Obergericht BE, SK 2021 263
10. Dezember 2021 · Strafkammern · Deutsch
Versuchte vorsätzliche Tötung, Tätlichkeiten, Drohung etc. | Strafgesetz
Obergericht BE · SK 2021 263 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Urteil
SK 21 263
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2021
Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schär, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiber Ruch
Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Fürsprecherin D.________
Straf- und Zivilkläger 1
und
E.________
Straf- und Zivilklägerin 2
und
F.________
und
G.________
Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, Tätlichkeiten, Drohung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 31. März 2021 (PEN 20 783)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 31. März 2021 folgendes Urteil (pag. 1272 ff.; Hervorhebungen im Original):
- I.
- Das Verfahren gegen A.________ wegen
- 1.
- Tätlichkeiten, angeblich begangen am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. E.________,
- 2.
- Drohung, angeblich begangen am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. H.________ wird mangels Strafantrag eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
- II.
- Es wird festgestellt, dass A.________ die folgenden Tatbestände erfüllt hat:
- 1.
- Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27.11.2019, in Biel/Bienne, z.N. C.________
- 2.
- Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen am 27.11.2019, in Biel/Bienne, z.N. F.________
- 3.
- Drohung, mehrfach begangen (Art. 180 StGB i.V.m Art. 49 Abs. 1 StGB), so:
- 3.1.
- am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. E.________
- 3.2.
- am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. F.________ und G.________
- 4.
- versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. G.________
- 5.
- Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. E.________
- III.
- Es wird festgestellt, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. II. hiervor aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war.
- IV.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.
- V.
- Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66abis StGB zu einer nicht obligatorischen Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
- VI.
- Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 20'000.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und inkl. Kosten uR Privatklägerschaft) von CHF 48'079.10, insgesamt bestimmt auf CHF 68'079.10, werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 419 StPO).
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
- VII.
- [amtliche Entschädigung]
- VIII.
- Betreffend Zivilpunkt wird erkannt:
- 1.
- Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird in Anwendung von Art. 54 OR e contrario abgewiesen.
- 2.
- Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ wird in Anwendung von Art. 54 OR e contrario abgewiesen.
- 3.
- Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.
IX.
- 1.
- A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 6 Monate, d.h. bis zum 30.09.2021, bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).
- 2.
- Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- -
- Taschenmesser mit Holzgriff «Model EIE KF-753» (Ass. 050; Tatmesser)
- 3.
- Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- -
- Taschenmesser «Model EIE KF-752» (Ass. 070)
- -
- Diverse Kleidungsstücke sowie Schuhe
- 4.
- Folgende Gegenstände werden mit Einverständnis von C.________ vernichtet:
- -
- Diverse Kleidungsstücke, Schuhe, ein Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln und einem elektronischen Schlüssel
- 5.
- Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- -
- eine Armbanduhr Marke ________
[Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie Eröffnungsformel]
- 2.
- Berufung
Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, mit Schreiben vom 12. April 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 1295). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 17. Juni 2021 (pag. 1305 ff.) und wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (pag. 1374 f.) am 28. Juni 2021 (pag. 1388) zugestellt. Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 19. Juli 2021 focht der Beschuldigte sämtliche Punkte – mit Ausnahme der Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. I sowie des Zivilpunkts gemäss Ziff. VIII. des Urteils – des vorinstanzlichen Urteils an (pag. 1390 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 28. Juli 2021 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1401 f.). Die übrigen Parteien (Straf- und Zivilkläger und Strafkläger) liessen sich zur Frage der Anschlussberufung und des Nichteintretens nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 20. August 2021 wurde die dem Straf- und Zivilkläger 1 gewährte unentgeltliche Rechtspflege widerrufen und Fürsprecherin D.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1412 ff.). In der Folge stellte Fürsprecherin D.________ für den Straf- und Zivilkläger 1 – unter Mitteilung, dass weder sie noch der Straf- und Zivilkläger 1 an der Berufungsverhandlung teilnehme werde – mit Eingabe vom 31. August 2021 schriftliche Anträge (pag. 1447).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 9./10. Dezember 2021 in Anwesenheit der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft statt. Der Beschuldigte hingegen ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Im Einverständnis mit der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt, da seine Anwesenheit nicht erforderlich war und eine zwangsweise Vorführung nicht sinnvoll erschien (pag. 1514 ff.).
- 3.
- Oberinstanzliche Beweisergänzung
Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug vom 25. November 2021 (pag. 1488), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 19. November 2021 (pag. 1479 f.) und – im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung – ein Bericht der Einwohner- und Spezialdienste (ESD) der Stadt Biel vom 15. November 2021 (pag. 1472) sowie des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 23. November 2021 (pag. 1482 ff.) eingeholt. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde weiter Dr. med. I.________ als sachverständige Person einvernommen (pag. 1519 ff.). Dieser hatte den Beschuldigten kurz vor der Berfungsverhandlung am 8. Dezember 2021 im Regionalgefängis Thun besucht und darüber einen kurzen Bericht, datierend vom 8. Dezember 2021, verfasst (pag. 1510 ff.). Der Beschuldigte hingegen blieb der oberinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt fern, weshalb keine ergänzende Einvernahme durchgeführt werden konnte.
Ferner stellten die Einwohner- und Spezialdienste (ESD) der Stadt Biel dem Obergericht des Kantons Bern am 15. November 2021 die Migrationsakten betreffend den Beschuldigten (Akten betreffend den Beschuldigten [zugestellt via Webtransfer]; Originaldossier der Familie des Beschuldigten betreffend der Jahre 2014 – 2018) zu. Diesbzezüglich wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. November 2021 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, die fraglichen Akten nach Rechtskraft des Urteils an die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel zu retournieren bzw. die via Webtransfer zugestellten Akten zu vernichten (pag. 1473 ff.). Dagegen erhoben die Parteien anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung keine Einwände, weshalb die fraglichen Akten – wie mit Verfügung vom 18. November 2021 angekündigt – nach Rechtskraft des Urteils an die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel retourniert bzw. die via Webtransfer zugestellten Akten vernichtet werden.
- 4.
- Anträge der Parteien
Fürsprecherin B.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2021 folgende Anträge (pag. 1537):
- I.
- Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. März 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
- 1.
- der Einstellung wegen
- a)
- Tätlichkeiten, angeblich begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. E.________,
- b)
- Drohung, angeblich begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. H.________;
- 2.
- des Zivilpunktes.
- 3.
- der weiteren Verfügungen gemäss IX.2. bis 5.
- II.
- A.________ sei unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten freizusprechen von den Vorwürfen
- 1.
- der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen z.N. C.________ (gem. Ziffer 1 AS),
- 2.
- der einfachen Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten, angeblich begangen z.N. F.________ (gem. Ziffer 2 AS),
- 3.
- der Drohung, angeblich begangen z.N. E.________ (gem. Ziffer 3.1 AS),
- 4.
- der Drohung, angeblich begangen z.N. F.________ (gem. Ziffer 3.2 AS),
- 5.
- der Nötigung, ev. Versuch dazu, angeblich begangen z.N. G.________ (gem. Ziffer 4 AS),
- 6.
- der Beschimpfung, angeblich begangen z.N. E.________ (gem. Ziffer 5 AS).
- III.
- Es seien die weiteren, notwendigen Verfügungen zu erlassen, insbesondere
- -
- sei A.________ eine Entschädigung bzw. Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag für die ausgestandene Haft ab 27.11.2019 bis 10.12.2021 (ausmachend 746 Tage) auszurichten,
- -
- sei A.________ sofort aus der Haft zu entlassen
- -
- sei das Honorar der amtlichen Verteidigerin gemäss Kostennote zu bestimmen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2021 folgende Anträge (pag. 1538 ff.):
- I.
- Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 31. März 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
- 1.
- der Einstellung des Strafverfahrens mangels Strafantrag gegen A.________ wegen
- -
- Tätlichkeiten, angeblich begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. E.________;
- -
- Drohung, angeblich begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. H.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
- 2.
- des Zivilpunkts, wonach erkannt wurde, dass
- -
- Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ in Anwendung von Art. 54 OR e contrario abgewiesen wird;
- -
- Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ in Anwendung von Art. 54 OR e contrario abgewiesen wird;
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
- II.
- Es sei festzustellen, dass A.________ die Straftatbestände der
- 1.
- versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2017 in Biel, z.N. C.________;
- 2.
- Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. F.________;
- 3.
- Drohung mehrfach begangen (Art. 180 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB), so:
- 3.1
- am 27. November 2017 in Biel, z.N. E.________;
- 3.2
- am 27. November 2017 in Biel, z.N. F.________ und G.________;
- 4.
- versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. G.________;
- 5.
- Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. E.________
erfüllt hat, er indessen im Zeitpunkt der unter Ziff. II.1 – 5 aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war.
- III.
- Demzufolge sein A.________ vom Vorwurf der unter Ziff. II.1 – 5 hiervor aufgeführten Taten freizusprechen.
- IV.
- Es sei gegenüber A.________ eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.
- V.
- A.________ sei gemäss Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. August 2021 zwecks Sicherung der unter Ziff. IV. beantragten Massnahme in Sicherheitshaft zu belassen.
- VI.
- Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD) seien unter Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 413 StPO dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- VII.
- Im Weiteren sei zu verfügen:
- 1.
- Das beschlagnahmte Taschenesser mit Holzgriff «Modell ________» (Ass. 050; Tatmesser) sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).
- 2.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
- 3.
- Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen
Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen.
Fürsprecherin D.________ beantragte namens des Straf- und Zivilklägers 1 mit Eingabe vom 31. August 2021 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie – soweit rechtens – die Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten (pag. 1447).
- 5.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten sowie wegen Drohung eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Mangels Anfechtung sind auch der Zivilpunkt (Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. IX.2 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschuldigte die Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteils (Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat) anficht, fehlt es ihm am rechtlich geschützten Interesse. Diesbezüglich ist auf die Berufung nicht einzutreten und festzustellen, dass die VI. des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Mangels Anfechtung ist schliesslich auch die Festsetzung der amtlichen Entschädigungen der Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 in Rechtskraft erwachsen (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016
E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
Durch die Kammer zu überprüfen bleiben damit die einzelnen Vorwürfe (versuchte vorsätzlichen Tötung, Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung, Beschimpfung; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), die Frage der Schuldfähigkeit resp. Schuldunfähigkeit (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils), die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Frage der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf die Kammer das Urteil der Vorinstanz nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO kommt zum Tragen.
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 6.
- Vorbemerkungen
Dem Beschuldigten werden verschiedene Taten vorgeworfen. So soll er in der J.________ (Detailhändler) am 27. November 2019 um ca. 17:00 Uhr eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen haben. Rund eine Stunde später soll er ca. 800 Meter entfernt im K.________ (Warenhaus) weitere Taten verübt haben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird der Sachverhalt bezüglich der einzelnen Vorwürfe nachfolgend chronologisch gewürdigt.
- 7.
- Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1323, S. 19 der Urteilsbegründung).
- 8.
- Vorfall J.________ (Detailhändler) / Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. des Straf- und Zivilklägers 1
- 8.1
- Vorwurf gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen Person (Art. 374 StPO) vom 18. November 2020 (nachfolgend: Antrag der Staatsanwaltschaft; pag. 1086 ff.) vorgeworfen, eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen zu haben. Diesbezüglich wird ihm folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 1087 f.):
Der Beschuldigte begab sich am 27. November 2019, nach 17.00 Uhr, ins J.________ (Detailhändler) an der L.________ (Strasse) in Biel. Um ca. 17:35 Uhr näherte er sich im Erdgeschoss, beim Ausgang, auf Höhe des Kiosks, dem Privatkläger C.________ unvermittelt von hinten an und fügte diesem mit einem 17.4 cm langen Klappmesser EIE KF-753 (Klingenlänge 7.5 cm, Ass. 050) mehrere Schnittverletzungen am vorderen Halsbereich und zwei Stichverletzungen im Bereich des Rückens und der linken Flanke auf Höhe des Brustkorbes zu, wobei der Privatkläger den Beschuldigten weder kommen sah noch die Möglichkeit hatte, den Angriff abzuwehren. Der Beschuldigte liess erst vom Privatkläger ab, als mehrere Drittpersonen intervenierten.
Der Privatkläger erlitt durch die verschiedenen Messerhiebe eine ca. 28 cm lange Hautdurchtrennung am Hals, wobei sich der Schnitt vom rechten Ohr bis über die Mitte des Halses auf die linke Seite zog und das rechte Ohrläppchen durchtrennte. Zusätzlich erlitt er eine ca. 4 cm und eine ca. 5 cm lange Hautdurchtrennung in der Mitte des Halses. In den Wundtiefen dieser drei Schnittverletzungen wurde die rechte Drossel- und Gesichtsvene verletzt sowie die oberflächliche Muskelplatte, die gerade Halsmuskulatur linksseitig (Brustbein-Zungenbein und Brustbein-Schildknorpelmuskel), der Schulter-Zungenbeinmuskel und teilweise der hintere Bauch des rechten zweibäuchigen Muskels durchtrennt. Die Hautdurchtrennungen an Hals und Ohr mussten mit über 45 Stichen genäht bzw. teilweise mit Klammern versorgt werden. Am Rücken rechtsseitig der Brustwirbelsäule, ca. auf Höhe der 10. Rippe, erlitt der Privatkläger eine ca. 1 cm lange und bis ca. 0.2 cm klaffende Hautdurchtrennung und am Rücken linksseitig, in der mittleren Schulterpartie, eine ca. 1 cm lange und ca. 0.4 cm klaffende Hautdurchtrennung. Durch den Blutverlust kam es beim Privatkläger zu einem hämorrhagischen Schock und er befand sich in akuter Lebensgefahr.
Dadurch, dass der Beschuldigte das Messer behändigte, von hinten auf den Privatkläger losging und ihm einerseits in der Halsgegend mehrere tiefe Schnittverletzungen sowie zwei Stichverletzungen am Rücken im Bereich des Brustkorbes zufügte, nahm er zumindest in Kauf, dass ein lebenswichtiges Organ, insbesondere im Bereich der Halsschlagader sowie des Brustbereichs, hätte verletzt werden können und dass der Privatkläger als Folge davon den Tod oder eine lebensgefährliche Verletzung erlitten hätte.
- 8.2
- Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er sich am fraglichen Tag um die besagte Zeit im J.________ (Detailhändler) aufhielt und er dem Straf- und Zivilkläger 1 mit einem Messer die im Antrag der Staatsanwaltschaft umschriebenen Verletzungen zugefügt hat, auch wenn er – so der Beschuldigte – keine genauen Erinnerungen mehr daran habe, was genau passiert sei. Der Beschuldigte macht geltend, er habe sich bedroht gefühlt (der Straf-und Zivilkläger habe ihm «ein Gesicht gemacht»). Weiter gibt er an, er habe zwar gewusst, dass der Einsatz des Messers zu Verletzungen führen könne, jedoch habe er den Tod des Straf- und Zivilklägers 1 weder gewollt noch in Kauf genommen (vgl. pag. 1526).
- 8.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz brachte die verschiedenen objektiven Beweismittel (insbesondere Aufnahmen der Überwachungskamera der M.________ (Uhrengeschäft) sowie rechtsmedizinisches Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers) korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1312 - 1315, S. 8 – 11 der Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen.
Ebenso hat die Vorinstanz die subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und die Aussagen der einvernommenen Personen korrekt zusammengefasst (pag. 1315 - 1322, S. 11 – 18 der Urteilsbegründung). Auch darauf kann vollumfänglich verweisen werden.
Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel einzugehen.
- 8.4
- Konkrete Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise wie folgt gewürdigt (pag. 1323 ff.):
Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte den in der Anklageschrift umschriebenen äusseren Sachverhalt nicht bestreitet. Dieser lässt sich überdies anhand der vorliegenden Aufnahmen der Videoüberwachung im Uhrengeschäft gut rekonstruieren. Die Aussagen der befragten Personen vermögen das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten weiter zu stützen. Sie sind allesamt als glaubhaft zu qualifizieren, dies nicht zuletzt deshalb, weil weder C.________ noch eine der übrigen befragen Personen den Beschuldigten kannte und entsprechend ein Interesse daran haben könnte, diesen falsch zu belasten. Überdies sind die Ausführungen zum Tatablauf allesamt als detailliert zu bezeichnen und lassen sich weitestgehend problemlos mit den Aufzeichnungen der Überwachungskamera in Übereinstimmung bringen.
Was das Tatmesser anbelangt, so hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass es sich um jenes mit dem braunen Holzgriff (Ass. 050) gehandelt habe (pag. 677 Z. 63 f., pag. 697 Z. 276, vgl. auch pag. 469). Da auf diesem Messer u.a. die DNA von C.________ hat festgestellt werden können, erachtet das Gericht es als erstellt, dass es sich dabei effektiv um die Tatwaffe handelt. Zweifellos sprechen auch die auf ebendiesem Messer festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten sowie die Blutspuren an dessen Kleidung unweigerlich für seine Täterschaft.
Zuletzt sind die durch C.________ am 27.11.2019 erlittenen Verletzungen gut dokumentiert und konsequenterweise ebenfalls unbestritten geblieben.
Insgesamt kann somit gesagt werden, dass die dem Gericht vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel betreffend Täterschaft des Beschuldigten sowie betreffend den Tatablauf ein schlüssiges Bild zeichnen, welches in sämtlichen Punkten mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt übereinstimmt. Es steht mithin zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte sich am 27.11.2019 in die J.________ (Detailhändler) an der L.________ (Strasse) in Biel begeben hat. Um ca. 17:35 Uhr hat er sich im Erdgeschoss, beim Ausgang, auf Höhe des Kiosks, dem Privatkläger C.________ unvermittelt von hinten angenähert. Daraufhin hat er diesem mit einem 17.4cm langen Klappmesser EIE KF-753 (Klingenlänge 7.5cm, Ass. 050, vgl. pag. 469) mehrere Schnittverletzungen am vorderen Halsbereich und zwei Stichverletzungen im Bereich des Rückens und der linken Flanke auf Höhe des Brustkorbes zugefügt. C.________ hat den Beschuldigten weder kommen sehen noch die Möglichkeit gehabt, den Angriff abzuwehren. Der Beschuldigte hat erst von C.________ abgelassen, als mehrere Drittpersonen interveniert haben.
C.________ hat durch die verschiedenen Messerschnitte eine ca. 28cm lange Hautdurchtrennung am Hals erlitten, wobei sich der Schnitt vom rechten Ohr bis über die Mitte des Halses auf die linke Seite gezogen und das rechte Ohrläppchen durchtrennt hat (vgl. pag. 500). Zusätzlich hat C.________ eine ca. 4cm und eine ca. 5cm lange Hautdurchtrennung in der Mitte des Halses erlitten. In den Wundtiefen dieser drei Schnittverletzungen ist die rechte Drossel- und Gesichtsvene verletzt worden. Ausserdem sind die oberflächliche Muskelplatte, die gerade Halsmuskulatur linksseitig (Brustbein-Zungenbein und Brustbein-Schildknorpelmuskel), der Schulter-Zungenbeinmuskel und teilweise der hintere Bauch des rechten zweibäuchigen Muskels durchtrennt worden (vgl. pag. 500). Die Hautdurchtrennungen an Hals und Ohr haben mit über 45 Stichen genäht bzw. teilweise mit Klammern versorgt werden müssen (vgl. pag. 500). Durch den Blutverlust ist es bei C.________ zu einem hämorrhagischen Schock gekommen und er hat sich in akuter Lebensgefahr befunden (vgl. pag. 503). Am Rücken rechtsseitig der Brustwirbelsäule, ca. auf Höhe der 10. Rippe, hat C.________ aufgrund der Messerstiche eine ca. 1cm lange und bis ca. 0.2cm klaffende Hautdurchtrennung und am Rücken linksseitig, in der mittleren Schulterpartie, eine ca. 1cm lange und ca. 0.4cm klaffende Hautdurchtrennung erlitten (vgl. pag. 500 f.). Diese führten zu einer dezenten Luft- und Blutbrust linksseitig, welche ebenfalls zu lebensbedrohlichen Komplikationen, wie etwa einem relevanten Blutverlust, einem Spannungspneumothorax oder einer Infektion, führen kann.
Zuletzt bleibt anzumerken, dass es auch gestützt auf die Videoüberwachungsbilder keinerlei Hinweise darauf gibt, dass sich der Beschuldigte und C.________ vorher kannten oder dass dem Angriff ein Streit oder eine Provokation seitens C.________ vorausgegangen wäre.
Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an, zumal der entsprechende Sachverhalt auch oberinstanzlich nicht strittig blieb. Präzisierend ist gestützt auf die von der Vorinstanz zusammengefassten Zeugenaussagen sowie die Videoaufnahmen nach Ansicht der Kammer erstellt, dass der Beschuldigte mit grosser Brutalität und zielgerichtet vorging. So hat er sich dem Opfer von hinten angenähert, dessen Kopf gepackt und nach hinten gezogen, so dass die Kehle frei gewesen ist. Mit dem Messer hat der Beschuldigten dann die Kehle des Straf- und Zivilklägers aufgeschnitten (siehe dazu insbesondere die Aussagen des Zeugen N.________ [pag. 552]). Anschliessend stach der Beschuldigte mehrmals mit dem Messer auf das Opfer ein, als es bereits am Boden lag und blutete. Er liess von seinem Vorhaben erst ab, als Dritte intervenierten und Stühle nach ihm schmissen (siehe dazu insbesondere die Aussagen der Zeugen O.________ [pag. 540 und 543], P.________ [pag. 579] und Q.________ [pag. 640]). Die Aussagen der Zeugen stehen mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem rechtsmedizinischen Gutachten und den Videoaufnahmen, im Einklang. So hat das Opfer nicht nur am Hals, sondern auch an anderen Körperstellen, insbesondere im Bereich des Rückens, Verletzungen erlitten (pag. 494). Die entsprechenden Stichverletzungen im Bereich des Rückens und der linken Flanke auf Höhe des Burstkorbes muss der Beschuldigte dem Opfer zugefügt haben, als es bereits am Boden lag. Das Leben des Opfers war akut gefährdet. Der drohende Verblutungstod auf Grund der Halsverletzungen wurde durch eine sofortige und notfallmässige ärztliche Versorgung abwendet. Auch die Stichverletzungen im Bereich des Brustkorbes hätten lebensbedrohliche Komplikationen nach sich ziehen können (pag. 503).
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zur Motivlage zusammenfassend dargestellt (pag. 1316 f.). Seine diesbezüglichen Angaben sind nur teilweise nachvollziehbar und zeugen von seiner psychischen Erkrankung (vgl. nachfolgend Ziff. 12 und 19). So hat der Beschuldigte mehrfach angegeben, dass er niemanden habe töten wollen. Allerdings zeigt der objektive Ablauf des Geschehens, dass der Beschuldigte zielstrebig auf das Opfer losging (vgl. dazu insbesondere die Videoaufnahme der Überwachungskamera der M.________ (Uhrengeschäft)) und diesem von hinten gezielt Schnitte mit dem Messer am Hals versetzte. Auch liess er nicht vom Opfer ab, als dieses – nachdem es aufgrund der Attacke gegen den Hals zu Boden gegangen war – wehrlos am Boden lag, sondern versetzte diesem weitere Stiche in den Oberkörper. Diese äusserst brutale und zielstrebige Attacke gegen ein wehrloses Opfer kann nicht anders als dahingehend interpretiert werden, als dass der Beschuldigte sein Opfer töten wollte. Dies bestätigt der Beschuldigte denn auch indirekt mit seiner Aussage, wonach andere Menschen ihn angegriffen hätten, um den Mann zu retten (pag. 678 Z. 121 ff.).
- 9.
- Vorfall K.________ (Warenhaus) / Vorwurf der versuchten Nötigung z.N.
G.________
- 9.1
- Vorwurf gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 4 des Antrags der Staatsanwaltschaft – soweit oberinstanzlich noch relevant – weiter vorgeworfen, am 27. November 2019, um 18.07 Uhr, im 2. OG des K.________ (Warenhaus) an der R.________ (Strasse) in Biel, eine versuchte Nötigung begangen zu haben, indem er (pag. 1089):
vom Verkäufer G.________ verlangte, dass er die Polizei rufe und als dieser der Aufforderung nicht nachkam, ihn am linken Arm packte, ein Klappmesser (Ass. 050) hervornahm und unvermittelt mit der Spitze gegen vorne auf ihn richtete und erneut verlangte, dass dieser die Polizei rufe, worauf G.________ telefonisch den internen Sicherheitsdienst herbeirief und sich der Ladenüberwacher F.________ vor Ort begab.
- 9.2
- Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Die äusseren Umstände des Vorfalls blieben unbestritten und sind aufgrund der Videoaufnahmen auch hinreichend objektiviert und dokumentiert. Der Beschuldigte anerkennt, dass er damals ein Messer (dasjenige, welches er bereits im J.________ (Detailhändler) gegen den Straf- und Zivilkläger 1 eingesetzt hatte) in der Hand gehalten und er den Strafkläger 1 aufgefordert habe, die Polizei zu rufen. Er macht jedoch geltend, dass er das Messer dem Verkäufer (dem Strafkläger 2) nur gezeigt, diesem damit aber nicht gedroht habe. Zudem gibt der Beschuldigte an, dass der Strafkläger 2 den Sicherheitsdienst bereits zuvor, also vor dem Zeigen des Messers, gerufen habe (pag. 1255 f.; pag. 1526 f.).
- 9.3
- Beweismittel
Bezüglich der vorhandenen Beweismittel kann wiederum vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1336 – 1339, S. 32 – 35 der Urteilsbegründung). Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel einzugehen.
- 9.4
- Konkrete Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise wie folgt gewürdigt (pag. 1339 f., S. 35 f. der Urteilsbegründung):
Auf den Aufnahmen der Überwachungskamera der S.________ im 2. OG des K.________ (Warenhaus) ist der Rahmensachverhalt gut ersichtlich. Betreffend das Kerngeschehen hat die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung jedoch vorgebracht, dass der Beschuldigte das Messer schon in der Hand gehalten und nicht erst hervorgenommen habe, als er G.________ am Arm gepackt habe. Ebenso erklärte sie, dass G.________ den Sicherheitsdienst nicht erst angerufen habe, nachdem er am Arm gepackt worden sei und der Beschuldigte ihm das Messer gezeigt habe, sondern bereits vorher. Dies sei auf den Aufnahmen der Überwachungskamera der S.________ ersichtlich. Entsprechend könne der äussere Sachverhalt, wie im Antrag der Staatsanwaltschaft umschrieben, nicht erstellt werden. Zu diesen Vorbringen der Verteidigung ist zu sagen, dass es auf den Überwachungsaufnahmen effektiv zunächst den Anschein macht, als ob der Beschuldigte - mit dem Messer bereits in der Hand (vgl. 18:09:00 Uhr) - vor der Kasse auf und ab geht und G.________ erst nach dessen Telefonat am Arm packen würde. Während das fragliche Telefon bereits um 18:08:52 Uhr stattfindet, ist nämlich erst um 18:09:22 Uhr deutlich zu erkennen, wie der Beschuldigte einige Schritte auf G.________ zu macht, diesem an den Oberarm fasst und etwas zu ihm sagt. Entsprechend sind die Sequenzen, auf welche sich die Verteidigung bezieht, tatsächlich erst nach dem getätigten Anruf und kurz vor dem Erscheinen von F.________ zu sehen.
Fraglich ist aber, ob es möglich ist, dass der Beschuldigte G.________ nicht nur nach, sondern auch vor dem Telefonat am Arm gepackt, das Messer hervorgenommen und dieses unvermittelt mit offener Klinge auf G.________ gerichtet hat. Dies hat G.________ so zu Protokoll gegeben. Festzuhalten ist, dass die Aussagen von G.________ bereits für sich allein als glaubhaft zu bezeichnen sind. Er schildert die Ereignisse allesamt ausführlich und detailliert. Da er zudem den Beschuldigten nicht kannte und keinerlei Grund hatte, diesen falsch zu belasten, wären Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen unbegründet. Gestützt wird dieser Schluss dadurch, dass die Aussagen von G.________ sich auch mit jenen von F.________ decken. Dessen Aussagen erachtet das Gericht aufgrund ihres Detailreichtums und ihrer Widerspruchsfreiheit ebenfalls als glaubhaft.
Nebst den Aussagen der beteiligten Personen kann auch auf die Videoaufnahmen, welche die Szenen vor dem Telefonat zeigen, abgestellt werden. Zwar wird die Sicht auf die Kasse, an welcher G.________ sich zunächst mit dem Beschuldigten unterhält, durch andere Kunden behindert. Was jedoch beobachtet werden kann, ist, dass G.________ um 18:08:33 Uhr seinen linken Arm ruckartig zurückzieht und sich einige Schritte vom zuvor nahe bei ihm stehenden Beschuldigten entfernt. Unterdessen hebt der Beschuldigte einen Arm nach vorne; in seiner Hand befindet sich ein Gegenstand. In diesem Moment scheint sich die Haltung von G.________ gegenüber dem Beschuldigten zu verändern. Er macht einen irritierten Eindruck und greift nur kurze Zeit später zum Telefon. Diese objektiv erkennbaren Geschehnisse lassen sich problemlos mit den Schilderungen von G.________ in Übereinstimmung bringen. Es ist evident, dass der Beschuldigte vor dem Telefonat etwas gemacht haben muss, was G.________ beunruhigt und ihn zum Anruf bewegt hat. Mittels der vorliegenden Aussagen sowie des vorliegenden Videomaterials kann der im Antrag umschriebene Sachverhalt somit problemlos erstellt werden. Dass der Beschuldigte G.________ nach dem Telefonat erneut an den Arm greift, ist nicht von Belang.
Das Gericht geht entsprechend davon aus, dass der Beschuldigte am 27.11.2019, um 18:07 Uhr, im 2. OG des K.________ (Warenhaus) an R.________ (Strasse) in Biel, vom Verkäufer G.________ verlangt hat, dass dieser die Polizei rufen soll. Als G.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat der Beschuldigte ihn am linken Arm gepackt, ein Klappmesser (Ass. 050) hervorgenommen, dieses unvermittelt mit der Spitze gegen vorne auf ihn gerichtet und erneut verlangt, dass G.________ die Polizei ruft. Daraufhin hat dieser telefonisch den internen Sicherheitsdienst herbeigerufen. Anschliessend hat sich der Ladenüberwacher F.________ vor Ort begeben.
Diesen zutreffenden und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz hat die Kammer grundsätzlich nichts hinzuzufügen. So sind die Aussagen des Strafklägers 2 bezüglich des Ablaufs lebensnah und ohne jegliche Aggravationstendenzen. Sie lassen sich zudem ohne Weiteres mit den Aussagen des Strafklägers 1 sowie insbesondere auch mit den vorhandenen Videoaufnahmen in Einklang bringen. Der Beschuldigte bestreitet nicht, ein Messer in der Hand gehalten zu haben (vgl. oben Ziff. 9.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Arm nach vorne gegen den Strafkläger 2 streckt, wobei sich in der Hand des Beschuldigten ein Gegenstand, d.h. das Messer, befindet. Daraufhin weicht der Strafkläger 2 zurück. Erst im Anschluss führt der Strafkläger 2 dann ein Telefonat.
Dass der Beschuldigte vor dem fraglichen Telefonat nebst dem Entgegenstrecken des Messers auch noch den Arm des Strafklägers 2 gepackt hätte, ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich (den Videoaufnahmen lässt sich zwar entnehmen, dass er Beschuldigte den Strafkläger am Arm packte, jedoch fand dieses Anpacken nach dem Telefonanruf statt) und lässt sich deshalb auch nicht nachweisen, zumal auch der Strafkläger 2 lediglich von einem einmaligen Anpacken am Arm sprach. Dies ist aber nicht entscheidend und hat – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – auf die rechtliche Würdigung keinen Einfluss.
Der Beschuldigte wollte unstrittig, dass der Strafkläger 2 die Polizei avisiert. Die objektiven Abläufe – insbesondere das Halten des Messers in der Hand sowie die Bewegung des Messers gegen den Körper des Strafklägers 2 – zeigen, dass der Beschuldigte das Messer nicht einzig vorzeigen, sondern mit diesem seiner Aufforderung durchaus auch Nachdruck verleihen wollte. Der Strafkläger 2 wich nach der Bewegung des Messers gegen seinen Körper denn auch zurück und alarmierte umgehend den Sicherheitsdienst.
- 10.
- Vorfall K.________ (Warenhaus) / Drohung und Beschimpfung z.N. von E.________
- 10.1
- Vorwurf gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 3.1 sowie 5 ihres Antrags (pag. 1088 f.) sodann eine Drohung sowie eine Beschimpfung vor, begangen am 27. November 2019, um 18.10 Uhr, in Biel, im 2. OG des K.________ (Warenhaus), indem er (pag. 1088 f.):
die Privatklägerin E.________ konkludent mit dem Tod bzw. mit einer Schädigung an deren körperlichen Integrität bedrohte, dadurch, dass er sie am Arm packte und ein Klappmesser (Ass. 050) auf ihren Bauch- bzw. den Brustbereich richtete. Durch das Verhalten des Beschuldigten und seinen zusätzlichen «Hassblick» wurde die Privatkläger in Angst und Schrecken versetzte (Drohung; Ziff. 3.1 des Antrags);
die Privatklägerin E.________ als «Schwarzkopf» bezeichnete (Beschimpfung; Ziff. 5 des Antrags).
- 10.2
- Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigten bestreitet den vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich und macht geltend, er habe der Straf- und Zivilklägerin 2 weder gedroht noch diese als «Schwarzkopf» bezeichnet. Er habe der Straf- und Zivilklägerin 2 lediglich gesagt, dass er ein Messer habe und sie die Polizei rufen solle.
- 10.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz brachte die objektiven und subjektiven Beweismittel auch hier korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1343 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung), worauf wiederum vollumfänglich verwiesen werden kann.
- 10.4
- Konkrete Beweiswürdigung
Die Kammer schliesst sich auch hinsichtlich dieser Vorwürfe beweiswürdigend vollumfänglich den überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz an, welche folgenden Sachverhalt als erwiesen erachtete (pag. 1347 f., S. 43 f. der Urteilsbegründung):
Im Hinblick auf die Beweiswürdigung ist zunächst zu erwähnen, dass die Videoaufnahmen der Kameras C1 und C4 der Beurteilung der Tatvorwürfe z.N. E.________ nicht in wesentlichem Masse zuträglich sind. Sie beweisen einzig die Präsenz von drei dunkelhäutigen jungen Frauen sowie die Tatsache, dass bei der Rolltreppe im 2. OG des K.________ (Warenhaus) zum Tatzeitpunkt eine Unruhe entstanden ist. Das Gericht stützt sich bei der Beurteilung der Tatvorwürfe daher grossmehrheitlich auf subjektive Beweismittel in Form der Aussagen der beteiligten Personen.
Die Aussagen von E.________ beurteilt das Gericht dabei als sehr glaubhaft. Sie schildert das Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten äusserst anschaulich und wirklichkeitsnah. Ihre Ausführungen enthalten viele Details, sowohl zu äusseren Geschehnissen wie auch zu inneren Vorgängen. So erzählt sie beispielsweise, dass sie nicht sofort gemerkt habe, dass der Mann ein Messer in der Hand gehabt habe, weil sie diesem in die Augen geschaut habe (pag. 626, Z. 43 f.), oder dass sie sich aus Angst vor den Konsequenzen nicht ruckartig habe losreissen wollen (pag 627, Z. 51 ff.). Auch den als "Hassblick" umschriebenen Gesichtsausdruck des Beschuldigten kann man sich anhand der lebhaften Erzählungen von E.________ gut vorstellen, insbesondere auch daher, weil der Beschuldigte sodann offenbar noch verbal seinen Unmut kundgetan und damit gezeigt hat, dass er verärgert war. Die Aussagen von E.________ lassen sich zudem ohne Weiteres mit jenen der befragten Auskunftspersonen T.________ und U.________ bzw. G.________ und F.________ in Übereinstimmung bringen, welche ihre Wahrnehmungen der Geschehnisse ebenso glaubhaft geschildert haben. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich und inkohärent zu bezeichnen und vermögen der Glaubhaftigkeit der Schilderungen von E.________ bzw. der befragten Auskunftspersonen nicht entgegenzustehen.
Entsprechend stellt das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen von E.________ ab. Es erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte sie am 27.11.2019, um 18.10 Uhr, im 2. OG des K.________ (Warenhaus) am Arm gepackt, ein Klappmesser auf sie gerichtet und sie mit einem "Hassblick" angeschaut hat. Betreffend die exakte Position des Messers gab E.________ an, der Beschuldigte habe es gegen ihren Bauch gerichtet. G.________ sowie U.________ gaben demgegenüber zu Protokoll, das Messer habe sich auf Brusthöhe von E.________ befunden. Laut F.________ habe der Beschuldigte mit dem Messer gar gegen den Kopf von E.________ gedeutet. Da die Frage der exakten Positionierung der Klinge vorliegend nicht nur von der jeweiligen Perspektive, sondern sicherlich auch von der situationsinhärenten Dynamik abhängt, kann der Sachverhalt so, wie ihn die Staatsanwaltschaft umschreibt – inklusive der Formulierung "(…) auf ihren Bauch- bzw. Brustbereich gerichtet zu haben (…)" – nach Auffassung des Gerichts als vollumfänglich erstellt gelten (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft, Ziff. 3.1., pag. 1101).
Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung (Ziff. 5 Antrag) führte die Verteidigung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung sodann aus, dass E.________ in ihrer Aussage nicht wirklich konkret sei. Sie habe lediglich ausgesagt, dass der Beschuldigte eine Äusserung "wie Schwarzkopf" gemacht habe. Auch T.________ bzw. U.________ hätten erzählt, dass der Mann so etwas wie "die Schwarze, Schwarzkopf oder so ähnlich" bzw. "Schwarzkopf, oder etwas Ähnliches" gesagt habe. Es sei demnach nicht wirklich klar, welche Äusserung der Beschuldigte denn nun genau gemacht habe. Insgesamt könne der Sachverhalt, so wie er in Ziff. 5 des Antrags umschrieben sei, nicht erstellt werden.
Dazu ist zu sagen, dass der Verteidigung des Beschuldigten zwar darin zuzustimmen ist, dass die drei jungen Frauen sich zur fraglichen Aussage des Beschuldigten eher zurückhaltend äussern. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass alle drei das Wort "Schwarzkopf" ausdrücklich erwähnt haben. U.________ hat sogar bereits bei ihrem telefonischen Kontakt mit der Regionalpolizei Seeland-Berner Jura am 29.11.2019 erklärt, dass der Beschuldigte eben dieses Wort gesagt habe (vgl. Berichtsrapport vom 29.11.2019, pag. 406). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Wort "Schwarzkopf" überdies um eine einprägsame und spezifische Äusserung handelt, erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Ziff. 5 des Antrags der Staatsanwaltschaft als erstellt und geht davon aus, dass der Beschuldigte E.________ als "Schwarzkopf" bezeichnet hat.
Ergänzend und präzisierend ist auszuführen, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 lebensnah, detailreich und stimmig sind. Ihren Aussagen stimmen sodann mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Zeugen, überein. Das von ihr geschilderte Vorgehen, wonach der Beschuldigte sie am Arm gepackt und das Messer gegen sie gerichtet habe
(pag 626 f.), entspricht denn auch demjenigen, welches der Beschuldigte unmittelbar zuvor gegenüber dem Strafkläger 2 praktizierte hatte. Im Übrigen hat – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch F.________ (Ladenüberwacher des K.________ (Warenhaus); Strafkläger 1), welcher dem Beschuldigten durch den K.________ (Warenhaus) gefolgt ist, bestätigt, dass der Beschuldigte das Messer gehoben und mit der Spitze gegen den Körper der Straf- und Zivilklägerin gerichtet habe (pag. 654 Z. 64 f.). Es ist naheliegend, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 durch das Vorgehen des Beschuldigten (er richtete eine Messerklinge auf sie) in Angst und Schrecken versetzt wurde (pag. 627).
Weder die Straf- und Zivilklägerin 2 noch andere anwesende Personen/Passanten haben gehört, dass der Beschuldigte die Verständigung der Polizei verlangt haben soll. Übereinstimmend haben die Straf- und Zivilklägerin 2 sowie T.________ bzw. U.________ als Auskunftspersonen zudem berichtet, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 vom Beschuldigten als «Schwarzkopf» oder ähnlich bezeichnet worden sei. Gemäss der Straf- und Zivilklägerin 2 hat der Beschuldigte beim Weggehen ihr zudem nachgeschrien: «Du bist schuld, es ist wegen euch!». Ob sich der von der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderte «Hassblick» (pag. 627) objektivieren lässt, kann offen bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sie mit strengem Gesichtsausdruck ansah.
Der Beschuldigte bestritt nicht, dass er ein Messer in der Hand hielt. Er konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er sie am Arm gepackt habe (pag. 702 f.). Die geschilderten Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 schuld sei, lässt sich ohne Weiteres mit der Stimmungslage des Beschuldigten im Tatzeitpunkt in Einklang bringen, welcher beliebigen Dritten die Schuld für seine Situation gab (pag. 676 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme bezeichnete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 zudem ohne entsprechenden Vorhalt als «afrikanisches Gesicht» (pag. 702 Z. 558). Dies zeigt, dass er der Hautfarbe offensichtlich eine hohe Bedeutung zumisst. Dass er sich in seiner Erregung zum Ausdruck «Schwarzkopf» hinreissen liess, ist deshalb nicht abwegig. Weiter sagten sowohl die Straf- und Zivilklägerin 2 als auch die befragten Auskunftspersonen übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte das Wort «Schwarzkopf» oder Ähnliches benutzt habe. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 und ihre Kolleginnen in diesem Nebenpunkt abgesprochen und dann abspracheweise ein erfundenes Wort («Schwarzkopf») zu Protokoll gegeben haben sollen, erscheint abwegig, zumal bereits der Polizei kurz nach dem Vorfall telefonisch berichtet wurde, dass das Wort «Schwarzkopf» gefallen sei (pag. 406). Es ist daher gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie der befragten Dritten erwiesen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 als «Schwarzkopf» bezeichnet hat.
Es bleibt unklar, aus welchen Grund der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 anging. Jedenfalls hat er sein angebliches Anliegen, wonach die Polizei zu verständigen sei, nicht artikuliert. Sein Verhalten – er packte ein junges Mädchen am Arm, richtete eine Messerklinge auf sie und blickte sie streng an – war jedoch darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin 2 in Angst und Schrecken zu versetzen. Da diese nach Ansicht des Beschuldigten (Mit-)Schuld an seiner Situation trug, liess er sich zudem zu einer Verbalinjurie hinreissen.
- 11.
- Vorfall K.________ (Warenhaus) / Drohung z.N. von F.________ und G.________ sowie Tätlichkeit z.N. von F.________
- 11.1
- Vorwurf gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 3.2 ihres Antrags (pag. 1088) – soweit oberinstanzlich noch relevant – sodann Drohungen zum Nachteil der Strafkläger 1 und 2 vor, begangen am 27. November 2019, um 18:11 Uhr, im 1. OG des K.________ (Warenhaus) in Biel, indem er den Strafklägern 1 und 2 konkludent mit dem Tod bzw. mit einer Schädigung an deren körperlichen Integrität gedroht habe. Dies habe der Beschuldigte dadurch getan, dass er sich auf der Flucht vor den Strafklägerin 1 und 2 mehrmals gegen diese umgedreht und mit erhobenen Klappmesser (Ass. 050) – mit der Spitze gegen vorne gerichtet – auf sie gezeigt habe. Auch habe er mit dem Messer herumgefuchtelt. Die Opfer seien jeweils zurückgewichen, wenn der Beschuldigte eine Bewegung ausgeführt habe. Die Opfer seien durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden.
Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziff. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft – soweit oberinstanzlich noch relevant – eine Tätlichkeit zur Last gelegt (pag. 1088), begangen am 27. November 2019, um ca. 18:12 Uhr, im 1. OG des K.________ (Warenhaus) in Biel zum Nachteil des Strafklägers 1, welcher im K.________ (Warenhaus) als Ladenüberwacher arbeitete, indem er diesem mit der Faust ins Gesicht im Bereich des Mundes geschlagen habe, als dieser mit Hilfe von zwei weiteren Mitarbeitern den Beschuldigten zu Boden habe führen wollen. Durch den Schlag habe der Strafkläger 1 eine blutende Wunde an der Oberlippe erlitten. Durch die anschliessende körperliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten sei ausserdem eine kleine Abschürfung im Bereich des Halses des Strafklägers 1 entstanden.
- 11.2
- Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend. Er macht insbesondere geltend, dass er auf der Flucht gewesen sei. Er habe das Gefühl gehabt, dass er bedroht werde, was auf Grund der Umstände auch nachvollziehbar sei. Zwar habe er ein Messer in der Hand gehabt. Damit habe er jedoch nicht gedroht. Der Sachverhalt sei deshalb nicht erstellt, jedenfalls würde es am Vorsatz fehlen. Bezüglich der Tätlichkeit schloss der Beschuldigte nicht aus, den Strafkläger 1 geschlagen zu haben. Dies jedoch nur, um sich zu wehren.
- 11.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz brachte die objektiven und subjektiven Beweismittel auch hinsichtlich dieser Vorwürfe korrekt ins Verfahren ein und gab diese zusammengefasst wieder (pag. 1351 ff., S. 47 ff. der Urteilsbegründung), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird. Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel einzugehen.
- 11.4
- Konkrete Beweiswürdigung
- 11.4.1
- Betreffend die Drohungen
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise bezüglich der Drohungen wie folgt gewürdigt (pag. 1357 f., S. 53 f. der Urteilsbegründung):
Im Hinblick auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Drohung z.N. G.________ und F.________ ist zunächst wesentlich, dass das Gericht die Aussagen der dazu befragten Auskunftspersonen grundsätzlich als glaubhaft beurteilt. Sowohl G.________ und F.________ als auch H.________ machen detailreiche und ausführliche Angaben, welche sich gut mit den Aufnahmen der Überwachungskamera in Übereinstimmung bringen lassen. Gleichzeitig geben sie aber auch zu, wenn sie sich an etwas nicht erinnern können bzw. gewisse Sachen nicht gesehen haben. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, kann dem Beschuldigten anhand der fraglichen Videoaufnahmen auf seiner Flucht vor den Mitarbeitern zudem quasi durch das 1. OG des Geschäfts gefolgt werden. Im Besonderen ist gut zu erkennen, wie der Beschuldigte direkt vor seinem Sturz über den Kleiderständer mit ausgestrecktem Arm fuchtelnde Bewegungen in Richtung von G.________ macht (vgl. Kamera C14, 1. Video, 18:11:50 Uhr). Dass der Beschuldigte dabei ein Messer in der Hand hat, ist auf diesen Sequenzen kaum ersichtlich; allerdings hat G.________ ebendiese fuchtelnden Bewegungen als "Stichbewegungen mit dem Messer" beschrieben. Überdies haben sämtliche befragten Auskunftspersonen angegeben, dass der Beschuldigte das Messer im 1. OG des K.________ (Warenhaus) grundsätzlich ständig in der Hand gehalten und nur unfreiwillig kurz vor seiner Festnahme losgelassen habe. Auch der Beschuldigte selbst hat erklärt, dass er das Messer nicht habe verstauen wollen; schliesslich habe dieses als Beweis gedient. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte u.a. in der Ausführung dieser Bewegungen das Messer mit der Spitze nach vorne gerichtet in der Hand gehalten hat. Dass G.________ vor dem Beschuldigten Angst hatte, ergibt sich dabei nicht nur aus seinen Aussagen, sondern kann aufgrund seiner sichtbaren Reaktion, - nämlich der Flucht vor dem Beschuldigten - auch den Videoaufnahmen entnommen werden.
Gegenüber F.________ sind derart deutliche Drohgebärden demgegenüber nicht erkennbar. Auch umschreibt F.________ in seinen Ausführungen lediglich (anhand der Videoaufnahmen nicht beurteilbare) Schwenkbewegungen, welche der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand in Richtung von ihm und G.________ im 2. OG des K.________ (Warenhaus) ausgeführt habe. Allfällige Abwehrbewegungen des Beschuldigten im 1. OG lässt F.________ unerwähnt. Gleichzeitig bringt aber während seiner Einvernahme vom 27.11.2019 selber vor, dass er sich an viele Dinge nicht mehr exakt erinnern könne (pag. 656, Z. 149 ff.). So scheint F.________ beispielsweise auch die Anwesenheit von G.________ im 1. OG des K.________ (Warenhaus) lange gar nicht bewusst gewesen zu sein; immerhin erwähnt er diesen beispielsweise im Zusammenhang mit dem Sturz des Beschuldigten mit keinem Wort. Insgesamt dürfte die Tatsache, dass F.________ die Vorfälle im 1. OG nicht in allen Einzelheiten zu schildern in der Lage ist, seiner nachvollziehbaren Aufregung geschuldet sein, gab er doch auch selbst an, während des gesamten Vorfalls Angst gehabt und danach wohl unter Schock gestanden zu haben. Nichtsdestotrotz kann anhand der Videoaufnahmen aus dem 1. OG auch der Sachverhalt z.N. F.________, wie er im Antrag der Staatsanwaltschaft umschrieben ist, erstellt werden. Immerhin ist insbesondere auf den Bildern der Überwachungskamera C14 ersichtlich, dass F.________ und G.________ sich dem Beschuldigten wiederholt anzunähern versuchen, dann aber aufgrund von dessen unruhigen und ruckartigen Bewegungen jeweils zurückweichen. Immer wieder ist dabei das Messer in der rechten Hand des Beschuldigten erkennbar, welches dieser mit der Spitze nach vorne gegen seine Verfolger ausstreckt (vgl. z.B. 18:12:00 Uhr). Überdies ist auch der Einsatz des Pfeffersprays durch F.________ als Indiz dafür zu werten, dass dieser sich durch das Verhalten des Beschuldigten angegriffen gefühlt, bzw. diesen als gefährlich eingestuft hat.
Das Gericht erachtet es entsprechend als erstellt, dass der Beschuldigte sich – auf der Flucht vor F.________ und vor G.________ – mehrmals gegen diese beiden umgedreht und mit erhobenen Klappmesser (Ass. 050), mit der Spitze gegen vorne gerichtet auf sie gezeigt hat. Auch hat der Beschuldigte mit dem Messer herumgefuchtelt. Die beiden Opfer sind jeweils zurückgewichen, wenn der Beschuldigte eine Bewegung ausgeführt hat.
Auf diese nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Auf den Videoaufnahmen ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – deutlich erkennbar, dass die beiden Strafkläger 1 und 2 dem Beschuldigten folgten und dass dieser das Messer mehrmals einsetzte, um die Strafkläger auf Distanz zu halten. Das mit der Spitze auf seine Verfolger gerichtete Messer signalisierte eine Gefahr, welche die Strafkläger (nachvollziehbar) dazu bewegte, aus Angst vor Verletzungen zurückzuweichen. Der Strafkläger 1 gab denn auch ausdrücklich zu Protokoll, dass er teils Angst gehabt habe (pag. 656 Z. 131). Der Strafkläger 2 hat sodann zu Protokoll gegeben, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihm einen Messerstich habe versetzen wollen und er deshalb habe zurückweichen müssen (pag. 644 Z. 135 ff.).
Der objektive Ablauf, welcher aufgrund der Videoaufnahmen ohne Weiteres erwiesen ist, lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte das Messer bewusst auf die Strafkläger richtete und damit fuchtelte, um diese auf Distanz zu halten.
- 11.4.2
- Betreffend die Tätlichkeiten
Bezüglich der Tätlichkeiten hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweise wie folgt gewürdigt (pag. 1358, S. 54 der Urteilsbegründung):
Dass F.________ vom Beschuldigten geschlagen worden ist, wurde nicht nur von allen nebst dem Beschuldigten befragten Personen einhellig ausgesagt, sondern ist auch auf den Aufnahmen der Überwachungskamera C14 ohne weiteres erkennbar (vgl. Kamera C14, 18:12:10 Uhr). Die von F.________ erlittenen Verletzungen – d.h. die blutende Wunde an der Oberlippe sowie die kleine Abschürfung im Bereich des Halses – wurden vom KTD zudem dokumentiert (vgl. pag.460-461). Wie die Verteidigung ausführt, kann aber anhand der Videoaufnahmen nicht erstellt werden, ob der Beschuldigte F.________ mit der Faust oder mit der flachen Hand geschlagen hat. Sie erachtet daher den umschriebenen Sachverhalt als nicht vollständig erstellt. Dazu ist zu sagen, dass F.________ glaubhaft ausgesagt hat, dass es sich beim eingesteckten Schlag um einen Faustschlag gehandelt habe. Zudem hätte ein Schlag mit der flachen Hand kaum eine blutende Oberlippe zur Folge. Entsprechend erachtet das Gericht, es als erstellt, dass der Beschuldigte F.________ mit der Faust ins Gesicht in den Bereich des Mundes geschlagen hat. Dies ist geschehen, als F.________ mit Hilfe von zwei weiteren Mitarbeitern den Beschuldigten zu Boden hat führen wollen. Durch den Faustschlag hat F.________ eine blutende Wunde an der Oberlippe erlitten. Im Laufe der anschliessenden körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ist ausserdem eine kleine Abschürfung im Bereich des Halses von F.________ entstanden.
Auch auf diese Erwägungen kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden. Präzisierend ist einzig auszuführen, dass letztendlich nicht relevant ist, wie der Beschuldigte den Strafkläger 1 genau geschlagen hat, denn im Grundsatz blieb unstrittig, dass ein Schlag seitens des Beschuldigten erfolgte. Dieser Schlag hatte die umschriebenen Verletzungen (insbesondere eine blutende Wunde an der Oberlippe) zur Folge. Mit dem Schlag nahm der Beschuldigte eine entsprechende Verletzung mindestens in Kauf.
- 12.
- Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten
Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 31. Juli 2020 ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (pag. 939 ff.). Der Sachverständige kam zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten an einer deutlich ausgeprägten Schizophrenie litt. Auf Grund des deutlich ausgeprägten psychotischen Zustandsbildes im Tatzeitraum sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten und damit aus gutachterlicher Sicht entsprechend auch die Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen (pag. 994 f.). Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlungen wurde der Sachverständige ergänzend befragt, wobei er seine Diagnose jeweils bestätigte (pag. 1240 ff. und pag. 1519 ff.).
Während der Beschuldigte verschiedene Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zieht, ist unstrittig (der Beschuldigte anerkennt, dass er im Tatzeitpunkt nicht einsichtsfähig war, jedoch führt er die Einsichtsunfähigkeit auf andere Umstände zurück; vgl. pag. 1253 f. und pag. 1524 f.), dass dessen Einsichtsfähigkeit im Tatzeitraum aufgehoben war. Wie im Rahmen der Erwägungen bezüglich der Anordnung einer Massnahme noch aufzuzeigen sein wird, ist das Gutachten in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der gutachterlich festgestellten fehlenden Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten. Diese ist folglich erstellt.
- III.
- Rechtliche Würdigung
- 13.
- Versuchte vorsätzliche Tötung z.N. des Straf- und Zivilklägers 1
- 13.1
- Tatbestand
- 13.1.1
- Theoretische Ausführungen zur versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB)
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung korrekt dargestellt, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 1325 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Dasselbe gilt bezüglich der theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Versuch (pag. 1325, S. 21 der Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes auszuführen:
Nach Art. 111 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 StGB zutreffen. Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 f. zu Art. 111 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der direkte Vorsatz verlangt neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, so dass gewisse Wiederholungen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wie bei der rechtlichen Würdigung unumgänglich sind (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2, je mit Hinweisen).
- 13.1.2
- Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit
Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte. Im Gegenteil: Die Frage der Schuldfähigkeit hat auf den Vorsatz keinen Einfluss. Auch der völlig Schuldunfähige kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1; vgl. auch Urteil des BGer 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4; 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1; 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2).
Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht, auch nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite des Täters für die Entstehung des Tatentschlusses relevant sein müssten. Soweit es um die Komponente der Steuerungsfähigkeit geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums lahmgelegt sind; auf den Vorsatz hat das keinen Einfluss. Gleiches gilt auch für die Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen
Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 StGB).
- 13.1.3
- Subsumtion
Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger mit einem Messer verschiedene Verletzungen zugefügt, so u.a. eine ca. 28 cm lange Hautdurchtrennung am Hals, wobei sich der Schnitt vom rechten Ohr bis über die Mitte des Halses auf die linke Seite gezogen und das rechte Ohrläppchen durchtrennt hat. Weiter hat der Straf- und Zivilkläger eine ca. 4 cm und eine ca. 5 cm lange Hautdurchtrennung in der Mitte des Halses erlitten. Hinzu kommen Stichverletzungen im Bereich des Rückens und der linkten Flanke auf Höhe des Burstkorbes. Durch den Blutverlust kam es beim Straf- und Zivilkläger zu einem hämorrhagischen Schock und er befand sich auch in akuter Lebensgefahr. Der drohende Verblutungstod auf Grund der Halsverletzungen konnte durch eine sofortige und notfallmässige ärztliche Versorgung abwendet werden. Der zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 111 StGB geforderte Tod eines Menschen ist glücklicherweise ausgeblieben.
Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldigt gemacht hat. Diesbezüglich ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte zielstrebig von hinten auf sein Opfer losging, dessen Kopf nach hinten zog und diesem gezielt die Kehle durchgeschnitten hat. Das Opfer wurde dabei vom Beschuldigten von hinten überrascht und hatte keinerlei Abwehrchancen. Selbst als das Opfer bereits wehrlos und schwer verletzt, d.h. blutend und mit durchgeschnittener Kehle am Boden lag, stach der Beschuldigte weiter auf den Oberköper des Opfers ein. Einzig aufgrund des beherzten Intervenierens seitens von Drittpersonen liess der Beschuldigte schliesslich von seinem Opfer ab. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, lässt dieser objektive Ablauf einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte das Opfer töten wollte und dies nicht nur in Kauf nahm. Wer mit einem Messer den Hals resp. die Kehle eines anderen Menschen durchschneidet, manifestiert seinen direkten Vorsatz, das Opfer zu töten (und nimmt den Tod nicht lediglich in Kauf). Mit dem anschliessenden Einstechen auf das wehrlos am Boden liegende und bereits schwer verletzte Opfer hat der Beschuldigte seinen Tötungsvorsatz nochmals manifestiert.
Dass der Gutachter beim Beschuldigte für den Tatzeitpunkt eine deutlich ausgeprägte Schizophrenie diagnostizierte, die seine Schuldunfähigkeit zur Folge hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschuldigte verfügte im Tatzeitpunkt – trotz Schizophrenie – ohne weiteres über das für den Vorsatz in Bezug auf die Tötung erforderliche Wissen. Er war sich im Klaren darüber, dass er ein Messer in der Hand hielt und er dieses u.a. gegen den Hals des Straf- und Zivilklägers 1 einsetzte. Der Beschuldigte gab zudem an, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Einsatz eines Messers zu Verletzungen führen könne. Die Verletzungsfotos belegen eindrücklich, dass der Beschuldigte die verschiedenen Schnitte am Hals resp. an der Kehle zielgerichtet und mit relativ grosser Krafteinwirkung – in Kenntnis dieser Umstände – ausführte (die Vorinstanz sprach in ihren Erwägungen von «geradezu enthaupten»). Der Beschuldigte wusste folglich, dass tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich sind, wenn er mit grosser Kraft mit einem Messer jemanden den Hals/die Kehle durchschneidet und darüber hinaus auch noch auf den Rücken des mit «aufgeschlitztem Hals» am Boden liegenden Opfers einsticht. Auch die Willenskomponente ist erfüllt: Das äusserst brutale und gewalttätige Tatvorgehen des Beschuldigten, insbesondere das bewusste Suchen der Halsgegend resp. der Kehle als Ziel seines Messereinsatzes, kann – wie bereits ausgeführt – nicht anders als dahingehend interpretiert werden, als dass er das Opfer töten wollte. Dass der Beschuldigte dies in einem Zustand psychischer Störung und einer daraus resultierenden fehlenden Einsicht in das von ihm verwirklichte Unrecht beging, ist keine Frage des Vorsatzes, sondern beschlägt nur die Frage der Schuldfähigkeit.
Folglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt hat.
- 13.2
- Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht.
- 13.3
- Schuldausschliessungsgründe
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).
In sachverhaltsmässiger Hinsicht wurde festgestellt, dass dem Beschuldigten zur Zeit der Tat die Einsichtsfähigkeit fehlte. Entsprechend ist – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – festzustellen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldunfähig war.
- 13.4
- Rechtsfolge der Schuldunfähigkeit in concreto und Fazit
Eine strafrechtliche Verurteilung einer Person setzt neben deren Täterschaft, der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der Tat voraus, dass sie schuldhaft gehandelt hat. Ist die Person schuldunfähig, kann ihr kein Schuldvorwurf gemacht werden und folglich kein Schuldspruch und keine Bestrafung erfolgen (Art. 19 Abs. 1 StGB), es sei denn, es liege ein Fall einer «actio libera in causa» (Art. 19 Abs. 4 StGB) oder der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) vor. Jedoch können Massnahmen nach Art. 59 - 61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Wurde ein Strafverfahren eröffnet und ergibt sich dabei, dass eine Person schuldunfähig ist, sind verschiedene Konstellationen denkbar: Ergibt sich die Schuldunfähigkeit nach erfolgter Anklage während des Hauptverfahrens nach Art. 328 ff. StPO, hat das Gericht die betroffene Person freizusprechen und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1425; BOMMER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 374 StPO; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 44 ff. zu Art. 19 StGB). Ergibt sich die Schuldunfähigkeit bereits während des Vorverfahrens und erachtet die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Massnahme für notwendig, ist in der Regel ein selbstständiges Verfahren nach Art. 374 f. StPO durchzuführen. Hält die Staatsanwaltschaft keine Massnahme für angezeigt, kann sie das Verfahren in (analoger) Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO einstellen (Urteil des BGer 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und die Voraussetzungen von Art. 374 Abs. 1 StPO als erfüllt, beantragt sie dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme. Gestützt auf diesen Antrag beurteilt das Gericht zunächst die Fragen der Täterschaft der betroffenen Person und die Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit deren Verhaltens, bevor es schliesslich prüft, ob die betroffene Person die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und kein Fall von Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB vorliegt. Sind nach Ansicht des Gerichts Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwortlichkeit gegeben und alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme erfüllt, stellt es im Urteil die schuldlose Begehung der namentlich bezeichneten Straftat(en) fest und ordnet die beantragte oder eine andere Massnahme an. In einem solchen Fall ergeht kein Freispruch, denn ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung und dieser Vorwurf wird im Verfahren gegen den Schuldunfähigen nicht erhoben. Deshalb stellt das Gericht im Urteil die schuldlose Begehung der Straftat(en) einzig fest (Urteil des BGer 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.5 mit Hinweisen; vgl. auch BOMMER, a.a.O., N. 10 zu Art. 375 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar,3. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 374 StPO).
Die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland stellte vorliegend am 18. November 2020 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 ff.; pag. 1086 ff.). Demnach hat vorliegend weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch für die entsprechende Tat zu erfolgen. Vielmehr ist im Urteil festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- 14.
- Versuchte Nötigung z.N. des Strafklägers 2
- 14.1
- Tatbestand
- 14.1.1
- Theoretische Ausführungen zur versuchten Nötigung (Art. 181 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)
Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a mit weiteren Hinweisen; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 181 StGB). Unwesentlich ist, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernstgemeint erscheinen soll (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H). Das Opfer muss – im Sinne eines Nötigungserfolgs – zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 181 StGB). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise) nach dem Willen des Täters verhält (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 9 zu Art. 181 StGB).
Im Weiteren kann hinsichtlich des Tatbestands der (versuchten) Nötigung vollumfänglich auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1341 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung).
- 14.1.2
- Subsumtion
Vorliegend forderte der Beschuldigte den Strafkläger 2 auf, die Polizei zu rufen. Als der Strafkläger 2 dieser Aufforderung keine Folge leistete, richtete der Beschuldigte unvermittelt ein Messer mit der Spitze nach vorne gegen dessen Körper und verlangte erneut, dass dieser die Polizei rufen solle. Mit dieser Vorgehensweise hat der Beschuldigte dem Strafkläger 2 gegenüber konkludent ernstliche Nachteile, mithin ein unmittelbares, gewaltsames Einwirken mit einem Messer auf seinen Körper, in Aussicht gestellt, selbst wenn er keine verbalen Drohungen ausgesprochen hat. Diese Androhung eignet sich fraglos auch dazu, eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. So gab der Strafkläger 2 denn auch an, der Beschuldigte sei nahe bei ihm gestanden und es durchaus hätte sein können, dass dieser ihm mit dem Messer attackiere (pag. 647 Z. 284 ff.). Dadurch gab der Strafkläger 2 klar zu erkennen, dass er die Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich befürchtete. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, war doch sein eigentliches Handlungsziel, den Strafkläger dazu zu bewegen, die Polizei zu rufen (zur Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit siehe oben Ziff. 13.1.2). Da dieser Erfolg schliesslich ausblieb, blieb es beim (vollendeten) Versuch.
- 14.2
- Rechtswidrigkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (BGE 119 IV E. 2 mit weiteren Hinweisen; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 56 zu Art. 181 StGB). Dahinter steht die Überlegung, dass der Tatbestand der Nötigung auch Verhaltensweisen umfasst, die nicht nur ausnahmsweise, sondern ganz allgemein als zulässig erscheinen. Nicht rechtswidrig handelt, wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubten Mitteln verfolgt. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 108 IV 165 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend hat der Beschuldigte versucht, den Strafkläger 2 unter Vorhalt eines Messers dazu zu bewegen, die Polizei zu rufen. Das verwendete Mittel (Drohung mit einem Messer) ist unerlaubt und damit das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig zu qualifizieren.
- 14.3
- Schuldausschliessungsgründe und Fazit
Es kann auf die Erwägungen oben unter Ziff. 12. und 13.3 f. verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldunfähig war.
Es ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- 15.
- Drohung und Beschimpfung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2
- 15.1
- Tatbestand
- 15.1.1
- Theoretische Ausführungen zur Drohung (Art. 180 StGB)
Der Drohung macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Geschädigten ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (Urteil des BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines objektiven Massstabs, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts
6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe) kundgetan werden (DEL-NON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 180 StGB). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie als ernstgemeint erscheint (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 180 StGB).
Weiter ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des «Sicherheitsgefühls» (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 3 zu Art. 180 StGB).
Im Weiteren kann hinsichtlich des Tatbestandes der Drohung wiederum vollumfänglich auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1348 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung).
- 15.1.2
- Theoretische Ausführungen zur Beschimpfung (Art. 177 StGB)
Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Beschimpfung (Art. 177 StGB) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1349, S. 45 der Urteilsbegründung).
- 15.1.3
- Subsumtion
Der Beschuldigte packte die Straf- und Zivilklägerin 2 unvermittelt am Arm, richtete ein Klappmesser auf deren Bauch- bzw. Brustbereich und sah sie mit strengem Blick an. Der drohende Charakter eines solchen Vorgehens ist evident. Mit dem Packen am Arm und dem Vorzeigen des Messers drohte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2 konkludent an, das Messer einzusetzen und sie damit zu verletzen. Eine solche Drohung ist geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Person einzuschränken und erreicht ohne Weiteres die von Art. 180 StGB geforderte Schwere. Die Straf- und Zivilklägerin wurde dadurch auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte gab der Straf- und Zivilklägerin 2 (Mit-)Schuld an seiner Situation und hat dieser in seiner Erregung bewusst gedroht. Er handelte mithin vorsätzlich und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand der Drohung (zur Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit siehe oben Ziff. 13.1.2).
Nebst dem Drohen mit dem Messer bezeichnete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 in seiner Erregung zudem als «Schwarzkopf», womit er sie ohne jegliche Veranlassung auf ihre Herkunft bzw. Hautfarbe reduzierte. Es ist offensichtlich, dass die Bezeichnung «Schwarzkopf» im vorliegenden Kontext als Beschimpfung zu verstehen ist. Mit dieser Bezeichnung hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgedrückt und ihr so jene Achtung versagt, die er ihr objektiv schuldet. Beim Ausdruck «Schwarzkopf» handelt sich um eine Formal- bzw. Verbalinjurie, die ein abschätziges Werturteil darstellt und dem Entlastungsbeweis nicht zugänglich ist. Der Beschuldigte liess sich zu dieser Verbalinjurie hinreissen, weil die Straf- und Zivilklägerin seiner Ansicht nach (Mit-)Schuld an seiner Situation trug. Er war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserung bewusst und handelte vorsätzlich, womit auch der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist.
- 15.2
- Rechtswidrigkeit, Schuldausschliessungsgründe und Fazit
Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
Hingegen liegt wiederum ein Schuldausschliessungsgrund vor: Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB (siehe dazu oben Ziff. 12). Demnach ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung und Beschimpfung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt hat (siehe dazu oben Ziff. 13.3 f.). Anzufügen bleibt, dass der erforderliche Strafantrag vorliegt (pag. 380 f.).
- 16.
- Drohung z.N. der Strafkläger 1 und 2
- 16.1
- Tatbestand
- 16.1.1
- Theoretische Ausführungen
Bezüglich den allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung kann auf die obigen Erwägungen unter Ziff. 15.1.1 sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1348 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung) verwiesen werden.
- 16.1.2
- Subsumtion
Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die beiden Strafkläger F.________ (Strafkläger 1) und G.________ (Strafkläger 2) dem Beschuldigten nach dessen Übergriffen auf den Strafkläger 2 (vgl. dazu oben Ziff. 14, versuchte Nötigung z.N. des Strafklägers 2) und die Straf- und Zivilklägerin 2 (vgl. dazu oben Ziff. 15, Drohung und Beschimpfung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2) durch den K.________ (Warenhaus) folgten. Dabei drehte sich der Beschuldigte mehrmals mit erhobenem Klappmesser zu seinen Verfolgern um, damit er diese auf Distanz halten konnte. Das mit der Spitze auf seine Verfolger gerichtete Messer signalisierte eine Gefahr, welche die Strafkläger dazu bewegte, aus Angst vor Verletzungen zurückzuweichen. Mithin hat der Beschuldigte die beiden Strafkläger in Angst und Schrecken versetzt. Dafür, dass die beiden Strafkläger den Beschuldigten als Bedrohung wahrgenommen haben, spricht denn auch, als diese einen Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt haben. Der Strafkläger 1 gab denn auch Protokoll, dass er teils Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 656 Z. 131). Der Strafkläger 2 seinerseits führte u.a. aus, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihm einen Messerstich habe versetzen wollen, weshalb er habe zurückweichen müssen (pag. 644 Z. 135 ff.). Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt.
Durch das Hochheben des nach vorne gerichteten Messers und das Herumfuchteln damit hat der Beschuldigte den Strafklägern klar signalisiert, dass sie sich ihm nicht nähern sollen. Die beiden Strafkläger sind denn jeweils auch zurückgewichen, wenn der Beschuldigte mit seinem Messer eine Bewegung in deren Richtung ausgeführt hat. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich; sein eigentliches Handlungsziel war es, die beiden Strafkläger mit dem Einsatz des Messers auf Distanz zu halten (zur Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit siehe oben Ziff. 13.1.2).
- 16.2
- Rechtswidrigkeit
Der Beschuldigte macht sinngemäss eine Notwehrlage geltend. So erfolgten die Drohungen seitens des Beschuldigten denn auch zu einem Zeitpunkt, in welchem die Strafkläger 1 und 2 den Beschuldigten ergreifen wollten. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz das Folgende fest (pag. 359 f., S. 55 f. der Urteilsbegründung):
Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr ist in Art. 15 StGB geregelt. Er geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich grundsätzlich verteidigen darf. Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, braucht es in erster Linie eine Notwehrlage, d.h. einen unmittelbaren Angriff ohne Recht. Rechtswidrig ist jeder Angriff, der nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Hierfür kommen besondere Befugnisse, wie etwa das gesetzlich gedeckte Verhalten von Polizisten, aber auch eine gemäss StPO zulässige Festnahme durch eine Privatperson in Betracht (vgl. BSK StGB I-Niggli/Göhlich, N 1ff. und N 21 zu Art. 15; PraKomm StGB-Trechsel/Geth, N 8 zu Art. 15 StGB). Gemäss Art. 218 StPO sind Private, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann, u.a. dann berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Dieses Erfordernis ist vorliegend klarerweise erfüllt: F.________ und G.________ haben den Beschuldigten bei mindestens einem Vergehen (Drohung z.N. E.________; zur Diskussion steht ebenso Schrecken der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB, vgl. BGE 141 IV 215) auf frischer Tat ertappt und waren gemäss Art. 218 StPO daher zur vorläufigen Festnahme des Beschuldigten befugt. Mangels rechtswidrigem Angriff lag daher keine Notwehrlage vor, wie das Gesetz sie verlangt. Damit kommt dem Beschuldigten der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht zugute. Er handelte rechtswidrig.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass die beiden Strafkläger den Beschuldigten zuvor bei der Begehung einer versuchten Nötigung auf frischer Tat ertappt hatten. Der Beschuldigte war trotz entsprechender Aufforderungen des Strafklägers 1 nicht bereit, sein Messer wegzulegen. Vielmehr hat er mit dem Messer in der Hand ein weiteres Vergehen (Drohung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2) begangen. Da sich der Beschuldigte anschliessend weiter mit dem Messer durch die belebten Geschäftsräumlichkeiten bewegte, war die Verständigung der Polizei (vgl. zum Ablauf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers 1, pag. 654 f.) sowie die zwischenzeitliche Festnahme des Beschuldigten durch die beiden Strafkläger nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten. Eine rechtfertigende Notwehr lag damit nicht vor; der Beschuldigte handelte rechtswidrig.
- 16.3
- Schuldausschliessungsgründe und Fazit
Was das Vorliegen von Schuldausschliessungsgründen anbelangt, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (siehe insbesondere Ziff. 12 und 13.4). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Drohung z.N. der Strafkläger 1 und 2 im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt. Anzufügen bleibt auch hier, dass der erforderliche Strafantrag vorliegt (pag. 382 ff. und 391 f.).
- 17.
- Tätlichkeiten z.N. des Strafklägers 1
- 17.1
- Tatbestand
- 17.1.1
- Theoretische Ausführungen zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Dabei muss die Einwirkung mindestens eine bestimmte Intensität erreichen und über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine Verursachung von körperlichen Schmerzen wird nicht gefordert; unter Umständen kann bereits eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens eine Tätlichkeit darstellen. Werden gewisse Schmerzen verursacht, so ist eine Tätlichkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Beispiele sind insbesondere Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige Stösse (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126; BGE 117 IV 14 und BGE 119 IV 1).
- 17.1.2
- Subsumtion
Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte dem Strafkläger 1 ins Gesicht, d.h. in den Bereich des Mundes, geschlagen hat, als dieser den Beschuldigten zusammen mit weiteren Personen zu Boden führen wollte. Aufgrund dieses Schlages erlitt der Strafkläger 1 eine blutende Wunde an der Oberlippe sowie eine kleine Abschürfung am Hals. Das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen wurde damit ganz offensichtlich überschritten. Mithin hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Frage, ob der Beschuldigte mit diesem Schlag allenfalls gar den (objektiven) Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt hat, kann vorliegend offen bleiben, da ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des Verschlechterungsverbot ohnehin nicht ergehen könnte.
Der Beschuldigte hat den Strafkläger 1 wissentlich und willentlich geschlagen. Er handelte somit vorsätzlich. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt.
- 17.2
- Rechtswidrigkeit
Soweit der Beschuldigte auch hinsichtlich dieses Vorfalls das Vorliegen eine rechtfertigende Notwehrlage geltend macht, kann auf die obigen Erwägungen unter Ziff. 15.2 verwiesen werden; es war in der fraglichen Situation geradezu geboten, dass der Beschuldigte festgehalten wurde. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig.
- 17.3
- Schuldausschliessungsgründe und Fazit
Es kann wiederum auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (siehe insbesondere Ziff. 12. 3 f.). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Tätlichkeiten z.N. des Strafklägers 1 im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt. Ein gültiger Strafantrag des Strafklägers 1 liegt – wie bereits oben unter Ziff. 16.3 ausgeführt – vor (pag. 391 f.).
- IV.
- Anordnung einer Massnahme
- 18.
- Allgemeine Grundlagen
Nach Art. 19 Abs. 3 StGB können gegenüber dem schuldunfähigen Täter Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden. Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert; sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 1 und 2 StGB).
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne (Urteile des BGer 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil des BGer 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar Strafrecht , 4. Aufl. 2019, N. 89 f. zu Art. 59).
Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des BGer 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.2; 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; vgl. auch HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 68b zu Art. 59). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-315%3Ade&number_of_ranks=0#page315 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-315%3Ade&number_of_ranks=0#page315 33
in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; Urteil des BGer 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2).
Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des BGer 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung.
Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des BGer 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-1%
Hier endet der Text der Quelle; der ganze Entscheid steht im PDF ↗.