Obergericht BE, SK 2021 52
27. Oktober 2021 · Strafkammern · Deutsch
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren | Betäubungsmittelgesetz
Obergericht BE · SK 2021 52 · Deutsch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 21 52-54
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
[email protected] www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2021
Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Obergerichtssuppleant Horisberger
Gerichtsschreiberin Hafner
Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher Dr. B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
D.________
v.d. Rechtsanwalt E.________
beschwerte Drittperson
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 9. September 2020 (PEN 20 126-128)
Erwägungen:
I. Formelles
- 1.
- Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 9. September 2020 was folgt (pag. 960 ff., Hervorhebungen im Original):
- I.
- A.________ wird schuldig erklärt:
- 1.
- der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen
- 1.1.
- in der Zeit von Anfangs Dezember 2017 bis 25.05.2019 in F.________, G.________ (Domizil des Beschuldigten und Restaurant «H.________») sowie im öffentlichen Raum in F.________, in der Umgebung diverser Lokalitäten (Restaurant I.________, J.________ (Einkaufsladen), K.________ (Einkaufsladen)) und in Fahrzeugen;
- 1.2.
- am 25.05.2019 in F.________, Umgebung L.________ (Einkaufsladen) und G.________;
- 2.
- der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Anfangs Dezember 2017 bis 25.05.2019 in F.________, G.________.
II.
- 1.
- Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15.12.2016 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
- 2.
- Der A.________ mit Strafbefehl vom 11.02.2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
- 3.
- Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.
- 4.
- Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet.
- III.
- A.________ wird
in Anwendung der Artikel
40, 46 Abs. 1, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB, 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG 426 ff. StPO
sowie unter Einbezug der seinerzeit teilbedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäss II.1 hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 474 Tagen (25.05.2019 bis 09.09.2020) werden im Umfang von 474 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
- 2.
- zu einer Landesverweisung von 15 Jahren.
- 3.
- zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18'800.00 [Gebühr Gericht CHF 3'800.00 inkl. Kosten von CHF 800.00 für Entscheide Sicherheitshaft vom 21.04.2020 (ARR 20 42) und vom 10.07.2020 (ARR 20 60), Gebühr Voruntersuchung von CHF 15'000.00] und Auslagen der Voruntersuchung von CHF 14'165.50 sowie Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 33'965.50.
- IV.
- [Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung unter vollumfänglicher Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten]
V. Weiter wird verfügt:
- 1.
- A.________
wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).
[Begründung Verlängerung Sicherheitshaft]
- 2.
- Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, Mobiltelefone inkl. Zubehör und weitere Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- -
- weisser Klumpen (Kokain, in Cellophan gewickelt); Ass. 1
- -
- Digitalwaage („ON BALANCE"); Ass. 2
- -
- Natel Nokia (klein, inkl. Ladekabel); Ass. 3
- -
- Natel Nokia (gross, inkl. Ladekabel); Ass. 4
- -
- Minigrip mit Papierkugel; Ass. 7
- -
- div. Verpackungsmaterial; Ass. 9
- -
- div. Bankauszüge und Notizen; Ass. 10
- -
- SIM-Kartenhalter (Lycamobile); Ass. 13
- -
- Natel MGM (weiss; aus Effekten)
- -
- 2 Kugeln mit Kokain (aus Effekten)
- -
- div. Notizzettel (aus Portemonnaie / Effekten)
- -
- 2 Belege M.________ (Bank) (aus Effekten)
- 3.
- Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- -
- iPad (mit Hülle, .________); Ass. 5
- -
- Reisepass (N.________); Ass. 8
- -
- 2 Schlüssel (.________); Ass. 12
- -
- Quittung O.________ Immobilien (aus Effekten)
- 4.
- Euro 1'445.00 (ausmachend CHF 1'582.30; Ass. 11) werden D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.
- 5.
- Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'500.00 (Ass. 6) wird in der Höhe von CHF 2'500.00 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 2'500.00 und in der Höhe von CHF 1'000.00 zur teilweise Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 6.
- Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
- 7.
- Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
- 8.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 9.
- [Eröffnungsformel]
- 2.
- Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), damals amtlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 15. September 2020 innert Frist die Berufung an (pag. 980). Mit der ebenfalls fristgerechten Berufungserklärung vom 8. Februar 2021 focht der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 1073).
Die Generalstaatsanwaltschaft machte keine Nichteintretensgründe geltend und verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erklären (pag. 1079). D.________ (nachfolgend: beschwerte Drittperson) liess sich nicht vernehmen.
- 3.
- Amtliche und private Verteidigung
Im Verlaufe des oberinstanzlichen Verfahrens mandatierte der Beschuldigte Fürsprecher Dr. B.________ als privaten Verteidiger (pag. 1159 f.). Mit Verfügung vom 20. September 2021 nahm die Verfahrensleitung davon Kenntnis und sistierte das amtliche Mandat von Rechtsanwalt C.________ per sofort (pag. 1162 f.).
- 4.
- Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Der Beschuldigte wurde am 25. Mai 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Haft (pag. 10 ff.). Bis zu Erhebung der Anklage wurde er in Untersuchungshaft gehalten (pag. 43 ff., pag. 64 ff., pag. 88 ff. und pag. 108 ff.). Danach befand er sich bis zur Überweisung der Akten an das Obergericht in Sicherheitshaft (pag. 845 ff., pag. 897 ff., pag. 960 ff. und pag. 991 ff.). Im oberinstanzlichen Verfahren verfügte die Verfahrensleitung am 12. Februar 2021 den Verbleib des Beschuldigen in Sicherheitshaft (SK 21 55, pag. 17). Diese Verfügung wurde im Urteil vom 27. Oktober 2021 wiederholt (pag. 1240). Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils belief sich die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf insgesamt 887 Tage.
- 5.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten am 23. September 2021 ein aktueller Strafregisterauszug und am 21. September 2021 ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ eingeholt (pag. 1171 f. und pag. 1169). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte erneut zur Sache und zur Person befragt (pag. 1191 ff.). Ebenfalls an der oberinstanzlichen Verhandlung reichte der Beschuldigte zwei Briefe und eine Zeichnung seiner Kinder ein, welche zu den Akten erkannt wurden (pag. 1223 ff.).
- 6.
- Anträge der Parteien
- 6.1
- Anträge der Verteidigung
Namens des Beschuldigten stellte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1229 ff., Hervorhebungen im Original):
- I.
- A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit von anfangs Dezember 2017 bis 25.05.2019 in F.________ durch Verkauf von mind. 230.1 g Kokaingemisch, namentlich von
- 1.
- von 136.8 g Kokaingemisch an Q.________;
- 2.
- von 48 g Kokaingemisch an R.________;
- 3.
- von 25 g Kokaingemisch an S.________;
- 4.
- von 17.2 g Kokaingemisch an T.________;
- 5.
- von 2.7 g Kokaingemisch an U.________;
- 6.
- von 0.4 g Kokaingemisch an V.________;
- 7.
- einer unbestimmten Menge Kokain an W.________, einen unbekannten Z.________ und weitere unbekannte Abnehmer;
unter Ausscheidung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten und Auferlegung an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der Hälfte der erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten (amtliche als auch – oberinstanzlich – private Verteidigung).
- II.
- A.________ sei schuldig zu erklären der mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach begangen
- 1.
- in der Zeit von anfangs Dezember 2017 bis 25.05.2019 in F.________ durch Verkauf von 168.4 g Kokaingemisch, namentlich
- 1.1
- von 103.2 g Kokaingemisch an Q.________;
- 1.2
- von 12 g Kokaingemisch an R.________;
- 1.3
- von 25 g Kokaingemisch an S.________;
- 1.4
- von 10.8 g Kokaingemisch an T.________;
- 1.5
- von 12 g Kokaingemisch an unbekannte Z.________;
- 1.6
- von 3.3 g Kokaingemisch an U.________;
- 1.7
- von 2.1 g Kokaingemisch an V.________;
- 2.
- am 25.05.2019 in F.________ durch Erwerb und Besitz von 495 g Kokaingemisch;
- 3.
- in der Zeit von anfangs Dezember 2017 bis 25.05.2019 in F.________ durch Verkauf von 45 g Haschisch an Q.________ und T.________.
III.
- 1.
- Der mit Strafbefehl vom 11.02.2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
- 2.
- Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15.12.2016 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 200.00 an den Beschuldigten.
- IV.
- A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 333 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (im Sinne einer Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gem. III./2, hiervor), unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 25.05.2019;
- 2.
- zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten.
- V.
- Weiter sei zu verfügen:
- 1.
- A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zu versetzen.
- 2.
- Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.
- 3.
- Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sei so zu entscheiden, wie dies die Vorinstanz in Ziffer 2 bis 5 ihres Urteiles vom 09.09.2020 tat.
- 4.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers für dessen erst- und oberinstanzlichen Aufwand sei richterlich bestimmen.
- 5.
- Allfällige weitere Verfügungen (insbes. Löschung DNA-Profil und dergleichen) seien von Amtes wegen zu treffen.
- 6.2
- Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (pag. 1226 ff., Hervorhebungen im Original):
- I.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 9. September 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde, dass
- 1.
- die nachfolgenden beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, Mobiltelefone inkl. Zubehör und weiteren Gegenstände zur Vernichtung eingezogen würden:
- -
- weisser Klumpen (Kokain, in Cellophan gewickelt); Ass. 1
- -
- Digitalwaage («ON BALANCE»); Ass. 2
- -
- Natel Nokia (klein, inkl. Ladekabel); Ass. 3
- -
- Natel Nokia (gross, inkl. Ladekabel); Ass. 4
- -
- Minigrip mit Papierkugel; Ass. 7
- -
- div. Verpackungsmaterial; Ass. 9
- -
- div. Bankauszüge und Notizen; Ass. 10
- -
- SIM-Kartenhalter (Lycamobile); Ass. 13
- -
- Natel MGM (weiss, aus Effekten)
- -
- 2 Kugeln mit Kokain (aus Effekten)
- -
- div. Notizzettel (aus Portemonnaie / Effekten)
- -
- 2 Belege M.________(Bank) (aus Effekten)
- 2.
- die folgenden Gegenstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben seien:
- -
- iPad (mit Hülle, .________); Ass. 5
- -
- Reisepass (N.________); Ass. 8
- -
- 2 Schlüssel (.________); Ass. 12
- -
- Quittung O.________ Immobilien (aus Effekten);
- 3.
- die Euro 1445.00 (ausmachend CHF 1582.39; Ass. 11) D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben seien.
- II.
- A.________ sei schuldig zu erklären:
- 1.
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen
- 1.1
- in der Zeit von Anfang Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 in F.________, G.________ (Domizil des Beschuldigten und Restaurant «H.________») sowie im öffentlichen Raum in F.________, in der Umgebung diverser Lokalitäten (Restaurant I.________, J.________(Einkaufsladen), K.________(Einkaufsladen)) und in Fahrzeugen durch Verkauf von mind. 294.89 Gramm reinem Kokain an verschiedene Abnehmer;
- 1.2.
- am 25. Mai 2019 in F.________, Umgebung L.________(Einkaufsladen) und G.________ durch Anstalten treffen zum Verkauf von 440.55 Gramm reinem Kokain;
- 2.
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Anfang Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 in F.________, G.________ durch Verkauf von 45 Gramm Haschisch an verschiedene Abnehmer.
III.
- 1.
- Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2016 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.
- 2.
- Der A.________ mit Strafbefehl vom 11. Februar 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.
- 3.
- Die erst- und oberinstanzlichen Kosten der Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen.
- IV.
- A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe (Ziff. II.1. hiervor) zu verurteilen:
- 1.
- zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 886 Tagen;
- 2.
- zu einer Landesverweisung von 15 Jahren;
- 3.
- zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
- IV.
- [recte: V]
Im Weiteren sei zu verfügen:
- 1.
- A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
- 2.
- Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3’500.00 (Ass. 6) sei in der Höhe von CHF 2’500.00 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 2’500.00 und in der Höhe von CHF 1'000.00 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
- 3.
- Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
- 4.
- Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).
- 5.
- Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
- 6.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
- 7.
- Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).
- 6.3
- Anträge der beschwerten Drittperson
Die beschwerte Drittperson liess sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. Insbesondere sind bei der Kammer keine schriftlichen Anträge eingegangen.
- 7.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil gemäss Wortlaut in der Berufungserklärung vollumfänglich angefochten. An der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte die Verteidigung jedoch, es sei über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte so zu entscheiden, «wie dies die Vorinstanz in Ziffer 2 bis 5 ihres Urteils vom 09.09.2020 tat» (pag. 1231). Diese Verfügungen im erstinstanzlichen Urteil werden demnach vom Beschuldigten anerkannt und erwachsen in Rechtskraft.
In allen übrigen Punkten inkl. den beiden Widerrufsverfahren hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern, sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
- II.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung
- 8.
- Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1011 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 9.
- Vorbemerkung
Dem Beschuldigten werden diverse Handlungen im Zusammenhang mit dem Handel von Kokain und Haschisch vorgeworfen. Im Folgenden wird zunächst die generelle Rolle des Beschuldigten erörtert. Danach werden die konkreten Handlungen gemäss Anklageschrift geprüft.
- 10.
- Rolle des Beschuldigten
- 10.1
- Vorwurf gemäss Anklageschrift
In der Anklageschrift vom 7. April 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die angeklagten Betäubungsmittelgeschäfte betrieben, um Gewinn zu erzielen und mit dem erzielten Erlös einen namhaften Teil seiner eigenen Lebenshaltungskosten und derjenigen seiner Familie zu bestreiten (pag. 832).
- 10.2
- Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestritt grundsätzlich nicht, Kokain und Haschisch an Drittpersonen abgegeben zu haben. Er brachte jedoch vor, er habe keinen selbständigen Drogenhandel betrieben. Er sei von verschiedenen Personen bedroht und zu unterschiedlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln gezwungen worden (Kokain und Haschisch entgegennehmen, kaufen, verkaufen). Er habe mit dem Verkauf der Betäubungsmittel fast keinen Gewinn erzielt. Konkret schilderte er folgende drei Bedrohungssituationen:
- -
- Ein Z.________ habe ihn gezwungen, für ihn Kokain zu kaufen. Genauere Angaben zu diesem Z.________ könne er aus Angst nicht machen (pag. 301 Z. 81 ff. und pag. 945 Z. 40 ff.).
- -
- Ein AH.________ namens X.________ habe ihn im Zusammenhang mit den Kokainverkäufen bedroht (pag. 350 Z. 50 ff. und pag. 352 Z. 173 ff.). Er habe jeweils von diesem Kokain erhalten und in dessen Auftrag weitergeben müssen (pag. 293 f. Z. 334 ff., pag. 296 Z. 446 f. und pag. 946 Z. 11 ff.). Er habe selber keine Bestellungen entgegengenommen, das Kokain nicht abgepackt, nicht bestimmt, wie viel Kokain es sei und auch kein Geld dafür erhalten (pag. 350 Z. 50 ff.). Er habe selber fast keinen Gewinn erzielt beim Verkauf an seine Abnehmer (pag. 352 Z. 171).
- -
- Den am 25. Mai 2019 sichergestellten Kokainstein habe er nur entgegengenommen, weil er von der «Mafia» dazu gezwungen resp. bedroht worden sei (pag. 279 Z. 65, pag. 301 Z. 110 ff. und pag. 945 Z. 20 ff.).
- 10.3
- Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die Angaben des Beschuldigten als Schutzbehauptung und hielt fest, der Beschuldigte habe das Kokaingemisch in Eigenregie verkauft (pag. 1014 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie begründete dies einerseits damit, es sei unglaubwürdig, dass der Beschuldigte für jemanden Betäubungsmittel verkaufen würde, ohne massgeblich daran zu verdienen. Andererseits stellte sie auf die Angaben der Auskunftspersonen sowie den Ablauf der mittels Telefonüberwachung und Observation dokumentierten Drogengeschäfte des Beschuldigten ab. Sie hielt fest, dass der Beschuldigte sich jeweils innert kurzer Zeit nach einem Telefon mit einer Abnehmerin oder einem Abnehmer mit diesen getroffen habe und diese Zeit nicht gereicht hätte, um vorab den «AH.________» zu treffen und rechtzeitig am Übergabeort zu sein. Der Beschuldigte habe weitgehende Kontakte mit seinen Abnehmerinnen und Abnehmern gepflegt, etwa mit T.________, was sich nicht mit seiner Aussage vereinbaren lasse, wonach er die Personen einzig auf Anweisung von X.________ getroffen habe. Dabei hätten die Auskunftspersonen etwa geschildert, der Beschuldigte habe sie vom Kokainkonsum abzuhalten versucht oder ihnen Geld geliehen. Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Beschuldigte sicherlich nicht versucht hätte, Personen vom Konsum abzuhalten bzw. ihnen sicherlich kein Geld hätte leihen können, wenn er aus Angst bzw. unter Druck Kokain verkauft hätte.
Im Übrigen hielt es die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschuldigte lediglich aufgrund seiner Verhaftung am 17. März 2016 und der Verurteilung zu einer zu vollziehenden Teilstrafe von 12 Monaten vorübergehend aufgehört habe, mit Drogen zu handeln. Der Beschuldigte sei innert kürzester Zeit nach seiner Entlassung wieder im Drogengeschäft tätig gewesen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe für den Betäubungsmittelhandel würden auch nicht übereinstimmen mit den Gründen, die er nach seiner Verhaftung im Jahr 2016 angegeben habe, wo er geltend gemacht habe, er müsse einen Kredit zurückzahlen.
- 10.4
- Vorbringen der Verteidigung
Auf den Ausführungen des Beschuldigten basierte die Verteidigungsstrategie vor der Vorinstanz. Es wurde geltend gemacht, der Beschuldigte habe aufgrund der Drohungen ohne Vorsatz gehandelt und sein Verhalten sei aufgrund einer Notstandssituation gerechtfertigt gewesen (pag. 950). Im oberinstanzlichen Verfahren führte die Verteidigung demgegenüber aus, ein rechtfertigender Notstand lasse sich vorliegend nicht nachweisen. Das Drogenbusiness sei zwar sehr rau, Notlagen würden ausgenutzt und es werde auch Gewalt angewendet, aber die Verteidigungsstrategie mit dem Notstand werde nicht aufrechterhalten.
Da der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung weiterhin angab, er sei zum Drogenhandel gezwungen worden, werden seine Aussagen und die weiteren Beweismittel zu seiner Rolle nachfolgend dennoch gewürdigt.
- 10.5
- Beweismittel
- 10.5.1
- Aussagen des Beschuldigten
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1014 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte weiterhin an, er sei unter Druck gesetzt worden und habe Anweisungen erhalten, Kokain entgegenzunehmen und weiterzugeben (pag. 1198 f.). Die Leute, die ihn unter Druck setzten, kenne er vom letzten Mal, aber er kenne sie nicht richtig. Sie hätten ihn im Jahr 2017 in den Wald gebracht und ihn gezwungen Whiskey zu trinken. Sie hätten Geld von ihm gewollt von früher (pag. 1200). Zum «AH.________», der ihm Drogen zum Verkauf abgegeben habe und zu seiner früheren Aussage, wonach er am Verkauf nichts verdient habe, sagte er, er habe das Kokain weitergegeben, weil sie ihn bedroht hätten und weil sie ihm versprochen hätten, ihm pro «Seckli» CHF 10.00 zu geben (pag. 1205).
- 10.5.2
- Aussagen der Abnehmerinnen und Abnehmer
Gemäss Q.________ war es möglich, dass man beim Beschuldigten auf der Strasse Kokain kaufen konnte, wenn man ihn spontan traf. Sie wisse von Leuten, die so bei ihm Kokain gekauft hätten, ohne ihn anzurufen (pag. 500 Z. 161). Sie habe keine Ahnung, woher er das Kokain und Haschisch bezogen habe. Er sei in dieser Sache eher zurückgezogen gewesen. Er sei immer alleine gewesen (pag. 500 Z. 185 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte vor irgendjemandem Angst habe, gab sie an: «Vor der Polizei». Der Beschuldigte habe ihr auch immer gesagt, sie solle aufpassen wegen der Polizei mit dem Telefon (pag. 501 Z. 205).
T.________ gab an, der Beschuldigte habe das Haschisch immer irgendwo in der Nähe gehabt. Damit meine sie im Briefkasten oder um die Ecke in einem Versteck und um sein Haus irgendwo (pag. 424 Z. 109). Auf Frage, ob der Beschuldigte an alle Personen Kokain verkauft habe, oder nur an bestimmte, sagte sie, es habe Leute gegeben, denen er kein Kokain verkauft habe – typische Leute, die Probleme machen würden, die ihn zum Beispiel unter Drogeneinfluss bedrohten und bei ihm einbrachen wegen Kokain (pag. 426 Z. 223). Der Beschuldigte sei hart gewesen betreffend Preis. Er habe einem nichts geschenkt (pag. 431 Z. 54). Viele Leute hätten nicht bei ihm vorbeigehen können und diese hätten dann bei ihr «gebettelt», dass sie bei ihm Kokain holen gehe für sie (pag. 432 Z. 105 f.). In F.________ lerne man in gewissen Szenen alle kennen (pag. 423 Z. 62). Jemand habe auf der Gasse einmal etwas von der ai.________ Mafia erzählt. Der Beschuldigte habe ihr aber selber nie etwas gesagt. Er habe ihr erzählt, dass er noch Schulden habe vom ersten Mal, als er ins Gefängnis habe gehen müssen. Bei wem wisse sie nicht (pag. 426 Z. 204 ff.).
Laut R.________, hat «halb F.________» beim Beschuldigten Kokain gekauft (pag. 438 Z. 45). Der Beschuldigte habe immer Kokain gehabt. Er habe nicht gewollt, dass man am Telefon über Bestellungen spreche. Er habe am Telefon höchstens den Treffpunkt gesagt (pag. 438 Z. 54 ff.). Es habe auch Leute gegeben, welche ihn gefragt hätten, woher er den A.________ kennen würde, das sei «im Fall ein Drogendealer». Er habe da nichts gesagt. Es sei aber bekannt gewesen, dass er ein Dealer sei (pag. 443 Z. 64 ff.).
V.________ beschrieb, das «man» Leute zum Beschuldigten gebracht habe. Er nehme an, dass es dabei um Kokain gegangen sei. Er habe dies nicht gesehen, er nehme es einfach an. Es sei von dem her ja auch bekannt gewesen aus der «Gerüchteküche» (pag. 447 Z. 33 ff.). Später räumte V.________ ein, selber drei bis vier Mal für andere Leute beim Beschuldigten Kokain abgeholt zu haben – er wusste demnach aus eigener Erfahrung und nicht nur aus der «Gerüchteküche», dass es bei den Kontakten mit dem Beschuldigten um Kokain ging. Es habe Leute gegeben, die nicht selber mit A.________ in Kontakt hätten treten können oder wollen und in solchen Fällen habe er dann mit A.________ telefoniert (pag. 449 Z. 140 ff.). Er habe ihn darauf angesprochen, ob etwas nicht «sauber» sei. A.________ habe sozusagen als Entschuldigung gesagt, «ja wegen den Kindern, dem Geld, sozusagen existenzmässig» (pag. 447 Z. 47 f.). Der Beschuldigte habe ihm gegenüber nie etwas von «Mafia» oder ähnlichem gesagt (pag. 448 Z. 84).
Gegenüber W.________ und S.________ hat der Beschuldigte ebenfalls nichts von angeblichen Drohungen durch die «Mafia» erwähnt (pag. 398 Z. 134 und pag. 472 Z. 239).
U.________ gab an, er sei von einer Drittperson an den Beschuldigten vermittelt worden, um Kokain zu kaufen (pag. 412 Z. 44 f.).
- 10.5.3
- Weitere Beweismittel
Für die weiteren Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1014 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 10.6
- Beweiswürdigung der Kammer
Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich an, wenn auch mit folgenden Ergänzungen:
Die Abnehmerinnen und Abnehmer des Beschuldigten haben ihn durchgehend als selbständig agierende Person mit einem grossen Netz von Abnehmern beschrieben, bei der man auch ohne Vorankündigung auf der Strasse Kokain beziehen konnte. Keine der Auskunftspersonen hat je eine konkrete Bedrohungslage des Beschuldigten wahrgenommen, obwohl er im öffentlichen Raum in F.________ offenbar sehr präsent war und mit einigen seiner Bezügerinnen und Bezügern häufig in Kontakt stand. Einzig T.________ gab an, gerüchteweise etwas von der «ai.________ Mafia» gehört zu haben. Ihr selber habe der Beschuldigte lediglich erwähnt, er habe noch Schulden vom ersten Mal, als er ins Gefängnis habe gehen müssen. Konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum zum Handel mit Betäubungsmitteln gezwungen worden wäre, finden sich demnach auch in den Aussagen von T.________ nicht. Gerade bei T.________, die in der «Szene» in F.________ offenbar gut vernetzt war, erscheint es unwahrscheinlich, dass sie die vom Beschuldigten beschriebenen Konstellationen nicht beobachtet hätte. Sie beschrieb stattdessen, dass sie die Betäubungsmittel jeweils direkt beim Beschuldigte bestellt und dass dieser die Drogen stets in der Nähe gehabt habe. Die Bestellungen liefen demnach nicht wie vom Beschuldigten beschrieben über einen «Araber», der ihm dann jeweils das bestellte Kokain zur Auslieferung aushändigt haben soll. Dafür sprechen auch die Aussagen von U.________, der angab, er sei von einer Drittperson an den Beschuldigten vermittelt worden, um Kokain zu kaufen – mithin direkt an den Beschuldigten und nicht an den «Araber», der angeblich alle Bestellungen verwaltet haben soll. Aus den Schilderungen von T.________ geht sodann hervor, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage war, sich gegenüber bedrohlichen Personen durchzusetzen. So habe er «typischen Personen, die Probleme machen», kein Kokain verkauft. Der Beschuldigte wurde von seinen Abnehmerinnen und Abnehmern als strikt und vorsichtig beschrieben, etwa in Bezug auf Telefongespräche. Diese Aussagen weisen einen hohen Übereinstimmungsgrad auf und zeichnen glaubhaft das Bild eines gut vernetzten, professionell und selbständig agierenden Betäubungsmittelhändlers, der auf dem Platz F.________ bis zu seiner Verhaftung am 25. Mai 2019 einen bedeutenden Marktanteil innehatte. Bereits aufgrund dieser Aussagen kann ausgeschlossen werden, dass es sich beim Beschuldigten lediglich um eine ausführende Person handelte, die ausschliesslich von anderen bereitgestellte Drogen auslieferte, weil sie von Personen im Hintergrund unter Druck gesetzt wurde.
Die Schilderungen des Beschuldigten zu den angeblichen Bedrohungsszenarien sind demgegenüber nicht glaubhaft. Sein Aussageverhalten war bis und mit der Einvernahme in der Berufungsverhandlung oberflächlich und widersprüchlich. Die Kammer konnte sich zudem des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschuldigte jeweils ausgerechnet die konkreten Fragen zur Sache nicht verstehen wollte, während er die Fragen zu anderen Themen ohne Weiteres verstand und beantworten konnte (pag. 1202). Weiter ist auffällig, dass der Beschuldigte im Vorverfahren immer dann ein neues Bedrohungsszenario oder eine neue Zwangssituation schilderte, wenn ihm wesentliche neue Vorhalte gemacht wurden: In seinen ersten Aussagen am 27. Mai 2019 bestritt er noch jeglichen Handel mit Betäubungsmitteln, gab nur den Besitz des sichergestellten Kokainsteins zu und sagte, diesen habe er von der Mafia erhalten. Er habe «dies» machen müssen, weil sie ihn bedroht hätten (pag. 279 Z. 65). Auf den pauschalen Vorhalt, es bestünden Ermittlungen und Aussagen, wonach er mindestens seit Oktober 2018 Betäubungsmittel verkaufe oder abgebe, sagte er noch: «Sie lügen» (pag. 280 Z. 88). «Ich habe keinen Kokainhandel gemacht. Sie haben mir das [wohl: den Kokainstein] einfach gegeben» (pag. 282 Z. 168). In der nächsten Einvernahme, am 6. Juni 2019, wurde ihm die Überwachung seiner Telefonnummern bekannt gegeben zusammen mit dem Vorhalt, es werde deshalb davon ausgegangen, er sei im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen. Auf diesen Vorhalt reagierte er mit der Schilderung, er habe einem Z.________ im Oktober 2018 gegen Geld Kokain bringen müssen, weil dieser ihn bedroht habe (pag. 300 f. Z. 71 ff.). In der Einvernahme vom 20. November 2019 wurden ihm erstmals die Aussagen seiner Abnehmerinnen und Abnehmer vorgehalten, woraufhin er noch ein drittes Bedrohungsszenario schilderte, nämlich jenes mit dem AH.________ (pag. 352 Z. 174). Dieses Aussageverhalten vermittelt den Eindruck, als habe der Beschuldigte jeweils als Ausrede ein Bedrohungsszenario vorgebracht, sobald er merkte, dass die Beweislage in Bezug auf einen Vorwurf erdrückend war. Solange ihm keine konkreten Vorhalte gemacht wurden, stritt er die Vorwürfe ab. Schon aufgrund dieses Aussageverhaltens erscheinen die geschilderten Bedrohungsszenarien unglaubhaft.
Die vom Beschuldigten geschilderten Druckversuche und Drohungen sind sodann vage und in sich nicht stimmig, was sich bereits daran zeigt, dass er in der Hauptverhandlung diese drei Bedrohungsszenarien nicht mehr auseinanderhielt und beispielsweise neu angab, X.________ und die «Mafia» seien eine Gruppe, nachdem er früher gesagt hatte, er wisse nicht, ob X.________ auch zu «diesen AH.________» gehöre, er nehme es nicht an (pag. 355 Z. 317 f., pag. 945 Z. 20 ff. und pag. 946 Z. 5 f.).
Betreffend die Drohungen durch den «Z.________» etwa ist nicht logisch, dass der Z.________ den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg bedrohen sollte, wenn dieser lediglich zweimal im Oktober 2018 wenige Gramm Kokain für ihn organisiert hat (pag. 301 Z. 84 ff.). Auch in Bezug auf den Zeitpunkt des letzten Kontakts machte der Beschuldigte am 6. Juni 2019 widersprüchliche Aussagen, so dass unklar bleibt, ob der letzte Kontakt zwischen ihm und dem Z.________ nun im November, im Dezember oder Februar/März stattgefunden haben soll (pag. 301 Z. 93 ff.).
Zu den Drohungen durch den AH.________ X.________ widersprach sich der Beschuldigte bereits innerhalb der ersten Aussagen und räumte auf Vorhalt der Telefonüberwachung ein, dass T.________ doch jeweils ihn selber angerufen hatte, um Kokain zu bestellen (pag. 350 Z. 77 ff.). Ein weiteres Beispiel für die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen ist die Antwort auf die Frage, wie er sich jeweils mit dem AH.________ getroffen habe, wenn er das bestellte Kokain abholen ging: «Wir haben uns irgendwo und irgendwie in der Stadt getroffen. Er war immer am Bahnhof und hat dort Gras verkauft. Er hatte jeweils alles dabei» (pag. 352 Z. 150 ff.). Später sagte der Beschuldigte, der AH.________ wolle im Schatten bleiben, deshalb sei er zu «Vermittlungsdiensten» gezwungen worden (pag. 295 Z. 285 ff.). Es ergibt jedoch keinen Sinn, dass jemand, der im Schatten bleiben will, selber immer am Bahnhof «Gras» verkauft und «alles dabei» hat. Zuletzt bleibt auch unklar, ob der Beschuldigte von X.________ nun überhaupt bedroht worden sein will oder nicht: Während er zunächst sagte, er sei vom «AH.________» bedroht worden (pag. 352 Z. 174 f.), gab er in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft an, er habe Angst «vor diesen Leuten», X.________ habe ihm aber nicht gedroht (pag. 294 Z. 362). An der Hauptverhandlung wiederum bestätigte er, auch von X.________ bedroht worden zu sein (pag. 946 Z. 5). In der Berufungsverhandlung gab er schliesslich zu Protokoll, er habe die Drogen verkauft, weil «sie» ihn bedroht hätten und weil sie ihm versprochen hätten, ihm pro «Seckli» CHF 10.00 zu geben (pag. 1205). Auch diese Widersprüchlichkeiten sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
In Bezug auf den sichergestellten Kokainstein sagte der Beschuldigte im Verfahren mehrfach aus, er habe das Kokain von der Mafia erhalten. Die Mafia habe ihn bereits im Jahr vorher mit dem Tod bedroht und sie hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeite (pag. 290 Z. 221 ff., pag. 301 Z. 110 und pag. 355 Z. 312 ff.). In den weiteren Einvernahmen verortete er diesen Vorfall ins Jahr 2017 und gab an, er sei in den Wald gebracht und gezwungen worden, Whiskey zu trinken. Weiter sei er mit dem Tod bedroht worden. Als er gezeigt habe, dass er im Gefängnis gewesen sei, hätten sie sich beruhigt (pag. 290 f. Z. 211 ff., pag. 355 Z. 313 ff. und pag. 1199 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten zum Vorfall im Jahr 2017 sind vergleichsweise detailliert und konstant. Sie korrespondieren auch mit der Schilderung seiner Ehefrau, wonach der Beschuldigte einmal Angst gehabt habe, nachdem er aus dem Gefängnis gekommen sei. Er habe damals eine Tasche voller Unterlagen von seinem Gefängnisaufenthalt gehabt, damit er belegen könne, dass er im Gefängnis gewesen sei. Er habe Angst gehabt, dass diese Leute ihn hätten umbringen wollen (pag. 464 Z. 193 ff.). Die Aussagen können zudem in einem Zusammenhang gesehen werden mit der Aussage von T.________, wonach ihr der Beschuldigte erzählt habe, er habe noch Schulden vom ersten Mal, als er ins Gefängnis habe gehen müssen (pag. 426 Z. 205 ff.). Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht per se unglaubhaft, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis eine bedrohliche Begegnung mit Personen aus seinen früheren Drogengeschäften hatte, zumal er auch sagte, bei den Leuten der «Mafia» habe es sich um dieselben Leute gehandelt, von denen er 2015 oder 2016 Kokain erhalten habe (pag. 291 Z. 236 ff.). Der Beschuldigte erläuterte allerdings nicht, wie dieser Vorfall aus dem Jahr 2017 mit der Kokainlieferung vom 25. Mai 2019 konkret in Zusammenhang stehen sollte. Zwar gab er auf Nachfrage seiner damaligen Anwältin einmal an, ihm sei bei der Übergabe des Kokains gedroht worden, er werde zu Tode geschlagen, wenn er das Kokain nicht nehme (pag. 304 Z. 234). Diese Aussage kam jedoch ausschliesslich auf Basis der entsprechenden Frage der Verteidigerin zu Stande und wurde im weiteren Verfahren nicht wiederholt. Auch in den darauffolgenden Einvernahmen deutete er an, er sei bis ins Jahr 2019 bedroht worden, die Aussagen dazu blieben jedoch vage, wenig konkret und nicht glaubhaft (pag. 290 Z. 215 ff. und pag. 291 Z. 248). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte bei der Kokainlieferung am 25. Mai 2019 in einer ausweglosen und bedrohlichen Situation befunden haben soll. Auch aus den angeblichen Drohungen im Zusammenhang mit der Lieferung des Kokainsteins kann der Beschuldigte im Ergebnis nichts zu seiner Entlastung ableiten.
Nach dem Gesagten wirken die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Rolle in den vorgeworfenen Betäubungsmittelgeschäften insgesamt äusserst unglaubhaft. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, als habe er sich im Strafverfahren einfach bemüht, seine Rolle klein zu reden, während er in Wirklichkeit eigenverantwortlich und selbständig einen Betäubungsmittelhandel betrieb. Zwar hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelhandel unliebsame Begegnungen erlebte, etwa aufgrund von früheren, wegen seines Gefängnisaufenthalts nicht bezahlten Schulden. Der Beschuldigte konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass diese Erlebnisse ausschlaggebend waren für seine Tätigkeiten im Betäubungsmittelhandel.
Erstellt ist für die Kammer grundsätzlich auch, dass der Beschuldigte mit dem Handel von Betäubungsmitteln einen Gewinn erzielen wollte. In den Akten finden sich allerdings keine Hinweise darauf, in welchem Umfang sich sein Betäubungsmittelhandel bewegt hat und welche Gewinne er damit erzielte. Der einzige Umstand, der darauf hindeutet, dass der Betäubungsmittelhandel einen existenziellen Beitrag an das Einkommen seiner Familie darstellte, findet sich im edierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern .________ vom .________ betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte vor dem Verwaltungsgericht damit argumentiert hatte, er habe nur deshalb mit Betäubungsmitteln gehandelt, weil seine Familie ohne den Erwerb aus den Drogengeschäften in ihrer Existenz bedroht gewesen wäre (pag. 910). Wie gross der Gewinn des Beschuldigten war und in welchem Umfang er zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie des Beschuldigten diente, geht daraus jedoch nicht hervor und muss mangels konkreter Nachweise in den Akten offenbleiben.
- 10.7
- Fazit
Im Ergebnis steht für die somit Kammer fest, dass der Beschuldigte selbständig und in Eigenverantwortung mit Betäubungsmitteln handelte, um einen Gewinn zu erzielen. Die Schilderungen, wonach er dies lediglich tat, weil er angeblich bedroht wurde, werden als Schutzbehauptungen gewertet.
- 11.
- Erwerb, Besitz, Lagerung und Verkauf von Kokain gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift
- 11.1
- Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 7. April 2020 zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit von Anfangs Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 an verschiedenen Orten in F.________ insgesamt mindestens 398.5 Gramm Kokaingemisch mit einem mehrheitlich unbekannten Reinheitsgrad von mindestens 74%, ausmachend mindestens 294.89 Gramm reines Kokainhydrochlorid, erworben und in der Folge besessen und gelagert. Diese Menge an Kokaingemisch habe er im selben Zeitraum an namentlich bekannte und in der Anklageschrift aufgeführte sowie an weitere (unbekannte) Personen verkauft (pag. 830 f.).
- 11.2
- Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestritt zuletzt grundsätzlich nicht mehr, Kokain an diverse Personen abgegeben zu haben. Von ihm bestritten wird aber nach wie vor die vorgeworfene, umgesetzte Menge. An der Berufungsverhandlung sagte er dazu, seine Abnehmerinnen und Abnehmer hätten zu hohe Mengen angegeben, weil er ihnen kein Kokain mehr habe geben wollen (pag. 1199).
- 11.3
- Allgemeine Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Anklage stütze sich ausschliesslich auf Aussagen des Beschuldigten und der Bezüger, die sich teilweise aber massiv widersprechen würden. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz hätten sich mit diesen Widersprüchen auseinandergesetzt.
- 11.4
- Verkauf an Q.________
Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte im Zeitraum vom Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 mindestens 240 Gramm Kokaingemisch an Q.________ verkauft haben, die dieses selber konsumierte bzw. im Wissen des Beschuldigten an ihren Freund S.________ weitergab.
Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erwiesen. Sie stellte dabei auf die Aussagen von Q.________ ab, die sie als detailliert, anschaulich, logisch-konsistent und nachvollziehbar beurteilte. Der Beschuldigte habe auch selber angegeben, dass Q.________ einmal die Woche, manchmal öfter, vorbeigekommen sei und bestreite einzig die verkaufte Menge von 240 Gramm seit Dezember 2017. Die Angaben von Q.________ seien jedoch glaubhaft. Sie habe genau angeben können, dass sie bis Anfangs Dezember 2018 jeweils nur alle drei Tage ein Gramm konsumiert habe und sich ihr Konsum erst ab Anfangs Dezember auf viele Gramme erhöht habe, sicherlich mehr als 20 Gramm pro Monat. Da sich Q.________ mit diesen Aussagen selber belastete und für ihr Verhalten auch verurteilt wurde, hielt die Vorinstanz diese Angaben für zuverlässig. Q.________ habe den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet und sogar ausgeführt, dass er sie und ihren Freund ermahnt habe, mit dem Kokainkonsum aufzuhören (pag. 1016 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 11.4.2
- Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte zusammengefasst Folgendes vor: Q.________ habe die ihr vorgehaltene Aussage, wonach sie im ersten Jahr alle drei Tage ein Gramm konsumiert habe, im vorliegenden Verfahren nicht bestätigt. Die Polizei habe den- noch ausgerechnet, dass Q.________ von Dezember 2017 bis Dezember 2018 alle drei Tage ein Gramm, ausmachend 120 Gramm Kokaingemisch konsumiert habe. Es sei offensichtlich, dass diese Rechnung falsch sei. Q.________ habe mehrfach gesagt, dass sie nur einmal in der Woche am Wochenende, sprich an 52 Tagen, konsumiert habe. Es stimme zudem nicht, dass sie dabei jeweils ein Gramm konsumiert habe. Sie habe die Portionen nie nachgewogen, habe aber geschätzt, dass eine Portion weniger als ein Gramm gewogen habe. Für eine Portion habe sie immer CHF 100.00 zahlen müssen. T.________, R.________ und S.________ hätten alle angegeben, für CHF 100.00 0.6 Gramm Kokaingemisch erhalten zu haben. Es sei unlogisch, dass Q.________ zum gleichen Preis fast die doppelte Menge Kokain erhalten haben solle. Von Dezember 2017 bis Dezember 2018 habe sie 52 Mal eine Portion von 0.6 Gramm Kokain konsumiert. Dies ergebe für diese Zeitspanne 32.2 Gramm Kokaingemisch. Auch für die Zeitspanne von Dezember 2018 bis zum 25. Mai 2019 sei von einer falschen Menge Kokain ausgegangen worden: Q.________ habe nicht gewusst, wie viel sie konsumiert habe. Ihre Angabe, es seien mehr als 20 Gramm pro Monat gewesen, sei eine Schätzung, die kritisch hinterfragt werden müsse, da sie pro Portion von einer zu hohen Menge Kokain ausgegangen sei. Sie habe pro Monat 20 Portionen zu je 0.6 Gramm, ausmachend 72 Gramm Kokaingemisch, gekauft. Total ergebe dies für die Zeit von Dezember 2017 bis zum 25. Mai 2019 eine tatsächlich verkaufte Menge von 103.2 Gramm Kokaingemisch, nicht 240 Gramm.
- 11.4.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1016 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr zu diesem konkreten Vorwurf.
- 11.4.4
- Beweiswürdigung der Kammer
Die Kammer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz und insbesondere die Würdigung der Aussagen von Q.________ grundsätzlich als korrekt. Ihre Angaben wirken glaubhaft und zeugen von einer hohen Kooperationsbereitschaft. Ihre Schilderungen zur eigenen Sucht und zu ihrem Konsumverhalten sind detailliert und wirken selbsterlebt. Etwa, wenn sie schildert, dass sie früher vier oder fünf Joints am Tag geraucht habe, aber nur noch Kokain habe rauchen wollen, sobald sie damit angefangen hatte (pag. 386 Z. 58 ff.), oder dass sie so viele Drogen konsumiert hätten, dass sie nicht mehr so viel Geld für Essen und Trinken ausgegeben hätten, man aber auch weniger Hunger habe, wenn man Drogen konsumiere (pag. 388 Z. 154). Sie bestätigte auch die ihr vorgehaltene Gesamtmenge von 240 Gramm mit den klaren Worten: «Ich habe sicher so viel gekauft, ja. Ich bin sicher, dass ich bei ihm so viel gekauft habe» (pag. 391 Z. 294).
In Bezug auf die Zeitspanne von Dezember 2017 bis Dezember 2018 sagte sie zunächst, sie habe mit einem Gramm am Wochenende angefangen (pag. 386 Z. 50 ff.). Sie habe damals einmal am Wochenende «oder so» konsumiert (pag. 387 Z. 79). Danach wurde ihr eine Aussage aus einer früheren, nicht aktenkundigen Einvernahme aus ihrem eigenen Verfahren vorgehalten, in der sie angegeben hatte, in dieser Zeit pro drei Tage ein Gramm Kokain konsumiert zu haben. Anders als von der Verteidigung dargestellt, äusserte sie sich durchaus zu diesem Vorhalt. Sie gab zuerst an: «Damals habe ich angefangen zu Rauchen. Für mich ist es schwierig, genau zu sagen, wie viel ich konsumiert habe. Wenn man mit den letzten Monaten vergleicht, da habe ich viel und jeden Tag konsumiert» (pag. 387 Z. 82 ff.). Auf Frage, ob sich diese Menge auf ihren eigenen Konsum beziehe, oder auf die Menge, die sie zusammen mit ihrem Freund konsumiert habe, gab sie jedoch klar an: «Das ist nur mein Konsum» und bestätigte damit sinngemäss die vorgehaltene Menge (pag. 387 Z. 99). Im Weiteren bezeichnete sie die Berechnung der Polizei, wonach sie demnach in dieser Zeitspanne an 120 Tagen ein Gramm, sprich 120 Gramm Kokaingemisch konsumiert habe als «möglich» (pag. 388 Z. 114). In einer späteren Einvernahme bestätigte sie die Menge von 120 Gramm ausdrücklich (pag. 499 Z. 96) und sagte zur Herleitung dieser Menge: «Das ist die Wahrheit» (pag. 498 Z. 88 ff.).
Aufgrund dieser Aussagen kann ohne weiteres vom Konsum einer Portion alle drei Tage ausgegangen werden. Zur Berechnung der Menge hat die Verteidigung allerdings zurecht vorgebracht, dass mit Blick auf die restlichen Akten nicht zweifelsfrei mit einer Portionengrösse von einem Gramm gerechnet werden kann. Q.________ gab dazu an, sie vermute, dass der Beschuldigte ihr manchmal nicht ganz ein Gramm, vielleicht 0.8 Gramm, verkauft habe (pag. 389 Z. 203 und pag. 499 Z. 136 ff.). Die sichergestellten und im Labor ausgewerteten Portionen von 0.66 und 0.67 Gramm bestätigen, dass der Beschuldigte zumindest nicht immer Portionen von einem Gramm verkaufte (pag. 548 und pag. 551). Auf der anderen Seite ist auffällig, dass Q.________ selber konsequent von «Grammen» sprach, obwohl sie offenbar wusste, dass eine Portion nicht einem Gramm entsprach. Dies erweckt den Eindruck, sie habe ihren Konsum tatsächlich in Gramm und nicht in Portionen angeben wollen. In Bezug auf die erste Zeitspanne ist allerdings nicht ganz klar, ob sie mit «einem Gramm» die effektive Menge oder eine Portion bezeichnete. Es wird zu Gunsten des Beschuldigten deshalb davon ausgegangen, dass sie von Portionen sprach und diese jeweils nicht ein Gramm wogen. Gleichzeitig ist unwahrscheinlich, dass die Portionen lediglich 0.6 Gramm betragen haben, wenn Q.________ so konsequent von einem Gramm sprach. Es wird deshalb für die weitere Berechnung auf die Schätzung von Q.________ abgestellt, wonach die Portionen ca. 0.8 Gramm schwer gewesen seien. Bei einem Bezug von 0.8 Gramm Kokaingemisch an insgesamt 120 Tagen ergibt dies für die erste Zeitspanne eine Menge von 96 Gramm Kokaingemisch.
Anders präsentieren sich die Aussagen von Q.________ in Bezug auf die zweite Zeitspanne von Dezember 2018 bis am 25. Mai 2019. Hierzu sagte sie sehr klar: «Es waren viele Gramme. Ich kann es nicht genau sagen. Aber es war wirklich sehr viel. Ich habe so viel konsumiert, dass ich Schulden bei ihm hatte. Es waren mehr als 20 Gramm pro Monat» (pag. 390 Z. 224 ff.). Die Aussage hat sie später bestätigt (pag. 499 Z. 107). Diese Wortwahl kann nur als effektive Mengenangabe verstanden werden. Die genannten 20 Gramm sind deshalb nicht wie von der Verteidigung vorgeschlagen in Portionen «umzurechnen». Die Menge von 20 Gramm pro Monat steht auch im Einklang mit den weiteren Angaben von Q.________ zu ihrem Konsum während dieser Zeitspanne. So sagte sie etwa, sie habe in den letzten Monaten «viel und jeden Tag» konsumiert (pag. 387 Z. 85). Sie hätten fast täglich ein, zwei Gramm konsumiert. Ab und zu hätten sie nicht konsumiert, es habe auch Pausen gegeben, wo sie drei oder vier Tage nichts konsumierten, aber sie hätten es nie länger geschafft, nicht zu konsumieren (pag. 386 Z. 44 ff.). Eine Menge von durchschnittlich 20 Gramm pro Monat erscheint angesichts dieser Aussagen realistisch. Für die zweite Zeitspanne wird somit von einer Menge von 120 Gramm ausgegangen.
Q.________ hat lediglich beim Beschuldigten Kokain bezogen (pag. 387 Z. 107). Es kann demnach direkt von ihrem Konsumverhalten auf die Verkäufe des Beschuldigten geschlossen werden.
Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom Dezember 2017 bis Dezember 2018 insgesamt 96 Gramm und danach bis am 25. Mai 2019
120 Gramm Kokaingemisch Q.________ verkauft hat.
- 11.4.5
- Fazit
Der Beschuldigte hat in der Zeitperiode von Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 216 Gramm Kokaingemisch an Q.________ verkauft.
- 11.5
- Verkauf an R.________
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von Juni 2018 bis Oktober 2018 mindestens 60 Gramm Kokaingemisch an R.________ verkauft zu haben.
Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt. Laut ihrer Aussagenwürdigung hat R.________ die Kokainkäufe beim Beschuldigten ohne Widersprüche geschildert und gleichbleibend angegeben, er habe beim Beschuldigten während 20 Wochen regelmässig fünf Mal pro Woche Portionen à 0.6 Gramm für CHF 100.00, insgesamt ausmachend mind. 60 Gramm Kokaingemisch, zum Eigenkonsum gekauft. Die Aussage des Beschuldigten, wonach R.________ lediglich 12 Gramm Kokain gekauft habe, erscheine demgegenüber nicht glaubhaft. Seine Aussage, wonach Z.________ immer lügen würden und gegen N.________ seien, sei eine pauschale Schutzbehauptung. Seine Schilderung, dass die Z.________ die «Macht in der Sache» wollten, erkläre nicht, weshalb sich R.________ selber falsch hätte belasten sollen (pag. 1018 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 11.5.2
- Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte vor, die Aussagen von R.________ würden vom Beschuldigten bestritten. Laut dem Beschuldigten habe er nur zwei Mal insgesamt 12 Gramm Kokain an R.________ verkauft. Beide hätten den anderen jeweils pauschal angegriffen, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Es frage sich aber schon, weshalb die Staatsanwaltschaft lediglich sieben Abnehmer identifiziert habe, wenn der Beschuldigte gemäss R.________ «halb F.________» mit Kokain bedient habe. Der Beschuldigte und R.________ seien offensichtlich keine Freunde, man könne deshalb nicht einfach auf die Aussagen von R.________ abstellen. Da es keine anderen Beweismittel gebe, sei in dubio von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen, wonach er R.________ 12 Gramm Kokaingemisch verkauft habe.
- 11.5.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1018, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte auf die angeblichen Bedrohungen durch R.________ angesprochen und gab dabei an, dieser habe Kokain bei ihm gekauft. Er sei kein Lieferant gewesen. Er wisse aber nicht, ob dieser vielleicht für andere Kollegen Kokain gekauft habe (pag. 1202 f.).
- 11.5.4
- Beweiswürdigung der Kammer
Die Kammer schliesst sich der Würdigung der Vorinstanz an: Die Angaben von R.________ sind konstant und präzise. Er hat auch diverse, teilweise nebensächliche Beobachtungen oder persönliche Wertungen zu Protokoll gegeben, die zeigen, dass er sich bemühte, seine Erlebnisse mit dem Beschuldigten korrekt wiederzugeben. So schilderte er seine erste Begegnung mit dem Beschuldigten im Y.________ (Zentrum) beim Spielautomaten, wo er «lustig» gesagt habe, dass der Beschuldigte ihm jetzt Kokain verkaufe, obwohl er schon im Gefängnis gesessen sei (pag. 438 Z. 36 ff.). Oder er erzählte, dass sein Fahrrad, ein Flyer, noch im Besitz des Beschuldigten sei, weil er einmal sogar fünf Gramm Kokain bei diesem bestellt habe (pag. 442 Z. 33). Zum Schluss der Einvernahme fügte er von sich aus an, er möchte einfach sein Fahrrad zurück (pag. 443 Z. 68). Die Aussagen von R.________ wirken im Übrigen auch deshalb glaubhaft, weil er nicht davor zurückschreckte zuzugeben, dass er nicht nur beim Beschuldigten, sondern auch noch anderswo Kokain bezog – eine Selbstbelastung, zu der die Fragen in der Einvernahme keinen Anlass gaben (pag. 439 Z. 97 und pag. 443 Z. 55 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind hingegen äusserst knapp, pauschal gehalten und deshalb nicht glaubhaft.
Zwischen R.________ und dem Beschuldigten bestand offensichtlich ein Konflikt. So sagte R.________ über den Beschuldigten: «Dieser A.________ ist ein Teufel in dieser Stadt, er muss verschwinden» (pag. 438 Z. 54). Der Beschuldigte äusserte sich mehrfach negativ über einen Z.________ namens «R.________». Aufgrund der Reaktion des Beschuldigten auf den Vorhalt der Aussagen von R.________ liegt auf der Hand, dass er sich dabei auf diesen R.________ bezog. So sagte er etwa: «Der Mann lügt. Ich und die Z.________ haben alle Angst vor R.________» (pag. 295 Z. 407). «Ich habe Angst vor ihm (pag. 353 Z. 200 ff.). «Dieser R.________ sollte nicht in der Schweiz leben. Dieser Z.________ ist sehr gefährlich» (pag. 945 Z. 41 f). Trotz dieser gegenseitigen Abneigung belastete sich R.________ mit seinen Aussagen selber erheblich. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass er den Beschuldigten übermässig belastet hat. Auf seine Aussagen wird deshalb abgestellt und es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte R.________ während 20 Wochen regelmässig fünf Mal pro Woche eine Portion Kokain verkauft hat. Laut den Angaben von R.________ wog eine Portion 0.6 Gramm, manchmal auch 0.7 Gramm (pag. 442 Z. 25). Die Polizei und schliesslich auch die Vorinstanz gingen bei der Berechnung der verkauften Menge von einer Portionengrösse von 0.6 Gramm aus. Nach Ansicht der Kammer wäre es vertretbar gewesen, von grösseren Portionen auszugehen, zumal für R.________ durchaus Anreize bestanden, durch die Angabe zur Portionengrösse die insgesamt bezogene Menge zu beschönigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die Aussagen von R.________ wird jedoch weiterhin mit einer Portionengrösse von 0.6 Gramm gerechnet. Dies ergibt für die Zeitspanne von Juni 2018 bis Oktober 2018 eine Gesamtmenge von 60 Gramm Kokaingemisch. Für diese Berechnung wurden nicht nur hinsichtlich der Portionengrösse, sondern auch betreffend der Bezugsmenge Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten getroffen. So wurde bei der Berechnung davon ausgegangen, dass R.________ pro Kauf lediglich eine Portion bezog, obwohl er glaubhaft und klar geschilderte hatte, wie er auch mal 5 Gramm Kokain auf einmal bestellt habe (pag. 442 Z. 33). Es kann somit ohne Weiteres auf eine Menge von insgesamt 60 Gramm Kokaingemisch abgestellt werden.
- 11.5.5
- Fazit
Der Beschuldigte hat von Juni 2018 bis Oktober 2018 60 Gramm Kokaingemisch an R.________ verkauft.
- 11.6
- Verkauf an S.________
Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit von Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 mindestens 50 Gramm Kokaingemisch an S.________ verkauft haben.
Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erstellt. Sie hielt fest, dass sowohl der Beschuldigte als auch S.________ die Kokainkäufe von einer unbestimmten Menge zugaben und ihre Aussagen mit jenen von Q.________ übereinstimmten. Sie ging weiter davon aus, dass sich S.________ nicht selber belastet hätte, wenn er kein Kokain beim Beschuldigten bezogen hätte. Seine Aussagen liessen sich anhand der dokumentierten Telefondaten untermauern. S.________ habe in der Zeitperiode von 18 Monaten teilweise 3 Portionen die Woche, teilweise in einer Woche nichts und manchmal pro Kauf zwei Portionen gekauft. Demnach erscheine die angeklagte Menge von 50 Gramm während 18 Monaten, sprich vier bis fünf Portionen pro Monat, realistisch (pag. 1019, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 11.6.2
- Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung argumentierte, weder S.________ noch der Beschuldigte könnten sich daran erinnern, wie viel verkauft worden sei. Die Berechnung der Vorinstanz stütze sich auf die dokumentierten Telefondaten, dabei sei jedoch nur an drei Treffen Kokain übergeben worden. Es sei nicht bekannt, ob die anderen beiden Telefonate zu einer Kokainübergabe geführt hätten. Die Vorinstanz habe gestützt auf diese falschen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung eine Schätzung für eine Bezugszeit von 18 Monaten gemacht. Dieser Schluss sei nicht korrekt. S.________ habe gesagt, er habe sehr unregelmässig beim Beschuldigten Kokain bezogen. Zudem sei S.________ mit dieser Schätzung nicht konfrontiert worden. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass S.________ regelmässig mit Q.________ zusammen konsumiert habe und dabei oft von ihrem Stoff benutzt habe. Im Ergebnis könne maximal von der Hälfte der angeklagten Menge, ausmachend max. 25 Gramm, ausgegangen werden.
- 11.6.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1019, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusätzliche relevante Aussagen sind an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht erfolgt.
- 11.6.4
- Beweiswürdigung der Kammer
Anders als von der Verteidigung dargestellt, können den Aussagen von S.________ durchaus glaubhafte Angaben zu der von ihm gekauften Kokainmenge entnommen werden. Zwar hat er angegeben, er könne nicht präzise sagen, wie viel er gekauft habe (pag. 469 Z. 83). Er sagte jedoch, es habe Wochen gegeben, in denen er dreimal je eine Portion gekauft habe und Wochen, in denen er nichts gekauft habe. Manchmal habe er auch mal zwei Portionen zusammen gekauft, das sei aber nur wenige Male vorgekommen (pag. 469 Z. 92). Weiter gab er klar an, dass er regelmässig beim Beschuldigten Kokain bezogen habe (pag. 469 Z. 84). Angesichts dieser Aussagen kann ohne Weiteres von einem Durchschnitt von 4-5 Portionen pro Monat ausgegangen werden. Daran ändern die Vorbringen der Verteidigung zu den aufgezeichneten Telefonanten nichts. Es liegen insgesamt zehn Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und S.________ vor, die zwischen dem 25. April 2019 und dem 22. Mai 2019 aufgezeichnet wurden. Gemäss S.________ ging es in mindestens sieben dieser Gespräche darum, dass er vom Beschuldigten Kokain kaufen wollte (pag. 470 ff. Z. 147 ff.). Auch wenn es nicht nach jedem Telefongespräch zu einer bestätigten Kokainübergabe kam, so ist die Häufigkeit dieser Kontakte doch ein weiterer Hinweis darauf, dass realistischerweise von einem Bezug von 4-5 Portionen pro Monat auszugehen ist.
In Bezug auf die Dauer der Bezugszeit sind die Erwägungen der Vorinstanz wie folgt zu ergänzen: Das angeklagte Bezugsende am 25. Mai 2019 stimmt überein mit der Angabe von S.________ am 5. August 2019, wonach er vor ca. 2- 3 Monaten zuletzt beim Beschuldigten Kokain gekauft habe (pag. 469 Z. 97). Betreffend Beginn des Bezugs sagte S.________ am 5. August 2019 lediglich, das sei vier oder fünf Monate, oder auch schon länger her (pag. 469 Z. 80). Zugleich sagte er, der Beschuldigte habe ihn letztes Jahr [= 2018] dabei unterstützen wollen, dass er nicht «weiter da hineingerate». Aus dieser Aussage kann geschlossen werden, dass er bereits im Jahr 2018 Kokain konsumiert und beim Beschuldigten bezogen hat. Der Beschuldigte äusserte sich nicht direkt zur Bezugsperiode, sondern gab nur pauschal an, S.________ sei der Freund von Q.________ und es stimme, dass er ihm Kokain gegeben habe (pag. 353 Z. 246 und pag. 295 Z. 400). Immerhin bestätigte er die Aussage von Q.________, wonach diese ab Dezember 2017 bei ihm Kokain gekauft habe und sagte dazu: «Ihr Freund hat sie zu mir geschickt» (pag. 294 Z. 372). Für die Eingrenzung der Bezugsperiode sind somit auch die Aussagen von Q.________ wesentlich. Diese sagte, sie habe oft zusammen mit ihrem Partner konsumiert (pag. 386 Z. 42 ff.). Auf Frage, wann sie mit dem Konsum angefangen habe, gab sie an, sie habe einen Partner gehabt, der auch konsumiert habe (pag. 387 Z. 65). Bei diesem Partner handelte es sich um S.________ (pag. 389 Z. 184). Für Q.________ wurde der Bezugsbeginn aufgrund ihrer Aussagen auf Dezember 2017 festgelegt (pag. 387 Z. 77 ff. und pag. 498 Z. 51). Aus den Aussagen von Q.________ und dem Beschuldigten geht hervor, dass S.________ vor seiner Freundin mit dem Kokainkonsum begonnen hat und den Beschuldigten bereits kannte, als sie Kokain zu konsumieren begann. Es kann somit für den Beginn der Bezugsperiode auf denselben Anfangszeitpunkt im Dezember 2017 abgestellt werden, der für Q.________ festgestellt wurde. Aus den Aussagen aller drei Beteiligten geht hervor, dass S.________ tendenziell eher noch früher mit dem Bezug von Kokain begonnen hat.
S.________ machte selber keine genauen Angaben zur Grösse der bezogenen Portionen und gab lediglich an, es sei jeweils weniger als ca. ein Gramm gewesen. Analog zur Berechnung bei Q.________ wird deshalb von einer Portionengrösse von 0.8 Gramm ausgegangen. Hinweise darauf, dass die Portionen, wie von R.________ angegeben, lediglich 0.6 Gramm wogen, finden sich in den Aussagen von S.________ keine. Aus einer Portionengrösse von 0.8 Gramm und ca. vier Bezügen pro Monat während 18 Monaten resultiert die angeklagte Menge von insgesamt 50 Gramm.
- 11.6.5
- Fazit
Der Beschuldigte hat in der Zeit von Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 mindestens 50 Gramm Kokaingemisch an S.________ verkauft.
- 11.7
- Verkauf an T.________
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, T.________ zwischen März 2019 und dem 25. Mai 2019 mindestens 28 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben, im Wissen darum, dass diese das Kokain teilweise weiterverkaufte oder im Auftrag anderer Personen bezog und danach weitergab.
- 11.7.1
- Beweisergebnis der Vorinstanz
Der angeklagte Sachverhalt galt für die Vorinstanz als erwiesen. Sie stellte dabei auf die Aussagen von T.________ ab, die sie als nachvollziehbar, konstant und widerspruchsfrei beurteilte. Sie habe sich mit ihren Aussagen selber erheblich belastet, in dem sie angegeben habe, als Läuferin auch für andere Personen Kokain beim Beschuldigten gekauft zu haben, um ihre Sucht zu finanzieren. Dies stimme mit den Erkenntnissen aus der Observation überein, wonach T.________ vor und nach den Treffen mit dem Beschuldigten regelmässig an den einschlägigen Plätzen in F.________ habe festgestellt werden können. Die Vorinstanz stellte deshalb auf die (späteren) Aussagen von T.________ ab, wonach vermutlich ca. 46 Treffen stattgefunden hätten, sie davon aber drei bis vier Mal kein Geld gehabt und daher nichts erhalten habe. Meistens habe sie ein bis zwei Portionen à 0.6 Gramm bezogen, weshalb insgesamt von 28.2 Gramm auszugehen sei (pag. 1019 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 11.7.2
- Vorbringen der Verteidigung
Stelle man auf die ersten Aussagen von T.________ ab, komme man bei einem Mittelwert von 18 Käufen auf eine Gesamtmenge von 10.8 Gramm. Alle weiteren Aussagen von T.________ würden auf Vorhalten der Polizei basieren, welche T.________ nicht mit Sicherheit bestätigt habe. Sie sei mit der Rechnung und den suggestiven Fragen der Polizei überfordert gewesen. Es sei auch unklar, warum man davon ausgehe, dass sie bei den mindestens 46 Treffen immer Kokain gekauft habe, wenn sie selber gesagt habe, sie habe nicht immer Geld dabeigehabt und deshalb nicht immer kaufen können. T.________ habe selber gesagt, sie habe jeweils Anfang Monat ihr ganzes Geld ausgegeben und in der zweiten Hälfte des Monats kein Geld mehr gehabt. Die Aussagen von T.________ seien weder konstant noch widerspruchsfrei, sondern hätten sich immer wieder geändert, im Gegensatz zum Beschuldigten, der konstant und deshalb glaubhaft angegeben habe, nur kleine Mengen Kokain an T.________ verkauft zu haben. Es sei gestützt auf die ersten Aussagen von T.________ von einer Gesamtmenge von maximal 10.8 Gramm auszugehen.
- 11.7.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1019 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitere Aussagen kamen an der Berufungsverhandlung nicht hinzu.
- 11.7.4
- Beweiswürdigung der Kammer
Die Kammer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz als korrekt. Die Angabe von T.________, wonach sie als Läuferin tätig gewesen sei, verleiht ihren Aussagen eine besondere Glaubhaftigkeit. Sie hat sich damit erheblich selber belastet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie höhere Mengen bestätigte, als sie tatsächlich bezogen hat. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Zwischenhändlerin überzeugt auch das Argument der Verteidigung nicht, wonach die finanzielle Situation von T.________ die angeklagte Bezugsmenge nicht erlaubt habe – sie hat zumindest einen Teil des Kokains im Auftrag anderer Personen gekauft und somit nicht selber bezahlt.
Die von der Verteidigung geltend gemachten Veränderungen in den Aussagen von T.________ stehen zweifellos mit den Vorhalten der Polizei in einem Zusammenhang: Sie bestätigte im Verlauf der beiden Einvernahmen stetig eine grössere Bezugsmenge. Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf diese Aussagen nicht abgestellt werden kann. Es ist vielmehr offensichtlich, dass T.________, die selber als beschuldigte Person befragt wurde, ihre Aussagen jeweils den Vorhalten der Polizei anpasste und eine höhere Menge erst bestätigte, wenn sie merkte, dass die Polizei sie nachweisen konnte. Ihre Erstaussage, sie habe insgesamt 15-20 Mal 0.6 Gramm Kokain beim Beschuldigten bezogen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Berechnung der gesamten Menge auf die Bestätigung des Vorhalts abstellte, wonach es zwischen dem Beschuldigten und T.________ zu 46 Treffen kam, an denen mit Ausnahme von drei bis vier Malen immer Kokain übergeben worden sei (pag. 432 f. Z. 101 ff.). Der Vorwurf der Verteidigung, T.________ sei mit einer komplizierten Rechnung konfrontiert worden und habe dem Ergebnis von 28.2 Gramm aus Überforderung einfach zugestimmt, trifft nicht zu. Der entsprechende Vorhalt wurde im Verlauf der Einvernahme vorbereitet (pag. 433 Z. 113). Die einzelnen Parameter der darin enthaltenen Rechnung basieren ausschliesslich auf Aussagen, die T.________ zuvor zu Protokoll gab.
Die Rechnung lässt sich denn auch wie folgt kontrollieren: Zu Beginn der Einvernahme vom 18. Juli 2019 gab T.________ von sich aus – sprich ohne spezifischen Vorhalt – an, ab ca. März/April 2019 «eigentlich täglich» beim Beschuldigten Kokain bezogen zu haben (pag. 431 Z. 24 und Z. 50). Dies korrespondiert mit der Beobachtung der Polizei, wonach sich die beiden teils mehrmals täglich zu kurzen Treffen auf der Gasse verabreden und T.________ vor und nach den Treffen regelmässig an den einschlägigen Plätzen in F.________ festgestellt werden konnte (pag. 142). T.________ gab weiter an, sie habe beim Beschuldigten Portionen à 0.6 Gramm bezogen. Grössere Portionen habe sie nicht gekauft, es sei jedoch sechs bis acht Mal vorgekommen, dass sie zwei Portionen aufs Mal gekauft habe (pag. 431 Z. 33 ff.). Wie bei R.________ geht die Kammer davon aus, dass die genannte Portionengrösse von 0.6 Gramm tendenziell zu gering war. Es wird aber auch hier auf die Aussage der Auskunftsperson abgestellt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass T.________ während einer Bezugsperiode von ca. zwei Monaten im Schnitt pro Tag eine Portion zu 0.6 Gramm beim Beschuldigten bezogen hat. Dies ergibt eine Gesamtmenge von ca. 36 Gramm Kokain – die angeklagte Menge von 28 Gramm kann somit ohne Weiteres bestätigt werden.
- 11.7.5
- Fazit
Der Beschuldigte hat T.________ in der Zeit von März 2019 bis am 25. Mai 2019 insgesamt 28 Gramm Kokaingemisch verkauft.
- 11.8
- Verkauf an einen unbekannten Z.________
Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte zwischen Dezember 2017 und dem 25. Mai 2019 mindestens 12 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Z.________ verkauft haben.
- 11.8.1
- Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich vollumfänglich auf die Aussagen des Beschuldigten selber, da nicht ersichtlich sei, weshalb er sich selber falsch belasten sollte (pag. 1021, S. 14 der erstinstanzlichen Beweiswürdigung).
- 11.8.2
- Vorbringen der Verteidigung
Die Abgabe von 12 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Z.________ wurde von der Verteidigung nicht bestritten.
- 11.8.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1021, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im oberinstanzlichen Verfahren kamen keine wesentlichen Beweismittel hinzu.
- 11.8.4
- Beweiswürdigung der Kammer
Die Anklage und die Beweiswürdigung der Vorinstanz stützen sich in Bezug auf den Verkauf an einen unbekannten Z.________ ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten vom 6. Juni 2019. Dabei wurde allerdings nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte am 20. November 2019 erneut angab, er habe jemandem im Oktober einmal 5 und einmal 7 Gramm Kokain verkauft und zwar konkret an R.________, der aus Z.________ stammt. Er gab auch an, er habe Angst vor diesem und dieser sei zu ihm gekommen, weil er bereits mit anderen Probleme gehabt habe (pag. 353 Z. 200 und Z. 214 f.). Im Vergleich mit den Aussagen vom 6. Juni 2019 muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits am 6. Juni 2019 von einem Verkauf an R.________ sprach und es sich bei diesem Abnehmer somit nicht um einen «unbekannten Z.________» handelte, sondern um R.________. Der Verkauf von Kokain an R.________ für den Zeitraum von Juni 2018 bis Oktober 2018 wurde bereits durch den bestätigten Verkauf von 60 Gramm abgegolten. Die beiden Verkäufe von je 5 und 7 Gramm im Oktober 2018 sind in diesen 60 Gramm enthalten. Es kann deshalb in Bezug auf diese beiden Verkäufe kein zweiter Schuldspruch erfolgen.
- 11.8.5
- Fazit
Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Verkaufs von 12 Gramm Kokain an einen unbekannten Z.________ im Oktober 2018 freizusprechen.
- 11.9
- Verkauf an U.________
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen Juni 2018 und dem 25. Mai 2019 mindestens 6 Gramm Kokaingemisch an U.________ verkauft zu haben. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie stellte dabei massgeblich auf die Anhaltung von U.________ am 25. Mai 2019 ab, nachdem dieser das Domizil des Beschuldigten verlassen hatte und anlässlich welcher bei ihm Kokain gefunden wurde. Nach Ansicht der Vorinstanz hat U.________ nachvollziehbar, konstant und widerspruchsfrei geschildert, wie er das Kokain beim Beschuldigten gekauft hat (pag. 1021 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 11.9.2
- Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte vor, U.________ habe an der Einvernahme vom 25. Mai 2019 angegeben, er habe 5-6 Portionen vom Beschuldigten gekauft, immer für CHF 100.00. Die Rückfrage der Polizei, ob er insgesamt 5-6 Gramm gekauft habe, habe er bestätigt. Er habe ebenfalls angegeben, eine Portion habe CHF 100.00 gekostet. Eine Portion habe 0.6 Gramm gewogen. Der Beschuldigte habe somit nur 3.3 Gramm Kokaingemisch an U.________ verkauft.
- 11.9.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1021 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er U.________ vor dessen Anhaltung am 25. Mai 2019 eine Kokainportion abgegeben hat (pag. 1198).
- 11.9.4
- Beweiswürdigung der Kammer
U.________ wurde am 25. Mai 2019 beobachtet, wie er das Domizil des Beschuldigten verliess. Er wurde daraufhin von der Polizei angehalten, die in seiner Jackentasche eine Kugel Kokaingemisch sicherstellte (pag. 132). Darin waren 0.61 Gramm Kokaingemisch enthalten (pag. 551). U.________ gab daraufhin an, er habe insgesamt fünf oder sechs Mal eine «solche Portion» beim Beschuldigten gekauft (pag. 409 Z. 67). Diese Aussage bestätigte er in der zweiten Einvernahme und ergänzte, er gehe davon aus, dass eine Portion jeweils eine Menge von knapp einem Gramm enthalten habe (pag. 412 Z. 39 f.). Auf diese Angaben kann ohne weiteres abgestellt werden. Es wird im Gegensatz zur Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Portionen im Durchschnitt nicht ganz ein Gramm, sondern lediglich ca. 0.8 Gramm Kokaingemisch beinhalteten. Bei einem Bezug von insgesamt fünf Portionen ergibt dies eine Gesamtmenge von 4 Gramm Kokaingemisch.
- 11.9.5
- Fazit
Der Beschuldigten hat zwischen Juni 2018 und dem 25. Mai 2019 4 Gramm Kokaingemisch an U.________ verkauft.
- 11.10
- Verkauf an V.________
Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte im Zeitraum von Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 mindestens 2.5 Gramm Kokaingemisch an V.________ verkauft, damit dieser das Kokaingemisch an seine Auftraggeber weitergeben konnte. Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erstellt. V.________ habe sich selber belastet, indem er angab, dass er für Leute, die nicht mit dem Beschuldigten in Kontakt treten wollten, drei bis vier Kokainkäufe à CHF 90.00 oder CHF 100.00 beim Beschuldigten getätigt habe. Diese Aussagen seien vom Beschuldigten untermauert worden, auch wenn dieser von zwei bis drei Mal gesprochen habe. Es sei auf die glaubhaften Aussagen von V.________ abzustellen (pag. 1022 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 11.10.2
- Vorbringen der Verteidigung
Auch V.________ habe angegeben, eine Portion habe jeweils CHF 100.00 gekostet. Er habe 3-4 Portionen beim Beschuldigten bezogen. Auch hier sei man bei der Berechnung davon ausgegangen, dass eine Portion ein Gramm wiege. Da eine Portion aber 0.6 Gramm betragen habe, ergebe dies insgesamt nur 2.1 Gramm Kokaingemisch. Vermutlich sei es noch weniger gewesen, da V.________ gesagt habe, er habe jeweils nur zwischen CHF 90.00-100.00 bezahlt.
- 11.10.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1022 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitere Beweismittel kamen im oberinstanzlichen Verfahren nicht hinzu.
- 11.10.4
- Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz stellte zurecht auf die Aussagen von V.________ ab. Da sich dieser mit seinen Aussagen selber belastete, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht weniger als die von ihm selber anerkannte Menge beim Beschuldigten bezogen hat. Allerdings hat V.________ folgende Angaben zu seinem Bezug gemacht: Er habe drei bis vier Mal «Chügeli» beim Beschuldigten geholt (pag. 449 Z. 143 ff. und pag. 450 Z. 173). Die Grösstmenge, die er beim Beschuldigten geholt habe, seien zwei oder drei «Chügeli» gewesen. Bereits daraus folgt, dass V.________ insgesamt im absoluten Minimum vier Portionen Kokain bezogen hat. Dabei ist anzufügen, dass die vier aufgezeichneten Telefonate zwischen V.________ und dem Beschuldigten im Zeitraum vom 15. April 2019 bis 1. Mai 2019 ein Hinweis darauf sind, dass seit Dezember 2017 mehr als nur drei oder vier Kokainübergaben stattfanden. Zumindest in drei dieser Telefongespräche geht es darum, dass V.________ beim Beschuldigten etwas bestellen wollte (pag. 454: «Noch einmal dasselbe»; pag. 456: «Kann ich noch zwei?»; pag. 458: «Hast du einen Zweier beim Kino?»). V.________ verweigerte auf Vorhalt dieser Gespräche die Aussage, bemerkte allerdings, dass offensichtlich sei, worum es gegangen sei (pag. 448 Z. 99).
Der Beschuldigte sprach demgegenüber nicht vom Portionen, sondern von Gramm: Er habe V.________ ca. drei bis maximal vier Gramm abgegeben (pag. 296 Z. 429). Der Beschuldigte selber wusste, wie viel Kokain pro Portion er verkaufte und konnte die verkaufte Menge demnach einschätzen. Wenn er von Gramm anstatt Portionen sprach, ist deshalb auf diese genaue Mengenangabe abzustellen. In Kombination mit den Aussagen von V.________ erachtet es die Kammer im Gegensatz zur Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte V.________ im Minimum 3 Gramm Kokaingemisch verkaufte. Diese Menge ist von der Formulierung in der Anklageschrift gedeckt («mindestens 2.5 Gramm»).
- 11.10.5
- Fazit
Der Beschuldigte hat im Zeitraum von Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 3 Gramm Kokaingemisch an V.________ verkauft.
- 11.11
- Verkauf an W.________
Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte im Zeitraum von Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 eine unbestimmte Menge Kokain an W.________ verkauft.
- 11.11.1
- Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und stützte sich dabei auf die Tatsache, dass in der Zeit vom 22. Oktober 2018 bis zum 25. Mai 2019 an 80 Tagen diverse Telefongespräche zwischen W.________ und dem Beschuldigten stattgefunden haben. Sodann sei der Beschuldigte am 23. Oktober 2018 dabei beobachtet worden, wie er mit einer mind. CHF 50.00 Note in der Hand das Auto von W.________ verlassen habe. Die wenigen Aussagen von W.________ würden sodann jenen des Beschuldigten widersprechen (pag. 1023 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 11.11.2
- Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte vor, dass sowohl der Beschuldigte als auch W.________ die Übergabe von Kokain abgestritten hätten. Die Vorinstanz stütze ihr Ergebnis nur auf die mehrfachen Telefonate, sowie auf die Observation, bei der der Beschuldigte einmal mit einer CHF 50.00 Note aus dem Auto von W.________ gestiegen sei, und auf die Tatsache, dass W.________ im Jahr 2014 einmal wegen Kokainkonsum verurteilt worden sei. Das reiche nicht für eine Verurteilung, hier habe ein Freispruch zu erfolgen.
- 11.11.3
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1023, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte auf seine Angaben angesprochen, wonach er dreimal in der Woche auf dem Bauernhof von W.________ ausgeholfen habe. Er gab an, dort nichts gemacht zu haben. Er habe manchmal geputzt, aber W.________ habe «nein» gesagt, wegen der Polizei, wegen Schwarzarbeit. Er habe Käse und Fleisch gekauft (pag. 1203).
- 11.11.4
- Beweiswürdigung der Kammer
Für die vorgeworfenen Verkäufe an W.________ ist massgeblich auf die Auswertung des Telefonverkehrs abzustellen, die für die Zeit ab dem 2. Oktober 2018 insgesamt 80 Telefonate zwischen dem Beschuldigten und W.________ dokumentiert (pag. 402 f.). Aufgrund der Observation vom 23. Oktober 2018 liegt nahe, dass es dabei zumindest teilweise um den Verkauf von Kokain ging (pag. 138 f. bzw. pag. 406).
Die Erklärung des Beschuldigten für den Kontakt mit W.________, wonach er diesem dreimal in der Woche auf dem Bauernhof geholfen habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere aufgrund der Aussagen an der Berufungsverhandlung, aber auch, weil W.________ diese nicht bestätigt hat und der Beschuldigte auf Frage nach seiner Beschäftigung im gesamten Verfahren nie angegeben hat, regelmässig auf einem Bauernhof gearbeitet zu haben.
Untermauert wird dieses Ergebnis durch den Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung am 25. Mai 2019 mit zwei Kokainkugeln in der Tasche unterwegs war zu einem Treffen mit W.________ (pag. 132).
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, handelte es sich bei W.________ somit um eine Drogenbekanntschaft des Beschuldigten. Die konkret verkaufte Menge ist jedoch nicht eruierbar.
- 11.11.5
- Fazit
Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 eine unbestimmte Menge Kokain an W.________ verkauft.
- 11.12
- Gesamtmenge
Der Beschuldigte hat an die genannten Abnehmerinnen und Abnehmer insgesamt 361 Gramm Kokaingemisch verkauft. Zu diesem Zweck hat er das Kokain vorgängig erworben, besessen und gelagert.
- 11.13
- Reinheitsgrad
- 11.13.1
- Vorwurf gemäss Anklageschrift
Angeklagt wurde ein Reinheitsgrad von mindestens 74% Kokainhydrochlorid (pag. 831).
- 11.13.2
- Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt zum Reinheitsgrad fest, dass bei den beschlagnahmten Kokainportionen im Labor ein Reinheitsgrad von 96 % Kokainhydrochlorid festgestellt worden sei. Es müsse jedoch offengelassen werden, ob bei den weiteren Geschäften Kokain mit einem ebenso hohen Reinheitsgrad umgesetzt worden sei, da von diesem Kokain keine Laboranalysen vorliegen würden. Zu Gunsten des Beschuldigten ging die Vorinstanz daher gestützt auf die SGRM-Betäubungsmittelstatistik 2018, Einzelkonfiskatgrösse zwischen 100 Gramm und 1000 Gramm, lediglich von einem Reinheitsgrad von 74% Kokainhydrochlorid aus (pag. 1024, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 11.13.3
- Vorbringen der Parteien
Der Reinheitsgrad von 74% Kokainhydrochlorid wurde von der Verteidigung nicht in Frage gestellt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, es sei mit einem Hydrochloridwert von 92% zu rechnen: Die drei sichergestellten Asservate stammten alle aus dem gleichen Pool und zeigten einen Reinheitsgrad von 96% Kokainhydrochlorid auf. Der Mittelwert gemäss SGRM-Statistik sei nur massgeblich, wenn es keine Hinweise auf besonders reinen Stoff gebe. Hier habe man jedoch Asservate und zusätzlich hätten die Abnehmer den Stoff als besonders gut bezeichnet. Es sei von einem höheren Reinheitsgrad auszugehen. In der SGRM-Statistik für das Jahr 2018 liege das oberste Quartil bei einer Einzelkonfiskatgrösse von 100-1000 Gramm bei einem Hydrochloridwert von 92%, darauf sei abzustellen.
- 11.13.4
- Beweismittel
Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zum Reinheitsgrad korrekt zusammen, darauf wird verwiesen (pag. 1024, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im oberinstanzlichen Verfahren kamen keine relevanten Beweismittel zum Reinheitsgrad hinzu.
- 11.13.5
- Erwägungen der Kammer
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf davon ausgegangen werden, dass Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Analyse vorliegt und es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Zur Beurteilung der mittleren Qualität wird praxisgemäss auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abgestellt (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 188 zu Art. 19 BetmG).
Vorliegend gibt es mit den Aussagen der Auskunftspersonen sowie den Laboranalysen der sichergestellten Kokainportionen diverse Hinweise darauf, dass das vom Beschuldigten vertriebene Kokain in der Regel von guter Qualität war (Laboranalyse: pag. 548 ff.; Aussagen: pag. 412 Z. 40, pag. 433 Z. 120 ff., pag. 443 Z. 55 f., pag. 470 Z. 109 ff. und pag. 499 Z. 120). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen der Abnehmerinnen und Abnehmer wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nicht nur bei den vier sichergestellten Portionen, sondern generell qualitativ hochwertiges Kokaingemisch verkauft hatte und deshalb in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf den Mittelwert der SGRM-Statistik abzustellen ist. Angemessen ist vielmehr eine Orientierung am oberen Quartil gemäss SGMR-Statistik. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist dabei jedoch auf den Wert für die Einzelkonfiskatgrösse von unter einem Gramm abzustellen, da der Beschuldigte in der Regel Portionen von weniger als einem Gramm verkaufte. Die Kokainhydrochloridwerte für das obere Quartil betrugen im Jahr 2018 bei einer Einzelkonfiskatgrösse von weniger als einem Gramm 91%. Mithin immer noch weniger, als der bei den sichergestellten Asservaten festgestellte Reinheitsgrad.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in der Anklageschrift ein Reinheitsgrad von «mindestens 74% Kokainhydrochlorid» genannt wurde (pag. 831). Diese Formulierung lässt einen gewissen Spielraum für die Feststellung eines höheren Reinheitsgrades offen. Die Annahme eines Reinheitsgrads von 91% würde sich jedoch im Grenzbereich des von der Anklageschrift noch Erfassten bewegen. Die Kammer rechnet deshalb mit einem Reinheitsgrad von 80% Kokainhydrochlorid.
- 11.13.6
- Fazit reines Kokain
Der Beschuldigte hat an die genannten Abnehmerinnen und Abnehmer insgesamt 361 Gramm Kokaingemisch verkauft. Bei einem Reinheitsgrad von 80% ergibt dies eine verkaufte Menge von 288.8 Gramm reinem Kokain.
- 12.
- Erwerb, Besitz, Transport, Lagerung und Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift
- 12.1
- Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 7. April 2020 vorgeworfen, er habe sich am 25. Mai 2019 auf Vermittlung durch einen arabisch sprechenden «Geschäftspartner» in F.________ mit einem unbekannten Drogenlieferanten getroffen und von diesem einen Stein Kokaingemisch von 495 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 89% Kokainhydrochlorid, ausmachend 440.55 Gramm reines Kokain, entgegengenommen. Diesen Kokainstein habe er danach besessen und gelagert, um den Stoff über einen längeren Zeitraum an ihm bekannte und allfällige weitere, noch unbekannte Abnehmer zu verkaufen (pag. 831 f.).
- 12.2
- Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, den in der Anklageschrift beschriebenen Kokainstein besessen, transportiert und gelagert zu haben. Die konkrete Übergabe schildert er jedoch wesentlich anders als in der Anklageschrift umschrieben (pag. 290 Z. 197 ff.). Er bestreitet zudem, dieses Kokain erworben zu haben, um es zu verkaufen, und Anstalten zu dessen Veräusserung getroffen zu haben. Es sei geplant gewesen, dass jemand das Kokain später abholen komme (pag. 279 Z. 65 und pag. 289 Z. 185 ff.).
- 12.3
- Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstant erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie beurteilte die Ausführungen des Beschuldigten als «äusserst unglaubhaft». Die aufgezeichneten Telefongespräche aus der Telefonüberwachung am 25. Mai 2019 sprächen für eine komplett andere Version der Kokainübergabe. Es sei unglaubhaft, dass die Mafia den Beschuldigten lediglich zum Aufbewahren des Kokains zwischengeschaltet habe und damit ein unnötiges Risiko eingegangen sei. Der Beschuldigte habe keine resp. nur eine realitätsfremde Erklärung, weshalb ihn sein angeblicher Kollege viermal mit einer unterschiedlichen Nummer aus zwei verschiedenen Ländern kontaktiert habe. Sodann habe der Beschuldigte auch keine nachvollziehbare Erklärung für die Aussage, dass er versucht habe, codiert / verschlüsselt zu sprechen (pag. 321 Z. 284 f.). Schliesslich sei die Erklärung zu einem weiteren Gespräch mit seinem Kollegen, wonach es sich bei den dagelassenen Papieren um eine Adresse einer Mobilfirma handle, nicht nachvollziehbar (pag. 322 Z. 337 ff.). Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass die besagten Telefongespräche vor bzw. nach der Drogenlieferung stattfanden und sich der Beschuldigte mit den Drogenlieferanten beim L.________(Einkaufsladen) getroffen hat. Entgegen der Erklärung des Beschuldigten sei zudem davon auszugehen, dass es im Gespräch vom 25. Mai 2019 mit dem Mann seiner Nichte um Geld gegangen sei, wo doch im Zeitraum vom 14. Mai 2019 bis 24. Mai 2019 bei der Bank M.________ und AA.________ sowie der Post in F.________ grössere Beträge in Euro gewechselt worden seien (vgl. Berichtsrapport vom 17. Juni 2019: pag. 148). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass von diesem Kokainstein noch keine Weiterverkäufe stattgefunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Lieferung vom 25. Mai 2019 um Nachschub gehandelt habe, den der Beschuldigte mit Sicherheit veräussert hätte, wenn er nicht festgenommen worden wäre (pag. 1028 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- 12.4
- Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung stellt den Besitz und die Lagerung des Kokainsteins durch den Beschuldigten nicht in Frage, bestreitet jedoch, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten bereits Anstalten zum Verkauf des Kokains getroffen habe.
- 12.5
- Beweismittel
Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 1024 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte des Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben, wonach ihm Leute von der Mafia den Kokainstein gebracht hätten (pag. 1197 f.).
- 12.6
- Beweiswürdigung der Kammer
Es kann vorab festgehalten werden, dass die Kammer als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte den von der Polizei sichergestellten Kokainstein persönlich entgegengenommen, nach Hause gebracht und dort aufbewahrt hat. Diese Elemente werden grundsätzlich auch nicht bestritten.
- 12.6.1
- Menge und Reinheitsgrad
In Bezug auf die nicht bestrittene Frage der Menge und des Reinheitsgrads kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1025, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der beim Beschuldigten sichergestellte Kokainstein wies ein Gesamtgewicht von netto 495 Gramm und einen Reinheitsgrad von 89% Kokainhydrochlorid auf, ausmachend 440.55 Gramm reines Kokain (pag. 548 ff.).
- 12.6.2
- Erwerb des Kokainsteins
Vorab wird auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Erwerb des Kokainsteins durch dem Beschuldigten verweisen (pag. 1025 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet diese Erwägungen unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen als zutreffend.
Gemäss den Angaben des Beschuldigten will er den Kokainstein am Abend vor der Festnahme, um ca. 22:00 Uhr auf der Strasse neben dem Café, über dem er wohne, erhalten haben. Eine Person sei im Café zu ihm gekommen. Jemand aus F.________ habe die Personen zu ihm geschickt. Er habe die Anweisung erhalten, dass er das Kokain aufteilen und dann weitergeben solle. Es hätten dann Leute zu ihm kommen und ihn fragen sollen, ob er AB.________ sei. Er hätte ihnen dann das Kokain geben sollen. Es habe sich dabei um Leute der Mafia gehandelt, die ihn bedroht hätten und von ihm verlangt hätten, dass er für sie arbeite (pag. 279 Z. 69, pag. 289 Z. 185 ff., pag. 291 Z. 250 ff., pag. 301 f. Z. 110 ff., pag. 945 Z. 8 ff., pag. 1197).
Der Beschuldigte schilderte dies im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen übereinstimmend. Seine Darstellung steht jedoch in einem offenkundigen Widerspruch zu den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 25. Mai 2019. Diese einschlägigen Telefongespräche sind ein klarer Hinweis darauf, dass der Beschuldigte an diesem Tag jemanden getroffen und von diesem eine Kokainlieferung entgegengenommen hat. Daraufhin deuten auch die Ausführungen der Polizei, die aufgrund der aufgezeichneten Gespräche bereits im April 2019 davon ausging, dass der Beschuldigte «in nächster Zeit» eine Drogenlieferung durch unbekannte Kuriere erwartete, die relativ kurzfristig in F.________ auftauchen könnten (pag. 508 f.).
Konfrontiert mit diesen Telefonaufzeichnungen war der Beschuldigte denn auch nicht im Stande, eine plausible Erklärung für die abgehörten Gespräche zu liefern. Vielmehr verstrickte er sich in widersprüchliche Angaben. So sagte er etwa, im Telefon um 10:08 Uhr habe ihn ein Kollege von Spanien namens «AC.________» gefragt, ob er einen Platz habe für seine Familie, damit sie als Touristen in die Schweiz kommen und sich erholen könnten (pag. 320 Z. 205 ff.). Dies stimmt insofern nicht mit dem Wortlaut des Telefonprotokolls überein, als dass im Telefongespräch die Person B über jemand anderes spricht, der «Frau und Kinder und alles» mitgenommen habe und für den der Beschuldigte «einen Platz finden» müsse (pag. 338). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten soll AC.________ aber selber die Person gewesen sei, die angerufen habe, mit der er sich hätte treffen sollen und für die und deren Familie er einen Platz hätte suchen sollen. Im Übrigen wird der Beschuldigte in diesem Telefon nicht gebeten, sondern er wird angewiesen, einen Platz für diese dritte Person mit Frau und Kind zu finden. Von «Touristen» oder «Erholung» ist keine Rede. Zum Gespräch um 10:19 Uhr gab der Beschuldigte an, er habe dort ebenfalls mit AC.________ gesprochen, der den L.________(Einkaufsladen) gesucht habe (pag. 320 f. Z. 249 ff.). Diese Erklärung stimmt ebenfalls nicht mit dem protokollierten Inhalt des Telefongesprächs überein, in dem der Beschuldigte nämlich mit einer Person B spricht und aus dem hervorgeht, dass sich der Beschuldigte mit einer dritten Person C beim L.________(Einkaufsladen) treffen sollte. Während des Telefongesprächs rief die Person B (offenbar mit einem anderen Telefon) die Person C an und sprach mit dem Beschuldigten und C gleichzeitig (pag. 340). Der Beschuldigte sprach in diesem Telefongespräch somit nicht direkt mit der Person, die er treffen sollte, und er blieb im Verfahren die Erklärung schuldig, wer die vermittelnde Person B war. Auch im Gespräch um 10:22 Uhr will der Beschuldigte wieder mit AC.________ gesprochen haben. Er [der Beschuldigte] habe diesem gesagt, er müsse selber weiterschauen für einen Ort, an dem er schlafen könne (pag. 321 Z. 270 ff.). Erneut ging er nicht darauf ein, dass er im aufgezeichneten Telefongespräch nicht direkt mit der Person sprach, für die er einen Platz suchen sollte, sondern über diese Person (pag. 342). Im selben Telefongespräch sagte der Beschuldigte seinem Gesprächspartner: «Ich habe gestern versucht codiert/verschlüsselt zu sprechen. Du hast nicht verstanden» (pag. 343). Konfrontiert mit dieser Aussage gab der Beschuldigte an, das sei seine Sprache, «wir sprechen so» (pag. 321 Z. 284). Eine plausible Erklärung für die Aussage im Telefongespräch blieb somit aus. Im Gespräch um 11:54 Uhr rief eine Person B den Beschuldigten an, woraufhin der Beschuldigte mitteilte, «der andere» sei noch nicht gegangen. Der andere bringe ihn [den Beschuldigten] an seinen Arbeitsort und hole danach seine Kinder ab. Er habe gesagt «50/51». Er habe die Papiere «bei ihm» gelassen (pag. 346). Auf Vorhalt dieser Aufzeichnung gab der Beschuldigte an, er habe wiederum mit AC.________ gesprochen (pag. 322 Z. 327). Die Aussage in diesem Telefongespräch widerspricht der Angabe des Beschuldigten in der Einvernahme vom 29. Juli 2019, wonach er «diese Leute» am 25. Mai 2019 ganz kurz im L.________(Einkaufsladen) getroffen habe und danach zur Arbeit gegangen sei. Er sei alleine zur Arbeit gegangen (pag. 320 Z. 224 ff.). Auf diesen Widerspruch angesprochen gab der Beschuldigte an, er habe vergessen zu sagen, dass AC.________ ihn zur Arbeit gebracht habe (pag. 322 Z. 331). Seine weiteren Aussagen («50/51», «Papiere bei ihm gelassen») liess der Beschuldigte unkommentiert resp. gab an, er habe ihm eine Adresse für eine «Mobilfirma», eine Firma für Touristen überlassen (pag. 322 Z. 337 ff.).
Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten zu den aufgezeichneten Telefongesprächen somit zahlreiche Ungereimtheiten auf und erscheinen nicht glaubhaft. Sein Aussageverhalten verstärkt den Eindruck, dass der Beschuldigte den Verdacht einer Kokainübergabe aus dem Weg zu räumen versuchte und als Schutzbehauptung die Geschichte mit dem Familienbesuch vorbrachte. Im Ergebnis hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte das sichergestellte Kokain am 25. Mai 2019 anlässlich des dokumentierten Treffens beim L.________(Einkaufsladen) entgegennahm und nicht bereits am Abend zuvor auf der Strasse.
- 12.6.3
- Anstaltentreffen
Hingegen bestehen in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte bereits konkrete Vorbereitungen für den Weiterverkauf des Kokains getroffen hätte. Es hatte dieses im Zeitpunkt der Anhaltung am 25. Mai 2019 lediglich entgegengenommen, nach Hause gebracht und dort aufbewahrt. Insbesondere hat er das Kokain noch nicht portioniert und für den Einzelverkauf vorbereitet. Es konnten sodann zwar eine Waage, nicht aber Minigrips oder anders Verpackungsmaterial sichergestellt werden (pag. 516, Asservat 2).
- 12.7
- Fazit
Der Beschuldigten hat am 25. Mai 2019 einen Kokainstein von 495 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 89% Kokainhydrochlorid, ausmachend 440.55 Gramm reines Kokain, von einem unbekannten Lieferanten entgegengenommen, nach Hause verbracht und dort aufbewahrt.
- 13.
- Erwerb, Besitz und Verkauf von Haschisch gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift
- 13.1
- Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 7. April 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeitspanne von Anfangs Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 von einem unbekannten Lieferanten insgesamt mindestens 45 Gramm Haschisch erworben zu haben. Dieses habe er danach besessen und gelagert und verkauft. Namentlich habe er 30-40 Gramm an Q.________ und 15-20 Gramm an T.________ verkauft (pag. 832).
- 13.2
- Beweiswürdigung
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und Q.________ einerseits sowie T.________ andererseits als erstellt.
Der angeklagte Sachverhalt ist oberinstanzlich nicht mehr bestritte
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