Obergericht BE, SK 2021 320

1. April 2022 · Strafkammern · Deutsch

Raub, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strafgesetz

Obergericht BE · SK 2021 320 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Urteil
SK 21 320 + 321

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. April 2022

Besetzung Obergerichtssuppleantin Weingart (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Herger

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter 1/Berufungsführer 1

C.________
a.v.d. Rechtsanwältin E.________

Beschuldigter 2/Berufungsführer 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

D.________

Straf- und Zivilkläger

Gegenstand Raub, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschuldigter 1)
Raub, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschuldigter 2)

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 8. April 2021 (PEN 21 70/71)

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 8. April 2021 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 456 ff.; Hervorhebungen im Original):

A. A.________

I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
des Raubes, begangen am 15.11.2020, ca. 19:30 Uhr, in K.________ (Ortschaft), F.________strasse, gemeinsam mit C.________ z.N. D.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 700.00);
2.
des Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen am 15.11.2020 in I.________ (Ortschaft), J.________ (Ortschaft) und K.________ (Ortschaft) durch Erwerb und Besitz einer Pistole SIG-Sauer P 229 ohne Waffenerwerbsschein und ohne Waffentragbewilligung;
3.
des widerrechtlichen Aneignen eines Kontrollschildes, begangen in der Zeit vom 30.11.2020 - 04.12.2020 in L.________ (Ortschaft), G.________weg, indem er die Kontrollschilder .________ ab einem Motorrad entwendete;
4.
der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15.11.2020 – 09.12.2020 in M.________ (Ortschaft) und K.________ (Ortschaft) durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Heroin, Kokain und Marihuana;

und in Anwendung der Artikel
34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 106, 140 Ziff. 1 StGB
4 Abs. 1 Bst. a, 8, 27, 33 Abs. 1 Bst. a WG
15 und 48 WV
97 Abs. 1 Bst. g SVG
Art. 19a Ziff. 1 BetmG
426 StPO

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 99 Tagen werden im Umfang von 99 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 18.03.2021 vorzeitig angetreten worden ist.

2.
Zu einer Geldstrafe von 68 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'040.00.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
4.
Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
5.
Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'000.00 (Anteil Gebühren Untersuchung CHF 2'100.00; Anteil Gebühren Gericht CHF 2’000.00; Gebühren ZMG CHF 400.00, Anteil Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 500.00) und Auslagen Untersuchung von CHF 832.30, insgesamt bestimmt auf CHF 5'832.30.
6.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4'832.30.
II.
[amtliche Entschädigung und volles Honorar Rechtsanwalt B.________]

III. Weiter wird verfügt:

1.
A.________ geht in den Strafvollzug zurück.
2.
Die sich beim KTD befindende beschlagnahmte Waffe Pistole SIG-Sauer P229 mit zwei Magazinen und die sich beim KTD befindenden 70 Patronen 9mm Lugar werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
3.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
4.
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

B. C.________

I.
C.________ wird schuldig erklärt:
1.
des Raubes, begangen am 15.11.2020 in K.________ (Ortschaft), F.________strasse, gemeinsam mit A.________ z.N. D.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 700.00);
2.
der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15.11.2020 – Ende November 2020 in M.________ (Ortschaft) und L.________ (Ortschaft) durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Heroin und Kokain;

und in Anwendung der Artikel
40, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 106, 140 Ziff. 1 StGB
Art. 19a Ziff. 1 BetmG
426 StPO

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

Die vorläufige Festnahme von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
3.
Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
4.
Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'200.00 (Anteil Gebühren Untersuchung CHF 2'100.00; Anteil Gebühren Gericht CHF 1'600.00.00; Anteil Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 500.00) und Auslagen Untersuchung von CHF 832.30, insgesamt bestimmt auf CHF 5'032.30.
5.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4'032.30.
II.
[amtliche Entschädigung und volles Honorar Rechtsanwältin H.________]

III. Weiter wird verfügt:

1.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
2.
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

C. Zivilpunkt

1.
In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
2.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden

D. Eröffnung
[Eröffnungsformel]

2.
Berufung

Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 13. April 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 466). C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin H.________, meldete mit Schreiben vom 16. April 2021 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 471). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Juli 2021 (pag. 499 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 544 f.).

Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 28. Juli 2021 (Posteingang:

29. Juli 2021; pag. 557 ff.) beschränkte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten 1 die Berufung auf die erstinstanzlich ausgefällte Landesverweisung von 5 Jahren (Ziff. A.I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Auch der Beschuldigte 2 – im oberinstanzlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwältin E.________ – focht das erstinstanzliche Urteil mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 12. August 2021 (Posteingang: 13. August 2021; pag. 561 ff.) nur in Teilen an. Im Einzelnen beschränkte er seine Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raubes (Ziff. B.I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Sanktionspunkt 1 unter Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (Sanktionspunkt 3 unter Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 19. August 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung beider Beschuldigten geltend (pag. 568 f.).

Der Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend Privatkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Verfügung vom 8. September 2021; pag. 570 f.).

3.
Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren

Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 kündigte Rechtsanwältin H.________ ihre bevorstehende Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit per Ende Juni 2021 an und beantragte die Einsetzung von Rechtsanwältin E.________ als neue amtlicher Verteidigerin des Beschuldigten 2 sowie die Entschädigung ihrer bisherigen Aufwendungen gemäss beigelegter Honorarnote (pag. 488 ff.).

Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 entliess die Verfahrensleitung Rechtsanwältin H.________ per sofort aus ihrem amtlichen Mandat, bestimmte deren amtliches Honorar unter Festhaltung ihres Verzichts auf das Nachforderungsrecht nach Art. 135 Abs. 4 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf CHF 476.45 und setzte im Einverständnis des Beschuldigten 2 Rechtsanwältin E.________ per sofort als dessen amtliche Verteidigerin ein (pag. 494 ff.).

4.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten 1 von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg (datierend vom 22. März 2022; pag. 638 ff.) sowie über den Beschuldigten 2 ein aktueller Strafregisterauszug (23. März 2022; pag. 641) und ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 2. März 2022; pag. 617 ff.) eingeholt. Beiliegend zum Leumundsbericht reichte die Kantonspolizei Zürich drei Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter N.________ (Ortschaft) (datierend vom 17. Februar 2022; pag. 627 f.), O.________ (Ortschaft) (datierend vom 21. Februar 2022; pag. 629 ff.) und M.________ (Ortschaft) (datierend vom 22. Februar 2022; pag. 635) sowie die Quellensteuerauszüge 2020 und 2021 des Kantons Aargau (beide datierend vom 21. Februar 2022; pag. 633 bzw. pag. 632) zu den Akten. Nach Eingang des Leumundsberichts der Kantonspolizei Zürich betreffend den Beschuldigten 2 wurden telefonische Abklärungen bei der Kantonspolizei Aargau und der Staatsanwaltschaft M.________ (Ortschaft) bezüglich der Konstituierung des Beschuldigten 2 als Strafkläger am 29. April 2021 in einem derzeit bei der Staatsanwaltschaft M.________ (Ortschaft) hängigen Verfahren wegen Raubes vorgenommen (Aktennotiz vom 28. März 2022; pag. 648).

Am 3. März 2022 ging beim Obergericht ein Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend BVD) ein, wonach mitgeteilt wurde, dass der Beschuldigte 1 am 8. April 2022 seine Strafe vollständig verbüsst haben wird (pag. 615).

Der Beschuldigte 1 stellte in seiner Berufungserklärung vom 28. Juli 2021 den Beweisantrag, dass er im Rahmen des Berufungsverfahrens im Sinne einer Beweisergänzung erneut über seine persönlichen Beziehungen zur Familie in der Schweiz und in Italien zu befragen sei. Seine aktuellen beruflichen und privaten Pläne für die Beurteilung eines allfälligen Härtefalls seien massgeblich. Seit dem erstinstanzlichen Urteil hätten sich diesbezüglich bereits einige Änderungen ergeben, weshalb eine ausschliessliche Abstützung auf die bereits erhobenen Beweismittel nicht ausreichend sei (pag. 559). Die Generalstaatsanwaltschaft führte zum Beweisantrag des Beschuldigten 1 in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2021 aus, die Befragung der beiden Berufungsführer durch die Kammer zu ihrer Person, worunter die aktuellen Verhältnisse wie auch allfällige Zukunftspläne gehörten, seien ohnehin Gegenstand der oberinstanzlichen Verhandlung. Diese Prozesshandlungen ergäben sich aus dem Gesetz, weshalb dagegen keine Vorbehalte seitens der Staatsanwaltschaft angebracht seien (pag. 569). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. März 2022 wurde der Beschuldigte 1 befragt (pag. 653 ff.).

5.
Säumnis des Beschuldigten 2 und des Privatklägers

Die Vorladung vom 21. September 2021 für die oberinstanzliche Hauptverhandlung (pag. 579 ff.) wurde dem Beschuldigten 2 persönlich durch die Kantonspolizei Zürich ausgehändigt und demnach ordnungsgemäss im Sinne von Art. 85 StPO zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung; pag. 607). Der Beschuldigte 2 blieb der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. März 2022 fern. Seine Verteidigerin, Rechtsanwältin E.________, teilte anlässlich der Verhandlung mit, derzeit keinen Kontakt zu ihrem Mandanten zu haben (pag. 651). Auch der Privatkläger blieb trotz persönlicher Zustellung der Vorladung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2022 unentschuldigt fern (pag. 579 ff.).

Mit Einverständnis der Parteien wurde die oberinstanzliche Hauptverhandlung am 30. März 2022 trotz Fernbleibens des Beschuldigten 2 und des Privatklägers fortgesetzt (pag. 651; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 E. 3.3.2.).

6.
Anträge der Parteien
6.1
Anträge des Beschuldigten 1

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigen 1 folgende Anträge (pag. 673 ff.):

1.
Ziffer 4 des Urteils vom 08.04.2021 sei aufzuheben und es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten.
2.
Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Staat aufzuerlegen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss bereits einzureichender Kostennote zu bestimmen.
6.2
Anträge des Beschuldigten 2

Rechtsanwältin E.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigen 2 folgende Anträge (pag. 675 ff., Hervorhebungen im Original):

I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 08. April 2021 – soweit nicht angefochten – in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
C.________ sei

schuldig zu erklären

der Nötigung, begangen am 15. November 2020 in K.________ (Ortschaft), F.________strasse, z.N. von D.________,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (nebst der nicht angefochtenen Übertretungsbusse sowie den erstinstanzlichen Verfahrenskosten)

zu verurteilen

zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bei einer gerichtlich zu bestimmenden Tagessatzhöhe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 1 Tag;

unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote

III.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
6.3
Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Generalstaatsanwalt P.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 681 ff., Hervorhebungen im Original):

A. A.________

I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 8. April 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.
der Schuldsprüche wegen Raubes, wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, wegen des widerrechtlichen Aneignens eines Kontrollschildes sowie wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz;
2.
der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 99 Tagen, zu einer Geldstrafe von 68 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2’040.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage;
3.
der Verfügung, wonach A.________ im Strafvollzug belassen wird;
4.
der Einziehung zur Vernichtung der sich beim KTD befindenden beschlagnahmten Waffe Pistole SIG-Sauer P229 mit zwei Magazinen und die sich beim KTD befindenden 70 Patronen 9mm Lugar.

II.

1.
A.________ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
2.
Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) seien A.________ aufzuerlegen.
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1.
Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils (PCN .________) zu erteilen.
2.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

B. C.________

I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 8. April 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruches wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
II.
C.________ sei schuldig zu erklären des Raubes, begangen am 15. November 2020, ca. 19:30 Uhr, in K.________ (Ortschaft), F.________strasse, gemeinsam mit A.________ zum Nachteil von D.________ (Ziff. I. 1. des angefochtenen Urteils).
III.
C.________ sei in Anwendung der Art. 40, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 106, 140 Ziff. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 StPO

zu verurteilen:

1.
zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag;
2.
zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung;
3.
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD).
IV.
C.________ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
V.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1.
Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils (PCN .________) zu erteilen.
2.
Das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
7.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Urteil vom 8. April 2021 wurde von allen Parteien nur in Teilen angefochten (Ziff. I.2. hiervor).

Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten 1 ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen als der Beschuldigte 1 schuldig gesprochen wurde des Raubes; des Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen; des widerrechtlichen Aneignens eines Kontrollschildes und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Ziff. A.I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 457) und er verurteilt wurde zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, zu einer Geldstrafe von 68 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'040.00, und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Sanktionspunkte 1-3 unter Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 457 f.), sowie weiter verfügt wurde, dass der Beschuldigte 1 in den Strafvollzug zurück geht und die sich beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD) befindenden Gegenstände (beschlagnahmte Waffe Pistole SIG-Sauer P229 mit zwei Magazinen und 70 Patronen 9mm Lugar) zur Vernichtung gemäss Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.01) eingezogen werden (Ziff. A.III.1.+2. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 458).

Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten 2 ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen als der Beschuldigte 2 schuldig gesprochen wurde der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Ziff. B.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 459) und er verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Sanktionspunkt 2 unter Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 459).

Die erstinstanzliche Verfahrenskostenauferlegung – der Beschuldigte 1 wurde zur Bezahlung von CHF 5’832.30 (Sanktionspunkt 5 unter Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 458) und der Beschuldigte 2 zur Bezahlung von CHF 5’032.30 (Sanktionspunkt 4 unter Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 459) verurteilt – ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen insoweit im Zivilpunkt die Zivilklage des Privatklägers im Sinne von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen wurde sowie für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. C.1. + 2. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 461).

Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind bezüglich des Beschuldigten 1 die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren (Sanktionspunkt 4 unter Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 457) und bezüglich des Beschuldigten 2 den Schuldspruch wegen Raubes (Ziff. B.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 459), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren (Sanktionspunkte 1+3 unter Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 459). Zudem muss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss ist schliesslich über die erstellten DNA-Profile und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Ziff. A.III.3. + 4. und Ziff. B.III.1. + 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 459 bzw. pag. 460 f.).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zu deren Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.
Vorwurf des Raubes gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten 2 wird gemäss Anklageschrift vom 22. Februar 2021
(pag. 292 ff.) vorgeworfen, er habe am 15. November 2020 um ca. 19.30 Uhr, in K.________ (Ortschaft), F.________strasse, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 zum Nachteil des Privatklägers einen Raub, evtl. qualifiziert begangen unter Mitführen einer Schusswaffe (Art. 140 Ziff. 1 evtl. Ziff. 2 StGB), evtl. Nötigung (Art. 181 StGB) begangen. Dem Vorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Ziff. I.B.1. der Anklageschrift; pag. 294 f., Hervorhebungen im Original):

C.________ begab sich gemeinsam mit A.________ zur Wohnung von D.________ im Wissen, dass dieser zu Hause Bargeld aufbewahrte und in der Absicht, dieses unter Androhung von Waffengewalt und unter Anwendung von körperlicher Gewalt zu entwenden und sich damit unrechtmässig zu bereichern.

In der Folge betrat A.________ zuerst die Wohnung von D.________, zog die mitgeführte, nicht mit Munition geladene resp. eventualiter mit Munition geladene Pistole SIG-Sauer P229 eventualiter unter Mitführen von passender Munition 9mm Lugar, richtete diese gegen den Kopf von D.________ und ging auf ihn zu, bis sich der Lauf der Pistole ein paar Zentimeter vor dessen Gesicht befand. A.________ verlangte dann Geld von ihm. Als D.________ merkte, dass es A.________ ernst meinte, versuchte er die Wohnung zu verlassen. Dabei schlug A.________ mehrmals mit dem Magazinunterteil der Pistole gegen den Kopf und den Nacken von D.________. Gleichzeitig betrat zu diesem Zeitpunkt C.________ die Wohnung. Er hinderte D.________ am Verlassen der Wohnung, indem er ihn wegschubste und forderte ihn mündlich auf, das Geld an A.________ zu übergeben. In der Folge kam es zu einem «Gerangel» zwischen den dreien, in deren Folge unter anderem eine Armkette beschädigt wurde. D.________ händigte schliesslich Bargeld im Betrag von rund CHF 700.00, welches auf dem Tisch lag, an A.________ aus. Dieser oder C.________ behändigten weiter zwei Packungen Zigaretten im Wert von CHF 16.00 sowie einen Schlüsselbund im Wert von ca. CHF 50.00. In der Folge gelang es D.________, die Wohnung zu verlassen, worauf A.________ und C.________ diese ebenfalls mit den entwendeten Vermögenswerten verliessen.

D.________ erlitt durch die Schläge und das «Gerangel» resp. einem Ziehen an seiner Halskette Hautrötungen, Hautverfärbungen, Hauteinblutungen und Hautabschürfungen am Hals und am Rücken.

C.________ entschloss sich gemeinsam mit A.________ zur Begehung des Raubes, beteiligte sich an der Planung, wusste um die oben beschriebene Vorgehensweise und profitierte von der Beute. Durch seine Beteiligung leistete er mithin einen nicht vernachlässigbaren Tatbeitrag und wirkte mit A.________ gleichberechtigt zusammen.

eventualiter

Nötigung (Art. 181 StGB)

C.________ erklärte sich einverstanden, mit A.________ nach K.________ (Ortschaft) mitzugehen, um diesem bei «Schwierigkeiten» beim Eintreiben von Geld zu helfen, welches D.________ gemäss den von A.________ ihm gegenüber gemachten Angaben diesem geschuldet haben soll. Durch seine Beteiligung, nämlich dem Versperren des Wegs, der mündlichen Aufforderung, D.________ solle das Geld an A.________ übergeben und der Beteiligung am «Gerangel» leistete er einen nicht vernachlässigbaren Tatbeitrag an einer widerrechtlichen Eintreibung einer Geldforderung mittels Einsatz von Gewalt.

Deliktsbetrag: ca. CHF 756.00
Mittäter: A.________
Privatkläger: D.________ (Zivilklage: mind. CHF 1'500.00)

9.
Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte 2 am 15. November 2020 zusammen mit dem Beschuldigten 1 mit dem Zug nach K.________ (Ortschaft) reiste, mit dem Ziel beim Privatkläger an Geld für ihren Drogenkonsum zu gelangen. Auch wird nicht bestritten, dass der Beschuldigte 2 in einem gewissen Mass in das Geschehen zum Nachteil des Privatklägers eingegriffen hat (pag. 437), indem er diesem insbesondere den Weg versperrte (pag. 110 Z. 46, pag. 111 Z. 110 f., pag. 113 Z. 196, pag. 423 Z. 34 f., pag. 438) und ihn mündlich aufforderte, das verlangte Geld an den Beschuldigten 1 auszuhändigen (pag. 126 Z. 154 f., pag. 423 Z. 40).

Seitens des Beschuldigten 2 wird hingegen nach wie vor bestritten, dass er sich im Wissen um das Mitführen einer echten Waffe durch den Beschuldigten 1 sowie in der Absicht unter Androhung von Waffen- und Körpergewalt das Geld vom Privatkläger zu entwenden und sich damit unrechtmässig zu bereichern, zusammen mit den Beschuldigten 1 nach K.________ (Ortschaft) begeben hat. Demnach bestreitet der Beschuldigte 2 die gemeinsame Entschlussfassung zum Raub, seine Beteiligung an der Planung desselben sowie die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung.

10.
Beweismittel

Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer insbesondere der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. November 2020 mit Beilagen (pag. 57 ff.), der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. November 2020 (pag. 171 ff.), der Anhalterapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. Dezember 2020 (pag. 6 ff.), der Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 11. Dezember 2020 mit Beilagen (pag. 67 ff.), der Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 6. Januar 2021 mit dem Material- und Spurenverzeichnis (pag. 80 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) vom 25. November 2020 (pag. 162 ff.) sowie insbesondere die Aussagen des Privatklägers (pag. 60, 131 ff., 139 f., 144 ff.), des Beschuldigten 1 (pag. 87 ff., 99 ff., 411 ff., 649 ff.) und diejenigen des Beschuldigten 2 (pag. 108 ff., 122 ff., 419 ff.) sowie von Auskunftspersonen (pag. 153 ff. und 156 ff.) vor.

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend und ausführlich wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 508 ff.). Die Kammer kommt auf einzelne davon im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. II.12 unten) zurück. Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die einzelnen Aussagen der Beteiligten eingegangen. Während der oberinstanzlichen Einvernahme vom 30. März 2022 (pag. 998 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1 grösstenteils die von ihm anlässlich staatsanwaltschaftlicher und vorinstanzlicher Befragung gemachten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht relevant sind oder massgeblich von den vorherigen abweichen, wird in nachfolgender Beweiswürdigung (E. II.12 unten) darauf eingegangen.

11.
Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt fest, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift resp. die Geschehnisse des besagten Abends würden sich im Grossen und Ganzen aus den zum Ablauf übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten ergeben. Sie hielt folgenden Tatablauf als erstellt (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520):

Die beiden Beschuldigten begaben sich mit dem Zug nach K.________ (Ortschaft) zum Privatkläger, weil A.________ beim Privatkläger eine grössere Menge Geld und Drogen vermutete. A.________ betrat die Wohnung des Privatklägers zunächst alleine. Er hielt dem Privatkläger die Pistole an den Kopf und verlangte Geld und Drogen. Der Privatkläger hielt das Geschehen zunächst für einen Witz. Als er merkte, dass A.________ es ernst meinte, wollte er die Wohnung verlassen. In dem Moment schlug A.________ dem Privatkläger mehrmals mit der Pistole gegen den Kopf/Nacken und C.________, welcher unterdessen die Wohnung ebenfalls betreten hatte, versperrte dem Privatkläger den Weg und verlangte ebenfalls die Herausgabe des Geldes. Es kam zu einem Gerangel. A.________ behändigte ein paar Hundert Franken und Drogen. Dem Privatkläger gelang es schliesslich doch, die Wohnung zu verlassen, woraufhin auch A.________ und danach C.________ die Wohnung in verschiedene Richtungen verliessen. Am Bahnhof K.________ (Ortschaft) trafen sich die beiden Beschuldigten wieder und fuhren mit dem Zug zurück in den Kanton Aargau. Der Geldbetrag wurde aufgeteilt und die Drogen hat A.________ bei sich behalten, wobei er davon C.________ auch etwas abgegeben hat.

Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei davon auszugehen, dass die mitgeführte echte Waffe nicht geladen und keine Munition mitgeführt worden war (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520). Unklar bleibe der Verbleib der Zigaretten und des Schlüsselbundes. Beide Beschuldigten hätten ausgeführt, nichts über die Zigaretten und den Schlüsselbund zu wissen, weshalb diese beim Deliktsbetrag nicht berücksichtigt würden. Auch der Privatkläger habe ausgeführt, es sei nur eine Vermutung, dass die Beschuldigten auch die Zigaretten und den Schlüsselbund entwendet hätten. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers bezüglich dem Bargeldbetrag ging die Vorinstanz von einem Deliktsbetrag von ca. CHF 700.00 aus (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520 f.).

In Bezug auf die Frage, wovon der Beschuldigte 2 ausgegangen ist, das heisst, ob er an das Eintreiben von Schulden glaubte oder ob er von einem Ausrauben ausgegangen ist und ob/was er über die mitgeführte echte Waffe gewusst hat, erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Privatklägers im Ergebnis als grundsätzlich glaubhaft und stellte darauf ab. Demgegenüber beurteilte sie die Darstellung des Beschuldigten 2, er habe die Waffe erst in der Wohnung gesehen, als Schutzbehauptung. Konkret führte die Vorinstanz hierzu aus (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 521 ff.):

Die Aussagen von A.________ erachtet das Gericht als glaubhaft. Er hat den Raub von Anfang an zugegeben und detailreiche Aussagen gemacht wie beispielsweise, wo der Privatkläger überall Drogen aufbewahrte. Mit seinen Aussagen hat sich A.________ auch selber zusätzlich belastet, indem er angegeben hat, neben dem Bargeld noch 5-10 Gramm Heroin entwendet zu haben (pag. 93 Z. 164). Auch hat er von sich aus zugegeben, dass er C.________ einen Teil der Beute vorenthalten habe (pag. 105 Z. 148). Solches hätte ihm nicht nachgewiesen werden können. A.________ hat bei der Polizei nichts zum «Wissen» von C.________ ausgesagt. Er wurde jedoch auch nicht dazu befragt. Bei der Staatsanwaltschaft hat A.________ zunächst ausgesagt, dass C.________ so wenig wie möglich gewusst habe, und er nicht glaube, dass er von einer echten Waffe gewusst habe (pag. 102 Z. 105 ff.). Kurz darauf, d.h. zwei Seiten später im Protokoll (pag. 104 Z. 176 f.) hat A.________ sich korrigiert und ausgeführt, C.________ habe gewusst, dass er eine echte Waffe dabei gehabt habe. A.________ hat denn auch seine erste Aussage beim Verlesen des Protokolls korrigiert und ausgeführt, dass C.________ von Anfang an gewusst habe, dass er eine Waffe dabei gehabt habe. A.________ hat zudem sowohl bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er C.________ die Waffe gezeigt habe und C.________ von Anfang an gewusst habe, dass er eine Waffe dabei hatte. C.________ habe gewusst, dass man jemanden ausnehmen wollte. Auch hat A.________ C.________ nicht übermässig belastet. Er hat sogar ausgeführt, C.________ habe «nicht den Haufen gemacht» (pag. 92 Z. 120). Bezüglich des Wissens um das Mitführen der Waffe hat A.________ aber konstant ausgesagt, dass C.________ von Anfang an davon gewusst habe. Für das Gericht ist auch erwiesen, dass A.________ die Waffe ohne C.________ geholt resp. ausgegraben hat. Wann genau der A.________ die Waffe geholt hatte, blieb unklar. Dies spielt aber für die weitere Beurteilung keine Rolle. A.________ macht insgesamt glaubhafte Aussagen und das Gericht stützt auf seine Angaben ab.

Auch die Aussagen des Privatklägers erachtet das Gericht als glaubhaft. Das Bestreiten des entwendeten Heroins lässt sich dadurch erklären, dass sich der Privatkläger nicht selber belasten wollte und nicht angeben wollte, dass er eine grössere Menge Heroin in seiner Wohnung aufbewahrte. Der Privatkläger hat bestätigt, dass A.________ ihn nach Drogen gefragt habe, er ihn aber an die Schiffländte verwiesen habe. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Privatkläger hat aber zum Vorfall vom 15.11.2020 auch ausgesagt, dass A.________ gesagt habe, er solle den Stoff und das Geld hervormachen (pag. 148 Z. 156). Nachdem A.________ das Geld genommen habe, habe dieser noch weitergesucht, ob er Stoff oder Ähnliches finde (pag. 133 Z. 73 ff.). Diese Aussagen des Privatklägers stützen die Ausführungen von A.________, wonach klar davon ausgegangen worden war, dass die Beschuldigten beim Privatkläger in der Wohnung Geld und Drogen erbeuten wollten. C.________ führte aus, er habe die Waffe erst gesehen, als es laut geworden sei, und er in die Wohnung gekommen sei. Nach seiner Darstellung hat er die Waffe erst in der Wohnung gesehen, woraufhin er die Türe zugemacht, die Arme ausgebreitet und im Gerangel den Privatkläger zurückgeschubst habe. Zum Privatkläger habe er gesagt, er solle die Kohle rausmachen, sonst gebe es was auf die Fresse. Bei der Polizei hat C.________ zunächst gesagt, er sei schockiert gewesen, dass es so ausgeartet sei, womit er die Schläge meine. Erst später sagte er, er sei ziemlich geschockt gewesen wegen der Schusswaffe und dem ganzen Geschrei. Bei der ersten Erwähnung hat C.________ den Schock klar auf die Schläge bezogen und nicht auf den Umstand, dass noch eine Waffe im Spiel war. Wenn man von der Version von C.________ ausgehen würde, wonach der Privatkläger A.________ noch Geld geschuldet hätte und man das Geld notfalls mit Schlägen hätte holen wollen, dann hätte C.________ beim ersten Mal, als er die Waffe gesehen hatte, schockiert sein müssen. Anstelle die Wohnung schockiert zu verlassen, hat C.________ jedoch seine Arme ausgebreitet und dem Privatkläger den Weg zum Ausgang versperrt und ihn herumgeschubst. Das spricht für das Gericht nicht für ein schockiertes Verhalten wegen der Waffe. Auch sein Verhalten nach dem Vorfall spricht dafür, dass C.________ nicht schockiert war, ist er doch mit einem Bier in der Hand langsam auf die Gruppe mit dem Privatkläger zugelaufen und hat gemäss Aussagen des Privatklägers wie eine Rolle gespielt und gefragt: «wo iser?». C.________ hat eine andere Wortwahl gebraucht. Er hat verschiedene Versionen ausgeführt, was er nach dem eigentlichen Vorfall zum Privatkläger gesagt habe (Warum hast du das nicht sofort gegeben resp. gib ihm das doch, dann sei es erledigt resp. er solle ihm einfach das Geld geben). Diese Aussage macht für das Gericht keinen Sinn, vielmehr macht Sinn, dass er – wie vom Privatkläger ausgeführt wurde – wie eine Rolle gespielt hat und die Frage «wo iser?» gestellt hat. Das Gericht stützt diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ab, welche dieser direkt nach dem Vorfall gemacht hat. C.________ hat demnach nach dem Vorfall wie eine Rolle gespielt und war aus Sicht des Gerichts nicht schockiert über die eingesetzte Waffe. Wenn C.________ nichts über die Waffe gewusst hätte und davon ausgegangen wäre, dass der Privatkläger A.________ Geld schuldet, woraufhin es zu Schlägen gekommen wäre und er den Einsatz der Waffe gesehen hätte, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er sich anders verhalten hätte und beispielsweise davongerannt wäre. Er hätte ja nicht gewusst, ob die Waffe geladen wäre oder nicht und wie weit A.________ gehen würde. Dies hat C.________ aber eben gerade nicht gemacht, sondern dem Privatkläger mit seinen Armen den Weg versperrt, sich auf ein Gerangel eingelassen und den Privatkläger geschubst. Auch das Nachtatverhalten spricht wie bereits ausgeführt dafür, dass C.________ nicht schockiert war und im Vorfeld über die Waffe Bescheid gewusst haben muss. Es ist auch nicht erklärbar, dass C.________ angibt, bezüglich der Geldschulden nichts Näheres zu wissen, und sich nicht erinnern kann, was am Tag gewesen sei resp. was besprochen worden sei, sich aber gleichzeitig an Details und Gespräche des Vorfalles resp. im Anschluss an den Vorfall erinnern kann. So wie er ausführte, dass er dem Privatkläger in der Wohnung zweimal gesagt habe, er solle das Geld hervor geben bzw. ihm gesagt habe, er hätte es doch besser gegeben. Die Aussagen, sich wegen der Drogen nicht erinnern zu können, stehen im Widerspruch zu seinen Aussagen zum späteren Geschehen. Für das Gericht ist nicht erklärbar, dass C.________ bezüglich Geldschulden nicht weitere Informationen von A.________ eingeholt hat. Wenn es tatsächlich um Geldschulden gegangen wäre, wäre zu erwarten, dass C.________ A.________ dazu befragt hätte, wer bei ihm wie hohe Schulden habe. Es gibt keinen Grund, dass A.________ noch von jemandem Geld zu Gute haben sollte, zumal er ja arbeitslos und drogensüchtig war und C.________ auch keinen Mietzins zahlen konnte. Die entsprechenden Ausführungen von C.________ wertet das Gericht daher als Schutzbehauptungen.

Im Ergebnis ging die Vorinstanz gestützt auf die als glaubhaft taxierten Aussagen des Beschuldigten 1 und des Privatklägers davon aus, dass der Beschuldigte 2 von der Waffe wusste und diese nicht erst in der Wohnung des Privatklägers zum ersten Mal gesehen hat. Die Vorinstanz erachtete es insofern als erstellt, dass der Beschuldigte 2 gewusst hat, dass der Beschuldigte 1 eine Waffe dabeihatte und es ihnen darum gegangen ist, jemanden auszunehmen, d.h. einen Raub zum Nachteil des Privatklägers zu begehen und nicht um das Eintreiben einer bestehenden Forderung. Die Beschuldigten hätten sich an den gemeinsamen Plan gehalten, wonach zunächst der Beschuldigte 1 allein zum Privatkläger gehen sollte, weil er ihn gekannt habe, und der Beschuldigte 2 dann hinzukommen sollte. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 sei auch notwendig gewesen, denn erst als der Beschuldigte 2 ebenfalls in der Wohnung gewesen sei und mündlich die Herausgabe von Geld verlangt habe und es zu einem Gerangel gekommen sei, habe der Privatkläger Bargeld ausgehändigt. Die Hinderung des Privatklägers am Verlassen der Wohnung und die mündliche Aufforderung würden nach Auffassung der Vorinstanz einen wesentlichen Tatbeitrag darstellen. Auch habe der Beschuldigte 2 anschliessend von der Beute profitiert. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.B.1. als erstellt.

12.
Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
12.1
Vorbringen des Beschuldigten 2 bzw. der Verteidigung

Seitens des Beschuldigten 2 wurde oberinstanzlich zusammengefasst vorgebracht (pag. 675 ff.), es sei fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte 2 vom Raub gewusst habe. Zentral sei mit welchem Ziel und mit welchem Wissen er sich nach K.________ (Ortschaft) begeben habe.

Entgegen der Vorinstanz seien die Aussagen des Beschuldigten 1 weder glaubhaft noch widerspruchsfrei: Womöglich habe der Beschuldigte 1 seine Darstellung – der Beschuldigte 2 habe sehr wohl gewusst, dass in K.________ (Ortschaft) unter Gewaltanwendung Geld und/oder Drogen entwendet werden sollten. Sie hätten vereinbart, dass der Beschuldigte 2 ihm helfe, den Privatkläger auszurauben – erst nachdem er davon Kenntnis erhalten habe, dass der Beschuldigte 2 im Gegensatz zu ihm bereits wieder entlassen worden sei, geäussert. Auch stimme die Aussage des Beschuldigten 1, er sei vom Beschuldigten 2 «ausgesogen» worden, nicht. Der Beschuldigte 2 habe im Unterschied zum Beschuldigten 1 gearbeitet. Entgegen eine gemeinsame Planung der Tat spreche insbesondere, dass sich der Beschuldigte 1 anlässlich seiner ersten Einvernahme ausschliesslich im Singular geäussert habe (pag. 92 Z. 118 ff.). Die Polizei habe den Beschuldigten 1 direkt nach dem Beschuldigten 2 gefragt. Das Argument, er habe den Beschuldigten 2 dabei decken wollen, könne nicht ins Feld geführt werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte 1 überdies im Widerspruch zu seiner anfänglichen Darstellung, wonach der Raub seine Idee gewesen sei (pag. 92 Z. 108, pag. 101 Z. 80), ausgesagt, sie seien zusammen auf die Idee gekommen.

Des Weiteren habe der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 Infos vorenthalten: Er habe bei der Hafteröffnung erklärt, vor der Tatbegehung sei nicht viel besprochen bzw. abgemacht worden (pag. 101 Z. 68). Nachfolgend habe er auf die Frage, ob er dem Beschuldigten 2 gesagt habe, dass er beim Privatkläger bereits Drogen gesehen sowie von ihm gekauft habe und eben entsprechend davon ausgegangen sei, dass es in dessen Domizil eine grössere Geldsumme habe, geantwortet, dass er sich an die genaue Wortwahl nicht erinnern könne. Er denke aber, dass es so gewesen sei (pag. 15 Z. 82 ff.). Vor dem Berufungsgericht habe er ausgeführt, er habe sich bewusst zurückgehalten, dem Beschuldigten 2 von der Waffe zu erzählen. Der Beschuldigte 1 habe aber gewusst, was beim Privatkläger zu holen sei (pag. 102 Z. 92). Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 2 bei gleichem Wissen nicht mit so wenig, wie er schliesslich erhalten habe, hätte abspeisen lassen (pag. 103 Z. 142 und Z. 148). Schliesslich habe der Beschuldigte 1 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte 2 habe, als sie zusammen in M.________ (Ortschaft) mit dem Zug losgefahren seien, so wenig wie möglich gewusst. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte 2 gewusst habe, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (pag. 16 Z. 101 ff.). Erst nachträglich habe er seine Aussagen geändert. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 in den genauen Plan des Beschuldigten 1 nicht eingeweiht gewesen sei. Es sei auf die Darstellung des Beschuldigten 2 abzustellen. Dieser habe seine Darstellung von Beginn weg in konstanter Art und Weise dargelegt und sich nicht widersprochen. Auch habe er die Frage, warum der Privatkläger dem Beschuldigten 1 noch Geld schulden sollte, verständlich beantwortet (pag. 117 Z. 382). Im Übrigen spreche auch der Umstand, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 nicht nach der Höhe der Schulden des Privatklägers gefragt habe, entgegen der Vorinstanz, nicht gegen seine Version. Der Beschuldigte 1 habe dem Beschuldigten 2 den Erhalt von Geld und Drogen in Aussicht gestellt, dies sei insbesondere für einen Suchtkranken ausreichend.

Der Beschuldigte 1 habe aggraviert: Zum Wissen des Beschuldigten 2 über die Waffe, habe der Beschuldigte 1 vor Berufungsinstanz neu vorgebracht, der Beschuldigte 2 habe sich wie ein kleines Kind gefreut, habe die Waffe angefasst, sie hätten eine Nacht lang damit «gespielt», sie auseinandergenommen. Sowie, die Waffe sei der Hauptgrund gewesen, warum man auf die Idee gekommen sei. Der Beschuldigte 2 habe ihn dazu gedrängt, er habe gesagt, «komm das machen wir». Weiter habe er zu Protokoll gegeben, sie seien dann zusammen die Waffe holen gegangen. Zu Beginn habe der Beschuldigte 1 aber ausgesagt, er glaube nicht, dass der Beschuldigte 2 gewusst habe, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (pag. 16 Z. 101 ff.). Erst nachträglich, nach Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2, habe er seine Aussagen abgeändert. Vor der Vorinstanz habe der Beschuldigte 1 sodann gesagt, der Beschuldigte 2 habe von der Waffe gewusst, weil er bei diesem gewohnt habe und ihm diese gezeigt habe (pag. 415 Z. 6 ff.). Auch wenn es sein könne, dass der Beschuldigte 2 von der Existenz der Waffe Kenntnis gehabt habe, reiche es nicht, um auf dessen Wissen über das Mitführen der Waffe durch den Beschuldigten 1 zu schliessen.

Weiter sei entgegen der Vorinstanz, das Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 mit dem von ihm geschilderten Schockzustand zu vereinbaren. Die Vorinstanz habe auf die Aussagen des Privatklägers (pag. 133 Z. 75 ff.) abgestellt. Aus diesen könne aber insbesondere nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigten 2 von der Waffe Kenntnis gehabt habe. Ein derartiges, wie vom Beschuldigten 2 (pag. 112 Z. 123 ff.) und von der Auskunftsperson (pag. 154 Z. 39 ff.) geschildertes, Nachtatverhalten wäre für jemanden, der wisse bzw. davon ausgehe, dass er gerade einen Raub unter Androhung von Waffen- und Körpergewalt begangen habe, sehr sonderbar. Vielmehr gehe daraus die Verwunderung des Beschuldigten 2, warum das mit dem Schuldeintreiben nicht geklappt habe, hervor. Offenbar sei er sich der Tragweite der Handlungen des Beschuldigten 1 nicht bewusst gewesen. Aufgrund seiner Suchtkrankheit habe der Beschuldigte 2 einen Moment gebraucht, um die Geschehnisse einzuordnen. Auch lasse sich so erklären, dass sich der Beschuldigte 2 dem Privatkläger vorerst in den Weg gestellt und diesen am Verlassen der Örtlichkeit gehindert habe. Die Ausführungen der Vorinstanz, vom Beschuldigten 2 wäre ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen, beispielsweise, dass er davonrenne, greife zu kurz. Wie es kein typisches Opferverhalten gebe, gebe es auch kein typisches Verhalten für eine suchtkranke Person. Dem Beschuldigten 2 könne nicht nachgewiesen werden, dass er, in der Absicht den Privatkläger unter Anwendung von Waffen- und Körpergewalt auszurauben und mit dem Ziel, sich unrechtmässig zu bereichern, nach K.________ (Ortschaft) gefahren sei. Die Annahme dieser Darstellung verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo.

Es sei von folgendem, der Eventualanklage entsprechenden, Beweisergebnis auszugehen: Der Beschuldigte 2 habe am 15. November 2020 mit dem Beschuldigten 1 vereinbart, Letzterem bei Schwierigkeiten bei der Geldeintreibung zu helfen. Der Beschuldigte 2 sei dabei davon ausgegangen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten 1 das Geld schulde. Es habe demnach keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vorgelegen. Der eventualiter angeklagte Sachverhalt sei erfüllt. Der Sachverhalt gemäss der Hauptanklage lasse sich jedoch nicht erstellen.

12.2
Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde oberinstanzlich zusammengefasst vorgebracht (pag. 681 ff.), der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt sei zutreffend. Ausser Frage stehe, dass der Beschuldigte 2 dem Privatkläger den Weg versperrt und ihn verbal aufgefordert habe, das Geld herauszugeben. Umstritten sei einzig das Ausmass der Tatbeteiligung des Beschuldigten 2. Zentral sei dabei die Frage, was der Beschuldigte 2 über den Tatplan gewusst habe. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten 2, habe der Beschuldigte 1 gesagt, der Privatkläger schulde ihm Geld und er solle zu seiner Unterstützung mitgehen. Demgegenüber sage der Beschuldigte 1, sie hätten gemeinsam überlegt, wie sie zu Geld kommen könnten. Dabei sei ihm der Privatkläger in den Sinn gekommen. Gemeinsam hätten sie dann beschlossen, diesen ausnehmen zu wollen. Der Ausdruck «Ausnehmen» des Beschuldigten 1 (pag 414 Z. 28), könne nicht mit Geld, auf welches man rechtmässigen Anspruch habe, in Verbindung gebracht werden. Die Verteidigung führe zwar korrekt an, dass der Beschuldigte 1 bei seiner ersten Einvernahme ausgeführt habe, der Beschuldigte 2 habe so wenig gewusst, wie möglich und er glaube nicht, dass der Beschuldigte 2 gewusst habe, dass er eine echte Waffe dabei gehabt habe. Etwas später im Protokoll werde aber ein selbstmotiviertes Korrigendum aufgeführt. Im Weiteren habe der Beschuldigte 1 an seiner Aussage, der Beschuldigte 2 habe von der Waffe gewusst, festgehalten. So habe er ausgeführt, er habe ihm diese in der Wohnung gezeigt. Anschliessend hätten sie begonnen sich «aufzuschaukeln» und die Tat zu planen. Dies sei als starkes Realitätskriterium zu werten. Aufgrund der Waffe fühle man sich stark und man überlege, was mit der Waffe angefangen werden könnte. Es sei von einer gemeinsamen Absprache auszugehen. Die Beschuldigten seien zusammen mit der Absicht, den Privatkläger auszunehmen, nach K.________ (Ortschaft) gefahren. Dort sei nach Plan verfahren worden: Der Beschuldigte 1 gehe als Erster in die Wohnung, weil der Privatkläger diesen kenne. Später solle der Beschuldigte 2 in die Wohnung nachkommen. Es seien aber auch Widersprüche bzw. Relativierungen in den Aussagen des Beschuldigten 1 ersichtlich. Sein Aussageverhalten zum Deliktsbetrag erscheine auf den ersten Blick schwankend, es sei aber davon auszugehen, dass der Umgang mit Geld des Beschuldigen 1 wohl nicht sehr konzis sei. Auch sei die Kernaussage gleichbleibend geblieben. Die Äusserung bezüglich dem Wissen des Beschuldigten 2 über die Waffe, habe der Beschuldigte 1 sodann bereits während der gleichen Einvernahme, beim Verlesen des Protokolls, korrigiert. Dies sei kein Grund, die Glaubhaftigkeit der Aussagen vom Beschuldigten 1 in Zweifel zu ziehen. Demnach sei den Aussagen des Beschuldigten 1 zu folgen. Dieser habe weitestgehend konstant geschildert, wie es zur Tat gekommen sei und es sei ihm möglich gewesen, die Absprachen zwischen den Beschuldigten aufzuzeigen. Zudem habe er sich mit seinen eigenen Aussagen massiv selber belastet und habe auch Umstände zugegeben, welche ihm nicht hätten nachgewiesen werden können.

Hingegen habe der Beschuldigte 2 mehrmals Unwissen vorgebracht. Diese Erinnerungslücken seien unglaubhaft, sie stünden im Widerspruch zu seinen Aussagen zum späteren Geschehen. Der Beschuldigte 2 habe sehr detailliert sagen können, was nach dem eigentlichen Vorfall passiert sei. Dies sei aussagenpsychologisch als Lügensignal zu werten. Während der Beschuldigte 2 Schlimmes unterdrücke, hebe er entschuldigende Umstände hervor. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 2 geglaubt haben soll, dass der Privatkläger dem Beschuldigten 1 Geld schulde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigten 1 im Falle einer berechtigten Forderung, Verstärkung für deren Eintreibung hätte hinzuziehen sollen. Weiter sei unglaubhaft, dass der Beschuldigte 2 beim Anblick der Waffe in der Wohnung des Privatklägers geschockt gewesen sei. Als dieser die Waffe gesehen habe, habe er nicht das Weite gesucht, sondern dem Privatkläger, wie abgemacht, den Weg versperrt. Er habe genau gewusst, dass der Beschuldigte 1 eine ungeladene und demnach ungefährliche Waffe mitgeführt habe.

Es sei dem Beschuldigten 1 zu glauben. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der Beschuldigten 2 von der Mitnahme der Waffe durch den Beschuldigten 1 gewusst habe. Dem Beschuldigten 2 sei ein erheblicher Tatbeitrag anzurechnen.

13.
Beweiswürdigung der Kammer
13.1
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

In Bezug auf die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 503 ff.).

Ergänzend anzuführen ist, dass die der vorliegenden Beweiswürdigung zugrundeliegende Frage, ob der Beschuldigte 2 wusste, dass der Beschuldigte 1 eine Waffe dabei hatte, im Kern auf inneren Tatsachen gründet, die kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind, sondern regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden können. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.4. mit weiteren Hinweisen).

13.2
Beweiswürdigung in concreto
13.2.1
Rahmensachverhalt

Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz zum Rahmensachverhalt (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520) im Grundsatz an. Die Geschehnisse des besagten Abends ergeben sich im Wesentlichen aus den zum Ablauf übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensbeteiligten. Es gilt anzufügen, was folgt:

13.2.2
Mitführen einer geladenen/ungeladenen Waffe

Der Vorinstanz kann insbesondere darin zugestimmt werden, wenn sie in Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ausführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die mitgeführte echte Waffe im Tatzeitpunkt geladen war und Munition mitgeführt wurde. Der Beschuldigte 1 hielt diesbezüglich von Anfang an daran fest, die Waffe ungeladen und ohne Munition nach K.________ (Ortschaft) gebracht zu haben. Diesbezüglich kann auf seine glaubhaften Aussagen abgestellt werden, wonach die Waffe zum Glück nicht geladen gewesen sei, ansonsten das Magazin leer wäre (pag. 92 Z. 129 f.) bzw. die Waffe am Tattag nicht geladen gewesen sei, sonst mehr hätte passieren können (pag. 93 Z. 173 f.), man nur Gott danken könne, dass die Waffe nicht geladen gewesen sei (pag. 96 Z. 307 f.) sowie auf die glaubhafte Äusserung vor Berufungsinstanz, wonach das Gute gewesen sei, dass er keine Munition dabei gehabt habe, ansonsten sie noch auf blödere Ideen gekommen wären (pag. 666 Z. 23 f.). Der Beschuldigte 1 konnte somit selber nicht ausschliessen, dass er im Affekt, im Delirium, die Schusswaffe gebraucht und das Magazin geleert hätte. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte 1 am Tattag unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol stand, ist nicht auszuschliessen, dass eine Schussabgabe bei tatsächlicher Ladung der Waffe erfolgt wäre, was für die Version des Beschuldigten 1 spricht. Alleine durch das spätere Auffinden von Munition kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass am besagten Abend in K.________ (Ortschaft) Munition mitgeführt worden war. Die Begründung des Beschuldigten 1, weshalb die Waffe in der Zwischenzeit bis zu deren Auffinden geladen wurde, namentlich, weil er damit über die Grenze gehen wollte, erscheint demgegenüber nicht als glaubhaft. Auch kann er nicht klar angeben, wann er denn die Munition an seinem früheren Domizil geholt hat. Auf konkrete Frage der Gerichtspräsidentin gab er im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Antwort, er habe die Munition dazwischen geholt, weil er gewusst habe, dass er leere Magazine gehabt habe. Er habe in der Zwischenzeit alles geholt, damit er alles beieinander habe (pag. 416 Z. 6 ff.). Auf Frage, wann er die Waffe geladen habe, gab er ausweichend an, im Nachhinein, er habe ja noch zwei/drei Tage bei C.________ gewohnt. In der Zeit habe er die Munition bei sich gehabt (pag. 416 Z. 10 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung blieb er einer konkreten Antwort, wann genau er die Munition geholt und die Waffe geladen habe, schuldig (pag. 667 Z. 16 ff.). Diese Frage muss mangels Beweisbarkeit offen bleiben.

In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo und auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist auch oberinstanzlich davon auszugehen, dass die Schusswaffe im Tatzeitpunkt nicht geladen war. Ein qualifizierter Raub steht damit vorliegend nicht zur Diskussion.

13.2.3
Verbleib der Zigaretten und des Schlüsselbundes

Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Verbleib der Zigaretten und des Schlüsselbundes unklar bleibe, ist nicht zu beanstanden (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520). Es kann nicht mehr eruiert werden, ob der Beschuldigte 1 und/oder der Beschuldigte 2 die in der Anklageschrift aufgeführten zwei Packungen Zigaretten und einen Schlüsselbund entwendet haben oder nicht. Diesbezüglich kann der Sachverhalt nicht als erstellt gelten.

13.2.4
Deliktsbetrag

Während die Vorinstanz den entwendeten Bargeldbetrag auf CHF 700.00 bezifferte, erscheint es als angezeigt, diesen auf lediglich CHF 600.00 festzusetzen. Der Privatkläger hielt in seiner ersten Einvernahme dafür, dass ihm insgesamt rund CHF 400.00 entwendet worden seien. Er gab denn auch gleich noch die konkrete Stückelung der Noten mit «1x CHF 200.00, 1x CHF 100.00 und 1x CHF 50.00 und sonst noch Geld» an (pag. 133 Z. 72 ff.). Diesen Betrag bestätigte er in derselben Einvernahme noch einmal, indem er aussagte, es seien ca. CHF 400.00 Bargeld gewesen (pag. 136 Z. 191). Erst anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er an, es müsse mehr Geld gewesen sein, als er bei der Polizei angegeben habe. Er habe nachgerechnet, wieviel Geld dort gelegen haben müsse, nämlich insgesamt über CHF 700.00. Zwei Stromrechnungen und eine TV-Rechnung (pag. 148 Z. 148 ff.). Die erst nachträgliche Erhöhung des angeblich entwendeten Betrags um fast das Doppelte erscheint nachgeschoben und nicht glaubhaft. Auf die Bezifferung des Privatklägers, es seien über CHF 700.00 gewesen, kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist vorliegend in Anlehnung an die Aussagen des Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass der entwendete Bargeldbetrag
CHF 600.00 betrug. So gab der Beschuldigten 1 mehrfach gleichbleibend und somit glaubhaft an, dass er vom Bargeld CHF 350.00 und der Beschuldigten 2 CHF 250.00 erhalten hätten (pag. 93 Z. 152 f., pag. 416 Z. 42 ff.). Auch hat er die ungleiche Aufteilung nachvollziehbar damit erklärt, dass er dem Beschuldigten 2 einen Teil der Beute vorenthalten habe (pag. 93 Z. 159 ff., pag. 103 Z. 141 ff.). Darauf kann abgestellt werden. Wie viel Drogen erbeutet wurde, kann mangels konkreter Angaben der Beteiligten nicht mehr abschliessen eruiert werden. Der Deliktsbetrag beläuft sich somit auf CHF 600.00.

13.2.5
Wissen vom Beschuldigten 2 betreffend Besitz und Mitführen einer echten Schusswaffe durch den Beschuldigten 1

Die Frage, ob der Beschuldigten 2 wusste, dass der Beschuldigten 1 eine echte Schusswaffe bei sich hatte, ist vorliegend mangels objektiver Beweismittel durch Würdigung der sich gegenüberstehenden Aussagen der beiden Beschuldigten zu beantworten:

Mit Blick auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 kann der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie festhält, dieser habe den Raub von Anfang an zugegeben und detailreiche Aussagen gemacht, wie beispielsweise, wo der Privatkläger überall Drogen aufbewahrt habe. Mit seinen Aussagen hat sich der Beschuldigte 1 auch selber zusätzlich belastet, indem er angegeben hat, neben dem Bargeld noch 5-10 Gramm Heroin entwendet zu haben. Auch hat er von sich aus zugegeben, dass er dem Beschuldigten 2 einen Teil der Beute vorenthalten habe. Solches hätte ihm nicht nachgewiesen werden können. Insoweit ist zusammen mit der Vorinstanz in Anwendung der Beweiswürdigungsregeln von grundsätzlich glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten 1 auszugehen (vgl. S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 521).

Vorab fragt sich, ob der Beschuldigte 2 wusste, dass der Beschuldigte 1 eine echte Schusswaffe besass. Dies wurde vom Beschuldigten 1 konstant bejaht. Auf entsprechende Frage führte er vor der Vorinstanz aus, er habe beim Beschuldigten 2 gewohnt und habe ihm die Waffe zu Hause in der Stube gezeigt (pag. 415 Z. 12 ff.). Vor Berufungsinstanz bestätigte er diese Aussage (pag. 665 Z. 23 ff.). Wann genau das in zeitlicher Hinsicht gewesen sein soll und unter welchen Umständen das Zeigen der Waffe stattgefunden hat, blieb offen. Vermutungsweise hätte dies am Tattag bzw. am Tag zuvor geschehen müssen, nachdem der Beschuldigte 1 die Waffe aus dem Versteck geholt hatte (pag. 94 Z. 192 f., pag. 96 Z. 295 f., pag. 415 Z. 1 ff.). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er die Waffe vor dem Ausflug geholt habe und sie gemeinsam die ganze Nacht mit der Waffe «gespielt», sie auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt hätten (pag. 665 ff. Z. 34 ff.). Dem widersprechend führte der Beschuldigte 2 aus, er habe seinen damaligen Mitbewohner gerade deshalb aus der Wohnung geworfen, weil dieser die Waffe in seiner Wohnung aufbewahrte, was er nicht toleriert habe (pag. 115 Z. 300 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll: «Wenn ich gewusst hätte, dass in meiner Wohnung eine Waffe ist – ich meine, es kommen auch andere Leute dort hin. Ich hätte das nicht gemacht. Da wäre ich nicht mitgefahren, auf keinen Fall» (pag. 423 Z. 18). Sein Missfallen gegenüber Waffen betont er auch mit Aussagen wie, er sei nie beim Militär gewesen und kenne sich damit (mit Waffen) nicht aus (pag. 113 Z. 214), er habe noch nie in seinem Leben etwas mit einer Pistole gemacht (pag. 118 Z. 426; pag. 119 Z. 508 f.). Diese Haltung wiederspiegelt sich in den wiederholten konstanten Aussagen, wonach er nicht mitgegangen wäre, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte 1 eine Waffe mit sich trage (pag. 114 Z. 246, pag. 119 Z. 507 ff., pag. 128 Z. 209).

Ob der Beschuldigte 2 die Waffe des Beschuldigten 1 vor dem Überfall zu Gesicht bekommen hat, kann nicht abschliessend eruiert werden und muss vorliegend offen bleiben. So ist jedenfalls nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass der Beschuldigte 2 die Waffe erst während dem Überfall gesehen hat und sie ihm erst danach noch vom Beschuldigten 1 gezeigt wurde.

Von der Frage, ob der Beschuldigte 2 ganz generell vom Besitz der Waffe durch den Beschuldigten 1 gewusst hat, ist sodann diejenige abzugrenzen, ob er gewusst hat, dass der Beschuldigte 1 am Tattag eine Waffe nach K.________ (Ortschaft) mitführte. Denn auch aus einem allfälligen Zeigen der Waffe vor dem Überfall kann keinesfalls geschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 die gezeigte Waffe nach K.________ (Ortschaft) mitnehmen würde. Dieser Rückschluss ist nicht zulässig, zumal der Beschuldigte 1 auch nie behauptet hat, er habe dem Beschuldigten 2 die Waffe im Zusammenhang mit dem geplanten Raubüberfall gezeigt, mithin auch nicht, als sie bereits auf dem Weg nach K.________ (Ortschaft) waren.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 521) hat der Beschuldigte 1 in Bezug auf das Wissen des Beschuldigten 2 um das Mitführen der Waffe nicht konstant ausgesagt. So hat sich der Beschuldigte 1 bei der Staatsanwaltschaft zuerst dahingehend geäussert, dass der Beschuldigte 2 so wenig wie möglich gewusst habe und er nicht glaube, dass dieser von einer echten Waffe gewusst habe (hervorgehoben durch die Kammer; pag. 102 Z. 101 ff.). Im Verlauf der weiteren Einvernahme relativierte der Beschuldigte 1 seine Erstaussage und hielt fest, er glaube der Beschuldigte 2 habe gewusst, dass er eine ungeladene Waffe dabeigehabt habe (pag. 102 Z. 117). Erst auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 2 gegenüber der Polizei angegeben habe, erst dann bemerkt zu haben, dass der Beschuldigte 1 eine Schusswaffe bei sich gehabt habe, als er die Wohnung betrat, scheint sich der Beschuldigte 1 sicher zu sein und gab an, der Beschuldigte 2 habe gewusst, dass er die Waffe dabeigehabt habe (pag. 104 Z. 177). Noch etwas später beim Verlesen des Protokolls korrigierte der Beschuldigte 1 seine erste – noch verneinende – Aussage und gab an, der Beschuldigte 2 habe von Anfang an gewusst, dass er eine Waffe dabeigehabt habe (pag. 102 Z. 109 f.). Die erste – und damit die spontanste und noch unbeeinflusste – Aussage des Beschuldigten 1 lautete demnach faktisch gegenteilig zur später angebrachten Korrektur. Dazwischen liegt noch eine relativierende Aussage, wonach er bloss glaube, dass der Beschuldigte 2 vom Mitführen der ungeladenen Waffe gewusst habe. Insofern kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Wissens des Beschuldigten 2 um das Mitführen der Waffe nicht von konstanten Aussagen des Beschuldigten 1 gesprochen werden. Vielmehr sind bei seinen Aussagen Aggravierungstendenzen festzustellen. Auf seine diesbezüglichen Aussagen kann folglich nicht abgestellt werden.

Demgegenüber führte der Beschuldigte 2 von Anfang an – bereits auf die erste Frage der Polizei zur Sache – aus, dass er nichts von der Schusswaffe gewusst habe (pag. 110 Z. 39). An dieser Aussage hielt er auch in den weiteren Befragungen konstant fest (pag. 123 Z. 49 f., pag. 127 Z. 194, pag. 128 Z. 209). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 spricht weiter, dass er ausführte, der Beschuldigte 1 und er seien sich am Bahnhof in K.________ (Ortschaft) in die Haare geraten. Dies «Erstens wegen der Schusswaffe und das alles nur wegen CHF 200.00» (pag. 111 Z. 93 f.). Es ist fraglich, weshalb sich die beiden über die Waffe hätten streiten sollen, wenn der Beschuldigte 2 doch gewusst haben soll, dass der Beschuldigte 1 die Schusswaffe dabeihatte.

Insgesamt kann folglich nicht gesagt werden, die Aussagen des Beschuldigten 2 seien unglaubhaft. Demgegenüber erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 1 als in diesem wesentlichen Punkt nicht konstant, in sich widersprüchlich und somit unglaubhaft. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist zugunsten des Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass er nicht wusste, dass der Beschuldigte 1 eine echte Schusswaffe nach K.________ (Ortschaft) mitführte.

13.2.6
Tatentschluss in Bezug auf die Androhung von körperlicher Gewalt und Waffengewalt

Dem Beschuldigten 1 war von Anfang an klar, dass er den Privatkläger unter Androhung von Waffengewalt ausnehmen wollte (pag. 92 Z. 118 ff., vgl. auch Parteivortrag von Rechtsanwältin E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung; pag. 676). Was genau zwischen den Beschuldigten besprochen wurde, lässt sich heute nicht mehr abschliessend eruieren. Dennoch ging der Beschuldigte 2 auch ohne Wissen um die Mitnahme der Waffe von Anfang an davon aus, dass das «Ausnehmen» des Privatklägers mit Anwendung von Gewalt einhergehen könnte. Im Rahmen seiner Einvernahmen gab er mehrmals zu Protokoll, er sei mitgegangen, falls es Probleme/Schwierigkeiten geben (pag. 110 Z. 38, pag. 117 Z. 371, pag. 125 Z. 112) oder lauter werden würde (pag. 111 Z. 103 f., pag. 114 Z. 239) bzw. für den Fall, dass irgendetwas passiere (pag. 423 Z. 27 f., pag. 424 Z. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zudem: «Wenn irgendetwas sein sollte, sollte ich ihn unterstützen, wenn das Opfer ihm das Geld nicht gibt» (pag. 423 Z. 39 f.) und auf Nachfrage, wie die Unterstützung hätte aussehen sollen: «Ich sollte einfach nur hinkommen, wenn irgendetwas passiert. Ich schätze, wenn er ihm das Geld nicht gibt» (pag. 424 Z. 1 ff.). Danach gefragt, was er sich überlegt habe, was in K.________ (Ortschaft) geschehen könnte, antwortete der Beschuldigte 2 vor der Staatsanwaltschaft: «Es könnte zu Gewalt kommen, die beiden könnten sich schlagen. Das habe ich mir schon gedacht. Oder einer leugnet das. Schlagen, davon bin ich ausgegangen, dass es Schwierigkeiten geben könnte» (pag. 126 Z. 136 ff.).

Des Weiteren hätte der Beschuldigte 1 wohl kaum eine zweite Person mitgenommen, wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass der Privatkläger das Geld ohne Weiteres und ohne Gegenwehr herausgeben würde. Ebenfalls und insbesondere nach den oben angeführten Aussagen des Beschuldigten 2, ist nicht naheliegend, dass die beiden Beschuldigten, obwohl sie beieinander wohnten und zusammen zwei Stunden mit dem Zug nach K.________ (Ortschaft) fuhren, nicht darüber geredet haben, was im Falle einer Weigerung der Geldherausgabe passieren würde. Insofern ist dem Beschuldigten 2 anzulasten, dass er bei der Planung des Tathergangs damit gerechnet hat, dass körperliche Gewalt angewendet werden würde und dies entsprechend auch gewollt hat.

Was die Anwendung von Waffengewalt betrifft, hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte 2 beim Anblick der Waffenführung durch den Beschuldigten 1 nicht davon gerannt sei und demnach ihrer Ansicht nach nicht in klassischer Weise schockiert reagiert habe, zu dessen Nachteil gewichtet (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 522). Die Kammer folgt der Vorinstanz dabei insoweit, als es dem Beschuldigten 2 nachdem er die Waffe beim Eintreten in die Wohnung des Privatklägers erblickte (pag. 110 Z. 43 f., pag. 114 Z. 232, pag. 423 Z. 33) offen gestanden wäre, rechtsumkehrt zu machen, die Örtlichkeit ohne zu zögern zu verlassen und alleine mit dem Zug wieder zurückzufahren. Stattdessen blieb er in der Türe und damit im Fluchtweg des Privatklägers stehen (pag. 110 Z. 45 ff., pag. 111 Z. 110 f., pag. 113 Z. 196, pag. 423 Z. 34 f.), breitete seine Arme aus (pag. 113 Z. 194), verschloss die Türe hinter sich (pag. 126 Z. 153), hielt den Privatkläger – auch wenn möglicherweise, wie von ihm geltend gemacht, nicht stark – fest (pag. 129 Z. 273) und forderte den Privatkläger mündlich zur Geldübergabe an den Beschuldigten 1 auf (pag. 111 Z. 72 f., pag. 126 Z. 154, pag. 129 Z. 269, pag. 423 Z. 40). Zusammenfassend kann die Antwort des Beschuldigten 2 auf die Frage, was er gemacht habe, nachdem er den Beschuldigten 1 und den Privatkläger in der Wohnung erblickt habe, wiedergegeben werden: «Ich habe erstmal gar nichts gemacht. Ich habe zuerst einen kleinen Schock gekriegt, musste zuerst etwas überlegen, wegen der Schusswaffe und so. Das Opfer kam immer näher auf mich zu. Ich stand vor der Türe, habe diese hinter mir geschlossen. Das laute schreien hat mich nervös gemacht. Ich habe ihm gesagt ‹gib ihm das doch, dann ist es erledigt›» (pag. 126 Z. 150 ff.). Überdies ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte 2 wie dargelegt agierte, nachdem er erkannt hatte, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger geschlagen hatte (pag. 110 Z. 46 f., pag. 112 Z. 159 ff.).

Indem der Beschuldigte 2 trotz Kenntnisnahme des Einsatzes einer Waffe durch den Beschuldigten 1 im Raum verblieb und den Privatkläger am Verlassen seiner Wohnung hinderte sowie zur Geldübergabe aufforderte, hat er sich den ursprünglichen Tatentschluss des Beschuldigten 1 zu eigen gemacht und seinen Tatbeitrag im Wissen um die Androhung von Waffengewalt fortgeführt.

13.2.7
Bereicherungsabsicht

Nicht geglaubt werden kann hingegen den Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er, weil mit dem Beschuldigten 1 so vereinbart, davon ausgegangen sei, dass er diesem lediglich beim Eintreiben von Geldschulden helfen sollte. Der von der Staatsanwaltschaft geäusserten und von der Vorinstanz übernommenen
Vermutung, diesfalls hätte der Beschuldigte 2 bezüglich Geldschulden weitere Informationen vom Beschuldigten 1 eingeholt, folgt die Kammer. Im Drogenmilieu ist es zwar grundsätzlich nicht aussergewöhnlich, wenn Konsumenten einem Drogenhändler Geld schulden und diese Schulden auch eingetrieben werden. Andersherum, also, dass ein Drogenhändler einem Konsumenten Geld schuldet, erscheint jedoch nicht naheliegend. Dass – hätte der Beschuldigten 1 gegenüber dem Beschuldigten 2 ein Schuldverhältnis tatsächlich behauptet – während der zweistündigen Fahrt nach K.________ (Ortschaft) nicht über Details, wie beispielsweise das Zustandekommen oder die Höhe der Geldschuld gesprochen wurde, erscheint abwegig. Auch zumal sich der Beschuldigte 2 mit auf den Weg nach K.________ (Ortschaft) machte, weil sie aufgrund ihrer Sucht Geldprobleme hatten und Drogen brauchten (pag. 124 Z. 80, pag. 125 Z. 103). Er habe zu dieser Zeit auch nichts gehabt (pag. 126 Z. 133) und der Beschuldigte 1 habe ihm versprochen, dass er etwas Geld kriege (pag. 127 Z. 168, pag. 423 Z. 44). Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 das erbeutete Geld geteilt hätte, wenn dieses ihm aufgrund einer Forderung rechtmässig zugestande hätte. Die diesebezüglich gemachten Ausführungen des Beschuldigten 2 erscheinen insgesamt als Schutzbehauptungen und es kann nicht darauf abgestellt werden.

Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, wenn sie in Anlehnung an die Aussagen des Beschuldigten 1 davon ausgeht, der Beschuldigte 2 habe von Anfang an gewusst, dass es um ein «Ausnehmen» bzw. um die «Begehung eines Raubes zum Nachteil des Privatklägers» und nicht um ein «Eintreiben einer bestehenden Forderung» gegangen sei (vgl. hierzu S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 523).

13.3
Fazit

Zusammenfassend gilt folgender Sachverhalt als erstellt:

Der Beschuldigte 2 begab sich gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 zur Wohnung des Privatklägers im Wissen, dass dieser zu Hause Bargeld aufbewahrte und in der Absicht, dieses wenn nötig unter Anwendung von Gewalt zu entwenden und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Von der vom Beschuldigten 1 mitgeführten Schusswaffe wusste der Beschuldigte 2 in diesem Zeitpunkt noch nichts.

In der Folge betrat der Beschuldigte 1 zuerst die Wohnung des Privatklägers, zog die mitgeführte, nicht mit Munition geladene Pistole SIG-Sauer P229, richtete diese gegen den Kopf des Privatklägers und ging auf ihn zu, bis sich der Lauf der Pistole ein paar Zentimeter vor dessen Gesicht befand. Der Beschuldigte 1 verlangte dann Geld vom Privatkläger. Als der Privatkläger merkte, dass es dem Beschuldigten 1 ernst war, versuchte er die Wohnung zu verlassen, worauf der Beschuldigte 1 mehrmals mit dem Magazinunterteil der Pistole gegen den Kopf und den Nacken des Privatklägers schlug. Gleichzeitig betrat der Beschuldigte 2 die Wohnung. Er sah, wie der Beschuldigte 1 die Pistole auf den Privatkläger richtete und nahm auch dessen Schläge gegen den Kopf/Nacken des Privatklägers wahr. Anstatt die Wohnung beim Anblick der Waffe und der Schläge sofort wieder zu verlassen, entschloss sich der Beschuldigte 2, sich dem Vorhaben des Beschuldigten 1 – unter Anwendung von körperlicher Gewalt und Androhung von Waffengewalt Geld zu entwenden – anzuschliessen, machte die Türe hinter sich zu und hinderte den Privatkläger am Verlassen der Wohnung, indem er seine Arme ausbreitete und den Privatkläger festhielt. Sodann forderte er den Privatkläger mündlich auf, das Geld an den Beschuldigten 1 zu übergeben. Es kam zu einem Gerangel. Der Privatkläger händigte in der Folge Bargeld im Betrag von rund CHF 600.00 an den Beschuldigten 1 aus. Schliesslich gelang es dem Privatkläger, die Wohnung zu verlassen, worauf der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 diese ebenfalls mit den entwendeten Vermögenswerten verliessen. Die beiden Beschuldigten trafen sich am Bahnhof K.________ (Ortschaft) wieder und fuhren gemeinsam mit dem Zug zurück. Von der erbeuteten Barschaft in der Höhe von CHF 600.00 erhielt der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 CHF 250.00.

Der Beschuldigte 2 beteiligte sich an der Planung des Raubes (zuerst noch unter Androhung von Gewalt), wusste spätestens im Zeitpunkt, als er die Waffe sah, um die oben beschriebene Vorgehensweise und profitierte schliesslich auch von der Beute. Durch seine Beteiligung leistete er mithin einen nicht vernachlässigbaren Tatbeitrag, da sein Erscheinen für die Verhinderung der Flucht und die Herausgabe des Geldes durch den Privatkläger kausal war.

Der Privatkläger erlitt durch die Schläge mit der Pistole und dem «Gerangel» respektive einem Ziehen an seiner Halskette Hautrötungen, Hautverfärbungen, Hauteinblutungen und Hautabschürfungen am Hals und am Rücken.

III.
Rechtliche Würdigung
14.
Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 wurde unter Verweis auf die einschlägige Literatur oberinstanzlich zusammengefasst vorgetragen (pag. 678 ff.), der Tatbestand der Nötigung komme zum Tragen, wenn der Täter keinen Diebstahl bzw. Raub begehen wolle, zum Beispiel, weil es ihm an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht fehle. Dem Beschuldigten 2 habe vorliegend die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gefehlt. Der Beschuldigte 2 sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 vom Privatkläger Geld zu Gute habe und es demnach um die Eintreibung einer bestehenden und berechtigten Forderung gegangen sei. In Bezug auf die Handlungen des Beschuldigten 1 sei von einem Exzess eines Mittäters auszugehen, dieser sei dem Beschuldigten 2 nicht anzurechnen. Dass der Beschuldigte 1 die Waffe mitnehme und einsetze, sei ein klares Abweichen vom Tatplan. Der Beschuldigte 2 sei von einer anderen Sachlage, von einer berechtigten Geldeintreibung statt von einem Raub, ausgegangen. Der Tatbestand der Nötigung sei hingegen erfüllt und der Beschuldigte 2 sei wegen Nötigung zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen.

Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde oberinstanzlich zusammengefasst geltend gemacht (pag. 685), es sei einzig umstritten, ob der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 den Tatbestand des Raubes oder der Nötigung erfülle. Bei einem Raub sei die Nötigungshandlung darauf ausgerichtet einen Diebstahl zu begehen. Der Beschuldigte 2 habe den Privatkläger daran gehindert die Wohnung zu verlassen, indem er diesem den Weg versperrt habe. Auch habe er diesen verbal aufgefordert, Geld herauszurücken. Dies reiche für die Annahme eines Diebstahls bzw. für die Annahme der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu seinen eigenen Gunsten. Auch die Bereicherungsabsicht sei vom Vorsatz des Beschuldigten 2 erfasst gewesen. Der Beschuldigte 2 habe gewusst, dass es um einen Raub und nicht um die Eintreibung einer Forderung gegangen sei. Er sei mitgegangen, um seine eigene Drogensucht finanzieren zu können. In diesem Zusammenhang habe er dem Privatkläger gedroht und die Geldwegnahme mit ermöglicht. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 sei klar kausal gewesen für den Taterfolg. Der Beschuldigte 2 habe zunächst angegeben CHF 100.00 erhalten zu haben, wobei er später anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, nicht mehr sicher zu sein, ob er Bargeld erhalten habe. Er habe aber von den Drogen, die gekauft worden seien, etwas abbekommen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 habe der Beschuldigte 2 CHF 250.00 erhalten. Sie hätten das Geld aufgeteilt, den gestohlenen Stoff habe er für sich behalten. Der Beschuldigte 2 habe also sicher vom Diebesgut profitiert. Die Vorinstanz habe ihn zu Recht wegen Raubes in Mittäterschaft schuldig erklärt.

15.
Raub, evtl. qualifiziert begangen unter Mitführen einer Schusswaffe
15.1
Rechtliche Grundlagen
15.1.1
Grundtatbestand Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.

Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zusammengesetztes Delikt dar (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 f. und 43 zu Art. 140 StGB).

Zum einen wird zur Vollendung des Raubes in jedem Falle die Vollendung eines Diebstahls vorausgesetzt, zum anderen wird dieser Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Gewalt im Kontext des Raubes wird als unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung widerstandsunfähig wird bzw. dass dies nachgewiesen werden muss. Die Intensität der Gewalt bleibt jedoch weiterhin massgeblich. Die Gewalt muss nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen, sie muss auch eine Intensität aufweisen, die dies grundsätzlich ermöglichen würde. Als zweite Tatvariante nennt das Gesetz die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Auch hier wird nicht mehr verlangt, dass die Drohung das Opfer widerstandsunfähig macht. Analog zur Gewalt ist indes auch hier zu fordern, dass die Drohung grundsätzlich geeignet ist, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Situation beugen würde. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Andererseits muss die Gefahr, die angedroht ist, gegenwärtig sein. Die Drohung kann sowohl ausdrücklich formuliert oder konkludent, etwa durch Vorhalten einer Waffe, erfolgen. Mit der dritten Tatvariante – das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit – sind andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung gemeint, durch welche der Täter das Opfer widerstandsunfähig macht. Anders als bei den anderen beiden Tatbegehungsvarianten (Gewalt und Bedrohung) muss hier die Widerstandsunfähigkeit des Opfers nachgewiesen werden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 140 StGB).

Nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB muss der Täter sodann als Konsequenz der begangenen Nötigungshandlung einen Diebstahl begehen, das heisst, eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Eine Wegnahme liegt vor bei Bruch fremden und Begründung neuen, regelmässig – aber nicht notwendig – eigenen Gewahrsams. Gewahrsam wird definiert als tatsächliche Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens. Die Aneignung erfolgt durch den Willen, die Sache dauernd zu enteignen und sich zumindest vorübergehend anzueignen, sowie durch die Betätigung dieses Aneignungswillens (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Art. 140 StGB; N. 51 und 62 f. zu Art. 139 StGB).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich dabei insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls beziehen. Zusätzlich müssen auch die Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 140 StGB).

15.1.2
Qualifizierter Raub durch Mitführen einer Waffe (Art. 140 Ziff. 2 StGB) Die Strafdrohung beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, wenn der Täter zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB).

Wie die Vorinstanz zutreffend anführte (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 527), hängt das Qualifikationsmerkmal – Mitführen einer Waffe – vom objektiv gefährlichen Charakter der Waffe und nicht vom subjektiven Eindruck ab, den das Opfer von der Waffe haben könnte. Das Merkmal des Mitführens einer Schusswaffe ist daher nicht erfüllt, wenn diese defekt ist, dem Täter die erforderliche Munition nicht in nächster Nähe zur Verfügung steht oder er eine blosse Attrappe auf sich trägt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 147 zu Art. 139 StGB).

15.1.3
Mittäterschaft

Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Das blosse Wollen der Tat, d.h. der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat vielmehr auch tatsächlich mitwirken (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a).

In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 12 vor Art. 24 StGB). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen).

Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant bzw. initiiert. Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (FORSTER, a.a.O., N. 13 vor Art. 24 StGB). Der Mittäter haftet bis zur Grenze seines Vorsatzes (BGE 118 IV 227 E. 5d.cc).

Die Abgrenzung zur blossen Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB lässt sich wie folgt vornehmen: Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 7 ff. Vor Art. 24 StGB).

15.2
Subsumtion

Gemäss Beweisergebnis betrat der Beschuldigte 2, wie zuvor mit dem Beschuldigten 1 vereinbart, die Wohnung des Privatklägers einige Minuten nach dem Beschuldigten 1. Dabei erblickte er, wie der Beschuldigte 1 die ungeladene Pistole SIG-Sauer P229 auf den Privatkläger richtete und nahm wahr, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger schlug. Trotz diesem Anblick verblieb der Beschuldigte 2 in der Wohnung, schloss die Türe hinter sich und hinderte den Privatkläger, indem er die Arme ausbreitete und ihn festhielt, daran, die Örtlichkeit zu verlassen. Ferner forderte der Beschuldigte 2 den Privatkläger mündlich zur Geldherausgabe an den Beschuldigten 1 auf. Es kam zu einem Gerangel. Bevor es dem Privatkläger schliesslich den- noch gelang, die Wohnung zu verlassen, händigte er dem Beschuldigten 1 CHF 600.00 aus. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 entfernten sich mit den entwendeten Vermögenswerten ebenfalls vom Tatort und fuhren gemeinsam mit dem Zug zurück. Der Beschuldigte 2 erhielt von der Beute CHF 250.00. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wusste der Beschuldigte 2 überdies, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger mit dem Ziel des Erlangens von Geld und Betäubungsmittel anging.

Aus dem Verhalten des Beschuldigten 2 lässt sich ferner auf dessen Willen schliessen, dem Privatkläger unter Einsatz einer Nötigungshandlung Geld abzunehmen. So entschloss er sich beim Anblick der Waffe und der Schläge sich dem Vorhaben des Beschuldigten 1, unter Anwendung von körperlicher Gewalt und Androhung von Waffengewalt Geld und Betäubungsmittel zu erhalten, anzuschliessen. Durch das Arme ausbreiten und das Festhalten des Beschuldigten trug er sodann mittels Einsatz seines Körpers dazu bei, den Privatkläger in seiner Willensbetätigung einzuschränken und brachte ihn dazu, das Geld herauszugeben. In Anbetracht der Tatsache, dass der Privatkläger währenddessen mit einer Waffe bedroht und zuvor geschlagen wurde sowie die Türe hinter dem Beschuldigten 2 geschlossen war, war die Gesamtsituation ohne Weiteres geeignet, eine verständige Person gefügig zu machen.

Der Beschuldigte 2 beteiligte sich an der Planung des Raubes (zuerst noch unter Androhung von Gewalt), wusste spätestens im Zeitpunkt, als er die Waffe sah, um die oben beschriebene Vorgehensweise und profitierte schliesslich auch noch von der Beute. Durch seine Beteiligung leistete er mithin einen nicht vernachlässigbaren Tatbeitrag, da sein Erscheinen für die Verhinderung der Flucht und die Herausgabe des Geldes durch den Privatkläger kausal war. Hätte der Beschuldigte 2 mit anderen Worten nicht die Wohnung betreten, die Türe hinter sich verschlossen und den Privatkläger am Weggehen gehindert, wäre es nicht zur Herausgabe des Bargeldes gekommen. Ohne den Beitrag des Beschuldigten 2 wäre die Tat somit «gefallen». Insofern ist der Tatbeitrag des Beschuldigten 2, auch ohne vorgängige konkrete Absprache mit dem Beschuldigten 1, als mittäterschaftlich zu qualifizieren. Der Beschuldigte 2 wirkte mit dem Beschuldigten 1 gleichberechtigt zusammen und sie gingen arbeitsteilig vor. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 handelten gemäss den vorstehenden Erwägungen und entgegen der Auffassung der Verteidigung in Mittäterschaft. Weiter handelte der Beschuldigte 2 direktvorsätzlich und in der Absicht, sich das Geld des Privatklägers anzueignen. Es war das eigentliche Handlungsziel, dem Privatkläger das Geld abzunehmen und sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte 2 hat sich dabei den Vorsatz des Beschuldigten 1 zur Begehung des Raubes konkludent zu eigen gemacht.

Der objektive sowie auch der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt.

Die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 2 StGB ist – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht erfüllt, zumal gestützt auf das Beweisergebnis nicht als erstellt gelten kann, dass die Beschuldigten Munition für die Pistole dabeihatten. Insofern ist das qualifizierende Merkmal des Mitführens einer Schusswaffe vorliegend nicht gegeben.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

Der Beschuldigte 2 ist demnach gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB des Raubes in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1 zum Nachteil des Privatklägers, begangen am 15. November 2020, ca. 19:30 Uhr, in K.________ (Ortschaft), F.________strasse, schuldig zu sprechen.

Da die Kammer den Hauptvorwurf der Anklageschrift als erfüllt erachtet, erübrigen sich Ausführungen zum eventualiter angeklagten Tatbestand der Nötigung (vgl. Art. 325 Abs. 2 StPO).

IV.
Strafzumessung
16.
Theoretische Ausführungen zur Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 529 f.). Es wird vorab auf diese Ausführungen verwiesen.

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen).

17.
Konkrete Strafzumessung
17.1
Strafrahmen und Strafart

Der Beschuldigte 2 hat sich vorliegend des Raubes schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für Raub beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB).

17.2
Tatkomponenten
17.2.1
Objektive Tatschwere

Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zusammengesetztes Delikt dar, weshalb sich das Rechtsgut als ein doppeltes präsentiert: Zum einen (und primär) schützt Art. 140 StGB das Vermögen, zum anderen, die Handlungsfreiheit des Einzelnen und dessen persönliche Freiheit (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 13 f. und 43 zu Art. 140 StGB). Je mehr in die Rechtsgüter eingegriffen wird und je grösser der Deliktsbetrag ist, desto schwerer wiegt die Verletzung des Rechtsguts.

Der Privatkläger war angesichts der vorausgegangenen Gewaltandrohung unter Verwendung einer Schusswaffe und unter Gewaltanwendung von Seiten des Beschuldigten 1 bereits derart verängstigt, dass er, nachdem der Beschuldigte 2 hinzugekommen war und ihm den Fluchtweg versperrte, dem Ansinnen der Täter schliesslich ohne Weiteres Folge leistete und dem Beschuldigten 1 eine Barschaft von CHF 600.00 aushändigte. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Opfers durch den Beschuldigten 2 ist damit noch als gering einzustufen.

Die Deliktssumme beträgt vorliegend lediglich CHF 600.00, womit diese vergleichsweise noch in einem äusserst geringen Bereich liegt. Das geschützte Rechtsgut des Vermögens wurde damit nur leicht verletzt. Allerdings ist der tiefe Deliktsbetrag nicht dem darauf gerichteten Willen der Täter geschuldet, sondern primär dem Umstand, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt nicht mehr Geld bzw. Drogen in der Wohnung aufbewahrte.

Insgesamt sind die Verletzungen der geschützten Rechtsgüter noch als leicht zu beurteilen.

Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns

Vorliegend schloss sich der Beschuldigte 2 dem Vorhaben des Beschuldigten 1, vom Privatkläger unter Androhung von Waffengewalt und Einsatz von körperlicher Gewalt Geld und Betäubungsmittel zu erbeuten, an. Als der Beschuldigte 2 zum Geschehen stiess, erblickte er die Waffe und nahm die Schläge des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger wahr. Dennoch hinderte er den Privatkläger im Folgenden am Verlassen der Wohnung, breitete die Arme aus und hielt den Privatkläger fest. Er verdeutlichte damit die von ihm mündlich geäusserte Aufforderung, das Geld herauszugeben. Der Privatkläger wurde aufgrund der aufgebauten Drohkulisse, des aggressiven Auftretens und der Übermacht der beiden Täter verängstigt.

Eine besondere, über den nicht qualifizierten Raubtatbestand hinausgehende Rücksichtslosigkeit lässt sich beim Beschuldigten 2 nicht feststellen, insbesondere ist ihm zugute zu halten, dass er das Opfer nicht übermässig einschüchterte, in dem er beispielsweise nicht unnötig lange vor Ort blieb oder das Opfer noch zusätzlich fesselte.

Die vom Beschuldigten 2 eingesetzte körperliche Gewalt war schliesslich nicht heftig aber dennoch notwendig, um den Privatkläger gefügig zu machen. Die Täter gingen zu zweit gegen einen Einzelnen vor, waren dem Privatkläger demnach sowohl personen- als auch kräftemässig überlegen. Das arbeitsteilige Vorgehen hat den Eintritt des Erfolgs, namentlich die Herausgabe des Geldes, bewirkt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Dabei nahm der Beschuldigte 2 aber gegenüber dem Beschuldigten 1 eine passivere Rolle ein, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.

Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung ist damit noch im untersten Bereich der Verwerflichkeit zu qualifizieren. Es sind vergleichsweise weitaus gravierendere Fälle von Raub denkbar.

Zwischenfazit objektive Tatschwere

Insgesamt liegt betreffend die objektive Tatschwere ein noch leichtes Verschulden vor, wofür die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten veranschlagt.

17.2.2
Subjektive Tatschwere

Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten

Der Beschuldigte 2 hat zur Durchsetzung seines Willens mit direktem Vorsatz gehandelt. Seine Beweggründe müssen als rein egoistisch bezeichnet werden, ging es ihm doch darum, beim Privatkläger Geld und ev. Betäubungsmittel zu erbeuten. Dies ist dem Tatbestand des Raubes jedoch immanent und wirkt sich deshalb neutral aus. Die Kammer folgt sodann der Vorinstanz, wenn sie aufgrund des Drogenkonsums eine Strafminderung als nicht angezeigt erachtet.

Vermeidbarkeit

Der Beschuldigte 2 hat sich vorliegend eine völlig unnötige Tat zu Schulden kommen lassen. Der Raub wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

Zwischenfazit subjektive Tatschwere

In Anbetracht der oben genannten Erwägungen, wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus und hat weder eine Erhöhung oder Minderung der Strafe zur Folge. Fakultative Strafmilderungsgründe oder eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten 2 liegen überdies nicht vor.

17.2.3
Fazit Tatkomponenten / Verschulden

Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen.

17.3
Täterkomponenten
17.3.1
Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Kam

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