerin] an den Haaren gepackt und geschlagen habe (pag. 170 Z. 165 f.). Vom Umstand, sie an den Haaren gepackt zu haben, wollte er rund fünf Monate später jedoch nichts mehr wissen und behauptete – selbst nach Vorhalt seiner eigenen, protokollierten Aussage – er habe nichts von an den Haaren gepackt gesagt (pag. 213 Z. 847 f.). Und schliesslich steht die Aussage des Beschuldigten ebenfalls anlässlich seiner ersten Einvernahme, wonach er es akzeptieren würde, wenn seine Spur am Stein gefunden würde, gänzlich im Widerspruch zu seinen übrigen Beteuerungen, die Straf- und Zivilklägerin nicht mit einem Stein, sondern mit seiner Faust geschlagen zu haben (vgl. pag. 173 Z. 326), zumal kaum jemand, der sich sicher ist, nichts mit einem Stein zu tun gehabt zu haben, eine solche Aussage machen würde.
Wie die Verteidigung oberinstanzlich zutreffend vorbrachte (pag. 1414), waren die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob er die Straf- und Zivilklägerin mit einem Stein geschlagen habe, durch alle Einvernahmen gleichbleibend. Er verneinte die Frage konsequent. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass der Beschuldigte es lediglich dabei beliess, pauschal zu bestreiten, die Straf- und Zivilklägerin mit einem Stein geschlagen zu haben; eine eigene Schilderung der Geschehnisse nahm er – wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten – nur sehr oberflächlich vor. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung behauptete er gar, es bringe nichts, wenn er viermal sage, wie er sie geschlagen habe. Unbehelflich ist sodann seine Erklärung, wonach man für eine Frau weder einen Gegenstand noch ein Messer brauche.
Was das Kerngeschehen am Bahnhof in F.________ am Morgen des 20. Oktobers 2018 anbelangt, kann auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte versuchte, eine für ihn günstigere Version zu Protokoll zu geben, bei welcher er dann auch bleiben konnte.
In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind ebenfalls Widersprüche auszumachen und Aggravierungstendenzen ersichtlich. So wies die Verteidigung oberinstanzlich zu Recht darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin angegeben habe, der Täter habe hinter ihr gestanden. Anlässlich einer weiteren Einvernahme habe sie davon gesprochen, dass der Täter von hinten gekommen sei und sie zusätzlich auch noch an den Haaren gezogen habe. Später habe sie dann ausgesagt, der Täter habe sie an den Haaren gepackt und sei beim Zuschlagen neben ihr gestanden, was ein Widerspruch zu den vorgängigen Aussagen sei. Der Stein sei gemäss der Straf- und Zivilklägerin rundlich und schwarz gewesen. An der nächsten Einvernahme habe sie nur davon gesprochen, geschlagen worden zu sein. Erst später habe die Straf- und Zivilklägerin ergänzt, der Beschuldigte habe einen Stein gehabt. Hinzu sei gekommen, dass sie Blitze gesehen habe und ihr schwindlig geworden sei. Der Stein sei noch grösser geworden, wobei bereits der Stein gemäss pag. 1062 nicht mehr einfach so in eine Hand gepasst habe (pag. 1413 f.). Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme weder kennen noch jemals zuvor gesehen haben wollte, was sich später aber nachweislich als falsch herausstellte. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2018 bei der Polizei erklärte sie, sie habe bei der Polizei nicht gesagt, dass sie bei ihm [beim Beschuldigten] übernachtet habe, weil sie ihn habe schützen wollen, was vor dem Hintergrund, dass er sie am Bahnhof in F.________ geschlagen haben soll, kaum Sinn macht (pag. 252 Z. 55 f.). Und schliesslich äusserte die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vermehrt, der Beschuldigte habe sie töten wollen (pag. 1403 Z. 25 f.; pag. 1404 Z. 23 f.) bzw. bedroht (u.a. pag. 323 Z. 526 ff.), wofür es allerdings keine Anzeichen gab.
Für die Kammer von gewichtiger Bedeutung ist jedoch, dass die Straf- und Zivilklägerin von Beginn weg, mithin bereits in ihrer ersten Einvernahme am 20. Oktober 2018, von einem Stein sprach, mit welchem sie geschlagen worden sei (pag. 241 Z. 52 f.; pag. 243 Z. 152 f.; pag. 244 Z. 167). Auch gegenüber Dr. med. I.________ äusserte die Straf- und Zivilklägerin am 20. Oktober 2018 um 08:45 Uhr, mithin nur wenige Stunden nach dem Vorfall, sie sei durch einen faustgrossen Stein am Kopf verletzt worden (pag. 145). Diese zum Kerngeschehen wesentlichen Aussagen stimmen mit den Aussagen des Zeugen E.________ sowie den objektiven Beweismitteln (vgl. dazu hiernach) überein, was trotz Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihren eigenen Aussagen um das Kerngeschehen herum für die Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin spricht. Im Wesentlichen kann deshalb – zumindest was das Kerngeschehen anbelangt – auf ihre Aussagen abgestellt werden.
Die Kammer erachtet sodann auch die Aussagen des Zeugen E.________ als weitgehend nachvollziehbar und überzeugend und damit als glaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend begründete, vermochte er nachvollziehbar und in anschaulicher Art und Weise zu schildern, was sich am Morgen des 20. Oktobers 2018 am Bahnhof in F.________ abgespielt hatte. Er bediente sich dabei origineller Details, indem er beispielsweise beschrieb, er habe einen ganz dumpfen und widerlichen Ton gehört und das Geräusch sei hässlich gewesen (pag. 1057, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 339 Z. 31 ff. und pag. 344 Z. 31 ff.). Diese Auffassung teilt die Kammer. Eindrücklich ist zudem, wie der Zeuge schilderte, dass ihn im Zug nach Bern ein schlechtes Gewissen geplagt und er deshalb die Polizei angerufen habe und wie er sich danach habe übergeben müssen.
Die Vorinstanz verkannte nicht, dass bei den Aussagen des Zeugen zur Steingrösse Übertreibungen auszumachen sind, führte jedoch zu Recht aus, dass dieser Umstand nichts daran ändere, dass dessen Aussagen grundsätzlich als glaubhaft einzustufen seien (pag. 1057, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu dieser Überzeugung kommt auch die Kammer. Zwar sprach der Zeuge entgegen seiner früheren Aussagen oberinstanzlich plötzlich davon, den Schlag des Beschuldigten gegen die Straf- und Zivilklägerin gesehen zu haben. Die unentgeltliche Vertreterin Letzterer wies im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers allerdings zu Recht darauf hin, wonach Zeugen dazu tendieren würden, gemachte Aussagen im Verlaufe der Zeit – bewusst oder unbewusst – zu ergänzen (pag. 1419). Die Kammer geht gestützt darauf ebenfalls nicht davon aus, dass der Zeuge den Schlag des Beschuldigten hatte beobachten können. Gleich verhält es sich mit seiner Aussage, ebenfalls vor oberer Instanz, wonach er sich sicher sei, dass der Beschuldigte ein Messer aus seiner Brusttasche gezogen habe (pag. 1405 f. Z. 30 ff.). Ein solches erwähnte er zwar beim Anruf bei der Polizei kurz nach dem Vorfall, war sich bei der kurz darauffolgenden Einvernahme jedoch bereits nicht mehr sicher (vgl. pag. 340 Z. 80 ff.). Mit der Verteidigung erscheint unwahrscheinlich, dass sich der Zeuge gut drei Jahre später besser an ein solches zu erinnern vermochte als kurze Zeit nach dem Vorfall. Auf die im Übrigen detailreichen, nachvollziehbaren und konstanten Aussagen des Zeugen kann hingegen abgestellt werden.
- 7.3.2
- Würdigung des Geschehens
Wie eingangs unter Ziff. 6.2 bereits ausgeführt, gilt es vorliegend zu klären, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin schlug, mithin mit einem Stein oder wie von ihm angegeben mit der Faust.
Der Beschuldigte legte anlässlich seiner ersten Einvernahme bereits ein Geständnis ab, die Straf- und Zivilklägerin am 20. Oktober 2018 am Bahnhof in F.________ geschlagen zu haben. Die Frage, ob er die Straf- und Zivilklägerin mit einem Stein geschlagen habe, verneinte er demgegenüber jederzeit. Die Straf- und Zivilklägerin hingegen sprach – wie ebenfalls bereits erwähnt – von Beginn weg von einem Stein, mit welchem sie geschlagen worden sei. Ihre Aussagen dazu werden nicht nur von denjenigen des Zeugen E.________ gestützt, sondern auch die Mitarbeiterin des Coop Pronto, welche die Polizei nach dem Vorfall informierte, erwähnte gegenüber dieser einen Stein (vgl. pag. 98). Dieses Detail konnte die Mitarbeiterin nur von der Straf- und Zivilklägerin erfahren haben, womit feststeht, dass Letztere bereits da von einem Stein gesprochen hatte. Gegenüber den Mitarbeitern der Ambulanz, welche ebenso kurz nach dem Geschehen am Ort eintrafen, erwähnte die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls einen Stein (pag. 128 f.). Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte für den Schlag gegen die Straf- und Zivilklägerin einen Stein benutzte. Es liesse sich auch kaum erklären, wieso die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mit diesem Detail zu Unrecht belasten sollte (Schlag mit einem Stein statt mit einer Faust), zumal sie ihn anfänglich (und möglicherweise aufgrund von vorhandenen Schamgefühlen) nicht der Polizei ausliefern wollte und stattdessen angegeben hatte, die Täterschaft nicht gekannt zu haben.
Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin werden wie ebenfalls bereits ausgeführt auch von den glaubhaften Aussagen des Zeugen gestützt. Auch er sprach bereits von Beginn weg und konstant vom Einsatz eines Steines. Dass diesbezüglich eine Absprache mit der Straf- und Zivilklägerin stattgefunden hätte, erscheint höchst unwahrscheinlich, zumal sich die beiden – soweit ersichtlich – nicht kennen. Der Zeuge meldete sich sodann von sich aus rund eine Stunde nach dem Vorfall bei der Polizei, nachdem er mit dem Zug nach Bern gefahren war und ihn gemäss eigenen Angaben Selbstvorwürfe geplagt hatten, was ebenfalls dafür spricht, dass er mehr als nur zwei streitende Personen beobachten und die von ihm geschilderten Geräusche hören konnte. Wie bereits unter Ziff. 7.3.1 hiervor ausgeführt, ist nicht zu verkennen, dass es in den Aussagen des Zeugen auch Widersprüche und Ungereimtheiten gibt. So erscheint, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nebst den bereits hiervor erwähnten Ungereimtheiten die Beschreibung des Zeugen, wonach der Stein in etwa 20 bis 30 cm gemessen habe, übertrieben. Ein Stein dieser Grösse könnte, wie die Verteidigung des Beschuldigten zu Recht einwendete (pag. 1414), nur mit Mühe einfach so unter einer Jacke versteckt werden. Diese Übertreibungen vermögen für die Kammer am Ergebnis jedoch nichts zu ändern. Ausschlaggebend ist, dass auch der Zeuge von Beginn weg und nur drei Stunden nach dem Vorfall von einem Stein sprach, der gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eingesetzt worden sei, was mit deren Aussagen übereinstimmt.
Dass der Taxifahrer L.________ im Übrigen keinen Stein gesehen hatte, sondern lediglich beobachten konnte, wie der Beschuldigte mit seinen Händen gefuchtelt habe, ist nicht relevant (vgl. die Ausführungen der Verteidigung, pag. 1414). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, befand sich L.________ wesentlich weiter bzw. zu weit vom Geschehen entfernt, als dass er hätte beobachten können, wie der Beschuldigte einen Stein unter seiner Jacke hervorgezogen hatte (pag. 1416).
Für den Einsatz eines Steines und gegen einen Schlag mit der Hand bzw. der Faust sprechen schliesslich auch die objektiven Beweismittel. Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung am 20. Oktober 2018 konnte bei der Straf- und Zivilklägerin eine oberflächliche Riss-/Quetschwunde von rund 4 cm an der stark angeschwollenen linken Stirnseite festgestellt werden. Das Hämatom von 4 cm Durchmesser sowie die 1 cm lange Risswunde konnten gemäss Dr. med. I.________ zudem maximal drei bis vier Stunden alt gewesen sein (pag. 145 und pag. 152). Die Kammer teilt die vorinstanzliche Überzeugung, wonach sich ein solches Verletzungsbild kaum mit einem reinen Schlag von Hand erklären lässt.
Die Verteidigung wies im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild oberinstanzlich auf die Aussagen von K.________ hin, welcher zu Protokoll gab, die Straf- und Zivilklägerin habe an der Stirn und am Ellbogen eine Verletzung gehabt (pag. 356 Z. 96 f.). Sie führte aus, der Chatverlauf zwischen der Straf- und Zivilklägerin und K.________ habe ergeben, dass die beiden zwischen dem 10. und 17. Oktober 2018 in Kontakt gestanden hätten. Drei bis zehn Tage vor dem Vorfall habe somit eine frische Verletzung an der Stirn der Straf- und Zivilklägerin bestanden, womit deren Aussage, wonach sie eine frühere Verletzung an der Stirn gehabt habe, widerlegt werde. Bei der [zwischen dem 10. und 17. Oktober 2018 gesehenen] Verletzung habe es sich um eine frische gehandelt. Das Verletzungsbild sei mit dieser erst ein paar Tage alten Verletzung daher nicht typisch und lasse keine Rückschlüsse auf einen Schlag mit einem Stein zu. Es könne auch sein, dass die Verletzung durch den Schlag wieder aufgegangen sei und daher ein Verletzungsbild zeige, welches schlimmer aussehe, als es wirklich gewesen sei (pag. 1414 f.). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der untersuchende Arzt, Dr. med. I.________, entgegen den Aussagen von K.________ keine vorbestehenden Verletzungen feststellen konnte. Er führte gar aus, wenn es sich um eine alte Wunde gehandelt hätte, diese nur gelbes Sekret, nicht jedoch Frischblut gebildet hätte, und dass diesfalls sicher eine Verschorfung der Ränder vorhanden gewesen wäre (pag. 152). Mit der Vermutung, wonach eine bestehende Verletzung möglicherweise wieder aufgesprungen sei, vermag die Verteidigung damit nicht durchzudringen.
Ferner sind auch die Blutanhaftungen insbesondere an der Jacke des Beschuldigten sowie am sichergestellten Stein zu würdigen. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend Folgendes aus (pag. 1056 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Erschwerend kommt hinzu, dass im Rapport des KTD vom 12.03.2019 (pag. 138 ff.) vermerkt ist, dass auch an der sichergestellten Jacke des Beschuldigten Blutanhaftungen festgestellt werden konnten. Während das erstellte Hauptprofil mit jenem des Beschuldigten übereinstimmt, deckt sich die Nebenkomponente grösstenteils mit dem DNA-Profil von C.________, womit diese als Mitspurengeberin nicht ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten erachtet das Gericht es als höchst unwahrscheinlich, dass sich die Blutanhaftungen auf der Jacke des Beschuldigten mit dem vorangegangenen Geschlechtsverkehr erklären lassen. Weder C.________ noch der Beschuldigte haben ausgesagt, dass C.________ während der sexuellen Handlungen geblutet hätte; ebenfalls ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wie das Blut während des Geschlechtsverkehrs auf die Jacke des (nackten) Beschuldigten gelangt sein soll. Mit anderen Worten geht das Gericht davon aus, dass die Blutanhaftungen erst beim tätlichen Übergriff am Bahnhof F.________ entstanden sind, was wiederum gegen einen Faustschlag und für den Schlag mit einem Stein spricht. Immerhin führt ein Faustschlag gegen die Stirn sicherlich nur sehr selten dazu, dass das Opfer zu bluten beginnt. Ausserdem wurde im Schotterbeet des Bahngleises ein Stein sichergestellt; an welchem gemäss durchgeführtem Vortest Blutrückstände gehaftet haben (vgl. pag. 132 ff.). Auch wenn kein DNA-Profil erstellt werden konnte, liegt mit dem Fund dieses Steines ein weiteres Indiz für den Wahrheitsgehalt der von C.________ gemachten Aussagen vor.
Oberinstanzlich wendete die Verteidigung ein, die Polizei habe einen Stein sichergestellt, an welchem aber kein Blut habe nachgewiesen werden können. Mit diesem Stein lasse sich somit nichts nachweisen. An der Jackentasche des Beschuldigten sei ebenfalls Blut gefunden worden, wovon ein paar Komponenten mit demjenigen der Straf- und Zivilklägerin übereingestimmt hätten. Dennoch beweise auch dieser Befund nichts. Aus kriminaltechnischer Sicht hätten der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin Kontakt gehabt, was ja auch zutreffe. Dennoch könne damit nicht bewiesen werden, wie der Beschuldigte zugeschlagen habe. Es könne sein, dass das Blut an der Jacke vom Beschuldigten selber gewesen sei und er DNA der Straf- und Zivilklägerin an sich gehabt habe. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass es sich um Blut der Straf- und Zivilklägerin gehandelt habe, was aber nirgends so stehe (pag. 1413).
Am von der Polizei sichergestellten Stein konnte mittels Vortest Blut gefunden werden. Eine spätere Untersuchung zeigte kein Ergebnis hinsichtlich einer DNA, weil zu wenig oder nur zerstörte DNA vorhanden war (pag. 140). Ob es sich also beim aufgefundenen Stein um die Tatwaffe des Beschuldigten gehandelt hatte, konnte nicht abschliessend festgestellt werden. Für die Beurteilung, ob der Beschuldigte mit einem Stein zugeschlagen hatte oder nicht, ist dies jedoch nicht entscheidend. Die Straf- und Zivilklägerin sowie der Zeuge gaben beide zu Protokoll, der Beschuldigte habe einen Stein bei sich gehabt. Ähnliche Aussagen gaben beide zudem auch hinsichtlich der Tatsache, dass es sich um einen zumindest faustgrossen Stein bzw. um einen solchen gehandelt hatte, welcher in die Hand des Beschuldigten passte, zu Protokoll (pag. 244 Z. 170, pag. 247 Z. 314 [Straf- und Zivilklägerin]; pag. 339 Z. 22 ff., pag. 340 Z. 81 f. [Zeuge]). Zwar überschätzte der Zeuge wie bereits ausgeführt die Grösse des Steines, indem er angab, dieser habe eine Grösse von rund 20 bis 30 cm gehabt, und auch in Bezug auf die Form divergierten die Beschreibungen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Zeugen. Während Erstere eher von einem rundlichen Stein sprach (pag. pag. 247 Z. 314), war sich der Zeuge sicher, einen länglichen, eher spitzen Stein gesehen zu haben (pag. 339 Z. 26 ff., pag. 1405 Z. 41). Zudem war sich der Zeuge anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme – entgegen seiner früheren Einvernahmen – plötzlich nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte den Stein in einer oder in beiden Händen gehalten hatte, was angesichts des Zeitablaufs allerdings nicht weiter erstaunt. Für die Kammer steht gestützt darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin von einem Stein sprach, welcher in ihre Hand passe und der Stein auch gestützt auf die Beschreibungen des Zeugen in einer solchen Platz gehabt haben muss (keine 20 bis 30 cm gross, jedoch grösser als ein Schotterstein [pag. 345 Z. 81 f.]), fest, dass es sich beim vom Beschuldigten verwendeten Stein um einen etwa faustgrossen Stein gehandelt haben muss. Ob dieser eine runde oder eher spitze Form hatte, kann vorliegend offenbleiben.
Wenn die Verteidigung vorbringt, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich beim Blut auf der Jackentasche des Beschuldigten um jenes der Straf- und Zivilklägerin gehandelt habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die kriminaltechnische Untersuchung eine nicht unbeachtliche Übereinstimmung von 11 bis 14 der 16 STR-Loci ergab. Dass es sich somit um eine Vermischung von Blut des Beschuldigten und einer allfällig bereits vorhandenen DNA der Straf- und Zivilklägerin handelte, ist für die Kammer nicht wahrscheinlich. Vielmehr ist gestützt auf dieses Ergebnis davon auszugehen, dass das Blut auf der Jacke des Beschuldigten von der Straf- und Zivilklägerin stammte, was wiederum eher für einen Schlag mit einem Stein als mit einer Hand bzw. Faust spricht. Denn wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, führt ein Faustschlag gegen die Stirn nur selten zu einer Wunde, wie sie die Straf- und Zivilklägerin erlitt.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Zeugen E.________, die medizinischen Untersuchungsberichte und die aufgefundenen Blutspuren an der Jackentasche des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz auch für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin am Morgen des 20. Oktobers 2018 mit einem etwa faustgrossen Stein schlug.
Für die Kammer ist weiter ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin am Bahnhof in F.________ am Boden sitzend vorfand. Diesbezüglich gab die Straf- und Zivilklägerin erst an, sie habe am Boden neben dem Abfalleimer gesessen (pag. 253 Z. 129 f.), änderte die darauffolgenden Aussagen dazu aber dahingehend, wonach sie am Billettautomaten gestanden habe (pag. 260 Z. 462 f., pag. 320 Z. 411, pag. 1403 Z. 34 f.). Der Beschuldigte hingegen gab konstant zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe am Boden gesessen, als er auf sie eingeschlagen habe (vgl. u.a. pag. 170 Z. 149 ff., pag. 171 Z. 185, pag. 172 Z. 242), was sich mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen, der sich ebenfalls sicher war, dass die Straf- und Zivilklägerin am Boden gesessen hatte, als der Angriff stattfand, deckt (vgl. pag. 339 Z. 21 f., pag. 334 Z. 27 f., pag. 1406 Z. 34 ff.). Bei dieser Konstellation – der Beschuldigte stehend, die Straf- und Zivilklägerin sitzend – ist auch davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Stein von oben nach unten geschlagen wurde, so wie sie es anlässlich ihrer Ersteinvernahme zu Protokoll gab (pag. 244 Z. 175 f.) und wofür auch die Grösse des Beschuldigten (159 cm, pag. 235 Z. 221) bzw. der Straf- und Zivilklägerin spricht (161 cm, pag. 321 Z. 462).
Hinsichtlich der Anzahl Schläge, mit welcher der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin traktierte, liegen die jeweiligen Aussagen nicht weit auseinander. Der Beschuldigte sprach anlässlich seiner Einvernahmen von ein bis zwei Schlägen, war sich jedoch nicht sicher (vgl. u.a. pag. 212 Z. 825, pag. 1409 Z. 43). Die Straf- und Zivilklägerin sprach dagegen konstant von einem Schlag (pag. 244 Z. 184, pag. 254 Z. 152). Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte diese einmal schlug. Obwohl der Beschuldigte anlässlich seiner zweiten Einvernahme und entgegen seiner Erstaussagen nichts mehr davon wissen wollte, die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren gepackt zu haben, ist ebenfalls als erstellt zu erachten, dass er sie kurz vor dem Schlag mit dem Stein an den Haaren gepackt hatte. Die Straf- und Zivilklägerin machte diesbezüglich konstante Aussagen (vgl. bspw. pag. 253 Z. 139 f., pag. 260 Z. 462 f., pag. 280 Z. 85 f.).
- 7.3.3
- Rechtserheblicher Sachverhalt
Die Kammer geht nach Würdigung sämtlicher objektiven und subjektiven Beweismittel von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus:
Der Beschuldigte folgte der Straf- und Zivilklägerin, welche sich ohne sein Wissen aus der Wohnung entfernt hatte, am frühen Morgen des 20. Oktobers 2018 an den Bahnhof in F.________. Dort angekommen, fand er die Straf- und Zivilklägerin sitzend in der Nähe der Billettautomaten. Der Beschuldigte packte daraufhin die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren und schlug ihr mit einem etwa faustgrossen Stein von oben nach unten einmal auf den Kopf. Daraus resultierte bei der Straf- und Zivilklägerin ein Hämatom von 4 cm Durchmesser sowie eine 1 cm lange Risswunde.
- III.
- Rechtliche Würdigung
- 8.
- Theoretische Grundlagen zum Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung
Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung kann vorab vollumfänglich auf die umfassenden und korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Begründung verwiesen werden (pag. 1058 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sein. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen deshalb nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 122).
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
- 9.
- Subsumtion
Für die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB kann vorab vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1059 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte hat durch den Schlag mit einem mindestens faustgrossen Stein gegen den Kopf von C.________ an deren linken Stirnseite ein frisches Hämatom von 4cm Durchmesser mit einer 1cm langen Risswunde verursacht. Aus dem Bericht von Dr. med. I.________ (pag. 145 ff.) geht hervor, dass diese Verletzung ohne bleibenden Schaden oder entstellende Narbenbildung verheilen werde. Allerdings war an der Stirn von C.________ noch an der Hauptverhandlung eine deutliche Narbe ersichtlich (vgl. pag. 970 f.), weshalb das Gericht sich – auf Antrag der Verteidigung von C.________ – die Würdigung des als versuchte schwere Körperverletzung angeklagten Sachverhalts als vollendete schwere Körperverletzung vorbehalten hat.
Diesbezüglich ist zu sagen, dass der Vorfall bei seiner Beurteilung durch das Gericht rund ein Jahr zurücklag. Die verursachte Narbe ist bei aktueller Betrachtung noch deutlich sichtbar, wobei aber immerhin fraglich ist, ob sie unter den vorgenannten Kriterien als arge und bleibende Entstellung i.S. Art. 122 Abs. 2 StGB qualifiziert werden könnte. Letztlich ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass diese Frage offenbleiben kann. Da eine Abheilung ohne entstellende Narbenbildung nicht nur durch Dr. med. I.________ prognostiziert worden, sondern im weiteren Verlauf immer noch möglich ist, kann nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung ausgegangen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass C.________ gemäss eigenen Aussagen vor ca. drei Jahren einen Velounfall gehabt habe, welcher ebenso zu einer Narbe an der Stirn geführt habe (pag. 326, Z. 648; pag. 327, Z. 654 ff.). Allerdings wird diese Tatsache wiederum dadurch relativiert, dass Dr. med. I.________ keine vorbestehenden Verletzungen hat feststellen können.
Eine vollendete schwere Körperverletzung kann aus den obenstehend genannten Gründen – und aufgrund der Tatsache, dass C.________ weder lebensgefährlich verletzt wurde noch bleibende Schäden davontrug - nicht angenommen werden. Die Verletzungen, welche C.________ erlitten hat, sind objektiv als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB einzuordnen. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung von C.________ in Kauf genommen hat. Dies ist wiederum klarerweise zu bejahen. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte mit einem mindestens faustgrossen Stein auf den Kopf von C.________ eingeschlagen hat. Durch diesen Schlag hätte C.________ ohne weiteres schwerwiegende Verletzungen, wie beispielsweise ein Schädel-Hirn-Trauma mit bleibenden Schäden oder eine lebensbedrohliche Hirnblutung, erleiden können. Ebenso hätte der Schlag mit dem Stein auf den Kopf bzw. die Stirn von C.________ zu einer noch grösseren bzw. tieferen Wunde führen können, welche nur unter entstellender Narbenbildung abgeheilt wäre. Dass die gesamte Kopfregion höchst empfindlich ist und eine gewaltsame Einwirkung darauf ohne Weiteres zu bleibenden Entstellungen oder dauerhaften Schädigungen der geistigen und körperlichen Gesundheit führen kann, kann dabei als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich auch der Beschuldigte über die möglichen Folgen seines Handelns durchaus im Klaren war. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass der Beschuldigte betreffend die schwere Körperverletzung mit direktem Vorsatz handelte. Vordergründiges Ziel des Beschuldigten war es, C.________ für ihr Verhalten zu bestrafen, dieser also einen Denkzettel zu verpassen. Darauf, dass er beabsichtigte, sie durch seine Handlungen tatsächlich schwer zu verletzen, gibt es demgegenüber keine Hinweise. Der Beschuldigte nahm aber durch den Schlag mit dem Stein gegen den Kopf von C.________ deren schwere Verletzung aber jedenfalls zumindest in Kauf, weshalb der Eventualvorsatz zu bejahen ist. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. 2 StGB ist erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der tatbestandmässige Erfolg ausgeblieben ist, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
Bei der Straf- und Zivilklägerin lag eine einfache Körperverletzung vor, so dass die Vorinstanz die schwere Körperverletzung zu Recht in der Form des Versuchs prüfte.
Indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mittels eines etwa faustgrossen Steines von oben nach unten auf den Kopf schlug, nahm er zweifelsohne eine schwere Verletzung in Kauf. Dass ein Schlag dieser Art unter Zuhilfenahme eines solchen Gegenstandes zu lebensgefährlichen Verletzungen am Kopf oder bleibenden Entstellungen (Narben im Gesicht) führen kann, darf als bekannt vorausgesetzt werden, zumal es sich beim Kopf um eine empfindliche Körperstelle handelt, wo sich lebenswichtige Organe (Gehirn, Blutgefässe) befinden. Der hohen Verletzungsgefahr war sich der Beschuldigte bewusst und es war ihm bekannt, dass er mit einem Schlag mittels eines etwa faustgrossen Steines schwere Verletzungen herbeiführen kann, gab er doch bei der Staatsanwaltschaft auf Frage, was passiere, wenn man jemandem mit einem Stein auf die Stirn schlage, zu Protokoll, man sterbe, man könne nicht überleben (pag. 236 Z. 245). Der Beschuldigte hat eine lebensgefährliche Verletzung bzw. eine bleibende Entstellung zumindest in Kauf genommen und verwirklichte damit den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB.
Rechtfertigungsgründe sind, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, keine ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung des Beschuldigten ohne dessen Einwilligung verlassen hatte, keinen Rechtfertigungsgrund dar. Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt hätte.
Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 20. Oktober 2018 am Bahnhof in F.________, schuldig zu erklären.
- IV.
- Strafzumessung
- 10.
- Anwendbares Recht
Der hier zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 20. Oktober 2018 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Es gelangt daher integral neues Recht zur Anwendung.
- 11.
- Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1061, S. 40 ff. der erstinstanzlichen Ausführungen). Asperationsfragen stellen sich aufgrund des einzelnen Schuldspruchs, welchen es hier zu beurteilen gilt, keine.
- 12.
- Strafart, Strafrahmen und methodisches Vorgehen
Das Gesetz sieht als Strafart für einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 122 StGB). Der abstrakte Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Umstände, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Ist die Strafe für ein versuchtes Delikt zu bemessen, so ist dabei vorerst vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Die daraus resultierende (hypothetische) Strafe ist sodann aufgrund der versuchten Begehungsweise angemessen zu reduzieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).
- 13.
- Strafzumessung in concreto
- 13.1
- Objektives Tatverschulden
Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit einem etwa faustgrossen Stein auf den Kopf schlug und sich damit eine hochsensible Stelle des Körpers ausgesucht hatte. Im Rapport vom 5. November 2018 wurde festgehalten, dass gemäss Aussagen des IRM-Arztes die beschriebene Wunde trotz ihrer Unscheinbarkeit als nicht ungefährlich bezeichnet werden dürfe (pag. 133). Dass nicht mehr passierte, ist einzig dem Zufall zu verdanken bzw. der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin mittels Schreien auf sich aufmerksam gemacht hatte. Mit dem eingesetzten Werkzeug des Beschuldigten hätte ohne Weiteres eine schwerwiegendere und lebensbedrohliche Verletzung einhergehen können. Auch eine bleibende Entstellung hätte ohne Weiteres aus der Tat resultieren können. Beides ist dem vollendeten Tatbestand indes immanent. Entgegen der Vorinstanz steht für die Kammer fest, dass der Angriff des Beschuldigten für die Straf- und Zivilklägerin nicht völlig überraschend kam, zumal sie mehrfach ausgesagt hatte, sie habe den Beschuldigten gesehen (vgl. bspw. pag. 243 Z. 134 f., pag. 1403 Z. 34 ff.). Ein Überraschungsmoment hatte der Beschuldigte somit nicht ausgenutzt. Überraschend war für die Straf- und Zivilklägerin hingegen, dass der Beschuldigte mit einem Stein zuschlug.
Zur Verwerflichkeit kann – wie von der Vorinstanz richtig erwogen – von einer spontanen, nicht geplanten Tat ausgegangen werden. Dafür spricht auch der Stein, welcher dem Beschuldigten als Tatwerkzeug diente. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Stein bereits von zu Hause mitgenommen hätte; vielmehr ist davon auszugehen, dass er diesen auf dem Weg zum Bahnhof aufgelesen hat.
Insgesamt ist für das hypothetisch vollendete Delikt gestützt auf diese Erwägungen von einem gerade noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
- 13.2
- Subjektives Tatverschulden
Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was sich leicht strafmindernd auf das Strafmass auszuwirken hat. Zu seinen Beweggründen bzw. Zielen ist mangels klarer Aussagen wenig bekannt. Nach Überzeugung der Kammer können das Zurückholen des gestohlenen Handys und Portemonnaies des Beschuldigten allerdings kaum Tatauslöser gewesen sein, zumal es dafür einer Verletzung der Straf- und Zivilklägerin nicht bedurft hätte. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin sowohl Tür als auch Fenster beim Verlassen der Wohnung offengelassen und – nach Ansicht des Beschuldigten – ohne dessen Einwilligung die Wohnung verlassen hatte.
Gründe, die dafür sprechen würden, dass die Tat nicht vermeidbar gewesen wäre, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die eventualvorsätzliche Vorgehensweise leicht strafmindernd auf die Strafe auswirkt. Insgesamt ist von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen.
- 13.3
- Fazit Tatverschulden
Die Vorinstanz gelangte nach erfolgter Strafzumessung zu einer Strafe von insgesamt 30 Monaten Freiheitsstrafe. Da diese jedoch auch bereits die Strafmilderung für die versuchte Begehung sowie eine Reduktion aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten enthielt, musste die von der Vorinstanz für das hypothetisch vollendete Delikt festgesetzte Einsatzstrafe über den im Ergebnis ausgesprochenen 30 Monaten liegen, was als zu hoch erscheint. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als dem insgesamt als leicht einzustufenden objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten (und vorerst noch ohne Berücksichtigung der fakultativen Strafmilderung für die versuchte Begehung) angemessen.
- 13.4
- Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch
Die Vorinstanz hielt zum Versuch als fakultativen Strafmilderungsgrund zutreffend fest, das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen Strafe hange beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg und den tatsächlichen Folgen ab. Je näher der Erfolg sei und je schwerer die Konsequenzen wiegen würden, desto geringer sei die Strafreduktion. Gestützt darauf hielt die Vorinstanz sodann fest, der tatbestandsmässige Erfolg sei vorliegend in greifbare Nähe gerückt; dass es nicht zu schwereren Verletzungen gekommen sei, sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, auf welche der Beschuldigte keinen Einfluss mehr gehabt habe. Die Strafe sei deshalb nur in sehr geringem Umfang zu reduzieren (pag. 1062 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer weitgehend anschliessen und erachtet eine nur geringe Reduktion für den Versuch ebenfalls als angemessen. Dass die Straf- und Zivilklägerin keine gravierenderen Verletzungen davontrug, hing lediglich vom Zufall ab und nicht von den Handlungen des Beschuldigten selbst. Hinzu kommt, dass auch andere Personen vor Ort waren, die auf das Geschehen aufmerksam wurden und die Straf- und Zivilklägerin zu schreien anfing, was den Beschuldigten gemäss eigenen Angaben dazu zwang, mit dem Schlagen aufzuhören. Zu seinen Gunsten festzuhalten ist immerhin, dass er sein Vorhaben nicht mit letzter Konsequenz durchführte und von der Straf- und Zivilklägerin relativ schnell abliess.
Insgesamt hat aufgrund der lediglich versuchten Begehung eine geringfügige Reduktion der Strafe, nämlich im Umfang von drei Monaten, zu erfolgen.
- 13.5
- Fazit
Die Strafe beläuft sich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sowie der fakultativen Strafmilderung aufgrund der versuchten Begehung, vorläufig aber noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, auf 27 Monate Freiheitsstrafe.
- 13.6
- Täterkomponenten
Für die Täterkomponenten kann vorab vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1063, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 542). Gemäss Asylakten hat er aber sowohl im Durchgangszentrum M.________ als auch im Durchgangszentrum N.________ ein Hausverbot (pag. 582, pag. 584). Der Beschuldigte ist in Eritrea aufgewachsen und hat dort gemäss eigenen Angaben die Schule bis zur sechsten Klasse besucht (pag. 558, Z. 1.17.04). Er geht in der Schweiz keiner Arbeit nach und wird von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Auf die Frage, ob er erwerbstätig sei, gab er an, in der Schule zu sein, d.h. dass er aktuell die deutsche Sprache erlerne (pag. 181, Z. 58 ff.). Er ist ledig und hat keine Kinder (pag.557, Z. 1.14). Insgesamt wirken sich dieses Vorleben und diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus.
Der Beschuldigte hat sich nach der Tat und im Strafverfahren immer korrekt verhalten. Auch der eingeholte Führungsbericht des Regionalgefängnisses O.________ fiel positiv aus (pag. 881 ff.), was sich jedoch neutral auf die Strafzumessung auswirkt, da ein korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_674/2009 vom 18.02.2010, E. 5.5; BGer 6B_426/2010 vom 22.07.2010, E. 1.7).
Der Beschuldigte war zudem bereit, zu den angeklagten Tatvorwürfen Aussagen zu machen und hat zugegeben, C.________ am Bahnhof F.________ geschlagen zu haben. Dieses Teilgeständnis des Beschuldigten ist in geringem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. Dieser Umstand wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.
An den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts geändert, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde. Dem Beschuldigten geht es gemäss eigenen Angaben gesundheitlich gut. Er lebt nach wie vor alleine. Nach der Haftentlassung arbeitete er während neun Monaten in der Landwirtschaft und besuchte nebenbei einen Deutschkurs. Danach habe er für sechs Monate bei der P.________ gearbeitet. Aktuell arbeitet der Beschuldigte in Q.________ in der R.________ (pag. 1408 Z. 17 ff.). Im Schweizerischen Strafregister sind über ihn nach wie vor keine Vorstrafen verzeichnet, was sich indes nicht zusätzlich positiv auf das Strafmass auszuwirken hat (pag. 1342). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist bei ihm nach wie vor nicht auszumachen.
Das Teilgeständnis des Beschuldigten – mithin, dass er die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe – ist unter dem Titel des Verhaltens nach der Tat marginal zu berücksichtigen.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafmindernd auf das Strafmass aus. Aufgrund des Teilgeständnisses hat eine leichte Reduktion der unter Ziff. 13.5 hiervor festgesetzten Strafe, nämlich um drei Monate, zu erfolgen.
- 13.7
- Konkretes Strafmass
Aufgrund der leicht strafmindernden Täterkomponenten beläuft sich die Strafe insgesamt auf Freiheitsstrafe von 24 Monaten (27 Monate – 3 Monate).
- 13.8
- Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Die Vorinstanz prüfte gestützt auf die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten den teilbedingten Vollzug und hielt dazu fest, was folgt (pag. 1063 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Im Hinblick auf die Legalprognose von A.________ ist zunächst von Belang, dass dieser nicht vorbestraft ist und sein Vorleben dementsprechend positiv zu bewerten ist. Negativ fällt jedoch betreffend seine persönlichen Verhältnisse ins Gewicht, dass der Beschuldigte über kein gefestigtes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, welches ihn positiv beeinflussen könnte. Ebenfalls bezieht der Beschuldigte in der Schweiz Sozialhilfe, ist also auch beruflich nicht eingegliedert. Diese Faktoren können die Legalprognose ungünstig beeinflussen. Demgegenüber ist, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass erwartet werden kann, dass der Teilvollzug einer Strafe die Bewährungsaussicht grundsätzlich erhöhen kann, da dem zu vollziehenden Teil in der Regel eine gewisse Warnwirkung zukommt. Auch beim Beschuldigten besteht, insbesondere aufgrund seines guten Leumunds, die Aussicht, dass er sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub positiv beeinflussen lassen wird. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden. Es erscheint nicht angezeigt, die Freiheitsstrafe vollumfänglich unbedingt auszusprechen, womit ihm der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren ist. […]
Aufgrund des «doch erheblichen Verschuldens» sah es die Vorinstanz für gerechtfertigt, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Maximum – nämlich die Hälfte der ausgesprochenen Strafe – festzusetzen, ausmachend 15 Monate. Für die Dauer von 15 Monaten gewährte sie dem Beschuldigten den bedingten Vollzug und bestimmte die Probezeit auf zwei Jahre (pag. 1064, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die von der Kammer ausgesprochene Freiheitsstrafe beläuft sich auf 24 Monate, womit der vollbedingte Vollzug grundsätzlich noch möglich und zu prüfen ist.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem Vorfall vom 20. Oktober 2018 wohlverhalten bzw. sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. Strafregisterauszug vom 22. November 2021, pag. 1217), was für eine günstige Legalprognose spricht. Seinerseits sind zudem zumindest gewisse Bemühungen ersichtlich, sich in der Schweiz eine Alltagsstruktur zu schaffen: Wie bereits unter Ziff. 13.6 hiervor erwähnt, arbeitete der Beschuldigte in den letzten Jahren an verschiedenen Orten, aktuell als ________ bei der S.________. Hinzu kommt, dass sein Verschulden, anders als die Vorinstanz meint, nicht als erheblich, sondern mit Blick auf den weiten Strafrahmen nach wie vor im leichten Bereich einzustufen ist. Gestützt darauf kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 456 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
V. Landesverweisung
- 14.
- Theoretische Grundlagen zur Landesverweisung
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 1461V 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1).
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; je mit Hinweisen).
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; BUSSLIN-GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_74712019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4 und 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).
Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.
Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4; vgl. CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE/HADRIEN MONOD, Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 66d StGB). Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung
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