Obergericht BE, SK 2021 38

19. Oktober 2021 · Strafkammern · Deutsch

Diebstahl, Urkundenfälschung, einfache Körperverletzung etc. sowie Rückversetzung | Strafgesetz

Obergericht BE · SK 2021 38 · Deutsch

Obergericht
des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême
du canton de Berne

1re Chambre pénale

Urteil
SK 21 38+39

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Oktober 2021

Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Zuber
Gerichtsschreiberin Susedka

Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand Diebstahl, Urkundenfälschung, einfache Körperverletzung etc. sowie Rückversetzung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 5. August 2020 (PEN 20 338/339)

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 5. August 2020 folgendes Urteil (pag. 1439 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.6. AKS];

wird mangels Strafantrag eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.
A.________ wird freigesprochen

von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 31. Dezember 2018 [Ziff. I.11. AKS];

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
des Diebstahls, mehrfach begangen
1.1.
am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Deliktsbetrag: CHF 150.00; Ziff. I.1.1. AKS];
1.2.
am 16. Juni 2019, ca. 01.20 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Deliktsgut: Portemonnaie, diverse Karten, Notizheft, Taschenlampe, kleines Messer, Zigarettenetui, Schlüsselanhänger, Beutel Kappa; Ziff. I.1.2. AKS];
2.
der Urkundenfälschung, begangen am 20./21. Mai 2019, in E.________, G.________ L.________ [Ziff. I.2. AKS];
3.
der einfachen Körperverletzung und Versuch dazu, mehrfach begangen,
3.1.
am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.3.1. AKS];
3.2.
(Versuch) am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ [Ziff. I.3.2. AKS];
3.3.
am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.3.3. AKS];
4.
der Sachentziehung, mehrfach begangen

C.________ [iPhone und Schlüsselanhänger; Ziff. I.4.1. AKS];

C.________ [Decoder; Ziff. I.4.2. AKS];

5.
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen
5.1.
am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. I.5.1. AKS];
5.2.
am 24. November 2018, ca. 13.50 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. I.5.2. AKS];
5.3.
am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ [Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. I.5.3. AKS];
5.4.
am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Brille Fr. 350.00; Ziff. I.5.4. AKS];
5.5.
am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Sachschaden ca. Fr. 135.00; Ziff. I.5.5. AKS];
5.6.
am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Sachschaden total ca. Fr. 170.00; Ziff. I.5.6. AKS];
6.
der Drohung, mehrfach begangen
6.1.
am 16. Oktober 2018, in E.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.1. AKS];
6.2.
am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.2. AKS];
6.3.
in der Zeit von 26. März 2019 bis 17. Juni 2019, in E.________, zum Nachteil von C.________, [Ziff. I.6.3. AKS];
6.4.
am 14. April 2019, ca. 20.15 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.4. AKS];
6.5.
am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.5. AKS];
6.6.
am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.7. AKS];
6.7.
am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.6.8. AKS];
7.
des Hausfriedensbruchs und Versuch dazu, mehrfach begangen
7.1.
(Versuch) am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.7.1. AKS];
7.2.
am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ [Ziff. I.7.2. AKS];
7.3.
am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.7.3. AKS];
7.4.
am 10. Juni 2019, ca. 15.00 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.7.4. AKS];
8.
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von 27. Februar 2019 bis Januar 2020, in E.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde E.________ [Deliktsbetrag CHF 14'000.00; Ziff. I.8. AKS];
9.
der Beschimpfung, mehrfach begangen
9.1.
am 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.1. AKS];
9.2.
am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.2. AKS];
9.3.
am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.3. AKS];
9.4.
am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.4. AKS];
9.5.
am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________ und Q.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.9.10. AKS];
10.
der Tätlichkeiten, mehrfach begangen
10.1.
am 23. November 2018, ca. 18.15 Uhr, in E.________, R.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.1. AKS];
10.2.
am 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.2. AKS];
10.3.
am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.3. AKS];
10.4.
am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ [Ziff. I.10.4. AKS];
11.
des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangen, in der Zeit vom 12. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019,[Ziff. I.11. AKS]; so insbesondere am:
-
12. Dezember 2018, ca. 17.50 Uhr
-
13. Dezember 2018
-
14. Dezember 2018
-
30. Dezember 2018, ca. 13.55 Uhr
-
07. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr
-
13. Januar 2019, ca. 23.40 Uhr
12.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch
12.1.
Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf oder zur Schenkung von gesamthaft 15.5 g Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) begangen am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________ [Ziff. I.12.1. AKS];
12.2.
Konsum unbestimmter Mengen an Methamphetamin, Marihuana und Ecstasy, begangen in der Zeit von November 2018 bis 19. Juni 2019, in E.________ und anderswo in der Schweiz, und Besitz zum Eigenkonsum von gesamthaft 15.5 g Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) am 21. April 2019 in I.________ [Ziff. I.12.2. AKS];
13.
des unanständigen Benehmens, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19.25 Uhr, E.________, F.________ [Ziff. I.13. AKS];
14.
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19.25 Uhr, E.________, F.________, durch Nichtbenützen des Trottoirs und des Fussgängerstreifens [Ziff. I.14. AKS];
IV.
Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 15.06.2017 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 28 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB).

V. A.________ wird

in Anwendung der
Art. 19 Abs. 2, 22, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. d und e, 106, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 141, 144 Abs. 1, 148a Abs. 1, 177 Abs. 1 und Abs. 3, 180 Abs. 1, 186, 251 Ziff. 1, 292 StGB Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d, g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG
Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG
Art. 49 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 1 SVG
Art. 426 StPO

sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB

verurteilt:

1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten.

Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 416 Tagen (17.-18.10.2018, 19.06.2019- 05.08.2020) wird im Umfang von 416 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.
Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt.
4.
Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
5.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 23'000.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 56'650.35, insgesamt bestimmt auf CHF 79'650.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft auf CHF 46'655.35).

Gebühren der Untersuchung CHF 9’600.00
Gebühr Auftritt Stawa an der HV CHF 1’000.00
Gebühr ZMG nach Anklageerhebung CHF 400.00
Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 12’000.00
Total CHF 23’000.00

Kosten Übersetzung Privatklägerschaft CHF 198.40
Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 19’759.30
Kosten der uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) CHF 13’235.70
Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 23’456.95
Total CHF 56’650.35

Total Verfahrenskosten CHF 79’650.35

Die Gebühren setzen sich zusammen aus:

Die Auslagen setzen sich zusammen aus:

VI.

1.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:

Stunden Satz
amtliche Entschädigung 74.67 200.00 CHF 14’933.40
Reisezuschlag CHF 0.00

CHF 3’413.20
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18’346.60 CHF 1’412.70

CHF 0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19’759.30

volles Honorar 74.67 250.00 CHF 18’667.50
Reisezuschlag CHF 0.00

CHF 3’413.20
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’080.70 CHF 1’700.20

CHF 0.00
Total CHF 23’780.90

nachforderbarer Betrag CHF 4’021.60

Auslagen MWSt-pflichtig

Auslagen ohne MWSt

Auslagen MWST-pflichtig

Auslagen ohne MWST

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 19'759.30.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 4'021.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin S.________ werden wie folgt bestimmt:

Stunden Satz
amtliche Entschädigung (T1) 51.28 200.00 CHF 10’256.00 amtliche Entschädigung (T2) 3.00 100.00 CHF 300.00
Reisezuschlag CHF 600.00

CHF 1’133.40
Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’289.40 CHF 946.30

CHF 0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’235.70

volles Honorar (T1) 51.28 280.00 CHF 14’358.40

volles Honorar (T2) 3.00 140.00 CHF 420.00

Reisezuschlag CHF 600.00
CHF 1’133.40

Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’511.80 CHF 1’271.40
CHF 0.00

Total CHF 17’783.20

nachforderbarer Betrag CHF 4’547.50

Auslagen MWSt-pflichtig

Auslagen ohne MWSt

Auslagen MWST-pflichtig

Auslagen ohne MWST

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin S.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 13'235.70.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin S.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'547.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin S.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

VII.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
1.
Zur Bezahlung von CHF 1'837.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.
2.
Zur Bezahlung von CHF 3’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
3.
Soweit weitergehend werden die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen abgewiesen.
4.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

VIII. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:

1.
Infolge der Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Drohung vom 17.05.2019 (AKS Ziff. 6.6.) wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO).
2.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

IX. Weiter wird verfügt:

1.
A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate, d.h. bis am 5. November 2020, bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).

Begründung: vgl. separates Dokument.

2.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. T.________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
3.
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. U.________; V.________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

[Eröffnungsformel und Rechtsmittelbelehrung]

2.
Berufung und Gang des Verfahrens

Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 14. August 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 1470). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. Januar 2021 (pag. 1529 ff.). Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 erklärte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung (pag. 1683 ff.), beschränkt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1. (mehrfacher Diebstahl), Ziff. III.3.1. (einfache Körperverletzung), Ziff. III.4.1. (Sachentziehung), Ziff. III.5.2.-5.4. (mehrfache Sachbeschädigung), Ziff. III.6.2., 6.4.-6.7. (mehrfache Drohung), Ziff. III.9. (mehrfache Beschimpfung), Ziff. III.10.2.-10.3. (mehrfache Tätlichkeiten), Ziff. III.12.1. (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) des erstinstanzlichen Urteils, die Anordnung der Rückversetzung (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils), den Sanktionenpunkt (Ziff. V.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils; Höhe der Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Höhe Übertretungsbusse, Landesverweisung), die Zivilansprüche (Ziff. VII.1. [Höhe Schadenersatz] und Ziff. VII.2. [Genugtuung] des erstinstanzlichen Urteils) sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. V.5. und Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteils).

Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 11. Februar 2021 (pag. 1691 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Februar 2021 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1700 f.).

C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin S.________, teilte mit Schreiben vom 2. März 2021 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gegeben seien (pag. 1702).

Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 16. März 2021 (pag. 1704 f.) ersuchte die Privatklägerin mit Schreiben vom 2. März 2021 um Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten sowie um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme (pag. 1704 f.). Mit Verfügung vom 8. April 2021 wurden beide Anträge gutgeheissen (pag. 1722 ff.).

Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wurde das Gesuch von Rechtsanwältin S.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 10. Juni 2021 gutgeheissen und sie wurde per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1747 ff.). Zudem wurde das amtliche Honorar für ihre Tätigkeit vom 21. August 2020 bis zum 10. Juni 2021 bestimmt und der Privatklägerin per 11. Juni 2021 neu Rechtsanwältin D.________ als amtliche Vertreterin beigeordnet.

Am 18./19. Oktober 2021 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1769).

3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 4. Oktober 2021; pag. 1763 f.), ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) X.________ (datierend vom 30. September 2021; pag. 1759 ff.) sowie mit Blick auf die Prüfung der Frage der Anordnung einer Landesverweisung ein Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt E.________, Bereich Migration (datierend vom 27. September 2021; pag. 1756 f.), eingeholt. Zudem wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 1772 ff.; pag. 1779 ff.).

4.
Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten – teilweise in Abweichung zu seiner Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 (pag. 1683 ff.) – folgende Anträge (pag. 1795 ff.; pag. 1818 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. August 2020 (PEN 20 338/339) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen A.________, geb. Y.________, eingestellt wurde wegen Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. I.).
II.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. August 2020 (PEN 20 338/339) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ (vgt.),
1.
freigesprochen wurde vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 31. Dezember 2018 (Ziff. Il.).
2.
schuldig gesprochen wurde wegen:
2.1
Urkundenfälschung, begangen am 20./21. Mai 2019, in E.________, G.________ L.________ (Ziff. III./2.);
2.2
einfacher Körperverletzung und Versuch dazu, mehrfach begangen a. (Versuch) am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, z.N. von K.________ (Ziff. III./3.2.);
b.
am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./3.3.);
2.3
Sachentziehung, begangen am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./4.2.);
2.4
Sachbeschädigung, mehrfach begangen
a.
am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./5.1.);
b.
am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, z.N. von K.________ (Ziff. III./5.3.);
c.
am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./5.5.);
d.
am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./5.6.);
2.5
Drohung, mehrfach begangen
a.
am 16. Oktober 2018, in E.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.1.);
b.
in der Zeit vom 26. März 2019 bis 17. Juni 2019, in E.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.3.);
2.6
Hausfriedensbruch und Versuch dazu, mehrfach begangen
a.
(Versuch) am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./7.1.);
b.
am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________, z.N. von K.________ (Ziff. III./7.2.)
c.
am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./7.3.);
d.
am 10. Juni 2019, ca. 15.00 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./7.4.);
2.7
unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von 27. Februar 2019 bis Januar 2020, in E.________, z.N. der Einwohnergemeinde E.________ (Ziff. III./8.);
2.8
der Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen
a.
am 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./9.1.);
b.
am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, z.N. von c. am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von d. am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, z.N. von e. am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________ und Q.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./9.5.)
2.9
Tätlichkeit, mehrfach begangen
a.
am 23. November 2018, ca. 18.15 Uhr, in E.________, R.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./10.1.);
b.
am 31. Mai 2019, ca.14.45 Uhr, in E.________, N.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./10.4.);
2.10
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019 (Ziff. III./11.); so insbesondere am:
a.
12. Dezember 2018, ca. 17.50 Uhr
b.
13. Dezember 2018
c.
14. Dezember 2018
d.
30. Dezember 2018, ca. 13.55 Uhr
e.
7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr
f.
13. Januar 2019, ca. 23.40 Uhr
2.11
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum unbestimmter Mengen an Methamphetamin, Marihuana und Ecstasy, begangen in der Zeit von November 2018 bis 19. Juni 2019, in E.________ und anderswo in der Schweiz, und Besitz zum Eigenkonsum von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamin-gemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) am 21. April 2019 in I.________ (Ziff. III./12.2.);
2.12
unanständigem Benehmen, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19.25 Uhr, E.________, F.________ (Ziff. III./13.);
2.13
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19.25 Uhr, E.________, F.________, durch Nichtbenützen des Trottoirs und des Fussgängerstreifens (Ziff. III./14.).
III.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2020 (PEN 20 338/339) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Zivilklage der Straf-und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. VIII./1.).
IV.
A.________ (vgt.) sei freizusprechen vom Vorwurf
1.
des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen am
1.1
am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./1.1.);
1.2
am 16. Juni 2019, ca. 01.20 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./1.2.);
2.
der einfachen Köperverletzung, angeblich begangen am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./3.1.);
3.
der Sachentziehung, angeblich begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./4.1.);
4.
der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen
4.1
am 24. November 2018, ca. 13.50 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./5.2.);
4.2
am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./5.4.);
5.
der Drohung, angeblich mehrfach begangen
5.1
am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.2.);
5.2
am 14. April 2019, ca. 20.15 Uhr, in E.________, N.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.4.);
5.3
am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.5.);
5.4
am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./6.6.);
5.5
am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________, z.N. von C.________ (Ziff. III.6.7.);
6.
der Tätlichkeit, angeblich mehrfach begangen
6.1
am 7. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./10.2.);
6.2
am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, z.N. von C.________ (Ziff. III./10.3.);

unter Ausscheidung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, bzw. an die Privatklägerin und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst-und oberinstanzliche Verfahren, sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 pro Hafttag, ab 20. November 2020.

V.
A.________ (vgt.), sei hingegen schuldig zu sprechen

wegen Besitz zum Eigenkonsum von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid), begangen am 21. April 2019, ca. 16.00 Uhr, in I.________, J.________ (Ziff. III./12.1.).

VI.
A.________ (vgt.) sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:
1.
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft seit 19. Juni 2019;
2.
zur Bezahlung einer Busse von CHF 2'000.00;
3.
zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten.
VII.
Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten.

VIII.

1.
Die Zivilklage von C.________ sei für die Rechnung der AA.________ GmbH im Umfang von CHF 869.30 gutzuheissen.
2.
Die Zivilklage von C.________ sei für die Rechnung von Herrn AB.________ im Umfang von CHF 200.00 gutzuheissen.
3.
Die übrigen und weitergehenden Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
IX.
Auf die Rückversetzung der mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 15. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 5 Monate und 28 Tagen sei unter Verlängerung der Probezeit um 8 Monate zu verzichten.

X. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichen-der Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

XI.
Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

Generalstaatsanwalt AC.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2021 folgende Anträge (pag. 1806 ff.; pag. 1827 ff.; Hervorhebungen im Original):

A. A.________

I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 5. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.
der Einstellung des Strafverfahrens mangels Strafantrag gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
2.
des Freispruchs von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 31. Dezember 2018; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
3.
der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde
a.
der Urkundenfälschung, begangen am 20./21. Mai 2019, in E.________, G.________ L.________ (Ziff. Ill 2. des angefochtenen Urteils);
b.
der einfachen Körperverletzung und Versuch dazu, mehrfach begangen - (Versuch) am 21. April 2019, ca. 16:00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ (Ziff. III 3.2. des angefochtenen Urteils)
-
am 12. Mai 2019, ca. 16:00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 3.3. des angefochtenen Urteils);
c.
der Sachentziehung, mehrfach begangen am 25. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 4.2. des angefochtenen Urteils);
d.
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen
-
am 20. November 2018, ca. 15:10 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. Ill 5.1. des angefochtenen Urteils)
-
am 25. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Sachschaden ca. Fr. 135.00; Ziff. Ill 5.5. des angefochtenen Urteils)
-
am 10. Juni 2019, ca. 15:10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Sachschaden total ca. Fr. 170.00; Ziff. III 5.6. des angefochtenen Urteils);
e.
der Drohung, mehrfach begangen
-
am 16. Oktober 2018, in E.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 6.1.

des angefochtenen Urteils)

-
in der Zeit von 26. März 2019 bis 17. Juni 2019, in E.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 6.3. des angefochtenen Urteils);
f.
des Hausfriedensbruchs und Versuch dazu, mehrfach begangen,
-
(Versuch) am 20. November 2018, ca. 15:10 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 7.1. des angefochtenen Urteils) - am 21. April 2019, ca. 16:00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ (Ziff. Ill 7.2. des angefochtenen Urteils)
-
am 25. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 7.3. des angefochtenen Urteils)
-
am 10. Juni 2019, ca. 15:00 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 7.4. des angefochtenen Urteils);
g.
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von 27. Februar 2019 bis Januar 2020, in E.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde E.________ (Ziff. III 8. des angefochtenen Urteils);
h.
der Tätlichkeiten, mehrfach begangen
-
am 23. November 2018, ca. 18:15 Uhr, in E.________, R.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 10.1. des angefochtenen Urteils)
-
am 31. Mai 2019, ca. 14:45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 10.4. des angefochtenen Urteils);
i.
des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangen, in der Zeit vom 12. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019 (Ziff. Ill 11. des angefochtenen Urteils), so insbesondere am:
-
12. Dezember 2018, ca. 17:50 Uhr
-
13. Dezember 2018
-
14. Dezember 2018
-
30. Dezember 2018, ca. 13:55 Uhr
-
07. Januar 2019, ca. 18:05 Uhr
-
13. Januar 2019, ca. 23:40 Uhr;
j.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Konsum unbestimmter Mengen an Methamphetamin, Marihuana und Ecstasy, begangen in der Zeit von November 2018 bis 19. Juni 2019, in E.________ und anderswo in der Schweiz, und Besitz zum Eigenkonsum von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) am 21. April 2019 in I.________ (Ziff. III 12.2. des angefochtenen Urteils);
k.
des unanständigen Benehmens, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19:25 Uhr, E.________, F.________ (Ziff. III 13. des angefochtenen Urteils);

I. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2019, ca. 19:25 Uhr, E.________, F.________, durch Nichtbenützen des Trottoirs und des Fussgängerstreifens (Ziff. Ill 14. des angefochtenen Urteils).

II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1.
des Diebstahls, mehrfach begangen
-
am 10. Juni 2019, ca. 15:10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 1.1. des angefochtenen Urteils)
-
am 16. Juni 2019, ca. 01:20 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Deliktsgut: Portemonnaie, diverse Karten, Notizheft, Taschenlampe, kleines Messer, Zigarrenetui, Schlüsselanhänger, Beutel Kappa; Ziff. III 1.2. des angefochtenen Urteils);
2.
der einfachen Körperverletzung, begangen am 8. Februar 2019, ca. 16:45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 3.1. des angefochtenen Urteils);
3.
der Sachentziehung, begangen am 17. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 4.1. des angefochtenen Urteils);
4.
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen
-
am 24. November 2018, ca. 13:50 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. III 5.2. des angefochtenen Urteils) - am 21. April 2019, ca. 16:00 Uhr, in I.________, J.________, zum Nachteil von K.________ (Sachschaden ca. Fr. 800.00; Ziff. III 5.3. des angefochtenen Urteils) - am 17. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Brille Fr. 350.00; Ziff. Ill 5.4. des angefochtenen Urteils;
5.
der Drohung, mehrfach begangen
-
am 8. Februar 2019, ca. 16:45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 6.2. des angefochtenen Urteils)
-
am 14. April 2019, ca. 20:15 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 6.4. des angefochtenen Urteils)
-
am 12. Mai 2019, ca. 16:00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 6.5. des angefochtenen Urteils)
-
am 31. Mai 2019, ca. 14:45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 6.6. des angefochtenen Urteils)
-
am 17. Juni 2019, ca. 16:50 Uhr, in E.________, O.________, P.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 6.7. des angefochtenen Urteils);
6.
der Beschimpfung, mehrfach begangen
-
am 7. Januar 2019, ca. 18:05 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 9.1. des angefochtenen Urteils)
-
am 12. Mai 2019, ca. 16:00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 9.2. des angefochtenen Urteils)
-
am 17. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 9.3. des angefochtenen Urteils)
-
am 31. Mai 2019, ca. 14:45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 9.4. des angefochtenen Urteils)
-
am 17. Juni 2019, ca. 16:50 Uhr, in E.________, O.________, P.________ und Q.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. Ill 9.5. des angefochtenen Urteils);
7.
der Tätlichkeiten, mehrfach begangen
-
am 7. Januar 2019, ca. 18:05 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 10.2. des angefochtenen Urteils)
-
am 17. Mai 2019, ca. 23:45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. III 10.3. des angefochtenen Urteils);
8.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf oder zur Schenkung von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamin-gemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid) begangen am 21. April 2019, ca. 16:00 Uhr, in I.________, J.________ (Ziff. III 12.1. des angefochtenen Urteils)
III.
Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmevollzug vom 15. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 28 Tagen, sei die Rückversetzung von A.________ in den Strafvollzug anzuordnen.
IV.
A.________ sei in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. d und e, 106, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 141, 144 Abs. 1, 148a Abs. 1, 177 Abs. 1 und Abs. 3, 180 Abs. 1, 186, 251 Ziff. 1, 292 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d, g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG, Art. 49 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 1 SVG, Art. 426 StPO

sowie unter Einbezug der gemäss Ziff. IV hiervor zu widerrufenden Sanktion im Sinne einer Gesamtstrafe

zu verurteilen:

1.
zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem vorzeitigem Strafantritt am 09.12.2020;
2.
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00;
3.
zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung;
4.
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD).
V.
A.________ sei für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen.

B. Verfügungen

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.
Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen.
2.
Der Beschuldigte sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen.
3.
Die Honorare des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sowie der amtlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1813 ff.; pag. 1832 ff.; Hervorhebungen im Original):

1.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 05. August 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde wegen Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I. des Urteils vom 05. August 2020).
2.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 05. August 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde wegen:
2.1
einfacher Körperverletzung, begangen am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, in E.________, G.________ M.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./3.3. des Urteils vom 05. August 2020);
2.2
Sachentziehung, begangen am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./4.2. des Urteils vom 05. August 2020)
2.3
Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, sowie am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, und am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./5.1., 5.5. und 5.6. des Urteils vom 05. August 2020);
2.4
Drohung, mehrfach begangen am 16. Oktober 2018, in E.________, sowie in der Zeit vom 26. März 2019 bis 17. Juni 2019, in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./ 6.1 und 6.3. des Urteils vom 05. August 2020);
2.5
Hausfriedensbruch und Versuch dazu, mehrfach begangen am 20. November 2018, ca. 15.10 Uhr, in E.________, H.________, sowie am 25. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, und am 10. Juni 2019, ca. 15.00 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./7.1, 7.3, 7.4. des Urteils vom 05. August 2020);
2.6
Tätlichkeit, mehrfach begangen am 23. November 2018, ca. 18.15 Uhr, in E.________, R.________ und am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. III./10.1 und 10.4. des Urteils vom 05. August 2020);
3.
Der Beschuldigte sei sodann im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen wegen:
3.1
Diebstahl, mehrfach begangen am 10. Juni 2019, ca. 15.10 Uhr, in E.________, F.________, und am 16. Juni 2019, ca. 01.20 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./1.1. und 1.2. der Anklageschrift vom 14. April 2020);
3.2
Einfacher Körperverletzung, begangen am 08. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I/3.1. der Anklageschrift vom 14. April 2020);
3.3
Sachentziehung, begangen am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./4.1. der Anklageschrift vom 14. April 2020);
3.4
Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 24. November 2018, ca. 13.50 Uhr, in E.________, H.________, und am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./5.2. und 5.4. der Anklageschrift vom 14. April 2020);
3.5
Drohung, mehrfach begangen am 08. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, in E.________, H.________, am 14. April 2019, ca. 20.15 Uhr, in E.________, N.________, am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, sowie am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, H.________, und am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./6.2., 6.4., 6.5., 6.6., 6.7. der Anklageschrift vom 14. April 2020);
3.6
Beschimpfung, mehrfach begangen am 07. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, am 12. Mai 2019, ca. 16.00 Uhr, E.________, G.________ M.________, am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, sowie am 31. Mai 2019, ca. 14.45 Uhr, in E.________, N.________, und am 17. Juni 2019, ca. 16.50 Uhr, in E.________, O.________, P.________ und Q.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./9.1., 9.2., 9.3., 9.4., 9.5. der Anklageschrift vom 14. April 2020);
3.7
Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 07. Januar 2019, ca. 18.05 Uhr, in E.________, H.________, und am 17. Mai 2019, ca. 23.45 Uhr, in E.________, F.________, zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. I./10.2., 10.3. der Anklageschrift vom 14. April 2020)
4.
Der Beschuldigte sei angemessen zu sanktionieren.
5.
Zivilforderungen:
5.1
Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin unter dem Titel Schadenersatz einen Betrag von CHF 1'837.10 zuzüglich Zins zu 5% seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.
5.2
Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Februar 2019 zu bezahlen.
6.
Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die Parteikosten der Privatklägerin zu ersetzen (Art. 433 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.
7.
Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu E. I.2. und I.4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 5. August 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als:

-
das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich begangen am 17. Mai 2019 in E.________ z.N. der Privatklägerin mangels Strafantrags ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils),
-
der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 31. Dezember 2018, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils),
-
der Beschuldigte demgegenüber schuldig erklärt wurde
-
der Urkundenfälschung, begangen am 20./21. Mai 2019 in E.________ (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils),
-
der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 21. April 2019 in I.________ z.N. von K.________ (Ziff. III.3.2. des erstinstanzlichen Urteils),
-
der einfachen Körperverletzung, begangen am 12. Mai 2019 in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.3.3. des erstinstanzlichen Urteils),
-
der Sachentziehung, begangen am 25. Mai 2019 in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.4.2. des erstinstanzlichen Urteils),
-
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, so am 20. November 2018, 25. Mai 2019 und 10. Juni 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.5.1., Ziff. III.5.5. und Ziff. III.5.6. des erstinstanzlichen Urteils) und am 21. April 2019 in I.________ z.N. von K.________ (Ziff. III.5.3. des erstinstanzlichen Urteils),
-
der Drohung, mehrfach begangen, so am 16. Oktober 2018 und in der Zeit vom 26. März 2019 bis 17. Juni 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.6.1. und Ziff. III.6.3. des erstinstanzlichen Urteils),
-
des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen, so am 20. November 2018 (Versuch), 25. Mai 2019 und 10. Juni 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin sowie am 21. April 2019 in I.________ z.N. von K.________ (Ziff. III.7. [7.1.-7.4.] des erstinstanzlichen Urteils), - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 27. Februar 2019 bis Januar 2020 in E.________ z.N. der Einwohnergemeinde E.________ (Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteils),
-
der Beschimpfung, mehrfach begangen, so am 7. Januar 2019, 12. Mai 2019, 17. Mai 2019, 31. Mai 2019 und 17. Juni 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.9. [9.1.-9.5.] des erstinstanzlichen Urteils),
-
der Tätlichkeiten, mehrfach begangen, so am 23. November 2018 und 31. Mai 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.10.1. und Ziff. III.10.4. des erstinstanzlichen Urteils),
-
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2018 bis 13. Januar 2019, so insbesondere am 12. Dezember 2018, 13. Dezember 2018, 14. Dezember 2018, 30. Dezember 2018, 7. Januar 2019 und am 13. Januar 2019 (Ziff. III.11. des erstinstanzlichen Urteils),
-
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum unbestimmter Mengen an Methamphetamin, Marihuana und Ecstasy, begangen in der Zeit von November 2018 bis 19. Juni 2019 in E.________ und anderswo in der Schweiz sowie durch Besitz zum Eigenkonsum von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamingemisch (10.86 reines Methamphetamin Hydrochlorid) am 21. April 2019 in I.________ (Ziff. III.12.2. des erstinstanzlichen Urteils),
-
des unanständigen Benehmens, begangen am 19. Mai 2019 in E.________ (Ziff. III.13. des erstinstanzlichen Urteils),
-
der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2019 in E.________ (Ziff. III.14. des erstinstanzlichen Urteils),
-
soweit weitergehend die Schadenersatz- (d.h. über CHF 1'837.10) und Genugtuungsforderungen (d.h. über CHF 3'000.00) der Privatklägerin abgewiesen (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteils) und für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. VII.4. des erstinstanzlichen Urteils),
-
im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass infolge der Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Drohung vom 17. Mai 2019 die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen wird und für den Zivilpunkt erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden werden (Ziff. VIII. [1. und 2.] des erstinstanzlichen Urteils).

Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen

-
Diebstahls, mehrfach begangen, so am 10. Juni 2019 und 16. Juni 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.1. [1.1. und 1.2.] des erstinstanzlichen Urteils),
-
einfacher Körperverletzung, begangen am 8. Februar 2019 in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.3.1. des erstinstanzlichen Urteils), - Sachentziehung, begangen am 17. Mai 2019 in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.4.1. des erstinstanzlichen Urteils),
-
Sachbeschädigung, mehrfach begangen, so am 24. November 2018 und 17. Mai 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.5.2. und Ziff. III.5.4. des erstinstanzlichen Urteils),
-
Drohung, mehrfach begangen, so am 8. Februar 2019, 14. April 2019, 12. Mai 2019, 31. Mai 2019 und 17. Juni 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.6.2. und Ziff. III.6.4.-6.7. des erstinstanzlichen Urteils),
-
Tätlichkeiten, mehrfach begangen, so am 7. Januar 2019 und am 17. Mai 2019, jeweils in E.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. III.10.2. und Ziff. III.10.3. des erstinstanzlichen Urteils),
-
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf oder zur Schenkung von gesamthaft 15.5 Gramm Methamphetamingemisch (10.86 Gramm reines Methamphetamin Hydrochlorid), begangen am 21. April 2019 in I.________ (Ziff. III.12.1. des erstinstanzlichen Urteils),

die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils), der Sanktionenpunkt (Freiheitsstrafe [Höhe], Geldstrafe, [Busse] und Landesverweisung [Ziff. V.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils]), die Höhe des Schadenersatzes (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung (Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. V.5. und Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteils), wobei auf die Höhe der amtlichen Honorare in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (Ziff. IX.2. des erstinstanzlichen Urteils) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IX.3. des erstinstanzlichen Urteils).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II.
Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
6.
Ausgangslage

Wie die Vorinstanz bereits einleitend zutreffend darlegte, kennen sich der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits seit etlichen Jahren. Die beiden führten dann von ca. Sommer 2017 (nach der bedingten Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug) bis Frühling 2018 eine engere Beziehung, welche zeitweise als turbulent bezeichnet werden kann. Sie lebten auch zweitweise gemeinsam, führten jedoch nie einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Dauer. Nach der Trennung kam es vermehrt zu Auseinandersetzungen, welche sich ab Oktober 2018 zuspitzten. Die Polizei musste schliesslich in der Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2019 (erneute Inhaftierung des Beschuldigten) rund 25 Mal ausrücken und es kam zu verschiedenen Anzeigen (pag. 796 Z. 187/188).

Der Beschuldigte und die Privatklägerin kamen nicht voneinander los. Er habe schon noch Gefühle (pag. 711 Z. 260) und habe sie sehr lange geliebt (pag. 724 Z. 25) resp. er liebe sie (Einvernahme vom 21. April 2019, pag. 536 Z. 45). Sie liess sich immer wieder auf ihn ein, denn sie fühlte sich sehr zu ihm hingezogen, war in ihn verliebt und wünschte, es wäre nicht passiert, was passiert ist (pag. 499 Z. 81 – 83).

Dem Beschuldigten werden für die Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2019 verschiedene Taten z.N. der Privatklägerin vorgeworfen. Er hat eine grosse Anzahl der ihm gemachten Vorwürfe im Laufe des Verfahrens dann grundsätzlich eingestanden. Jedoch machte er oftmals geltend, es sei die Schuld der Privatklägerin. Sie habe ihm auch Sachen angetan. Er habe aber keine Anzeige gegen sie einreichen wollen, da er diese Frau einmal geliebt habe und ihr das deswegen nicht antun könne. So unschuldig sei sie im Übrigen auch nicht (pag. 709 Z. 189 – 192). Er spielte seine Verfehlungen auch herunter und verharmloste sie. Der Beschuldigte sieht sich meistens in der Opferrolle, wenn er betont, dass die Privatklägerin in jeweils provoziert habe, sie ihn veranlasst habe, wieder Drogen zu konsumieren und sie der Grund dafür gewesen sei, dass er seinen Job verloren habe. Sein eigenes Fehlverhalten blendet er dabei komplett aus, beispielsweise auch, dass er die begonnene Drogentherapie sowie die Bewährungshilfe abgebrochen hat.

Die durch den Beschuldigten gemachten Eingeständnisse sind insofern zu relativieren, als er jeweils nur das und jene Vorfälle zugab, welches resp. welche ihn am vorteilhaftesten erschien/en und was ihm nachgewiesen werden konnte (durch Zeugen, Arztberichte und Mails).

Die Privatklägerin hat meistens unmittelbar nach einem Vorfall mit dem Beschuldigten die Polizei avisiert und dann zeit- und tatnah Aussagen gemacht. Es ist davon auszugehen, dass diese Erinnerungen jeweils noch frisch und unverfälscht waren. Diese Aussagen enthalten denn auch Details und wirken selbsterlebt. Diese Aussagen hat die Privatklägerin in der Folge dann in späteren Einvernahme wiederholt. Dabei kam es zugegebenermassen zu Widersprüchen und Verwechslungen, was aber durch die Fülle der Vorfälle und den Zeitablauf zu erklären ist. So konnte sie auf Nachfrage die Vorfälle dann doch wieder klar einordnen. Die Privatklägerin konnte differenzierte Angaben machen, dabei übertrieb sie nicht, belastete den Beschuldigten nicht übermässig, im Gegenteil, sie nahm ihn zwischendurch sogar in Schutz und räumte eigene Fehler ein. Es wären auch weit gravierende Schilderungen möglich gewesen.

7.
Vorbemerkungen zum Aufbau und zu den Beweismitteln

Nachfolgend werden die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung der einzelnen Vorwürfe – soweit in Berufung gezogen – analog dem Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung vorgenommen.

In Abweichung zur Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 (pag. 1687) beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2021 bezüglich den vorgeworfenen Beschimpfungen (Ziff. III.9. [9.1.-9.5.]) Schuld- anstatt Freisprüche, verlangte allerdings gestützt auf Art. 177 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Absehen von der Strafe. Entsprechend ist nachfolgend ebenfalls auf die Vorwürfe der Beschimpfung – auch wenn die Schuldsprüche diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sind – näher einzugehen.

Die Vorinstanz brachte die wesentlichen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zutreffend und umfassend wieder. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (pag. 1548 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit von Relevanz werden diese in den nachfolgenden Erwägungen wiederholend und teilwiese ergänzend wiedergegeben sowie anschliessend gewürdigt.

8.
Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung

Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und im Speziellen wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1536 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

9.
Ziff. I.5.2. der Anklageschrift: Sachbeschädigung vom 24. November 2018 z.N. der Privatklägerin (pag. 1246)
9.1
Anklagesachverhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 24. November 2018, ca. 13.50 Uhr, in E.________, H.________, versucht zu haben, die Wohnungseingangstür der Privatklägerin mittels Körpergewalt und einem unbekannten Werkzeug zu öffnen. Dabei habe er diese beschädigt und einen Sachschaden von ca. CHF 2‘000.00 verursacht (Ziff. III.5.2. des erstinstanzlichen Urteils).

9.2
Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin als erstellt, ging aber in Abweichung der Anklageschrift von einem Sachschaden von CHF 800.00 aus. Sie erwog im Wesentlichen, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens eingestanden habe, dass er am 24. November 2018 die Beschädigung an der Tür vorgenommen habe. Er habe selbst darauf hingewiesen, dass das Schliessblech verbogen gewesen und dadurch die Tür einen Spalt offen gestanden sei. Der Sachverhalt werde zudem durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und die objektiven Beweismittel bestätigt (pag. 1551; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

9.3
Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Die Verteidigung brachte im Wesentlichen vor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, die Tür innert vier Tagen gleich zweimal beschädigt zu haben (am 20. November 2018 [Ziff. 5.1. der Anklageschrift] und 24. November 2018 [Ziff. 5.2. der Anklageschrift]), was klar bestritten werde. Der Beschuldigte habe sich bei seinen Aussagen im Datum geirrt; er habe vielleicht vom 24. November 2018 gesprochen, aber den 20. November 2018 gemeint. In dieser kurzen Zeit könne es nur einmal zum Eintreten der Tür gekommen sein, und zwar am 20. November 2018. Das decke sich auch mit dem Polizeirapport. Zudem sei auf den Fotos kein neuer Schaden zu erkennen. Es sei möglich, dass die Tür – wenn überhaupt – schnell wieder geschlossen worden sei, aber es nicht erneut zu einem Schaden gekommen sei. Entsprechend habe für diese Sachbeschädigung ein Freispruch zu erfolgen (pag. 1788).

Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden. Bei der Beschädigung vom 24. November 2018 handle es sich nicht um die gleiche Beschädigung, wie bei derjenigen vom 20. November 2018. Die Wohnungstür sei nach dem Vorfall vom 20. November 2018 repariert worden. Durch das gewaltsame Eindringen am 24. November 2018 sei ein neuer Schaden entstanden, weshalb der Beschuldigte auch für diese Sachbeschädigung schuldig zu sprechen sei (pag. 1802).

Die Rechtsvertretung der Privatklägerin schloss sich der Generalstaatsanwaltschaft an und beantragte ebenfalls einen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung. Sie legte dar, dass der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden habe. Ob er sich im Datum irre, sei irrelevant. Der Sachschaden sei zudem dokumentiert (pag. 1810).

9.4
Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte sowohl am 20. als auch am 24. November 2018 die Privatklägerin zu Hause aufsuchte und er am 20. November 2018 versuchte, die Wohnungstür der Privatklägerin mittels Körpergewalt und einem unbekannten Werkzeug zu öffnen, wobei ein Sachschaden entstand (der diesbezügliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und versuchten Hausfriedensbruchs ist in Rechtskraft erwachsen). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, am 24. November 2018 einen erneuten Sachschaden verursacht zu haben.

9.5
Beweismittel
9.5.1
Anzeigerapport vom 7. Januar 2019 (pag. 246 ff.) sowie Rechnung vom 27. Dezember 2018 (pag. 1366)

Die Privatklägerin meldete sich am 24. November 2018, um 13.57 Uhr, telefonisch bei der Regionalpolizei E.________ und teilte mit, dass der Beschuldigte ihre Wohnungstür einschlagen würde. Die eintreffende Polizei konnte den Beschuldigten vor Ort nicht mehr antreffen. Sowohl die Privatklägerin als auch K.________ hätten sich in der Wohnung befunden, als der Beschuldigte auf die Tür eingeschlagen habe. Es war dies bereits das zweite Mal innerhalb einer Woche (anerkannte Sachbeschädigung durch den Beschuldigten vom 20. November 2018), dass der Beschuldigte versucht habe, die Tür aufzubrechen.

Im Anzeigerapport wird festgehalten, dass das Schliessblech der Tür fast aus dem Türrahmen gerissen war und nicht mehr viel nötig gewesen wäre, damit die Tür vollständig hätte aufgebrochen werden können. Sowohl die Tür, das Schliessblech als auch die Sandsteinwand seien beschädigt, weshalb der Schaden auf ca. CHF 2‘000.00 geschätzt wurde. Anhand von Fotos (pag. 254) zeigt sich, dass die Tür diverse Kratzer aufweist, die Schliessvorrichtung im Türrahmen stark verbogen ist und der Türrahmen selber diverse Risse und Farbabsplitterungen aufweist. Die Reparatur der Wohnungseingangstür soll gemäss Rechnung AA.________ GmbH (pag. 1366) CHF 800.00 betragen haben.

9.5.2
Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin gab am 24. November 2018 gegenüber der Polizei an, dass der Beschuldigte gegen ihren Willen zu ihr gekommen sei. Als ein anderer Bewohner nach Hause gekommen sei, sei er ins Gebäude gelangt. Sie habe ihm durch die Wohnungstür gesagt, dass er gehen solle, worauf er auf die Tür – glaublich mit den Füssen – eingetreten habe. In die Wohnung sei er nicht hineingekommen, da er gehört habe, dass sie mit der Polizei am Telefon sei. Nachdem er in der Woche zuvor die Tür bereits stark beschädigt hatte, habe er die Tür nun definitiv kaputt gemacht. Die Privatkläger gab – nach den Gründen gefragt, weshalb sich der Beschuldigte so verhalte – an, dass dieser die Trennung von ihr nicht akzeptieren könne. Sie wolle nicht, dass er weiterhin zu ihr komme, da er viele Probleme verursacht habe und sich auch bereits die Nachbarn beschwert hätten. Sie wolle nur, dass er sie in Ruhe lasse (pag. 258 ff.).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 führte die Privatklägerin auf Frage, ob er in dem Fall [Vorfall vom 20. November 2019] auch in ihrer Wohnung gewesen sei aus, dass sie sich nicht genau an die Daten erinnern könne, da er [der Beschuldigte] ihre Tür zweimal kaputt gemacht habe (pag. 671 Z. 201 ff.). Den zweiten Schaden habe der Vermieter bezahlt, allerdings mit ihrem Mietzinsdepot (pag. 671 Z. 226).

9.5.3
Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte gab am 9. Dezember 2018 gegenüber der Polizei an, dass er beim Vorfall vom 20. November 2018 nur stark an die Tür geklopft habe, aber der Tür nichts passiert sei. Beim zweiten Mal am 24. November 2018 habe er auf die Tür eingetreten und diese sei kaputt gegangen. Sie flicke die Tür ja nur einmal. Er habe auf die Tür eingetreten, worauf sie einen Spalt aufgegangen sei. Sie sei ca. 5 cm offen gewesen. Das Schliessblech sei verbogen worden (pag. 243 Z. 63 ff.). Er sei vielleicht aggressiv gewesen, weil er auf die Tür eingetreten habe, aber er habe sie nicht kaputt machen wollen. Er habe nur mit der Privatklägerin sprechen und abklären wollen, wann sie ihm das Geld (CHF 300.00), welches sie ihm noch schulde, übergebe (pag. 243 Z. 89).

Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2019 gab der Beschuldigte an, dass er zweimal ihre Tür aufgeschlagen habe, als sie zu Hause gewesen sei (pag. 709 Z. 196). In der Einvernahme vom 19. Dezember 2019 gestand der Beschuldigte ein, dass er am 24. November 2018 erneut die Wohnungstür der Privatklägerin gewaltsam beschädigt habe. Die Schäden vom letzten Mal (20. November 2018) seien nicht repariert worden (pag. 726 Z. 111 ff.).

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen, machte jedoch zum konkreten Vorfall keine weitergehenden Ausführungen (pag. 1381 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte bezüglich der einzelnen Vorfälle auf seine bisherigen Aussagen (pag. 1783 Z. 3 f.).

9.6
Beweiswürdigung durch die Kammer

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gestand der Beschuldigte den Vorwurf der Sachbeschädigung im Verlaufe des Verfahrens ein. Zudem gab er auch Einzelheiten wieder – das Schliessblech war verbogen, so dass die Tür einen Spalt breit offen war – die exakt mit den vom Vorfall vom 24. November 2018 auf Fotos festgehaltenen Beschädigungen übereinstimmen. Anhand der Fotos ist denn auch zu sehen, dass am 20. November 2018 und 24. November 2018 nicht genau die gleichen Beschädigungen vorhanden waren (pag. 239; pag. 254), insbesondere wies das Schliessblech am 24. November 2018 weitaus deutlichere Beschädigungen auf als vier Tage zuvor. Somit kam es, wie auch von der Privatklägerin glaubhaft ausgeführt, zu zwei Vorfällen, bei denen der Beschuldigte gegen die Wohnungstür schlug oder trat und so Beschädigungen verursachte. Ein zweimaliges Schlagen gegen die Wohnungstür gab der Beschuldige schliesslich auch selber zu. Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte (auch) am 24. November 2018 mittels Körpergewalt und eines unbekannten Werkzeugs versuchte, die Wohnungstür der Privatklägerin zu öffnen und diese dabei beschädigte.

Relativierungen resp. Korrekturen drängen sich jedoch hinsichtlich der Schadenshöhe auf. Die Wohnungstür wurde nicht vollständig durch eine neue ersetzt, sondern lediglich repariert – zunächst provisorisch und schliesslich vollständig. Nach der zweiten Sachbeschädigung wies die Tür massivere Schäden auf, was entsprechend mit mehr Reparaturaufwand verbunden war. Dass der Material- und Arbeitsaufwand von CHF 800.00 (pauschal) indessen bereits nach dem ersten Vorfall vom 20. November 2018 entstanden wäre, ist dagegen nicht erstellt, zumal sich die Schäden an der Wohnungstür weniger gravierend präsentierten. Welche Reparaturkosten nun im Einzelnen auf welche Schäden zurückzuführen sind, kann vorliegend nicht mehr beurteilt werden. Klar ist allerdings, dass die Tür bereits nach dem ersten Vorfall eine erste Reparatur zwecks Schliessung erforderte und erst nach der zweiten Beschädigung vollständig repariert wurde, wobei insgesamt ein Sachschaden von CHF 969.30 (abzüglich der Mahngebühren) entstand.

9.7
Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafantrags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1552;

S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB der Sachbeschädigung, begangen am 24. November 2018 in E.________ und zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.

10.
Ziff. I.10.2. und Ziff. I.9.1. der Anklageschrift: Tätlichkeiten und Beschimpfung vom 7. Januar 2019 z.N. der Privatklägerin (pag. 1250; pag. 1249)
10.1
Anklagesachverhalt

Dem Beschuldigten wird eine Tätlichkeit, begangen am 7. Januar 2019, um ca. 18.05 Uhr, zur Last gelegt, indem er die Privatklägerin vor deren Domizil an der H.________ in E.________ abgepasst, sie mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und sie an den Haaren zu Boden gerissen haben soll (Ziff. III.10.2. des erstinstanzlichen Urteils).

Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin am 7. Januar 2019, um ca. 18.05 Uhr, als «Schlampe» beschimpft zu haben (Ziff. III.9.1. des erstinstanzlichen Urteils).

10.2
Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.10.2. und I.9.1. als erwiesen und führte beweiswürdigend insbesondere aus, dass die Aussagen der Privatklägerin im Allgemeinen weitaus glaubhafter seien als jene des Beschuldigten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin in Bezug auf diesen Vorfall hätte lügen sollen. Es habe unzählige gleiche Vorfälle mit dem Beschuldigten gegeben, welche durch Zeugen bestätigt und teilweise vom Beschuldigten eingestanden worden seien. Für die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin spreche zudem, dass die Polizei der Privatklägerin angeraten habe, einen Arzt aufzusuchen, was dafür spreche, dass sie Verletzungen aufgewiesen habe. Aus einer Ohrfeige allein würden erfahrungsgemäss keine sichtbaren Verletzungen resultieren. Entsprechend sei erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrere Faustschläge erteilt habe. Gleiches habe für die Beschimpfung als Schlampe zu gelten (pag. 1558 f.; S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10.3
Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Die Verteidigung brachte zum Vorwurf der Tätlichkeit vor, dass die Privatklägerin am 19. Dezember 2019 ausgesagt habe, dass man sich gegenseitig geschlagen habe. Hier gehe es aber um ein leichtes «Schüpfen», was für eine Tätlichkeit nicht ausreiche. Hier könne man auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen. Er habe viele Geständnisse abgelegt. Es leuchte daher nicht ein, dass er hier gelogen haben solle. Es gebe zudem keine objektiven Beweismittel, welche die Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin belegen würden. Sie habe ausgesagt, dass sie brutal geschlagen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe aber lediglich eine Tätlichkeit angeklagt, sie habe also Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin gehabt. Entsprechend sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Beweismässig sei nicht erstellt, dass es zu Schlägen gekommen sei. Es habe ein Gerangel gegeben, was für eine Tätlichkeit nicht ausreiche, weil es im gesellschaftlichen Mass sei. Entsprechend habe hier ein Freispruch zu erfolgen (pag. 1791).

Zum Vorwurf der Beschimpfung generell führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte deswegen schuldig zu sprechen, allerdings von einer Strafe abzusehen sei. Fakt sei, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Es liege eine Provokation und eine Retorsion i.S.v. Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vor. Die Privatklägerin habe Beschimpfungen zugegeben, allerdings sei sie nicht verurteilt worden. Es sei daher sachgerecht, von einer Strafe abzusehen (pag. 1790).

Dagegen führte die Generalstaatsanwaltschaft – zum Vorwurf der Beschimpfung insgesamt – aus, dass der Beschuldigte diese entweder ganz abstreite oder vorbringe, die Privatklägerin habe ihn jeweils zuerst beschimpft. Unter Hinweis auf den Vorfall vom 17. Juni 2019 (vgl. dazu E. II.18.3 unten) sei den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu folgen und es habe ein Schuldspruch für die angeklagten Beschimpfungen zu ergehen. In Bezug auf die Tätlichkeit brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Verteidigung der Meinung sei, die Privatklägerin habe erst auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft eingeräumt, vom Vorfall körperliche Beschwerden gehabt zu haben. Dies zeige aber gerade, dass die Privatklägerin nicht versucht habe, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Und nur, weil jemand nicht zum Arzt gehe, heisse das nicht, dass man nicht geschlagen worden sei, denn man wisse, dass der Arzt dagegen nicht viel unternehmen könne. Weil die Aussagen der Privatklägerin durchgehend glaubhaft seien und diese teilweise mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden, sei den Aussagen des Beschuldigten nicht zu folgen, wonach sie sich nur gegenseitig geschubst hätten (pag. 1803 f.).

Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führte im Wesentlichen aus, dass der Vorfall das Handlungsmuster des Beschuldigten zeige, welches er in anderen Fällen eingestanden habe und rechtskräftig dafür verurteilt worden sei. Das Schlagen gegen das Gesicht und das Reissen an den Haaren müsse als erstellt erachtet werden. Entgegen der Verteidigung sei das gesellschaftliche Mass dabei überschritten worden. Folglich habe ein Schuldspruch wegen Tätlichkeit und Beschimpfung zu ergehen (pag. 1811).

10.4
Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 7. Januar 2019 eine Auseinandersetzung gab, anlässlich derer es zu Handgreiflichkeiten kam und der Beschuldigte die Privatklägerin beschimpfte. Bestritten werden hingegen das Ausmass der Handgreiflichkeiten – der Beschuldigte spricht von einem leichten «Schüpfen», die Privatklägerin dagegen von Faustschlägen gegen den Kopf und Reissen an den Haaren – sowie die Umstände der Beschimpfung, insbesondere, ob die Privatklägerin durch ihr Verhalten Anlass dazu gab und von wem diese (zuerst) ausging.

10.5
Beweismittel
10.5.1
Anzeigerapport vom 4. April 2019 (pag. 285 ff.)

Im Anzeigerapport wird festgehalten, dass die Privatklägerin der Polizei am 7. Januar 2019, um 18.09 Uhr, telefonisch meldete, dass sie durch ihren Ex-Freund mehrfach gegen den Kopf geschlagen worden sei. Die Polizei rückte zum Domizil der Privatklägerin aus, wo diese vor dem Haupteingang wartete. Die Privatklägerin schilderte, dass ihr der Beschuldigte im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses aufgelauert und sie tätlich angegriffen habe. Die Privatklägerin habe keine medizinische Betreuung gewünscht.

10.5.2
Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin gab am 11. Februar 2019 gegenüber der Polizei an, dass ihr der Beschuldigte in einem der vier Eingänge von ihrem Wohnblock aufgelauert habe. Sie habe ihm gesagt, er solle abhauen, woraufhin er sie kräftig geschlagen habe. Er habe ihr kräftige Faustschläge gegeben und sie an den Haaren gerissen, so dass sie zu Boden gegangen sei. Sie wisse nicht, wie viele Schläge er ihr gegeben habe, es seien jedoch viele gewesen. Dabei habe er ihr Dinge gesagt, wie dass sie eine Schlampe sei. Als sie am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte aufgehört, weil Leute vorbeigegangen seien. Als sie begonnen habe zu schreien, sei der Beschuldigte geflüchtet und sie habe die Polizei gerufen. Sie habe hinten am Schädel Beulen gehabt, habe jedoch keinen Arzt aufgesucht (pag. 291).

Am 19. Dezember 2019 führte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sie sich geschlagen hätten. Sie könne sich nicht mehr ganz so genau erinnern. Sie sei am Boden gelegen und der Beschuldigte habe sie gegen ihren Hals getreten und mit seiner ganzen Kraft an ihren Haaren gepackt. Es seien dann zwei Personen gekommen, die ihr geholfen hätten. Sie müsse versuchen, sich an die Daten zu erinnern, da der Beschuldigte sie draussen viermal geschlagen habe. Nachdem die Privatklägerin fragte, ob es der Vorfall sei, bei welchem der Beschuldigte sie mit der Faust gegen ihr Gesicht geschlagen habe, ergänzte sie, dass sie damals nach den Faustschlägen ins Spital transportiert worden sei. Ausserdem habe sie es nicht in Ordnung gefunden, dass der Beschuldigte sie vor allen Leuten Hure genannt habe (pag. 673).

10.5.3
Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte führte anlässlich der Hafteröffnung vom 20. Juni 2019 (pag. 27 ff. / pag. 704 ff.) aus, dass er und die Privatklägerin sich am 7. Januar 2019 gegenseitig «gemüpft» hätten. Einmal habe er ihr auch einen «Chlapf» gegeben. Aber «gschuttet» habe er sie nicht. Die Frage, ob er sie mit den Fäusten geschlagen und an den Haaren zu Boden gerissen habe, verneinte er und erkundigte sich danach, ob die Privatklägerin damals blaue Flecken gehabt habe. Er habe sie gestossen aber nicht mit den Fäusten geschlagen (pag. 27 / pag. 714 Z. 350 – 357).

10.6
Beweiswürdigung durch die Kammer

Die tätliche Auseinandersetzung ist unbestritten. Dabei schilderte die Privatklägerin bereits am Telefon gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Unmittelbar nach dem Vorfall sprach sie dann von einem tätlichen Angriff. Zeitnah machte sie ausführlichere, glaubhafte Aussagen. Diese sind stimmig und nachvollziehbar. So schilderte sie, wie und wo er ihr auflauerte, dass er sie schlug, an den Haaren zu Boden riss und dann aufhörte, als Leute vorbeigegangen seien. Dass sie bei einer späteren Einvernahme gewisse Dinge verwechselte, ist bei der Fülle von Vorfällen nachvollziehbar (kurz vor der Befragung kam es zu einem erneuten Vorfall) und gab die Privatklägerin auch offen zu. Am 7. Januar 2019 wurde sie klarerweise nicht ins Spital transportiert, die Polizei sprach sie aber auf medizinische Hilfe an, was ein Indiz für vorhandene Verletzungen ist. Dass der Beschuldigte sie dabei auch noch als Schlampe betitelt haben soll, ist naheliegend, tat er dies in wütendem Zustand doch immer wieder, was er schlussendlich anlässlich der Berufungsverhandlung auch eingestand. Dass die Beschimpfung zudem von ihm ausging, korrespondiert denn auch mit seiner Gefühlslage, wonach er sich unfair behandelt gefühlt habe sowie verletzt und emotional gewesen sei (vgl. seine eigenen Aussagen, pag. 231 ff. und pag. 1381) aber auch mit der Tatsache, dass er es war, der die Privatklägerin an diesem Tag aufsuchte. Für die Behauptung, die Privatklägerin habe angefangen, den Beschuldigten zu beschimpfen oder ihm Anlass dazu gegeben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zudem wiederholte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nochmals, dass der Beschuldigte sie als «Hure» bezeichnet habe. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin daher glaubhaft. Demgegenüber verharmlost der Beschuldigten das Vorgefallene und schiebt die Schuld mehrheitlich der Privatklägerin zu. Sie habe mit den Beschimpfungen angefangen. Sie hätten sich gegenseitig «gmüpft». Einmal (vermutlich aber nicht am 7. Januar 2019, weil es Vorfälle mit Zeugen gibt, bei denen es zu Schlägen seinerseits kam) habe er ihr einen «Chlapf» gegeben. Das andere aber verneint er. Dies würde bedeuten, dass die Privatklägerin diesbezüglich nicht die Wahrheit sagte. Hätte sie aber tatsächlich etwas erfinden wollen, den Beschuldigten also zu Unrecht belasten wollen, wären noch weitaus gravierendere Vorwürfe denkbar gewesen.

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt, dass der Beschuldigte sie am 7. Januar 2019 als «Schlampe» bezeichnete, sie mehrmals schlug und an den Haaren zu Boden riss. Die Privatklägerin verhielt sich hingegen korrekt und versuchte lediglich, sich aus der Situation zu befreien.

10.7
Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafantrags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1559 f.;

S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB der Tätlichkeiten und der Beschimpfung, beides begangen am 7. Januar 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.

11.
Ziff. I.3.1. und Ziff. I.6.2. der Anklageschrift: Einfache Körperverletzung und Drohung vom 8. Februar 2019 z.N. der Privatklägerin (pag. 1245; pag. 1247)
11.1
Anklagesachverhalt

Dem Beschuldigten wird zum Vorwurf gemacht, die Privatklägerin am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, an ihrem Domizil an der H.________ in E.________ aufgesucht, sie mehrmals geohrfeigt und an den Haaren gerissen zu haben. Als sie am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Fuss gegen ihre Halspartie, den Rücken und ihre Beine getreten, wodurch sie Hämatome auf der Kopfhaut, am linken Oberschenkel, an beiden Beinen und eine Prellung der rechten Schulter erlitten habe (Ziff. III.3.1. des erstinstanzlichen Urteils).

Ferner wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, der Privatklägerin – ebenfalls am 8. Februar 2019, ca. 16.45 Uhr, an ihrem Domizil in E.________ – gedroht zu haben, dass es ihm nur dann gut gehe, wenn sie tot sei, wobei die Privatklägerin Angst gehabt habe (Ziff. III.6.2. des erstinstanzlichen Urteils).

11.2
Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz führte zu den beiden Vorwürfen im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig sei, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er bestreite aber, dass er sie mit dem Fuss getreten und an den Haaren gerissen habe. Wie der Arztbericht aber dokumentiere, könne das Ausmass der Verletzungen nicht nur von einer Ohrfeige stammen. Insgesamt würden die objektiven Beweismittel mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmen. Zudem mache die Privatklägerin differenzierte Aussagen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Auch die Zeugin bestätige, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sehr heftig geschlagen habe. Es bestehe zudem kein Grund dafür, den Ausführungen der Privatklägerin bezüglich der Drohung nicht zu glauben. Erwiesener- und teilweise unbestrittenermassen habe es mannigfache verbale und auch schriftliche Drohungen seitens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gegeben. Mit Verweis auf die generellen Ausführungen zum Aussageverhalten erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.1. und Ziff. I.6.2. der Anklageschrift als erstellt (pag. 1560 ff.; S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

11.3
Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Die Verteidigung führte aus, dass es zwischen dem Beschuldigte und der Privatklägerin zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen sei und sie am 8. Februar 2019 aufeinandergetroffen seien. Bestritten werde die Intensität dieser Auseinandersetzung und insbesondere, dass es zu Fusstritten gekommen sei. Auffällig sei, dass die Staatsanwaltschaft jeweils nur dort eine einfache Körperverletzung angeklagt habe, wo ein Arztbericht vorliege. Ansonsten sei man von Tätlichkeit ausgegangen. Dort, wo es keine objektiven Beweismittel gebe, habe man der Privatklägerin wohl nicht so geglaubt und daher eine Tätlichkeit angenommen. Die Privatklägerin sei zudem nach dem Vorfall nicht direkt zum Arzt gegangen. Aus dem Arztbericht sehe man nicht, wann sie beim Arzt gewesen sei und von wann diese Hämatome stammen würden. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte dafür verantwortlich sei. Man könne nicht sagen, was zwischen dem 8. und 11. [Februar 2019] passiert sei. Die Zeugin habe zudem keine Fusstritte und Faustschläge gesehen. Der Beschuldigte habe zugegeben, dass er die Privatklägerin «gemüpft» und ihr einen «Chlapf» gegeben habe. Die Privatklägerin schildere aber einen ganz anderen Sachverhalt als der Beschuldigte und die Zeugin. Es gebe keinen Grund, weshalb nicht auf die Aussagen der Zeugin abgestellt werden könne. Es sei einfach ein Zufall, dass man im Zeitpunkt, als die Zeugin noch nicht vor Ort gewesen sei, man im Hinterhof gewesen sei und später solle es auf der Strasse gewesen sein. Insgesamt sei also nicht klar, wer für die Verletzungen verantwortlich gewesen sei. In dubio pro reo sei der Beschuldigte aufgrund des «Chlapfes» wegen Tätlichkeit, aber nicht wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen (pag. 1786 f.).

Weiter brachte die Verteidigung vor, dass sich der Beschuldigte zum Vorwurf der Drohung nicht geäussert habe. Insbesondere sei er nie dazu befragt worden. Die Vorinstanz habe hier den Einzelfall ausser Acht gelassen und führe aus, dass es bereits zu Drohungen gekommen sei, weshalb der Beschuldigte auch die Drohung vom 8. Februar 2019 begangen haben solle und die Privatklägerin generell glaubhaft sei. Eine derartige Begründung sei unhaltbar. Es genüge nicht, dass man einfach das Fragerecht gewährt habe. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, sich zu Sachen zu äussern, die ihm nie vorgehalten worden seien. Zudem habe auch die Zeugin keine derartigen Drohungen mitbekommen, entsprechend sei in dubio pro reo den Ausführungen des Beschuldigten zu folgen (pag. 1788 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass nebst den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch noch ein Arztbericht und die Zeugenaussagen einer unbeteiligten Passantin vorliegen würden. Die Verteidigung habe versucht geltend zu machen, dass unklar sei, auf welchen Vorfall sich dieser Arztbericht beziehe. Es werde zwar kein Datum angegeben aber die aufgeführten Verletzungen würden genau mit den Schilderungen der Privatklägerin übereinstimmen. Es würden daher keine Zweifel daran bestehen, dass diese vom 8. Februar 2019 stammen würden. Zudem sei die Grenze zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung schwammig. Ohne objektive Beweismittel werde es schwierig. Man habe in allen Fällen auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Zudem sei dies ein Problem der rechtlichen Abgrenzung. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung sei jedenfalls nicht zu beanstanden (pag. 1802).

Zu den vorgeworfenen Drohungen insgesamt führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass es neben den unbestrittenen schriftlich festgehaltenen Drohungen per SMS oder E-Mail auch noch bestrittene verbale Drohungen gebe, welche halt nicht so einfach zu beweisen seien wie die schriftlichen. Aber auch hier sei auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Immer wenn objektive Beweismittel vorhanden seien, würden sie sich mit den Aussagen der Privatklägerin decken. Aus den schriftlichen Drohungen sei gut ersichtlich, wie der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe. Man ändere sich nicht einfach, wenn es um mündliche Drohungen gehe. Wenn er schon nicht vor schriftlichen Drohungen zurückschrecke, mache er das sicher auch von Angesicht zu Angesicht, so wie er sie auch in der Öffentlichkeit beschimpft habe. Zudem sei es gerade üblich, dass nebst physischen Gewaltausübungen auch noch psychischer Druck gemacht werde. Den Todesdrohungen würde mit den Schlägen noch zusätzliches Gewicht verleiht werden. Weiter sei es auch unerheblich, wer wen aufgesucht habe. Selbst wenn sich die Privatklägerin zum Teil selber in diese Situation gebracht hätte, sei dies keine Rechtfertigung für den Beschuldigten, ihr mit dem Tod zu drohen. Entsprechend sei der Schuldspruch bezüglich sämtlichen verbal geäusserten Drohungen zu bestätigen (pag. 1803).

Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte vor, dass der Beschuldigte zugegeben habe, dass man sich gestossen und er ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Später habe er sich nicht mehr an den Vorfall erinnern können. Die Zeugin habe ausgesagt, dass sie gesehen habe, wie ein Mann die Frau geschlagen habe. Das Büschel Haare auf dem Boden habe sie schockiert. Das stimme mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Die Zeugin habe auch klar sagen können, dass es sich um Aggressionen gehandelt habe, was ebenfalls die Aussagen der Privatklägerin stützen würde. Ihre Aussagen seien detailreich und konstant und würden mit den dokumentierten Bildern übereinstimmen. Auch die Drohung sei aufgrund der Aussagen erstellt. Entsprechend habe diesbezüglich ein Schuldspruch zu erfolgen (pag. 1811).

11.4
Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 8. Februar 2019 eine Auseinandersetzung gab, anlässlich derer es zu Handgreiflichkeiten kam. Bestritten wird hingegen die Intensität der Handgreiflichkeiten – der Beschuldigte spricht von einem «Chlapf», die Privatklägerin dagegen von Ohrfeigen, an den Haaren zu Boden reissen und Fusstritten gegen die Halspartie, den Rücken und die Beine, als sie am Boden lag – sowie die Drohung an sich.

11.5
Beweismittel
11.5.1
Anzeigerapport vom 19. März 2019 (pag. 300 ff.)

Aus dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 8. Februar 2019, um 17.05 Uhr, persönlich und in Begleitung von AD.________ Meldung auf dem Polizeiposten E.________ erstattete. Die Privatklägerin gab an, dass sie von ihrem Ex-Freund, dem Beschuldigten, geohrfeigt worden sei. Sie beklagte starke Schmerzen. AD.________ erklärte, dass er Schreie einer Frau gehört und daraufhin die Privatklägerin am Boden liegend vorgefunden habe. Er habe die Schläge nicht gesehen. Es konnten die Personalien einer weiteren Zeugin, AE.________, eruiert werden.

11.5.2
Arztbericht vom 9. April 2020 (pag. 314)

Die Staatsanwaltschaft ersuchte Dr. med. AF.________ mit Schreiben vom 31. März 2020 (pag. 312 f.) um einen Bericht über die Verletzungen der Privatklägerin und führte hierzu präzisierend aus: «Nachdem Frau C.________ am 8. Februar 2019 bei einer Auseinandersetzung verletzt worden ist, war sie bei Ihnen in ärztlicher Behandlung […] ». Dem daraufhin erstellten Arztbericht vom 9. April 2020 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin angab, gegen den Kopf, den Rücken, die Seiten und gegen die Beine geschlagen worden zu sein. Sie habe Hämatome auf der Kopfhaut, am linken Oberschenkel und an den Beinen aufgewiesen. Zudem habe sie hinten auf dem Brustkorb auf der rechten Seite ebenfalls ein Hämatom sowie an der rechten Schulter eine Prellung aufgewiesen. Als Folge der genannten Verletzungen habe die Privatklägerin Schmerzen verspürt, welche eine Behandlung mit Schmerzmitteln notwendig gemacht hätten. Die Privatklägerin habe sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden. Der Arzt hielt bei den Ergänzungen fest: «Riss der Halswirbelsäule bei Mobilisierung».

11.5.3
Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin gab am 11. Februar 2019 gegenüber der Polizei an, dass sie auf dem Weg zu ihrer Wohnung gewesen sei, als sie dem Beschuldigten begegnet sei. Sie habe ihm gesagt, er solle abhauen. Er sei ihr jedoch gefolgt. Vor ihrem Haus habe er sie brutal geschlagen. Er habe ihr Ohrfeigen gegeben und sie dann an den Haaren zu Boden gerissen; Letzteres so fest, dass sogar Haare am Boden gelegen hätten. Als sie am Boden gewesen sei, habe er ihr zudem Fusstritte gegen den Kopf, den Rücken und die Beine verpasst. Dann sei ihr eine Frau zu Hilfe geeilt, woraufhin der Beschuldigte die Flucht ergriffen habe. Später sei noch ein Mann dazugekommen, der sie dann auf den Polizeiposten begleitet habe. Sie habe Atmungsprobleme, Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe sie auch bedroht. Er habe ihr gesagt, dass es ihm nur dann gut gehe, wenn sie tot sei. Wegen der erwähnten Drohung habe sie Angst gehabt, das Haus zu verlassen (pag. 316 f.).

Am 19. Dezember 2019 führte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sie am 8. Februar 2019 bei ihrer Wohnung an der H.________ gewesen sei. Sie habe nicht mehr dort gewohnt. Sofern sie sich richtig erinnere, sei ihr der Beschuldigte gefolgt, obwohl sie ihm gesagt habe, dass er sie in Ruhe lassen solle. Im Hinterhof, wo es keine Leute gehabt habe, habe er sie auf brutale Art und Weise geschlagen. Er habe ihr einen Faustschlag verpasst und sie so stark an den Haaren gerissen, dass sie zu Boden gefallen sei. Er habe dann Anlauf genommen und sie ganz stark hinten gegen den Hals getreten, weshalb sie jetzt auch an dieser Stelle Probleme habe. Sie erinnere sich nicht genau, ob er sie auch in die Rippen getreten habe. Er habe Anlauf genommen, um sie zu treten und sie sei dann zwar nicht gerade in Ohnmacht gefallen aber sie sei wie benebelt gewesen. Die Zeugin, welche die Polizei avisiert habe, habe sie [die Privatklägerin und den Beschuldigten] schon vorgängig beobachtet. Sie habe alles gehört. Wahrscheinlich habe sie verstanden, dass es Probleme gebe und sei daher in den Hinterhof gekommen. Er sei abgehauen aber sie habe alles beobachtet. Der Beschuldigte habe genau gewusst, wohin er sie getroffen habe. Er habe jedoch nicht geschaut, wohin er schlage, sondern habe einfach geschlagen (pag. 674 f.).

11.5.4
Aussagen der Zeugin

AE.________ gab als Zeugin am 17. Februar 2020 an, dass sie Musik gehört habe, weshalb sie nicht alles mitbekommen habe. Sie habe aber zwei Personen in einem Innenhof beobachtet. Dabei habe sie gespürt, dass sie etwas unterbrochen habe. Plötzlich habe sie realisiert, dass es sich nicht um eine normale Situation, sondern um einen Angriff handle, weshalb sie ihren Schritt verlangsamt und die Kopfhörer entfernt habe. Ein Mann habe eine Frau geschlagen. Die Frau habe dabei geschrien und der Mann habe ihr Sachen gesagt. Die Schläge seien nicht auf eine «nette» Art und Weise erfolgt. Sie habe gehört, wie die Frau schrie und sie sei in den Innenhof gegangen. Als der Mann sie gesehen habe, habe er der Frau einen weiteren Schlag gegeben und sei davongerannt. Die Frau sei unter Schock gestanden und habe geweint. Sie habe eine Haarsträhne am Boden liegen gesehen. Sie und die Frau hätten sich schlecht verständigen können. Sie wisse nicht, ob die Frau schlecht Französisch spreche oder derart schockiert gewesen sei. Sie selber habe nur den Schlag gesehen, welcher der Mann der Frau gegeben habe, als er weggerannt sei. Dabei habe er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen, wobei sie nicht sagen könne, ob mit der Faust oder der flachen Hand. Der Schlag sei brutal gewesen. Als der Mann sie gesehen habe, habe es so gewirkt, als wolle er der Frau noch einen letzten Schlag geben, bevor er sich davongemacht habe. Was sie schockiert habe sei das Büschel Haare am Boden gewesen, weil man die Haarwurzel habe sehen können. Es sei ein grosses Haarbüschel gewesen und nicht nur einige Strähnen. Sie habe die Frau nicht am Boden, sondern immer aufrecht gesehen. Es sei eine Aggression gewesen. Es sei nicht ein Paar, das eine simple verbale Auseinandersetzung gehabt habe, gewesen. Sie habe nicht verstanden, was die beiden gesprochen hätten. Sie hätten vermutlich Portugiesisch gesprochen. Sie habe aber verstanden, dass es sich um eine Beziehungsstreitigkeit gehandelt habe (pag. 321 ff.).

11.5.5
Aussagen des Beschuldigten

Angesprochen auf die Vorfälle vom 7. Januar und 8. Februar 2019 führte der Beschuldigte am 20. Juni 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass sie sich nur gegenseitig «gemüpft» hätten und einmal habe er ihr einen «Chlapf» gegeben. Er habe sie gestossen aber nicht mit Fäusten geschlagen oder «geschuttet». Die Frage, ob er die Privatklägerin am 8. Februar 2019 mit den Füssen gegen den Kopf und Körper getreten habe, obwohl sie schon am Boden gelegen sei, verneinte er. Sie hätten schon Auseinandersetzungen gehabt aber nicht, dass sie «drigschuttet» hätten. Auf Vorhalt, wonach er zu Beginn ausgesagt habe, die Privatklägerin wisse, wie sie ihn zum Durchdrehen bringen könne und Frage, wie das dann aussehe, wenn er durchdrehe, führte der Beschuldigte aus, dass er dann Sachen schreibe oder sage, die er gar nicht so meine (pag. 27 ff. / pag. 714 ff.).

Sodann führte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 aus, dass er sich nicht an den Vorfall vom 8. Februar 2019 erinnern könne und verneinte, dass er die Privatklägerin an den Haaren zu Boden gerissen und sie danach mit den Füssen getreten habe. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass jemals eine Frau zu einer Streitigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin dazu gestossen sei (pag. 728 f.)

11.6
Beweiswürdigung durch die Kammer

Die Privatklägerin machte tatnahe Aussagen zum Vorfall. Diese sind glaubhaft und erlebnisbasiert. Sie werden zudem durch den Arztbericht und die Aussagen der Zeugin AE.________ bestätigt. Letztere sah, wie die Privatklägerin vom Beschuldigten geschlagen wurde. Zudem bemerkte sie auch ein Haarbüschel auf dem Boden, was wiederum mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach ihr der Beschuldigte an den Haaren gerissen bzw. einige ausgerissen habe, übereinstimmt. Dass die Zeugin die Fusstritte nicht sah, steht den Aussagen der Privatklägerin nicht entgegen, zumal es sich nur um eine Momentaufnahme handelte und die Zeugin nicht von Beginn weg dabei war. Entgegen der Verteidigung schilderte sowohl die Zeugin als auch die Privatklägerin, dass sich der Vorfall im Hinterhof abspielte. Ein von ihr ins Feld geführter Positionswechsel fand also gar nicht statt und selbst wenn, würde dies die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin nicht schmälern. Denn das eigentliche Kerngeschehen, die Schläge und Fusstritte gegen ihren Körper, werden durch den Arztbericht vom 9. April 2020 bestätigt. Die Feststellungen des Arztes beziehen sich denn auch auf den Vorfall vom 8. Februar 2019, stützte sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anfrage doch eindeutig auf das Ereignis vom 8. Februar 2019 (vgl. pag. 312). Dass sich die Privatklägerin zwischen dem 8. und 11. Februar 2019 noch andere – nicht vom Beschuldigten stammende – Verletzungen zugezogen haben soll, ist nicht nur abwegig, sondern entbehrt jeglicher Grundlage. Dieser ist denn auch mit dem Vorfall vom 7. Januar 2019 vergleichbar. Der Beschuldigte geht jeweils in ähnlicher Weise vor (Schlagen und an den Haaren zu Boden reissen). Dass er ihr dabei gedroht haben soll, stimmt einerseits mit seinem Verhaltensmuster – den schriftlichen und vom Beschuldigten eingestandenen Drohungen – überein und wird andererseits durch die Aussagen der Zeugin, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin Sachen gesagt habe, es seien Aggressionen gewesen und keine simple verbale Auseinandersetzung, untermauert. Zudem führte der Beschuldigte auch selbst aus, dass er, wenn er wütend sei, manchmal gewisse Dinge schreibe oder sage. Demgegenüber verharmlost er wiederum den gesamten Vorfall. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben, aber nicht so schlimm, was den Schilderungen der Zeugin und der Privatklägerin (Stichwort: Haarbüschel) und den vom Arzt festgestellten Verletzungen diametral widerspricht. Seine Aussagen müssen daher als unglaubhaft bezeichnet werden. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass insbesondere auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, der Zeugin sowie den Arztbericht abzustellen ist, womit der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.1. und Ziff. I.6.2. der Anklageschrift erstellt ist.

Der Verteidigung ist hingegen zuzustimmen, wonach der Beschuldigte nie explizit zum Vorwurf der Drohung vom 8. Februar 2019 befragt wurde. Allerdings wurde ihm das rechtliche Gehör nicht gänzlich verweigert. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er die Privatklägerin früher schon bedroht habe, woraufhin er ausführte, dies sei nur schriftlich gewesen, womit er die Vorwürfe der mündlich ausgesprochenen Drohungen implizit bestritt (vgl. pag. 579 Z. 74 ff.; pag. 1381 Z. 28 f.). Des Weiteren waren ihm die Vorwürfe bekannt und die Verteidigung konnte sich im Rahmen des Parteivortrages dazu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben.

11.7
Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafantrags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1565 f.;

S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Folglich ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB der einfachen Körperverletzung und der Drohung, beides begangen am 8. Februar 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.

12.
Ziff. I.6.4. der Anklageschrift: Drohung vom 14. April 2019 z.N. der Privatklägerin (pag. 1248)
12.1
Anklagesachverhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin am 14. April 2019, ca. 20.15 Uhr, am N.________ in E.________ in Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung verbal mit dem Tod gedroht zu haben, wobei die Privatklägerin Angst vor dieser Todesdrohung gehabt habe (Ziff. III.6.4. des erstinstanzlichen Urteils).

12.2
Beweiswürdigung der Vorinstanz

Der Beschuldigte habe sich nicht zum Vorwurf der Drohung vom 14. April 2019 geäussert, allerdings habe die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der Vorfall bestritten werde. Die Privatklägerin habe im Detail wiedergeben können, mit welchen Worten der Beschuldigte sie bedroht habe. Entgegen der Verteidigung könne auch nicht gesagt werden, dass es für die Privatklägerin praktisch gewesen sei, in allen Fällen, in welchen sie geschlagen worden sei, auch anzugeben, dass sie bedroht worden sei, zumal sie bezüglich des Vorfalls vom 14. April 2019 sogar explizit angegeben habe, dass es sich lediglich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt habe und es zu keinen Tätlichkeiten gekommen sei. Ferner seien ihre Angaben durch den Zeugen AG.________ bestätigt worden. Insgesamt könne auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (pag. 1570 f.; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.3
Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte auch zu diesem Vorwurf nie befragt worden sei. Man müsse dem Beschuldigten vorhalten, um was es gehe und was ihm vorgeworfen werde. Er müsse sich dazu äussern können. Wenn ihm dieses Recht nicht gewähr

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