Obergericht BE, SK 2021 266

29. Juli 2022 · Strafkammern · Deutsch

Diebstahl (mehrfach begangen und Versuch dazu), Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Hausfriedensbruch (mehrfach begangen) etc. | Strafgesetz

Obergericht BE · SK 2021 266 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Urteil
SK 21 266+268+271

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Bettler
Gerichtsschreiberin Bucher

Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________

Beschuldigter 1 / Anschlussberufungsführer

D.________
a.v.d. Rechtsanwalt A.________

Beschuldigter 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

und

E.________ AG

Zivilklägerin

Gegenstand Diebstahl (mehrfach begangen und Versuch dazu), Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Hausfriedensbruch (mehrfach begangen) etc. (Beschuldigter 1 / Anschlussberufungsführer)

Diebstahl (mehrfach begangen und Versuch dazu), Hehlerei, Sachbeschädigung (mehrfach begangen) etc. sowie Widerrufsverfahren
(Beschuldigter 2)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2021 (PEN 19
1034/1035/1036 / PEN 20 533/534)

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte am 15 Januar 2021 was folgt (pag. 2646 ff.; Hervorhebungen im Original):

A.

I.
Das Strafverfahren gegen B.________
1.
wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 18.07.2017, 22:15 Uhr, bis 19.07.2017, 08:00 Uhr, in I.________ (Ortschaft), J.________ (Strasse), gemeinsam mit K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft), z.N. des L.________ (Verein) (Sachschaden: ca. 1'742.00; Ziff. A 2.4 AKS);
2.
wegen Hausfriedensbruch, angeblich begangen in der Zeit vom 18.07.2017, 22:15 Uhr, bis 19.07.2017, 08:00 Uhr, in I.________(Ortschaft), J.________(Strasse), gemeinsam mit K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft), z.N. des L.________(Verein) (Ziff. A 3.4 AKS);

wird mangels Strafantrags;

3.
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), angeblich begangen in der Zeit vor dem 16.01.2016, in M.________ (Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, so insbesondere am 23.11.2017 und früher, in Q.________ (Postleitzahl) M.________(Ortschaft), N.________ (Strasse) / O.________ (Strasse) und anderswo, durch Konsum unbestimmter Mengen Marihuana (Ziff. A. 4.2.1 AKS);
4.
wegen Widerhandlungen gegen das SVG (unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads), angeblich begangen in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, zwischen M.________(Ortschaft) und P.________ (Ortschaft) (Ziff. A. 5.2 AKS);

wird infolge Eintritt der Verjährung

eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.
B.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 28.05.2018 und dem 22.06.2018, in Q.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), R.________ (Strasse) (Ziff. A. 6 AKS);

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.
B.________ wird schuldig erklärt:
1.
des Diebstahls, mehrfach begangen und Versuch dazu (Deliktsbetrag total ca. CHF 822.60), begangen
1.1.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________ (Strasse), gemeinsam mit F.________
1.2.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der T.________ (Unternehmen) (Versuch; Ziff. A 1.2 AKS);
1.3.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________ (AG) (Versuch; Ziff. A 1.3 AKS);
1.4.
ca. im August 2017, in AA.________ (Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AB.________ (Strasse), gemeinsam mit F.________ und D.________ z.N. von V.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 500.00; Ziff. A 1.4 AKS);
1.5.
in der Zeit vom 18.07.2017, 22:15 Uhr, bis 19.07.2017, 08:00 Uhr, in I.________(Ortschaft), J.________(Strasse), gemeinsam mit K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft), z.N. des L.________(Verein) (Deliktsbetrag: ca. CHF 203.60; Ziff. A 1.5 AKS);
1.6.
am 27.01.2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________ (Ortschaft), AD.________ (Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ (sep. Verfahren im Kanton X.________ (Kanton)) z.N. Y.________, Pächter des Z.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 119.00; Ziff. A 1.6 AKS);
2.
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Sachschaden total ca. CHF 6'990.25),
2.1.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________ (Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der G.________
2.2.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der T.________(Unternehmen) (Sachschaden: ca. 1'000.00; Ziff. A 2.2 AKS);
2.3.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________(AG) (Sachschaden: ca. 1'000.00; Ziff. A 2.3 AKS);
2.4.
am 27.01.2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AD.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ (sep. Verfahren im Kanton X.________(Kanton)) z.N. Y.________, Pächter des Z.________ (Sachschaden: ca. 1'490.25; Ziff. A 2.5 AKS);
3.
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
3.1.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der G.________ (Ziff. A 3.1 AKS);
3.2.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) zum Nachteil der T.________(Unternehmen) (Ziff. A 3.2 AKS);
3.3.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________(AG) (Ziff. A 3.3 AKS);
3.4.
am 27.01.2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AD.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ (sep. Verfahren im Kanton X.________(Kanton)) z.N. Y.________, Pächter des Z.________ (Ziff. A 3.5 AKS);
4.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch
4.1.
Besitz von gesamthaft 10 Gramm Heroingemisch (RHG zwischen 21-23 %) am 06.06.2018, ca. 15:58 Uhr, und früher, in AF.________ (Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AG.________ (Weg) (Ziff. A 4.1 AKS);
4.2.
Konsum, mehrfach begangen, in der Zeit vom 16.01.2018 bis 30.12.2019 in M.________(Ortschaft)/AH.________ (Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, durch Konsum von Betäubungsmitteln, namentlich Marihuana und Xanax, so insbesondere am 06.06.2018 und früher in 2500 M.________(Ortschaft) und anderswo, durch Konsum unbestimmter Mengen Xanax (Ziff. A 4.2);
5.
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft; Ziff. A. 5.1 AKS);

und in Anwendung der
Art. 22, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG
Art. 19 Abs. 1 Bst. d, 19a Ziff. 1 BetmG
Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

Die vorläufigen Festnahmen, bzw. Polizei- und Untersuchungshaft von 27 Tagen (27.09.2017, 07.02.2018-08.02.2018, 05.11.2018-28.11.2018) werden im Umfang von 27 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

2.
Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

3.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
4.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
5.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'758.35 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 23'934.25, insgesamt bestimmt auf CHF 35'692.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 16'324.35).

[Aufschlüsselung der Verfahrenskosten]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 34'692.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 15'324.35).

IV.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt C.________ werden wie folgt bestimmt:

Leistungen ab 01.01.2018
Stunden Satz

amtliche Entschädigung 87.42 200.00 CHF 17’483.30
Reisezuschlag CHF 225.00

CHF 275.20
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’983.50 CHF 1’384.75

CHF 0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19’368.25

volles Honorar 87.42 270.00 CHF 23’602.50
Reisezuschlag CHF 225.00

CHF 275.20
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 24’102.70 CHF 1’855.90

CHF 0.00
Total CHF 25’958.60

nachforderbarer Betrag CHF 6’590.35

Auslagen MWSt-pflichtig

Auslagen ohne MWSt

Auslagen MWST-pflichtig

Auslagen ohne MWST

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 19'368.25.

B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 6'590.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.
B.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 2'072.05 Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________ AG, in solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und W.________.

VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:

1.
Die Forderung der Zivilklägerin AJ.________ gegen B.________ wird abgewiesen.
2.
In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
3.
Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger Sportverein L.________(Verein) die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).
4.
Es wird festgestellt, dass B.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger Y.________, Pächter der Z.________, einen Betrag von CHF 200.00 in solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und W.________ zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
5.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen.

B. I.-VII.

[Rechtskräftiges Urteil betreffend F.________, vormals Beschuldigter 2]

C. Die Gerichtspräsidentin erkennt:

I.
Das Strafverfahren gegen D.________
1.
wegen Widerhandlung gegen das SVG (unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads), angeblich begangen in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, zwischen M.________(Ortschaft) und P.________(Ortschaft) (Ziff. C 5.3 AKS);
2.
wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum), angeblich begangen in der Zeit vor dem 16.01.2018, in AC.________, M.________(Ortschaft)/AH.________(Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, durch Konsum namentlich von Cannabis, Xanax, Codein, Amphetamine, Methamphetamine, Benzodiazepine, Heroin und Kokain;

wird infolge Eintritt der Verjährung

eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.
D.________ wird schuldig erklärt:
1.
des Diebstahls, mehrfach begangen und Versuch dazu (Deliktsbetrag total ca. CHF 2’460.00), begangen
1.1.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der G.________ (Versuch; Ziff. C 1.1 AKS);
1.2.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der T.________(Unternehmen) (Versuch; Ziff. C 1.2 AKS);
1.3.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________(AG) (Versuch; Ziff. C 1.3 AKS);
1.4.
ca. im August 2017, in AA.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AB.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und B.________ z.N. von V.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 500.00; Ziff. C 1.4 AKS);
1.5.
in der Zeit vom 01.10.2017, ca. 15:00 Uhr, bis 06.10.2017, ca. 06:14 Uhr, in AI.________ (Ortschaft), AK.________ (Adresse), gemeinsam mit F.________ z.N. des Vereins AL.________ (Verein) (Deliktsbetrag: ca. CHF 1'360.00; Ziff. C 1.5 AKS);
1.6.
in der Zeit vom 01.12.2017, ca. 00:00 Uhr, bis zum 06.02.2018, ca. 07.00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AM.________ (Strasse), gemeinsam mit F.________ z.N. der AN.________ (AG) (Deliktsbetrag: ca. CHF 600.00; Ziff. C 1.6 AKS);
2.
der Hehlerei, begangen am 22.05.2018 in 2500 M.________(Ortschaft) z.N. des Geschäfts AO.________ (Deliktsbetrag: CHF 450.00; Ziff. C. 1.7 AKS);
3.
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Sachschaden total ca. CHF 6'700.00),
3.1.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der G.________ (Sachschaden: ca. 3'500.00; Ziff. C 2.1 AKS);
3.2.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der T.________(Unternehmen) (Sachschaden: ca. 1'000.00; Ziff. C 2.2 AKS);
3.3.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________(AG) (Sachschaden: ca. 1'000.00; Ziff. C 2.3 AKS);
3.4.
in der Zeit vom 01.10.2017, ca. 15:00 Uhr, bis 06.10.2017, ca. 06:14 Uhr, in AI.________(Ortschaft), AK.________(Adresse), gemeinsam mit F.________ z.N. des Vereins AL.________(Verein) (Sachschaden: ca. CHF 1'200.00; Ziff. C 2.4 AKS);
4.
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
4.1.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der G.________ (Ziff. C 3.1 AKS);
4.2.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) zum Nachteil der T.________(Unternehmen) (Ziff. C 3.2 AKS);
4.3.
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________(AG) (Ziff. C 3.3 AKS);
4.4.
in der Zeit vom 01.10.2017, ca. 15:00 Uhr, bis 06.10.2017, ca. 06:14 Uhr, in AI.________(Ortschaft), AK.________(Adresse), gemeinsam mit F.________ z.N. des Vereins AL.________(Verein) (Ziff. B 3.4 AKS);
4.5.
in der Zeit vom 01.12.2017, ca. 00:00 Uhr, bis zum 06.02.2018, ca. 07.00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AM.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ z.N. der AN.________(AG) (Ziff. B 3.5 AKS);
5.
der Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung, begangen am 06.02.2018, ca. 13:00 bis 17:16 Uhr, und am 26.03.2018, ca. 13:05 bis ca. 14:54 Uhr, auf dem Regionenposten der Polizei Kanton X.________(Kanton) in AC.________(Ortschaft) (Ziff. C 4. AKS);
6.
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch
6.1.
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam begangen mit B.________, F.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) (Ziff. C 5.1 AKS);
6.2.
Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, begangen in der Zeit vom 19.09.2017, ca. 21:00 Uhr, bis ca. November/Dezember 2017, in AA.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AP.________ (Strasse) und anderswo (Ziff. C 5.2 AKS);
6.3.
Führen eines Motorfahrzeugs obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, begangen in der Zeit vom 19.09.2017, ca. 21:00 Uhr, bis ca. November/Dezember 2017, in AA.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AP.________(Strasse) und anderswo (Ziff. C 5.2 AKS, Anklageerweiterung der Staatsanwaltschaft an der HV);
7.
der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen
7.1.
in der Zeit vom 01.01.2014, ca. 08:00 Uhr, bis 06.02.2018, ca. 07:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AQ.________ (Strasse) (Ziff. C 6.1 AKS);
7.2.
am 19.06.2018, ca. 16:19 Uhr, sowie in der Zeit davor, in Q.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AR.________ (Strasse) bzw. AS.________ (Platz) und anderswo (Ziff. C 6.2 AKS);
8.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch
8.1.
Aufbewahrung, Erwerb, Besitz und Anstaltentreffen zur Vermittlung von Betäubungsmitteln, mehrfach begangen, durch
8.1.1.
Aufbewahrung zum Eigenkonsum von 15,5 Pillen Xanax „u94“, 31 Pillen Xanax „Upsohn 55“, 15 Pillen Buscopan 10 mg, 51 Pillen Trittico 100 trazodone hydrochlo, 3 Pillen Organon TZ 5 (Remeron 30 mg), 3 Kapseln NVR R30 (Ritalin LA 30 mg) sowie 3 weisse Pillen mit unbekanntem Wirkstoff, am 19.06.2018, ca. 22:00 Uhr, sowie in der Zeit davor, in AC.________(Ortschaft), AQ.________(Strasse) (Ziff. C 7.1.1 AKS);
8.1.2.
Erwerb und Besitz einer unbestimmten Menge Cannabis, Amphetaminen und rezeptpflichtigen Medikamenten (insbesondere Xanax und Codein), zum Eigenkonsum am 05.05.2019 in AC.________(Ortschaft), AQ.________(Strasse), und anderswo, sowie Besitz zum Eigenkonsum sowie Anstaltentreffen zum Verschaffen an andere Personen zum gemeinsamen Konsum von 22
Gramm Amphetaminen, am 05.05.2019 in AC.________(Ortschaft), AQ.________(Strasse), und anderswo (Ziff. C 7.1.2 AKS);
8.2.
Konsum von Betäubungsmitteln, namentlich von Cannabis, Xanax, Codein, Amphetamine und Methamphetamine, Benzodiazepine, Heroin und Kokain, mehrfach begangen in der Zeit vom 16.01.2018 bis 30.12.2019, in AC.________, M.________(Ortschaft)/AH.________(Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, so insbesondere durch
8.2.1.
Konsum von Heroin, Benzodiazepine, Kokain und Cannabis, sowie Besitz zum Konsum von 0.5 Gramm Crystal Meth, 0.5 Gramm Marihuana, 3 Pillen Ecstasy und 14 Pillen Xanax, am 19.06.2018, ca. 16:19 Uhr, sowie in der Zeit davor, in Q.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AR.________(Strasse) bzw. AS.________(Platz), und anderswo (Ziff. C 7.2.1 AKS);
8.2.2.
Konsum von Xanax und Codein, am 05.05.2019 in AC.________(Ortschaft), AQ.________(Strasse), und anderswo (Ziff. C 7.2.1 AKS);
III.
D.________ wird

in Anwendung der
Art. 22, 34, 40, 42, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 160 Ziff. 1, Art. 186, Art. 304, Art. 305 Abs. 1 und 2 StGB
Art. 94 Abs. 1 Bst. a und Bst. b, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG
Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Art. 5 Abs. 1 Bst. f (a)WG Art. 19 Abs. 1 Bst. d und g i.V.m. Bst. c, Art. 19a Ziff. 1 BetmG
Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen (08.02.2018-09.02.2018) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

2.
Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31.12.2019.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

3.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.
4.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
5.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
6.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'108.35 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 16'159.20, insgesamt bestimmt auf CHF 27'267.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 12'583.35).

[Aufschlüsselung der Verfahrenskosten]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 26'267.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 11'583.35).

IV.
Der D.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) vom 18.09.2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
V.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von D.________ durch Fürsprecher A.________ werden wie folgt bestimmt:

Stunden Satz
amtliche Entschädigung (T I) 54.67 200.00 CHF 10’933.35 amtliche Entschädigung (T II) 9.17 180.00 CHF 1’650.00
Reisezuschlag CHF 150.00

CHF 901.00
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’634.35 CHF 1’049.85

CHF 0.00
Total CHF 14’684.20

volles Honorar (T I) 54.67 250.00 CHF 13’666.70 volles Honorar (T II) 9.17 250.00 CHF 2’292.50
Reisezuschlag CHF 150.00

CHF 901.00
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’010.20 CHF 1’309.80

CHF 0.00
Total CHF 18’320.00

nachforderbarer Betrag CHF 3’635.80

Auslagen MWSt-pflichtig

Auslagen ohne MWSt

Auslagen MWST-pflichtig

Auslagen ohne MWST

Das amtliche Honorar von Fürsprecher A.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ beträgt CHF 14'684.20. Fürsprecher A.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft X.________(Kanton) vom 20.03.2019 (CF.________(Verfahrensnummer)) p. 1935 bereits ein Betrag von CHF 2'047.40 ausgezahlt. Damit entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher A.________ noch mit CHF 12'636.80.

D.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher A.________ die Differenz von CHF 3'A.________.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:

1.
Die Forderung der Zivilklägerin AJ.________ gegen D.________ wird abgewiesen.
2.
In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
3.
Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin AL.________(Verein) seine Zivilklagen vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und sie diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).
4.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen.

D. Weiter wird verfügt:

1.
Die sichergestellten Drogen (22 Gramm Amphetamin, Asservatenkammer Polizei Kanton X.________(Kanton) unter der Nr. AT.________ (Nummer)) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
2.
Die beschlagnahmten Waffen
-
1 Balisong (Butterflymesser), Klingenlänge ca. 10 cm, defekt
-
1 Stellmesser mit automatischem Mechanismus, Klingenlänge ca. 8 cm, defekt
-
1 Messer «Cardsharp»

werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

3.
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
-
1 Suppenlöffel (Verz.-Nr. 016)
-
1 Waage (Verz.-Nr. 028)
-
1 Waage (Verz.-Nr. 029)
-
2 Waagen (Verz.-Nr. 031)
-
1 Heissluftfön, rot (Verz.-Nr. 033)
-
1 Plastikschlüssel, weiss (Verz.-Nr. 035)
-
1 Plastiksieb (Verz.-Nr. 036)
-
1 Suppenlöffel (Verz.-Nr. 036)
-
1 Mobiltelefon Marke iPhone 8+ Gold (64GB)
4.
Der bei B.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'805.57 (CHF 1'750.00 und EUR 50.00 resp. CHF 55.57) wird in der Höhe von CHF 1'805.57 zur teilweisen Deckung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 35'692.60 verwendet.

B.________ hat damit noch einen Betrag von CHF 33'887.03 Verfahrenskosten zu bezahlen.

5.
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B.________ (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
6.
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten von B.________ (PCN-Nr. ________ und ________) erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienlicher Daten).
7.
[…]
8.
[…]
9.
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von D.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
10.
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten von D.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienlicher Daten).

[Eröffnungsformel]

2.
Berufung und Anschlussberufung

Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland gegen dieses Urteil form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2681). Die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 21. Juni 2021 (pag. 2689 ff.), wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 2813 ff.). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 1. Juli 2021 und ging am 2. Juli 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2835 ff.). An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich die Berufung ursprünglich gegen das Urteil der Vorinstanz betreffend die Beschuldigten 1 bis 3 richtete. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 / Anschlussberufungsführer (nachfolgend Beschuldigter 1) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.4.1 erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung (Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Ziff. A.III.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), betreffend F.________ (vormals Beschuldigter 2) auf die Strafzumessung (Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Ziff. B.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Geldstrafe von 80 Tagessätzen, Ziff. B.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Übertretungsbusse von CHF 500.00, Ziff. B.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und hinsichtlich des Beschuldigten 2 (vormals Beschuldigter 3) auf die Strafzumessung (Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Ziff. C.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Geldstrafe von 60 Tagessätzen, Ziff. C.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Ziff. C.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 teilte Rechtsanwalt H.________ namens und im Auftrag von F.________ (vormals Beschuldigter 2) mit, dass er weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantrage (pag. 2850). Rechtsanwalt C.________ erklärte mit Eingabe vom 24. Juli 2021 form- und fristgerecht die Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Schuldsprüche gemäss der Ziffern A.III.1.3, A.III.1.4, A.III.1.5, A.III.2.3 und A.III.4.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Strafzumessung (Ziff. A.III.1. bis A.III.4. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. A.III.5. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (Ziff. A.IV. dritter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Schadenersatz (Ziff. A.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die auf den Beschuldigten 1 entfallenden Verfahrenskosten sowie den gelisteten Ausstand (Ziff. A.D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter gab Rechtsanwalt C.________ an, keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der seitens der Generalstaatsanwaltschaft erhobenen Berufung geltend zu machen (pag. 2852 ff.). Namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 (vormals Beschuldigter 3) teilte Rechtsanwalt A.________ mit Schreiben vom 23. Juli 2021 mit, er vermöge keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung zu erkennen und verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 2859). Mit Schreiben vom 5. August 2021 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass hinsichtlich der Anschlussberufung des Beschuldigten 1 keine Nichteintretensgründe geltend gemacht würden (pag. 2865). Die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zivilkläger 1 - 4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2863). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 9. August 2021 informiert, dass beabsichtigt werde, die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zivilkläger 1, 3 und 4 infolge Nichtanfechtung der entsprechenden Schuldsprüche und Zivilpunkte aus dem Verfahren zu entlassen (pag. 2866 ff.). Mit Verfügung vom 9. September 2021 wurden die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zivilkläger 1, 3 und 4 aus dem Verfahren entlassen (pag. 2885 f.), einzig die Zivilklägerin E.________ AG (vormals Zivilklägerin 2) verblieb noch im Verfahren.

Die auf den 12. April 2022 angesetzte Berufungsverhandlung musste von Amtes wegen abgesetzt werden (pag. 3036). Mit Eingabe vom 21. April 2022 zog die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung gegen F.________ zurück (pag. 3067). Das Verfahren gegen ihn wurde daraufhin am 27. April 2022 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Zugleich wurde die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2021 betreffend F.________ festgestellt und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend F.________ so- wie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt H.________, bestimmt (pag. 3078 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2022 wurde die Berufungsverhandlung auf den 27. Juli 2022 angesetzt (pag. 3144 ff.). Als Folge des Rückzugs der Berufung betreffend F.________ wurde der vormalige Beschuldigte 3 im oberinstanzlichen Verfahren fortan als Beschuldigter 2 bezeichnet. Das Dispensationsgesuch der Strafklägerin vom 4. Mai 2022 nahm die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. Mai 2022 als Verzicht auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen (pag. 3094 f.).

3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen über die Beschuldigten Strafregisterauszüge (datierend vom 5. April 2022 [pag. 2930 ff. so- wie vom 22. Juli 2022 [pag. 3117 f.]), Leumundsberichte (datierend vom 9. März 2022 und vom 17. März 2022 [pag. 2910 f.; pag. 2922 f.]) inkl. Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 9. März 2022 und vom 17. März 2022 [pag. 2912 f.; pag. 2924 ff.]) eingeholt. Weiter wurden Verlaufsberichte des Rehabilitationszentrums AU.________ (Klinik) vom 20. Oktober 2021 und 11. April 2022, eine E-Mail vom 11. Mai 2022 (pag. 3121 ff.) und eine Aktennotiz betreffend ein Telefongespräch der Verfahrensleitung mit der Klinikleitung vom 8. April 2022 zu den Akten genommen (pag. 3031 f.). Ausserdem erfolgte eine Edition der Akten des Strafverfahrens AV.________ (Verfahrensnummer) des Ministère public du canton de AW.________ (Kanton) betreffend den Beschuldigten 1 (pag. 3002 ff.) und der Akten des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht AX.________ (Ortschaft) (AY.________ (Verfahrensnummer)) betreffend den Beschuldigten 2 (pag. 2946 ff.). Der rechtskräftige Strafbefehl betreffend W.________ (AZ.________ (Verfahrensnummer)) vom 12. Dezember 2019 (pag. 2937 ff.) und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) (BA.________ (Verfahrensnummer)) vom
11. September 2020 betreffend den Beschuldigten 2 wurden zu den Akten erkannt (pag. 2996 ff.), ebenso wie Aktennotizen betreffend den Beschuldigten 1, datierend vom 31. Mai 2022 (pag. 3100), vom 25. Juli 2022 (pag. 3137) und vom 26. Juli 2022 (pag. 3139). Schliesslich wurden die beiden Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen (pag. 3148; pag. 3149 ff.).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen versucht, abzuklären, ob der Beschuldigte 1, wie im Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. März 2022 aufgeführt, nach wie vor bei der BB.________ (GmbH) arbeitete. Der hierbei getätigte Anruf der Verfahrensleitung beim Callcenter in M.________(Ortschaft) wurde nach BC.________ (Ortschaft) weitergeleitet, wobei die Mitarbeiterin dem Vorsitzenden eine E-Mailadresse der zuständigen Person der Personalstelle in M.________(Ortschaft) bekannt gab. Die E-Mail mit Bitte um Rückruf blieb unbeantwortet, weshalb die Kammer beschloss, auf weitere Abklärungen zu verzichten (pag. 3157). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt A.________ einen Arbeitsvertrag sowie einen Schnupperbericht des Beschuldigten 2 zu den Akten (pag. 3184; pag. 3185 ff.). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.

4.
Anträge der Parteien

Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete Staatsanwältin BD.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 3157 ff.; Hervorhebungen im Original):

«A. Rechtskräftige weitere Verfügungen gemäss Ziff. D 1-4 erstinstanzliches Urteilsdispositiv Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der weiteren Verfügungen betreffend

1.
Einziehung der sichergestellten Drogen zur Vernichtung;
2.
Einziehung der beschlagnahmten Waffen zur Vernichtung;
3.
Einziehung der weiteren beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung;
4.
Verwendung des bei B.________ beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 1’805.57 zur teilweisen Deckung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten.

B. B.________

I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellungen wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Konsum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das SVG gemäss Ziff. A.I. erstinstanzliches Urteilsdispositiv;
2.
des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht gemäss Ziff. A.ll. erstinstanzliches Urteilsdispositiv;
3.
der Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Konsum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. A.III.1.1, 1.2,1.6, 2.1, 2.2, 2.4, 3.1-3.4, 4.2 + 5 erstinstanzliches Urteilsdispositiv.
II.
B.________ sei schuldig zu erklären:
1.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von 150.26 Gramm brutto Heroingemisch (mengenmässig qualifiziert begangen), 42,55 Gramm Marihuana sowie 388 Xanax-Tabletten am 6. Juni 2018 und früher, in AF.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AG.________(Weg) (Ziff. A. 4.1 AKS);
2.
des Diebstahls, mehrfach begangen und Versuch,
2.1
in der Zeit vom 18.09.2017 bis 19.09.2017 in P.________(Ortschaft) gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der U.________(AG) (Versuch; Ziff. A. 1.3 AKS);
2.2
ca. im August 2017 in M.________(Ortschaft) gemeinsam mit F.________, D.________ z.N. von V.________ (DB: ca. CHF 500.00; Ziff. A 1.4 AKS);
2.3
in der Zeit vom 18.07.2017 bis 19.07.2017 in I.________ gemeinsam mit K.________ z.N. des L.________(Verein) (DB: ca. CHF 203.30; Ziff A 1.5 AKS);
3.
der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 18.09.2017 bis 19.07.2017 in P.________(Ortschaft) gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der U.________(AG) (Sachschaden: ca. CHF 1’000.00; Ziff. A. 2.3 AKS);
III.
B.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB; Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG; Art. 19 Abs. 1 Bst. d und g i.V.m. Bst. c, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen;
2.
zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 15'400.00 wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei;
3.
zu einer Verbindungsbusse von CHF 4'400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage);
4.
zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage);
5.
zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

C. D.________

I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.
der Einstellungen wegen Widerhandlung gegen das SVG und Konsum-Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Ziff. C.I. erstinstanzliches Urteilsdispositiv;
2.
der Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Aufbewahrung, Erwerb, Besitz und Anstaltentreffen zur Vermittlung sowie durch Besitz und Konsum gemäss Ziff. C.I.1-8 erstinstanzliches Urteilsdispositiv;
3.
der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und der Verurteilung zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten
4.
den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung.
II.
F.________ [recte: D.________] sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 160 Ziff. 1, Art. 186, Art. 304, Art. 305 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 94 Abs. 1 Bst. a und Bst. b, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG; Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Art. 5 Abs. 1 Bst. f (a)WG; Art. 19 Abs. 1 Bst. d und g i.V.m. Bst. c, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 2 Tagen;
2.
zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2’250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31.12.2019;
3.
zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

D. Weitere Verfügungen

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.
Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
2.
Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B.________ (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
3.
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten von B.________ (PCN-Nr. ________ und ________) zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienlicher Daten).
4.
Dem zuständigen Bundesamt sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von D.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
5.
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten von D.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienlicher Daten).»

Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 3165 ff.; Hervorhebungen im Original):

«I. Es sei die Rechtskraft betreffend der nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend

a)
die Verfahrenseinstellung wegen
-
Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Juli 2017, 22:15 Uhr, bis 19. Juli 2017, 08:00 Uhr, in BE.________(Postleitzahl) I.________, J.________(Strasse), zum Nachteil des L.________(Verein) (Ziff. A. 2.4. AKS; Buchstabe A. I. Ziffer 1 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz)
-
Hausfriedensbruch, angeblich begangen in der Zeit vom 18.07.2017, 22:15 Uhr, bis 19. Juli 2017, 08:00 Uhr, in I.________(Ortschaft), J.________(Strasse) zum Nachteil des L.________(Verein) (Ziff. A. 3.4 AKS; Buchstabe A. I. Ziffer 2 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz)
-
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Konsum von Betäubungsmitteln (Übertretung), angeblich begangen in der Zeit vor dem 16. Januar 2016 in M.________(Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, so insbesondere am 23. November 2017 und früher in Q.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), N.________(Strasse) / O.________(Strasse) und anderswo, durch Konsum unbestimmter Mengen Marihuana (Ziff. A. 4.2.1. AKS, Buchstabe A. I. Ziffer 3 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz);
-
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, zwischen M.________(Ortschaft) und P.________(Ortschaft), (Ziff. A. 5.2. AKS; Buchstabe A. I. Ziffer 4 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
b)
den Freispruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 28. Mai 2018 bis 22. Juni 2018, in Q.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), R.________(Strasse) (Ziff. A. 6 AKS; Buchstabe A. II. des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
c)
die Schuldsprüche wegen
aa)
Diebstahlversuchs
-
begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07.15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der G.________ (Ziff. A. 1.1. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 1., 1.1 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
-
begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der T.________(Unternehmen) (Ziff. A. 1.2. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 1., 1.2 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
bb)
des Diebstahls begangen am 27. Januar 2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AD.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ zum Nachteil des Z.________ (Ziff. A. 1.6. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 1., 1.6 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
cc)
der Sachbeschädigung
-
begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der G.________ (Ziff. A. 2.1. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 2., 2.1 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
-
begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07.15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der T.________(Unternehmen) (Ziff. A. 2.2. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 2., 2.2 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
-
begangen am 27. Januar 2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AD.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ zum Nachteil des Z.________ (Ziff. A. 2.5. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 2., 2.4 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
dd)
des Hausfriedensbruchs
-
begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der G.________ (Ziff. A. 3.1. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 3., 3.1 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
-
begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der T.________(Unternehmen) (Ziff. A. 3.2. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 3., 3.2 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
-
begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der U.________(AG) (Ziff. A. 3.3. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 3., 3.3 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
-
begangen am 27. Januar 2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AD.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ zum Nachteil des Z.________ (Ziff. A. 3.5. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 3., 3.4 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
ee)
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Konsum von Betäubungsmitteln (Übertretung), begangen ab dem 16. Januar 2018 (Ziff. A. 4.2.2. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 4., 4.2 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
ff)
der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse) (Ziff. A. 5.1. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 3., 3.1 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz);
d)
die festgesetzte amtliche Entschädigung gemäss Buchstabe A. IV. des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz, nur die Absätze 1 und 2
e)
die im Zivilpunkt getroffenen weiteren Verfügungen gemäss Buchstabe A. VI. des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz festzustellen.
II.
Es sei das Verfahren gegen Herrn B.________ betreffend den nachfolgend genannten Vorwurf einzustellen:
-
Diebstahl, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, 22:15 Uhr, bis 19.

September 2017, 08:00 Uhr, in BE.________ (Postleitzahl) I.________, J.________(Strasse), zum Nachteil des L.________(Verein) (Ziff. A. 1.5. AKS), Eventualantrag: Freispruch vgl. nachfolgend unter III.

III.
Herr B.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen - Eventualantrag falls keine Einstellung

Des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, 22:15 Uhr, bis

19. September 2017, 08:00 Uhr, in BE.________(Postleitzahl) I.________, J.________(Strasse), zum Nachteil des L.________(Verein) (Ziff A. 1.5. AKS),

-
des Diebstahls, evtl. Diebstahlsversuch angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07.15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der U.________(AG) (Ziff. A.
1.3.
AKS),
-
des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in AA.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AB.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und D.________ zum Nachteil von V.________ (Ziff. A. 1.4. AKS),
-
der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der U.________(AG) (Ziff. A. 2.3. AKS),
-
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Besitz von Betäubungsmitteln (schwerer Fall), angeblich begangen am 6. Juni 2018, ca. 15:58 Uhr, und früher, in AF.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AG.________(Weg) (Ziff. A.
4.1
AKS);

unter Feststellung, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn B.________ durch Rechtsanwalt C.________ im Umfang von 50% gemäss aktenkundiger Honorarnote vom 15. Januar 2021, ausmachend CHF 9'684.15, nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von 50%, ausmachend CHF 8'162.20, an den Kanton Bern.

IV.
Herr B.________ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zufolge der hiervor gelisteten Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 80 Tagessätzen zu CHF 90.00

unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren

sowie zu einer gerichtlich zu bestimmenden angemessenen Verbindungsbusse sowie zu einer Busse im Betrag von CHF 200.00

unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu verurteilen.

V.
Die Schadenersatzforderung der E.________ (AG) sei auf den Zivilweg zu verweisen.
VI.
Ziffer 4 unter Buchstabe D sei insofern anzupassen, als dass die auf B.________ entfallenden Verfahrenskosten CHF 17’846.25 (anstatt CHF 35'692.60) betragen und nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 1'805.57 ein Verfahrenskostenausstand von CHF 16'040.68 besteht.
VII.
Herrn B.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 27. Juli 2022 für das Berufungsverfahren auszurichten.
VIII.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien, soweit anteilsmässig auf das Verfahren betreffend B.________ entfallend, vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
IX.
Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.»

Rechtsanwalt A.________ stellte und begründete namens und auftrags des Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 3173 ff.; Hervorhebungen im Original):

«A)

Constater l'entrée en force de chose jugée du jugement du Tribunal régional Jura bernois-Seeland du 15 janvier 2021, dans la mesure où il :

I.
Classe la procédure dirigée contre D.________ en rapport avec les préventions d'/de :
1.
infraction à la loi sur la circulation routière (LCR), infraction commise selon les circonstances de temps et de lieu décrites au chiffre. C 5.3 de l'acte d'accusation,
2.
contraventions à la Loi fédérale sur les stupéfiants (LStup), infraction commise pendant la période antérieure au 16 janvier 2018, selon les circonstances de temps et de lieu décrites au chiffre C 7. de l'acte d'accusation,

ce, en raison de la prescription intervenue ;

toutefois, sans distraction des frais de procédure et sans allocation d'une indemnité pour ses frais de défense.

II.
Reconnaît D.________ coupable des infractions décrites en détails aux chiffres C. Il. 1.-8. du dispositif du Jugement du 15 janvier du Tribunal régional Jura bernois-Seeland:
1.
vols, commis à plusieurs reprises et parfois sous l'angle de la tentative (C 1.1 - 1.6 de l'acte d'accusation) ;
2.
recel (C. 1.7 de l'acte d'accusation) ;
3.
dommages à la propriété, commis à plusieurs reprises (C. 2.1 - 2.4 de l'acte d'accusation) ;
4.
violation de domicile (C. 3.1 - 3.5 de l'acte d'accusation) ;
5.
induire la justice en erreur (C. 4. de l'acte d'accusation) ;
6.
infractions à la LCR (C. 5.1 - 5.2 de l'acte d'accusation) ;
7.
contraventions contre la loi sur les armes (C. 6.1 - 6.2 de l'acte d'accusation) ;
8.
infractions à la LFStup (C. 7.1 - 7.2 de l'acte d'accusation).
V.
Taxe les honoraires du mandataire d'office de D.________ en première instance, selon la note d'honoraires présentée.
VI.
Ordonne sur le plan civil que/qu' :
1.
les prétentions de la partie civile AJ.________ sont rejetées ;
2.
la partie plaignante et civile G.________ est renvoyée à agir par la voie civile pour faire valoir sa demande, pas chiffrée de manière suffisamment précise ou insuffisamment motivée (art. 126 al. 2 let. b CPP) ;
3.
il est constaté que la partie plaignante et civile AL.________(Verein) a retiré son action civile avant la clôture des débats de première instance et elle peut à nouveau faire valoir ses conclusions civiles par la voie civile (art. 122 al. 4 CPP) ;
4.
il est constaté que la procédure civile n'a pas entraîné de frais particuliers, ni ne commande l'octroi d'indemnités particulières.

B)

Rejeter l'appel interjeté par le Ministère public en date du 27 janvier 2021 :

Ill.

Partant, condamner D.________ :

1.
à une peine privative de liberté de 9 mois, sous déduction des 2 jours de détention provisoire subie ; la peine étant assortie du sursis avec une période probatoire de 4 ans;
2.
à une peine pécuniaire de 60 jours-amende à CHF 30.- / jour-amende, pour un total de CHF 1'800.- (peine complémentaire au Jugement du Ministère public Bern-Mittelland du 31.12.2019) ; la peine étant assortie du sursis avec une période probatoire de 4 ans ;
3.
à une amende additionnelle de CHF 450.- ; la peine de substitution en cas de non-paiement étant fixée à 15 jours et
4.
à une amende contraventionnelle de CHF 500.- ; la peine de substitution en cas de non-paiement étant fixée à 5 jours ;
5.
il renoncé au prononcé de l'expulsion ;
6.
au paiement des frais de procédure de première instance.
IV.
Révoquer le sursis octroyé par Jugement du Ministère public de canton de X.________ (Kanton) du 18 septembre 2017 ayant prononcé une peine pécuniaire de 50 jours-amende à CHF 30.- par jour-amende.

C)

Vu l'issue de la procédure de seconde instance qui rejette l'appel interjeté par le Ministère public :

I.
• allouer à D.________ une équitable indemnité pour ses frais de défense en seconde instance, selon la note d'honoraires présentée ;
•
mettre l'ensemble des frais de la procédure de seconde instance à la charge de l'Etat.
II.
En tous les cas, taxer les honoraires du défenseur d'office. »

Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde dem Gesuch der Zivilklägerin um Dispensation entsprochen und unter Hinweis auf die Verfügung vom 21. September 2021 (pag. 2898 ff.) als Verzicht auf Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung entgegengenommen (pag. 3094 f.). Die Zivilklägerin reichte schriftlich keine Anträge ein (Art. 338 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO).

5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Vorab wird festgehalten, dass sämtliche den ehemaligen Mitbeschuldigten – F.________ – betreffenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils zufolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Ziff. 2. hiervor).

Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2. hiervor) ist weiter festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 eingestellt wurde (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, unter Korrektur der Jahrzahl in Ziff. A.I.1.3.), hinsichtlich des Freispruchs (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Schuldsprüche des Diebstahls und Versuchs dazu (Ziff. A.III.1.1., A.III.1.2. und A.III.1.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sachbeschädigungen (Ziff. A.III.2.1., A.III.2.2. und A.III.2.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), des Hausfriedensbruchs (Ziff. A.III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum; Ziff. A.III.4.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. A.III.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind, mit Ausnahme der Ziff. 5. betreffend Kostenfolge, die Verfügungen im Zivilpunkt (Ziff. A.VI.1. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.4.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Strafzumessung (Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls sowie eines Versuchs dazu (Ziffern A.III.1.3 bis A.III.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sachbeschädigung (Ziff. A.III.2.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.4.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung (Ziff. A.III.1. bis A.III.4. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz (Ziff. A.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kostenfolgen (Ziff. A.III.5., Ziff. A.IV. dritter Abschnitt und Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Gleiches gilt für die Verfügungen betreffend Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags mit den Verfahrenskosten (Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Einziehung zur Vernichtung der sichergestellten Drogen (Ziff. D.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Gegenstände (Ziff. D.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (Ziff. D.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. D.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Verfahrenseinstellung (Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldsprüche (Ziff. C.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), im Sanktionenpunkt (Übertretungsbusse; Ziff. C.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), im Kostenpunkt (anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten; Ziff. C.III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, vgl. jedoch Ziff. VI.44.1. hiernach betreffend Widerrufsverfahren), bezüglich des Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung (Ziff. C.III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), im Zivilpunkt (Ziff. C.VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der verfügten Einziehung der beschlagnahmten Waffen zur Vernichtung (Ziff. D.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist. Neu zu befinden hat die Kammer über die Strafzumessung (Ziff. C.III.1. bis C.III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Widerruf (Ziff. C.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, vgl. jedoch Ziff. 6. hiernach), die amtliche Entschädigung (Ziff. C.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; nicht der Rechtskraft zugänglich) sowie die Verfügungen betreffend das DNA-Profil (Ziff. D.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; nicht der Rechtskraft zugänglich) und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. D.10. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; nicht der Rechtskraft zugänglich).

Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bezüglich der ausschliesslich vom Beschuldigten 1 mit Anschlussberufung angefochtenen Punkte (Schuldsprüche wegen Diebstahls zum Nachteil der U.________(AG) (Versuch), von V.________ und des L.________(Verein) [Ziff. A.III.1.3. bis 1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs] sowie wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG) [Ziff. A.III.2.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschränkung der Berufung auf die Frage des bedingten Strafvollzugs unter Ausschluss des Strafmasses nicht zulässig (BGE 144 IV 383 E. 1.1). Aus dem Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten 2 sowohl bei der Geldstrafe (75 Tagessätze; vgl. pag. 2795, S. 107 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als auch der Freiheitsstrafe (9 Monate; vgl. Ziff. 4. hiervor) keine höheren Strafen beantragte, folgt, dass die Generalstaatsanwaltschaft in diesen Punkten einzig die Gewährung des bedingten Vollzugs überprüft haben will. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit betreffend den Beschuldigten 2 die gesamte vorinstanzliche Strafzumessung (mit Ausnahme der Übertretungsbusse) zu überprüfen. Schliesslich ist darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend Anklage beim Einzelgericht erhoben hatte. Dessen Strafkompetenz ist auf maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Art. 334 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das (erstinstanzliche) Gericht den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht zu überweisen hat, wenn es zum Schluss kommt, dass eine Strafe in Frage kommt, die seine Urteilskompetenz überschreitet. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Kammer ist daher ebenfalls an die Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebunden (siehe zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 377 vom 21. Oktober 2020 E. 5).

6.
Widerrufsverfahren

Vorliegend wurde dem Beschuldigten 2 im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) vom 18. September 2017 der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Zwischenzeitlich wurde bereits mit Urteil des Amtsgerichts AX.________(Ortschaft) vom 9. November 2021 der bedingte Vollzug widerrufen (vgl. pag. 3119), weshalb vorliegend das Widerrufsverfahren einzustellen ist.

7.
Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes
7.1
Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt C.________ rügte namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung in mehreren Punkten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

Zunächst brachte er in Bezug auf Ziff. A.1.3. der Anklageschrift im Wesentlichen vor, für eine Verurteilung reiche das, was in der Anklageschrift unter dieser Ziffer gelistet sei, in keiner Weise aus. Es sei nämlich einzig die Absicht angeklagt, sich in den Räumen unrechtmässig zu bereichern. Dass eine fremde bewegliche Sache hätte angeeignet werden sollen, werde nicht umschrieben. Dies sei aber nötig, damit der Versuch des Diebstahls erfüllt werde. Es werde auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_633/2015 E.1.3.2. und 6B_100/2014 E. 2.3.3 verwiesen. Indem die Vorinstanz dem Beschuldigten unterstellt habe, in die fraglichen Räume eingedrungen zu sein, ohne etwas zur Aneignung weggenommen zu haben, habe sie in Verletzung des Anklagegrundsatzes den Vorwurf als erstellt erachtet.

Bezüglich Ziff. A.1.4. der Anklageschrift führte die Verteidigung weiter aus, das Gericht dürfe entsprechend dem Anklagegrundsatz in diesem Punkt nur beurteilen, ob sich der Tatvorwurf am vorgeworfenen Datum gemäss der Anklageschrift zugetragen habe. Gemäss den Akten sei dies nicht so gewesen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 3170). Denn die Anklageschrift sei nicht nur ungenau, sondern qualifiziert falsch (pag. 3181).

Zu Ziff. A.1.5. der Anklageschrift führte die Verteidigung schliesslich zusammengefasst aus, gemäss der Anklageschrift werde dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, Hartgeld in der Höhe von CHF 30.00 und Zigaretten im Wert von CHF 173.60 gestohlen zu haben. Ein allfälliger Versuch, mehr «ergattern» zu wollen, unterstelle die Anklageschrift ihm nicht. Es ergebe sich ein Deliktsbetrag von CHF 203.60. Die zur Last gelegte Tat des Diebstahls habe sich somit auf einen geringen Vermögenswert gerichtet. Der Einbruchdiebstahl sei im Strafgesetzbuch nicht als einheitlicher Tatbestand geregelt, sondern setze sich aus mehreren Tatbeständen zusammen. Den Entschluss, was zu entwenden sei, fälle ein Täter in einem derartigen Sachverhalt anders, als dass hierzu die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Taschen- oder Geldbeuteldiebstählen herangezogen werden könne. Er entscheide erst in den fraglichen Räumen, was vorsätzlich gestohlen werden solle. Daraus folge, dass im Tatzeitpunkt kein genereller, sondern ein konkreter Vorsatz gegeben sei. Der seitens der Vorinstanz unterstellte Eventualvorsatz komme bei dieser Art des Diebstahls nicht zur Anwendung. Da ein Anwendungsfall des Art. 172ter StGB gegeben sei, liege ein Antragsdelikt vor und als Folge des Rückzugs des Strafantrags habe eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen (pag. 3169 f.).

7.2
Oberinstanzliche Vorbingen der Generalstaatsanwaltschaft

Anlässlich der Replik im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung brachte Staatsanwältin BD.________ zusammengefasst vor, die Anklageschrift decke die drei Diebstahlsversuche hinreichend ab. Es sei umschrieben, dass die Beteiligten eingestiegen seien und man sich unrechtmässig habe bereichern wollen. Damit werde auch der Versuch umschrieben, denn anders als die Verteidigung meine, müsse nur der Sachverhalt umschrieben werden, nicht der Tatbestand des Diebstahls. Weiter habe die Verteidigung moniert, der Anklagegrundsatz sei aufgrund des falschen Datums verletzt. Wesentlich seien aber nur diejenigen Angaben, die die Tat unverwechselbar kennzeichnen würden, die vorliegend zweifelsfrei in der Anklageschrift enthalten seien. Zwar sei es eine ungenaue Zeitangabe, aber der Beschuldigte 1 habe sich verteidigen können. Schliesslich sei der Vorsatz bezüglich des Einbruchdiebstahls zum Nachteil des L.________(Verein) nicht erst im Clubhaus entstanden. Die Täter seien vor diesem Häuschen gestanden und in dem Moment hätten sie auch den Vorsatz für einen Diebstahl von mehr als CHF 300.00 gehabt. Es sei somit klar, dass ein Offizialdelikt vorliege. Es habe in sämtlichen Punkten ein Schuldspruch zu erfolgen (pag. 3178 f.).

7.3
Rechtliche Grundlagen

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteile des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 03.10.2018 E. 1.3; 6B_149/2017 vom 16.02.2018 E. 4.3.7; 6B_544/2012 vom 11.11.2013 E. 6.4.4; 6B_640/2011 vom 14.05.2012 E. 2.3.3). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). An eine Anklageschrift sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen).

Bei versuchten Delikten, bei denen unter Umständen gar keine objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist der subjektive Tatbestand – im Sinne eines Tatentschlusses – zentrale Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit. Wird ein Versuch angeklagt, sind zudem jene tatsächlichen objektiven Elemente zu erwähnen, die nach den diesbezüglichen rechtlichen Kriterien einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB annehmen lassen. Die Anklageschrift hat insbesondere jene Momente festzuhalten, die einen örtlichen und zeitlichen Konnex zur geplanten Tat indizieren, sodass das inkriminierte Verhalten als Beginn der Tatausführung im Sinne der Schwellentheorie qualifiziert werden kann. Sind bereits einzelne Tatbestandsmerkmale erfüllt worden, sind die entsprechenden Sachverhaltselemente darzulegen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 35a zu Art. 325 StPO). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2).

7.4
Erwägungen der Kammer

Was die Verteidigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. In objektiver Hinsicht wird im Anklagesachverhalt unter Ziff. A.1.3. neben Ort, Datum und Uhrzeit der vorgeworfenen Tat hinlänglich umschrieben, inwiefern der Beschuldigte sich eine fremde bewegliche Sache habe aneignen wollen («[…] indem der Beschuldigte, gemeinsam mit […] und in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in die Räumlichkeiten der U.________(AG) eindrang und dort ein Mobiltelefon […] behändigte und zur Aneignung mitnahm»). Die Diebstahlsabsicht wird im in Frage stehenden Anklagesachverhalt explizit aufgeführt, bezüglich des Vorsatzes genügt der vorhandene Hinweis auf den Straftatbestand, da ein Versuch nur vorsätzlich begangen werden kann (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 22 StGB). Auch wenn in der Folge der Diebstahl des Mobiltelefons nicht als erstellt erachtet wurde, so ist umschrieben, inwiefern der Beschuldigte 1 die Schwelle des Versuchs überschritten haben soll, nämlich durch das Eindringen in die Räumlichkeiten in ebendieser Absicht. Dass im Anklagesachverhalt auch ein Erfolg umschrieben wird, schadet nicht. Es ist Sache des Gerichts, allenfalls widersprüchliche Beweisergebnisse zu würdigen und den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.2). Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anklagesachverhalt dadurch verwirrlich geworden wäre. Gegen eine allfällige Unklarheit spricht auch, dass die Vorinstanz nach Anbringen des Würdigungsvorbehalts des versuchten Diebstahls den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erteilte, und diese darauf verzichteten (pag. 2499). Weiter gilt zu beachten, dass bei einem derartigen Modus Operandi, den die Beschuldigten an den Tag gelegt haben, der Einbruchdiebstahl kaum je auf ein bestimmtes Deliktsgut bezogen erfolgt. Vielmehr wird genommen, was genommen werden kann, worin letztlich auch der Grund zum Einstieg bestanden hatte. Da hinsichtlich dieses Tatvorwurfs im vorgeworfenen Sachverhalt einzig das angeblich weggenommene Mobiltelefon entfällt und dieser sonst weder in zeitlicher noch räumlicher Hinsicht geändert wird, musste dem Beschuldigten 1 stets klar sein, was ihm vorgeworfen wird. Dass die drei Beschuldigten in einen Gebäudekomplex eingestiegen sind, in dem sie insgesamt nichts fanden, wurde denn auch nicht bestritten. Auch das rechtliche Gehör war demnach gewährt.

Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Verteidigung durch Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E.1.3.2. und 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.3. In Ersterem sah das Bundesgericht den Anklagegrundsatz verletzt, da der Anklagesachverhalt auf eine begangene einfache Körperverletzung ausgerichtet und in subjektiver Hinsicht keine Umschreibung bezüglich der vom Gericht angenommenen, versuchten schweren Körperverletzung und damit einer härteren rechtlichen Qualifikation enthielt. Anders als im Urteil 6B_100/2014 wollte der Beschuldigte 1 nicht einen über den Anklagesachverhalt hinausgehenden Erfolg (Wegnahme des Mobiltelefons zur Aneignung) herbeiführen, der Diebstahl blieb vielmehr im Versuchsstadium. Nach dem Gesagten steht zudem ausser Frage, dass der Beschuldigte 1 wusste, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird.

In Bezug auf den Anklagesachverhalt in Ziff. A.1.4. wurde ein Zeitraum vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 angeklagt. Das Beweisverfahren der Vorinstanz hat ergeben, dass sich die fragliche Tat nicht im angeklagten Zeitpunkt habe zutragen können, und nahm eine Tatbegehung «ca. im August 2017» an. Der Sachverhalt weicht damit nur in Bezug auf den Tatzeitraum ab; die Täter, der Geschädigte, der Tatort, die konkrete Begehung der Tat und insbesondere die Wegnahme des Gewehrs und der Pfeffersprays blieben gleich wie in der Anklageschrift. Vorliegend haben beide Beschuldigten sowie F.________ den Anklagesachverhalt in diesem Punkt eingestanden (F.________: pag. 741 f., Z. 22 ff.; pag. 747, Z. 108 ff.; pag. 2525, Z. 40 ff.; Beschuldigter 2: pag. 761, Z. 652 ff.; pag. 765, Z. 96 ff.; pag. 2553, Z. 4 ff.; Beschuldigter 1: pag. 2543, Z. 3 ff.). Wenn der Beschuldigte 1 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt des Vorwurfes gemäss Anklageschrift aussagte: «In der Anklageschrift steht ja, dass es am 18. September 18 war, das kann jedoch nicht sein: Es war nicht in der gleichen Nacht wie die Garagen.» (pag. 2543, Z. 10 ff.), dann belegt dies, dass er genau wusste, um welchen Vorfall es sich gehandelt hatte und damit offensichtlich verstand, was ihm vorgeworfen wurde. Im vorliegenden Fall konnten die Beschuldigten diesen Einbruchdiebstahl denn auch aufgrund der Besonderheit des Objekts (Schrebergartenhäuschen) und des Deliktsguts (Flobertgewehr und Pfefferspray) genau zuordnen. Lediglich der Tattag wurde falsch bezeichnet. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Tat etwa einen Monat früher als in der Anklage ausgeführt ereignet hat, kann in Verbindung mit der ansonsten korrekten Umschreibung nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gesprochen werden. In der vorliegenden Konstellation ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten 1 aufgrund der vorliegenden Beschreibung des Sachverhalts eine wirksame Verteidigung verunmöglicht gewesen wäre.

Alsdann lässt der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ziff. A.1.5. der Anklageschrift zu Unrecht eine fehlende Beschreibung des subjektiven Tatgeschehens auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag beanstanden. Wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. Ziff. III.19.2 hiernach) ist für die Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB die Absicht des Täters entscheidend, und nicht der eingetretene Erfolg. Der Anklagesachverhalt äussert sich nicht zur Absicht, konkret Wertgegenstände mit geringfügigem Wert zu entwenden, sondern, dass der Beschuldigte 1 «[…] in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in die Buvette des L.________(Verein) eindrang und dort einen Posten Hartgeld im Wert von ca. CHF 30.00 und einen Posten Zigaretten im Wert von CHF 173.60 zur Aneignung wegnahm». Aus der Anklageschrift geht somit klar hervor, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten 1 nicht auf den (Hervorhebung durch die Kammer) Posten Hartgeld und den einen (Hervorhebung durch die Kammer) Posten Zigaretten gerichtet hatte. Vielmehr wird der durch die Wegnahme dieser Gegenstände eingetretene Erfolg umschrieben. Der Beschuldigte 1 konnte schon aufgrund der in der Anklageschrift umschriebenen Verletzung ausreichend deutlich erkennen, dass ihm nicht ein geringfügiger Diebstahl vorgeworfen wird.

Nach dem Gesagten sieht die Kammer den Anklagegrundsatz nicht verletzt. Die Anklageschrift enthält kurz, aber genau, alle notwenigen Elemente gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO und macht unmissverständlich klar, welches Verhalten den Beschuldigten und damit auch dem Beschuldigten 1 vorgeworfen wird.

II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.
Vorbemerkungen

Das vorliegende Strafverfahren betraf ursprünglich drei Beschuldigte. Wie bereits ausgeführt, zog die Generalstaatsanwaltschaft noch vor der neu angesetzten oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Berufung gegen den vormaligen Beschuldigten F.________ zurück (vgl. Ziff. I.2. hiervor). Das Urteil der Vorinstanz, soweit F.________ betreffend, ist somit bezüglich des vorliegend noch zu beurteilenden Diebstahlsversuchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG) in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 sowie des Diebstahls zum Nachteil von V.________ ca. im August 2017 in Rechtskraft erwachsen. Mangels Anfechtung wurden die selbigen Schuldsprüche auch soweit den Beschuldigten 2 betreffend rechtskräftig. Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil des L.________(Verein) in der Zeit vom 18. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 ist die rechtskräftige Verurteilung von K.________ aktenkundig (pag. 2158).

Vorliegend sind durch die Kammer die mittels Berufung sowie Anschlussberufung angefochtenen Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 1 zu prüfen. Nachfolgend werden die jeweiligen Sachverhaltskomplexe, soweit noch von Relevanz und der besseren Verständlichkeit halber, der Anklageschrift folgend aufgeführt.

9.
Vorwürfe gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten 1 wird mit Anklageschrift vom 30. Dezember 2019, soweit für die oberinstanzliche Beweiswürdigung relevant, vorgeworfen, er habe sich des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG) (Ziff. A.1.3. sowie A.2.3. der Anklageschrift) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat die Vorwürfe zutreffend wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen und diese, der besseren Verständlichkeit halber, gesamthaft wiedergegeben (pag. 2703 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

«Allen drei Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in die Räumlichkeiten der G.________, der T.________(Unternehmen) sowie der U.________(AG) eingedrungen zu sein, ohne schlussendlich bei den ersten zwei Geschädigten etwas zur Aneignung weggenommen zu haben (versuchter Diebstahl, AKS Ziff. A.1.1/1.2, B.1.1/1.2, C.1.1/1.2). Hingegen wird ihnen vorgeworfen, bei der U.________(AG) ein Mobiltelefon (Apple iPhone 6s) im Wert von ca. CHF 800.00 behändigt und zur Aneignung mitgenommen zu haben (Diebstahl, AKS Ziff. A.1.3, B.1.3, C.1.3). Bezüglich den letztgenannten Sachverhaltspunkt wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 14./15.01.2021 vorbehalten, diesen ebenfalls als versuchten Diebstahl zu würdigen (pag. 2499).

Gleichzeitig sollen sie alle drei gemeinsam mit K.________ und im Zuge des oben vorstehend aufgeführten (versuchten) Diebstahls mittels Flachwerkzeug versucht haben, die Fenster und die Eingangstüre des Büros der G.________ aufzubrechen und schliesslich das Fenster der Türe eingeschlagen haben, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 3‘500.00 entstanden sein soll (Sachbeschädigung, AKS Ziff. A.2.1, B.2.1, C.2.1). Bei der T.________(Unternehmen) sollen sie überdies mittels Flachwerkzeug versucht haben, die Türe zum Büro und der Werkstatt aufzubrechen bzw. ein Vorhängeschloss beim Eingang zum Pneulager aufzubrechen, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 1‘000.00 entstanden sein soll (Sachbeschädigung, AKS Ziff. A.2.2, B.2.2, C.2.2). Hingegen wird ihnen vorgeworfen, bei der U.________(AG) mittels Körpergewalt ein Fenster auf der Nordseite aufgedrückt zu haben, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 1'000.00 entstanden sein soll (Sachbeschädigung, AKS Ziff. A.2.3, B.2.3, C.2.3).

Auch wird den drei Beschuldigten vorgeworfen, gleichzeitig mit dem vorstehend aufgeführten versuchten Diebstahl gemeinsam mit K.________ gegen den Willen des Berechtigten in die Büroräumlichkeiten der G.________, der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG) eingedrungen zu sein und diese nach Deliktsgut durchsucht zu haben (Hausfriedensbruch, AKS Ziff. A.3.1/3.2/3.3, B.3.1/3.2/3.3, C.3.1/3.2/3.3).»

In Ziff. A.1.4. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 der Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von V.________ gemacht. Diesen Vorwurf hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Es wird vollumfänglich darauf verwiesen (pag. 2711, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

«Allen drei Beschuldigten wird vorgeworfen, gemeinsam in der Zeit vom 18.09.2017 bis 19.09.2017, in AA.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AB.________(Strasse), in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in das Schrebergartenhaus von V.________ eingedrungen und dort eine Langwaffe (Flobert), einen Karton Munition und zwei Pfeffersprays im Wert von total ca. CHF 500.00 behändigt und zur Aneignung mitgenommen zu haben (Diebstahl, AKS Ziff. A.1.4, B.1.4, C.1.4).»

Weiter wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, sich des Diebstahls zum Nachteil des L.________(Verein) schuldig gemacht zu haben (Ziff. A.1.5. der Anklageschrift). Auch diesen Vorwurf hat die Vorinstanz treffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 2712 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

«Dem Beschuldigten B.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 18.09.2017, 22:15 Uhr, bis 19.09.2017, 08:00 Uhr, in I.________(Ortschaft), J.________(Strasse), gemeinsam mit K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) und in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in die Buvette des L.________(Verein) eingedrungen zu sein. Dabei soll er dort einen Posten Hartgeld im Wert von ca. CHF 30.00 und einen Posten Zigaretten im Wert von CHF 173.60 zur Aneignung weggenommen haben (Diebstahl, AKS Ziff. A.1.5).

Zumal der Sportverein L.________(Verein) den Strafantrag zurückgezogen hat, wurde das Verfahren bezüglich die Vorwürfe der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs z.N. des Sportvereins L.________(Verein) (AKS Ziff. A.2.4, 3.4) eingestellt (vgl. hierzu Ziff. II.2).»

Schliesslich wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, sich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz schuldig gemacht zu haben (Ziff. A.4.1. der Anklageschrift). Auch diesbezüglich verweist die Kammer auf die korrekte Wiedergabe des Vorwurfs durch die Vorinstanz (pag. 2744 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

«Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen: Er soll am 06.06.2018, ca. 15:58 Uhr, und früher, in AF.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AG.________(Weg), evtl. zusammen mit BG.________ (separates, aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschuldigten sistiertes Verfahren BH.________ (Verfahrensnummer)) im Besitz von total 150.26 Gramm brutto Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad zwischen 21-23 % (bzw. 26.6 Gramm netto reinem Heroin), 42.55 Gramm Marihuana sowie 388 Xanax-Tabletten gewesen sein (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Besitz von Betäubungsmitteln, schwerer Fall, AKS Ziff. A.4.1).»

10.
Sachverhalt
10.1
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unstrittig ist, dass der Beschuldigte 1 in den Tatzeitpunkten mit den BI.________ (Verwandtschaftsgrad) F.________ und dem Beschuldigten 2 befreundet war. Ihnen wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, die angeklagten Taten – teilweise gemeinsam, teilweise gemeinsam mit anderen Personen – begangen zu haben.

Unbestritten ist zunächst, dass der Beschuldigte 1 in der Nacht vom 18./19. September 2017 mittäterschaftlich in die Räumlichkeiten der G.________, der T.________ (Unternehmen) sowie der U.________(AG) eingedrungen ist. Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes ist, ob der Beschuldigte 1 bei der U.________(AG) in der Absicht einstieg, sich unrechtmässig zu bereichern und sich eine fremde bewegliche Sache anzueignen, und beim Betreten der Räumlichkeiten mittels Körpergewalt vorsätzlich ein Fenster beschädigt hat.

Soweit den Diebstahl zum Nachteil von V.________ betreffend, ist der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten. Bestritten wird vom Beschuldigten 1 einzig, dass sich die Tat gemäss Anklageschrift am 18./19. September 2017 zugetragen habe.

Der Beschuldigte 1 bestritt ebenfalls nicht, in der Nacht vom 18./19. September 2017 gemeinsam mit K.________ bei der Buvette des L.________(Verein) gewesen zu sein. Soweit weitergehend, ist der angeklagte Sachverhalt allerdings bestritten.

Der Beschuldigte 1 bestreitet schliesslich auch oberinstanzlich, in einen Handel mit Betäubungsmitteln involviert gewesen zu sein und weist damit den Vorwurf des mengenmässig qualifizierten Besitzes von Betäubungsmitteln vollumfänglich zurück.

11.
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel

Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2702 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz hat die zahlreichen, im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 18. September 2017 bzw. 19. September 2017 stehenden Beweismittel vollzählig aufgelistet und deren Inhalt korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (pag. 2705 bis 2706; pag. 2711; pag. 2713 bis pag. 2715; pag. 2718; pag. 2721; pag. 2723; pag. 2736 bis 2738; pag. 2740 und pag. 2742, S. 15 bis 18; S. 23; S. 25 bis 27; S. 30; S. 33; S. 35; S. 48 bis 50; S. 52 und S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Auch betreffend den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel vollzählig aufgelistet und zusammengefasst. Es sind dies der Anzeigerapport vom 29. Januar 2019 (pag. 1388 ff.), der Berichtsrapport vom 6. November 2018 (pag. 1403 ff.), der Rapport de Communication vom 13. Juni 2018 (pag. 1406 ff.), der Rapport vom 8. September 2018 inklusive Inventar (pag. 1572 ff.), der forensisch-chemische Abschlussbericht vom 6. Juli 2018 (pag. 1583 ff.), die Aussagen des Beschuldigten 1 (pag. 1422 ff.; pag. 1451 ff.; pag. 1457 ff.; pag. 1490; pag. 2545 ff.), das Schreiben vom 5. November 2018 (pag. 1449) sowie die Aussagen von BJ.________ (pag. 1491 ff.; pag. 2507 ff.), BK.________ (pag. 1517 ff.; pag. 2513 ff.), BL.________ (pag. 1544 ff.) und von BG.________ (pag. 2536 ff.).

In der oberinstanzlichen Verhandlung verweigerte der Beschuldigte 1 jegliche Aussagen zur Sache (pag. 3148).

12.
Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil der U.________(AG)
12.1
Erwägungen der Kammer

Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor, den Sachverhalt nur als versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB zu würdigen, falls der Diebstahl des Mobiltelefons nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne (pag. 2499). Sie erwog weiter, dass die Entwendung eines iPhone 6s nicht erstellt werden konnte. Allerdings ging sie davon aus, dass die Beschuldigten in die Räumlichkeiten der U.________(AG) in der Absicht eindrangen, sich unrechtmässig zu bereichern, ohne schlussendlich etwas zur Aneignung mitgenommen zu haben (pag. 2707, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Gerade auch in Anbetracht des Modus Operandi – es wurde ein Fenster aufgedrückt und im Büro des 1. OG zahlreiche Schränke durchsucht (pag. 520) – erfolgte der Einbruchdiebstahl offensichtlich nicht auf ein bestimmtes Deliktsgut bezogen. Vielmehr stiegen der Beschuldigte 1 und die Mittäter ein, um zu nehmen, was sie kriegen konnten, wenn auch ohne Erfolg. Mit Ausnahme des Vorwurfs des Diebstahls eines iPhone 6s (CHF 800.00) erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. A.1.3. der Anklageschrift als erstellt.

13.
Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG)
13.1
Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten 1

Die Verteidigung brachte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags vor, der Beschuldigte 1 habe das nicht abgeschlossene, verriegelte oder geschlossene Fenster aufstossen können und es sei ein Einstieg ohne Sachschaden möglich gewesen. Zudem bestünden keine objektiven Beweismittel, da weder Instandstellungsrechnungen oder Fotos vom angeblichen Sachschaden in den Akten seien. Auch hätten keine der befragten Personen zu Protokoll gegeben, dass absichtlich Sachschaden verursacht worden sei. Vielmehr sei ein anderes Fenster zu Bruch gegangen. Da nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte 1 wissentlich und willentlich etwas kaputt gemacht habe, fehle es am nötigen Vorsatz, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 3170).

13.2
Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

In ihrer Replik anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte Staatsanwältin BD.________ aus, sei es der Beschuldigte 1 selbst gewesen, der ausgesagt habe, dass sie das Fenster mit Körperkraft aufgebrochen hätten. Auch der KTD-Bericht belege, dass das Fenster mittels Körpergewalt aufgebrochen worden sei. Denn auch mit Aufdrücken könne ein Sachschaden entstehen. Es habe somit ein Schuldspruch zu ergehen (pag. 3179).

Die Vorinstanz kam nach gesamtheitlicher Würdigung der vorhandenen Beweismittel (vgl. pag. 2704 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), primär gestützt auf die Angaben der Beschuldigten und die Feststellungen im Anzeigerapport vom 12. Oktober 2017, zum Beweisschluss, dass die Beschuldigten beim Eindringen ins Gebäude am Fensterrahmen der U.________(AG) einen Schaden im Umfang von ca. CHF 1'000.00 verursacht hätten.

Vorliegend sind zunächst die drei Deliktsblätter der G.________ (pag. 485 ff.) der T.________(Unternehmen) (pag. 512 ff.) und der U.________(AG) (pag. 518 ff.) sowie der Anzeigerapport vom 9. Oktober 2017 (pag. 488 ff.), vom 19. September 2017 (pag. 514 ff.) und vom 12. Oktober 2017 (pag. 520 ff.) heranzuziehen. Dem Deliktsblatt ist unter der Position «Schaden» zu entnehmen, dass ein Fensterrahmen beschädigt wurde und die Schadenshöhe CHF 1'000.00 betrug (pag. 518). Weiter ist im Anzeigerapport vom 12. Oktober 2017 das Tatvorgehen derart beschrieben, als nordseitig des Gebäudes ein Fenster mittels Körpergewalt aufgedrückt wurde und die unbekannte Täterschaft so in die Werkstatt gelangte (pag. 520) und wiederum die Beschädigung des Fensterrahmens festgehalten (pag. 521). Aus den Rapporten geht ferner hervor, dass die Polizei vor Ort gewesen war («Angetroffene Situation», «Anlässlich der Tatbestandsaufnahme stellten wir fest […]», vgl. pag. 490; «[…] festgestellt durch die Patrouille 562, anlässlich einer EBD-Serie an der S.________(Strasse) in P.________(Ortschaft).» vgl. pag. 520). Der Anzeigerapport führt ferner konkret auf, dass BM.________ vom KTD BN.________ (Ortschaft) zwecks Spurensicherung vor Ort gewesen war (pag. 521). Zwar wurde keine Zivilforderung geltend gemacht, der Strafantrag, u.a. wegen Sachbeschädigung, liegt allerdings vor (pag. 522). Anders als die Verteidigung vorbringt, handelt es sich hierbei um Beweismittel, welche den Vorwurf erhärten. Aus diesen folgt, dass die Polizei vor Ort gewesen war und die Beschädigung an Fensterrahmen durch diese erfasst wurde.

Soweit die Vorinstanz ausführte, die beiden weiteren Beschuldigten, F.________ und der Beschuldigte 2, hätten nicht bestritten, dass das besagte Fenster kaputtgegangen sei und der Beschuldigte 2 habe noch explizit ausgeführt, dass das Fenster kaputt gemacht worden sei (pag. 2705, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), gilt zu präzisieren, dass sich die zitierten Aussagen der Beteiligten nicht nur auf das in Frage stehende Fenster bezogen haben mussten. Denn gemäss Anklageschrift wurde ebenfalls bei der G.________ versucht, die Fenster und die Eingangstür des Büros aufzubrechen und schliesslich das Fenster der Tür eingeschlagen (Ziff. A.2.1. der Anklageschrift). Bei der T.________(Unternehmen) versuchten die Beschuldigten, die Türe zum Büro und der Werkstatt aufzubrechen bzw. brachen sie ein Vorhängeschloss zum Pneulager auf (Ziff. A.2.2. der Anklageschrift). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Aussage von K.________, der zwar konkret ein Fenster anspricht, welches kaputtgegangen sei, nachdem sie in die Garage eingedrungen waren und diese durch die Türe wieder verlassen hatten (pag. 633, Z. 55 ff.), allerdings ist nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um das andere beschädigte Fenster bei der G.________ gehandelt hatte. Hinsichtlich der Aussagen der übrigen Beteiligten folgt aus diesen einzig, dass der Tatvorwurf nicht mehr bestritten wurde.

Im Ergebnis ändert dies nach Ansicht der Kammer allerdings nichts. Einerseits sagte der Beschuldigte 1 selbst aus, das Fenster sei blockiert gewesen und man habe mit Körperkraft gegen das Fenster gedrückt (pag. 608, Z. 110 ff. und Z. 117) bzw. das Fenster sei offen gewesen und man habe es einfach aufdrücken können, ohne Gewalt anzuwenden (pag. 2542, Z. 18 f.). Er fand demnach nicht ein offenstehendes oder bereits beschädigtes Fenster vor, sondern musste auf dieses einen gewissen Druck ausüben, um sich Zugang zu verschaffen. Andererseits ergibt sich dieser Schluss aus den Feststellungen der Polizei, da sie die Sachbeschädigung kaum so aufgenommen hätte, wäre nichts dergleichen festgestellt worden. Da die Meldung bei der Polizei bereits am früheren Morgen einging (pag. 522), kann zudem ausgeschlossen werden, dass eine andere, unbekannte Täterschaft ebenfalls eindrang und den Fensterrahmen kaputt machte. Eine detaillierte Beschreibung im Anzeigerapport, wie der Fensterrahmen konkret beschädigt wurde und wo genau sich das Fenster befunden hatte, wäre zwar wünschenswert gewesen, lässt sich aber damit erklären, dass ebenfalls ein Motorfahrzeug entwendet worden war und der Vorwurf des Diebstahls eines iPhone im Raum stand (vgl. pag. 489; pag. 521). Es ist nachvollziehbar, dass der Fokus der Ermittlungen nicht auf den Beschädigungen lag. Anders als die Verteidigung meint, lässt sich aus den fehlenden Aussagen hinsichtlich eines absichtlichen Sachschadens nicht ableiten, dass ein solcher nicht entstanden ist. Es wäre auch realitätsfremd, zu erwarten, dass dies die anderen Beteiligten hätten wahrnehmen müssen, bestand die Beschädigung doch nicht in einem Zersplittern, was mit einem gewissen Lärm oder gar mit einer Verletzung einhergegangen wäre, sondern einem Eindrücken mittels Körperkraft. Darüber hinaus ist der Anzeigerapport diesbezüglich klar formuliert und die Beschädigung am Fensterrahmen lässt sich mit einem derartigen Aufdrücken in Zusammenhang bringen. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. A.2.3. Anklageschrift als erstellt.

14.
Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von V.________

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sa

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